Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Aargau
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
AG_OG_001
Gericht
Ag Gerichte
Geschaftszahlen
AG_OG_001, ZSU.2022.133
Entscheidungsdatum
21.12.2022
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer

ZSU.2022.133 (SR.2022.60) Art. 133

Entscheid vom 21. Dezember 2022

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Egloff Oberrichterin Massari Gerichtsschreiber Huber

Klägerin A._____ AG, [...] vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Hischier, Ringstrasse 25, 6010 Kriens

Beklagter B._____, [...] vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Aggteleky, Utoquai 37, 8008 Zürich

Gegenstand Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts Q._____ (Zahlungsbefehl vom 25. Februar 2022)

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Das Obergericht entnimmt den Akten:

1.1. Die Klägerin betrieb den Beklagten mit Zahlungsbefehl Nr. xxx des Betrei- bungsamts Q. vom 25. Februar 2022 für eine Forderung von total Fr. 6'083.70 nebst Zins zu 5 % auf Fr. 3'041.85 seit 25. Juni 2020 und auf Fr. 3'041.85 seit 1. Juli 2021. In der Rubrik "Forderungsurkunde mit Datum oder Angabe des Forderungsgrundes" wurde für die erste Teilforderung angegeben: "Rechnung Nr. 202080273 vom 22.01.2020 (Jahreskostenan- teil 2020, € 2'907.90)"; für die zweite Teilforderung wurde angegeben: "Rechnung Nr. 202180201 vom 24.02.2021 (Jahreskostenanteil 2021, € 2'907.90)".

1.2. Der Beklagte erhob gegen den ihm am 1. März 2022 zugestellten Zah- lungsbefehl gleichentags Rechtsvorschlag.

2.1. Mit Eingabe vom 8. März 2022 stellte die Klägerin beim Bezirksgericht Bremgarten das Gesuch um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für Fr. 3'041.85 nebst Zins zu 5 % seit 25. Juni 2020 und für Fr. 3'041.85 nebst Zins zu 5 % seit 1. Juli 2021.

2.2. Der Beklagte ersuchte mit Stellungnahme vom 4. April 2022 um Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin.

2.3. Die Klägerin äusserte sich dazu mit Replik vom 27. April 2022.

2.4. Der Beklagte erstattete am 16. Mai 2022 die Duplik.

2.5. Der Präsident des Bezirksgerichts Bremgarten erkannte am 30. Mai 2022:

" 1. Das Gesuch wird abgewiesen.

Die Spruchgebühr von Fr. 300.00 wird der Gesuchstellerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss von Fr. 250.00 verrechnet. Sie hat dem Gericht Fr. 50.00 nachzuzahlen.

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Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner eine Parteient- schädigung von Fr. 791.10 (inkl. MWST) zu bezahlen."

3.1. Gegen diesen ihr am 7. Juni 2022 zugestellten Entscheid erhob die Kläge- rin mit Eingabe vom 15. Juni 2022 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Anträgen:

" 1. Der Rechtsöffnungsentscheid vom 30.05.2022 sei aufzuheben.

Es sei in der Betreibung Nr. xxx provisorische Rechtsöffnung zu erteilen für:

CHF 3'041.85 nebst Zins zu 5 % seit 25.06.2020

CHF 3'041.85 nebst Zins zu 5 % seit 01.07.20221.

Eventuell sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegeg- ners."

3.2. Der Beklagte ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 15. Juli 2022 um Ab- weisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulas- ten der Klägerin.

Das Obergericht zieht in Erwägung:

Rechtsöffnungsentscheide sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sach- verhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Offensichtlich unrichtig bedeutet willkürlich (Urteil des Bundesgerichts 4A_149/2017 vom 28. Sep- tember 2017 E. 2.2). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das gilt so- wohl für echte als auch für unechte Noven, da die Beschwerde nicht der Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern grundsätzlich nur der Rechtskontrolle des erstinstanzlichen Entscheids dient (DIETER FREI- BURGHAUS/SUSANNE AFHELDT, in: THOMAS SUTTER-SOMM/FRANZ HASEN- BÖHLER/CHRISTOPH LEUENBERGER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 3 f. zu Art. 326 ZPO). Ob ein gültiger Rechtsöffnungstitel vorliegt, hat die Beschwerdeinstanz von Amtes

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wegen zu prüfen. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln am Rechtsöff- nungstitel hat die Rechtsmittelinstanz nur diejenigen Beanstandungen zu beurteilen, welche die Parteien in ihren Rechtsmittelschriften gegen das erstinstanzliche Urteil erhoben haben (BGE 147 III 176 E. 4.2.1; DANIEL STAEHELIN, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. Aufl. 2021, N. 90 zu Art. 84 SchKG).

