Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Entscheid vom 30. Juli 2025 mitgeteilt am 30. Juli 2025 ReferenzZR1 25 58 InstanzErste zivilrechtliche Kammer BesetzungMichael Dürst, Vorsitz Bazzell, Aktuarin ParteienA._____ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Tobias Brändli gegen Regionalgericht Plessur Theaterweg 1, Postfach 36, 7001 Chur Beschwerdegegner GegenstandRechtsverzögerung (Eheschutz)
2 / 13 Sachverhalt A.Seit dem 20. Dezember 2023 ist zwischen A._____ und B._____ (fortan Gesuchsgegner) ein Eheschutzverfahren beim Regionalgericht Plessur hängig (Proz. Nr. 135- 2023-924). Am 3. April 2024 fand die Verhandlung statt. Am Folgetag reichte A._____ weitere Unterlagen ein und das Verfahren wurde auf den anlässlich der Hauptverhandlung gestellten gemeinsamen Antrag formlos sistiert. Am 15. Mai 2024 beantragte A._____ die Aufhebung der Sistierung und die Fortsetzung des Verfahrens. Der Gesuchsgegner reichte am 30. Mai 2024 eine Stellungnahme und Unterlagen ein. A._____ bezog nach zwei Fristerstreckungen am 5. August 2024 dazu Stellung und reichte ebenfalls Unterlagen ein. Es folgte eine Replik des Gesuchsgegners am 19. August 2024 und eine Replik von A._____ am 16. September 2024. In letzterer forderte sie das Gericht auf, zeitnah einen Entscheid zu fällen. Das Regionalgericht stellte diese Replik der Gegenseite zur Kenntnisnahme zu, genauso wie die am 29. Dezember 2024 von A._____ eingereichte Bitte um Fällung eines Entscheids. A._____ bat schliesslich am 23. März 2025 wiederum um einen Entscheid. Am 4. April 2025 erliess das Regionalgericht eine Verfügung, mit der sie die Parteien zur Einreichung aktueller Unterlagen aufforderte und das letzte Schreiben der Beschwerdeführerin der Gegenseite zur Kenntnisnahme zustellte. B.Aufgrund dieses Verfahrensgangs erhob A._____ (fortan Beschwerdeführerin) am 20. Mai 2025 gegen das Regionalgericht Plessur eine Rechtsverzögerungs-/Rechtsverweigerungsbeschwerde mit folgenden Rechtsbegehren: 1.Das Regionalgericht Plessur sei anzuweisen, im Verfahren mit Proz. Nr. 135- 2023-924 i.S. A._____ <> B._____ betr. Eheschutz unverzüglich einen Entscheid zu fällen. 2.Hierfür sei das Regionalgericht Plessur konkret anzuweisen, innert maximal 10 Tagen seit Erlass des Entscheides im vorliegenden Verfahren einen Entscheid zu fällen. 3.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Beschwerdegegnerin. C.Das Regionalgericht Plessur beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2. Juni 2025 die Abweisung der Beschwerde, soweit sie nicht während des Beschwerdeverfahrens gegenstandslos werde, unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge. D.Die Beschwerdeführerin bezog in Ausübung ihres Replikrechts mit Eingabe vom 15. Juli 2025 Stellung und hielt an ihren Rechtsbegehren fest.
