Obergericht Zivilgericht, 5. Kammer
ZSU.2021.235 / rb (SF.2021.39) Art. 35
Entscheid vom 2. Mai 2022
Besetzung Oberrichter Brunner, Präsident Oberrichter Lindner Ersatzrichter Schneuwly Gerichtsschreiberin Porchet
Klägerin A._____, [...] vertreten durch lic. iur. Brigitta Vogt Stenz, Rechtsanwältin, Niederlenzerstrasse 10, Postfach 2312, 5600 Lenzburg
Beklagter B._____, [...] vertreten durch MLaw Brigitte Scheuber, Rechtsanwältin, Winkelriedstrasse 35, 6002 Luzern
Gegenstand Summarisches Verfahren betreffend Vorsorgliche Massnahmen während der Dauer des Ehescheidungsverfahrens (OF.2020.47)
Das Obergericht entnimmt den Akten:
Die verheirateten Parteien leben seit dem 1. Januar 2018 getrennt. Aus der Ehe sind die Kinder C., geboren am tt.mm. 2011, und D., geboren am tt.mm. 2013, hervorgegangen. Seit dem 14. April 2020 ist ein Scheidungs- verfahren hängig.
2.1. Mit Eingabe vom 19. April 2021 beantragte die Klägerin die folgenden vorsorglichen Massnahmen für die Dauer des Scheidungsverfahrens:
" 1. Es sei festzustellen, dass die Parteien berechtigterweise getrennt leben.
Die eheliche Liegenschaft am [...] in R. sei dem Gesuchsgegner zur alleinigen Benützung zuzuweisen.
Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, Hypothekarzinsen und Nebenkosten der ehelichen Liegenschaft sowie Reparaturen und werterhaltende Arbeiten bis zu CHF 300.00 im Einzelfall zu bezahlen.
Über den Betrag von CHF 300.00 hinausgehende Reparaturen und Unter- haltskosten seien von den Parteien je hälftig zu bezahlen.
Es sei die Obhut über die Kinder C. und D. alternierend beiden Parteien zu belassen mit folgender Betreuungsregelung:
Betreuung durch Gesuchstellerin: Montagmorgen bis Mittwochmorgen Freitagmorgen bis Freitagabend
Betreuung durch Gesuchsgegner: Mittwochmorgen bis Freitagmorgen
An den Wochenenden, d.h. Freitagabend bis Montagmorgen Schulbeginn, übernehmen die Parteien abwechselnd die Betreuung der Kinder.
Die Betreuungsregelung während der Ferien und an den Feiertagen, sei der direkten Vereinbarung der Parteien zu überlassen.
Es sei der Wohnsitz der Kinder C., geb. tt.mm. 2011, und D., geb. tt.mm. 2013, per 31.07.2021 von R. nach Q. (Wohnsitz der Gesuchstellerin) zu verlegen.
Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin an den Unterhalt der Kinder C., geb. tt.mm. 2011, und D., geb. tt.mm. 2013, mit Wirkung ab Mai 2021 monatlich vorschüssig folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
CHF 960.00 für C. (Barunterhalt und Überschussanteil) zzgl. Kinderzulage von CHF 206.10 CHF 780.00 für D. (Barunterhalt und Überschussanteil) zzgl. Kinderzulage von CHF 144.70
Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin an den per- sönlichen Unterhalt ab Mai 2021 monatlich vorschüssig CHF 285.00 zu bezahlen.
Für den Fall, dass das Gericht tiefere als die beantragen Kinderunterhalts- beiträge festsetzt, seien der Gesuchstellerin zusätzliche persönliche Unter- haltsbeiträge im Umfang der Differenz zwischen den beantragen und den zugesprochenen Kinderunterhaltsbeiträgen zuzusprechen.
Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, mit Wirkung ab Mai 2021 die Hälfte von ausserordentlichen Kinderkosten gemäss Art. 286 Abs. 3 ZGB zu bezahlen, sofern die Kosten unter den Parteien abgesprochen worden sind und keine Dritten dafür aufkommen.
Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin einen Prozess- kostenvorschuss in der Höhe von CHF 4'000.00 zu bezahlen.
Eventualiter sei der Gesuchstellerin die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und die unterzeichnende Rechtsanwältin als ihre unentgeltliche Rechtsvertreterin einzusetzen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt."
2.2. Mit Klageantwort vom 20. Mai 2021 beantragte der Beklagte:
" 1. Den Parteien sei das Getrenntleben zu bewilligen.
Der Gesuchsgegner habe der Gesuchstellerin einen monatlichen Kinderunter- haltsbeitrag für C., geb. tt.mm. 2011 von CHF 50.00 zuzüglich allfälliger Kinder- und Ausbildungszulagen bis zum Eintritt in die Volljährigkeit zu leisten.
Der Gesuchsgegner habe der Gesuchstellerin einen monatlichen Kinder- unterhaltsbeitrag für D., geb. tt.mm. 2013 von CHF 115.00 zuzüglich allfälliger Kinder- und Ausbildungszulagen bis zum Eintritt in die Volljährigkeit zu leisten.
Sämtliche während der Dauer des Verfahrens geleisteten Unterhaltszahlungen seien dem Gesuchsgegner anzurechnen. Dem Gesuchsgegner sei die Möglich- keit zur Bezifferung der geleisteten Unterhaltszahlungen einzuräumen.
Alle weitergehenden Anträge der Gesuchstellerin seien abzuweisen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchstellerin."
2.3. 2.3.1. An der Verhandlung vom 4. August 2021 stellte die Klägerin in der Replik die folgenden Anträge:
" 1. Festhalten an den Anträgen gemäss Gesuch vom 19.04.2021.
Die anderslautenden Anträge in der Stellungnahme vom 20.05.2021 seien abzuweisen.
In Ergänzung von Ziff. 8 des Gesuchs vom 19.04.2021 sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin für das hängige Ehescheidungsverfahren einen Prozesskostenvorschuss von CHF 10'000.00 zu bezahlen.
Eventualiter sei der Gesuchstellerin im Ehescheidungsverfahren die unent- geltliche Rechtspflege zu bewilligen."
2.3.2. Der Beklagte stellte in der Duplik die folgenden Anträge:
" 1. Den Parteien sei das Getrenntleben zu bewilligen.
Ziffer 2 sei gutzuheissen.
Die faktische Obhut über die gemeinsamen Kinder sei den Eltern gemeinsam zu belassen und die alternierende Betreuung sei wie folgt zu regeln:
Betreuung durch die Gesuchstellerin: Montagmorgen bis Dienstagmittag Freitagmorgen bis Freitagabend
Betreuung durch den Gesuchsgegner: Dienstagmittag bis Freitagmorgen
Die Betreuung an den Wochenenden, d.h. Freitagabend bis Montagmorgen Schuldbeginn wird abgewechselt.
In Jahren mit gerader Jahreszahl betreut die Gesuchstellerin die Kinder von Gründonnerstag, 18:00 Uhr, bis Ostermontag, 19:30 Uhr, und von Freitag vor Pfingsten, 18:00 Uhr, bis Pfingstmontag, 19:30 Uhr. Der Gesuchgegner von Heiligabend 24. Dezember, 18:00 Uhr, bis Berchtoldstag, 19:30 Uhr. In Jahren mit ungerader Jahreszahl erfolgt die Betreuung umgekehrt.
Über den Zeitpunkt und die Aufteilung der Ferien sprechen sich die Eltern rechtzeitig, spätestens drei Monate im Voraus ab. Grundsätzlich werden die Ferien unter den Parteien hälftig aufgeteilt. Können Sie sich nicht einigen, so
kommt dem Vater in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu, in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Mutter.
Der Gesuchsgegner habe der Gesuchstellerin einen monatlichen Kinderunter- haltsbeitrag für C., geb. tt.mm. 2011 von CHF 50.00 zuzüglich allfälliger Kindes- und Ausbildungszulagen bis zum Eintritt in die Volljährigkeit zu leisten.
Der Gesuchsgegner habe der Gesuchstellerin einen monatlichen Kinder- unterhaltsbeitrag für D., geb. tt.mm. 2013 von CHF 115.00 zuzüglich allfälliger Kinder- und Ausbildungszulagen bis zum Eintritt in die Volljährigkeit zu leisten.
Die bisher geleisteten Unterhaltszahlungen im Umfang von CHF 3'600.00 (bis am 4. August 2021) seien dem Gesuchsgegner an allfällig zu leistende Unterhaltszahlungen anzurechnen.
Ausserordentliche Kinderkosten im Sinne von Art. 286 Abs. 3 ZGB seien im Verhältnis von 2/3 die Gesuchstellerin und zu 1/3 vom Gesuchsgegner zu tragen.
Alle weitergehenden Anträge der Gesuchstellerin seien abzuweisen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchstellerin."
2.3.3. Anschliessend wurden die Parteien befragt. Die Klägerin hielt in ihrem Schlussvortrag an ihren Rechtsbegehren fest. Der Beklagte verzichtete auf einen Schlussvortrag.
2.4. Am 4. August 2021 fällte die Gerichtspräsidentin von Lenzburg den folgenden Entscheid:
" 1. Die Kinder C., geboren am tt.mm. 2011, und D., geboren am tt.mm. 2013, werden für die Dauer des Scheidungsverfahrens unter die alternierende Obhut der Parteien gestellt.
2.1. Die Parteien betreuen die gemeinsamen Kinder wie folgt:
Die gemeinsamen Kinder werden von Montagmorgen bis Mittwochmorgen sowie von Freitagmorgen bis Freitagabend von der Gesuchstellerin betreut und von Mittwochmorgen bis Freitagmorgen vom Gesuchgegner. Die Betreuung an den Wochenenden, d.h. Freitagabend bis Montagmorgen Schulbeginn wird abgewechselt.
In Jahren mit gerader Jahreszahl betreut die Gesuchstellerin die Kinder von Gründonnerstag, 18:00 Uhr, bis Ostermontag, 19:30 Uhr, und von Freitag vor Pfingsten, 18:00 Uhr, bis Pfingstmontag, 19:30 Uhr. Der Gesuchgegner von Heiligabend 24. Dezember, 18:00 Uhr, bis Berchtoldstag, 19:30 Uhr. In Jahren mit ungerader Jahreszahl erfolgt die Betreuung umgekehrt.
Über den Zeitpunkt und die Aufteilung der Ferien sprechen sich die Eltern rechtzeitig, spätestens drei Monate im Voraus ab. Grundsätzlich werden die Ferien unter den Parteien hälftig aufgeteilt. Können Sie sich nicht einigen, so kommt dem Vater in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu, in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Mutter.
Ein weitergehendes Besuchs- und Ferienrecht nach Absprache unter den Parteien bleibt vorbehalten.
2.2. Die Gesuchstellerin ist berechtigt, den Wohnsitz der Kinder nach Q. zu verlegen.
3.1. Der Gesuchgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Unterhalt der beiden Kinder C. und D. ab Mai 2021 folgende Unterhaltsbeiträge zzgl. 60% der Kinderzulagen zu bezahlen:
C.: CHF 480.00 D.: CHF 440.00
3.2. Der Gesuchgegner ist berechtigt, die bereits geleisteten Unterhaltszahlungen seit Mai 2021, insgesamt CHF 3'600.00, an die zu bezahlenden Unterhalts- beiträge anzurechnen.
3.3. Der Gesuchgegner wird verpflichtet, ab Mai 2021 die Hälfte von ausser- ordentlichen Kinderkosten gemäss Art. 286 Abs. 3 ZGB zu bezahlen, sofern die Kosten unter den Parteien abgesprochen worden sind und soweit diese nicht von Dritten übernommen werden.
Der Gesuchgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den persönlichen Unterhalt mit Wirkung ab Mai 2021 monatlich im Voraus CHF 270.00 zu bezahlen.
5.1. Der Gesuchgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das vorliegende Verfahrenen einen Prozesskostenvorschuss in der Höhe von CHF 4'000.00 zu bezahlen.
5.2. Der Gesuchgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das hängige Scheidungsverfahren (OF.2020.47) einen Prozesskostenvorschuss in der Höhe von CHF 10'000.00 zu bezahlen.
Die Gerichtskosten, bestehend aus einer Entscheidgebühr von CHF 3'200.00, werden den Parteien je zur Hälfte mit CHF 1'600.00 auferlegt.
Jede Partei trägt ihre Parteikosten selber."
3.1. Gegen den ihm am 26. Oktober 2021 zugestellten begründeten Entscheid erhob der Beklagte am 5. November 2021 fristgerecht Berufung und stellte folgende Anträge:
" 1. Der Entscheid des Bezirksgerichts Lenzburg, Präsidium des Familiengerichts, vom 4. August 2021, sei mit Ausnahme von Ziff. 1, Ziff. 3.2 und Ziff. 3.3 vollumfänglich aufzuheben.