2.1. Die Vorinstanz begründete die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens im Wesentlichen damit, dass sich der Beklagte zwar im Spielberechti- gungsvertrag vom 27. März 2018 unterschriftlich verpflichtet habe, der Klä- gerin den Betrag von EUR 2'700.00 als Jahreskostenanteil (Kostenanteil pro Jahr für die Dauer des Vertrags) zu bezahlen. Mit Schreiben vom 30. April 2019 habe er der Klägerin jedoch mitgeteilt, dass er per Saison- ende auf seine Spielberechtigung verzichte. Es sei ihm unzumutbar, an der Spielberechtigung festzuhalten, weil er sich am 26. April 2019 im Militär- dienst eine Rückenverletzung zugezogen habe, welche es ihm für unbe- stimmte Zeit verunmögliche, den Golfsport auszuüben. Weiter habe er im November 2018 unerwartet den Wohnsitz nach Q. verlegen müssen. Der Anfahrtsweg betrage nun 100 statt 15 Kilometer und sei zu weit. Der Be- klagte habe dazu einen Auszug des Dienstbüchleins sowie eine Zusage für eine Arbeitsstelle eingereicht. Vorliegend habe er i.S.v. Art. 82 Abs. 2 SchKG glaubhaft gemacht, dass er aufgrund der Wohnsitzverlegung einer- seits und aufgrund der Rückenverletzung andererseits einen wichtigen Grund gehabt habe, den Vertrag mit der Klägerin aufzulösen. Insbesondere die Distanz des neuen Wohnorts zur Golfanlage mit Anfahrts- und Rückweg von annähernd 200 Kilometern (anstatt 30 Kilometern) lasse die Einhaltung des Vertrags in Ausübung des richterlichen Ermessens im Rahmen des summarischen Rechtsöffnungsverfahrens als unzumutbar erscheinen. Dies bedeute, dass für die Jahresbeiträge 2020 und 2021, welche für die Zeit nach Vertragsauflösung gefordert würden, kein Rechtsöffnungstitel be- stehe.

2.2. Die Klägerin ersuchte in ihrer Beschwerde um Aufhebung des vorinstanzli- chen Entscheids und Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung wie vor Vorinstanz beantragt. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, der Spielberechtigungsvertrag sehe ordentliche Kündigungsfristen vor, welche Wirkung auf das Saisonende 2021 entfalteten. Die kurze verbleibende Kün- digungsfrist für die geltend gemachte Forderung stelle in keiner Weise eine persönliche oder wirtschaftliche Beeinträchtigung des Beklagten dar, wel- che eine ausserordentliche Kündigung rechtfertigen würde. Von einer Un- zumutbarkeit der korrekten Vertragsbeendigung könne nicht gesprochen werden. Angesichts der kurzen ordentlichen Kündigungsfristen sei nicht

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von einem langfristigen und persönlichkeitsbeeinträchtigenden Dauer- schuldverhältnis auszugehen, welches eines richterlichen Eingriffs bedürfe. Würde die Verlegung des Wohnsitzes einer Vertragspartei aus rechtlicher Sicht die vorzeitige Aufhebung eines ortsgebundenen Vertrags bewirken, wäre jeglichem Missbrauch Tür und Tor geöffnet. Im Übrigen gelte als be- stritten, dass der aktuell geltende Gesundheitszustand des Beklagten den Golfsport bleibend verunmögliche und der Wohnsitzwechsel nicht voraus- sehbar gewesen sei. Demnach liege eine unrichtige Rechtsanwendung und eine Überschreitung des richterlichen Ermessens durch die Vorinstanz vor. Deshalb müsse der vorinstanzliche Entscheid aufgehoben werden.