3 / 13 E.Das Regionalgericht Plessur verzichtete mit Schreiben vom 30. Juni 2025 darauf, zur Replik Stellung zu nehmen. Erwägungen 1.Prozessuales 1.1.Fälle von Rechtsverzögerung können jederzeit mit Beschwerde angefochten werden (Art. 319 lit. c ZPO; Art. 321 Abs. 4 ZPO). Die vorliegende Beschwerde entspricht den Formerfordernissen (Art. 321 ZPO). Unter Vorbehalt der Erwägungen in E. 1.4 und E. 4.3 ist auf sie einzutreten. Zuständig ist die Vorsitzende der Ersten zivilrechtlichen Kammer des Obergerichts des Kantons Graubünden in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 7 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a EGzZPO [BR 321.100], Art. 9 lit. a i.V.m. Art. 14 Abs. 2 OGV [BR 173.010]). 1.2.An die Begründung der Rechtsverzögerungsbeschwerde sind infolge Fehlens eines Anfechtungsobjekts geringere Anforderungen zu stellen als bei den übrigen Beschwerden. Eine Auseinandersetzung mit Erwägungen entfällt naturgemäss. Immerhin hat der Beschwerdeführer nebst einem aktuellen Rechtsschutzinteresse darzutun, inwieweit die Vorinstanz den Erlass des anbegehrten Entscheids pflichtwidrig unterlassen hat. Dazu ist zumindest die Angabe des Verfahrens, des Zeitpunktes des letzten Verfahrensschrittes, der ausstehenden Verfahrenshandlung sowie von allenfalls möglichen Gründen für die Dringlichkeit erforderlich. Weiter ist vorauszusetzen, dass der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien (siehe E. 3.2) hinreichend substantiiert, inwieweit im konkreten Fall eine Rechtsverzögerung vorliegen soll (Urteil des Kantonsgerichts Graubünden ZK2 23 34 vom 12. Juli 2023 E. 1.4 m.w.H.). 1.3.Die Beschwerdeinstanz prüft eine Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung mit freier Kognition. Dabei ist allerdings der Gestaltungsspielraum des Gerichts, dem die Verfahrensleitung zusteht, zu berücksichtigen. Eine Pflichtverletzung bzw. Rechtsverzögerung ist daher nur in klaren Fällen anzunehmen (FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: Sutter- Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Zürcher Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, Art. 320 N. 7). 1.4Der Beschwerdeführer muss ein aktuelles und praktisches Interesse an der Behandlung der Rechtsverzögerungsbeschwerde haben; die Rechtsverzögerung muss deshalb noch andauern. Nach der Rechtsprechung fehlt es an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse, wenn in der Zwischenzeit der angeblich
4 / 13 verzögerte Entscheid ergangen ist. Dasselbe gilt, wenn der angeblich verzögerte Entscheid gegenstandslos geworden ist. Ist das aktuelle Interesse schon bei Einreichung der Beschwerde nicht gegeben, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten; fällt es hingegen erst im Verlauf des Verfahrens dahin, ist das Verfahren abzuschreiben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_1041/2019 vom 2. April 2020 E. 3.1; SUTTER-SOMM/SEILER, in: Sutter-Somm/Seiler [Hrsg.], Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2021, Art. 321 N 10 m.w.H.; STERCHI, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. I, 2012, Art. 321 N. 13; GSCHWEND, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, Art. 242 N. 5). 