«I_NAM» «I_ALI» «I_BEM» Urteil vom 10. Oktober 2025 mitgeteilt am 13. Oktober 2025 ReferenzZR2 25 31 InstanzZweite zivilrechtliche Kammer BesetzungRichter-Baldassarre, Vorsitz Peter, Aktuarin ad hoc ParteienA.________ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Roger Hischier gegen B.________ Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Mario Thöny GegenstandForderung aus Arbeitsvertrag Anfechtungsobj. Entscheid Regionalgericht Imboden, Einzelrichter, vom 2. April 2025, mitgeteilt am 12. Juni 2025 (Proz. Nr. 115-2024-21)
2 / 21 Sachverhalt A.B.________ war seit dem 1. September 2023 als Sachbearbeiterin Sekretariat bei A.________ angestellt, welcher als Inhaber des Einzelunternehmens C.________ mit Sitz in O.1.________ ins Handelsregister eingetragen ist. Der im Rahmen einer beruflichen Wiedereingliederung abgeschlossene Einzelarbeitsvertrag vom 31. August 2023 sah ein unbefristetes Anstellungsverhältnis mit einem Arbeitspensum von 50 % zu einem monatlichen Bruttolohn von CHF 2'150.00 vor. Gleichentags schlossen B., A. sowie die IV-Stelle des Kantons Graubünden (vertreten durch D.) eine Vereinbarung über die Anlern- und Einarbeitungszeit mit Einarbeitungszuschuss ab. B.Am 4. Januar 2024 liess A. B.________ eine Abmahnung zukommen, worin er auf ihre mangelhafte Arbeitsweise sowie das fehlende Interesse an ihrer Tätigkeit Bezug nahm. Der Lebenspartner von B.________ informierte A.________ am darauffolgenden Tag darüber, dass sie krankheitsbedingt nicht am Arbeitsplatz erscheinen könne. C.Auf entsprechende Aufforderung hin stellte B.________ A.________ ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis von Dr. med. E.________ zu, worin dieser ihr eine vom 5. Januar 2024 bis zum 28. Januar 2024 dauernde Arbeitsunfähigkeit attestierte. Sodann liess B.________ ihrem Arbeitgeber eine vom 11. Januar 2024 datierende Arbeitsunfähigkeitsbestätigung ihrer Hausärztin Dr. med. F.________ zukommen. Darin hielt Dr. med. F.________ fest, dass sich die Arbeitsunfähigkeit von B.________ auf den aktuellen Arbeitsplatz beziehe und bis auf weiteres gelte. D.Mit Schreiben vom 26. Januar 2024 informierte Rechtsanwalt Roger Hischier B.________ darüber, dass A.________ beabsichtige, das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der 30-tägigen Sperrfrist unter Einhaltung der vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist von drei Monaten aufzulösen. Sollte B.________ nach Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit nicht am Arbeitsplatz erscheinen, entfalle ihr Lohnanspruch und A.________ werde das Arbeitsverhältnis nach Aussprache einer entsprechenden Androhung fristlos beenden. E.Nachdem B.________ ihre Arbeitstätigkeit am 29. Januar 2024 nicht wieder aufgenommen hatte, mahnte A.________ sie ein weiteres Mal ab und drohte ihr im Falle eines erneuten Fernbleibens vom Arbeitsplatz die fristlose Kündigung an. B.________ erschien auch am 30. Januar 2024 nicht in den Räumlichkeiten ihres
3 / 21 Arbeitgebers. A.________ forderte sie daraufhin erneut zum Erscheinen auf, bevor er das Arbeitsverhältnis noch am selben Tag fristlos auflöste. F.Am 5. April 2024 reichte B.________ beim Vermittleramt Imboden ein Schlichtungsgesuch ein. Da A.________ nicht zu der für den 16. Mai 2024 angesetzten Schlichtungsverhandlung (Fall-Nr. 17/2024) erschien, stellte das Vermittleramt B.________ am 21. Mai 2024 die Klagebewilligung aus. Damit gelangte sie am 21. August 2024 mit folgenden Rechtsbegehren an das Regionalgericht Imboden: 1.Die fristlose Kündigung vom 30. Januar 2024 sei als ungerechtfertigte Kündigung im Sinne von Art. 337c ff. OR zu qualifizieren. 2.Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin Lohn im Betrag von netto CHF 1'411.20 zuzüglich Zins zu 5% seit 30. Januar 2024 sowie eine Entschädigung nach Art. 337c Abs. 3 OR in Höhe von CHF 9'316.65 zuzüglich Zins zu 5% seit 30. Januar 2024 zu bezahlen. 3.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich 8.1% MwSt.) zu Lasten des Beklagten. G.In seiner Klageantwort vom 8. Oktober 2024 beantragte A., die Klage sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten von B. abzuweisen. Ferner erhob er Widerklage mit folgenden Rechtsbegehren: 1.Die Klägerin sei zu verpflichten, dem Beklagten einen Betrag in der Höhe von CHF 1'372.85 (netto) zuzüglich Zins seit 21. Februar 2024 zu bezahlen. 2.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zu Lasten de[r] Klägerin/Widerbeklagten. H.B.________ beantragte in ihrer Replik und Widerklageantwort vom 21. November 2024 die kostenfällige Abweisung der Widerklage. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 2. April 2025 änderte sie Ziff. 2 ihrer mit Klage vom 21. August 2024 gestellten Rechtsbegehren wie folgt ab: Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin Lohn im Betrag von netto CHF 1'411.20 zuzüglich Zins zu 5% seit 30. Januar 2024 sowie eine Entschädigung nach Art. 337c Abs. 3 OR in Höhe von CHF 6'987.45 zuzüglich Zins zu 5% seit 30. Januar 2024 zu bezahlen. I.Mit unbegründet eröffnetem Entscheid vom 2. April 2025 hiess der Einzelrichter am Regionalgericht Imboden die Klage vollumfänglich gut und wies die Widerklage ab. Gerichtskosten waren keine zu erheben. Sodann verpflichtete der Einzelrichter A.________ zur Leistung einer Parteientschädigung an B.________ in Höhe von CHF 12'145.30 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer; Proz. Nr. 115- 2024-21).
