Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_KG_007
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_KG_007, ZR2 2024 44
Entscheidungsdatum
09.12.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Urteil vom 9. Dezember 2025 mitgeteilt am 10. Dezember 2025 ReferenzZR2 24 44 InstanzZweite zivilrechtliche Kammer BesetzungBergamin, Vorsitz Peng und Hubert Fleisch, Aktuar ParteienA._____ Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Christina Nossung factum advocatur, Teufenerstrasse 3, 9001 St. Gallen gegen B._____ Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Flavia Buchli Jörimann Buchli Just Advokatur und Notariat, Masanserstrasse 35, Postfach 414, 7001 Chur GegenstandForderung aus Werksarbeiten Anfechtungsobj. Entscheid Regionalgericht Albula vom 1. Mai 2024, mitgeteilt am 9. Oktober 2024 (Proz. Nr. 115-2020-3)

2 / 11 Sachverhalt A.A._____ und die D._____ schlossen am 11. August 2014 einen Werkvertrag über Spengler- und Bedachungsarbeiten an der Villa C._____ in O.1._____ ab. Von der in Rechnung gestellten Werklohnforderung blieb ein Restbetrag von CHF 18'720.00 unbezahlt. Ebenfalls unbezahlt blieb eine Werklohnforderung von CHF 1'505.50, die die D._____ gegen A._____ für ein nachträglich erstelltes Kupfervordach geltend machte. B.Am 8. November 2019 leitete die D._____ gegen A._____ den Schlichtungsversuch beim Vermittleramt der Region Albula ein. Die Parteien konnten sich anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 17. Januar 2020 nicht einigen, woraufhin das Vermittleramt noch am selben Tag die Klagebewilligung ausstellte. C.Am 24. Januar 2020 reichte die D._____ beim Regionalgericht Albula Klage mit folgendem Rechtsbegehren ein: 1.Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 18'720.00 nebst 5% Zins seit 12. Juni 2017 zu bezahlen. 2.Der Beklagte sei zudem zu verpflichten, der Klägerin CHF 1'505.50 nebst 5% Zins seit 8. November 2019 zu bezahlen. 3.Unter voller vermittleramtlicher, gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 7.7% MWST zu Lasten des Beklagten. D.A._____ beantragte mit Klageantwort vom 23. März 2020 die Abweisung der Klage, soweit darauf einzutreten sei. E.In der Folge fand ein zweiter Schriftenwechsel statt (Replik vom 29. Mai 2020; Duplik vom 23. Juni 2020). Am 11. September 2020 reichte A._____ eine Noveneingabe ein, zu der sich die D._____ am 24. September 2020 vernehmen liess. Es folgte dazu ein weiterer Schriftenwechsel (Replik des Beklagten vom 6. Oktober 2020 – Stellungnahme der Klägerin vom 9. Oktober 2020). F.Am 4. September 2023 teilte die D._____ dem Regionalgericht Albula mit, dass sie aufgrund eines Spaltungsvertrages die Aktivlegitimation an der eingeklagten Forderung verloren habe. Sie ersuchte das Gericht darum, die Erwerberin der Forderung, die B., neu als Klägerin zum Prozess zuzulassen. A. stimmte dem Antrag mit Eingabe vom 5. Oktober 2023 zu. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2023 nahm das Regionalgericht Albula die B._____ anstelle der D._____ (neu: E._____) ins Verfahren auf.

