Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Aargau
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
AG_OG_001
Gericht
Ag Gerichte
Geschaftszahlen
AG_OG_001, ZSU.2023.243
Entscheidungsdatum
12.03.2024
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer

ZSU.2023.243 / ik / nk (SR.2023.265) Art. 34

Entscheid vom 12. März 2024

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Egloff Oberrichterin Plüss Gerichtsschreiberin Kabus

Klägerin A._____, [...]

Beklagte B._____, [...] vertreten durch lic. iur. Roger Meier, Rechtsanwalt, [...]

Gegenstand Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes Q._____ vom 17. März 2023

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Das Obergericht entnimmt den Akten:

Die Klägerin betrieb die Beklagte mit Zahlungsbefehl Nr. aaa des Betrei- bungsamtes Q._____ vom 17. März 2023 für eine Forderung von Fr. 5'000.00. Gegen diesen ihr am 29. März 2023 zugestellten Zahlungs- befehl erhob die Beklagte am 4. April 2023 Rechtsvorschlag.

2.1. Mit Eingabe vom 13. Juni 2023 ersuchte die Klägerin sinngemäss um Er- teilung der definitiven Rechtsöffnung.

2.2. Am 9. August 2023 nahm die Beklagte Stellung und beantragte Folgendes:

" 1. Es sei festzustellen, dass der Tabellenauszug des Amtsgerichts Z._____ vom 17. Februar 2020 in der Schweiz nicht vollstreckbar ist.

Es sei auf das Rechtsöffnungsgesuch der Gesuchstellerin nicht einzutre- ten; eventualiter sei dieses vollumfänglich abzuweisen.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchstelle- rin (zzgl. MwSt)."

2.3. Mit Schreiben vom 16. August 2023 reichte die Klägerin unaufgefordert eine Stellungnahme ein, hielt an den gesuchsweise gestellten Anträgen fest und ersuchte um Anerkennung der Vollstreckbarkeit des Rechtsöff- nungstitels.

2.4. Am 5. September 2023 reichte die Beklagte ebenfalls unaufgefordert eine Stellungnahme ein und hielt grundsätzlich an ihren Rechtsbegehren vom 9. August 2023 fest.

2.5. Mit Eingabe vom 19. September 2023 verwies die Klägerin auf die Ausfüh- rungen in der Eingabe vom 16. August 2023 und stellte keine neuen Rechtsbegehren.

2.6. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Baden erkannte am 24. Oktober 2023 wie folgt:

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" 1. In der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes Q._____ (Zahlungsbefehl vom 17. März 2023; Rechtshängigkeit des Rechtsöffnungsbegehren am 19. Juni 2023) wird der Gesuchstellerin definitive Rechtsöffnung erteilt für Fr. 5'000.00.

Die Entscheidgebühr von Fr. 300.00 wird der Gesuchsgegnerin auferlegt. Sie wird mit dem Vorschuss der Gesuchstellerin verrechnet, sodass die Gesuchsgegnerin der Gesuchstellerin Fr. 300.00 direkt zu ersetzen hat.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen."

Am 27. Oktober 2023 berichtigte die Präsidentin des Bezirksgerichts Baden ihren Entscheid und ersetzte die unvollständige Rechtsmittelbelehrung.

3.1. Die Beklagte erhob gegen den ihr mit unvollständiger Rechtsmittelbeleh- rung am 27. Oktober 2023 zugestellten Entscheid vom 24. Oktober 2023 nach Erhalt des Berichtigungsentscheids vom 27. Oktober 2023 am 31. Ok- tober 2023 mit Eingabe vom 7. November 2023 fristgerecht beim Oberge- richt des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte Nachfolgendes:

" 1. Es sei der Entscheid des Einzelrichters des Präsidiums des Zivilgerichts Baden vom 24. Oktober 2023 (SR.2023.265/om) aufzuheben.

Es sei das Begehren um provisorische Rechtsöffnung der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin vom 13. Juni 2023 vollumfänglich abzuweisen.