2.Parteivorbringen 2.1.Die Beschwerdeführerin erklärt, Eheschutzverfahren seien im Allgemeinen dringlich, insbesondere wenn es um Kinderbelange gehe. Es handle sich dabei um summarische Verfahren, eines deren wesentlicher Charakteristiken die Raschheit sei, die durch Entfallen des Schlichtungsverfahrens und kürzere Rechtsmittel- und gerichtliche Fristen gefördert werde. Vorliegend sei die Sache nach Aufhebung der Sistierung am 15. Mai 2024 spruchreif gewesen, da das Regionalgericht die Parteien andernfalls hätte auffordern müssen, Unterlagen einzureichen. Sie moniert, die Eingabe der Gegenseite vom 30. Mai 2024 sei nach dem Aktenschluss erfolgt und beinhalte weder zulässige echte noch unechte Noven, weshalb das Regionalgericht diese sowie die folgende Eingabe vom 4. September 2024 lediglich zur Kenntnisnahme hätte zustellen dürfen, anstatt unnötigerweise Frist zu Stellungnahme anzusetzen. Das Regionalgericht habe sich zwischen Mai 2024 und September 2024 damit begnügt, die Eingaben den Parteien gegenseitig zur Stellungnahme zuzustellen. Sodann habe es trotz der Eingaben vom 16. September 2024, 29. Dezember 2024 und 23. März 2025, mit denen sie um die Fällung eines Entscheids gebeten habe, erst am 4. April 2025 reagiert. Seit Spruchreife des Verfahrens seien mindestens sieben Monate vergangen; angesichts der Verspätung der Eingabe der Gegenseite vom 30. Mai 2024 sogar ein Jahr. Das Regionalgericht habe die Verzögerung im Verfahren allein zu verantworten. Das Verfahren nun mit der Einholung von Unterlagen neu zu starten, verzögere es in unnötiger und nicht hinnehmbarer Weise weiter (act. A.1). 2.2.Der Vorderrichter erklärt, die Verzögerung zwischen April 2024 und September 2024 sei dem Wunsch der Parteien und dem Austausch ihrer Eingaben geschuldet gewesen. Er gesteht zu, dass zwischen dem letzten Austausch der Parteieingaben im September 2024 und Anfang April 2025 ungewöhnlich viel Zeit verstrichen sei, obwohl keine besondere Dringlichkeit bestanden habe und eine
5 / 13 solche auch nie geltend gemacht worden sei. Die Verzögerung (zwischen Oktober 2024 und Mai 2025) sei auf anderweitige Verfahrensdringlichkeiten am Regionalgericht Plessur zurückzuführen gewesen. Mit prozessleitender Verfügung vom 4. April 2025 habe er die Parteien zur Einreichung aktueller Unterlagen zu Einkommen, Vermögen und Bedarf aufgefordert. Dies hätten die anwaltlich vertretenen Parteien ohne Weiteres so verstehen dürfen, dass das Gericht nun beabsichtige, den Entscheid zu fällen. Während der Vertreter der Beschwerdegegnerin fristgerecht reagiert habe, habe der Vertreter der Beschwerdeführerin keine Unterlagen eingereicht, sondern stattdessen Beschwerde wegen Rechtsverzögerung erhoben. Diese sei zu einem Zeitpunkt erfolgt, als das Gericht sich – für die Parteien erkennbar – wieder aktiv mit der Verfahrenserledigung befasst habe. Es fehle der Beschwerdeführerin daher ein Rechtsschutzinteresse (act. A.2). 2.3.Die Beschwerdeführerin wendet ein, sie habe das Gericht mehrfach zur Fällung eines Entscheides angehalten. Ihre Eingaben seien unbeantwortet geblieben. Zwar anerkenne der Vorderrichter die Verzögerung, verkenne jedoch, dass auch Dringlichkeit bestanden habe, was die Errichtung einer Beistandschaft für die Tochter durch die KESB am 1. April 2025 belege (act. B.24), sowie, dass "andere Verfahrensdringlichkeiten" eine Rechtsverzögerung nicht zu heilen vermögen würden. Das plötzliche Tätigwerden des Vorderrichters mit der Verfügung vom 4. April 2025 erfolge mit grosser Wahrscheinlichkeit auf Druck des Beschwerdeverfahrens. Weshalb der Vorderrichter von den Parteien noch diverse Urkunden editieren lasse, bleibe völlig unklar, zumal diese nicht in den Entscheid einfliessen würden. Der Vorderrichter habe sich der Sache offensichtlich nicht angenommen, da es sich nun um weitere zweieinhalb Monate verzögert habe. Die insgesamt rund neunmonatige Untätigkeit sei vor dem Hintergrund des Urteils des Bundesgerichts 5A_152/2020 vom 7. April 2020, wo bereits eine sechseinhalbmonatige Untätigkeit im Eheschutzverfahren als klare Rechtsverzögerung qualifiziert worden sei, nicht hinzunehmen (act. A.3). 