Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_KG_007
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_KG_007, ZR2 2025 12
Entscheidungsdatum
30.10.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Urteil vom 30. Oktober 2025 mitgeteilt am 3. November 2025 ReferenzZR2 25 12 InstanzZweite zivilrechtliche Kammer BesetzungRichter-Baldassarre, Vorsitz Bazzell, Aktuarin ParteienA._____ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Matthias Kuster Bahnhofstrasse 12, 8001 Zürich gegen B._____ Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt LL.M. Alex Schütz Eversheds Sutherland AG, Laupenstrasse 19, 3001 Bern GegenstandAusstand Anfechtungsobj. Entscheid Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair, Einzel- richter, vom 5. März 2025, mitgeteilt am 21. März 2025 (Proz. Nr. 135-2025-45)

2 / 9 Sachverhalt A.Bei der C._____ handelt es sich um eine am 14. Juni 1984 ins Handelsregis- ter eingetragene Aktiengesellschaft mit Sitz in O.1.. Sie bezweckt den Betrieb von Hotels, Restaurants und anderen gastgewerblichen Einrichtungen sowie den Handel mit Sportartikeln, Treibstoffen und sonstigen Waren aller Art. Gemäss dem Aktionärbindungsvertrag (ABV) vom 7. September 2007 beträgt das Aktienkapital der C. CHF 900'000.00 und ist eingeteilt in 876 vinkulierte Namenaktien zu CHF 1'000.00 (Stammaktien) und 240 vinkulierte Namenaktien zu CHF 100.00 (Stimmrechtsaktien). Eingetragene Aktionäre sind B._____ mit 396 Aktien (156 Stammaktien zu CHF 1'000.00 und 240 Stimmrechtsaktien zu CHF 100.00) sowie die übrigen Parteien des Aktionärbindungsvertrags, F., A., D._____ und E., mit je 180 Aktien (je 180 Stammaktien zu CHF 1'000.00). B.An der ordentlichen Generalversammlung der C. vom 18. März 2024 wurden von den bisherigen Mitgliedern des Verwaltungsrats, B., F., D._____ und E._____ einstimmig für eine weitere Amtsperiode von einem Jahr ge- wählt. B._____ wurde auf Antrag des Verwaltungsrats für eine weitere Amtsperiode von einem Jahr zum Präsidenten des Verwaltungsrats gewählt. Entgegen dem An- trag des Verwaltungsrats wählte die Generalversammlung mit 576 Nein- bei 540 Ja- Stimmen A._____ nicht erneut als Mitglied des Verwaltungsrats. C.Mit Gesuch vom 4. September 2024 gegen die C._____ gelangte D._____ an das Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair und beantragte die Einberu- fung einer ausserordentlichen Generalversammlung der C._____ u.a. mit dem Trak- tandum "Wahl von A._____ in den Verwaltungsrat". Mit Entscheid vom 5. Dezember 2024 verfügte der Einzelrichter am Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair die Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung innert drei Tagen nach Rechtskraft des Entscheids mit den von D._____ beantragten Traktanden (Proz. Nr. 135-2024-158). A._____ wurde an der entsprechend durchgeführten ausseror- dentlichen Generalversammlung vom 24. Januar 2025 nicht in den Verwaltungsrat gewählt. D.Am 7. Februar 2025 (Datum Eingang: 14. Februar 2025) stellte A._____ beim Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair ein Gesuch um superprovisori- sche Anordnung vorsorglicher Massnahmen gegen B._____ (Proz. Nr. 135-2025- 40). Im Wesentlichen beantragte A., B. sei zu verpflichten, ihn als Mit- glied des Verwaltungsrates der C._____ zu wählen bzw. sein Stimmrecht – gege- benenfalls mittels Vollmacht – entsprechend auszuüben.

