Obergericht Zivilgericht, 5. Kammer
ZSU.2021.223 (SF.2019.21) Art. 13
Entscheid vom 28. Februar 2022
Besetzung Oberrichter Brunner, Präsident Oberrichter Lindner Ersatzrichter Schneuwly Gerichtsschreiberin Porchet
Kläger A._____, [...] vertreten durch lic. iur. Stephanie Trüeb, Advokatin, Lindenstrasse 2, 4410 Liestal
Beklagte B._____, [...] vertreten durch lic. iur. Claudia Rohrer, Rechtsanwältin, Baslerstrasse 15, Postfach, 4310 Rheinfelden
Gegenstand Summarisches Verfahren betreffend Eheschutz
Das Obergericht entnimmt den Akten:
Die Parteien heirateten am 13. Juni 2013. Aus der Ehe ist der gemeinsame Sohn C., geboren am tt.mm. 2014, hervorgegangen. Seit dem 1. Mai 2018 leben die Parteien getrennt.
2.1. Am 7. Juni 2019 stellte der Kläger beim Gerichtspräsidium Rheinfelden die folgenden Eheschutzbegehren:
"1. Es sei den Ehegatten das Getrenntleben zu bewilligen und festzustellen, dass sie dieses am 1. Mai 2018 aufgenommen haben.
Es sei die eheliche Liegenschaft im [...] Q. für die Dauer des Getrenntlebens dem Gesuchsteller zur alleinigen Benutzung zuzuweisen.
Es sei der Gesuchsgegnerin unter Strafandrohung nach Art. 292 StGB superprovisorisch für die Dauer des Verfahrens zu verbieten, mit dem gemeinsamen Sohn C. nach R. umzuziehen.
Es sei der gemeinsame Sohn C., geb. tt.mm. 2014, für die Dauer des Verfahrens unter die Obhut des Gesuchstellers und Vaters zu stellen.
Es sei der gemeinsame Sohn C. für die Dauer des Getrenntlebens unter die Obhut des Gesuchstellers und Vaters zu stellen.
Es sei der Gesuchsgegnerin ein angemessenes Besuchs- und Ferienrecht einzuräumen.
Es sei die Gesuchsgegnerin zu verpflichten, dem Gesuchsteller für das Kind C. einen monatlichen und vorauszahlbaren Barunterhaltsbeitrag von mindestens CHF 600.00 zzgl. allfällig bezogener Kindes- bzw. Ausbildungszulagen zu bezahlen. Eine Anpassung bleibt ausdrücklich vorbehalten.
Eventualiter sei der gemeinsame Sohn C. für die Dauer des Getrenntlebens unter die alternierende Obhut beider Ehegatten zu stellen.
Es sei festzustellen, dass keine persönlichen Unterhaltsbeiträge geschuldet sind.
Es sei der Unterhaltsbeitrag gemäss Ziffer 7 hiervor gerichtsüblich zuindexieren.
Alles unter o/e-Kostenfolge."
2.2. Mit Verfügung vom 21. Juni 2019 wurde das Gesuch des Klägers um Erlass einer superprovisorischen Massnahme abgewiesen.
2.3. Mit Klageantwort vom 17. Juli 2019 beantragte die Beklagte:
"1. Den Parteien sei das Getrenntleben zu bewilligen und festzustellen, dass sie seit dem 1. Mai 2018 getrennt sind.
Der gemeinsame Sohn C., geb. tt.mm. 2014, sei unter die alleinige Obhut der Gesuchsgegnerin zu stellen. Es sei festzustellen, dass C. Wohnsitz bei der Mutter und Gesuchsgegnerin hat.
Der Gesuchsteller und Vater sei berechtigt zu erklären, C.
jede Woche vom Freitag 12.00 bis 18.00 Uhr,
und jede zweite Woche zusätzlich von Freitag 18.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr zu betreuen.
Im Weiteren sei ihm ein Ferienrecht von 4 Wochen zuzusprechen. Die Ausübung des Ferienrechts hat in Absprache mit der Gesuchsgegnerin zu erfolgen, die Ausübung des Ferienrechts hat mindestens sechs Monate im Voraus angekündigt zu werden.
Es sei der Gesuchsteller zu verpflichten, rückwirkend ab dem 1. Juni 2018 der Gesuchsgegnerin für das Kind C. einen monatlichen und monatlich vorauszahlbaren Barunterhaltsbeitrag von mindestens CHF 1'200.00 zzgl. allfällig bezogener Kindes- bzw. Ausbildungszulagen zu bezahlen. Das Beweisergebnis bleibt vorbehalten.
Soweit der Gesuchsteller etwas anderes als die Gesuchsgegnerin beantragt, sei das Gesuch des Gesuchstellers abzuweisen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge."
2.4. In einer weiteren Eingabe vom 21. August 2019 hielt der Kläger an seinen Rechtsbegehren fest.
2.5. An der Verhandlung vom 27. August 2019 erstatte die Beklagte die Duplik, in welcher sie neu die Gütertrennung und die Einholung eines Gutachtens zur Erziehungs- und Betreuungsfähigkeit des Klägers sowie von Auskünften der involvierten Fachpersonen beantragte, im Übrigen aber an ihren bisherigen Rechtsbegehren festhielt. Anschliessend wurden die Parteien befragt.
2.6. Am 19. September 2019 wurde den Parteien ein Vorschlag für eine Teilvereinbarung in Bezug auf die Betreuungsanteile unterbreitet, auf den sich die Parteien nicht einigen konnten. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2019 wurde das Verfahren zugunsten von Vergleichsgesprächen bis am 15. Januar 2020 sistiert.
2.7. Mit Eingabe vom 28. Januar 2020 stellte die Beklagte folgende Anträge:
"1. Die aktuellen Kontaktrechte des Vaters zum gemeinsamen Sohn C. seien einstweilen auf zwei Besuchswochenenden pro Monat von Freitag 18.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr zu beschränken. Als Übergabeort sei ein neutraler Ort, z.B. die katholische Kirche in S. zu bestimmen.
Es sei ein Gutachten zur Erziehungs- und Konfliktfähigkeit des Gesuchstellers zu erstellen.
Es seien bei sämtlichen in die Angelegenheit einbezogenen Fachpersonen Berichte einzuholen betreffend die bearbeiteten Themen, Diagnosen und den Grund des Scheiterns der Bearbeitung der Themen, so insbesondere bei
Dr. med. D., FMH Psychiatrie, [...],T., E., Kinder- und Jugendpsychologin FSP, [...], T., Frau Dr. F., [...], R., und bei Dr. G., Kinder- und Jugendpsychiatrische Klinik, [...], R.
Im Übrigen seien die bereits gestellten Begehren gutzuheissen."
2.8. Mit Eingabe vom 10. Februar 2020 beantragte der Kläger die Anhörung von C..
2.9. Am 25. Juni 2020 wurde C. angehört.
2.10. Am 25. Juni 2020 fällte der Gerichtspräsident von Rheinfelden den folgenden Entscheid:
"1. Den Parteien wird das Getrenntleben bewilligt und es wird festgestellt, dass sie seit dem 1. Mai 2018 getrennt leben.
Die eheliche Liegenschaft in Q., [...], wird dem Ehemann zur Benützung während der Dauer der Trennung zugewiesen.
Der gemeinsame Sohn C., geb. tt.mm. 2014, wird für die Dauer des Getrenntlebens unter die Obhut der Mutter gestellt.
4.1. Der Betreuungsanteil des Vaters wird wie folgt festgelegt: jede Woche: Freitag von 12:00 Uhr bis 18:00 Uhr jede zweite Woche: Freitag von 12:00 Uhr bis Sonntag 18:00 Uhr jedes Jahr: vier Wochen Ferien, wobei die Ferienzeiten mindestens 6 Monate im Voraus zwischen den Eltern zu fixieren sind
Eine Abweichung von diesen Betreuungsanteilen bleibt der Absprache unter den Parteien vorbehalten.
4.2. Die Übergabe des Kindes erfolgt jeweils bei der katholischen Kirche in S., wenn die Eltern nicht einen anderen Ort vereinbaren.
5.1. Der Ehemann wird verpflichtet, der Ehefrau an den Unterhalt des gemeinsamen Sohns C., geb. tt.mm. 2014, rückwirkend bzw. monatlich vorschüssig monatliche Unterhaltsbeiträge (nur Barunterhalt) wie folgt zu bezahlen:
Fr. 1'635.– von Juni 2018 bis Juli 2019 Fr. 1'500.– von August 2019 bis Dezember 2023 Fr. 1'800.– ab Januar 2024
Bereits bezahlte Beiträge sind daran anzurechnen.
5.2. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziff. 5.1 hiervor beruhen auf folgenden monatlichen Einkommen (netto; exkl. Zulagen) der Parteien:
Fr. 7'840.– Einkommen Ehefrau (12 Monatslöhne) Fr. 7'800.– Einkommen Ehemann (inkl. 13. Monatslohn) Fr. 350.– Einkommen C. (Kinder- und Familienzulagen)
Anderslautende Anträge werden abgewiesen.
Die Entscheidgebühr von Fr. 3'200.– wird den Parteien je zur Hälfte mit Fr. 1'600.– auferlegt.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen."
3.1. Gegen den ihm am 29. September 2021 in begründeter Form zugestellten Entscheid erhob der Kläger am 11. Oktober 2021 (Postaufgabe) fristgerecht Berufung und stelle folgende Anträge:
"1. Es sei Dispositiv-Ziff. 4.1 des Entscheids des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 25. Juni 2020 aufzuheben und der Betreuungsanteil des Ehemannes unter Vorbehalt anderslautender Absprachen zwischen den Parteien wie folgt festzulegen:
Es sei Dispositiv-Ziff. 5 des Entscheids des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 25. Juni 2020 aufzuheben und der Ehemann bei seiner Bereitschaft zu behaften, der Ehefrau für den gemeinsamen Sohn C. ab August 2018 für die Dauer des Getrenntlebens einen monatlichen und monatlich vorauszahlbaren Barunterhaltsbeitrag von CHF 600.00 zu bezahlen, wobei bereits bezahlte Unterhaltsbeiträge anzurechnen sind.
Eventualiter seien Dispositiv-Ziff. 4.1 und 5 des Entscheids des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 25. Juni 2020 aufzuheben und die Angelegenheit sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten der Ehefrau."
3.2. In der Berufungsantwort vom 5. November 2021 beantragte die Beklagte die kostenfällige Abweisung der Berufung.
3.3. Es folgten weitere Eingaben der Parteien vom 19. November 2021 (Kläger), vom 10. Dezember 2021 (Beklagte) und vom 23. Dezember 2021 (Kläger).
3.4. Mit Eingabe vom 11. Februar 2022 beantragte der Kläger, es sei das Verfahren bis zum Widerruf durch eine Partei zu sistieren.
Das Obergericht zieht in Erwägung:
1.1. Gegen den angefochtenen Entscheid ist als Rechtsmittel die Berufung ge- geben (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO). Mit Berufung können beim Obergericht als Rechtsmittelinstanz (§ 10 lit. c EG ZPO) die unrichtige Rechtsanwen- dung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). In der Berufungsbegründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) hat sich der Berufungskläger mit der Begründung im erstinstanzlichen Ent- scheid im Einzelnen und sachbezogen auseinander zu setzen (REETZ/THEILER, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO-Komm.], 3. Aufl., Zürich 2016, N. 36 zu Art. 311 ZPO). Mit blossen Wiederholungen der eigenen Vorbringen vor erster Instanz, die von dieser bereits abgehandelt wurden, wird dem Begründungserfordernis nicht Ge- nüge getan (HUNGERBÜHLER/BUCHER, in: DIKE-Kommentar ZPO, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, N. 27 ff. zu Art. 311 ZPO). Der Berufungsbeklagte kann in der Berufungsantwort zur Berufung Stellung nehmen (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Ihm ist zudem, auch wenn keine Anschlussberufung erhoben wird, erlaubt, Kritik an den Erwägungen der Vorinstanz zu üben. Entsprechend kann der vor der ersten Instanz obsiegende Berufungsbeklagte sämtliche Berufungsgründe tatsächlicher und rechtlicher Natur in der Berufungsant- wort geltend machen, um allfällige Fehler des erstinstanzlichen Entscheids zu rügen, welche ihm im Falle einer abweichenden Beurteilung der Sache durch die Berufungsinstanz nachteilig sein könnten (REETZ/THEILER, a.a.O., N. 12 zu Art. 312 ZPO). Die Beanstandungen am angefochtenen Entscheid haben die Parteien innert der Berufungs- bzw. Berufungsantwortfrist vollständig vorzutragen; ein allfälliger zweiter Schriftenwechsel oder die Ausübung des Replikrechts dienen nicht dazu, die bisherige Kritik zu vervollständigen oder gar neue vorzutragen. Die Rechtsmittelinstanz ist sodann nicht gehalten, von sich aus alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn die Parteien diese in oberer Instanz nicht mehr vortragen. Das Obergericht
beschränkt sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und der Antwort auf diese gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen (BGE 142 III 413 Erw. 2.2.4). Tatsachen sind dabei in der Rechtsschrift selber darzulegen; eine blosse Verweisung auf die Beilagen reicht in aller Regel nicht (BGE 4A_281/2017 Erw. 5).
1.2. Streitgegenstand des Berufungsverfahrens sind die Höhe der Kinderunterhaltsbeiträge sowie der Betreuungsanteil betreffend das Kind C.. Die Einschränkung, dass im Berufungsverfahren das Vorbringen neuer Tatsachen und Beweismittel nur im Rahmen von Art. 317 Abs. 1 ZPO mög- lich ist (BGE 138 III 625 Erw. 2.2), gilt bei Kinderbelangen nicht (BGE 144 III 349 Erw. 4.2.1). Im Bereich der Kinderbelange gilt die Erforschungsmaxime (Art. 296 Abs. 1 ZPO) und der Richter ist nicht an die Parteianträge gebunden (Offizialmaxime, Art. 296 Abs. 3 ZPO). Die Untersuchungs- resp. Erforschungsmaxime befreien die Parteien sodann weder von ihrer Behauptungs- und Substantiierungslast noch von ihrer Mit- wirkungspflicht, d.h. es liegt auch in diesem Fall an ihnen, die erforderlichen tatsächlichen Grundlagen für die geltend gemachten Ansprüche darzutun und die Beweise für die vorgebrachten Tatsachen vorzulegen resp. zu be- antragen (BGE 140 III 485 Erw. 3.3; BGE 5A_855/2017 Erw. 4.3.2, 5A_485/2012 Erw. 5). Verweigert eine Partei die Mitwirkung, kann sich dies zu ihrem Nachteil auswirken. Bleiben prozessrelevante Tatsachen beweislos, unterliegt diejenige Partei welche die Beweislast trägt (vgl. GEHRI, in: Schweizerische Zivilprozessordnung, Basler Kommentar [BSK-ZPO], 3. Aufl., Basel 2017, N. 17 zu Art. 55 ZPO). Der Sachverhalt ist glaubhaft zu machen (BGE 5A_239/2017 Erw. 2.3), was mehr als Be- haupten bedeutet (BGE 120 II 398).
