Obergericht Zivilgericht, 5. Kammer
ZSU.2023.270 / ft (SF.2022.74) Art. 20
Entscheid vom 17. April 2024
Besetzung Oberrichter Holliger, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiber Hess
Kläger A._____, [...] vertreten durch lic. iur. Christoph Suter, Rechtsanwalt, Bahnhofstrasse 6, 5610 Wohlen
Beklagte B._____, [...] vertreten durch lic. iur. Fabienne Brunner, Rechtsanwältin, Bahnhofstrasse 13, Postfach, 5610 Wohlen AG
Gegenstand Vorsorgliche Massnahmen während der Dauer des Ehescheidungsverfahrens (Abänderung Präliminar)
Das Obergericht entnimmt den Akten:
Mit Eheschutzentscheid vom 29. April 2016 genehmigte das Gerichtspräsi- dium Q._____ eine Vereinbarung der Parteien vom 10. März 2016 (SF.2016.33).
Mit Eingabe vom 3. August 2021 machte der Kläger beim Bezirksgericht Q._____ das Ehescheidungsverfahren anhängig (OF.2021.124).
Am 5. August 2021 reichte der Kläger beim Bezirksgericht Q._____, Präsidium des Familiengerichts, ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen / Abänderung Eheschutzurteil (SF.2021.48) ein. Die Parteien schlossen eine Vereinbarung. Mit Entscheid vom 29. März 2022 erhob das Gericht Ziff. 1.1 der Vereinbarung zum Entscheid und erklärte diese im Übrigen zum Bestandteil des Entscheids und das Verfahren als durch Vergleich er- ledigt abgeschrieben. Die Vereinbarung lautete (u.a.) wie folgt:
" 1. 1.1. In Abänderung von Ziff. 2a) der mit Entscheid vom 29.04.2016 genehmig- ten Vereinbarung [...] sei der Ehemann zu verpflichten, an den Unterhalt der Kinder monatlich vorschüssig [...] zuzüglich allfällig bezogener Kinder- zulagen zu bezahlen:
1.2. In Abänderung von Ziff. 3) der mit Entscheid vom 29.04.2016 genehmigten Vereinbarung [...] verpflichtet sich der Ehemann, der Ehefrau an ihren per- sönlichen Unterhalt monatlich vorschüssig [...] zu bezahlen:
4.1. Mit Eingabe vom 17. Oktober 2022 beantragte der Kläger beim Bezirksge- richt Q._____, Präsidium des Familiengerichts, unter Kosten- und Ent- schädigungsfolgen, "[es] sei Ziffer 1.2. der mit [...] Urteil [...] vom 29. März 2022 genehmigten/zum Bestandteil des Urteils erklärten Vereinbarung vom 29. März 2022 wie folgt abzuändern":
"1.2. Der Kläger [...] wird verpflichtet, der Beklagten [...] an deren persönlichen Unterhalt monatlich vorschüssig [...] zu bezahlen:
4.2. Mit Stellungnahme vom 22. November 2022 beantragte die Beklagte die kostenfällige Abweisung des Abänderungsbegehrens.
4.3. Am 4. April 2023 fand vor dem Gerichtspräsidium Q._____ die Verhand- lung mit Parteibefragung statt.
4.4. Mit Entscheid vom 6. Juli 2023 des Bezirksgerichts Q._____, Präsidium des Familiengerichts, wurde das Gesuch des Klägers abgewiesen (Ziff. 1). Die Gerichtskosten (Fr. 2'665.00) wurden dem Kläger auferlegt (Ziff. 2). Zu- dem wurde der Kläger zur Bezahlung einer Parteientschädigung von Fr. 2'995.15 (inkl. Barauslagen und MwSt.) an die Beklagte verpflichtet (Ziff. 3).
5.1. Gegen den ihm am 29. November 2023 in begründeter Ausfertigung zuge- stellten Entscheid erhob der Kläger am 11. Dezember 2023 fristgerecht Be- rufung mit folgenden Begehren:
"1. [Es sei der angefochtene Entscheid] vollumfänglich aufzuheben und durch folgende Bestimmungen zu ersetzen:
'1. [Es] wird Ziffer 1.2. der mit [...] Urteil [...] vom 29. März 2022 geneh- migten/zum Bestandteil des Urteils erklärten Vereinbarung vom 29. März 2022 [ab] 1. September 2022 wie folgt abgeändert:
'1.2. Der Kläger [...] wird verpflichtet, der Beklagten [...] an den per- sönlichen Unterhalt monatlich vorschüssig folgenden Beitrag zu bezahlen:
Die Gerichtskosten [von CHF 2'665.00] werden der Beklagten [...] aufer- legt.
