Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_KG_006
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_KG_006, ZR1 2025 71
Entscheidungsdatum
23.12.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Urteil vom 23. Dezember 2025 mitgeteilt am 5. Januar 2026 ReferenzZR1 25 71 InstanzErste zivilrechtliche Kammer BesetzungBäder Federspiel, Vorsitz Jent-Sørensen, Aktuarin ad hoc ParteienA._____ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Tobias Brändli gegen lic. iur. Peter Portmann Regionalgericht Plessur, Theaterweg 1, Postfach 36, 7001 Chur Beschwerdegegner GegenstandAusstand Anfechtungsobj. Entscheid Regionalgericht Plessur, Einzelrichter, vom 10. Juni 2025, mitgeteilt am 10. Juni 2025 (Proz. Nr. 135-2025-377)

2 / 19 Sachverhalt A.In einem am 30. August 2023 eingeleiteten Verfahren (Proz. Nr. 115-2023- 44) hat Peter Portmann als Einzelrichter am Regionalgericht Plessur die Belange von B., geb. am _____ 2021, gemeinsame Tochter der unverheirateten Eltern A. und C., zu regeln. B.Am 6. Mai 2025 liess A. folgendes Ausstandsgesuch stellen:

  1. Richter Portmann habe in sämtlichen die Parteien betreffenden Verfahren unverzüglich in den Ausstand zu treten.
  2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates. C.Einzelrichter Portmann nahm am 19. Mai 2025 dazu Stellung und beantragte die Abweisung des Ausstandgesuches. A._____ erstattete am 2. Juni 2025 eine freiwillige Replik. Einzelrichter Portmann verzichtete auf eine Duplik. D.Mit Entscheid vom 10. Juni 2025 erging folgender vorinstanzlicher Entscheid:
  3. Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen.
  4. a) Die Gerichtskosten von CHF 1'000.00 gehen zu Lasten von A.. b) Jede Partei trägt ihre Parteikosten selber. 3.(Rechtsmittelbelehrungen) 4.(Mitteilung) E.Mit Beschwerde vom 23. Juni 2025 beim Obergericht des Kantons Graubünden liess A. fristgemäss folgende Begehren stellen: 1.Der Entscheid des Regionalgerichts Plessur vom 10. Juni 2025 (Proz. Nr. 135-2025-377) sei aufzuheben und der Regionalgerichtsvizepräsident, Peter Portmann, habe in sämtlichen die Parteien (Beschwerdeführerin und C.) betreffenden Verfahren unverzüglich in den Ausstand zu treten, die Gerichtskosten von CHF 1'000.00 seien dem Regionalgericht Plessur aufzuerlegen und das Regionalgericht Plessur sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren zu bezahlen. 2.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zu Lasten des Staates. Mit einem prozessualen Antrag verlangte A. ausserdem: 1.Es seien sämtliche Akten des Regionalgerichts Plessur im Proz. Nr. 115-2023-44 und im Proz. Nr. 135-2025-377 beizuziehen. 2.Es seien sämtliche Akten der die Parteien betreffenden Verfahren vor Obergericht des Kantons Graubünden (ZR1 25 51 / ZR1 25 50 / ZR1 25
  1. beizuziehen.

3 / 19 F. Mit Datum vom 2. Juni 2025 erstattete Einzelrichter Portmann (im Folgenden: Einzelrichter) rechtzeitig seine Beschwerdeantwort mit dem Begehren:

  1. Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
  2. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge. G. A._____ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) verzichtete am 12. September 2025 unter Festhalten an ihren bisherigen Anträgen und Ausführungen auf eine weitere Stellungnahme. H. Der Kostenvorschuss von CHF 1'000.00 wurde geleistet. Die vorinstanzlichen Akten (Proz. Nr. 115-2023-44 und 135-2025-377) und die Akten der obergerichtlichen Verfahren ZR1 25 50, ZR1 25 51 und ZR1 25 60 wurden beigezogen. Die Sache ist spruchreif. Erwägungen 1.1.Der Ausstand von Gerichtspersonen ist in Art. 47 ff. ZPO geregelt. Bei Bestreitung des geltend gemachten Ausstandsgrundes entscheidet das Gericht (Art. 50 Abs. 1 ZPO) und dieser Entscheid ist mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO i.V.m. Art. 50 Abs. 2 ZPO). Die vorliegende Beschwerde wurde fristgemäss innert 10 Tagen sowie schriftlich und begründet eingereicht (Art. 321 Abs. 2 i.V.m. Art. 50 Abs. 1 ZPO; Art. 142 Abs. 3 ZPO). Zur Behandlung der Beschwerde ist das Obergericht des Kantons Graubünden zuständig (Art. 7 Abs. 1 EGzZPO) bzw. die Erste zivilrechtliche Kammer (Art. 9 lit. a OGV); der Entscheid ist in einzelgerichtlicher Kompetenz zu fällen (Art. 7 Abs. 2 lit. a EGzZPO). Der Kostenvorschuss von CHF 1'000.00 ist geleistet worden, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO; vgl. die Urteile des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 21 76 vom 20. Juli 2022 E. 2.1, ZK1 20 181 vom 23. Mai 2022 E. 1.3). Es gilt ein grundsätzliches Novenverbot (Art. 326 Abs. 1 ZPO; vgl. die Urteile des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 21 76 vom 20. Juli 2022 E. 2.3, ZK1 20 181 vom 23. Mai 2022 E. 1.4). In der Beschwerde ist im Einzelnen darzulegen, warum der angefochtene Entscheid falsch sein soll; dabei genügen blosse Wiederholungen des vor Vorinstanz Vorgebrachten sowie eine allgemeine Kritik nicht (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1 = Pra 2013 Nr. 4; Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 21 76 vom 20. Juli 2022 E. 2.2).