Es sei festzustellen, dass der Tabellenauszug des Amtsgerichts Z._____ vom 17. Februar 2020 in der Schweiz nicht vollstreckbar ist.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt) zulasten der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin."

Daneben stellte sie folgende prozessuale Rechtsbegehren:

" 1. Es seien die Akten des Rechtsöffnungsverfahrens mit der Prozessnummer SR.2023.265/om des Präsidiums des Zivilgerichts Baden beizuziehen.

Es sei der vorliegenden Beschwerde gemäss Art. 325 Abs. 2 ZPO die auf- schiebende Wirkung zu gewähren und die Vollstreckung des Entscheides des Präsidiums des Zivilgerichts Baden vom 24. Oktober 2023 (SR.2023.265/om) bis zum Entscheid über die vorliegende Beschwerde aufzuschieben."

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3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 7. Dezember 2023 (Postaufgabe in Deutsch- land: 8. Dezember 2023) beantragte die Klägerin sinngemäss die Abwei- sung der Beschwerde.

3.3. Am 15. Dezember 2023 liess sich die Beklagte unaufgefordert vernehmen und beantragte, es sei die Beschwerdeantwort als verspätet aus dem Recht zu weisen.

Das Obergericht zieht in Erwägung:

Gegen einen erstinstanzlichen Endentscheid betreffend Rechtsöffnung mit vorfrageweiser Vollstreckbarerklärung eines Urteils nach dem Lugano- Übereinkommen vom 30. Oktober 2007 (LugÜ) steht mangels Berufungs- fähigkeit (vgl. Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO) die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO offen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_387/2016 vom 7. September 2016 E. 3). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sach- verhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Offensichtlich unrichtig bedeutet willkürlich (Urteil des Bundesgerichts 4A_149/2017 vom 28. Sep- tember 2017 E. 2.2). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das gilt so- wohl für echte als auch für unechte Noven, da die Beschwerde nicht der Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern grundsätzlich nur der Rechtskontrolle des erstinstanzlichen Entscheids dient (DIETER FREI- BURGHAUS/SUSANNE AFHELDT, in: THOMAS SUTTER-SOMM/FRANZ HASEN- BÖHLER/CHRISTOPH LEUENBERGER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 3 f. zu Art. 326 ZPO).

2.1. 2.1.1. Die Rechtsmittelinstanz stellt der Gegenpartei die Beschwerde zur schrift- lichen Stellungnahme zu, es sei denn, die Beschwerde sei offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Für die Beschwerdeantwort gilt die gleiche Frist wie für die Beschwerde (Art. 322 Abs. 2 ZPO). Wird ein im summarischen Verfahren ergangener Entscheid oder eine prozessleitende Verfügung angefochten, so beträgt die Frist für die Beschwerdeantwort zehn Tage, sofern das Gesetz nichts anderes be- stimmt (vgl. Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 321 Abs. 2 ZPO).

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2.1.2. Die Frist beginnt mit der effektiven Zustellung der Beschwerdeschrift an die Gegenpartei zu laufen; die Zustellungsmodalitäten richten sich nach Art. 136 ff. ZPO. Es besteht keine Verpflichtung zur Einreichung der Beschwerdeantwort. Sie dient vielmehr der Wahrung des rechtlichen Ge- hörs. Wird daher keine, eine verspätete oder mangelhafte Beschwerdean- twort eingereicht, so wird das Verfahren trotz Säumnis des Beschwerde- gegners fortgesetzt. Im Gegensatz zur versäumten Klageantwort wird also keine Nachfrist angesetzt. Eine gänzlich unterlassene, verspätete oder mangelhafte Beschwerdeantwort führt nicht zu einer stillschweigenden An- erkennung der Beschwerdeanträge, weshalb die Beschwerdeinstanz nicht an die Ausführungen des Beschwerdeführers gebunden ist. Diesfalls wird der Entscheid in der Regel aufgrund der Akten gefällt (vgl. THOMAS SUTTER- SOMM/BENEDIKT SEILER, Handkommentar zur Schweizerischen Zivilpro- zessordnung, 2021, N. 8 f. zu Art. 322 ZPO; vgl. BGE 144 III 394 E. 4.1.1 ff. analog).