3.Rechtliches 3.1.Eine Rechtsverweigerung liegt vor, wenn eine Behörde es ausdrücklich ablehnt, einen Entscheid zu fällen, obwohl sie dazu verpflichtet wäre. Von einer Rechtsverzögerung spricht man hingegen, wenn die zuständige Behörde zwar zur Fällung eines Entscheids bereit ist, dies aber nicht innerhalb einer Frist tut, die nach der Natur der Sache und den Umständen als angemessen erscheint. Nebst der schlichten Untätigkeit können auch positive Anordnungen wie unnötige Beweisabnahmen, die Einräumung überlanger Fristen oder die Sistierung des
6 / 13 Verfahrens eine Rechtsverzögerung bedeuten. Wird eine Rechtsverzögerung dieser Art gerügt, ist mit Rücksicht auf die Verfahrensdauer zu prüfen, ob die positive Anordnung gerechtfertigt war (Urteil des Bundesgerichts 2C_910/2022 vom 8. Januar 2024 E. 6.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_152/2020 vom 7. April 2020 E. 3 zweiter Absatz). In diesen Fällen, in denen sich die Rechtsverzögerung aus einem selbständig eröffneten Anfechtungsobjekt wie einer prozessleitenden Verfügung ergibt, ist die zehn- oder 30-tägige Beschwerdefrist einzuhalten (BGE 138 III 705 E. 2.1; SUTTER-SOMM/SEILER, a.a.O., Art. 321 N. 10). Zwar tritt die Rechtsverzögerung nicht schon mit der Verfügung oder innert der Beschwerdefrist ein, sondern wird erst in Aussicht gestellt. Die betreffende Rüge wird dennoch bereits zu diesem Zeitpunkt zugelassen, so dass die betroffene Person nicht zuwarten muss, bis die Rechtsverzögerung tatsächlich eintritt, sondern sofort geltend machen kann, die Verfügung habe eine ungerechtfertigte Verzögerung zur Folge (BGE 131 V 407 E. 1.1). 3.2.Im Gegensatz zum Schlichtungsverfahren legt die Zivilprozessordnung für das ordentliche Verfahren keine Höchstdauer fest. Eine solche ergibt sich für das Eheschutzverfahren auch nicht aus dem materiellen Recht. Die massgeblichen Kriterien einer Rechtsverzögerung ergeben sich aus der Praxis zum Beschleunigungsgebot und dem Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV; für zivilrechtliche Streitigkeiten und Strafsachen: Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Demnach hängt die Beurteilung, ob ein Verfahren angemessen lange dauert, stets vom Einzelfall ab. Die Rechtsprechung berücksichtigt namentlich die Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Person, die Komplexität der rechtlichen und tatsächlichen Fragen, das Verhalten der Verfahrensbeteiligten sowie die Behandlung durch die Behörden. Eine Verzögerung in einem Verfahrensabschnitt kann durch eine beschleunigte Behandlung in einem anderen Verfahrensabschnitt ausgeglichen werden. Den Behörden ist eine Rechtsverzögerung insbesondere dann vorzuwerfen, wenn sie ohne ersichtlichen Grund und ohne ausgleichende Aktivität während längerer Perioden untätig geblieben sind. Dabei ist aber auch zu berücksichtigen, ob die betroffene Partei selbst zur Verzögerung beigetragen hat; ein solches Verhalten ist ihr anzurechnen (Urteil des Bundesgerichts 4A_400/2022 vom 22. November 2022 E. 3.1). Gewisse "tote Zeiten" sind dem Gericht nicht vorwerfbar, zumal solche in einem Verfahren unvermeidlich sind, da daneben stets auch andere Verfahren zu behandeln sind. Eine mangelhafte Organisation oder eine strukturbedingte Überbelastung vermögen hingegen eine übermässige Verfahrensdauer nicht zu rechtfertigen (BGE 130 I 312 E. 5.2; 124 I 18 E. 2c).
