Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Aargau
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
AG_OG_001
Gericht
Ag Gerichte
Geschaftszahlen
AG_OG_001, ZSU.2023.238
Entscheidungsdatum
10.11.2023
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer

ZSU.2023.238 (SZ.2023.157) Art. 150

Entscheid vom 10. November 2023

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Plüss Gerichtsschreiber Huber

Gesuchstellerin A._____ AG, [...]

Gesuchsgegner Thomas Meier, Präsident des Bezirksgerichts Zofingen, [...]

Gegenstand Ausstandsgesuch

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Das Obergericht entnimmt den Akten:

Die B._____ AG (Klägerin) beantragte mit Gesuch vom 17. Oktober 2023 beim Präsidium des Bezirksgerichts Zofingen die Ausweisung der C._____ AG (Beklagte) aus den Mieträumlichkeiten (Garage/Autowerk- statt, linkes Büro Parterre und Abstellplätze Nr. 1 - 4) am Q-weg in T._____ im Verfahren des Rechtsschutzes in klaren Fällen (SZ.2023.157).

Mit Verfügung vom 23. Oktober 2023 stellte der Präsident des Bezirksge- richts Zofingen das Gesuch der Beklagten zur Einreichung einer Stellung- nahme innert sieben Tagen zu.

Mit Eingabe vom 31. Oktober 2023 reichte die A._____ AG (Gesuchstelle- rin) beim Obergericht des Kantons Aargau ein Ausstandsgesuch gegen Thomas Meier, Präsident des Bezirksgerichts Zofingen, im Verfahren SZ.2023.157 ein. In diesem Gesuch verlangte sie, dass Oberrichter Peter Richli im Ausstandsverfahren ebenfalls in den Ausstand zu treten habe.

Das Obergericht zieht in Erwägung:

Über den Ausstand eines Bezirksgerichtspräsidenten als Einzelrichter ent- scheidet das Obergericht (Art. 4 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 19 Abs. 1 lit. c EG ZPO).

2.1. Die Gesuchstellerin verlangt, dass Oberrichter Richli im vorliegenden Ver- fahren in den Ausstand zu treten habe, da er durchgehend mit seinen Ent- scheidungen Feindschaft gegenüber dem Unterzeichnenden (D._____), dessen Familie sowie deren Unternehmungen bekundet habe.

2.2. 2.2.1. Gemäss Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO tritt eine Gerichtsperson in den Ausstand, wenn sie aus anderen als den in lit. a - e genannten Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder ihrer Vertre- tung, befangen sein könnte.

Die Gesuchstellerin begründet das gegen Oberrichter Richli gerichtete Aus- standsgesuch einzig damit, dass Oberrichter Richli "durchgehend mit sei-

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nen Entscheidungen ebenfalls Feindschaft gegenüber dem Unterzeichnen- den, dessen Familie und sowie deren Unternehmungen" bekundet habe. Der Umstand, dass ein Richter in einem oder mehreren früheren Verfahren gegen eine Partei oder ihre Vertretung mitgewirkt hat, bildet nach konstan- ter bundesgerichtlicher Rechtsprechung für sich allein jedoch keinen Aus- standsgrund. Dieser Grundsatz, den der Gesetzgeber explizit für das Ver- fahren vor dem Bundesgericht aufgestellt hat (Art. 34 Abs. 2 BGG), ist all- gemeiner Natur. Auch der Vorwurf, dass ein Richter einen sachlich falschen Entscheid gefällt habe, bildet in aller Regel keinen Ausstandsgrund. Einen solchen Entscheid zu korrigieren, ist Aufgabe des Rechtsmittel- und nicht des Ausstandsverfahrens (BGE 114 Ia 278 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 5A_309/2016 vom 4. Oktober 2016 E. 4.2).

2.2.2. Offensichtlich missbräuchliche (trölerische), unbegründete und querulatori- sche Ausstandsgesuche und solche, die auf Lahmlegung der Justiz oder die Ausschaltung der Rechtspflegeinstanz gerichtet sind, können nach ständiger Praxis des Bundesgerichts von der betroffenen Instanz selbst ab- gewiesen werden, sofern auf sie überhaupt eingetreten werden muss (BGE 129 III 445 E. 4.2.2 mit Hinweis auf BGE 105 Ib 301 E. 1c; Urteil des Bun- desgerichts 5A_592/2014 vom 30. September 2014 E. 2 m.w.H.).

Das Ausstandsgesuch gegen Oberrichter Richli ist gemäss den obigen Ausführungen (E. 2.2.1) offensichtlich unbegründet und als trölerisch zu bewerten, weshalb darauf nicht einzutreten ist, Es kann nach dem einlei- tend Gesagten ohne weiteres durch die 4. Zivilkammer des Obergerichts unter Mitwirkung von Oberrichter Richli erledigt werden.

3.1. Ein Ausstandsgesuch kann nur von einer Prozesspartei gestellt werden (Art. 49 Abs. 1 ZPO). Die Gesuchstellerin ist nicht Partei des vor dem Prä- sidium des Bezirksgerichts Zofingen hängigen Verfahrens SZ.2023.157, sondern tritt im vorliegenden obergerichtlichen Verfahren erstmals in Er- scheinung. Mangels Parteistellung ist die Gesuchstellerin somit nicht be- rechtigt, im Verfahren SZ.2023.157 ein Ausstandsgesuch gegen Gerichts- präsident Meier zu stellen.