2.1.3. Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung überge- ben werden (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Wird die Eingabe im Ausland aufgege- ben und die ausländische Post zur Expedition in Anspruch genommen, so gilt die Übergabe nicht als Zustellung an die Schweizerische Post (JURIJ BENN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 9 zu Art. 143 ZPO). Für die Fristwahrung ist in diesem Falle not- wendig, dass entweder die Eingabe vor Fristablauf beim Gericht eingeht oder mindestens vor Fristablauf von der Schweizerischen Post zur Weiter- leitung in Empfang genommen worden ist (vgl. BGE 92 II 215; BENN, a.a.O., N. 9 zu Art. 143 ZPO). Letzterenfalls ist die aufgebende Partei für die recht- zeitige Empfangnahme der Sendung beweisbelastet (BENN, a.a.O. N. 9 zu Art. 143 ZPO).

2.2. Der Instruktionsrichter des Obergerichts stellte der Klägerin mit Verfügung vom 22. November 2023 die Beschwerde der Beklagten zur Erstattung der Beschwerdeantwort innert zehn Tagen zu. Er wies sie gleichzeitig darauf hin, dass diese Frist nach Art. 144 Abs. 1 ZPO nicht erstreckt werden könne. Bleibe die Beschwerdeantwort innert der angesetzten Frist aus, so werde das Verfahren ohne sie weitergeführt, sofern das Gesetz nichts an- deres bestimme (Art. 147 Abs. 2 ZPO). Es gelte kein Stillstand der Fristen gemäss Art. 145 Abs. 1 ZPO (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Betreibungsferien und den Rechtsstillstand (Art. 145 Abs. 4 ZPO).

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Diese Verfügung wurde der Klägerin gemäss den Angaben der Post am 27. November 2023 zugestellt. Damit lief die Frist am 7. Dezember 2023 ab. Innert dieser Frist reichte die Klägerin keine Beschwerdeantwort ein. Sie holte dies erst am 8. Dezember 2023 per Fax nach. Abgesehen davon, dass diese Eingabe den Formerfordernissen von Art. 130 ZPO nicht ge- nügt, erfolgte sie nach Fristablauf. Auch die erst am 8. Dezember 2023 der deutschen Post übergebene Beschwerdeantwort in Papierform erfolgte verspätet, weil für die Fristwahrung notwendig ist, dass entweder die Ein- gabe vor Fristablauf beim Gericht eingeht oder mindestens von der Schwei- zerischen Post zur Weiterleitung in Empfang genommen worden ist. Beides trifft vorliegend nicht zu. Die Beschwerdeantwort ist daher infolge Ver- spätung nicht zu berücksichtigen.

