Obergericht Zivilgericht, 5. Kammer
ZSU.2024.57 ZSU.2024.15 (SF.2023.26) Art. 36
Entscheid vom 2. September 2024
Besetzung Oberrichter Holliger, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiber Hess
Klägerin A._____, [...]
Beklagter B._____, [...] vertreten durch lic. iur. Christoph Suter, Rechtsanwalt, Bahnhofstrasse 6, 5610 Wohlen
Gegenstand Vorsorgliche Massnahmen während der Dauer des Ehescheidungsverfah- rens
Das Obergericht entnimmt den Akten:
1.1. Mit Entscheid vom 16. September 2019 erkannte das Obergericht, 5. Zivil- kammer, im Eheschutzverfahren ZSU.2019.27/185 zwischen den Parteien (u.a.):
" 1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Berufung des Klägers werden die Dispositiv- Ziffern 5 bis 7 und 9 des Entscheids des [Gerichtspräsidiums Q._____] vom 25. September 2018 [...] durch folgende Bestimmungen ersetzt:
'[...]
Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller an den per- sönlichen Unterhalt (monatlich vorschüssig [...]) zu bezahlen:
[...]
ab Juli 2019: Fr. 3'973.00 [Anrechnung Hypothekarzins].' "
1.2. Am 19. November 2019 machte die Klägerin beim Bezirksgericht Q._____ das Scheidungsverfahren anhängig (OF.2019.182).
1.3. Mit Entscheid vom 15. März 2021 erkannte das Obergericht, 5. Zivilkam- mer, im Verfahren ZSU.2020.268 betreffend Abänderung Eheschutz zwi- schen den Parteien (u.a.):
" 1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Berufung der Klägerin wird die Dispositiv- Ziffer 2 des Entscheids des Gerichtspräsidiums Q._____ vom 12. Juni 2020 aufgehoben und durch folgende Bestimmung ersetzt:
In Gutheissung des Gesuchs des Gesuchsgegners vom 6. April 2020 wird die jeweilige Arbeitgeberin der Gesuchstellerin, derzeit die C._____ AG, [...] unter Androhung der Doppelzahlung im Unterlas- sungsfall, richterlich angewiesen, vom Einkommen der Gesuchstellerin per sofort monatlich den ihr Existenzminimum von Fr. 3'715.00 über- steigenden Betrag, (grundsätzlich) maximal Fr. 3'973.00, in Abzug zu bringen und zu Gunsten des Gesuchsgegners auf dessen Konto [...] zu überweisen.
In Monaten, in denen das Monatseinkommen den Betrag von Fr. 7'688.00 (Fr. 3'715.00 [Existenzminimum] + Fr. 3'973.00 [Unter- haltsbeitrag]) nicht erreicht und deshalb nicht der volle Unterhaltsbei-
trag von Fr. 3'973.00 abgezogen und überwiesen werden kann, ist der jeweilige Differenzbetrag von der Arbeitgeberin als noch "offen" vorzu- merken. Den (kumulierten "offenen") Differenzbetrag hat die Arbeitge- berin dem Gesuchsgegner in Monaten, in denen das der Klägerin zu- stehende Einkommen (inkl. Sonderzahlungen wie Provisionen, Super- provisionen, Courtagen etc.) den Betrag von Fr. 7'688.00 übersteigt, aus diesem übersteigenden Betrag zusätzlich zum Anweisungsbe- trag von Fr. 3'973.00 zu überweisen.
[...]."
Auf die dagegen von der Klägerin erhobene Beschwerde trat das Bundes- gericht mit Urteil 5A_302/2021 vom 29. März 2022 nicht ein.
2.1. Mit Gesuch vom 19. Mai 2022 beantragte die Klägerin beim Präsidium des Bezirksgerichts Q._____ (SF.2022.56):
" 1. In Abänderung von Ziff. 1.1 des Urteils des Obergerichts des Kantons Aar- gau vom 16. September 2019 sei Dispositiv Ziff. 6 des Urteils des Famili- engerichts Q._____ vom 25. September 2018 mit sofortiger Wirkung (su- perprovisorisch) ersatzlos aufzuheben bzw. festzustellen, dass die Ge- suchstellerin dem Gesuchsgegner per sofort keine persönlichen Unter- haltsbeiträge mehr schuldet. Gleichzeitig sei in Abänderung von Ziff.1.1 des Urteils des Obergerichts des Kantons Aargau vom 15. März 2021 Dis- positiv Ziff. 2 des Entscheids des Gerichtspräsidium Q._____ vom 12. Juni 2020 mit sofortiger Wirkung (superprovisorisch) aufzuheben und die Ar- beitsgeberin der Gesuchstellerin (C._____ AG) sei darüber zu informieren, dass ab sofort keine Zahlungen mehr an den Gesuchsgegner zu leisten sind.
Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin für das vorlie- gende Präliminarverfahren unter Nachforderungsvorbehalt einen Kosten- vorschuss von CHF 7'000.00 zu leisten.
Eventualiter, für den Fall, dass der Gesuchsgegner nicht verpflichtet wer- den kann, der Gesuchstellerin für das vorliegende Verfahren einen Pro- zesskostenvorschuss zu leisten, sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, und es sei ihr die unterzeichnende Anwältin als unentgeltliche Vertreterin zu bestellen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer zu Lasten des Gesuchsgegners."
2.2. Mit Entscheid vom 11. August 2022 sprach das Bezirksgericht Q._____ die Scheidung aus (OF.2019.182), wobei sie keine der Parteien zu nacheheli- chen Unterhaltszahlungen verpflichtete.
2.3. Mit Entscheid vom 25. August 2022 hiess der Präsident des Bezirksgerichts Q._____ das Gesuch der Klägerin vom 19. Mai 2022 im Verfahren SF.2022.56 weitgehend gut und hob die Unterhaltsverpflichtung der Kläge- rin sowie die entsprechende Schuldneranweisung auf.
2.4. Auf Berufung des Beklagten hin hob das Obergericht, 5. Zivilkammer, den Entscheid des Gerichtspräsidiums Q._____ vom 25. August 2022 mit Ent- scheid vom 1. März 2023 im Verfahren ZSU.2022.270 auf und wies die Streitsache zur Durchführung einer Verhandlung und neuer Entscheidung an das Gerichtspräsidium Q._____ zurück, wobei die zweitinstanzlichen Parteikosten "von der Vorinstanz entsprechend dem Verfahrensausgang zu verlegen" waren und das Gesuch des Beklagten um unentgeltliche Rechtspflege gutgeheissen wurde.
2.5. Mit Eingabe vom 16. März 2023 an das Gerichtspräsidium R._____ bean- tragte der Beklagte die superprovisorische Wiederinkraftsetzung der Schuldneranweisung (SF.2023.26).
2.6. Mit Eingabe vom 27. März 2023 beantragte die Klägerin die Abweisung des Begehrens des Beklagten auf eine vorsorgliche Massnahme und bean- tragte ihrerseits die superprovisorische Gutheissung folgender Anträge (SF.2023.26):
" 2. In Abänderung von Ziff. 1.1. des Urteils des Obergerichts des Kantons Aar- gau vom 16. September 2019 sei Dispositiv Ziff. 6 des Urteils des Famili- engerichts Q._____ vom 25. September 2018 mit sofortiger Wirkung (su- perprovisorisch) ersatzlos aufzuheben bzw. festzustellen, dass die Ge- suchstellerin dem Gesuchsgegner per sofort keine persönlichen Unter- haltsbeiträge mehr schuldet.
In Abänderung von Ziff.1.1 des Entscheids des Obergerichts des Kantons Aargau vom 15. März 2021 sei Dispositiv Ziff. 2 des Urteils des Präsidiums des Familiengerichts Q._____ vom 12. Juni 2022 mit sofortiger Wirkung (superprovisorisch) aufzuheben."
2.7. Mit Verfügung vom 25. Mai 2023 wies der Gerichtspräsident von R._____ den Antrag des Beklagten auf eine vorsorgliche Massnahme ab.
2.8. An der Verhandlung vom 21. August 2023 wurden die Parteien befragt; in ihren mündlichen Stellungnahmen hielten sie an ihren Anträgen fest.
2.9. Mit ihren weiteren Eingaben vom 9. Oktober 2023 (Klägerin), 12. Oktober 2023 (Beklagter) und 23. Oktober 2023 (Klägerin) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest.
2.10. Mit Entscheid vom 8. November 2023 erkannte der Präsident des Bezirks- gerichts Q._____:
" 1. In teilweiser Gutheissung des Gesuchs der Gesuchstellerin vom 19. Mai 2022 wird in Abänderung von Ziff. 1.1 des Urteils des Obergerichts des Kantons Aargau vom 16. September 2019 Dispositiv Ziff. 6 des Urteils des Familiengerichts Q._____ vom 25. September 2018 wie folgt abgeändert:
Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller an den persönli- chen Unterhalt monatlich nachträglich bzw. vorschüssig zu bezahlen:
Ab Juni 2023 schuldet die Gesuchstellerin dem Gesuchsgegner keine per- sönlichen Unterhaltsbeiträge mehr.
Weitergehende oder anderslautende Anträge werden gegenstandslos bzw. abgewiesen soweit darauf eingetreten werden kann.
