Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Aargau
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
AG_OG_001
Gericht
Ag Gerichte
Geschaftszahlen
AG_OG_001, ZSU.2024.19
Entscheidungsdatum
25.09.2024
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer

ZSU.2024.19 / ik / nk (SR.2023.49) Art.122

Entscheid vom 25. September 2024

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Hausherr Gerichtsschreiberin Kabus

Kläger A._____, [...] vertreten durch lic. iur. Valentin Müller, Rechtsanwalt, [...]

Beklagter B._____, [...] vertreten durch lic. iur. Martin Frana, Rechtsanwalt, [...]

Gegenstand Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes Region Q._____ vom 11. Januar 2023

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Das Obergericht entnimmt den Akten:

Der Kläger betrieb den Beklagten mit Zahlungsbefehl Nr. aaa des Betrei- bungsamtes Region Q._____ vom 11. Januar 2023 für eine Forderung von Fr. 17'500.00 nebst Zins von 5 % seit 1. Juli 2022. Gegen diesen ihm am 16. Januar 2023 zugestellten Zahlungsbefehl erhob der Beklagte gleichen- tags Rechtsvorschlag.

2.1. Am 25. April 2023 ersuchte der Kläger bei der Präsidentin des Bezirksge- richts Rheinfelden um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 17'500.00 nebst Zins von 5 % seit 1. Juli 2022 sowie für die Betreibungskosten, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beklagten.

2.2. Mit Stellungnahme vom 15. Juni 2023 beantragte der Beklagte die Abwei- sung des Gesuches unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers, soweit darauf eingetreten werden könne.

2.3. Am 29. Juni 2023 hielt der Kläger am Rechtsöffnungsgesuch fest. Der Be- klagte liess sich am 7. August 2023 dazu vernehmen.

2.4. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Rheinfelden erkannte am 8. Januar 2024 wie folgt:

" 1. In teilweiser Gutheissung des Gesuchs wird dem Gesuchsteller in der Be- treibung Nr. aaa des Betreibungsamtes Region Q._____ (Zahlungsbefehl vom 11. Januar 2023) für den Betrag von Fr. 17'500.-- nebst Zins zu 5 % seit 1. Juli 2022 provisorische Rechtsöffnung erteilt.

Die Entscheidgebühr von Fr. 400.-- wird dem Gesuchsgegner auferlegt. Sie wird mit dem Vorschuss des Gesuchstellers verrechnet, so dass der Gesuchsgegner dem Gesuchsteller Fr. 400.-- direkt zu ersetzen hat.

3.1. Die Kostennote des Vertreters des Gesuchstellers, Valentin Müller, Rechtsanwalt und Notar in R._____, wird im Umfang von Fr. 1'854.80 rich- terlich genehmigt.

3.2. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, dem Gesuchsteller eine Parteient- schädigung von Fr. 1'854.80 zu bezahlen."

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3.1. Gegen diesen ihm am 10. Januar 2024 zugestellten Entscheid erhob der Beklagte am 22. Januar 2024 beim Obergericht des Kantons Aargau Be- schwerde und beantragte Nachfolgendes:

" 1. Es sei Dispositiv Ziff.1 des Entscheids des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 8. Januar 2024 aufzuheben und das Rechtsöffnungsbegehren des Beschwerdegegners vom 25. April 2023 in der Betreibung Nr. aaa des Be- treibungsamtes Region Q._____ (Zahlungsbefehl vom 11. Januar 2023) für den Betrag von Fr. 17'500.00 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 1. Juli 2022 abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

Es seien die Dispositiv Ziff. 2 und 3 des Entscheides des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 8. Januar 2024 aufzuheben, dem Beschwerdegegner sämtliche Entscheidgebühren aufzuerlegen und dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung für die erste und zweite Instanz zuzusprechen.

Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Voll- streckbarkeit des Entscheids des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 8. Ja- nuar 2024 aufzuschieben.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten des Beschwerdegegners."

3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 29. März 2024 stellte der Kläger folgende Rechtsbegehren:

" 1. Die Beschwerde sei abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist.

Der Antrag, der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen, sei abzuweisen.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten/Be- schwerdeführers."

3.3. Am 17. Mai 2024 nahm der Beklagte dazu Stellung und hielt an den be- schwerdeweise gestellten Anträgen fest.

3.4. Der Kläger liess sich am 10. Juni 2024 vernehmen und stellte keine neuen Anträge.

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Das Obergericht zieht in Erwägung:

Rechtsöffnungsentscheide sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sach- verhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Offensichtlich unrichtig bedeutet willkürlich (Urteil des Bundesgerichts 4A_149/2017 vom 28. Sep- tember 2017 E. 2.2). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven, da die Beschwerde nicht der Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern grundsätzlich nur der Rechtskontrolle des erstinstanzlichen Entscheids dient (DIETER FREI- BURGHAUS/SUSANNE AFHELDT, in: THOMAS SUTTER-SOMM/FRANZ HASEN- BÖHLER/CHRISTOPH LEUENBERGER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 3 f. zu Art. 326 ZPO).

