Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Aargau
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
AG_OG_001
Gericht
Ag Gerichte
Geschaftszahlen
AG_OG_001, ZSU.2023.126
Entscheidungsdatum
02.08.2023
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer

ZSU.2023.126 / / nk (SR.2023.86) Art. 109

Entscheid vom 2. August 2023

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Egloff Oberrichterin Massari Gerichtsschreiber Gasser

Klägerin A._____, [...] vertreten durch B. AG, [...]

Beklagter C._____, [...]

Gegenstand Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. XXX Betreibungsamtes Lenzburg Seetal (Zahlungsbefehl vom 24. Oktober 2022)

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Das Obergericht entnimmt den Akten:

1.1. Die Klägerin betrieb den Beklagten mit Zahlungsbefehl Nr. XXX des Betreibungsamtes Lenzburg Seetal vom 24. Oktober 2022 für eine Forderung von Fr. 41'600.00. In der Rubrik "Forderungsurkunde mit Datum oder Angabe des Forderungsgrundes" wurde angegeben: "Gemäss Schuldanerkennungs- und Ratenzahlungsvereinbarung vom 23. April 2021 (Bei Bedarf beim Betreibungsamt einsehbar). Auf eine Zahlung von Verzugszins (5%, wie in der Ratenzahlungsvereinbarung festgelegt) wird verzichtet. Seit Aktualisierung der Schuldanerkennung + Ratenzahlungsvereinbarung im April 2021 ist auf dem angegebenen Konto keine Zahlung eingegangen".

1.2. Der Beklagte erhob gegen den ihm am 26. Oktober 2022 zugestellten Zahlungsbefehl am 2. November 2022 Rechtsvorschlag.

2.1. Mit Eingabe vom 3. April 2023 stellte die Klägerin beim Bezirksgericht Lenzburg das Gesuch um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für Fr. 41'600.00.

2.2. Der Beklagte liess sich mit Eingabe vom 28. April 2023 vernehmen.

2.3. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg erkannte am 26. Mai 2023:

" 1. Der Gesuchstellerin wird in der Betreibung Nr. XXX des Betreibungsamtes Lenzburg Seetal (Zahlungsbefehl vom 24.10.2022) für den Betrag von CHF 41'600.00 provisorische Rechtsöffnung erteilt.

Die Entscheidgebühr von CHF 400.00 wird dem Gesuchsgegner auferlegt und mit dem Kostenvorschuss der Gesuchstellerin verrechnet, so dass der Gesuchgegner der Gesuchstellerin den Betrag von CHF 400.00 direkt zu ersetzen hat.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen."

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3.1. Gegen diesen ihm am 3. Juni 2023 zugestellten Entscheid erhob der Beklagte mit Eingabe vom 9. Juni 2023 beim Bezirksgericht Lenzburg Beschwerde, welche dieses zuständigkeitshalber dem Obergericht des Kantons Aargau übermittelte. In seiner Beschwerde stellte der Beklagte den sinngemässen Antrag, der Entscheid der Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg vom 26. Mai 2023 sei aufzuheben und es sei das Gesuch der Klägerin um provisorische Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. XXX des Betreibungsamtes Lenzburg Seetal abzuweisen. Ferner ersuchte der Beklagte um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege.

3.2. Mit Eingaben vom 8. Juli 2023 und 18. Juli 2023 (jeweils Postaufgabe) reichte der Beklagte weitere Unterlagen hinsichtlich seines Gesuchs um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ein.

3.3. Die Klägerin erstattete keine Beschwerdeantwort.

Das Obergericht zieht in Erwägung:

Rechtsöffnungsentscheide sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Offensichtlich unrichtig bedeutet willkürlich (Urteil des Bundesgerichts 4A_149/2017 vom 28. September 2017 E. 2.2). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Ob ein gültiger Rechtsöffnungstitel vorliegt, hat die Beschwerdeinstanz von Amtes wegen zu prüfen. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln am Rechtsöffnungstitel hat die Rechtsmittelinstanz nur diejenigen Beanstandungen zu beurteilen, welche die Parteien in ihren Rechtsmittelschriften gegen das erstinstanzliche Urteil erhoben haben (BGE 147 III 176 E. 4.2.1; DANIEL STAEHELIN, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. Aufl. 2021, N. 90 zu Art. 84 SchKG).