Die Gerichtskosten, bestehend aus der Entscheidgebühr für das Dispositiv von Fr. 2'400.00 sowie der Begründung von Fr. 800.00, insgesamt Fr. 3'200.00, werden den Parteien je zur Hälfte mit Fr. 1'600.00 auferlegt.
Der Rechtsvertreter des Beklagten wird für das Obergerichtsverfahren, für welches ihm die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden ist, gemäss Ziff. 3 des Dispositivs vom 1. März 2023 (ZSU.2022.270) mit Fr. 1'260.10 (inkl. Fr. 90.10 MWSt.) vom Kanton entschädigt. Der Beklagte ist zur Nach- zahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Die Parteikosten werden wettgeschlagen."
3.1. Gegen diesen ihr in begründeter Ausfertigung am 28. Februar 2024 zuge- stellten Entscheid erhob die Klägerin mit Eingabe vom 4. März 2024 (Post- aufgabe: 5. März 2024) fristgerecht Berufung mit den Anträgen:
" 1. Ziffer 1 des Entscheids [...] vom 8. November 2023 sei abzuändern wie folgt:
In Gutheissung des Gesuchs der Gesuchstellerin vom 19. Mai 2022 wird in Abänderung von Ziffer 1.1 des Urteils des Obergerichts des Kantons Aargau vom 16. September 2019 Dispositiv Ziffer 6 des Urteils des Fami- liengerichts Q._____ vom 25. September 2018 mit sofortiger Wirkung er- satzlos aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Gesuchstellerin dem Gesuchsgegner ab 19. Juni 2022 keine Unterhaltsbeiträge mehr schuldet.
Ziffer 3 des Entscheids [...] sei abzuändern wie folgt:
Die Gerichtskosten, bestehend aus einer Entscheidgebühr für das Dispo- sitiv von Fr. 2'400 sowie der Begründung von Fr. 800, insgesamt Fr. 3'200, werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
Ziffer 5 des Entscheids [...] sei abzuändern wie folgt:
Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteient- schädigung von Fr. 3'618 (Fr. 3'350 plus MWSt) zu bezahlen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchgegners.
Es sei mir die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen."
3.2. Gegen den ihm in begründeter Ausfertigung am 6. März 2024 zugestellten Entscheid erhob auch der Beklagte mit Eingabe vom 18. März 2024 frist- gerecht Berufung mit den Anträgen:
" 1. In Gutheissung der Berufung sei das angefochtene Urteil [...] aufzuheben und durch folgende Bestimmungen zu ersetzen:
'1. Die Klage wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten von CHF 3'200.00 werden der Klägerin auf- erlegt.
Der Rechtsvertreter des Beklagten wird für das Obergerichts- verfahren, für welches ihm die unentgeltliche Rechtspflege ge- währt worden ist, gemäss Ziffer 3 des Dispositivs vom 1. März 2023 (ZSU.2022.270) mit CHF 3'905.75 (inkl. CHF 279.25 MWSt) vom Kanton entschädigt. Der Beklagte ist zur Nachzah- lung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO).'
3.3. Mit Eingabe vom 25. März 2024 reichte der Beklagte einen Beleg zu sei- nem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein.
3.4. Mit Berufungsantwort vom 28. März 2024 (Beklagter) resp. 3. April 2024 (Klägerin) beantragten die Parteien die kostenfällige Abweisung der Beru- fung der jeweiligen Gegenpartei.
3.5. Mit Eingabe vom 16. April 2024 hielt die Klägerin sinngemäss an ihren An- trägen fest.
3.6. Die Berufung des Beklagten sowie die Anschlussberufung der Klägerin ge- gen das Scheidungsurteil vom 11. August 2022 hiess das Obergericht, 2. Kammer, mit Urteil vom 22. April 2024 im Verfahren ZOR.2023.24 je teil- weise gut, bestätigte es jedoch in Bezug auf den nachehelichen Unterhalt. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Das Obergericht zieht in Erwägung:
Gegen den angefochtenen Entscheid ist als Rechtsmittel die Berufung ge- geben (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO; vgl. aber E. 7 unten betreffend unentgelt- liche Rechtspflege), mit welcher beim Obergericht (§ 10 lit. c EG ZPO) die unrichtige Rechtsanwendung (inkl. rechtsfehlerhafte Ermessensausübung, vgl. REETZ/THEILER, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessord- nung [ZPO-Komm.], 3. Aufl. 2016, N. 34 f. zu Art. 310 ZPO) und die unrich- tige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden können (vgl. Art. 310 ZPO). In der Berufungsbegründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) hat der Berufungskläger anhand der erstinstanzlich festgestellten Tatsachen oder der daraus gezogenen rechtlichen Schlüsse (substantiiert) aufzuzei- gen, inwiefern sich die Überlegungen der ersten Instanz nicht aufrecht er- halten lassen (BGE 147 III 179 E. 4.2.1). Das Obergericht beschränkt sich (abgesehen von offensichtlichen Mängeln) grundsätzlich auf die Beurtei- lung der in der Berufung und der Antwort auf diese gegen das erstinstanz- liche Urteil erhobenen Beanstandungen. Ein zweiter Schriftenwechsel oder die Ausübung des Replikrechts dienen nicht dazu, die bisherige Kritik zu vervollständigen oder neue vorzutragen (vgl. BGE 142 III 417 E. 2.2.4). Im Geltungsbereich der vorliegend anwendbaren sozialen Untersuchungsma-
xime (Art. 272 ZPO) werden in erster Instanz neue Tatsachen und Beweis- mittel bis zur Urteilsberatung berücksichtigt (Art. 229 Abs. 3 ZPO). Sind (wie vorliegend) keine Kinderbelange zu beurteilen, ist im Berufungsverfah- ren das Vorbringen neuer Tatsachen und Beweismittel nur im Rahmen von Art. 317 Abs. 1 ZPO möglich (BGE 138 III 625 E. 2.2), d.h. wer Neuerungen geltend macht, hat die Gründe detailliert darzulegen, weshalb die Tatsache oder das Beweismittel nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnte (BGE 143 III 43 E. 4.1). Trotz Geltung der Untersuchungsmaxime müssen die Parteien das Gericht über den Sachverhalt orientieren und ihm die verfügbaren Beweismittel nennen (BGE 128 III 411 E. 3.2.1; Urteile des Bundesgerichts 5A_702/2020 vom 21. Mai 2021 E. 4.4, 5A_242/2019 vom 27. September 2019 E. 3.2.1 und 5A_936/2022 vom 8. November 2023 E. 5.1.2). Die Untersuchungsmaxime lässt auch keine pauschalen Verwei- sungen auf Rechtsschriften und Aktendossiers in anderen Verfahren genü- gen (BGE 138 III 258 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 5A_911/2012 vom 14. Februar 2013 E. 2.2), und sie verpflichtet das Gericht auch nicht, die Akten zu durchforsten, um abzuklären, ob sich daraus zu Gunsten der ei- nen oder anderen Partei irgendetwas ergibt (Urteile des Bundesge- richts 4A_491/2014 vom 30. März 2015 E. 2.6.1 und 4A_195/2014 vom 27. November 2014 E. 7.3.3; vgl. auch Urteile des Bundesge- richts 5A_49/2017 vom 18. Juli 2017 E. 3.2 und 5A_439/2018 vom 31. Ok- tober 2018 E. 2.2). Eine willkürfreie antizipierte Beweiswürdigung ist nicht ausgeschlossen (BGE 143 III 297 E. 9.3.2). Bleiben prozessrelevante Tat- sachen beweislos, unterliegt diejenige Partei welche die Beweislast trägt (vgl. GEHRI, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessord- nung, 2. Aufl. 2017, N. 17 zu Art. 55 ZPO).