3 / 11 G.Am 8. Januar 2024 erliess das Regionalgericht Albula eine Beweisverfügung. Gestützt darauf fanden Zeugeneinvernahmen und Parteibefragungen statt. H.Am 1. Mai 2024, im Anschluss an die Hauptverhandlung, fällte das Regionalgericht Albula folgenden Entscheid (mit schriftlicher Begründung mitgeteilt am 9. Oktober 2024): 1.In Gutheissung von Rechtsbegehren 1 der Klägerin wird der Beklagte verpflichtet, der Klägerin den Betrag von CHF 18'720.00 nebst 5 % Zins seit 12. Juni 2017 zu bezahlen. 2.Rechtsbegehren 2 der Klägerin (Verpflichtung des Beklagten zur Bezahlung von CHF 1'505.50 nebst 5 % Zins seit 8. November 2019) wird abgewiesen. 3.Die Gerichtskosten betragen CHF 7'100.00 (Entscheidgebühr CHF 6'500.00 + Beweisverfahren CHF 600.00). Diese sowie die vermittleramtlichen Kosten von CHF 300.00 gehen zu Lasten des Beklagten. 4.Die gesamten Gerichtskosten werden mit den geleisteten Vorschüssen verrechnet, unabhängig davon, von wem sie geleistet wurden. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Klägerin einen Vorschuss von insgesamt CHF 6'650.00 (CHF 6'500.00 Gerichtskostenvorschuss + CHF 150.00 Beweiserhebung) und der Beklagte einen Vorschuss von CHF 450.00 (Beweiserhebung) geleistet hat. 5. a) Der Beklagte hat der Klägerin die von ihr geleisteten Vorschüsse von CHF 6'950.00 (inkl. Vermittlung) zu ersetzen. b) Der Beklagte hat der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 12'593.65 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu bezahlen. 6.[Rechtsmittelbelehrung Hauptentscheid] 7.[Rechtsmittelbelehrung Kostenentscheid] 8.[Mitteilung] I.Gegen diesen Entscheid erhob A._____ (nachfolgend: Berufungskläger) am 11. November 2024 Berufung beim (damaligen) Kantonsgericht von Graubünden. Er stellte darin folgendes Rechtsbegehren: 1.Das Urteil des Regionalgerichts Albula vom 1. Mai 2024 (Proz. Nr. 115- 2020-3) sei aufzuheben. 2.Die Klage vom 24. Januar 2020 sei abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. 3.Die erst- und zweitinstanzlichen Kosten seien der Klägerin/Berufungsbeklagten aufzuerlegen und diese sei zu verpflichten, den Beklagten/Berufungskläger für die erst- und zweitinstanzlichen Kosten inkl. MwSt. ausseramtlich zu entschädigen. J.Mit Berufungsantwort vom 12. Dezember 2024 beantragte die B._____ (nachfolgend: Berufungsbeklagte) die vollumfängliche Abweisung der Berufung,

4 / 11 soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Berufungsklägers. K.Der vom Berufungskläger eingeforderte Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 5'000.00 ging innert Frist ein. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. L.Am 1. Januar 2025 ist im Kanton Graubünden das Gerichtsorganisationsgesetz vom 14. Juni 2022 (GOG; BR 173.000) in Kraft getreten. Auf diesen Zeitpunkt hin sind das Kantons- und das Verwaltungsgericht zum Obergericht des Kantons Graubünden zusammengelegt worden. Die hängigen Verfahren des Kantonsgerichts sind per 1. Januar 2025 auf das Obergericht übertragen worden (Art. 122 Abs. 5 GOG). Die Verfahrensnummer des vorliegenden Verfahrens hat dabei von ZK2 24 44 auf ZR2 24 44 geändert. M.Das Verfahren ist spruchreif. Erwägungen 1.1.Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen erstinstanzlichen Endentscheid, welcher mit Berufung angefochten werden kann (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). Der Streitwert übersteigt CHF 10'000.00, womit das für die Berufung geltende Streitwerterfordernis erfüllt ist (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Die gerichtsinterne Zuständigkeit der Zweiten zivilrechtlichen Kammer ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 lit. a OGV (BR 173.010). Die Berufungsfrist beträgt 30 Tage (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Das vor-instanzliche Urteil mit schriftlicher Begründung wurde dem Berufungskläger am 10. Oktober 2024 zugestellt (RG-act. VI/4b). Mit Eingabe vom 11. November 2024 wurde die Frist eingehalten. 1.2.Der Rechtsmittelkläger muss durch den angefochtenen Entscheid beschwert sein und damit ein schutzwürdiges Interesse an dessen Abänderung haben (Art. 59 Abs. 1 lit. a ZPO). Der Berufungskläger verlangt mit der Berufung die Aufhebung des ganzen vorinstanzlichen Urteils (Berufungsantrag Ziff. 1) und die Abweisung der Klage, soweit darauf überhaupt eingetreten werden könne (Berufungsantrag Ziff. 2). Der reformatorische Antrag deckt sich mit dem Antrag, den er bereits vor der Vorinstanz gestellt hatte (vgl. RG-act. I/3 und act. I/5 jeweils Antrag Ziff. 1). Die Berufungsbeklagte klagte zwei Forderungen ein: zum einen den Restbetrag von CHF 18'720.00 für die Spengler- und Bedachungsarbeiten (Klageantrag Ziff. 1) und zum anderen den Betrag von CHF 1'520.00 für die spätere Erstellung des Kupfervordaches (Klageantrag Ziff. 2). Die Vorinstanz hiess die Klage über den Restbetrag von CHF 18'720.00 gut (Dispositiv Ziff. 1), derweil sie die Klage für den Betrag von CHF 1'520.00 abwies (Dispositiv Ziff. 2). Mithin hat die Vorinstanz in

