Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Aargau
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
AG_OG_001
Gericht
Ag Gerichte
Geschaftszahlen
AG_OG_001, ZSU.2024.292
Entscheidungsdatum
19.05.2025
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer

ZSU.2024.292 (SR.2024.219) Art. 69

Entscheid vom 19. Mai 2025

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Hausherr Gerichtsschreiber Huber

Klägerin A._____, [...] vertreten durch Rechtsanwalt Roger Staub, Seefeldstrasse 123, Postfach, 8034 Zürich

Beklagter B._____, [...] vertreten durch Rechtsanwalt Tom Schaffner, Hintere Bahnhofstrasse 10, 5001 Aarau

Gegenstand Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. xxx des Regionalen Betreibungsamts Q._____ (Zahlungsbefehl vom 24. Januar 2024)

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Das Obergericht entnimmt den Akten:

Die Klägerin betrieb den Beklagten mit Zahlungsbefehl Nr. xxx des Regio- nalen Betreibungsamts Q._____ vom 24. Januar 2024 für eine Forderung von Fr. 368'207.06 nebst Zins zu 5 % seit 28. April 2023. In der Rubrik "For- derungsurkunde mit Datum oder Angabe des Forderungsgrundes" wurde angegeben: "Forderung gemäss Dispositiv-Ziffer 5.1 des Final Award (dealing with costs) vom 28. April 2023 im LCIA-Schiedsverfahren Nr. 215278 (GBP 340'563.52 zum Umrechnungskurs von CHF 1.08117 = GBP 1 vom 8. Januar 2024, Arrestprosequierung Arresturkunde Nr. yyy vom 16.01.2024".

Der Beklagte erhob gegen den ihm am 26. Januar 2024 zugestellten Zah- lungsbefehl gleichentags Rechtsvorschlag.

2.1. Mit Eingabe vom 12. Juli 2024 stellte die Klägerin beim Bezirksgericht Aarau das Gesuch um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für den Be- trag von Fr. 368'207.06 nebst Zins zu 5 % seit 12. Mai 2023, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beklagten.

2.2. Der Präsident des Bezirksgerichts Aarau wies mit Verfügung vom 2. Sep- tember 2024 das mit Eingabe vom 30. August 2024 gestellte Gesuch des Beklagten um Sistierung des Rechtsöffnungsverfahrens bis zum Vorliegen eines Entscheids des Obergerichts des Kantons Aargau im Verfahren ZSU.2024.159 ab.

2.3. Der Beklagte ersuchte mit Gesuchsantwort vom 10. Oktober 2024 um Ab- weisung des Rechtsöffnungsbegehrens, unter Kosten- und Entschädi- gungsfolgen zulasten der Klägerin.

2.4. Am 22. Oktober 2024 reichte die Klägerin eine Noveneingabe und Stellung- nahme zur Gesuchsantwort ein.

2.5. Der Präsident des Bezirksgerichts Aarau erkannte am 22. November 2024:

" 1. Der Gesuchstellerinin wird in der Betreibung Nr. xxx des Regionalen Be- treibungsamtes Q._____ (Zahlungsbefehl vom 24. Januar 2024; Rechts- hängigkeit des Rechtsöffnungsbegehrens am 12. Juli 2024) für den Betrag

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von Fr. 368'207.06 nebst Zins zu 5 % seit 12. Mai 2023 definitive Rechts- öffnung erteilt.

Die Entscheidgebühr von Fr. 1'500.00 wird dem Gesuchsgegner auferlegt. Sie wird mit dem Vorschuss der Gesuchstellerin von Fr. 1'500.00 verrech- net, so dass der Gesuchsgegner der Gesuchstellerinin Fr. 1'500.00 direkt zu ersetzen hat.

Der Gesuchgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteient- schädigung von Fr. 2'450.16 zu bezahlen."

3.1. Gegen diesen ihm am 28. November 2024 zugestellten Entscheid erhob der Beklagte mit Eingabe vom 9. Dezember 2024 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Anträgen:

" 1. Der Entscheid des Präsidiums des Zivilgerichts des Bezirksgericht Aarau vom 22. November 2024 sei aufzuheben und wie folgt neu zu fassen:

  1. Das Gesuch wird abgewiesen.

  2. Die Entscheidgebühr von CHF 1'500.00 wird der Gesuchstellerin auferlegt.

  3. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner eine Parteientschädigung von CHF 2'450.16.00 (inkl. MWST) zu be- zahlen.

Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten der Be- schwerdegegnerin."

Ausserdem ersuchte der Beklagte um Sistierung des Beschwerdeverfah- rens bis zur Fällung eines Entscheids im Verfahren ZSU.2024.159.

3.2. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2024 erteilte die Instruktionsrichterin des Obergerichts der Beschwerde einstweilen die aufschiebende Wirkung.

3.3. Die Klägerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 30. Dezember 2024:

" 1. Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen.

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Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten des Be- schwerdeführers/Beklagten."

Überdies stellte die Klägerin die folgenden prozessualen Anträge:

" 1. Die mit Verfügung vom 19. Dezember 2024 erteilte aufschiebende Wir- kung sei unverzüglich aufzuheben.

Der Antrag des Beschwerdeführers, es sei der Beschwerde die aufschie- bende Wirkung zu erteilen, sei vollumfänglich abzuweisen.

Der Antrag des Beschwerdeführers, das Verfahren sei zu sistieren, bis im Verfahren ZSU.2024.159 ein Entscheid gefällt wurde, sei vollumfänglich abzuweisen."

3.4. Die Instruktionsrichterin des Obergerichts bestätigte mit Verfügung vom 16. Januar 2025 die aufschiebende Wirkung der Beschwerde und wies das Gesuch um Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens ZSU.2024.159 ab.

3.5. Der Beklagte reichte mit Eingabe vom 4. Februar 2025 den im Beschwer- deverfahren ZSU.2024.159 am 24. Januar 2025 gefällten Entscheid des Obergerichts ein.

Das Obergericht zieht in Erwägung:

1.1. Rechtsöffnungsentscheide sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sach- verhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Offensichtlich unrichtig bedeutet willkürlich (Urteil des Bundesgerichts 4A_149/2017 vom 28. Sep- tember 2017 E. 2.2).

1.2. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven, da die Beschwerde nicht der Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern grundsätzlich nur der Rechtskontrolle des erstinstanzlichen Entscheids dient (DIETER FREI- BURGHAUS/SUSANNE AFHELDT, in: THOMAS SUTTER-SOMM/CORDULA LÖT-

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SCHER/CHRISTOPH LEUENBERGER/BENEDIKT SEILER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, N. 3 f. zu Art. 326 ZPO).