Eheschutz- oder vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren kön- nen im Präliminarverfahren abgeändert werden, wenn sich die massgeben- den Verhältnisse verändert haben (Art. 276 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 179 ZGB). Eine solche Abänderung setzt voraus, dass seit der Rechtskraft des Urteils eine wesentliche und dauerhafte Veränderung eingetreten ist (BGE 143 III 617 E. 3.1). Eine Abänderung ist ausgeschlossen, wenn der Abänderungsgrund durch rechtsmissbräuchliches Verhalten (BGE 141 III 378 E. 3.3.1) oder mit Schädigungsabsicht (BGE 143 III 233) herbeigeführt worden ist. Liegt eine wesentliche und dauerhafte Verände- rung (d.h. ein Abänderungsgrund) vor, welche vom Kläger glaubhaft zu ma- chen ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_117/2010 vom 5. März 2010 E. 3.4, und 5A_299/2012 vom 21. Juni 2012 E. 3.1.2), so setzt der Richter den Unterhaltsbeitrag in pflichtgemässer Ausübung seines (weiten [vgl. BGE 134 III 577 E. 4]) Ermessens neu fest. Hierzu sind auch die übri- gen Berechnungselemente, die dem abzuändernden Entscheid zugrunde lagen, auf den neuesten Stand zu bringen; diese Aktualisierung setzt dabei nicht voraus, dass bezüglich dieser Positionen ebenfalls der Tatbestand der Veränderung der Verhältnisse erfüllt ist (Urteil des Bundesge-
richts 5A_1005/2017 vom 23. August 2018 E. 3.1.1). Im Zuge einer Neu- festsetzung des Unterhalts darf das Abänderungsgericht unter Umständen auch die unverändert gebliebenen Parameter neu festsetzen, sofern dies – aufgrund der Veränderung der Verhältnisse in einem anderen Punkt – als angemessen erscheint (Urteil des Bundesgerichts 5A_506/2011 vom 4. Ja- nuar 2012 E. 5.3; AESCHLIMANN, in: Kommentar zum Familienrecht [FamKomm.], Scheidung, 4. Aufl. 2022, N. 14 zu Art. 286 ZGB). So ist es auch zulässig, dass (erst) das Abänderungsgericht einem Ehegatten ein hypothetisches Einkommen anrechnet (vgl. Entscheide der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2020.219 vom 29. April 2021 E. 4.2 und ZSU.2023.152 vom 20. September 2023 E. 5.2.2). Glaubhaft zu machen sind neben dem Vorliegen des Abänderungsgrundes auch (von der jewei- ligen Partei) die Veränderungen der zu aktualisierenden Berechnungspa- rameter (vgl. Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2023.270 vom 17. April 2024 E. 3.4). Glaubhaftmachen bedeutet mehr als Behaupten (BGE 120 II 398). Der Eintritt eines Abänderungsgrun- des allein führt alsdann nicht automatisch zu einer Abänderung des Unter- haltsbeitrags. Eine Anpassung rechtfertigt sich nur, wenn sich zwischen dem gestützt auf die veränderten Tatsachen berechneten und dem ur- sprünglich festgesetzten Betrag eine Differenz von genügendem Ausmass ergibt (Urteil des Bundesgerichts 5A_515/2015 vom 8. März 2016 E. 3). Ein Entscheid über die Abänderung vorsorglicher Massnahmen im Unterhalts- punkt wirkt grundsätzlich ab Eintritt seiner formellen Rechtskraft. Die Ände- rung kann jedoch auf den Zeitpunkt der Einreichung des entsprechenden Gesuches und – bei Vorliegen ganz besondere Gründe – noch weiter zu- rückbezogen werden (vgl. BGE 111 II 103 E. 4; Urteil des Bundesge- richts 5A_263/2020 vom 6. Juli 2020 E. 3.3.3; LEUENBERGER/SUTER, in: FamKomm., N. 14 zu Anh. Art. 276 ZPO; SPYCHER, in: Handbuch des Un- terhaltsrechts, 3. Aufl. 2023, Kap. 9 N 73 ff. und N. 119).
Die Vorinstanz bejahte eine erhebliche und dauerhafte Veränderung der Berechnungsgrundlagen seit dem Eheschutzentscheid vom 16. September 2019, worin bei der Klägerin von einem Einkommen von Fr. 16'400.00 und einem Bedarf von Fr. 3'715.00 resp. beim Beklagten (ab März 2019) von einem Einkommen von Fr. 7'000.00 und einem Bedarf von Fr. 4'680.00 ausgegangen worden war. Das Einkommen der Klägerin habe sich "wäh- rend der Dauer des vorliegenden Verfahrens" wegen der Arbeitgeberkün- digung per 30. September 2022 dauerhaft (und erheblich) auf rund Fr. 6'300.00 (Taggeldzahlungen) reduziert. Beim Beklagten habe bereits bei Klageeinreichung eine erhebliche und dauerhafte Veränderung vorge- legen: Sein Einkommen habe von Mai 2022 bis und mit Februar 2023 rund Fr. 12'000.00 pro Monat betragen (angefochtener Entscheid, E. 4.1).
In der Folge aktualisierte die Vorinstanz die Unterhaltsberechnung wie folgt (angefochtener Entscheid, E. 5.4.3.5):
In CHF Phase 1 (01.06.22 – 30.09.22) Phase 2 (01.10.22 – 28.02.23) Phase 3 (01.03.23 – 31.05.23) Einkommen Klägerin 19'421.00 6'285.00 6'382.00
(1) Fr. 4'320.00 + Fr. 12'594.50 – Fr. 12'000.00 (2) Fr. 2'307.00 + Fr. 5'802.00 – Fr. 6'285.00 (3) Fr. 6'382.00 – Fr. 2'307.00 [BGE 135 III 66], daher recte Fr. 4'075.00
Bezüglich der Phase 4 (ab 1. Juni 2023) hielt die Vorinstanz fest, die Par- teien seien seit dem 20. Mai 2023 rechtskräftig geschieden, weshalb ab dann die für den nachehelichen Unterhalt geltenden Kriterien (Art. 125 ZGB) anzuwenden seien. Es wurde Erwägung 5 des Scheidungsurteils des Bezirksgerichts Q._____ vom 11. August 2022 im Wortlaut ins Urteil einge- fügt. Darin ist zusammengefasst festgehalten, dass die Berufsausübung des Beklagten nicht durch die Ehe beeinträchtigt worden und die Ehe für ihn nicht als lebensprägende Versorgungsgemeinschaft zu qualifizieren sei. Es sei ihm zumutbar und möglich, an seinem vorehelichen Lebensstan- dard anzuknüpfen. Es sei kein "Heiratsschaden" ersichtlich, der einen nachehelichen Unterhalt rechtfertigen würde (angefochtener Entscheid, E. 4).
Es resultierte für den Beklagten in den Phasen 1 (1. Juni 2022 bis 30. Sep- tember 2022) und 3 (1. März 2023 bis 31. Mai 2023) ein unveränderter Un- terhaltsanspruch von Fr. 3'973.00 gemäss Eheschutzentscheid vom 16. September 2019 (Dispositionsmaxime). In den Phasen 2 (1. Oktober 2022 bis 28. Februar 2023) und 4 (ab 1. Juni 2023) entfiel ein Unterhalts- anspruch (angefochtener Entscheid, E. 6).
In ihrer Berufung beklagt sich die Klägerin im Wesentlichen darüber, dass a) sie Schulden angehäuft habe, b) sie sich keine Anwältin mehr leisten könne, c) die bisherigen Urteile unfair und ungerecht gewesen seien, d) sie Zukunftsängste habe, e) sie krank sei und f) ihre Unterhaltspflicht nun ein Ende haben müsse. Mit diesen Ausführungen erfolgt – wie der Beklagte in seiner Berufungsantwort zu Recht vorbringt – keine substantiierte Ausei- nandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen (vgl. E. 1 oben) zum von der Klägerin angefochtenen Unterhaltspunkt. So setzt sich die Klägerin mit der im angefochtenen Entscheid für Phase 1 von der Vorinstanz ange- wandten Berechnungsmethode mit keinem Wort auseinander. Hinsichtlich der Phase 3 moniert die Klägerin zwar, dass dem Beklagten im Gegensatz
zum angefochtenen Entscheid ein Einkommen anzurechnen sei. Indessen legt sie nicht dar, von welchem konkreten Einkommen demgegenüber aus- gegangen werden soll. Damit genügt die Berufung der Klägerin den Be- gründungsanforderungen nicht, weshalb diesbezüglich auf ihre Berufung nicht einzutreten ist (vgl. REETZ/THEILER, a.a.O., N. 36 ff. zu Art. 311 ZPO; vgl. auch E. 1 hiervor).
Ausreichend begründet ist die Berufung einzig hinsichtlich der vorinstanzli- chen Kostenverlegung. Diesbezüglich geht aus der Berufung sinngemäss ausreichend hervor, dass die Klägerin eine ausgangsgemässe Kostenver- teilung zu Lasten des Beklagten verlangt (vgl. Berufung, S. 6).
5.1. Der Beklagte beharrt in seiner Berufung auf der gänzlichen Abweisung des Abänderungsbegehrens der Klägerin. Es liege kein Abänderungsgrund vor. Im Klagezeitpunkt (22. Mai 2022) habe bezüglich ihres Einkommens, wel- ches die Klägerin als Abänderungsgrund geltend mache, kein Abände- rungsgrund bestanden. Eine Partei dürfe nicht von erst im Verlauf eines "äusserst schleppend" geführten Verfahrens eingetretenen Veränderungen profitieren. Die Annahme eines tieferen Einkommens ab Oktober 2022 und damit eines Abänderungsgrundes wäre falsch, da die Klägerin keine objek- tiven Gründe für die Verminderung ihres Einkommens aufgezeigt habe. Es sei ihr ab Oktober 2022 ein hypothetisches monatliches Nettoeinkommen von über Fr. 15'000.00 (Krankentaggeld zzgl. Fr. 8'200.00 [50 % des ihr im Eheschutzentscheid angerechneten Einkommens von Fr. 16'400.00]) an- zurechnen; sie schöpfe ihre Restarbeitsfähigkeit von 50 % nicht aus. Die von der Vorinstanz vom 1. Oktober 2022 bis 28. Februar 2023 festgestellte Veränderung sei nicht dauerhaft. Sein (nicht dauerhaft) höheres Einkom- men (Juni 2022 bis Februar 2023) habe die Klägerin nicht als Abände- rungsgrund geltend gemacht resp. sie habe ein geändertes Einkommen "nie während des spätestens mit Erlass [des] kassierten Ersturteils enden- den Behauptungsverfahrens" behauptet, weshalb die Vorinstanz nicht "pro- zessual berechtigt" gewesen sei, "Überlegungen" zu seinem Einkommen zu machen. Die Vorinstanz lasse zudem ausser Acht, dass er allfällig zu viel bezogene Leistungen zurückzahlen müsse. Ab Rechtskraft des Schei- dungsurteils im Scheidungspunkt den Unterhalt "analog den Vorgaben und Voraussetzungen für nachehelichen Unterhalt" zu beurteilen, sei rechtswid- rig. Er habe (auch) im Unterhaltpunkt gegen das Scheidungsurteil Berufung erhoben. Bis zur rechtskräftigen Beurteilung der nachehelichen Situation gelte der Eheschutzentscheid unverändert weiter (Berufung, S. 6 ff.).
