Obergericht Zivilgericht, 5. Kammer
ZSU.2021.225 / ft (SF.2020.36) Art. 20
Entscheid vom 14. März 2022
Besetzung Oberrichter Brunner, Präsident Oberrichter Lindner Ersatzrichter Schneuwly Gerichtsschreiber Hess
Kläger A._____, [...] unentgeltlich vertreten durch Bernadette Gasche, Rechtsanwältin, Laufenstrasse 2, Postfach 23, 4226 Breitenbach
Beklagte B._____, [...] unentgeltlich vertreten durch Thomas Grütter, Rechtsanwalt, Dornacherplatz 21, Postfach 148, 4501 Solothurn
Gegenstand Summarisches Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen während des Scheidungsverfahrens (Abänderung Präliminar)
Das Obergericht entnimmt den Akten:
1.1. Der Kläger und die Beklagte sind die miteinander verheirateten Eltern der Kinder C. (tt.mm.jjjj) und D. (tt.mm.jjjj). Mit Eheschutzentscheid vom 10. Februar 2016 verpflichtete das Zivilgericht Basel-Landschaft West den Kläger ab dem 1. Januar 2015 zur Zahlung von monatlichem Unterhalt von Fr. 5'300.00 für die Klägerin und je Fr. 1'370.00 (zzgl. Kinderzulagen) für die Kinder C. und D., ausmachend insgesamt Fr. 8'040.00 (zzgl. Kinderzulagen). Dieser Entscheid ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
1.2. Am 2. Mai 2016 klagte der Kläger beim Bezirksgericht Kulm auf Scheidung der Ehe. Auf seinen Antrag hin passte das Bezirksgericht am 18. August 2016 den Eheschutzentscheid 10. Februar 2016 an und verpflichtete ihn im Sinne einer vorsorglichen Massnahme zur Zahlung von monatlichem Un- terhalt von Fr. 2'596.90 an die Beklagte und Fr. 1'050.00 an die Tochter D., ausmachend insgesamt Fr. 3'646.90. Mit separatem Entscheid von demselben Datum wies das Bezirksgericht ausserdem die damalige Arbeit- geberin des Klägers an, einen entsprechenden Betrag von dessen Lohn- guthaben zugunsten der Beklagten an deren Rechtsvertreter zu überwei- sen. Während die Schuldneranweisung unangefochten in Rechtskraft er- wuchs, hob das Obergericht des Kantons Aargau den Entscheid betreffend Anpassung der Unterhaltszahlungen am 3. Juli 2017 auf und wies das Ge- such um Abänderung des Eheschutzentscheids ab.
1.3. Mit Klage vom 17. August 2017 ersuchte die Beklagte das Bezirksgericht Kulm gestützt auf den Eheschutzentscheid vom 10. Februar 2016 um eine Schuldneranweisung an den jeweiligen Arbeitgeber und/oder Auftraggeber bzw. sonstigen Schuldner des Klägers. Am 21. August 2017 stellte der Klä- ger das Begehren, den Betrag der am 18. August 2016 erfolgten Schuld- neranweisung zu reduzieren. Mit Entscheid vom 6. April 2018 erliess das Bezirksgericht gegenüber der "jeweilige[n] Arbeitgeberin" des Klägers, "zurzeit insbesondere die AE.", eine neue Schuldneranweisung.
1.4. In teilweiser Gutheissung der dagegen von der Beklagten erhobenen Be- rufung erliess das Obergericht im Entscheid vom 16. August 2018 gegen- über der Arbeitgeberin des Klägers, der AB., eine neugefasste Schuldneranweisung bezüglich der vom Kläger für die Beklagte und die Tochter D. geschuldeten Unterhaltsbeiträge.
1.5. Mit Urteil vom 12. Februar 2020 hiess das Bundesgericht die Beschwerden beider Parteien gegen diesen Entscheid gut, soweit es darauf eintrat, und wies die Sache zum erneuten Entscheid an das Obergericht zurück.
1.6. Mit Entscheid vom 15. März 2021 erliess das Obergericht gemäss den Vor- gaben des bundesgerichtlichen Urteils eine neue Schuldneranweisung.
1.7. Die dagegen erhobene Beschwerde des Klägers wies das Bundesgericht mit Urteil vom 21. Juni 2021 ab, soweit es darauf eintrat.
2.1. Mit Eingabe vom 29. September 2020 im Scheidungsverfahren beantragte der Kläger im Sinne von vorsorglichen Massnahmen die "Aufhebung bzw. Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge" per 1. Oktober 2020.
2.2. Mit Klage vom 19. November 2020 stellte der Kläger beim Gerichtspräsi- dium Kulm folgende Anträge:
"1. Es seien die Unterhaltsbeiträge im Rahmen von vorsorglichen Mass- nahmen mit Wirkung ab 1.10.2020 für die weitere Dauer des Verfah- rens wie folgt abzuändern:
a. Es sei der Unterhaltsbeitrag zu Gunsten der Tochter D. [...] neu auf CHF 825.00 pro Monat festzusetzen.
b. Es sei der Unterhaltsbeitrag zu Gunsten des Sohnes C. auf- zuheben.
c. Es sei der Unterhaltsbeitrag zu Gunsten der Ehefrau aufzuhe- ben.
Es sei dem Gesuchsteller für das Massnahmeverfahren das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung der Unterzeichnenden als amtliche Anwältin zu gewähren.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge."
2.3. Mit Klageantwort vom 1. Februar 2021 beantragte die Beklagte:
"1. Das Gesuch des Ehemannes um Erlass vorsorglicher Massnahmen resp. um Abänderung der vorsorglichen Massnahmen vom 29.09.2020
wie auch die mit Gesuch vom 19.11.2020 gestellten Rechtsbegehren seien vollumfänglich abzuweisen, sofern überhaupt darauf einzutreten ist.
Es sei der Gesuchsgegnerin für das vorliegende Massnahmenverfah- ren das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege zu erteilen und zwar sowohl für die Gerichts- wie auch für die Anwaltskosten, unter Beiord- nung des Unterzeichnenden als amtlichen Rechtsanwalt ab dem Zeit- punkt der Mandatierung.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Gesuch- stellers."
2.4. An der Verhandlung vom 22. Juni 2021 vor dem Gerichtspräsidium Kulm hielten die Parteien an ihren Rechtsbegehren fest und sie wurden befragt.
2.5. Der Präsident des Familiengerichts Kulm fällte gleichentags den folgenden Entscheid:
"1. Ziffer 5 des Entscheids des Gerichtspräsidenten des Zivilkreisgerichts Ba- sel-Landschaft West vom 10. Februar 2016 wird wie folgt abgeändert:
'5. 5.1. Der Ehemann wird verpflichtet, der Ehefrau an den Unterhalt des Kin- des D. mit Wirkung ab 1. Oktober 2020 monatlich vorschüssig Fr. 1'165.00 zzgl. allfällig bezogener Kinder- oder Ausbildungszulagen zu bezahlen.
5.2. Es wird festgestellt, dass der mit Entscheid des Präsidenten des Zivil- kreisgerichts Basel-Landschaft West vom 10. Februar 2016 festgelegte Kinderunterhalt des Sohnes C. [...] mit Erreichen der [Volljährigkeit] am 15. Januar 2016 erloschen ist.
