Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Aargau
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
AG_OG_001
Gericht
Ag Gerichte
Geschaftszahlen
AG_OG_001, ZSU.2024.248
Entscheidungsdatum
09.07.2025
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

Obergericht Zivilgericht, 5. Kammer

ZSU.2024.248 (SF.2022.112) Art. 40

Entscheid vom 9. Juli 2025

Besetzung Oberrichter Holliger, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiber Hess

Kläger A._____, [...] vertreten durch Rechtsanwältin Olivia Moser, [...]

Beklagte B._____, [...] vertreten durch Rechtsanwalt Dieter Trümpy, [...]

Gegenstand Eheschutz

  • 2 -

Das Obergericht entnimmt den Akten:

Die Parteien heirateten am 14. Januar 2008 und leben seit dem 8. Septem- ber 2022 getrennt. Aus ihrer Ehe gingen die Kinder C._____ (geb. tt.mm. 2010) und D._____ (geb. tt.mm. 2012) hervor.

2.1. Mit Eingabe vom 9. September 2022 ersuchte der Kläger das Gerichtsprä- sidium Q._____ um die Regelung des Getrenntlebens. Er beantragte u.a. die Obhut über die Kinder. Unterhaltsbegehren stellte er keine.

2.2. Mit Stellungnahme vom 6. Oktober 2022 beantragte die Beklagte ebenfalls die Obhut sowie – für sich und die Kinder – ab 8. September 2022 inde- xierten Unterhalt "gemäss richterlichem Ermessen".

2.3. Am 31. Januar 2023 wurden die beiden Kinder C._____ und D._____ vom Bezirksgericht Q._____ angehört.

2.4. Mit Eingabe vom 27. März 2023 beantragte der Kläger, die Kinder seien unter die Obhut der Beklagten zu stellen. Im Unterhaltspunkt beantragte er:

"6. [Er] sei zu verpflichten, an den [Kinderunterhalt] monatlich [...] zu bezah- len:

[...] 1. September 2022 bis 30. April 2027:

  • ein Barunterhalt für C._____ und D._____ von gerundet je Fr. 1'595.00 zzgl. Kinderzulagen.
  • ein Betreuungsunterhalt für D._____ von gerundet Fr. 1'432.00.

[...] 1. Mai 2027 bis 30. April 2029:

  • ein Barunterhalt für C._____ und D._____ von gerundet je Fr. 1'726.00 zzgl. Kinderzulagen.
  • ein Betreuungsunterhalt für D._____ von gerundet Fr. 632.00.

[...]

Neu Ziffer 7: [Er] sei zu verpflichten, an den persönlichen Unterhalt der Gesuchsgegne- rin [...] zu bezahlen:

[1. September 2022] bis 30. April 2027: [...] gerundet Fr. 740.00. [...] 1. Mai 2027 bis 30. April 2029: [...] gerundet Fr. 1'004.00."

[Jeweils unter Vorbehalt des Beweisergebnisses]."

  • 3 -

2.5. Mit Verfügung vom 21. Juli 2023 ordnete das Gerichtspräsidium Q._____ für die Kinder C._____ und D._____ eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB an und beauftragte den einzusetzenden Beistand insbesondere mit der Aufgabe, in Bezug auf C._____ abzuklären, durch welche Massnahmen ein Kontakt zum Vater wieder aufgebaut werden könne.

2.6. Am 1. November 2023 fand vor dem Gerichtspräsidium Q._____ die Ver- handlung mit Parteibefragung statt. Die Beklagte beantragte u.a. (neu), der Kläger sei zur Bezahlung folgender monatlicher Unterhaltsbeiträge zu ver- pflichten:

"6.1. Per September 2022 bis November 2022

  1. [...] Ehefrau CHF 3'000.00
  2. [...] C._____ und [...] D._____ je:
  • Barunterhalt von CHF 4'500, zuzüglich Kinderzulagen
  • Betreuungsunterhalt CHF 800

6.2. Per Dezember 2022 bis Oktober 2023

  1. [...] Ehefrau CHF 2'300.00
  2. [...] C._____ und [...] D._____ je:
  • Barunterhalt von CHF 4'100, zuzüglich Kinderzulagen
  • Betreuungsunterhalt CHF 1'700

6.3. Ab November 2023

  1. [...] Ehefrau CHF 2'500.00
  2. [...] C._____ und [...] D._____ je:
  • Barunterhalt von CHF 4'200, zuzüglich Kinderzulagen
  • Betreuungsunterhalt CHF 1'400"

2.7. Mit Entscheid vom 1. November 2023 stellte das Bezirksgericht Q., Präsidium des Familiengerichts, C. und D._____ unter die Obhut der Beklagten und erkannte im Übrigen u.a.:

"4. 4.1. [Besuchs- und Ferienrecht D._____]

4.2. In Bezug auf C._____ wird bis auf Weiteres auf die Festlegung eines Besuchs- und Ferienrechts des Gesuchstellers verzichtet.

4.3. [weitergehendes / abweichendes Besuchs- und Ferienrecht]

  • 4 -

5.1. Die mit Verfügung vom 21. Juli 2023 für [C._____ und D._____] vorsorglich angeordnete Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB wird bestätigt. Die Beistandschaft umfasst folgende Aufgabenbereiche:

  • die Eltern in ihrer Sorge um C._____ und D._____ mit Rat und Tat zu unterstützen,
  • die Wahrung des Besuchs- und Ferienrechts zwischen D._____ und dem Vater zu begleiten und diesbezüglich bei Konflikten zu vermitteln,
  • in Bezug auf C._____ abzuklären, durch welche Massnahmen ein Kontakt zum Vater wieder aufgebaut werden könnte, ob zur Verarbeitung von Gewaltvorfällen in der Familie professionelle Unterstützung angezeigt ist und diese Unterstützung allenfalls zu organisieren.

5.2. [Vollzug: KESB R._____]

6.1. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin an den Unterhalt der Kinder [...] monatlich [...] zu bezahlen:

C._____:

  1. Fr. 3'005.00 (davon Fr. 750.00 Betreuungsunterhalt) von September 2022 bis und mit November 2022
  2. Fr. 3'590.00 (davon Fr. 1'630.00 Betreuungsunterhalt) von Dezember 2022 bis und mit Oktober 2023
  3. Fr. 3'285.00 (davon Fr. 1'160.00 Betreuungsunterhalt) von November 2023 bis und mit Juli 2024
  4. Fr. 2'450.00 von August 2024 bis und mit April 2028
  5. Fr. 2'545.00 ab Mai 2028 bis zur Volljährigkeit

D._____:

  1. Fr. 3'140.00 (davon Fr. 750.00 Betreuungsunterhalt) von September 2022 bis und mit November 2022
  2. Fr. 3'720.00 (davon Fr. 1'630.00 Betreuungsunterhalt) von Dezember 2022 bis und mit Oktober 2023
  3. Fr. 3'415.00 (davon Fr. 1'160.00 Betreuungsunterhalt) von November 2023 bis und mit Juli 2024
  4. Fr. 3'100.00 (davon Fr. 515.00 Betreuungsunterhalt) von August 2024 bis und mit April 2028
  5. Fr. 2'680.00 ab Mai 2028 bis zur Volljährigkeit

Absolvieren die Kinder in diesem Zeitpunkt eine Erstausbildung, dauert die Zahlungspflicht bis zu deren Abschluss. Die Beiträge sind über die Volljäh- rigkeit hinaus weiter an die Gesuchsgegnerin zu leisten, bis die Kinder eine andere Zahlstelle bezeichnen.

6.2. [zzgl. Kinderzulagen]

6.3. [gebührender Kinderunterhalt gedeckt]

Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin an ihren persön- lichen Unterhalt monatlich [...] zu bezahlen:

  • 5 -

Fr. 1'165.00 von September 2022 bis und mit November 2022 Fr. 585.00 von Dezember 2022 bis und mit Oktober 2023 Fr. 875.00 von November 2023 bis und mit Juli 2024 Fr. 1'445.00 von August 2024 bis und mit April 2028 Fr. 1'515.00 ab Mai 2028

  1. [Anrechnung]

  2. [Indexklausel]

  3. [Berechnungsgrundlagen; Einkommen/Notbedarf Parteien/Kinder]

[...]

Die Gerichtskosten, bestehend aus der Entscheidgebühr von Fr. 2'400.00 und den Kosten für die Übersetzung von Fr. 353.10, total Fr. 2'753.10, werden den Parteien je zur Hälfte mit Fr. 1'376.55 auferlegt. Sie werden mit dem Vorschuss des Gesuchstellers von Fr. 2'400.00 verrechnet, so dass die Gesuchsgegnerin dem Gesuchsteller Fr. 1'023.45 direkt zu erset- zen hat. Die Gesuchsgegnerin hat dem Gericht Fr. 353.10 nachzuzahlen.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen."

Am 8. September 2024 machte die Beklagte beim Zivilamtsgerichtspräsi- dium R._____ das Ehescheidungsverfahren ([...]) anhängig.

4.1. Gegen den ihm am 16. Oktober 2024 in begründeter Ausfertigung zuge- stellten Eheschutzentscheid erhob der Kläger am 28. Oktober 2024 Beru- fung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Beklagten. Er beantragt:

"1. In Ergänzung zu den bestehenden Kindesschutzmassnahmen sei eine Mediation (oder eine angemessene Massnahme) zwischen dem Beru- fungskläger und der Tochter C._____ anzuordnen.

Es sei Ziff. 6.1 des [angefochtenen Entscheids] aufzuheben und durch fol- gende [Kinderunterhaltsbeiträge] zu ersetzen:

C._____ [nur Barunterhalt]: [- CHF1'532.00 von September 2022 bis Juli 2026

  • CHF 1'536.00 von August 2026 bis und mit Juli 2028

  • CHF 634.00 ab August 2028 bis zur Volljährigkeit]

  • 6 -

D._____: [- CHF 2'759.00 (davon CHF 1'232.00 Betreuungsunterhalt) von Septem- ber 2022 bis und mit November 2022

  • CHF 1'912.00 (davon CHF 380.00 Betreuungsunterhalt) von Dezember 2022 bis Juli 2024
  • CHF 1'532.00 von August 2024 bis Juli 2028
  • CHF 1'492.00 von August 2028 bis zur Volljährigkeit]

[unverändert über die Volljährigkeit hinaus]

Es sei Ziff. 7 des [angefochtenen Entscheids] aufzuheben und durch fol- gende [Ehegattenunterhaltsbeiträge] zu ersetzen:

[- CHF 0.00 von September 2022 bis und mit November 2022

  • CHF 424.00 von Dezember 2022 bis und Juli 2024
  • CHF 18.00 von August 2024 bis und Juli 2026
  • CHF 16.00 von August 2026 bis Juli 2028
  • CHF 0.00 von August 2028 bis zur Volljährigkeit von D._____]

Es sei Ziff. 10 des [angefochtenen Entscheids] aufzuheben und durch [die in der Berufung auf S. 4 bis 7 erwähnten Grundlagen] zu ersetzen.

Ziff. 14 und 15 des [angefochtenen Entscheids] seien aufzuheben, die Kosten ausgangsgemäss neu zu verteilen sowie entsprechende Parteient- schädigungen zuzusprechen.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MWST zu Lasten der Beru- fungsbeklagten."

4.2. Mit Berufungsantwort vom 25. November 2024 beantragte die Beklagte die Abweisung der Berufung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. Barauslagen und MwSt.).

4.3. Mit Stellungnahme vom 6. Dezember 2024, zu welcher er am 16. Dezem- ber 2024 Unterlagen nacheinreichte, hielt der Kläger an seinen Begehren fest. Mit Eingabe vom 20. Dezember 2024 äusserte sich die Beklagte dazu.