1.3. Ob ein gültiger Rechtsöffnungstitel vorliegt, prüft das Gericht von Amtes wegen. Die Beschwerdeinstanz ist aber nicht gehalten, den angefochtenen Entscheid losgelöst von konkreten Anhaltspunkten in der Beschwerdebe- gründung von sich aus in jede Richtung hin auf mögliche Mängel zu unter- suchen. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln beschränkt sie sich viel- mehr darauf, diejenigen Beanstandungen zu beurteilen, welche die Par- teien in ihren schriftlichen Begründungen erheben. Demnach geben die Be- anstandungen der Parteien das Prüfprogramm der Rechtsmittelinstanz vor. Die Beschwerdeinstanz darf daher den Rechtsöffnungstitel nicht losgelöst von entsprechenden Vorbringen des Schuldners von Amtes wegen aber- mals umfassend prüfen (BGE 147 III 176 E. 4.2.1).

2.1. Die Vorinstanz erteilte der Klägerin wie begehrt definitive Rechtsöffnung für Fr. 368'207.06 nebst Zins von 5 % seit 12. Mai 2023. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Klägerin lege den "final award (dealing with costs)" des London Court of International Arbitration (LCIA) vom 28. April 2023 ins Recht, gemäss welchem der Beklagte der Klägerin die Parteikosten im Umfang von GBP 340'563.52 zu ersetzen habe. Als ge- richtlicher Entscheid berechtige dieser Schiedsspruch grundsätzlich zur de- finitiven Rechtsöffnung. Der Beklagte mache geltend, die Klägerin falle un- ter die Verordnung über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine vom 4. März 2022 (SR 946.231.176.72; nachfolgend: "Sank- tionsverordnung"), weshalb die Tilgung der in Betreibung gesetzten Forde- rung rechtlich unmöglich sei, was eine fehlende Fälligkeit der Forderung begründe. Gemäss der Sanktionsverordnung sei es verboten, Unterneh- men auf der Sanktionsliste Gelder zu überweisen oder ihnen Gelder direkt oder indirekt zur Verfügung zu stellen. Verboten seien auch Zahlungen an Unternehmen und Organisationen, die sich im Eigentum oder unter Kon- trolle eines sanktionierten Unternehmens befänden. Unbestrittenermassen sei die Klägerin selbst, anders als die C., jedoch keine Sank- tionsadressatin. Aufgrund der Zusammensetzung ihres Verwaltungsrats – zwei Mitglieder aus Angola und zwei Mitglieder aus Russland, wobei dem Präsidenten (einem angolanischen Vertreter) der Stichentscheid zukomme – könne die C. entgegen dem Beklagten nicht die Geschäfte der Klä- gerin führen, sondern lediglich in beschränktem Rahmen Einfluss nehmen. Die der C._____ zustehenden Dividenden der Klägerin würden nicht an diese ausbezahlt, sondern von der Klägerin zurückbehalten. Dass die C._____ diese Auszahlung nicht erzwingen könne, zeige, dass sie keine Einflussmöglichkeit auf die Klägerin habe und weder über einen Teil der

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Gelder noch der Ressourcen der Klägerin verfügen könne. Da keines der in Ziff. 1.9 der Auslegungshilfe Sanktionsmassnahmen des SECO enthal- tenen Kriterien erfüllt sei, befinde sich die Klägerin nicht unter der Kontrolle der sanktionierten C._____. Die Sanktionsverordnung finde deshalb keine Anwendung auf die Klägerin. Der Einwand des Beklagten, die Forderung sei unmöglich geworden bzw. es bestehe keine Fälligkeit, sei folglich nicht zutreffend. Selbst wenn sich eine Bank weigere, einen Zahlungsauftrag zu- gunsten der Klägerin auszuführen, weil die Klägerin auf einer internen Sanktionsliste stehe, habe dies keine Auswirkungen auf den Bestand und die Fälligkeit der Forderung. Dabei handle es sich um eine interne Angele- genheit der Bank, welche strengere Sanktionskriterien als das SECO an- wende und die Fälligkeit der Forderung nicht beeinflussen dürfe und könne. So stehe es dem Beklagten frei, auf andere Weise zu erfüllen, z.B. durch direkte Begleichung der Forderung beim Betreibungsamt. Vorliegend stelle dies somit lediglich eine Frage der Umsetzung dar und nicht der Fälligkeit der Forderung. Die Forderung von GBP 340'563.52 sei daher gemäss dem "final award (dealing with costs)" am 12. Mai 2023 fällig geworden. Dieses Datum werde explizit im Schiedsspruch vom 28. April 2023 festgelegt. Der Schiedsspruch des LCIA vom 28. April 2023 als gerichtlicher Entscheid i.S.v. Art. 80 Abs. 1 SchKG berechtige daher zur definitiven Rechtsöffnung. Die Forderung von GBP 340'563.52 entspreche bei einem Kurs von GBP 1.00 = Fr. 1.08117 am Tag der Einreichung des Arrestgesuchs (8. Ja- nuar 2024) Fr. 368'207.06. Der Klägerin sei somit für die von ihr in Betrei- bung gesetzte Forderung von Fr. 368'207.06 Rechtsöffnung zu erteilen.

2.2. Der Beklagte macht dagegen in seiner Beschwerde geltend, dass Zahlun- gen an die Klägerin von Schweizer Banken und wohl weltweit aufgrund der Sanktionen derzeit nicht möglich seien, was zu einer faktischen Unmöglich- keit einer Zahlung führe. Wenn eine Geldleistung mit einem gesetzlichen oder gerichtlichen Zahlungsverbot belegt sei, handle es sich um einen Fall rechtlicher Unmöglichkeit. Selbst wenn man davon ausgehe, dass die Klä- gerin nicht Sanktionsadressatin sei, sei die Tilgung der Forderung aufgrund der Weigerung der Banken zur Zahlung faktisch unmöglich. Entsprechend liege bei der Bezahlung der vorliegend in Betreibung gesetzten Forderung eine Unmöglichkeit i.S.v. Art. 119 OR vor. Indem russische Vertreter der C._____ im Verwaltungsrat der Klägerin seien, sei damit alleine schon das Kriterium f) von Ziff. 1.9 der Auslegungshilfe zur Sanktionsverordnung (Führung der Geschäfte) erfüllt. Die Vertreter der C._____ führten, wenn auch nicht alleine, als Mitglieder des Verwaltungsrats die Klägerin mit. Wei- ter erhalte die C._____ jährlich Dividenden von der Klägerin. Damit sei auch das Kriterium e) von Ziff. 1.9 der Auslegungshilfe erfüllt: Die C._____ verfüge zumindest über einen Teil (41 %) der wirtschaftlichen Ressourcen bzw. Gelder der Klägerin und könne über diese verfügen. Die für die Divi- dende eingebuchte Forderung sei ebenfalls als wirtschaftliche Ressource zu verstehen. Eine Zahlung an eine sanktionierte Rechtseinheit sei