5.3. Der Ehemann wird verpflichtet, der Ehefrau an ihren persönlichen Un- terhalt folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
Fr. 75.00 ab 1. Oktober 2020 bis 31. Januar 2021; Fr. 207.00 ab 1. Februar 2021.'
Die Unterhaltsregelung basiert auf folgenden Grundlagen:
Gesuchsteller: Nettoeinkommen (exkl. Familienzulagen, inkl. Tantiemen) Phase I Fr. 4'104.00 Phase II Fr. 4'236.00 Existenzminimum Fr. 2'864.00
Gesuchsgegnerin: Nettoeinkommen keines Existenzminimum (ohne Kinder) Fr. 2'950.00
Kind D. [...]: Einkommen (Familienzulagen) Fr. 250.00 Barbedarf (vor Abzug Familienzulagen) Fr. 1'415.00
Die Unterhaltsbeiträge basieren auf dem Landesindex der Konsumenten- preise des Bundesamtes für Statistik per Mai 2021 mit 101.00 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie werden jährlich auf den 1. Ja- nuar dem Indexstand per November des Vorjahres angepasst, erstmals auf den 1. Januar 2022, es sei denn, der Unterhaltsschuldner beweist, dass sein Einkommen nicht mit der Teuerung Schritt gehalten hat, und die Indexanpassung daher nur im entsprechend reduzierten Umfang möglich ist.
Die Berechnung erfolgt nach der folgenden Formel:
Neuer Unterhaltsbeitrag (aufgerundet auf ganze Franken) = ursprünglicher Unterhaltsbeitrag x neuer Indexstand November ... ursprünglicher Indexstand per Mai 2021 von 101.00 Punkten.
Den Parteien wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Als unentgelt- licher Rechtsvertreter des Gesuchstellers wird ernannt: Bernadette Gasche, Rechtsanwältin, Wydenstrasse 11, 4704 Niederbipp. Als unent- geltlicher Rechtsvertreter des Gesuchsgegners wird ernannt: Thomas Grütter, Rechtsanwalt, Dornacherplatz 21, Postfach 48, 4501 Solothurn.
Die um die Kosten der Begründung erhöhte Entscheidgebühr von Fr. 3'200.00 wird den Parteien je zur Hälfte mit Fr. 1'600.00 auferlegt. Sie geht infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für beide Par- teien einstweilen zu Lasten des Kantons. Die Parteien sind zur Nachzah- lung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage sind (Art. 123 ZPO).
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen."
3.1. Gegen den ihr am 4. Oktober 2021 zugestellten begründeten Entscheid er- hob die Beklagte am 14. Oktober 2021 fristgerecht Berufung und stellte folgende Anträge:
"1. Es seien die Ziffern 1 und 2 des Entscheides des Bezirksgerichtes Kulm vom 22.06.2021 aufzuheben, und stattdessen sei wie folgt zu entscheiden:
Das Gesuch des Berufungsbeklagten um Erlass vorsorglicher Massnah- men resp. um Abänderung der vorsorglichen Massnahmen vom
29.09.2020 wie auch die mit Gesuch vom 19.11.2020 gestellten Rechts- begehren seien vollumfänglich abzuweisen, sofern überhaupt darauf ein- zutreten ist.
Es sei der Berufungsklägerin für das vorliegende Berufungsverfahren das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege zu erteilen und zwar sowohl für die Gerichts- wie auch für die Anwaltskosten, unter Beiordnung des Unter- zeichnenden als amtlicher Rechtsanwalt ab dem Zeitpunkt der Mandatie- rung.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Berufungsbe- klagten."
3.2. Mit Berufungsantwort vom 8. November 2021 beantragte der Kläger:
"1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen.
Dem Berufungsbeklagten sei das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung der Unterzeichnenden als amtliche Anwältin zu bewilli- gen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen."
3.3. Mit Eingabe vom 23. Dezember 2021 reichte der Kläger das Kündigungs- schreiben seiner Arbeitgeberin AC. vom 11. November 2021 ein.
3.4. Mit Eingabe vom 17. Januar 2022 beantragte die Beklagte:
"Die Eingabe des Berufungsbeklagten vom 23.12.2021 inkl. Beilage 3 sei vollumfänglich aus den Akten zu weisen."
Das Obergericht zieht in Erwägung:
1.1. Gegen den angefochtenen Entscheid ist als Rechtsmittel die Berufung ge- geben (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO). Mit Berufung können beim Obergericht als Rechtsmittelinstanz (§ 10 lit. c EG ZPO) die unrichtige Rechtsanwen- dung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). In der Berufungsbegründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) hat sich der Berufungskläger mit der Begründung im erstinstanzlichen Ent- scheid im Einzelnen und sachbezogen auseinander zu setzen
(REETZ/THEILER, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO-Komm.], 3. Aufl., Zürich 2016, N. 36 zu Art. 311 ZPO). Mit blossen Wiederholungen der eigenen Vorbringen vor erster Instanz, die von dieser bereits abgehandelt wurden, wird dem Begründungserfordernis nicht Ge- nüge getan (HUNGERBÜHLER/BUCHER, in: DIKE-Kommentar ZPO, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, N. 27 ff. zu Art. 311 ZPO). Die Rechtsmittelinstanz muss nicht von sich aus alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen untersuchen, wenn die Parteien diese in oberer Instanz nicht mehr vortragen. Das Obergericht beschränkt sich - abgesehen von offensichtli- chen Mängeln - grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und der Berufungsantwort gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Bean- standungen (BGE 142 III 416 f. E. 2.2.4). Tatsachen sind dabei in der Rechtsschrift selber darzulegen; eine blosse Verweisung auf die Beilagen reicht in aller Regel nicht (BGE 4A_281/2017 E. 5). Der Sachverhalt ist glaubhaft zu machen (BGE 5A_239/2017 E. 2.3), was mehr als Behaupten bedeutet (BGE 120 II 398). Im Bereich der Kinderbelange gilt die Erfor- schungsmaxime (Art. 296 Abs. 1 ZPO) und der Richter ist nicht an die Par- teianträge gebunden (Offizialmaxime, Art. 296 Abs. 3 ZPO).
1.2. Mit Dispositiv-Ziffer 1./5.2. des angefochtenen Entscheids hat die Vorinstanz festgestellt, dass der mit Entscheid des Präsidenten des Zivil- kreisgerichts Basel-Landschaft West vom 10. Februar 2016 festgelegte Kinderunterhalt des Sohnes C. mit Erreichen der Volljährigkeit am 15. Januar 2016 erloschen sei. Soweit sich die Berufung gegen diesen Ent- scheidpunkt richtet (vgl. Berufung N. 7), ist darauf nicht einzutreten. Die Beklagte ist insoweit zur Berufung nicht legitimiert, da dadurch nicht sie, sondern der volljährige Sohn C. beschwert ist.