Das Obergericht zieht in Erwägung:

  1. Prozessuales Gegen den angefochtenen Entscheid ist die Berufung gegeben (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO), mit welcher beim Obergericht (§ 10 lit. c EG ZPO) die unrichtige Rechtsanwendung (inkl. rechtsfehlerhafter Ermessensaus- übung) und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden können (Art. 310 ZPO). In der Berufungsbegründung (Art. 311
  • 7 -

Abs. 1 ZPO) hat sich der Berufungskläger mit der Begründung im erstin- stanzlichen Entscheid im Einzelnen und sachbezogen auseinander zu set- zen (vgl. BGE 147 III 179 E. 4.2.1). Das Obergericht beschränkt sich (ab- gesehen von offensichtlichen Mängeln) auf die Beurteilung der in der Be- rufung und der Antwort auf diese gegen das erstinstanzliche Urteil erhobe- nen Beanstandungen (BGE 142 III 417 E. 2.2.4). Die Einschränkung, dass das Vorbringen neuer Tatsachen und Beweismittel nur im Rahmen von Art. 317 Abs. 1 ZPO möglich ist (BGE 138 III 625 E. 2.2), gilt bei den der Erforschungs- und der Offizialmaxime unterliegenden Kinderbelangen (Art. 296 ZPO) nicht (Art. 317 Abs. 1 bis e contrario i.V.m. Art. 407f ZPO; BGE 147 III 301 E. 2.2; Entscheid des Bundesgerichts 5A_182/2024 vom 29. Januar 2025 E. 3.2), was die Beklagte verkennt (Berufungsantwort, S. 12). Aufgrund der Interdependenz zwischen Ehegatten- und Kindesun- terhalt können die für den Kindesunterhalt gewonnenen Erkenntnisse in- dessen nicht für den im gleichen Entscheid zu beurteilenden ehelichen Un- terhalt ausgeblendet werden (BGE 147 III 301 E. 2.2, 148 III 290 E. 6.4). Im Eheschutzverfahren gilt das Beweismass der Glaubhaftmachung (Urteil des Bundesgerichts 5A_297/2016 vom 2. Mai 2017 E. 2.2), was mehr als Behaupten bedeutet (BGE 120 II 398). Auch bei Geltung der Erforschungs- maxime obliegt es den Parteien, Beweise für die vorgebrachten Tatsachen vorzulegen (BGE 140 III 485 E. 3.3).

  1. Abgrenzung zum Ehescheidungsverfahren 2.1. Sachliche Zuständigkeit als Prozessvoraussetzung Das Gericht tritt auf eine Klage oder auf ein Gesuch ein, sofern die Pro- zessvoraussetzungen, wozu u.a. die sachliche Zuständigkeit des Gerichts (Art. 59 Abs. 1 und 2 lit. b ZPO) zählt, erfüllt sind. Die Prozessvorausset- zungen sind in jeder Lage des Verfahrens von Amtes wegen zu prüfen (Ur- teil des Bundesgerichts 5A_448/2020 vom 18. Februar 2021 E. 2.4.4).

2.2. Rechtliches Das Eheschutzgericht ist bis zum Eintritt der Rechtshängigkeit der Schei- dung für die Regelung des Getrenntlebens zuständig (Art. 176 ZGB), wäh- rend für die Zeit danach das Scheidungsgericht notwendige vorsorgliche Massnahmen trifft (Art. 276 Abs. 1 ZPO). Massnahmen, die das Eheschutz- gericht erlässt, bleiben in Kraft, solange das Scheidungsgericht sie nicht abändert (Art. 276 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 179 Abs. 1 ZGB). Die Einleitung des Scheidungsverfahrens führt weder zur Gegenstandslosigkeit des (pen- denten) Eheschutzverfahrens noch zum Verlust der Zuständigkeit des Ehe- schutzgerichts. Vielmehr bleibt das zuständigkeitshalber (d.h. vor Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens) angerufene Eheschutz- gericht für die Regelung des Getrenntlebens zuständig, selbst wenn eine der Parteien während des noch laufenden Eheschutzverfahrens das Schei- dungsgericht anruft. Es spielt mithin keine Rolle, ob das Eheschutzgericht vor oder erst nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens entscheidet (BGE 148 III 95 E. 4.2 mit Hinweisen). Das Eheschutzgericht

  • 8 -

bleibt für die Beurteilung des bei ihm hängigen Begehrens bis zu einem allfälligen späteren Entscheid des Scheidungsgerichts über das dortige Massnahmegesuch zuständig, ungeachtet der Tatsache, ob beim Schei- dungsgericht bereits ein Gesuch gestellt worden ist (Urteil des Bundesge- richts 5A_120/2021 vom 11. Februar 2022 E. 4.2 f.).

2.3. Subsumtion Die Beklagte hat das Ehescheidungsverfahren am 8. September 2024 beim Zivilamtsgerichtspräsidium R._____ eingeleitet, mithin zu einem Zeitpunkt, in welchem das Eheschutzverfahren vor Vorinstanz (seit 9. Sep- tember 2022) als dem (unstrittig) örtlich und sachlich zuständigen Gericht (angefochtener Entscheid, E. 1.1) bereits rechtshängig (Art. 62 Abs. 1 ZPO) war (Prozessgeschichte Ziff. 2.1 und 3 oben). Zwar hat die Beklagte in ihrer Berufungsantwort (S. 4) vorgebracht, dass der Termin für die Eini- gungsverhandlung auf den 11. März 2025 festgelegt worden sei und dass das Gericht den Erlass allfälliger vorsorglicher Massnahmen in Aussicht gestellt habe (Berufungsantwortbeilage 1). Dass vorsorgliche Massnah- men seitens der Parteien tatsächlich beantragt oder gar erlassen worden wären, macht die Beklagte aber nicht geltend und ist den Akten auch nicht zu entnehmen. Entsprechend ist das Eheschutzgericht für die Regelung des Getrenntlebens der Parteien (sachlich) zuständig. Diese Zuständigkeit besteht weiterhin: Das Eheschutzverfahren ist nach wie vor pendent und ist – nunmehr in zweiter Instanz – zu Ende zu führen. Die Anordnungen haben auch über die Einleitung des Ehescheidungsverfahrens hinaus Gel- tung, solange im Ehescheidungsverfahren keine Begehren um Erlass oder Abänderung vorsorglicher Massnahmen gestellt werden und das Schei- dungsgericht keine entsprechenden Anordnungen trifft (Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2024.34 vom 17. April 2024 E. 3.3.2). Dabei dürfen in der Berufung gegen einen Eheschutzentscheid zulässige neue Vorbringen nicht in das Abänderungsverfahren verwiesen werden (BGE 143 III 42), was die Beklagte verkennt (vgl. Berufungsant- wort, S. 9, 12, 14, 16).

2.4. Fazit Entgegen dem Dafürhalten der Beklagten (Berufungsantwort, S. 4) ist so- mit auf die Berufung des Klägers einzutreten, nachdem auch die weiteren (von Amtes wegen zu prüfenden) Rechtsmittelvoraussetzungen, insb. die Einhaltung der (zehntägigen) Berufungsfrist (Art. 314 Abs. 1 ZPO in der bis am 31. Dezember 2024 gültigen Fassung i.V.m. Art. 143 Abs. 3 ZPO) so- wie das Antrags- und Begründungserfordernis (Art. 311 ZPO) erfüllt sind.

  1. Kindesschutzmassnahme 3.1. Vorinstanz / Parteien Die Vorinstanz bestätigte die mit Verfügung vom 21. Juli 2023 für C._____ und D._____ vorsorglich angeordnete Beistandschaft i.S.v. Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB. Bezüglich C._____ (für welche kein Besuchs- und Ferienrecht
  • 9 -

festgelegt wurde [vgl. angefochtener Entscheid, Dispositiv-Ziffer 4.2 sowie E. 6.4.2]) beauftragte das Gericht die eingesetzte Beiständin u.a. damit abzuklären, "durch welche Massnahmen ein Kontakt zum Vater wieder aufgebaut werden könnte" (angefochtener Entscheid, E. 7 und Disp.- Ziff. 5).

Der Kläger verlangt ergänzend die Anordnung einer Mediation zwischen ihm und C._____ (oder eine andere angemessene Massnahme wie z.B. einer Gesprächstherapie). Sonst drohe der gänzliche Kontaktabbruch. C._____ habe nach wie vor keinen Kontakt zu ihm und ihm sei auch nicht bekannt, ob in den letzten Monaten Gespräche mit C._____ in Bezug auf den Kontaktaufbau oder allfällige Massnahmen geführt worden seien. Auch wenn die Trennung nicht schön verlaufen sei, sei C._____ Haltung nicht nachvollziehbar. Nach dem Kontaktabbruch vor mittlerweile zwei Jahren sei es dringend angezeigt, dass zumindest eine Aussprache zwischen ihm und C._____ im Rahmen einer Mediation erfolge, damit er C._____ seine Sichtweise aufzeigen könne. Die Beiständin habe bisher keine geeigneten Massnahmen installiert (Berufung, S. 9 f.).

Die Beklagte wendet im Wesentlichen ein, die Beiständin E._____ habe sich nie irgendeines Fehlverhaltens schuldig gemacht oder irgendwelche Anordnungen und Weisungen nicht befolgt. Die Beklagte beeinflusse C._____ nicht; vielmehr wirke sie immer wieder auf C._____ dahingehend ein, dass sie mit ihrem Vater den Kontakt wieder aufnehmen soll. C._____ sei wegen des Vorgefallenen immer noch sehr traumatisiert; es wäre unangebracht und kontraproduktiv, sie mit Druck zu irgendetwas zwingen zu wollen (Berufungsantwort, S. 5 ff.).

Mit Eingabe vom 20. Dezember 2024 reichte die Beklagte ein Schreiben der Sozialregion S._____ vom 29. November 2024 ein (Beilage 8). Daraus ergibt sich, dass sich F., Berufsbeistand bei der Sozialregion S., direkt an C._____ gewandt hat. Nach den unbestritten gebliebenen Ausführungen der Beklagten fand am 16. Dezember 2024 ein Gespräch von C._____ mit F._____ statt, wobei sie von diesem auch zum Verhältnis zu ihrem Vater befragt wurde (Beilage 9).

3.2. Rechtliches und Würdigung 3.2.1. Rechtliches Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbe- hörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Das Eheschutz- oder Abänderungsgericht (auch im Verfah- ren betreffend vorsorgliche Massnahmen im Ehescheidungsverfahren ge- mäss Art. 276 ZPO und ebenso im Verfahren zweiter Instanz) ist gestützt auf Art. 315a Abs. 1 resp. Art. 315b Abs. 1 ZGB zuständig für solche An- ordnungen. Das Kindeswohl ist gefährdet, sobald nach den Umständen die

  • 10 -

ernstliche Möglichkeit einer Beeinträchtigung des körperlichen, sittlichen oder geistigen Wohls des Kindes vorauszusehen ist (BGE 146 III 321 f. E. 6.2.3 f.). Dabei sind im Sinne des Kindeswohls nur Massnahmen zu er- greifen, die (soweit prognostizierbar) Erfolg versprechend sind. Die anvi- sierte Massnahme muss sich zur Behebung oder Eindämmung der zugrun- deliegenden Kindeswohlgefährdung eignen. Im Sinne der Proportionalität ist die mildeste Erfolg versprechende Massnahme zu treffen (BREITSCHMID, in: Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022 [BSK-ZGB], N. 4 ff. zu Art. 307 ZGB).

Gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB kann die Kindesschutzbehörde "die Eltern, die Pflegeeltern oder das Kind ermahnen [und] ihnen bestimmte Weisun- gen für die Pflege, Erziehung oder Ausbildung erteilen". Gestützt auf diese Bestimmung ist die Behörde namentlich befugt, Weisungen zur Durchfüh- rung einer Therapie oder einer Mediation (Urteil des Bundesgerichts 5A_457/2009 vom 9. Dezember 2009; BGE 142 III 197) zu erlassen, wobei unter Mediation in diesem Sinne eine Gesprächstherapie zwischen den El- tern zwecks Verbesserung der Kommunikation zu verstehen ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_522/2017 vom 22. November 2017 E. 4.7.3.2). Ob die Kindesschutzbehörde auch die Weisung zur Durchführung einer Mediation im Sinne einer Gesprächstherapie oder etwas Ähnlichem gegenüber dem Kind erlassen kann, muss nicht weiter vertieft werden (vgl. E. 3.2.2 unten).

Leitender Gedanke beim Entscheid über alle Kinderbelange ist das Kindes- wohl (BGE 150 III 97 E. 4.3.2), weshalb bei der Regelung der Obhut sowie des Besuchsrechts und der Betreuung bei alternierender Obhut dem ein- deutigen Wunsch eines Kindes Beachtung zu schenken ist (vgl. BGE 142 III 481 E. 2.7; Urteile des Bundesgerichts 5A_192/2023 vom 17. April 2023 E. 3, 5A_407/2023 vom 18. August 2023 E. 3.1, 5A_822/2023 vom 22. April 2024 E. 5.2 [zehnjähriges Kind], 5A_195/2024 vom 9. Oktober 2024 E. 3.2.1, 5A_208/2024 vom 14. Februar 2025 E. 8.1 und 5A_558/2024 vom 26. Februar 2025 E. 5.1.1). Bei urteilsfähigen Kin- dern ist in diesen Belangen von Anordnungen gegen ihren starken Willen aus Gründen des Kindeswohls abzusehen (vgl. hinsichtlich des Besuchs- rechts SCHWENZER/COTTIER, in: BSK-ZGB, a.a.O., N. 11 zu Art. 273 ZGB; BÜCHLER, in: Kommentar zum Familienrecht, Scheidung [FamKomm.], 4. Aufl. 2023, N. 35 zu Art. 273 ZGB mit Hinweisen).

3.2.2. Würdigung Aus den Akten ergibt sich, dass die bald 15-jährige und damit urteilsfähige C._____ aufgrund unstrittig miterlebter Gewalt des Klägers gegenüber der Beklagten beharrlich jegliche Kontakte mit dem Kläger verweigert. Diese Weigerungshaltung ist zu akzeptieren; es würde C._____ Kindeswohl zuwiderlaufen, wenn sie autoritativ zu einer Konfrontation in irgendeiner Form mit dem Kläger verpflichtet würde. Dazu kommt zweierlei: Zum einen hat die Mediation ein lösungsorientiertes Mitwirken der Parteien zum

  • 11 -

Gegenstand und erfordert insofern beidseits eine minimale Bereitschaft zur Konfliktbewältigung (Urteile des Bundesgerichts 5A_577/2014 / 5A_578/2014 vom 21. August 2014 E. 2, 5A_154/2010 vom 29. April 2010 E. 3 und 5A_535/2010 vom 10. Oktober 2010 E. 3), welche bei C._____ (aktuell) kaum gegeben sein dürfte. Zum anderen haben sich Weisungen einzig am Kindeswohl zu orientieren und nicht an der persönlichen Befindlichkeit des für die Störung verantwortlichen Elternteils (Urteil des Bundesgerichts 5P.316/2006 vom 10. Januar 2007 E. 4.2), was der Kläger verkennt wenn er betont, C._____ seine Sicht der Dinge darlegen zu wollen. Entgegen dem Kläger ist sodann im Lichte des Schreibens vom 29. November 2024 nicht davon auszugehen, dass C._____ Beistand nicht auf die Wiederaufnahme der Kontakte zwischen dem Kläger und C._____ hinarbeitet und damit die bestehenden Kindesschutzmassnahmen unzureichend wären.

  1. Unterhalt 4.1. Vorinstanz Die Vorinstanz ermittelte den strittigen Kinder- und Ehegattenunterhalt nach der zweistufigen Methode (BGE 147 III 293, 147 III 308, 147 III 265). Betreffend die rechtlichen Erwägungen kann auf die korrekten vorinstanz- lichen Ausführungen verwiesen werden (angefochtener Entscheid, E. 8.1).

Es wurde von folgenden Eckwerten ausgegangen (angefochtener Ent- scheid, E. 8.2):

In CHF Phase 1 Sept. 2022 bis Nov. 2022 Phase 2 Dez. 2022 bis Okt. 2023 Phase 3 Nov. 2023 bis Juli 2024 Phase 4 Aug. 2024 bis Apr. 2028 Phase 5 Ab Mai 2028 Einkommen Kläger 11'268.00 Beklagte 1'768.00 0.00 1'000.00 2'880.00 3'600.00 C._____ 200.00 250.00 D._____ 200.00 250.00 Total 13'436.00 11'668.00 12'668.00 14'548.00 15'368.00 Grundbedarf Kläger 2'954.00 (1) 2'861.00 (2) 2'932.00 (3) 3'049.00 (4) 3'106.00 (5) Beklagte 3'429.00 (6) 3'338.00 (7) 3'437.00 (8) 3'613.00 (9) 3'695.00 (10) C._____ 1'958.00 (11) 1'903.00 (12) 1'945.00 (13) 2'038.00 (14) 2'081.00 (15) D._____ 2'092.00 (16) 2'035.00 (17) 2'078.00 (18) 2'175.00 (19) 2'218.00 (20) Total 10'433.00 10'137.00 10'392.00 10'875.00 11'100.00

Die Bedarfszahlen beinhalten, soweit relevant, folgende Positionen:

Kläger: (1) Grundbetrag Fr. 1'100.00, Wohnkosten Fr. 1'075.00, KVG/VVG Fr. 277.00, Steuern Fr. 352.00, Krankheitskosten Fr. 100.00; (2) neu: KVG/VVG Fr. 303.00, Steuern Fr. 233.00, (3) neu: Steuern Fr. 304.00; (4) neu: Steuern Fr. 421.00; (5) neu: Steuern Fr. 478.00

Beklagte: (6) Grundbetrag Fr. 1'200.00, Wohnkosten Fr. 1'155.00 nach Abzug von Fr. 500.00 Wohn- kostenanteile der Kinder, KVG/VVG Fr. 300.00, Steuern Fr. 624.00, Krankheitskosten Fr. 50.00; (7) neu: KVG/VVG Fr. 341.00, Steuern Fr. 492.00; (8) neu: KVG/VVG Fr. 372.00, Steuern Fr. 560.00; (9) neu: Steuern Fr. 736.00; (10) neu: Steuern Fr. 818.00

  • 12 -

C._____: (11) KVG/VVG Fr. 132.00, Krankheitskosten Fr. 30.00, Steuern Fr. 346.00; (12) neu: KVG/VVG Fr. 147.00, Steuern Fr. 276.00; (13) neu: KVG/VVG Fr. 155.00, Steuern Fr. 310.00; (14) neu: Steuern Fr. 403.00; (15) neu: Steuern Fr. 446.00

D._____: (16) KVG/VVG Fr. 132.00, Krankheitskosten Fr. 145.00, Steuern Fr. 365.00; (17) neu: KVG/VVG Fr. 147.00, Steuern Fr. 293.00; (18) neu: KVG/VVG Fr. 155.00, Steuern Fr. 328.00; (19) neu: Steuern Fr. 424.00; (20) neu: Steuern Fr. 468.00.

Die sich (offensichtlich) aus den sog. "Bähler-Tabellen" ergebende, ab- schliessende Unterhaltsberechnung kann wie folgt zusammengefasst wer- den:

Bei der Beklagten resultierte aus der Gegenüberstellung ihres jeweiligen Einkommens mit ihrem jeweiligen Bedarf in den Phasen 1 bis 4 (September 2022 bis April 2028) ein Manko. Dieses wurde in den Phasen 1 bis 3 (Sep- tember 2022 bis Juli 2024) je hälftig beiden Kindern und in Phase 4 (August 2024 bis April 2028) ungeteilt D._____ als Betreuungsunterhalt zugewiesen.

Die jeweiligen Überschüsse (Gesamteinkommen – Gesamtbedarf) wurden nach dem Grundsatz von grossen und kleinen Köpfen auf die Parteien (je 1/3) und die Kinder (je 1/6) aufgeteilt:

In CHF Phase 1 Sept. 2022 bis Nov. 2022 Phase 2 Dez. 2022 bis Okt. 2023 Phase 3 Nov. 2023 bis Juli 2024 Phase 4 Aug. 2024 bis Apr. 2028 Phase 5 Ab Mai 2028 Überschuss Total 3'003.00 1'531.00 2'276.00 3'673.00 4'268.00 C._____ / D._____ 500.00 255.00 379.00 612.00 711.00 Parteien 1'001.00 510.00 759.00 1'224.00 1'423.00

Beim Betreuungsunterhalt unterschied die Vorinstanz zwischen "wirtschaft- lichem" und "rechtlichem" Unterhaltsanspruch. Der wirtschaftliche bestehe aus Betreuungs- und persönlichem Unterhalt. Vom rechnerischen Betreu- ungsunterhalt der Kinder wurde ein "Anteil der Steuern" in den persönlichen Unterhalt der Beklagten "umgelagert". Zur Ermittlung des persönlichen (rechtlichen) Unterhalts wurde nach der "Umlagerung" vom wirtschaftlichen Unterhaltsanspruch der verbleibende Betreuungsunterhalt abgezogen (an- gefochtener Entscheid, E. 8.2.2.2, 8.2.3.2, 8.2.4.2, 8.2.5.2).

In den Phasen 1 bis 4 (September 2022 bis April 2028) wurde der Unter- haltsbeitrag wie folgt bestimmt:

Ehegattenunterhalt Kinderunterhalt je Kind Unterhalt wirtschaftlich Beklagte + Kinder – Grundbedarf Kinder abzgl. KZL (Fr. 200.00) Grundbedarf abzgl. Kinderzulage (Fr. 200.00) – Überschussanteile Kinder + Überschussanteil – rechnerischer Betreuungsunterhalt (Manko Beklagte)

  • rechnerischer Betreuungsunterhalt (je ½; in Phase 4 [August 2024 bis April 2028] nur bei D._____)
  • 13 -
  • "umgelagerter" Anteil der Steuern – "umgelagerter" Anteil der Steuern (in Phase 4 von August 2024 bis April 2028 nur bei D._____)

In Phase 5 (ab Mai 2028) wurde der Unterhaltsbeitrag wie folgt bestimmt:

Ehegattenunterhalt Kinderunterhalt je Kind Grundbedarf Grundbedarf

  • Überschussanteil + Überschussanteil – eigenes Einkommen – Kinderzulage (Fr. 250.00)

4.2. Streitpunkte Strittig sind das Einkommen der Beklagten (E. 4.4.1 unten), der Bedarf des Klägers (E. 4.4.2 unten), der Beklagten (E. 4.4.3 unten) und der Kinder (E. 4.4.4 unten), die Überschussverteilung (E. 4.5 unten) sowie die Vertei- lung des Betreuungsunterhalts (E. 4.6 unten).

4.3. Prozessuales 4.3.1. Beweislast Der Anspruch eines Ehegatten auf Leistung eines Unterhaltsbeitrags durch den anderen setzt voraus, dass er seinen Bedarf nicht aus eigenen Mitteln decken kann (Urteil des Bundesgerichts 5A_524/2020 vom 2. August 2021 E. 4.6.1), wofür den Unterhalt beanspruchenden Ehegatten die Beweislast trifft (Art. 8 ZGB; Urteil des Bundesgerichts 5A_1049/2019 vom 25. August 2021 E. 4.4). Zudem sind auch alle Sachverhaltselemente darzulegen und zu beweisen, welche der Wiederaufnahme oder der Ausdehnung einer Er- werbstätigkeit entgegenstehen. Behauptet demgegenüber ein Unterhalts- pflichtiger, der Ehegatte könne entgegen dessen Behauptung ein bestimm- tes Einkommen erzielen, hat dieser, was die tatsächliche Erzielbarkeit ei- nes höheren Einkommens anbelangt, konkret zu behaupten, wie dies dem anderen Ehegatten reell möglich sein soll (Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2023.67 vom 9. August 2023 E. 4.2.1 m.H.).