Die Gerichtskasse Q._____ wird angewiesen, dem Kläger [...] dessen Vorschuss von CHF 2'400.00 zurückzuzahlen.
Die Beklagte [...] wird verpflichtet, dem Kläger [...] eine Parteikostenent- schädigung von CHF 2'995.15 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.
5.2. Mit Berufungsantwort vom 26. Januar 2024 beantragte die Beklagte die kostenfällige Abweisung der Berufung.
Das Obergericht zieht in Erwägung:
Gegen den angefochtenen Entscheid ist als Rechtsmittel die Berufung ge- geben (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO), mit welcher beim Obergericht (§ 10 lit. c EG ZPO) die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden können (Art. 310 ZPO). In der Berufungsbegründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) hat sich der Berufungskläger mit der Begründung im erstinstanzlichen Entscheid im Einzelnen und sach- bezogen auseinander zu setzen (REETZ/THEILER, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO-Komm.], 3. Aufl. 2016, N. 36 zu Art. 311 ZPO; BGE 147 III 179 E. 4.2.1). Mit blossen Wiederholungen der eigenen Vorbringen vor erster Instanz, die von dieser bereits abgehan- delt wurden, wird dem Begründungserfordernis nicht Genüge getan (HUN- GERBÜHLER/BUCHER, in: DIKE-Kommentar ZPO, 2. Aufl. 2016, N. 27 ff. zu Art. 311 ZPO). Das Obergericht beschränkt sich (abgesehen von offen- sichtlichen Mängeln) auf die Beurteilung der in der Berufung und der Ant- wort auf diese gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandun- gen (BGE 142 III 417 E. 2.2.4). Sind (wie vorliegend; vgl. Prozessge- schichte Ziff. 4.1 und 5.1) keine Belange betreffend minderjährige Kinder (BGE 144 III 349 E. 4.2.1; Urteil des Bundesgerichts 5A_430/2023 vom 16. Februar 2024 E. 3.1) zu beurteilen, ist im Berufungsverfahren das Vor- bringen neuer Tatsachen und Beweismittel nur im Rahmen von Art. 317 Abs. 1 ZPO möglich (BGE 138 III 625 E. 2.2, 143 III 43 E. 4.1), d.h. wer Neuerungen geltend macht, hat die Gründe detailliert darzulegen, weshalb die Tatsache oder das Beweismittel nicht schon vor erster Instanz vorge- bracht werden konnte (BGE 143 III 43 E. 4.1).
2.1. Die Vorinstanz erwog, der Kläger mache als Abänderungsgründe D._____ veränderte Wohnsituation und D._____ und E._____ Volljährigenunterhalt geltend. Dies seien aber keine unvorhergesehenen, dauernden und erheb- lichen Veränderungen: Die Parteien seien sich im Vergleich vom 29. März 2022 einig gewesen, dass sie für die Kosten der jeweils bei ihnen lebenden
Tochter (D._____ beim Kläger; E._____ bei der Beklagten) aufkommen würden. Die Parteien hätten im Bewusstsein der "unklaren Entwicklung" bzw. der "nicht unerheblichen Wahrscheinlichkeit einer veränderten Situa- tion" (insb. D._____ Wohnsituation oder wenn die Parteien für Unterhalt beansprucht würden) bewusst darauf verzichtet, konkreten Unterhalt für E._____ und D._____ einzurechnen oder einen Abänderungsvorbehalt vorzusehen. Die Veränderung sei damit im Vergleich "bereits berücksich- tigt". Die Parteien hätten den Rechtsstreit definitiv beenden wollen; die neuen Tatsachen lägen nicht ausserhalb des Spektrums der zukünftigen, aus Sicht der Parteien möglich erscheinenden Entwicklungen; eine Anpas- sung falle ausser Betracht. D._____ sei Anfang August 2022 beim Kläger ausgezogen, wohne aber seit Mitte Januar 2023 wieder bei ihm. Die Par- teien