3 / 9 E.Mit einzelrichterlichem Entscheid vom 18. Februar 2025, mitgeteilt am 20. Februar 2025, wies der Regionalgerichtspräsident G._____ das Dringlichkeits- begehren ab. B._____ erhielt Frist zur Stellungnahme zum Massnahmebegehren angesetzt. F.Mit Eingabe datierend vom 7. Februar 2025 (Eingang: 21. Februar 2025), be- antragte A._____ den Ausstand des Regionalgerichtspräsidenten G.. Er stellte das folgende Rechtsbegehren (Proz. Nr. 135-2025-45): 1.Es sei der Entscheid des Einzelrichters vom 18. Februar 2025 (Proz. Nr. 135-2025-40) unverzüglich wegen Befangenheit von Einzelrichter G. aufzuheben und es seien die Rechtsbegehren des bereits ge- stellten Massnahmebegehren gemäss nachfolgend Ziff. 2-5 unverzüg- lich von einem anderen, unbefangenen Einzelrichter zu beurteilen. 2.Es sei dem Gesuchsgegner im Sinne einer vorsorglichen Massnahme und unter Androhung der Bestrafung nach Art. 292 StGB im Widerhand- lungsfall zu befehlen, den Gesuchsteller anlässlich der ausserordentli- chen Generalversammlung der C._____ vom 25. Februar 2025 oder ei- nem allfälligen Verschiebedatum als Mitglied des Verwaltungsrates der C._____ zu wählen. 3.Es sei dem Gesuchsgegner im Sinne einer vorsorglichen Massnahme und unter Androhung der Bestrafung nach Art. 292 StGB im Widerhand- lungsfall zu befehlen, in einer allfälligen Vollmacht betreffend die Stimm- abgabe anlässlich der ausserordentlichen Generalversammlung der C._____ vom 25. Februar 2025 oder einem allfälligen Verschiebedatum die Weisung zu erteilen, der Wahl des Gesuchstellers als Mitglied des Verwaltungsrates der C._____ zuzustimmen. 4.Es seien die in Ziff. 2 und 3 anbegehrten Massnahmen superproviso- risch und ohne Anhörung des Gesuchsgegners zu erlassen. 5.Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zu Lasten des Gesuchsgegners. G.Die Vizepräsidentin des Regionalgerichts Engiadina Bassa/Val Müstair wies das Ausstandsbegehren mit Entscheid vom 5. März 2025, mitgeteilt am 21. März 2025, ab. H.Gegen diesen Entscheid erhob A._____ (fortan Beschwerdeführer) am 3. April 2025 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Graubünden. Er bean- tragt was folgt: 1.Es sei der Entscheid der Einzelrichterin vom 5. März 2025 (Proz. Nr. 135-2025-45) aufzuheben und es sei demgemäss auch der Entscheid des Einzelrichters vom 18. Februar 2025 (Proz. Nr. 135- 2025-40) wegen Befangenheit von Einzelrichter G._____ aufzuheben und die Rechtsbegehren des bereits gestellten Massnahmebegehrens von einem anderen, unbefangenen Einzelrichter zu beurteilen. 2.Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zu Lasten des Beschwerdegegners.

4 / 9 I.B._____ (fortan Beschwerdegegner) liess sich nicht vernehmen. Der Regio- nalgerichtspräsident schloss in seiner Stellungnahme vom 17. April 2025 auf Ab- weisung der Beschwerde. Es folgte eine freiwillige Replik des Beschwerdeführers am 8. Mai 2025, in der er an seinen Rechtsbegehren festhielt. Der Regionalgerichts- präsident verzichtete seinerseits auf weitere Entgegnungen. J.Der Kostenvorschuss ging innert Frist ein. K.Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Proz. Nr. 135-2025-40 und 135-2025-45). Das Verfahren ist spruchreif. Erwägungen 1.Gegen erstinstanzliche Entscheide über bestrittene Ausstandsgesuche nach Art. 50 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO zulässig (Art. 50 Abs. 2 ZPO i. V. m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO). Der Beschwerdeführer reichte fristgerecht eine schriftliche und begründete Beschwerde im Sinne von Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO ein (act. A.1; act. B.1). Auf die Beschwerde ist einzutreten. Der Entscheid er- geht in einzelrichterlicher Kompetenz der Vorsitzenden der Zweiten zivilrechtlichen Kammer (Art. 7 Abs. 2 lit. a EGzZPO [BR 320.100]; Art. 10 Abs. 1 lit. a OGV [BR 173.010]). 2.Mit Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen. Dieses No- venverbot gilt auch bei der Überprüfung eines Ausstandsentscheids (DIGGELMANN, in: Brunner/Schwander/Vischer [Hrsg.], ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung Kommentar, 3. Aufl. 2025, Art. 50 N. 10). 3.Soweit der Beschwerdeführer in seiner (im Sinne von Art. 53 Abs. 3 ZPO frei- willigen) Replik moniert, die Stellungnahme des betroffenen Regionalgerichtspräsi- denten sei unzulässigerweise "i. A." durch eine Kanzleiangestellte unterzeichnet worden, so braucht darauf mangels Relevanz für das vorliegende Verfahren nicht weiter eingegangen zu werden. 4.Die Vorinstanz wies das Ausstandsgesuch mangels begründeter objektiver Zweifel an der Unvoreingenommheit des Regionalgerichtspräsidenten ab (act. B.1 E. 6). Der Beschwerdeführer hält mit Beschwerde am Ausstandsgrund der beson- deren wirtschaftlichen Nähe des Regionalgerichtspräsidenten zum Beschwerde- gegner bzw. zur C._____ fest (nachstehend E. 5). Einen weiteren Ausstandsgrund