4.3.2. Richterliches Ermessen Der festzusetzende Unterhalt kann und muss nicht das exakte Ergebnis einer quasi wissenschaftlich genauen mathematischen Berechnung sein. Aufgabe des Gerichts ist es, in einem Umfeld von Pauschalisierungen und Schätzungen sein pflichtgemässes Ermessen mit Blick auf das grosse Ganze auszuüben (MAIER, Unterhaltsfestsetzung in der Praxis, 2023, Rz. 49). In Unterhaltssachen ist das richterliche Ermessen gross (BGE 134 III 580 E. 4).

4.4. Berechnungsfaktoren 4.4.1. Einkommen Beklagte 4.4.1.1. Vorinstanz / Parteien Zum Einkommen der Beklagten erwog die Vorinstanz: Sie habe bis zur Kündigung durch den Kläger 50 % bei der G._____ AG gearbeitet und bis November 2022 monatlich netto Fr. 1'768.05 verdient. Laut

  • 14 -

Schulstufenmodell müsste sie 50 % arbeiten, sie habe aber trotz Suchbemühungen erst per 17. Oktober 2023 und nur eine 30 %-Stelle als Verkäuferin gefunden. Grundsätzlich wäre ihr zur Steigerung ihres Pen- sums eine Frist von rund einem halben Jahr anzusetzen. Da sie aber ge- mäss Schulstufenmodell per August 2024 80 % arbeiten müsse (Übertritt D._____ in die Oberstufe), rechtfertige es sich, der Beklagten von Novem- ber 2023 bis Ende Juli 2024 ein Nettoeinkommen von Fr. 1'000.00 (erzielbar mit ihrem aktuellen 30 %-Pensum) anzurechnen. Erst ab August 2024 sei von einem hypothetischen Einkommen (Fr. 3'600.00 bei 100 %) auszugehen. Somit sei der Beklagten ab August 2024 (Phase 4) ein Einkommen von Fr. 2'880.00 (80 %) und in Phase 5 ab Mai 2028 (Vollen- dung des 16. Lebensjahres des jüngsten Kindes D._____) ein solches von Fr. 3'600.00 (100 %) anzurechnen (angefochtener Entscheid, S. 22, 29, 32, 34, 36).

Der Kläger bringt vor, die Bewerbungsbemühungen der Beklagten seien mangelhaft. Sie habe im T._____ die Schule abgeschlossen und spreche genügend Deutsch, verfüge über gute bis sehr gute IT-Kenntnisse, sei 35 Jahre alt und gesund. Sie habe von Januar 2016 bis Ende 2022 bei G._____ im Backoffice gearbeitet. Der Arbeitsmarkt sei sehr gut. Gemäss dem SGB-Lohnrechner betrage der Lohn als Backoffice-Mitarbeiter Fr. 5'240.00. Es sei der Beklagten rückwirkend ein hypothetisches Ein- kommen anzurechnen, weil sie wohl absichtlich keine Stelle gesucht habe, um möglichst hohen Unterhalt zu erhalten. In den Phasen 2 und 3 (Dezem- ber 2022 bis Juli 2024) seien ihr hypothetisch Fr. 2'620.00 (50 %), in Phase 4 (August 2024 bis April 2028) Fr. 4'192.00 (80 %-Pensum) und in Phase 5 (ab Mai 2028) Fr. 5'240.00 (100 %-Pensum) als Einkommen anzurech- nen (Berufung, S. 12 ff.).

4.4.1.2. Hypothetisches Einkommen / Schulstufenmodell Wenn (wie vorliegend, wo das Scheidungsverfahren hängig ist) keine ver- nünftige Aussicht auf Wiederaufnahme des Ehelebens mehr besteht, gilt ab dem Trennungszeitpunkt das Primat der Eigenversorgung und damit grundsätzlich eine Obliegenheit zur (Wieder-)Eingliederung in den Arbeits- prozess bzw. zur Ausdehnung einer bestehenden Tätigkeit (BGE 147 III 249 E. 3.4.4, 147 III 308 E. 5.2).

Schöpft ein Elternteil seine Erwerbskraft nicht voll aus, darf ein hypotheti- sches Einkommen angerechnet werden, sofern dieses zu erzielen zumut- bar und (kumulativ) möglich ist (BGE 144 III 481 E. 4). Bei dieser Beurtei- lung ist als massgebliche Kriterien insbesondere auf das Alter, Gesundheit, sprachliche Kenntnisse, bisherige und künftige Aus- und Weiterbildungen, bisherige Tätigkeiten persönliche und geographische Flexibilität, Lage auf dem Arbeitsmarkt etc. abzustellen (BGE 147 III 308 E. 5.6). Auch Kinder- betreuungspflichten können einer Erwerbstätigkeit entgegenstehen.

  • 15 -

Mit Blick auf die Praxistauglichkeit und für den Normalfall ist gemäss dem sog. Schulstufenmodell (BGE 144 III 481 ff.) im Sinne einer Richtlinie einem Elternteil ab der obligatorischen Beschulung des jüngsten Kindes eine Er- werbsarbeit von 50 %, ab dessen Eintritt in die Sekundarstufe I eine solche von 80 % und ab Vollendung von dessen 16. Lebensjahr ein Vollzeiterwerb zuzumuten. Vorliegend ist grundsätzlich unbestritten, dass der Beklagten gestützt auf das Schulstufenmodell bis Juli 2024 ein Pensum von 50 %, ab August 2024 ein solches von 80 % und ab Mai 2028 ein solches von 100 % zumutbar ist.

4.4.1.3. Umstellungsfrist Die bundesgerichtliche Praxis schreibt für die Berücksichtigung eines hy- pothetischen Einkommens die Einräumung einer Übergangsfrist vor (BGE 129 III 417 E. 2.2, 147 III 308 ff. E. 5.4). Zwar muss ein von diesem Grundsatz abweichender Entscheid nicht zwangsläufig bundesrechtswidrig sein, weil die konkreten Umstände massgebend sind (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 5A_636/2013 vom 21. Januar 2024 E. 5.1). So kann einer Par- tei ein hypothetisches Einkommen ohne Umstellungsfrist resp. sogar rück- wirkend (und trotz Unumkehrbarkeit der Einkommensverminderung) ange- rechnet werden, wenn sie ihren Verdienst in Schädigungsabsicht geschmä- lert hat (vgl. BGE 143 III 233 E. 3.4; Urteil des Bundesgerichts 5A_403/2019 vom 12. März 2020 E. 4.1). Die rückwirkende Anrechnung eines hypothetischen Einkommens muss aber die Ausnahme bleiben, die spezielle Gründe erfordert (Urteil des Bundesgerichts 5A_549/2017 vom 11. September 2017 E. 4).

Dem Kläger ist zwar darin beizupflichten, dass die dokumentierten Bemü- hungen der Beklagten um eine Arbeitsstelle – sie beschränken sich bis auf ein paar wenige Ausnahmen auf persönliche Vorsprachen in Shops im I._____ in U._____ und in Geschäften in V._____ – sowohl qualitativ als auch quantitativ mangelhaft sind (Beilage 32 resp. 31 zur Eingabe der Beklagten vom 30. Oktober 2023 resp. vom 11. Juli 2023). Dass die Beklagte aber, wie ihr der Kläger unterstellt, ihr Einkommen mit ihren Stellenbemühungen gezielt in Schädigungsabsicht tief gehalten hätte, d.h. gerade im Hinblick auf den zu führenden Prozess (vgl. BGE 143 III 233 E. 3.4), ist weder dargetan noch ersichtlich. Für eine solche Annahme fehlt es an den dafür erforderlichen eindeutigen Indizien (Urteil des Bundesge- richts 5A_403/2019 vom 12. März 2020 E. 4.3.2).

Nach ständiger Praxis der 5. Zivilkammer des Obergerichts beginnt die Umstellungsfrist mit deren erstmaligen autoritativen (richterlichen) Eröff- nung zu laufen (Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2024.272 vom 14. April 2025 E. 6.4). Die Vorinstanz hat der Beklagten nach dem Gesagten zurecht rückwirkend kein hypothetisches Einkommen angerechnet. Ob der Beklagten im Zeitraum zwischen dem 1. November 2023 (Entscheid der Vorinstanz) und dem 1. August 2024 ein hypotheti-

  • 16 -

sches Einkommen (für ein 50 %-Pensum) anzurechnen gewesen wäre, kann offenbleiben, zumal ihr dafür eine weitere Übergangsfrist einzuräu- men wäre, was in zeitlicher Hinsicht nicht mehr möglich ist, und weil ihr unter Berücksichtigung des Schulstufenmodells ohnehin unstrittig ab Au- gust 2024 ein hypothetisches Einkommen für ein 80 %-Pensum anzurech- nen ist. Unbestritten ist sodann grundsätzlich auch, dass der Beklagten ab Mai 2028 ein hypothetisches Einkommen für ein 100 %-Pensum anzurech- nen wäre (vgl. aber E. 4.5.5 unten).

4.4.1.4. (Hypothetisches) Einkommen Auch wenn sie in der Firma des Klägers im "Backoffice" gearbeitet hat, ist nicht ernstlich davon auszugehen, dass die Beklagte, welche offensichtlich einzig über einen Schulabschluss im T._____ verfügt und mangelhafte Deutschkenntnisse hat, auf dem freien Arbeitsmarkt mehr verdienen könnte als das Einkommen, welches sie aktuell – im Verkauf – erzielt resp. (hochgerechnet auf ein entsprechend höheres Pensum) erzielen könnte. Gegenteiliges vermochte der diesbezüglich beweisbelastete Kläger (E. 4.3.1 oben) nicht zu plausibilieren. Nachdem die Beklagte gegen das ihr vorinstanzlich (hypothetisch) angerechnete (höhere) Einkommen (E. 4.4.1.1 Abs. 1 oben) nichts Substanzielles eingewendet hat (vgl. Beru- fungsantwort, S. 10), ist von diesem Einkommen, d.h. Fr. 3'600.00 bei ei- nem 100 %-Pensum, auszugehen.

4.4.2. Bedarf Kläger 4.4.2.1. Wohnkosten Bezüglich der Wohnkosten des Klägers erwog die Vorinstanz, er bewohne mit seinen Eltern und seiner Schwester ein 8.5-Zimmer-Haus, für welches monatliche Kosten von Fr. 5'931.50 anfielen. In einem Nebengebäude be- fänden sich drei Büros, die vermietet würden. Bis vor Kurzem seien zwei davon vermietet gewesen. Auch wenn momentan die Büros leer stünden, sei davon auszugehen, dass in Zukunft wieder mit Mietzinseinnahmen von Fr. 1'630.00 gemäss Bezifferung des Klägers gerechnet werden könne. Nach deren Abzug verblieben noch Wohnkosten von Fr. 4'301.50, die vom Kläger (wie je auch von seinen drei Mitbewohnern) zu je einem Viertel mit Fr. 1'075.00 zu tragen seien (angefochtener Entscheid, S. 23 f.).