2.1. Die Vorinstanz erteilte dem Kläger gestützt auf den undatierten Kaufvertrag provisorische Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 17'500.00 nebst Zins zu 5 % seit 1. Juli 2022. Sie führte zur Begründung ihres Entscheids aus, der zu beurteilende Rechtsöffnungstitel trage den Titel "Kaufvertrag". Darin würden u.a. die Vertragsparteien, das Kaufobjekt und der Kaufpreis festge- halten. In der gesamten Urkunde fänden sich keinerlei Hinweise darauf, dass es sich dabei lediglich um ein Arbeitspapier handle. Das Dokument sei vorbehaltslos von beiden Parteien unterzeichnet worden und erscheine objektiv als Kaufvertrag. Dieser stelle nicht das definitive Verpflichtungsge- schäft in Bezug auf die Übertragung der Stammanteile dar. Der Übertra- gungs- resp. Abtretungsvertrag sei unter Beizug von Notar C._____ am 23. Dezember 2020 unterzeichnet worden. Gleichentags sei auch die er- forderliche Gesellschafterversammlung abgehalten worden, deren Proto- koll im Anschluss notariell beglaubigt und dem Handelsregisteramt des Kantons Aargau zur Anmeldung der Übertragung weitergeleitet worden sei. Die Angabe des Verpflichtungsgrundes, des Kaufpreises, der Zahlungsmo- dalitäten sowie allfälliger Sicherheiten sei im Abtretungsvertrag nicht erfor- derlich. Dieser halte explizit fest, dass diese Punkte in einer separaten Ver- einbarung geregelt würden. Dass nicht direkt auf den Kaufvertrag verwie- sen worden sei, vermöge keine Zweifel an dessen Existenz hervorzurufen. Es sei wahrscheinlich, dass es sich beim Vertrag vom 23. Dezember 2020 um einen vom Notar verwendeten Standardvertrag gehandelt habe. Am Bindungswillen der Parteien änderten die widersprüchlichen Formulierun- gen in zeitlicher Hinsicht nichts. Es sei zwar zutreffend, dass unter dem Titel "Kaufobjekt" stehe, dass geplant sei, dass die E._____ GmbH per

  1. Januar 2021 übernommen werde und unter dem Titel "Besitzantritt", dass die Käufer die Stammanteile der E._____ GmbH rückwirkend auf den
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  1. Januar 2021 übernehmen würden. Da zur Stammanteilsübertragung ein Abtretungsvertrag erforderlich sei, erscheine es plausibel, dass bei Ab- schluss des Kaufvertrages das Datum für die Unterzeichnung und Geneh- migung des Übertragungsvertrages noch nicht festgestanden habe und da- von ausgegangen worden sei, die Übernahme habe u.U. rückwirkend zu erfolgen. Unter Anwendung des Vertrauensprinzips sei ein gültiger Vertrag zustande gekommen.

Es sei sodann unglaubhaft, dass die Parteien im Januar 2021 einen münd- lichen Kaufvertrag mit einem anderen Inhalt vereinbart hätten. Dessen Zu- standekommen sei in keiner Weise mit Details oder Urkunden untermauert. Aus dem Betreff der Überweisung des Wertes des Wertschriftendepots "Gegenwert Aktienübertrag" lasse sich nicht darauf schliessen, dass die Parteien einen mündlichen Kaufvertrag geschlossen hätten, worin nicht ein Kaufpreis von Fr. 200'000.00 vereinbart worden sei, sondern der Kläger als Gegenleistung für die Übertragung der Stammanteile den Wert des Wert- schriftendepots aus der Gesellschaft beziehen dürfe. Die GmbH sei die Be- günstigte dieser Transaktion. Hätte der Wert des Wertschriftendepots tat- sächlich den Kaufpreis darstellen sollen, hätte der Kläger als Verkäufer der Begünstigte sein müssen. Der Betreff dieser Übertragung beziehe sich auf die Übertragung des Wertschriftendepots selbst. Es erscheine unglaubhaft, dass die Parteien anstatt des Kaufpreises von Fr. 200'000.00 Lohnzahlun- gen resp. Zahlungen an die G._____ und Lohnnachzahlungen nach Mass- gabe des Geschäftsergebnisses vereinbart hätten.

Beide Parteien seien sodann ihren Verpflichtungen gemäss Kaufvertrag nachgekommen. Der Kläger habe die Darlehensrückzahlung gemäss Kauf- vertrag durch Überweisung von Fr. 27'237.84 resp. Fr. 193'873.31 vorge- nommen und auch der Beklagte habe die erste Rate von Fr. 40'000.00 frist- gerecht beglichen.

Wenn der Beklagte vorbringe, der Kläger selbst gehe von einem mündli- chen Kaufvertrag aus, weil er in der Mahnung vom 13. Dezember 2022 vom Kaufvertrag vom Januar 2021 spreche, verkenne er, dass der Kläger exakt vom Inhalt des schriftlichen Kaufvertrages ausgehe. Da der Kaufvertrag undatiert sei, erscheine es wahrscheinlicher, dass der Kläger bei der Be- zeichnung des Vertrages auf das Übertragedatum der Stammanteile abge- stellt habe.

Die Rüge der nichtgehörigen Erfüllung beziehe sich sodann einzig auf den wirtschaftlichen Wert des Unternehmens, wofür der Kläger nicht einzu- stehen habe. Die Einwendung sei offensichtlich haltlos.

Es erscheine überdies unglaubhaft, dass tatsächlich eine mündliche Ver- einbarung betreffend Stundung geschlossen worden sei.

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Die Einwendung der Verrechnung sei zu verneinen. Es erscheine glaub- haft, dass die Arbeitgeberbeiträge von der E._____ GmbH bezahlt worden seien. Gläubigerin der Forderung der BVG-Beiträge wäre folglich nicht der Beklagte persönlich, sondern die GmbH. Beim Beklagten handle es sich allerdings um ihn als Privatperson und nicht um die juristische Person E._____ GmbH. Es mangle somit an der Voraussetzung der gegenseitigen Forderungen zwischen den Parteien, weshalb die Verrechnung der BVG- Beiträge ausgeschlossen sei.