5 / 11 Bezug auf den Betrag von CHF 1'520.00 bzw. Klageantrag Ziff. 2 so entschieden, wie der Berufungskläger es von Anfang an beantragt hat. Soweit sich die Berufung gegen Dispositiv Ziff. 2 des angefochtenen Entscheids richtet, kann auf sie daher mangels Beschwer nicht eingetreten werden. 2.Was die Restforderung über CHF 18'720.00 bzw. Klageantrag Ziff. 1 angeht, verneinte die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Mängelhaftung. Zur Begründung führte sie aus, der Berufungskläger habe nicht dargelegt, innert Frist Mängel gegenüber der Beschwerdegegnerin angezeigt resp. gerügt zu haben. Der Berufungskläger zitiere zwar an mehreren Stellen Passagen aus den erwähnten Gutachten, was allerdings bei Geltung der Verhandlungsmaxime als ungenügend substantiierte Behauptung zu qualifizieren sei. Detaillierte Behauptungen zur Mängelrüge seien nicht aufgestellt worden. Den Behauptungen des Berufungsklägers liessen sich weder das konkrete Datum einer Mängelrüge entnehmen, noch wem gegenüber er konkret Mängel gerügt habe (z.B. telefonisch, im persönlichen Gespräch, per E-Mail etc.). Er stelle auch keine Behauptungen zu Umfang, Art und Ort der Mängel, welche gerügt worden seien, auf. Soweit der Berufungskläger behaupte, zufolge von Mängeln Nachbesserungskosten zu haben, welche die klägerische Forderung von CHF 18'720.00 um ein Vielfaches übersteigen würden, verpasse er es, die seiner Verrechnungseinrede zugrundeliegenden Rügen darzutun. Die Berufungsbeklagte habe zwar anlässlich der Hauptverhandlung anfängliche wesentliche Mängel eingeräumt, aber bereits in ihrer Replikschrift geltend gemacht und daran festgehalten, diese seien behoben und das Werk in der Folge abgenommen worden. Weitergehende resp. wesentliche Mängel, genauso wie deren Rüge, wären vom Berufungskläger konkret zu bezeichnen gewesen, was dieser aber verpasst habe (act. B.3 E. 6–10). 3.Der Berufungskläger bringt in der Berufung vor, dass die Berufungsbeklagte die rechtsgültige Erhebung der Mängelrüge nie bestritten habe. Die Berufungsbeklagte habe sowohl in der Klageschrift als auch in der Replik bestätigt, dass er – der Berufungskläger – eine Mängelrüge erhoben habe. Die Berufungsbeklagte habe daher nie den Standpunkt vertreten, dass keine Mängelrüge erfolgt sei und sie deshalb keine Nachbesserungen leisten müsse. Vielmehr sei sie der Auffassung gewesen, die Nachbesserungen nach der Mängelrüge bereits vollständig erbracht zu haben. Die Frage, ob eine Mängelrüge korrekt erhoben worden sei, sei daher keine bestrittene Tatsachenbehauptung gewesen, weshalb es auch nicht die Aufgabe der Vorinstanz gewesen wäre, die Substantiierung der Mängelrüge zu überprüfen. Die Berufungsbeklagte habe die