1.3. Sobald die Klage eines Ehegatten auf Scheidung beim zuständigen Gericht rechtshängig gemacht worden ist, können Eheschutzmassnahmen für die Zeit nach Eintritt der Rechtshängigkeit nicht mehr getroffen, sondern nur noch vorsorgliche Massnahmen während des Scheidungsverfahrens gemäss Art. 276 ZPO angeordnet werden. Für die Abgrenzung der Zuständigkeiten ist somit der Eintritt der Rechtshängigkeit des Schei- dungsverfahrens massgebend: Für die Zeit davor trifft das Eheschutzge- richt sämtliche Massnahmen zur Regelung des Getrenntlebens, für die Zeit danach ist hierfür das Scheidungsgericht zuständig (BGE 129 III 61 f. Erw. 2 und 3 mit Hinw.). Im Kanton Aargau entscheidet der Gerichtspräsident des örtlich zuständigen Bezirksgerichts im summarischen Verfahren sowohl über Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft gemäss Art. 172 bis 179 ZGB als auch über Begehren auf Erlass vorsorglicher Massnahmen für die Dauer des Ehescheidungs- oder Ehetrennungsprozesses gemäss Art. 276 ZPO (§ 6
Ziff. 1 lit. b EG ZPO), wobei er als Präliminarrichter die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sinngemäss anwendet (Art. 276 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 172 ff. ZGB). Seit dem 25. September 2020 ist zwischen den Parteien ein Scheidungsverfahren hängig (Berufung S. 14 unten). Seither haben die im Entscheid des Gerichtspräsidiums Rheinfelden am 25. Juni 2020 angeordneten Eheschutzmassnahmen (SF.2019.21) daher die Wirkung von vorsorglichen Massnahmen im Scheidungsverfahren (Art. 276 Abs. 2 ZPO).
1.4. Das vorliegende Verfahren ist entscheidungsreif. Eine Sistierung gemäss Antrag des Klägers erscheint demnach nicht angezeigt. Ein Entscheid im Berufungsverfahren hindert die Parteien nicht an der Führung vom Einigungsverhandlungen.
2.1. 2.1.1. 2.1.1.1. Die Vorinstanz stellte das Kind C. unter die Obhut der Beklagten und sprach dem Kläger einen Betreuungsanteil jeden Freitag von 12 Uhr bis 18 Uhr, jede zweite Woche von Freitag 12 Uhr bis Sonntag 18 Uhr und jedes Jahr vier Wochen Ferien zu. Sie erwog (Erw. 5.1. und 5.2. des angefochtenen Entscheids), seit der Trennung der Ehegatten habe C. bei seiner Mutter gelebt, sei aber in einem Umfang von seinem Vater betreut worden, der über den Minimalstandard des persönlichen Verkehrs hinausgehe. Ausserdem sei der bereits vor der Trennung gepflegte Kontakt mit der Grossmutter montags sowie die Fremdbetreuung dienstags und donnerstags weitergeführt worden. Das über Jahre gelebte Betreuungsmodell habe gezeigt, dass beide Elternteile notwendige Betreuungs- und Erziehungsfähigkeiten aufwiesen, es jedoch in der Trennungssituation immer wieder zu Spannungen und Diskussionen komme, die auch für C. schwierig seien. C. habe anlässlich der Kinderanhörung insbesondere seine Schwierigkeiten mit Streitsituationen im Rahmen der Übergaben und die fehlende Akzeptanz geäussert, dass er auch jeweils zum andern Elternteil gehen möchte. Im Allgemeinen sei jedoch davon auszugehen, dass das gelebte Betreuungsmodell für C. stimmig sei. Bei der Mutter sei alles gut, er fühle sich wohl in R., habe in seinem Kindergarten Freundschaften geknüpft und freue sich auf die Schulzeit. Er gehe gerne zum Vater und freue sich auch auf die Ferien mit ihm. Ein klar geäusserter Wunsch im Hinblick auf die Obhut könne hingegen von C. nicht verlangt werden. Mit 6 Jahren sei C. zwar fähig, seinen Willen verbal zu äussern, an seine Willensbildung seien in seinem Alter aber nicht zu hohe Erwartungen zu stellen. Im Hinblick auf die vorher genannten Faktoren und zur Beruhigung der Lebenssituation sei das
Betreuungsmodell mit Obhut bei der Mutter, so wie C. es kenne, weiterzuleben. Die von Kindern vor allem in jungem Alter benötigten Strukturen und Stabilität seien mit der jahrelang gelebten Aufteilung der Betreuung zwischen Mutter, Vater, Grossmutter und Fremdbetreuung gegeben. C. sei in der Obhut der Mutter zu belassen und dem Vater seien die bisherigen Betreuungsanteile im Rahmen des persönlichen Verkehrs, die über das gerichtsübliche Minimum hinausgingen, weiterhin zuzusprechen. Um das Diskussionspotential zu minimieren und Klarheit für alle Beteiligten zu schaffen, seien beim persönlichen Verkehr ausserdem Übergabeort und -zeit festzuhalten.
2.1.1.2. 2.1.1.2.1. Der Kläger macht geltend (Berufung S. 19 ff.), dem schriftlichen Vorschlag des Gerichtspräsidenten vom 10. September 2019 an die Parteien sei zu entnehmen, dass die Vorinstanz eine Erweiterung des Betreuungsanteils des Ehemannes um eine Übernachtung pro Woche als angemessen erachtet habe. Gemäss diesem Vorschlag hätte C. am Vaterwochenende auch am Sonntagabend beim Vater übernachten sollen und wäre von diesem am Montagmorgen direkt in den Kindergarten bzw. in die Schule gebracht worden. In der Woche des Mutterwochenendes hätte C. bereits am Donnerstagabend zu seinem Vater gehen und bei ihm übernachten sollen und wäre am Freitagmorgen in den Kindergarten bzw. in die Schule gebracht und wie bisher am Mittag wieder abgeholt worden. Der gerichtliche Vorschlag sei angemessen und ermögliche es dem Vater und Sohn, sich wieder etwas mehr sehen zu können. Es sei auch der Wunsch von C. gewesen, am Sonntagabend länger beim Vater bleiben zu können, was er eine gewisse Zeit auch gedurft habe und was auch gut funktioniert habe. Die Begründung der Vorinstanz, weshalb sie vom eigenen Vorschlag abgewichen sei, sei nicht nachvollziehbar. Die Übernachtungen gemäss gerichtlichen Vorschlag seien angemessen und entsprächen dem Kindeswohl.
2.1.1.2.2. Die Beklagte hält dem entgegen (Berufungsantwort S. 14 ff.), der Kläger habe sich seit dem zweiten Lebensjahr von C. aufgrund seiner körperlichen und psychischen Beschwerden nicht wesentlich an der Betreuung und Pflege von C. beteiligen können. Der Kläger leide an einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung, an Depressionen, Migräneanfällen und an einem Tinnitus. Im Jahr 2017 sei der Kläger für 10 Wochen in den Klinik H. gewesen. Die Vorinstanz habe keine medizinischen Auskünfte eingeholt. Sie sei zum Schluss gekommen, dass die Obhut bei der Mutter angemessen sei und dem Vater ein leicht ausgedehntes Kontaktrecht (Freitagnachmittag) zugewiesen werden könne. Die Beklagte sei zu Beginn gegen den Freitagnachmittag gewesen, da die Übergaben C. erheblich belasteten. Sie habe jedoch zugestimmt in der Hoffnung, dass sich die
Lebenssituation beruhigen würde. Leider sei das Gegenteil eingetreten. Die Übergaben seien weiterhin von Streit zwischen den Eltern geprägt, der Kläger habe die Beklagte in einem Strafverfahren angezeigt. Der Kläger habe die Lebenspartnerin und deren Kinder in die Übergaben einbezogen. Zu einer Beruhigung sei es nach der Anhörung im Scheidungsverfahren gekommen, als der Kläger zugestimmt habe, dass die Übergaben allein zwischen den Eltern und C. in U. stattfänden. Auch habe der Kläger seine völlig haltlose Anzeige zurückgezogen. Leider sei auch diese Beruhigung bereits wieder gefährdet, der Kläger nehme erneut die Kinder der Lebenspartnerin mit. C. freue sich über den wöchentlichen Kontakt mit dem Kläger. Die Beklagte habe in den letzten Wochen festgestellt, dass es vor allem die Freitagnachmittage seien, welche für C. freudvoll ausfielen, da er an diesen Nachmittagen den Vater nicht mit den Kindern der Lebenspartnerin teilen müsse, sondern mit ihm spielen könne. C. benötige Zeit mit dem Vater allein, nicht den Alltag in der neuen Familie des Vaters. C. gehe zu Fuss in die Schule, das sei Teil seines Alltags. Eine Ausdehnung der klaren und strukturierten Regelung bedeute für C. mehr Unruhe und mehr potentieller Streit zwischen den Eltern, was seiner Entwicklung schade. Die Beklagte anerkenne, dass die Nichtkommunikation zwischen den Eltern den Sohn belaste. C. öffne sich bei der Beklagten, ohne ihre Meinung übernehmen zu müssen. Beim Kläger stehe C. unter grossem Druck. Er werde in alle Themen einbezogen und habe keine Möglichkeit, seine Meinung offen zu sagen. C. lebe die aktuell geltende Kontaktregelung seit Jahren. C. beginne sich von beiden Elternteilen langsam zu lösen, er habe eigene Aktivitäten und eigene Freunde. C. benötige Freiräume, um sich losgelöst von den Eltern entwickeln zu können, dies könne er an seinem Lebensmittelpunkt in R.. Der Kläger wolle nicht anerkennen, dass C. den Mittwoch und Donnerstag für Sozialkontakte nutze, auch die Schulwege. Bereits nach der Geburt von C. sei es zu einer psychischen Ausnahmesituation gekommen, der Kläger habe sich nicht um C. kümmern können. Die Beklagte gehe beim Kläger aufgrund seiner Erkrankung und der Verhaltensweise entgegen der Vorinstanz von einer eingeschränkten Erziehungsfähigkeit aus.
2.1.1.3. Gemäss Art. 273 Abs. 1 ZGB haben Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Dabei handelt es sich um ein gegenseitiges Pflichtrecht, das in erster Linie dem Interesse des Kindes dient (BGE 122 III 404 Erw. 3a). Oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs ist das Kindeswohl, das anhand der Umstände des konkreten Einzelfalles zu beurteilen ist. In diesem Sinn hat der persönliche Verkehr den Zweck, die positive Entwicklung des Kindes zu gewährleisten und zu fördern. Hierbei sind die Beziehungen zu beiden Elternteilen wichtig, da sie bei der Identitätsfindung des Kindes eine entscheidende Rolle spielen können (BGE 131 III 209 Erw. 5; BGE 123 III
445 Erw. 3b). Die Gerichte gehen im allgemeinen in ihrer am Kindeswohl ausgerichteten Praxis davon aus, ein Besuchsrecht an jedem zweiten Wochenende und ein Ferienrecht von zwei bis drei Wochen pro Jahr sei bei Kindern nach dem Kleinkindalter im Lichte des Kindeswohls ange- messen und bilde im Hinblick auf spezielle Fälle (z.B. Alter des Kindes, Wohnsituation und Arbeitszeiten des nicht obhutsberechtigten Ehegatten, Gesundheitszustand des Kindes etc.) den Ausgangspunkt (vgl. SCHWENZER/COTTIER, Basler Kommentar zum Schweizerischen Zivil- gesetzbuch, 6. Auflage, 2018 [BSK ZGB], N. 15 zu Art. 273 ZGB mit Hinweisen auf die Praxis; AGVE 2013 Nr. 67). Das Gericht hat sich in erster Linie an den Bedürfnissen des Kindes zu orientieren; die Interessen der Eltern haben hinter dem vorrangig massgebenden Kindeswohl zurückzutreten (BGE 130 III 585 Erw. 2.1). Entsprechend setzt sich das Gericht dem Vorwurf der Willkür aus, wenn es einfach auf das "Gerichtsübliche" oder auf eine Praxis verweist, obwohl die Besonderheiten des Einzelfalles ins Auge springen (BGE 144 III 10 Erw. 7.2). Schliesslich kann in einem Streit, der sich begrifflich um den persönlichen Verkehr zwischen einem getrennt lebenden Elternteil und seinem Kind dreht, auch Art. 298 Abs. 2 ter ZGB ins Spiel kommen. Dieser Vorschrift zufolge prüft das Gericht bei gemeinsamer elterlicher Sorge im Sinne des Kindeswohls die Möglichkeit einer alternierenden Obhut, wenn ein Elternteil oder das Kind dies verlangt. Die zitierte Bestimmung gelangt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht nur dann zur Anwendung, wenn ein Elternteil gegen den Willen des anderen vor Gericht eine (ungefähr) hälftige Betreuung erreichen will. Vielmehr gilt sie allgemein, insbesondere auch dann, wenn ein Elternteil sein Kind auch unter der Woche betreuen möchte, anstatt es nur übers Wochenende zu sich auf Besuch zu nehmen. Denn in diesem Fall dreht sich der Streit nicht mehr nur um den persönlichen Verkehr des nicht obhutsberechtigten Elternteils mit dem Kind (Art. 273 Abs. 1 ZGB), sondern um Betreuungsanteile. Entsprechend verträgt es sich nicht mit dieser gesetzlichen Ordnung, einem Elternteil unter Hinweis darauf, dass das Kind unter der Obhut des andern Elternteils stehe, lediglich einen Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr zuzugestehen. Wie die Obhut im konkreten Fall zu regeln ist, hat das Gericht unabhängig von den Wünschen der Eltern und losgelöst von einer diesbezüglichen Übereinkunft nach Massgabe des Kindeswohls zu beurteilen (BGE 5A_373/2018 Erw. 3.1).
2.1.1.4. Der Kläger beantragt zusätzliche Betreuungszeiten jeden Donnerstag ab 16 Uhr (wöchentlich alternierend bis Freitag um 18 Uhr bzw. Montagmorgen bis 8 Uhr). Am Donnerstagnachmittag hält sich C. in der Tagesstruktur auf (vgl. z.B. act. 93, 130). Würde er, wie vom Kläger beantragt, jeweils um 16 Uhr von ihm abgeholt und am Freitagmorgen wieder in die Schule gefahren, müsste C. bereits am Donnerstag Kleider und die Schulsachen für den nächsten Tag - bzw. in den Wochen mit einem
Besuchswochenende zusätzlich für das Wochenende und den Montag - mitnehmen. Die Parteien müssten sich zudem angesichts des Alters von C. auch detailliert über schulische Belange absprechen (Hausaufgaben, Wochenplan, Prüfungen etc.). Eine weitere Ausdehnung der Betreuungszeiten des Klägers hätte somit auch einen erhöhten Kom- munikationsbedarf zwischen den Parteien zur Folge. Die Kooperations- fähigkeit der Eltern verdient denn auch besondere Beachtung, wenn das Kind schulpflichtig ist oder die Entfernung zwischen den Wohnorten der Eltern ein Mehr an Organisation erfordert (BGE 5A_312/2019 Erw. 2.1.2). Die bisherigen Erfahrungen und das Verhalten der Parteien sowie ihre gegenseitigen herabsetzenden Ausführungen im Verfahren zeigen aber, dass die Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit der Parteien im heutigen Zeitpunkt erheblich beeinträchtigt ist. Auch die Parteien haben vor Vorinstanz offenbar unabhängig voneinander die Anordnung von Kindesschutzmassnahmen in Form der Errichtung einer Beistandschaft zur Überwachung der Ausübung des Ferienrechts (Eingabe des Klägers vom 19. November 2021, S. 21) bzw. zur Unterstützung in der Kontakt- und Ferienregelung (Eingabe der Beklagten vom 10. Dezember 2021, S. 4 f.) beantragt. Weiter wäre auch zu befürchten, dass sich bei einer Ausdehnung des Kontaktrechts zwischen dem Kläger und C. auch wieder neue Konfliktfelder für die Parteien eröffnen, was dem Kindeswohl von C. nicht zuträglich ist. Zu berücksichtigen ist sodann auch, dass der Kläger seit ein paar Monaten zusammen mit seiner Lebenspartnerin und deren zwei Kindern in der ehelichen Liegenschaft in Q. lebt. Die Beklagte führte aus, was insoweit unbestritten geblieben ist, dass C. insbesondere die Freitagnachmittage, die er allein mit dem Kläger verbringen kann, geniesst. Es ist daher fraglich, inwieweit zusätzliche Übernachtungen für C. im Verbund mit der neuen Patch-Work-Familie tatsächlich ein Mehrwert sind. Schliesslich ist allgemein bekannt, dass der Schulweg für ein Kind im Primarschulalter für seine soziale Entwicklung von Bedeutung ist (vgl. z.B. Der Schulweg – ein wichtiges Lernfeld [projuventute.ch]). Beim vom Kläger beantragten Betreuungsmodell würden zusätzlich (zur aktuellen Betreuungsregelung, wonach C. jeden Freitagmittag vom Kläger direkt von der Schule abgeholt wird) jeder Freitagmorgen sowie jede zweite Woche der Montagmorgen mit eigenständig zurückgelegten Schulwegen entfallen, was ebenfalls zu berücksichtigen ist. Soweit der Kläger geltend macht, eine weitergehende Betreuung entspreche auch dem Wunsch von C., so ist darauf hinzuweisen, dass bei einem Kind erst ab ungefähr dem 12. Altersjahr von der Fähigkeit zur autonomen Willensbildung ausgegangen wird (BGE 5A_875/2017 Erw. 3.3, in: FamPra.ch 2019 S. 243). Beim erst 8-jährigen C. ist daher davon auszugehen, was auch die Vorinstanz festgestellt hat, dass seine Fähigkeit zur Willensbildung noch nicht genügend ausgeprägt ist, um allfällige Wünsche von ihm in die Festlegung des persönlichen Verkehrs bzw. der Betreuungsanteile des Klägers mit entscheidendem Gewicht miteinzubeziehen. In Würdigung all dieser
Gesichtspunkte (ungenügende Kooperations- und Kommunikations- fähigkeiten der Parteien, familiäre Situation des Klägers und Beschneidung der Schulwege von C.) erscheint eine weitere Ausdehnung der Betreuungszeiten des Klägers im aktuellen Zeitpunkt als nicht im Kindeswohl von C. liegend. Entsprechend erweist sich die Berufung des Klägers in diesem Punkt als unbegründet. Darauf hinzuweisen ist aber, wie es auch schon die Vorinstanz getan hat, dass im vorliegenden Verfahren nur eine vorübergehende Anordnung getroffen wird. Sollte sich in der Zukunft zeigen, dass die von den Parteien beantragte Beistandschaft eine Entschärfung des Konflikts bewirkt bzw. sich die Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Parteien verbessern wird, können weiter- gehende Betreuungsanteile des Klägers allenfalls im Scheidungsurteil angeordnet werden.