2.1. Eheschutzmassnahmen können im Präliminarverfahren gemäss Art. 276 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 179 ZGB abgeändert werden, wenn sich die mass- gebenden Verhältnisse verändert haben. Nach der Rechtsprechung setzt eine solche Abänderung voraus, dass seit der Rechtskraft des Urteils eine wesentliche und dauerhafte Veränderung eingetreten ist. Ein Abände- rungsgrund liegt auch dann vor, wenn die tatsächlichen Umstände, die dem Massnahmeentscheid zugrunde lagen, sich nachträglich als unrichtig er- weisen oder nicht wie vorhergesehen verwirklichen. Schliesslich kann ein Ehegatte die Änderung verlangen, wenn sich der ursprüngliche Entscheid als nicht gerechtfertigt erweist, weil dem Massnahmerichter wesentliche Tatsachen nicht bekannt waren. Andernfalls steht die formelle Rechtskraft des Massnahmeentscheides einer Abänderung entgegen (BGE 143 III 617 E. 3.1; BGE 141 III 376 E. 3.3.1; BGE 5A_948/2016 E. 3). Insbesondere kann ein Abänderungsbegehren nicht damit begründet werden, dass die
ursprünglichen Umstände in rechtlicher Hinsicht oder - gestützt auf die be- reits behaupteten Tatsachen und offerierten Beweise - in tatsächlicher Hin- sicht falsch gewürdigt worden seien. Denn das Abänderungsverfahren be- zweckt nicht, das erste Urteil zu korrigieren, sondern es an veränderte Um- stände anzupassen (BGE 5A_501/2018 E. 2; BGE 5A_1005/2017 E. 3.1.1). Falls die Voraussetzung der wesentlichen und dauerhaften Ver- änderung erfüllt ist, setzt der Richter den Unterhaltsbeitrag in pflichtgemäs- ser Ausübung seines Ermessens neu fest. Hierzu sind auch die übrigen Berechnungselemente, die dem abzuändernden Entscheid zugrunde la- gen, auf den neuesten Stand zu bringen. Diese Aktualisierung setzt nicht voraus, dass bezüglich dieser Positionen ebenfalls der Tatbestand der Ver- änderung der Verhältnisse erfüllt ist (BGE 5A_1005/2017 E. 3.1.1.). Der Eintritt eines Abänderungsgrundes allein führt nicht automatisch zu einer Abänderung des Unterhaltsbeitrags. Eine Anpassung rechtfertigt sich nur, wenn sich zwischen dem gestützt auf die veränderten Tatsachen berech- neten und dem ursprünglich festgesetzten Betrag eine Differenz von genü- gendem Ausmass ergibt (BGE 5A_515/2015 E. 3). Eine Abänderung ist ausgeschlossen, wenn die Sachlage durch eigenmächtiges, widerrechtli- ches, mithin rechtsmissbräuchliches Verhalten herbeigeführt worden ist (vgl. BGE 141 III 378 E. 3.3.1). Ob die Verhältnisse sich geändert haben, entscheidet sich aufgrund der Umstände im Zeitpunkt der Klageeinreichung (BGE 137 III 604 E. 4.1.1; BGE 5A_928/2016 E. 3.2).
2.2. Im summarischen Abänderungsverfahren (Art. 271 lit. a ZPO i.V.m. Art. 276 Abs. 1 ZPO) ist der Sachverhalt glaubhaft zu machen (vgl. BGE 5A_297/2016 E. 2.2), wobei grundsätzlich nur sofort greifbare Be- weismittel zu berücksichtigen und keine weitläufigen Beweismassnahmen, wie zeitintensive Expertisen oder Zeugenbefragungen, anzuordnen sind (Art. 254 ZPO; BGE 5A_972/2013 E. 6.2.3; BGE 5P.201/2001 E. 3b).
3.1. Die Vorinstanz hat als Abänderungsgrund die wesentliche und dauerhafte Verminderung des Einkommens des Klägers angenommen (E. 4 des an- gefochtenen Entscheids). Die Beklagte bestreitet das Vorliegen eines Ab- änderungsgrunds.
3.2. Zum Abänderungsgrund hat die Vorinstanz insbesondere ausgeführt, im Eheschutzverfahren sei von einem Nettoeinkommen des Klägers von Fr. 12'000.00 ausgegangen worden. Der Kläger sei seit August 2020 bei der AC. in einem 100%igen Pensum angestellt und erziele dabei ein Bruttoeinkommen von Fr. 4'800.00. In der "Phase I" von Oktober 2020 bis Januar 2021 sei von einem Nettolohn von Fr. 4'054.00 auszugehen, in der "Phase II" ab Februar 2021 von einem solchen von Fr. 4'186.45. Darüber
hinaus seien Einnahmen aus Tantiemen mit Fr. 50.00 im Monat zu berücksichtigen. Es sei demnach von einem aktuellen und ausgewiesenen Einkommen von Fr. 4'104.00 bzw. Fr. 4'236.00 auszugehen. Der Kläger habe sämtliche relevanten Steuererklärungen, sämtliche RAV-Abrechnun- gen für den Zeitraum April 2019 bis Juli 2020 sowie die Lohnabrechnungen seit August 2020 eingereicht, weshalb von einer lückenlosen Dokumenta- tion der finanziellen Verhältnisse auszugehen sei. Anhaltspunkte dafür, dass der Lohn bei der AC. gemäss Lohnstatistik einem durchschnittlichen Einkommen eines Kameramannes in der Filmbranche nicht entspreche, lägen keine vor. Der Kläger sei aufgrund seiner Anmeldung beim RAV und des entsprechenden Bezugs von Arbeitslosengeldern auch verpflichtet gewesen, sich um eine Festanstellung zu bemühen. Auch wenn der Kläger in zahlreichen Filmprojekten tätig gewesen sei und dies meist schon vor der Anstellung bei der AC., könne nicht der Schluss gezogen werden, dass er sich ohne weiteres selbständig machen und ein Einkommen von Fr. 144'000.00 pro Jahr generieren könnte. Seine Erfahrung und seine Kontakte bringe der Kläger in seine Arbeitstätigkeit bei der AC. ein. Sämtliche generierten Einnahmen stünden der Arbeitgeberin zu und nicht dem Kläger als Arbeitnehmer. Der Kläger könne nicht zur Selbständigkeit gezwungen werden, umso mehr, als nicht garantiert wäre, dass der Kläger wieder ein solches Einkommen erwirtschaften würde. Auch wenn der Kläger früher wesentlich besser verdient habe, könne ihm aufgrund der veränderten Sachlage nicht der Vorwurf gemacht werden, sein Potential nicht ausgeschöpft zu haben. Einerseits habe der Kläger als Chefkameramann bei R ein sehr gutes Einkommen gehabt und andererseits habe er noch mit seinen mittlerweile in Konkurs geratenen und gelöschten Firmen ein zusätzliches Einkommen generiert. Auf beide Standbeine könne der Kläger nicht mehr zurückgreifen. Es lägen demnach sachliche Gründe für ein tieferes Einkommen vor.