2.2. Der Beklagte brachte beschwerdeweise dagegen vor, die Sachverhalts- feststellung der Vorinstanz sei willkürlich, der angebliche Kaufvertrag er- fülle die Anforderungen an einen provisorischen Rechtsöffnungstitel nicht. Der Beklagte habe sich darin nicht vorbehaltslos zur Zahlung eines Geld- betrages verpflichtet. Die Verpflichtung stünde unter der Bedingung, dass er vorab auch den Kaufgegenstand ausgehändigt bekomme. Im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Dokuments sei nicht klar gewesen, wann die Über- tragung der Stammanteile tatsächlich erfolgen würde.

Beim angeblichen Kaufvertrag handle es sich um keine Schuldanerken- nung. Was die Parteien in diesem Arbeitspapier niedergeschrieben hätten, bilde keinen Inhalt des späteren Kaufvertrages. Die Vorinstanz als Rechts- öffnungsgericht dürfe keine objektive Auslegung der Schuldanerkennung nach dem Vertrauensprinzip auf Grund von ausserhalb der Urkunde liegen- den Umständen vornehmen. Sie stütze sich jedoch auf mindestens zwei Urkunden, den angeblichen Kaufvertrag und den Vertrag vom 23. Dezem- ber 2020. Ihre Schlussfolgerungen stützten sich auf eine Auslegung der gesamten Umstände des Abschlusses des Vertrages vom 23. Dezember 2020. Hierbei handle es sich um eine willkürliche Beweiswürdigung.

Die Parteien seien übereingekommen, dass der Kläger als Gegenleistung für die Übertragung der Stammanteile das Betreffnis des Wertschriftende- pots der E._____ GmbH erhalten würde. Es sei mit Urkunden belegt wor- den, dass vereinbart worden sei, dass dem Kläger bis am 30. April 2021 noch Fr. 40'000.00 Lohn bezahlt werde. Der Kläger würde formal angestellt bleiben, obgleich er nicht mehr arbeite. Dies gehe aus der E-Mail vom 14. Januar 2022 hervor. Die Gesellschaft habe bis zur Konkurseröffnung für den Beklagten das Kontokorrentkonto 1160 geführt. Der Beklagte habe die Sicherheit für den Festvorschuss der F._____ weiterbestehen lassen. Der Kläger selbst habe überdies ein Schreiben ins Recht gelegt, welches drei Zahlungen à Fr. 7'500.00 am 4. Juli 2022, 8. August 2022 und 2. Sep- tember 2022 aufführe, die er erhalten habe. Die Zahlung vom 4. Juli 2022 lasse sich auch der Belastungsanzeige vom 4. Juli 2022 entnehmen.

Der Beklagte habe nie von einer Verrechnung gesprochen. Vielmehr habe er Tilgung geltend gemacht, weil der Kläger für das Jahr 2022 bereits

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insgesamt Fr. 29'845.80 (dreimal Fr. 7'500.00 und einmal Fr. 7'345.80) er- halten habe. Damit wäre keine Forderung mehr offen. Die Vorinstanz habe sich mit der Einrede der Tilgung nicht auseinandergesetzt. Darüber hinaus seien die Parteien übereingekommen, den Kaufpreis zur Abfederung der Auswirkungen der Corona-Pandemie zu stunden.

Soweit die Vorinstanz zum Ergebnis gelange, dass sämtliche Einwendun- gen des Beklagten wenig glaubhaft seien und den Rechtsöffnungstitel nicht zu entkräften vermöchten, liege eine unrichtige Rechtsanwendung vor. Der Kläger habe dem mit der Buchführung beauftragten Treuhandbüro mitge- teilt, dass gemäss der separaten, mündlichen Vereinbarung zur Abgeltung der Stammanteilübertragung der BVG-Beitrag von Fr. 7'345.80 vom Lohn- nachbezug im ersten Halbjahr 2022 abgezogen werden könne. Dies lasse sich der E-Mail vom 14. Januar 2022 entnehmen. Die Vorinstanz habe das in Art. 82 Abs. 2 SchKG statuierte Beweismass der Glaubhaftmachung ver- letzt.

Es stelle eine unrichtige Rechtsanwendung dar, wenn die Vorinstanz es als unglaubhaft erachte, dass die Parteien einen mündlichen Kaufvertrag mit einem anderen Inhalt geschlossen hätten. Der Kläger habe ein Schreiben ins Recht gelegt, welches drei Zahlungen à Fr. 7'500.00 aufführe. Der Be- klagte habe eine Belastungsanzeige aufgelegt, welche die Zahlung von Fr. 7'500.00 am 4. Juli 2022 von der E._____ GmbH an den Kläger aus- weise. Dies mit dem Verwendungszweck "ZAHLUNG FUER KAUF E._____ GmbH 1. RATE FUER 2022". Dies belege, dass die Parteien über- eingekommen seien, dass der Kaufpreis nach Massgabe des jeweiligen Geschäftsganges in den nachfolgenden Jahren bis 2025 in Form von Lohnnachbezügen bei der E._____ GmbH erfolgen solle. Die Vorinstanz verkenne, dass nicht das Regelbeweismass anwendbar sei, sondern Ein- wendungen nach Art. 82 Abs. 2 SchKG bloss glaubhaft gemacht werden müssten.

Die Vorinstanz habe Art. 157 ZPO verletzt, weil sie die Beweisofferten des Beklagten nicht berücksichtigt habe. Überdies habe sie gegen Art. 152 ZPO verstossen, wenn sie davon ausgehe, dass nicht bewiesen sei, dass ein mündlicher Vertrag zustande gekommen sei.

