Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_KG_999
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_KG_999, ZR1 2025 79
Entscheidungsdatum
12.08.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Obergericht des Kantons GraubündenPoststrasse 14, 7001 Chur Dretgira superiura dal chantun Grischun+41 81 257 39 68 Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioniwww.justiz-gr.ch Entscheid vom 12. August 2025 mitgeteilt am 18. August 2025 ReferenzZR1 25 79 InstanzErste zivilrechtliche Kammer BesetzungCavegn, Vorsitz Brun und Bäder Federspiel Toneatti, Aktuar ad hoc ParteienA._____ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Patrick Dietrich gegen B._____ C._____ GegenstandEntzug Aufenthaltsbestimmungsrecht, fürsorgerische Unterbringung, Anordnung Gutachten Anfechtungsobj. Entscheid Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Nordbünden, vom 1. Juli 2025, mitgeteilt am 3. Juli 2025

2 / 20 Sachverhalt A.A., geboren am A. 2008, ist das Kind von C._____ und B.. Mit Entscheid vom 8. Juni 2023 entzog die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Nordbünden (nachstehend KESB Nordbünden), den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht und brachte A. zur Betreuung und Abklärung in der geschlossenen Station D._____ unter. Nach einer weiteren fürsorgerischen Unterbringung wurde das Aufenthaltsrecht den Eltern am 22. Juni 2023 zurückübertragen. In der Folge wurden die Eltern und A._____ zu einer sechsmonatigen sozialpädagogischen Familienbegleitung durch die Fachstelle VORSA angewiesen, welche in der Folge bis August 2024 verlängert wurde. Diese Begleitung wurde im Mai 2024 jedoch vorzeitig abgeschlossen. B.Am 17. Dezember 2024 reichte der Vater eine Gefährdungsmeldung wegen Erziehungsüberforderung ein. Die KESB Nordbünden erhielt am 25. Februar 2025 die Meldung, dass sich A._____ im Kanton O.1._____ in Untersuchungshaft befinde. Gleichentags errichtete die KESB Nordbünden für A._____ eine Erziehungsbeistandschaft und eine Beistandschaft mit besonderen Befugnissen. Mit der Mandatsführung wurde E._____ von der Berufsbeistandschaft Landquart beauftragt. C.Die Beiständin reichte am 2. Mai 2025 in Absprache mit den Eltern der KESB Nordbünden eine Gefährdungsmeldung betreffend selbstgefährdende Verhaltensweisen von A._____ und Erziehungsüberforderung ein und beantragten die Prüfung einer behördlichen Unterbringung in einer geschlossenen Institution. D.Am 26. Mai 2025 ordnete die KESB Nordbünden eine Verfahrensbeistandschaft für A._____ an und ernannte Rechtsanwalt Patrick Dietrich als Kindesvertreter. E.Der Jugenddienst der Kantonspolizei Graubünden reichte am 26. Juni 2025 eine Gefährdungsmeldung betreffend A._____ ein. F.Eine persönliche Anhörung von A._____ konnte nicht erfolgen, da sie sich in O.6._____ aufhielt. G.Die Kollegialbehörde der KESB Nordbünden entschied am 1. Juli 2025 was folgt: 1.Im Zusammenhang mit dem Aufenthalt von A._____ wird gestützt auf Art. 310 ZGB in Verbindung mit Art. 314b ZGB: a.das Aufenthaltsbestimmungsrecht von C._____ (Mutter) und B._____ (Vater) über A._____ aufgehoben, mit der Wirkung, dass

3 / 20 nur die KESB über einen dauerhaften Wechsel des Aufenthaltsorts von A._____ bestimmen darf; b.A._____ zur Behandlung und persönlichen Betreuung im Jugendheim F._____ zur Abklärung und Massnahmenplanung auf die geschlossene Wohngruppe fürsorgerisch untergebracht. 2.Betreffend Entlassungskompetenz wird verfügt: a.Zuständig für die Entlassung oder den allfälligen Wechsel der Unterbringung ist die KESB Graubünden, Zweigstelle Nordbünden. b.Die Leitung des Jugendheims F._____ wird angewiesen, die KESB Graubünden, Zweigstelle Nordbünden, acht Wochen nach Eintritt einen Verlaufsbericht mit Empfehlungen für die weitere Massnahmenplanung und allfällige Anschlusslösungen einzureichen und zu melden, sobald sich abzeichnet, dass die Voraussetzungen für die Unterbringung in absehbarer Zeit nicht mehr erfüllt sein werden, spätestens aber per 15. September 2025. 3.Die KESB Nordbünden verfügt: a. Für A._____ wird im Sinne der Erwägungen ein Gutachten (Fragenkatalog im Anhang) durch G._____ (Fachpsychologin, Psychiatrische Dienste Graubünden, Ambulatorium für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Chur) mit Substitutionsbefugnissen angeordnet (Art. 446 Abs. 2 ZGB). Die Gutachtensperson wird auf Folgendes hingewiesen: Wer in einem gerichtlichen Verfahren als Sachverständiger ein falsches Gutachten abgibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 307 StGB). b. Die Begutachtung hat in der ersten Hälfte des Aufenthalts von A._____ im Jugendheim F._____ zu erfolgen. 4.Die Kantonspolizei Graubünden wird beauftragt, A._____ an ihrem Wohnort in Igis bzw. am derzeit nicht bekannten Aufenthaltsort in der Schweiz abzuholen und dem Jugendheim F., zuzuführen sowie die KESB Graubünden, Zweigstelle Nordbünden, über den Vollzug dieses Auftrags umgehend zu informieren.. 5.Betreffend Verfahrenskosten wird verfügt: Die Kosten im Verfahren Prüfung Entzug Aufenthaltsbestimmungsrecht / Fürsorgerische Unterbringung / Anordnung Gutachten werden auf Fr. 500.- festgesetzt und den Eltern von A. je zur Hälfte auferlegt. 6.(Rechtsmittelbelehrung unter Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde) 7.(Mitteilung) H.Gegen diesen Entscheid liess A._____ (nachstehend: Beschwerdeführerin) durch ihren Kindesvertreter am 7. Juli 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Graubünden einreichen. Im Wesentlichen beantragte sie die Aufhebung des Entzugs des Aufenthaltsbestimmungsrechts und der fürsorgerischen Unterbringung. Sie wehre sich auch gegen die Zuführung durch die Kantonspolizei Graubünden. Folgerichtig werde die Aufhebung der Ziffern 1.a, 1.b, 2.a, 2.b, 3.b und