bezahlten an D._____ Unterhalt monatlich je Fr. 300.00 bzw. seit Feb- ruar 2023 Fr. 225.00 (der Kläger zzgl. Ausbildungszulagen). Allerdings habe der Kläger mit D._____ einen Untermietvertrag abgeschlossen, und D._____ werde im August 2023 ihr 2. Lehrjahr antreten, womit sich ihr Ein- kommen erhöhen und sich der von den Parteien zu leistende Unterhalt wei- ter reduzieren werde. Der Kläger sei zur Zeit des Vergleichs für sämtliche Kosten von D._____ – mindestens Fr. 1'242.00 (Grundbetrag Fr. 800.00, Wohnkosten Fr. 250.00, KVG/VVG Fr. 142.00, Steuern Fr. 50.00) – aufgekommen. Durch D._____ Wegzug sei sein Bedarf zwar um Fr. 250.00 (Wohnkostenanteil) gestiegen, im Gegenzug seien aber seine Unterhalts- zahlungen entfallen. Seit Mitte Januar 2023 wohne D._____ wieder beim Kläger und bezahle ihm Fr. 850.00 Miete; davon seien die Fr. 300.00 Unterhalt abzuziehen. Weiter zahle der Kläger seit September 2022 E._____ Fr. 500.00 Unterhalt. Zusammenfassend habe sich seine fi- nanzielle Situation nicht wesentlich verändert. Auch der Bedarf der Beklag- ten habe sich nicht wesentlich verändert: Sie erhalte zwar seit 1. Sep- tember 2022 vom Kläger monatlich Fr. 500.00 für E., womit sie nicht mehr allein für E. aufkomme, und sie zahle seit August 2022 Unterhalt für D._____ (monatlich Fr. 300.00 bzw. seit Februar 2023 Fr. 225.00), wodurch sich ihr Bedarf zwar um Fr. 200.00 bzw. um Fr. 275.00 reduziere. Hingegen hätten sich seither ihre und E._____ Kosten (insb. KVG) erhöht. Zufolge Subsidiarität gegenüber dem Ehegattenunterhalt stelle der neue Volljährigenunterhalt aber ohnehin keinen Abänderungsgrund dar, so dass keine neue Unterhaltsberechnung vorzunehmen sei und sich damit Ausführungen zu den laut Kläger "angeb- lich zu aktualisierenden" Parameter erübrigten (angefochtener Entscheid, E. 3.3 f.).
2.2. Der Kläger rügt, die Vorinstanz habe seine Abänderungsgründe "verän- derte Nebenkosten" (bei ihm + Fr. 200.00; bei der Beklagten - Fr. 250.00) nicht geprüft (Berufung, S. 5 und 9). Die Veränderungen bezüglich der voll- jährigen Töchter stellten Abänderungsgründe dar (Berufung, S. 9). Es sei nicht vorhersehbar gewesen, dass die Parteien für D._____ je Fr. 300.00
und er für E._____ Fr. 500.00 pro Monat bezahlen müssten. Ihm sei auch nicht bekannt gewesen, dass die Beklagte tiefere Nebenkosten haben werde. Die "Überlegungen/Ausführungen" der Vorinstanz zu seinem Unter- haltsaufwand für D._____ seien "nicht erhoben und geklärt [worden], [...] völlig fiktiv und damit verfahrensuntauglich" (Berufung, S. 11 ff.). Zusammenfassend habe er nachgewiesen, dass sich seit Erlass des zur Abänderung beantragten Urteils exakt die im Gesuch behaupteten, finanziellen Veränderungen ergeben hätten (Berufung, S. 13).
2.3. Die Beklagte entgegnet, das Abänderungsverfahren diene weder zum Aus- gleich üblicher Schwankungen der Berechnungsparameter, noch dazu, von Zugeständnissen im Vergleich Abstand zu nehmen oder prozessuale Ver- säumnisse korrigieren zu können. Nur wenn D._____ Umzug oder der neu festgelegte Kinderunterhalt ein Abänderungsgrund darstellen würde (was nicht der Fall sei), hätte die Vorinstanz eine neue Unterhaltsberechnung vornehmen müssen. Die Grenze der Wesentlichkeit und Dauerhaftigkeit der Veränderung läge vorliegend sodann deutlich höher als in einem Man- kofall (Berufungsantwort, S. 4 ff.).