5.2. Ob sich die Verhältnisse geändert haben, beurteilt sich zwar grundsätzlich aufgrund der Umstände im Zeitpunkt der Klageeinreichung (BGE 137 III 604 E. 4.1.1), d.h. grundsätzlich müssen die Veränderung und
mit ihr die Kriterien der Wesentlichkeit und der Dauerhaftigkeit im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Abänderungsverfahrens eingetreten sein. Es reicht aber, wenn die Abänderungsvoraussetzungen im Urteilszeitpunkt er- füllt sind (Urteil des Bundesgerichts 5A_874/2019 vom 22. Juni 2020 E. 3.2). Da im (allenfalls) anschliessenden Berufungsverfahren neue Tat- sachen und Beweismittel unter den Voraussetzungen von Art. 317 ZPO be- rücksichtigt werden dürfen (vgl. E. 1 oben), kann nach obergerichtlicher Praxis sodann auch einem erst im Verlauf des (erst- oder zweitinstanzli- chen) Abänderungsverfahrens eingetretenen Abänderungsgrund Rech- nung getragen werden (Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2022.18 vom 4. Juli 2022 E. 2.4). Ausnahmsweise können auch Ver- änderungen geltend gemacht werden, die sich zwar noch nicht verwirklicht haben, deren Eintritt aber feststeht; nur rein hypothetische und unsichere zukünftige Tatsachen bilden dagegen keinen Abänderungsgrund (Urteil des Bundesgerichts 5A_874/2019 vom 22. Juni 2020 E. 3.2; vgl. zum Gan- zen auch den die vorliegenden Parteien betreffenden Entscheid der 5. Zi- vilkammer des Obergerichts ZSU.2020.268 vom 15. März 2021 E. 3.3.1). Mit seinen Ausführungen, wonach eine auf Seiten der Klägerin erst ab Ok- tober 2022 eingetretene Einkommensveränderung zum Vornherein unbe- achtlich sei, ist der Beklagte folglich nicht zu hören.
5.3. Wenn (wie vorliegend) keine Kinderbelange im Streit liegen und damit nicht die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime (Art. 296 Abs. 1 ZPO) gilt, hat der eine verminderte Leistungsfähigkeit geltend machende Abände- rungskläger substantiiert aufzuzeigen, dass es ihm (Zumutbarkeit voraus- gesetzt) trotz ernsthaften und ausreichenden Bemühungen nicht gelungen ist, das ihm angerechnete Einkommen – ein hypothetisches Einkommen oder ein effektives Einkommen weiterhin – zu erzielen, damit eine vermin- derte Leistungsfähigkeit als Abänderungsgrund gelten kann (vgl. anstelle vieler: Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2020.268 vom 15. März 2021 E. 3.3.1; Urteil des Bundesgerichts 5A_299/2012 vom 21. Juni 2012 E. 3.1). Vorliegend behauptet selbst der Beklagte nicht, dass die Klägerin an ihrer bisherigen Einkommenssituation (Fr. 16'400.00; vgl. E. 3 oben) hätte anknüpfen können; ebenso wenig hat er ihr unterstellt, sie hätte ihre Einkommensverminderung rechtsmissbräuchlich oder sogar mit der Absicht, ihn finanziell zu schädigen (vgl. E. 2 oben), herbeigeführt (vgl. E. 5.1 oben). Ein wesentlich und dauerhaft tieferes (effektives) Ein- kommen der Klägerin und demzufolge ein Abänderungsgrund, welcher die Aktualisierung der Berechnungsparameter (und so auch des Einkommens des Beklagten) nach sich zieht, ist damit von der Klägerin rechtsgenügend (vgl. E. 5.1 oben) glaubhaft (vgl. E. 2 oben) gemacht. Demzufolge ist der Einwand des Beklagten, die Klägerin habe sein Einkommen nicht als Ab- änderungsgrund angerufen resp. sein Einkommen habe sich gar nicht dau- erhaft verändert (vgl. E. 5.5 unten), nicht weiter zu vertiefen.
5.4. 5.4.1. Zum Einkommen des Beklagten erwog die Vorinstanz (angefochtenes Ur- teil, E. 5.4.2), er habe an der Verhandlung vom 21. August 2023 zu Proto- koll gegeben, vom 1. Juni 2022 bis 30. September 2022 brutto Fr. 7'200.00 sowie einen 13. Monatslohn aus seiner Anstellung bei der D._____ AG er- halten zu haben. Bei Abzug von geschätzten 10 % für die Sozialversiche- rungen ergebe dies einen monatlichen Verdienst von Fr. 7'020.00. Dazu habe er in derselben Phase ein Krankentaggeld von Fr. 5'000.00 bezogen, welches aus der Anstellung bei E._____ stamme. Vom 1. Oktober 2022 bis zum 28. Februar 2022 habe er aus seiner Anstellung bei der D._____ AG Krankentaggelder bezogen, gemäss seinen Aussagen Fr. 7'000.00. Wei- terhin habe er die Krankentaggelder von Fr. 5'000.00 aus seiner Anstellung bei der E._____ bezogen. Ende Februar 2022 seien beide Taggeldzahlun- gen eingestellt worden, da bei einer Kontrolle herausgekommen sei, dass der Beklagte an zwei Orten Krankentaggelder bezogen habe. Der Beklagte habe keine Belege eingereicht, weswegen auf seine Aussagen abzustellen sei. Insgesamt sei also in den Phasen 1 und 2 (Juni 2022 bis Februar 2023) von einem Einkommen von gerundet Fr. 12'000.00 auszugehen. Die Vo- rinstanz verwies zum Beleg seiner Ausführungen an einer Stelle auf die "Seiten 37 und 39" des Verhandlungsprotokolls, an drei weiteren Stellen auf die "act. 37 ff.".
5.4.2. Der Einwand des Beklagten, die Vorinstanz verweise "unter anderem" auf die "Seiten 37 und 39", das Verhandlungsprotokoll umfasse aber nur "exakt 13 Seiten", so dass die Protokollverweise "offensichtlich falsch seien" (Be- rufung, S. 11 f.), ist trölerisch: Das Verhandlungsprotokoll figuriert in den vorinstanzlichen Akten als "act." 32 bis 44. Die Vorinstanz verwies wieder- holt auf die "act. 37 ff." (vgl. oben). Beim vom Beklagten selektiv herausge- pickten (einmaligen) Verweis auf die "Seiten 37 und 39" handelt es sich offensichtlich um ein redaktionelles Versehen ("Seite" statt "act."). Der (sinngemässe) Einwand des Beklagten, die Klägerin könne sich in Bezug auf sein Einkommen nicht auf die Neuerungen berufen, die sich an der Ver- handlung vom 21. August 2023 ergeben haben, verfängt ebenfalls nicht: Mit einem Rückweisungsentscheid wird derjenige Zustand wieder herge- stellt, welcher vor dem kassierten Entscheid bestand (SEILER, Die Berufung nach ZPO, 2013, N. 1519). Weil mit dem obergerichtlichen Rückweisungs- entscheid vom 1. März 2023 im Verfahren ZSU.2022.270 (Prozessge- schichte Ziff. 2.4 oben) das erstinstanzliche Verfahren in den Stand des Beweisverfahrens zurückversetzt wurde und bei Geltung des Untersu- chungsgrundsatzes (Art. 272 ZPO) Neuerungen bis zur Urteilsberatung vorgebracht und berücksichtigt werden können (vgl. REETZ/HILBER, a.a.O., N. 41 zu Art. 318 ZPO; SEILER, a.a.O., N. 1542; Art. 272 i.V.m. Art. 229 Abs. 3 ZPO), hatte die Vorinstanz (nebst den Ausführungen der Parteien im Berufungsverfahren ZSU.2022.270) auch die Ausführungen der Par-
teien an der vorinstanzlichen Verhandlung bei der Beurteilung zu berück- sichtigen. Der Beklagte ist sodann auch mit dem Einwand, er müsse "allfäl- lig zu viel bezogene Leistungen natürlich zurückzahlen", nicht zu hören: Bereits an der Verhandlung vom 21. August 2023 und damit bald vor einem Jahr hatte er geltend gemacht, dass er "jeden Tag" mit einer Rückforderung rechne. Der Beklagte hat aber bis dato weder eine Rückforderung ge- schweige denn deren tatsächliche Rückerstattung oder deren Höhe belegt. Bleiben prozessrelevante Tatsachen beweislos, unterliegt diejenige Partei welche die Beweislast trägt (vgl. E. 1 oben). Dazu kommt, dass der Be- klagte offensichtlich ohnehin davon auszugehen scheint, die Taggelder grösstenteils "rechtens" bezogen zu haben (act. 38). Im Übrigen hat die Vorinstanz im Detail dargelegt, warum sie dem Beklagten ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 12'000.00 (inkl. Taggelder) angerechnet hat. Eine substantiierte Auseinandersetzung (E. 1 oben) mit diesen nachvollziehba- ren Ausführungen sucht man in der Berufung des Beklagten vergebens. Darin, dass die Vorinstanz bei der Aktualisierung der Unterhaltsberechnung phasenweise ein Einkommen von Fr. 12'000.00 berücksichtigt hat, ist damit weder eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung noch eine falsche Rechts- anwendung zu erblicken (vgl. E. 1 oben).
