Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_KG_007
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_KG_007, ZR2 2025 6
Entscheidungsdatum
28.02.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Urteil vom 28. Februar 2025 ReferenzZR2 25 6 InstanzZweite zivilrechtliche Kammer BesetzungRichter-Baldassarre, Vorsitzende Coray-Mosele, Aktuarin ParteienA._____ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Frédéric Hübsch Bahnhofstrasse 82, 8001 Zürich gegen B._____ Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Pascal Domenig Quaderstrasse 8, 7000 Chur GegenstandForderung aus Arbeitsvertrag Anfechtungsobj. Verfügung betreffend Berichtigung der Prozesspartei / Beweisverfügung Regionalgericht Plessur vom 16. Januar 2025, mitgeteilt am gleichen Tag (Proz. Nr. 115-2023-58)

2 / 10 Sachverhalt A.Am 15. März 2023 meldete B._____ gegen das Einzelunternehmen C._____ eine arbeitsrechtliche Forderungsklage beim Vermittleramt Plessur an. Nachdem anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 23. Mai 2023 keine Einigung erzielt werden konnte, wurde ihr die Klagebewilligung ausgestellt, welche am 18. Juli 2023 mitgeteilt wurde. B.Mit Eingabe vom 13. November 2023 reichte B._____ gegen das Einzelunternehmen C._____ ihre begründete Klage am Regionalgericht Plessur ein. Nach Durchführung eines dreifachen Schriftenwechsels erliess das Regionalgericht am 16. Januar 2025 eine Beweisverfügung. In derselben Verfügung nahm es eine Parteiberichtigung auf der Beklagtenseite vor, sodass anstelle des Einzelunternehmens C._____ nun A._____ ins Rubrum aufgenommen wurde. C.Mit Eingabe vom 30. Januar 2025 erhob A._____ (fortan Beschwerdeführer) beim Obergericht des Kantons Graubünden Beschwerde gegen die Verfügung vom 16. Januar 2025, beantragte seine Parteibefragung wie auch Zeugenbefragungen und verlangte die Nichtzulassung der Parteiberichtigung bzw. allenfalls deren korrekte Vornahme. D.Die vorinstanzlichen Akten (Proz. Nr. 115-2023-58) wurden beigezogen. Auf das Einholen einer Beschwerdeanwort wurde verzichtet (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif. B._____ (fortan Beschwerdegegnerin) ist mit dem vorliegenden Erkenntnis ein Doppel der Beschwerde samt Beilagen zuzustellen. Erwägungen 1.Prozessuale Vorbemerkungen 1.1.Anfechtungsobjekt bildet die Beweisverfügung sowie die Verfügung betreffend Parteiberichtigung vom 16. Januar 2025. Gegen diese erstinstanzliche prozessleitende Verfügung ist die Beschwerde – zumal es sich nicht um einen vom Gesetz bestimmten Fall handelt – nur zulässig, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b ZPO). Dessen Vorliegen ist nachfolgend in Bezug auf die einzelnen Anträge zu prüfen (E. 2.2 ff., 3.3). 1.2.Die Beschwerde ist bei Anfechtung prozessleitender Verfügungen innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 u. 2 ZPO). Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen (Art. 142 Abs. 1 ZPO). Die