Die alternierende Betreuung der beiden gemeinsamen minderjährigen Söhne C., geb. tt.mm. 2011, und D., geb. tt.mm. 2013, sei wie folgt zu regeln:
Betreuung durch die Berufungsbeklagte: Montagmorgen bis Dienstmittag Freitagmorgen bis Freitagabend
Betreuung durch den Berufungskläger: Dienstagmittag bis Freitagmorgen
Die Betreuung an den Wochenenden, d.h. Freitagabend bis Montagmorgen Schulbeginn habe abwechselnd zu erfolgen.
In Jahren mit gerader Jahreszahl betreut habe die Mutter die Kinder von Gründonnerstag, 18.00 Uhr bis Ostermontag, 19.30 Uhr und von Freitag vor Pfingsten, 18.00 Uhr bis Pfingstmontag, 19.30 Uhr, der Vater von Heiligabend 24. Dezember, 18.00 Uhr bis Berchtoldstag, 19.30 Uhr zu betreuen. In Jahren mit ungerader Jahreszahl habe die Betreuung umgekehrt zu erfolgen.
Über den Zeitpunkt und die Aufteilung der Ferien haben sich die Eltern rechtzeitig, spätestens drei Monate im Voraus abzusprechen. Grundsätzlich seien die Ferien unter den Eltern hälftig aufzuteilen. Können sie sich nicht eini- gen, so komme dem Vater in Jahren mit gerader Jahreszahl das Ent- scheidungsrecht bezüglich Aufteilung der Ferien zu, in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Mutter.
Der Wohnsitz der beiden gemeinsamen minderjährigen Söhne C., geb. tt.mm. 2011, und D., geb. tt.mm. 2013, sei beim Berufungskläger (in R.) zu belassen.
Der Gesuchsgegner habe der Gesuchstellerin einen monatlichen Kinder- unterhaltsbeitrag für C., geb. tt.mm. 2011 von CHF 50.00 zuzüglich allfälliger Kinder- und Ausbildungszulagen bis zum Eintritt in die Volljährigkeit zu leisten.
Der Gesuchsgegner habe der Gesuchstellerin einen monatlichen Kinder- unterhaltsbeitrag für D., geb. tt.mm. 2013 von CHF 115.00 zuzüglich allfälliger Kinder- und Ausbildungszulagen bis zum Eintritt in die Volljährigkeit zu leisten.
Der Berufung sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens seien entsprechend dem Ausgang des Berufungsverfahrens neu zu verteilen und der Berufungsbeklagten aufzu- erlegen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungsbeklagten."
3.2. Gegen den ihr ebenfalls am 26. Oktober 2021 zugestellten begründeten Entscheid erhob auch die Klägerin am 5. November 2021 fristgerecht Berufung und stellte folgende Anträge:
" 1. Ziff. 3.1. uns 4 des Entscheids des Präsidiums des Familiengerichts Lenzburg vom 04.08.2021 seien aufzuheben.
Es sei stattdessen wie folgt zu entscheiden:
'3. 3.1. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Unterhalt der beiden Kinder C. und D. ab Mai 2021 monatlich vorschüssig folgende Unterhaltsbeiträge zzgl. 60% der Kinderzulagen zu bezahlen: C.:
D.:
CHF 637.00
9 -
Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den persönlichen Unterhalt mit Wirkung ab Mai 2021 monatlich im Voraus CHF 404.00 zu bezahlen.'
Sollte dem Antrag gemäss Ziffer 2 der Berufung hinsichtlich Höhe der Unterhaltsbeiträge für die Kinder nicht entsprochen werden, sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin zusätzlich zu den bean- tragten Unterhaltsbeiträgen persönliche Unterhaltsbeiträge in der Höhe der Differenz zwischen den beantragten und festgesetzten Kinderunterhalts- beiträgen zu bezahlen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen."
3.3. In der Berufungsantwort vom 6. Dezember 2021 beantragte der Beklagte die kostenfällige Abweisung der Berufung der Klägerin.
3.4. In der Berufungsantwort vom 9. Dezember 2021 beantragte die Klägerin die kostenfällige Abweisung der Berufung des Beklagten.
3.5. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2021 gewährte der Instruktionsrichter der 5. Zivilkammer der Berufung des Beklagten in Bezug auf Dispositiv-Ziffer 2.2. (Verlegung des Wohnsitzes der Kinder) des Entscheids der Präsidentin des Familiengerichts Lenzburg vom 4. August 2021 die aufschiebende Wirkung.
3.6. Es folgten weitere Eingaben des Beklagten vom 20. Dezember 2021 und vom 6. Januar 2022, der Klägerin vom 19. Januar 2022 und vom 26. Januar 2022 sowie des Beklagten vom 28. Januar 2022 und vom 7. Februar 2022.
Das Obergericht zieht in Erwägung:
1.1. Gegen den angefochtenen Entscheid ist als Rechtsmittel die Berufung ge- geben (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO). Mit Berufung können beim Obergericht als Rechtsmittelinstanz (§ 10 lit. c EG ZPO) die unrichtige Rechtsanwen- dung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). In der Berufungsbegründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO)
hat sich der Berufungskläger mit der Begründung im erstinstanzlichen Ent- scheid im Einzelnen und sachbezogen auseinander zu setzen (REETZ/THEILER, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO-Komm.], 3. Aufl., Zürich 2016, N. 36 zu Art. 311 ZPO). Mit blossen Wiederholungen der eigenen Vorbringen vor erster Instanz, die von dieser bereits abgehandelt wurden, wird dem Begründungserfordernis nicht Ge- nüge getan (HUNGERBÜHLER/BUCHER, in: DIKE-Kommentar ZPO, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, N. 27 ff. zu Art. 311 ZPO). Die Beanstandungen am angefochtenen Entscheid haben die Parteien innert der Berufungs- bzw. Berufungsantwortfrist vollständig vorzutragen; ein allfälliger zweiter Schriftenwechsel oder die Ausübung des Replikrechts dienen nicht dazu, die bisherige Kritik zu vervollständigen oder gar neue vorzutragen. Die Rechtsmittelinstanz ist sodann nicht gehalten, von sich aus alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn die Parteien diese in oberer Instanz nicht mehr vortragen. Das Obergericht beschränkt sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und der Antwort auf diese gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen (BGE 142 III 413 Erw. 2.2.4). Tatsachen sind dabei in der Rechtsschrift selber darzulegen; eine blosse Verweisung auf die Beilagen reicht in aller Regel nicht (BGE 4A_281/2017 Erw. 5).
1.2. Streitgegenstand des Berufungsverfahrens sind die Betreuungsanteile der Parteien, der Wohnsitz der Kinder, die Unterhaltsbeiträge für die Kinder und die Klägerin persönlich sowie die Prozesskostenvorschusspflicht des Beklagten. Die Einschränkung, dass im Berufungsverfahren das Vorbrin- gen neuer Tatsachen und Beweismittel nur im Rahmen von Art. 317 Abs. 1 ZPO möglich ist (BGE 138 III 625 Erw. 2.2), gilt bei Kinderbelangen nicht (BGE 144 III 349 Erw. 4.2.1). Im Bereich der Kinderbelange gilt die Erforschungsmaxime (Art. 296 Abs. 1 ZPO) und der Richter ist nicht an die Parteianträge gebunden (Offizialmaxime, Art. 296 Abs. 3 ZPO). In den übrigen Belangen (Unterhaltsbeiträge für die Klägerin persönlich und Prozesskostenvorschusspflicht) gilt hingegen die eingeschränkte Unter- suchungsmaxime (BGE 5A_645/2016 Erw. 3.2.3.) und die Dispositions- maxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO). Die Untersuchungs- resp. Erforschungs- maxime befreien die Parteien sodann weder von ihrer Behauptungs- und Substantiierungslast noch von ihrer Mitwirkungspflicht, d.h. es liegt auch in diesem Fall an ihnen, die erforderlichen tatsächlichen Grundlagen für die geltend gemachten Ansprüche darzutun und die Beweise für die vorge- brachten Tatsachen vorzulegen resp. zu beantragen (BGE 140 III 485 Erw. 3.3; BGE 5A_855/2017 Erw. 4.3.2, 5A_485/2012 Erw. 5). Verweigert eine Partei die Mitwirkung, kann sich dies zu ihrem Nachteil auswirken. Bleiben prozessrelevante Tatsachen beweislos, unterliegt diejenige Partei welche die Beweislast trägt (vgl. GEHRI, in: Schweizerische Zivilprozess- ordnung, Basler Kommentar [BSK-ZPO], 3. Aufl., Basel 2017, N. 17 zu
Art. 55 ZPO). Der Sachverhalt ist glaubhaft zu machen (BGE 5A_239/2017 Erw. 2.3), was mehr als Behaupten bedeutet (BGE 120 II 398).
2.1. Die Vorinstanz stellte die beiden Söhne unter die alternierende Obhut der Parteien. Sie ordnete an, dass die Kinder entsprechend der zwischen den Parteien anlässlich der Einigungsverhandlung vom 30. Juli 2020 abge- schlossenen Teilvereinbarung von Montagmorgen bis Mittwochmorgen sowie von Freitagmorgen bis Freitagabend von der Klägerin, von Mittwoch- morgen bis Freitagmorgen vom Beklagten und an den Wochenenden (Freitagabend bis Montagmorgen Schulbeginn) von den Parteien ab- wechselnd betreut würden. Die vom Beklagten in der Duplik beantragte erweiterte Betreuungsregelung falle ausser Betracht, da der Beklagte bei dieser Betreuungsregelung selbst von einem chronischen Manko an Arbeitsstunden ausgehe (Erw. 7.2.2. des angefochtenen Entscheids). Die Vorinstanz erklärte die Klägerin zudem für berechtigt, den Wohnsitz der beiden Kinder nach Q. zu verlegen. Sie erwog (Erw. 7.3.4.1. des angefochtenen Entscheids), aus den festgelegten Betreuungsanteilen werde ersichtlich, dass sich die Kinder unter der Woche und zu Schulzeiten mehrheitlich, das heisst an rund drei Wochentagen, bei der Klägerin aufhielten bzw. ihr somit an drei Wochentagen die Betreuungsver- antwortung obliege. Die abwechselnde Betreuung an den Wochenenden sei vernachlässigbar. Entsprechend übernehme die Klägerin die Kinder- betreuung zu 60%, währenddessen dem Beklagten 40% zukämen. Unbe- stritten geblieben sei, dass sämtliche Korrespondenz betreffend die Kinder mit Behörden, Versicherungen und dergleichen über die Klägerin laufe. Die Klägerin habe glaubhaft versichert, dass sie sich um Arztbesuche und weitere Kinderbelange, wie etwa das Ausrichten von Kindergeburtstagen, kümmere. Damit sei ausreichend glaubhaft dargelegt, dass die Betreuung und Verantwortung für die Kinder mehrheitlich bei der Klägerin liege, womit ein starkes Indiz für den Wohnsitz der Kinder bei der Klägerin in Q. bestehe. C. und D. besuchten die Schule in R., wodurch sie zu R. zwangsläufig eine enge Beziehung aufwiesen. Die Parteien seien sich einig, dass die Söhne in der Schule gut integriert seien, über Freunde verfügten und im regen Austausch mit dem Schulsozialarbeiter stünden, der ihnen bei Problemen zur Verfügung stehe. Unbestritten geblieben sei aber auch, dass sich die beiden Söhne ein soziales Umfeld am Wohnort der Klägerin in Q., bestehend aus den Grosseltern, Freunden mit Kindern sowie Kindern aus der Siedlung, aufbauten und damit auch über ein Beziehungsnetz in Q. verfügten. Das Gerichtspräsidium sei aufgrund des höheren Betreuungsanteils der Klägerin als auch der mehrheitlichen Kinderbe- treuung- und verantwortung jedoch gleichwohl überzeugt, dass sich C. und D. nach der obligaten Eingewöhnungszeit am neuen Schulort in Q. gut zurechtfinden würden. Da aufgrund des Alters von C. und D. – acht und zehn Jahre alt – kein unmittelbarer Übertritt in die Oberstufe anstehe, C.
zudem gute schulische Leistungen zu erbringen scheine, seien mit dem Schulwechsel und der damit einhergehenden möglichen Eingewöh- nungszeit hinsichtlich des Übertritts keine negativen schulische Auswirkun- gen zu erwarten, zumal die Söhne offensichtlich bereits zum jetzigen Zeit- punkt über ein adäquates soziales Umfeld in Q. verfügten und die Nähe zu R. es ihnen ermögliche, die Freunde in R. jederzeit zu besuchen. Da der neue Schulort für den Beklagten zudem keine Mehrbelastung darstelle, befinde sich der Wohnsitz der gemeinsamen Kinder C. und D. antragsgemäss in Q. bei der Klägerin.