7 / 13 3.3.Das Verfahren ist durch Sach- oder Nichteintretensentscheid zu beenden, wenn es spruchreif ist (Art. 236 ZPO). Spruchreif ist es dann, wenn das Gericht über sämtliche Entscheidungsgrundlagen verfügt, um über die Begründetheit oder Unbegründetheit des geltend gemachten Anspruchs zu befinden oder einen Nichteintretensentscheid zu erlassen und das vom Gesetz vorgeschriebene Verfahren ordnungsgemäss durchgeführt wurde. Zur ordnungsgemässen Durchführung des Verfahrens gehört auch die Gewährung des Replikrechts und die Berücksichtigung von Tatsachen und Beweismitteln, welche eine Partei zulässigerweise in den Prozess einbringt (BGE 148 III 95 E. 4.3.1 m.w.H.; SCHMID/BRUNNER, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, Art. 236 N. 12b). Wenn das Gericht noch Abklärungen trifft oder Beweise erhebt, ist die Angelegenheit noch nicht spruchreif (STALDER/VAN DE GRAAF, in: Oberhammer/Domej/Haas, [Hrsg.], Kurzkommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2021, Art. 273 N. 4). 3.4.Dem Beschleunigungsgebot kommt im Eheschutzverfahren im Vergleich zum Scheidungsverfahren eine erhöhte Bedeutung zu (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn ZKBER.2023.59 vom 21. Dezember 2023 E. 1.7). Es steht im Spannungsverhältnis zum Gebot der Wahrheitsfindung, da im Eheschutzverfahren die Untersuchungsmaxime gilt (Art. 272 und Art. 296 Abs. 1 ZPO). In Kinderbelangen ist der Sachverhalt so lange zu erforschen, bis ein positives Beweisergebnis vorliegt, d.h. die zur Beurteilung des fraglichen Anspruchs erforderlichen Tatsachen in Anwendung des geltenden Beweismasses als bewiesen oder widerlegt gelten können. Ist das Beweisergebnis offen, d.h. bestehen noch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisherigen Tatsachenfeststellung, ist das Gericht zu weiteren Abklärungen verpflichtet, vorausgesetzt, dass von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch wesentliche neue Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 5A_929/2022 vom 20. Februar 2023 E. 2.3.1). 4.1.Bedeutung, Dringlichkeit und Komplexität des Verfahrens 4.1.1. Eheschutzverfahren haben gegenüber anderen Verfahren eine vergleichsweise grosse praktische Bedeutung für die Parteien, da sie die Lebensführung berühren. Dies gilt besonders, wenn Kinderbelange betroffen sind. Die mehrfachen Bitten der Beschwerdeführerin zeigen zudem, dass das Verfahren auch im konkreten Fall für die Beschwerdeführerin von grosser Bedeutung war. 4.1.2. Dem einstweiligen Rechtsschutz ist eine grundsätzliche zeitliche Dringlichkeit immanent und so auch dem Eheschutzverfahren als summarischem
8 / 13 Verfahren. Auch dies gilt in erhöhtem Masse, wenn Kinderbelange betroffen sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_152/2020 vom 7. April 2020 E. 3). Das vorliegende Eheschutzverfahren betrifft den Kindesunterhalt, die elterliche Sorge und Obhut sowie den persönlichen Verkehr. Aufgrund der weitgehenden Einigung in der vorprozessual abgeschlossenen Trennungsvereinbarung ist nur der Unterhalt strittig (vgl. act. C.2, S. 2), was die Dringlichkeit gegenüber Fällen relativiert, in denen die Gefahr besteht, durch Zeitablauf in den Punkten Obhut und persönlicher Verkehr Fakten zu schaffen. Eine solche erhöhte Dringlichkeit entstand vorliegend erst im Zusammenhang mit den Schwierigkeiten der Tochter – namentlich dem Klinikaufenthalt und dem Lehrabbruch im März 2025, welche Anlass zum Entscheid der KESB gaben (act. B.24). Diese Umstände und der Entscheid der KESB wurden dem Vorderrichter weder von der Beschwerdeführerin noch vom Gesuchsgegner mitgeteilt. 