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rechtlich unmöglich. Es sei dem Beklagten nicht möglich, die von der Klä- gerin geforderte Zahlung auszuführen, zumal er sich dem Risiko einer Be- strafung nach Art. 32 Abs. 1 i.V.m. Art. 15 Sanktionsverordnung i.V.m. Art. 9 des Bundesgesetzes über die Durchsetzung von internationalen Sanktionen vom 22. März 2002 (Embargogesetz, EmbG; SR 946.231) aus- setzen würden. Wenn eine Geldleistung mit einem gesetzlichen oder ge- richtlichen Zahlungsverbot belegt sei, handle es sich um einen Fall rechtli- cher Unmöglichkeit. Eine solche Unmöglichkeit führe dazu, dass die Fällig- keit der Forderung wegfalle, was Voraussetzung für die Erteilung der Rechtsöffnung wäre. Schweizer Gerichte dürften schliesslich nicht selber gegen die Sanktionsverordnung verstossen. Die Vorinstanz hätte deshalb der inzidenten Vollstreckbarerklärung im Rechtsöffnungsverfahren die An- wendung versagen müssen, um nicht gegen die Sanktionsverordnung und damit gegen den materiellen Ordre public zu verstossen. Auch aus diesem Grund liege kein tauglicher Rechtsöffnungstitel vor.

2.3. Die Klägerin hält dem in ihrer Beschwerdeantwort im Wesentlichen entge- gen, beim vorliegenden Schiedsspruch handle es sich um einen Entscheid über die Kostenfolgen eines Schiedsverfahrens, welches vom Beklagten selbst am 17. August 2021 – und damit vor dem Kriegsausbruch und vor dem Inkrafttreten der Sanktionsverordnung – gegen die Klägerin eingeleitet worden sei. Das Schiedsverfahren vor dem LCIA weise keinerlei Bezug zu Russland oder zum Krieg in der Ukraine auf. Beim "final award (dealing with costs)" vom 28. April 2023 handle es sich damit um einen Schieds- spruch i.S.v. Art. 15 Abs. 5 lit. c und Art. 28e Abs. 2 bis Sanktionsverord- nung, der in der Schweiz vollstreckt werden könne. Weder die Sanktions- verordnung noch das EmbG stünden der Vollstreckung des LCIA-Schieds- spruchs über Kosten entgegen. Ebenso wenig sehe das Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10. Juni 1958 (New Yorker Übereinkommen, NYÜ; SR 0.277.12) vor, dass allfällige Sanktionen der Vollstreckung eines Schiedsspruchs entge- genstehen würden. Die Vollstreckung des LCIA-Schiedsspruchs über Kos- ten stelle keinen Verstoss gegen den schweizerischen Ordre public dar, da die Sanktionsverordnung die Vollstreckung eines solchen Schiedsspruchs ausdrücklich zulasse. Gemäss Bundesgericht sei die materiell-rechtliche Einrede des Schuldners, er dürfe aufgrund der verhängten Sanktionen nicht bezahlen, weshalb der Schiedsspruch in der Schweiz nicht vollstreck- bar sei, nicht zu hören. Einzig zulässig seien die Einwände nach Art. 81 SchKG bzw. Art. V NYÜ. Vor dem LCIA-Einzelschiedsrichter, der für die Beurteilung dieses Einwands zuständig gewesen wäre, habe der Beklagte nicht geltend gemacht, dass die Zahlung einer Parteientschädigung an die Klägerin unmöglich sei. Damit habe der Beklagte sämtliche Einwände im Zusammenhang mit der angeblichen Unmöglichkeit verwirkt. Der Beklagte hätte seine Argumente mit einem Rechtsmittel gegen den Rechtsöffnungs- titel geltend machen müssen. Schliesslich halte der angolanische Staat

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über die Gesellschaft "D." 59 % des Aktienkapitals der Klägerin, wäh- rend 41 % des Aktienkapitals von der C. gehalten würden. Die Klä- gerin überweise keine Gelder (insbesondere keine Dividenden) an die Min- derheitsaktionärin C.; ebenso wenig stelle sie ihr Gelder und wirt- schaftliche Ressourcen direkt oder indirekt zur Verfügung. Die C. habe keine Einflussmöglichkeit auf die Klägerin, da sie eine Dividenden- auszahlung nicht erzwingen könne, solange sie als Minderheitsaktionärin sanktioniert sei. Die Klägerin falle nicht in den Anwendungsbereich von Art. 15 Sanktionsverordnung. Sie sei daher nicht sanktioniert und die Sank- tionen gegen die Minderheitsaktionärin seien irrelevant. Die Vorinstanz sei daher zu Recht zum Schluss gekommen, dass Art. 15 Sanktionsverord- nung vorliegend nicht anwendbar und die Forderung fällig sei.

3.1. Der Gläubiger kann beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (de- finitive Rechtsöffnung) verlangen, sofern die Forderung auf einem voll- streckbaren gerichtlichen Entscheid beruht (Art. 80 Abs. 1 SchKG). Auch für Entscheide von Schiedsgerichten wird definitive Rechtsöffnung gewährt (DANIEL STAEHELIN, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbe- treibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 5 zu Art. 80 SchKG). Wie ausländi- sche Urteile staatlicher Gerichte müssen Entscheide von Schiedsgerichten mit Sitz im Ausland anerkannt werden, um in der Schweiz wirksam zu wer- den (Urteil des Bundesgerichts 5A_409/2014 vom 15. September 2014 E. 4).

Die Klägerin stützt ihr Rechtsöffnungsgesuch auf den "final award (dealing with costs)" des LCIA vom 28. April 2023 (vorinstanzliche Akten [VA], Ge- suchsbeilage [GB] 13). Aufgrund der Vorbringen des Beklagten ist zu- nächst zu prüfen, ob die Vorinstanz diesen Schiedsgerichtsentscheid zu Recht nach den Regeln des internationalen Privatrechts anerkannt und für vollstreckbar betrachtet hat.

3.2. 3.2.1. Die Voraussetzungen der Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen in der Schweiz richten sich nach dem IPRG (Art. 1 Abs. 1 lit. c IPRG), unter dem Vorbehalt völkerrechtlicher Verträge (Art. 1 Abs. 2 IPRG).