5 / 9 will der Beschwerdeführer in einer falschen Rechtsauffassung des Regionalge- richtspräsidenten im Entscheid vom 18. Februar 2025 erblicken (nachstehend E. 6). 5.Betreffend den angerufenen Ausstandsgrund der besonderen wirtschaftli- chen Nähe ist vorab auf die Frist für die Stellung eines Ausstandsgesuches einzu- gehen. 5.1.Eine Partei, die eine Gerichtsperson ablehnen will, hat dem Gericht unver- züglich ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat (Art. 49 Abs. 1 ZPO). Gemäss verbreiteter Lehre setzt die Ob- liegenheit zur unverzüglichen Geltendmachung eines Ausstandsgrundes zudem voraus, dass der Partei die Mitwirkung der vom Ausstandsgrund betroffenen Person im konkreten Fall bekannt ist (vgl. DIGGELMANN, a. a. O., Art. 49 N. 2; RÜETSCHI, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Kommentar zur Schweizerischen Zi- vilprozessordnung [ZPO], 2012, Art. 49 ZPO N. 11 f.; WULLSCHLEGER, in: Sutter- Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung [ZPO], 4. Aufl. 2025, Art. 49 N. 8). Der Kenntnis gleichzusetzen ist das Kennenmüssen bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit (vgl. Entscheid des Ap- pellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt ZB.2023.56 vom 21. Januar 2024 E. 2.4 m. H.). Bei der Einreichung einer Klage bzw. eines Gesuchs bekannte Ausstands- gründe sind mit diesem geltend zu machen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1P.354/2005 vom 19. August 2005 E. 4.4; WULLSCHLEGER, a. a. O., Art. 49 N. 7). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist dem Anspruch auf Bekanntgabe der am Entscheid mitwirkenden Personen Genüge getan, wenn sich diese aus allge- mein zugänglichen Quellen wie dem Staatskalender oder dem Internet-Portal des Gerichts ergeben (BGE 132 II 485 E. 4.3; 117 Ia 322 E. 1c; Urteile des Bundesge- richts 5A_605/2013 vom 11. November 2013 E. 3.1; 5A_335/2010 vom 6. Juli 2010 E. 2.2.2; 1P.188/2005 vom 14. Juli 2005 E. 2.4; vgl. auch BGE 139 III 120 E. 3.2.1). Dementsprechend ist die mögliche ordentliche Besetzung vorgängig zu prüfen und gegebenenfalls rechtzeitig abzulehnen (BGE 139 III 120 E. 3.2.1; Urteil des Bun- desgerichts 4A_576/2020 vom 10. Juni 2021 E. 3.1.5). Gleichzeitig darf nach Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) nicht verlangt werden, dass eine Partei vorsorglich auf Vorrat Hilfspersonen oder Gerichtsmitglieder ablehnt, deren Mitwirkung im kon- kreten Verfahren noch gar nicht feststeht. In einem solchen Fall kann aber erwartet werden, dass sich eine Partei rechtzeitig nach der konkreten Besetzung erkundigt und auf Grundlage der erhaltenen Informationen handelt (Urteile des Bundesge- richts 6B_882/2008 vom 31. März 2009 E. 1.3; 1P.346/2000 vom 17. August 2000 E. 3b; zur Ausnahme bei nicht ordnungsgemässer Besetzung: Urteil des Bundes- gerichts 8C_629/2008 vom 3. Dezember 2008).