3 / 10 Verfügung vom 16. Januar 2025 wurde dem Beschwerdeführer am 20. Januar 2025 zugestellt (act. B.2), womit die zehntägige Anfechtungsfrist am 21. Januar 2025 zu laufen begann und am 30. Januar 2025 endete. Die begründete Beschwerde vom 30. Januar 2025 (act. A.1) erweist sich damit als form- und fristgerecht. 1.3.Die Zuständigkeit der zweiten zivilrechtlichen Kammer ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 lit. a OGV (BR 172.010). Das Obergericht entscheidet vorliegend in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 7 Abs. 2 lit. a EGzZPO; BR 320.100). 1.4.Soweit weitere Eintretensvoraussetzungen zu Bemerkungen Anlass geben, wird darauf bei den einzelnen Vorbringen eingegangen. 2.Beweisverfügung 2.1.Der Beschwerdeführer moniert, die von ihm angebotenen Partei- sowie Zeugenbefragungen hätten keinen Eingang in die Beweisverfügung gefunden, und verlangt deren Zulassung bzw. die entsprechende Anpassung der Beweisverfügung (act. A.1 S. 2). 2.2.Durch das Erfordernis des Vorliegens eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils (vgl. Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO) wird die Anfechtung prozessleitender Verfügungen, gegen welche das Gesetz keine Anfechtungsmöglichkeit vorsieht, erschwert, sodass der Gang des Prozesses nicht unnötig verzögert wird (vgl. Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, BBl 2006 7221 ff., Ziff. 5.23.2). In der Regel sind unrichtige Beweisverfügungen oder die Ablehnung eines Zeugen erst im Rahmen des Hauptrechtsmittels gegen Endentscheide anfechtbar. Der Hauptgrund liegt darin, dass Beweisverfügungen gemäss Art. 154 Satz 2 ZPO jederzeit abgeändert und ergänzt werden können (BBl 2006 7221 ff., Ziff. 5.23.2; SCHWENDENER, in: Bunner/Schwander/Vischer [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2025, Art. 319 N. 42 m. w. H.; SPÜHLER, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Balser Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, Art. 319 N. 8). Ein Ausnahmefall liegt vor, wenn ein Beweis später nicht mehr abgenommen werden könnte, sprich Beweismittel gefährdet sind (SPÜHLER, a.a.O., Art. 319 N. 8; SCHWENDENER, a.a.O., Art. 319 N. 42a). 2.3.Die anfechtende Partei hat substantiiert darzulegen, inwieweit ihr durch die angefochtene Verfügung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Dies bedingt einerseits die konkrete Umschreibung des mit der Verfügung verbundenen, erheblichen Nachteils. Andererseits sind Ausführungen zur Frage

4 / 10 notwendig, inwiefern und warum sich dieser Nachteil später nicht mehr leicht wiedergutmachen lässt (Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 21 113 vom 2. August 2021 E. 1; GEHRI, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Balser Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, Art. 55 N. 3 ff.; SUTTER-SOMM/SCHRANK, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 4. Aufl. 2025, Art. 55 N. 20 ff.). 2.4.Der Beschwerdeführer macht zur Frage des nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils geltend, da vorliegend die auf seiner Seite involvierten Personen vollständig von der Befragung ausgeschlossen werden sollten und die Beschwerdegegnerin sich umgekehrt in der Sache soll äussern können, sei offensichtlich, dass ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil drohe. Nur einer der beteiligten Parteien zu ermöglichen, sich persönlich in der Sache äussern zu dürfen, verletze das rechtliche Gehör massiv und stelle eine erhebliche Benachteiligung dieser Partei dar (act. A.1 Rz. 3). 2.5.Mit diesen Ausführungen macht der Beschwerdeführer einen ihm drohenden Nachteil geltend, indes nicht, inwiefern dieser nicht leicht wiedergutzumachen ist. So legt er nicht dar – und ist im Übrigen auch nicht ersichtlich –, ob und weshalb die von ihm offerierte Partei- und Zeugenbefragung nicht auch später noch abgenommen werden könnten. Ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil ist daher mangels hinreichender Behauptung zu verneinen, womit auf die Beschwerde hinsichtlich der Anfechtung der Beweisverfügung nicht einzutreten ist. Insofern erübrigt es sich, darauf einzugehen, ob der Beschwerdeführer seine Parteibefragung wie auch die Zeugenbefragungen rechtsgenüglich offeriert hat. 2.6.In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass aufgrund der vorliegenden arbeitsrechtlichen Streitigkeit mit einem Streitwert unter CHF 30'000.00 der Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären ist (Art. 247 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 ZPO) und damit neue Beweismittel bis zur Urteilsberatung zu berücksichtigen sind (Art. 229 Abs. 3 ZPO). Der Beschwerdeführer hat denn auch bereits eine entsprechende Eingabe dem Regionalgericht eingereicht (act. B.3). Die jederzeitige Abänderbarkeit von Beweisverfügungen (Art. 154 Satz 2 ZPO) wurde bereits erwähnt und ergibt sich überdies auch aus der Beweisverfügung vom 16. Januar 2025 (act. B.1 S. 17). 3.Parteiberichtigung 3.1.Der Beschwerdeführer nimmt weiter Anstoss an der von der Vorinstanz vorgenommenen Parteiberichtigung, wonach anstatt des ursprünglich ins Recht