3.3. Dagegen bringt die Beklagte mit der Berufung zusammengefasst vor, die Vorinstanz habe unreflektiert die Ausführungen des Klägers übernommen. Dessen Aussagen seien nicht glaubhaft, insbesondere habe dieser in einer Reihe von grösseren Filmproduktionen mitgewirkt. Es sei auch unglaub- haft, dass der Kläger unentgeltlich für die AD. Ideen entwickelt habe. Die Beklagte gehe davon aus, dass der Kläger daneben auch noch lukrative Werbe- und Industriefilme gedreht habe. Betreffend Tantiemen gelte es noch darauf hinzuweisen, dass "R" weltweit laufe, diese damit nun also weitaus höher liegen dürften. Auch seien dem Kläger keine Erträge aus einer Erbschaft als Einkommen angerechnet worden. Der Kläger sei kein durchschnittlicher Kameramann und fungiere bei den meisten von der Beklagten angeführten Projekten als Chef-Kameramann (Berufung N. 3).
3.4. Der Abänderungsentscheid wirkt grundsätzlich für die Zukunft, d.h. vom Zeitpunkt seiner formellen Rechtskraft an. Billigkeitsüberlegungen können nach gerichtlichem Ermessen Abweichungen rechtfertigen. Frühestmögli- cher Zeitpunkt, auf den die Abänderung zurückbezogen werden kann, ist dabei die Einreichung des entsprechenden Gesuchs. Eine weitergehende Rückwirkung kommt nur ausnahmsweise, bei Vorliegen ganz besonderer Gründe, in Betracht, z.B. unbekannter Aufenthalt oder Landesabwesenheit des Unterhaltspflichtigen, treuwidriges Verhalten einer Partei, schwere Krankheit des Berechtigten usw. (BGE 5A_274/2015 E. 3.5 mit. Hinw. auf BGE 111 II 103 E. 4). Vorliegend hat die Vorinstanz die Unterhaltsbeiträge mit dem angefochtenen Entscheid per 1. Oktober 2020 angepasst.
Daraus folgt, dass vor diesem Zeitpunkt generiertes Einkommen des Klä- gers in diesem Verfahren nicht unmittelbar relevant ist, weshalb auf die von der Beklagten genannten Produktionen, in denen der Kläger zu einem gros- sen Teil vor diesem Stichtag tätig gewesen ist, nicht im Detail einzugehen ist. Immerhin lassen sich daraus Rückschlüsse auf die Verdienstmöglich- keiten des Klägers ziehen, der seit vielen Jahren als Kameramann tätig und in diesem Beruf unbestrittenermassen über viel Erfahrung und Kenntnisse verfügt. Vor diesem Hintergrund ist zu beurteilen, ob die Behauptungen des Klägers zu seinem Einkommen glaubhaft erscheinen. Die Beklagte hat im Übrigen glaubhaft gemacht, dass der Kläger auch in der Zeit nach dem
3.5. Das Obergericht hat sich zuletzt in seinem Urteil betreffend Schuldneran- weisung vom 15. März 2021 (E. 4.3.5.3.) zum Einkommen des Klägers wie folgt geäussert:
"Auch wenn der [Kläger] nicht mehr als Kameramann R tätig ist, ist aufgrund der von der [Beklagten] mit Eingabe vom 1. Februar 2021 eingereichten Unterlagen zur beruflichen Tätigkeit des [Klägers] in der jüngeren Vergangenheit (ab 2018), zu welchen sich der [Kläger] nicht geäussert hat, glaubhaft, dass dieser bei diversen Filmproduktionen als sog. "Director of Photography" bzw. Chefkameramann mitwirkte, so bei S, V, W und X, T, U sowie P oder Z. Auch ist glaubhaft, dass der [Kläger] während des Bezugs von Arbeitslosengeldern (1. April 2019 bis 30. Juli 2020) beim Film S im Juli 2020 und beim Film "T" zwischen Februar und Juli 2020 gewisse Vorbereitungshandlungen ausführte und für die Filme W und X nicht erst im Oktober 2020, in welchem er bei der Ar- beitslosenversicherung einen Zwischenverdienst deklarierte, sondern be- reits Ende September 2019 tätig war. Der [Kläger] hat sich nicht explizit dazu geäussert, ob er für diese während des Bezugs von Arbeitslosentag-
geldern erfolgten Tätigkeiten – ausser des deklarierten Zwischenverdiens- tes im Oktober 2019 in der Höhe von Fr. 1'500.00 - entschädigt wurde, und die [Beklagte] wirft zu Recht die Frage auf, warum der [Kläger] für die im Juli bzw. anfangs August 2020 erfolgten Vorbereitungshandlungen für S von der Produzentin, der AB. (notabene seiner früheren Arbeitgeberin), nicht entschädigt worden sein soll bzw. erst ab Drehbeginn Mitte August 2020 im Rahmen seiner neuen Anstellung bei der AC., und auch für das Filmprojekt "T" ist nicht nachvollziehbar, warum der [Kläger] dafür offenbar monatelang entschädigungslos tätig gewesen sein soll. Seine Ausführungen in der Eingabe vom 28. September 2020, er habe in dieser Zeit aktiv nach einer Arbeitsstelle gesucht und parallel dazu versucht, Akquise für Kameraarbeiten für die Firma AC. zu betreiben, vermag diese Frage jedenfalls nicht hinreichend zu beantworten. Andererseits kann aber auch nicht davon ausgegangen werden, dass der [Kläger] gegenüber der Arbeitslosenversicherung tatsächlich erzieltes Einkommen nicht oder nicht vollständig deklariert und sich damit möglicherweise strafbar gemacht hat, nachdem er zumindest betreffend das Steuerjahr 2018 gestützt auf die definitive Steuerveranlagung glaubhaft machen konnte, keine Einkünfte verschwiegen zu haben. Zudem ist auch bei der Arbeitslosenkasse davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für die Auszahlung von Entschädigungen seriös geprüft werden. Es ist darum – trotz der Vorbringen der [Beklagten], ein "DOP" verdiene in 5 Tagen einiges mehr als Fr. 1'500.00 (Eingabe vom 1. Februar 2021, S. 4) – auch glaubhaft, dass der [Kläger] den Zwischenverdienst vom Oktober 2019 vollständig deklariert hat. Die von der [Beklagten] glaubhaft gemachten Ungereimtheiten vermochten die Behauptung des [Klägers], er habe zusätzlich zu den Arbeitslosentaggeldern keine weiteren Einkünfte erzielt, daher nicht genügend zu erschüttern, um ihr die Glaubwürdigkeit abzusprechen. Was die Zeit ab August 2020 anbelangt, ist der [Kläger] seit dem 14. August 2020 bei der Firma AC. angestellt und erzielt gemäss Arbeitsvertrag ein Einkommen von brutto Fr. 4'800.00. Die [Beklagte] stellt dieses Einkommen mit Verweis auf die Richtlöhne des Berufsverbands SSFV für professionelle Filmschaffende, gemäss welchen die Wochenlöhne für die Tätigkeit als "DOP"/Chef-Kamera" zwischen Fr. 3'655.00 und Fr. 4'750.00 liegen (vgl. Eingabe der [Beklagten] vom
hängige Scheidungsverfahren spricht somit eine gewisse Wahr- scheinlichkeit dafür, dass das im Arbeitsvertrag mit der AC. vereinbarte Einkommen, welches sich im Niedriglohnbereich bewegt, nicht einer marktüblichen Entlöhnung entspricht. Vor diesem Hintergrund kann es daher nicht als genügend glaubhaft erachtet werden, dass der [Kläger] seit dem 14. August 2020 lediglich noch ein monatliches Einkommen von Fr. 4'800.00 brutto, ohne 13. Monatslohn, erzielt. R wird seit 2018 zwar unbestrittenermassen nicht mehr produziert, die [Beklagte] legte aber glaubhaft dar, dass der [Kläger] immer noch in diversen Filmprojekten als Kameramann tätig ist und er mit weiteren Aufträgen des Regisseurs bzw. Produzenten E. rechnen kann. Der [Kläger] konnte somit nicht glaubhaft machen, dass sich sein Einkommen ab August 2020 (im Vergleich zum glaubhaft dargelegten Einkommen bis Ende Juli 2020) noch einmal reduzierte. Die vom [Kläger] bezogenen Arbeitslosentaggelder basieren auf einem versicherten Verdienst von Fr. 6'060.00 (Taggeldabrechnungen, Sammelbeilage 8 zur Eingabe des [Klägers] vom 28. September 2020), was unter Berücksichtigung von Sozialversicherungsabgaben von geschätzten 15% (vgl. etwa: Schweizerische Sozialversicherung – synop- tische Tabelle der anwendbaren Beitrags- und Prämiensätze [www.ahv- iv.ch]) einen monatlichen Nettolohn von rund Fr. 5'150.00 ergibt. Es erscheint nicht glaubhaft, dass der [Kläger] in einer Anstellung effektiv ein tieferes Einkommen als Fr. 5'150.00 erzielt. Von diesem ist ab 14. August 2020 auszugehen."