6 / 9 5.2.Das Mietverhältnis mit der C._____ als gegen den Regionalgerichtspräsiden- ten G._____ geltend gemachten Ausstandsgrund der besonderen wirtschaftlichen Nähe war dem Beschwerdeführer bzw. seinem Rechtsvertreter schon lange vor dem superprovisorischen Entscheid vom 18. Februar 2025 bekannt gewesen. Kon- kret war der Beschwerdeführer bzw. sein Rechtsvertreter hierüber spätestens seit dem Schreiben des Regionalgerichtspräsidenten vom 13. September 2024 im Ver- fahren Nr. 115-2024-15 zu Proz. Nr. 135-2024-158 in Kenntnis (vgl. RG-act. II.2). Sowohl die Zusammensetzung der Zivil- als auch der Strafkammer des Regional- gerichts Engiadina Bassa/Val Müstair weist als einzigen vorsitzenden Richter den Regionalgerichtspräsidenten G._____ aus. Diese Information hätte der Beschwer- deführer durch eine einfache Recherche auf der Website der Vorinstanz ohne Wei- teres in Erfahrung bringen können (https://www.justiz-gr.ch/gerichte/regionalge- richte/engiadina-bassaval-muestair/ueber-uns/kammern/ [zuletzt besucht am 09.10.2025]). Hinzu kommt, dass der Regionalgerichtspräsident im Verfahren Nr. 115-2024-15, in welchem die Aktiengesellschaft selbst als Partei auftrat (vgl. lit. C), explizit darauf hinwies, dass aus seiner Sicht kein Ausstandgrund vorliege (RG-act. II.2). Wenngleich der Regionalgerichtspräsident das damalige Verfahren einem anderen Richter übertrug, muss dem Beschwerdeführer angesichts der pu- blizierten Kammerzusammensetzung und der klaren Erklärung des Regionalge- richtspräsidenten im Rahmen besagten Verfahrens bei pflichtgemässer Aufmerk- samkeit bewusst gewesen sein, dass auch sein neues Gesuch vom 7. Februar 2025 vom Regionalgerichtspräsidenten beurteilt werden würde. Dass er hiermit bereits bei Einreichung seines Massnahmegesuches vom 7. Februar 2025 auch tatsächlich rechnete, bestätigt die Datierung des Ausstandsbegehrens auf den 7. Februar 2025 (Datum Eingang: 21. Februar 2025). Entsprechend hätte der Beschwerdeführer be- reits mit seinem Massnahmegesuch, inkl. Dringlichkeitsbegehren, vom 7. Februar 2025 (Datum Eingang: 14. Februar 2025) beim Regionalgericht ein Ausstandsge- such stellen müssen, wenn er den Regionalgerichtspräsidenten hätte ablehnen wol- len. Er hat dies jedoch unterlassen und den Regionalgerichtspräsidenten erst nach Erhalt des abschlägigen superprovisorischen Entscheids vom 18. Februar 2025 ab- gelehnt. Das Vorgehen des Beschwerdeführers lässt auf ein Abwarten des Aus- gangs des Superprovisoriums schliessen, was nicht zulässig ist. So handelt eine Partei insbesondere dann treuwidrig und rechtsmissbräuchlich, wenn sie Ableh- nungsgründe in "Reserve" hält, um diese bei ungünstigem Prozessverlauf "nachzu- schieben" (vgl. Art. 52 ZPO; Urteil des Bundesgerichts 4A_56/2019 vom 27. Mai 2019 E. 4.1; vgl. auch BGE 141 III 210 E. 5.2). 5.3.Wer die Gerichtsperson nicht unverzüglich ablehnt, nachdem er vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat, verwirkt seinen Ablehnungsanspruch (Urteil