Die Vorinstanz gewährte der Klägerin definitive Rechtsöffnung für den Be- trag von Fr. 5'000.00 und hielt im angefochtenen Entscheid fest, das Rechtsbegehren der Klägerin ergebe sich aus dem Titel des Rechtsöff- nungsgesuchs vom 19. Juni 2023. Danach werde die "Aufhebung des Rechtsvorschlags" beantragt. Diesem sei auch die Betreibungs-Nr. aaa zu entnehmen. Dem Gesuch sei der Zahlungsbefehl Nr. aaa des Betreibungs- amtes Q._____ vom 17. März 2023 beigelegt worden. Es sei offensichtlich, dass für den darin festgehaltenen Betrag die Rechtsöffnung verlangt werde. Damit liege ein hinreichendes Rechtsbegehren vor. Im Zahlungsbe- fehl habe die Klägerin als Forderungstitel den Tabellenauszug des Amts- gerichts Z._____ vom 17. Februar 2020 über den Betrag von € 144'007.40 angegeben. Davon verlange sie eine Teilforderung von Fr. 5'000.00. Dem Rechtsöffnungsgesuch habe der Tabellenauszug beigelegen und dieser sei auch im Beilagenverzeichnis erwähnt worden. Die Klägerin verlange gestützt darauf die Rechtsöffnung. Sie habe den Tabellenauszug erst mit Schreiben vom 16. August 2023 im Original eingereicht. Gestützt auf die richterliche Fragepflicht hätte die Vorinstanz die nicht anwaltlich vertretene Klägerin auffordern müssen, das Original nachzureichen. Vorliegend sei diese der Vorinstanz zuvorgekommen. Das Original sei rechtzeitig einge- reicht worden. Der Aufforderung stehe auch die Eventualmaxime bzw. die Frage des Aktenschlusses nicht entgegen. Die richterliche Fragepflicht gelte unabhängig vom Zeitpunkt im Verfahren und Verfahrensstadium. So- fern die Untersuchungsmaxime vorherrsche, somit in Bezug auf das Vor- liegen eines definitiven Rechtsöffnungstitels auch in casu, stelle sich die Frage des Aktenschlusses nicht. Beim Tabellenauszug handle es sich um einen vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid i.S.v. Art. 80 Abs. 1 SchKG, der zur definitiven Rechtsöffnung berechtige. Die Klägerin habe nur für ei- nen Teilbetrag (Fr. 5'000.00) Rechtsöffnung beantragt. Sie habe nicht auf- geführt, zu welchem Wechselkurs sie die auf €144'007.40 lautende Forde- rung umgerechnet habe. Es sei offensichtlich, dass bei diesem Betrag ein Rechtsöffnungstitel für Fr. 5'000.00 vorliege. Die Beklagte habe keine Ein- wendungen i.S.v. Art. 81 Abs. 1 SchKG dagegen erhoben.

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4.1. Die Beklagte bringt beschwerdeweise dagegen vor, die Vorinstanz habe die Klägerin zu Unrecht als nicht anwaltlich vertretene Laiin qualifiziert. Sie handle willkürlich, wenn sie dies annehme, ohne dass darüber Beweis ge- führt werde. Die Klägerin als juristische Person könne kein juristischer Laie sein. Bei ihr handle es sich um eine Bank, die gewerbsmässig Kredite ver- gebe und sich mit der Vollstreckung von Geldforderungen beschäftige. Die Ausübung der gerichtlichen Fragepflicht dürfe keine Partei einseitig bevor- zugen. Es wäre der Klägerin mit der ersten Eingabe möglich gewesen, das Original des Tabellenauszugs einzureichen. Sie könne sich nicht auf das Novenrecht berufen. Die Vorinstanz habe eine prozessuale Nachlässigkeit der Klägerin ausgeglichen und Art. 56 ZPO verletzt. Das Erfordernis, den Originaltitel einzureichen, sei keine schweizerische Eigenart, sondern er- gebe sich aus Art. 53 LugÜ. Die richterliche Fragepflicht diene nicht der Heilung verspäteter Eingaben. Die Vorinstanz habe keinen zweiten Schrif- tenwechsel angeordnet. Der Aktenschluss sei nach einmaliger Äusserung eingetreten. Im summarischen Verfahren gelte grundsätzlich die Verhand- lungsmaxime. Das Original sei für die Beurteilung der Frage der Anerken- nung und Vollstreckung des ausländischen Titels nötig.

4.2. 4.2.1. Ob ein gültiger Rechtsöffnungstitel vorliegt, prüft das Gericht von Amtes wegen (BGE 147 III 176 E. 4.2.1). Ansonsten gilt im Rechtsöffnungsverfah- ren die Verhandlungsmaxime (Urteil des Bundesgerichts 5A_13/2020 vom 11. Mai 2020 E. 2.4.2), d.h. es ist Sache der Parteien, dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweis- mittel anzugeben (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Der Gläubiger hat den Rechtsöff- nungstitel, auf welchen er sich stützt, dem Gesuch beizulegen (vgl. Art. 221 Abs. 2 lit. c ZPO).