4 / 19 1.2.Die Beschwerdeführerin hat vor Vorinstanz den Ausstand des für die Regelung der Belange ihres Kindes zuständigen Einzelrichters verlangt, welcher mit vorinstanzlichem Entscheid vom 10. Juni 2025 abgewiesen wurde. Dadurch ist sie beschwert und hat ein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung des Entscheides. 1.3. Der Einzelrichter verlangt, dass die vorinstanzliche Anordnung vom 8. April 2025, mit welcher zur Instruktionsverhandlung vom 5. Mai 2025 vorgeladen worden war und welche die Beschwerdeführerin im obergerichtlichen Verfahren eingereicht hat (act. B.2), aus dem Recht gewiesen werde. Das "aus dem Recht weisen" im Wortsinn gibt es nicht, jedoch müsste an sich ein erst zweitinstanzlich eingereichtes Aktenstück bei der Entscheidfindung unbeachtet bleiben (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO zum Novenverbot im Beschwerdeverfahren; BGE 145 III 324 E. 6.6.1). Die mit der Beschwerde eingereichte Vorladung gehört allerdings zu den Akten im Verfahren des Regionalgerichts Plessur betreffend Kindesbelange (Proz. Nr.115-2023-44), deren Beizug die Beschwerdeführerin ausdrücklich verlangt hat (act. A.1 Rz. II./1) und die auch beigezogen wurden. 1.4. Im Verfahren betreffend Ausstand ist C., der Vater von B., der im Prozess betreffend die Belange seiner Tochter (Proz. Nr.115-2023-44) Verfahrenspartei ist, keine Frist zu Stellungnahme angesetzt worden, obwohl ihn ein Ausstand und die allenfalls damit verbundenen Folgen (Wechsel in der Besetzung des Gerichts, Verfahrenswiederholungen) ebenfalls betreffen. Es wäre ihm daher dazu grundsätzlich bereits vorinstanzlich das rechtliche Gehör zu gewähren gewesen (DIGGELMANN, in: Brunner/Schwander/Vischer [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, 3. Aufl. 2025, Art. 50 N. 4). Weil sich abgezeichnet hat, dass der Beschwerde gegen den vorinstanzliche Ausstandsentscheid kein Erfolg beschieden sein würde und sich für ihn damit nichts ändert, konnte vorliegend auf das Einholen einer Stellungnahme vom Kindsvater verzichtet werden. 2.1.Die Beschwerdeführerin hat ihr Ausstandsgesuch im Wesentlichen wie folgt begründet: Anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 5. Mai 2025 seien den Parteien das eingeholte Gutachten und die darin empfohlenen Massnahmen erläutert und die Parteien rudimentär angehört worden. Am Ende der Verhandlung habe der Einzelrichter den Parteien einen 23-seitigen superprovisorischen Entscheid mit Datum 2. Mai 2025 eröffnet, welcher zuvor bereits diversen Drittstellen zugänglich gemacht worden sei. Entsprechend sei die Meinung des Einzelrichters bereits vor der Verhandlung gemacht gewesen und damit, bevor er die Parteien angehört habe, sodass die Instruktionsverhandlung eine reine Farce

5 / 19 gewesen sei. Das sei nicht nur ein Anschein von Befangenheit, sondern die Befangenheit sei tatsächlich eingetreten. Die Obhutszuteilung sei im Entscheid erfolgt, ohne dass geklärt gewesen sei, ob der Vater von B._____ willens und in der Lage sei, die Obhut auszuüben. Wenn im Entscheid, datiert vom 2. Mai 2025, auf das Protokoll der Verhandlung vom 5. Mai 2025 verwiesen und als Grundlage für den Entscheid genannt werde, belege das die Voreingenommenheit des Einzelrichters (vgl. act. B.1 E. 11.1 und 11.3). 2.2.In der Begründung des angefochtenen Entscheids weist die Vorinstanz darauf hin (act. B.1), dass sich Prozesshandlungen, um die es hier gehe, nicht eigneten, den Anschein der Befangenheit zu erwecken. Vorliegend gehe es um eine superprovisorische Massnahme in Kinderbelangen. Gemäss Art. 298b Abs. 3 zweiter Satz ZGB sei das Gericht für die Kindesbelange insgesamt und anstelle der KESB zuständig geworden. Bei Anzeichen einer Kindeswohlgefährdung habe das Regionalgericht von Amtes wegen gestützt auf Art. 298d ZGB zu reagieren. Wären anlässlich der Instruktionsverhandlung Gründe aufgetaucht, die der gutachterlichen Empfehlung einer (superprovisorischen) Obhutsumteilung entgegen gestanden hätten, hätte gerichtlich noch darauf reagiert werden können. Die Eröffnung des Entscheides am Ende der Instruktionsverhandlung sowie die Durchführung der Instruktionsverhandlung trotz superprovisorischer Massnahme begründe nicht den Anschein der Befangenheit. Freundschaft und Feindschaft gebe es nicht, "andere Gründe" von Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO seien nicht gegeben, insbesondere auch nicht gestützt auf die Tatsache, dass die "Vollzugsbehörden" vorgängig im Zusammenhang mit der Aufgleisung der notwendigen und kindswohlgerechten Vorkehren informiert worden seien. Die Instruktionsverhandlung vom 5. Mai 2025 sei angesetzt worden, um den Parteien das Gutachten der Psychiatrischen Dienste Graubünden zu eröffnen, in dem u.a. die Umteilung der Obhut von der Beschwerdeführerin auf den Kindsvater empfohlen worden sei. Die Abklärung der Situation des Kindsvaters sei bereits im Rahmen des Gutachtens erfolgt. Die Nachfrage an der Instruktionsverhandlung habe einzig der Plausibilisierung des Gutachtens gedient und der Einzelrichter hätte den superprovisorischen Entscheid gegebenenfalls auch noch aufheben können (act. B.1 E. 11.4). 2.3.Die Beschwerdeführerin kritisiert in ihrer Beschwerde (act. A.1) insbesondere E. 9 und 11.4 des vorinstanzlichen Entscheides. Gemäss Vorladung zur Instruktionsverhandlung habe den Parteien das Gutachten ausgehändigt und Frist zur Stellung von Ergänzungsfragen gegeben werden sollen. Die Parteien seien an der Instruktionsverhandlung nur rudimentär angehört worden (act. A.1 Rz. 7 f.) und überraschend sei ihnen der Entscheid über superprovisorische Massnahmen,

6 / 19 datiert vom 2. Mai 2025, ausgehändigt worden. Daraus ergebe sich klar, dass der Entscheid schon drei Tage vor der Instruktionsverhandlung gefällt und er auch schon Dritten eröffnet worden sei, nämlich dem Amtsarzt und der Polizei, welche B._____ aus der Wohnung der Beschwerdeführerin habe abholen müssen (act. A.1 Rz. 9 f.). Ausserdem sei im Entscheid vom 2. Mai 2025 bereits auf das Protokoll vom 5. Mai 2025 verwiesen worden (act. A.1 Rz. 11). Dass der teilweise Versand des superprovisorischen Entscheides bereits vor der Verhandlung vor dem Regionalgericht lediglich als allenfalls unrichtige Verfahrensmassnahme charakterisiert werde, sei unzutreffend und begründe objektiv den Eindruck der Befangenheit (act. A.1 Rz. 12 f.). Hier handle es sich um einen gravierenden richterlichen Verfahrensfehler, der geeignet sei, der Unparteilichkeit des Richters zu misstrauen, weil er sich schon vor der Anhörung der Parteien eine abschliessende Meinung gebildet habe. Qualifizierte prozessuale Fehler und schwerwiegende Pflichtverletzungen würden gemäss Bundesgericht den Anschein der Befangenheit erwecken, weil nicht mehr davon ausgegangen werden könne, die Gerichtsperson entscheide unabhängig oder sogar der Eindruck entstehe, dass einer Partei geschadet werden wolle (BGE 125 I 119 E. 3e). Wenn die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung von der Vorinstanz auf den Rechtsmittelweg verwiesen werde, werde verkannt, dass es gegen einen superprovisorischen Entscheid eben gerade kein Rechtsmittel gebe (act. A.1 Rz. 14 f.; ZR1 25 50). Der Vorinstanz sei insoweit zuzustimmen, dass superprovisorische Massnahmen ohne Anhörung der Parteien zulässig seien. Nicht die superprovisorische Massnahme, sondern der zeitliche Ablauf und die Art der Verfahrensführung seien Anlass zum Anschein der Befangenheit gemäss Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO; BGE 140 III 221 E. 4.1). Eine zeitliche Dringlichkeit habe es entgegen der Vorinstanz nicht gegeben. Das Gutachten sei der Vorinstanz am 1. April 2025 zugestellt und der Entscheid sei dann erst am 2. Mai 2025 gefällt worden und sei an diesem Tag und damit vor der Eröffnung an die Parteien bereits an Drittstellen mitgeteilt worden. Das Kindeswohl sei offensichtlich nicht genügend gefährdet gewesen, damit die superprovisorische Entscheidung zeitnah hätte gefällt werden müssen. Die Fällung des Entscheides vor Durchführung der Instruktionsverhandlung widerspreche dem Prinzip offener gerichtlicher Entscheidfindung und sei als Festlegung auf noch zu klärende Tatsachen zu werten, was die bundesgerichtliche Praxis als Anschein der Befangenheit werte (act. A.1 Rz. 17 f.). Nicht nur der Entscheid, sondern auch das prozessuale Vorgehen könne Zweifel an der Unvoreingenommenheit wecken (act. A.1 Rz. 19). Der Anschein der Befangenheit sei noch dadurch verstärkt worden, dass es im Rahmen eines Rechtsverzögerungsverfahrens eine obergerichtliche Anweisung gebraucht habe, damit das Verfahren zügig vorangetrieben worden sei. In diesem Zusammenhang wird auch die aufschiebende Wirkung erwähnt, die das Obergericht dem inzwischen