2.2. 2.2.1. Die Vorinstanz berechtigte den Kläger im angefochtenen Entscheid, mit C. jedes Jahr vier Wochen Ferien zu verbringen, verbunden mit der Auflage, dass die Ferienzeiten mindestens sechs Monate im Voraus zwischen den Eltern zu fixieren seien.
2.2.2. 2.2.2.1. Der Kläger beantragt ein Ferienrecht von sechs Wochen pro Jahr. Er führt aus (Berufung S. 20 f.), er mache der Beklagten hinsichtlich der Ferienplanung jeweils rechtzeitig einen Vorschlag, höre dann aber nichts mehr von der Beklagten und diese kommuniziere ihre eigene Ferienplanung nicht. Die Klausel der Vorinstanz, dass die Ferienzeiten mindestens sechs Monate im Voraus zwischen den Eltern zu fixieren seien, sei nicht ausreichend und die Beklagte stelle sich auf den Standpunkt, dass dies für sie nicht gelte. Es müsse zusätzlich festgehalten werden, dass die Ferienplanung des Ehemannes für die Ehefrau verbindlich sei, wenn der Ehemann ihr diese rechtzeitig unterbreite und sie unwidersprochen bleibe oder die Ehefrau ihre eigene Ferienplanung dem Ehemann nicht rechtzeitig unterbreite.
2.2.2.2. Die Beklagte hält dem entgegen (Berufungsantwort S. 17 ff.), es gebe praktisch vor allen Ferien Schwierigkeiten. Die Ferienwochen, welche der Kläger nicht mit C. verbringe, verplane die Mutter, entweder mit eigenen Ferien oder sie suche nach geeigneten Ferienaktivitäten. C. sei unter ihrer Obhut und sie gestalte den Alltag, auch den Ferienalltag. Der Kläger gehe aber davon aus, dass die Beklagte ihm die Planung bereits Monate vorher bekanntgeben müsse, bei einem Schulkind seien aber nicht alle Aktivitäten bereits so früh bekannt. C. wolle nach einer Woche Ferien mit dem Kläger wieder zur Beklagten zurück. Die Beklagte deute dies so, dass C. nach der
Trennung von der Mutter wieder Sicherheit benötige, dass sein Alltag noch vorhanden sei. Der Kläger habe darin eine Verletzung seiner Rechte gesehen und habe Druck gemacht. C. hätte im Sommer 2020 mit dem Kläger und der neuen Familie wegfahren sollen. C. sei in seelische Nöte geraten, bis er kurz vor Beginn der Sommerferien mit somatischen Beschwerden ins Spital habe eingeliefert werden müssen. Bereits im Herbst 2020 habe sich der Druck wiederholt, der Kläger habe gedroht, C. nicht zurückzubringen, worauf die Vorinstanz die Übergabe von C. superprovisorisch habe regeln müssen. Auch in den Sommerferien 2021 und Herbstferien 2021 sei es zu Auseinandersetzungen zwischen den Eltern gekommen. Am sämtlichen Feiertagen komme es zu Diskussionen von Seiten des Klägers. Den Eltern gelinge es kaum, vier Wochen zu planen. Eine Ausdehnung der Ferien führe zu einer Ausdehnung des Konflikts. Vier Wochen Ferien mit dem Vater seien angemessen.
2.2.3. Bei der Frage, ob das Ferienrecht des Klägers ausgedehnt werden kann, ist angesichts des Alters von C. davon auszugehen, dass dieser in der Zwischenzeit zwei Wochen Ferien am Stück mit dem Kläger verbringen kann. Mit Blick auf eine grundsätzlich gleichwertige Stellung beider Elternteile hinsichtlich elterlicher Sorge und Betreuung (vgl. Art. 296 Abs. 2 und Art. 298 Abs. 2 ter ZGB) ist von einer hälftigen Teilung der Ferienwochen auszugehen. Besondere Gründe, aufgrund welcher eine Ausweitung des Ferienrechts von vier auf sechs Wochen pro Jahr dem Kindeswohl von C. abträglich sein könnten, sind nicht ersichtlich und es ist dem Kläger daher ein Ferienrecht von sechs Wochen im Jahr einzuräumen. Im Hinblick auf die gestörte Kommunikation der Parteien muss jedoch sichergestellt sein, dass das Ferienrecht möglichst klar geregelt ist, so dass erneute Konflikte zwischen den Parteien zum Vornherein vermieden werden können. Sinnvoll erscheint folgende Regelung: Beide Parteien haben ihre Ferien mindestens sechs Monate im Voraus anzukündigen und miteinander abzusprechen. Der Kläger entscheidet in den geraden Jahren, wann er seine Ferien mit C. verbringt und die Beklagte muss ihre Ferien in den verbleibenden (Schul-)ferien beziehen. Umgekehrt entscheidet die Beklagte in den ungeraden Jahren, wann sie ihre Ferien mit C. verbringt und der Kläger muss seine Ferien in den verbleibenden (Schul-)ferien beziehen.
3.1. Die Vorinstanz berechnete den Unterhaltsanspruch von C. nach der (zweistufigen) Methode der Existenzminima mit Überschussverteilung, welche das Bundesgericht in seiner jüngsten Rechtsprechung als grundsätzlich verbindlich erklärt hat (BGE 147 III 293 Erw. 4.5). Dabei werden die vorhandenen Ressourcen (effektive oder hypothetische Einkommen) auf die beteiligten Familienmitglieder dahingehend verteilt,
dass in einer bestimmten Reihenfolge (Barunterhalt, Betreuungsunterhalt der Kinder, ehelicher und nachehelicher Unterhalt, Volljährigenunterhalt) das betreibungsrechtliche bzw. bei genügenden Mitteln das sog. familienrechtliche Existenzminimum (zu welchem typischerweise die Steuern, eine Kommunikations- und Versicherungspauschale, den finanziellen Verhältnissen entsprechende statt am betreibungsrechtlichen Existenzminimum orientierte Wohnkosten, über die obligatorische Grundversicherung hinausgehende Krankenkassenprämien oder private Vorsorgeaufwendungen von Selbständigen gehören) der Beteiligten gedeckt und alsdann ein verbleibender Überschuss nach der konkreten Situation ermessensweise verteilt wird. Der Überschuss wird grundsätzlich zwischen den Eltern und den minderjährigen Kindern nach "grossen und kleinen Köpfen" verteilt, wobei von dieser Regel abgewichen werden kann, insbesondere sind "überobligatorische Arbeitsanstrengungen" zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen BGE 147 III 265 Erw. 7.1-7.3).
Das monatliche Nettoeinkommen der Beklagten bestimmte die Vorinstanz mit Fr. 7'840.00, dasjenige des Klägers mit Fr. 7'800.00. C. rechnete die Vorinstanz Kinder- und Familienzulagen von monatlich insgesamt Fr. 350.00 als Einkommen an.
Die Existenzminima bestimmte die Vorinstanz für die Beklagte von Juni 2018 bis Juli 2019 mit Fr. 3'795.00 (Grundbetrag: Fr. 1'200.00; Wohnkosten: Fr. 1'800.00; abzüglich Wohnkostenanteil C.: Fr. 250.00; Krankenkasse KVG: Fr. 435.00; Arbeitsweg: Fr. 450.00; auswärtige Verpflegung: Fr. 160.00) und ab August 2019 mit Fr. 3'113.00 (neu: Wohnkosten: Fr. 1'000.00; Krankenkasse KVG: Fr. 553.00), für den Kläger von Juni 2018 bis Juli 2019 mit Fr. 3'285.00 (Grundbetrag: Fr. 1'200.00; Wohnkosten: Fr. 1'000.00; Krankenkasse KVG: Fr. 375.00; Gesundheits- kosten: Fr. 100.00; Arbeitsweg: Fr. 450.00; auswärtige Verpflegung: Fr. 160.00) und ab August 2019 mit Fr. 3'235.00 (neu: Gesundheitskosten: Fr. 50.00) sowie für C. von Juni 2018 bis Juli 2019 mit Fr. 1'595.00 (Grundbetrag: Fr. 400.00; Wohnkosten: Fr. 250.00; Krankenkasse KVG: Fr. 130.00; Fremdbetreuungskosten: Fr. 815.00), von August 2019 bis Dezember 2023 mit Fr. 1'450.00 (neu: Krankenkasse KVG: Fr. 150.00; Fremdbetreuungskosten: Fr. 650.00) und ab Januar 2024 mit Fr. 1'650.00 (neu: Grundbetrag: Fr. 600.00).
Den nach Abzug des um Steuern von Fr. 950.00 erweiterten Existenz- minimums des Beklagten von seinem Einkommen verbleibenden Überschuss (Fr. 3'565.00 von Juli 2018 bis Juli 2019 bzw. Fr. 3'615.00 ab August 2019) wies die Vorinstanz zu 25% bzw. plafoniert auf die Hälfte des Grundbedarfs (ohne Fremdbetreuungskosten) (Fr. 390.00 in der ersten, Fr. 400.00 in der zweiten und Fr. 500.00 in der dritten Phase) C. zu, woraus vom Kläger zu leistende Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'635 in der ersten Phase (Juni 2018 bis Juli 2019), von Fr. 1'500.00 in der zweiten Phase
(August 2019 bis Dezember 2023) und von Fr. 1'800.00 in der dritten Phase (ab Januar 2024) resultierten.
3.2. 3.2.1. Die Vorinstanz stellte bei der Ermittlung des Einkommens der Beklagten lediglich auf die Lohnabrechnung vom März 2019 ab (unnummerierte Duplikbeilage), gemäss welcher die Beklagte einen 12-mal ausbezahlten Nettomonatslohn von Fr. 8'190.00 inklusive Zulagen für C. in Höhe von Fr. 350.00 (Fr. 220.00 Kinderzulage; Fr. 130.00 I.-Familienzulage) bzw. abzüglich dieser Zulagen von Fr. 7'840.00 erzielte.
3.2.2. 3.2.2.1. Der Kläger macht geltend (Berufung S. 4 f.), er habe im Eheschutzgesuch und in der Replik die Einkommensdokumentation durch die Beklagte verlangt. Diese habe aber lediglich die Lohnabrechnung vom März 2019 eingereicht. Die Vorinstanz sei zu Unrecht von einem Nettoeinkommen von Fr. 7'840.00 pro Monat ausgegangen. Die Beklagte übe bei der I. eine höhere Funktion aus und erhalte regelmässig Bonuszahlungen in fünfstelliger Höhe. Gemäss Lohnausweis 2017 habe die Beklagte bei der I. exklusive Kinder- und I.-Familienzulage inklusive Bonuszahlung von Fr. 15'000.00 ein jährliches Nettoeinkommen von Fr. 107'329.00, somit Fr. 8'944.10 pro Monat, erzielt. Die Beklagte sei zu verpflichten, die Lohnausweise der Jahre 2018-2020 und die Lohnabrechnungen für das Jahr 2021 zu edieren. Derweil sei von einem Mindestnettoeinkommen von Fr. 8'944.00 auszugehen.
3.2.2.2. Die Beklagte führt dazu aus (Berufungsantwort S. 3), die Ausführungen des Klägers seien irrelevant, falsch und seien bestritten. Zur Berechnung des Unterhaltsbeitrags sei primär der Lohn des nicht betreuenden Elternteils massgebend.
3.2.3. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist bei der Bemessung der Unterhaltsbeiträge nicht nur die Leistungsfähigkeit des Klägers, sondern auch ihre eigene Leistungsfähigkeit von Belang (vgl. hinten Erw. 3.7.1.). Die Unterhaltsverpflichtung des Klägers beginnt rückwirkend ab Juni 2018 (vgl. dazu hinten Erw. 3.7.2.1.). Massgebend sind grundsätzlich somit die Einkommen beider Parteien ab dem Jahr 2018. Gemäss Lohnausweis 2017 (Berufungsbeilage 4) erzielte die Beklagte im Jahr 2017 einen Nettolohn von Fr. 111'529.00. Darin enthalten sind unregelmässige Leistungen (Bonus) in der Höhe von (brutto) Fr. 16'360.00 sowie Kinderzulagen von Fr. 2'640.00 und die I.-Familienzulagen von Fr. 1'560.00. Bonuszahlungen gehören zum Einkommen
(BGE 5A_454/2010 Erw. 3.2.), wobei deren Abhängigkeit von der persönlichen Zielerreichung sowie vom Geschäftsergebnis der Qualifika- tion als Lohnbestandteil nicht entgegensteht (BGE 5A_686/2010 Erw. 2.4.). Der Kläger hat vor Vorinstanz in Kenntnis des Lohnausweises 2017 (act. 62) – und damit auch der Bonuszahlungen – lediglich in allgemeiner Weise die Dokumentation "der finanziellen Verhältnisse" (act. 16) bzw. "die für den Kinderunterhalt relevanten aktuellen Belege" (vgl. 62) der Klägerin beantragt, nicht jedoch - wie nunmehr im Berufungsverfahren - explizit die Lohnausweise der Jahre 2018 bis 2020. Nachdem die Beklagte in der Folge in der Duplik einzig die Lohnabrechnung vom März 2019 verurkundet hatte, äusserte sich der Kläger nicht mehr zum Einkommen der Beklagten und machte insbesondere nicht geltend, die Beklagte habe ihre Einkommensverhältnisse ungenügend dokumentiert. Die Beklagte hatte somit keine Veranlassung, weitere Belege zu ihrem Einkommen und insbesondere zu allfällig erhaltenen Boni einzureichen. Dass die Vorinstanz bei dieser Ausgangslage bei der Ermittlung des Einkommens der Beklagten auf die Lohnabrechnung vom März 2019 (unnummerierte Duplikbeilage) abgestellt und die mit keinem Wort thematisierten Bonuszahlungen unberücksichtigt gelassen hat, ist daher an sich nicht zu beanstanden. Was die im Berufungsverfahren vom Kläger wieder aufgeworfene Frage des Einkommens der Beklagten (inkl. Bonuszahlungen) anbelangt, so geht diese selbst in der der Steuerberechnung (Berufungsantwortbeilage 15) von einem zu versteuernden Netto(erwerbs)einkommen von Fr. 110'000.00 aus, ohne den beantragten Unterhaltsbeitrag Fr. 1'500.00 pro Monat (Berufungsantwort S. 11). Dies ergibt ein monatliches Einkommen von Fr. 9'166.70, wobei davon auszugehen ist, dass darin die von der Beklagten zu versteuernde Kinderzulage (Fr. 220.00) und die (ebenfalls zu versteuernde) I.-Familienzulage (Fr. 130.00) enthalten ist. Gemäss Lohnabrechnung vom März 2019 erzielte die Beklagte einen Nettolohn von Fr. 8'190.00, inklusive Kinderzulage von Fr. 220.00 und I.-Familienzulage von Fr. 130.00. Bei der I.-Familienzulage in der Höhe von monatlich Fr. 130.00 handelt es sich um eine freiwillige Leistung der Arbeitgeberin der Beklagten bzw. um einen Lohnbestandteil und nicht um Geldleistungen im Sinn des Familienzulagengesetzes, die die dem Kind zukommen (Art. 285a ZGB; FOUNTOULAKIS, BSK ZGB, a.a.O., N. 2 zu Art. 285a ZGB). Die I.- Familienzulage ist somit entgegen der Vorinstanz, welche die Kinderzulage und die Familienzulage in Abzug gebracht hat, nicht zum Einkommen von C., sondern zum Einkommen der Beklagten zu zählen (Berufungsantwort S. 11). Das gestützt auf die Gehaltsabrechnung März 2019 ermittelte Einkommen der Beklagten beläuft sich somit nicht auf Fr. 7'840.00, sondern auf Fr. 7'970.00 (Fr. 8'190.00 ./. Fr. 220.00), nachdem die Aufrechnung der Parkplatzkosten in der Höhe von Fr. 40.00 von der Beklagten unbeanstandet geblieben ist. Im Berufungsverfahren reichte die Beklagte die Lohnabrechnung vom Oktober 2021 (Berufungsantwortbeilage 4) ein, gemäss welcher sie einen Nettolohn von Fr. 8'312.80, inklusive Kinderzulage von Fr. 220.00 und Familienzulage von Fr. 130.00, erzielte.
