Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer
ZSU.2026.18 (SG.2025.102) Art. 53
Entscheid vom 24. Februar 2026
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Jacober Gerichtsschreiber Gasser
Klägerin A._____ AG, [...]
Beklagter B._____, [...]
Gegenstand Konkurs
Das Obergericht entnimmt den Akten:
1.1. Die Klägerin betrieb den Beklagten mit Zahlungsbefehl Nr. aaa des Betrei- bungsamtes Region C._____ vom 23. Juni 2025 für eine Prämienforderung von Fr. 1'322.55 nebst Zins zu 5 % seit 23. Juni 2025, Zins von Fr. 26.25 und Spesen von Fr. 200.00.
1.2. Der Beklagte erhob gegen den ihm am 30. Juni 2025 zugestellten Zah- lungsbefehl keinen Rechtsvorschlag.
2.1. Die Klägerin stellte mit Eingabe vom 29. Oktober 2025 beim Bezirksgericht Brugg das Konkursbegehren, nachdem die Konkursandrohung vom 14. August 2025 dem Beklagten am 22. August 2025 zugestellt worden war und dieser die in Betreibung gesetzte Forderung nicht bezahlt hatte. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Brugg überwies das Konkursbegehren der Klägerin gestützt auf Art. 143 Abs.1 bis ZPO mit Verfügung vom 10. Novem- ber 2025 zuständigkeitshalber an das Bezirksgericht Laufenburg.
2.2. Der Präsident des Bezirksgerichts Laufenburg eröffnete mit Entscheid vom 8. Januar 2026 den Konkurs über den Beklagten mit Wirkung ab 08:00 Uhr und auferlegte ihm die Verfahrenskosten.
3.1. Gegen diesen ihm am 9. Januar 2026 zugestellten Entscheid erhob der Beklagte mit Eingabe vom 15. Januar 2026 (Postaufgabe) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau und beantragte die Aufhebung des Konkurses und die Gewährung der aufschiebenden Wirkung.
3.2. Mit Verfügung vom 2. Februar 2026 erteilte die Instruktionsrichterin des Obergerichts des Kantons Aargau der Beschwerde die aufschiebende Wir- kung.
3.3. Die Klägerin erstattete keine Beschwerdeantwort.
Das Obergericht zieht in Erwägung:
1.1. Der Entscheid des Konkursgerichts kann innert 10 Tagen mit Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 Satz 1 SchKG). Die Parteien können dabei neue Tatsa- chen geltend machen, sofern diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind (Art. 174 Abs. 1 Satz 2 SchKG i.V.m. Art. 326 Abs. 2 ZPO).
1.2. Der Beklagte führt beschwerdeweise aus, er habe die offene Forderung am 6. Januar 2026 und somit kurz vor der Konkurseröffnung durch Zahlung an die Klägerin beglichen. Folglich macht er eine neue Tatsache geltend, wel- che vor dem erstinstanzlichen Entscheid vom 8. Januar 2026 eingetreten und entsprechend zulässig ist.
2.1. Das Gericht weist das Konkursbegehren ab, wenn der Schuldner durch Ur- kunden beweist, dass die Schuld samt Zinsen und Kosten getilgt ist oder dass der Gläubiger ihm Stundung gewährt hat (Art. 172 Ziff.3 SchKG). Im Beschwerdeverfahren gilt diese Bestimmung bei konkurshindernden Tat- sachen, die sich in einem Zeitpunkt vor dem Entscheid des Konkursgerichts verwirklicht haben, uneingeschränkt (ROGER GIROUD/FABIANA THEUS SI- MONI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 10 zu Art. 172 SchKG). Weist der Schuldner im Beschwerdeverfahren nach, dass er die offene Schuld bereits vor der Kon- kurseröffnung bezahlt hat (bzw. eine Teilzahlung mit Stundung der Rest- schuld oder eine Stundung der gesamten Schuld), prüft die Rechtsmitte- linstanz die Zahlungsfähigkeit des Schuldners nicht (GIROUD/THEUS SIMONI, a.a.O., N. 19b zu Art. 174 SchKG).