Die Gesuchstellerin macht überdies nicht geltend, dass sie die C._____ AG im vorliegenden Ausstandsverfahren vertrete. Abgesehen davon, dass sie hierfür keine Vollmacht eingereicht hat, wäre die Vertretung der C._____ AG durch sie in einem solchen Verfahren auch gar nicht zulässig: Die Gesuchstellerin erbringt gemäss ihrem Eintrag im Handelsregister des Kantons E._____ Dienstleistungen in den Bereichen Unternehmungsbera- tung, Treuhandwesen, Versicherungen, Finanz und Recht. Dass die Ge-

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suchstellerin vor dem Obergericht des Kantons Aargau in mehreren Straf- rechtsfällen als Vertreterin von Privatklägerinnen aufgetreten ist, ist zudem gerichtsnotorisch. Die entsprechende Tätigkeit der Gesuchstellerin ist so- mit als berufsmässig zu bezeichnen. Die berufsmässige Vertretung vor Ge- richten in Zivilprozessen der vorliegenden Art ist jedoch Anwältinnen und Anwälten vorbehalten, die nach dem Anwaltsgesetz (SR 935.61) berechtigt sind, Parteien vor schweizerischen Gerichten zu vertreten (Art. 68 Abs. 2 lit. a ZPO). Dies trifft weder auf die Gesuchstellerin noch auf ihren Verwal- tungsratspräsidenten Dr. med. D., der das Ausstandsgesuch unter- zeichnet hat, zu. Eine allfällige Vertretung der C. AG durch die Ge- suchstellerin wäre deshalb unzulässig.

3.2. Selbst wenn die Gesuchstellerin ein gültiges Ausstandsgesuch gestellt hätte, wäre diesem von vornherein kein Erfolg beschieden. Der geltend ge- machte Ausstandsgrund der Feindschaft (Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO) wird le- diglich damit begründet, dass Gerichtspräsident Meier in früheren Verfah- ren zu Ungunsten von D._____, dessen Familie sowie deren neun Unter- nehmungen entschieden habe. Nach der in E. 2.2.1 hievor dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung bildet dieser Umstand für sich allein keinen Ausstandsgrund. Das Ausstandsgesuch wäre deshalb offensichtlich unbegründet und aufgrund der gesamten Umstände als trölerisch zu be- trachten.

3.3. Auf das offensichtlich unzulässige und rechtsmissbräuchliche (trölerische) Ausstandsgesuch ist daher ohne Einholung von Stellungnahmen von Ge- richtspräsident Meier und den Prozessparteien (vgl. Urteil des Bundesge- richts 4A_596/2021 vom 8. Februar 2022 E. 5.2) nicht einzutreten.

Schliesslich beantragt die Gesuchstellerin, dass die Verfahren MI.2023.86 und SZ.2023.157 zu vereinigen seien. Mangels Parteistellung bzw. wegen fehlender Vertretungsbefugnis ist die Gesuchstellerin nicht legitimiert, ei- nen solchen Antrag zu stellen. Das Obergericht wäre für die Vereinigung der genannten Verfahren überdies gar nicht zuständig, da es sich nicht um beim Obergericht hängige Verfahren handelt und die Prozessleitung des- halb nicht dem Obergericht obliegt. Auf das offensichtlich unzulässige Ge- such um Verfahrensvereinigung ist demzufolge ebenfalls – ohne Einholung von Stellungnahmen der Vorinstanz und der Parteien (analog Art. 312 Abs. 1 bzw. Art. 322 Abs. 1 ZPO) – nicht einzutreten.

Bei diesem Ausgang hat die Gesuchstellerin die (reduzierte) obergerichtli- che Entscheidgebühr von Fr. 200.00 zu bezahlen und ihre Parteikosten sel- ber zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Klägerin und der Beklagten ist im

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obergerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden, weshalb ihnen keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind.

Das Obergericht beschliesst:

Auf das Ausstandsgesuch gegen Oberrichter Peter Richli wird nicht einge- treten.

Das Obergericht erkennt:

Auf das Ausstandsgesuch gegen Gerichtspräsident Thomas Meier wird nicht eingetreten.

Auf den Antrag betreffend Vereinigung der Verfahren MI.2023.86 und SZ.2023.157 wird nicht eingetreten.

Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 200.00 wird der Gesuchstel- lerin auferlegt.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Zustellung an: [...]

Rechtsmittelbelehrung (betr. Ausstandsgesuch) für die Beschwerde an das Justizge- richt (§ 38 Abs. 1 lit. e GOG):

Dieser Entscheid kann innert einer Frist von 10 Tagen seit seiner Zustellung beim Justiz- gericht des Kantons Aargau, Bahnhofstrasse 2, 5001 Aarau, mit Beschwerde angefoch- ten werden (Art. 50 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 38 Abs. 1 lit. e GOG; Art. 321 Abs. 2 ZPO). Es gilt kein Stillstand der Fristen gemäss Art. 145 Abs. 1 ZPO (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind – gesetzlich vorgesehene Ausnah- men vorbehalten – ausgeschlossen (Art. 326 ZPO).

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Rechtsmittelbelehrung (betr. Verfahrensvereinigung) für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Be- schwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. In vermögens- rechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindes- tens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).

Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 43'200.00.

Aarau, 10. November 2023

Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Richli Huber

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