6 / 11 Auffassung vertreten, dass nach Abnahme des Werks keine weitere Mängelrüge durch ihn – den Berufungskläger – erfolgt und das Werk daher als mängelfrei zu betrachten sei. Da jedoch keine Abnahme stattgefunden habe, sei eine erneute Rüge nicht erforderlich gewesen. Die Mängelrüge von 2015 habe weiterhin Bestand gehabt (act. A.1 Rz. III.9 ff.). 4.1.Leidet ein Werk an Mängeln, stehen dem Besteller grundsätzlich die Mängelrechte nach Art. 368 OR zu, also Wandelung, Minderung oder Nachbesserung. Die SIA-Norm 118 (Ausgabe 2013), die die Parteien unstreitig in ihren Werkvertrag übernommen haben, weicht davon insofern ab, als sie dem Besteller zunächst einzig das Recht einräumt, vom Unternehmer die Beseitigung des Mangels innert angemessener Frist zu verlangen (Art. 169 Abs. 1 SIA-Norm 118). Erst wenn die Behebung der Mängel innert angesetzter Frist unterbleibt, stehen dem Besteller die weiteren Mängelrechte gemäss Art. 169 Abs. 1 Ziff. 1–3 SIA-Norm 118 zu. So kann er wahlweise entweder weiterhin auf der Verbesserung beharren, wenn die Verbesserung im Verhältnis zu seinem Interesse an der Mängelbeseitigung nicht übermässige Kosten verursacht; dabei kann er die Verbesserung statt durch die Unternehmerin auch durch eine Drittperson ausführen lassen oder sie selbst vornehmen, beides auf Kosten der Unternehmerin (Art. 169 Abs. 1 Ziff. 1 i.V.m. Art. 170 SIA-Norm 118). Oder er kann einen dem Minderwert des Werks entsprechenden Abzug von der Vergütung machen, wobei der Abzug bei Mitverschulden entsprechend zu verringern ist (Art. 169 Abs. 1 Ziff. 2 SIA-Norm 118). Oder er kann vom Vertrag zurücktreten, sofern die Entfernung des Werks nicht mit unverhältnismässigen Nachteilen für die Unternehmerin verbunden ist und die Annahme ihm nicht zugemutet werden kann (Art. 169 Abs. 1 Ziff. 3 SIA-Norm 118). Hat sich die Unternehmerin geweigert, eine Verbesserung vorzunehmen, oder ist sie hierzu offensichtlich nicht imstande, so stehen dem Bauherrn die Mängelrechte gemäss Art. 169 Abs. 1 Ziff. 1–3 SIA-Norm 118 schon vor Ablauf der Verbesserungsfrist zu (Art. 169 Abs. 2 SIA-Norm 118). 4.2.Die Beweislast für die Mangelhaftigkeit des Werks und das Vorhandensein der tatbestandsmässigen Voraussetzungen der Mängelrechte trägt der Besteller (Art. 8 ZGB). Macht er ein Minderungsrecht geltend (Art. 169 Abs. 1 Ziff. 2 SIA- Norm 118), so obliegt ihm insbesondere die Beweislast für den Bestand und den Umfang des Minderungsrechts. Um dieser Beweislast nachzukommen, sind unter anderem der Wert des mangelhaften Werks, der Wert des Werks im mängelfrei gedachten Zustand, die effektive Differenz zwischen diesen beiden Werten und der damit zusammenhängende Umfang der Herabsetzung der Vergütung der Unternehmerin zu behaupten (Urteil des Obergerichts des Kantons Graubünden