7 / 19 ergangenen Bestätigungsentscheid am 12. Juni 2025 zuerkannt hat (act. A.1 Rz. 20; ZR1 25 60). All das lasse nicht auf eine vorausschauende Verfahrensführung schliessen, sondern schüre erhebliche Zweifel an der Entscheidoffenheit (act. A.1 Rz. 21). Eine tatsächliche Befangenheit sei nicht vorausgesetzt, es genüge der Anschein (act. A.1 Rz. 22). 2.4.Der Einzelrichter nimmt wie folgt Stellung: Die Parteien hätten sich im Laufe des Verfahrens betreffend Regelung der Kindesbelange darauf geeinigt, dass eine Begutachtung des Kindes durch die Psychiatrischen Dienste Graubünden erfolgen solle. Das am 31. März 2025 beim Regionalgericht eingetroffende Gutachten habe neun (namentlich erwähnte) Empfehlungen enthalten, unter anderem die Umteilung der Obhut an den Vater (act. A.2 Rz. 2). Zur Umsetzung der Empfehlungen sei es zur Rücksprache und Koordination mit der Gutachterin und ihrer Substitutin, dem Jugenddienst der Kantonspolizei, dem Amtsarzt, den KESB Nordbünden und O.1._____ (Wohnort des Vaters), der vorgeschlagenen Beiständin, den beiden einzubeziehenden sozialpädagogischen Familienbegleitungen und der Fachstelle D._____ gekommen und es sei ein Termin für eine Instruktionsverhandlung zur Eröffnung des Gutachtens und der Eröffnung des superprovisorischen Kindesschutzentscheides festgelegt worden (act. A.2 Rz. 2). An der Verhandlung vom 5. Mai 2025 sei das Gutachten und der superprovisorische Entscheid den Parteien eröffnet worden, und zwar in Anwesenheit des Amtsarztes und mit Unterstützung der Kantonspolizei und der Fachstelle D._____, die das Kind bei der Tagesmutter abgeholt und den Vollzug vorbereitetet hätten. Um am Montagmorgen, 5. Mai 2025, die Verhandlung mit Eröffnung des Entscheides durchführen zu können, sei dem aufgebotenen Amtsarzt und der Polizei der Entscheid, datiert vom 2. Mai 2025, vorab zugestellt worden (act. A.2 Rz. 3). Am 5. Mai 2025 sei es um die Kenntnisgabe des Gutachtens gegangen; von Verhandlungen zu superprovisorischen Massnahmen sei nicht die Rede gewesen und es sei dazu auch nicht verhandelt worden (act. A.2 Rz. 4). Zu Unrecht werde daher die nur rudimentäre Anhörung der Parteien bemängelt und dass die Parteien keine Gelegenheit hatten, sich mit dem Gutachten auseinanderzusetzen. Der Einzelrichter habe am 2. Mai 2025 eine Kindesschutzmassnahme i.S.v. Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 445 Abs. 2 ZGB erlassen. Im Gutachten sei auf die Gefahr für das bereits von einem Loyalitätskonflikt betroffene Kind hingewiesen worden. Die Situation hätte angesichts der Empfehlungen im Gutachten allenfalls eskalieren können. Um dies zu verhindern, habe das Kind nach der Verhandlung direkt in die Obhut des Vaters übergeben werden sollen, ausser anlässlich der Verhandlung hätte sich ein Widerruf der im Entscheid vom 2. Mai 2025 getroffenen

8 / 19 Anordnung aufgedrängt (act. A.2 Rz. 4). Wegen der Legitimation des Einsatzes der Kantonspolizei und des Amtsarztes hätte der Entscheid im Dispositiv vor der Verhandlung eröffnet werden müssen (act. A.2 Rz. 5). Die vorgesehene Beiständin sowie die KESB O.1._____ hätten in die Lage versetzt werden müssen, unverzüglich Beistand leisten zu können, sodass ihnen der Entscheid während der Verhandlung bzw. der Eröffnung des Entscheides am 5. Mai 2025 zugestellt worden sei (act. A.2 Rz. 6). Zum superprovisorischen Entscheid vom 2. Mai 2025 sei den Parteien nachträglich das rechtliche Gehör gewährt worden und die nachträgliche Gehörsgewährung liege in der Natur des Superprovisoriums (act. A.2 Rz. 8). Die Rechtsverzögerungsbeschwerde habe damit nichts zu tun. Die angesetzten Fristen seien für beide Parteien gleich lang gewesen (act. A.2 Rz. 9). Die Abklärungen und Vorbereitungen seien am 3. April 2025 an die Hand genommen worden und bis zum 2. Mai 2025 habe es zahlreiche Abklärungen und Telefonate gegeben (act. A.2 Rz. 10). Am 3. April 2025 habe die Gerichtskanzlei mit den Rechtsvertretungen der Parteien Kontakt aufgenommen, um einen Termin zu finden, was sehr schwierig gewesen sei; die Vorschläge hätten sich bis fast Mitte Juni 2025 hingezogen. Der 5. Mai 2025 habe letztlich nur dank des Nachhakens der Gerichtskanzlei festgesetzt werden können, nachdem die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin zunächst nicht verfügbar gewesen sei. Das Terminproblem könne daher nicht dem Einzelrichter als Voreingenommenheit vorgeworfen werde. Ab dem Eintreffen des Gutachtens beim Gericht bis zum Verhandlungstermin seien 34 Tage vergangen, davon 32 vor allem wegen der schwierigen Terminfindung, auch mit der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin (act. A.11). Der zitierte Fall BGE 140 III 221 E. 4.1 liege völlig anders und eine persönliche Nähe sei nicht ersichtlich, weder zu anderen Verfahrensbeteiligten noch zum Streitgegenstand (act. A.2 Rz. 13). Nach dem zitierten Entscheid komme es nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei an. In ihrer Beschwerde bringe die Beschwerdeführerin einzig ihr subjektives Empfinden zum Ausdruck. Sie fühle sich offenbar zu Unrecht derart ungerecht behandelt, dass sie davon ausgehe, das Gericht habe sich von verborgenen und sachfremden Motiven leiten lassen (act. A.2 Rz. 14). 3.1.Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen betreffend den Ausstand zutreffend dargelegt, worauf verwiesen werden kann (act. B.1 E. 9). Im Zusammenhang mit den hier mit Blick auf Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO zu untersuchenden Vorkommnissen ist nochmals zu erwähnen, dass Verfahrensmassnahmen, seien sie richtig oder falsch, keinen Verdacht der Befangenheit des Gerichts begründen können. Sie können grundsätzlich auch nicht zur Begründung der Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV (vgl. z.B. Urteil des Bundesgerichts 5A_843/2019 vom 8. April 2020 E. 4.2.1) herangezogen werden.