2.3. Der Beklagte machte in der Beschwerdeantwort im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz sei zu Recht vom Vorliegen eines wichtigen Grundes aus- gegangen, denn es sei ihm nicht zumutbar gewesen, trotz seiner unbestrit- tenen Unfähigkeit, Golf zu spielen, und trotz der Distanz zum Golfplatz von rund 200 km (anstatt von 30 km) weiterhin an den Vertrag gebunden zu sein und Gebühren von mehreren tausend Franken pro Jahr zahlen zu müssen. Im Zeitpunkt der Kündigung aus wichtigem Grund (30. April 2019) sei die Restlaufzeit des Spielrechtsvertrags noch völlig unbekannt gewe- sen. Die Klägerin habe den Beklagten nachweislich erst mit Schreiben vom

  1. November 2019 über die "offizielle Eröffnung" der Anlage im Frühjahr 2020, von welcher die Restlaufzeit gemäss dem Dafürhalten der Klägerin abhängig gewesen sei, informiert. Am 30. April 2019 habe sich die Golfan- lage im Bau befunden und sei noch kaum bespielbar gewesen. Zu diesem Zeitpunkt sei schlicht noch nicht absehbar gewesen, wann die Anlage fer- tiggestellt würde. Aufgrund des nur schleppenden Baufortschritts habe der Beklagte vielmehr damit rechnen müssen, dass sich der Bau noch Jahre hinziehen würde. Vor diesem Hintergrund sei es ihm nicht zuzumuten ge- wesen, weiterhin an den für ihn unbestrittenermassen nutzlos gewordenen Vertrag gebunden zu sein, zumal die Klägerin darauf beharrt habe, dass das Vertragsende in ihrem Belieben stehe. Ein wichtiger Grund wäre indes- sen gar nötig gewesen, um den Spielrechtsvertrag ausserordentlich zu kün- digen. Bei diesem Vertrag handle es sich um einen lnnominatvertrag mit auftragsrechtlichen Elementen, was von der Klägerin nicht in Frage gestellt worden sei. Aufgrund der auftragsrechtlichen Komponente sei auf den Spielrechtsvertrag das jederzeitige Kündigungsrecht nach Art. 404 Abs. 1 OR anwendbar. Entsprechend wäre die Kündigung selbst dann gültig, wenn kein wichtiger Grund vorgelegen hätte.

3.1. Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläu- biger die provisorische Rechtsöffnung verlangen (Art. 82 Abs. 1 SchKG).

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Der Richter spricht dieselbe aus, sofern der Betriebene nicht Einwendun- gen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht (Art. 82 Abs. 2 SchKG).

3.2. 3.2.1. Eine Schuldanerkennung i.S.v. Art. 82 Abs. 1 SchKG ist eine Willenserklä- rung des Schuldners, worin dieser anerkennt, eine bestimmte oder leicht bestimmbare Geldsumme bei deren Fälligkeit zu bezahlen oder als Sicher- heitsleistung zu hinterlegen. In der Schuldanerkennung muss der Verpflich- tungsgrund nicht genannt sein (Art. 17 OR). Sie muss nicht juristisch kor- rekt abgefasst sein, doch muss sich daraus eindeutig ergeben, dass sich der Schuldner zur Zahlung oder Sicherheitsleistung verpflichtet fühlt. Aus der Schuldanerkennung muss der unmissverständliche und bedingungs- lose Wille des Betriebenen hervorgehen, dem Betreibenden eine be- stimmte oder leicht bestimmbare und fällige Geldsumme zu zahlen (BGE 139 III 297 E. 2.3.1; STAEHELIN, a.a.O., N. 21 zu Art. 82 SchKG), wo- bei hinsichtlich Bestand, Umfang und Fälligkeit der betreffenden Forderung liquide Verhältnisse vorliegen müssen (PETER STÜCHELI, Die Rechtsöff- nung, 2000, S. 328 ff.).

Eine eigentliche Auslegung der Vereinbarung und eine Überprüfung auf den tatsächlichen oder allenfalls normativen Inhalt ist im Rechtsöffnungs- verfahren als beweisrechtlich eingeschränktem Vollstreckungsverfahren, das in erster Linie der Festlegung der Parteirollen für den ordentlichen Pro- zess dient (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 5A_15/2018 vom 16. April 2019 E. 4.5), nicht vorzunehmen.