2.2. 2.2.1. Der Beklagte macht geltend (Berufung S. 6 ff.), die Vorinstanz habe sich mit dem von ihm an der Verhandlung beantragten Betreuungsmodell nicht ansatzweise auseinandergesetzt und ihre Begründungspflicht verletzt. Der Beklagte habe vorgebracht, dass die Klägerin gemäss der zur Zeit gelebten Regelung die Kinder am Dienstagmittag betreuen müsste. Um der Klägerin unter die Arme zu greifen, habe der Beklagte angeboten, die Mittags- betreuung am Montag und Dienstag abzudecken, so dass die Klägerin am Dienstag ganztätig problemlos arbeiten könne, ohne dass Fremdbe- treuungskosten für die Kinder anfielen. Dies erweise sich sowohl aus Sicht der Parteien als auch der beiden Söhne als den Umständen angemessen. Die Vorinstanz habe die Frage der Verlegung des Wohnsitzes auf das nicht angepasste Betreuungsmodell gestützt. Gemäss der aktuell gelebten Betreuungsregelung würden die beiden Kinder von den Parteien im selben Umfang betreut. Bei der vom Beklagen beantragten Betreuungsregelung würde der Kläger (3 Tage exklusive alternierende Wochenenden) die Kinder im Gegensatz zur Klägerin (2.5 Tage exklusive alternierende Wochenenden) in einem grösseren Umfang betreuen, womit der Wohnsitz bereits aus diesem Grund beim Beklagten zu belassen sei. Die Vorinstanz stütze ihren Entscheid auf weder bewiesene noch objektive Kriterien ab. Der Wohnsitzwechsel und der damit einhergehende Schulwechsel liege keineswegs im Interesse der Kinder. Der Lehrer von C. habe sich sehr kritisch zu einem Schulwechsel geäussert. C. habe zu Beginn der Schulzeit erhebliche Schwierigkeiten gehabt und aufgrund dessen sogar versetzt werden müssen. In der Zwischenzeit habe sich C. jedoch sehr gut in seiner Klasse eingelebt und integriert. Mit dem Schulsozialarbeiter habe C. zudem eine gute Beziehung aufgebaut und die Betreuung durch den Schul- sozialarbeiter erweise sich als wichtig für C.. Auch für D. wäre ein Schul- wechsel ein grosser Nachteil. Er habe sich in seiner Schulklasse und seinem sozialen Umfeld sehr gut eingelebt und viele Freundschaften geschlossen. Es sei den Kindern entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht möglich, ihr soziales Umfeld in R. beizubehalten und sich sogleich ein neues Umfeld in Q. aufzubauen. Die Klägerin arbeite zudem seit über einem Jahr jeweils am Montag im Homeoffice, der aktuelle Wohnort der
Kinder beim Beklagten verursache somit weder logistische noch ander- weitige Probleme. Insgesamt überwögen die Interessen der Kinder an der Stabilität der Situation und am Verbleib im bekannten Umfeld. Ein Wohnortwechsel und der damit verbundene Schulwechsel entspreche in keiner Weise dem Kindeswohl. Die Vorinstanz habe es in unzulässiger Weise gestützt auf die antizipierte Beweiswürdigung unterlassen, eine Kinderanhörung durchzuführen. Dem Wohnsitzwechsel der Kinder zur Klägerin nach Q. sei nicht zuzustimmen.
2.2.2. Die Klägerin macht in der Berufungsantwort (S. 5 ff.) geltend, die aktuell gelebte Betreuungsregelung sei anlässlich der Einigungsverhandlung im Ehescheidungsverfahren am 30. Juli 2020 vereinbart worden. Diese Betreuungsregelung erweise sich für die Kinder als ausgewogen. Die vom Beklagten neu beantragte Betreuungsregelung beinhalte eine zusätzliche Betreuung der Kinder durch den Beklagten jeweils am Dienstagnachmittag. Er stelle sich das offenbar so vor, dass er mit den Kindern das Mittagessen einnehme, am Nachmittag aber arbeite, zumal er vermute, die Kinder seien dann ohnehin in der Schule. Die Vorinstanz habe sich sehr wohl mit dem neu beantragten Betreuungsmodell auseinandergesetzt und sei insbe- sondere aufgrund der Befragung des Beklagten zum Schluss gelangt, diese sei aufgrund seiner Erwerbstätigkeit gar nicht möglich. Der Beklagte habe schon heute Mühe, seine Erwerbstätigkeit und seine Betreuungs- pflichten unter einen Hut zu bringen und er könne beruflichen Gründen im Gegensatz zur Klägerin nicht flexibel auf ausserordentliche Ereignisse im Schulalltag reagieren. In Bezug auf den Wohnsitzwechsel sei die Be- hauptung des Beklagten, gemäss der aktuell gelebten Betreuungsregelung würden die Kinder von beiden Eltern im selben Umfang betreut, falsch. Die Klägerin betreue die Kinder vielmehr zu 60%, der Beklagte zu 40%. Zu Recht habe die Vorinstanz berücksichtigt, dass die erzieherische Haupt- verantwortung für die Kinder seit jeher bei der Klägerin gelegen habe. Der aktuelle Lehrer von C. habe sich nie negativ über das Verhalten des Sohnes geäussert. C. habe an Reife gewonnen und es bestünden keine sozialen Schwierigkeiten mehr. Ein Schulwechsel treffe ihn nicht anders als andere Kinder und stelle keine Gefährdung des Kindeswohls dar. Beide Knaben seien am Wohnsitz der Klägerin bereits bestens integriert, das Umfeld der Klägerin und Q. seien ihnen bestens bekannt, verbrächten sie doch mehr als die Hälfte der Zeit in Q.. Die Klägerin verfüge in Q. zudem über ein grosses soziales Netz, das im Bedarfsfall bei der Kinderbetreuung mitwirken könne. Die Kinder hätten sich mit der aktuellen Betreuungs- regelung arrangiert. Die Klägerin habe die Kinder altersgerecht auf den Schulwechsel vorbereitet und die Kinder sähen diesem positiv entgegen.
2.3. 2.3.1. Das Präliminargericht regelt die Rechte und Pflichten der Eltern gemäss den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses (Art. 276 Abs. 1 ZPO i.V.m. 176 Abs. 3 ZGB). Das Gericht kann einem Elternteil die alleinige elterliche Sorge (welche grundsätzlich das Recht einschliesst, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen [Art. 301a Abs. 1 ZGB; BGE 142 III 56 Erw. 3, 142 III 1 Erw. 3.3]) übertragen, wenn dies zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist; es kann sich aber auch auf eine Regelung der Obhut (welche einzig das faktische Zusammensein mit dem Kind und damit dessen Betreuung im Alltag umfasst [BGE 142 III 614 Erw. 4.1, 142 III 619 Erw. 3.2.1]), des persönlichen Verkehrs oder der Betreuungsanteile beschränken (Art. 298 Abs. 1 und 2 ZGB). Im Fall der alternierenden Obhut (Art. 298 Abs. 2 ter ZGB) haben beide Eltern grundsätzlich gleichermassen Anspruch darauf, sich an der Betreuung des Kindes zu beteiligen. Dies gilt auch dann, wenn ein Elternteil in der Vergangenheit zu hundert Prozent erwerbstätig war, sich aber in Zukunft durch Reduktion seines Arbeitspensums an der Betreuung des Kindes beteiligen möchte. Abzu- stellen ist darauf, in welchem Ausmass ein Elternteil in Zukunft für die Kinderbetreuung verfügbar sein wird (vgl. BGE 5A_888/2016 Erw. 3.3.2). Das Gesetz enthält keine weiter gehenden Normen zur Regelung der Betreuungsanteile. Wie beim Besuchsrecht lässt sich auch bei der Aufteilung der Betreuung nicht objektiv und abstrakt umschreiben, welche Ordnung angemessen ist. Vielmehr ist dies im konkreten Einzelfall nach richterlichem Ermessen zu entscheiden (BGE 5A_139/2020 Erw. 3.3.3). Neben der zeitlichen Dauer, die in jedem Fall festzulegen ist, sind je nach Situation weitere Themenbereiche wie Übergabemodalitäten, Finan- zierungsfragen, bereits bekannte Freizeitaktivitäten des Kindes etc. zu regeln. Die Regelung sollte jedoch einfach und klar verständlich sein und dazu dienen, dass die Betreuung im Alltag sich möglichst einfach und konfliktfrei abwickeln lässt (AFFOLTER/VOGEL, Berner Kommentar, Bern 2016, N. 50 zu Art. 298 ZGB; SCHWENZER/COTTIER, Basler Kommentar, 6. Aufl., Basel 2018, N. 10 zu Art. 298 ZGB).
2.3.2. Gesetzlich nicht vorgesehen ist, dass die Behörden den Wohnsitz des Kindes autoritativ bestimmen. Üben indes die Eltern die Obhut – wie vorliegend – alternierend aus und nehmen somit in etwa gleiche Betreuungsanteile wahr, dann kann sich durchaus die Frage nach dem Wohnsitz stellen, sofern die Eltern in dieser Konstellation verschiedene Wohnsitze haben. Von rechtlicher Bedeutung ist dies beispielsweise für die Einschulung. Können sich die Eltern über den Wohnsitz ihres Kindes nicht einigen, so bietet Art. 301a Abs. 2 ZGB die gesetzliche Grundlage dafür, dass die KESB oder das Gericht darüber entscheiden kann (GEISER, Umsetzung der gemeinsamen elterlichen Sorge durch das Gericht, AJP 2015 S. 1105). Der Wohnsitz bestimmt sich dabei nach Art. 25 Abs. 1 ZGB
und leitet sich vom hauptsächlich betreuenden Elternteil ab (FASSBIND, Inhalt des gemeinsamen Sorgerechts, der Obhut und des Aufenthalts- bestimmungsrechts im Lichte des neuen gemeinsamen Sorgerechts als Regelfall, in: AJP 2014 S. 694). In der Lehre wird aber auch vorgeschlagen, dass sich der Wohnsitz des Kindes an dem Ort befinden soll, zu dem das Kind die engsten Beziehungen aufweist (BÜCHLER/MARANTA, Das neue Recht der elterlichen Sorge, Jusletter vom 11. August 2014 Rz.12 in fine). Die engsten Beziehungen können sich beispielsweise dort ergeben, wo das Kind eingeschult ist, sofern dies bereits der Fall ist. Betreuen die Eltern das Kind nicht zu exakt gleichen Teilen, so kann der Wohnsitz des Kindes unter Umständen dort angenommen werden, wo es sich mehrheitlich aufhält (STEINAUER, Le domicile de l’enfant dont les parents n’ont pas un domicile commun, in: Le droit en question – Mélanges en l’honneur de la Professeure Margareta Baddeley, Zürich 2017, S. 23).
2.3.3. In Bezug auf die Betreuungsanteile der Parteien ist einzig die Betreuung der Kinder von Dienstagmittag bis Mittwochmorgen streitig. Die Klägerin ist in einem 50%-Pensum an der E. in T. erwerbstätig und arbeitet nach den insoweit unbestrittenen Feststellungen im angefochtenen Entscheid (Erw. 8.3.1.2. S. 17 unten) jeweils am Montag, Mittwoch und Donnerstag, währenddem der Beklagte in einem 80 %-Pensum im F. arbeitet (Erw. 8.3.2.2. S. 21). An der persönlichen Befragung führte der Beklagte aus (act. 49 f.), er arbeite von Montag bis Freitag, am Mittwoch und Donnerstag aber nur am Morgen, dann gehe er nach Hause für das Mittagessen. Auf die Frage der Gerichtspräsidentin, was die Motivation sei für die beantragte Kinderbetreuung am Dienstagmittag bzw. –nachmittag, gab der Beklagte zu Protokoll, für die Klägerin würde dann die Fahrt am Mittwochmorgen wegfallen. Auf die weitere Frage, wie die Betreuung am Dienstagnachmittag aussehen würde, führte der Beklagte aus, beide Kinder hätten vermutlich Schule und er könne dann arbeiten. An den Arbeitstagen arbeite er "100%"; an den Dienstagnachmittagen hätte er daher ein chronisches Manko an Arbeitszeit. Er habe aber noch viele Überstunden, zudem würden die Kinder älter und selbständiger. Der Beklagte vermochte mit diesen Ausführungen nicht schlüssig darzulegen, wie er die Kinderbetreuung am Dienstagnachmittag (sei es am ganzen Nachmittag oder nach Schulschluss) nach dem Abbau seiner Überstunden bewerkstelligen will. Die Klägerin arbeitet demgegenüber am Dienstag nicht und ist somit in der Lage, die Kinder persönlich zu betreuen. Aufgrund der aktuellen beruflichen Situation der Parteien sowie des fehlenden Betreuungskonzepts des Beklagten für den Dienstagnachmittag ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Antrag des Beklagten betreffend Betreuung ab Dienstagmittag abgewiesen hat. Im Übrigen liegt entgegen der Auffassung des Beklagten auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, zu welchem u.a. die Begründung des Entscheids gehört (vgl. BGE 142 I 86 Erw. 2.2, 135 I 187 Erw. 2.2), vor: Die Vorinstanz
hat nachvollziehbar dargelegt, aus welchem Grund die vom Beklagten anlässlich der Verhandlung vom 4. August 2021 beantragte erweiterte Betreuungsregelung ausser Betracht falle, und sie bezog sich dabei auf die Ausführungen des Beklagten in der persönlichen Befragung. Damit legte die Vorinstanz genügend klar dar, von welchen Überlegungen sie sich bei der Festlegung der Betreuungsanteile hat leiten lassen (vgl. BGE 133 I 270 Erw. 31, 129 I 232 Erw. 3.2, 126 I 97 Erw. 2b mit Hinweisen).
