Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Urteil vom 28. Januar 2025 mitgeteilt am 03. Februar 2025 ReferenzZR2 24 36 InstanzZweite zivilrechtliche Kammer BesetzungRichter-Baldassarre, Vorsitzende Bergamin und Aebli Peter, Aktuarin ad hoc ParteienA._____ AG neu: c/o Dr. iur. Dominik Infanger, Werkstrasse 2, 7000 Chur Berufungsklägerin B._____ Berufungsklägerin beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Dominik Infanger, Werkstrasse 2, 7000 Chur gegen C._____ Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur., LL.M. Peter Straub und/oder Rechtsanwältin MLaw, LL.M. Sylvia Anthamatten, Walder Wyss AG, Postfach, Seefeldstrasse 123, 8034 Zürich GegenstandSicherheitsleistung Anfechtungsobj. Entscheid Regionalgericht Plessur vom 16. April 2024, mitgeteilt am 26. August 2024 (Proz. Nr. 115-2024-7)
2 / 12 Sachverhalt A.Die B._____ und die A._____ AG schlossen am 25. Februar 2005 eine Preis- zusicherungsvereinbarung mit der C._____ ab. Zwischen den Parteien kam es in der Folge zu Differenzen in Bezug auf die Frage des Weiterbestands der Vereinba- rung sowie der daraus fliessenden Verpflichtungen der C.. B.Mit Eingabe vom 21. Februar 2020 (Poststempel) reichten die B. sowie die A._____ AG Klage gegen die C._____ beim Regionalgericht Plessur ein. Auf entsprechenden Antrag der C._____ setzte das Regionalgericht Plessur der B._____ und der A._____ AG mit Verfügung vom 1. Februar 2023 Frist zur Leistung einer Sicherheit für die Parteientschädigung in Höhe von CHF 9'000.00 oder einer auf denselben Betrag lautenden Garantieerklärung bis zum 27. Februar 2023 an (Proz. Nr. 135-2023-69). Da diese Frist ungenutzt verstrich, gewährte das Regio- nalgericht mit Verfügung vom 7. März 2023 letztmals eine Nachfrist bis zum 20. März 2023. Die verlangte Sicherheit ging am 22. März 2023 (Valutadatum) beim Gericht ein. C.Mit Schreiben vom 22. März 2023 informierte das Regionalgericht die Par- teien über die verspätete Sicherheitsleistung und stellte ihnen in Aussicht, dass das Verfahren abgeschrieben werde. Die B._____ sowie die A._____ AG gelangten da- gegen mit einem als Berufung bezeichneten Rechtsmittel an das Kantonsgericht von Graubünden, worauf dieses jedoch mangels Vorliegens eines verfahrenserle- digenden Entscheids nicht eintrat (KGer GR ZK2 23 21 v. 21.4.2023). D.Mit Entscheid vom 25. April 2023 erkannte das Regionalgericht Plessur, dass auf die Klage vom 21. Februar 2020 nicht eingetreten werde (Proz. Nr. 115-2020- 16). Gegen diesen Nichteintretensentscheid erhoben die B._____ und die A._____ AG mit Eingabe vom 26. Mai 2023 wiederum Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden. Das Kantonsgericht hiess die Berufung mit Entscheid vom 30. No- vember 2023 gut, hob den Entscheid des Regionalgerichts Plessur infolge Verlet- zung der funktionellen Zuständigkeit auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück (KGer GR ZK2 23 31 v. 30.11.2023). Nach Durchführung der Hauptverhandlung vom 16. April 2024 erliess das Regionalgericht Plessur gleichen- tags erneut einen Nichteintretensentscheid und eröffnete diesen den Parteien am 26. August 2024 in begründeter Form (Proz. Nr. 115-2024-7). E.Am 26. September 2024 erhoben die B._____ und die A._____ AG (fortan: Berufungsklägerinnen) gegen diesen Entscheid Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden mit folgenden Anträgen:
3 / 12 1.Der Nichteintretensentscheid des Kollegialgerichts Plessur vom 16. April 2024 in Sachen der Parteien sei aufzuheben, und die Streitsa- che sei an die Vorinstanz zur Weiterführung des Verfahrens Nr. 115- 2020-16 zurückzuweisen. 2.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz (zzgl. MWST). F.Mit Berufungsantwort vom 30. Oktober 2024 beantragt die C._____ (fortan: Berufungsbeklagte) die kostenfällige Abweisung der Berufung sowie die Bestäti- gung des vorinstanzlichen Entscheids. Zudem stellt sie die folgenden prozessualen Anträge: 1.Auf das Verfahren sei nicht einzutreten; 2.Die Berufungsklägerinnen haben eine angemessene Sicherheit für die Parteientschädigung der Berufungsbeklagten zu leisten. 3.Das Verfahren sei zu sistieren, bis die Sicherstellung für die Parteien- tschädigung der Berufungsbeklagten vollständig und fristgerecht geleis- tet ist. G.Das Verfahren betreffend Gesuch auf Leistung einer Sicherheit für die Par- teientschädigung schreibt die Vorsitzende mit heutiger Verfügung als gegenstands- los ab (OGer GR ZR2 24 42). H.Anfang Januar 2025 informierte das Obergericht des Kantons Graubünden die Parteien über die per 1. Januar 2025 in Kraft getretene kantonale Justizreform, die damit einhergehende Übernahme des Verfahrens durch das Obergericht sowie die neue Verfahrensnummer. I.Die Akten der Verfahren Proz. Nr. 115-2020-16, 135-2023-69 sowie 115- 2024-7 wurden beigezogen. Die Sache ist spruchreif. Erwägungen 1.1.Angefochten ist ein Nichteintretensentscheid infolge fehlender Leistung der Sicherheit für die Parteientschädigung im Sinne von Art. 99 ZPO. Es handelt sich dabei um einen Entscheid, der das Verfahren aus prozessualen Gründen vollstän- dig abschliesst (Peter Reetz, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schwei- zerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 4. Aufl., Zürich 2025, N 16 zu Art. 308 ZPO; Martin H. Sterchi, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar zum Schweizeri- schen Privatrecht, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band I, Art. 1–149 ZPO, Bern 2012, N 1 zu Art. 103 ZPO). Anders als der Kostenentscheid unterliegt der Nichteintretensentscheid infolge Nichtleistung der Sicherheit nicht der Beschwerde nach Art. 103 ZPO, sondern ist nach Massgabe von Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO mit Berufung anfechtbar (KGer GR ZK2 14 31 v. 11.9.2014; Dieter Hofmann/Andreas
4 / 12 Baeckert, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung, 4. Aufl., Basel 2024, N 7 zu Art. 103 ZPO). 1.2.Der Streitwert der in der Hauptsache anhängig gemachten Forderungsklage beträgt mehr als CHF 10'000.00. Entsprechend ist das Streitwerterfordernis für die Berufung in vermögensrechtlichen Angelegenheiten erfüllt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). 1.3.Nach Art. 311 ZPO ist die Berufung der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung unter Beilage des an- gefochtenen Entscheids schriftlich und begründet einzureichen. Die Berufung vom 26. September 2024 entspricht diesen Frist- und Formerfordernissen (act. A.1). De- ren Beurteilung fällt in die Zuständigkeit der Zweiten zivilrechtlichen Kammer (Art. 10 lit. a OGV [BR 173.100]; vgl. auch act. D.5-7). 