7 / 11 ZR2 24 6 vom 7. April 2025 E. 2.3.1; SCHWERY, in: Grünig/König [Hrsg.], Berner Kommentar, Obligationenrecht, Die einzelnen Vertragsverhältnisse, Der Werkvertrag, Art. 363–379 OR, 2024, Art. 368 N. 593). Gleiches gilt, wenn der Besteller zur Ersatzvornahme schreitet, nachdem die Unternehmerin die Mängel des Werks nicht innerhalb der Verbesserungsfrist behoben hat (Art. 169 Abs. 1 Ziff. 1 SIA-Norm 118). In diesem Fall hat – wie soeben erwähnt (oben E. 4.1) – die Unternehmerin dem Besteller die Kosten zu ersetzen, die er aufwenden muss, um das Werk selbst zu verbessern oder durch Dritte verbessern zu lassen (Art. 169 Abs. 1 Ziff. 1 i.V.m. Art. 170 SIA-Norm 118). Die Beweislast für den Bestand und den Umfang dieses Kostenersatzanspruchs gegenüber der Unternehmerin trägt ebenfalls der Besteller (SCHWERY, a.a.O., Art. 368 N. 594). 5.Die Vorinstanz warf dem Berufungskläger unter anderem vor, nicht dargelegt zu haben, dass er die angeblichen Mängel innert Frist gerügt habe. Der Berufungskläger macht in der Berufung geltend, die Erhebung der Mängelrüge sei von der Berufungsbeklagten nie bestritten worden. Ob diese Kritik zutrifft, kann offen bleiben. Der angefochtene Entscheid stützt sich nämlich noch auf eine andere Begründung. So führte die Vorinstanz weiter aus, soweit der Berufungskläger die Abweisung der Klage über CHF 18'720.00 mit der Begründung beantrage, die auf ihn zukommenden Nachbesserungskosten würden den eingeklagten Betrag um ein Vielfaches übersteigen, sei der Berufungsbeklagten beizupflichten, dass der Berufungskläger entsprechende Mängel nicht dargetan habe. Ausserdem habe er die zur Verrechnung gestellte Forderung weder behauptet noch beziffert. Bereits aus diesem Grund sei die Klage hinsichtlich der in Rechtsbegehren 1 geforderten CHF 18'720.00 gutzuheissen (act. B.3 E. 8.6). Die Vorinstanz warf dem Berufungskläger mangelnde Substantiierung des Tatsachenvortrags demnach nicht nur in Bezug auf die Mängelrüge, sondern auch in Bezug auf die Mängel selber sowie die zur Verrechnung mit der Vergütungsforderung gestellte Gegenforderung vor. Stützt sich der angefochtene Entscheid auf mehrere Begründungen, die je für sich den Ausgang des Rechtsstreits besiegeln oder eine bestimmte Annahme tragen, muss sich der Berufungskläger in der Berufungsschrift mit sämtlichen, den Entscheid selbstständig tragenden Begründungen auseinandersetzen und alle Begründungen argumentativ entkräften. Dasselbe gilt im Falle von Haupt- und Eventualbegründung (BGE 142 III 364 E. 2.4; Urteile des Bundesgerichts 4A_352/2024 vom 22. August 2024 E. 1.3.1; 5A_524/2023 vom 14. Dezember 2023 E. 3.3.1; Urteil des Obergerichts des Kantons Graubünden ZR2 24 35 vom 17. März 2025; Urteile des Kantonsgerichts von Graubünden ZK2 23 6 vom 15. Mai 2024 E. 4.2; ZK2 22 51 vom 26. Januar 2023 E. 1.3). Die Berufungsschrift setzt sich einzig mit dem Argument der Vorinstanz auseinander, wonach die fristgerechte