2.3.4. 2.3.4.1. Aufgrund der von der Vorinstanz angeordneten und vom Obergericht mit dem vorliegenden Entscheid bestätigten Betreuungsregelung kommt der Klägerin der grössere Betreuungsanteil zu als dem Beklagten (60% Klägerin, 40% Beklagter). Die neun- bzw. elfjährigen Knaben sind am Wohnsitz des Beklagten in R. aufgewachsen und besuchen dort die Primarschule. Auch wenn durchaus glaubhaft ist, dass die beiden Knaben mittlerweile auch in Q., wo die Klägerin wohnhaft ist, integriert sind (Berufungsantwort Klägerin S. 8), ist aufgrund des Alters der Kinder (9- und 11-jährig) davon auszugehen, dass sie ihr soziales Umfeld (Schul- kameraden) hauptsächlich in R. haben und sich die Kontakte mit Gleich- altrigen in Q. offenbar auf die Kinder in der Siedlung und auf die Kinder von Freunden der Klägerin beschränken (vgl. die Ausführungen der Beklagten in der persönlichen Befragung, act. 45, sowie auch in der Berufungsantwort S. 8). Es ist daher davon auszugehen, dass die beiden Söhne in R. die engeren Beziehungen als in Q. haben. Vom Beklagten nicht substanziiert bestritten (vgl. Berufung S. 8 f.) worden sind die Feststellungen der Vorinstanz, dass sämtliche Korrespondenz der Kinder mit Behörden, Ver- sicherungen und dergleichen über die Klägerin laufe. Nicht massgeblich für die Bestimmung des Wohnsitzes erscheint die Frage, welcher Elternteil bisher die Kindergeburtstagsfeste durchgeführt hat. Auf die diesbe- züglichen Ausführungen der Parteien ist nicht weiter einzugehen. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass die Betreuung und Verantwortung für die Kinder mehrheitlich bei der Klägerin liege, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Soweit der Beklagte in der Eingabe vom 6. Januar 2022 (S. 3) zum ersten Mal geltend macht, er übernehme zum grössten Teil die Erziehung der Kinder, währenddem die Kinder bei der Klägerin "gamen" und TV schauen dürften, kann er damit nicht gehört werden und weitere Ausführungen dazu erübrigen sich.
Streitig ist sodann, ob der mit der Wohnsitzverlegung von R. nach Q. einhergehende Schulwechsel mit dem Wohl der Kinder C. und D. vereinbar ist. Unbestritten ist, dass die beiden Söhne der Parteien in der Schule gut integriert sind, über Freunde verfügen und im regen Austausch mit dem Schulsozialarbeiter stehen, der ihnen bei Problemen zur Verfügung steht (angefochtener Entscheid, Erw. 7.3.4.1.). Ebenfalls unbestritten ist, dass C. soziale Schwierigkeiten hatte und von der zweiten wieder in die erste
Klasse zurückversetzt werden musste. Soweit der Beklagte geltend macht, der [damalige] Lehrer habe sich sehr kritisch zu einem möglichen Schul- wechsel von C. geäussert (Berufung S. 5, 9), und damit Bezug auf den Bericht des damaligen Lehrers G. (ohne Datum, Antwortbeilage 1) nimmt, hat die Vorinstanz unter Hinweis auf ein Schreiben der Schulleitung R. vom 8. Juli 2021 (Beilage 17 zur Eingabe der Klägerin vom 16. Juli 2021) zutreffend festgestellt, was vom Beklagten nicht beanstandet worden ist, dass die Beurteilung des Lehrers aufgrund der Einseitigkeit und Unsachlichkeit keine Grundlage für die Entscheidfindung bilden kann. Im Kurzbericht der Schule R., Schulsozialarbeit, vom 6. Juli 2021 (Beilage 18 zur Eingabe der Klägerin vom 16. Juli 2021) wird festgehalten, das Hin und Her zwischen den beiden Wohnorten sei von beiden Kindern als stressig wahrgenommen worden und die Situation sei nicht immer einfach gewesen. Mittlerweile fühlten sich die Kinder aber in beiden "Zuhause" wohl. Abschliessend wird darauf hingewiesen, dass sich die Kinder klare Strukturen betreffend Zuhause und Schulort wünschten. In einer WhatsApp-Nachricht vom 6. Dezember 2021 (Beilage 3 zur Eingabe des Beklagten vom 6. Januar 2022) erkundigte sich der aktuelle Lehrer von C., Herr H., sodann beim Beklagten, ob es Neuigkeiten gebe betreffend den zukünftigen Schulort. Zudem wies der Lehrer darauf hin, dass das Verhalten von C. "wieder etwas schlimmer" geworden sei, er sei "etwas durch den Wind". In einer weiteren vom Beklagten mit Eingabe vom 7. Februar 2022 eingereichten WhatsApp-Nachricht des Lehrers von C. an beide Parteien hielt dieser fest, dass das Kind momentan in einer schlechten Verfassung sei, Kinder ärgere und ihnen zum Teil "üble Sachen", z.B., "schade bist du nicht an Corona gestorben", sage. Es habe nach den Ferien ein Mass angenommen, das nicht mehr tolerierbar sei. Auch ihm gegenüber überschreite C. immer wieder Grenzen. Zusätzlich habe er eine "miese NMg Prüfung" geschrieben, was unpassend sei für seinen Standard. Die Klägerin entgegnete darauf, C. sei in letzter Zeit nicht einfach gewesen wegen der Spannungen, ev. sei ein Termin beim "SPD" (gemeint wohl: schulpsychologischer Dienst) eine Möglichkeit. Der Lehrer erwiderte darauf, C. sei ein normales, sehr reflektiertes Kind, der SPD werde ihm nicht helfen können, sondern Gewissheit über seine Zukunft. Die Klägerin führte zur WhatsApp-Nachricht vom 6. Dezember 2021 aus (Eingabe vom 19. Januar 2022, S. 4), aufgrund der Spannungen zwischen den Parteien gehe es C. in letzter Zeit wieder schlechter und er sei deshalb auch in der Schule anstrengender. Die Nachricht des Klassenlehrers datiere aus der Zeit, als C. erfahren habe, dass er aufgrund des Entscheids des Obergerichts betreffend aufschiebende Wirkung nach den Sportferien 2022 nun doch nicht nach Q. in die Schule gehen würde. Die Kinder hätten sich auf den Schulwechsel bereits eingestellt und stünden diesem positiv gegenüber. Die Verfügung betreffend aufschiebende Wirkung wurde zwar erst nach der WhatsApp-Nachricht vom 6. Dezember 2021 erlassen (am 13. Dezember 2021). Es ist aber gestützt auf die Beurteilungen des Lehrers von C. und der Abteilung Schulsozialarbeit der Schule R. glaubhaft, dass
die unklare schulische Situation für die Kinder, insbesondere für C., sehr belastend ist. Das jüngste Verhalten von C. ist daher in diesem Kontext zu würdigen und dem Beklagten kann in seiner Annahme, das Verhalten von C. werde sich nach einem Schulwechsel weiter verschlimmern (Eingabe des Beklagten vom 6. Januar 2022, S. 6), mangels konkreter Anhaltspunkte nicht gefolgt werden. Ebenso wenig kann als glaubhaft erachtet werden, dass die schulischen Leistungen von C. abgenommen hätten (Eingabe des Beklagten vom 6. Januar 2022, S. 6), nachdem es sich bei der "miesen NMg Prüfung" offenbar um einen einmaligen Vorfall gehandelt hat. Dass die Vorinstanz davon ausgegangen ist, dass mit dem Schulwechsel keine negativen schulische Auswirkungen zu erwarten seien, ist jedenfalls nicht zu beanstanden.
2.3.4.2. Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass der Klägerin ein grösserer Betreuungsanteil als dem Beklagten zukommt und auch die Verantwortung für die Kinder mehrheitlich ihr obliegt, von einem Schul- wechsel von R. nach Q. keine negativen schulischen oder anderweitigen (negativen) Auswirkungen auf die Kinder zu erwarten sind, und sich die Kinder laut den insoweit unbestrittenen Ausführungen der Klägerin überdies auf einen Schulwechsel nach Q. eingestellt haben. Auch wenn die Kinder zumindest im heutigen Zeitpunkt in R. noch die engeren Beziehungen haben als in Q., wo sie aber ebenfalls über ein soziales Umfeld verfügen, ist in einer Gesamtwürdigung nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Kriterien, die für eine Wohnsitzverlegung der Kinder an den Wohnort der Klägerin sprechen, höher gewichtet hat. Die Vorinstanz hat die Klägerin daher zu Recht für berechtigt erklärt, den Wohnsitz der Kinder C. und D. nach Q. zu verlegen.
3.1. Die Vorinstanz bestimmte die Unterhaltsbeiträge für die Kinder C. und D. nach der (zweistufigen) Methode der Existenzminima mit Überschuss- verteilung, welche das Bundesgericht in seiner jüngsten Rechtsprechung als grundsätzlich verbindlich erklärt hat. Dabei werden die vorhandenen Ressourcen (effektive oder hypothetische Einkommen) auf die beteiligten Familienmitglieder dahingehend verteilt, dass in einer bestimmten Reihenfolge (Barunterhalt, Betreuungsunterhalt der Kinder, ehelicher und nachehelicher Unterhalt, Volljährigenunterhalt) das betreibungsrechtliche bzw. bei genügenden Mitteln das sog. familienrechtliche Existenzminimum (zu welchem typischerweise die Steuern, eine Kommunikations- und Versicherungspauschale, den finanziellen Verhältnissen entsprechende statt am betreibungsrechtlichen Existenzminimum orientierte Wohnkosten, über die obligatorische Grundversicherung hinausgehende Kranken- kassenprämien oder private Vorsorgeaufwendungen von Selbständigen
gehören) der Beteiligten gedeckt und alsdann ein verbleibender Über- schuss nach der konkreten Situation ermessensweise verteilt wird. Der Überschuss wird grundsätzlich zwischen den Eltern und den minder- jährigen Kindern nach "grossen und kleinen Köpfen" verteilt (vgl. zum Ganzen BGE 147 III 265 Erw. 7.1-7.3).
Das monatliche Nettoeinkommen der Klägerin bestimmte die Vorinstanz mit Fr. 3'605.60 und ihr Existenzminimum mit Fr. 3'277.40 (Grundbetrag: Fr. 1'200.00; Mietzins: Fr. 1'580.00; Nebenkosten: Fr. 230.00; Wohn- kostenanteil Kinder [60%]: - Fr. 300.00; Krankenkassenprämien KVG: Fr. 342.00; Auslagen Arbeitsweg: Fr. 225.40).
Beim Beklagten ging die Vorinstanz von einem monatlichen Nettoein- kommen von Fr. 5'366.10 und von einem Existenzminimum von Fr. 2'702.00 (Grundbetrag: Fr. 1'200.00; Hypothekarkosten: Fr. 912.00; Nebenkosten: Fr. 300.00; Wohnkostenanteil Kinder [40%]: Fr. 200.00; Krankenkassenprämien KVG: Fr. 240.00; Auslagen Arbeitsweg: Fr. 90.00; Auslagen auswärtige Verpflegung: Fr. 160.00) aus.
Den Barbedarf (Grundbedarf abzüglich Kinderzulagen) von C. bestimmte die Vorinstanz mit Fr. 574.00 (Grundbetrag: Fr. 600.00; Wohnkostenanteil: Fr. 250.00; Krankenkassenprämien KVG: Fr. 97.45; abzüglich Kinder- zulagen: Fr. 373.45), denjenigen von D. mit Fr. 506.30 (Grundbetrag: Fr. 400.00; Wohnkostenanteil: Fr. 250.00; Krankenkassenprämien KVG: Fr. 97.45; abzüglich Kinderzulagen: Fr. 241.15).