3.1. Eheschutz- und vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren kön- nen im Präliminarverfahren (Art. 276 ZPO) abgeändert werden, wenn sich die massgebenden Verhältnisse verändert haben (Art. 179 Abs. 1 ZGB). Eine solche Abänderung setzt voraus, dass seit der Rechtskraft des Urteils eine wesentliche und dauerhafte Veränderung eingetreten ist. Ein Abände- rungsgrund liegt auch dann vor, wenn die tatsächlichen Umstände, die dem Massnahmeentscheid zugrunde lagen, sich nachträglich als unrichtig er- weisen oder nicht wie vorhergesehen verwirklichen. Schliesslich kann ein Ehegatte die Änderung verlangen, wenn sich der ursprüngliche Entscheid als nicht gerechtfertigt erweist, weil dem Massnahmerichter wesentliche Tatsachen nicht bekannt waren. Andernfalls steht die formelle Rechtskraft des Massnahmeentscheides einer Abänderung entgegen. Die Abänderung eines Unterhaltsbeitrages kann sodann nur durch eine Veränderung der Verhältnisse bewirkt werden, die im Eheschutz- bzw. Präliminarurteil resp. in der gerichtlich genehmigten Vereinbarung (vgl. E. 3.2 unten) noch nicht berücksichtigt worden ist (vgl. BGE 143 III 617 E. 3.1, 141 III 376 E. 3.3.1). Es kommt dabei nicht entscheidend darauf an, ob eine Veränderung vor- aussehbar war oder nicht, sondern darauf, ob der Unterhaltsbeitrag mit Blick auf diese vorhersehbare Veränderung festgelegt worden ist, d.h. diese berücksichtigt oder bewusst (resp. mit Absicht) nicht berücksichtigt wurde. Es ist jedoch von der Annahme auszugehen, dass bei der Festset- zung des Unterhaltbeitrages voraussehbare Änderungen berücksichtigt worden sind, das heisst jedenfalls diejenigen, die – wenn auch erst in der Zukunft – sicher oder sehr wahrscheinlich waren (vgl. BGE 138 III 292
E. 11.1.1, 131 III 189 E. 2.7.4; Urteil des Bundesgerichts 5A_597/2013 vom 4. März 2014 E. 3.4; SPYCHER, in: Handbuch des Unterhaltsrechts, 3. Aufl. 2023, Kap. 9 N. 156 f.; SPYCHER/GLOOR, in: Basler Kommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, 7. Aufl. 2022, N. 9 zu Art. 129 ZGB; BÜCHLER/RAVEANE, in: Kommentar zum Familienrecht [FamKomm.], Schei- dung, 4. Aufl. 2023, N. 9 zu Art. 129 ZGB). Allerdings lassen sich auf diese Weise nicht Fehler in der Prozessführung beheben in dem Sinn, dass eine Partei einem Umstand (bzw. die sich daraus ergebende Konsequenz), den sie vorhersah, jedoch in den Prozess einzubringen unterliess (obwohl dies prozessual noch möglich gewesen wäre), nachträglich im Rahmen eines Abänderungsverfahrens noch Nachachtung verschaffen könnte (SPYCHER, a.a.O., Kap. 9 N. 154 f., unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 5A_9/2009 vom 4. Februar 2009 E. 3). Das Abänderungsverfahren dient nicht dazu, dieselbe Angelegenheit nach Ablauf der Rechtsmittelfristen wie- der neu aufzurollen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_618/2009 vom 14. Dezember 2009 und 5A_147/2012 vom 26. April 2012 E. 4.2.1; SPY- CHER, a.a.O., Kap. 9 N. 21). Eine Abänderungsklage bezweckt die Anpas- sung eines rechtskräftigen Urteils - ob fehlerhaft oder nicht - an veränderte Verhältnisse (BGE 137 III 606 E. 4.1.1; Urteile des Bundesgerichts 5A_506/2011 vom 4. Januar 2012 E. 3.1, 5A_29/2013 vom 4. April 2023 E. 3.2, 5A_645/2022 vom 5. Juli 2023 E. 6.1.1 und 5A_176/2023 vom 9. Februar 2024 E. 3.2 [zur Publikation vorgesehen]; SPYCHER, a.a.O., Kap. 