Die Vorinstanz habe gegen Art. 1 OR verstossen, wenn sie davon ausgehe, beim streitigen Dokument handle es sich um einen Kaufvertrag. Die Par- teien seien auf ihre ursprünglichen Abreden zurückgekommen und hätten in diesem Sinne die wirtschaftlichen Realitäten verändert. Selbst durch kon- kludentes Handeln könne ein Vertragsschluss oder eine Vertragsänderung bewirkt werden. Wenn selbst der Kläger von anderen Zahlungsmodalitäten ausgehe, als im angeblichen Kaufvertrag vorgesehen worden seien, hätte die Vorinstanz davon ausgehen müssen, dass sich die Parteien formfrei auf abgeänderte Zahlungsmodalitäten verständigt hätten.

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2.3. Der Kläger hielt in der Beschwerdeantwort fest, beim streitgegenständli- chen Dokument handle es sich um einen Kaufvertrag. Der Titel und Inhalt seien klar. Die Parteien hätten bei der Unterzeichnung des Kaufvertrages nicht gewusst, ob sie zu dessen Vollzug (Eintragung der Übertragung der Stammanteile im Handelsregister) kurz vor Weihnachten noch einen Ter- min beim Notar erhielten. Es ergebe sich zweifellos, dass die Stammanteile mit Wirkung per 1. Januar 2021 übergehen sollten. Der Kläger habe mit Urkunden nachgewiesen, dass die Stammanteile an den Beklagten über- tragen worden seien und diese Übertragung im Handelsregister eingetra- gen worden sei. Der Kaufvertrag sei vollzogen worden.

Die Übertragung der Stammanteile erfolge durch ein schriftliches Verpflich- tungsgeschäft, gefolgt vom Verfügungsgeschäft. Aus dem von den Par- teien geschlossenen Kaufvertrag ergebe sich die Verpflichtung des Ver- käufers, die Übertragung der Stammanteile im Handelsregister einzutra- gen. Beim Vertrag vom 23. Dezember 2020 handle es sich um einen Stan- dardvertrag, in dem keine Details zum konkreten Kaufvertrag genannt wür- den. Dies ergebe sich daraus, dass auf der Homepage des Handelsregis- teramtes Zürich ein Muster eines Vertrages aufgeschaltet sei, welches bei- nahe wörtlich dem vorliegenden entspreche. Da Handelsregisterbelege öf- fentlich seien und somit jedermann Einsicht in diese nehmen könne, werde dem Handelsregister selten der konkrete Kaufvertrag eingereicht. Die Be- hauptung des Beklagten, die Parteien hätten mündlich etwas anderes ver- einbart, sei unbelegt.

Der Beklagte unterscheide nicht zwischen den Abmachungen unter den Parteien und jenen zwischen der E._____ GmbH und dem Kläger. Vorlie- gend sei einzig das Verhältnis zwischen dem Verkäufer (Kläger) und dem Käufer (Beklagten) zu beurteilen. Das Wertschriftendepot betreffe das Ver- hältnis zwischen der Gesellschaft und dem Kläger und sei vorliegend nicht relevant. Der Kläger habe das durch Privatentnahme des Wertschriftende- pots resultierende Darlehen der Gesellschaft an den Kläger mit den beiden Zahlungen vom 26. November 2020 bzw. 5. Januar 2021 getilgt. Die Be- hauptung, mit der Entnahme des Wertschriftendepots sei der Kaufpreis für die Stammanteile bezahlt worden, sei falsch. Wäre dem so, hätte der Be- klagte, um Gläubigerstellung zu erlangen, eine entsprechende Forderungs- abtretung vorlegen müssen. Überdies hätte er die Stammanteile unentgelt- lich erhalten. Das sei völlig unglaubwürdig.

Der Kläger habe anerkannt, dass er vom Beklagten drei Zahlungen von je Fr. 7'500.00 erhalten habe. Ausstehend von der zweiten Kaufpreisrate seien somit Fr. 17'500.00. Der Beklagte wolle eine weitere Zahlung von Fr. 7'345.80 von der zweiten Kaufpreisrate in Abzug bringen. Diese Zah- lung betreffe das Verhältnis Gesellschaft – Kläger. Der Kläger habe sich nicht einverstanden erklärt, dass ein solcher Betrag von der zweiten

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Kaufpreisrate in Abzug gebracht werden könne. Falls dem aber so wäre, wäre noch ein Betrag von Fr. 10'154.20 offen. Die Stundung sei gänzlich unbelegt und stehe im Widerspruch zu den ständigen Mahnungen.

Die Behauptung, in der E-Mail vom 14. Januar 2022 habe die Mitarbeiterin des Treuhandbüros ausgeführt, dass dies gemäss "der separaten, mündli- chen Vereinbarung" gemacht werden könne, sei krass falsch. Die Mitarbei- terin schreibe von einem Abzug "vom ersten halben Jahr 2022". Damals sei die zweite Rate noch gar nicht fällig gewesen, sondern erst per 30. Juni 2022. Ein solcher Anspruch habe der Gesellschaft zugestanden, weshalb der Beklagte sich diesen wiederrum hätte abtreten lassen müssen. Eine Forderungsabtretung liege nicht vor.

Geradezu dreist seien die Ausführungen des Beklagten, der Verwendungs- zweck "ZAHLUNG FUER E._____ GmbH 1. RATE FUER 2022" zeige, dass eine mündliche Abmachung erfolgt sei. Es sei offensichtlich, dass der Beklagte wegen seiner Liquiditätsprobleme nicht in der Lage gewesen sei, die fällige zweite Rate vollständig zu bezahlen. Er habe nur eine Teilzah- lung leisten können. Auch die Mahnungen des Klägers belegten, dass für die behauptete Absprachen keine Anhaltspunkte vorlägen.