4.2.2. Nach Art. 53 Abs. 1 LugÜ hat die Partei, die die Anerkennung einer Ent- scheidung geltend macht oder eine Vollstreckbarerklärung beantragt, eine Ausfertigung der Entscheidung vorzulegen, die die für ihre Beweiskraft er- forderlichen Voraussetzungen erfüllt.

In der Literatur wird die Auffassung vertreten, unter einer Ausfertigung der Entscheidung i.S.v. Art. 53 Abs. 1 LugÜ sei das Original oder eine beglau- bigte Kopie des Entscheids zu verstehen; eine einfache Abschrift oder Fo- tokopie genüge nicht (LAURENT KILLIAS/ANDREAS LIENHARD, in: Lugano- Übereinkommen zum internationalen Zivilverfahrensrecht, 2. Aufl. 2023, N. 11 zu Art. 53 LugÜ; CHRISTIANA FOUNTOULAKIS / THOMAS GELZER, in: Basler Kommentar, Lugano-Übereinkommen, 3. Aufl. 2024, N. 4c zu

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Art. 53 LugÜ). Nach der bundesgerichtlichen Praxis genügt eine unbeglau- bigte Kopie, soweit die Echtheit nicht bestritten wird (Urteile des Bundes- gerichts 5A_979/2020 vom 11. Juni 2021 E. 4.2.1, 5A_467/2014 vom 18. Dezember 2014 E. 2.4).

4.3. Der Beklagten ist dahingehend zu folgen, dass die Klägerin mit ihrem Rechtsöffnungsbegehren der Vorinstanz lediglich eine Kopie des Tabellen- auszugs beigelegt hat (GB 10). Erst mit der unaufgefordert eingereichten Eingabe vom 16. August 2023 legte sie das Original des Rechtsöffnungsti- tels ins Recht (Beilage 1 zur Eingabe der Klägerin vom 16. August 2023).

Die Beklagte bestreitet die Echtheit des ins Recht gelegten ausländischen Entscheids nicht. Daher wäre grundsätzlich ein Abstellen der Vorinstanz auf die blosse Kopie nicht zu beanstanden gewesen. Selbst wenn sie die Echtheit bestritten hätte, erweisen sich die Erwägungen der Vorinstanz als korrekt. Die Klägerin ist betreffend rechtliche Problemstellungen als Nicht- juristin offensichtlich eine Laiin. Gegenüber nicht anwaltlich vertretenen Laien besteht auch im Rechtsöffnungsverfahren eine gewisse Fragepflicht, womit auch fehlende Unterlagen angefordert werden können. Da grund- sätzlich Kopien eingereicht werden können, ist dem Gläubiger eine Frist zur Nachreichung des Originals zu geben, wenn der Schuldner die Echtheit der Kopie bestreitet (vgl. DANIEL STAEHELIN, in: Basler Kommentar, Bun- desgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Art. 1-158 SchKG, 3. Aufl. 2021, N. 51 zu Art. 84 SchKG; vgl. auch Art. 180 Abs. 1 ZPO). Die richter- liche Fragepflicht gilt während des gesamten Verfahrens (PAUL OBERHAM- MER/PHILIPP WEBER, in: Kurzkommentar Schweizerische Zivilprozessord- nung, 3. Aufl. 2021, N. 12 zu Art. 56 ZPO). Der Vorinstanz wäre es bei Be- streitung der Echtheit des Dokuments durch die Beklagte offen gestanden, im Rahmen der gerichtlichen Fragepflicht die Klägerin zur Nachreichung des Originals aufzufordern. Dem ist die Klägerin zuvorgekommen, indem sie dieses selbst nachreichte. Eine einseitige Bevorzugung der Klägerin ist nicht gegeben.