Der Kläger bringt vor, er komme seit Jahren nachweislich für die ganzen Wohnkosten (Fr. 5'931.00) auf. Seine kurz vor der Pensionierung stehen- den Eltern hätten ihm beim Aufbau seiner Karriere und Geschäftstätigkeit unterstützt, und nur wegen ihnen habe er sich schon in jungen Jahren ein Eigenheim kaufen können, wovon auch die Beklagte profitiert habe. Es handle sich um eine Art "Generationenvertrag". Seine Schwester ziehe so- dann im November 2024 aus. Die Mietzinseinnahmen (Fr. 1'630.00) seien ihm nur zu 80 % (Fr. 1'304.00) anzurechnen, weil es immer wieder Leer- stände gebe und sich die Büros nicht an einer "privilegierten" Lage befinden

  • 17 -

würden. Es verblieben somit Wohnkosten von Fr. 4'627.00, die bei ihm zu veranschlagen seien (Berufung, S. 15 ff.).

Die Beklagte bringt im Wesentlichen vor, es spiele unterhaltsrechtlich keine Rolle, ob der Kläger die gesamten Wohnkosten übernehme oder nicht. Ei- nem angeblichen "Generationenvertrag" habe sie nicht zugestimmt. Falls der Kläger auf Wohnkostenbeteiligungen verzichte, was sie bestreite, ma- che er dies auf eigenes Risiko. Der Mietertrag sei ohne Abzug anzurechnen (Berufungsantwort, S. 12 f.).

Der Kläger vermag zum Vornherein nicht glaubhaft zu machen, dass er (was die Beklagte bestreitet) während des ehelichen Zusammenlebens al- lein für die Gesamtwohnkosten inkl. Amortisation der 8.5-Zimmer-Liegen- schaft aufgekommen ist. Dies ergibt sich weder aus der undatierten "Be- stätigung" seiner Eltern, wonach der Kläger "die Kosten für die Liegen- schaft [...] (Hypothekarzins, Amortisation, Nebenkosten und Prämien für die Gebäudeversicherung und Liegenschaftsunterhalt) "alleine trägt" (Bei- lage 1 zur Eingabe des Klägers vom 16. Dezember 2024) noch aus der zum "Nachweis Leistung Hypothekarzins und Amortisation" eingereichten Belastungsanzeige vom 31. Januar 2023 im Umfang von Fr. 5'173.05, wel- che die Tragung der Wohnkosten für Januar 2023 nachweisen soll und so- mit einen Zeitraum nach der Trennung der Parteien betrifft (Beilage 16 zur Eingabe vom 27. März 2023). In erster Instanz hatte der Kläger sodann selbst nur behauptet, er komme allein für die Amortisation der Liegenschaft auf, und er machte im Übrigen ausdrücklich eine Pro-Kopf-Verteilung der Hypothekarzins- und Nebenkosten geltend (Eingabe vom 27. März 2023, S. 3 und 5 [act. 125 und 127]). Sollte der Kläger seither die gesamten Wohnkosten übernehmen, verkennt er, dass ihn weder gegenüber seinen Eltern noch gegenüber seiner Schwester eine rechtliche Unterhaltspflicht trifft. Wohnen mehrere Personen in einer Wohnung, so sind die Kosten un- ter den Beteiligten aufzuteilen. Grundsätzlich gilt, dass erwachsene Perso- nen für die Wohnkosten anteilmässig aufzukommen haben bzw. die effek- tiven Aufwendungen durch die Anzahl der Personen zu teilen sind (vgl. MAIER, a.a.O., Rz. 991). In welchem Ausmass sich ein erwachsener Mitbewohner effektiv beteiligt, spielt dabei, unabhängig von seiner persön- lichen Situation, keine Rolle (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_833/2012 vom 30. Mai 2013 E. 3.1 [betreffend neue Lebenspartnerin]). Die Mitbe- wohner tragen die Kosten anteilmässig, selbst wenn die tatsächliche Betei- ligung geringer ist (vgl. BGE 138 III 97 E. 2.3.2). Der Kläger vermochte im Berufungsverfahren nur glaubhaft zu machen, dass – was er bereits in ers- ter Instanz (dazumal offensichtlich noch tatsachenwidrig) behauptet hatte (Eingabe vom 27. März 2023, S. 3 [act. 125]) – seine Schwester nunmehr per 30. November 2024 ausgezogen ist (Beilage 2 zur Eingabe vom 16. Dezember 2024 [Abmeldebestätigung der Einwohnerdienste W._____ vom 9. Dezember 2024]), wodurch sich seine anteiligen Wohnkosten von einem Viertel auf einen Drittel der Gesamtkosten erhöhen. Soweit der Klä-

  • 18 -

ger vorbringt, die unstrittigen Mietzinseinnahmen (Fr. 1'630.00) seien ihm nur zu 80 % (Fr. 1'304.00) anzurechnen, weil es "immer wieder Leer- stände" gebe und sich die Büros nicht an einer "privilegierten" Lage befin- den würden, ist darin keine substantiierte Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen zu erblicken. Zusammenfassend hat die Vorinstanz weder das Recht falsch angewendet noch den Sachverhalt un- richtig festgestellt (Art. 311 ZPO), wenn sie dem Kläger aufgrund des da- mals erstellten Sachverhalts (nur) anteilige Wohnkosten von Fr. 1'075.00 im Bedarf veranschlagt hat; deshalb ist (alternativ) auch keine Korrektur bei der Überschussverteilung vorzunehmen (vgl. E. 4.5.5 unten). Wegen des Auszugs der Schwester des Klägers Ende November 2024 erhöhen sich ab dann seine anteiligen Wohnkosten auf (gerundet) Fr. 1'435.00 ([Fr. 5'931.50 – Fr. 1'630.00] / 3). Der Einfachheit halber und zur Vermei- dung unnötiger Unterhaltsphasen sind die Wohnkosten des Klägers im Zeitraum von August 2024 bis April 2028 (vgl. E. 4.5.5 unten) auf durch- schnittlich (rund) Fr. 1'400.00 zu veranschlagen ([4x Fr. 1'075.00 + 41x Fr. 1'435.00] / 45 Monate).

4.4.2.2. KVG/VVG Der Kläger beziffert seine KVG/VVG-Prämien für das Jahr 2025 neu auf Fr. 341.65 (Berufung, S. 17; Beilage 11). Die Beklagte wendet allerdings zurecht ein, dass auch bei ihr die neusten Zahlen veranschlagt werden müssten (Berufungsantwort, S. 14), wogegen der Kläger grundsätzlich nichts Stichhaltiges vorbringt (Stellungnahme vom 6. Dezember 2024, S. 6). Die Beklagte selbst hat zwar keine aktuellen Unterlagen eingereicht (E. 1 oben am Ende); die jährliche Erhöhung (zumindest) der KVG-Prämie ist indes notorisch (vgl. Art. 151 ZPO). Zur Vermeidung einer weiteren Un- terhaltsphase und weil beim Kläger keine Mankosituation (vgl. BGE 135 III 66) besteht. sind deshalb – bei allen Verfahrensbeteilig- ten – ab Januar 2025 keine höheren KVG/VVG-Prämien zu veranschlagen.

4.4.2.3. Gesundheitskosten Im Bedarf des Klägers, der Beklagten sowie der Kinder C._____ und D._____ wurden in allen Phasen "Gesundheitskosten" von Fr. 100.00 (Kläger), Fr. 50.00 (Beklagte), Fr. 30.00 (C.) und Fr. 145.00 (D.) veranschlagt (angefochtener Entscheid, S. 24 f. unter Hinweis auf die Krankheitskosten des Jahres 2022).

Der Kläger verlangt die Streichung der im Bedarf der Beklagten (und der Kinder; E. 4.4.4.1 unten) berücksichtigen Gesundheitskosten. Es sei nicht ersichtlich, dass die Beklagte und die Kinder an wiederkehrenden gesund- heitlichen Beschwerden leiden würden (Berufung, S. 18).

Dem Kläger ist grundsätzlich beizupflichten. Die Berücksichtigung von Ge- sundheitskosten gestützt auf Ziff. II/8 der obergerichtlichen Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf)

  • 19 -

nach Art. 93 SchKG (SchKG-Richtlinien; KKS.2005.7) setzt voraus, dass diese – was zumindest glaubhaft erscheinen muss (E. 1 oben) – regelmäs- sig anfallen (Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2023.192 vom 26. Februar 2024 E. 7.2.1). Die Beklagte hat (auch) in der Berufungs- antwort (S. 15) weder behauptet, geschweige denn belegt, dass ihr (und den Kindern) regelmässig (von der Jahresfranchise nicht abgedeckte) Ge- sundheitskosten wie noch im Jahre 2022 anfallen würden. Dies trifft aller- dings auch auf den Kläger selbst zu, weshalb ihm ab Phase 2 (Dezember 2022 bis Oktober 2023) keine Gesundheitskosten von Fr. 100.00 (mehr) anzurechnen sind, zumal sich in Anbetracht der Scheingenauigkeit von Un- terhaltsberechnungen sowie dem grossen Ermessen des Gerichts in Un- terhaltsfragen (vgl. E. 4.3.2) nicht rechtfertigt, einzig für Dezember 2022 eine neue Phase zu berechnen.

4.4.2.4. Steuern Soweit es, wie vorliegend (vgl. E. 4.5.6 unten), die finanziellen Mittel zulas- sen, ist der gebührende Unterhalt zwingend auf das familienrechtliche Exis- tenzminimum zu erweitern, welches auch die Steuern umfasst (BGE 147 III 265 E. 7.2, 147 III 457 E. 4.2.3.5). Um die aufgrund der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung zum Unterhaltsrecht ohnehin schon sehr komplexen und aufwändigen, aber trotzdem nur scheingenauen (vgl. E. 4.3.2 oben) Unterhaltsberechnungen (zumindest) in den eherecht- lichen Summarverfahren nicht noch weiter zu verkomplizieren, kann von vornherein keine genaue Steuerberechnung verlangt werden, da beim Ein- bezug der Steuern ohnehin nur vom mutmasslichen Resultat der Unter- haltsberechnung ausgegangen werden kann, was eine genaue Berech- nung von vornherein ausschliesst (vgl. BRÄM/HASENBÖHLER, Zürcher Kom- mentar, 1998, N. 118A, II.12. zu Art. 163 ZGB). Die steuerpflichtige Partei hat sodann selbst in Verfahren, die der uneingeschränkten Untersuchungs- maxime (Art. 296 Abs. 1 ZPO) unterliegen, die Höhe der Steuerlast nicht nur zu behaupten, sondern trägt dafür auch die Beweislast (Urteile des Bundesgerichts 5A_304/2013 vom 1. November 2013 E. 6.2.2 und 5A_936/2022 vom 8. November 2023 E. 5.1.2).

Die Vorinstanz hat im Rahmen ihres weiten richterlichen Ermessens (E. 4.3.2 oben) die Steuern des Klägers in den jeweiligen Phasen auf Fr. 352.00, Fr. 233.00, Fr. 304.00, Fr. 421.00 und Fr. 478.00 festgesetzt, dies unter Hinweis darauf, dass er in W._____ wohne und zum Tarif A (alleinstehend) besteuert werde, sowie unter Berücksichtigung "seines Ein- kommens, der von ihm bezogenen Kinderzulagen, der zu bezahlenden Un- terhaltsbeiträge, den üblichen Abzügen für die Berufsauslagen und Versi- cherungsprämien" (E. 4.1 oben).

Der Kläger hält diesen (offensichtlich mittels den "Bähler-Tabellen" berech- neten) Beträgen eine eigene Schätzung von pauschal Fr. 550.00 in allen Phasen entgegen, womit er aber keine rechtsfehlerhafte Ermessensaus-

  • 20 -

übung (E. 1 oben) durch die Vorinstanz aufzuzeigen vermag. Der Kläger begründet den geltend gemachten Steueranteil lediglich unter Hinweis da- rauf, dass sich durch die "Veränderung der Unterhaltszahlen" auch die Steueranteile veränderten (Berufung, S. 18), welche sich jedoch (wie zu zeigen sein wird [E. 4.7.3 unten]) in der Summe nur sehr marginal ab Phase 2 (ab Dezember 2022) zu seinen Gunsten verändern.