Diese Ausführungen erscheinen nach wie vor und auch im Lichte der im vorliegenden Verfahren vorgebrachten Behauptungen und Beweismittel im Wesentlichen überzeugend. Auf die vom Kläger eingereichten Unterlagen (insb. Lohnabrechnung, Steuererklärung) kann nicht vorbehaltlos abge- stellt werden. Dies zeigt sich exemplarisch daran, dass sich der Steuerer- klärung 2020 des Klägers (Beilage 23 zur Eingabe vom 17. Juni 2021) kein Einkommen aus Tantiemen entnehmen lässt, obwohl er anlässlich der Par- teibefragung eingestanden hat, ein solches von Fr. 50.00/Monat zu erzie- len (act. 89). Auch wenn der Bruder des Klägers in keiner Funktion im Han- delsregister der AC. eingetragen ist und dort gemäss Aussagen des Klägers auch effektiv keine Funktion ausüben soll (im Gegensatz zur AD.; vgl. dazu die Parteiaussage des Klägers act. 87 und das Plädoyer vor Vorinstanz, act. 108) und sich weder den Lohnabrechnungen noch den Kontoauszügen über den ausgewiesenen Lohn hinausgehende Überweisungen der AC. an den Kläger entnehmen lassen, ist ein monatliches Bruttoeinkommen von Fr. 4'800.00 für den in seinem Beruf erfahrenen, versierten und (mit Blick auf die Produktionen, in denen er auch in jüngerer Zeit mitgewirkt hat) auch nach wie vor gefragten Kläger nicht glaubhaft. Entsprechend ist dem Kläger auch in diesem Verfahren ein monatliches Einkommen von Fr. 5'150.00 anzurechnen. Nachdem bei der Festlegung der bisherigen Unterhaltsbeiträge von einem Einkommen des Klägers von Fr. 12'000.00 ausgegangen worden ist, liegt offensichtlich ein Abänderungsgrund vor.
3.6. Dem Kläger ist seine Anstellung bei der AC. per 31. Dezember 2021 gekündigt worden (vgl. Beilage 3 zur Eingabe vom 23. Dezember 2021). Der Kläger hat mit Eingabe vom 23. Dezember 2021 dazu vorgebracht, er verfüge aktuell noch über keine Anstellung und es sei unklar, ob und wie hoch eine allfällige Arbeitslosenentschädigung ausfallen werde. Der Kläger war vor seiner Anstellung bei der AC. als Selbständiger im Filmgeschäft tätig. Die Mitwirkung auch in jüngerer Zeit an grösseren Produktionen zeigt, dass er in der Branche bestens etabliert ist. Selbst wenn der Kläger im Jahr 2022 keine weitere Anstellung als unselbständig Erwerbstätiger angetreten hat, ist davon auszugehen, dass er auch als Selbständigerwerbender weiterhin in der Lage ist, ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 5'150.00 zu generieren. Es ist hingegen nicht glaubhaft gemacht, dass der Kläger in seinem Beruf als (Chef-)Kameramann oder mit einer anderen Beschäftigung ein höheres Einkommen erzielen könnte, weshalb auf die Anrechnung eines höheren hypothetischen Einkommens zu verzichten ist (vgl. auch die vom Kläger eingereichten Lohnstatistiken, Klagebeilage 14). Es kann somit offen bleiben, ob die Eingabe des Klägers vom 23. Dezember 2021, mit welcher er die Kündigung seiner Arbeitgeberin vom 11. November 2021 eingereicht hat, unter novenrechtlichen Ge- sichtspunkten noch berücksichtigt werden kann (vgl. dazu Antrag der Be- klagten in ihrer Eingabe vom 17. Januar 2022, wonach die Eingabe aus dem Recht zu weisen sei).
3.7. 3.7.1. Die Beklagte macht auch geltend, dem Kläger seien Erträge aus seiner Erbschaft als Einkommen anzurechnen. Im Plädoyer vor Vorinstanz liess die Beklagte sinngemäss ausführen, der Kläger sei an einer Erbengemein- schaft beteiligt, welche Mietzinseinnahmen erziele. Es sei klar, dass man diese nicht aus der Erbengemeinschaft herausnehme, wenn man ausste- hende Unterhaltsbeiträge habe (act. 95 f.). In der Parteibefragung sagte der Kläger auf Vorhalt des beklagtischen Rechtsvertreters, die Erbengemein- schaft erhalte 3 Mietzinse, aus, die Mietzinseinnahmen gingen auf ein Konto der Erbengemeinschaft. Wenn es eine Reparatur gebe, dann müsse der Bruder es mit der Bank klären und das Geld beziehen (act. 89).
3.7.2. Es ist damit unumstritten, dass die Mietzinseinnahmen aus der Erbenge- meinschaft, an welcher der Kläger beteiligt ist, bisher nicht an die einzelnen Erben, sondern auf ein Konto der Erbengemeinschaft geflossen sind. Es stellt sich jedoch die Frage, ob es dem Kläger möglich und zumutbar ist, in Zukunft entsprechende Auszahlungen aus der Erbengemeinschaft zu ver- langen. Aus der Steuererklärung 2020 (Beilage 23 zur Eingabe vom 17. Juni 2021), S. 10 f., lässt sich entnehmen, dass der Kläger mit einem
Erbanteil von einem Viertel an der Erbengemeinschaft seiner Mutter betei- ligt ist und die Erbmasse aus einer Immobilie im Wert von Fr. 202'332.00 besteht. Die Einkünfte aus der Liegenschaft betrugen gemäss Steuerklä- rung im Jahr 2020 Fr. 523.00 und die Liegenschaftsunterhaltskosten Fr. 105.00. Auf den Erbanteil des Klägers entfällt demnach ein jährliches Reineinkommen von Fr. 103.00 (resp. rund Fr. 8.50/Monat). Dieser Betrag ist so gering, dass er bei der Berechnung der Unterhaltsbeiträge vernach- lässigt werden kann.