2.4. Der Beklagte wiederholte in der Stellungnahme vom 17. Mai 2024 seine beschwerdeweisen Ausführungen und ergänzte, dass vorliegend nicht ein- zig das Verhältnis zwischen den Parteien zu beurteilen sei. Die Vorinstanz habe zu Unrecht unberücksichtigt gelassen, dass die Forderung bereits ge- tilgt worden sei. Von wem der Kläger Geld erhalten habe, sei im Anwen- dungsbereich von Art. 112 OR irrelevant. Im Übrigen bestritt der Beklagte, die gesamten Ausführungen des Klägers und bezeichnete sie teilweise als neu und unzulässig.

2.5. Der Kläger führte am 10. Juni 2024 aus, der Beklagte habe in Bezug auf den Kaufpreis keinen Vorbehalt angebracht. Es sei grotesk, wenn er dies behaupte, obwohl der Vertrag beim Notar vollzogen worden sei. Die Par- teien hätten sich vorgängig auf den Kaufpreis geeinigt. Der Kläger habe in der Beschwerdeantwort den Ablauf eines Stammanteilsverkaufes darge- tan, wie bereits die Vorinstanz in E. 4.3.3. ihres Entscheides. Er habe nach- gewiesen, dass die Stammanteile an den Beklagten rechtsgültig übertra- gen worden seien, weshalb der Kaufvertrag eine Schuldanerkennung dar- stelle. Der Beklagte habe überdies auch nie irgendeinen Mangel behauptet. Hätte allenfalls die konkursite E._____ GmbH Leistungen erbracht, die der Beklagte mit dem Kaufpreis verrechnen wolle, hätte er sich darüber aus- weisen müssen. Die Parteien hätten zwar das Wort "Stundung" im Kauf- vertrag verwendet. Damit sei jedoch eine Verzinsung des jeweils ausste- henden Kaufpreises gemeint gewesen.

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3.1. 3.1.1. Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläu- biger die provisorische Rechtsöffnung verlangen. Der Richter spricht die- selbe aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuld- anerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht (Art. 82 SchKG). Im Rechtsöffnungsverfahren geht es nur um die Feststellung, ob ein Vollstre- ckungstitel vorliegt. Die Prüfungszuständigkeit des Rechtsöffnungsgerichts umfasst daher ausschliesslich Fragen im Zusammenhang mit der Tauglich- keit der präsentierten Urkunde als Vollstreckungstitel (vgl. BGE 133 III 645 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 5A_206/2013 vom 13. Mai 2013 E. 2.2).

Gemäss der "Basler Rechtsöffnungspraxis" kann aufgrund eines Kaufver- trages Rechtsöffnung erteilt werden, solange der Schuldner im Rechtsöff- nungsverfahren nicht behauptet, die Gegenleistung sei nicht oder nicht ord- nungsgemäss erbracht worden, wenn der Schuldner zwar behauptet hat, die Gegenleistung sei nicht oder nicht ordnungsgemäss erbracht worden, diese Behauptung aber offensichtlich haltlos ist, wenn der Gläubiger die Behauptung des Schuldners, die Gegenleistung sei nicht oder nicht ord- nungsgemäss erbracht worden, sofort durch Urkunden liquide widerlegen kann, oder wenn der Schuldner gemäss Vertrag vorleisten muss (DA- NIEL STAEHELIN, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetrei- bung und Konkurs I, 3. Aufl. 2021, N. 99 und 113 zu Art. 82 SchKG m.H.). Bei Mängeln muss der Käufer zudem glaubhaft machen, dass er rechtzeitig Mängelrüge erhoben hat. Bei verspäteter Erfüllung muss der Schuldner dartun, dass er vor der Lieferung der Ware gemäss Art. 190 OR vom Ver- trag zurückgetreten ist (STAEHELIN, a.a.O., N. 113 zu Art. 82 SchKG).

Der Gläubiger muss im Rechtsöffnungsverfahren nur die Schuldanerken- nung einreichen; er hat keine weiteren rechtserzeugenden Tatsachen zu beweisen. Dem Schuldner obliegt es, substantiiert zu bestreiten, dass die entscheidrelevanten Tatsachen, die zur Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung führen, gegeben sind; der Schuldner hat die Einwendungen nach Art. 82 Abs. 2 SchKG substantiiert darzulegen und mit Dokumenten und anderen Beweismitteln zu belegen (Urteil des Bundesgerichts 5A_13/2020 vom 11. Mai 2020 E. 2.4.3). Alle Einwendungen und Einreden gegen die Schuldanerkennung, die zivilrechtliche Bedeutung haben, sind zu hören. Sie sind (gemäss Art. 254 ZPO) grundsätzlich durch Urkunden geltend zu machen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_397/2019 vom 5. Mai 2020 E. 2.1 m.w.H.).

Glaubhaftmachen im Sinne von Art. 82 Abs. 2 SchKG ist weniger als be- weisen, aber mehr als behaupten; der Richter muss überwiegend geneigt

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sein, an die Wahrheit der vom Betriebenen geltend gemachten Umstände zu glauben. Der Betriebene braucht somit nicht die volle Überzeugung des Gerichts vom Vorhandensein der geltend gemachten Tatsachen herbeizu- führen, sondern es genügt, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür- spricht, auch wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnten (Urteil des Bundesgerichts 5A_845/2009 vom 16. Februar 2010 E. 6.1).

3.1.2. Das Rechtsöffnungsgericht hat den Rechtsöffnungstitel objektiv anhand des Vertrauensprinzips auszulegen. Der auf Zahlung eines bestimmten oder bestimmbaren Betrags gerichtete Wille des Schuldners hat deutlich aus der bzw. den vorgelegten Urkunden hervorzugehen. Bei der Ermittlung des Parteiwillens ist nicht nur der reine Wortlaut, sondern auch der Ver- tragszweck zu beachten; eine abschliessende Ermittlung des Parteiwillens bzw. die abschliessende Vertragsauslegung ist jedoch nicht Sache des Rechtsöffnungsrichters. Ist der Sinn der Erklärung durch Auslegung nicht klar zu ermitteln, darf die provisorische Rechtsöffnung nicht erteilt werden. In diesem Fall ist es Sache des ordentlichen Gerichts, über die Schuld- pflicht zu urteilen (Urteil des Bundesgerichts 5A_160/2021 vom 11. März 2022 E. 3.1.2 m.w.H.).

