Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_KG_006
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_KG_006, ZR1 2025 35
Entscheidungsdatum
28.08.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

«I_NAM» «I_ALI» «I_BEM» Urteil vom 28. August 2025 mitgeteilt am 29. August 2025 ReferenzZR1 25 35 InstanzErste zivilrechtliche Kammer BesetzungBäder Federspiel, Vorsitz Michael Dürst und Schmid Christoffel Ehrenzeller, Aktuarin ParteienA.________ Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Silvia Däppen gegen B.________ Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Alexander Egli und C.________ Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. HSG Monika Brenner GegenstandUmteilung Obhut und Neuregelung Unterhalt Anfechtungsobj. Entscheid des Regionalgerichts Plessur vom 2. Mai 2024, mitgeteilt am 20. Februar 2025 (Proz. Nr. 115-2019-78)

2 / 19 Sachverhalt A.A.________ (nachfolgend: Tochter), geboren am _____ 2011, ist die Tochter von C.________ (nachfolgend: Vater) und B.________ (nachfolgend: Mutter). Die Eltern waren nie miteinander verheiratet. B.Die Betreuungs- und Unterhaltssituation betreffend die Tochter wurde durch einen behördlich genehmigten Vertrag vom 12. März 2012 geregelt. Mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (nachfolgend: KESB) Nordbünden vom 25. Februar 2016 wurde unter anderem eine Besuchsrechtsbeistandschaft für die Tochter errichtet. C.Am 10. November 2016 machte der Vater am Regionalgericht Plessur eine Klage betreffend Abänderung der Kindesunterhaltsbeiträge (Proz. Nr. 115-2016-66) sowie ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen (Proz. Nr. 135-2016-792) rechtshängig. Im Rahmen dieses Verfahrens wurde ein Gutachten betreffend die Tochter und die Erziehungsfähigkeit der Eltern eingeholt. Als Gutachterinnen wurden Dr. rer. nat. D.________ und M.Sc. E., beide Kinder- und Jugendpsychiatrische Dienste O.1., eingesetzt. Das von ihnen erstellte Gutachten datiert vom 29. Januar 2018 und wurde am 8. Mai 2018 ergänzt. Nachdem die Parteien einen umfassenden Vergleich erzielt hatten, in welchem sie sich unter anderem darauf einigten, dass die Obhut über die Tochter der Mutter zukommt, wurden die Verfahren mit Entscheid des Regionalgerichts Plessur vom 19. Juni 2018 abgeschlossen. D.Nach Eingang von Gefährdungsmeldungen betreffend die Tochter verfügte die KESB Nordbünden mit superprovisorischem Entscheid vom 1. Mai 2019 unter anderem den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Eltern, die vorübergehende Unterbringung der Tochter zunächst im Spital F., danach im Heim G., sowie die Begleitung sämtlicher Kontakte beider Eltern mit der Tochter. Mit Entscheid vom 8. Mai 2019 betreffend vorsorgliche Massnahmen bestätigte die KESB Nordbünden diese superprovisorischen Anordnungen. E.Am 14. November 2019 reichte der Vater beim Regionalgericht Plessur eine Klage auf Abänderung des Entscheids des Regionalgerichts Plessur vom 19. Juni 2018 ein (Proz. Nr. 115-2019-78). Er beantragte, ihm sei die alleinige Obhut über die Tochter zuzuteilen, während der Mutter ein angemessenes begleitetes Besuchsrecht einzuräumen sei. Sodann sei der Unterhalt der Tochter neu zu regeln. F.Mit prozessleitender Verfügung des Regionalgerichts Plessur vom 20. Dezember 2019 wurde Rechtsanwältin Silvia Däppen zunächst superprovisorisch