4 / 21 J.Gegen diesen Entscheid erhob A.________ (fortan: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 14. Juli 2025 hierorts Beschwerde und stellt folgende Anträge: 1.Es sei der Entscheid des Regionalgerichts Imboden vom 2. April 2025 (Proz. Nr. 115-2024-21) aufzuheben und die Klage der Klägerin/Beschwerdegegnerin vollumfänglich abzuweisen und die Widerklage gutzuheissen. 2.Eventualiter sei die Sache zur Sachverhaltsabklärung und zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) sowohl für das erstinstanzliche Verfahren als auch für das Beschwerdeverfahren zu Lasten der Klägerin/Beschwerdegegnerin. K.In ihrer Beschwerdeantwort vom 19. September 2025 beantragt B.________ (fortan: Beschwerdegegnerin) die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Weitere Eingaben erfolgten keine. L.Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (Proz. Nr. 115-2024-21). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Erwägungen 1.1.Angefochten ist ein erstinstanzlicher Endentscheid. Da das Streitwerterfordernis von CHF 10'000.00 für die Berufung in vermögensrechtlichen Angelegenheiten nicht erfüllt ist, unterliegt der angefochtene Entscheid der Beschwerde (Art. 308 Abs. 2 i. V. m. Art. 319 lit. a ZPO). 1.2.Nach Art. 321 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO ist die Beschwerde innert 30 Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheids oder seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet unter Beilage des angefochtenen Entscheids bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen. Der nachträglich begründete Entscheid wurde den Parteien am 12. Juni 2025 mitgeteilt (act. B.1). Die Beschwerde vom 14. Juli 2025 erfolgte damit fristgerecht (act. A.1). 1.3.Die sachliche Zuständigkeit des Obergerichts des Kantons Graubünden ergibt sich aus Art. 4 Abs. 1 ZPO i. V. m. Art. 7 Abs. 1 EGzZPO (BR 320.100). Innerhalb des Obergerichts liegt die Zuständigkeit bei der Zweiten zivilrechtlichen Kammer (Art. 10 Abs. 1 lit. a OGV [BR 173.010]). Die Vorsitzende entscheidet in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 7 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 e contrario EGzZPO). 1.4.Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden
5 / 21 (Art. 320 ZPO). Die Beschwerdeinstanz überprüft die Rüge der unrichtigen Rechtsanwendung mit freier Kognition. Hingegen ist die Kognition bezüglich der Feststellung des Sachverhaltes auf eine Willkürprüfung beschränkt (SPÜHLER, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, Art. 320 N. 2 f.). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip. Die beschwerdeführende Partei muss sich demnach mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids im Einzelnen auseinanderzusetzen und hat konkret aufzuzeigen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Dabei geht es nicht um eine Neubeurteilung im Rahmen der Rechtsmittelanträge, sondern darum, darzutun, weshalb der angefochtene Entscheid keinen Bestand haben soll. Bei Nichteinhaltung der Begründungsanforderungen ist auf die Beschwerde infolge Fehlens einer Zulässigkeitsvoraussetzung nicht einzutreten (Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK2 21 26 vom 29. September 2021 E. 2 m. w. H.). 1.5.Das vorliegende Verfahren hat eine arbeitsrechtliche Angelegenheit zum Gegenstand, deren Streitwert weniger als CHF 30'000.00 beträgt (vgl. act. B.1). Für derartige Streitigkeiten gilt das vereinfachte Verfahren (Art. 243 Abs. 1 ZPO), wobei das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt (Art. 247 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 ZPO). Die Ermittlung der für den Entscheid massgeblichen Tatsachen unterliegt der sogenannten eingeschränkten bzw. sozialen Untersuchungsmaxime (Urteil des Bundesgerichts 4A_46/2016 vom 20. Juni 2016 E. 7.1.2; BRUNNER/STEININGER, in: Brunner/Schwander/Vischer [Hrsg.], 3. Aufl. 2024, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Art. 247 N. 6 und N. 10). Diese bezweckt, die schwächere Partei zu schützen, die Gleichheit zwischen den Parteien zu garantieren und das Verfahren zu beschleunigen (BGE 141 III 569 E. 2.3.1; 125 III 231 E. 4a). Die Parteien sind jedoch auch im Anwendungsbereich der eingeschränkten Untersuchungsmaxime nicht davon befreit, bei der Feststellung des entscheidrelevanten Sachverhalts aktiv mitzuwirken und die allenfalls zu erhebenden Beweise zu bezeichnen. Sie tragen auch in diesem Bereich die Verantwortung für die Sachverhaltsermittlung (BRUNNER/STEININGER, a.a.O., Art. 247 N. 10). Das Gericht stellt keine eigenen Ermittlungen an (BGE 141 III 569 E. 2.3.1; Urteil des Bundesgerichts 4A_46/2016 vom 20. Juni 2016 E. 7.1.2). Nach dem Willen des Gesetzgebers obliegt dem Gericht bei der sozialen Untersuchungsmaxime einzig eine verstärkte Fragepflicht. Dabei hat es den Parteien durch sachgemässe Fragen zu helfen, damit die notwendigen Behauptungen gemacht und die dazugehörigen Beweismittel bezeichnet werden.
6 / 21 Wenn beide Parteien – wie vorliegend (vgl. RG-act. VI.1 und RG-act. VI.3) – anwaltlich vertreten sind, darf und soll sich das Gericht wie im ordentlichen Verfahren zurückhalten (BGE 141 III 569 E. 2.3.1 m. w. H.; Urteile des Bundesgerichts 4A_482/2024 vom 12. April 2025 E. 3.1 m. w. H.; 4A_46/2016 vom 20. Juni 2016 E. 7.1.2). 1.6.Im Beschwerdeverfahren sind neue Tatsachenbehauptungen und Beweismittel grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Dies gilt auch im Anwendungsbereich der (eingeschränkten bzw. sozialen) Untersuchungsmaxime (SPÜHLER, a.a.O., Art. 326 N. 1 und N. 2; BRUNNER/VISCHER, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2021, Art. 326 N. 3, je m. w. H.). Der Novenausschluss entspricht dem ausserordentlichen Charakter der Beschwerde und ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass das Beschwerdeverfahren nicht die Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens bezweckt (vgl. SPÜHLER, a.a.O., Art. 326 N. 1; BRUNNER/VISCHER, a.a.O., Art. 326 N. 4; vgl. bereits E. 1.4). 