Nach Abzug der um Steuern (Fr. 246.00 bei der Klägerin; Fr. 307.00 beim Beklagten) erweiterten Existenzminima von ihren Einkommen ergaben sich Überschüsse von Fr. 82.20 bei der Klägerin und von Fr. 2'357.10 beim Beklagten. Vom Überschuss des Beklagten zog die Vorinstanz vorab den Barunterhalt der Kinder ab, woraus ein Überschuss von Fr. 1'276.80 bzw. ein Gesamtüberschuss von Fr. 1'359.00 resultierte. Diesen teilte die Vorinstanz zu je 16.67% (Fr. 226.50) den Kindern und zu je 33.33% (Fr. 453.00) den Parteien zu, woraus Unterhaltsbedarfe von C. von Fr. 801.00 (Fr. 574.00 + Fr. 226.50) und von D. von Fr. 733.00 (Fr. 506.30
3.2. 3.2.1. 3.2.1.1. Die Vorinstanz erwog (Erw. 8.3.1. des angefochtenen Entscheids), die Klägerin habe gemäss ihren Ausführungen eine dreijährige kaufmännische
Ausbildung absolviert und arbeite seit mehr als zehn Jahren in einem 50%- Pensum als Sachbearbeiterin in der Stundenplanbetreuung bei der E.. Bei dieser Tätigkeit verdiene sie monatlich rund Fr. 3'605.60, was gemäss dem statistischen Lohnrechner des Bundesamtes für Statistik (Salarium) einer überdurchschnittlichen Entlöhnung entspreche. Die Klägerin habe an der Hauptverhandlung vom 4. August 2021 glaubhaft und nachvollziehbar darlegen können, dass die Ausdehnung des Arbeitspensums bei der E. nicht möglich sei, da Stellenprozente jeweils bewilligt werden müssten und soeben gerade eine Anstellung stattgefunden habe, wobei sie sich für diese Stelle mangels Studium nicht habe bewerben können. Die Klägerin habe einen Nachweis ihres Vorgesetzten eingereicht, wonach eine Erhöhung des Pensums zurzeit nicht möglich sei. Unter Berücksichtigung der Arbeits- tage der Klägerin bei der E. – sie absolviere ihr Pensum von 50 % an drei Arbeitstagen (Montag, Mittwoch, Donnerstag) – verblieben der Klägerin noch der Dienstag und Freitag, um einem möglichen Zusatzverdienst nachzugehen, wobei ihr an diesen Tagen jeweils die Kinderbetreuung (u.a. Mittagessen) obliege, sodass es wenig realistisch erscheine und faktisch nicht möglich sein werde, dass die Klägerin eine zusätzliche Anstellung im Umfang von 20% finde. Unter der Annahme, dass die Klägerin eine Tätigkeit als allgemeine Büro- und Sekretariatskraftfrau ohne Kader- funktion in der Region Nordwestschweiz ausübe – die Klägerin habe keine Weiterbildungen absolviert – ergebe sich gemäss dem Salarium ein Medianlohn (brutto) von Fr. 5'300.00 bei einem Vollpensum, was bei einem zumutbaren Beschäftigungsgrad von 70% einen monatlichen Brutto- Medianlohn von Fr. 3'710.00 ergebe. Somit sei erstellt, dass die Klägerin in einem 70%-Pensum, nach Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen, einen tieferen Lohn als momentan in einem 50%-Pensum erzielen würde. Von der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens sei daher abzusehen.
3.2.1.2. 3.2.1.2.1. Der Beklagte macht geltend (Berufung S. 14 ff.), die Klägerin habe im vorinstanzlichen Verfahren nicht ansatzweise bewiesen, dass es ihr nicht möglich wäre, eine weitere Verdienstmöglichkeit aufzunehmen bzw. einen Zusatzverdienst im Rahmen eines zusätzlichen Pensums von mindestens 20-30% zu generieren. Da der Beklagte die Kinder von Dienstagmittag bis Freitagmorgen betreuen könne, könne die Klägerin am Dienstag einen halben Tag sowie mittwochs und donnerstags je den ganzen Tag arbeiten. Unter Einbezug des Home-Office-Tages am Montag entspreche dies einem Pensum von 70%, ohne dass Fremdbetreuungskosten anfielen. Mit einem zusätzlichen Pensum von 20-30% könnte die Klägerin monatlich zusätzlich Fr. 1'590.00 bzw. ein Gesamteinkommen von Fr. 5'195.60 erzielen. Der Klägerin sei daher ein hypothetisches Einkommen anzurechnen, und zwar rückwirkend, da die Frage der Aufstockung der Erwerbstätigkeit bereits vor mehr als einem Jahr thematisiert worden sei.
3.2.1.2.2. Die Klägerin hält dem entgegen (Berufungsantwort S. 11 ff.), die Vorinstanz habe ihr zu Recht kein hypothetisches Einkommen angerechnet. Falls sie zusätzlich zum Arbeitspensum an der E. eine weitere Stelle in einem 20%- oder 30%-Pensum aufnehmen würde, würden bei der bestehenden Betreuungsregelung zwangsläufig Fremdbetreuungskosten entstehen; unter dem Strich ergebe sich ein Nullsummenspiel.
3.2.1.3. 3.2.1.3.1. Für die Bemessung von Unterhaltsbeiträgen ist grundsätzlich das tatsäch- lich erzielte Einkommen massgebend. Es kann aber ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, sofern dieses zu erreichen zumutbar und möglich ist (BGE 143 III 233 Erw. 3.2; BGE 137 III 121 Erw. 2.3; BGE 5A_476/2013 Erw. 5.1). Ab dem Zeitpunkt der Scheidung - gemäss Recht- sprechung sogar ab dem Trennungszeitpunkt, wenn keine vernünftige Aus- sicht auf Wiederaufnahme des Ehelebens mehr besteht - gilt das Primat der Eigenversorgung und damit grundsätzlich eine Obliegenheit zur (Wie- der-)Eingliederung in den Arbeitsprozess. Bei der Eigenversorgungskapa- zität ist zu prüfen, was unter den konkreten Umständen an eigener Er- werbstätigkeit zumutbar ist, und in tatsächlicher Hinsicht, was sich ange- sichts der konkreten Verhältnisse bei hinreichenden Anstrengungen effek- tiv als möglich erweist. Im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit ist zu be- merken, dass der unterhaltsverpflichtete Ehegatte seit jeher zur vollen Aus- schöpfung seiner Erwerbskraft angehalten wurde, wenn dies zur Finanzie- rung von familienrechtlichen Unterhaltsleistungen erforderlich ist, und ihm ein hypothetisches Einkommen aufgerechnet wird, falls er seinen Verpflich- tungen ungenügend nachkommt. Angesichts des Vorranges der Eigenver- sorgung muss der gleiche Massstab für die Eigenversorgungsobliegenheit des potentiell anspruchsberechtigten Teils gelten. Vom Grundsatz, wonach ein Vollzeiterwerb als zumutbar gilt, ist abzuweichen, soweit der betref- fende Teil gemeinsame Kinder betreut, denn hier bemisst sich die Zumut- barkeit einer Erwerbstätigkeit nach Massgabe des Schulstufenmodells (dazu im Einzelnen BGE 144 III 481 Erw. 4.7.6 - 4.7.8). Bei den tatsächli- chen Verhältnissen ist auf das Alter, die körperliche Gesundheit, die sprachlichen Kenntnisse, die bisherigen Tätigkeiten, die bisherigen und die für den Wiedereinstieg zumutbaren Aus- und Weiterbildungen, die persön- liche Flexibilität, die Lage auf dem Arbeitsmarkt u.Ä.m., mithin generell auf die konkreten Chancen abzustellen, in einem bestimmten Bereich, welcher nicht zwingend dem früheren Tätigkeitsfeld entsprechen muss, einer Er- werbstätigkeit nachzugehen. Im Zentrum stehen mithin auch hier nicht ge- neralisierende Vermutungen, sondern die konkreten Umstände des Einzel- falles. Es dürfen vor dem Hintergrund der Maxime der Eigenversorgung alle zumutbaren Anstrengungen für eine berufliche (Wieder-) Eingliederung verlangt werden und es hat sich ein hypothetisches Einkommen anzurech- nen lassen, wer sich diesen verweigert (BGE 147 III 249 Erw. 3.4.4).
3.2.1.3.2. Die bundesgerichtliche Praxis schreibt für die Berücksichtigung eines hypothetischen Einkommens sodann die Einräumung einer Übergangsfrist vor (BGE 129 III 417 Erw. 2.2), welche nach ständiger Praxis der 5. Zivilkammer des Obergerichts mit der erstmaligen autoritativen (richter- lichen) Eröffnung der Umstellungspflicht zu laufen beginnt. Die rück- wirkende Anrechnung eines höheren Einkommens als des tatsächlich erzielten kommt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht in Frage, wenn die rückwirkende Erzielung eines solchen nicht möglich ist (BGE 5A_562/2009 Erw. 4.3; 5P.255/2003 Erw. 4.3.2). Allerdings muss ein von diesen Grundsätzen abweichender Entscheid nicht zwangsläufig bundes- rechtswidrig sein; je nach den konkreten Gegebenheiten ist etwa von Bedeutung, ob die geforderte Umstellung für die betroffene Person voraus- sehbar war. Die Abweichung vom Grundsatz erfordert allerdings spezielle Gründe, welche im Entscheid näher auszuführen sind (BGE 5A_549/2017 Erw. 4; vgl. zudem auch BGE 5A_720/2011 Erw. 6.1 zur willentlichen Aufgabe einer Erwerbstätigkeit durch einen Unterhaltsansprecher).
3.2.1.4. Unbestritten ist, dass die Klägerin in einem 50%-Pensum auf ihrem erlernten Beruf als kaufmännische Angestellte bei der E. in T. arbeitet und ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 3'605.60 erzielt. Unbestritten ist ebenso, dass es sich dabei um eine überdurchschnittliche Entlöhnung handelt, und der Klägerin grundsätzlich die Ausübung eines 70%-Pensums zumutbar wäre (vgl. dazu insbesondere Berufungsantwort Klägerin S. 12), es ihr aber nicht möglich ist, dieses Pensum in absehbarer Zukunft aufzustocken. Umstritten in diesem Zusammenhang ist einzig, ob es der Klägerin möglich und zumutbar ist, nebst dem aktuellen Pensum, welches sie nach den ebenso unbestrittenen Feststellungen im angefochtenen Entscheid am Montag, Mittwoch und Donnerstag ausübt, in einer weiteren Teilzeitanstellung ein zusätzliches Einkommen zu generieren. Die Vorinstanz erachtete eine solche Möglichkeit aufgrund der der Klägerin jeweils am Dienstag und Freitag obliegenden Kinderbetreuung, insbe- sondere unter Hinweis auf das Mittagessen, als wenig realistisch. In den Tagesstrukturen der Gemeinde Q. wird u.a. auch eine Mittagsbetreuung angeboten. Solche Entlastungsmöglichkeiten durch schulergänzende Betreuungsangebote sind nach richterlichem Ermessen zu berücksichtigen (BGE 144 III 481 Erw. 4.7.8.). Aufgrund der Möglichkeit der Mittagsbe- treuung der Kinder ist daher davon auszugehen, dass es der Klägerin möglich und zumutbar ist, auch an ihren Betreuungstagen, d.h. am Dienstag und am Freitag, ein Pensum von je 10% bzw. von insgesamt 20% auszuüben. Die Parteien und die Vorinstanz haben bei der Ermittlung des der Klägerin erzielbaren Einkommens als kaufmännische Angestellte auf den statistischen Lohnrechner des Bundesamtes für Statistik (Salarium) abgestellt (angefochtener Entscheid Erw. 8.3.1.2., Klagebeilage 5; beklagtische Berufungsbeilage 2). Er erscheint gerechtfertigt, wie die
Klägerin von einer Tätigkeit in der Branche "Sonstige wirtschaftliche Dienstleistungen für Unternehmen und Privatpersonen" und nicht wie der Beklagte von einer Tätigkeit in der Branche "Forschung und Entwicklung" auszugehen, da davon auszugehen ist, dass es weniger Arbeitsstellen im Forschungsbereich gibt und die Löhne mutmasslich überdurchschnittlich hoch sind, wie es auch unbestrittenermassen bei der Tätigkeit der Klägerin in ihrer aktuellen Anstellung der Fall ist. Mit der Vorinstanz und der Klägerin ist daher davon auszugehen, dass die Klägerin als kaufmännische Angestellte in einem 50%-Pensum (21 Arbeitsstunden) ein Brutto- einkommen von Fr. 2'917.00 (Median-Lohn) bzw. bei geschätzten Sozial- versicherungsabzügen von 15% von netto Fr. 2'479.45 erzielen könnte. Für ein 20%-Pensum ergibt sich ein Einkommen von gerundet Fr. 991.80, welches der Klägerin zusätzlich zum aktuellen Einkommen von Fr. 3'605.60 zu erzielen möglich und zumutbar ist. Die Mittagsbetreuung schlägt mit Fr. 22.00 pro Kind zu Buche (vgl. Tagesstrukturen Q. - Stadt Q.), was für zwei Kinder und für zwei Mittagessen pro Woche sowie 39 Schulwochen einen monatlichen Betrag von Fr. 286.00 bzw. 143.00 pro Kind ergibt (vgl. dazu nachstehend Erw. 3.2.4.2.). Dass es sich um ein "Nullsummenspiel" handelt, wie es die Klägerin geltend macht (Berufungsantwort S. 12), ist somit nicht zutreffend. Der Klägerin ist eine angemessene Übergangsfrist anzusetzen, welche dem Umstand Rechnung zu tragen hat, dass sich das Finden einer Teilzeitstelle in einem 20%-Pensum, verteilt auf Dienstag und Freitag, als nicht einfach erweisen und sicher eine längere Zeit in Anspruch nehmen dürfte, als bei einer Bewerbung auf eine Stelle mit einem höheren Pensum und mit weniger Einschränkungen in Bezug auf die Arbeitstage. Angemessen erscheint es, der Klägerin die Umstellungsfrist bis am 1. April 2023 zu gewähren. Bis zum 31. März 2023 ist der Klägerin daher das tatsächlich erzielte Einkommen von monatlich Fr. 3'605.60 und ab 1. April 2023 von Fr. 4'597.40 (Fr. 3'605.60 + Fr. 991.80) anzurechnen. Für eine rückwir- kende Anrechnung eines hypothetischen Einkommens gibt es keine Veranlassung. Weder war für die Klägerin die Umstellung mit hinreichender Klarheit voraussehbar, nachdem auch die Vorinstanz davon ausgegangen ist, das Erzielen eines zusätzlichen Einkommens sei nicht möglich. Zudem zeigt der Beklagte nicht auf, inwieweit spezielle Gründe für ein Abweichen vom Grundsatz, dass ein hypothetisches Einkommen nicht rückwirkend angerechnet werden darf, vorliegen.