Nach Abzug der Kinderzulagen beläuft sich das massgebende Nettoeinkommen im Oktober 2021 auf Fr. 8'092.80. Vergleicht man die Einkommen vom März 2019 (Fr. 7'970.00) bzw. vom Oktober 2021 (Fr. 8'092.80) mit dem Einkommen (abzüglich Kinderzulage), welches die Klägerin ihrer Steuerberechnung zu Grunde legt (Fr. 8'946.70 [Fr. 9'166.70 ./. Fr. 220.00]), resultiert eine Differenz von monatlich Fr. 976.70 bzw. von Fr. 853.90, was jährliche Beträge von Fr. 11'720.40 bzw. von Fr. 10'246.80 ergibt. Es ist daher davon auszugehen, dass die Beklagte nach wie vor Bonuszahlungen in mindestens dieser Grössenordnung erhält bzw. dass sie ihrer Steuerberechnung solche zu Grunde legte, und diese sind somit in ihrem Einkommen zu berücksichtigen. Was die effektive Höhe der erhaltenen Bonuszahlungen anbelangt, ist von einer Edition der Lohnausweise 2018 bis 2020 trotz der geltenden Untersuchungsmaxime abzusehen, da das Berufungsverfahren nicht dazu dient, prozessuale Versäumnisse der Parteien – vorliegend des Klägers - im erstinstanzlichen Verfahren zu deren Gunsten zu beheben. Es ist auf das vom Kläger geltend gemachte Einkommen der Beklagten von Fr. 8'944.00 inkl. Bonus- zahlungen abzustellen (Berufung S. 5), das aufgrund der vorliegenden Unterlagen glaubhaft erscheint. Auf die Ausführungen des Klägers in seiner Eingabe vom 19. November 2021 (S. 2 f.) ist nicht weiter einzugehen, soweit er darin im Sinn einer reinen Ergänzung der Berufung und der darin vorgebrachten Kritik am angefochtenen Entscheid ein Einkommen der Beklagten von nunmehr Fr. 9'645.00 geltend macht (Erw. 1.1. vorstehend). Da die Beklagte dem Kläger keine Unterhaltsbeiträge bzw. einen allfälligen Anteil am Bonus zu leisten hat, sondern die Höhe ihres Einkommens einzig im Rahmen der Bestimmung des Überschusses und einer allfälligen Beteiligung am Barunterhalt von C. von Bedeutung ist, muss der Bonus zudem nicht separat ausgewiesen werden.
3.3. 3.3.1. In Bezug auf das dem Kläger angerechnete Einkommen von monatlich netto Fr. 7'800.00 stützte sich die Vorinstanz (wiederum) einzig auf die Lohnabrechnung von einem Monat (Mai 2019; Klagebeilage 5) ab, gemäss welcher der Kläger ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 7'206.65 erzielte (Fr. 7'206.65 x 13 : 12).
3.3.2. 3.3.2.1. Die Beklagte macht geltend (Berufungsantwort S. 3), der Kläger reiche keine Dokumente zu seinem Einkommen ein, es sei daher davon auszugehen, dass sich das Einkommen des Klägers erheblich erhöht habe. Für die Jahre 2019 bis 2021 sei von Fr. 8'500.00 bis Fr. 9'000.00 in einem Pensum von 100% auszugehen. Der Kläger habe C. jeweils am Freitag zu sich genommen, wobei sein Arbeitgeber flexibel sei und er das Pensum aufteilen könne. Seit Kindergarteneintritt nehme der Kläger C. erst ab dem
Mittag. Eine Reduktion von 10% sei damit nicht notwendig, um diesen Kontakt zu erhalten. Es sei daher von einem Pensum von 100% auszugehen. Aufgrund des Lohnbelegs vom Mai 2019 ergebe sich ein korrigiertes Nettoeinkommen von Fr. 7'440.00 bzw. inkl. 13. Monatslohn von Fr. 8'060.00. Gemäss Steuerveranlagung 2017 habe der Kläger ein Einkommen von Fr. 8'500.00 erzielt, was heraufgerechnet auf ein 100%- Pensum ca. Fr. 9'100.00 ergebe. Davon sei mangels Belegen auszugehen.
3.3.2.2. Der Kläger lässt dazu ausführen (Eingabe vom 19. November 2021, S. 3 f.), sein effektives Einkommen habe sich in den letzten Jahren nicht verändert. Gestützt auf die Lohnabrechnungen Januar bis Oktober 2021 resultiere ein Jahresnettolohn von hochgerechnet Fr. 100'600.00. Seit Januar 2017 habe der Nettolohn somit Fr. 8'400.00 betragen. Da der Kläger C. seit seinem Eintritt in den Kindergarten im August 2018 jeden Freitagnachmittag betreue, sei ihm eine Erhöhung seines Arbeitspensums von 90% auf 100% weder möglich noch zumutbar.
3.3.3. Der Kläger reichte mit Eingabe vom 19. November 2021 die Lohnausweise der Jahre 2018 bis 2020 ein (Beilage 8), nachdem die Beklagte in der Berufungsantwort vorgebracht hatte, der Kläger habe sein Einkommen nicht belegt. Abgesehen davon, dass der Kläger nunmehr ein höheres Einkommen als im angefochtenen Entscheid anerkannt hat, handelt es sich bei den Ausführungen zu seinem Einkommen und den neu eingereichten Unterlagen somit nicht um (unzulässige) Ergänzungen zu seiner Berufung und sie sind zu berücksichtigen (vgl. dazu die Ausführungen der Beklagten in der Eingabe vom 10. Dezember 2021, S. 2 f.). Im Jahr 2018 erzielte der Kläger ein Nettoeinkommen von Fr. 100'946.00, was einem monatlichen Einkommen von Fr. 8'412.00 entspricht. Im Jahr 2019 erzielte der Kläger ein Nettoeinkommen von Fr. 101'812.00, was einem monatlichen Einkommen von Fr. 8'484.00 entspricht. Im Jahr 2020 erzielte der Kläger ein Nettoeinkommen von Fr. 101'575.00, was einem monatlichen Einkommen von Fr. 8'465.00 entspricht (vgl. Lohnausweise 2018, 2019 und 2020, Beilage 8 zur Eingabe des Klägers vom 19. November 2021). Aus den Lohnabrechnungen des Klägers vom Mai 2019 (Klagebeilage 5) sowie den Lohnabrechnungen Januar bis Oktober 2021 (Beilage 7 zur Eingabe des Klägers vom 19. November 2021) ergibt sich, dass der Bruttolohn ab April 2021 marginal höher ist (Fr. 8'882.40 von Mai 2019 bis März 2021, Fr. 8'935.65 ab April 2021). Es ist daher gerechtfertigt, auch für die Jahre ab 2021 auf das im Jahr 2020 erzielte Einkommen (Fr. 8'465.00 pro Monat) abzustellen. Soweit die Beklagte geltend macht, der Kläger habe sein Arbeitspensum von 90% auf 100% zu erhöhen, legt sie keinen triftigen Grund dar, warum eine solche Erhöhung angezeigt wäre. Vielmehr verhält es sich so, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien nicht eng sind und der Kläger das gemeinsame Kind C. jeweils am Freitagnachmittag
betreut, was offenbar einer von den Parteien während des ehelichen Zusammenlebens gemeinsam getroffenen Entscheidung der Parteien entspricht (vgl. Schreiben der J. vom 29. Mai 2019 [Klagebeilage 2], gemäss welchem die Pensumsreduktion von 100% auf 90% per 1. Juli 2014 erfolgte). Nach dem Gesagten sind dem Kläger somit folgende Einkommen anzurechnen:
2018: Fr. 8'412.00 2019: Fr. 8'484.00 ab 2020: Fr. 8'465.00
(vgl. zur privaten Nutzung des Geschäftswagens hinten Erw. 3.6.1.3.)
3.4. 3.4.1. 3.4.1.1. Die Vorinstanz berücksichtigte im Existenzminimum von C. Fremdbetreuungskosten von Fr. 815.00 bzw. ab August 2019 von Fr. 650.00. Sie erwog (Erw. 7.2.1. des angefochtenen Entscheids), grundsätzlich könne bei der Betreuung durch nahe Verwandte von Unentgeltlichkeit ausgegangen werden, in casu liege aber ein Vertrag mit der Grossmutter über die Betreuung während wöchentlich 10 Stunden gegen monatlich Fr. 800.00 vor. Dieser sei zu einer Zeit abgeschlossen worden, in der die Grossmutter C. den ganzen Montagnachmittag betreut habe. Seit er am Montagnachmittag den Kindergarten besuche, sei er nur noch zum Mittagessen bei der Grossmutter. Auch unter Berücksichtigung von einer höheren Betreuungsdauer während der Ferien sei von maximal der Hälfte der bisherigen Betreuungszeit und damit auch von Fr. 400.00 pro Monat auszugehen. In R. betrügen die Kosten für die Tagesstruktur nur noch ca. Fr. 2'800.00 pro Jahr.
3.4.1.2. 3.4.1.2.1. Der Kläger macht geltend (Berufung S. 6 ff.), es sei unbestritten, dass C. seit seiner Geburt am Montag regelmässig von der Grossmutter betreut werde. Dies beruhe jedoch auf ihrem ausdrücklichen Wunsch. Dementsprechend habe sie dafür noch nie eine Entschädigung erhalten oder verlangt. Entsprechendes habe die Beklagte denn auch erstmals in der Stellungahme vom 17. Juli 2019 und unter Hinweis auf einen vom 25. April 2018 datierenden Arbeitsvertrag geltend gemacht, obwohl die Parteien seit Monaten Verhandlungen über eine Trennungskonvention geführt hätten. Ganz im Gegenteil sei auch die Voranwältin der Beklagten von Drittbetreuungskosten ab August 2018 von Fr. 600.00 pro Monat ausgegangen. Die Beklagte habe in der Parteibefragung ausgeführt, sie bezahle ihrer Mutter Fr. 800.00 im Monat, damit die Ferienwohnung in V., welche fast nur von der Beklagten benutzt werde, erhalten bleiben könne.
Der eigentliche Zweck allfälliger Zahlungen sei somit nicht die Betreuung von C., sondern der Erhalt der Ferienwohnung in V. auf Kosten des Klägers. Für die Betreuung von C. dürften – wie während all der Jahre bis zur Trennung – keine Kosten eingesetzt werden. Zudem habe die Grossmutter C. infolge Corona ab März 2020 bis im Frühjahr 2021 nicht mehr betreut. Falls von der Entgeltlichkeit der Betreuung durch die Grossmutter ausgegangen werde, seien Fr. 400.00 pro Monat völlig unhaltbar. Die Betreuung von C. beschränke sich auf ein Mittagessen am Montag, von März 2020 bis Frühjahr 2021 habe die Grossmutter nicht betreut und eine regelmässige Ferienbetreuung sei nicht glaubhaft gemacht worden. Ein Mittagstisch koste in R. rund Fr. 15.00 pro Mittag. Die Betreuung an einem ganzen Nachmittag koste rund Fr. 20.00. Ausgehend von 38 Schulwochen bzw. 14 Wochen Schulferien resultierten für eine Mittagsbetreuung jährliche Kosten von maximal Fr. 570.00, d.h. Fr. 47.00 pro Monat.
3.4.1.2.2. Die Beklagte hält dem entgegen (Berufungsantwort S. 4 ff.), die Grossmutter habe C. seit seiner Geburt betreut und sie sei eine wichtige Bezugsperson von C.. Seit dem Eintritt in den Kindergarten gehe C. nach dem Kindergarten bzw. nach der Schule zur Grossmutter, welche auch das Nachtessen für ihn koche. Die Beklagte bezahle nicht für die Nutzung der Ferienwohnung, sie bezahle für die Möglichkeit, C. regelmässig am Montag und an den Randzeiten betreuen zu lassen. Die Vorinstanz habe den ausgewiesenen Betrag von Fr. 800.00 an die Grossmutter auf Fr. 400.00 gekürzt, was nicht ausreichend begründet sei. Im Bedarf von C. seien somit Fr. 800.00 aufzunehmen, neben den Kosten der institutionellen Betreuung. Die Beklagte müsse Personalgespräche mit Personal im Schichtbetrieb am Morgen früh (7 Uhr) oder am Abend (nach 18 Uhr) führen. In diesen Zeiten springe die Grossmutter ein. Für diese Flexibilität, für die Kontinuität in der Betreuung und für die effektiven Betreuungsstunden, nicht nur für die Mittagessen, zahle die Beklagte monatlich Fr. 800.00. Eine Kita könne Randzeiten nicht abdecken. Es sei falsch, dass die Grossmutter C. während der Pandemie nicht betreut habe. Sie habe C. nur von März 2020 bis Ende Mai 2020 nicht betreut (vgl. auch Eingabe der Beklagten vom 10. Dezember 2021, S. 3). Es sei richtig, dass der Kläger zu Beginn der Pandemie C. für einige Tage zu sich genommen habe. Der Aufwand für die Beklagte sei aber zu hoch gewesen und C. sei aus seinem Alltag gerissen worden.