4 / 20 4 des angefochtenen Entscheids verlangt. Sie akzeptiere einzig eine ambulante Begutachtung durch die Fachpsychologin G.. Es werde zudem der Antrag auf superprovisorische Anordnung der aufschiebenden Wirkung gestellt. Zur Begründung wurde geltend gemacht, sie verfolge derzeit eine Modelkarriere in O.6.. Die Vollstreckbarkeit des Entscheids würde sie in ihrem wirtschaftlichen Fortkommen erschweren. Sie habe das Recht, vom Obergericht persönlich angehört zu werden. Dieses könne sie aber nur wahrnehmen, wenn der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt werde. I.Mit Verfügung vom 9. Juli 2025 wurde der Antrag auf superprovisorische Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde abgewiesen. J.Die KESB Nordbünden beantragte mit Beschwerdeantwort vom 11. Juli 2025 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. K.Die Eltern der Beschwerdeführerin liessen sich mit Beschwerdeantwort vom 17. Juli 2025 vernehmen. Die Beschwerdeführerin habe sich trotz Problemen gefangen. Sie habe den Ausstieg aus dem Drogenkreis geschafft, distanziere sich von illegalen Machenschaften und auch ihr psychischer Zustand habe sich merklich verbessert. Es sei unmöglich für sie, zu beurteilen, was das Beste für die Beschwerdeführerin sei. Sie könnten auch nicht beurteilen, ob der F._____ der richtige Ort sei. Ihre Tochter brauche eine gründliche psychologische Abklärung. Falls dies ambulant möglich sei und sich die Beschwerdeführerin verpflichte, einer Behandlung bedingungslos Folge zu leisten, seien sie für alles offen. Würde ihre Tochter den Auflagen nicht Folge leisten oder wieder straffällig werden, wäre eine sofortige Einlieferung in den F._____ oder in eine ähnliche Institution unerlässlich. L.Mit Verfügung vom 7. August 2025 lud der Vorsitzende der Ersten zivilrechtlichen Kammer zu einer Verhandlung vom 12. August 2025 am Obergericht des Kantons Graubünden in Chur ein, nachdem sich die Beschwerdeführerin weiterhin nicht das Jugendheim F._____ begeben hatte. M. Die mündliche Hauptverhandlung fand am 12. August 2025 vor der Ersten zivilrechtlichen Kammer des Obergerichts in Chur statt. Die Beschwerdeführerin nahm daran nicht persönlich teil. Hingegen waren der Kindesvertreter und die Eltern der Beschwerdeführerin anwesend.

5 / 20 Erwägungen 1.Eintreten 1.1.Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde kann gestützt auf Art. 450 Abs. 1 ZGB beim zuständigen Gericht Beschwerde erhoben werden. Dies gilt auch für Entscheide in Kindesschutzverfahren (Art. 314 Abs. 1 ZGB) und dabei auch für die Beurteilung einer Beschwerde gegen eine fürsorgerische Unterbringung. Das Obergericht des Kantons Graubünden ist die einzige kantonale Beschwerdeinstanz (Art. 314b Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 60 Abs. 1 EGzZGB [BR 210.100]). Über Beschwerden im Erwachsenen- und Kindesschutzrecht entscheidet die Erste zivilrechtliche Kammer des Obergerichts (Art. 9 Abs. 1 lit. a OGV [BR 173.010]). Angefochten ist der Entscheid der KESB Nordbünden vom 1. Juli 2025 betreffend den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts über die Beschwerdeführerin und ihre Unterbringung im Jugendheim F._____. Wo das Aufenthaltsbestimmungsrecht zur Unterbringung in einer entsprechend qualifizierten Einrichtung entzogen wird, ist bezüglich der Letzteren das Gericht schon aufgrund von Art. 314b ZGB nach Art. 439 ZGB anzurufen. Wo sowohl der Obhutsentzug an sich wie auch die fürsorgerische Unterbringung angefochten werden sollen, sind weiterhin beide Behelfe zu ergreifen, da unterschiedliche Themen berührt sind (BREITSCHMID, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 310 N. 20). 1.2.Die Beschwerde gegen den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts ist innert 30 Tagen seit Mitteilung des Entscheids schriftlich und begründet einzureichen, wogegen, soweit die fürsorgerische Unterbringung angefochten werden soll, die Beschwerde innert 10 Tagen seit Mitteilung des Entscheids schriftlich einzureichen ist, wobei eine Begründung nicht erforderlich ist (Art. 314b Abs. 1 Art. 450b Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. Art. 450 Abs. 3 ZGB). In formeller Hinsicht dürfen bezüglich der fürsorgerischen Unterbringung keine überhöhten Anforderungen an Begründung und Form gestellt werden. Hinreichend ist ein von einer betroffenen urteilsfähigen Person bzw. deren Vertreter unterzeichnetes Schreiben, aus dem das Anfechtungsobjekt ersichtlich ist und kurz hervorgeht, warum sie mit der getroffenen Anordnung ganz oder teilweise nicht einverstanden ist (vgl. Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht], BBl 2006 7085 Ziff. 2.3.3; DROESE, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 450 N. 42). Die vom 7. Juli 2025 datierende Beschwerde, welche in ihren Anträgen sowohl den Entzug das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Eltern als auch die Unterbringung im Jugendheim

6 / 20 F._____ anficht, ist rechtzeitig erhoben worden. Sie genügt hinsichtlich der Begründungspflicht betreffend den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts jedoch den Anforderungen an die Begründungspflicht nicht. Die Begründung der Beschwerde richtet sich einzig gegen die Unterbringung im nach Auffassung der Beschwerdeführerin für ihre Bedürfnisse und Ziele unangemessene Jugendheim F._____. Die Frage der Unterbringung ist jedoch lediglich Folge des Entzugs des Aufenthaltsbestimmungsrechts und im Rahmen der Anfechtung der fürsorgerischen Unterbringung zu prüfen. Demgegenüber wird mit keinem Wort auf die Voraussetzungen des Entzugs des Aufenthaltsbestimmungsrechts Bezug genommen und dessen Rechtswidrigkeit bzw. Unangemessenheit gerügt (vgl. act. A.1 S. 2). Folglich ist auf die Beschwerde hinsichtlich der angefochtenen Dispositivziffer 1.a nicht einzutreten. Sie wäre im Übrigen ohnehin abzuweisen, würde darauf eingetreten (vgl. dazu nachstehende Erw. 3). 1.3.Die Aufzählung in Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1-3 ZGB regelt die Beschwerdebefugnis abschliessend. Zur Beschwerde legitimiert sind die am Verfahren beteiligten Personen und damit in erster Linie die von der behördlichen Massnahme unmittelbar betroffenen natürlichen Personen (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB; DROESE, a.a.O., Art. 450 N. 26a, 29 m.H.a. Urteile des Bundesgerichts 5A_721/2019 vom 8. Mai 2020 E. 2.2, 5A_765/2015 vom 23. November 2015 E. 2.2.3). Dazu zählen im Kindesschutzverfahren neben dem Kind selbst in aller Regel auch die Eltern (Urteil des Bundesgerichts 5A_979/2013 vom 28. März 2014 E. 6). Die Beschwerdeführerin ist vom angeordneten Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts unmittelbar betroffen und somit ohne Weiteres beschwerdelegitimiert. Auf ihre Beschwerde ist einzutreten. 2.Prozessuales 2.1.Für das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz gelten primär die die Art. 450 ff. ZGB. Sofern weder das ZGB noch das kantonale EGzZGB eine Regelung enthalten, kommen die Bestimmungen der ZPO sinngemäss zur Anwendung (Art. 450f ZGB). Das EGzZGB bestimmt in Art. 60 Abs. 5 EGzZGB, dass die Regelungen für die zivilprozessuale Berufung sinngemäss gelten, soweit das übergeordnete Recht nichts Anderes vorsieht. Demnach kann die Rechtsmittelinstanz gemäss Art. 316 Abs. 1 ZPO in Kindesschutzsachen grundsätzlich aufgrund der Akten und ohne Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung entscheiden. 2.2.Muss das Kind jedoch in einer geschlossenen Einrichtung oder in einer psychiatrischen Klinik untergebracht werden, so sind die Bestimmungen des