7 / 9 des Bundesgerichts 4A_56/2019 vom 27. Mai 2019 E. 4.1; BGE 141 III 210 E. 5.2). Für den Fall, dass das Vorliegen eines Ausstandsgrunds offensichtlich ist, scheinen die Judikatur und Literatur die Verwirkung des Ablehnungsanspruchs durch ver- spätete Geltendmachung teilweise auszuschliessen (vgl. BGE 134 I 20 E. 4.3.2; Ur- teil des Bundesgerichts 4A_151/2014 vom 14. Oktober 2014 E. 2.1; Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt ZB.2023.56 vom 21. Januar 2024 E. 2.4 m. H. auf die Literatur). Unstrittig ist, dass der Regionalgerichtspräsident mit der C._____ ein Mietverhältnis unterhält. Wie der Beschwerdeführer mit Be- schwerde zutreffend moniert, handelt es sich beim Beschwerdegegner entgegen den Ausführungen der Vorinstanz nicht nur um einen Aktionär, sondern auch um den amtierenden Verwaltungsratspräsidenten (act. A.1 Rz. 7; act. B1 E. 6). Zu be- achten gilt indessen, dass der Rechtsstreit interne Differenzen zwischen Aktionären betrifft und nicht etwa die Auflösung oder den Konkurs der Gesellschaft, die eine Auswirkung auf das Mietverhältnis und damit die persönliche Sphäre der Gerichts- person haben könnte. Inwiefern angesichts dessen ein offensichtlicher Anschein der Befangenheit oder Voreingenommenheit vorliegen sollte, ist nicht dargetan. Daran vermögen auch die Vorbringen des Beschwerdeführers zu den kleinräumi- gen Verhältnissen in O.1._____ nichts zu ändern. Zum einen bringt er dergleichen erstmals mit Beschwerde vor; sie erweisen sich mithin ohnehin als verspätet (vor- stehend E. 2). Zum anderen beschränkt sich der Beschwerdeführer darauf, vorzu- tragen, dass "mit Sicherheit auch soziale Kontakte wie etwa Begegnungen im Dorf und bei Freizeitaktivitäten stattfinden dürften" (act. A.1 Rz. 9). Selbst bei Wahrun- terstellung des Darstellung des Beschwerdeführers, begründet dergleichen jeden- falls keinen Anschein der Befangenheit oder Voreingenommenheit, geschweige denn einen offensichtlichen. Folglich hätte der Beschwerdeführer einen allfälligen Ablehnungsanspruch betreffend besonderer wirtschaftlicher Nähe (samt kleinräu- miger Verhältnisse) verwirkt, weil er nicht unverzüglich ein Ausstandsgesuch ge- stellt hat. 6.Einen weiteren Ausstandsgrund will der Beschwerdeführer in den Erwägun- gen des superprovisorischen Entscheids vom 18. Februar 2025 (Proz. Nr. 135- 2025-40) erkennen. So moniert er, die rechtlich sehr abwegige Argumentation des Regionalgerichtspräsidenten, wonach bei Aktiengesellschaften alle sechs Monate eine Generalversammlung durchgeführt werde, biete Anlass, an dessen Unbefan- genheit zu zweifeln, da diese Auffassung schlicht falsch sei (act. A.1 Rz. 14 ff.). 6.1.Die Rüge ist unbegründet. Verfahrensfehler sowie Fehlentscheide sind mit den dafür vorgesehenen Rechtsmitteln zu rügen und grundsätzlich nicht geeignet, den objektiven Anschein von Befangenheit im Sinn von Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO oder

8 / 9 allgemein im Sinn von Art. 30 Abs. 1 BV zu erwecken. Dies kann nur ganz aus- nahmsweise der Fall sein, wenn besonders krasse oder wiederholte Irrtümer vorlie- gen, die als schwere Verletzung der Richterpflichten bewertet werden müssen, und sich in den Rechtsfehlern eine Haltung manifestiert, die objektiv auf fehlende Di- stanz und Neutralität schliessen lässt (vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts 5A_308/2020 vom 20. Mai 2020 E. 2; BGE 116 Ia 135 E. 3a; 115 Ia 400 E. 3b). In der monierten Erwägung kann kein diesen Voraussetzungen entsprechender quali- fizierter Rechtsfehler erkannt werden, aus dem sich ein Anschein der Befangenheit ergibt. 6.2.Obschon die Vorinstanz die Judikatur zu diesem Punkt im angefochtenen Entscheid verkürzt und damit unpräzise wiedergibt (act. B.1 E. 6), ist ihr angesichts des offensichtlichen Nichtvorliegens eines diesbezüglichen Ausstandsgrundes auch keine das rechtliche Gehör verletzende mangelhafte Auseinandersetzung mit dem Standpunkt des Beschwerdeführers vorzuwerfen (vgl. act. A.1 Rz. 14 ff.). 7.Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Prozesskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Ent- scheidgebühr ist auf CHF 500.00 festzusetzen (Art. 12 Abs. 2 VGZ [BR 320.210]). Sie ist mit dem vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'000.00 zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Der Restbetrag ist ihm zu er- statten. Parteientschädigungen sind für das Beschwerdeverfahren keine zuzuspre- chen.

9 / 9 Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.00 werden A._____ auferlegt. Sie werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'000.00 verrechnet. Der Restbetrag des Kostenvorschusses wird A._____ durch das Obergericht des Kantons Graubünden erstattet. 3.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4.[Rechtsmittelbelehrung]. 5.[Mitteilung an:]

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