3.4.1.3. Unbestritten ist, dass die Grossmutter von C. bzw. die Mutter der Beklagten, K., C. seit seiner Geburt regelmässig betreut. Mit der Klageantwort vom 17. Juli 2019 verurkundete die Beklagte einen mit K. am 25. April 2018 abgeschlossenen Arbeitsvertrag betreffend Kinderbetreuung
(Antwortbeilage 9). Gemäss diesem Arbeitsvertrag hat das Arbeitsver- hältnis zwischen der Beklagten und K. am 1. Mai 2018 begonnen, die wöchentliche Arbeitszeit beträgt durchschnittlich 10 Stunden (inklusive Ferienbetreuung) und der monatliche Bruttolohn beträgt Fr. 800.00. Der Kläger führte in diesem Zusammenhang bereits vor Vorinstanz aus, dass weder die Beklagte noch ihre Voranwältin den Arbeitsvertrag mit der Mutter der Beklagten in den (vor Einreichung des Eheschutzgesuchs erfolgten) Vergleichsverhandlungen je erwähnt hätten oder dass die Betreuung entschädigt werde (act. 78). Diese Ausführungen sind von der Beklagten unbestritten geblieben. Unbestritten ist zudem auch, dass die Betreuung von C. vor Abschluss des Arbeitsvertrags stets unentgeltlich erfolgte. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass der Arbeitsvertrag vom 25. April 2018 aus prozesstaktischen Gründen abgeschlossen wurde. Dass Zahlungen an die Grossmutter in der Höhe von Fr. 800.00 pro Monat tatsächlich erfolgt sind, vermochte die Beklagte aber glaubhaft zu machen, ebenso, dass die geltend gemachten Kinderbetreuungskosten von der Beklagten offenbar erfolgreich vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden können (vgl. Bestätigung der Betreuungskosten der L. vom 29. Oktober 2021 und Kontoauszüge der M. aus dem Jahr 2020, Berufungsantwortbeilage 6). Die Beklagte vermochte daher glaubhaft zu machen, dass die Betreuung von C. durch ihre Mutter zumindest im vorliegend interessierenden Zeitraum nicht unentgeltlich erfolgt. Im Rahmen des vorliegenden Eheschutzverfahrens können Betreuungs- kosten jedoch nur in dem Umfang berücksichtigt werden, in dem sie tatsächlich begründet sind. C. verbrachte den Montagnachmittag jeweils im Kindergarten und wurde, wie die Beklagte vor Vorinstanz selber ausführte, nach dem Kindergarten am späten Montagnachmittag von ihr persönlich betreut (vgl. act. 78 ff.; 149). Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, seit C. am Montagnachmittag den Kindergarten besuche, sei er nur noch zum Mittagessen bei der Grossmutter, ist somit nicht zu beanstanden. Dass die Beklagte die Personalgespräche mit den Schichtarbeitern regelmässig in den Randstunden (morgens um 7 Uhr oder abends nach 18 Uhr) führen muss, brachte sie zudem erst im Berufungsverfahren vor. Vor Vorinstanz ging es lediglich um die Betreuung durch die Grossmutter an den Montagen. Zudem führte die Beklagte aus, sie gehe jeden Tag etwas später zur Arbeit, weil sie C. am Morgen in den Kindergarten bringe (act. 88, 91). Dass die Beklagte insbesondere auch in den Randstunden regelmässig auf die Betreuung durch ihre Mutter angewiesen ist, ist daher nicht glaubhaft gemacht. Die Beklagte macht sodann geltend, die Grossmutter betreue C. auch in den Schulferien. Die Schulferien dauern in der Regel 13 Wochen pro Jahr. Dem Kläger steht laut dem angefochtenen Entscheid ein Ferienrecht von vier Wochen zu, bei der Beklagten ist davon auszugehen, dass sie fünf Wochen Ferien mit C. verbringt (Berufungs- antwort S. 7). Zudem besucht C. in den Schulferien Tagescamps (Berufungsantwort S. 7). In welchem Umfang C. tatsächlich in den Schul- ferien von der Grossmutter betreut wird, legt die Beklagte nicht näher dar.
Die von der Vorinstanz mit Fr. 400.00 berücksichtigten Kosten der Grossmutter für die Betreuung von C. am Montagmittag sowie in nicht näher dargelegtem Umfang in den Ferien erscheinen daher als zu hoch und es ist ermessensweise von solchen von Fr. 200.00 auszugehen. Was die weiter strittige Frage der Betreuung durch die Grossmutter während der Corona-Pandemie anbelangt, führt die Beklagte aus (Berufungsantwort S. 6), die Grossmutter habe von Beginn [der Pandemie] bis zu ihrer Impfung Ende Mai 2020 eine Pause eingelegt. In der Eingabe vom 10. Dezember 2021 (S. 3 unten) macht sie geltend, im Mai 2020 habe zwar noch kein Impfstoff vorgelegen, was aber nichts daran ändere, dass die Grossmutter die Betreuung von C. im Mai 2020 wieder aufgenommen habe. Aufgrund dieser widersprüchlichen Aussagen der Beklagten ist nicht genügend glaubhaft, dass die Grossmutter von C. diesen ab Beginn der Pandemie im März 2020 bis zur Verabreichung der ersten Impfungen anfangs 2021 tatsächlich betreut hat, weshalb in diesem Zeitraum keine Betreuungskosten der Grossmutter berücksichtigt werden können, sondern lediglich die Kosten für den Mittagstisch in der Höhe von Fr. 50.00 pro Monat (Fr. 15.00 x 40 Wochen : 12). Der Einfachheit halber ist dieser Zeitraum auf das ganze Jahr 2020 festzusetzen. Ab Eröffnung des vorliegenden Entscheids wird dem Kläger sodann ein Ferienrecht von sechs Wochen pro Jahr eingeräumt (Erw. 2.2. vorstehend). Ab diesem Zeitpunkt ist davon auszugehen, dass die Beklagte in den Schulferien von C. nicht mehr oder nur noch marginal auf Betreuung durch ihre Mutter angewiesen ist. Es sind daher nur noch Betreuungskosten durch die Grossmutter von monatlich Fr. 100.00 zu berücksichtigen. Zusätzlich sind die Fremdbetreuungskosten der Institutionen zu berücksichtigen. Von Juli bis Dezember 2018 betrugen diese Fr. 2'306.90 bzw. monatlich 384.50 (Berufung S. 10; Bestätigung Gemeindeverwaltung W. vom 1. Juli 2018, Beilage 13 zur Eingabe des Klägers vom 21. August 2019), im Jahr 2019 Fr. 1'267.85 bzw. monatlich Fr. 105.65 und ab dem Jahr 2020 Fr. 1'964.60 bzw. monatlich Fr. 163.70 (Berufungsantwort S. 7; Steuerbescheinigungen vom 10. Februar 2021 und 10. Februar 2020, Berufungsantwortbeilage 7). Die Kosten für das Tennis- bzw. Soccercamp sind ebenfalls als Fremdbetreuungskosten zu berücksichtigen (und nicht als Kosten für Hobbies, Eingabe des Klägers vom 19. November 2021, S. 9) und sie sind mit Fr. 520.00 (Sommercamp) und Fr. 470.00 (Herbstcamp) für das Jahr 2021 glaubhaft gemacht (Berufungsantwortbeilage 8), insgesamt somit mit Fr. 990.00 jährlich bzw. Fr. 82.50 monatlich. Die Kosten für Feriencamps sind sodann auch für die Zukunft mit Fr. 82.50 monatlich zu berück- sichtigen.
Die Fremdbetreuungskosten von C. präsentieren sich somit wie folgt:
Juni 2018 bis Dezember 2018: Fr. 584.50 (Fr. 200.00 + Fr. 384.50) 2019: Fr. 305.65 (Fr. 200.00 + Fr. 105.65) 2020: Fr. 213.70 (Fr. 50.00 + Fr. 163.70)
2021 bis und mit März 2022: Fr. 446.20 (Fr. 200.00 + Fr. 163.70 + Fr. 82.50) Ab April 2022: Fr. 346.20 Fr. (Fr. 100.00 + Fr. 163.70 + Fr. 82.50)
3.4.2. Die Vorinstanz berücksichtigte im Existenzminimum von C. KVG-Prämien von monatlich Fr. 130.00 bzw. von Fr. 150.00 ab August 2019.Die Beklagte macht geltend (Berufungsantwort S. 10), es seien auch die Kosten der Zusatzversicherungen nach VVG zu berücksichtigen. Da vorliegend aufgrund der dargelegten Einkommensverhältnisse der Parteien genügend Mittel vorhanden sind (vgl. auch die Unterhaltsberechnung, Erw. 3.7. hinten), ist für die Unterhaltsberechnung das sog. familienrechtliche Existenzminimum massgebend. Es sind somit nicht nur die Kranken- kassenprämien der Grundversicherung (KVG), sondern auch der Zusatz- versicherungen (VVG) zu berücksichtigen. Diese sind für das Jahr 2019 mit Fr. 184.30 (Versicherungspolice Swica 2019, Antwortbeilage 8), für das Jahr 2020 mit Fr. 212.05, für das Jahr 2021 mit Fr. 218.25 (Versicherungs- policen Swica 2020 und 2021, Berufungsantwortbeilage 12) und für das Jahr 2022 mit Fr. 215.25 (Berufungsantwortbeilage 13) belegt und im familienrechtlichen Existenzminimum von C. zu berücksichtigen.
3.4.3. Die Vorinstanz berücksichtigte in Existenzminimum von C. keine unge- deckten Gesundheitskosten. Im Berufungsverfahren macht die Beklagte ungedeckte Gesundheitskosten von Fr. 22.00 für C. geltend (Berufungs- antwort S. 10). Unter diesem Titel sind einzig für das Jahr 2020 ungedeckte Gesundheitskosten von C. von Fr. 82.65 (vgl. Kostenzusammenstellung Swica, Berufungsantwortbeilage 14), d.h. von monatlich Fr. 6.90, ausge- wiesen. Diese sind im (familienrechtlichen) Existenzminimum von C. zu berücksichtigen.
3.4.4. Im familienrechtlichen Existenzminimum von C. ist sodann auch ein Steueranteil zu berücksichtigen (Berufungsantwort S. 11). Dieser beläuft sich auf Fr. 250.00 pro Monat (vgl. zum Ganzen Erw. 3.5.5.4. nach- stehend),
3.4.5.
Der von der Vorinstanz im Bedarf von C. eingesetzte Wohnkostenanteil von
Fr. 250.00 ist nicht zu beanstanden. Es ist nicht ersichtlich, dass der von
der Beklagten geltend gemachte Betrag von Fr. 383.00 (Berufungsantwort
3.4.6. Die familienrechtlichen Existenzminima von C. sind somit auf folgende Beträge festzusetzen:
Juni 2018 bis 31. Dezember 2018: Fr. 1'614.50 (Grundbetrag: Fr. 400.00; Wohnkostenanteil: Fr. 250.00; Krankenkassenprämien: Fr. 130.00; Fremdbe- treuungskosten: Fr. 584.50; Steueranteil: Fr. 250.00)
Januar 2019 bis 31. Dezember 2019: Fr. 1'389.95 (neu: Krankenkassen- prämien: Fr. 184.30; Fremdbetreuungskosten: Fr. 305.65)
Januar 2020 bis 31. Dezember 2020: Fr. 1'332.65 (neu: Krankenkassen- prämien: Fr. 212.05; ungedeckte Gesundheitskosten: Fr. 6.90; Fremdbetreuungs- kosten: Fr. 213.70)
Januar 2021 bis 31. Dezember 2021: Fr. 1'564.45 (neu: Krankenkassen- prämien: Fr. 218.25; Fremdbetreuungskosten: Fr. 446.20; Wegfall ungedeckte Gesundheitskosten Fr. 6.90)
Januar 2022 bis 31. März 2022: Fr. 1'561.45 (neu: Krankenkassenprämien: Fr. 215.25)
April 2022 bis 31. Dezember 2023: Fr. 1'461.45 (neu: Fremdbetreuungs- kosten: Fr. 346.20)
Ab 1. Januar 2024: Fr. 1'661.45 (neu: Grundbetrag: Fr. 600.00)
3.5. 3.5.1. 3.5.1.1. Die Vorinstanz berücksichtigte im Existenzminimum der Parteien Arbeits- wegkosten von monatlich je Fr. 450.00. Sie erwog (Erw. 7.2.1. des angefochtenen Entscheids), bei beiden Ehegatten könne von einem Arbeitsweg von ca. 20km ausgegangen werden (er von Q. nach R., sie von R. nach X./Y.). Da diese Wege zwei Mal pro Tag, viermal Mal pro Woche, zurückgelegt würden, sei von Kosten für den Arbeitsweg von je Fr. 450.00 auszugehen.
3.5.1.2. 3.5.1.2.1. Der Kläger macht geltend (Berufung S. 12), die Vorinstanz habe übersehen, dass die Beklagte auf dem N. arbeite, d.h. 3.5 Km entfernt von ihrem Wohnort an der [...] in R.. Bei den einmal wöchentlich stattfindenden Fahrten von X. nach Y. handle es sich um Fahrten innerhalb der Ausübung des Berufs, für welche die Beklagte das Auto benötige und Spesen abrechnen könne. Die Mobilitätskosten der Beklagten seien daher auf Fr. 80.00 zu kürzen.
3.5.1.2.2. Die Beklagte hält dem entgegen (Berufungsantwort S. 8), ursprünglich habe sie mit C. in W. gewohnt, in der Zwischenzeit sei sie nach R.
umgezogen. Der Kläger anerkenne, dass die Beklagte für den Arbeitsweg das Auto benutzen müsse. Sie benötige dieses zudem auch für die Übergaben des Sohnes. Die Auslagen für das unbestritten notwendige Fahrzeug lägen bei durchschnittlich Fr. 4'400.00 pro Jahr bzw. Fr. 360.00 pro Monat. Hinzu kämen die Benzinkosten, Fr. 400.00 pro Monat seien daher angemessen.
3.5.1.3. Gemäss Ziffer II/4 lit. d der im Kreisschreiben der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts vom 21. Oktober 2009 enthaltenen Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenz- minimums [Notbedarf] nach Art. 93 SchKG [SchKG-Richtlinien; KKS.2005.7]) sind die Kosten für den Arbeitsweg im Existenzminimum zu berücksichtigen. Bei einem Fahrzeug handelt es sich dann um ein Kompetenzgut im Sinn der SchKG-Richtlinien, wenn der Betroffene wegen des Arbeitswegs, der Arbeitszeit oder andern speziellen Umständen auf ein Fahrzeug angewiesen ist.
3.5.1.4. Der Kläger hat insoweit eingestanden, dass die Beklagte für ihren Arbeitsweg auf ein Auto angewiesen ist. Für den Arbeitsweg der Beklagten von R., wo die Beklagte seit 1. August 2019 wohnt (act. 100), zum N. (7 Km pro Tag [google.maps.com], viermal pro Woche) hat der Kläger einen Betrag von Fr. 80.00 pro Monat anerkannt. Bei den direkten Bundessteuern können für die Benützung des privaten Autos für den Arbeitsweg Fr. 0.70 pro Km als notwendige Kosten in Abzug gebracht werden (Art. 5 Abs. 2 lit. b und Anhang Berufskostenverordnung; SR.642.118.1). Jedenfalls im vorliegend relevanten tiefen Km-Bereich liegt dies im Rahmen der Kilometerkostenberechnung des TCS. Ausgehend von geschätzten 180 Arbeitstagen der Beklagten (47 Wochen x 4 Arbeitstage, abzüglich Feiertagen und weiterer Abwesenheiten) ergeben sich bei einer Strecke von 7 Km pro Tag und Kosten von Fr. 0.70 pro Km monatliche Fahrtkosten von Fr. 73.50 ([180 x 7 x 0.7] : 12). Zusätzlich ist die Anwohnerparkkarte zu berücksichtigen, welche mit Fr. 284.00 (Berufungsantwortbeilage 9) bzw. monatlich Fr. 23.65 zu Buche schlägt. Für die Zeit vor August 2019 war die Beklagte an der [...] in W. wohnhaft. Der Arbeitsweg betrug rund 6.5 Km bzw. 13 Km pro Tag (google.maps.com). Entsprechend ergeben sich Arbeitswegkosten von Fr. 136.50 ([180 x 13 x 0.7] : 12). Dass die Beklagte auch für die Übergaben von C. auf ein Auto angewiesen ist, vermochte diese sodann nicht glaubhaft zu machen. Bis zum 31. Juli 2019 sind im Existenzminimum der Beklagten somit Arbeitswegkosten von Fr. 136.50 und ab 1. August 2019 Fr. 97.15 (Fr. 73.50 + Fr. 23.65) zu berücksichtigen.