4.1.3. Der Vorderrichter macht nicht geltend, die tatsächlichen oder rechtlichen Fragen wiesen eine besondere Komplexität auf, welche zur Verzögerung geführt hätten (act. A.2). Auch die Beschwerdeführerin erklärt, es habe sich um ein Eheschutzgesuch gehandelt, wie es dem Gericht unzählige Male pro Jahr eingereicht werde (act. A.1, 21). Die Ausgangslage für die Beurteilung der Obhut und des persönlichen Verkehrs hat sich nun jedoch gewandelt und ist komplexer geworden. Je nach Obhuts- bzw. Wohn- und Betreuungslösung hat dies auch Auswirkungen auf die Komplexität des Entscheids im Unterhaltspunkt. 4.2.Phase zwischen April und September 2024; Zustellung zur Kenntnisnahme 4.2.1. Nach Einreichung des Eheschutzgesuches vom 20. Dezember 2023, fand die Verhandlung am 3. April 2024 statt. Danach wurde das Verfahren auf gemeinsamen Antrag der Parteien bis und mit 15. Mai 2024 formlos sistiert (act. B.3; act. C.2, Ziff. 6). Nach Ablauf dieser Frist erfolgte am 30. Mai 2024 eine Eingabe des Gesuchsgegners (act. B.7), welche der Vorderrichter der Beschwerdeführerin zur Stellungnahme bis zum 25. Juni 2024 zustellte (act. B.6). Die Beschwerdeführerin ersuchte zweifach um eine jeweils 20-tägige Erstreckung der Frist (act. B.8-10) und nahm am 5. August 2024 schliesslich Stellung (act. B.12). Der Vorderrichter stellte diese Eingabe dem Gesuchsgegner zur Kenntnisnahme zu (act. B.13). Dieser bezog in Ausübung des Replikrechts am 19. August 2024 erneut Stellung (act. B.14), worauf der Vorderrichter der Beschwerdeführerin Frist zur Stellungnahme bis zum 16. September 2024 ansetzte (act. B.15). Die Beschwerdeführerin bezog am 16. September 2024 Stellung (act. B.16). Diese Eingabe stellte der Vorderrichter dem Gesuchsgegner am 27. September 2024 zur Kenntnisnahme zu (act. B.17).
9 / 13 4.2.2. Bis zur Verhandlung wurde das Verfahren beförderlich behandelt. Auch die anschliessende Sistierung für knapp eineinhalb Monate verzögerte das Verfahren nicht unverhältnismässig und war auf gemeinsamen Antrag der Parteien angeordnet worden. Die Eingabe des Gesuchsgegners vom 30. Mai 2024 erfolgte ohne Fristansetzung nach den gescheiterten Vergleichsbemühungen unter Berufung auf den Vorbehalt, zum Nachweis erfolgter, aber erst an der Hauptverhandlung bestrittener Unterhaltszahlungen Urkunden nachzureichen (act. B.7). Entgegen dem Dafürhalten der Beschwerdeführerin erfolgte diese Eingabe nicht verspätet. Aufgrund der geltenden Untersuchungsmaxime sind Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung zu beachten (Art. 229 Abs. 3 ZPO). Diese hatte im Zeitpunkt der Eingabe noch nicht begonnen, behielt doch der Vorderrichter in der Verhandlung die Edition weiterer Urkunden vor und teilte er danach den Beginn der Beratungsphase den Parteien nicht förmlich mit (act. C.2, Ziff. 6). Im Übrigen reichte die Beschwerdeführerin selbst nach der Verhandlung noch zahlreiche weitere Urkunden ein (vgl. act. B.4 und vorinstanzliches Aktenverzeichnis). 4.2.3. Die nach der Verhandlung eingegangenen Eingaben des Gesuchsgegners stellte der Vorderrichter der Beschwerdeführerin zur Stellungnahme zu. Dabei setzte er jeweils ein zwölf Tage entferntes Fristende an (act. B.6 und B.15). Angesichts der Rechtzeitigkeit dieser Eingaben (siehe E. 4.2.2) war dieses Vorgehen korrekt. Im Übrigen hätte der Vorderrichter, selbst wenn er die Eingaben bloss zur Kenntnisnahme zugestellt hätte, mit dem Entscheid (unter Berücksichtigung der Dauer für die Zustellung) mindestens bis zum angesetzten Fristende zuwarten müssen, um das Replikrecht zu wahren. Denn