2.Einleitend sei darauf hingewiesen, dass die Berufungsbeklagte die Abwei- sung sowie unter dem Titel der prozessualen Anträge das Nichteintreten auf die Berufung beantragt (act. A.2 S. 2). Zur Begründung ihres Antrags auf Nichteintreten äussert sie sich eingehend zum fehlenden Rechtsschutzinteresse der Berufungs- klägerinnen sowie der nicht gehörigen Bevollmächtigung ihres Vertreters. Zusam- mengefasst und im Wesentlichen macht die Berufungsbeklagte geltend, es seien nicht sämtliche Prozessvoraussetzungen gemäss Art. 59 Abs. 2 ZPO erfüllt, wes- halb auf die Berufung nicht einzutreten sei (vgl. act. A.2 IV. Rz. 7 ff.). Aufgrund der nachstehenden Erwägungen kann an dieser Stelle offengelassen werden, inwiefern sich diese Vorbringen der Berufungsbeklagten als begründet erweisen. 3.Die Berufungsklägerinnen rügen in erster Linie eine Verletzung von Art. 101 Abs. 3 und Art. 147 Abs. 3 ZPO. So habe ihnen die Vorinstanz im Rahmen der Nachfristansetzung vom 7. März 2023 die falschen Säumnisfolgen angedroht (act. A.1 IV. Rz. 2). Anstatt gemäss Art. 101 Abs. 3 ZPO bei verspäteter Leistung der Sicherheit das Nichteintreten vorzusehen, habe sie den Berufungsklägerinnen die Abschreibung des Verfahrens in Aussicht gestellt (act. A.1 IV. Rz. 4d). Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz habe den anwaltlich vertretenen Berufungskläge- rinnen nicht klar sein müssen, wie die Säumnisfolgen korrekterweise hätten lauten müssen (act. A.1 IV. Rz. 4c und Rz. 5c). Die Säumnisandrohung beinhalte nicht nur eine – wie von der Vorinstanz vorgebracht – technisch ungenaue Bezeichnung (vgl. act. B.1 E. 2.6), sondern stehe im Widerspruch zu Art. 101 Abs. 3 ZPO (act. A.1 IV. Rz. 4a und Rz. 4d). Sie sei sodann auch nicht vollständig, da der Hinweis gemäss Art. 143 Abs. 3 ZPO, wie die Säumnisfolgen vermieden werden können bzw. wie vorzugehen sei, fehle (act. A.1 IV. Rz. 5). Diese falsche und unvollständige Säum-
5 / 12 nisandrohung stehe dem Eintritt der Säumnisfolgen entgegen, weshalb die Vorinstanz zu Unrecht nicht auf die Klage eingetreten sei (act. A.1 IV. Rz. 7). 3.1.Läuft die Frist zur Leistung der Sicherheit im Sinne von Art. 99 Abs. 1 ZPO ungenutzt ab, so setzt das Gericht eine Nachfrist an. Wird die Sicherheit auch innert dieser Nachfrist nicht geleistet, tritt das Gericht auf die Klage nicht ein (Art. 101 Abs. 3 ZPO). Bei der Ansetzung der Nachfrist hat das Gericht gemäss Art. 147 Abs. 3 ZPO auf die Säumnisfolgen hinzuweisen. Dabei genügt ein blosser Verweis auf die Gesetzesbestimmung nicht, sondern es sind die Säumnisfolgen konkret an- zudrohen (BGer 4A_381/2018 v. 7.6.2019 E. 2.2). Der Umfang der Hinweispflicht hängt von der Rechtskunde der Betroffenen ab und ist bei nicht rechtskundig ver- tretenen Parteien umfassender (BGer 4A_106/2020 v. 8.7.2020 E. 2.2; 4A_381/2018 v. 7.6.2019 E. 2.4). Die Pflicht gemäss Art. 147 Abs. 3 ZPO fliesst aus dem Grundsatz von Treu und Glauben. Es handelt sich nicht um eine blosse Ord- nungsvorschrift. Der richtige Hinweis auf die Säumnisfolgen stellt grundsätzlich eine Voraussetzung der Präklusion dar, es sei denn, die säumige Partei hätte die Säum- nisfolgen gekannt oder sich deren bei zumutbarer Sorgfalt bewusst sein können (BGer 5A_545/2021 v. 8.2.2022 E. 3.2). 