3.2. Der Kläger als Gläubiger stützt sein Rechtsöffnungsgesuch auf den unda- tierten von beiden Parteien unterzeichneten Kaufvertrag zwischen ihm (Verkäufer) und dem Beklagten (Käufer). Das Kaufobjekt war die E._____ GmbH, R., Stammkapital Fr. 20'000.00, unterteilt in 20 Stammanteile à Fr. 1'000.00. Es war geplant, dass diese per 1. Januar 2021 übernommen wird. Der Kaufpreis betrug Fr. 200'000.00 und sollte in fünf Raten à Fr. 40'000.00, jeweils per 30. Juni (erstmals per 30. Juni 2021, letztmals per 30. Juni 2025) bezahlt werden. Die erste Zahlung per 30. Juni 2021 sollte separat geregelt werden. Sodann sollte es zu einer Darlehensauflö- sung im Verhältnis zwischen dem Kläger und der E. GmbH kommen. Der Kläger schuldete der E._____ GmbH aus der Entnahme des Wert- schriftendepots per 1. Januar 2020 Fr. 193'873.31 sowie aus dem Saldo des Kontokorrents 1160 per 31. Dezember 2020 Fr. 27'747.00. Der Betrag sollte vom Kläger beim Vorliegen des definitiven Abschlusses und nach Unterzeichnung des definitiven Kaufvertrages auf das Geschäftskonto bei der F._____ einbezahlt werden. Zum Besitzantritt wurde im Kaufvertrag festgehalten, dass der Beklagte die Stammanteile der E._____ GmbH rück- wirkend auf den 1. Januar 2021 übernimmt (Gesuchsbeilage [GB 2]).

Im Kaufvertrag waren somit einerseits das Verhältnis zwischen dem Kläger als Verkäufer und dem Beklagten als Käufer des Fitnessstudios und ande- rerseits das Verhältnis zwischen dem Kläger und der E._____ GmbH gere- gelt.

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Beim undatierten Kaufvertrag handelt es sich um eine schriftliche Schuld- anerkennung und folglich um einen provisorischen Rechtsöffnungstitel i.S.v. Art. 82 Abs. 1 SchKG. Der auf Zahlung eines bestimmten Betrags gerichtete Wille des Beklagten geht deutlich aus der vorgelegten Urkunde hervor.

3.3. 3.3.1. Nachfolgend stellt sich somit die Frage, ob die Schuldanerkennungsur- kunde vom Beklagten sofort durch Einwendungen glaubhaft entkräftet wurde.

3.3.2. Wenn der Beklagte vorbringt, der Kaufvertrag erfülle die Anforderungen an einen provisorischen Rechtsöffnungstitel nicht, kann ihm nicht gefolgt wer- den. Er hat sich im Kaufvertrag vorbehaltslos zur Zahlung von Fr. 200'000.00 verpflichtet. Die Übertragung der Stammanteile an der E._____ GmbH sollte explizit und zweifellos am 1. Januar 2021 stattfinden, ob dies rückwirkend geschieht oder nicht, ist nicht relevant. Die Übertra- gung sollte genau an diesem Datum stattfinden. Der Kaufvertrag enthält diesbezüglich keinerlei Widersprüche. Wie der Kläger glaubhaft dargelegt hat, gründet die Tatsache, dass die Parteien das Datum einmal als "rück- wirkend" und einmal nicht festhielten, darauf, dass sie den Vertrag zum Jahresende geschlossen haben und unklar war, ob sie noch im alten Jahr einen Termin beim Notar würden wahrnehmen können. Am 23. Dezember 2020, also kurz vor Weihnachten, erhielten die Parteien einen Termin beim Notar und schlossen den Vertrag betreffend die Übertragung von Stammanteilen der E._____ GmbH vom Kläger auf den Beklagten ab (GB 3, 4 und 5).

3.3.3. Die Frage, ob eine Anerkennung vorliegt, beurteilt sich nach dem Vertrau- ensprinzip aus Sicht des Empfängers; diese Auslegung hat das Rechtsöff- nungsgericht als Rechtsfrage von Amtes wegen vorzunehmen. Dabei sind Umstände, die ausserhalb des Titels liegen, grundsätzlich nicht zu berück- sichtigen (BGE 145 III 20 E. 4.3.3, Urteil des Bundesgerichts 5A_793/2022 vom 13. Juni 2023 E. 3.3). Vorliegend hat die Vorinstanz einzig den Kauf- vertrag selbst ausgelegt und festgestellt, dass es sich dabei um einen ver- bindlichen Rechtsöffnungstitel handelt (vgl. E. 4.3.3 des angefochtenen Entscheids). Den Vertrag vom 23. Dezember 2020, mit dem die Übertra- gung der Stammanteile stattgefunden hat (GB 3), berücksichtigte sie nur, um die Einwendungen des Beklagten zu widerlegen, wonach es sich beim Kaufvertrag lediglich um ein Arbeitspapier gehandelt habe und nicht um einen Vertrag.