5.1. Sodann beanstandet die Beklagte, die Vorinstanz nehme zu Unrecht an, die Klägerin habe im Rechtsöffnungsbegehren einen Antrag auf Anerken- nung und Vollstreckung gestellt. Durch die Beilage einer Kopie eines aus- ländischen Titels werde diese Vorfrage nicht gestellt. Aufgrund der gelten- den Verhandlungsmaxime wäre dies notwendig gewesen. Erst in der Stel- lungnahme vom 16. August 2023 habe sie ausdrücklich die Anerkennung der Vollstreckbarkeit des Tabellenauszugs beantragt. Die Vorinstanz hätte somit einen selbständigen Entscheid über die Vollstreckbarkeit des Tabel- lenauszugs fällen müssen.

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5.2. 5.2.1. Der Gläubiger, der im Besitz einer ausländischen öffentlichen Urkunde ist, welche die Leistung einer Geldzahlung oder die Errichtung von Sicherhei- ten ausweist und welche von einem Staat ausgestellt wurde, der mit der Schweiz über das LugÜ verbunden ist, verfügt über zwei Möglichkeiten, um die Vollstreckung der Urkunde zu erhalten. Die erste besteht darin, ein un- abhängiges und einseitiges Exequaturverfahren gemäss Art. 38 ff. LugÜ vor dem Rechtsöffnungsrichter oder vor dem kantonalen Vollstreckungsge- richt einzuleiten. Der Rechtsöffnungsrichter bzw. das Vollstreckungsgericht erklärt die ausländische öffentliche Urkunde in einem nicht kontradiktori- schen Verfahren für vollstreckbar, ohne vorgängig den Schuldner anzuhö- ren. Nach Erhalt des Exequaturs in diesem unabhängigen und einseitigen Verfahren kann der Gläubiger die Vollstreckung der Entscheidung im ei- gentlichen Sinne auf dem Weg der Betreibung verlangen. Die zweite Mög- lichkeit besteht darin, eine Betreibung einzuleiten (Betreibungsbegehren, Zahlungsbefehl) und – für den Fall, dass der Schuldner Rechtsvorschlag erhebt – um Rechtsöffnung zu ersuchen; im Rahmen dieses Verfahrens entscheidet der Rechtsöffnungsrichter inzident über die Vollstreckbarkeit der ausländischen öffentlichen Urkunde. Wenn seitens des Richters eine Vollstreckbarkeitserklärung erfolgt, beseitigt er also den Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl (BGE 143 III 404 E. 5.2.1 m.H. in Pra 107 (2018) Nr. 86).

In Bezug auf die Exequaturerteilung im Rahmen eines Rechtsöffnungsver- fahrens gilt die Dispositionsmaxime. Verlangt der Gläubiger bloss inzidente Vollstreckbarerklärung, darf das Gericht nicht einfach ein selbständiges Exequatur erteilen (DIETER A. HOFMANN/OLIVER M. KUNZ, in: Basler Kom- mentar, Lugano-Übereinkommen, 3. Aufl. 2024, N. 312 zu Art. 38 LugÜ). Dies tut er, indem er in seinem Rechtsbegehren bloss die Erteilung der Rechtsöffnung verlangt, ohne die Vollstreckbarerklärung im Rechtsbegeh- ren zu erwähnen (HOFMANN/ KUNZ, a.a.O., N. 309 zu Art. 38 LugÜ).

5.2.2. Gemäss dem in Art. 58 Abs. 1 ZPO verankerten Dispositionsgrundsatz darf das Gericht einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat. Der Ge- suchsteller hat im Rechtsbegehren in knapper Form zu umschreiben, was er vom Gericht zugesprochen haben will. Das Rechtsbegehren ist so zu formulieren, dass es im Falle der Gutheissung des Gesuchs ohne weitere Ergänzungen inhaltlicher Art zum Urteil erhoben werden kann (vgl. RAFAEL KLINGLER, in: THOMAS SUTTER-SOMM/FRANZ HASENBÖHLER/CHRISTOPH LEUENBERGER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessord- nung, 3. Aufl. 2016, N. 36 zu Art. 252 ZPO). Unklare Rechtsbegehren sind nach Treu und Glauben auszulegen. Es ist dabei nicht nur auf den Wortlaut des Begehrens, sondern auch auf die Begründung abzustellen, denn es

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kann sich in genügender Weise auch aus der Begründung ergeben, was der Gesuchsteller verlangt (vgl. CHRISTOPH LEUENBERGER, in: THOMAS SUT- TER-SOMM/FRANZ HASENBÖHLER/CHRISTOPH LEUENBERGER [Hrsg.], Kom- mentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 38 zu Art. 221 ZPO).