9 / 19 Gleiches gilt für materiell falsche Entscheidungen. Eine Ausnahme gilt für besonders schwere oder wiederholte Irrtümer, mit denen Richterpflichten schwer verletzt werden (SUTTER-SOMM/SEILER, Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2021, Art. 47 N. 14; BGE 141 IV 178 E. 3.2.3: "krasse oder wiederholte Irrtümer [...], die eine schwere Verletzung der Amtspflichten darstellen"; Urteile des Bundesgerichts 5A_843/2019 vom 8. April 2020 E. 4.2.1, 4A_604/2020 vom 18. Mai 2021 E. 5). Im Bundesgerichtsentscheid 5A_308/2020 vom 20. Mai 2020 E. 2 (m.w.H.) wird ergänzend erwähnt, dass die begangenen Fehler Ausdruck einer Haltung sein müssten, die objektiv auf fehlende Distanz und Neutralität schliessen lasse. Heikel (so z.B. SUTTER-SOMM/SEILER, a.a.O., und KIENER, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2021, Art. 47 N. 19) ist, wenn durch Äusserungen vor oder während des Verfahrens der Anschein erweckt wird, die Gerichtsperson habe sich ihre Meinung bereits vorab gebildet (vgl. z.B. BGE 125 I 119 E. 3a, in: Pra 1999 Nr. 165). Der Anschein besteht, wenn bei objektiver Betrachtung "ein durch sachliche Gründe gerechtfertigtes Misstrauen als begründet erscheint" (REICH, in: Waldmann/Belser/Epiney [Hrsg.], Basler Kommentar zur Bundesverfassung, 2. Aufl. 2025, Art. 30 N. 24). 3.2.Die Beschwerdeführerin macht unrichtige Rechtsanwendung geltend und rügt hauptsächlich, dass der Entscheid vom 2. Mai 2025 bzw. das Vorgehen des Einzelrichters derart fehlerhaft und pflichtverletzend sei, dass dies Zweifel an seiner Unbefangenheit wecke, vor allem in Bezug auf den zeitlichen Ablauf und die Art der Verhandlungsführung (act. A.1 Rz. 12 ff. und 16 ff.). Offensichtlich veranlasste denn auch lediglich dieser am 5. Mai 2025 mitgeteilte Entscheid bzw. das damit verbundene Vorgehen die Beschwerdeführerin, einen Tag später das Ausstandsgesuch einzureichen. Für die Zeit davor werden gegenüber dem Einzelrichter keine Vorwürfe erhoben, so dass wiederholte Irrtümer im Sinne der zitierten Rechtsprechung als Ausstandsgrund bereits aus diesem Grund ausser Betracht fallen. Anzumerken ist, dass es im vorliegenden Verfahren betreffend Ausstand nicht darum geht, Verfahren und Entscheid betreffend die Kindesbelange (Proz. Nr. 115- 2023-44) wie eine Rechtsmittelinstanz zu überprüfen, sondern die Untersuchung fokussiert darauf, ob sie qualifiziert falsch waren ("besonders krasse und wiederholte Irrtümer, die einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen und sich einseitig zu Lasten einer Partei auswirken" [KIENER, a.a.O., Art. 47 N. 19]). Ob dem Einzelrichter die Bereitschaft fehlte, die Anliegen der Beschwerdeführerin im

10 / 19 Rahmen der geltenden Regeln fair, frei und unbefangen zu behandeln, wird lediglich mit Blick auf den in diesem Verfahren zu klärenden Ausstand behandelt. 3.3.In dem seit 30. August 2023 hängigen Verfahren zur Regelung der Belange von B._____ gegenüber ihren Eltern schlossen A._____ und C._____ im Rahmen einer Instruktionsverhandlung am 24. Mai 2024 eine Teilvereinbarung, wonach die elterliche Sorge über B._____ von den Eltern gemeinsam ausgeübt und B._____ unter die Obhut der Beschwerdeführerin gestellt wird (RG-act. A/1 u. VII/1 [Proz. Nr. 115-2023-44]). Aufgrund eines Abänderungsbegehens schlossen die Parteien am 10. Oktober 2024 einen weiteren Teilvergleich betreffend das Besuchs- und Ferienrecht des Kindsvaters. Anlässlich jener Instruktionsverhandlung unterstützten beide Eltern die Anordnung eines gerichtlichen Gutachtens durch die Psychiatrischen Dienste Graubünden (RG-act. IV/27 Sachverhalt lit. M u. act. VII/3 [Proz. Nr. 115-2023-44]). Am 31. März 2025 ging das Gutachten beim Regionalgericht ein. 3.4. Im Einzelnen macht die Beschwerdeführerin Folgendes geltend: 3.4.1. Die von Amtes wegen erlassene superprovisorische Massnahme mit Datum 2. Mai 2025 sei ihr an der Instruktionsverhandlung vom 5. Mai 2025 völlig überraschend ausgehändigt worden (act. A.1 Rz. 9). Tatsächlich ist nicht ersichtlich, dass der Kindsvater einen Antrag auf Zuteilung der Obhut gestellt hätte. Ein Antrag ist an sich regelmässig die Voraussetzung für einen gerichtlichen Entscheid. Davon gibt es eine Ausnahme, nämlich bei Geltung des uneingeschränkten Untersuchungs- und Offizialgrundsatzes in sämtlichen Kindesangelegenheiten (Art. 296 ZPO), sodass das Gericht hier ausnahmsweise ohne Parteiantrag sämtliche Sachverhaltsabklärungen vornehmen (STADLER/VAN DE GRAAF, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2021, Art. 296 N. 2) und auch ohne Antrag entscheiden kann (Art. 298d ZGB; STALDER/VAN DE GRAAF, a.a.O., Art. 296 N. 1 u. 10). Beim Vorgehen von Amtes wegen fehlt logischerweise eine antragstellende Partei, die sich im Normalfall von Art. 265 ZPO bereits im Zusammenhang mit der Begründung des Antrages äussern kann und muss. Weil im vorliegenden Fall kein Antrag gestellt wurde, ist keine der beiden Parteien vorgängig zu Wort gekommen. Ausgangspunkt zur superprovisorischen Massnahme war das Gutachten mit seinen Empfehlungen, in dem von einer vorgängigen Eröffnung des Gutachtens abgeraten worden war. Die Beschwerdeführerin kritisiert, dass der Kindsvater vorab nie gerichtlich befragt worden sei, ob er mit der Übertragung der Obhut etc. einverstanden sei, sodass der Einzelrichter auch nicht habe prüfen können, ob die Voraussetzungen aus dem