3.2.2. Der Beklagte verpflichtete sich im am 27. März 2018 abgeschlossenen Spielrechtsvertrag unterschriftlich, der Klägerin für das Recht zur Benüt- zung der Einrichtungen und Anlagen von C. zum Zweck der Ausübung des Golfsports und zur Teilnahme am Gesellschaftsleben auf diesen Golfanla- gen jährlich EUR 2'700.00 (indexiert nach dem Landesindex der Konsum- entenpreise, zuzüglich MWSt) zu bezahlen, zahlbar jährlich im Voraus vor Saisonbeginn (vorinstanzliche Akten [VA], Beilage 6 zum Rechtsöffnungs- begehren, Ziff. 2.1, 7.2, 7.4 und 7.5). Damit anerkannte der Beklagte, der Klägerin eine leicht bestimmbare Geldsumme jeweils bei deren Fälligkeit zu bezahlen. Diese Verpflichtung stellt eine Schuldanerkennung i.S.v. Art. 82 Abs. 1 SchKG dar, womit ein provisorischer Rechtsöffnungstitel vor- liegt. Wie die Vorinstanz in E. 2.2.3.2 des angefochtenen Entscheids zu- treffend feststellte, ändert die Relation zwischen erstmaliger Kündigungs- möglichkeit und offizieller Eröffnung der Anlage (VA, Beilage 6 zum Rechts- öffnungsbegehren, Ziff. 10.1) daran nichts. Da gemäss Spielrechtsvertrag die Klägerin Gläubigerin der Jahreskostenanteile ist, ist die Aktivlegitima- tion der Klägerin zu bejahen, auch wenn sie ihre Betriebsgesellschaft in R.

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gemäss Ziff. 7.2 des Spielrechtsvertrags mit der Rechnungsstellung beauf- tragt hat.

3.3. 3.3.1. Als Verteidigungsmittel kann sich der Betriebene alle Einreden und Einwen- dungen zunutze machen, welche die Schuldanerkennung entkräften. Ins- besondere kann er sich auch auf einen Willensmangel i.S.v. Art. 23 ff. OR berufen. Im Hinblick darauf ist freilich im Auge zu behalten, dass der Rechtsöffnungsrichter nicht den Bestand der Forderung, sondern nur das Vorhandensein eines Vollstreckungstitels und die dagegen i.S.v. Art. 82 Abs. 2 SchKG erhobenen Einwendungen prüft. Beim entsprechenden Ver- fahren handelt es sich grundsätzlich um einen reinen Urkundenprozess. Andere Beweismittel sind ausnahmsweise zugelassen, sofern sie leicht und sofort verfügbar sind. Glaubhaft gemacht ist die Einwendung, wenn für ihr Vorhandensein aufgrund objektiver Anhaltspunkte eine gewisse Wahr- scheinlichkeit spricht, selbst wenn der Richter noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (Urteil des Bundes- gerichts 5A_898/2017 vom 11. Januar 2018 E. 2.1). Glaubhaftmachen be- deutet somit weniger als beweisen, aber mehr als behaupten. Das Gericht muss überwiegend geneigt sein, an die Wahrheit der vom Betriebenen gel- tend gemachten Umstände zu glauben (STAEHELIN, a.a.O., N. 87 zu Art. 82 SchKG). Da es sich beim Rechtsöffnungsverfahren um einen Urkunden- prozess handelt, hat nicht nur der Gläubiger eine Urkunde für den Rechts- öffnungstitel vorzulegen, sondern muss auch der Schuldner seine Einwen- dungen gegen den Rechtsöffnungstitel grundsätzlich mit Urkunden glaub- haft machen. Der Richter muss mithin nicht vom Vorliegen der behaupteten Tatsachen überzeugt sein, aber aufgrund objektiver Elemente den Ein- druck haben, dass sie sich ereignet haben, ohne jedoch die Möglichkeit auszuschliessen, dass sie sich anders ereignet haben (Art. 254 Abs. 1 ZPO; BGE 142 III 720 E. 4.1).

Aufgrund vollkommen zweiseitiger Verträge kann gemäss der sog. Basler Rechtsöffnungspraxis provisorische Rechtsöffnung erteilt werden, solange der Schuldner im Rechtsöffnungsverfahren nicht behauptet, die Gegenleis- tung sei nicht oder nicht ordnungsgemäss erbracht worden, oder wenn der Schuldner zwar behauptet, die Gegenleistung sei nicht oder nicht ord- nungsgemäss erbracht worden, diese Behauptung aber offensichtlich halt- los ist, oder wenn der Gläubiger die Behauptung des Schuldners, die Ge- genleistung sei nicht oder nicht ordnungsgemäss erbracht worden, sofort durch Urkunden (oder durch andere im summarischen Verfahren zulässige Beweismittel) liquide widerlegen kann, oder wenn der Schuldner gemäss Vertrag vorleisten muss (BGE 145 III 20 E. 4.3.1; STAEHELIN, a.a.O., N. 99 und 101 zu Art. 82 SchKG).