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Die Vorinstanz hat zu Recht festgehalten, dass der Kaufvertrag vollzogen wurde. Die Übertragung eines Gesellschaftsanteils erfolgt durch ein schrift- liches Verpflichtungsgeschäft zwischen Veräusserer und Erwerber, gefolgt vom eigentlichen Verfügungsgeschäft. Art. 785 Abs. 1 OR verlangt für die Verpflichtung zur Abtretung und die eigentliche Abtretung die schriftliche Form (LUKAS HANDSCHIN/CHRISTOF TRUNIGER, Die GmbH, 2019, § 15 N. 36). Die Gesellschaft muss sämtliche Übertragungen von Stammantei- len zur Eintragung in das Handelsregister anmelden. Dabei ist ein Beleg dafür, dass der Stammanteil auf den neuen Gesellschafter übertragen wurde, sowie allenfalls ein Beleg für die Zustimmung der Gesellschafter- versammlung einzureichen (HANDSCHIN/TRUNIGER, a.a.O., § 15 N. 38). Am 23. Dezember 2020 fand eine Gesellschafterversammlung der E._____ GmbH statt. Der Kläger trat 20 Stammanteile zu Fr. 1'000.00 an den Be- klagten ab (GB 4). Gleichentags wurde diese Übertragung notariell beur- kundet und dem Handelsregisteramt des Kantons Aargau angemeldet (GB 5). Die Übertragung lässt sich dessen Tagesregister vom 11. Januar 2021 entnehmen (GB 6). Der Kläger kam auch den weiteren Verpflichtun- gen aus dem Kaufvertrag nach. Seinem Kontoauszug bei der F._____ vom 17. März 2023 lässt sich eine Zahlung an die E._____ GmbH von Fr. 193'873.31 mit dem Zweck "GEGENWERT AKTIENUEBERTRAG" vom 26. November 2020 entnehmen (GB 11). Des Weiteren geht aus dem Kon- toauszug des Klägers bei der F._____ vom 17. März 2023 eine Zahlung an die E._____ GmbH vom 5. Januar 2021 über Fr. 27'237.84 hervor (GB 12). Der Beklagte beanstandet sodann die vorinstanzliche Feststellung nicht, dass er die erste Kaufpreisrate bezahlt habe, womit auch er seiner Ver- pflichtung aus dem Kaufvertrag nachgekommen sei. Die diesbezüglichen Feststellungen der Vorinstanz erweisen sich als korrekt.

3.3.4. Der Vorinstanz kann ebenfalls keine willkürliche Sachverhaltsfeststellung vorgeworfen werden, wenn sie es als unglaubhaft erachtet, dass die Par- teien im Januar 2021 einen mündlichen Kaufvertrag mit einem anderen In- halt als demjenigen im schriftlichen Kaufvertrag abgeschlossen hätten. Zum Nachweis dieser Vereinbarung reichte der Beklagte der Vorinstanz einen Lohnausweis der E._____ GmbH ein, wonach der Kläger einen Brut- tolohn von Fr. 40'000.00 in der Zeit vom 1. Januar bis 30. April 2021 erzielt habe. Sodann legte er eine Berechnung der Arbeitgeber- und Arbeitneh- meranteile der E._____ GmbH betreffend BVG-Beiträge für Januar bis Juni 2021 auf. Ferner legte er zwei Beitragsrechnungen der G. ____ AG vom

  1. April bzw. 15. Juni 2021 betreffend Belastungen des Beitragskontos der E._____ GmbH auf. Sodann fügte er je ein Beitragsverzeichnis der G._____ AG per 31. März und per 30. Juni 2021 bei. Danach entrichteten der Kläger und die E._____ GmbH in der Zeit von Januar bis Juni 2021 für den Kläger BVG-Beiträge (Beilage 2 sowie 4 bis 8 zur Stellungnahme des Beklagten vom 15. Juni 2023). Aus diesen Belegen geht einzig hervor, dass der Kläger offenbar bei der E._____ GmbH bis zum 30. Juni 2021
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angestellt war und BVG-Beiträge für ihn entrichtet wurden. Dass die Bei- träge zur Tilgung des Kaufpreises für die Stammanteile der E._____ GmbH verwendet werden sollten, geht daraus nicht hervor.

Überdies reichte der Beklagte die an ihn selbst adressierte E-Mail von D._____ von der H._____ AG vom 14. Januar 2022 ein. Sie hielt darin fest, dass sie ihm die Zusammenstellung der bezahlten BVG-Beiträge für die Zeit vom Januar bis Juni 2021 sende. Fr. 1'836.00 seien dem Kläger bei den Löhnen von Januar bis April 2021 abgezogen worden. Es seien noch Fr. 7'345.80 an BVG-Beiträgen offen. Der Kläger hätte ihr am Telefon ge- sagt, dass dieser Betrag von der Kaufsumme vom ersten halben Jahr 2022 abgezogen werden könne (Beilage 3 zur Stellungnahme des Beklagten vom 15. Juni 2023). Durch diese E-Mail vermag der Beklagte nicht glaub- haft zu machen, dass ein mündlicher Kaufvertrag mit einem anderen Inhalt zustande gekommen ist. Zunächst hat der Kläger darin nicht selbst bestä- tigt, dass der Betrag von Fr. 7'345.80 zur Tilgung der zweiten Kaupreisrate verwendet werden dürfe. Vielmehr behauptet eine Mitarbeiterin eines Treu- handbüros, er habe dies ihr gegenüber telefonisch geäussert. Dieser Be- weis wäre somit nicht durch eine Urkunde i.S.v. Art. 254 ZPO zu erbringen, sondern durch eine Zeugenaussage von D._____, was im Rechtsöffnungs- verfahren grundsätzlich nicht zulässig ist.