3.2.Wie die Berufungsklägerinnen zutreffend vorbringen, war die in der Verfü- gung vom 7. März 2023 enthaltene Säumnisandrohung insofern unrichtig, als sie bei ungenutztem Ablauf der Nachfrist zur Leistung der Sicherheit anstatt des Nicht- eintretens die Abschreibung des Verfahrens vorsah (RG act. IV.2 [135-2023-69]). Dies stand dem Eintritt der Säumnisfolgen jedoch nicht entgegen. So ist vorliegend zu beachten, dass den Berufungsklägerinnen erstmals mit Verfügung vom 1. Fe- bruar 2023 Frist zur Leistung einer Sicherheit im Sinne von Art. 99 Abs. 1 ZPO an- gesetzt wurde. In dieser Verfügung wies die Vorinstanz die Berufungsklägerinnen in Erwägung 21 darauf hin, dass sie gemäss Art. 101 Abs. 3 ZPO auf die Klage nicht eintreten werde, wenn die Sicherheit auch nicht innert einer Nachfrist geleistet werde (RG act. IV.1 [135-2023-69]). Dass die Vorinstanz dabei nicht zusätzlich ver- merkte, wie die Säumnisfolgen vermieden werden können und wie konkret zu ver- fahren sei, mag zwar unüblich sein (siehe z. B. act. D.1 [Kostenvorschussverfügung im Berufungsverfahren]). Art. 147 Abs. 3 ZPO verlangt indes einzig einen konkreten Hinweis auf die Säumnisfolgen, wohingegen Ausführungen betreffend die Einhal- tung der Frist zur Vornahme einer bestimmten Prozesshandlung im Sinne von Art. 143 Abs. 3 ZPO zumindest bei anwaltlich vertretenen Parteien nicht zwingend notwendig sind. Dass die Gerichte ferner bei potentiellen Zahlungen aus dem Aus- land eine erhöhte Hinweis-/Informationspflicht treffen würde, wie die Berufungsklä- gerinnen vortragen, ist nicht erkennbar. Dergleichen lässt sich denn auch dem von
6 / 12 den Berufungsklägerinnen angerufenen BGer 4A_481/2016 v. 6.1.2017 nicht ent- nehmen. In Übereinstimmung mit den Vorbringen der Berufungsbeklagten (act. A.2 Rz. 32) ist daher davon auszugehen, dass die Säumnisandrohung in der Verfügung vom 1. Februar 2023 den Anforderungen von Art. 147 Abs. 3 ZPO entsprach. 3.3.Angesichts dieser Ausgangslage musste für die rechtskundig vertretenen Be- rufungsklägerinnen ohne Weiteres erkennbar sein, dass die Säumnisandrohung in der Verfügung vom 7. März 2023 korrekterweise ebenfalls auf Nichteintreten hätte lauten sollen. Jedenfalls sind keine Gründe ersichtlich, weshalb die Vorinstanz den Berufungsklägerinnen in einer ersten Verfügung das Nichteintreten und in einer zweiten Verfügung die Abschreibung des Verfahrens hätte androhen sollen, betra- fen doch beide Verfügungen gleichermassen die Frist- bzw. Nachfristansetzung zur Leistung der Sicherheit gemäss Art. 99 Abs. 1 ZPO. Die falsche Säumnisandrohung in der Verfügung vom 7. März 2023 verhinderte den Eintritt der Präklusion für den Fall der verspäteten Sicherheitsleistung somit nicht. 3.4.Ergänzend sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass die Vorinstanz zur Begründung der Erkennbarkeit der falschen Säumnisandrohung die Rechtspre- chung des Bundesgerichts zur falschen Rechtsmittelbelehrung heranzieht (vgl. act. B.1 E. 2.7 mit Hinweis auf BGE 121 II 72 E. 2a). Wie die Berufungsklägerinnen zutreffend ausführen, kann diese Rechtsprechung nicht unbenommen auf den vor- liegenden Fall übernommen werden (act. A.1 IV. Rz. 5c f.). Jedoch hat das Bundes- gericht in seiner jüngeren Rechtsprechung zur Präklusivwirkung bei falscher Säum- nisandrohung als massgebendes Kriterium ebenfalls auf deren Kenntnis bzw. Er- kennbarkeit abgestellt (BGer 5A_545/2021 v. 8.2.2022 E. 3.2 und E. 3.3.2; vgl. auch BGer 4A_381/2018 v. 7.6.2019 E. 2.2; KGer GR ZK2 12 41 v. 31.1.2013 E. 7b). Diese Erkennbarkeit der Säumnisfolgen ist hier, wie bereits ausgeführt, infolge der korrekten Säumnisandrohung in der Verfügung vom 1. Februar 2023 zu bejahen. Die Ausführungen der Vorinstanz sind somit im Ergebnis nicht zu beanstanden. 