5.5. Der Beklagte stellt sich auf den Standpunkt, der Klägerin sei ab dem 1. Ok- tober 2022 ein hypothetisches Einkommen anzurechnen; sie schöpfe ihre Restarbeitsfähigkeit von 50 % nicht aus.
5.5.1. Ein hypothetisches Einkommen kann angerechnet werden, falls und soweit der betreffende Ehegatte bei ihm zuzumutender Anstrengung mehr verdie- nen könnte, als er effektiv verdient. Bei der Frage nach einem möglichen hypothetischen, vom tatsächlichen abweichenden Einkommen ist zu prü- fen, ob der betroffene Ehegatte in der Lage ist, dieses zu erwirtschaften und ob es ihm zumutbar ist, wobei diese beiden Bedingungen kumulativ erfüllt sein müssen (BGE 143 III 233 E. 3.2). Bei dieser Beurteilung ist als massgebliche Kriterien insbesondere auf das Alter, Gesundheit, sprachli- che Kenntnisse, bisherige und künftige Aus- und Weiterbildungen, bishe- rige Tätigkeiten persönliche und geographische Flexibilität, Lage auf dem Arbeitsmarkt etc. abzustellen (BGE 147 III 308 E. 5.6).
5.5.2. Die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens könnte sich nur vom
5.5.3. Die Vorinstanz sah davon ab, der Klägerin ein hypothetisches Einkommen anzurechnen. Vorliegend lägen die relevanten Phasen in der Vergangen- heit, so dass die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens unzuläs- sig sei (angefochtener Entscheid, E. 5.4.1.2). Der Beklagte erachtete die rückwirkende Anrechnung eines hypothetischen Einkommens als zulässig (E. 5.1 oben). Die Vorinstanz habe ihr erstes Urteil schon am 25. August 2022 erlassen; bei damals richtiger Beurteilung, "Abweisung der Klage", wäre der zurückliegende Zeitraum weit kleiner als heute gewesen. Die Dauer des Verfahrens hätten nicht die Parteien (und "sicher" nicht der Be- klagte) verschuldet (Berufung, S. 10 f.).
5.5.4. Als Grundsatz gilt, dass hypothetische Einkünfte nicht rückwirkend, son- dern erst für die Zukunft angerechnet werden dürfen (Urteil des Bundesge- richts 5P.255/2003 vom 5. November 2003 E. 4.3). Deshalb ist einem Ehe- gatten in der Regel zur Umstellung seiner Lebensverhältnisse eine ange- messene Frist einzuräumen (BGE 129 III 417 E. 2.2; vgl. MAIER/VETTERLI, in: FamKomm. a.a.O., N. 34c zu Art. 176 ZGB), welche nach ständiger Pra- xis der 5. Zivilkammer des Obergerichts mit der erstmaligen autoritativen (richterlichen) Eröffnung der Umstellungspflicht zu laufen beginnt (vgl. an- stelle vieler: Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2023.107 vom 28. August 2023 E. 5.3). Diese Rechtsprechung ist anwendbar, wenn das Gericht einer Partei ein hypothetisches Einkommen anrechnet, weil sie eine Erwerbstätigkeit aufnehmen, wiederaufnehmen oder erweitern kann und ihr dadurch eine Änderung ihrer Lebensumstände auferlegt wird. Wenn der Ehegatte hingegen – wie vorliegend die Klägerin – bereits voll erwerbs- tätig war und seiner Unterhaltspflicht nachkam bzw. zu seinem Unterhalt beitrug, gelten andere Kriterien. In diesem Fall muss die betroffene Person alles in ihrer Macht Stehende tun und insbesondere ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit voll ausschöpfen. Wenn sie – selbst bei einem unfreiwil- ligen Stellenwechsel – in Kenntnis der Sachlage eine Erwerbstätigkeit mit geringerem Einkommen aufnimmt, muss sie sich ihren früheren Verdienst anrechnen lassen, wenn sie nicht nachweist, alles unternommen zu haben, um eine gleichwertige Entlöhnung zu erhalten. Da in solchen Fällen weder eine Aufnahme noch Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit verlangt wird, muss keine Übergangsfrist eingeräumt werden. Unter diesen Umständen muss das Gericht auch nicht prüfen, ob von dieser Person vernünftiger- weise erwartet werden kann, dass sie eine Erwerbstätigkeit ausübt, oder ob sie tatsächlich die Möglichkeit hat, eine bestimmte Erwerbstätigkeit aus- zuüben, und welches Einkommen sie damit erzielen kann. Begnügt sich der Unterhaltspflichtige wissentlich mit einer nur ungenügend einträglichen Erwerbstätigkeit, so hat er sich anrechnen zu lassen, was er unter den ge- gebenen Umständen zu erwirtschaften vermöchte (vgl. Urteile des Bundes- gerichts 5A_253/2020 vom 25. März 2021 E. 3.1.2 und 5A_692/2012 vom 21. Januar 2013 E. 4.3; vgl. zum Ganzen auch anstelle vieler: Entscheid
der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2024.31 vom 3. Juni 2024 E. 6.2.4). Dies muss grundsätzlich auch in Konstellationen gelten, wo eine Partei die ihr verbleibende Restarbeitsfähigkeit grundlos nicht ausschöpft.
Vorliegend hat die Klägerin eingewendet, dass sie 100 % krankgeschrie- ben (gewesen) sei; für diese Behauptung hat sie allerdings keinerlei Belege eingereicht. Die in ihrer Berufungsantwort (S. 4) erwähnten, nicht näher be- zeichneten "Arztzeugnisse" finden sich nicht in den Akten. Aus den einge- reichten Taggeldabrechnungen der C._____ ergibt sich lediglich eine Ar- beitsunfähigkeit von 50 % (Berufungsantwortbeilagen im Verfahren ZSU.2020.270). An der vorinstanzlichen Verhandlung vom 21. August 2023 hat die Klägerin keinen Hehl daraus gemacht, dass sie sich – auch wenn sie nur ein 50 %-Taggeld beziehe – nicht auf 50 %-Stellen bewerbe (act. 35 f.). Sie dürfe weder eine Stelle suchen noch sich vermitteln lassen, weil sie nicht vermittelbar sei (act. 41). Sie sei zu je 50 % wegen den psy- chischen Problemen und wegen ihres Rheumas krankgeschrieben (vgl. act. 42 und 43). Belege für eine 50 %-Krankschreibung aus rheumatologi- schen Gründen finden sich aber keine in den Akten, wie schon der Beklag- ten an der Verhandlung vom 21. August 2023 anmerkte (act. 43). Damit vermochte die Klägerin nicht glaubhaft zu machen (E. 1 oben), dass sie ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit im vorliegend relevanten Zeitraum vom 1. Oktober 2022 bis 28. Februar 2023 voll ausgeschöpft hätte. Bleiben prozessrelevante Tatsachen beweislos, unterliegt diejenige Partei welche die Beweislast trägt (vgl. E. 1 oben). Demzufolge rechtfertigt es sich, der Klägerin in dieser Phase ein hypothetisches Einkommen anzurechnen.