3.5.2. 3.5.2.1. Die Vorinstanz berücksichtigte im Existenzminimum der Beklagten Wohnkosten von Fr. 1'800.00 (Mietkosten der Wohnung in W.) bzw. ab August 2019 von Fr. 1'000.00 (Hypothekarzins zuzüglich durchschnittlichen Unterhaltsaufwand von 20% des Eigenmietwerts, vgl. Erw. 7.2.1. des angefochtenen Entscheids), wovon sie einen Wohnkostenanteil von Fr. 250.00 für C. in Abzug brachte.
3.5.2.2. 3.5.2.2.1. Die Beklagte macht geltend (Berufungsantwort S. 10), die Vorinstanz habe ihre Wohnkosten zu tief berechnet. Die Wohnkosten seien belegt, der monatliche Hypothekarzins betrage Fr. 850.00, die Nebenkosten Fr. 350.00.
3.5.2.2.2. Der Kläger bestreitet die von der Beklagten geltend gemachten Wohnkosten und hält dafür (Eingabe vom 19. November 2021, S. 14), die von der Beklagten eingereichten Unterlagen würden insgesamt nur Wohnkosten von Fr. 950.00 belegen, was tiefer sei als von der Vorinstanz eingesetzt.
3.5.2.3. Wird ein Eigenheim bewohnt, ist gemäss Ziffer II/1 der SchKG-Richtlinien der Liegenschaftsaufwand, bestehend aus dem Hypothekarzins (ohne Amortisation), den öffentlich-rechtlichen Abgaben (wie Entsorgungsgebüh- ren und Gebäudeversicherungsprämien) und den Unterhaltskosten im Existenzminimum einzusetzen. Nach veröffentlichter obergerichtlicher Pra- xis sind auch Neben- und Unterhaltskosten zu substantiieren und unter Be- weis zu stellen (AGVE 1988, S. 21), d.h. sie müssen auch effektiv (BÜHLER, Betreibungs- und prozessrechtliches Existenzminimum, in: AJP 2002, S. 647) anfallen. Erfahrungszahlen, die der Richter von Amtes wegen an- zuwenden hätte, gibt es hier keine.
3.5.2.4. Gemäss den Steuerbescheinigungen der [...] Kantonalbank vom 4. Januar 2021 (Berufungsantwortbeilage 10) betragen die jährlichen Zinsbe- lastungen der drei Festhypotheken Fr. 1'334.30, Fr. 7'157.30 und Fr. 1'704.90, total somit Fr. 10'196.50, was einen monatlichen Hypothekarzinsbetrag von Fr. 849.70 ergibt. Die Kosten für den Wartungsvertrag erneuerbare Energien betragen jährlich Fr. 363.00, die Prämie für die Gebäudeversicherung R. Fr. 144.00 bzw. der Axa Fr. 680.10 (vgl. Berufungsantwortbeilage 11). Damit sind Unterhalts- und Neben- kosten von knapp Fr. 99.00 ausgewiesen. Zusammen mit den ausge- wiesenen Hypothekarzinsen ist ein Liegenschaftsaufwand von rund
Fr. 950.00 ausgewiesen. Dass die Vorinstanz Wohnkosten der Beklagten ins insgesamt Fr. 1'000.00 im Existenzminimum eingesetzt hat, ist somit nicht zu beanstanden.
3.5.3. Die Vorinstanz berücksichtigte im Existenzminimum der Beklagten KVG- Prämien von Fr. 435.00 bzw. von Fr. 553.00 ab August 2019. Wie bei C. sind auch bei der Beklagten die Kosten der Zusatzversicherungen nach VVG zu berücksichtigen (Berufungsantwort S. 10). Die Prämien für die Krankenversicherung der Beklagten (KVG und VVG) betrugen für das Jahr 2019 monatlich Fr. 573.40 (Versicherungspolice CSS 2019, unnummierte Duplikbeilage), für das Jahr 2020 Fr. 887.45 (Versicherungspolice CSS 2020, Beilage 1 zur Eingabe der Beklagten vom 10. Februar 2020) und für das Jahr 2022 Fr. 670.80 (Versicherungspolice Swica 2022, Berufungs- antwortbeilage 13) und sie sind im familienrechtlichen Existenzminimum der Beklagten zu berücksichtigen. Die Jahre 2018 und 2021 hat die Beklagte nicht belegt. Für das Jahr 2018 können daher nur die von der Vorinstanz mit Fr. 435.00 eingesetzten KVG-Prämien berücksichtigt werden. Für das Jahr 2021 sind entsprechend dem Anerkenntnis des Klägers (Eingabe vom 19. November 2021, S. 14 "Annahme Prämien wie 2019) die Krankenkassenprämien (KVG und VVG) aus dem Jahr 2019 einzusetzen.
3.5.4. Die Vorinstanz berücksichtigte im Existenzminimum der Beklagten keine ungedeckten Gesundheitskosten. Im Berufungsverfahren macht die Beklagte ungedeckte Gesundheitskosten von monatlich Fr. 57.00 geltend (Berufungsantwort S. 10). Sie reicht dazu einzig für das Jahr 2020 eine Zusammenstellung der ungedeckten Gesundheitskosten ein (vgl. Kosten- übersicht CSS, Berufungsantwortbeilage 14). Für das Jahr 2020 können daher ungedeckte Gesundheitskosten im geltend gemachten Umfang von monatlich Fr. 57.00 im (familienrechtlichen) Existenzminimum der Beklagten berücksichtigt werden.
3.5.5. 3.5.5.1. Die Vorinstanz ging bei beiden Parteien "in Anlehnung an die definitive Steuerveranlagung 2017" und in der Annahme von "ähnlich hohe[n]" Einkommen" der Parteien von monatlichen Steuern von je Fr. 950.00 aus.
3.5.5.2. Die Beklagte macht geltend (Berufungsantwort S. 11 oben), die Vorinstanz habe ihre Steuerbelastung krass falsch berechnet, ihre durchschnittliche Steuerpflicht liege bei Fr. 21'969.00. Zudem sei der Steueranteil von C. auszuscheiden, bei einem Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'500.00 pro Monat mache dies einen Anteil von Fr. 440.00 pro Monat aus.
3.5.5.3. Im Rahmen des familienrechtlichen Existenzminimums sind auch die Steuern zu berücksichtigen. Vorauszuschicken ist allerdings, dass keine genaue Bestimmung, sondern nur eine Schätzung möglich ist, da bei der Berechnung nur vom mutmasslichen Resultat der Unterhaltsberechnung ausgegangen werden kann (BRÄM/HASENBÖHLER, Zürcher Kommentar, Zürich 1998, N. 118A zu Art. 163 ZGB). Was die im Barbedarf der Kinder neuerdings auszuscheidenden Steueranteile betrifft, sind die dem Kind zuzurechnenden, aber vom Empfängerelternteil zu versteuernden Einkünfte (namentlich Barunterhaltsbeitrag, Familienzulagen, Sozialver- sicherungsrenten und ähnliche für den Unterhalt des Kindes bestimmte Leistungen, Erträge aus Kindesvermögen; nicht aber das Erwerbs- einkommen des Kindes oder der formell dem Kind zustehende [Art. 285 Abs. 2 ZGB], materiell aber für den betreuenden Elternteil bestimmte Betreuungsunterhaltsbeitrag) in das Verhältnis zu den vom Empfänger- elternteil insgesamt zu versteuernden Einkünften zu setzen und der daraus ermittelte Anteil an der gesamten Steuerschuld des Empfängerelternteils im - erweiterten - Bedarf des Kindes zu berücksichtigen BGE 147 III 457 (Erw. 4.2.3.5).
3.5.5.4. Die Beklagte hat zwar keine aktuelle Steuererklärung oder Steuerveranlagung eingereicht. Die von ihr in der Steuerberechnung (Berufungsantwortbeilage 15) gemachten Angaben erscheinen aber plausibel und daher glaubhaft. Bei einem Nettoeinkommen von Fr. 110'000.00, zuzüglich Eigenmietwert von Fr. 16'835.00, Unterhalts- beiträgen von rund Fr. 16'000.00, abzüglich Säule 3a von Fr. 5'900.00, Unterhaltskosten Liegenschaft von Fr. 3'367.00, Schuldzinsen von Fr. 10'200.00 und Drittbetreuungskosten Fr. 4'000.00 ergibt sich ein steuerbares Einkommen von rund Fr. 119'000.00. Berechnet mit dem Steuerrechner der Stadt R.([...]), bei welchem die Berufskostenpauschale, der Versicherungsabzug sowie die Sozialabzüge (Kinderabzug [Fr. 7'800.00] und Abzug für Alleinstehende mit Kindern [Fr. 30'000.00], vgl. § 35 Abs. 1 lit. a und f StG BS) automatisch berücksichtigt werden, ergibt sich eine Steuerbelastung von Fr. 18'142.00 (Bund und Kanton) bzw. unter Berücksichtigung der Kirchensteuer (römisch-katholisch) von Fr. 1'289.00 von insgesamt Fr. 19'431.00. Die monatliche Steuerbelastung der Beklagten ist somit mit Fr.1'620.00 zu bestimmen. Bei von der Beklagten insgesamt zu versteuernden Einkünften von Fr. 9'900.00 und einem Einkommen von C. von Fr. 1'550.00 (inkl. Kinderzulage Fr. 220.00) erscheint es gerechtfertigt, 15.5% der Steuerlast der Beklagten, d.h. rund (da es sich ohnehin nur um Schätzungen handelt) Fr. 250.00, dem familienrechtlichen Existenzminimum von C. zuzuweisen. Entsprechend ergibt sich ein Steueranteil der Beklagten von Fr. 1'370.00.
3.5.6. Nach dem Gesagten sind die familienrechtlichen Existenzminima der Beklagten wie folgt festzusetzen:
Juni 2018 bis 31. Dezember 2018: Fr. 4'851.50 (Grundbetrag: Fr. 1'200.00; Wohnkosten: Fr. 1'800.00; abzüglich Wohnkostenanteil C.: Fr. 250.00; Kranken- kassenprämien: Fr. 435.00; auswärtige Verpflegung: Fr. 160.000; neu: Arbeits- wegkosten: Fr. 136.50; Steuern: Fr. 1'370.00)
Januar 2019 bis 31. Juli 2019: Fr. 4'989.90 (neu: Krankenkassenprämien: Fr. 573.40)
August 2019 bis 31. Dezember 2019: Fr. 4'150.55 (neu: Wohnkosten: Fr. 1'000.00; Arbeitswegkosten: Fr. 97.15)
Januar 2020 bis 31. Dezember 2020: Fr. 4'521.60 (neu: Kranken- kassenprämien: Fr. 887.45; ungedeckte Gesundheitskosten: Fr. 57.00)
Januar 2021 bis 31. Dezember 2021: Fr. 4'150.55 (neu: Kranken- kassenprämien: Fr. 573.40 [Prämien 2019]); Wegfall: ungedeckte Gesund- heitskosten: Fr. 57.00)
Ab 1. Januar 2022: 4'247.95 (neu: Krankenkassenprämien: Fr. 670.80)
3.6. 3.6.1. 3.6.1.1. Wie vorstehend (Erw. 2.5.1.) schon darauf hingewiesen wurde, wurden im angefochtenen Entscheid im Existenzminimum des Klägers Arbeits- wegkosten von monatlich Fr. 450.00 berücksichtigt, davon ausgehend, dass der Kläger den Arbeitsweg von Q. nach R. (20 Km) viermal in der Woche zurücklegt.
3.6.1.2. 3.6.1.2.1. Der Kläger macht geltend (Berufung S. 12 f), seit C. in den Kindergarten gekommen sei, arbeite er wieder regulär an 4.5 Tagen pro Woche. Da er in R. arbeite und C. in R. in die Schule gehe, könne er ihn am Freitagnachmittag direkt abholen und mit ihm nach Q. nach Hause fahren. Der Arbeitsweg werde also fünf Mal pro Woche zurückgelegt. Die angerechneten Mobilitätskosten seien daher auf Fr. 560.00 zu erhöhen. In der Eingabe vom 19. November 2021 (S. 10) führte der Kläger zudem aus, die Vorinstanz habe übersehen, dass ihm im Verlauf des Jahres 2019 ein Geschäftsauto zur Verfügung gestellt worden sei. Dies sei anlässlich der Verhandlung vom 27. August 2019 erwähnt worden. Der Kläger bezahle dafür Fr. 230.00 pro Monat. Bis Juli 2019 seien ihm daher Fr. 560.00 anzurechnen, ab August 2019 Fr. 230.00.
3.6.1.2.2. Die Beklagte hält dem entgegen (Berufungsantwort S. 8), bereits im Zeitpunkt des Eheschutzgesuchs habe der Kläger am Freitag gearbeitet. Eine Differenz von Fr. 80.00 bei den Mobilitätskosten führe nicht zu einer Veränderung im Unterhaltsbeitrag. Zu den Arbeitswegkosten im Zusam- menhang mit dem Geschäftsauto des Klägers äusserte sich die Beklagte nicht.
3.6.1.3. Es ist unbestritten, dass der Kläger bis zum Zeitpunkt, in welchem C. in den Kindergarten eingeschult wurde, an vier Tagen, und ab Eintritt von C. in den Kindergarten im August 2018 an fünf Tagen pro Woche an seinen Arbeitsort nach R. fuhr bzw. fährt. Bis Juli 2018 sind entsprechend der insoweit unstreitigen Berechnung der Vorinstanz somit Mobilitätskosten von Fr. 450.00 und ab August 2018 von Fr. 560.00 ([Fr. 450.00 : 4] x 5, gerundet) im Existenzminimum des Klägers zu berücksichtigen. Seit August 2019 steht dem Kläger jedoch unbestrittenermassen ein Geschäftsauto zur Verfügung, welches er auch privat nutzen kann, ohne dass ihm dafür Kosten anfallen. Eine solche geldwerte Leistung des Arbeitgebers wie die Zurverfügungstellung eines Autos gehört ebenfalls zum Erwerbseinkommen (SUTTER/FREIBURGHAUS, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, Zürich 1999, N. 40 zu Art. 125 ZGB; BRÄM/HA- SENBÖHLER, a.a.O., N. 72 zu Art. 163 ZGB; BGE 5C.218/2005 Erw. 4.1.). Der privaten Nutzung des Geschäftswagens des Klägers wird dadurch Rechnung getragen, dass vor der Lohnauszahlung ein Betrag von monatlich Fr. 230.00 vom Nettolohn abgezogen wird (vgl. z.B. Lohn- abrechnungen Januar 2021, Beilage 7 zur Eingabe des Klägers vom 19. November 2021) (gemäss der Wegleitung der Schweizerischen Steuer- konferenz/Eidgenössischen Steuerverwaltung zum Ausfüllen des Lohnaus- weises gilt als Wert, der dem Arbeitnehmer dadurch zufliesst, dass er einen Geschäftswagen auch privat benützen darf, pro Monat 0,8 % des Kaufpreises [exkl. Mehrwertsteuer], mindestens aber Fr. 150.00 pro Monat). Zu Lasten seines Erwerbseinkommens fallen dem Kläger somit monatlich Fr. 230.00 Autokosten an. Ab August 2019 sind deshalb Arbeitswegkosten von Fr. 230.00 im Existenzminimum des Klägers zu berücksichtigen.
3.6.2. 3.6.2.1. Die Vorinstanz berücksichtigte im Existenzminimum des Klägers einen Grundbetrag von Fr. 1'200.00 und Wohnkosten von Fr. 1'000.00.
3.6.2.1.1. Die Beklagte macht geltend (Berufungsantwort S. 10), der Kläger lebe im Konkubinat, der Grundbetrag reduziere sich somit auf Fr. 850.00. Die Wohnkosten seien nach grossen und kleinen Köpfen aufzuteilen, die
Partnerin des Klägers habe zwei Kinder, die Wohnkosten seien somit durch sechs zu teilen. Der Kläger habe daher einen Drittel der Wohnkosten (Fr. 333.00) zu übernehmen.