11 / 19 Gutachten erfüllt seien (vgl. act. A.1 Rz. 5; RG-act. I/3 Ziff. 3 [Proz. Nr. 135-2025- 377]). Wenn im Rahmen der Begutachtung erwähnt wurde, dass der Kindsvater die Obhut und allenfalls auch das alleinige Sorgerecht übernehmen könne (RG-act. X/2/2.2 S. 15 [Proz. Nr. 115-2023-44]) und die Fragen des Einzelrichters an der Instruktionsverhandlung vom 5. Mai 2025 dazu dienten, die im Gutachten formulierten Voraussetzungen zur Obhutsumteilung zu prüfen (RG-act. VII./7 S. 7 ff. [Proz. Nr. 115-2023-44]), ist dies als Entscheidungsgrundlage indes ausreichend. 3.4.2. Die Beschwerdeführerin wirft dem Einzelrichter vor, an der Instruktionsverhandlung vom 5. Mai 2025 lediglich die gutachterlich empfohlene Obhutsumteilung sowie das Gutachten erläutert und die Parteien nur rudimentär angehört zu haben. Tatsachengemäss wies der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin an der Verhandlung darauf hin, dass er nach der Eröffnung des Gutachtens keine Gelegenheit gehabt habe, dieses mit seiner Mandantin zu besprechen, sodass eine Auseinandersetzung mit dem erst an der Verhandlung zugänglich gemachten Gutachten nicht möglich sei (RG-act. VII./7 S. 7 [Proz. Nr. 115-2023-44]). An der Instruktionsverhandlung ging es dem Einzelrichter aber nicht darum, die Parteien i.S.v. Art. 265 Abs. 2 ZPO mit Blick auf den Bestätigungsentscheid anzuhören, wozu auch nicht vorgeladen worden war (vgl. dazu auch E. 3.4.5 nachfolgend). 3.4.3. Art. 265 Abs. 1 ZPO ermöglicht den Erlass superprovisorischer vorsorglicher Massnahmen bei Dringlichkeit, insbesondere bei Vereitelungsgefahr. Diese Umkehr des üblichen zivilprozessrechtlichen Regelvorgehens Anhörung vor Entscheid wird in diesem besonderen Verfahren durch den Grundsatz Anhörung nach Entscheid ersetzt, was einer besonderen Rechtfertigung bedarf, nämlich der unmittelbaren Gefahr der Verunmöglichung der Verwirklichung subjektive Rechte (vgl. z.B. KOFMEL EHRENZELLER, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2021, Art. 265 N. 2). Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass es für eine superprovisorische Umteilung an der erforderlichen Dringlichkeit gefehlt habe. Der Einzelrichter habe sich nach dem Eintreffen des Gutachtens mehr als einen Monat Zeit gelassen, bis schliesslich am 5. Mai 2025 eine Instruktionsverhandlung durchgeführt worden sei. Ausserdem habe er eingeräumt, dass er – wenn der Kindsvater B._____ an der Verhandlung vom 5. Mai 2025 nicht hätte übernehmen können/wollen (act. A.2 Rz. III.b.7) – diese wohl bei der Beschwerdeführerin belassen hätte, was belege, dass B._____ in der Obhut ihrer Mutter nicht gefährdet gewesen sei (act. A.1 Rz. 18). Tatsächlich ging es auch nicht darum, dass das Kind der Mutter sofort hätte weggenommen werden müssen, sondern um den Überraschungseffekt und die Verhinderung einer

12 / 19 Eskalation, die im Zusammenhang mit der Umteilung der Obhut von der Gutachterin befürchtet worden war. Für den Zeitraum zwischen dem Zugang des Gutachtens am 31. März 2025 und der Instruktionsverhandlung vom 5. Mai 2025 führt der Einzelrichter an, die Terminfindung sei äusserst schwierig gewesen und er bzw. das Gericht müsste sich nicht anlasten lassen, dass die Rechtsvertretungen kurzfristig kaum Termine hätten anbieten können (act. A.2 Rz. III.b.11). Das ist nicht bestritten worden und die Aktennotiz vom 3. April 2025 (RG-act. VII/3.5 [Proz. Nr. 115-2023-44]) belegt diese Sachdarstellung. Betreffend die Wahl des Superprovisoriums ist auf das Gutachten, S. 48 ff. (RG-act. X/2/2.2 [Proz. Nr. 115-2023-44]), hinzuweisen, wo im Zusammenhang mit der Empfehlung der Umteilung der Obhut von B._____ an den Vater ausgeführt wird: "Es wird davon ausgegangen, dass die Empfehlungen und ihre Umsetzung eine massive Belastung für Frau A._____ darstellen, weshalb dem Regionalgericht Plessur empfohlen wird, die notwendigen Schritte einer allfälligen Obhutsumteilung vorgängig aufzugleisen, mit den Rechtsanwälten vorgängig abzusprechen und bei Bedarf eine psychiatrische Fachperson aufzubieten, um im Falle einer psychischen Dekompensation von Frau A._____ zu intervenieren. Es wird auch empfohlen, den Eltern das Gutachten nicht vorgängig auszuhändigen. Um B._____ einen möglichst guten Übergang zu gewährleisten, kann die Involvierung und Unterstützung der Fachstelle D._____ in Betracht gezogen werden». Weiter wird auf S. 55 des Gutachtens die Frage 13 beantwortet, wie ein allfälliger Obhutswechsel von der Mutter zum Vater möglichst kindeswohlgerecht umgesetzt werden könne: "Im Interesse des Kindswohls sollte der empfohlene Obhutswechsel rasch umgesetzt werden, denn die aktuellen Belastungen wirken sich bereits auf B._____ psychisches Wohlbefinden und ihr Verhalten aus. Es wird dringend empfohlen, den Obhutswechsel vorgängig in Absprache mit den zuständigen Rechtsanwälten aufzugleisen und das Gutachten nicht vorgängig den Eltern auszuhändigen, dies weil davon ausgegangen werden muss, dass die Empfehlungen Frau A._____ belasten und weiter destabilisieren". Der Einzelrichter macht geltend, er sei bestrebt gewesen, die Empfehlungen aus dem Gutachten umzusetzen (act. A.2 Rz. III.a.2; vgl. Aktennotiz bezüglich Telefonate, Mails etc. ab dem 3. April 2025 [RG-act. VII/6 {Proz. Nr. 115-2023-44}]), wofür keine Absprache mit den Anwälten nötig war. Hielt er sich an die Empfehlung, das Gutachten nicht vorab zustellen und sollte verhindert werden, dass zwischen der Kundgabe der gutachterlichen Umteilungsempfehlung und dem Vollzug derselben Zeit verstrich, so liess sich das praktisch nur mit einer