Für die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche gilt gemäss Art. 194 IPRG das NYÜ. Ausländisch ist ein Schiedsspruch, wenn er von einem Schiedsgericht mit Sitz im Ausland erlassen wurde (Art. I Ziff. 1 NYÜ). Das LugÜ findet keine Anwendung auf die Schiedsgerichts- barkeit (Art. 1 Abs. 2 lit. d LugÜ). Formell erfolgt die Anerkennung und Voll- streckbarerklärung eines auf Geld- oder Sicherheitsleistung lautenden

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Schiedsgerichtsurteils wie die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Zivilurteils vorfrageweise im Rechtsöffnungsverfahren (Urteil des Bundes- gerichts 5A_409/2014 vom 15. September 2014 E. 4)

3.2.2. Hat der Gläubiger die erforderlichen Unterlagen eingereicht, obliegt es dem Schuldner nachzuweisen, dass einer der in Art. V Ziff. 1 NYÜ aufgeführten Verweigerungsgründe gegeben ist. Die Verweigerungsgründe gemäss Art. V Ziff. 1 NYÜ sind nur auf Antrag des Schuldners zu beachten; die Be- weislast für deren Bestand obliegt dem Schuldner (BGE 135 III 136 E. 2.1; STAEHELIN, a.a.O., N. 96 zu Art. 80 SchKG).

Im Gegensatz dazu hat das Rechtsöffnungsgericht die Vollstreckbarerklä- rung und Rechtsöffnung von Amtes wegen zu verweigern, wenn einer der Versagungsgründe von Art. V Ziff. 2 NYÜ vorliegt. Versagungsgründe sind die mangelnde Schiedsfähigkeit des Streitgegenstands nach schweizeri- schem Recht (lit. a) und die Verletzung des schweizerischen Ordre public (lit. b). Sowohl der Inhalt des Schiedsspruchs (materieller Ordre public), wie auch dessen Zustandekommen (prozessualer Ordre public) darf nicht ge- gen die schweizerische öffentliche Ordnung verstossen (STAEHELIN, a.a.O., N. 97 zu Art. 80 SchKG).

3.2.3. Der Beklagte macht weder Verweigerungsgründe i.S.v. Art. V Ziff. 1 NYÜ noch mangelnde Schiedsfähigkeit gemäss Art. V Ziff. 2 lit. a NYÜ geltend. In seiner Beschwerde (Rz. 46 ff.) bringt er jedoch vor, mit einer Anerken- nung und Vollstreckung des "final award (dealing with costs)" des LCIA vom 28. April 2023 würde der materielle Ordre public der Schweiz verletzt. Wenn Sanktionen gegen eine Partei bestünden, welche eine Anerkennung oder Vollstreckung eines Entscheids verlange, stünden dem diese Sank- tionen gerade entgegen. Eine Vollstreckbarerklärung verstosse gegen den materiellen Ordre public. Schweizerische Gerichte dürften auch nicht sel- ber gegen die Sanktionsverordnung verstossen. Die Vorinstanz hätte des- halb der inzidenten Vollstreckbarerklärung im Rechtsöffnungsverfahren die Anwendung versagen müssen, um nicht gegen die Sanktionsverordnung und damit gegen den materiellen Ordre public zu verstossen. Damit sei der Versagungsgrund von Art. V Ziff. 2 lit. b NYÜ gegeben.

3.3. 3.3.1. Nach Art. V Ziff. 2 lit. b NYÜ darf das schweizerische Gericht die Anerken- nung und Vollstreckung eines Schiedsspruchs versagen, wenn diese der öffentlichen Ordnung der Schweiz widersprechen würde. Der vollstre- ckungsrechtliche Ordre public ist von seiner Wirkung her gemildert. Er reicht weniger weit als der kollisionsrechtliche Ordre public (vgl. Art. 17 IPRG), der immer dann gilt, wenn schweizerische Behörden ausländische

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Rechtsnormen direkt anwenden. Der anerkennungs- bzw. vollstreckungs- rechtliche Ordre public hat sowohl einen materiellen als auch einen verfah- rensrechtlichen Gehalt. Ein Verstoss gegen den materiellen Ordre public liegt im Vollstreckungsverfahren erst dann vor, wenn das einheimische Rechtsgefühl durch die Anerkennung und Vollstreckung des ausländischen Entscheids in unerträglicher Weise verletzt würde, weil dadurch grundle- gende Vorschriften der schweizerischen Rechtsordnung missachtet wer- den. Der Vorbehalt des Ordre public ist restriktiv auszulegen. Namentlich genügt es nicht, dass die im Ausland getroffene Lösung von der im schwei- zerischen Recht vorgesehenen abweicht oder hierzulande unbekannt ist. Nicht jede zwingende Vorschrift des schweizerischen Rechts bildet Be- standteil des Ordre public; nur solche, die von tragender Bedeutung sind, kommen in Frage (Urteil des Bundesgerichts 4A_57/2024 vom 3. Septem- ber 2024 E. 4.3.1).

3.3.2. Der von der Klägerin zur Anerkennung und Vollstreckung vorgelegte "final award (dealing with costs)" des LCIA vom 23. April 2023 (VA, GB 13) be- trifft die Kostenverlegung in einem vor dem LCIA geführten Schiedsge- richtsverfahren. Die darin getroffene Entscheidung, wonach der Beklagte zwei Drittel der Verfahrenskosten zu tragen habe, während der Klägerin ein Drittel dieser Kosten aufzuerlegen seien (VA, GB 13, Ziff. 3.6), steht nicht im Widerspruch zu den im schweizerischen Zivilprozessrecht enthaltenen Regeln der Kostenverlegung (vgl. Art. 104 ff. ZPO). Vielmehr entspricht Art. 28 der LCIA Arbitration Rules (VA, GB 13, Ziff. 3.1) im Wesentlichen Art. 106 f. ZPO. Beim "final award (dealing with costs)" des LCIA vom 23. April 2023 handelt es sich auch nicht um einen Entscheid eines russi- schen Gerichts oder um einen solchen, in welchem russisches Recht an- gewendet wurde, sondern um einen Entscheid eines internationalen Schiedsgerichts mit Sitz in London, welches seinen Kostenentscheid auf seine eigenen Verfahrensregeln (LCIA Arbitration Rules) und subsidiär auf das englische Zivilprozessrecht stützte (VA, GB 13, Ziff. 3.1 und 3.2). Vor diesem Hintergrund und im Lichte der in E. 3.3.1 hievor zitierten bundes- gerichtlichen Rechtsprechung kann nicht erkannt werden, dass der "final award (dealing with costs)" des LCIA vom 23. April 2023 gegen den Ordre public der Schweiz verstösst. Art. V Ziff. 2 lit. b NYÜ steht der Anerkennung und Vollstreckung dieses Entscheids damit nicht entgegen.