8 / 11 Mängelrüge nicht dargetan worden sei (vgl. act. A.1 Rz. III.9–18). Auf die weiteren Argumente der Vorinstanz, wonach auch die Mängel sowie die zur Verrechnung gestellte Gegenforderung nicht hinreichend substantiiert seien, geht sie demgegenüber nicht näher ein. In der Berufungsschrift findet sich demnach keine Anfechtung der Mehrfachbegründung, mit der die Vorinstanz die Mängelhaftung verneint und Klageantrag Ziff. 1 schliesslich gutgeheissen hat. Mangels hinreichender Begründung ist auf die Berufung folglich auch in diesem Punkt nicht einzutreten. 6.Selbst wenn der Berufungskläger die Mehrfachbegründung angefochten hätte, wäre der Berufung kein Erfolg beschieden. In der Klageantwort liess sich der Berufungskläger dahingehend vernehmen, dass die auf ihn aufgrund der Mängel zukommenden Nachbesserungskosten den von der Berufungsbeklagten geltend gemachten Betrag um ein Vielfaches übersteigen würden und er die Berufungsbeklagte dafür haftbar machen würde (RG-act. I/3 Rz. 7). Diese Äusserung deutet nach Treu und Glauben auf die Geltendmachung eines Kostenersatzanspruchs hin, der dem Besteller – wie erwähnt (oben E. 4.1) – zukommt, wenn die Unternehmerin die Nachbesserung des Werks nicht innert Frist vornimmt (vgl. Art. 169 Abs. 1 Ziff. 1 i.V.m. Art. 170 SIA-Norm 118). Ein solcher Kostenersatzanspruch, selbst wenn er besteht, berechtigt den Besteller jedoch nicht ohne Weiteres, die Erfüllung der von der Unternehmerin geforderten Vergütung zu verweigern. Vielmehr muss der Besteller, will er den Vergütungsanspruch abwehren, seinen Kostenersatzanspruch zur Verrechnung bringen, was eine entsprechende Verrechnungserklärung voraussetzt (Art. 124 Abs. 1 OR; vgl. auch SCHWERY, a.a.O., Art. 368 N. 421). Dass er Verrechnung erklärt hätte, behauptete der Berufungskläger nicht. Einzig im Zusammenhang mit der Forderung von CHF 1'505.50 (Klageantrag Ziff. 2) führte er in der Klageantwort aus, dass er im Fall, dass die Erstellung des Kupfervordachs nicht bereits im ersten Werkvertrag enthalten sei, den von der Berufungsbeklagten geltend gemachten Betrag mit den Nachbesserungskosten verrechne (RG-act. I/3 Rz. 8). In der Hauptverhandlung dann – und somit nach Aktenschluss (Art. 229 Abs. 1 ZPO) – erhob der Berufungsklägerin neu die Minderungseinrede (RG-act. I/15 Ziff. II/7). Mit Ausnahme von Eventualstandpunkten kann ein Besteller nicht gleichzeitig zwei unterschiedliche Mängelrechte geltend machen, weil die Mängelrechte in elektiver Konkurrenz zueinander stehen und sich namentlich Nachbesserung und Minderung nicht kumulieren lassen (vgl. SCHWERY, a.a.O., Art. 368 N. 363). Soweit ein Besteller wie der Berufungskläger dies im Prozess trotzdem tut, ist sein Vorbringen nicht schlüssig. Im Übrigen unterliess es der Berufungskläger, die notwendigen Voraussetzungen sowohl des Kostenersatzanspruchs als auch der