3.8. 3.8.1. Umstritten ist auch der Zeitpunkt der Abänderung, welchen die Vorinstanz auf den 1. Oktober 2020 angesetzt hat.
3.8.2. Die Beklagte macht dazu sinngemäss geltend, eine auf einen Zeitpunkt vor Einreichung des Abänderungsbegehrens rückwirkende Anpassung der Un- terhaltsbeiträge sei unzulässig und ein im Sinne von Art. 219 i.V.m. Art. 221 Abs. 1 ZPO formgerechtes Abänderungsgesuch sei erst mit der Eingabe vom 19. November 2021 [recte: 2020] gestellt worden, während der am 29. September 2021 [recte: 2020] gestellte Abänderungsantrag den formel- len Anforderungen nicht genüge (Berufung N. 6).
3.8.3. Der Kläger entgegnet mit der Berufungsantwort, Stichtag für die Abände- rung bzw. der frühestmögliche Zeitpunkt für die Abänderung sei das Einrei- chen des Gesuches. Im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen sei es für die Fristwahrung bzw. zum Setzen eines Stichtages erlaubt, lediglich Rechtsbegehren einzureichen. Diese könnten sogar erst im Rahmen der Verhandlung begründet bzw. sogar nochmals vollständig abgeändert wer- den (Berufungsantwort N. 16).
3.8.4. Der Kläger beantragte mit Eingabe vom 29. September 2020 (act. 1) im Scheidungsverfahren die Aufhebung bzw. Herabsetzung der Unterhaltsbei- träge per 1. Oktober 2020 im Sinne von vorsorglichen Massnahmen. Mit Verfügung vom 2. Oktober 2020 (act. 2) eröffnete der Gerichtspräsident (implizit) ein neues Präliminarverfahren und setzte dem Kläger eine Frist von 10 Tagen zur Einreichung eines begründeten Gesuchs. Nach gewähr- ter Fristerstreckung (act. 4) reichte der Kläger am 19. November 2020 ein begründetes Abänderungsgesuch ein.
3.8.5. Daraus ergibt sich, dass die Vorinstanz die Eingabe vom 29. September 2020 als Abänderungsgesuch entgegengenommen und ein neues Sum- marverfahren eröffnet hat und die Beklagte damit seit anfangs Oktober
2020 vom Abänderungsbegehren Kenntnis hatte und mit einer entspre- chenden Aufhebung oder Reduktion der Unterhaltsbeiträge rechnen musste. Es ist daher in zeitlicher Hinsicht nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz als Stichtag für die Abänderung auf die Eingabe vom 29. Sep- tember 2020 abgestellt und die Unterhaltsbeiträge per 1. Oktober 2020 ab- geändert hat.
4.1. Die Vorinstanz hat ein (betreibungsrechtliches) Existenzminimum des Klä- gers von Fr. 2'864.00, bestehend aus einem Grundbetrag von Fr. 1'200.00, Wohnkosten von Fr. 1'200.00, Krankenkassenprämien (KVG) von Fr. 14.00 und Arbeitswegkosten von Fr. 450.00 angenommen (E. 5.4. des angefoch- tenen Urteils).
4.2. 4.2.1. Mit der Berufung macht die Beklagte geltend, der Kläger lebe in einem Kon- kubinat mit F.. Es sei ihm daher nur der hälftige Grundbetrag für ein Konkubinatspaar von Fr. 850.00 sowie die hälftigen Mietkosten von Fr. 600.00 anzurechnen.
4.2.2. Gemäss Mietvertrag vom 28. April 2016 (Klagebeilage 18) ist der Kläger Mieter einer 2.5-Zimmer-Wohnung zu einem Mietzins von Fr. 1'200.00. Auf Vorhalt des Gerichtspräsidenten, dass F. an der gleichen Adresse angemeldet sei, sagte der Kläger aus, diese wohne auf dem gleichen Stock in einem separaten Zimmer und benutze das WC mit ihm. Sie seien kein Paar mehr, sondern "best friends". Sie habe einen eigenen Mietvertrag und pendle zwischen Deutschland und der Schweiz. Er habe ihr einen Job bei der AC. vermittelt, und sie habe sich in der Schweiz anmelden müssen. Sie sei noch in der Probezeit. Sie sei seit zwei Monaten angemeldet, und es sei keine dauerhafte Lösung (act. 83 f.). Im Plädoyer seiner Rechtsvertreterin an derselben Verhandlung liess der Kläger einerseits vor- bringen, die Partnerin des Ehemannes sei deutsche Staatsbürgerin und sei in Deutschland wohnhaft. Aufgrund ihrer Arbeitstätigkeit in Deutschland halte sie sich nur ab und zu beim Kläger zu Besuch auf (act. 111), anderer- seits wurde im selben Plädoyer ausgeführt, es handle sich um eine Be- kannte, welche nicht die Partnerin des Klägers sei und grundsätzlich in Deutschland lebe. Sie arbeite neu [gemeint wohl: in der Schweiz] (act.112, handschriftliche Ergänzung, unten).
4.2.3. Die klägerischen Ausführungen sind in sich widersprüchlich: Anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung bezeichneten der Kläger und seine Rechts- vertreterin F. wahlweise als "best friend" und Ex-Partnerin, Partnerin oder
Bekannte des Klägers. Zudem liess der Kläger sowohl verlauten, dass sie eine Anstellung bei der AC. habe, als auch, dass sie in Deutschland arbeitstätig und beim Kläger nur auf Besuch sei. Nicht glaubhaft ist die Behauptung, dass F. das WC des Klägers benutze, aber in einem separaten Zimmer lebe; wenn sie sein WC benutzt, wohnt sie offensichtlich in seiner Wohnung. Auch die Aussage, der Aufenthalt von F. in der Wohnung des Klägers sei nur vorübergehender Natur, hat sich nicht bewahrheitet, denn gemäss einer aktuellen GERES-Anfrage (Stand: 25. Februar 2022) ist sie seit 15. März 2021 ununterbrochen an der Wohnadresse des Klägers in H. angemeldet. Aufgrund der widersprüchlichen und nicht glaubhaften Aussagen des Klägers ist davon auszugehen, dass er mit F. in einem Konkubinat lebt. Dementsprechend sind Fr. 850.00 als Grundbetrag und die hälftigen Mietkosten von Fr. 600.00 in seinem Bedarf zu berücksichtigen. Zwar behauptet der Kläger, F. verfüge über eine eigene Mietvereinbarung mit der Erbengemeinschaft (Berufungsantwort Ziff. 14.1.). Diese Mietvereinbarung hat er im Verfahren aber, obwohl er als Mitglied der Erbengemeinschaft darauf Zugriff haben müsste, nicht eingereicht und diese Behauptung entsprechend nicht glaubhaft gemacht.