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Reine Behauptungen des Schuldners genügen indes nur für die Bestrei- tung der ordnungsgemäss erfüllten Gegenleistung. Andere Einwendungen – z.B. Willensmängel, Rücktritt, Widerruf, Nichtigkeit, Tilgung, Stundung, Auflösung des Vertrags, Verjährung, Gegenforderungen usw. – muss der Schuldner auch bei einer Schuldanerkennung für einen zweiseitigen Ver- trag glaubhaft machen (STAEHELIN, a.a.O., N. 106 zu Art. 82 SchKG).

3.3.2. Der Beklagte hat sich gemäss Ziff. 7.2 des Spielrechtsvertrags verpflichtet, der Klägerin den Jahreskostenanteil jährlich im Voraus vor Saisonbeginn zu bezahlen. Damit war er vorleistungspflichtig, weshalb nach der Basler Rechtsöffnungspraxis für die fälligen und nicht bezahlten Jahreskostenan- teile grundsätzlich provisorische Rechtsöffnung zu erteilen ist, ohne dass der Beklagte Schlechterfüllung einwenden kann.

Aufgrund von Ziff. 6.3 des Spielrechtsvertrags ("Alternativ zum Einzel- Greenfee und solange die Anlagen von C. nicht bespielbar sind, [...]") und der von ihm am 27. März 2018 ebenfalls unterzeichneten Anmeldung für die Mitgliedschaft beim Verein D. ("Im Sommer 2018 werden die Übungs- anlagen und die ersten Spielbahnen auf C. schrittweise in Betrieb genom- men. Die Caddie- sowie die Carthalle werden Ihnen im Verlauf der Saison 2018 ebenfalls zur Verfügung stehen.") war dem Beklagten bei Vertrags- abschluss bekannt, dass die Anlage erst im Bau und demzufolge die Schlechterfüllung des Vertrags gewissermassen Vertragsbestandteil war. In Anbetracht der bei Bauarbeiten bekanntermassen aus verschiedensten Gründen vorkommenden zeitlichen Verzögerungen führt der Umstand, dass die Klägerin die erwarteten Baufortschritte im Vorfeld möglicherweise zu optimistisch dargestellt hat (vgl. auch VA, Antwortbeilage 7), zu keinem anderen Ergebnis. Eine bei Vertragsunterzeichnung vorliegende Zusiche- rung der Klägerin, dass die Anlagen im Verlauf des Jahres 2018 komplett fertiggestellt sein würden, findet sich nicht in den Akten. Die Einrede der Schlechterfüllung des Vertrags vermöchte an der vertraglich vereinbarten Vorleistungspflicht des Beklagten somit auch mit Blick auf die analoge An- wendbarkeit von Art. 82 OR bei Dauerschuldverhältnissen (BGE 120 II 209 E. 6a; Urteil des Bundesgerichts 4A_589/2016 vom 2. März 2017 E. 6.2) nichts zu ändern.

Da der Beklagte bei Vertragsunterzeichnung wusste, dass die Anlagen von C. erst im Bau waren, und die Unwägbarkeiten im Zusammenhang mit Bau- arbeiten insbesondere in zeitlicher Hinsicht notorisch sind, kann er sich nicht erfolgreich auf einen wesentlichen Irrtum i.S.v. Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR und die daraus resultierende einseitige Unverbindlichkeit des Vertrags (Art. 23 OR) berufen. Der mögliche Gegenstand eines Grundlagenirrtums ist grundsätzlich auf vergangene und gegenwärtige Sachverhalte be- schränkt (PETER JÄGGI/PETER GAUCH/STEPHAN HARTMANN, Zürcher Kom- mentar, 4. Aufl. 2014, N. 701 zu Art. 18 OR; PETER GAUCH/WALTER R.