9 / 11 Minderungseinrede substantiiert darzulegen. So fehlen insbesondere Behauptungen dazu, wie hoch die Kosten der Mängelbeseitigung ausgefallen sind oder wie hoch der Wert des mangelhaften Werks ist. Wenn die Vorinstanz die Einwendungen des Berufungsklägers gegen die Restforderung von CHF 18'720.00 mangels Substantiierung verneint hat, hat sie im Ergebnis somit richtig entschieden. 7.Der Berufungskläger rügt ferner, die Vorinstanz habe die Kosten des Verfahrens vollumfänglich ihm auferlegt, obwohl er nur im Umfang von 92 % unterlegen sei. Dasselbe gelte für die Parteientschädigung (act. A.1 Ziff. III.20). Auch diese Rüge verfängt nicht. Nach Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden nach Art. 106 Abs. 2 ZPO die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt. Diese Regelung räumt dem Gericht bei der Kostenverteilung ein weites Ermessen ein. Art. 106 Abs. 2 ZPO spricht generell vom "Ausgang des Verfahrens". Danach kann das Gericht bei der Kostenverteilung insbesondere auch das Gewicht der einzelnen Rechtsbegehren innerhalb eines Rechtsstreits berücksichtigten, wie auch den Umstand, dass eine Partei in einer grundsätzlichen Frage obsiegt hat, was für die ähnliche Situation, dass die Klage zwar grundsätzlich, nicht aber in der Höhe der Forderung gutgeheissen wurde, überdies in Art. 107 Abs. 1 lit. a ZPO ausdrücklich vorgesehen ist. In der Praxis wird in der Regel ein geringfügiges Unterliegen im Umfang von einigen Prozenten nicht berücksichtigt (Urteil des Bundesgerichts 4A_171/2021 vom 27. April 2021 E. 5.2 m.w.H.). Indem die Vorinstanz die Klage über den Restbetrag von CHF 18'720.00 (Klageantrag Ziff. 1) guthiess und die Klage für den Betrag von CHF 1'520.00 (Klageantrag Ziff. 2) abwies, obsiegte der Berufungskläger im Umfang von lediglich 8 %. Innerhalb der Rechtsschriften und auch der Plädoyers lag dabei der Schwerpunkt für beide Parteien klar auf der Restforderung von CHF 18'720.00, während sie die Forderung von CHF 1'520.00 nur am Rande thematisierten. Diese Schwerpunktsetzung kommt auch in den Zeugeneinvernahmen und in den Parteibefragungen sowie schliesslich in der Begründung des angefochtenen Urteils zum Ausdruck, die der Restforderung von CHF 18'720.00 mehrere Erwägungen und A4-Seiten widmet, derweil sie die Forderung von CHF 1'520.00 am Ende des Urteils in einer einzigen Erwägung auf knapp einer A4-Seite abhandelt. Mit Blick auf diese klare Schwerpunktsetzung erscheint es angemessen, wenn die Vorinstanz die Prozesskosten vollumfänglich dem Berufungskläger auferlegte. 8.1.Die Kosten des Berufungsverfahrens sind entsprechend dem Ausgang zu verteilen (vgl. Art. 106 ZPO). In Verfahren der zivilrechtlichen Berufung beträgt die Entscheidgebühr CHF 1'000.00 bis CHF 30'000.00. Vorliegend wird angesichts der

10 / 11 Sach- und Rechtsfragen, die zu beurteilen waren, eine Gebühr von CHF 5'000.00 erhoben. Nach dem Ausgang des Berufungsverfahrens geht diese vollumfänglich zulasten des Berufungsklägers und wird mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet (vgl. Art. 111 Abs. 1 ZPO). 8.2.Zudem hat der Berufungskläger die Berufungsbeklagte für die Kosten der anwaltlichen Vertretung zu entschädigen. Gemäss der in den Akten liegenden Honorarvereinbarung hat die Berufungsbeklagte mit ihrer Rechtsvertreterin einen Stundenansatz von CHF 250.00 zuzüglich einer dreiprozentigen Spesenpauschale vereinbart (RG-act. V/4). Dieser beläuft sich im Rahmen des Üblichen und ist daher zu übernehmen (Art. 3 Abs. 1 HV [BR 310.250]). Da die Berufungsbeklagte im Berufungsverfahren keine Honorarnote eingereicht hat, ist der Stundenaufwand vom Obergericht zu schätzen (vgl. Art. 2 HV). Unter Berücksichtigung, dass die Rechtsvertreterin mit dem Prozessstoff bereits vertraut war, erscheint ein Stundenaufwand von rund zwölf Stunden und damit eine Entschädigung von gerundet CHF 3'000.00 inklusive Spesen angemessen. Die Zusprechung der Mehrwertsteuer erübrigt sich. Die Berufungsbeklagte ist selber mehrwertsteuerpflichtig und kann daher die Mehrwertsteuer, welche sie ihrer Rechtsvertreterin zu zahlen hat, als Vorsteuer von ihrer eigenen Mehrwertsteuerschuld abziehen.

11 / 11 Es wird erkannt: 1.Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2.Die Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von CHF 5'000.00 gehen zulasten von A._____ und werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet. 3.A._____ hat der B._____ für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 3'000.00 (inkl. Spesen) zu bezahlen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilung an:]

Zitate

Gesetze

15

GOG

  • Art. 122 GOG

HV

  • Art. 2 HV
  • Art. 3 HV

i.V.m

  • Art. 169 i.V.m

OGV

  • Art. 10 OGV

SIA

  • Art. 169 SIA
  • Art. 170 SIA

ZGB

ZPO

Gerichtsentscheide

4