3.5.Entgegen den Vorbringen der Berufungsklägerinnen bleibt sodann unerheb- lich, dass die Säumnisandrohung unter der Proz. Nr. 135-2023-69 erfolgte, dann jedoch auf das Verfahren mit der Proz. Nr. 115-2020-16 nicht eingetreten wurde (vgl. act. A.1 IV. Rz. 5h). Die Aufteilung in ein Hauptverfahren, welches die Preiszu- sicherungsvereinbarung betrifft (Proz. Nr. 115-2020-16), und ein separates Verfah- ren betreffend die Sicherheit für die Parteientschädigung (Proz. Nr. 135-2023-69) unter zwei verschiedenen Verfahrensnummern ist rein administrativer Natur. Sie än- dert nichts daran, dass die beiden Verfahren mit Blick auf die Säumnisfolgen eine Einheit bilden. So stellt die rechtzeitige Leistung der Sicherheit im Sinne von Art. 99 Abs. 1 ZPO eine Prozessvoraussetzung für das Verfahren in der Hauptsache dar
7 / 12 (Art. 59 Abs. 2 lit. f ZPO). Sie muss erfüllt sein, damit das Gericht die Streitigkeit materiell beurteilen kann (Hofmann/Baeckert, a.a.O., N 22 zu Art. 101 ZPO). Ist dies nicht der Fall, so tritt das Gericht auf die Klage, d. h. das Begehren in der Hauptsa- che, nicht ein (vgl. Art. 101 Abs. 3 ZPO). Für die anwaltlich vertretenen Berufungs- klägerinnen musste dies offenkundig sein, andernfalls die angedrohten Säumnisfol- gen bereits von vornherein jeglichen Sinngehalts beraubt würden. 4.Die Berufungsklägerinnen werfen der Vorinstanz weiter eine Verletzung von Art. 143 Abs. 3 ZPO vor, indem diese fälschlicherweise von einer verspäteten Leis- tung der Sicherheit ausgegangen sei. Massgebend für die rechtzeitige Leistung der Sicherheit sei sowohl für Zahlungen aus dem In- als auch aus dem Ausland der Zeitpunkt der Belastung des in- bzw. ausländischen Kontos. Das D._____ Konto der Berufungsklägerinnen sei am 20. März 2023 belastet und die Sicherheit damit rechtzeitig geleistet worden. Anstatt jedoch auf die Belastung des Kontos abzustel- len, habe die Vorinstanz ohne sachlichen Grund den Zeitpunkt der Gutschrift auf dem Konto der Gerichtskasse als wesentlich erklärt, die erst am 22. März 2023 er- folgt sei (act. A.1 IV. Rz. 8 ff.). 4.1.Gemäss Art. 143 Abs. 3 ZPO ist die Frist für eine Zahlung an das Gericht eingehalten, wenn der Betrag spätestens am letzten Tag der Frist zugunsten des Gerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist. Diese Regelung entspricht Art. 48 Abs. 4 BGG (vgl. auch Art. 91 Abs. 5 StPO und Art. 21 Abs. 3 VwVG), wobei die Beweislast für die Rechtzeitigkeit der Bezahlung der Rechtssuchende trägt (BGE 139 III 364 E. 3.1 und E. 3.2.2; vgl. auch BGer 4A_481/2016 v. 6.1.2017 E. 3.1.1; 5A_61/2014 v. 13.3.2014 E. 2.1; 2C_250/2009 v. 2.6.2009 E. 4.1; 9C_94/2008 v. 30.9.2008 E. 5.2). 4.2.Bei einer Überweisung aus dem Ausland trägt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung der Rechtssuchende überdies das Risiko dafür, dass die Sicher- heit innert Frist auf dem Konto der Behörde eintrifft. Somit ist nicht alleine massge- blich, ob das ausländische Konto vor Ablauf der Frist belastet wurde, sondern darü- ber hinaus erforderlich, dass der geforderte Betrag rechtzeitig dem Konto der Behörde gutgeschrieben wurde oder zumindest in den Einflussbereich der von der Behörde bezeichneten Hilfsperson (Bank oder Schweizerische Post) gelangte (BGer 4A_481/2016 v. 6.1.2017 E. 3.1.2; 2C_1022 und 2C_1023/2012 v. 25.3.2013 E. 6.3 m. w. H.; Jurij Benn, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl., Basel 2024, N 21 zu Art. 143 ZPO; Kathrin Amstutz/Peter Arnold, in: Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl., Basel 2018, N 27a zu Art. 48 BGG).