13 / 19 superprovisorischen Anordnung bewerkstelligen. Damit lag eine andere Dringlichkeit vor als jene, dass B._____ – wäre der Kindsvater nicht willens oder in der Lage gewesen, das Kind in seine Obhut zu nehmen – allenfalls bei der Mutter hätte belassen werden können. Die andere Frage, ob das Gutachten der psychiatrischen Dienste imperativ und überzeugend genug war, um diesem zu folgen, muss hier nicht geklärt werden, weil es sich ja – wie bereits erwähnt – nicht um die Überprüfung eines Sachentscheids handelt. Die Beschwerdeführerin erwähnt in der Beschwerde (act. A.1 Rz. 20), dass das Obergericht erhebliche Zweifel an der Verhältnismässigkeit der Umteilung der Obhut geäussert habe, was den Anschein der Befangenheit noch verstärke. Sie nimmt damit Bezug auf ihr (superprovisorisches) Gesuch vom 30. Mai 2025, mit dem sie beim Obergericht um aufschiebende Wirkung des Bestätigungsentscheids, erlassen an der Hauptverhandlung im Massnahmeverfahren vom 28. Mai 2025, ersucht hatte, um die Unterstellung von B._____ unter die Obhut des Vaters aufzuschieben. Mit Verfügung vom 12. Juni 2025 hat das Obergericht dieses Gesuch gutgeheissen und die Vollstreckbarkeit u.a. der Obhutsumteilung an den Vater aufgeschoben (Proz. Nr. ZR1 25 60). Ausschlaggebend war für das Obergericht insbesondere die bundesgerichtliche Praxis, den bisherigen Zustand während des Verfahrens aufrecht zu erhalten, was für das Obergericht die Empfehlungen im Gutachten überwog. Anzumerken ist in verfahrensrechtlicher Hinsicht allerdings, dass dieser obergerichtliche Entscheid im erstinstanzlichen Ausstandsverfahren nicht erwähnt werden konnte, weil er damals noch gar nicht vorlag, sodass der Hinweis in der Beschwerdeschrift (act. A.1 Rz. 20) ein Novum ist. Dass der Hinweis erst im Beschwerdeverfahren möglich wurde, führt entsprechend den strengen Noven-Regeln von Art. 326 Abs. 1 ZPO nicht dazu, dass er bei der Entscheidfindung berücksichtigt werden kann. Aber auch wenn es anders wäre, würde dies die vorliegende Beurteilung nicht ändern, weil das Abstellen auf das Gutachten nicht so falsch oder parteiisch erschiene, dass es ausstandsrechtliche Konsequenzen hätte. Gutachten betreffend streitige und entscheidrelevante Tatsachen werden eingeholt, wenn dem Gericht die nötigen Fachkenntnisse zu deren Beurteilung fehlen (SCHMID/BAUMGARTNER, in: Oberhammer/Domej/Haas, Kurzkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2021, Art. 183 N. 1). Das Ergebnis des Gutachtens unterliegt der freien gerichtlichen Beweiswürdigung (Art. 157 ZPO) und es gibt deshalb auch keine Bindung an die Schlussfolgerung der Expertinnen und Experten. Bei einem ordnungsgemäss erstellten und vollständigen Gutachten braucht es allerdings triftige Gründe, damit das Gericht die Schlussfolgerungen des

14 / 19 Gutachters verwerfen kann (SUTTER-SOMM/SEILER, a.a.O., Art. 183 N. 3). Wenn die Gerichte auch nicht unbesehen auf eingeholte Gutachten abstellen dürfen, kann nur in ganz besonderen Fällen davon ausgegangen werden, dass bei der Befolgung gutachterlicher Empfehlungen geradezu ein Ausstandsgrund gesetzt wird. 3.4.4. Für die Äusserungen/Stellungnahmen zum Gutachten, auf die an der Instruktionsverhandlung vom 5. Mai 2025 bewusst und nachvollziehbar verzichtet worden war (vgl. dazu E. 3.4.5), wurde eine Frist bis zum 26. Mai 2025 (Dispositiv- Ziff. 3 im Entscheid vom 2. Mai 2025 [RG-act. IV/27 {Proz. Nr. 115-2023-44}]) angesetzt, was einem Zeitraum von ca. drei Wochen nach der Instruktionsverhandlung entspricht. Nach dem Urteil des Obergerichts des Kantons Graubünden vom 21. Mai 2025 (Proz. Nr. ZR1 25 51), auf das die Beschwerdeführerin Bezug nimmt (act. A.1 Rz. 20), wurde damit die Vorgabe von Art. 265 Abs. 2 ZPO missachtet, sodass im Verfahren Proz. Nr. 115-2023-44 diesbezüglich eine Rechtsverzögerung festgestellt und festgehalten wurde, dass angesichts der besonderen Dringlichkeit, der Bedeutung des Verfahrens für die Beteiligten und der Unmöglichkeit der Ergreifung eines Rechtsmittels gegen eine superprovisorische Massnahme eine kürzere Frist anzusetzen gewesen wäre. Auch in diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass die Beschwerdeführerin den Rechtsverzögerungsentscheid im vorinstanzlichen Verfahren nicht erwähnte, obwohl dies in der freiwilligen Replik vom 2. Juni 2025 (RG-act. I./3 [Proz. Nr. 135- 2025-377]) noch möglich gewesen wäre, sodass es sich hier ebenfalls um ein unzulässiges Novum handelt. Wäre es anders, so ist dennoch nicht davon auszugehen, dass deswegen der Ausstand begründet wäre; die Frist wurde zwar als zu lang angesehen; ein krasser und parteiischer Verfahrensfehler wurde damit jedoch nicht begangen. 3.4.5. Die Beschwerdeführerin kritisiert die fehlende Gelegenheit zur Stellungnahme an der Instruktionsverhandlung vom 5. Mai 2025. Die Meinung des Einzelrichters sei, wie der Entscheid vom 2. Mai 2025 zeige, bereits vor der Instruktionsverhandlung vom 5. Mai 2025 unumstösslich festgestanden, sodass die Instruktionsverhandlung eine reine Farce bzw. eine Alibiübung gewesen sei (act. A.1 Rz. 8 f.). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass den Parteien mitgeteilt werden muss, welchem Zweck die Instruktionsverhandlung dient (ENGLER, in: Gehri/Jent-Sørensen/Sarbach [Hrsg.], OFK-Kommentar zur Schweizerischen ZPO, 3. Aufl. 2023, Art. 226 N. 4a). Zum Zweck der Instruktionsverhandlung steht in der Vorladung vom 8. April 2025 folgender Passus: "Anlässlich der Instruktionsverhandlung wird den Parteien unter anderem das Gutachten von Dr. phil. E._____ und F., MSc, Fachpsychologin, eröffnet. Frau Dr. E.