2.1.In tatsächlicher Hinsicht rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe sich in offensichtlich unrichtiger Feststellung des Sachverhalts nicht mit den in der Abmahnung vom 4. Januar 2024 detailliert umschriebenen Verfehlungen der Beschwerdegegnerin auseinandergesetzt (act. A.1 Rz. II.B.2.12 ff.). Namentlich habe sie ausser Acht gelassen, dass die Beschwerdegegnerin bereits vor dem streitgegenständlichen Anstellungsverhältnis während drei Monaten im selben Bereich für den Beschwerdeführer tätig gewesen und entsprechend mit den ihr zugewiesenen Aufgaben vertraut gemacht worden sei (act. A.1 Rz. II.B.2.17). In Abweichung der vorinstanzlichen Feststellungen könne dem Beschwerdeführer somit nicht vorgeworfen werden, dass er die Beschwerdegegnerin ungenügend eingearbeitet habe und seiner Fürsorgepflicht nicht nachgekommen sei (act. A.1 Rz. II.B.2.18; vgl. act. B.1 E. 3.4). Dass die Beschwerdegegnerin im Rahmen einer beruflichen Wiedereingliederung für den Beschwerdeführer tätig geworden sei, spiele sodann keine Rolle. Die Eingliederungsmassnahme habe sich nämlich nicht auf ein intellektuelles Defizit, sondern auf eine unfallbedingte Knieverletzung bezogen. Damit liege kein objektiver Grund vor, der die laufend mangelhafte Arbeitsleistung der Beschwerdegegnerin unverschuldet erscheinen lassen würde (act. A.1 Rz. II.B.2.19; vgl. auch RG-act. I.4 Rz. II.B.5.9). 2.2.Gemäss den unbestritten gebliebenen Feststellungen der Vorinstanz, mahnte der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin erstmals am 4. Januar
7 / 21 2024 ab. In dieser Abmahnung warf er ihr ein fehlendes Interesse an ihrer Tätigkeit sowie eine liederliche Arbeitsweise vor. Namentlich habe sie E-Mails an falsche bzw. ungültige E-Mail-Adressen oder mit unrichtigem Inhalt versandt. Für den Wiederholungsfall drohte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin eine firstlose Kündigung an (RG-act. II.12; vgl. auch RG-act. III.1-3). Nach einer krankheitsbedingten Abwesenheit der Beschwerdegegnerin mahnte der Beschwerdeführer sie ein zweites Mal ab, da sie am 29. Januar 2024 unentschuldigt nicht am Arbeitsplatz erschienen sei, und drohte ihr an, sie im Fall des erneuten Fernbleibens fristlos zu entlassen (vgl. RG-act. II.15). Nachdem die Beschwerdegegnerin am 30. Januar 2024 wiederum nicht am Arbeitsplatz erschienen war, sprach der Beschwerdeführer die fristlose Kündigung aus (vgl. RG- act. II.16). 2.3.Die Vorinstanz erwägt in diesem Zusammenhang, der Beschwerdeführer habe die in der Abmahnung vom 4. Januar 2024 aufgeführten Verfehlungen der Beschwerdegegnerin als weniger schwerwiegend eingestuft. Entsprechend sei er sich bewusst gewesen, dass nur ein wiederholtes Fehlverhalten der Beschwerdegegnerin eine fristlose Kündigung rechtfertigen würde. Als der Beschwerdeführer schliesslich fristlos gekündigt habe, sei die aus seiner Sicht ungenügende Arbeitsleistung der Beschwerdegegnerin ein wenig entscheidtragender Umstand gewesen, habe die erste Abmahnung in arbeitsplatzbezogener Hinsicht doch einen völlig anderen Hintergrund gehabt als die zweite Abmahnung. Zu berücksichtigen sei in diesem Zusammenhang sodann, dass die Anstellung der Beschwerdegegnerin im Rahmen einer beruflichen Wiedereingliederung erfolgt sei. Der Hinweis auf die fristlose Kündigung in der Abmahnung vom 4. Januar 2024 müsse daher kritisch betrachtet werden (act. B.1 E. 3.4). 2.4.Was die Abmahnung vom 4. Januar 2024 anbelangt, anerkennt die Beschwerdegegnerin, dass ihr gewisse kleinere Fehler unterlaufen sind. Diese seien indes auf eine mangelhafte Instruktion und ungenügende Betreuung durch den Beschwerdeführer zurückzuführen (RG-act. I.3 Rz. III.A.22 und act. A.2 Rz. II.16). Entgegen den beschwerdeführerischen Vorbringen und in Übereinstimmung mit der Vorinstanz kann mit Blick auf die Arbeitsleistung der Beschwerdegegnerin nicht unberücksichtigt bleiben, dass das vorliegende Arbeitsverhältnis im Rahmen einer beruflichen Wiedereingliederung begründet worden ist (vgl. act. A.1 Rz. II.B.2.19 und act. B.1 E. 3.4). So sah die zeitgleich mit dem Arbeitsvertrag abgeschlossene Vereinbarung über die Anlern- und
8 / 21 Einarbeitungszeit vor, dass die Beschwerdegegnerin "vollumfänglich in einen neuen Arbeitsbereich eingearbeitet" und "fachlich durch den Arbeitgeber unterstützt" werden muss (vgl. RG-act. II.2 S. 1 f.). Dass die mangelnde Ausbildung im Bürobereich und das damit einhergehende Unterstützungsbedürfnis der Beschwerdegegnerin zwischen den Parteien bereits vor Abschluss dieser Vereinbarung thematisiert worden war, ergibt sich auch aus dem Verlaufsprotokoll der Eingliederungsberaterin (vgl. RG-act. II.4 S. 3 [Eintrag vom 22. August 2023]). In Anbetracht dieser Ausgangslage musste für den Beschwerdeführer ohne Weiteres erkennbar gewesen sein, dass auf die Einarbeitung und fachliche Begleitung der Beschwerdegegnerin ein besonderes Augenmerk zu legen ist. 2.5.Dass die berufliche Wiedereingliederung nicht aufgrund eines intellektuellen Defizits der Beschwerdegegnerin, sondern wegen einer unfallbedingten Knieverletzung erfolgte, bleibt dafür letztlich ohne Belang (vgl. act. A.1 Rz. II.B.2.19). Ebenfalls nichts daran ändert der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin bereits früher einmal während drei Monaten befristet für den Beschwerdeführer tätig gewesen war (vgl. act. A.1 Rz. II.B.2.16). Massgebend ist in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen vielmehr, dass die Vereinbarung über die Anlern- und Arbeitszeit vom 31. August 2023 ausdrücklich eine Einarbeitung und Unterstützung durch den Beschwerdeführer vorsah (act. B.1 E. 3.4 und RG-act. II.2 S. 1 f.). Diese Pflicht oblag ihm somit unabhängig vom früheren Beschäftigungsverhältnis. Dabei spielt es – entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers (act. A.1 Rz. II.B.2.16 f.) – keine Rolle, welche Aufgaben der Beschwerdegegnerin bereits im Rahmen der erstmaligen Anstellung zugewiesen worden sind bzw. inwiefern sie damals bereits eingearbeitet wurde. 2.6.Es ist somit nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz unter Berücksichtigung der obgenannten Verhältnisse (vgl. E. 2.4 f.) zum Schluss kommt, es sei kritisch zu betrachten, ob die der Beschwerdegegnerin mit Abmahnung vom 4. Januar 2024 vorgeworfenen Verfehlungen bereits so schwer wiegen, dass sie für den Wiederholungsfall eine fristlose Kündigung im Sinne von Art. 337 OR rechtfertigen würden (act. B.1 E. 3.4). Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens bloss vereinzelte Verfehlungen der Beschwerdegegnerin darzulegen vermochte (vgl. RG-act. I.2 Rz. II.A.2.16). Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin in drei Fällen E-Mails an falsche bzw. inexistente Adressen versandt hatte. Zwei der drei Vorkommnisse spielten sich sodann im September 2023, d.h. dem ersten Arbeitsmonat der Beschwerdegegnerin, ab (vgl. RG-act. III.1-3). Dass zu Beginn