7 / 20 Erwachsenenschutzes über die fürsorgerische Unterbringung sinngemäss anwendbar. Aufgrund der Verweise von Art. 314b Abs. 1 i.V.m. Art. 439 Abs. 3 ZGB finden daher auch für das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz die Art. 450 ff. ZGB sinngemäss Anwendung. Aus dem gemäss Art. 314b Abs. 1 ZGB sinngemäss zur Anwendung gelangenden Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB ergibt sich ferner, dass die gerichtliche Beschwerdeinstanz die betroffene Person in der Regel als Kollegium anhören muss. Faktisch führt das zwingend zur Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung (CHRISTOPH BERNHART, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, O.5._____ 2011, N 848 f.). Eine Anhörung ist jedoch nicht immer möglich und sinnvoll. Aus diesem Grund schreibt das Gesetz dies nur "in der Regel" vor (GEISER, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 450e N. 24). Wenn eine Anhörung unmöglich ist, etwa weil die betroffene Person jede Aussage verweigert oder aus gesundheitlichen Gründen, die vielleicht gerade in der Krankheit liegen, um derentwegen der Betroffene in die Anstalt eingewiesen worden ist, dies nicht kann, muss aufgrund der Akten entschieden werden (BGE 116 II 406 E. 2; GEISER, a.a.O., Art. 450e N 24; FASSBIND, in: Kren Kostkiewicz et al. [Hrsg.], Kommentar ZGB, 3. Aufl. 2016, Art. 450e N. 4; ausserdem Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001, S. 7080 [zit.: Botschaft]). 2.3.1. Die Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung wurde auf den 12. August 2025 angesetzt. Die Beschwerdeführerin wurde dazu auch vorgeladen (act. D.3). Bereits mit der Beschwerde vom 7. Juli 2025 liess die Beschwerdeführerin mitteilen, sie komme nur an die Anhörung, wenn die Beschwerde aufschiebende Wirkung zeige. Über ihren Kindesvertreter liess sie ausrichten, sie sei bereit, telefonisch Fragen zu beantworten. Zur Hauptverhandlung erschien die Beschwerdeführerin nicht. Gemäss den Ausführungen der Eltern und des Kindesvertreters hält sich die Beschwerdeführerin weiterhin in O.6._____ auf. Der Kindesvertreter teilte dem Gericht jedoch mit, dass sie bereit wäre, mit dem Gericht zu telefonieren. 2.3.2. Grundsätzlich muss die Beschwerdeführerin persönlich einvernommen werden. Die Einvernahme hat überdies mündlich zu erfolgen. Die Betroffene muss Gelegenheit haben, sich selber dem Gericht gegenüber zur Massnahme und allen Umständen zu äussern. Dies setzt nicht zwingend voraus, dass sich die betroffene Person im Gerichtssaal befindet. Es ist sehr wohl möglich, mit einer Videoübertragung die Anhörung ortsungebunden durchzuführen (GEISER, a.a.O., Art. 450e N. 22). Das Obergericht sieht vorliegend davon ab. Einerseits hat die

8 / 20 Beschwerdeführerin über ihren Kindesvertreter lediglich eine telefonische Verständigung – nicht aber eine Videoübertragung, mittels welcher dem Kollegium ein persönlicher Eindruck vermittelt werden könnte – angeboten. Es ist dem Obergericht dabei nicht bekannt gegeben worden, an welchem Ort und Umfeld sich die Beschwerdeführerin anlässlich der Hauptverhandlung in O.6._____ aufhält. Andererseits liegen offensichtlich die Voraussetzungen der seit 1. Januar 2025 in Kraft getretenen Verordnung über den Einsatz elektronischer Mittel zur Ton- und Bildübertragung (VEMZ; SR. 272.2), welche die technischen Voraussetzungen sowie die Anforderungen an den Datenschutz und die Datensicherheit beim Einsatz von elektronischen Mitteln zur Ton- und Bildübertragung bei mündlichen Prozesshandlungen in Zivilverfahren regelt (vgl. Art. 1 VEMZ), und nach Art. 60 Abs. 5 EGzZGB i.V.m. Art. 141a ZPO zur Anwendung kommt, nicht vor. Insbesondere stehen keine zulässigen Ton- und Bildübertragungssysteme zur Verfügung (Art. 3 VEMZ), ist die Anmeldung und Teilnahme nicht gewährleistet (Art. 4 VEMZ) und können die Bestimmungen zur Durchführung der Prozesshandlung (Art. 5 VEMZ) sowie die Verhaltensregeln nicht eingehalten werden (Art. 6 VEMZ). Im Weiteren hält sich die Beschwerdeführerin in O.8._____ auf, so dass für eine Vornahme von prozessualen Handlungen – selbst wenn es um eine blosse Anhörung in einem Kindesschutzverfahren nach den Anforderungen von Art. 450e ZGB geht – wohl der Weg über die internationale Rechtshilfe (vgl. dazu u.a. das Haager Übereinkommen vom 18. März 1970 über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen (HBewUe70; SR 0.274.132) zu beschreiten wäre. 2.3.4. Aus diesem Grund und weil sich der Sachverhalt aus den beigezogenen Akten für die Beurteilung der Beschwerde hinreichend ergibt, wurde die Verhandlung ausnahmsweise ohne persönliche Anhörung der Beschwerdeführerin vor Ort durchgeführt. 2.4.Mit der Beschwerde können gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Ziff. 2) und die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Die Beschwerde ist ein vollkommenes Rechtsmittel, womit das erstinstanzliche Urteil in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend überprüft werden kann (vgl. BBI 2006 7085 Ziff. 2.3.3; vgl. SCHMID, Erwachsenenschutz Kommentar, O.2._____ 2010, Art. 450a N. 1). Dennoch gilt das Rügeprinzip gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB, welches die nach Art. 446 ZGB geltende Untersuchungs- und Offizialmaxime insoweit relativiert, als eine Überprüfung des erstinstanzlichen Entscheids eine förmliche Beschwerde voraussetzt und sich die Beschwerdeinstanz folglich primär auf die geltend gemachten Rügen und Anträge