9 N. 53). Für eine Abänderung kommen sämtliche Umstände in Be- tracht, die für die Berechnung des Unterhaltsbeitrags von Bedeutung sind (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_176/2023 vom 9. Februar 2024 E. 3.2 und 5A_874/2019 vom 22. Juni 2020 E. 3.2). Unechte Noven, also vor Rechtskraft des zu ändernden Urteils eingetretene Tatsachen, dürfen nur einbezogen werden, wenn sie anlässlich des früheren Entscheides wegen fehlender Beweismöglichkeiten nicht geltend gemacht werden konnten (SPYCHER, a.a.O., Kap. 9 N. 13 ff.). Eine Abänderung ist schliesslich auch ausgeschlossen, wenn die neue Sachlage durch rechtsmissbräuchliches Verhalten (BGE 141 III 378 E. 3.3.1) oder mit Schädigungsabsicht (BGE 143 III 233) herbeigeführt wurde. Unbedeutende Schwankungen in Einkommen und Bedarf sind unbeachtlich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5C.43/2002 vom 28. Mai 2002 E. 2.5). Als dauerhaft erscheint eine Verän- derung bereits dann, wenn ungewiss ist, wie lange sie anhält (MAIER/VET- TERLI, in: FamKomm., a.a.O., N. 3a zu Art. 179 ZGB).
3.2. Vereinbarte Eheschutzmassnahmen, insb. (wie vorliegend) Unterhaltsbei- träge, können nur unter besonderen (einschränkenden) Voraussetzungen abgeändert werden (MAIER/VETTERLI, a.a.O., N. 3d zu Art. 179 ZGB, LEU- ENBERGER/SUTER, in: FamKomm., a.a.O., N. 14a zu Anh. ZPO Art. 276; a.M. SPYCHER, a.a.O., Kap. 9 N. 29). Eine Anpassung kann nur verlangt werden, wenn die (im vorstehenden Sinne) erheblichen Änderungen Teile des Sachverhalts betreffen, welche im Zeitpunkt der Vereinbarung als fest-
stehend angesehen wurden. Tatsachen, welche vergleichsweise definiert worden sind, um eine ungewisse Sachlage zu bewältigen (sog. caput cont- roversum), dürfen nicht abgeändert werden. Diesfalls fehlt es an einer Re- ferenzgrösse, an der die Erheblichkeit einer allfälligen Veränderung gemes- sen werden könnte. Auch die Berichtigung wegen originär unzutreffender Entscheidungsgrundlagen (vgl. E. 3.1 oben) ist eingeschränkt, soweit die Unterhaltsregelung auf einer Vereinbarung fusst, mit welcher die Ehegatten eine Rechtsstreitigkeit definitiv beenden wollten. Eine Änderung kommt diesfalls nur in Frage im Falle eines rechtserheblichen Willensmangels, d.h. bei Irrtum (Art. 23 ff. OR), Täuschung (Art. 28 OR) oder Drohung (Art. 29 f. OR) (MAIER/VETTERLI, a.a.O., N. 3d zu Art. 179 ZGB unter Hinweis auf BGE 142 III 520; Urteile des Bundesgerichts 5A_176/2023 vom 9. Februar 2024 E. 3.3, 5A_325/2023 vom 5. Oktober 2023 E. 3 und 5A_66/2023, 5A_71/2023 vom 24. Oktober 2023 E. 8.2.3.2).
3.3. Liegt eine wesentliche und dauerhafte Veränderung (d.h. ein Abänderungs- grund) vor, so setzt der Richter den Unterhaltsbeitrag in pflichtgemässer Ausübung seines (weiten [vgl. BGE 134 III 577 E. 4]) Ermessens neu fest. Hierzu sind auch die übrigen Berechnungselemente, die dem abzuändern- den Entscheid zugrunde lagen, auf den neuesten Stand zu bringen (Urteil des Bundesgerichts 5A_1005/2017 vom 23. August 2018 E. 3.1.1; SPY- CHER, a.a.O., Kap. 9 N. 26). Unzulässig ist, Berechnungsparameter in der Neuberechnung zu berücksichtigen, die im Zeitpunkt des abzuändernden Urteils bereits bestanden, wenn die Parteien deren Geltendmachung unter- lassen haben (SPYCHER, a.a.O., Kap. 9 N. 18; Urteil des Bundesgerichts 5A_874/2019 vom 22. Juni 2020 E. 3.2).