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SCHLUEP/JÖRG SCHMID, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil I, 11. Aufl. 2020, Rz. 801). Nach neuer bundesgerichtlicher Rechtspre- chung kann sich der Grundlagenirrtum gemäss Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR auch auf einen zukünftigen Sachverhalt beziehen, wenn dieser zum Zeit- punkt des Vertragsschlusses objektiv als sicher angesehen werden konnte. Hingegen fällt eine Berufung auf Grundlagenirrtum ausser Betracht, wenn es sich bei den künftigen Sachverhalten um ungewisse Erwartungen oder zufällige Ereignisse handelt (Urteile des Bundesgerichts 4A_641/2010 vom 23. Februar 2011 E. 3.5.2 und 4A_494/2011 vom 1. November 2011 E. 2.1.2). Eine Berufung auf Grundlagenirrtum dürfte in Anbetracht der ge- schilderten Umstände überdies gegen Treu und Glauben verstossen und wäre deshalb nicht statthaft (Art. 25 Abs. 1 OR). Eine absichtliche Täu- schung i.S.v. Art. 28 Abs. 1 OR durch die Klägerin ist mangels verbindlicher Zusicherungen gegenüber dem Beklagten bis zum Vertragsabschluss schliesslich nicht hinreichend glaubhaft gemacht.

3.3.3. 3.3.3.1. In seinem Kündigungsschreiben vom 30. April 2019 (VA, Antwortbei- lage 18) wie auch vor Vorinstanz führte der Beklagte aus, ein Festhalten an der Spielberechtigung über die Saison 2019 hinaus sei ihm unzumutbar geworden, weil er sich bei einer im April 2019 absolvierten Militärdienstleis- tung eine Rückverletzung zugezogen habe, die es ihm auf unbestimmte Zeit verunmögliche, den Golfsport auszuüben. Ausserdem habe er im No- vember 2018 (bzw. zu Beginn des Jahres 2019) unerwartet seinen Wohn- sitz nach Q. verlegt. Da er nun nicht mehr im unmittelbaren Umkreis von C. wohne, betrage der Anfahrtsweg neu über eine Stunde (100 km) anstatt, wie zuvor von der Stadt T., rund 15 Minuten (15 km). Diese Gründe seien für ihn im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses im März 2018 nicht vorher- sehbar gewesen.

3.3.3.2. Es entspricht einem allgemeinen Grundsatz, dass Dauerschuldverhältnisse von einer Partei bei Vorliegen von wichtigen Gründen, welche die Ver- tragserfüllung für sie unzumutbar machen, vorzeitig gekündigt werden kön- nen. Ein wichtiger Grund zur Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn die Bindung an den Vertrag für die Partei wegen veränderter Umstände ganz allgemein unzumutbar ge- worden ist, also nicht nur unter wirtschaftlichen, sondern auch unter ande- ren die Persönlichkeit berührenden Gesichtspunkten. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, nach dem einer Partei eine Weiterführung des Vertrags nicht mehr zugemutet werden kann, besteht ohne weiteres ein Recht dieser Partei auf eine sofortige Auflösung eines Dauervertrages. Es muss ihr unter dieser Voraussetzung möglich sein, sich vom Vertrag zu lösen (BGE 138 III 304 E. 7 m.w.H.).

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Der Beklagte hat keinerlei Belege für seine Behauptung eingereicht, dass er sich bei einer Militärdienstleistung im April 2019 eine Rückenverletzung zugezogen habe, die es ihm auf unbestimmte Zeit verunmögliche, den Golfsport auszuüben. Die in diesem Zusammenhang einzig eingereichte Kopie aus dem Dienstbüchlein (VA, Antwortbeilage 17) reicht zur Glaub- haftmachung einer solchen Verletzung nicht aus, ist ihr doch lediglich zu entnehmen, dass der Beklagte vom 1. bis 26. April 2019 Militärdienst leis- tete.

Inwiefern ein Anfahrtsweg von 100 km statt, wie bei Vertragsabschluss, 15 km einen wichtigen Grund darstellen soll, der dem Beklagten die Wei- terführung des Vertrags unzumutbar machen würde, ist nicht ersichtlich. Der Verlust des Arbeitsplatzes (vorliegend der Wegfall der Assistenzstelle des Beklagten wegen Aufhebung des Lehrstuhls an der Universität T. in- folge Frühpensionierung des vorgesetzten Professors) und die damit ver- bundene berufliche Neuorientierung stellt keinen derart tiefgreifenden Ein- griff in die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse dar, dass eine sofortige bzw. vorzeitige Auflösung des Spielrechtsvertrags gerechtfertigt erschiene. Es ist nicht ersichtlich, weshalb es dem Beklagten nicht möglich und zumutbar gewesen sein sollte, die Anlagen von C. – oder, wie er im Kündigungsschreiben selber ausführte, die jeweils nur ca. 40 km entfernten Anlagen der Klägerin in U. oder V. – z.B. am Wochenende oder während der Ferien bis zum Ablauf der ersten ordentlichen Kündigungsfrist weiter zu benützen.