4.4.2.5. Fazit Zusammenfassend bleibt es in der Phase 1 (September 2022 bis Novem- ber 2022) beim vorinstanzlich für den Kläger ermittelten familienrechtlichen Existenzminimum von Fr. 2'954.00 (vgl. E. 4.1 oben). In den Phasen 2 und 3 (Dezember 2022 bis Juli 2024) sind die Existenzminima jeweils um Fr. 100.00 (Wegfall Gesundheitskosten) auf Fr. 2'761.00 (Phase 2 [Dezem- ber 2022 bis Oktober 2023]) bzw. Fr. 2'832.00 (Phase 3 [November 2023 bis Juli 2024]) zu reduzieren. In der Folgezeit (Phase 4 [ab August 2024; vgl. E. 4.5.5 unten]) erhöht es sich um Fr. 325.00 (E. 4.4.2.1 oben) auf Fr. 3'274.00 (Fr. 3'049.00 + Fr. 325.00 – Fr. 100.00).

4.4.3. Bedarf Beklagte 4.4.3.1. Gesundheitskosten Ab Phase 2 (Dezember 2022) sind beim Bedarf der Klägerin im Gegensatz zu vorinstanzlichen Berechnung (E. 4.1 oben) keine Gesundheitskosten im Umfang von Fr. 50.00 mehr zu berücksichtigen (vgl. E. 4.4.2.3).

4.4.3.2. Steuern Die Vorinstanz hat die Steuern der Beklagten in den jeweiligen Phasen auf Fr. 624.00, Fr. 492.00, Fr. 560.00, Fr. 736.00 und Fr. 818.00 festgesetzt, dies unter Hinweis darauf, dass sie in U._____ wohne und zum Tarif B (mit Kindern) besteuert werde, sowie unter Berücksichtigung "ihres Ein- kommens, der durch sie zu versteuernden Unterhaltsbeiträge sowie dem Pauschalabzug für die Versicherungsprämien und die Kinder sowie unter Berücksichtigung eines Betrages für C._____ und D._____" (E. 4.1 oben). Mit seinem Einwand, die Steueranteile seien generell auf Fr. 350.00 zu reduzierten (Berufung, S. 19), ist der Kläger nicht zu hören (E. 4.4.2.4 oben).

4.4.3.3. Fazit Bezüglich Phase 1 (September 2022 bis November 2022) bleibt es beim von der Vorinstanz für die Beklagte ermittelten familienrechtlichen Exis- tenzminimum von Fr. 3'429.00 (vgl. E. 4.1 oben). Ab Phase 2 (ab Dezem- ber 2022) reduziert sich dieses jeweils um Fr. 50.00 (Wegfall Gesundheits- kosten) auf Fr. 3'288.00 (Phase 2 [Dezember 2022 bis Oktober 2023]), Fr. 3'387.00 (Phase 3 [November 2023 bis Juli 2024]) und Fr. 3'563.00 (Phase 4 [ab August 2024, vgl. E. 4.5.5 unten]).

  • 21 -

4.4.4. Bedarf Kinder 4.4.4.1. Gesundheitskosten Die Gesundheitskosten (Fr. 30.00 [C.] bzw. Fr. 145.00 [D.]) sind ab Phase 2 (ab Dezember 2022) aus dem Bedarf der Kinder zu streichen (E. 4.4.2.3 oben).

4.4.4.2. Lerncoaching Zum "Lerncoaching" erwog die Vorinstanz, gemäss dem Kläger unterstütz- ten die Coachings die Kinder in ihrer schulischen Entwicklung und seien deshalb in deren Bedarf einzusetzen. Es sei davon auszugehen, dass in sämtlichen Phasen dafür monatliche Kosten von Fr. 600.00 pro Kind anfal- len würden (angefochtener Entscheid, S. 26).

Der Kläger will das Lerncoaching, welches in der Lehre oder weiteren Aus- bildung nicht weitergeführt werde, nur für die Dauer der obligatorischen Schulzeit der Kinder berücksichtigt wissen, und zwar nicht im Bedarf, son- dern im Rahmen der Überschussverteilung (Berufung, S. 18 f.).

Die Kosten für das "Lerncoaching" stellen besondere Auslagen für die Schulung der Kinder dar, welchen (gestützt auf Ziffer II.6. der SchKG-Richt- linien) im Bedarf des Kindes Rechnung zu tragen ist, dies anders als den Auslagen für Freizeitaktivitäten im Sinne von Hobbies, welche aus einem allfälligen Überschuss zu decken sind (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.2).

Die Beklagte bestreitet nicht, dass das Lerncoaching der Kinder nach deren obligatorischen Schulzeit entfällt (Berufungsantwort, S. 15). Nach unbe- strittener Darstellung des Klägers endet diese für C._____ Ende Juli 2026 und für D._____ Ende Juli 2028 (Berufung, S. 23 f.; Berufungsantwort, S. 15 und 17). In Bezug auf D._____ liegt dieser Endzeitpunkt ausserhalb des vorliegend zu beurteilenden Zeitraums (E. 4.5.5 unten). C._____ Bedarf reduziert sich zufolge Wegfalls des Lerncoachings ab August 2026 um Fr. 600.00.

4.4.4.3. Steueranteile Die Vorinstanz hat die Steueranteile der Kinder in den jeweiligen Phasen auf Fr. 346.00, Fr. 276.00, Fr. 310.00, Fr. 403.00 und Fr. 446.00 (C.) resp. Fr. 365.00, Fr. 293.00, Fr. 328.00, Fr. 424.00 und Fr. 468.00 (D.) festgesetzt (E. 4.1 oben). Mit seinem Einwand, die Steueranteile seien generell auf Fr. 150.00 zu reduzieren (Berufung, S. 19), ist der Kläger nicht zu hören (E. 4.4.2.4 oben).

4.4.4.4. Fazit Zusammenfassend bleibt es in Phase 1 (September 2022 bis November 2022) beim vorinstanzlich für die Kinder ermittelten Bedarf (C.: Fr. 1'958.00; D.: Fr. 2'092.00; vgl. E. 4.1 oben).

  • 22 -

Der Bedarf von C._____ ist ab Phase 2 (ab Dezember 2022) jeweils um Fr. 30.00 (Wegfall Gesundheitskosten) und ab August 2026 um weitere Fr. 600.00 (Wegfall Lerncoaching) zu reduzieren (Phase 2 [Dezember 2022 bis Oktober 2023]: Fr. 1'873.00; Phase 3 [November 2023 bis Juli 2024]: 1'915.00; Phase 4a [ab August 2024 bis Juli 2026]: Fr. 2'008.00; Phase 4b [ab August 2026]; vgl. E. 4.5.5 unten: Fr. 1'408.00).

Der Bedarf von D._____ ist ab Phase 2 (ab Dezember 2022) jeweils um Fr. 145.00 (Wegfall Gesundheitskosten) zu reduzieren (Phase 2 [Dezem- ber 2022 bis Oktober 2023]: Fr. 1'890.00; Phase 3 [November 2023 bis Juli 2024]: Fr. 1'933.00; Phase 4 [ab August 2024; vgl. E. 4.5.5 unten]: Fr. 2'030.00).

4.4.5. Einkommen Kinder Ab Phase 4b (ab August 2026) ist bei C._____ im Vergleich zum angefochtenen Entscheid neu von einem um Fr. 50.00 erhöhten Einkommen (Ausbildungszulage statt Kinderzulage infolge 16. Geburtstag im August 2026) auszugehen. Bei D._____ bleibt es bei dem von der Vorinstanz angerechneten Einkommen von Fr. 200.00 in allen Phasen.

4.5. Überschussverteilung 4.5.1. Vorinstanz / Parteien Die Vorinstanz verteilte die Überschüsse nach dem Grundsatz von kleinen und grossen Köpfen (vgl. E. 4.1 oben).

Der Kläger bringt vor, es dränge sich eine Abweichung von diesem Grund- satz auf. Mit Einrechnung der Lernhilfe im Bedarf der Kinder (E. 4.4.4.2 oben) werde bereits eine "wesentliche Position", welche normalerweise aus dem Überschuss zu bestreiten wäre, berücksichtigt. Er verfüge sodann über eine 3. Säule, in welche er monatlich Fr. 208.30 einzahle, was eine Sparquote darstelle und deshalb vom Überschuss abzuziehen sei. Eventu- ell seien auch die Wohnkosten resp. Fr. 3'552.00 (Wohnkosten Fr. 4'726.00 abzgl. des im Bedarf veranschlagten Anteils Fr. 1'075.00) vom Überschuss abzuziehen, wenn diese nicht vollumfänglich in seinem Bedarf veran- schlagt würden. Ein Überschussanteil der Kinder wäre sodann nur bis zu deren Volljährigkeit zu berücksichtigen. Es rechtfertige sich, den Kindern während der obligatorischen Schulzeit (resp. bei Anrechnung des Lern- coachings) und ab Volljährigkeit keinen Überschussanteil zuzugestehen (Berufung, S. 20 ff.).

4.5.2. Rechtliches Vom Grundsatz, dass Überschüsse nach kleinen und grossen Köpfen auf- zuteilen sind, kann bzw. muss das Gericht aufgrund der besonderen Kons- tellation des zu beurteilenden Falles abweichen. Unabhängig davon, ob der Grundsatz zur Anwendung gebracht oder hiervon abgewichen wird, hat das Gericht seinen diesbezüglichen Entscheid zwingend zu begründen, wobei

  • 23 -

es aber in erster Linie an den Parteien liegt, solche Gründe vorzubringen (BGE 147 III 265 E. 7.3).

4.5.3. Sparquote Der Kläger macht eine monatliche Sparquote von rund Fr. 200.00 und da- mit (sinngemäss) eine Limitierung des Unterhaltsanspruchs aufgrund der bisherigen (letzten ehelichen) Lebenshaltung geltend (vgl. BGE 147 III 293 E. 4.4, 140 III 485 E. 3.3). Eine (vom Unterhaltsschuldner nachzuweisende) Sparquote während des ehelichen Zusammenlebens ist allerdings nur dann bei der Überschussverteilung zu berücksichtigen, wenn sie nicht durch trennungsbedingte Mehrkosten, welche nicht durch einen zumutba- ren Ausbau der Eigenversorgung aufgefangen werden können, aufge- braucht wird (BGE 147 III 293 E. 4.4 a.E., 147 III 265 E. 7.3). Diese Vo- raussetzung ist vorliegend klar nicht erfüllt: Die trennungsbedingten Mehr- kosten (zusätzliche Wohnkosten der Beklagten/Kinder Fr. 1'655.00, Diffe- renz Grundbetrag Fr. 600.00 [Fr. 1'100.00 + Fr. 1'200.00 – Fr. 1'700.00]; E. 4.1 oben) übersteigen die geltend gemachte Sparquote bei weitem und der Kläger behauptet auch nicht geschweige denn beweist er, dass das der Beklagten ab Phase 3 (November 2023) anrechenbare Einkommen (E. 4.1 und E. 4.4.1 oben) dazu führen würde, dass ihr mehr Mittel als noch wäh- rend des ehelichen Zusammenlebens zur Verfügung stehen würden. Der Kläger selbst hat im Jahr 2021, dem als Referenzjahr für die eheliche Le- benshaltung zu erachtenden Jahr (vgl. Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2024.200 vom 13. März 2025 E. 4.3), noch monatlich netto Fr. 16'653.50 (vgl. Beilage 18 zur Eingabe des Klägers vom 27. März 2023 [Steuererklärung 2021]) und damit rund Fr. 5'000.00 mehr als im vor- liegend für die Unterhaltsberechnung relevanten Zeitraum verdient (ange- fochtener Entscheid, E. 8.2.2.1).