5 / 10 gefassten Einzelunternehmens C._____ nun der Beschwerdeführer auf der Beklagtenseite ins Rubrum aufgenommen wurde. Er verlangt, es sei die Parteiberichtigung nicht zuzulassen bzw. allenfalls "korrekt vorzunehmen" (act. A.1 S. 2). 3.2.Indem der Beschwerdeführer beantragt, die Parteiberichtigung sei "korrekt vorzunehmen", verlangt er einen reformatorischen Entscheid der Beschwerdeinstanz, was bei Spruchreife auch im Beschwerdeverfahren vorgesehen ist (vgl. Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO). Insofern erweist sich aber ein konkreter Antrag in der Sache als erforderlich, der bei Gutheissung zum Urteil erhoben werden könnte (vgl. HUNGERBÜHLER, in: Bunner/Schwander/Vischer [Hrsg.], Kommentar zu Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2025, Art. 321 N. 19 u. Art. 311 N. 16). Zur Begründung des Antrags führt der Beschwerdeführer aus, da die Beschwerdegegnerin hauptsächlich in O.1._____ gearbeitet habe, müsste wohl der jetzige Betreiber des Salons in O.1._____ oder die ursprüngliche Betreiberin D._____ eingeklagt werden (act. A.1 Rz. 20). Zumal damit auch der Begründung des Beschwerdeführers nicht entnommen werden kann, wie die Parteiberichtigung nach seinem Dafürhalten korrekt vorzunehmen wäre, ist auf diesen Antrag nicht einzutreten. 3.3.Was den nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil hinsichtlich der vorgenommenen Parteiberichtigung betrifft, äussert sich der Beschwerdeführer nicht dazu (vgl. act. A.1 Rz. 3). Muss eine Person das vorinstanzliche Verfahren durchlaufen, was einen entsprechenden Aufwand mit sich bringt, obschon sie gar nicht als Gegenpartei ins Rubrum aufzunehmen gewesen wäre, ist ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil grundsätzlich offensichtlich und zu bejahen. Ob ein solcher vorliegend angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer entweder persönlich oder als Inhaber des Einzelunternehmens in den Prozess involviert ist, ebenfalls offensichtlich zu bejahen ist, muss vor dem Hintergrund, dass die Beschwerde – wie im Folgenden darzulegen ist – abzuweisen ist, nicht abschliessend beurteilt werden. 3.4.Zur Parteiberichtigung bringt der Beschwerdeführer vor, die Beschwerdegegnerin sei in einem Anstellungsverhältnis mit der E., welche in O.1. und O.2._____ einen Nagelsalon betrieben habe, gestanden, wobei D._____ im Handelsregister als Inhaberin eingetragen gewesen und die Einzelfirma am 12. September 2022 gelöscht worden sei. Es gebe bei Einzelfirmen keine Rechtsnachfolge. Der Beschwerdeführer und Ehemann von D._____ habe den Salon in O.2._____ übernommen und sich am 29. November 2022 – nach dem Ende der Anstellung der Beschwerdegegnerin – ins Handelsregister als