3.2.2. 3.2.2.1. Die Vorinstanz berücksichtigte die vom Beklagten geltend gemachten Kosten von Fr. 120.00 für einen zusätzlichen Parkplatz nicht in seinem Existenzminimum. Sie führte dazu aus (angefochtener Entscheid Erw. 8.3.2.2., S. 22), der Parkplatz der Liegenschaft sei für das Auto des Beklagten zwar unbestritten zu niedrig, es sei aber möglich und zumutbar, das Auto auf dem Quartierweg bzw. vor der Liegenschaft zu parkieren. Der
Beklagte macht in der Berufung (S. 17 oben) erneut Parkplatzkosten von Fr. 120.00 geltend, ohne allerdings aufzuzeigen, inwieweit die Vorinstanz den Sachverhalt falsch festgestellt oder das Recht unrichtig angewendet haben soll. Auf die Berufung in diesem Punkt ist daher mangels ausreichender Begründung nicht einzutreten.
3.2.2.2. Die Vorinstanz berücksichtigte im Existenzminimum des Beklagten Kosten für den Arbeitsweg von Fr. 90.00. Sie legte ausführlich dar, wie sich der Betrag herleitet (vgl. Erw. 8.3.2.2., S. 21 f.). Der Beklagte macht unter diesem Titel wie schon vor Vorinstanz einen Betrag von Fr. 200.00 geltend (Berufung S. 17), ohne sich auch nur ansatzweise mit der Begründung der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Auf die Berufung ist daher auch in diesem Punkt nicht einzutreten und es hat mit Arbeitswegkosten von Fr. 90.00 sein Bewenden.
3.2.2.3. Die Vorinstanz berücksichtigte in den Existenzminima der Parteien und der Kinder lediglich die KVG-Krankenkassenprämien. Der Beklagte bringt vor (Berufung S. 17), zum familienrechtlichen Existenzminimum gehörten u.a. die über die obligatorische Grundversicherung hinausgehenden Kranken- kassenprämien und er macht Krankenkassenprämien von insgesamt Fr. 339.55 geltend. Die Klägerin hält die Berücksichtigung der VVG- Prämien für gerechtfertigt, ohne sich aber weiter dazu zu äussern (Berufung Klägerin S. 6 unten). Da vorliegend genügend Mittel zur Deckung der familienrechtlichen Existenzminima vorhanden sind und die Vorinstanz dementsprechend (zu Recht) auch die Steuern bei der Unterhalts- berechnung berücksichtigt hat, sind auch die VVG-Krankenkassenprämien in den Existenzminima der Parteien und der Kinder (vgl. zum familien- rechtlichen Existenzminimum der Klägerin Erw. 3.2.3. bzw. zu den Kindern Erw. 3.2.4.) zu berücksichtigen. Da die Klägerin die vom Beklagten geltend gemachten Krankenkassenprämien von insgesamt Fr. 339.55 nicht bestritten hat und sie in betraglicher Hinsicht plausibel erscheinen, sind sie in der geltend gemachten Höhe im familienrechtlichen Existenzminimum des Beklagten zu berücksichtigen.
3.2.2.4. Der Beklagte beantragt im Rahmen des familienrechtlichen Existenz- minimums auch eine Kommunikations- und Versicherungspauschale in der Höhe von Fr. 150.00 (Berufung S. 17). Die Klägerin hat sich dazu nicht explizit vernehmen lassen. Eine solche kann im Rahmen des familien- rechtlichen Existenzminimums bei beiden Parteien berücksichtigt werden. Angemessen erscheint ein Betrag von Fr. 100.00.
3.2.2.5. Im Rahmen des familienrechtlichen Existenzminimums sind auch die Steuern zu berücksichtigen. Vorauszuschicken ist allerdings, dass keine genaue Bestimmung, sondern nur eine Schätzung möglich ist, da bei der Berechnung nur vom mutmasslichen Resultat der Unterhaltsberechnung ausgegangen werden kann (BRÄM/HASENBÖHLER, Zürcher Kommentar, Zürich 1998, N. 118A zu Art. 163 ZGB). Die Vorinstanz berücksichtigte im familienrechtlichen Existenzminimum des Beklagten Steuern von Fr. 307.00, der Beklagte macht Fr. 500.00 unter diesem Titel geltend (Berufung S. 17), er hat allerdings Unterhaltsbeiträge von nur Fr. 50.00 bzw. Fr. 115.00 für die beiden Kinder beantragt. Aufgrund der festgesetzten höheren Unterhaltsbeiträge (nachstehend Erw. 4) ist weiterhin von dem von der Vorinstanz festgesetzten Betrag auszugehen.
3.2.2.6. Das familienrechtliche Existenzminimum des Beklagten beläuft sich somit auf Fr. 3'208.55 (Grundbetrag: Fr. 1'200.00; Hypothekarkosten: Fr. 912.00; Nebenkosten: Fr. 300.00; abzüglich Wohnkostenanteil Kinder [40%]: Fr. 200.00; Krankenkassenprämien KVG und VVG: Fr. 339.55; Auslagen Arbeitsweg: Fr. 90.00; Auslagen auswärtige Verpflegung: Fr. 160.00; Kommunikations- und Versicherungspauschale: Fr. 100.00; Steuern: Fr. 307.00).
3.2.3. 3.2.3.1. Die Vorinstanz berücksichtigte im Existenzminimum der Klägerin keine Mehrkosten für auswärtige Verpflegung. Sie erwog (Erw. 8.3.1.3. des angefochtenen Entscheids), die geltend gemachten auswärtigen Ver- pflegungskosten von Fr. 105.00 könnten nicht berücksichtigt werden, da die Klägerin als E.-Angestellte Zugang zu vergünstigten Mahlzeiten in der Kantine, welche in rund zehn Fussminuten erreichbar sei, habe. Die Klägerin macht in der Berufung (S. 5) geltend, es sei korrekt, dass sie sich in der Mensa verpflegen könne. Die Kosten seien aber kürzlich erhöht worden, ein Menu koste Fr. 10.00, zusammen mit Getränken sei mit Auslagen von mindestens Fr. 15.00 für eine Hauptmahlzeit zu rechnen. Es seien ihr daher bescheidene Auslagen für auswärtige Verpflegung von Fr. 50.00 anzurechnen. Der Beklagte macht geltend (Berufungsantwort S. 6), der Klägerin fielen keine Mehrkosten für auswärtige Verpflegung an. Der Auffassung der Vorinstanz und des Beklagten ist zuzustimmen: Die Klägerin kann sich unbestrittenermassen in der Mensa der E. mit vergünstigten Mahlzeiten verpflegen. Damit ist nicht glaubhaft gemacht, dass ihr über den Grundbetrag hinausgehende Mehrauslagen für die auswärtige Verpflegung entstehen (Ziff. II/4 lit. b der im Kreisschreiben der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts vom
3.2.3.2. Auch bei der Klägerin sind die Krankenkassenprämien für Zusatzver- sicherung im familienrechtlichen Existenzminimum zu berücksichtigen. Diese belaufen sich auf Fr. 382.95 (vgl. Prämienzusammenstellung Aquilana Versicherungen, Klagebeilage 6).
3.2.3.3. Die Klägerin hat die im angefochtenen Entscheid festgesetzten Steuern von Fr. 246.00 nicht bestritten (Berufung Klägerin S. 7). Der Beklagte hat sich nicht explizit dazu geäussert. Es ist daher von Steuern der Klägerin von Fr. 246.00 auszugehen. Davon ist der Steueranteil der Kinder von je Fr. 30.00 bzw. insgesamt Fr. 60.00 auszuscheiden (vgl. Erw. 3.2.4.1. nachstehend). Es verbleiben somit Fr. 186.00 für die Steuern der Klägerin.
3.2.3.4. Das familienrechtliche Existenzminimum der Klägerin beläuft sich auf Fr. 3'604.35 (Grundbetrag: Fr. 1'200.00; Mietzins: Fr. 1'580.00; Neben- kosten: Fr. 230.00; Wohnkostenanteil Kinder [60%]: - Fr. 300.00; Krankenkassenprämien KVG und VVG: Fr. 382.95; Auslagen Arbeitsweg: Fr. 225.40; Kommunikations- und Versicherungspauschale: Fr. 100.00; Steuern: Fr. 186.00).
3.2.4. 3.2.4.1. Auch bei den Kindern sind die Krankenkassenprämien für Zusatzver- sicherungen im familienrechtlichen Existenzminimum zu berücksichtigen. Insgesamt belaufen sich die Krankenkassenprämien auf Fr. 131.55 für C. und auf Fr. 129.05 für D. (vgl. Prämienzusammenstellung Aquilana Versicherungen, Klagebeilage 6). Was die im Barbedarf der Kinder neuerdings auszuscheidenden Steueranteile betrifft, sind die dem Kind zuzurechnenden, aber vom Empfängerelternteil zu versteuernden Ein- künfte (namentlich Barunterhaltsbeitrag, Familienzulagen, Sozialver- sicherungsrenten und ähnliche für den Unterhalt des Kindes bestimmte Leistungen, Erträge aus Kindesvermögen; nicht aber das Erwerbsein- kommen des Kindes oder der formell dem Kind zustehende [Art. 285 Abs. 2 ZGB], materiell aber für den betreuenden Elternteil bestimmte Betreuungsunterhaltsbeitrag) in das Verhältnis zu den vom Empfänger- elternteil insgesamt zu versteuernden Einkünften zu setzen und der daraus ermittelte Anteil an der gesamten Steuerschuld des Empfängerelternteils im - erweiterten - Bedarf des Kindes zu berücksichtigen BGE 147 III 457 (Erw. 4.2.3.5). Von den der Klägerin anfallenden Steuern von Fr. 246.00 (Erw. 3.2.3.3. vorstehend) ist unter Berücksichtigung der dargelegten
Grundsätze je ein Anteil von Fr. 30.00 im familienrechtlichen Existenz- minimum von C. und D. zu berücksichtigen.
3.2.4.2. Die familienrechtlichen Existenzminima der Kinder belaufen sich somit auf folgende Beträge:
C.: Fr. 1'011.55 (Grundbetrag: Fr. 600.00; Wohnkostenanteil: Fr. 250.00; Krankenkassenprämien KVG und VVG: Fr. 131.55 für; Steuern: Fr. 30.00)
D.: Fr. 809.05 (Grundbetrag: Fr. 400.00; Wohnkostenanteil: Fr. 250.00; Krankenkassenprämien KVG und VVG: Fr. 129.05; Steuern: Fr. 30.00).