8 / 12 4.3.Im angefochtenen Entscheid stellte die Vorinstanz hinsichtlich der Frage der Fristwahrung für die Sicherheitsleistung nicht nur auf das Datum der Belastung des Kontos der Berufungsklägerinnen ab, welche am 20. März 2023 erfolgte (vgl. RG act. II.2.1 [135-2023-69]). Vielmehr berücksichtigte sie in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, dass bei einer Überweisung aus dem Aus- land überdies erforderlich ist, dass die Sicherheitsleistung dem Gerichtskonto inner- halb der Nachfrist gutgeschrieben wird. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, ist dies bei der Gutschrift mit Valutadatum vom 22. März 2023 nicht der Fall, lief die Nachfrist zur Leistung der Sicherheit doch bereits am 20. März 2023 ab (act. B.1 E. 3.5; RG act. IV.2 [135-2023-69]). 4.4.Inwiefern sich die Vorinstanz mit diesem Vorgehen dem Vorwurf des über- spitzten Formalismus aussetzt, vermögen die Berufungsklägerinnen nicht darzutun (vgl. act. A.1 IV. Rz. 13). Es handelte sich bereits um eine Nachfrist (vgl. auch zu verspäteten Kostenvorschüssen: BGer 9C_805/2017 v. 27.6.2018 E. 4.2). Sodann erblickt die Vorinstanz in der Anwendung der vom Bundesgericht entwickelten Kri- terien zu Recht keine unsachgemässe Ungleichbehandlung von Parteien mit einem Konto im Ausland (act. B.1 E. 4.4 f. mit Hinweis auf BGer 2C_1022/2012 und 2C_1023/2012 v. 25.3.2013 E. 6.3). Zur Minimierung des Risikos einer verspäteten Leistung der Sicherheit hätte es den Berufungsklägerinnen im Übrigen ohne Weite- res offen gestanden, die Zahlung über eine Hilfsperson mit einem Konto in der Schweiz abwickeln zu lassen. Diesfalls wäre die Belastung eines Schweizer Post- oder Bankkontos spätestens am letzten Tag der Nachfrist zur Fristwahrung ausrei- chend gewesen (vgl. Art. 143 Abs. 3 ZPO). Die vorliegend am 20. März 2023 in D._____ veranlasste Belastung des Kontos der Berufungsklägerinnen, welche dem Gericht am 22. März 2023 gutgeschrieben wurde, ist demgegenüber – wie die Vor- instanz richtig feststellt (act. B.1 E. 3.5) – nach Ablauf der Nachfrist und damit ver- spätet erfolgt. 4.5.Wird der Betrag dem Konto der Behörde nicht oder nicht rechtzeitig gutge- schrieben, so ist nach der Gerichtspraxis ferner zu berücksichtigen, ob das Misslin- gen der Überweisung an den Endbegünstigten dem Rechtssuchenden respektive dessen Bank oder aber der Behörde respektive deren Hilfsperson zuzuschreiben ist (BGer 4A_481/2016 v. 6.1.2017 E. 3.1.3). Inwiefern die verspätete Sicherheits- leistung Umständen zuzuschreiben sein soll, welche ausserhalb des Einflussbe- reichs der Berufungsklägerinnen lagen, tun diese indes weder vor Vorinstanz noch in der Berufung dar (vgl. act. A.1; RG act. VII.3 [115-2024-7] und RG act. I.2 [135- 2023-69]). Es erübrigen sich deshalb weitere Ausführungen dazu. Dass die Vor- instanz die zu spät geleistete Sicherheit in der Folge trotzdem einbehielt und die