6 / 10 Einzelunternehmer eingetragen. Somit sei unklar, wen die Beschwerdegegnerin habe einklagen wollen – vermutlich D._____, da sie mit deren Einzelfirma einen Arbeitsvertrag abgeschlossen habe. Falls sie tatsächlich den Beschwerdeführer habe einklagen wollen, habe sie wohl die falsche Person eingeklagt. Es gebe keine Anspruchsgrundlage (act. A.1 Rz. 19 f.). 3.5.Mit diesen Ausführungen äussert sich der Beschwerdeführer zur materiell verpflichteten Person und damit zur Passivlegitimation. Denn an der Sachlegitimation mangelt es, wenn nicht der aus einem Recht Verpflichtete ins Recht gefasst wird. Das Fehlen der Passivlegitimation ist indes nicht mit der unrichtigen Parteibezeichnung zu verwechseln (BGE 142 III 782 E. 3.2.2, in: Pra 2018 Nr. 46). Die Sachlegitimation bildet keine Prozessvoraussetzung, sondern betrifft das materielle Recht (vgl. BGE 139 III 504 E. 1.2, 133 III 180 E. 3.4). Fehlt sie, wird die Klage als unbegründet abgewiesen (BGE 142 III 782 E. 3.2.2, in: Pra 2018 Nr. 46, 138 III 737 E. 2; statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 5A_410/2023 vom 25. September 2024 E. 2.6.1). Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass die Sachlegitimation als materiellrechtliche Voraussetzung des eingeklagten Anspruchs vom Richter jeder Stufe im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen zu prüfen ist (BGE 126 III 59 E. 1a). Dies gilt jedoch nur für die Rechtsanwendung, nicht für den ihr zugrunde liegenden Sachverhalt (BGE 108 II 216 E. 1 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgericht 5A_410/2023 vom 25. September 2024 E. 2.6.1, 5A_557/2011 vom 9. Juli 2012 E. 2.1.2) und damit unter der Herrschaft der Verhandlungsmaxime nur nach Massgabe des behaupteten und festgestellten Sachverhalts (BGE 130 III 550 E. 2; 118 Ia 129 E. 1). Im Anwendungsbereich der sozialen Untersuchungsmaxime gemäss Art. 247 Abs. 2 lit. b ZPO ist das Gericht nicht an die Beweisanträge der Parteien und deren Tatsachenbehauptungen gebunden (Urteil des Bundesgerichts 4A_1/2014 vom 26. März 2014 E. 2.3). Sind die Parteien durch Rechtsanwälte vertreten, soll und muss sich das Gericht hingegen Zurückhaltung auferlegen wie im ordentlichen Prozess (BGE 141 III 569 E. 2.3). Indes hat das Gericht auch im Anwendungsbereich des Verhandlungsgrundsatzes u. a. bei widersprüchlichen Vorbringen durch entsprechende Fragen Gelegenheit zur Klarstellung und Ergänzung zu geben (Art. 56 ZPO). Vorliegend hat der Beschwerdeführer in der Stellungnahme zur Klage explizit "keine Einwände gegen die Passivlegitimation" erhoben (RG-act. I/2 Rz. 6; vgl. auch Duplik RG-act. I/4 Rz. 7), während er sich nun – wie erwähnt (vgl. E. 3.4) – auf den Standpunkt stellt, es gebe keine Anspruchsgrundlage gegen ihn (act. A.1 Rz. 20). Damit könnten die Vorbringen zur Passivlegitimation zumindest widersprüchlich erscheinen.

7 / 10 3.6.In der angefochtenen Verfügung hat sich die Vorinstanz indes weder zur Passivlegitimation geäussert noch von entsprechenden Überlegungen leiten lassen. Sie erkannte zu Recht, dass das auf der Beklagtenseite ins Recht gefasste Einzelunternehmen C._____ nicht parteifähig ist (act. B.1 S. 3). Denn parteifähig ist, wer rechtsfähig ist oder von Bundesrechts wegen als Partei auftreten kann (Art. 66 ZPO). Rechtsfähig sind natürliche und juristische Personen (Art. 11 Abs. 1 und Art. 53 ZGB). Einzelunternehmen können nicht von Bundesrechts wegen als Partei auftreten. Zudem handelt es sich weder um körperschaftlich organisierte Personenverbindungen noch um einem besonderen Zweck gewidmete und selbständige Anstalten und damit um keine juristischen Personen. Entsprechend fehlt ihnen auch die Handlungsfähigkeit (vgl. Art. 54 ZGB [womit sie auch nicht Partei eines Arbeitsvertrages oder Auftrags, vgl. Vollmacht RG-act. VI/3, sein können]) und als Folge davon auch die Prozessfähigkeit (Art. 67 Abs. 1 ZPO). Bei der Partei- und Prozessfähigkeit handelt es sich um Prozessvoraussetzungen, die das Gericht von Amtes wegen prüft (Art. 59 Abs. 2 lit. c ZPO, Art. 60 ZPO). Das Fehlen von Prozessvoraussetzungen führt grundsätzlich zum Nichteintreten auf die Klage (vgl. Art. 59 Abs. 1 ZPO). 3.7.Gemäss der Rechtsprechung kann aber eine unrichtige Parteibezeichnung durch den Richter berichtigt werden, sofern weder nach Auffassung des Richters noch der Parteien vernünftige Zweifel an der Identität der Partei bestehen, so namentlich, wenn sich die Identität aus dem Streitgegenstand ergibt. Dies setzt natürlich voraus, dass das Schlichtungsgesuch bzw. die Klage tatsächlich der passivlegitimierten Partei und nicht einem Dritten zugestellt worden sind, mit anderen Worten also, dass sie davon Kenntnis erlangt hat; andernfalls kann auf ihrer Seite natürlich nicht vorausgesetzt werden, dass sie erkannt hat oder nach Treu und Glauben hätte erkennen müssen, dass gegen sie eine Klage eingeleitet worden sei. Unter der ZPO ist darüber hinaus erforderlich, damit eine unrichtige Parteibezeichnung im hängigen Verfahren (zum Beispiel vor dem mit der Klage befassten Gericht) einer Berichtigung zugänglich ist, dass die unrichtig bezeichnete beklagte Partei persönlich an der Schlichtungsverhandlung erschienen ist (Art. 204 ZPO); sonst ist die Klagebewilligung nicht gültig und die eingereichte Klage ist für unzulässig zu erklären, weil es an einer Prozessvoraussetzung mangelt (BGE 142 III 782 E. 3.2.1, in: Pra 107 (2018) Nr. 46 m. w. H.; vgl. Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK2 21 23 vom 19. Oktober 2021 E. 5.2.2). 3.8.Auch nach der Literatur kann eine offensichtlich unrichtige Parteibezeichnung von Amtes wegen berichtigt werden, wenn keine Zweifel an der wahren Identität der Partei besteht und jede Gefahr einer Verwechslung