3 / 19 als Kindesvertreterin der Tochter für das Hauptverfahren (Proz. Nr. 115-2019-78) und sämtliche aktuellen oder künftigen Nebenverfahren eingesetzt. Mit Verfügung vom 5. Februar 2020 bestätigte das Regionalgericht Plessur diese Einsetzung. G.Am 20. Januar 2020 ordnete das Regionalgericht Plessur die Einholung eines zweiten Gutachtens über die Tochter sowie über die Erziehungsfähigkeit der Eltern ein. Als Gutachterinnen wurden erneut Dr. rer. nat. D.________ und M.Sc. E.________ eingesetzt. Das zweite Gutachten datiert vom 16. September 2020. H.Mit Entscheid vom 4. Juni 2020 traf das Regionalgericht Plessur in Bestätigung einer superprovisorischen Verfügung vom 20. Dezember 2019 vorsorgliche Massnahmen für die Dauer des Hauptverfahrens. Zusammenfassend wurde dabei insbesondere die Verfügung der KESB Nordbünden vom 8. Mai 2019 betreffend Aufenthalt und persönlicher Verkehr aufgehoben, den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihre Tochter entzogen und diese im Heim G.________ untergebracht. Zudem wurde der persönliche Verkehr zwischen den Eltern und ihrer Tochter einstweilen geregelt (Proz. Nr. 135-2019-854 bzw. 135- 2019-855). I.Mit Entscheid vom 15. Januar 2021 ordnete das Regionalgericht Plessur weitere vorsorgliche Massnahmen für die Dauer des Hauptverfahrens an (Proz. Nr. 135-2020-458). Zusammenfassend wurde insbesondere der persönliche Verkehr zwischen den Eltern und ihrer Tochter neu geregelt. Dem Vater wurde das Recht eingeräumt, die Tochter mit Ausnahme der obligatorischen Wochenenden und Lager des Heims G.________ jeweils an den Wochenenden und Feiertagen sowie während eines Teils der Schulferien zu sich auf Besuch zu nehmen. Die Mutter wurde berechtigt, die Tochter jede Woche während drei bis vier Stunden sowie zusätzlich bei besonderen Ereignissen (Geburtstage der Tochter und der Mutter, Feiertage, etc.) während weiterer drei Stunden jeweils begleitet zu besuchen. Die von der Mutter gegen diesen Entscheid erhobene Berufung wurde mit Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden vom 20. Juli 2022 abgewiesen (Proz. Nr. ZK1 21 21). J.Am 10. August 2023 beauftragte das Regionalgericht Plessur Dr. rer. nat. D.________ mit einem weiteren Gutachten bzw. der Ergänzung der bisherigen Gutachten. Das dritte Gutachten datiert vom 27. November 2023. K.Am 17. April 2024 fand die Hauptverhandlung statt. In deren Rahmen erläuterte Dr. rer. nat. D.________ das von ihr erstellte Gutachten vom 27.

4 / 19 November 2023 und beantwortete Erläuterungs- und Ergänzungsfragen der Parteien. L.An der Hauptverhandlung beantragte der Vater soweit hier erheblich, die Tochter sei unter seine alleinige Obhut zu stellen. Der Mutter sei ein angemessenes Kontaktrecht einzuräumen. Eventualiter beantragte er, er sei zu berechtigen, die Tochter an jedem schulfreien Wochenende und in den gesamten Schulferien zu betreuen, mit Ausnahme der Zeit, welche sie mit der Mutter verbringt. Die Mutter ersuchte das Gericht zusammengefasst, die Tochter unter ihre alleinige Obhut zu stellen. Der persönliche Verkehr zwischen Vater und Tochter sei gerichtsüblich zu regeln. Eventualiter sei die Tochter nach wie vor im Heim G.________ unterzubringen und die Mutter sei zu berechtigen, diese an jedem zweiten Wochenende sowie der Hälfte der Schulferien zu betreuen. Die Kindesvertreterin beantragte, die Platzierung der Tochter im Heim G.________ sei aufrechtzuerhalten. Der Vater sei zu berechtigen, die Tochter an den Wochenenden (ohne obligatorische Wochenenden des Heims G.________) und in den Ferien zu sich zu nehmen. Die Mutter sei zu berechtigen, die Tochter mindestens einmal monatlich während drei bis fünf Stunden zu sich zu nehmen. M.Mit Entscheid vom 2. Mai 2024, schriftlich begründet mitgeteilt am 20. Februar 2025, erkannte das Regionalgericht Plessur, was folgt:

  1. Dispositivziffer 1 des Entscheids des Regionalgerichts Plessur vom 19.06.2018 (Proz. Nr. 115-2016-66) wird aufgehoben und durch nachfolgende Regelungen ersetzt. 2.A., geboren am _____ 2011, wird unter der gemeinsamen elterlichen Sorge von C. und B., mit Ausnahme nachfolgender Einschränkungen, belassen. 3.C. und B.________ bleibt das Aufenthaltsbestimmungsrecht über A., geboren am _____ 2011, entzogen. 4.A. bleibt im Heim G., untergebracht. 5.In Bezug auf den persönlichen Verkehr wird was folgt festgelegt: a. Therapietermine von A. gehen den Besuchsrechten beider Elternteile vor. b. Sämtliche obligatorische Wochenenden und obligatorische Lager verbringt A.________ im Heim G.. c.Die übrigen Wochenenden, sämtliche Feiertage, sämtliche Ferien sowie Tage, an welchen das Heim G. geschlossen ist, mit Ausnahme allfälliger Betreuungstage durch B.________ (vgl. nachfolgend lit. d), ist C.________ berechtigt und verpflichtet, A.________ zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Die Hol- und Bringzeiten richten sich jeweils nach den Gegebenheiten des Heims B.________.