3.6.2.1.2. Der Kläger hält dem entgegen (Eingabe vom 19. November 2021, S. 11 f.), seine Partnerin und deren Kinder seien erst vor Kurzem bei ihm eingezogen, wobei zunächst geschaut werde, ob dies auch funktioniere. Seit dem Einzug erhalte die Partnerin keine Sozialhilfe mehr, da die finanziellen Verhältnisse des Haushalts massgebend seien. Der Kläger bezahle somit weiterhin die ganzen Wohnkosten. Zum jetzigen Zeitpunkt könne nicht von einer dauerhaften Wohngemeinschaft ausgegangen werden.
3.6.2.2. Lebt eine unterhaltsberechtigte oder unterhaltspflichtige Person mit einem neuen Partner zusammen und liegt zwar keine auf längere Zeit, wenn nicht auf Dauer angelegte umfassende Lebensgemeinschaft zweier Personen unterschiedlichen Geschlechts mit grundsätzlich Ausschliesslichkeits- charakter vor, die sowohl eine geistig-seelische als auch eine wirt- schaftliche Komponente aufweist (verkürzt auch als Wohn-, Tisch- und Bettgemeinschaft bezeichnet; qualifiziertes Konkubinat) bzw. erfolgt keine finanzielle Unterstützung oder sind entsprechende Leistungen des neuen Partners nicht nachweisbar, kann eine sog. (einfache) Wohn- und Lebensgemeinschaft ("communauté de toit et de table"; "comunione di tetto e di tavola") vorliegen, die Einsparungen in den Lebenshaltungskosten mit sich bringt. Entscheidend ist dabei nicht die Dauer der Partnerschaft, sondern der wirtschaftliche Vorteil, der daraus gezogen wird. In Anlehnung an die betreibungsrechtlichen Richtlinien tragen die Partner die gemein- schaftlichen Kosten (Grundbetrag, Miete usw.) anteilsmässig, selbst wenn die tatsächliche Beteiligung geringer sein sollte. Diese Kostenersparnis ist im Bedarf des unterhaltsberechtigten wie auch des unterhaltspflichtigen Ehegatten zu berücksichtigen (BGE 138 III 97 Erw. 2.3).
3.6.2.3. Aufgrund der Akten und der Ausführungen der Parteien kann nicht genau bestimmt werden, in welchem Zeitpunkt die Partnerin des Klägers mit ihren beiden Kindern beim Kläger in Q. eingezogen sind. Da die Beklagte die Behauptung in der Berufungsantwort vom 5. November 2021 aufstellte und der Kläger in seiner Eingabe vom 19. November 2021 ausführte, die Partnerin sei erst vor Kurzem bei ihm eingezogen, ist der Zeitpunkt auf den
dazu, ob die Kinder der Partnerin vom Vater einen Betreuungsunterhalt erhalten und aus welchen Gründen der Partnerin die Erzielung eines Erwerbseinkommens nicht möglich ist. Die mangelnde Leistungsfähigkeit der Partnerin des Klägers ist daher nicht genügend glaubhaft gemacht und es ist davon auszugehen, dass der Kläger aus der Wohn- und Lebensgemeinschaft mit seiner Partnerin einen wirtschaftlichen Vorteil zieht. Dem Kläger ist daher lediglich die Hälfte des einem Ehepaar zustehenden Grundbetrags (Ziff. I./3. der SchKG-Richtlinien), d.h. Fr. 850.00, und die Hälfte seiner Wohnkosten anzurechnen.
3.6.3. Was die Höhe der klägerischen Wohnkosten anbelangt, ist in der Berufung unbeanstandet geblieben, dass die Vorinstanz diese mit Fr. 1'000.00 veranschlagt hat. Erst in der Eingabe vom 19. November 2021 (S. 12) macht der Kläger höhere Wohnkosten geltend. Da er diese Vorbringen in der Berufung hätte geltend machen können und müssen, und das Replikrecht nicht dazu dient, die Berufung zu vervollständigen oder neue Kritik vorzutragen, sondern einzig bezweckt, dass die betreffende Partei zu sämtlichen Eingaben der Gegenpartei Stellung nehmen kann, ist nicht weiter darauf einzugehen. Aus dem gleichen Grund ist auch nicht auf die in der Eingabe des Klägers vom 19. November 2021 zum ersten Mal beanstandeten Gesundheitskosten des Klägers, welche von der Vorinstanz mit Fr. 100.00 bzw. Fr. 50.00 ab August 2019 veranschlagt wurden, einzugehen. Soweit der Kläger vorbringt (vgl. auch Eingabe vom 19. November 2021, S. 15), die Beklagte wolle "offenbar eine Vervoll- ständigung des vorinstanzlichen Verfahrens gestützt auf unzählige Noven", weshalb auch er sich veranlasst sehe, neue Belege ins Recht zu reichen, ist der Kläger darauf hinzuweisen, dass die Beklagte in der Berufungs- antwort sämtliche Berufungsgründe tatsächlicher und rechtlicher Natur geltend machen kann, um allfällige Fehler des erstinstanzlichen Entscheids zu rügen, welche ihr im Falle einer abweichenden Beurteilung der Sache durch die Berufungsinstanz nachteilig sein könnten (Erw. 1 vorstehend). Dass die Beklagte in der Berufungsantwort diverse auch unechte Noven eingereicht hat, ist daher nicht zu beanstanden und der Kläger vermag, ausser seinem Anspruch auf Stellungnahme im Rahmen des Replikrechts, nichts weiter daraus abzuleiten.
3.6.4. Die Vorinstanz veranschlagte die monatliche Steuerbelastung des Beklagten mit Fr. 950.00, was von beiden Parteien unbestritten geblieben ist (Berufungsantwort S. 10; Eingabe des Klägers vom 19. November 2021, S. 13). Es ist daher von monatlichen Steuern des Beklagten von Fr. 950.00 auszugehen.
3.6.5. Nach dem Gesagten sind die familienrechtlichen Existenzminima des Klägers wie folgt festzusetzen:
Juni 2018 bis 31. Juli 2018: Fr. 4'235.00 (Grundbetrag: Fr. 1'200.00; Wohnkosten: Fr. 1'000.00; Krankenkassenprämien*: Fr. 375.00; ungedeckte Gesundheitskosten: Fr. 100.00; Arbeitswegkosten: Fr 450.00; auswärtige Ver- pflegung: Fr. 160.00; Steuern: Fr. 950.00)
August 2018 bis 31. Dezember 2018: Fr. 4'345.00 (neu: Arbeitswegkosten: Fr 560.00)
Januar 2019 bis 31. Juli 2019: Fr. 4'526.55 (neu: Krankenkassenprämien: Fr. 556.55*)
August 2019 bis 31. Oktober 2021: Fr. 4'146.55 (neu: ungedeckte Gesundheitskosten: Fr. 50.00; Arbeitswegkosten: Fr. 230.00)
Ab 1. November 2021: Fr. 3'296.55 (neu: Grundbetrag: Fr. 850.00; Wohn- kosten: Fr. 500.00)
*Die Vorinstanz berücksichtigte im Existenzminimum des Beklagten KVG- Prämien von Fr. 375.00. Da aber vorliegend das familienrechtliche Existenzminimum massgebend ist, sind auch beim Beklagten die Zusatzversicherungen (VVG) zu berücksichtigen. Die Krankenkassen- prämien für das Jahr 2019 belaufen sich auf Fr. 556.55 (Versicherungs- police Swica, Klagebeilage 9 [KVG und VVG].
3.7. 3.7.1. Grundsätzlich sorgen beide Elternteile, ein jeder nach seinen Kräften, für den in Form von Pflege, Erziehung und Geld zu erbringenden Unterhalt (Art. 276 Abs. 1 und 2 ZGB). Dies gilt an sich auch für den gesamten Geld- unterhalt (gemäss Art. 285 Abs. 1 und 2 ZGB). Soweit die Eltern getrennt leben, wird praktisch relevant, wer an wen welchen Geldbetrag zu entrichten hat. Im Streitfall gelten folgende Grundsätze: Steht das Kind unter der alleinigen Obhut des einen Elternteils, so leistet der obhutsberechtigte Elternteil seinen Unterhaltsbeitrag vollständig mittels Naturalunterhalt, indem er dem Kind Pflege und Erziehung erweist. Der Geldunterhalt fällt vor dem Hintergrund der Gleichwertigkeit von Geld- und Naturalunterhalt grundsätzlich vollständig dem anderen Elternteil anheim, weil dieser weitestgehend von den mit dem Naturalunterhalt erfüllten Aufgaben entbunden ist. Von diesem Grundsatz muss das Gericht jedoch ermessensweise abweichen, wenn der hauptbetreuende Elternteil leistungsfähiger ist als der andere. Ein Elternteil gilt in diesem Zusammenhang als leistungsfähig, wenn er mit seinem eigenen Einkommen seinen Bedarf zu decken vermag und darüber hinausgehend
über einen Überschuss verfügt. Dabei stehen die Grössenordnung des Überschusses als solcher und das Verhältnis der Leistungsfähigkeit zwischen den Eltern in einer Wechselbeziehung. Je besser die finanziellen Verhältnisse sind und entsprechend höher der Überschuss des hauptbetreuenden Elternteils ausfällt, desto eher ist eine Beteiligung desselben am Barunterhalt des Kindes in Betracht zu ziehen. Andererseits kommt eine Beteiligung des hauptbetreuenden Elternteils infrage, wenn er leistungsfähiger ist als der andere Elternteil. Ist der hauptbetreuende Elternteil sogar überproportional leistungsfähiger als der andere Elternteil, ist er am Barunterhalt des Kindes zu beteiligen (BGE 5A_727/2018 Erw. 4.3.2.2 mit zahlreichen Hinweisen). Nach herrschender Auffassung wirkt sich Naturalunterhalt, der bei Ausübung eines "ordentlichen" Besuchs- rechts (jedes zweites Wochenende, drei bis vier Wochen Ferien pro Jahr sowie die Hälfte der Feiertage) geleistet wird, sodann nicht auf den Barunterhalt des nicht obhutsberechtigten Elternteils aus (BGE 5A_96/2017 Erw. 4.2; HAUSHEER/SPYCHER, Handbuch des Unterhalts- rechts, 2. Auflage, 2010, Rz 06.160). Erst ab einer Betreuung von weiteren 20% (was bei fünf Wochentagen ohne Wochenende zwei Halbtagen oder einem weiteren Tag entspricht) sollte der so erbrachte Naturalunterhalt betragsreduzierend berücksichtigt werden (SCHWEIGERHAUSER, FamKomm Scheidung, Bd. I; 3. Auflage, 2017, N. 51 f. zu Art. 285 ZGB).
3.7.2. 3.7.2.1. Vorauszuschicken ist, dass die Vorinstanz den Beginn der Unterhaltspflicht zu Recht auf den 1. Juni 2018 festsetzte, nachdem der Kläger die Eheschutzklage mit dem Antrag auf Festsetzung von Unterhalt am 7. Juni 2019 vor Vorinstanz anhängig gemacht hatte und die Unterhaltsbeiträge für die Zukunft und für das Jahr vor Einreichen des Begehrens gefordert werden können (Art. 173 Abs. 3 ZGB). Der Einwand des Klägers, mit dem Beginn der Unterhaltspflicht per 1. Juni 2018 sei eine unzulässige Rückwirkung von 13.5 Monaten erfolgt (Berufung S. 14), ist daher unbegründet. Der Kläger beanstandet des Weiteren die Berechnungs- phase ab Januar 2024 mit Verweis auf das am 25. September 2020 eingeleitete Scheidungsverfahren (Berufung S. 14 f.). Auch dieser Einwand ist unbegründet: Der Kläger legt nicht dar, inwieweit er durch die Berechnungsphase ab Januar 2024 beschwert ist. Falls das Scheidungs- verfahren dannzumal abgeschlossen sein sollte, haben die Eheschutz- bzw. Präliminarmassnahmen keine Rechtswirkung mehr. Falls das Scheidungsverfahren über den Januar 2024 andauern sollte, ist auch dieser Zeitraum bereits geregelt.
3.7.2.2. Vorliegend kommt dem Kläger ein Betreuungsanteil (vgl. zum Begrifflichen: BGE 5A_418/2019 Erw. 3.5.2, sowie vorne Erw. 2.1.1.3.) jedes zweite Wochenende (Freitagabend bis Sonntagabend), jeden Freitagnachmittag
sowie sechs Wochen im Jahr zu (vorne Erw. 2.1. und 2.2.). Diesen Betreuungsanteilen ist bei der Bestimmung des an den Kindesunterhalt zu leistenden Geldbeiträge Rechnung zu tragen (Erw. 3.7.1. vorstehend, sowie BGE 5A_311/2019 Erw. 5.5 und 5A_952/2019 Erw. 6.3.1). Unter Berücksichtigung des Betreuungsanteils des Klägers sowie der Fremd- betreuung von C. am Dienstag- und Donnerstagmittag bzw. -nachmittag (vgl. act. 130) sowie am Montagmittag, durch welche sich der Natural- unterhalt der Beklagten entsprechend reduziert, sowie der Leistungs- fähigkeit der Parteien erscheint es gerechtfertigt, der Beklagten 25% am Geldunterhalt von C. aufzuerlegen.
3.7.3. Die Vorinstanz beschränkte den Überschussanteil von C. gestützt auf die Empfehlungen für die Bemessung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder der Kammer für Kinder- und Erwachsenenschutz des Obergerichts [XKS.2017.2]; Unterhaltsempfehlungen; Ziff. 2.3.1.) auf die Hälfte seines Barbedarfs ohne Fremdbetreuungskosten (Fr. 390.00, in der ersten Phase, Fr. 400.00 in der zweiten und Fr. 500.00 in der dritten Phase), was von der Beklagten beanstandet wird (Berufungsantwort S. 13). Das Bundesgericht hat in diesem Zusammenhang festgehalten, von einer Aufteilung des Überschusses nach "grossen und kleinen Köpfen" (Erw. 3.1 vorstehend) könne und müsse aufgrund der besonderen Konstellation im Einzelfall abgewichen werden, wobei im Urteil stets zu begründen sei, aus welchen Gründen die Regel zur Anwendung gebracht oder davon abgewichen werde. Limitiert werden könne der rechnerische Überschussanteil des Kindes aus erzieherischen und aus konkreten Bedarfsgründen namentlich bei weit überdurchschnittlich guten finanziellen Verhältnissen (BGE 5A_52/2021 Erw. 7.2).
In den verschiedenen Phasen ergeben sich die folgenden Überschüsse:
Beklagte Fr. 4'989.90 ./. fam.rechtl. EM C. Fr. 1'389.50). Der Anteil von C. von einem Fünftel ("kleiner Kopf") ergibt einem Betrag von Fr. 1'348.00.
Januar 2021 bis 31. Oktober 2021: Fr. 7'7488.00 (Einkommen Kläger Fr. 8'465.00 + Einkommen Beklagte Fr. 8'944.00 + Einkommen C. Fr. 220.00 ./. fam.rechtl. EM Kläger Fr. 4'165.55 ./. fam.rechtl. EM Beklagte Fr. 4'150.55 ./. fam.rechtl. EM C. Fr. 1'564.45). Der Anteil von C. von einem Fünftel ("kleiner Kopf") ergibt einem Betrag von Fr. 1'549.70.
November 2021 bis 31. Dezember 2021: Fr. 8'617.45 (Einkommen Kläger Fr. 8'465.00 + Einkommen Beklagte Fr. 8'944.00
Ab 1. Januar 2024: Fr. 8'423.05 (Einkommen Kläger Fr. 8'465.00 + Einkommen Beklagte Fr. 8'944.00
In der Zeit vom 1. Juni 2018 bis 31. Juli 2019 ergibt sich somit ein durchschnittlicher Überschussanteil von C. von rund Fr. 1'360.00.