Ab 1. April 2023:
C.: Fr. 1'154.55 (neu: Fremdbetreuungskosten: Fr. 143.00 [Erw. 3.2.1.4. vorstehend])
D.: Fr. 1'152.05 (neu: Grundbetrag: Fr. 600.00; Fremdbetreuungskosten: Fr. 143.00)
4.1. 4.1.1. Grundsätzlich sorgen beide Elternteile, ein jeder nach seinen Kräften, für den in Form von Pflege, Erziehung und Geld zu erbringenden Unterhalt (Art. 276 Abs. 1 und 2 ZGB). Dies gilt an sich auch für den gesamten Geld- unterhalt (gemäss Art. 285 Abs. 1 und 2 ZGB). Soweit die Eltern getrennt leben, wird praktisch relevant, wer an wen welchen Geldbetrag zu ent- richten hat. Im Streitfall gelten folgende Grundsätze: Steht das Kind unter der alleinigen Obhut des einen Elternteils, so leistet der obhutsberechtigte Elternteil seinen Unterhaltsbeitrag vollständig mittels Naturalunterhalt, indem er dem Kind Pflege und Erziehung erweist. Der Geldunterhalt fällt vor dem Hintergrund der Gleichwertigkeit von Geld- und Naturalunterhalt grundsätzlich vollständig dem anderen Elternteil anheim, weil dieser weitestgehend von den mit dem Naturalunterhalt erfüllten Aufgaben entbunden ist. Von diesem Grundsatz muss das Gericht jedoch ermes- sensweise abweichen, wenn der hauptbetreuende Elternteil leistungs- fähiger ist als der andere (vgl. BGE 5A_1032/2019 Erw. 5.4.1). Ein Elternteil gilt in diesem Zusammenhang als leistungsfähig, wenn er mit seinem eigenen Einkommen seinen Bedarf zu decken vermag und darüber hinausgehend über einen Überschuss verfügt (BGE 5A_727/2018 Erw. 4.3.2.2), bzw. ist die Leistungsfähigkeit in diesem Sinne in dem Umfang gegeben, als das eigene Einkommen den eigenen Bedarf übersteigt (BGE 5A_743/2017 Erw. 5.3.2). Steht das Kind wie vorliegend unter der alternierenden Obhut der Elternteile, so sind die finanziellen
Lasten bei ähnlicher Leistungsfähigkeit umgekehrt proportional zu den Betreuungsanteilen zu tragen. Betreuen die Eltern das Kind je hälftig, ist die finanzielle Leistungsfähigkeit der Eltern das ausschliessliche Kriterium für die Aufteilung des Barunterhalts auf die Eltern, denn diesfalls tragen sie gleichermassen durch Pflege und Erziehung zum Unterhalt des Kindes bei, sodass sie auch beide gleichermassen nach Massgabe ihrer Leistungs- fähigkeit für den Barbedarf des Kindes aufzukommen haben (BGE 5A_727/2018 Erw. 4.3.2.3, BGE 147 III 265 Erw. 5.5). Verfügen beide Elternteile über einen Überschuss, so haben sie somit bei alternierender Obhut zu gleichen Teilen im Verhältnis der Überschüsse zueinander für den Barbedarf des Kindes aufzukommen. Sinnvoll ist es dabei, auf das Verhältnis der Überschüsse (Einkommen abzüglich familienrechtlicher, angemessener Grundbedarf) bei beiden Unterhaltspflichtigen abzustellen (SCHWEIGHAUSER, FamKommentar Scheidung, a.a.O., N. 49 zu Art. 285 ZGB; FOUNTOULAKIS, Basler Kommentar, a.a.O., N. 24 zu Art. 285 ZGB; BÄHLER, Unterhaltsrechnungen – von der Methode zu den Franken, FamPra.ch 2015, S. 282; vgl. auch die [für den Fall einseitiger Obhut] berücksichtigten Parameter in BGE 5A_311/2019 Erw. 8.3). Verbleibt nur einem Elternteil ein Überschuss, muss dieser gegebenenfalls alleine für den Barbedarf des Kindes aufkommen. Besteht bei einem Elternteil ein Überschuss und beim anderen Elternteil ein Manko, so ist zusätzlich zum Barunterhalt auch Betreuungsunterhalt geschuldet (BGE 5A_743/2017 Erw. 5.3.2). Bei gleichzeitig asymmetrischem Betreuungsumfang und Leis- tungsgefälle haben die Eltern den Unterhalt entsprechend der sich daraus ergebenden "Matrix" zu tragen, wobei es sich dabei nicht um eine rein rechnerische Operation handelt, sondern die massgebenden Grundsätze in Ausübung von Ermessen umzusetzen sind (vgl. BGE 147 III 265 Erw. 5.5 mit Hinweisen).
4.1.2. Da die bei den beiden Elternteilen jeweils tatsächlich anfallenden direkten Kinderkosten in der Regel unterschiedlicher Höhe sind, bedarf es bei alternierender Obhut weiter einer Feststellung darüber, wer welche Auslagen für das Kind trägt und wer für das Kind bestimmte Leistungen im Sinne von Art. 285a ZGB bezieht. So haben beide Eltern - grundsätzlich jeweils im Umfang ihrer Betreuungsanteile - Auslagen für Positionen, welche durch den Grundbetrag des Kindes gedeckt sind (Nahrung, Kleidung, Hygieneartikel usw.). Ferner kommen beide für den Anteil des Kindes an ihren eigenen Wohnkosten auf. Demgegenüber bezahlt üblicherweise bloss ein Elternteil die Rechnungen für (vernünftigerweise) nicht teilbare Barauslagen wie Krankenkassenprämien und Drittbe- treuungskosten. Auch die Kinderzulagen, welche vom Bedarf des Kindes abzuziehen sind, bezieht nur ein Elternteil. Diesen Besonderheiten ist bei der Festsetzung des Barunterhaltsbeitrages Rechnung zu tragen (BGE 5A_952/2019 Erw. 6.3.1, 5A_743/2017 Erw. 5.4.3). Soweit sich die
Eltern über die direkte Tragung bzw. Bezahlung der genannten Rechnun- gen für Barauslagen nicht geeinigt haben, setzt die gerichtliche Anordnung von Zahlungen von einem Elternteil an den anderen voraus, dass auch gerichtlich geregelt wird, welcher Elternteil diese Kosten zu bezahlen hat. Ergibt sich, dass der vom einem Elternteil tatsächlich direkt getragene Anteil an den während der laufenden Obhutsausübung anfallenden Kosten und die ihm zusätzlich obliegenden (nicht unmittelbar im Verlauf der Obhutsausübung anfallenden) Zahlungen nicht teilbarer Auslagen an Dritte mehr leistet, als er entsprechend den massgeblichen Kriterien tragen müsste, hat der andere Elternteil an ihn eine entsprechende Ausgleichs- zahlung zu leisten. Diese ist als Unterhaltsbeitrag festzusetzen.
4.2. 4.2.1. 4.2.1.1. Das familienrechtliche Existenzminimum des Beklagten beträgt Fr. 3'208.55, dasjenige der Klägerin Fr. 3'604.35. Die familienrechtlichen Existenzminima von C. und D. belaufen sich auf Fr. 1'011.55 bzw. Fr. 809.05.
Bei einem Einkommen der Parteien von insgesamt Fr. 8'971.70 (Fr. 5'366.10 + Fr. 3'605.60; ohne Kinderzulagen) und einem zu deckenden Bedarf von Fr. 8'018.90 (Fr. 3'208.55 + Fr. 3'604.35 + Fr. 1'011.55 + Fr. 809.05 ./. Fr. 373.45 ./. Fr. 241.15 [Kinderzulagen]) ergibt sich ein Überschuss von Fr. 952.80. Eine Verteilung dieses Überschusses nach grossen (1/3) und kleinen Köpfen (1/6) ergibt einen Anteil von C. und D. je Fr. 158.80 und einen der Parteien von je Fr. 317.60.
Die um Steuern und Überschussanteil erweiterten Unterhaltsbedarfe von C. und D. betragen somit Fr. 796.90 (Fr. 1'011.55 + Fr. 158.80 ./. Fr. 373.45 Kinderzulagen) bzw. Fr. 726.70 (Fr. 809.05 + Fr. 158.80 ./. Fr. 241.15 Kinderzulagen).
Die Leistungsfähigkeit des Beklagten beträgt Fr. 2'157.55 (Einkommen Fr. 5'366.10 ./. familienrechtliches Existenzminimum Fr. 3'208.55), die- jenige der Klägerin Fr. 1.25 (Einkommen Fr. 3'605.60 ./. familienrechtliches Existenzminimum Fr. 3'604.35) und ist somit vernachlässigbar. Es erscheint daher gerechtfertigt, dem Beklagten den ganzen Unterhalts- bedarf der Kinder aufzuerlegen, d.h. auch den bei der Klägerin anfallenden Unterhaltsbedarf.
Die Vorinstanz hat die Wohnkostenanteile der beiden Kinder von je Fr. 250.00 bzw. insgesamt Fr. 500.00 entsprechend den Betreuungs- anteilen zu 60% (Fr. 300.00) der Klägerin und zu 40% (Fr. 200.00) dem Beklagten zugewiesen bzw. in deren Existenzminima zum Abzug gebracht, was unbeanstandet geblieben ist. Beide Parteien tragen vorliegend somit
die jeweiligen bei ihnen anfallenden Wohnkostenanteile von Fr. 300.00 (Klägerin) bzw. Fr. 200.00 (Beklagter). Betreffend Krankenkassenprämien für C. und D. ist davon auszugehen, dass diese von der Klägerin bezahlt werden (vgl. Prämienzusammenstellung Aquilana Versicherungen, Klagebeilage 6; Berufung Klägerin S. 10). Die Klägerin hat die Kinder- unterhaltsbeiträge zu versteuern, die Steueranteile der Kinder fallen somit ihr an. Die Kinderzulagen werden vom Beklagten bezogen (Berufung Kläger S. 17; Lohnabrechnung Beklagter vom Mai 2021, Beilage 5 zur Eingabe des Beklagten vom 12. Juli 2021).
Bei der Klägerin fallen Fr. 1'411.15 (Anteil Grundbetrag Fr. 600.00 [60% von Fr. 600.00 + Fr. 400.00] + Wohnkostenanteil Fr. 300.00 + Krankenkassenprämien Fr. 131.55 + Fr. 129.05 + Überschussanteil Fr. 190.55 [60% von 2 x Fr. 158.80] + Steueranteil Kinder Fr. 60.00 [2 x Fr. 30.00]) an.
Beim Beklagten ergibt sich ein bei ihm anfallender Unterhaltsbedarf von Fr. 112.45 (Anteil Grundbetrag Fr. 400.00 [40% von Fr. 600.00 + Fr. 400.00] + Wohnkostenanteil Fr. 200.00 + Überschussanteil Fr. 127.05 [40% von 2 x Fr. 158.80] ./. Fr. 373.45 ./. Fr. 241.15 [Kinderzulagen]).
Vorliegend erscheint es daher angemessen, die vom Beklagten an die Klägerin zu leistenden Unterhaltsbeiträge für C. und D. auf Fr. 740.00 bzw. Fr. 670.00 festzusetzen. Die Kinderzulagen verbleiben vollumfänglich beim Beklagten zur Deckung des Unterhaltsbedarfs der Kinder.
4.2.1.2. 4.2.1.2.1. Die Vorinstanz verpflichtete den Beklagten, der Klägerin einen per- sönlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 270.00 zu bezahlen. Der Beklagte macht geltend (Berufung S. 19), die Klägerin könne mit ihrem Einkommen den zuletzt gemeinsam gelebten Lebensstandard, welcher dem Existenz- minimum entsprochen habe, problemlos decken, ein persönlicher Unter- haltsbeitrag sei daher nicht geschuldet. Die Klägerin beantragt in ihrer Berufung (S. 9 f.) demgegenüber, jede Partei habe Anspruch auf einen Überschussanteil von Fr. 436.00, der effektive Überschussanteil belaufe sich aber nur auf Fr. 32.20, weshalb ihr der Beklagten einen persönlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 403.80 zu bezahlen habe.
4.2.1.2.2. Der nacheheliche (Verbrauchs-)Unterhalt und auch der persönliche Unterhalt eines Ehegatten im Rahmen eines Eheschutz- oder Präliminar- verfahrens findet seine Begrenzung am zuletzt gemeinsam gelebten Standard (BGE 129 III 7 Erw. 3.1.1). Nimmt ein Ehegatte nach der Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes eine Erwerbstätigkeit auf und führt dies zu einer erheblichen Steigerung des Überschusses, kann dieser
nicht einfach nach den üblichen Teilungsgrundsätzen geteilt werden. Vielmehr bedarf es hier einer zweiten Rechnung, mit welcher in An- wendung der zweistufig-konkreten Methode der Überschuss während des Zusammenlebens ermittelt wird, der sodann rechnerisch nach den üblichen Teilungsgrundsätzen zu verteilen ist. Die Obergrenze des nachehelichen (Verbrauchs-)Unterhalts entspricht somit dem familienrechtlichen Existenz- minimum bei Getrenntleben zuzüglich des betragsmässig unveränderten Anteils am früheren gemeinsamen Überschuss (BGE 5A_891/2019 Erw. 4.4). Soweit eine Sparquote während des ehelichen Zusammen- lebens nachgewiesen ist, welche Mittel naturgemäss nicht zur Lebens- führung zur Verfügung gestanden haben bzw. nicht dazu verwendet wurden, und diese nicht durch scheidungsbedingte Mehrkosten, welche nicht durch einen zumutbaren Ausbau der Eigenversorgung aufgefangen werden können, aufgebraucht wird - muss dies bei der Verteilung des Überschusses berücksichtigt werden (BGE 5A_891/2018 Erw. 4.4 in fine) bzw. ist diese vom Überschuss abzuziehen (BGE 5A_311/2019 Erw. 7.3). Der Unterhaltsschuldner, der eine Sparquote behauptet, muss diese beziffern und soweit möglich belegen (BGE 140 III 485 Erw. 3.3 S. 488).