9 / 20 konzentriert (vgl. DROESE, a.a.O., Art. 450a N. 4 f.). Hinsichtlich der fürsorgerischen Unterbringung bedarf es demgegenüber keine Begründung. 3.Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts 3.1.Vorbemerkungen 3.1.1. Auch wenn auf die Beschwerde betreffend den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts eingetreten werden müsste, wäre sie abzuweisen. Darauf ist vorliegend kurz einzugehen, weil die fürsorgerische Unterbringung einer Minderjährigen den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrecht voraussetzt und der Grund des Entzugs des Aufenthaltsbestimmungsrechts – sprich die konkrete Verletzung des Kindeswohls – sich letztlich auch auf die Unterbringung der Beschwerdeführerin auswirkt. 3.1.2. Die elterliche Sorge schliesst das Recht ein, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen (Art. 301a Abs. 1 ZGB). Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts ist in der Stufenfolge der zivilrechtlichen Kindesschutzmassnahmen neben der Entziehung der elterlichen Sorge (Art. 311 ZGB) der schwerste Eingriff in das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 10 Abs. 2, Art. 13 BV, Art. 5, Art. 8 EMRK und Art. 9, Art. 17 UNO-Pakt II [SR 0.103.2]; AFFOLTER-FRINGELI/VOGEL, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Die elterliche Sorge/der Kindesschutz, Art. 296–317 ZGB, 2016, Art. 310/314b N. 34). Die diesen Eingriff legitimierende gesetzliche Grundlage findet sich in Art. 310 ZGB. Demnach hat die KESB den Eltern das Kind wegzunehmen und es in angemessener Weise unterzubringen, wenn der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden kann (Art. 310 Abs. 1 ZGB). Die gleiche Anordnung trifft die KESB auf Begehren der Eltern oder des Kindes, wenn das Verhältnis so schwer gestört ist, dass das Verbleiben des Kindes im gemeinsamen Haushalt unzumutbar geworden ist und nach den Umständen nicht anders geholfen werden kann (Art. 310 Abs. 2 ZGB). 3.2.Gefährdung des Kindeswohls und der persönlichen Entwicklung 3.2.1. Die Anordnung von Kindesschutzmassnahmen im Generellen und so auch die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts verbunden mit einer Fremdunterbringung setzen eine Gefährdung des Kindeswohls voraus (Art. 307 Abs. 1 und Art. 310 Abs. 1 ZGB). Der Begriff des Kindeswohls ist ein unbestimmter

10 / 20 Rechtsbegriff, der im Einzelfall konkretisiert werden muss. Für den elementaren Bereich der körperlichen, geistigen und seelischen Integrität lässt sich das Kindeswohl im Wesentlichen allgemein, absolut und objektiv umschreiben, während seine Bedeutung für die optimale Entfaltung der Anlagen des Kindes stark von den Umständen abhängt (HEGNAUER, Grundriss des Kindesrechts und des übrigen Verwandtschaftsrechts, 1999, Rz. 26.04a). Die Auslegung im Einzelfall bedingt eine multidisziplinäre Betrachtung unter Einbezug aller Aspekte der Persönlichkeit des Kindes. Auch der Kindeswille ist zu berücksichtigen, wobei die Umsetzung des Kindeswillens dem Kindeswohl aber gleichwohl schaden kann (vgl. HÄFELI, Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, 3. Aufl. 2021, N. 1060). Mit zunehmender Reife des Kindes ist die Meinung und der Wille bezüglich der Wahl des Aufenthaltsortes mitzuberücksichtigen und nur in denjenigen Fällen entgegen dem Kindeswillen zu entscheiden, wo objektive Gründe dies im Sinne einer klaren Gefährdung rechtfertigen (vgl. BREITSCHMID, in: Arnet, Breitschmid, Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Personen und Familienrecht, Art. 1- 456 ZGB, Partnerschaftsgesetz, 4. Aufl. 2023, Art. 301 Rz. 8). Gefährdet ist das Kindeswohl nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichts, wenn das Kind im Umfeld der Eltern nicht so geschützt und gefördert wird, wie es für seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung nötig wäre (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_500/2023 vom 31. Januar 2024 E. 3.1, 5A_388/2022 vom 14. Juli 2023 E. 3.1, je m.w.H.; vgl. AFFOLTER-FRINGELI/VOGEL, a.a.O., Art. 307 N. 18; vgl. HEGNAUER, a.a.O., Rz. 27.36). 3.2.2. Massgeblich ist die objektive Gefährdung, also das objektive Schutzbedürfnis des Kindes. Unerheblich ist, worauf die Gefährdung zurückzuführen ist. Die Ursachen können in den Anlagen oder in einem Fehlverhalten des Kindes, der Eltern oder der weiteren Umgebung liegen. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob die Eltern ein Verschulden an der Gefährdung trifft (BGE 146 III 313 E. 6.2.2 m.H.; vgl. AFFOLTER-FRINGELI/VOGEL, a.a.O., Art. 307 N. 17 und auch Art. 310/314b N. 38; HEGNAUER, a.a.O., Rz. 27.14; vgl. Botschaft vom 5. Juni 1974 über die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Kindesverhältnis], BBl 1974 II 80 Ziff. 323.41). 3.2.3. Im angefochtenen Entscheid stellte die KESB Nordbünden im Wesentlichen fest, dass das körperliche und seelische Wohl der Beschwerdeführerin erheblich beeinträchtigt sei. Die Abklärungen hätten ergeben, dass sie weder über seriöse und längerfristige berufliche Perspektiven verfüge noch sich genügend verbindlich und vertrauenswürdig zeige. Es fehle an einer geregelten Tagesstruktur, bestehenden und ambulante Therapien Sowie stationäre