4.1. Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweize- rischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkun- den beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder ge- stundet worden ist, oder die Verjährung anruft (Art. 81 Abs. 1 SchKG).

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Die Tilgung der Schuld kann nicht nur durch Zahlung, Schulderlass, Ver- rechnung oder Erfüllung einer Resolutivbedingung, sondern auch gestützt auf jeden anderen zivilrechtlichen Grund erfolgen (BGE 124 III 501 E. 3b, 144 III 193 E. 2.1; STAEHELIN, a.a.O., N. 14 zu Art. 81 SchKG). Ein zivil- rechtlicher Untergang der Forderung ohne Zahlung führt indes nur dann zur Verweigerung der definitiven Rechtsöffnung, wenn er eo ipso zum Erlö- schen der Schuld führt und nicht bloss einen Anspruch auf Abänderung des Urteils gibt (STAEHELIN, a.a.O., N. 16 zu Art. 81 SchKG).

4.2. 4.2.1. Zunächst ist zu prüfen, ob die Tilgung der Forderung der Klägerin in der Höhe von Fr. 368'207.06 (Prozessentschädigung aus dem zwischen den Parteien geführten Schiedsverfahren vor dem LCIA) durch Zahlung wegen der gegen die C._____ verhängten Sanktionen i.S.v. Art. 119 OR objektiv unmöglich geworden und die Forderung deshalb erloschen ist.

4.2.2. Gemäss Art. 119 Abs. 1 OR gilt die Forderung als erloschen, soweit die Leistung durch einen Umstand, den der Schuldner nicht zu verantworten hat, unmöglich geworden ist.

Objektiv unmöglich im Sinne dieser Bestimmung ist die Leistung, wenn sie von keinem beliebigen Schuldner erbracht werden könnte. Die Vergleichs- gruppe, deren Leistungsfähigkeit dem Schuldner entgegengehalten wer- den kann, ist weit zu fassen: Zu den Vergleichspersonen gehören alle Per- sonen, von denen der Schuldner die Erfüllung verlangen könnte, wäre er verpflichtet, (notfalls) durch einen Dritten zu erfüllen. Die objektive Unmög- lichkeit i.S.v. Art. 119 Abs. 1 OR kann tatsächliche Gründe haben oder auf einer neuen, nachträglich eingetretenen Rechtslage beruhen. Als rechtli- che Ursachen in Frage kommen insbesondere nachträglich eingreifende öffentlich-rechtliche Normen, welche die Leistungserbringung ausschlies- sen, wie z.B. Pfändung oder Beschlagnahme des geschuldeten Leistungs- gegenstands; Einfuhr-, Durchfuhr- oder Ausfuhrverbote; Expropriation; sonstige staatliche Hoheitsakte oder gesetzliche Verbote (BGE 111 II 352 E. 2a; ROLF H. WEBER/SUSAN EMMENEGGER, Berner Kommentar, 2. Aufl. 2020, N. 58 ff. zu Art. 97 OR). Geldmangel fällt nach herrschender Meinung hingegen nie unter Art. 119 OR (Urteil des Bundesgerichts 4C.344/2002 vom 12. November 2003 E. 4.2; WEBER/EMMENEGGER, a.a.O., N. 73 zu Art. 97 OR). Ebenso wenig liegt eine Leistungsunmöglichkeit vor, wenn sich für den Schuldner bei der Leistungserbringung blosse Schwierigkeiten oder Unannehmlichkeiten ergeben. Anders verhält es sich, wenn die Geld- leistung mit einem gesetzlichen oder gerichtlichen Zahlungsverbot belegt ist. Hierbei handelt es sich um einen Fall rechtlicher Unmöglichkeit (WE- BER/EMMENEGGER, a.a.O., N. 74 f. zu Art. 97 OR). Ein Leistungshindernis von unvorhersehbarer Dauer ist einem dauerhaften Hindernis gleichzu-

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setzen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4C.344/2002 vom 12. November 2003 E. 4.2 a.E.) und stellt ebenfalls eine objektive Unmöglichkeit dar (PE- TER GAUCH/WALTER R. SCHLUEP/SUSAN EMMENEGGER, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil II, 11. Aufl. 2020, Rz. 2564). Diesfalls erlischt die Obligation und wird bei nachträglich wieder eintretender Leis- tungsmöglichkeit nicht erneut wirksam (WOLFGANG WIEGAND, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7. Aufl. 2020, N. 16 zu Art. 97 OR).

4.2.3. 4.2.3.1. Nach Art. 15 Abs. 1 Sanktionsverordnung gesperrt sind Gelder und wirt- schaftliche Ressourcen, die sich im Eigentum oder unter direkter oder indi- rekter Kontrolle befinden von (a) natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Anhang 8, (b) natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach lit. a handeln, sowie (c) Unternehmen und Organisationen, die sich im Eigentum oder unter Kon- trolle der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach lit. a oder b befinden.

Es ist verboten, natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Abs. 1 Gelder zu überweisen oder ihnen Gelder und wirtschaftliche Ressourcen direkt oder indirekt zur Verfügung zu stellen (Art. 15 Abs. 2 Sanktionsverordnung).

Ob ein Unternehmen oder eine Organisation von einer natürlichen Person, einem Unternehmen oder einer Organisation allein oder aufgrund einer Vereinbarung mit einem anderen Anteilseigner oder einem Dritten i.S.v. Art. 15 Abs. 1 lit. c Sanktionsverordnung kontrolliert wird, ist gemäss Ziff. 1.9 der Auslegungshilfe Sanktionsmassnahmen des SECO insbeson- dere anhand folgender Kriterien zu klären:

a) Die natürliche Person, das Unternehmen oder die Organisation kann die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs- oder Leitungsorgans des Unternehmens oder der Organisation formell oder faktisch ernennen und/oder abberufen;

b) sie oder es verfügt formell oder faktisch über die Mehrheit der Stimm- rechte des Unternehmens oder der Organisation;

c) sie oder es hat das Recht, auf das Unternehmen oder die Organisation aufgrund eines mit ihm/ihr geschlossenen Vertrages oder aufgrund ei- ner in seiner/ihrer Gründungsurkunde oder Statuten niedergelegten Be- stimmung einen beherrschenden Einfluss auszuüben;

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d) sie oder es hat die Befugnis, von dem Recht zur Ausübung eines be- herrschenden Einflusses i.S.v. lit. c Gebrauch zu machen, ohne dieses Recht selbst innezuhaben;

e) sie oder es hat das Recht, die Gesamtheit oder einen Teil der Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen des Unternehmens oder der Organi- sation zu verwenden bzw. über deren Verwendung zu bestimmen;

f) sie oder es führt die Geschäfte des Unternehmens oder der Organisa- tion auf einer einheitlichen Grundlage mit Erstellung eines konsolidier- ten Abschlusses;

g) sie oder es haftet gesamtschuldnerisch für die finanziellen Verbindlich- keiten des Unternehmens oder der Organisation oder bürgt für die- ses/diese;

h) sie oder es übt als Darlehensgeberin formell und/oder faktisch einen beherrschenden Einfluss auf die Entscheide der Geschäftsführung aus.