4.5.4. Konkrete Bedarfsgründe Bei Kindern soll unabhängig vom gelebten Standard der Eltern (vgl. oben) aus erzieherischen und aus konkreten Bedarfsgründen eine Limitierung des rechnerischen Überschussanteils möglich sein. Der Kläger argumen- tiert mit "konkreten Bedarfsgründen".

Mit seinem Standpunkt, dass das Lerncoaching nicht im Bedarf der Kinder zu berücksichtigen wäre, sondern aus dem Überschuss zu finanzieren ist, liegt der Kläger zum Vornherein falsch (E. 4.4.2.2 oben). Im Übrigen ist mit den "konkreten Bedarfsgründen" zwar schon gemeint, dass die aus dem Überschuss zu zahlenden Ausgaben des Kindes den ihm rechnerisch zu- stehenden Überschussanteil nicht ausschöpfen. Dies soll indes nur bei "weit überdurchschnittlich guten finanziellen Verhältnissen" erfolgen, wo- von vorliegend – bei einem Einkommen des Klägers von rund Fr. 11'000.00 und einem rechnerischen Überschussanteil je Kind von zwischen rund Fr. 300.00 und Fr. 700.00 (E. 4.5.6 unten) – keine Rede sein kann (Urteil des Bundesgerichts 5A_52/2021 vom 25. Oktober 2021 E. 7.3.1 [die frag-

  • 24 -

lichen rechnerischen Überschussanteile des Kindes betrugen in jenem Ver- fahren bis zu Fr. 825.75; vgl. auch Urteil der 1. Zivilkammer des Oberge- richts ZVE.2021.59 vom 1. März 2022 E. 3.2.2).

4.5.5. Überschuss nach Volljährigkeit der Kinder Der sorgeberechtigte Elternteil ist auch im Eheschutzverfahren befugt, ge- stützt auf die scheidungsrechtliche Bestimmung von Art. 133 Abs. 3 ZGB für das während des Verfahrens volljährig werdende Kind in eigenem Na- men über dessen Volljährigkeit hinaus Unterhalt zu verlangen (Urteil des Bundesgerichts 5A_782/2021 vom 29. Juni 2022 E. 3.1). Der Volljährigen- unterhalt ist aber auf das familienrechtliche Existenzminimum beschränkt, d.h. es besteht nach Erreichen der Volljährigkeit kein Anspruch (mehr) auf einen Anteil am Überschuss (BGE 147 III 282 f. E. 7.2), wie der Kläger grundsätzlich zutreffend einwendet.

Nach der Konzeption des Gesetzgebers sind Eheschutzmassnahmen nun aber auf eine Dauer von maximal zwei bis drei Jahren ausgelegt (MAIER/VETTERLI, in: FamKomm., a.a.O., N. 1b zu Vorbem. zu Art. 175 bis 179 ZGB). C._____ wird erst in rund drei Jahren volljährig, D._____ sogar erst in fünf Jahren. Aus diesem Grund und mit Blick auf das bereits hängige Ehescheidungsverfahren (Prozessgeschichte Ziff. 3 oben) erscheint es nicht als angebracht, einen Zeitraum von über sechs Jahren im Ehe- schutzentscheid zu regeln. Die vorinstanzliche Phase 5 (ab Mai 2028) ist deshalb von Amtes wegen zu streichen (Art. 296 Abs. 3 ZPO) mit der Folge, dass sich die Frage der Überschussverteilung bei einem (gestaffel- ten) Eintritt der beiden Kinder in ihre Volljährigkeit nicht stellt.

Sollten die Parteien Ende April 2028 noch nicht rechtskräftig geschieden und der Unterhaltspunkt nicht rechtskräftig geregelt sein, kann die Beklagte diesbezüglich ein neues Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen im Ehescheidungsverfahren einleiten.

4.5.6. Aufteilung In Phase 1 (September 2022 bis November 2022) bleibt es bei den vorinstanzlich ermittelten Einkommen (E. 4.4.1.4 oben) und familienrechtli- chen Existenzminima (E. 4.4.2.4, E. 4.4.3.3 und E. 4.4.4.4 oben) und damit bei den errechneten Überschüssen und Anteilen der Parteien und der Kin- der daran (E. 4.1 oben):

In CHF Phase 1 Sept. 2022 bis Nov. 2022 Total 3'003.00 kleiner Kopf 500.00 grosser Kopf 1'001.00

  • 25 -

In den 2 und 3 (Dezember 2022 bis Juli 2024) sowie den (neuen) Phasen 4a und 4b (ab August 2024, vgl. E. 4.5.5 oben) resultieren folgende Über- schüsse:

In CHF Phase 2 Dez. 2022 bis Okt. 2023 Phase 3 Nov. 2023 bis Juli 2024 Einkommen (E. 4.1, E. 4.4.1.4 und E. 4.5.5 oben) Kläger 11'268.00 Beklagte 0.00 1'000.00 C._____ 200.00 D._____ 200.00 Total 11'668.00 12'668.00 Grundbedarf (E. 4.1, E. 4.4.2.5, E. 4.4.3.3 und E. 4.4.4.4 oben) Kläger 2'761.00 2'832.00 Beklagte 3'288.00 3'387.00 C._____ 1'873.00 1'915.00 D._____ 1'890.00 1'933.00 Total 9'812.00 10'067.00 Überschuss (vgl. oben) Total 1'856.00 2'601.00 C._____ / D._____ (1/6) 309.00 434.00 Parteien (1/3) 619.00 867.00

In CHF Phase 4a Aug. 2024 bis Juli 2026 Phase 4b ab Aug. 2026 Einkommen (E. 4.1, E. 4.4.1.4 und E. 4.5.5 oben) Kläger 11'268.00 Beklagte 2'880.00 C._____ 200.00 250.00 D._____ 200.00 Total 14'548.00 14'598.00 Grundbedarf (E. 4.1, E. 4.4.2.5, E. 4.4.3.3 und E. 4.4.4.4 oben) Kläger 3'274.00 Beklagte 3'563.00 C._____ 2'008.00 1'408.00 D._____ 2'030.00 Total 10'875.00 10'275.00 Überschuss (vgl. oben) Total 3'673.00 4'323.00 C._____ / D._____ (1/6) 612.00 721.00 Parteien (1/3) 1'224.00 1'441.00

4.6. Betreuungsunterhalt Besteht – wie vorliegend in allen Phasen (E. 4.5.6 oben) – bei einem El- ternteil ein Überschuss und beim anderen ein Manko, so ist zusätzlich zum Barunterhalt auch Betreuungsunterhalt geschuldet (Urteil des Bundesge- richts 5A_743/2017 vom 22. Mai 2019 E. 5.3.2; Entscheid der 5. Zivilkam- mer des Obergerichts ZSU.2023.138 vom 26. November 2024 E. 6.1). Der Anspruch auf Betreuungsunterhalt setzt voraus, dass die betreuende Per- son ihre Lebenshaltungskosten nicht aus eigenen Mitteln decken kann (BGE 144 III 377) und dass das Manko mit der Kinderbetreuung zusam-

  • 26 -

menhängt (vgl. HARTMANN, Betreuungsunterhalt – Überlegungen zur Me- thode der Unterhaltsberechnung, in: ZBJV 02/2017 [Band 153], S. 101).

Das jeweilige Manko der Beklagten (E. 4.7.2 unten) ist unstrittig betreu- ungsbedingt und stellt damit den Betreuungsunterhalt dar.

Soweit der Kläger verlangt, dass der Betreuungsunterhalt auch in den Pha- sen 1 bis 3 (September 2022 bis Juli 2024), und nicht nur in Phase 4 (Au- gust 2024 bis April 2028), vollständig D._____ zuzuweisen sei (Berufung, S. 22 f.), kann ihm nicht gefolgt werden. Bei mehreren Kindern eines El- ternpaars wird der Geldbedarf zur Gewährleistung der Eigenbetreuung nach obergerichtlicher Praxis "gleichmässig" unter den Kindern aufgeteilt, sofern die Kinder in einem vergleichbaren Umfang auf Betreuung angewie- sen sind (Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2023.138 vom 26. Februar 2024 E. 6.2 mit Hinweisen), wovon die Vorinstanz (man- gels gegenteiliger Anhaltspunkte) bei einem Altersunterschied der beiden Kinder C._____ und D._____ von nur rund zwei Jahren im Rahmen ihres weiten richterlichen Ermessens zu Recht ausgegangen ist. Davon ist von Amtes wegen auch in der Phase 4a (August 2024 bis Juli 2026) auszugehen. Ab Phase 4b (ab August 2026, mithin ab Erreichen des 16. Altersjahr von C.) ist der Betreuungsunterhalt indessen vollumfänglich D. zuzuweisen; die Unterhaltsberechnung ist entsprechend zu korrigieren.

4.7. Unterhaltsanspruch 4.7.1. "Wirtschaftlich" In der Phase 1 (September 2022 bis November 2022) bleibt es bei dem vorinstanzlich für die Beklagte und die Kinder ermittelten "Unterhaltsan- spruch wirtschaftlich", und in den restlichen Phasen (ab Dezember 2022) ist von nachfolgenden Beträgen (Grundbedarf + Überschussanteil – Ein- kommen resp. Kinderzulage) auszugehen:

In CHF Phase 1 Sept. 2022 bis Nov. 2022 (1) Phase 2 Dez. 2022 bis Okt. 2023 Phase 3 Nov. 2023 bis Juli 2024 Phase 4a Aug. 2024 bis Juli 2026 Phase 4b ab Aug. 2026 Beklagte 2'662.00 3'907.00 (2) 3'254.00 (5) 1'907.00 (8) 2'124.00 (11) C._____ 2'259.00 1'982.00 (3) 2'149.00 (6) 2'420.00 (9) 1'879.00 (12) D._____ 2'393.00 1'999.00 (4) 2'167.00 (7) 2'442.00 (10) 2'551.00 (13)

(1) vgl. angefochtener Entscheid, S. 27 (2) Fr. 3'288.00 + Fr. 619.00 – Fr. 0.00 (3) Fr. 1'873.00 + Fr. 309.00 – Fr. 200.00 (4) Fr. 1'890.00 + Fr. 309.00 – Fr. 200.00 (5) Fr. 3'387.00 + Fr. 867.00 – Fr. 1'000.00 (6) Fr. 1'915.00 + Fr. 434.00 – Fr. 200.00 (7) Fr. 1'933.00 + Fr. 434.00 – Fr. 200.00 (8) Fr. 3'563.00 + Fr. 1'224.00 – Fr. 2'880.00 (9) Fr. 2'008.00 + Fr. 612.00 – Fr. 200.00 (10) Fr. 2'030.00 + Fr. 612.00 – Fr. 200.00 (11) Fr. 3'563.00 + Fr. 1'441.00 – Fr. 2'880.00 (12) Fr. 1'408.00 + Fr. 721.00 – Fr. 250.00

  • 27 -

(13) Fr. 2'030.00 + Fr. 721.00 – Fr. 200.00

4.7.2. "Rechtlich" Bei der Ermittlung des "rechtlichen" (zuzusprechenden) Unterhalts wurde im angefochtenen Entscheid vom rechnerischen Betreuungsunterhalt ein "Anteil der Steuern" in den persönlichen Unterhalt der Beklagten "umgela- gert". Dieses Vorgehen ist nicht nachvollziehbar (vgl. schon Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2024.102 vom 28. November 2024 E. 4.8.2), weshalb die "Umlagerung" der Steuern nicht zu berücksichtigen ist. Folglich entspricht das (ganze) jeweilige Manko der Beklagten dem Be- treuungsunterhalt der Kinder. Dieses ist C._____ und D._____ in allen Phasen wie folgt je hälftig (E. 4.6 oben) zuzuweisen:

In CHF Phase 1 Sept. 2022 bis Nov. 2022 (1) Phase 2 Dez. 2022 bis Okt. 2023 (2) Phase 3 Nov. 2023 bis Juli 2024 (3) Phase 4a Aug. 2024 bis Juli 2026 Phase 4b

ab Aug. 2026 Betreuungsunterhalt 1'661.00 3'288.00 2'387.00 683.00 (4) Pro Kind (gerundet) 830.00 1'644.00 1'194.00 342.00 (5)

(1) vgl. angefochtener Entscheid, S. 28 (2) Fr. 3'288.00 – Fr. 0.00; vgl. E. 4.5.6 oben (3) Fr. 3'387.00 – Fr. 1'000.00; vgl. E. 4.5.6 oben (4) Fr. 3'563.00 – Fr. 2'880.00; vgl. E. 4.5.6 oben (5) Ab Phase 4b ist der Betreuungsunterhalt gesamthaft D._____ zuzuweisen. C._____ steht infolge erreichtem 16. Altersjahr kein Betreuungsunterhalt mehr zu (E. 4.6 oben).