11 / 20 Unterstützungsmassnahmen lehne sie ab. Sie suche phasenweise Zuflucht im Drogenkonsum und verkehre in problematischen Kreisen, mit denen sie mutmasslich kriminelle Handlungen ausübe. Ihre Eltern hätten keinen erzieherischen Einfluss mehr auf sie. Die Versprechungen der Beschwerdeführerin, ihr Leben auch ohne stationären Heimaufenthalt in den Griff zu bekommen, eine Ausbildung zu absolvieren und eine Modelkarriere zu führen, zeugten von fehlendem Realitätssinn und einem fehlenden Selbstgefährdungsbewusstsein. Der Kontakt mit mutmasslich kriminellen Erwachsenen und ihr mehrtägiges bzw. mehrwöchiges Wegbleiben an unbekannten Orten ausserhalb eines kontrollierbaren Rahmens sei höchst selbstgefährdend. Ihre derzeit unbehandelten psychischen Instabilitäten oder physische Folgen könnten sich auf ihr späteres Leben auswirken. Aufgrund von Rückmeldungen müsse davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin weiterhin kriminelle Handlungen ausübe. Die Eltern könnten ihrer Tochter nicht genügend Stabilität bieten. Die Beschwerdeführerin sei in ihrer persönlichen, gesundheitlichen, altersentsprechenden Entwicklung sowie bei der Berufsfindung und –ausbildung ernsthaft gefährdet. Die bereits bestehende Beistandschaft sowie das ambulanten Beratungsangebot der PDGR seien nicht mehr ausreichend. Die angeordnete sozialpädagogische Familienbegleitung und die Beistandschaft hätten die aktuelle Kindswohlgefährdung nicht ausreichend abwenden können. Dem Wunsch, zuerst ambulante Massnahmen durchzuführen, könne aufgrund des gezeigten Verhaltens nicht stattgegeben werden (act. B.2 E. II.1). 3.2.4. Die Beschwerdeführerin begründet ihre Beschwerde lediglich mit dem Umstand, sie sei mit der Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts nicht einverstanden, weil die damit verbundene Unterbringung sie in ihrem wirtschaftlichen Fortkommen – insbesondere in ihrer Karriere als Model – behindern werde. Die Mutter der Beschwerdeführerin führte anlässlich der mündlichen Hauptverhandlung aus, im letzten Dezember sei eine Gefährdungsmeldung ergangen, weil es mit der Tochter seit Oktober nicht mehr funktioniert habe, sie gekifft habe und depressiv gewesen sei. Sie habe in der letzten Woche in O.6._____ geweilt. Ihre Tochter wohne in einer von einem Kollegen bezahlten Wohnung, bekomme gelegentlich Geld, um etwas essen zu kaufen. Sie habe keine Tagesstruktur und lebe in den Tag hinein. Sie gehe davon aus, dass ihre Tochter unter einer Borderline-Störung leide. Nun stünden Fotoshootings im Vordergrund. Alles andere sei für ihre Tochter keine Option. Vor über zwei Jahren sei ihre Tochter drogenabhängig gewesen. Aus ihrer Sicht sei das Thema aber weg, dies wegen der

12 / 20 Modelkarriere und neuen Kollegen, die nichts mit Drogen zu tun hätten. Der Vater hielt fest, er pflege regelmässig Kontakt. Wenn er auf der Seite der Tochter sei, sei sie aufgestellt, motiviert und man könne gut mit ihr reden. Sie verdränge jedoch die Realität, lebe in einer Scheinwelt, in welcher sie gerne wäre, ohne zu wissen, wie sie diese finanzieren soll. Sie könne schon zu ihm kommen, würde dies aber nicht tun. Beide Eltern hielten fest, sie wüssten nicht, ob eine Unterbringung oder eine ambulante psychologische Betreuung das Richtige wäre. 3.3.Vorliegend ist eine Gefährdung des Kindeswohls der Beschwerdeführerin aufgrund der eingeholten Akten augenscheinlich. Seit Mai 2023, als die Mutter erstmals bei der Kantonspolizei Graubünden erschien (KESB-act. 1 S. 12), sind mehrere Gefährdungsmeldungen eingegangen. Es erfolgten eine fürsorgerische Unterbringung in der Klinik H._____ und vermehrt auch Absenzen in der Schule (vgl. KESB-act. 47). Die Eltern wandten sich mehrfach hilfesuchend an Behörden und waren mit Unterbringungen einverstanden. Im Juni 2023 wurde die Beschwerdeführerin offenbar mehrfach positiv auf Kokain getestet, worauf die Beschwerdeführerin gestützt auf den Drogenkonsum und unerlaubten Wegbleibens von zu Hause ein zweites Mal fürsorgerisch untergebracht wurde. Am 25. Juni 2023 wurde die Beschwerdeführerin wieder nach Hause zu den Eltern entlassen. Am 2. November 2023 erfolgte eine Gefährdungsmeldung vom Schulleiter der Schule I._____ (KESB-act. 182). Es kam zur Eröffnung eines Jugendstrafverfahrens wegen Diebstahls und Drogenbesitzes (THC, Kokain [vgl. KESB-act. 187]). Am 3. Dezember 2023 folgte eine erneute Gefährdungsmeldung der Kantonspolizei Graubünden infolge weiterhin regelmässigen Betäubungsmittelkonsums (KESB- act. 209). Nach verschiedenen Unterstützungen fand die Beschwerdeführerin eine Lehrstelle, welche im Herbst 2024 allerdings abgebrochen wurde. Nach den Schilderungen der Mutter mit E-Mail vom 17. Dezember 2024 verweigerte die Beschwerdeführerin jede Unterstützung (vgl. E-Mail Verlauf in KESB-act. 282). Das Zusammenleben mit den Eltern gestaltete sich schwierig. Der Vater konnte die Beschwerdeführerin nicht bei sich aufnehmen, weil sich diese mit seiner Ehefrau nicht versteht. Die Mutter musste eine Auszeit nehmen und für eine Woche eine Burnout-Klinik aufsuchen, wobei die Grossmutter mütterlicherseits sich zur vorübergehenden Betreuung bereit erklärte (KESB-act. 288). Im Februar 2025 erfolgten ein positiver Drogentest auf Kokain (KESB-act. 292) und Übernachtungen in O.2._____ in einem Hotel. Am 25. Februar 2025 erhielt die KESB Nordbünden durch die Mutter die Meldung, dass sich die Beschwerdeführerin in Untersuchungshaft im Kanton O.1._____ befinde (KESB-act. 296). Am 11. März 2025 wurde die Beschwerdeführerin in O.3._____ inhaftiert. Die PDGR empfahl am 18. März 2025 die stationäre Unterbringung bzw. eventualiter eine