Demnach erscheinen die vom Beklagten angeführten Gründe für eine aus- serordentliche Kündigung des mit der Klägerin abgeschlossenen Spiel- rechtsvertrags nicht hinreichend glaubhaft gemacht.

3.3.4. 3.3.4.1. Eine unwirksame ausserordentliche Kündigung kann gemäss BGE 138 III 304 E. 11 nicht in eine ordentliche Kündigung konvertiert werden, es sei denn, die Kündigung sei bloss irrtümlich als ausserordentliche Kündigung bezeichnet worden (Art. 18 OR), was der Beklagte indessen nicht geltend gemacht hat. Selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, würde er – wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen werden – mit seinen diesbezüglichen Einwendungen nicht durchdringen.

3.3.4.2. Der Beklagte macht geltend, er habe den Vertrag mit seinem Schreiben vom 30. April 2019 (VA, Antwortbeilage 18) nach Massgabe von Ziff. 10.1 des Spielrechtsvertrags auf das Ende der Saison 2019 ordentlich aufgelöst.

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Gemäss Ziff. 10.1 des Spielrechtsvertrags ist ein Verzicht auf die Spielbe- rechtigung durch deren Inhaber (d.h. eine Kündigung des Vertrags) frühes- tens nach Ablauf des ersten vollen Betriebsjahres nach offizieller Eröffnung der Anlagen von C. möglich. Der Verzicht hat bis spätestens zum 30. Sep- tember (Postaufgabe) eines jeden Jahres per Saisonende zu erfolgen (Ziff. 10.2 des Spielrechtsvertrags). Dass mit der offiziellen Eröffnung i.S.v. Ziff. 10.1 des Spielrechtsvertrags das in Ziff. 3 des Dokuments "Die wich- tigsten Fragen zur Mitgliedschaft auf C." (VA, Antwortbeilage 5) erwähnte "Soft Opening im Sommer 2018" gemeint war, erscheint äusserst fraglich. Vielmehr ist davon auszugehen, dass mit dem "Soft Opening" auf die im zweiten Abschnitt und wörtlich übereinstimmend in der Anmeldung (VA, Beilage 6 zum Rechtsöffnungsbegehren) erwähnte schrittweise Inbetrieb- nahme der Übungsanlagen und der ersten Spielbahnen im Sommer 2018 Bezug genommen wurde. Ziff. 10.1 des Spielrechtsvertrags war damit auch nicht unklar i.S. der sog. Unklarheitenregel (vgl. GAUCH/SCHLUEP/SCHMID, a.a.O., Rz. 1231 f., wonach es für die Anwendbarkeit der Unklarheitenregel nicht genügt, dass die Auslegung einer Vertragsbestimmung streitig ist).

Die offizielle Eröffnung von C. fand gemäss Schreiben der Klägerin vom

  1. November 2019 am 13. Juni 2020 statt (vgl. VA, Beilage 4 zum Rechts- öffnungsbegehren). Eine ordentliche Vertragsauflösung nach Ziff. 10.1 des Spielrechtsvertrags durch den Beklagten war folglich erstmals auf das Ende der Saison 2021 möglich.

3.3.4.3. Weiter bringt der Beklagte vor, er sei auch aufgrund von Art. 404 Abs. 1 OR berechtigt gewesen, den Spielrechtsvertrag jederzeit zu kündigen.

Nach Art. 404 Abs. 1 OR kann der Auftrag von jedem Teil jederzeit wider- rufen oder gekündigt werden. Das freie Widerrufs- und Kündigungsrecht ist zwingender Natur und beschlägt sowohl reine Auftragsverhältnisse als auch gemischte Verträge, für welche hinsichtlich der zeitlichen Bindung der Parteien die Bestimmungen des Auftragsrechts als sachgerecht erschei- nen (BGE 115 II 464). Für die Frage, ob hinsichtlich der zeitlichen Bindung der Parteien die Bestimmungen des Auftragsrechts als sachgerecht er- scheinen, wird vor allem darauf abgestellt, ob nach Art des Vertrags ein Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien unerlässlich ist und ihm be- sondere Bedeutung zukommt (Urteil des Bundesgerichts 4A_542/2020 vom 3. März 2021 E. 3.3.1).

Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich und wurde vom Beklagten auch nicht dargetan, inwiefern hinsichtlich der zeitlichen Bindung der Parteien die Bestimmungen des Auftragsrechts als sachgerecht erscheinen, weil nach Art des Spielrechtsvertrags ein Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien unerlässlich ist und diesem besondere Bedeutung zukommt. Art. 404 Abs. 1 OR ist auf den vorliegenden Spielrechtsvertrag demnach

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weder direkt noch analog anwendbar. Der Beklagte kann die Vertragsauf- lösung somit auch nicht auf diese Bestimmung abstützen.

3.3.5. Gemäss den obigen Ausführungen vermögen die vom Beklagten erhobe- nen Einwendungen die von der Klägerin vorgelegte Schuldanerkennung nicht zu entkräften. Die Zusprechung von 5 % Verzugszins auf Fr. 3'041.85 ab 25. Juni 2020 und auf Fr. 3'041.85 ab 1. Juli 2021 wurde vom Beklagten nicht substantiiert angefochten, weshalb es dabei sein Bewenden hat.

3.4. Aufgrund der obigen Ausführungen ist in Gutheissung der Beschwerde der angefochtene Entscheid der Vorinstanz aufzuheben und der Klägerin wie vor Vorinstanz begehrt provisorische Rechtsöffnung zu erteilen.

Ausgangsgemäss hat der Beklagte die erst- und zweitinstanzlichen Ge- richtskosten zu tragen und der Klägerin für beide Verfahren eine Parteient- schädigung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 GebV SchKG). Für das erstinstanzliche Verfahren beträgt die Ent- schädigung in Anwendung von § 3 Abs. 1 und 2 sowie § 6 Abs. 1 und 2 AnwT zuzüglich einer Auslagenpauschale von 3 % (§ 13 Abs. 1 AnwT), aber ohne MWSt (vgl. AGVE 2011, S. 465 f.) Fr. 756.55. Für das Be- schwerdeverfahren ist die Entschädigung nach Massgabe von § 8 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 und 2 sowie § 6 Abs. 1 und 2 AnwT zuzüglich einer Aus- lagenpauschale von 3 % (§ 13 Abs. 1 AnwT), aber ohne MWSt, auf Fr. 500.00 festzusetzen.

Das Obergericht erkennt:

In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Präsidenten des Bezirksgerichts Bremgarten vom 30. Mai 2022 aufgehoben und es wird er- kannt:

Der Gesuchstellerin wird in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts Q. (Zahlungsbefehl vom 25. Februar 2022) für den Betrag von Fr. 6'083.70 nebst Zins zu 5 % auf Fr. 3'041.85 seit 25. Juni 2020 und auf Fr. 3'041.85 seit 1. Juli 2021 provisorische Rechtsöffnung erteilt.

Die Spruchgebühr von Fr. 300.00 ist vom Gesuchsgegner zu tragen, so dass die Gesuchstellerin den von ihr geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 250.00 gemäss Art. 68 SchKG von den Zahlungen des Ge- suchsgegners vorab erheben darf.

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Die Parteikosten der Gesuchstellerin von Fr. 756.55 (inkl. Auslagen, ohne MWSt) sind vom Gesuchsgegner zu tragen, so dass die Gesuchstellerin den Betrag von Fr. 756.55 gemäss Art. 68 SchKG von den Zahlungen des Gesuchsgegners vorab erheben darf.

Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 450.00 wird dem Beklagten auferlegt.

Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 500.00 (inkl. Auslagen, ohne MWSt) zu bezahlen.

Zustellung an: [...]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).

Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 6'083.70.

  • 14 -

Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidi- äre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, so- weit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Aarau, 21. Dezember 2022

Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Richli Huber

Zitate

Gesetze

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AnwT

  • § 6 AnwT
  • § 13 AnwT

BGG

  • Art. 42 BGG
  • Art. 90 BGG
  • Art. 95 BGG
  • Art. 112 BGG
  • Art. 113 BGG
  • Art. 116 BGG
  • Art. 117 BGG
  • Art. 119 BGG

GebV

  • Art. 48 GebV

i.V.m

  • § 8 i.V.m
  • Art. 61 i.V.m
  • Art. 319 i.V.m

OR

  • Art. 23 OR

SchKG

  • Art. 68 SchKG
  • Art. 82 SchKG
  • Art. 84 SchKG

ZPO

  • Art. 106 ZPO
  • Art. 254 ZPO
  • Art. 309 ZPO
  • Art. 320 ZPO
  • Art. 326 ZPO

Gerichtsentscheide

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