Im Gesuch vom 19. Mai 2022 (im Verfahren SF.2022.56) hatte die Klägerin ausgeführt, dass sie nicht über die obligatorischen Voraussetzungen für eine Zulassung als [...] verfüge. Sie habe nur eine Ausbildung als [...]. Der Beklagte habe an der Verhandlung im Scheidungsverfahren bestätigt, dass sie diese Prüfung, welche der Berufsverband der G._____ im Auftrag der H._____ durchführe, dreimal nicht bestanden habe. Für eine Neuanstel- lung wäre der sog. G._____-Abschluss eine zwingende Voraussetzung (act. 10). Auch an der vorinstanzlichen Verhandlung vom 21. August 2023 wies die Klägerin darauf hin, dass sie im [...] keinen Abschluss und keine Ausbildung habe, sondern nur einen Abschluss als [...] (act. 36, 42). In ihrer Berufungsantwort hielt die Klägerin daran fest, dass sie in der [...] nicht mehr arbeiten könne, weil sie die erforderliche Prüfung nicht bestanden habe. Diese Ausführungen blieben seitens des Beklagten unwidersprochen (vgl. act. 34, 43). Warum ungeachtet dessen bei der Klägerin hypothetisch von ihrem bisherigen (auf ein 50 %-Pensum heruntergebrochenen) Ein- kommen als [...] ausgegangen werden sollte, ist nicht nachvollziehbar. Im [...] müsste die Klägerin (nebst dem Krankentaggeld von Fr. 6'285.00 [vgl. E. 2 oben]) in einem 50 %-Pensum monatlich netto über Fr. 3'648.00 ver- dienen, dass für den Beklagten überhaupt ein Unterhaltsanspruch resultie- ren würde (Bedarf Beklagter Fr. 4'374.00 + Überschuss Fr. 7'626.00 [0.5x
{Einkünfte Klägerin Fr. 6'285.00 + hypothetisch Fr. 3'648.00 + Einkommen Beklagter Fr. 12'000.00 – Bedarf Klägerin Fr. 2'307.00 – Bedarf Beklagter Fr. 4'374.00}] – Einkommen Beklagter Fr. 12'000.00 = Fr. 0.00). Dass ein solches Einkommen unrealistisch ist, muss nicht weiter vertieft werden. Es schadet der Klägerin damit nicht, dass ihr Einwand in der Berufungsantwort (S. 4), wonach sie ihren "erlernten Beruf" aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben könne, verspätet vorgebracht (vgl. E. 1 oben) und zu- dem auch nicht dokumentiert hat.
5.6. 5.6.1. Das Gericht bleibt auch nach Auflösung der Ehe (gemeint ist die Teilrechts- kraft des Scheidungsurteils bezüglich des Scheidungspunktes) bis zum Ab- schluss des Verfahrens über die Scheidungsfolgen für den Erlass vorsorg- licher Massnahmen zuständig. Ist die Ehe zufolge der Teilrechtskraft auf- gelöst und dauert der Prozess über die Scheidungsfolgen vor der Beru- fungsinstanz aber weiter, so ist die Berufungsinstanz zur Abänderung vor- sorglicher Massnahmen, die vom erstinstanzlichen Gericht für die Dauer des Scheidungsverfahrens angeordnet worden sind, zuständig (Art. 276 Abs. 3 ZPO). Unterhaltsbeiträge basieren ab Teilrechtskraft des Schei- dungspunktes dann zwar nicht mehr auf der ehelichen (Art. 163 ZGB), son- dern auf der nachehelichen (Art. 125 ZGB) Unterhaltspflicht (SUTTER- SOMM/STANISCHEWESKI, in: ZPO-Komm., a.a.O., N. 39 f. zu Art. 276 ZPO; DOLDER, in: Handbuch des Unterhaltsrechts, a.a.O., Kap. 4 Rzn. 162 f.). Die im Rahmen eines Eheschutzentscheids bzw. von vorsorglichen Mass- nahmen zugesprochenen Unterhaltsbeiträge sind aber grundsätzlich bis zur Beendigung des Scheidungsverfahrens geschuldet (vgl. BGE 137 III 614 E. 3.2.2, 134 III 326 E. 3.2; je mit Hinweis). Auch bei Vorliegen der Teilrechtskraft eines Scheidungsurteils dauern die bereits an- geordneten Massnahmen in den nicht rechtskräftig entschiedenen Punkten fort. Ohne Vorliegen eines Abänderungsgrundes (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 5A_807/2018 vom 28. Februar 2019 E. 2.2.3) gibt der Umstand, dass die Ehe geschieden ist, allein keinen Anlass zur Abänderung der bis- herigen Massnahmenregelung (LEUENBERGER/SUTER, a.a.O., N. 13 zu Anh. Art. 276 ZPO u.a. unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 5P.121/2002 vom 12. Juni 2002 E. 3.1). Vorliegend ist, wie darge- legt (E. 5.3 oben), jedenfalls im Einkommen der Klägerin ein Abänderungs- grund gegeben. Entgegen dem Beklagten ist damit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz ab Rechtskraft des Scheidungsurteils im Scheidungs- punkt resp. der Einfachheit halber ab dem 1. Juni 2023 für die Unterhalts- berechnung die für den nachehelichen Unterhalt geltenden Kriterien (Art. 125 ZGB) zur Anwendung gebracht hat.
5.6.2. Der Beklagte hat (u.a.) gegen die Berechnung des nachehelichen Unter- halts durch das Bezirksgericht Q._____ im Scheidungsurteil vom
5.7. Im Unterhaltspunkt ist die Berufung des Beklagten damit abzuweisen.
6.1. Mit Entscheid vom 1. März 2023 hat die 5. Zivilkammer des Obergerichts dem Beklagten im Verfahren ZSU.2022.270 die unentgeltliche Rechts- pflege bewilligt (Disp.-Ziff. 4). Im Weiteren wurde im Rückweisungsent- scheid (Disp.-Ziff. 1) angeordnet, dass die Vorinstanz die zweitinstanzli- chen Parteikosten "entsprechend dem Ausgang des Verfahrens vor Vor- instanz zu verlegen" habe (Disp.-Ziff. 3).
Die Vorinstanz auferlegte die (erstinstanzlichen) Prozesskosten den Par- teien unter Hinweis auf Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO "praxisgemäss" je hälftig und schlug die Parteikosten wett (angefochtener Entscheid, E. 9.2). Auf- grund dieser Wettschlagung habe der Beklagte (so die Vorinstanz sinnge- mäss) auch im Berufungsverfahren ZSU.2022.270 seine Kosten grund- sätzlich selbst zu tragen. Sein unentgeltlicher Rechtsvertreter sei (einstwei- len) vom Kanton zu entschädigen. Die Entschädigung wurde auf Fr. 1'260.10 festgesetzt (Grundhonorar für ein Verfahren betreffend Abän- derung Eheschutz "praxisgemäss" Fr. 2'000.00; abzgl. 30 % Verhand- lungsabzug [§ 6 Abs. 2 AnwT]; abzgl. 20 % Rechtsmittelabzug [§ 8 AnwT]; zzgl. Fr. 50.00 Pauschalauslagen; zzgl. 7.7 % Mehrwertsteuern) (ange- fochtener Entscheid, E. 9.3) und dem unentgeltlichen Rechtsvertreter ent- sprechend zugesprochen (Disp.-Ziff. 4).
Der Beklagte beharrt in der Berufung (S. 14) darauf, dass seinem unent- geltlichen Rechtsvertreter für das Berufungsverfahren ZSU.2022.270, wie geltend gemacht, eine Entschädigung von Fr. 3'907.75 zugesprochen werde. Die Grundentschädigung in einem "Präliminarverfahren" betrage Fr. 3'350.00, der Verhandlungsabzug sei 20 %, ein Rechtsmittelabzug sei nicht vorzunehmen, weil er im Berufungsverfahren ZSU.2022.270 nicht an-
waltlich vertreten gewesen sei, und die Auslagen dürften nicht pauschali- siert werden, weil er diese detailliert aufgelistet habe.
Die Klägerin verlangt mit ihrer Berufung, dass die vorinstanzlichen Ge- richtskosten dem Beklagten auferlegt werden und dass er verpflichtet wird, ihr eine Parteientschädigung von Fr. 3'618.00 zu bezahlen.
6.2. Nachdem der Beklagte im Berufungsverfahren ZSU.2022.270 in unentgelt- licher Rechtspflege prozessiert hat (E. 6.1 oben), ist Gläubiger der in der Berufung des Beklagten als zu tief beanstandeten Parteikostenentschädi- gung nicht der Beklagte selbst, sondern sein unentgeltlicher Rechtsvertre- ter. Durch die gerügte Honorarfestlegung ist damit einzig und allein der un- entgeltliche Rechtsvertreter des Beklagten beschwert. Dieser hat jedoch nicht in seinem Namen, sondern für den Beklagten ein Rechtsmittel erho- ben. Da der unentgeltliche Rechtsvertreter von der in der unentgeltlichen Rechtspflege prozessierenden Partei nach Sinn und Zweck der unentgelt- lichen Rechtspflege keine (zusätzliche) Entschädigung verlangen darf (BGE 108 Ia 11 E. 1; Urteile des Bundesgerichts 5A_166/2012 vom 5. April 2021 E. 5.2, und 5D_160/2011 vom 22. November 2011 E. 1.2; EMMEL, in: ZPO-Komm., a.a.O., N. 12 zu Art. 119 ZPO), ist der Beklagte selbst durch die Honorarfestlegung seines unentgeltlichen Rechtsvertreters in Disposi- tiv-Ziffer 4 des angefochtenen Entscheids weder betroffen noch benachtei- ligt (vgl. SEILER, a.a.O., N. 533). Auf die im Namen des Beklagten erhobene Kostenbeschwerde ist folglich nicht einzutreten (vgl. Urteil des Bundesge- richts 5P.295/2001 vom 15. Oktober 2001 E. 3b; REETZ, in: ZPO-Komm., a.a.O., N. 31 zu Vorbem. zu Art. 308 bis 318 ZPO).