9 / 21 eines Arbeitsverhältnisses kleinere Fehler passieren, überrascht nicht und entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung. Derartige Lappalien sind indes – selbst im Wiederholungsfall – nicht geeignet, die Aussprache einer fristlosen Kündigung zu rechtfertigen. Zutreffenderweise als unsubstantiierte Parteibehauptungen taxiert hat die Vorinstanz das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Verfehlungen der Beschwerdegegnerin hätten sich auf ihn nachteilig oder sogar schädigend ausgewirkt (act. B.1 E. 3.4 in fine; vgl. auch act. A.1 Rz. II.B.20). 2.7.Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers ist nicht ersichtlich, inwiefern die Abmahnung vom 4. Januar 2024 mit der Abmahnung vom 29. Januar 2024 in einem sachlichen Zusammenhang steht (act. A.1 Rz. II.B.2.21; vgl. RG- act. II.12 und RG-act. II.15). Dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin in der Abmahnung vom 4. Januar 2024 "implizit auch eine Arbeitsverweigerung vorgeworfen" hat, trifft jedenfalls nicht zu (vgl. act. A.1 Rz. II.B.2.21). Während die Abmahnung vom 4. Januar 2024 nämlich die mangelhafte Qualität der beschwerdegegnerischen Arbeitsleistung betraf, bezog sich die Abmahnung vom 29. Januar 2024 auf ihr (erstmaliges) unentschuldigtes Fernbleiben vom Arbeitsplatz (vgl. RG-act. II.12 und RG-act. II.15; vgl. auch act. B.1 E. 3.4). 2.8.Zwar ist in Übereinstimmung mit den vom Beschwerdeführer aufgeführten Literaturstellen davon auszugehen, dass gegebenenfalls auch mehrere ungleich gelagerte Verstösse des Arbeitnehmers eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen vermögen (vgl. act. A.1 Rz. II.B.2.22; vgl. STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, Arbeitsvertrag, 7. Aufl. 2012, Art. 337 N. 13 S. 1123 in fine; BRÜHWILER, Einzelarbeitsvertrag, 3. Aufl. 2014, Art. 337 N. 9). Vorliegend brachte der Beschwerdeführer indes unmissverständlich zum Ausdruck, dass in erster Linie das (mehrfache) unentschuldigte Fernbleiben vom Arbeitsplatz Anlass für die fristlose Entlassung bildete. So führte er in seinem Kündigungsschreiben vom 30. Januar 2024 aus, die Beschwerdegegnerin sei auch nach der zweiten Abmahnung "wiederum ohne Abmeldung nicht zur Arbeit erschienen" und habe sich damit "[e]rneut [...] ein schweres Fehlverhalten" erlaubt (RG-act. II.16). Die Vorinstanz verfällt somit nicht in Willkür, wenn sie feststellt, die ungenügende Arbeitsleistung der Beschwerdegegnerin sei im Zusammenhang mit der erfolgten Kündigung ein wenig entscheidtragender Umstand gewesen (act. B.1 E. 3.4). 3.1.Bevor auf die Rüge, die Vorinstanz habe die fristlose Kündigung vom 30. Januar 2024 in falscher Rechtsanwendung als ungerechtfertigt qualifiziert,
10 / 21 näher einzugehen ist (vgl. E. 4.1 ff.), sind die beschwerdeführerischen Vorbringen im Zusammenhang mit der krankheitsbedingten Abwesenheit der Beschwerdegegnerin zu prüfen (act. A.1 Rz. II.B.3.23 ff.). In diesem Zusammenhang liegen zwei Arztzeugnisse bei den Akten: Das erste stellte Dr. med. E.________ am 5. Januar 2024 aus (RG-act. II.10). Das zweite datiert vom 11. Januar 2024 und wurde von Dr. med. F.________ ausgestellt (RG- act. II.11). 3.2.Was die von Dr. med. E.________ attestierte Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdegegnerin anbelangt (RG-act. II.10), rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe in offensichtlich unrichtiger Feststellung des Sachverhalts unberücksichtigt gelassen, dass es die IV-Beraterin D.________ gewesen sei, welche die Beschwerdegegnerin dazu bewogen habe, sich krankschreiben zu lassen. Dass der Beschwerdeführer die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdegegnerin zunächst nicht in Zweifel gezogen habe, könne ihm nicht zum Nachteil gereichen. Erst aus dem Verlaufsprotokoll der Eingliederungsberaterin, welches im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens von der Beschwerdegegnerin zu den Akten gereicht worden sei (RG-act. II.4), habe sich nämlich die "Orchestrierung der Arbeitsunfähigkeit" durch D.________ ergeben. Auf Geheiss der IV-Beraterin hin habe sich die Beschwerdegegnerin das Arbeitsunfähigkeitszeugnis von Dr. med. E.________ ausstellen lassen. Dieses sei daher als reines Gefälligkeitszeugnis zu qualifizieren (act. A.1 Rz. II.B.3.23 ff.; vgl. B.1 E. 3.5). 3.3.Entgegen den beschwerdeführerischen Vorbringen ergibt sich aus dem Verlaufsprotokoll der IV-Stelle keinerlei Hinweis darauf, dass D.________ die Beschwerdegegnerin dazu veranlasste, sich von Dr. med. E.________ krankschreiben zu lassen (vgl. RG-act. II.4 S. 5 und act. A.1 Rz. II.B.3.27). Vielmehr war es der Beschwerdeführer selbst, welcher die Beschwerdegegnerin mit E-Mail vom 5. Januar 2024 dazu aufgefordert hatte, ihm bis zum Abend ein Arztzeugnis zuzustellen (RG-act. II.7 und RG-act. II.8). Von einer eigentlichen "Orchestrierung der Arbeitsunfähigkeit" durch die IV-Beraterin kann somit keine Rede sein (vgl. act. A.1 Rz. II.B.3.25). Dass sich die Beschwerdegegnerin in der Folge nicht direkt an ihre Hausärztin, Dr. med. F., wandte, sondern die Praxis von Dr. med. E. aufsuchte, war gemäss den unbestritten gebliebenen Feststellungen der Vorinstanz dem Umstand geschuldet, dass die Hausärztin der Beschwerdegegnerin im fraglichen Zeitpunkt in den Ferien weilte (act. B.1 E. 3.5). Darauf wird wohl auch zurückzuführen sein, dass die Beschwerdegegnerin mit Dr. med. E.________ keinen Folgetermin vereinbarte (vgl. act. A.1 Rz. II.B.3.24).