Auch bei Vorliegen eines Abänderungsgrundes rechtfertigt sich eine An- passung des Unterhaltsbetrages sodann nur, wenn sich zwischen dem ge- stützt auf die veränderten Tatsachen berechneten und dem ursprünglich festgesetzten Betrag eine Differenz von genügendem Ausmass ergibt (Ur- teil des Bundesgerichts 5A_515/2015 vom 8. März 2016 E. 3).
3.4. Glaubhaft zu machen sind neben dem Vorliegen des Abänderungsgrundes (E. 3.1, 3.2 oben; durch den Abänderungskläger; vgl. Urteile des Bundes- gerichts 5A_297/2016 vom 2. Mai 2017 E. 2.2 und 5A_299/2012 vom 21. Juni 2012 E. 3.1.2) auch (von der jeweiligen Partei, die sich darauf be- ruft) die Veränderungen der zu aktualisierenden Berechnungsparameter (E. 3.3 oben; Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2022.18 vom 4. Juli 2022 E. 2.5). Glaubhaftmachen bedeutet mehr als Behaupten (BGE 120 II 398). Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte, und wenn es der anderen Partei im Rahmen des ihr aufgrund von Art. 8 ZGB
zustehenden Gegenbeweises nicht gelingt, Indizien geltend zu machen, welche die Glaubhaftigkeit der vorgebrachten Behauptungen erschüttern (HASENBÖHLER, Das Beweisrecht der ZPO, 2015, N. 0.4, 2.6, 3.47, 5.63).
3.5. Ein Entscheid über die Abänderung vorsorglicher Massnahmen im Unter- haltspunkt wirkt grundsätzlich nur ab Eintritt seiner formellen Rechtskraft. Die Änderung kann jedoch auf den Zeitpunkt der Einreichung des entspre- chenden Gesuches zurückbezogen werden. Eine weitergehende Rückwir- kung ist nur aus ganz besonderen Gründen möglich (BGE 111 II 103 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 5A_263/2020 vom 6. Juli 2020 E. 3.3.3; SPY- CHER, a.a.O., Kap. 9 N. 73 ff. und N. 119).
4.1. In erster Linie ist das Vorliegen eines Abänderungsgrundes (E. 3.1 f. oben) strittig. Diese Frage kann – wie nachfolgende (hypothetische) Aktualisie- rung der Berechnungsparameter zeigen wird – offen bleiben. Die dem (vom Kläger zur Abänderungen beantragten) Entscheid vom 29. März 2022 zu- grunde liegende Unterhaltsberechnung (Methode/Parameter/Überschuss- verteilung) ergibt sich (unbestrittenermassen) aus dem Abänderungsge- such (act. 4 f. und 25). Laut dem Kläger ist bei einer Aktualisierung der Be- rechnungsgrundlagen sein Bedarf um Fr. 1'000.00 (neu: Nebenkosten Fr. 200.00, Unterhalt D._____ Fr. 300.00, Unterhalt E._____ Fr. 500.00) und derjenige der Beklagten um Fr. 50.00 (Nebenkosten Fr. 250.00 statt Fr. 500.00, Unterhalt D._____ Fr. 300.00) zu erhöhen (Berufung, S. 8 unter Hinweis auf act. 8).