6.3. Nach Art. 106 ZPO werden die Prozesskosten (d.h. Gerichtskosten und Parteientschädigung; Art. 95 Abs. 1 ZPO) nach dem Ausgang des Verfah- rens verteilt. Art. 107 ZPO sieht für verschiedene typisierte Fälle vor, dass das Gericht von diesem Verteilungsgrundsatz abweichen kann (vgl. BGE 143 III 261 E. 4.2.5). Nach obergerichtlicher Praxis zu den ehe- rechtlichen Verfahren gestattet Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO es dem Richter, den Besonderheiten eherechtlicher Prozesse Rechnung zu tragen, da die- sen in der Regel ein familiärer Konflikt zugrunde liegt, für welchen beide Parteien in den meisten Fällen jedenfalls moralische Verantwortung tragen. Demnach sind die Gerichtskosten bei einem erstinstanzlichen Eheschutz-, Präliminar- oder Scheidungs-/Trennungsverfahren grundsätzlich den Par- teien je hälftig aufzuerlegen und die Parteikosten wettzuschlagen. Hinge- gen werden die Prozesskosten in den entsprechenden Rechtsmittel- oder Abänderungsverfahren, bei denen den Parteien ein Urteil zu den materiel- len Streitfragen bereits vorliegt, grundsätzlich nach dem Prozessausgang verteilt (vgl. anstelle vieler: Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2023.193/203 vom 20. November 2023 E. 6.2). Die Parteien verlan-
gen in ihren Berufungen insofern zu Recht, dass die vorinstanzlichen Pro- zesskosten nach dem Verfahrensausgang verlegt und nicht "halbiert und wettgeschlagen" werden (vgl. Prozessgeschichte Ziff. 3.1 und 3.2).
Die Klägerin obsiegt mit ihrem Abänderungsgesuch rund zu zwei Dritteln und unterliegt im Umfang von einem Drittel. Die erstinstanzliche Spruchge- bühr von Fr. 3'200.00 (angefochtenes Urteil, Disp.-Ziff. 3) ist deshalb, in diesbezüglich teilweiser Gutheissung der Berufung der Klägerin, der Klä- gerin zu einem Drittel mit Fr. 1'066.65 und dem Beklagten zu zwei Dritteln mit Fr. 2'133.35 aufzuerlegen. Zudem ist der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin einen Drittel ihrer erstinstanzlichen Anwaltskosten zu ersetzen. Diese werden gerichtlich auf gerundet Fr. 3'895.00 (Fr. 2'700.00 x 1.3 x 1.03 x 1.077) festgesetzt (Grundentschädigung für ein durchschnittliches Abänderungsverfahren Fr. 2'700.00 [§ 3 Abs. 1 lit. b sowie Abs. 2 AnwT; vgl. Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2024.31 vom 3. Juni 2024 E. 9.2]; Zuschläge für die Eingabe vom 27. März 2023 von 20 % und für die Eingaben vom 9. und 23. Oktober von je 5 % [§ 6 Abs. 3 AnwT]; 3 % Pauschalauslagen [§ 13 AnwT]; 7.7 % Mehrwertsteuern). Da- von hat der Beklagte der Klägerin einen Drittel resp. Fr. 1'298.35 zu bezah- len.
6.4. Mit Entscheid vom 1. März 2023 hat die 5. Zivilkammer des Obergerichts im Verfahren ZSU.2022.270 angeordnet, dass die Vorinstanz die zweitin- stanzlichen Parteikosten "entsprechend dem Ausgang des Verfahrens vor Vorinstanz zu verlegen" habe (Disp.-Ziff. 3). Wie vorstehend ausgeführt, obsiegt die Klägerin in erster Instanz zu rund zu zwei Dritteln und unterliegt im Umfang von einem Drittel. Der Beklagte hat dem unentgeltlichen Rechtsvertreter (Urteil des Bundesgerichts 5A_754/2013 vom 4. Februar 2014 E. 5; AGVE 2013 Nr. 77) der Klägerin (vgl. Prozessgeschichte Ziff. 2.4 oben) folglich auch im Berufungsverfahren ZSU.2022.270 einen Drittel ihrer (rechtskräftig [vgl. E. 6.2 oben]) richterlich festgesetzten An- waltskosten von Fr. 1'260.00 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuern), d.h. Fr. 420.00 zu bezahlen. Im Übrigen ist der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beklagten aus der Staatskasse mit Fr. 1'260.00 zu entschädigen.
7.1. Die Vorinstanz verweigerte dem Beklagten die unentgeltliche Rechts- pflege. Die Liegenschaft der Parteien (Gesamteigentum) sei verkauft wor- den. Der Erlös (Fr. 357'781.95) liege auf einem Konto, über welche die Par- teien (nur) gemeinsam verfügen könnten. Da es sich bei dem Konto um ein "und/oder Konto" handle, seien beide Parteien grundsätzlich berechtigt, über dieses Geld zu verfügen. Damit seien auch beide Parteien in der Lage, den vorliegenden Prozess mit eigenen Mitteln zu finanzieren. Wegen der gegenseitigen Beistandspflicht sei ihnen auch zuzumuten - selbst bei un-
geklärter ehe- bzw. güterrechtlicher Zuweisung - dieses Geld sowohl für die Bezahlung der Gerichts- als auch ihrer Parteikosten zu verwenden (ange- fochtener Entscheid, E. 8.3).
Der Beklagte beharrt in seiner Berufung (S. 15 f.) auf der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung im erstinstanzli- chen Verfahren.
7.2. Ein Entscheid, der einer Partei die unentgeltliche Rechtspflege verweigert, kann mit Beschwerde (und nicht mit Berufung) angefochten werden (Art. 319 lit. b Ziff. 2 i.V.m. Art. 121 ZPO). Die blosse unrichtige Bezeich- nung eines Rechtsmittels schadet nicht, wenn die formellen Voraussetzun- gen des zulässigen Rechtsmittels im Übrigen erfüllt sind (STERCHI, in: Ber- ner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2012, N. 2 zu Art. 311 ZPO). Da vorliegend die Rechtsmittelvoraussetzungen (auch) der Beschwerde, insbesondere betreffend Anfechtungsobjekt (vgl. E. 7.3 un- ten), Begründung (Art. 321 Abs. 1 ZPO) und Einhaltung der Beschwerde- frist (Art. 321 Abs. 2 ZPO) erfüllt sind, ist das Vorbringen des Beklagten – zufolge Konversion seines Rechtsmittels (vgl. KUNZ, in: ZPO-Rechtsmittel Berufung und Beschwerde, Kommentar, 2013, N. 45 zu Vorbem. zu Art. 308 ff. ZPO) – als Beschwerde entgegenzunehmen und zu behandeln (vgl. anstelle vieler: Entscheide der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2023.3 vom 1. März 2023 E. 1, und ZSU.2023.193/203 vom 20. No- vember 2023 E. 1.1.2). Es erschiene überspitzt formalistisch, letztlich nur wegen der falschen Bezeichnung in den aufgeführten Punkten auf seine Rechtsmitteleingabe nicht einzutreten (vgl. SUTTER-SOMM/SEILER, in: Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2021, N. 4 zu Art. 311 ZPO mit Hinweisen).
7.3. Mit Beschwerde kann beim Obergericht die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend ge- macht werden (Art. 320 ZPO). Die vorstehend beschriebenen Anforderun- gen an die Begründung der Berufung (E. 1) gelten auch für die Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO (vgl. BGE 147 III 179 E. 4.2.1). Im Beschwerdever- fahren gegenüber dem erstinstanzlichen Verfahren neu gestellte Anträge, neu vorgebrachte Tatsachenbehauptungen und neu vorgelegte Beweismit- tel dürfen nicht berücksichtigt werden, wobei die Gründe für das erstmalige Vorbringen im Beschwerdeverfahren nicht von Bedeutung sind (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
7.4. Der Beklagte bringt vor, er sei – wie dies das Obergericht im Entscheid vom
kräftig geschieden und deshalb nicht mehr gegenseitig beistandspflichtig. Bei zwei Parteien, die in den vergangenen zwei Jahren über zehn Gerichts- verfahren (regelmässig über mehrere Instanzen) geführt hätten, sei die vorinstanzliche Annahme, dass die Parteien nun plötzlich befähigt und ge- willt sein sollen, sich "einzig zur [...] Entlastung der Staatskasse irgendwie zu verständigen", realitätsfremd. Die Gelder auf dem Sperrkonto seien den Parteien zudem zurzeit auch gar nicht zugänglich, weil a) die Aufteilung des Sperrkontos Gegenstand des Berufungsverfahrens sei, und b) "Banken, Steuerämter etc. mit Forderungen [ihn] wie mutmasslich auch die Klägerin" bedrängten. Die unentgeltliche Rechtspflege dürfe nur verweigert werden, wenn Parteien nachweislich über sofort verfügbare Sparguthaben "deshalb verfügen, als sowohl Gerichts- wie Anwaltskosten zeitnah zu bezahlen, re- gelmässig angemessen zudem zu bevorschussen sind, damit weder Ge- richte noch Anwälte ein Ausfallrisiko tragen sollen beziehungsweise tragen müssen". Genau deshalb sehe der Gesetzgeber in Art. 123 Abs. 1 ZPO denn auch die Nachzahlung überhaupt vor. So könne bzw. müsse auch die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt werden, wenn Parteien zwar aktuell nicht über sofort liquide Geldmittel verfügten, darüber aber allfällig später, hier mutmasslich nach rechtskräftigem Abschluss des aktuell noch vor Obergericht hängigen Ehescheidungsverfahrens würden verfügen können.