9 / 12 zulasten der Berufungsklägerinnen auferlegte Parteientschädigung daraus bezog (act. B.1 Dispositivziffer 2c), ist entgegen den berufungsklägerischen Vorbringen nicht zu beanstanden, löst eine verspätete Sicherheitsleistung doch keine Pflicht zur Rückerstattung an die säumige Partei aus (vgl. act. A.1 IV. Rz. 15). 5.Die Berufungsklägerinnen machen weiter eine Verletzung von Art. 17 Abs. 1 des Haager Übereinkommens vom 1. März 1954 über das Zivilprozessrecht (IÜ; SR 0.274.12) geltend (act. A.1 IV. Rz. 14). 5.1.Art. 17 Abs. 1 IÜ bestimmt, dass Angehörigen eines der Vertragsstaaten, die als Kläger oder Intervenienten vor Gericht auftreten, sofern sie in irgendeinem der Vertragsstaaten ihren Wohnsitz haben, wegen ihrer Eigenschaft als Ausländer oder deswegen, weil sie keinen Wohnsitz oder Aufenthalt im Inland haben, keine Sicher- heitsleistung auferlegt werden darf. Diese Grundsatzbestimmung beschränkt sich darauf, die Anknüpfung an den ausländischen (Wohn-)Sitz für die Verpflichtung zur Sicherheitsleistung zu untersagen, um mit Blick auf die Kautionsgründe eine Gleich- stellung der Angehörigen der Vertragsstaaten mit den Staatsangehörigen am Ort des Gerichts zu erzielen (vgl. BGE 120 Ib 299 E. 3a m. w. H.; BGer 4P.194/2005 v. 11.10.2005 E. 3.1). Darüber hinaus ist Art. 17 IÜ keine Regelung zu entnehmen, die sich zur Frage der Fristwahrung bei Überweisungen von Sicherheitsleistungen aus anderen Vertragsstaaten äussert. Eine solche aus dem allgemeinen Grundgedan- ken der Gleichbehandlung aller Vertragsstaaten abzuleiten, würde jedenfalls entge- gen den berufungsklägerischen Vorbringen zu weit gehen (vgl. act. A.1 IV. Rz. 14). 5.2.Für die Fristwahrung bleibt somit auch im Anwendungsbereich des Haager Übereinkommens die allgemeine Regel von Art. 143 Abs. 3 ZPO massgebend. Ent- sprechend sind auch die in diesem Zusammenhang vom Bundesgericht entwickel- ten Kriterien für Überweisungen von ausländischen Konten zu berücksichtigen, gemäss denen die Sicherheitsleistung der Berufungsklägerinnen – wie bereits er- wähnt (vgl. E. 4.2 ff.) – als verspätet erfolgt gilt. 5.3.In Bezug auf die restlichen von den Berufungsklägerinnen angerufenen Staatsverträge führen diese selbst aus, sie seien vorliegend nicht direkt anwendbar (act. A.1 IV. Rz. 14e). Es erschliesst sich deshalb nicht, inwiefern die Berufungsklä- gerinnen daraus etwas zu ihren Gunsten ableiten können. 6.Im Ergebnis stand dem Eintritt der Säumnisfolgen gemäss Art. 101 Abs. 3 ZPO infolge der verspäteten Sicherheitsleistung durch die Berufungsklägerinnen somit nichts entgegen. Der Nichteintretensentscheid des Regionalgerichts Plessur vom 16. April 2024 ist daher zu bestätigen und die Berufung abzuweisen.