4.7.3. Zu bezahlende Unterhaltsbeiträge Der Kläger hat der Beklagten (Unterhalt = Überschussanteil) und den Kin- dern (Barunterhalt [Grundbedarf – Kinderzulage + Überschussanteil] + Be- treuungsunterhalt) somit folgende (gerundete) Unterhaltsbeiträge zu be- zahlen:

In CHF (gerundet) Phase 1 Sept. 2022 bis Nov. 2022 Phase 2 Dez. 2022 bis Okt. 2023 Phase 3 Nov. 2023 bis Juli 2024 Phase 4a Aug. 2024 bis Juli 2026 Phase 4b ab Aug. 2026 Beklagte 1'000.00 585.00 (1) 870.00 1220.00 1'440.00 C._____ 3'090.00 (2) 3'630.00 (3) 3'340.00 (4) 2'760.00 (5) 1'880.00 (6) D._____ 3'220.00 (7) 3'640.00 (8) 3'360.00 (9) 2'780.00 (10) 3'230.00 (11)

(1) Aufgrund der für Ehegattenunterhaltsbeiträge geltenden Dispositionsmaxime ist der für diese Phase grundsätzlich auf Fr. 620.00 berechnete Unterhaltsbeitrag auf den von der Vorinstanz für diese Phase festgestellten und von der Beklagten nicht angefochtenen Betrag von Fr. 585.00 zu begrenzen, zumal sich in dieser Phase auch der Betreuungsunterhalt der Kinder im Vergleich zum angefochtenen Entscheid nicht erhöht hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_60/2022 vom 5. De- zember 2022).

C._____: (2) Fr. 1'958.00 – Fr. 200.00 + Fr. 500.00 + Fr. 830.00 (3) Fr. 1'873.00 – Fr. 200.00 + Fr. 309.00 + Fr. 1'644.00 (4) Fr. 1'915.00 – Fr. 200.00 + Fr. 434.00 + Fr. 1'194.00 (5) Fr. 2'008.00 – Fr. 200.00 + Fr. 612.00 + Fr. 342.00 (6) Fr. 1'408.00 – Fr. 250.00 + Fr. 721.00

  • 28 -

D._____: (7) Fr. 2'092.00 – Fr. 200.00 + Fr. 500.00 + Fr. 830.00 (8) Fr. 1'890.00 – Fr. 200.00 + Fr. 309.00 + Fr. 1'644.00 (9) Fr. 1'933.00 – Fr. 200.00 + Fr. 434.00 + Fr. 1'194.00 (10) Fr. 2'030.00 – Fr. 200.00 + Fr. 612.00 + Fr. 342.00 (11) Fr. 2'030.00 – Fr. 200.00 + Fr. 721.00 + Fr. 683.00

Der angefochtene Entscheid ist (teilweise unter Anwendung von Art. 296 Abs. 3 ZPO) dementsprechend anzupassen.

4.8. Indexierung Die Vorinstanz hat in Dispositiv-Ziffer 9 die vom Kläger zu bezahlenden Unterhaltsbeiträge indexiert. Diese Bestimmung ist zwar unangefochten in Rechtskraft erwachsen (vgl. Art. 315 Abs. 1 ZPO). Die Vorinstanz ist jedoch für zukünftige Fälle darauf hinzuweisen, dass eine Indexierung der Unter- haltsbeiträge gestützt auf die scheidungsrechtliche Bestimmung in Art. 128 ZPO in Eheschutz- und Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren für alle Arten von Unterhaltsbeiträgen weder üblich noch angebracht ist (vgl. DOLDER, in: Handbuch des Unterhaltsrechts, 3. Aufl. 2023, Kap. 4 N. 44). Entsprechend der Rechtsnatur dieser Verfah- ren als vorläufige Anordnungen werden die Unterhaltsbeiträge nicht auf längere Sicht festgelegt und sie sind bei veränderten Verhältnissen jeder- zeit abänderbar (vgl. dazu anstelle vieler: Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2024.142 vom 28. November 2024 E. 6.5).

4.9. Berechnungsgrundlagen Ein Rechtsschutzinteresse, die Existenzminima der Parteien und der Kin- der in der diesbezüglich bloss deklaratorischen Dispositiv-Ziffer 10 anzu- passen resp. überhaupt zu erfassen, besteht nicht, da sich die entspre- chenden Zahlen aus den Urteilserwägungen ergeben (vgl. Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2024.12 vom 26. März 2024 E. 7); insoweit ist auf die Berufung der Klägerin nicht einzutreten. Zu vermerken sind nur die der Unterhaltsberechnung zugrunde gelegten Einkommen (Art. 301a ZPO), und hinsichtlich diesen ergibt sich aufgrund des vorliegen- den Entscheids keine Änderung (vgl. E. 4.4.1.4 oben).

  1. Erstinstanzliche Verfahrenskosten Unter Hinweis (u.a.) auf einen Entscheid der 5. Zivilkammer des Oberge- richts hat die Vorinstanz die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte auf- erlegt und keine Parteientschädigungen zugesprochen. Einem Eheschutz- verfahren liege in der Regel ein familiärer Konflikt zugrunde, für welchen in den meisten Fällen beide Parteien zumindest eine moralische Verantwor- tung tragen. Angesichts dessen seien gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO grundsätzlich unabhängig vom Ausgang des (erstinstanzlichen) Verfahrens die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und die Partei- kosten wettzuschlagen. Es lägen keine Gründe für eine Abweichung des soeben zitierten Grundsatzes vor (vgl. angefochtener Entscheid, E. 12.1 und Disp.-Ziff. 14 und 15).
  • 29 -

Soweit der Kläger in seiner Berufung eine Verlegung der Kosten nach dem Verfahrensausgang verlangt, ist darauf hinzuweisen, dass die von der Vorinstanz zitierte Rechtsprechung nach wie vor Bestand hat (vgl. anstelle vieler: Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2024.57 vom 2. September 2024 E. 6.3) und er auch nicht dartut, warum sich eine Ab- weichung davon rechtfertigen sollte.

  1. Ausgang Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Berufung des Klägers.

  2. Verfahrenskosten Wird die Summe der Kinder- und Ehegattenunterhaltsbeiträge betrachtet, unterliegt der Kläger mit seinen Berufungsanträgen für die Phase 1 (Sep- tember 2022 bis November 2022) vollständig. In den Phasen 2 bis 4 (ab Dezember 2022; vgl. E. 4.5.5 oben) obsiegt er jeweils nur marginal. Nach- dem er auch mit seinem Antrag um Anordnung einer Mediation nicht durch- dringt, ist insgesamt von einem ganz überwiegendem Unterliegen des Klä- gers im Berufungsverfahren auszugehen. Es rechtfertigt sich daher, die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 2'000.00 (Art. 95 Abs. 1 lit. a ZPO, Art. 96 ZPO i.V.m. §§ 5 Abs. 1, 8 und 10 Abs. 1 GebührD) vollständig dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 2 ZPO) und mit seinem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Zudem hat der Kläger der Be- klagten deren gerichtlich auf (gerundet) Fr. 2'380.00 festgesetzten (Art. 105 Abs. 2 ZPO) Anwaltskosten (Grundentschädigung für ein durchschnittli- ches Eheschutzverfahren von Fr. 3'350.00 [Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2024.200 vom 13. März 2025 E. 7; § 3 Abs. 1 lit. b und d sowie Abs. 2 AnwT]; Verhandlungsabzug 20 % [§ 6 Abs. 1 AnwT], Zuschlag von 5 % für die Eingabe vom 20. Dezember 2024 [§ 6 Abs. 1 Abs. 3 AnwT]; Rechtsmittelabzug 25 % [§ 8 AnwT]; Auslagenpauschale 3 % [§ 13 AnwT]; 8.1 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

Das Obergericht erkennt:

1.1. In teilweiser Gutheissung der Berufung des Klägers werden die Dispositiv- Ziffern 6.1 und 7 des Entscheids des Bezirksgericht Q._____, Präsidium des Familiengerichts, vom 1. November 2023 aufgehoben und stattdessen durch folgende Bestimmungen ersetzt:

6.1. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin an den Unterhalt der Kinder C._____ und D._____ rückwirkend bzw. monatlich vorschüssig folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:

  • 30 -

C._____:

  • Fr. 3'090.00 (davon Fr. 830.00 Betreuungsunterhalt) von September 2022 bis und mit November 2022
  • Fr. 3'630.00 (davon Fr. 1'644.00 Betreuungsunterhalt) von Dezember 2022 bis und mit Oktober 2023
  • Fr. 3'340.00 (davon Fr. 1'194.00 Betreuungsunterhalt) von November 2023 bis und mit Juli 2024
  • Fr. 2'760.00 (davon Fr. 342.00 Betreuungsunterhalt) von August 2024 bis und mit Juli 2026
  • Fr. 1'880.00 (davon Fr. 0.00 Betreuungsunterhalt) ab August 2026

D._____:

  • Fr. 3'220.00 (davon Fr. 830.00 Betreuungsunterhalt) von September 2022 bis und mit November 2022
  • Fr. 3'640.00 (davon Fr. 1'644.00 Betreuungsunterhalt) von Dezember 2022 bis und mit Oktober 2023
  • Fr. 3'360.00 (davon Fr. 1'194.00 Betreuungsunterhalt) von November 2023 bis und mit Juli 2024
  • Fr. 2780.00 (davon Fr. 342.00 Betreuungsunterhalt) von August 2024 bis und mit Juli 2026
  • Fr. 3'230.00 (davon 683.00 Betreuungsunterhalt) ab August 2026

Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin an ihren persön- lichen Unterhalt monatlich vorschüssig folgende Unterhaltsbeiträge zu be- zahlen:

Fr. 1'000.00 von September 2022 bis und mit November 2022 Fr. 585.00 von Dezember 2022 bis und mit Oktober 2023 Fr. 870.00 von November 2023 bis und mit Juli 2024 Fr. 1'220.00 von August 2024 bis und mit Juli 2026 Fr. 1'440.00 ab August 2026

1.2. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 2'000.00 dem Kläger aufer- legt und mit seinem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrech- net (Art. 111 Abs. 1 ZPO in der bis 31. Dezember 2024 gültigen Fassung).

Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten ihre für das Berufungsverfahren gerichtlich auf Fr. 2'380.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetz- ten Anwaltskosten zu bezahlen.

Zustellung an: [...]

  • 31 -

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).

Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt über Fr. 30'000.00.

Aarau, 9. Juli 2025

Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 5. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Holliger Hess

Zitate

Gesetze

40

Gerichtsentscheide

53