7.5. Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Für die Beurteilung der Mittellosigkeit sind die Einkommens- und die Vermögensverhältnisse des Gesuchstellers zu prüfen (RÜEGG, in: BSK-ZPO, a.a.O., N. 7 zu Art. 117 ZPO). Massgebend ist der Zeitpunkt der Gesuchseinreichung (BGE 135 I 221 E. 5.1), wobei bis zur Gesuchsentscheidung eingetretene Veränderungen jedenfalls für die Zukunft berücksichtigt werden können (AGVE 2006 S. 37 ff.). Die Einkommens- und Vermögenssituation des Ge- suchstellers ist in Beziehung zur Höhe der mutmasslich anfallenden Pro- zesskosten zu setzen und es ist zu prüfen, ob er in der Lage ist, die zu erwartenden Prozesskosten aus seinem Vermögen oder seinem den zivil- prozessualen Zwangsbedarf übersteigenden Einkommensüberschuss in- nert absehbarer Zeit, bei weniger aufwändigen Prozessen innert Jahres- frist, bei anderen innert zweier Jahre, zu tilgen (BGE 135 I 223 E. 5.1). Zu berücksichtigen sind dabei nur die effektiv vorhandenen und verfügbaren oder wenigstens realisierbaren eigenen Mittel des Gesuchstellers (BGE 118 Ia 371 E. 4b); jede hypothetische Einkommens- oder Vermö- gensaufrechnung ist grundsätzlich unzulässig (BÜHLER, Die Prozessarmut, in: Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozess- führung, 2001, S. 137 f., 148). Sämtliche beweglichen und unbeweglichen Vermögenswerte des Gesuchstellers, die effektiv vorhanden und verfügbar oder zumindest realisierbar sind, finden bei der Beurteilung der Bedürftig- keit Berücksichtigung. Als Vermögenswerte gelten namentlich Kontogutha-
ben (vgl. WUFFLI/FUHRER, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivil- prozess, 2019, Rz. 182). Soweit das Vermögen einen angemessenen "Not- groschen" übersteigt, ist dem Gesuchsteller unbesehen der Art der Vermö- gensanlage zumutbar, dieses zur Finanzierung des Prozesses zu verwen- den (Urteile des Bundesgerichts 9C_659/2016 vom 17. Januar 2017 E. 4.2 und 4A_664/2015 vom 19. Mai 2016 E. 3.1).
7.6. Die Parteien verfügen aus dem Verkauf ihrer Liegenschaft über einen auf einem Sperrkonto deponierten Erlös von unstrittig Fr. 357'781.95. Der blosse Hinweis einer Partei, die gemeinsamen Mittel seien ohne Zustim- mung der Gegenpartei nicht verfügbar, genügt für die Bejahung der Mittel- losigkeit bereits dann nicht, wenn es erst um die Zustimmung zum Verkauf einer gemeinsamen Liegenschaft geht. In der vorliegenden Situation, in der die Parteien ihre Liegenschaft bereits verkauft haben und der Nettoerlös auf ein gemeinsames Konto einbezahlt wurde, sind diese Mittel umso mehr zu berücksichtigen (vgl. dazu Beschluss und Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich LY150011 vom 6. Juli 2015 E. 3.3 mit Hinweisen). Vor- liegend kommt dazu, dass offensichtlich der Beklagte den Zugriff auf das gemeinsame Sperrkonto nicht zulassen will. Es ist nun aber nicht Aufgabe des Staates, die Prozesskosten für Bürger zu tragen, die über "ressources suffisantes" (Wortlaut von Art. 117 lit. a ZPO in der französischsprachigen Fassung) verfügen (anstelle vieler: Entscheid der 5. Zivilkammer des Ober- gerichts ZSU.2023.107 vom 28. August 2023 E. 9.3 unter Hinweis auf WUFFLI, Die unentgeltliche Rechtspflege in der Schweizerischen Zivilpro- zessordnung, 2015, S. 87 f.). Dass ihm von seinem unstrittig hälftigen An- teil nach Bezahlung seiner Schulden lediglich noch ein Notgroschen ver- bleiben würde, hat der Beklagte nicht vorgebracht. Sein Verweis auf Art. 123 ZPO verfängt jedenfalls vorliegend nicht. Die Vorinstanz – es ist ihr weder eine falsche Rechtsanwendung noch eine willkürliche Sachver- haltsfeststellung (vgl. E. 7.3 oben) zum Vorwurf zu machen – hat damit die prozessuale Bedürftigkeit des Beklagten zu Recht verneint (vgl. auch den Entscheid der 4. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2022.99 vom 31. Ok- tober 2022 E. 3.3.2). Im Sinne eines obiter dictum ist der Beklagte darauf hinzuweisen, dass in der vorliegenden Konstellation im Zusammenhang mit der Prozessfinanzierung sehr wohl (noch) die eheliche Beistandspflicht zum Zuge gekommen wäre: Die Beistandspflicht unter Ehegatten hört zwar grundsätzlich mit der Scheidung auf. Wenn aber in einem Prozess nur der Scheidungspunkt teilrechtskräftig wird und (wie vorliegend; E. 5.2 oben) das Verfahren in anderen Punkten weitergeht, so muss der leistungsfähige Ehegatte dem anderen auch diesen weiteren Teil des Prozesses vorfinan- zieren (anstelle vieler: Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2023.215 vom 28. November 2023 E. 3.2 mit Hinweisen).
Beide Parteien ersuchen um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorliegende Berufungsverfahren (vgl. Prozessgeschichte Ziff. 3.1 und 3.2). Ihre Gesuche sind indes wegen offensichtlich nicht gegebener zivilprozessualer Bedürftigkeit abzuweisen (vgl. E. 7.6 oben).
9.1. Der Berufung des Beklagten ist kein Erfolg beschieden (vgl. E. 5.7 oben). Die Klägerin dringt mit ihrer Berufung nur marginal durch (vgl. E. 4 und E. 6.3 oben). Bei einer Gewichtung der Berufungen mit je 50 % wird die obergerichtliche Spruchgebühr (Art. 95 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. b ZPO), welche auf Fr. 4'000.00 festgesetzt wird (zwei Berufungen; Art. 96 ZPO i.V.m. § 29 GebührD i.V.m. §§ 3 Abs. 1 und 2, 8 und 11 Abs. 1 VKD), den Parteien ausgangsgemäss je zur Hälfte mit Fr. 2'000.00 auferlegt, und es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen (Art. 106 Abs. 2 ZPO; betreffend die Geringfügigkeit des Obsiegens des Beklagten vgl. JENNY, in: ZPO-Komm., a.a.O., N. 10 zu Art. 106 ZPO).
9.2. Die Verfahren betreffend Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren sind kostenlos (Art. 119 Abs. 6 ZPO).
Das Obergericht erkennt:
1.1. In teilweiser Gutheissung der Berufung der Klägerin werden die Dispositiv- Ziffern 3 bis 5 des Entscheids des Bezirksgerichts Q._____, Präsidium des Familiengerichts, vom 8. November 2023 aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt:
Die Gerichtskosten, bestehend aus der Entscheidgebühr für das Dispositiv von Fr. 2'400.00 sowie der Begründung von Fr. 800.00, insgesamt Fr. 3'200.00, werden der Klägerin zu einem Drittel mit Fr. 1'066.65 und dem Beklagten zu zwei Dritteln mit Fr. 2'133.35 auferlegt.
4.1. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das Verfahren ZSU.2022.270 einen Drittel ihrer gerichtlich auf Fr. 1'260.00 (inkl. Baraus- lagen und Mehrwertsteuern) festgelegten Parteikosten, d.h. Fr. 420.00, zu bezahlen.
4.2. Der Rechtsvertreter des Beklagten wird für das Verfahren ZSU.2022.270, für welches ihm die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden ist, ge- mäss Ziff. 3 des Dispositivs vom 1. März 2023 (ZSU.2022.270) mit Fr. 1'260.10 (inkl. Fr. 90.10 Mehrwertsteuern) vom Kanton entschädigt. Der Beklagte ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das Verfahren SF.2023.26 einen Drittel ihrer gerichtlich auf Fr. 3'895.00 (inkl. Barauslagen und Mehr- wertsteuern) festgesetzten Anwaltskosten, d.h. Fr. 1'298.35, zu bezahlen.
1.2. Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin abgewiesen, soweit darauf ein- getreten wird.
Die Berufung des Beklagten wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 4'000.00 wird den Parteien je zur Hälfte mit Fr. 2'000.00 auferlegt.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Die Gesuche der Parteien um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im vorliegenden Berufungsverfahren werden abgewiesen.
6.1. Die Beschwerde des Beklagten betreffend Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
6.2. Für das Beschwerdeverfahren wird dem Beklagten eine Spruchgebühr von Fr. 500.00 auferlegt.
Zustellung an: [...]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).
Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt über Fr. 30'000.00.
Aarau, 2. September 2024
Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 5. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Holliger Hess