2.1. 2.1.1. Die Vorinstanz begründete die Gutheissung des Rechtsöffnungsbegehrens im Wesentlichen damit, dass sich der Beklagte in der Schuldanerkennung vom 23. April 2021 unterschriftlich zur Bezahlung des Gesamtbetrags von

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Fr. 41'600.00 in monatlichen Raten à Fr. 300.00 verpflichtet habe. Dass der Schuldgrund in der Urkunde nicht genannt werde, sei unerheblich.

2.1.2. Der Beklagte bringt mit Beschwerde vor, dass zwischen ihm und der Klägerin eine mündliche Abmachung bestanden habe, wonach er ihr monatlich Fr. 300.00 auf ihr Konto überweise, sofern es seine finanzielle Lage zuliesse. Es seien bereits Fr. 8'400.00 bezahlt worden. Anlässlich eines Gesprächs, welches beim Beklagten einen grossen psychischen Druck ausgelöst habe, habe ihm die Klägerin einen "Zettel" auf den Tisch gelegt und verlangt, dass der Beklagte diesen unterschreibe. Es sei ein Fakt, dass er der Klägerin noch Geld schulde. Er verlange aber, dass die Klägerin den genauen Betrag belege. Zu berücksichtigen seien ferner die gemeinsamen Lebenserhaltungskosten, für die der Beklagte im gemeinsamen Konkubinat mit der Klägerin aufgekommen sei. Auf dem Betreibungsbegehren müsse die richtige Adresse der Beklagten ersichtlich sein. Der Beklagte wolle nicht in eine Urkundenfälschung verwickelt werden.

2.2. Die mit Beschwerde vorgebrachten Tatsachenbehauptungen (und Beweismittel [Foto Chatverlauf WhatsApp; Foto Briefkasten]) hat der Beklagte mit der Beschwerde erstmals in das Verfahren eingebracht. Es handelt sich somit um Noven, welche im Beschwerdeverfahren nicht zulässig sind und deshalb nicht berücksichtigt werden können (vgl. E. 1). Der Beklagte unterschieb am 23. April 2021 (unbestrittenermassen) eine "Schuldanerkennung und Ratenzahlungsvereinbarung" über den Betrag von Fr. 41'600.00, wobei er sich verpflichtete, diese Schuld in monatlichen Raten zu je Fr. 300.00 abzubezahlen. Weiter sah die Ratenzahlungsvereinbarung vor, dass im Falle des Verzugs einer Ratenzahlung von mehr als fünf Tagen die gesamte Restschuld fällig werde. Der Beklagte hat anerkannt, der Klägerin eine bestimmte Geldsumme jeweils bei deren Fälligkeit zu bezahlen und dass im Falle der Nichtbezahlung einer Rate die gesamte Restschuld fällig wird. Diese Verpflichtung stellt eine Schuldanerkennung i.S.v. Art. 82 Abs. 1 SchKG und damit einen provisorischen Rechtsöffnungstitel dar. Nachdem der Beklagte keine Einwendungen vorgebracht hat, welche die Schuldanerkennung entkräften und vorliegend berücksichtigt werden könnten, erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beklagte die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 GebV SchKG) und seine Parteikosten selber zu tragen. Die vorstehenden Ausführungen zeigen, dass die Beschwerde des Beklagten offensichtlich aussichtslos war, weshalb das für das Beschwerdeverfahren

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gestellte Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist. Der Klägerin ist im Beschwerdeverfahren kein Aufwand entstanden, weshalb ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.

Das Obergericht beschliesst:

Das Gesuch des Beklagten um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

Das Obergericht erkennt:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 600.00 wird dem Beklagten auferlegt.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Zustellung an: [...]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechts- frage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf

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die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).

Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Aarau, 2. August 2023

Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Richli Gasser

Zitate

Gesetze

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BGG

GebV

  • Art. 48 GebV

i.V.m

  • Art. 61 i.V.m
  • Art. 319 i.V.m

SchKG

  • Art. 82 SchKG
  • Art. 84 SchKG

ZPO

Gerichtsentscheide

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