das Gericht ist auch bei einer Zustellung zur Kenntnisnahme gehalten, während einer angemessenen Zeitspanne mit dem Entscheid zuzuwarten. Welche Wartezeit ausreichend ist, hängt vom Einzelfall ab. Bejaht wird in aller Regel eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, wenn das Gericht "nur wenige Tage" nach der Mitteilung entscheidet. Vor Ablauf von zehn Tagen darf nicht, hingegen nach zwanzig Tagen sehr wohl von einem Verzicht auf das Replikrecht ausgegangen werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_14/2024 vom 13. März 2024 E. 2.1). Vor diesem Hintergrund ist auch in der Zustellung zur Stellungnahme keine Rechtsverzögerung zu erblicken. Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin zur Eingabe vom 30. Mai 2024 zweifach um Erstreckung der Frist ersucht, sodass sie zumindest für diese über einmonatige Verlängerung des Verfahrens mitverantwortlich war. Zudem erschliesst sich vor dem Hintergrund ihrer Verlängerungsanträge und dem damit geäusserten Willen, Stellung beziehen zu wollen, nicht, inwiefern eine Zustellung zur Kenntnisnahme das Verfahren verkürzt hätte.
10 / 13 4.3.Phase zwischen Oktober 2024 und März 2025; Verfügung vom 4. April 2025 4.3.1. Nach der letzten Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 16. September 2024 war der Schriftenwechsel abgeschlossen. Zwar hatte der Vorderrichter anlässlich der Verhandlung die allfällige Edition von weiteren Urkunden vorbehalten (act. C.2, Ziff. 6), es jedoch in der Folge – bis zum Erlass der Verfügung sechs Monate später – unterlassen, entsprechende prozessleitende Anordnungen zu treffen. Der Vorderrichter bestreitet auch nicht, dass die Sache spätestens im Oktober 2024 spruchreif war (act. A.2), sodass gestützt auf Art. 236 ZPO ein Entscheid hätte ergehen können. Abgesehen von der Bitte der Beschwerdeführerin, einen Entscheid zu fällen, erfolgten in dieser Zeit keine parteiseitigen Eingaben. Der Fristenstillstand über Weihnachten galt aufgrund des summarischen Charakters des Verfahrens nicht (Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO). Mit der Verfügung vom 4. April 2025 wurde das Verfahren als Reaktion auf die Androhung im Schreiben der Beschwerdeführerin vom 23. März 2025 wieder an die Hand genommen. 4.3.2. Hält man die Bedeutung, Dringlichkeit und damalige Komplexität des Verfahrens (siehe E. 4.1) vor Augen, bewegt sich diese Phase der Untätigkeit von sechs Monaten, auch unter Berücksichtigung gewisser unvermeidbarer "toter Zeiten", am oberen Rand des Zulässigen. Da das Verfahren durch die Verfügung noch vor Einreichung der Rechtsverzögerungsbeschwerde fortgesetzt wurde, stellt sich die Frage, ob im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ein Rechtsschutzinteresse noch bestand. Dieses entfällt nur, wenn die Verfügung selbst keine Verfahrensverzögerung darstellt oder eine solche nicht weiterführt. 4.3.3. Die Verfügung bezieht sich nicht auf die Nachreichung spezifischer fehlender Unterlagen, sondern ist generisch gehalten, als Aufforderung "zur Einreichung aktueller Unterlagen zu ihrem Einkommen und Vermögen sowie zu ihrem jeweiligen Bedarf" (act. B.21). Die Aktualisierung der Unterlagen scheint daher allein dem Zeitablauf geschuldet zu sein und nicht einer anfänglichen Unvollständigkeit der Parteivorbringen bzw. einem im Oktober 2024 noch offenen Beweisergebnis. Die zur Einreichung aktueller Unterlagen (bis zum 12. Mai 2025) angesetzte Frist ist sodann unverhältnismässig lang, zumal auch hier der Fristenstillstand über Ostern nicht galt (Art. 145 Abs. 2 lit. a ZPO). Gleichwohl konnte zur Wahrung der Untersuchungsmaxime eine Aktualisierung der Unterlagen geboten sein, gerade wenn aufgrund der längeren Verfahrensdauer begründete Zweifel bestanden, ob die vorhandenen Unterlagen noch eine verlässliche Entscheidgrundlage bieten (siehe E. 3.4). Ob dies bereits nach dem damaligen Kenntnisstand des Vorderrichters zutraf, kann offenbleiben. Aufgrund der inzwischen bekannt gewordenen neuen Umstände, namentlich dem Lehrabbruch und des