2.2. Die Konkursforderung belief sich inkl. Zinsen und Entscheidgebühr der Vor- instanz auf Fr. 2'084.55 (Vorladung zur Konkursverhandlung vom 9. De- zember 2025; act. 9 f.). Die Konkurseröffnung erfolgte am 8. Januar 2026 um 08:00 Uhr (vorinstanzliche Entscheiddispositivziffer 1). Der Beklagte macht beschwerdeweise geltend, er habe die Konkursforderung vor Kon- kurseröffnung durch Zahlung an die Klägerin vollständig beglichen. Als Ur- kunde reicht er einen Zahlungsbeleg der Raiffeisenbank ein. Daraus ergibt sich, dass der Beklagte der Klägerin mit Ausführungsdatum 6. Januar 2026 einen Betrag in der Höhe von Fr. 2'084.55 überwiesen hat. Dass sich diese Einzahlung explizit auf die Konkursforderung bezog, ergibt sich mangels Angabe einer Verfahrensnummer oder ähnlicher Details zwar nicht. Der
vom Beklagten zusätzlich eingereichten E-Mail-Korrespondenz zwischen ihm und der Klägerin ist jedoch zu entnehmen, dass diese ihm gegenüber den Zahlungseingang über Fr. 2'084.55 für die in Betreibung gesetzte For- derung am 7. Januar 2026 bestätigte.
Folglich hat der Beklagte den urkundlichen Nachweis erbracht, dass er die Forderung der Klägerin einschliesslich Zinsen und Kosten vor der Kon- kurseröffnung am 8. Januar 2026 getilgt hat.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die in Betreibung gesetzte Forde- rung vor Konkurseröffnung getilgt wurde, weshalb die Konkurseröffnung in Gutheissung der Beschwerde (ohne Prüfung der Zahlungsfähigkeit) aufzu- heben ist (vgl. E. 2.1. hiervor).
3.1. Trotz des Obsiegens wird der Schuldner für die Kosten des erstinstanzli- chen Konkursverfahrens, die Kosten des Konkursamtes sowie die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kostenpflichtig, wenn er es versäumt hat, die Tilgung bereits vor erster Instanz vorzubringen (GIROUD/THEUS SIMONI, a.a.O., N. 19b zu Art. 174 SchKG m.H.a. Urteil des Bundesgerichts 5A_519/2019 vom 29. Oktober 2019 E. 3.5.1).
Der Beklagte wurde mit Vorladung vom 9. Dezember 2025 zur Konkursver- handlung vom 8. Januar 2026, 08:00 Uhr, vor das Präsidium des Bezirks- gerichts Laufenburg aufgeboten und darauf hingewiesen, dass die Quittun- gen und dergl. im Original an der Verhandlung vorzulegen oder rechtzeitig einzusenden seien. Weiter wurde darauf hingewiesen, dass der Konkurs sofort eröffnet werde, falls die Klägerin das Konkursbegehren nicht zurück- ziehe bzw. der Beklagte sich nicht bis zur Verhandlung durch Urkunden über die Zahlung der Forderung nebst Zinsen und Kosten ausweise. Der Beklagte hat die Zustellung und Kenntnisnahme der Vorladung nicht be- stritten und bezeichnete die Zahlung der betriebenen Forderung selbst als «äusserst kurzfristig» vor der Konkursverhandlung (Beschwerde, S. 1). Es ist seiner Nachlässigkeit zuzuschreiben, dass er sich gegenüber dem Kon- kursgericht vor Konkurseröffnung nicht über die Zahlung an die Klägerin ausgewiesen hat. Dadurch wurden sowohl das erstinstanzliche Konkurs- verfahren als auch das Rechtsmittelverfahren verursacht. Entsprechend sind ihm die Kosten dieser Verfahren aufzuerlegen (Art. 68 SchKG i.V.m. Art. 52 und Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG) und er hat seine Parteikosten selbst zu tragen. Dass die Klägerin der Vorinstanz vor Konkurseröffnung die Tilgung der Konkursforderung nicht mitteilte, ändert nichts daran (Urteil des Bundesgerichts 5A_519/2019 vom 29. Oktober 2019 E. 3.5.4).
3.2. Der Klägerin sind keine Aufwendungen durch dieses Verfahren entstan- den, weshalb ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.
Das Obergericht erkennt:
In Gutheissung der Beschwerde des Beklagten wird der Entscheid des Prä- sidenten des Bezirksgerichts Laufenburg vom 8. Januar 2026 aufgehoben und erkannt:
Das Konkursbegehren wird abgewiesen.
Der Beklagte hat die Gebühr von Fr. 350.00 zu tragen.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird dem Beklagten auferlegt.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Zustellung an: [...]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen,
inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).
Aarau, 24. Februar 2026
Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Richli Gasser