11 / 21 3.4.Nach dem Gesagten bestand zu keinem Zeitpunkt Anlass dafür, die im Arztzeugnis von Dr. med. E.________ vom 5. Januar 2024 bis zum 28. Januar 2024 attestierte Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdegegnerin in Zweifel zu ziehen. Zwar kommt einem ärztlichen Zeugnis kein absoluter Beweiswert zu. Das Gericht darf (und muss) sich also über den Befund in einem ärztlichen Zeugnis hinwegsetzen, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass die Arbeitsunfähigkeit nicht bestand (STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, a.a.O., Art. 324a N. 12 S. 419 f. m. w. H.). Objektive Anhaltspunkte für ein Gefälligkeitszeugnis sind vorliegend indes nicht ersichtlich. Entsprechend ist – entgegen den beschwerdeführerischen Vorbringen (act. A.1 Rz. II.B.3.27 ff.) – auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auf die vom Beschwerdeführer beantragte Beweisabnahme verzichtet hat (vgl. RG-act. IV.14 S. 8 f.). Namentlich erschliesst sich nicht, inwiefern die Edition der gesamten beschwerdegegnerischen Krankheitsgeschichte den Beweiswert des Arztzeugnisses von Dr. med. E.________ hätte in Frage stellen sollen. Wenn die Vorinstanz die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdegegnerin für den Zeitraum vom 5. Januar 2024 bis zum 28. Januar 2024 also bejaht, ist ihr weder eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes noch eine unrichtige Rechtsanwendung im Sinne von Art. 320 ZPO vorzuwerfen (vgl. act. B.1 E. 3.5 f.). Die vom Beschwerdeführer eventualiter beantragte Rückweisung der Sache zur (erneuten) Beweisabnahme durch die Vorinstanz (act. A.1 Rz. II.B.3.39) erweist sich vor diesem Hintergrund als obsolet. 3.5.Mit Blick auf die vom 11. Januar 2024 datierte Arbeitsunfähigkeitsbestätigung von Dr. med. F.________ (RG-act. II.11) macht der Beschwerdeführer geltend, es sei wiederum D.________ gewesen, welche den Arztkontakt initiiert und der Beschwerdegegnerin empfohlen habe, sich ein arbeitsplatzbezogenes Arbeitsunfähigkeitszeugnis ausstellen zu lassen. Dr. med. F.________ habe der Beschwerdegegnerin in der Folge rückwirkend auf den 5. Januar 2024 eine unbefristete arbeitsplatzbezogene Arbeitsunfähigkeit attestiert. Die Rückdatierung des Arztzeugnisses sowie die Tatsache, dass dieses unbefristet ausgestellt worden sei, indiziere, dass es sich vorliegend um ein Gefälligkeitszeugnis handle. Entsprechend sei dieses nicht geeignet, eine medizinisch bedingte Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdegegnerin nachzuweisen. In offensichtlich unrichtiger Feststellung des Sachverhalts habe die Vorinstanz es unterlassen, sich im angefochtenen Entscheid mit diesen Einwänden des Beschwerdeführers zu befassen (act. A.1 Rz. II.B.3.31 ff.).
12 / 21 3.6.Die Vorinstanz erwägt in diesem Zusammenhang, es bestünden keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Gefälligkeitszeugnisses. Indem Dr. med. F.________ die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdegegnerin anlässlich der Konsultation vom 11. Januar 2024 bereits ab dem 5. Januar 2024 attestiert habe, habe sie keine Rückdatierung vorgenommen, sondern lediglich den bereits durch Dr. med. E.________ gemachten Befund bestätigt. Die Tatsache, dass das Arztzeugnis kein Enddatum aufweise, sei aufgrund der tatsächlich erfolgten Reevaluation vom 30. Januar 2024 sodann von untergeordneter Bedeutung (act. B.1 E. 3.5). 3.7.Das streitgegenständliche Arztzeugnis von Dr. med. F.________ datiert vom 11. Januar 2024 und attestiert der Beschwerdegegnerin ab dem 5. Januar 2024 eine hundertprozentige Arbeitsunfähigkeit (RG-act. II.11). Wie der Beschwerdeführer grundsätzlich zutreffend ausführt, kann die Rückdatierung eines Arztzeugnisses geeignet sein, Zweifel an dessen Richtigkeit hervorzurufen (vgl. STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, a.a.O., Art. 324a N. 12 S. 421 m. w. H.; VON ZEDTWITZ/KELLER, in: Etter/Facincani/Sutter [Hrsg.], Arbeitsvertrag, 2021, Art. 324a N. 17). Ob hier eine Rückdatierung vorliegt oder ob – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz (act. B.1 E. 3.5) – davon auszugehen ist, dass Dr. med. F.________ in ihrem Attest lediglich den Befund von Dr. med. E.________ bestätigt hat, bleibt unklar. Eine effektive Konsultation bei Dr. med. F.________ hat gemäss Sprechstundenbericht jedenfalls erst am 11. Januar 2024 stattgefunden (vgl. RG- act. II.26). 3.8.Nicht von der Hand zu weisen ist sodann, dass Dr. med. F.________ die Beschwerdegegnerin in ihrem Attest vom 11. Januar 2024 "bis auf weiteres" krankschrieb (RG-act. II.11). Arztzeugnisse haben sich grundsätzlich über Beginn, Grad und voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit auszusprechen (vgl. RUDOLPH, in: Schweizerische Ärztezeitung 2010/91 [Nr. 22] S. 864 ff., Arbeitsunfähigkeitszeugnisse: Ärzte zunehmend im Fokus der Justiz, S. 913). Wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt, genügt das Attest von Dr. med. F.________ diesen Anforderungen nicht, da es unbefristet ausgestellt wurde (vgl. act. A.1 Rz. II.B.3.33 und RG-act. I.4 Rz. II.B.31). Dass der Gesundheitszustand der Beschwerdegegnerin zu einem späteren Zeitpunkt reevaluiert wurde, vermag diesen Mangel – entgegen den Ausführungen der Vorinstanz (act. B.1 E. 3.5) – nicht zu heilen. Ohnehin erschliesst sich erst aus dem Sprechstundenbericht von Dr. med. F.________, dass am 30. Januar 2024 tatsächlich eine Reevaluation vorgenommen wurde (vgl. RG-act. II.26). Ein vom
13 / 21 30. Januar 2024 datierendes Arztzeugnis, dass die fortbestehende Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdegegnerin bestätigen würde, liegt demgegenüber nicht bei den Akten. 3.9.Nach dem Gesagten sind durchaus Anhaltspunkte ersichtlich, welche geeignet sind, das Arztzeugnis von Dr. med. F.________ in Zweifel zu ziehen. Welcher Beweiswert dem fraglichen Attest mit Blick auf die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdegegnerin für die Zeit ab dem 28. Januar 2024 zukommt, kann – wie im Folgenden zu zeigen sein wird (E. 4.1 ff.) – indes offen gelassen werden. Entsprechend braucht auf die in diesem Zusammenhang gemachten Ausführungen des Beschwerdeführers nicht mehr näher eingegangen zu werden (vgl. insb. act. A.1 Rz. B.II.3.34 ff.). Für die eventualiter beantragte Rückweisung an die Vorinstanz zur Beweisabnahme besteht kein Raum (vgl. act. A.1 Rz. B.II.3.39; vgl. auch E. 3.4). 4.1.In rechtlicher Hinsicht rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe Art. 337 OR falsch angewandt, indem sie die fristlose Kündigung vom 30. Januar 2024 als ungerechtfertigt qualifiziert habe (vgl. act. A.1 Rz. II.B.1.40 ff.). 4.2.Gemäss Art. 337 OR können beide Vertragsparteien das Arbeitsverhältnis jederzeit aus einem wichtigen Grund fristlos auflösen (Abs. 1). Als wichtiger Grund gilt namentlich jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein dem Kündigenden nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden darf (Abs. 2). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 337 OR ist eine fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber wegen Verfehlungen des Arbeitnehmers nur gerechtfertigt, wenn Letztere besonders schwer sind. Dabei stehen in der Praxis Verletzungen der Arbeits- und der Treuepflicht im Vordergrund. Diese müssen einerseits objektiv geeignet sein, die für das Arbeitsverhältnis wesentliche Vertrauensgrundlage zu zerstören oder zumindest so tiefgreifend zu erschüttern, dass dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Vertrags nicht mehr zuzumuten ist, und anderseits auch tatsächlich dazu geführt haben. Sind die Verfehlungen weniger schwer, müssen sie trotz Verwarnung wiederholt vorgekommen sein. Ob die dem Arbeitnehmer vorgeworfene Pflichtverletzung die erforderliche Schwere erreicht, lässt sich nicht allgemein sagen, sondern hängt von der Gesamtheit der konkreten Umstände des Einzelfalles ab (BGE 142 III 579 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 4A_7/2018 vom 18. April 2018 E. 4.2.2, je m. w. H.; Urteil des Arbeitsgerichts Zürich AN230015 vom 14. Oktober 2024 E. IV.1.2.1, in: AGer-Z 2024 Nr. 4; PORTMANN/RUDOLPH, in: Widmer Lüchinger/Oser [Hrsg.], 7. Aufl.