15 / 19 und/oder Frau F._____ werden persönlich anwesend sein und ihre Erkenntnisse und Empfehlungen erörtern können. Hernach wird das Gutachten den Parteien ausgehändigt, unter Ansetzung einer Frist zur Stellung von Ergänzungsfragen. Sodann wird der klagenden Partei in der Beilage die Eingabe des Beklagten vom 18.03.2025 zugestellt. Ihr wird anlässlich der Instruktionsverhandlung Gelegenheit geboten, sich dazu zu äussern. Da sich das Gesuch inhaltlich frageweise an die KJP richtet, wird eine Kopie der Beilage auch an die Gutachterinnen gesendet, welche zur Verhandlung erscheinen" (RG-act. IV/26 [Proz. Nr. 115-2023-44]). Bereits aus der Vorladung ergab sich demnach, dass für diese Instruktionsverhandlung keine Stellungnahme der Parteien vorgesehen war. 3.4.6. Die Beschwerdeführerin kritisiert den Einzelrichter, weil er sich mit der Wahl seines Vorgehens im Entscheid vom 2. Mai 2025 vorzeitig festgelegt habe und nicht mehr entscheidoffen gewesen sei (act. A.1 Rz. 14): Gerichte, die einen superprovisorischen Entscheid erlassen, müssen sich eine vorläufige Meinung bilden; über den Verfahrensausgang als solchen haben sie damit jedoch noch nicht entschieden (SUTTER-SOMM/SEILER, a.a.O., Art. 47 N. 15). Im System des dringlichen einstweiligen Rechtsschutzes ist ein solcher gerichtlicher Entscheid nur eine vorläufige Regelung, deren Rechtmässigkeit bzw. Angemessenheit das Gericht dann angesichts der nachzuliefernden Argumente neu und unvoreingenommen prüfen muss. Die vorliegende Situation ist nicht anders als jene, die in Art. 47 Abs. 2 lit. d ZPO erwähnt wird, wonach Richterinnen und Richter als grundsätzlich entscheidoffen genug angesehen werden, um die gleiche oder eine vergleichbare Frage in einem späteren Hauptverfahren nochmals unabhängig anzugehen, auch wenn sie im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen bereits einen Entscheid gefällt haben. Was für das Verhältnis von vorsorglichen Massnahmen und Hauptverfahren gilt, muss auch für das Verhältnis superprovisorischer Anordnungen und nachfolgender Bestätigungsentscheide nach Einbezug der Argumente der Gegenpartei gelten. 3.4.7 Der Einzelrichter legt in seiner Beschwerdeantwort dar, dass er kurz nach Eintreffen des Gutachtens beim Gericht die Umsetzung der Empfehlungen vorbereitet hatte. Weil die Vorbereitungen vorgängig zu treffen gewesen seien, habe er den Entscheid schriftlich begründet und ihn im Dispositiv vorab der Polizei und dem Amtsarzt zugestellt, auf deren Hilfe er am Verhandlungstag habe zurückgreifen wollen bzw. müssen (act. A.2 Rz. III.a.2 f.). Die Beschwerdeführerin kritisiert die Tatsache, dass der Entscheid vom 2. Mai 2025 bereits vor der Aushändigung an die Parteien Dritten (Polizei, Amtsarzt) mitgeteilt worden sei, wodurch sich der Einzelrichter festgelegt habe und nicht mehr abweichend habe entscheiden können

16 / 19 (act. A.1 Rz. 9 f.). Der Einzelrichter weist in diesem Zusammenhand darauf hin, dass dieses Vorgehen wegen der Legitimierung erforderlich gewesen sei (act. A.2 Rz. III.a.3 u. III.b.5). Was den Beizug von Dritten anbelangt, gehe dieser Beizug auf eine Empfehlung im Gutachten zurück (RG-act. X/2/2.2 S. 50 [Proz. Nr. 115-2023- 44]). Damit ein gerichtlicher Entscheid Aussenwirkungen hat, muss er den Parteien zur Kenntnis gebracht werden (vgl. GULDENER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl. 1979, S. 247). Mitteilungen an Dritte sind die Ausnahme, können bei gegebenen Voraussetzungen, z.B. zu Vollstreckungszwecken (vgl. Art. 240 ZPO), jedoch durchaus vorkommen. Dabei ist zu beachten, dass solche Mitteilungen an Dritte keine Entscheidwirkungen erzeugen (vgl. SOGO/NÄGELI, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2021, Art. 240 N. 5). Das Gericht ist an seinen eigenen Entscheid nur dann gebunden und dieser kann nicht mehr abgeändert werden, wenn er mindestens einer Partei eröffnet wurde (SUTTER-SOMM/SEILER, a.a.O., Art. 236 N. 15; BGE 122 I 97 E. 3a [solange ein Urteil nicht mitgeteilt wurde, existiert es nicht]; STAEHELIN, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 4. Aufl. 2025, Art. 236 N. 23). Zwischen der Entscheidberatung und der Entscheideröffnung kann das Gericht auf seinen Entscheid zurückkommen und diesen abändern (STAEHELIN, a.a.O., Art. 236 N. 23; SOGO/NÄGELI, a.a.O., Art. 236 N. 14). Für den vorliegenden Fall ergibt sich, dass die Vorab-Mitteilung an die Dritten (Polizei, Amtsarzt) keine Bindungswirkung auslöste und dass der Einzelrichter deshalb frei geblieben war. Da keine Anhörung der Parteien in der Sache vorgesehen war, gab es diesbezüglich auch keinen Anlass, den Entscheid allenfalls anzupassen. Immerhin wies der Einzelrichter darauf hin, dass er den Entscheid angepasst hätte, wenn der Kindsvater nicht gewillt oder in der Lage gewesen wäre, B._____ in seine Obhut zu nehmen. Ob das vom Einzelrichter gewählte Vorgehen (Aushändigung des Entscheides vom 2. Mai 2025) erforderlich war, um die Polizei und den Amtsarzt beizuziehen, wie der Einzelrichter geltend macht, ist eine andere Frage, die hier nicht beantwortet werden muss; das ist angesichts der vorstehenden Erörterung fraglich, weil der Entscheid vor der Mitteilung an die Parteien nicht wirksam wird. Dass beizuziehende Dritte beauftragt und instruiert werden müssen, ist klar, dürfte allerdings mit separat aus- und zugestellten Anordnungen in Ausübung der gerichtlichen Prozessleitung i.S.v. Art. 124 ZPO zu erreichen sein; vgl. SUTTER-SOMM/SEILER, a.a.O., Art. 124 N. 2). Ein Ausstandsgrund liegt deshalb aber nicht vor.