4.2.1.2.3. Die Klägerin führte in der persönlichen Befragung aus (act. 45), sie arbeite seit 11 oder 12 Jahren an der E., seit 2009 an der jetzigen Stelle. Eine Sparquote hat der Beklagte weder behauptet noch belegt. Es ist daher davon auszugehen, dass das ganze Einkommen der Parteien diesen während des ehelichen Zusammenlebens für den Unterhalt der Familie zur Verfügung stand bzw. verbraucht wurde. Aufgrund der trennungsbedingten Mehrkosten stehen den Parteien im heutigen Zeitpunkt zudem weniger Mittel für den Unterhalt zur Verfügung als während des Zusammenlebens. Dass die Vorinstanz zum Schluss gekommen ist, die Klägerin habe Anspruch auf 33.33% des Überschusses (Erw. 8.3.8.3. des angefochtenen Entscheids), ist daher nicht zu beanstanden.
Der Beklagte erzielt ein Einkommen von Fr. 5'366.10. Werden davon sein familienrechtliches Existenzminimum von Fr. 3'208.55, die Kinder- unterhaltsbeiträge von Fr. 1'410.00 sowie sein nicht durch Kinderzulagen gedeckter, ihm anfallender Unterhaltsbedarf der Kinder von Fr. 112.45 abgezogen, verbleiben ihm Fr. 635.10. Die Klägerin erzielt ein Einkommen von Fr. 3'605.60, ihr familienrechtliches Existenzminimum beläuft sich auf Fr. 3'604.35. Der ihr anfallende Unterhaltsbedarf der Kinder wird durch die Kinderunterhaltsbeiträge gedeckt. Der Beklagte hat der Klägerin somit ihren Anteil am Überschuss von Fr. 317.60 (Erw. 4.2.1.1. vorstehend) als persönlichen Unterhaltsbeitrag zu leisten. Dieser ist auf Fr. 315.00 festzusetzen.
4.2.1.3. 4.2.1.3.1. Ab 1. April 2023 ist der Klägerin neu ein Einkommen von Fr. 4'597.40 (Fr. 991.80 + Fr. 3'605.60) anzurechnen (Erw. 3.2.1.4. vorstehend). Die familienrechtlichen Existenzminima der Kinder betragen neu Fr. 1'154.55 für C. bzw. Fr. 1'152.05 für D. und es ist davon auszugehen, dass die Klägerin für die Fremdbetreuungskosten von je Fr. 143.00 pro Kind aufkommt.
Bei einem Einkommen der Parteien von insgesamt Fr. 9'963.50 (Fr. 5'366.10 + Fr. 4'597.40; ohne Kinderzulagen) und einem zu deckenden Bedarf von Fr. 8'504.90 (Fr. 3'208.55 + Fr. 3'604.35 + Fr. 1'154.55 + Fr. 1'152.05 ./. Fr. 373.45 ./. Fr. 241.15 [Kinderzulagen]) ergibt sich ein Überschuss von Fr. 1'458.60. Eine Verteilung dieses Überschusses nach grossen (1/3) und kleinen Köpfen (1/6) ergibt einen Anteil von C. und D. von je Fr. 243.10 und einen der Parteien von je Fr. 486.20.
Die um Steuern und Überschussanteil erweiterten Unterhaltsbedarfe von C. und D. betragen somit Fr. 1'024.20 (Fr. 1'154.55 + Fr. 243.10 ./. Fr. 373.45 Kinderzulagen) bzw. Fr. 1'154.00 (Fr. 1'152.05 + Fr. 243.10 ./. Fr. 241.15 Kinderzulagen).
Die Leistungsfähigkeit des Beklagten beträgt unverändert Fr. 2'157.55 (Einkommen Fr. 5'366.10 ./. familienrechtliches Existenzminimum Fr. 3'208.55), diejenige der Klägerin neu Fr. 993.05 (Einkommen Fr. 4'597.40 ./. familienrechtliches Existenzminimum Fr. 3'604.35). Die Leistungsfähigkeit der Klägerin beträgt somit rund 30% und diejenige des Beklagten rund 70%. Es erscheint mit Rücksicht auf die Betreuungsanteile gerechtfertigt, dem Beklagten 80% und der Klägerin 20% vom Unterhalts- bedarf der Kinder aufzuerlegen, d.h. dem Beklagten Fr. 1'742.55 ([Fr. 1'024.20 + Fr. 1'154.000] x 0.8) und der Klägerin Fr. 435.65 ([Fr. 1'024.20 + Fr. 1'154.00] x 0.2).
Beim Beklagten ergibt sich ein bei ihm anfallender Unterhaltsbedarf von Fr. 259.90 (Anteil Grundbetrag Fr. 480.00 [40% von 2x Fr. 600.00 + Wohnkostenanteil Fr. 200.00 + Überschussanteil Fr. 194.50 [40% von 2 x Fr. 243.10] ./. Fr. 373.45 ./. Fr. 241.15 [Kinderzulagen]).
Bei der Klägerin fallen Fr. 1'918.30 (Anteil Grundbetrag Fr. 720.00 [60% von 2x Fr. 600.00] + Wohnkostenanteil Fr. 300.00 + Krankenkassen- prämien Fr. 131.55 + Fr. 129.05 + Überschussanteil Fr. 291.70 [60% von 2 x Fr. 243.10] + Steueranteil Kinder Fr. 60.00 [2 x Fr. 30.00] + Fremd- betreuungskosten Fr. 286.00) an.
Der beim Beklagten anfallende Bedarf unterschreitet somit den von ihm arithmetisch aus dem gegenseitigen Verhältnis der Überschüsse
(Leistungsfähigkeit) errechneten zu tragenden Anteil am nicht durch Kinderzulage gedeckten Kinderunterhalt um Fr. 1'482.65 (Fr. 1'742.55 ./. Fr. 259.90). Der bei der Klägerin anfallende Bedarf überschreitet den errechneten von ihr zu tragenden Unterhaltsanteil demgegenüber um rund Fr. 1'482.65 (Fr. 435.65 ./. Fr. 1'918.30). Vorliegend erscheint es daher angemessen, die vom Beklagten an die Klägerin zu leistenden Unter- haltsbeiträge für C. und D. auf je Fr. 740.00 festzusetzen. Die Kinderzu- lagen verbleiben vollumfänglich beim Beklagten zur Deckung des Unter- haltsbedarfs der Kinder.
4.2.1.3.2. Der Beklagte erzielt ein Einkommen von Fr. 5'366.10. Werden davon sein familienrechtliches Existenzminimum von Fr. 3'208.55, die Kinderunter- haltsbeiträge von Fr. 1'480.00 sowie sein nicht durch Kinderzulagen gedeckter, ihm anfallender Unterhaltsbedarf der Kinder von Fr. 259.90 abgezogen, verbleiben ihm Fr. 417.65. Die Klägerin erzielt ein Einkommen von Fr. 4'597.40, ihr familienrechtliches Existenzminimum beläuft sich auf Fr. 3'604.35 und der ihr anfallende Unterhaltsbedarf der Kinder beträgt Fr. 435.65. Der Klägerin verbleiben somit Fr. 557.40. Es besteht daher keine Grundlage dafür, dass der Beklagte der Klägerin einen persönlichen Unterhaltsbeitrag zu bezahlen hat.
5.1. Die Vorinstanz verpflichtete den Beklagten, der Klägerin einen Prozesskostenvorschuss für das Präliminarverfahren in der Höhe von Fr. 4'000.00 und für das hängige Scheidungsverfahren von Fr. 10'000.00 zu bezahlen. Sie erwog (Erw. 9.4. des angefochtenen Entscheids), die Prozessarmut der Klägerin sei erstellt. Der Einwand des Beklagten, die Klägerin habe im Scheidungsverfahren eine güterrechtliche Forderung von Fr. 80'000.00 geltend gemacht und damit eine Anwartschaft behauptet, sei in diesem Zusammenhang unbehelflich. Der Beklagte habe sich zur eigenen Leistungsfähigkeit nicht vernehmen lassen, die Höhe des beantragten Prozesskostenvorschusses habe er zudem nicht bestritten und die das Gerichtspräsidium erachte die Höhe als angemessen. Der Beklagte macht in der Berufung (S. 20 f.) geltend, die Klägerin verfüge über einen Überschuss von rund Fr. 1'300.00 pro Monat und sei nicht bedürftig im Sinne des Gesetzes. Selbst wenn von der von der Vorinstanz errechneten Einkommens- und Auslagensituation ausgegangen werde, würde die Klägerin noch über einen Überschuss verfügen und erhalte darüber hinaus noch einen persönlichen Unterhaltsbeitrag. Es bestehe keine Bedürftigkeit und kein Anspruch auf Prozesskostenvorschuss.
5.2. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen der Prozesskostenvorschuss- pflicht eines Ehegatten zutreffend dargestellt, darauf kann verwiesen
werden (Erw. 9.2. des angefochtenen Entscheids). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens grundsätzlich unzulässig ist (EMMEL, ZPO-Komm., a.a.O., N. 5 zu Art. 117 ZPO; BÜHLER, Die Prozessarmut, in: Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung, Bern 2001, S. 137 f. und 148).
5.3. Die Klägerin erhält in der ersten Phase einen Unterhaltsbeitrag für sich persönlich von Fr. 315.00 (Erw. 4.2.1.2.3. vorstehend). Mit ihrem Einkommen von Fr. 3'605.60 kann sie gerade ihr familienrechtliches Existenzminimum von Fr. 3'604.85 decken, in welchem jedoch bei der Frage der Bedürftigkeit nicht zu berücksichtigende VVG-Prämien von insgesamt Fr. 41.40 enthalten sind (vgl. Versicherungspolice, Klagebeilage 6). Der Zuschlag von 25% auf den Grundbetrag beläuft sich auf Fr. 300.00, die Klägerin verfügt somit über einen Überschuss von rund Fr. 56.00. Ab dem 1. Januar 2023 entfällt der persönliche Unterhaltsbeitrag für die Klägerin, das hypothetische Einkommen von Fr. 991.80 kann jedoch nicht berücksichtigt werden. Die Bedürftigkeit der Klägerin ist somit genügend glaubhaft gemacht. Nachdem der Beklagte seine eigene Leistungsfähigkeit und die Höhe der zugesprochenen Prozesskostenvorschüsse von Fr. 4'000.00 für das Präliminarverfahren sowie von Fr. 10'000.00 für das Scheidungsverfahren nicht bestreitet, hat es damit sein Bewenden.
Beim gegebenen Ausgang des Verfahrens – der Beklagte unterliegt mit seiner Berufung überwiegend, die Klägerin obsiegt mit ihrer Berufung teilweise - ist die obergerichtliche Spruchgebühr, welche auf Fr. 4'000.00 festzusetzen ist (Art. 95 Abs. 1 lit. a ZPO, Art. 96 ZPO i.V.m. §§ 3 Abs. 1, 8 und 11 Abs. 1 VKD), dem Beklagten zu 70% und der Klägerin zu 30% aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Beklagte ist zu verpflichten, der Klägerin 40% der zweitinstanzlichen Parteikosten zu ersetzen. Diese werden ausgehend von einer leicht überdurchschnittlichen Grundent- schädigung von Fr. 3'000.00 (§ 3 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AnwT), Abzügen von 20% (§ 6 Abs. 2 AnwT, keine Verhandlung) und von 25% (§ 8 AnwT, Rechtsmittelverfahren), Zuschlägen von insgesamt 25% für eine zusätzliche Rechtsschrift sowie die Eingabe vom 19. Januar 2022 (§ 6 Abs. 3 AnwT), Barauslagen von pauschal Fr. 70.00 und der Mehrwert- steuer (7.7%) auf gerundet Fr. 2'619.80 festgesetzt.
Das Obergericht erkennt:
1.1. In teilweiser Gutheissung der Berufungen der Klägerin und des Beklagten werden die Dispositiv-Ziffern. 3./3.1. und 4 des Entscheids des Gerichts- präsidiums Lenzburg vom 4. August 2021 aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt:
3.1. Der Gesuchgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Unterhalt der beiden Kinder C. und D. folgende Unterhaltsbeiträge (ohne Kinderzulagen) zu bezahlen:
C.: CHF 740.00 D.: CHF 670.00
Ab 1. April 2023:
C.: CHF 740.00 D.: CHF 740.00
Der Gesuchgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den persönlichen Unterhalt mit Wirkung ab Mai 2021 bis 31. März 2023 monatlich im Voraus CHF 315.00 zu bezahlen.
1.2. Im Übrigen werden die Berufungen der Parteien abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 4'000.00 wird dem Beklagten zu 70% (Fr. 2'800.00) und der Klägerin zu 30% (Fr. 1'200.00) auferlegt, und mit dem von den Parteien in der Höhe von je Fr. 1'000.00 geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet, sodass die Klägerin Fr. 200.00 und der Beklagte Fr. 1'800.00 an die Gerichtskasse zu bezahlen haben (Art. 111 ZPO). 3. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin 40% ihrer richterlich auf Fr. 2'619.80 festgesetzten Parteikosten (inkl. Barauslagen und Mehrwert- steuer), somit Fr. 1'047.90, zu bezahlen.
Zustellung an: [...]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechts- frage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).
Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt mehr als Fr. 30'000.00.
Aarau, 2. Mai 2022
Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 5. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Brunner Porchet