14 / 21 2020, Basler Kommentar, Obligationenrecht I, Art. 337 N. 3; ETTER/STUCKY, in: Etter/Facincani/Sutter [Hrsg.], Arbeitsvertrag, 2021, Art. 337 N. 6). Die Frage ist vom Gericht im Sinne von Art. 4 ZGB nach Recht und Billigkeit zu entscheiden (BGE 127 III 310 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 4C.106/2001 vom 14. Februar 2002 E. 3a; STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, a.a.O., Art. 337 N. 2 S. 1099). 4.3.Im Einzelnen macht der Beschwerdeführer geltend, er habe die Beschwerdegegnerin – nachdem sie am 29. Januar 2024 nicht wieder zur Arbeit erschienen sei – noch am selben Tag mit Schreiben bzw. E-Mail zur Rückkehr an den Arbeitsplatz aufgefordert und sie ein allerletztes Mal verwarnt. Da die Beschwerdegegnerin auch auf seine am 30. Januar 2024 um 11.11 Uhr versandte E-Mail-Anfrage nicht reagiert habe, habe er gleichentags die fristlose Kündigung ausgesprochen. Diese erweise sich als gerechtfertigt. Die Beschwerdegegnerin habe dem Beschwerdeführer während den von ihm angesetzten Fristen nämlich trotz zweimaliger Aufforderung weder mitgeteilt, dass sie nach wie vor krank sei, noch ein neues Arbeitsunfähigkeitszeugnis zugestellt. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin bereits am 4. Januar 2024 einmal abgemahnt und ihr im Wiederholungsfall eine fristlose Kündigung angedroht habe (act. A.1 Rz. II.B.4.40 ff.). 4.4.Ist in Übereinstimmung mit dem Beschwerdeführer davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin lediglich bis zum 28. Januar 2024 krankgeschrieben und damit arbeitsunfähig war, so erschien sie am 29. Januar 2024 (erstmals) unentschuldigt nicht am Arbeitsplatz. Zwar wäre es – wie der Beschwerdeführer grundsätzlich zutreffend ausführt (act. A.1 Rz. II.B.4.42 f.) – an der Beschwerdegegnerin gewesen, ihren Arbeitgeber von sich aus über die fortdauernde Arbeitsunfähigkeit zu orientieren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_486/2024 vom 15. Januar 2025 E. 5.5 ff.). Dieser hatte nämlich bereits in seinem Schreiben vom 26. Januar 2024 unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, er erwarte die Beschwerdegegnerin ab dem 29. Januar 2024 wieder am Arbeitsplatz (RG-act. II.14; vgl. auch act. A.1 Rz. II.B.5.48). Anders als im Urteil des Bundesgerichts 4A_486/2024 vom 15. Januar 2025 besetzte die Beschwerdegegnerin vorliegend aber keine zentrale Funktion im Unternehmen, sondern war in einem Teilzeitpensum als Sachbearbeiterin Sekretariat angestellt (vgl. RG-act. II.5). Die Verletzung der Mitteilungspflicht wiegt vor diesem Hintergrund weniger schwer und rechtfertigt sie für sich genommen jedenfalls noch keine fristlose Entlassung.
15 / 21 4.5.Was die vom Beschwerdeführer am 29. Januar 2024 um 18.00 Uhr per E- Mail versandte Abmahnung anbelangt, bestreitet die Beschwerdegegnerin, noch am selben Tag Kenntnis davon erhalten zu haben (RG-act. I.3 Rz. III.A.15 und RG- act. VII.2 Rz. D.6; vgl. RG-act. III.12). Einen entsprechenden Zustell- bzw. Lesenachweis vermochte der Beschwerdeführer nicht zu erbringen; die E-Mail wurde zudem erst am Abend versandt (vgl. RG-act. III.12). Entgegen den beschwerdeführerischen Ausführungen kann daher nicht darauf abgestellt werden, dass er die Beschwerdegegnerin zwei Mal erfolglos aufgefordert habe, am Arbeitsplatz zu erscheinen, bevor er die fristlose Kündigung aussprach. Vielmehr ist einzig massgebend, dass er die Beschwerdegegnerin mit Blick auf ihr unentschuldigtes Fernbleiben mit E-Mail vom 30. Januar 2024 um 11.11 Uhr abmahnte, woraufhin sich diese zu ihrer Hausärztin begab (RG-act. III.13; RG- act. II.26; act. B.1 E. 3.6). 4.6.Indem der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin noch am Abend desselben Tages, d.h. dem 30. Januar 2024, fristlos entliess (vgl. RG-act. II.16), verblieben ihr nur wenige Stunden, um sich mit Blick auf ihr unentschuldigtes Nichterscheinen zu erklären bzw. ihm ein neues Arztzeugnis zukommen zu lassen. Diese Reaktionszeit ist zu kurz bemessen (vgl. act. B.1 E. 3.7 und act. A.2 Rz. II.24). Die Beschwerdegegnerin hatte den Beschwerdeführer in der Vergangenheit stets mit den verlangten Arztzeugnissen bedient. Dieser durfte vorliegend also damit rechnen, dass sie ihm innert nützlicher Frist ein entsprechendes Arbeitsunfähigkeitszeugnis zukommen lassen werde. Gemäss den unbestritten gebliebenen Feststellungen der Vorinstanz – und wie im Übrigen sogar der Beschwerdeführer selbst einräumt (act. A.1 Rz. II.B.4.41) – begab sich die Beschwerdegegnerin sodann auch noch am gleichen Tag zu ihrer Hausärztin, welche ihren Gesundheitszustand reevaluierte (vgl. act. B.1 E. 3.7; vgl. auch RG- act. II.26). Bevor die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer jedoch darüber orientieren konnte, sprach dieser die fristlose Kündigung aus (vgl. RG-act. II.16). Lediglich der Vollständigkeit halber sei vermerkt, dass die Reaktionszeit selbst für den Fall, dass die Beschwerdegegnerin von der Abmahnung bereits am 29. Januar 2024 Kenntnis erlangt hätte (quod non), zu kurz bemessen gewesen wäre (vgl. E. 4.5). 4.7.Entgegen Vorbringen des Beschwerdeführers können die in der Abmahnung vom 4. Januar 2024 aufgeführten Verfehlungen der Beschwerdegegnerin mit Blick auf das unentschuldigte Fernbleiben vom Arbeitsplatz nicht zur Begründung einer wiederholten Pflichtverletzung herbeigezogen werden (vgl. act. A.1 Rz. II.B.4.44