10 / 12 7.Es verbleibt über den Sistierungsantrag der Berufungsbeklagten zu befinden (act. A.2 S. 2). Dieser ist im Zusammenhang mit ihrem Gesuch auf Leistung einer Sicherheit für die Parteientschädigung des Berufungsverfahrens zu sehen. So soll die Sistierung des Verfahrens gemäss den Vorbringen der Berufungsbeklagten die Entstehung weiterer Kosten auf ihrer Seite vermeiden, bis ein Entscheid über die beantragte Sicherheitsleistung vorliege (vgl. act. A.2 Rz. 29). Mit Erlass des vorlie- genden Endentscheides und vor dem Hintergrund, dass die Vorsitzende das Ver- fahren betreffend die Sicherheitsleistung mit heutiger Verfügung als gegenstandslos abschreibt (OGer GR ZR2 24 42), besteht kein Anlass, das Berufungsverfahren ru- hen zu lassen. Der Sistierungsantrag der Berufungsbeklagten ist daher als gegen- standslos abzuschreiben. 8.Abschliessend sind die Prozesskosten, worunter die Gerichtskosten sowie die Parteientschädigung fallen (Art. 95 Abs. 1 lit. a und lit. b ZPO), zu regeln. Vor- weg ist dabei zu berücksichtigen, dass die Vorsitzende die Festlegung und Vertei- lung der Kosten für die heutige Verfügung, mit der sie das Gesuch der Berufungs- beklagten auf Sicherstellung der Parteientschädigung als gegenstandslos ab- schreibt, dem Endentscheid in der Sache vorbehalten hat (OGer GR ZR2 24 42). Die Kosten jenes Verfahrens sind nicht eigens festzulegen, sondern (erhöhend) in die Gebühr für das vorliegende Urteil einzurechnen, da es sich der Sache nach um eine prozessleitende Entscheidung im Rahmen des Rechtsmittels handelt. In An- wendung der allgemeinen Regel von Art. 106 Abs. 1 ZPO sind die Kosten daher gesamthaft den in der Hauptsache unterliegenden Berufungsklägerinnen aufzuer- legen (vgl. BGer 4A_442/2021 v. 8.2.2022 E. 3.2). Für die von den Berufungskläge- rinnen beantragte Kostenauflage an die Vorinstanz gemäss Art. 107 Abs. 2 ZPO bleibt bei diesem Verfahrensausgang kein Raum, erweist sich der angefochtene Entscheid doch im Ergebnis als richtig (vgl. act. A.1 S. 2). In Anwendung von Art. 11 Abs. 1 VGZ (BR 320.201) ist die den Berufungsklägerinnen aufzuerlegende Ge- richtsgebühr somit auf CHF 3'000.00 festzusetzen und mit dem von ihnen geleiste- ten Kostenvorschuss zu verrechnen (act. D.1; Art. 111 ZPO). Die Berufungskläge- rinnen haben der Berufungsbeklagten zudem eine Parteientschädigung zu bezah- len. Da keine Honorarnote der Rechtsvertretung der Berufungsbeklagten im Recht liegt, ist die beantragte Entschädigung nach pflichtgemässem Ermessen sowie un- ter Berücksichtigung des Aufwands auf pauschal CHF 3'500.00 (inkl. Barauslagen; unter Berücksichtigung eines mittleren Stundenansatzes von CHF 240.00) festzu- legen. Die Zusprechung der Mehrwertsteuer erübrigt sich indessen. Die Berufungs- beklagte ist selber mehrwertsteuerpflichtig und kann daher die Mehrwertsteuer, wel- che sie ihrer Rechtsvertretung zu zahlen hat, als Vorsteuer von ihrer eigenen Mehr-
11 / 12 wertsteuerschuld abziehen. Die Berufungsklägerinnen haften solidarisch für die Prozesskosten (Art. 106 Abs. 3 ZPO).
12 / 12 Es wird erkannt: 1.Das Sistierungsgesuch der C._____ wird als gegenstandslos abgeschrieben. 2.Die Berufung der B._____ und der A._____ AG wird abgewiesen. Das Urteil des Regionalgerichts Plessur vom 16. April 2024 wird bestätigt. 3.Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 3'000.00 gehen unter solida- rischer Haftung zulasten der B._____ und der A._____ AG. Sie werden mit dem von der B._____ und der A._____ AG geleisteten Kostenvorschuss in selbiger Höhe verrechnet. 4.Die B._____ und die A._____ AG werden unter solidarischer Haftung ver- pflichtet, der C._____ für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 3'500.00 (inkl. Barauslagen) zu bezahlen. 5.[Rechtsmittelbelehrung] 6.[Mitteilung an:]