13 / 20 Fremdplatzierung (vgl. KESB-act. 350 S. 890 f.). Am 2. Mai 2025 erstattete die Beiständin in Absprache mit der Mutter und dem Vater erneut eine Gefährdungsmeldung mit dem Antrag auf behördliche Unterbringung (KESB-act. 308), nachdem die Beschwerdeführerin mehrere Tage in O.2._____ verbrachte und unter dubiosen Umständen eine Anstellung als Model erhalten und für ein Shooting nach O.4._____ gewollt habe. Sowohl die Eltern als auch die Beiständin sahen darin eine akute Selbstgefährdung der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin verweigerte in der Folge die Mitwirkung an einer Unterbringung. Sie bemühte sich auch nicht um eine Ausbildung, verfügte über keine Tagesstruktur, verweilte wieder bei ihrem Freund und will sich auf die Modeltätigkeit konzentrieren. Am 26. Juni 2025 erstattete die Kantonspolizei Graubünden der KESB Nordbünden erneut eine Gefährdungsmeldung. Die Beschwerdeführerin sei seit Wochen viel in O.5._____ und O.2._____ unterwegs. Es würden mehrere Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin laufen, wobei Delikte in vier Kantonen begangen worden seien (KESB-act. 367). Die Beschwerdeführerin gelangte in der Folge nach O.6., weil sie Angst vor einem Heimaufenthalt habe (KESB-act. 370). Gemäss Auskunft der Mutter finanziere sie das Leben dort mit Castings (KESB-act. 376). 3.4.Aufgrund dieser Umstände ist es für das Obergericht offensichtlich, dass das objektiv verstandene Kindeswohl der Beschwerdeführerin stark gefährdet ist, wenn ihr nicht die notwendige Struktur geboten werden kann. Dies gilt auch für ein bald 17-jähriges Kind, welchem mit Blick auf seine Zukunft die Erfüllung der minimalen Bedürfnisse, namentlich einen Lehrabschluss sowie vorab eine Alltagsstruktur, welche einen Lehrabschluss ohne unentschuldigte Abwesenheiten überhaupt ermöglicht, zu gewährleisten ist. Es ist ebenso offensichtlich, dass diese Struktur der Beschwerdeführerin fehlt, nachdem sie die Lehre abgebrochen hat, sich ohne Absprache mit den Eltern auswärts aufhält und sich derzeit aus Angst vor einem Heimaufenthalt in O.6. befindet. Aufgrund der vielen im Recht liegenden Korrespondenzen sowie in Würdigung der Akten geht das Obergericht davon aus, dass die Eltern dieser Gefährdung des Kindswohls nicht begegnen konnten, was sie durch verschiedene gemeinsame Gefährdungsmeldungen auch klar zum Ausdruck gebracht haben. Dies hat die jüngere Vergangenheit gezeigt. Auch die am 25. Februar 2025 angeordnete Kindesschutzmassnahme einer Beistandschaft war offensichtlich nicht genügend, zumal die Beschwerdeführerin eine Zusammenarbeit mit der Beiständin verweigerte. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die Gefährdung des Kindeswohls bei einer Aufhebung des Entzugs des Aufenthaltsbestimmungsrechts und der daraus folgenden Rückplatzierung zu den Eltern weiterbestehen wird und es weiterhin zu Konfliktsituationen und Eskalationen kommen wird, sollten die Eltern anderer

14 / 20 Meinung sein als die Beschwerdeführerin. Diese Befürchtung vermag auch die Beschwerdeführerin nicht auszuräumen, wenn sie über ihren Kindesvertreter, welcher nach den Ausführungen an der mündlichen Hauptverhandlung den Kindeswillen vertritt, versichern lässt, sie wolle nun zielstrebig die Modelkarriere anstreben. Zum einen hat das Gericht erhebliche Zweifel daran, dass diese ohne Alltagsstruktur möglich sein soll. Zum anderen darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass die Beschwerdeführerin im Februar und März 2025 zwei Mal in Untersuchungshaft versetzt wurde, wieder positiv auf Kokain getestet wurde und noch am 26. Juni 2025 durch die Kantonspolizei Graubünden eine weitere Gefährdungsmeldung erstattet wurde. Für das Kindeswohl der Beschwerdeführerin ist gerade in ihrem Alter massgebend, dass sie eine Alltagsstruktur bekommt und sich dieser stellt. Wie die Vorkommnisse der jüngeren Vergangenheit nämlich gezeigt haben, kann sie mit den ihr gesetzten Grenzen nicht umgehen und legt fortwährend ein nicht verlässliches Verhalten an den Tag. Die eine Fremdunterbringung indizierende Gefährdung des Kindeswohls im Sinne von Art. 310 Abs. 1 ZGB ist daher nach Auffassung des Obergerichts (nach wie vor) gegeben. Objektiv würde eine Rückplatzierung zu ihren Eltern – in Frage käme ohnehin nur die Mutter – nach wie vor eine Gefährdung des Kindeswohls mit sich bringen. Daran ändert auch der Kindeswille der Beschwerdeführerin nichts, auch wenn davon auszugehen ist, dass ein bald 17-jähriges Mädchen zur Bildung und Kundgabe eines stabilen Willens in Bezug auf ihren Aufenthaltsort grundsätzlich in der Lage ist. Es ist vielmehr die Einschätzung der KESB Nordbünden zu teilen, wonach die Eltern überfordert sind und nicht über die notwendigen Betreuungskompetenzen verfügen. Dies ist dann massgebend, wenn deswegen das Kindeswohl gefährdet ist (vgl. AFFOLTER-FRINGELI/VOGEL, a.a.O., Art. 310/314b N. 42), wovon vorliegend – wie soeben erwähnt – ausgegangen werden kann. Die den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts sowie in der Folge eine Fremdunterbringung indizierende Gefährdung des Kindeswohls im Sinne von Art. 310 Abs. 1 ZGB ist (nach wie vor) gegeben. Die dagegen erhobene Beschwerde wäre abzuweisen, würde auf sie eingetreten. 4.Geeignete Unterbringung 4.1.Wird den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen, ist das Kind von der KESB in angemessener Weise, das heisst in einem anderen Umfeld mit besseren Bedingungen unterzubringen, und zwar gerichtet auf den konkreten Betreuungsbedarf unter Berücksichtigung aller Umstände (Wohn- und Schulort, Kontinuität, kulturelle und weltanschauliche Gegebenheiten, besondere pädagogische oder andere Anforderungserfordernisse etc.; BIDERBOST, in:

15 / 20 Arnet/Breitschmid/Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Personen und Familienrecht, Art. 1-456 ZGB, Partnerschaftsgesetz, 4. Aufl. 2023, Art. 310 Rz. 11). 4.2.Die materiellen Voraussetzungen der fürsorgerischen Unterbringung einer minderjährigen Person in einer geschlossenen Einrichtung oder einer psychiatrischen Klinik richten sich nach Art. 310 Abs. 1 ZGB (vgl. Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 23 62 vom 15. Mai 2023 E. 3.1 m.w.H.; BBl 2006 7102 Ziff. 2.4.2; differenziert auch: GEISER/ETZENSBERGER, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Vor Art. 426–439 ZGB N. 7). Für die Zulässigkeit der fürsorgerischen Unterbringung eines Kindes in einer geschlossenen Einrichtung ist demzufolge nicht ein Schwächezustand gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB vorausgesetzt, wohl aber eine spezifische kindesrechtliche Gefährdungslage, die zu entsprechender Behandlung geeignet ist (BREITSCHMID, a.a.O. Art. 314b N. 2). Folglich sind die Gründe für die Einweisung offener als bei Erwachsenen (CANTIENI/BLUM, in: Fountoulakis et. al. [Hrsg.], Fachhandbuch Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, 2016, Rz. 15.100) und es ist eine Kindswohlgefährdung erforderlich (vgl. BBl 2006 7102 Ziff. 2.4.2; COTTIER, in: Büchler/Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar Schweizerisches Zivilgesetzbuch, 2. Aufl. 2018, Art. 310 N. 1). Die fürsorgerische Unterbringung in einem Jugendheim ist nur zulässig, wenn der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden kann, und ist als intensivster Eingriff gegenüber der Familienpflege oder Unterbringung in einer Wohngruppe subsidiär und komplementär. Wie alle Kindesschutzmassnahmen hat auch die fürsorgerische Unterbringung die mildeste der Erfolg versprechenden Massnahmen zu sein (Proportionalität) und muss insgesamt verhältnismässig sein (Urteil des Bundesgerichts 5A_188/2013 vom 15. Mai 2013 E. 3; BREITSCHMID, a.a.O., Art. 310 N. 4). Zur Behandlung einer psychischen Störung, zuweilen aber auch als Krisenintervention, hat die fürsorgerische Unterbringung zudem zeitlich eng – auf wenige Tage, Wochen oder Monate – begrenzt zu sein (CANTIENI/BLUM, a.a.O., N. 15.101). 4.3.Mit ihrem Verhalten gefährdet die Beschwerdeführer ihre Ausbildung und die beruflichen Zukunftsperspektiven erheblich, mit dem Fehlen an Unterstützungsmassnahmen bzw. deren Ablehnung in der Familie und den fehlenden Regeln und Strukturen in seinem Alltag und ihren Abwesenheiten hat sich die Beschwerdeführerin offensichtlich erheblich selbst gefährdet. Die Lehre wurde abgebrochen, es folgte auch in jüngerer Vergangenheit ein Konsum von Betäubungsmitteln und werden Strafverfahren wegen Delikte in vier Kantonen