4.2. 4.2.1. Im Abänderungsgesuch begründete der Kläger die in seinem Bedarf zu veranschlagenden Fr. 200.00 Nebenkosten damit, dass ihm "bislang keine Nebenkosten angerechnet" worden seien, ihm aber solche in dieser Höhe "regelmässig" anfielen (act. 7). In der Parteibefragung vom 4. April 2023 gab er an, die Nebenkosten zahle er zusätzlich zum Mietzins. Er bekomme Ende Jahr eine Abrechnung, er zahle "nichts akonto", das seien vielleicht Fr. 600.00 bis Fr. 700.00 (Protokoll S. 5, act. 67). In seiner Berufung (S. 8) bringt der Kläger vor, ihm fielen "neu" Nebenkosten von "akonto" Fr. 200.00 an. Diese Ausführungen sind zum vornherein widersprüchlich. Der Kläger vermag damit insbesondere nicht glaubhaft zu machen (E. 3.4 oben), dass ihm neuerdings (Berufung, S. 8) tatsächlich Nebenkosten (in dieser Höhe) anfallen würden. Laut der Beklagten hatte der Kläger sodann bereits im Rahmen seines Gesuchs um vorsorgliche Massnahmen (Prozessge- schichte Ziff. 3) Fr. 200.00 Nebenkosten geltend gemacht, diese aber nicht belegen können, weshalb man im Vergleich keine Nebenkosten berück- sichtigt habe. Im Abänderungsverfahren lassen sich Fehler in der Prozess-
führung nicht korrigieren (E. 3.1 oben). Der Beklagte hat zudem auch im vorliegenden Abänderungsverfahren weder vor Vorinstanz noch im Beru- fungsverfahren (was ohnehin verspätet wäre) Nebenkosten belegt. Dem- entsprechend wären bei einer Neuberechnung nach wie vor keine Neben- kosten des Klägers zu berücksichtigen.
4.2.2. Der Kläger machte vor Vorinstanz unter Hinweis auf die "Steuererklärung 2021" geltend, der Beklagten fielen "effektiv" nur Nebenkosten von Fr. 250.00 anstatt Fr. 500.00 an (act. 7 f.), welche dem Vergleich vom 29. März 2022 zugrunde gelegt wurden. Die Wohnkosten bei Wohneigen- tum umfassen insb. Hypothekarzinsen, öffentlich-rechtliche Steuern und (durchschnittliche) Unterhaltskosten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_440/2020 vom 5. November 2020 E. 4.1). Neben diesen Kosten fallen aber auch einem Wohneigentümer Nebenkosten u.a. für Strom und Hei- zung an, welche – anders als unter bestimmten Voraussetzungen die Un- terhaltskosten (Reparatur- und Renovationskosten) der Liegenschaft (vgl. § 39 Abs. 2 StG; § 24 Abs. 1 StGV) – steuerrechtlich nicht abzugsfähig sind (vgl. RUTH/EGLOFF, in: Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 5. Aufl. 2023, N. 61 zu § 39 StG) und damit in der Steuererklärung nicht in Erscheinung treten. Der Beklagte vermag damit nicht glaubhaft zu machen, dass die Nebenkosten der Klägerin nur Fr. 250.00 betragen anstatt Fr. 500.00, wie anlässlich des Abschlusses der Vereinbarung angenom- men (E. 3.4 oben).
4.2.3. Seit September 2022 leistet der Kläger E._____ monatlich Fr. 500.00 Un- terhalt (Gesuchsbeilagen 3 und 4). Weiter blieb unbestritten, dass während ihres (zeitweiligen) Auszugs beim Kläger (im August 2022; Rückkehr Mitte Januar 2023) für D._____ kein Wohnkostenanteil (Fr. 250.00) zu berücksichtigen ist. Seit Januar 2023 erhält der Kläger von D._____ sodann unstrittig (gestützt auf einen Untermietvertrag) eine monatliche Miete von Fr. 850.00. Im Gegenzug bezahlt(e) der Kläger – wie auch die Beklagte – für D._____ (seit August 2022) monatlich Fr. 300.00 resp. (ab Februar 2023) Fr. 225.00 Unterhalt. Die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz (angefochtener Entscheid, E. 3.3.3) blieben unwidersprochen (vgl. Berufung, S. 9 bis 13).