Ist eines dieser Kriterien erfüllt, so ist davon auszugehen, dass das Unter- nehmen bzw. die Organisation von der anderen natürlichen Person, dem anderen Unternehmen bzw. der anderen Organisation kontrolliert wird, es sei denn, dass im Einzelfall das Gegenteil nachgewiesen werden kann.

4.2.3.2. Die Klägerin ist eine GmbH nach angolanischem Recht mit Sitz in Luanda (Angola). Sie bezweckt [...] (VA, GB 2 f.). Seit ihrer Gründung am 28. Ja- nuar 2005 an ihr beteiligt ist die C._____ (vormals E.) mit Sitz in Q. (Russland), deren Aktien sich zu insgesamt mehr als 50 % im Be- sitz der Russischen Föderation und deren Teilrepublik Sakha (Jakutien) befinden (VA, Beilage 4 zur Stellungnahme des Beklagten vom 10. Okto- ber 2024, S. 5 ["1. Activities"]). Die C._____ ist seit dem 15. Dezember 2021 mit 3'085'536'000.00 Kwanzas (= 41 % des Gesellschaftskapitals von 7'525'622'304.00 Kwanzas) an der Klägerin beteiligt (VA, Stellungnahme des Beklagten vom 10. Oktober 2024 Rz. 29 und Stellungnahme der Klä- gerin vom 22. Oktober 2024 Rz. 45).

Die C._____ ist eines der in Anhang 8 der Sanktionsverordnung aufgeführ- ten Unternehmen. Sie untersteht danach den Finanzsanktionen gemäss Art. 15 Sanktionsverordnung (VA, Beilage 1 zur Stellungnahme des Be- klagten vom 10. Oktober 2024), was unbestritten ist.

4.2.3.3. Gemäss Auszug aus dem angolanischen Handelsregister (VA, Beilage 37 zur Stellungnahme der Klägerin vom 22. Oktober 2024) wurden seit der Gründung der Klägerin russische Staatsangehörige in den Verwaltungsrat

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berufen (28. Januar 2005: F._____ als Finanzdirektor, G._____ als Produk- tionsdirektor; 18. Januar 2016: H._____ und I.; 28. August 2019: J. als stellvertretender Generaldirektor für Finanzen, K._____ als stellvertretender Generaldirektor für technische Angelegenheiten; 9. Juli 2024: L._____ anstelle von K.). Aufgrund des Umfangs der Beteili- gung der C. ist davon auszugehen, dass es sich bei diesen Personen um Vertreter der C._____ bzw. des russischen Staates, dem die C._____ mehrheitlich gehört (VA, Beilage 4 zur Stellungnahme des Beklagten vom 10. Oktober 2024, S. 5 ["1. Activities"]), handelt. Mit der Besetzung der Lei- tungsfunktionen der Bereiche Finanzen und Produktion haben russische Staatsangehörige bei der Klägerin seit Anbeginn Schlüsselpositionen der Geschäftsführung inne. Die Verträge mit dem Beklagten betreffend die Be- schaffung externer Finanzmittel für die Umsetzung des O-Projektaktivitäts- programms im Umfang von total USD 850'000'000.00 und das "Re- branding" der Marke "P" wurden seitens der Klägerin u.a. von J._____ als stellvertretender Generaldirektor für Finanzen unterzeichnet (VA, GB 15 f. und 17 f.). Der konsolidierte Jahresabschluss 2021 der C._____ ("IFRS Consolidated Financial Statements for the Year ended 31 December 2021") enthält unter "Consolidated Statement of Profit or Loss and Other Comprehensive Income" (konsolidierte Gewinn- und Verlustrechnung und sonstiges Gesamtergebnis) im Abschnitt "Operating profit" (Betriebsergeb- nis) die Position "Share of profit of associates and joint ventures" (Anteil am Ergebnis von assoziierten Unternehmen und Joint Ventures" (VA, Bei- lage 39 zur Eingabe der Klägerin vom 22. Oktober 2024, S. 2). Dieselbe Position ("Share of net profit of associates and joint ventures" findet sich auch auf S. 2 des konsolidierten Jahresabschlusses 2023 (Beilage 4 zur Stellungnahme des Beklagten vom 10. Oktober 2024). Im Anhang zum konsolidierten Jahresabschluss 2021 ("5. Group Structure and Investments (continued)" – der konsolidierte Jahresabschluss 2023 enthält die entspre- chenden Angaben nicht mehr (VA, Beilage 4 zur Stellungnahme des Be- klagten vom 10. Oktober 2024, S. 27) – ist unter "5.2. Investments in Associates and Joint Ventures" die Klägerin mit ihren Aktiven und Passi- ven, Erträgen, Gewinnen und Dividenden aufgeführt. Unter diesen Umstän- den ist davon auszugehen, dass die C._____ die Geschäfte der Klägerin auf einer einheitlichen Grundlage mit Erstellung eines konsolidierten Ab- schlusses führt.