4.3. 4.3.1. Als Arbeitswegkosten will die Beklagte dem Kläger nur Fr. 225.00 zugeste- hen. Der Kläger sei nicht auf ein Auto angewiesen, den Arbeitsweg könne er ohne Weiteres mit dem öV zurücklegen; es liege auch keine wesentliche Zeitersparnis vor (Berufung N. 4.2., Fussnote). In der Klageantwort führte sie aus, die Aufträge an den Kläger würden Spesen beinhalten. Selbst wenn der Kläger mehrheitlich in I. arbeiten würde, würde der Arbeitsweg mit den öffentlichen Verkehrsmitteln eine knappe Stunde betragen und sei durchaus zumutbar (act. 52).
4.3.2. Der Kläger hat diese Ausführungen weder in der Replik noch in der Beru- fungsantwort bestritten und in der Parteibefragung ausgeführt, dass er für Einsätze ausserhalb des Raums J. (Arbeitsort) Spesen erhalte (act. 89). Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb er für den Arbeitsweg auf ein Auto angewiesen wäre. Dementsprechend sind ihm für die Nutzung des öV (A- Welle/Z-Pass-Jahresabonnement; vgl. Berufungsbeilage 14) Ar- beitswegkosten von Fr. 225.00 anzurechnen.
4.4. Das betreibungsrechtliche Existenzminimum des Klägers ist somit auf Fr. 1'689.00 (Grundbetrag Fr. 850.00, Wohnkosten Fr. 600.00, Kranken- kasse [KVG] Fr. 14.00, Arbeitswegkosten Fr. 225.00) festzulegen.
5.1. 5.1.1. Die Beklagte erzielt kein Erwerbseinkommen, was unbestritten ist. Der Klä- ger hat in der Klage jedoch geltend gemacht, es sei ihr ein hypothetisches Einkommen anzurechnen (Klage N. 11).
5.1.2. Die Vorinstanz hat dazu ausgeführt, die Beklagte sei gesundheitlich ange- schlagen, weshalb ein IV-Verfahren eingeleitet worden sei. Der Rentenent- scheid stehe noch aus. Bereits habe die IV-Stelle entschieden, dass keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien. Bei dieser Ausgangslage und in Anbetracht des Umstandes, dass die Beklagte zu 100% arbeitsunfähig sei, sei davon auszugehen, dass mutmasslich eine IV-Rente gesprochen werde. Aktuell verhalte es sich indessen so, dass die Beklagte nicht ar- beitsfähig sei und demnach auch kein Erwerbseinkommen erzielen könne (E. 5.6.2.3. des angefochtenen Entscheids).
5.1.3. Der Kläger macht in der Berufungsantwort, ohne sich mit den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen, geltend, die Beklagte würde längst einer eigenen Arbeitstätigkeit nachgehen müssen und kön- nen. Sie beweise durch ihre intensiven Recherchearbeiten immer wieder, dass sie in der Lage sei, dauerhaft einer zeitintensiven Aufgabe nachzuge- hen (Berufungsantwort Ziff. 18.1).
5.1.4. Aus der Vornahme von Recherchearbeiten in einem Verfahren in eigener Sache und ohne Eingliederung in eine Arbeitsstruktur lässt sich entgegen dem Kläger nicht auf eine Arbeitsfähigkeit schliessen. Es bleibt somit dabei, dass der Beklagten kein hypothetisches Einkommen anzurechnen ist.
5.2. Für die Beklagte geht die Vorinstanz von einem (betreibungsrechtlichen) Existenzminimum von Fr. 2'950.00 (Grundbetrag Fr. 1'200.00, Wohnkosten Fr. 893.00, Nebenkosten Fr. 300.00, Krankenkassenprämien [KVG] Fr. 557.00) aus (in E. 5.5.1. wird das Existenzminimum infolge eines Rech- nungsfehlers mit Fr. 2'393.00, in Dispositiv-Ziffer 2 aber korrekt mit Fr. 2'950.00 angegeben).
Diese Berechnung wird im Berufungsverfahren von keiner Partei in Frage gestellt und ist nicht zu beanstanden.
Für die Tochter D. geht die Vorinstanz von einem Existenzminimum von Fr. 1'415.00 (Grundbetrag Fr. 600.00, Wohnkostenanteil Fr. 250.00,
Krankenkassenprämien Fr. 155.00, Gesundheitskosten [Therapie] Fr. 240.00, Ausbildungskosten [WMS] Fr. 100.00 und Mobilitätskosten Fr. 70.00) und von einem zu deckenden Barunterhalt von Fr. 1'165.00 (Existenzminimum abzüglich Ausbildungszulagen von Fr. 250.00) aus (an- gefochtener Entscheid E. 5.3.1.).
Diese Berechnung wird im Berufungsverfahren von keiner Partei in Frage gestellt und ist nicht zu beanstanden.
Die Tochter D. hat am tt.mm.jjjj die Volljährigkeit erreicht. Dies hat wesentlichen Einfluss auf die Festlegung der Unterhaltsbeiträge für die Beklagte und für D., denn in Mangellagen geht der Unterhalt für minderjährige Kinder dem ehelichen Unterhalt vor, hingegen der eheliche Unterhalt seinerseits dem Volljährigenjährigenunterhalt (AEBI-MÜLLER, Fa- milienrechtlicher Unterhalt in der neusten Rechtsprechung, Jusletter 3. Mai 2021, N. 46 ff. mit Hinweisen). Die jeweiligen Unterhaltsansprüche sind so- mit in einer ersten Phase bis zur Volljährigkeit von D. (bzw. der Einfachheit halber bis zum 31. Dezember 2021) und in einer zweiten Phase für die Zeit danach (ab dem 1. Januar 2022) zu bestimmen.
Zieht man vom Einkommen des Klägers von Fr. 5'150.00 sein betreibungs- rechtliches Existenzminimum von Fr. 1'689.00 ab, verbleibt ein Betrag von Fr. 3'461.00. Damit kann er in der ersten Phase den Barunterhalt der noch minderjährigen Tochter D. von Fr. 1'165.00 voll decken und es verbleibt ein Überschuss von Fr. 2'296.00, welcher zur teilweisen Deckung des be- treibungsrechtlichen Existenzminimums der Beklagten zu verwenden ist.
In der zweiten Phase ab Erreichen der Volljährigkeit von D. geht der eheliche Unterhalt der Beklagten dem Volljährigenunterhalt von D. vor, und das betreibungsrechtliche Existenzminimum der Beklagten von Fr. 2'950.00 ist (mangels eigenen Einkommens der Beklagten) voll durch den Unterhaltsbeitrag des Klägers zu decken.
Mit dem verbleibenden Überschuss von Fr. 511.00 ist zunächst das fami- lienrechtliche Existenzminimum der Ehegatten zu decken, denn der Voll- jährigenunterhalt muss nicht nur hinter dem betreibungsrechtlichen, son- dern auch hinter dem familienrechtlichen Existenzminimum zurückstehen (BGE 147 II 265 E. 7.3).