8 / 10 ausgeschlossen ist (PAHUD, in: Bunner/Schwander/Vischer [Hrsg.], Kommentar zu Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2025, Art. 221 N. 4; WILLISEGGER, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Balser Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, Art. 221 N. 10; RICHERS/NAEGELI, in: Oberhammer/Domej/Haas, Kurzkommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2021, Art. 221 N. 4; LEUENBERGER, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 4. Aufl. 2025, Art. 221 N. 18 ff.). 3.9.Die Berichtigung der Parteibezeichnung ist vom Parteiwechsel abzugrenzen. Letzterer ist nur unter den Voraussetzungen von Art. 83 ZPO zulässig und zielt in Durchbrechung der subjektiven Identität auf die Auswechselung einer Partei durch einen Dritten im laufenden Verfahren ab, insbesondere bei Veräusserung des Streitgegenstandes (oder einer Forderungsabtretung) während des Prozesses oder infolge besonderer gesetzlicher Vorschriften über die Rechtsnachfolge. In anderen Fällen ist der Parteiwechsel nur mit Zustimmung der Gegenpartei zulässig (vgl. BGE 142 III 782 E. 3.2.2, in: Pra 2018 Nr. 46; 118 IA 129 E. 2a). 3.10. Vorliegend hat die Vorinstanz anstelle des nicht partei- und prozessfähigen Einzelunternehmens C._____ dessen im Handelsregister eingetragenen Inhaber, den Beschwerdeführer, ins Rubrum aufgenommen. Es handelt sich damit nicht um eine Drittperson, womit kein Parteiwechsel, sondern eine Berichtigung der Parteibezeichnung vorliegt. Nachdem die Beschwerdegegnerin nicht nur ihr Schlichtungsgesuch, sondern auch ihre Klage, Replik wie auch Triplik (RG-act. VI/2; RG-act. I/1, I/3 u. I/5) gegen das Einzelunternehmen C._____ richtete und dessen einziger Inhaber der Beschwerdeführer ist, bestehen keine Zweifel an der Identität der ins Recht gefassten Person und ist die Gefahr einer Verwechslung ausgeschlossen. Ist ein Einzelunternehmen an einem Prozess beteiligt, ist deren Inhaber, d. h. die physische Einzelperson, als Partei aufzuführen (VISCHER/HRUBESCH-MILLAUER, in: Bunner/Schwander/Vischer [Hrsg.], Kommentar zu Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2025, Art. 66 N. 23; PAHUD, a.a.O., Art. 221 N. 2). Der Beschwerdeführer war zudem – wie die Vorinstanz zutreffend erwog (act. B.1 S. 3) – bereits bei der Schlichtungsverhandlung persönlich anwesend (RG-act. VI/2). Als Inhaber des Einzelunternehmens C._____ wurde ihm die Klage – wie auch die weiteren Rechtsschriften der Beschwerdegegnerin – zugestellt und er war in den gesamten Prozess involviert. Die Berichtigung der beklagten Partei, indem die Vorinstanz anstelle des Einzelunternehmens C._____ den Beschwerdeführer ins Rubrum aufnahm, ist nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen.

9 / 10 4.Fazit Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5.Kosten- und Entschädigungsfolgen Nach Art. 114 lit. c ZPO werden für Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von CHF 30'000.00 keine Gerichtskosten erhoben. Diese Bestimmung gilt auch im kantonalen Rechtsmittelverfahren. Mangels Aufwand ist der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen.

10 / 10 Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3.Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilung]

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