Der Beklagte hat damit bewiesen, dass Vertreter der C._____ bzw. des russischen Staates einen massgeblichen Einfluss auf ihre Geschäftsfüh- rung ausüben (vgl. VA, Gesuchsantwort Rz. 24; Beschwerde Rz. 38). Die Ausführungen in der Beschwerdeantwort (Rz. 62 ff.) – in denen nicht er- wähnt wird, dass J._____ nach wie vor Mitglied des Verwaltungsrats und stellvertretender Generaldirektor für Finanzen sowie L._____ als Mitglied des Verwaltungsrats zugleich stellvertretender Generaldirektor für techni- sche Angelegenheiten ist (vgl. VA, Beilage 3 zur Stellungnahme des Be- klagten vom 10. Oktober 2024); diese beiden russischen Verwaltungsrats-

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mitglieder wurden in den in die Beschwerdeantwort eingefügten Bildaus- schnitten aus der Website der Klägerin (www.aaa.com/team) weggelassen (vgl. Beschwerdeantwort Rz. 62 mit VA, GB 31) – vermögen daran nichts zu ändern. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die Klä- gerin unter der Kontrolle der C._____ bzw. (direkt oder indirekt) derjenigen des russischen Staates steht. Dafür spricht auch, dass gemäss einer von der russischen Nachrichtenagentur M._____ vom 1. Februar 2024 publi- zierten Aussage des russischen Vize-Finanzministers N._____ die C._____ und die angolanischen Behörden Verhandlungen weiterführten "mit dem Ziel, die schrittweise Entwicklung lokaler Vermögenswerte zu ge- währleisten" (Entscheid des Obergerichts ZSU.2024.159 vom 24. Januar 2025 E. 3.2.3.2).

Das Kriterium f) der Auslegungshilfe ist damit erfüllt. Damit unterliegt auch die Klägerin den Finanzsanktionen gemäss Art. 15 Abs. 2 Sanktionsverord- nung.

4.2.4. 4.2.4.1. Der Umstand, dass die Klägerin den Finanzsanktionen gemäss Art. 15 Sanktionsverordnung unterliegt, hat zur Folge, dass es nach Abs. 2 dieser Bestimmung verboten ist, der Klägerin Gelder zu überweisen oder ihr Gel- der und wirtschaftliche Ressourcen direkt oder indirekt zur Verfügung zu stellen.

Gestützt auf Art. 15 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 lit. c Sanktionsverordnung ist es dem Beklagten somit nicht erlaubt, die Forderung der Klägerin in der Höhe von Fr. 368'207.06 (Prozessentschädigung aus dem zwischen den Par- teien geführten Schiedsverfahren vor dem LCIA) zu tilgen. Das gesetzliche Zahlungsverbot stellt einen Fall rechtlicher Unmöglichkeit dar und ist von unvorhersehbarer Dauer, zumal der Krieg zwischen Russland und der Ukraine nach wie vor im Gange ist. Die geschuldete Leistung ist daher durch einen Umstand, den der Beklagte nicht zu verantworten hat, i.S.v. Art. 119 Abs. 1 OR unmöglich geworden. Nach der in E. 4.2.2 hievor dar- gelegten Lehre und Rechtsprechung gilt die Forderung der Klägerin des- halb als erloschen.

4.2.4.2. An obigem Ergebnis ändert nichts, dass in Betreibung gesetzte Forderun- gen gemäss Art. 12 SchKG durch Zahlung an das Betreibungsamt getilgt werden können. Durch eine solche Zahlung entsteht ein depositum irregu- lare (BGE 56 III 198 E. 2); der Kanton wird durch Vermischung Eigentümer des Geldes und ist nach Abzug der Kosten zur Herausgabe eines entspre- chenden Betrages bis zur Höhe der Forderung an den Gläubiger verpflich- tet (URS MÖCKLI, in: Kurzkommentar SchKG, 2. Aufl. 2014, N. 1 zu Art. 12 SchKG). Mit der Zahlung an das Regionale Betreibungsamt Q._____ würde

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der Klägerin der in Betreibung gesetzte Geldbetrag somit indirekt zur Ver- fügung gestellt, indem die Klägerin eine entsprechende Auszahlungsforde- rung gegenüber dem Betreibungsamt hätte (vgl. BGE 56 III 198 E. 2), was ebenfalls unter das Verbot von Art. 15 Abs. 2 Sanktionsverordnung fiele.

Auch aus dem in der Beschwerdeantwort (Rz. 30) ins Feld geführten Art. 15 Abs. 5 lit. c Sanktionsverordnung kann die Klägerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Nach dieser Bestimmung kann das SECO ausnahms- weise Zahlungen aus gesperrten Konten, Übertragungen gesperrter Ver- mögenswerte sowie die Freigabe gesperrter wirtschaftlicher Ressourcen bewilligen zur Erfüllung von Forderungen, die Gegenstand einer bestehen- den Entscheidung eines Gerichts, einer Verwaltungsstelle oder eines Schiedsgerichts sind. Diese Norm zielt nach ihrem klaren Wortlaut gerade nicht auf die vorliegende Konstellation ab, in der eine Zahlung einer Dritt- person an eine sanktionierte Person zur Erfüllung einer Forderung aus ei- nem Schiedsgerichtsentscheid erfolgen soll, sondern auf den umgekehrten Fall, in dem einer sanktionierten Person die Verwendung gesperrter Ver- mögenswerte zur Erfüllung einer solchen Forderung einer Drittperson be- willigt werden soll.

Ebenfalls im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, entgegen Rz. 30 der Beschwerdeantwort, Art. 28e Abs. 2 bis lit. b Sanktionsverordnung. Diese Ausnahmeklausel – welche den Zugang zu Gerichts-, Verwaltungs- oder Schiedsverfahren in der Schweiz, einem EWR-Mitgliedstaat oder dem Ver- einigten Königreich sowie die Anerkennung oder Vollstreckung eines Ge- richtsurteils oder eines Schiedsspruchs aus der Schweiz, einem EWR-Mit- gliedstaat oder dem Vereinigten Königreich gewährleisten soll – bezieht sich nach ihrem klaren Wortlaut (nur) auf Dienstleistungen, die gemäss Art. 28e Abs. 1 und Abs. 1 bis Sanktionsverordnung verboten sind. Hierbei handelt es sich um Dienstleistungen in den Bereichen Wirtschaftsprüfung, einschliesslich Abschlussprüfung, Buchführung und Steuerberatung, sowie Unternehmens- und Public-Relations-Beratung (Abs. 1) sowie in den Be- reichen Architektur und Ingenieurwesen, Rechtsberatung und IT-Beratung (Abs. 1 bis ) für die Regierung der Russischen Föderation oder in der Russi- schen Föderation niedergelassene juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen. Das in Art. 15 Abs. 2 Sanktionsverordnung statuierte Zahlungsverbot wird von Art. 28e Abs. 2 bis lit. b Sanktionsverordnung somit nicht erfasst.