Für die Tatsache, dass der Kläger als Gegenleistung für die Übertragung der Stammanteile das Betreffnis des Wertschriftendepots der E._____ GmbH erhalten sollte, legte der Beklagte keine Belege auf. Aus den Akten geht hervor, dass der Kläger am 26. November 2020 Fr. 193'873.31 (GB 11) sowie am 5. Januar 2021 Fr. 27'237.84 an die E._____ GmbH überwies (GB 12). Damit wurde das Darlehen gemäss Kaufvertrag zurück- bezahlt. Die GmbH war die Begünstigte der Transaktion und nicht der Klä- ger als Verkäufer. Somit kann nicht angenommen werden, dass durch die Entnahme des Wertschriftendepots der Kaufpreis für die Stammanteile ent- richtet worden sei.

Es erscheint unglaubhaft, dass die Parteien einen mündlichen Vertrag mit einem anderen Inhalt hinsichtlich des Kaufpreises und der Zahlungsmoda- litäten abgeschlossen haben. Der Beklagte liefert hierfür keinerlei Unterla- gen, möglich wären z.B. E-Mails oder Schreiben des Klägers persönlich, die auf diese mündliche Vereinbarung Bezug nehmen. Auch zu den Um- ständen des Zustandekommens des Vertrages äussert er sich nicht, z.B. wann und weshalb es zu einer Änderung des Kaufvertrages gekommen sei. Zudem erweist es sich als unglaubhaft, dass ein Arbeitspapier die Un- terschriften der Parteien tragen und keinen Hinweis auf dessen Unverbind- lichkeit enthalten würde.

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3.3.5. Entgegen den Ausführungen des Beklagten hat sich die Vorinstanz mit der Frage der Tilgung der Forderung befasst und diese zu Recht unter dem Titel Verrechnung behandelt (vgl. E. 4.7 des angefochtenen Entscheids). Vorliegend geht es doch um die Frage, ob der Beklagte dem Kläger die zweite Kaufpreisrate teilweise noch schulde. Gleichzeitige behauptet der Beklagte, er habe Anspruch auf Zahlung von Fr. 7'345.80 seitens Kläger. Der Beklagte machte damit die teilweise Tilgung der streitgegenständlichen Forderung durch Verrechnung geltend. Wie die Vorinstanz zu Recht fest- hielt, kann er sich nicht auf die Verrechnung berufen, weil diese u.a. vo- raussetzt, dass zwei Personen einander Geldsummen schulden (vgl. Art. 120 Abs. 1 OR). Die allfällige Schuld des Klägers bestünde gegenüber der juristischen Person E._____ GmbH und nicht gegenüber dem Beklag- ten persönlich, weshalb es an der Voraussetzung der gegenseitigen For- derungen mangelt. Die Darlegungen des Beklagten zum Vertrag zu Guns- ten Dritter i.S.v. Art. 112 OR stellen unzulässige Noven dar, die vorliegend nicht zu berücksichtigen sind (vgl. E. 1 hiervor). Der Beklagte hat die Ein- rede der Tilgung nicht glaubhaft gemacht.

3.3.6. Betreffend Stundung brachte der Beklagte beschwerdeweise einzig vor, dass er in der vorinstanzlichen Duplik ausgeführt habe, die Parteien seien übereingekommen, den Kaufpreis zur Abfederung der Auswirkungen der Corona-Pandemie zu stunden. Hierbei soll es sich wiederrum um eine mündliche Vertragsänderung gehandelt haben, wofür indes jeder Beleg fehlt. Der Beklagte vermag nicht glaubhaft zu machen, dass es eine münd- liche Absprache hinsichtlich Stundung gegeben hat.

3.4. Die Vorinstanz ist somit zu Recht zum Ergebnis gelangt, dass sämtliche Einwendungen des Beklagten wenig glaubhaft seien und den Rechtsöff- nungstitel nicht zu entkräften vermöchten. Sie hat weder das in Art. 82 Abs. 2 SchKG statuierte Beweismass der Glaubhaftmachung verletzt, noch gegen Art. 152 ZPO, Art. 157 ZPO oder Art. 1 OR verstossen.

Die Vorinstanz hat somit dem Kläger mit Entscheid vom 8. Januar 2024 zu Recht provisorische Rechtsöffnung für Fr. 17'500.00 nebst 5 % Zins seit

  1. Juli 2022 erteilt. Die dagegen gerichtete Beschwerde ist folglich abzu- weisen.

Mit dem vorliegenden Entscheid ist das Gesuch des Beklagten um Ertei- lung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde bzw. um Aufschub der Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids gegenstandslos.

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6.1. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte die ober- gerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen, welche auf Fr. 600.00 festzuset- zen ist (Art. 48 Abs. 1 und 61 Abs. 1 GebV SchKG), und seine Parteikosten selbst zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

6.2. Der anwaltlich vertretene Kläger hat gegenüber dem Beklagten Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 lit. b ZPO). Der Kläger hat mit seiner Be- schwerdeantwort eine Kostennote eingereicht, worin er eine Entschädi- gung von Fr. 1'375.20 geltend gemacht hat. Mit seiner Stellungnahme vom 10. Juni 2024 hat er keine höhere Entschädigung verlangt. Die von ihm beantragte Parteientschädigung von Fr. 1'375.20 erweist sich als tarifge- mäss und ist ihm folglich zuzusprechen.

Das Obergericht erkennt:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 600.00 wird dem Beklagten auferlegt.

Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Parteientschädigung von Fr. 1'375.20 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

Zustellung an: [...]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

  • 17 -

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).

Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 17'500.00.

Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidi- äre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, so- weit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Aarau, 25. September 2024

Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Richli Kabus

Zitate

Gesetze

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BGG

GebV

  • Art. 48 GebV
  • Art. 61 GebV

i.V.m

  • Art. 319 i.V.m

SchKG

  • Art. 82 SchKG

ZPO

Gerichtsentscheide

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