11 / 13 Klinikaufenthalts der Tochter, ist jedenfalls jetzt eine Aktualisierung der Urkunden gerechtfertigt. Dass die veränderten Umstände mangels Beginn der Beratungsphase im vorinstanzlichen Verfahren noch zu berücksichtigen sind und eine Aktualisierung der Entscheidgrundlagen erforderlich machen, weshalb ein sofortiger Entscheid ausgeschlossen ist, musste die Beschwerdeführerin bereits im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung wissen. 4.3.4. Im Übrigen erfolgte die Rüge, die Verfügung verzögere das Verfahren weiter, verspätet. Die Beschwerdeführerin reagierte auf die Verfügung zunächst mit Schreiben vom 1. Mai 2025. Sie machte gegenüber dem Vorderrichter geltend, die Zivilprozessordnung sehe nicht vor, dass ein Eheschutzverfahren durch Einreichung von Urkunden neu gestartet werde. Dies und die erforderliche Gewährung des Replikrechts führe zu einer weiteren Verzögerung des Verfahrens (act. B.25). Mit Schreiben vom 11. Mai 2025 teilte die Beschwerdeführerin dem Vorderrichter mit, sie gehe von einem Verzicht des Gerichts auf die Edition von Urkunden aus, ersuchte jedoch vorsorglich formell um Abnahme der Frist (act. B.22). Die Rechtsverzögerungsbeschwerde reichte die Beschwerdeführerin erst am 20. Mai 2025 ein, d.h. mehr als anderthalb Monate nach der vermeintlich rechtsverzögernden Verfügung. Die mit Schreiben vom 11. Mai 2025 erhobenen Einwände hätten innert der zehntägigen Beschwerdefrist geltend gemacht werden müssen, da mit der Verfügung ein Anfechtungsobjekt vorlag (siehe E. 3.1). 4.3.5. Es kann offengelassen werden, ob im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ein Rechtsschutzinteresse gegeben war. Selbst wenn ein solches vorlag, ist auf die Beschwerde, soweit sie sich auf eine durch die Verfügung verursachte Verfahrensverzögerung bezieht (Geltendmachung innerhalb der Beschwerdefrist, E. 3.1), mangels Rechtzeitigkeit nicht einzutreten (E. 4.3.4). Soweit sich die Beschwerde auf die Zeit zwischen Abschluss des Schriftenwechsels und Erlass der Verfügung bzw. die Verfahrensdauer insgesamt bezieht (jederzeitige Geltendmachung zulässig, E. 1.1), ist sie abzuweisen (E. 4.3.3). Ein Begehren auf Feststellung einer nicht mehr andauernden Rechtsverzögerung wurde nicht gestellt (act. A.1, I.1-3). 5.Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind auf CHF 1'500.00 festzusetzen (Art. 12 Abs. 2 VGZ; BR 320.210). Die Beschwerdeführerin unterliegt und hat daher die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Sie sind ihr aufzuerlegen und mit dem von ihr in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 106 Abs. 1 und Art. 111 Abs. 1 ZPO). Als unterliegende Partei hat sie keinen Anspruch
12 / 13 auf eine Parteientschädigung. Zugunsten des Vorderrichters bzw. des Regionalgerichts wird praxisgemäss keine Parteientschädigung gesprochen (vgl. analog Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 15 146 vom 22. Februar 2023 E. 6.2).
13 / 13 Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500.00 werden A._____ auferlegt. Sie werden mit dem von ihr in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]