Zum familienrechtlichen Existenzminimum gehört grundsätzlich die Steuer- belastung der Parteien. Vorliegend ist allerdings aufgrund der geringen Ein- kommen beider Parteien und der ihnen zustehenden Steuerabzüge von
einer beidseitigen Steuerbelastung von null auszugehen (vgl. die Steuer- rechner der Kantone K. und L. sowie für den Kläger die Steuerklärung 2020 [Beilage 23 zur Eingabe vom 17. Juni 2021] insbesondere zu den Abzügen betr. Schuldzinsen, Versicherungsprämien sowie den Sozialabzug; für die Beklagte die Steuerveranlagung 2019 [Beilage 52 zur Eingabe vom 15. Juni 2021]).
Im Weiteren ist zum familienrechtlichen Existenzminimum eine Kommuni- kations- und Versicherungspauschale zu zählen, welche für beide Parteien auf Fr. 100.00 festgesetzt wird (in Übereinstimmung mit der Klage, Ziff. 11, act. 18, und dem Plädoyer des Klägers vor Vorinstanz, act. 110).
Weitere zum familienrechtlichen Existenzminimum zählende Posten wur- den von den Parteien im Verfahren nicht geltend gemacht, weshalb es da- mit sein Bewenden hat. Das familienrechtliche Existenzminimum des Klä- gers beträgt somit Fr. 1'789.00 und jenes der Beklagten, welches dem ihr zu zahlenden Unterhaltsbeitrag entspricht, Fr. 3'050.00. Es verbleibt ein Betrag von Fr. 311.00 für den Volljährigenunterhalt von D..
Die prozessuale Bedürftigkeit beider Parteien erscheint erstellt; zudem ist das Rechtsmittelverfahren aus beidseitiger Sicht nicht aussichtslos (vgl. Art. 117 ZPO). Antragsgemäss ist den Parteien deshalb die unentgelt- liche Rechtspflege zu gewähren und sind ihre Rechtsvertreter als unent- geltliche Rechtsbeistände einzusetzen (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO).
Im Ergebnis ist die Berufung teilweise gutzuheissen, soweit darauf einge- treten wird. Die obergerichtlichen Gerichtskosten von Fr. 2'000.00 (Art. 96 ZPO i.V.m. §§ 3 Abs. 1, 8 und 11 Abs. 1 VKD) werden der Beklagten ent- sprechend dem Verfahrensausgang (Art. 106 Abs. 2 ZPO) zu zwei Dritteln mit gerundet Fr. 1'330.00 und dem Kläger zu einem Drittel mit Fr. 670.00 auferlegt, aufgrund der unentgeltlichen Rechtspflege jedoch unter dem Vor- behalt der Nachzahlung gemäss Art. 123 ZPO vorläufig auf die Staatskasse genommen. Zudem ist die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger einen Drit- tel seiner zweitinstanzlichen Parteikosten zu ersetzen. Diese werden - aus- gehend von einer Grundentschädigung von Fr. 2'500.00 für ein überdurch- schnittliches Abänderungsverfahren (vgl. § 3 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AnwT), einem Zuschlag von 10 % (§ 6 Abs. 1 und 3 AnwT, Eingabe vom 17. Januar 2022), Abzügen von 20 % (§ 6 Abs. 1 und 2 AnwT, keine Ver- handlung) und von 25 % (§ 8 AnwT, Rechtsmittelverfahren), Barauslagen von pauschal Fr. 50.00 und der Mehrwertsteuer (7.7 %) - auf (gerundet) Fr. 1'870.00 festgesetzt. Davon hat die Beklagte der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Klägers (vgl. E. 10 oben; AGVE 2013 Nr. 77; BGE 5A_754/2013 E. 5) Fr. 623.00 zu ersetzen.
Das Obergericht erkennt:
1.1. In teilweiser Gutheissung der Berufung der Beklagten werden die Disposi- tiv-Ziffern 1 und 2 des Entscheids des Präsidenten des Bezirksgerichts Kulm vom 22. Juni 2021 aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt, soweit darauf eingetreten wird:
Ziffer 5 des Entscheids des Gerichtspräsidenten des Zivilkreisgerichts Ba- sel-Landschaft West vom 10. Februar 2016 wird wie folgt abgeändert:
'5. 5.1. 5.1.1. Der Ehemann wird verpflichtet, der Ehefrau an den Unterhalt des Kin- des D. vom 1. Oktober 2020 bis 31. Dezember 2021 monatlich vor- schüssig Fr. 1'165.00 zzgl. allfällig bezogener Kinder- oder Ausbil- dungszulagen zu bezahlen.
5.1.2. Der Ehemann wird verpflichtet, seiner Tochter D. ab dem 1. Januar 2022 bis zum Abschluss ihrer Erstausbildung monatlich vorschüssig Fr. 311.00 zzgl. allfällig bezogener Kinder- oder Ausbildungszulagen zu bezahlen.
5.2. Es wird festgestellt, dass der mit Entscheid des Präsidenten des Zivil- kreisgerichts Basel-Landschaft West vom 10. Februar 2016 festgelegte Kinderunterhalt des Sohnes C. mit Erreichen der Volljährigkeit am 15. Januar 2016 erloschen ist.
5.3. Der Ehemann wird verpflichtet, der Ehefrau an ihren persönlichen Un- terhalt folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
Fr. 2'296.00 ab 1. Oktober 2020 bis 31. Dezember 2021; Fr. 3'050.00 ab 1. Januar 2022.'
Die Unterhaltsregelung basiert auf folgenden Grundlagen:
Gesuchsteller: Nettoeinkommen (exkl. Familienzulagen, inkl. Tantiemen): Fr. 5'150.00
betreibungsrechtliches Existenzminimum: Fr. 1'689.00
familienrechtliches Existenzminimum: Fr. 1'789.00
Gesuchsgegnerin: Nettoeinkommen: keines
betreibungsrechtliches Existenzminimum (ohne Kinder): Fr. 2'950.00
familienrechtliches Existenzminimum (ohne Kinder): Fr. 3'050.00
Kind D.: Einkommen (Familienzulagen): Fr. 250.00
Barbedarf (vor Abzug Familienzulagen) Fr. 1'415.00
Die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 2'000.00 wird der Beklagten zu 2/3 mit Fr. 1'330.00 und dem Kläger zu 1/3 mit Fr. 670.00 auferlegt, ihnen jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen vorgemerkt unter Vorbehalt der Nachzahlung gemäss Art. 123 ZPO.
Die Beklagte hat der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Klägers 1/3 von dessen gerichtlich auf Fr. 1'870.00 (inkl. Auslagen und MWst.) festgelegten Anwaltskosten für das Berufungsverfahren, somit Fr. 623.00, zu ersetzen.
Der Beklagten wird die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. Als unentgelt- licher Rechtsvertreter wird ihr Rechtsanwalt Thomas Grütter, Solothurn, eingesetzt.
Dem Kläger wird die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. Als unentgeltli- che Rechtsvertreterin wird ihm Rechtsanwältin Bernadette Gasche, Brei- tenbach, eingesetzt.
Zustellung an: den Kläger (Vertreterin) die Beklagte (Vertreter) die Vorinstanz
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen
Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).
Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt über Fr. 30'000.00.
Aarau, 14. März 2022
Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 5. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Brunner Hess