Vom 1. August 2019 bis 31. Oktober 2021 beträgt der Überschussanteil rund Fr. 1'550.00.
Für die Zeit ab November 2021 ergibt sich ein Betrag von rund Fr. 1'700.00.
Die finanziellen Verhältnisse der Parteien mit einem Gesamteinkommen von monatlich über Fr. 17'000.00 können als überdurchschnittlich gut bezeichnet werden. Aus den Akten ergibt sich allerdings nicht, dass die Parteien während des ehelichen Zusammenlebens einen ausserordentlich hohen Lebensstandard gepflegt haben. C. besucht in den Ferien Sportcamps, welche jedoch bereits als Fremdbetreuungskosten berück- sichtigt werden. Als Hobbies besucht er laut den Ausführungen der Beklagten Musik- und Karateunterricht, welche mit jährlichen Kosten von rund Fr. 2'000.00 zu Buche schlagen (vgl. Berufungsantwortbeilage 16). Die errechneten Überschussanteile lassen sich weder aufgrund des Bedarfs von C. noch aufgrund der Lebenshaltung der Parteien rechtfertigen und wären auch aus erzieherischen Gründen abzulehnen. In Würdigung all dieser Umstände erscheint es angemessen, den Überschussanteil von C. auf 1/2 des nach der Regel "grosse Köpfe/kleine Köpfe" bestimmten Betrags festzusetzen, d.h. auf Fr. 680.00, Fr. 775.00 und Fr. 850.00.
3.7.4. Die Unterhaltsbeiträge für C. sind in den verschiedenen Phasen wie folgt festzusetzen:
Bei Leistung dieses Unterhaltsbeitrages betrüge beim Kläger der verbleibende Überschuss Fr. 2'621.00 bzw. Fr. 2'511.00 (Einkommen Fr. 8'412.00 ./. fam.rechtl. EM Fr. 4'235.00 bzw. Fr. 4'345.00 ./. Unter- haltsbeitrag C. Fr. 1'556.00). Der Überschuss der Beklagten beträgt Fr. 3'593.90 (Einkommen Fr. 8'944.00 ./. fam.rechtl. EM Fr. 4'851.50 ./. Anteil Unterhaltsbedarf C. Fr. 518.60). Damit beide Parteien den gleichen Anteil am Überschuss haben und ihnen als Eheleute die gleiche Lebenshaltung verbleibt, rechtfertig es sich, dass die Beklagte sich zusätzlich mit Fr. 490.00 am Unterhaltsbedarf von C. zu beteiligen hat.
Entsprechend reduziert sich der vom Kläger zu leistende Unterhaltsbeitrag auf Fr. 1'066.00 (Fr. 1'556.00 ./. Fr. 490.00).
Der Überschuss des Klägers beträgt Fr. 2'570.45 (Einkommen Fr. 8'484.00 ./. fam.rechtl. EM Fr. 4'526.55 ./. Unterhaltsbeitrag C. Fr. 1'387.00). Der Überschuss der Beklagten beträgt Fr. 3'491.60 (Einkommen Fr. 8'944.00 ./. fam.rechtl. EM Fr. 4'989.90 ./. Anteil Unterhaltsbedarf C. Fr. 462.50). Damit beide Parteien den gleichen Anteil am Überschuss haben, rechtfertig es sich, dass die Beklagte sich zusätzlich mit Fr. 460.00 am Unterhaltsbedarf von C. zu beteiligen hat. Entsprechend reduziert sich der vom Kläger zu leistende Unterhaltsbeitrag auf Fr. 927.00 (Fr. 1'387.00 ./. Fr. 460.00).
Der Überschuss des Klägers beträgt Fr. 2'878.45 (Einkommen Fr. 8'484.00 ./. fam.rechtl. EM Fr. 4'146.55./. Unterhaltsbeitrag C. Fr. 1'459.00). Der Überschuss der Beklagten beträgt Fr. 4'307.25 (Einkommen Fr. 8'944.00 ./. fam.rechtl. EM Fr. 4'150.55 ./. Anteil Unterhaltsbedarf C. Fr. 486.20). Damit beide Parteien den gleichen Anteil am Überschuss haben, rechtfertig es sich, dass die Beklagte sich zusätzlich mit Fr. 714.00 am Unterhaltsbedarf von C. zu beteiligen hat. Entsprechend reduziert sich der vom Kläger zu leistende Unterhaltsbeitrag auf Fr. 745.00 (Fr. 1'459.00 ./. Fr. 714.00).
Der Überschuss des Klägers beträgt Fr. 2'902.45 (Einkommen Fr. 8'465.00 ./. fam.rechtl. EM Fr. 4'146.55 ./. Unterhaltsbeitrag C. Fr. 1'416.00). Der
Überschuss der Beklagten beträgt Fr. 3'950.50 (Einkommen Fr. 8'944.00 ./. fam.rechtl. EM Fr. 4'521.60 ./. Anteil Unterhaltsbedarf C. Fr. 471.90). Damit beide Parteien den gleichen Anteil am Überschuss haben, rechtfertig es sich, dass die Beklagte sich zusätzlich mit Fr. 524.00 am Unterhaltsbedarf von C. zu beteiligen hat. Entsprechend reduziert sich der vom Kläger zu leistende Unterhaltsbeitrag auf Fr. 892.00 (Fr. 1'416.00 ./. Fr. 524.00).
Der Überschuss des Klägers beträgt Fr. 2'709.45 (Einkommen Fr. 8'465.00 ./. fam.rechtl. EM Fr. Fr. 4'165.55 ./. Unterhaltsbeitrag C. Fr. 1'590.00). Der Überschuss der Beklagten beträgt Fr. 4'263.55 (Einkommen Fr. 8'944.00 ./. fam.rechtl. EM Fr. Fr. 4'150.55 ./. Anteil Unterhaltsbedarf C. Fr. 529.90). Damit beide Parteien den gleichen Anteil am Überschuss haben, rechtfertig es sich, dass die Beklagte sich zusätzlich mit Fr. 777.00 am Unterhaltsbedarf von C. zu beteiligen hat. Entsprechend reduziert sich der vom Kläger zu leistende Unterhaltsbeitrag auf Fr. 813.00 (Fr. 1'590.00 ./. Fr. 777.00).
Der Überschuss des Klägers beträgt Fr. 3'522.45 (Einkommen Fr. 8'465.00 ./. fam.rechtl. EM Fr. Fr. 3'296.55 ./. Unterhaltsbeitrag C. Fr. 1'646.00). Der Überschuss der Beklagten beträgt Fr. 4'244.85 (Einkommen Fr. 8'944.00 ./. fam.rechtl. EM Fr. Fr. 4'150.55 ./. Anteil Unterhaltsbedarf C. Fr. 548.60). Damit beide Parteien den gleichen Anteil am Überschuss haben, rechtfertig es sich, dass die Beklagte sich zusätzlich mit Fr. 361.00 am Unterhaltsbedarf von C. zu beteiligen hat. Entsprechend reduziert sich der vom Kläger zu leistende Unterhaltsbeitrag auf Fr. 1'285.00 (Fr. 1'646.00 ./. Fr. 361.00).
leistender Unterhaltsbeitrag für C. von gerundet Fr. 1'644.00 (Fr. 2'191.45 ./. Fr. 547.90) ergibt.
Der Überschuss des Klägers beträgt Fr. 3'524.45 (Einkommen Fr. 8'465.00 ./. fam.rechtl. EM Fr. Fr. 3'296.55 ./. Unterhaltsbeitrag C. Fr. 1'644.00). Der Überschuss der Beklagten beträgt Fr. 4'148.15 (Einkommen Fr. 8'944.00 ./. fam.rechtl. EM Fr. Fr. 4'247.95 ./. Anteil Unterhaltsbedarf C. Fr. 547.90). Damit beide Parteien den gleichen Anteil am Überschuss haben, rechtfertig es sich, dass die Beklagte sich zusätzlich mit Fr. 311.00 am Unterhaltsbedarf von C. zu beteiligen hat. Entsprechend reduziert sich der vom Kläger zu leistende Unterhaltsbeitrag auf Fr. 1'333.00 (Fr. 1'644.00 ./. Fr. 311.00).
Der Überschuss des Klägers beträgt Fr. 3'599.45 (Einkommen Fr. 8'465.00 ./. fam.rechtl. EM Fr. Fr. 3'296.55 ./. Unterhaltsbeitrag C. Fr. 1'569.00). Der Überschuss der Beklagten beträgt Fr. 4'173.15 (Einkommen Fr. 8'944.00 ./. fam.rechtl. EM Fr. Fr. 4'247.95 ./. Anteil Unterhaltsbedarf C. Fr. 522.90). Damit beide Parteien den gleichen Anteil am Überschuss haben, rechtfertig es sich, dass die Beklagte sich zusätzlich mit Fr. 286.00 am Unterhaltsbedarf von C. zu beteiligen hat. Entsprechend reduziert sich der vom Kläger zu leistende Unterhaltsbeitrag auf Fr. 1'283.00 (Fr. 1'569.00 ./. Fr. 286.00).
Ab 1. Januar 2024: Unterhaltsbedarf C.: Fr. 2'291.45 (fam.rechtl. EM Fr. 1'661.45 + Überschussanteil Fr. 850.00 ./. Einkommen Fr. 220.00). Die Beklagte hat 25% davon, d.h. Fr. 572.90, zu tragen, so dass sich ein vom Kläger zu leistender Unterhaltsbeitrag für C. von gerundet Fr. 1'719.00 (Fr. 2'291.45 ./. Fr. 572.90) ergibt.
Der Überschuss des Klägers beträgt Fr. 3'449.45 (Einkommen Fr. 8'465.00 ./. fam.rechtl. EM Fr. Fr. 3'296.55 ./. Unterhaltsbeitrag C. Fr. 1'719.00). Der Überschuss der Beklagten beträgt Fr. 4'123.15 (Einkommen Fr. 8'944.00 ./. fam.rechtl. EM Fr. Fr. 4'247.95 ./. Anteil Unterhaltsbedarf C. Fr. 572.90). Damit beide Parteien den gleichen Anteil am Überschuss haben, rechtfertig es sich, dass die Beklagte sich zusätzlich mit Fr. 336.00 am Unterhaltsbedarf von C. zu beteiligen hat. Entsprechend reduziert sich der vom Kläger zu leistende Unterhaltsbeitrag auf Fr. 1'383.00 (Fr. 1'719.00 ./. Fr. 336.00).
3.8. Nach dem Gesagten ist der Kläger zu verpflichten, an den Unterhalt von C. (Barunterhalt) monatliche Beiträge von Fr. 1'066.00 (Juni bis Dezember 2018), Fr. 927.00 (1. Januar 2019 bis 31. Juli 2019), Fr. 745.00 (1. August 2019 bis 31. Dezember 2019), Fr. 892.00 (2020), Fr. 813.00 (1. Januar 2021 bis 31. Oktober 2021), Fr. 1'315.00 (1. November 2021 bis 31. März 2022), Fr. 1'283.00 (1. April 2022 bis 31. Dezember 2023) und Fr. 1'383.00 ab Januar 2024 zu bezahlen. Die Berufung des Klägers erweist sich somit insoweit als teilweise begründet.
Beim gegebenen Ausgang des Verfahrens – bei den Betreuungsanteilen unterliegt der Kläger mehrheitlich, im Unterhaltspunkt obsiegt er zu rund der Hälfte - ist die obergerichtliche Spruchgebühr, welche auf Fr. 2'500.00 festzusetzen ist (Art. 95 Abs. 1 lit. a ZPO, Art. 96 ZPO i.V.m. §§ 3 Abs. 1, 8 und 11 Abs. 1 VKD), dem Kläger zu zwei Dritteln und der Beklagten zu einem Drittel aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Kläger ist zu verpflichten, der Beklagten einen Drittel der zweitinstanzlichen Parteikosten zu ersetzen. Diese werden ausgehend von einer leicht überdurchschnittlichen Grundentschädigung von Fr. 3'000.00 (§ 3 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AnwT), Abzügen von 20% (§ 6 Abs. 2 AnwT, keine Verhandlung) und von 25% (§ 8 AnwT, Rechtsmittelverfahren), einem Zuschlag von 10% für die Eingabe vom 10. Dezember 2021 (§ 6 Abs. 3 AnwT), Barauslagen von pauschal Fr. 100.00 und der Mehrwertsteuer (7.7%) auf Fr. 2'288.60 festgesetzt.
Das Obergericht erkennt:
Der Sistierungsantrag wird abgewiesen.
2.1. In teilweiser Gutheissung der Berufung werden die Dispositiv-Ziffern 4./4.1. und 5 des Entscheids des Gerichtspräsidiums Rheinfelden vom 25. Juni 2020 aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt:
4.1. Der Betreuungsanteil des Vaters wird wie folgt festgelegt: jede Woche: Freitag von 12:00 Uhr bis 18:00 Uhr jede zweite Woche: Freitag von 12:00 Uhr bis Sonntag 18:00 Uhr jedes Jahr: sechs Wochen Ferien, wobei folgende Regelung gilt: Beide Parteien haben ihre Ferien mindestens sechs Monate im Voraus anzukündigen und miteinander abzusprechen. Der Vater entscheidet in
den geraden Jahren, wann er seine Ferien mit C. verbringt und die Mutter muss ihre Ferien in den verbleibenden (Schul-)ferien beziehen. Umgekehrt entscheidet die Mutter in den ungeraden Jahren, wann sie ihre Ferien mit C. verbringt und der Vater muss seine Ferien in den verbleibenden (Schul-)ferien beziehen.
Eine Abweichung von diesen Betreuungsanteilen bleibt der Absprache unter den Parteien vorbehalten.
5.1. Der Ehemann wird verpflichtet, der Ehefrau an den Unterhalt des gemeinsamen Sohns C., geb. tt.mm. 2014, rückwirkend bzw. monatlich vorschüssig monatliche Unterhaltsbeiträge (nur Barunterhalt) wie folgt zu bezahlen:
Fr. 1'066.– von Juni 2018 bis Dezember 2018 Fr. 927.-- von Januar 2019 bis Juli 2019 Fr. 745.-- von August 2019 bis Dezember 2019 Fr. 892.-- von Januar 2020 bis Dezember 2020 Fr. 813.-- von Januar 2021 bis Oktober 2021 Fr. 1'315.-- von November 2021 bis März 2022 Fr. 1'283.– von April 2022 bis Dezember 2023 Fr. 1'383.– ab Januar 2024
Bereits bezahlte Beiträge sind daran anzurechnen.
5.2. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziff. 5.1 hiervor beruhen auf folgenden monatlichen Einkommen (netto; exkl. Zulagen) der Parteien:
Fr. 8'944.– Einkommen Ehefrau (12 Monatslöhne) Fr. 8'412.– Einkommen Ehemann (inkl. 13. Monatslohn) 2018 Fr. 8'484.-- Einkommen Ehemann (inkl. 13. Monatslohn) 2019 Fr. 8'465.-- Einkommen Ehemann (inkl. 13. Monatslohn) ab 2020 Fr. 220.– Einkommen C. (Kinderzulagen)
2.2. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.
Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 2'500.00 wird zu zwei Dritteln (Fr. 1'667.00) dem Kläger und zu einem Drittel (Fr. 833.00) der Beklagten auferlegt, und mit dem vom Kläger in der Höhe von Fr. 2'000.00 geleisteten Kostenvorschuss verrechnet, sodass die Beklagte dem Kläger Fr. 333.00 zu ersetzen und Fr. 500.00 an die Gerichtskasse zu bezahlen hat (Art. 111 ZPO).
Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten einen Drittel ihrer richterlich auf Fr. 2'288.60 festgesetzten Parteikosten (inkl. Barauslagen und Mehrwert- steuer), somit Fr. 762.85, zu bezahlen.
Zustellung an: [...]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechts- frage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).
Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt mehr als Fr. 30'000.00.
Aarau, 28. Februar 2022
Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 5. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Brunner Porchet