5.3. Bei der Klägerin handelt es sich um eine anwaltlich nicht vertretene Laiin. Ihre unklaren Rechtsbegehren sind nach Treu und Glauben sowie unter Berücksichtigung der Begründung des Rechtsöffnungsgesuch auszulegen. Die Klägerin beantragte mit Rechtsöffnungsgesuch vom 13. Juni 2023 die Aufhebung des Rechtsvorschlags. Im Titel ihres Gesuches verwies sie auf die Beklagte (unter Angabe derer Adresse) und die Betreibungs-Nr. aaa (act. 1). Die Klägerin legte dem Gesuch den Zahlungsbefehl Nr. aaa des Betreibungsamtes Q._____ vom 17. März 2023 bei (GB 12). Die Vorinstanz ging zu Recht davon aus, dass sie damit für den gesamten mit Zahlungs- befehl vom 17. März 2023 in Betreibung gesetzten Betrag die Rechtsöff- nung verlangen wollte. Die Klägerin hat sich offensichtlich für die zweite Möglichkeit entschieden, die Vollstreckung der Urkunde zu erhalten. Sie leitete eine Betreibung ein und ersuchte um Rechtsöffnung, nachdem die Beklagte Rechtsvorschlag erhoben hatte (GB 12). Dieses Vorgehen impli- ziert die inzidente Vollstreckbarerklärung des Tabellenauszugs. Von einem juristischen Laien kann keine genauere Formulierung des Rechtsbegeh- rens erwartet werden. Entgegen den Ausführungen der Beklagten hat die Klägerin im Schreiben vom 16. August 2023 nicht nur darum ersucht, die Vollstreckbarkeit des Titels anzuerkennen, sondern wiederum die Aufhe- bung des Rechtsvorschlags in der Betreibungssache des Betreibungsamts Q._____, Betreibung Nr. aaa zum Zahlungsbefehl vom 17. März 2023 in Höhe von Fr. 5'000.00 beantragt (act. 21). Damit wollte sie offenbar die ihr seitens Beklagter vorgeworfenen Verfehlungen (act. 17) beseitigen und ihre Rechtsbegehren präzisieren. Die Klägerin wollte kein unabhängiges und einseitiges Exequaturverfahren einleiten. Damit hat die Vorinstanz ihre Rechtsbegehren korrekt ausgelegt und inzident über die Vollstreckbarkeit des Tabellenauszugs entschieden.

6.1. Überdies macht die Beklagte geltend, die Klägerin habe nicht dargelegt, für welchen Teil der Gesamtforderung sie die Vollstreckung geltend mache und welcher Umrechnungskurs gelte. Ohne diesen könne nicht festgestellt werden, wie hoch die Restforderung sei. Art. 67 SchKG verlange zwingend die Umrechnung der Forderung in Schweizer Währung.

6.2. Eine auf fremde Währung lautende Forderung muss in Schweizer Franken umgerechnet in Betreibung gesetzt werden (Art. 67 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG),

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wobei für den Umrechnungskurs der Tag der Einreichung des Betreibungs- begehrens massgebend ist (BGE 51 III 180 E. 4; BGE 135 III 88 E. 4.1; SABINE KOFMEL EHRENZELLER, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Art. 1-158 SchKG, 3. Aufl. 2021, N. 40c zu Art. 67 SchKG; STAEHELIN, a.a.O., N. 41 zu Art. 82 SchKG). Die Klägerin hat eine Teilforderung im Umfang von Fr. 5'000.00 in Betreibung gesetzt. Sie musste keinen Umrechnungskurs nennen, gilt diesbezüglich doch der- jenige am Tag der Einreichung der Betreibung. Damit kann die Beklagte einfach ermitteln, wie hoch die Restforderung nach Abzug von Fr. 5'000.00 noch ist. Ob es sich bei der vorstehend aufgeführten Rüge um ein unzuläs- siges Novum handelt, kann daher offenbleiben (vgl. E. 1 hiervor).