17 / 19 4.1.Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen: Die Ausgangsfrage ist, ob der Einzelrichter sich am Gutachten der psychiatrischen Dienste orientieren durfte, wie er dies getan hat. In einem späteren Rechtsmittelentscheid bzw. in einem Sachentscheid wird das Gutachten und die daraus zu ziehenden Schlüsse bzw. eine allfällige Ergänzung des Gutachtens etc. gegebenenfalls diskutiert werden können bzw. müssen. Die richterliche Befolgung von Empfehlungen aus einem Gutachten darf jedoch nur in ganz besonderen Ausnahmefällen in den Ausstand führen, was hier nicht zutrifft. Soweit das Verfahren kritisiert wird, sind die Vorwürfe der Beschwerdeführerin im Wesentlichen entkräftet worden: Die Dringlichkeit folgte nachvollziehbar mit Blick auf die Anordnung und Durchführung des Obhutswechsels, der relativ lange Zeitraum von rund einem Monat vom Eingang des Gutachtens bis zur Durchführung der Instruktionsverhandlung ist durch die Organisation des Obhutswechsels und durch die kaum verfügbaren Termine bei den Beteiligten verursacht und die Eröffnung des Gutachtens am Gericht mit fachkundiger Begleitung bzw. Hilfe ist sicherlich nicht zu beanstanden. Die Tatsache, dass am 5. Mai 2025 von den Parteien und ihren Rechtsvertretungen keine (in der Vorladung zum Termin auch nicht angekündigten) Stellungnahmen und Vorträge zum Thema, von dem sie unmittelbar zuvor aus der Eröffnung und Erläuterung des Gutachtens Kenntnis erlangt hatten, verlangt wurden, muss aus prozessualer Fairness als Selbstverständlichkeit angesehen werden. Gesetzlich (Art. 47 Abs. 2 lit. d ZPO) wird denn auch davon ausgegangen, dass ein Gericht in der Lage ist, die auf einer provisorischen Basis gefällten Entscheide unter Berücksichtigung nachfolgend eingeholter Stellungnahmen neu und unbefangen zu beurteilen. Dass ein Gericht, das superprovisorische vorsorgliche Massnahmen anordnet, vorab einen Entscheid fällt, ist systemimmanent. Dass die Parteien nachträglich Gelegenheit zu Stellungnahmen bekamen, ist unumstritten, auch wenn dies etwas zu wenig beförderlich geschah. Nicht ratsam war es, dass ein den Parteien noch nicht eröffneter Entscheide Dritten zugänglich gemacht wurde, auch wenn die Dritten zur Unterstützung des Gerichts im Hinblick auf die besondere Situation beigezogen werden und entsprechend auch informiert werden mussten. Dafür braucht es allerdings keinen Entscheid in der Sache, sondern eine gerichtliche Beauftragung im Rahmen der gerichtlichen Prozessleitung. Da – wie aufgezeigt wurde – die Mitteilung an Dritte keine Entscheidwirkungen auslöst, wurde der Einzelrichter dadurch denn auch nicht in einschränkender Weise gebunden. Dass die Beschwerdeführerin, der die Obhut über ihr Kind entzogen wurde, durch den superprovisorischen Entscheid zutiefst betroffen war, ist mehr als nachvollziehbar, dass sie gekränkt ist und sich ungerecht behandelt fühlt, ebenso. Diesbezüglich ist allerdings daran zu erinnern, dass es in der Ausstandsfrage auf

18 / 19 die objektive Sicht ankommt. Dass der Einzelrichter dem Gutachten gefolgt ist, wird ihm von der Beschwerdeführerin nicht direkt vorgeworfen, sondern lediglich mit einem aus Novengründen nicht beachtlichen Hinweis auf einen obergerichtlichen Entscheid, der mit der Erteilung der aufschiebenden Wirkung dazu führte, dass sich B._____ jedenfalls einstweilen wieder unter der Obhut der Mutter befindet. Argumentiert wird mit qualifizierten prozessualen Fehlern oder schwerwiegenden Pflichtverletzungen. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass das Verfahrensrecht jedenfalls nicht qualifiziert falsch angewendet wurde. Und selbst wenn der aus Novengründen nicht beachtliche Hinweis auf die vom Obergericht als Rechtsverzögerung beanstandete Fristenansetzung für die Erstattung der Stellungnahmen für den Bestätigungsentscheid in Betracht zu ziehen wäre, wäre das erforderliche Mass für die Bejahung einer Befangenheit trotzdem nicht erreicht. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 4.2.Ist die Beschwerde abzuweisen, so muss auch die Frage nicht entschieden werden, ob tatsächlich alle Entscheide, die der Einzelrichter in Sachen der Parteien erlassen hat, aufzuheben wären, wie das die Beschwerdeführerin zu verlangen scheint. Anders als z.B. bei Verwandtschaft, Schwägerschaft oder dgl., die in der Regel während der Dauer des ganzen Verfahrens von Belang sind, geht es hier um die Reaktion des Einzelrichters auf das Gutachten vom 31. März 2025, was im früheren Verfahren keine Rolle spielte. Warum deshalb auch Entscheidungen aus jener früheren Zeit hätten aufgehoben werden sollen, ist nicht ersichtlich. 5.1.Bleibt es beim erstinstanzlichen Entscheid und ist die Beschwerde abzuweisen, bleibt es auch bei den vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen. 5.2.Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von CHF 1'000.00 (vgl. Art. 12 Abs. 2 VGZ [BR 320.210]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 ZPO). Sie werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Grundsätzlich hat die unterliegende die obsiegende Partei zu entschädigen. Da sich der Beschwerdegegner mit seiner Beschwerdeantwort in amtlicher Funktion zur Beschwerde hat vernehmen lassen, steht ihm aber kein Anspruch auf eine Parteientschädigung zu.

19 / 19 Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 1'000.00 gehen zu Lasten von A._____. 3.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilung an:]

Zitate

Gesetze

20

BV

  • Art. 30 BV

EGzZPO

  • Art. 7 EGzZPO

i.V.m

  • Art. 321 i.V.m

OGV

  • Art. 9 OGV

VGZ

  • Art. 12 VGZ

ZGB

  • Art. 298d ZGB
  • Art. 445 ZGB

ZPO

  • Art. 47 ZPO
  • Art. 50 ZPO
  • Art. 106 ZPO
  • Art. 111 ZPO
  • Art. 124 ZPO
  • Art. 142 ZPO
  • Art. 157 ZPO
  • Art. 240 ZPO
  • Art. 265 ZPO
  • Art. 296 ZPO
  • Art. 319 ZPO
  • Art. 320 ZPO
  • Art. 326 ZPO

Gerichtsentscheide

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