16 / 21 und RG-act. II.12; vgl. ferner E. 2.7 f.). Beim unentschuldigten Nichterscheinen vom 29. Januar 2024 handelte es sich somit, wie die Vorinstanz zutreffend festhält (vgl. act. B.1 E. 3.7), um die erste einschlägige Verfehlung der Beschwerdegegnerin. Nur bei einer beharrlichen Arbeitsverweigerung erweist sich die fristlose Kündigung indes als gerechtfertigt. Ein – wie vorliegend – lediglich einmaliges unentschuldigtes Fernbleiben von der Arbeit bildet demgegenüber noch keinen wichtigen Grund im Sinne von Art. 337 OR (vgl. PORTMANN/RUDOLPH, a.a.O., Art. 337 N. 18 m. H.). Selbst wenn davon auszugehen ist, dass die Beschwerdegegnerin ihre Mitteilungspflicht gegenüber dem Beschwerdeführer verletzt hat (vgl. E. 4.4), wiegen ihre Verfehlungen nicht genug schwer, um eine fristlose Entlassung zu rechtfertigen. Der Vorinstanz ist somit keine falsche Rechtsanwendung vorzuwerfen, wenn sie die Kündigung vom 30. Januar 2024 als ungerechtfertigt qualifiziert hat (vgl. act. B.1 E. 3.7). 5.1.Entlässt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer fristlos ohne wichtigen Grund, so hat dieser gemäss Art. 337c Abs. 1 OR Anspruch auf Ersatz dessen, was er verdient hätte, wenn das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist beendigt worden wäre. Der Arbeitnehmer muss sich daran anrechnen lassen, was er infolge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erspart hat und was er durch anderweitige Arbeit verdient oder zu verdienen absichtlich unterlassen hat (Art. 337c Abs. 2 OR). 5.2.Die Vorinstanz rechnete der Beschwerdegegnerin unter Berücksichtigung der vom Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) entrichteten Taggelder einen Lohnausfall von CHF 1'411.20 an (act. B.1 E. 4.2; vgl. RG-act. II.22-24). Der Beschwerdeführer trägt – abgesehen davon, dass er die fristlose Kündigung von vornherein nicht als ungerechtfertigt erachtet (vgl. bereits E. 4.1 ff.) – in diesem Zusammenhang keine Rügen vor (vgl. act. A.1). Es erübrigen sich daher Weiterungen hierzu. 6.1.Für den Fall, dass die fristlose Kündigung vom 30. Januar 2024 als ungerechtfertigt zu qualifizieren ist, rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe die Entschädigung gemäss Art. 337c Abs. 3 OR in willkürlicher Weise festgesetzt (act. A.1 Rz. II.B.5.45 ff.). 6.2.Entlässt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer fristlos ohne wichtigen Grund, so kann das Gericht den Arbeitgeber verpflichten, dem Arbeitnehmer eine Entschädigung zu bezahlen (Art. 337c Abs. 3 OR). Der Entschädigung kommt sowohl Genugtuungs- als auch Strafcharakter zu (Urteil des Bundesgerichts
17 / 21 4A_402/2021 vom 14. März 2022 E. 7.1). Obgleich es sich bei Art. 337c Abs. 3 OR um eine Kann-Vorschrift handelt, ist im Normalfall eine Entschädigung zuzusprechen; lediglich in Ausnahmefällen ist davon abzusehen (BGE 133 III 657 E. 3.2, in: Pra 2008 Nr. 64). Die Entschädigung ist nach freiem Ermessen des Gerichts unter Würdigung aller Umstände festzulegen, darf jedoch den Lohn für sechs Monate nicht übersteigen (Art. 337c Abs. 3 OR; Urteil des Bundesgerichts 4A_402/2021 vom 14. März 2022 E. 7.1). Zu den massgeblichen Umständen gehören insbesondere die soziale und wirtschaftliche Lage der Parteien, der Grad der Persönlichkeitsverletzung der entlassenen Partei, die Intensität und Dauer der arbeitsvertraglichen Beziehungen, die Art und Weise der Kündigung sowie ein allfälliges Mitverschulden des Arbeitnehmers, wobei keiner dieser Gesichtspunkte für sich allein entscheidend ist (vgl. PORTMANN/RUDOLPH, a.a.O., Art. 337c N. 6; STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, a.a.O., Art. 337c N. 8 S. 1158 f.; ETTER/STUCKY, a.a.O., Art. 337c N. 34, je m. w. H.). 6.3.Der Beschwerdeführer moniert, die Vorinstanz habe bei der Festsetzung der Entschädigung unberücksichtigt gelassen, dass das streitgegenständliche Arbeitsverhältnis lediglich vier Monate gedauert habe (act. A.1 Rz. II.B.5.46). Ferner sei nicht ersichtlich, inwiefern dem Beschwerdeführer eine "nicht unerhebliche Verletzung der Fürsorgepflicht" (vgl. act. B.1 E. 5.2) vorzuwerfen sei, sei es doch die Beschwerdegegnerin gewesen, welche ihre Mitteilungspflicht bezüglich des krankheitsbedingten Ausfalls gegenüber dem Beschwerdeführer missachtet habe. Der Beschwerdeführer habe bei der Aussprache der fristlosen Kündigung eine schonende Rechtsausübung walten lassen. Welche Rücksichtnahme von ihm hier gegenüber der Beschwerdegegnerin noch zu erwarten gewesen sei, erschliesse sich nicht (act. A.1 Rz. II.B.5.47; vgl. ferner act. A.1 Rz. II.B.2.17). Der offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz entspringe sodann, dass sie bei der Festsetzung der Entschädigung die mangelnde Berufserfahrung der Beschwerdegegnerin miteinbezogen habe (act. A.1 Rz. II.B.5.49). Angesichts all dieser Umstände sowie unter Berücksichtigung des grossen Selbstverschuldens der Beschwerdegegnerin hätte die Vorinstanz von einer Entschädigung gemäss Art. 337c Abs. 3 OR absehen müssen (act. A.1 Rz. II.B.5.50). 6.4.In nachvollziehbarer Weise hat die Vorinstanz bei der Festsetzung der Pönale dem Umstand Rechnung getragen, dass das vorliegende Arbeitsverhältnis im Rahmen einer beruflichen Wiedereingliederungsmassnahme eingegangen wurde (act. B.1 E. 5.2). Unabhängig von der mitgebrachten Berufserfahrung traf den Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin somit eine besondere
18 / 21
Fürsorgepflicht. Gerade dieser ist der Beschwerdeführer aber – wie die Vorinstanz
zutreffend ausführt (act. B.1 E. 5.2) – nicht nachgekommen, indem er die
Beschwerdegegnerin durch mehrere kurz aufeinander folgende Abmahnungen
unter Druck setzte, bevor er die fristlose Kündigung aussprach (vgl. RG-act. II.12,
RG-act. II.15, RG-act. III.13 und RG-act. II.16). Dass die Beschwerdegegnerin den
Beschwerdeführer pflichtwidrig nicht von sich aus über ihre fortdauernde
Arbeitsunfähigkeit in Kenntnis gesetzt hatte, wiegt dies nicht auf. Die kurze Dauer
des Arbeitsverhältnisses bildet sodann nur eines von mehreren zu
berücksichtigenden Kriterien. Wenn die Vorinstanz diesem Umstand "kein
entscheidtragendes Gewicht" zuspricht (act. B.1 E. 5.2), so ist dies nicht zu
beanstanden.