16 / 20 geführt. Dadurch ist die persönliche Entwicklung der Beschwerdeführerin ebenfalls gefährdet, was nicht in ihrem objektiven Interesse liegen kann, selbst wenn sie eine Karriere als Model anstrebt. In Würdigung des über Monate trotz der behördlichen Massnahmen gezeigten Verhaltens ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin zum heutigen Zeitpunkt noch nicht genügend stabilisiert ist. Demnach ist die kindesrechtliche Gefährdungslage im Sinne von Art. 310 Abs. 1 ZGB zum jetzigen Zeitpunkt klar erstellt (vgl. auch E. 3). Daran ändert im Übrigen auch nichts, dass die Beschwerdeführerin in wenigen Wochen 17 Jahre alt wird und in einem Jahr das Mündigkeitsalter erreicht. 4.4.Die stationäre Unterbringung im Jugendheim F._____ wurde zur Behandlung und persönlichen Betreuung, zur Abklärung und Massnahmeplanung angeordnet. Gemäss den Ausführungen im angefochtenen Entscheid ist das Ziel, Klarheit darüber zu erhalten, welche Ursachen dem selbstgefährdenden Verhalten der Beschwerdeführerin zugrunde liegen, weshalb auch eine entsprechende Begutachtung erfolgen soll. Dies erscheint für das Gericht ohne Weiteres nachvollziehbar. Ein im Vergleich zur stationären Unterbringung milderes Mittel, das einen weniger intensiven Eingriff in die persönliche Freiheit der Beschwerdeführerin bedeuten würde, wäre in der Unterbringung in einer offenen Wohngruppe – oder wie von der Beschwerdeführerin ausgeführt zu Hause – zu erblicken, wobei die Massnahmenplanung und die angeordnete Begutachtung ambulant durchgeführt werden müssten. 4.5.Die Mutter führte anlässlich der mündlichen Hauptverhandlung an, dass die weitere Aufrechterhaltung der stationären Massnahme deshalb eine grössere Kindeswohlgefährdung mit sich bringe als deren Aufhebung, weil ihre Tochter diesfalls verschwinden würde, bis sie 18 Jahre alt sei. Sinngemäss macht sie damit geltend, eine Unterbringung in einem nicht geschlossenen Rahmen mit gleichzeitiger ambulanter Begutachtung – letztere wird von beiden Eltern klar befürwortet, weil bis anhin die Ursachen des Verhaltens ihrer Tochter nie gründlich abgeklärt worden seien – stelle eine weniger grosse Gefährdung des Kindeswohls dar als die Aufrechterhaltung der stationären Massnahme, auf welche die Beschwerdeführerin mit ihrem Verschwinden nach O.8._____ reagiert habe. 4.6.Das Obergericht teilt diese Auffassung nicht. Zwar ist unverkennbar, dass die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten ihr objektiv verstandenes Kindeswohl stark gefährdet, wenn sie sich ohne jegliche Struktur, finanzielle Mittel und ohne offizielle Anmeldung nach O.8._____ absetzt. Es hat sich in der Vergangenheit allerdings in aller Deutlichkeit gezeigt, dass mildere Massnahmen – namentlich die errichtete Beistandschaft – keineswegs geeignet waren, die Kindeswohlgefährdung

17 / 20 abzuwenden und es der Beschwerdeführerin an Verlässlichkeit und Kooperationsbereitschaft fehlt. Vielmehr hat die Beschwerdeführerin klar gezeigt, dass sie nicht in der Lage ist, sich an Abmachungen zu halten und Besprechungstermine wahrzunehmen. Ohne Benachrichtigung ihrer Eltern hielt sie sich jeweils an anderen, unbekannten Orten in der Schweiz auf, wobei sie zwei Mal in Untersuchungshaft versetzt wurde und mehrere Strafverfahren gegen sie eröffnet wurden. Es ist – insbesondere angesichts den Äusserungen, eine internationale Modelkarriere absolvieren zu wollen – davon auszugehen, dass eine bloss ambulante Massnahmenplanung und Begutachtung nicht zielführend ist und die Gefährdung des Kindeswohls damit nicht abgewendet werden kann. Vielmehr bezweckt die Unterbringung im Jugendheim F._____ die Behebung der festgestellten Kindeswohlgefährdungen, nämlich die Erarbeitung einer persönlichen Perspektive, eine Betreuung in einem sozialpädagogischen Rahmen sowie die Klärung der Ursachen des Verhaltens der Beschwerdeführerin. Eine verbindliche Massnahmenplanung erscheint denn auch zwingend erforderlich. Ausserdem ist auch eine psychiatrische Begutachtung unerlässlich, wobei diese mangels Verlässlichkeit der Beschwerdeführerin ebenfalls nicht ambulant durchgeführt werden kann. Es spricht aus objektiver Sicht gerade für die Verhältnismässigkeit der fürsorgerischen Unterbringung, dass eine breit gefächerte Planung erfolgt. In diesem Zusammenhang ist sodann von Bedeutung, dass ein erster Verlaufsbericht bereits innert acht Wochen zu erstellen ist und Empfehlungen für die weitere Massnahmenplanung und allfällige Anschlussplanungen erarbeitet werden sollen (vgl. Dispositiv-Ziff. 2.b des angefochtenen Entscheides), somit nicht von einem unabsehbaren Ende der Unterbringung auszugehen ist. Es liegt dabei im Übrigen auch in den Händen der Beschwerdeführerin, mit einem kooperativen Verhalten einen möglichst kurzen Aufenthalt zu bewirken. Die Leitung des Jugendheims F._____ wurde im angefochtenen Entscheid denn auch zu Recht darauf hingewiesen, dass sie sich bei der KESB Nordbünden zu melden hat, sollte sich abzeichnen, dass die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung in absehbarer Zeit nicht mehr erfüllt sein würden (vgl. act. B.2 Dispositiv-Ziffer 2.b). 4.7.Die Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung oder in einer psychiatrischen Klinik gemäss Art. 314b Abs. 1 ZGB hat in angemessener Weise zu geschehen, was aus Art. 310 Abs. 1 ZGB folgt. Auch bei Minderjährigen ist ausschliesslich eine fürsorgerische Unterbringung in einer geeigneten Einrichtung zulässig. Der Entscheid über die Eignung stellt eine Wertung dar. Es kann nicht verlangt werden, dass geradezu eine ideale Einrichtung zur Verfügung steht. Es muss vielmehr genügen, dass die Einrichtung den wesentlichen Bedürfnissen entspricht (so bereits BGE 112 II 486 E. 4c). Dabei ist die Eignung der Institution