Fehl geht schliesslich das Argument der Klägerin, allfällige Einwände des Beklagten im Zusammenhang mit der behaupteten Unmöglichkeit der Til- gung der Forderung seien verspätet geltend gemacht worden und damit verwirkt (Beschwerdeantwort Rz. 44 ff.). Der Entscheid des LCIA in der Sa- che ("partial final award") wurde am 2. Februar 2023 gefällt; der Kostenent- scheid des LCIA ("final award [dealing with costs]") datiert vom 28. April 2023. Am 31. Januar 2024 wurde die C._____ in die in Anhang 8 der

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Sanktionsverordnung enthaltene Liste der von der Schweiz sanktionierten Unternehmen aufgenommen (VA, Beilage 1 zur Stellungnahme des Be- klagten vom 10. Oktober 2024). Dem Beklagten war es deshalb nicht mög- lich, die objektive Unmöglichkeit der Tilgung der Prozesskostenforderung der Klägerin bereits während des schiedsgerichtlichen Verfahrens geltend zu machen. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist dieser Einwand somit nicht mangels Geltendmachung im Schiedsgerichtsverfahren verwirkt; er konnte vielmehr im späteren Rechtsöffnungsverfahren noch erhoben wer- den. Aus dem Umstand, dass die C._____ am 24. Februar 2022 mit Wir- kung ab 26. März 2022 in die Sanktionsliste des Office of Foreign Assets Control der USA aufgenommen wurde (Beschwerdeantwort Rz. 47 ff.; VA, GB 24), vermag die Klägerin nichts für ihren Standpunkt abzuleiten, denn aufgrund des im öffentlichen Recht geltenden Territorialitätsprinzips ist in der Schweiz allein die von den zuständigen schweizerischen Behörden er- lassene Sanktionsliste massgebend (vgl. dazu BGE 42 II 179 E. 3 f.).

4.2.5. Gemäss den obigen Ausführungen ist die in Betreibung gesetzte Forderung der Klägerin (Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 368'207.06 aus dem zwischen den Parteien geführten Schiedsverfahren vor dem LCIA) zu- folge nachträglicher objektiver Unmöglichkeit i.S.v. Art. 119 Abs. 1 OR er- loschen, nachdem die C._____ am 31. Januar 2024 und somit nach Fäl- lung des Kostenentscheids des LCIA ("final award [dealing with costs]") vom 28. April 2023 in die Sanktionsliste gemäss Anhang 8 der Sanktions- verordnung aufgenommen worden war. Die Bestreitung der Klägerin ver- mag daran nichts zu ändern. Damit fehlt es vorliegend an einer vollstreck- baren Forderung gemäss Art. 80 Abs. 1 SchKG.

4.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Klägerin die von ihr begehrte definitive Rechtsöffnung entgegen dem vorinstanzlichen Entscheid nicht gewährt werden kann. In Gutheissung der Beschwerde ist deshalb der an- gefochtene Entscheid des Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau vom 22. November 2024 aufzuheben und das Rechtsöffnungsgesuch der Klä- gerin abzuweisen.

5.1. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin die erst- und zweitinstanzlichen Gerichtskosten zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 GebV SchKG) und ihre Parteikosten selber zu tragen.

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5.2. 5.2.1. Ausgangsgemäss hat die Klägerin dem anwaltlich vertretenen Beklagten für das Rechtsöffnungsverfahren und für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 lit. b ZPO).

5.2.2. Der Beklagte ersucht für das Rechtsöffnungsverfahren um Zusprechung einer Parteientschädigung von Fr. 2'450.16 (inkl. Auslagen und MWSt). Dieser Betrag stimmt mit der Parteientschädigung überein, welche die Vor- instanz im angefochtenen Entscheid der Klägerin zugesprochen hat. Er liegt im Rahmen der einschlägigen Vorschriften des AnwT (vgl. E. 5 des vorinstanzlichen Entscheids) und wurde von keiner Partei beanstandet. Dem Beklagten ist deshalb für das Rechtsöffnungsverfahren wie begehrt eine Parteientschädigung von Fr. 2'450.16 (inkl. Auslagen und MWSt) zu- lasten der Klägerin zuzusprechen.

5.2.3. Gemäss § 8 AnwT beträgt die Entschädigung des Anwalts im Rechtsmit- telverfahren je nach Aufwand 50 bis 100 % des nach den Regeln für das erstinstanzliche Verfahren berechneten Betrags. Bei einem Streitwert von Fr. 368'207.06 ergibt sich eine Grundentschädigung von Fr. 26'431.10, die um 85 % auf Fr. 3'964.65 zu reduzieren ist, weil es sich um ein Vollstre- ckungsverfahren handelt (§ 3 Abs. 1 und 2 AnwT). Aufgrund des i.S.v. § 6 Abs. 2 AnwT unvollständig durchgeführten Verfahrens (keine Verhandlung) ist davon ein Abzug von 20 % (ausmachend Fr. 792.95) vorzunehmen. We- gen des fremdsprachigen Aktenmaterials ist demgegenüber ein Zuschlag von 5 % (ausmachend Fr. 198.25) zu gewähren (§ 7 Abs. 1 AnwT). Daraus errechnet sich ein Zwischentotal von Fr. 3'369.95. Der Rechtsmittelabzug beträgt 25 % davon, was eine Entschädigung von Fr. 2'527.45 ergibt. Hinzu kommen die Auslagenpauschale (§ 13 Abs. 1 AnwT) von 3 % (ausma- chend Fr. 75.80) und 8,1 % MWSt auf Fr. 2'603.25 (ausmachend Fr. 210.85), womit die Parteientschädigung total Fr. 2'814.10 beträgt.

Das Obergericht erkennt:

In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau vom 22. November 2024 aufgehoben und es wird erkannt:

Das Rechtsöffnungsgesuch wird abgewiesen.

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Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.00 werden der Gesuchstellerin auferlegt und mit dem von ihr in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrech- net.

Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner eine Parteient- schädigung von Fr. 2'450.16 (inkl. Auslagen und MWSt) zu bezahlen.

Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 2'250.00 wird der Klägerin auferlegt und mit dem vom Beklagten in gleicher Höhe geleisteten Kosten- vorschuss verrechnet, so dass die Klägerin dem Beklagten Fr. 2'250.00 di- rekt zu ersetzen hat.

Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'814.10 (inkl. Auslagen und MWSt) zu bezahlen.

Zustellung an: [...]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).

Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 368'207.06.

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Aarau, 19. Mai 2025

Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Richli Huber

Zitate

Gesetze

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AnwT

  • § 3 AnwT
  • § 6 AnwT
  • § 7 AnwT
  • § 8 AnwT
  • § 13 AnwT

BGG

GebV

  • Art. 48 GebV

i.V.m

  • Art. 15 i.V.m
  • Art. 32 i.V.m
  • Art. 61 i.V.m
  • Art. 106 i.V.m
  • Art. 319 i.V.m

IPRG

Sanktionsverordnung

  • Art. 15 Sanktionsverordnung

SchKG

ZPO

Gerichtsentscheide

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