Zusammenfassend ging die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass der Ta- bellenauszug des deutschen Amtsgerichts Z._____ vom 17. Februar 2020 als Entscheidung i.S.v. Art. 32 LugÜ gilt (vgl. E. 5.3.3 des angefochtenen Entscheids). Er ist gemäss Bescheinigung des Amtsgerichts Z._____ nach deutschem Recht vollstreckbar (vgl. Gesuchbeilage [GB] 10) und kann da- her auch in der Schweiz vollstreckt werden (vgl. Art. 32 i.V.m. Art. 38 Abs. 1 LugÜ). Demnach bildet er einen definitiven Rechtsöffnungstitel i.S.v. Art. 80 Abs. 1 SchKG, was im Übrigen unbestritten geblieben ist. Die Be- klagte brachte keine Verweigerungsgründe nach Art. 34 f. LugÜ vor. Über- dies hat sie weder behauptet noch durch Urkunden bewiesen, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung angerufen (vgl. Art. 81 Abs. 1 SchKG). Die Vorinstanz hat somit der Klägerin mit Entscheid vom 24. Oktober 2023 zu Recht definitive Rechtsöffnung für Fr. 5'000.00 erteilt. Die dagegen gerichtete Beschwerde ist folglich abzuweisen.

Die Beklagte beantragt, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Mit dem vorliegenden Endentscheid ist dieses Gesuch gegen- standslos geworden.

Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat die Beklagte die ober- gerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen, welche auf Fr. 450.00 festzuset- zen ist (Art. 48 Abs. 1 und 61 Abs. 1 GebV SchKG) und ihre Parteikosten selbst zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Nachdem die Klägerin sich nicht rechtzeitig vernehmen liess, ist ihr keine Parteientschädigung zuzuspre- chen.

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Das Obergericht erkennt:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 450.00 wird der Beklagten auferlegt.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Zustellung an: [...]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).

Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt weniger als Fr. 30'000.00.

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Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidi- äre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, so- weit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Aarau, 12. März 2024

Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Richli Kabus

Zitate

Gesetze

41

BGG

  • Art. 42 BGG
  • Art. 90 BGG
  • Art. 95 BGG
  • Art. 112 BGG
  • Art. 113 BGG
  • Art. 116 BGG
  • Art. 117 BGG
  • Art. 119 BGG

GebV

  • Art. 48 GebV
  • Art. 61 GebV

i.V.m

  • Art. 32 i.V.m
  • Art. 319 i.V.m
  • Art. 322 i.V.m

Lug

  • Art. 34 Lug
  • Art. 38 Lug

SchKG

  • Art. 1-158 SchKG
  • Art. 67 SchKG
  • Art. 80 SchKG
  • Art. 81 SchKG
  • Art. 82 SchKG
  • Art. 84 SchKG

ZPO

  • Art. 55 ZPO
  • Art. 56 ZPO
  • Art. 58 ZPO
  • Art. 106 ZPO
  • Art. 130 ZPO
  • Art. 136 ZPO
  • Art. 143 ZPO
  • Art. 144 ZPO
  • Art. 145 ZPO
  • Art. 147 ZPO
  • Art. 180 ZPO
  • Art. 221 ZPO
  • Art. 252 ZPO
  • Art. 309 ZPO
  • Art. 319 ZPO
  • Art. 320 ZPO
  • Art. 321 ZPO
  • Art. 322 ZPO
  • Art. 325 ZPO
  • Art. 326 ZPO

Gerichtsentscheide

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