18 / 20 unter dem Blickwinkel der spezifisch kindesrechtlichen Gefährdungslage zu beurteilen und zu bejahen, wenn die betreffende Einrichtung dem eingewiesenen Kind Hilfe bei der Lösung seiner Probleme zu leisten vermag, so dass Aussicht besteht, seine Entwicklung in geordnete Bahnen zu lenken (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_295/2021 vom 19. Mai 2021 E. 4.1 m.w.H.). 4.8.Das Jugendheim F._____ ist dem Amt für Justizvollzug des Kantons O.7._____ angegliedert und betreut zivil- und strafrechtlich eingewiesene Jugendliche. Die geschlossene Wohngruppe des Jugendheims vermag – soweit ersichtlich – die wesentlichen Bedürfnisse der Beschwerdeführerin zu erfüllen. Weitere Entweichungen können abgewendet, eine Alltagsstruktur kann ihr vermittelt werden und die zur Massnahmenplanung nötigen Abklärung können durchgeführt werden. Gegen das Jugendheim F._____ als solches wurden von Seiten der Beschwerdeführerin und ihren Eltern auch keine Einwände angebracht. Die Beschwerdeführerin wehrt sich unabhängig von der Institution gegen die stationäre Unterbringung als solche. 4.9.Insgesamt erweist sich die fürsorgerische Unterbringung der Beschwerdeführerin als erforderlich, derzeit geeignet und für die vorgesehene Dauer zumutbar, sprich verhältnismässig. Sämtliche Voraussetzungen für diese Kindesschutzmassnahme gemäss Art. 310 Abs. 1 ZGB, Art. 314b Abs. 1 und Art. 426 ff. ZGB sind erfüllt. Nachdem gestützt auf die geschilderten Umstände nicht davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin freiwillig in den F._____ eintritt, erweist sich auch der Zuführungsauftrag an die Kantonspolizei als rechtmässig. Der Entscheid der Kindesschutzbehörde ist rechtmässig und die gegen die Dispositiv- Ziffern 1.b., 2.a, 2.b, 3.b und 4 erhobene Beschwerde ist auch mit Blick auf die Unterbringung im Jugendheim F._____ abzuweisen. 4.10. Schliesslich ist zu Handen der KESB Nordbünden festzuhalten, dass die Entwicklung der Beschwerdeführerin – namentlich ihres Zustands in O.8._____ – auch im Zusammenwirken mit den Eltern eng zu verfolgen und auch nach angemessenen Alternativen Ausschau zu halten ist, sollte die Beschwerdeführerin nicht in die Schweiz zurückkehren oder der Platz im Jugendheim F._____ nicht mehr zur Verfügung stehen. 5.1.Für das Beschwerdeverfahren werden Kosten erhoben. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühr von CHF 1'500.00. Im Weiteren sind auch die Kosten der Kindesvertretung als Verfahrenskosten zu qualifizieren. Rechtsanwalt Patrick Dietrich hat anlässlich der Hauptverhandlung eine Honorarnote eingereicht, weshalb sein Aufwand zu schätzen ist. Dabei geltend

19 / 20 gemachte Aufwand von 8.5 Stunden scheint angemessen. Auf die Geltendmachung von Spesen wurde verzichtet. Bei einem Stundenansatz von CHF 200.00 sowie einer Mehrwertsteuer von 8.1% ist die Entschädigung der Kindesvertretung auf CHF 1'891.75 festzusetzen. Die Verfahrenskosten belaufen sich damit auf insgesamt CHF 3'391.75. 5.2.In Kindesschutzverfahren, zu denen auch die fürsorgerische Unterbringung von Minderjährigen gehört, sind die Kosten von den Eltern zu tragen (Art. 63 Abs. 2 EGzZGB). Auf die Kostenerhebung kann bei Vorliegen besonderer Umstände verzichtet werden. Unter anderem ist ein besonderer Umstand dann gegeben, wenn das steuerrechtliche Reinvermögen der Eltern unter dem Freibetrag von CHF 50'000.00 liegt (Art. 28 Abs. 1 lit. b KESV). Vorliegend haben die Eltern auf Befragung hin festgehalten, dass ihnen nicht so viel Einkommen und Vermögen zur Verfügung stehe. Aus den eingeholten Steuerfaktoren 2023 der Steuerverwaltung Graubünden (act. D.5 und 6) ist ersichtlich, dass beide Eltern über ein deutlich höheres steuerrechtliches Vermögen verfügen als CHF 50'000.00. Folglich sind die Voraussetzungen für einen Kostenerlass nicht gegeben, weshalb die Verfahrenskosten den Eltern je zur Hälfte aufzuerlegen sind.

20 / 20 Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 3'391.75 (Gerichtsgebühr von CHF 1'500.00 und Kosten der Kindesvertretung von CHF 3'391.75) gehen je zur Hälfte zu Lasten von B._____ und C._____. 3.Rechtsanwalt Patrick Dietrich (Kindesvertreter) ist für das Beschwerdeverfahren zulasten des Kantons Graubünden (Obergericht) mit CHF 1'891.75 (inkl. Spesen und MWST; siehe Dispositivziffer 2) zu entschädigen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilung an:]

Zitate

Gesetze

30

BV

  • Art. 13 BV

EGzZGB

  • Art. 60 EGzZGB
  • Art. 63 EGzZGB

EMRK

  • Art. 8 EMRK

i.V.m

  • Art. 314b i.V.m

KESV

  • Art. 28 KESV

OGV

  • Art. 9 OGV

StGB

  • Art. 307 StGB

UNO

  • Art. 17 UNO

VEMZ

  • Art. 1 VEMZ
  • Art. 3 VEMZ
  • Art. 4 VEMZ
  • Art. 5 VEMZ
  • Art. 6 VEMZ

ZGB

  • Art. 1-456 ZGB
  • Art. 301a ZGB
  • Art. 307 ZGB
  • Art. 310 ZGB
  • Art. 311 ZGB
  • Art. 314 ZGB
  • Art. 314b ZGB
  • Art. 426 ZGB
  • Art. 439 ZGB
  • Art. 446 ZGB
  • Art. 450 ZGB
  • Art. 450a ZGB
  • Art. 450e ZGB
  • Art. 450f ZGB

ZPO

  • Art. 141a ZPO
  • Art. 316 ZPO

Gerichtsentscheide

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