6.5.Die Vorinstanz sprach der Beschwerdegegnerin angesichts dieser
Ausgangslage eine Entschädigung in Höhe von drei (Brutto-)Monatslöhnen zu
(act. B.1 E. 5.2). Damit traf sie einen vertretbaren Ermessensentscheid. Es besteht
kein Anlass, dass die Beschwerdeinstanz hier korrigierend eingreift (vgl. zu der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung: ETTER/STUCKY, a.a.O., Art. 337c N. 34
7.Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist
daher abzuweisen.
8.1.Hinsichtlich der vorinstanzlichen Kostenverteilung rügt der Beschwerdeführer
mit Blick auf die Parteientschädigung, die Vorinstanz habe unberücksichtigt
gelassen, dass die Beschwerdegegnerin ihr Rechtsbegehren abgeändert bzw.
reduziert und die Klage folglich in diesem Umfang zurückgezogen habe (act. A.1
Rz. II.B.6.51 ff.).
8.2.Zunächst ist festzuhalten, dass sich die beschwerdeführerischen Rügen,
insoweit sie sich gegen die vorinstanzliche Kostenregelung richten, nicht in den
Rechtsbegehren niederschlagen. So beantragt der Beschwerdeführer in Ziff. 3
seiner Rechtsbegehren lediglich, die Kosten für das erstinstanzliche sowie das
Beschwerdeverfahren seien der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (vgl. act. A.1
S. 2). Im Lichte der vom Beschwerdeführer vorgetragenen Begründung ist dieses
Rechtsbegehren nach Treu und Glauben indes so auszulegen, dass er überdies die
Aufhebung und Korrektur des erstinstanzlichen Kostenentscheids verlangt (Art. 52
ZPO; BGE 105 II 149 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 5A_342/2022 vom
26. Oktober 2022 E. 2.1.3; vgl. act. A.1 Rz. II.B.5.53).
19 / 21 8.3.Vorliegend klagte die Beschwerdegegnerin ursprünglich einen Betrag von CHF 10'727.85 (= CHF 1'411.20 [Lohnausfall] + CHF 9'316.65 [Entschädigung]) ein (RG-act. I.1 S. 2). Da sie die gemäss Art. 337c Abs. 3 OR geforderte Entschädigung anlässlich der Hauptverhandlung vom 2. April 2025 auf CHF 6'987.45 reduzierte, betrug die insgesamt gegenüber dem Beschwerdeführer geltend gemachte Forderung noch CHF 8'398.65 (= CHF 1'411.20 [Lohnausfall] + CHF 6'987.45 [Entschädigung]; RG-act. VII.1 S. 2). In Übereinstimmung mit dem Beschwerdeführer (act. A.1 Rz. II.B.5.53) galt die Beschwerdegegnerin damit im Umfang ihres Klagerückzuges als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO). Auf diesen Umstand ging die Vorinstanz im Rahmen der Festsetzung und Verteilung der Parteientschädigung nicht näher ein (act. B.1 E. 8.2). 8.4.Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend vorträgt (act. B.2 Rz. II.30), ist ein geringfügiges Unterliegen bei der Kostenverteilung grundsätzlich nicht zu berücksichtigen (vgl. HOFMANN/BAECKERT, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, Art. 106 N. 4). Wenngleich die erfolgte Reduktion im Verhältnis des insgesamt bereits tiefen Betrages (auch unter Mitberücksichtigung des Betrages der Widerklage) nicht per se als geringfügig angesehen werden kann, so fällt vorliegend doch wesentlich ins Gewicht, dass die Beschwerdegegnerin einzig bezüglich ihrer Reduktion der (ermessensweise festzusetzenden) Strafzahlung von vier auf drei Monatslöhne als unterliegend anzusehen ist. Dem Beschwerdeführer entstand durch die Reduktion der eingeklagten Entschädigung zudem keinerlei Mehraufwand. Der (teilweise) Klagerückzug der Beschwerdegegnerin erfolgte nach Durchführung des doppelten Schriftenwechsels und zu einem Zeitpunkt, in dem der Beschwerdeführer sein Plädoyer für die Hauptverhandlung bereits verfasst hatte (RG-act. VII.1 und RG- act. VII.2; vgl. act. B.2 Rz. II.30). In Anbetracht dieser Ausgangslage besteht keine Notwendigkeit, auf die vorinstanzliche Kostenregelung zurückzukommen. 9.Abschliessend verbleibt über die Prozesskosten (Art. 95 Abs. 1 ZPO) des Beschwerdeverfahrens zu befinden. Gemäss Art. 114 lit. c ZPO werden in Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von CHF 30'000.00 keine Gerichtskosten gesprochen. Art. 114 lit. c ZPO ist nicht nur auf das erstinstanzliche Entscheidverfahren, sondern auch auf das Rechtsmittelverfahren anwendbar (vgl. HOFMANN/BAECKERT, a.a.O., Art. 114 N. 3 m. w. H.). Da sich der Streitwert vorliegend auf weniger als CHF 30'000.00 beläuft (vgl. E. 1.1 sowie E. 1.5), sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben. Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin allerdings
20 / 21 eine Parteientschädigung zu entrichten (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Da keine Honorarnote der Rechtsvertretung der Beschwerdegegnerin im Recht liegt, ist die beantragte Entschädigung (act. A.2 S. 2) nach pflichtgemässem Ermessen sowie unter Berücksichtigung des Aufwands auf pauschal CHF 4'000.00 (inkl. Barauslagen und MWST; unter Berücksichtigung eines mittleren Stundenansatzes von CHF 240.00) festzulegen.
21 / 21 Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3.A.________ wird verpflichtet, B.________ für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 4'000.00 (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilung an:]