4.3. Der aktualisierte Unterhaltsanspruch der Beklagten ab Oktober 2022 (Ab- änderungsbegehren vom 17. Oktober 2022; E. 3.5 oben) würde sich somit – legt man bei der Überschussverteilung den gleichen prozentualen Ver- teilschlüssel wie im Vergleich vom 29. März 2022 zugrunde – wie folgt prä- sentieren:
in CHF Oktober 2022 (der Einfachheit hal- ber) bis und mit Januar 2023 (der Einfachheit halber) ab Feb- ruar 2023 Kläge r Beklagt e C./F. __ Kläge r Beklagt e C./F. __ Einkommen 8'788 4'000 200 8'788 4'000 200 Grundbetrag 1'200 1'200 600 1'200 1'200 600 Wohnkosten 1'320 900 --- 1'320 900 --- Wohnkostenanteil --- --- 250 --- --- 250 D._____ 0 --- --- -850 --- --- E._____ --- -250 --- --- -250 --- C./F. __ --- -250 --- --- -250 --- Nebenkosten 0 500 --- 0 500 --- Krankenkasse 273 144 67 273 144 67 Arbeitswegkosten 367 300 --- 367 300 --- Auswärtige Verpflegung 0 176 --- 0 176 --- Gesundheitskoste n 0 61 0 0 61 0 Unterhalt E.___ 500 0 --- 500 0 --- Unterhalt D._____ 300 300 --- 225 225 --- ./. Bedarf 3'960 3'081 917 3'035 3'006 917 Überschuss 4'828 919 5'753 994 Manko --- --- 717 --- --- 717 Überschuss total 5030 6030
Anteil Überschuss Beklagte 54.8 % (act. 5) resp. 2'756 54.8 % (act. 5 ) resp. 3'304 Barbedarf 3'081 3'006 Einkommen 4'000 4'000 Aktualisierter Un- terhalt (G._____ ./. Einkommen) 1'837 2310 Unterhalt gemäss Vergleich 2'190
Differenz -16 % +5 %
Als grober Anhaltspunkt kann davon ausgegangen werden, dass bei engen finanziellen Verhältnissen bereits Änderungen von 10 bis 15 % wesentlich (vgl. E. 3.3 Abs. 2 oben) sind (MAIER/VETTERLI, a.a.O., N. 3a zu Art. 179 ZGB mit Hinweisen). Vorliegend sind die finanziellen Verhältnisse der Par- teien aber offensichtlich und unstrittig nicht eng. Soweit die aktualisierte Unterhaltsberechnung von Oktober 2022 bis Januar 2023 einen um 16 % tieferen Ehegattenunterhalt als gemäss Entscheid vom 29. März 2022 ergibt, ist diese Differenz damit zum Vornherein nicht wesentlich i.S.v. Art. 179 ZGB. Dazu kommt, dass ein Zeitraum von rund vier Monaten (Ok- tober 2022 bis Januar 2023) nicht als dauerhaft zu bezeichnen ist. Ab Ja- nuar 2023 resultiert sodann bei einer (hypothetischen) Aktualisierung der Unterhaltsberechnung sogar ein um rund 5 % höherer Unterhaltsbeitrag als gemäss Vergleich vom 29. März 2022.
4.4. Im Ergebnis ist der Vorinstanz somit weder eine unrichtige Rechtsanwen- dung noch eine falsche Feststellung des Sachverhalts (Art. 310 ZPO) vor-
zuwerfen, wenn sie das Abänderungsgesuch des Klägers unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu seinen Lasten abgewiesen hat.
Dies führt zur Abweisung der Berufung des Klägers.
Die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 2'000.00 (Art. 95 Abs. 1 lit. a ZPO, Art. 96 ZPO i.V.m. §§ 3 Abs. 1, 8 und 11 Abs. 1 VKD) wird ausgangs- gemäss dem Kläger auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Zudem hat er der Be- klagten ihre zweitinstanzlichen Anwaltskosten zu ersetzen, welche gericht- lich auf (gerundet) Fr. 1'800.00 festgesetzt (Art. 105 Abs. 2 ZPO) werden (Grundentschädigung für ein Abänderungsverfahren Fr. 2'700.00 [§ 3 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AnwT; vgl. anstelle vieler: Entscheid der 5. Zi- vilkammer des Obergerichts ZSU.2022.250 vom 9. Januar 2023 E. 6]; Ver- handlungsabzug 20 % [§ 6 Abs. 1 und 2 AnwT]; Rechtsmittelabzug 25 % [§ 8 AnwT]; Auslagenpauschale 3 % [§ 13 AnwT]; 8.1 % MwSt.).
Das Obergericht erkennt:
Die Berufung des Klägers wird abgewiesen.
Die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 2'000.00 wird dem Kläger auf- erlegt.
Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung in gerichtlich festgesetzter Höhe von Fr. 1'800.00 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuern) zu bezahlen.
Zustellung an: [...]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be-
deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).
Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt über Fr. 30'000.00.
Aarau, 17. April 2024
Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 5. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Holliger Hess