5 / 19 d. Der persönliche Verkehr zwischen B.________ und A.________ wird wie folgt festgelegt, wobei nach Vollstreckbarkeit des vorliegenden Entscheids bei Phase 2 (unbegleitet) einzusteigen ist: i.Phase 1: B.________ ist berechtigt, A.________ zwei Mal pro Monat an einem Werktag (Montag bis Freitag) während maximal fünf Stunden zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen, wobei die Besuche durch eine Fachperson (SPF) zu begleiten sind. Phase 2: B.________ ist berechtigt, A.________ zwei Mal pro Monat an einem Werktag (Montag bis Freitag) während maximal fünf Stunden zu sich oder mit sich auf unbegleiteten Besuch zu nehmen. Phase 3: B.________ ist berechtigt, A.________ alle drei Wochen an einem Samstag während maximal acht Stunden zu sich oder mit sich auf unbegleiteten Besuch zu nehmen. Phase 4: B.________ ist berechtigt, A.________ alle drei Wochen von Samstagmorgen bis Sonntagabend zu sich oder mit sich auf unbegleiteten Besuch zu nehmen. Phase 5: B.________ ist berechtigt, A.________ alle drei Wochen von Freitagabend bis Sonntagabend zu sich oder mit sich auf unbegleiteten Besuch zu nehmen. Phase 6: B.________ ist berechtigt, A.________ alle drei Wochen von Freitagabend bis Sonntagabend sowie während drei Wochen Ferien pro Jahr zu sich oder mit sich auf unbegleiteten Besuch zu nehmen. ii.Die Hol- und Bringzeiten richten sich jeweils nach den Gegebenheiten des Heims G.. iii. Die Besuche sind so zu planen, dass die jeweils geltende Regelung auch in Monaten mit Schulferien eingehalten wird, mit Ausnahme der Sommerferien sofern A. in den Sommerferien tatsächlich in den Ferien ist. iv. Die Besuche sind mit A.________ durch die Bezugsperson auf der Wohngruppe im Heim G.________ und in der Therapie auszuwerten und zu besprechen. v.Die Beistandsperson wird beauftragt, den persönlichen Verkehr zu koordinieren und die Modalitäten zu regeln. Weiter hat die Beistandsperson mindestens alle drei Monate eine Standortbesprechung (auch virtuell möglich) mit der Bezugsperson von A.________ im Heim G., derzeit H., mit der Therapeutin von A., derzeit Dr. med. I., sowie mit einer allfälligen Besuchsbegleitung, derzeit J., durchzuführen. Die Beistandsperson hat bei Zustimmung sämtlicher Fachpersonen (Bezugsperson Heim G., Therapeutin und allfällige Fachperson Besuchsbegleitung) die nächste Phase gemäss Ziff. 5 lit. d lit. i. bzw. bei Nicht-bewährung und Einigkeit sämtlicher Fachpersonen die vorherige Phase gemäss Ziff. 5 lit. d lit. i. anzuordnen. Im Konfliktfall ist die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde anzurufen.

6 / 19 e. A.________ darf, sofern sie diesen Wunsch von sich aus äussert und die Möglichkeit im Heim G.________ besteht, mit jedem Elternteil telefonieren oder diesen Sprachnachrichten, Fotos etc. senden. Die konkrete Ausgestaltung richtet sich nach den Bestimmungen im Heim G.. 6.Die Psychotherapie bzw. entwicklungstherapeutische Begleitung von A., derzeit bei Dr. med. I., ist fortzuführen. 7.Die bestehende Beistandschaft für A. gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB wird fortgeführt und der Beistandsperson folgende Aufgaben und Kompetenzen übertragen: a. Beratung und Unterstützung der gemeinsam sorgeberechtigten Eltern bei Erziehungsfragen und allen, A.________ betreffenden Belangen. b. Koordination und Regelung der Modalitäten des persönlichen Verkehrs der Eltern mit A.________ unter Berücksichtigung des Heimalltags, Therapieterminen und anderen Terminen von A.. c.Beratung und Unterstützung der gemeinsam sorgeberechtigten Eltern in den Bereichen Finanzen, Schule und Ausbildung (inkl. Abklärung, Verlängerung Sonderschulverfügung, IV-Anmeldung), Gesundheit, Therapie und Freizeitaktivitäten. d. Durchführung von Standortgesprächen (auch virtuell möglich) mit der Bezugsperson von A. im Heim G., derzeit H., mit der Therapeutin von A., derzeit Dr. med. I., sowie mit einer allfälligen Besuchsbegleitung, derzeit J., mindestens alle drei Monate und allfällige Anpassung des persönlichen Verkehrs der Mutter gemäss Ziff. 5 lit. d. e. Rückmeldung an die Eltern über die Resultate der Standortbesprechung gemäss Ziff. 5 lit d. f.Sicherstellung des Informationsaustausches zwischen den Fachpersonen. 8.Die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde wird ersucht, für den Vollzug besorgt zu sein. 9.Das Gutachten von Dr. rer. nat. D. vom 27. November 2023 wird der für A.________ eingesetzten Beistandsperson, derzeit K., und dem Heim G., verbunden mit der Auflage, dass nur die A.________ jeweils betreuenden Fachpersonen Einsicht darin nehmen dürfen, sowie Dr. med. I., unter Hinweis auf ihre Schweigepflicht, vollständig zugestellt. 10. Im Übrigen werden die Rechtsbegehren abgewiesen, soweit auf diese eingetreten werden kann. 11. Die Massnahmekosten sind vorerst von der Gemeinde O.2. am zivilrechtlichen Wohnsitz von A.________ zu tragen, womit der entsprechende Unterhaltsanspruch gegenüber C.________ und B.________ auf die Gemeinde übergeht (Art. 289 Abs. 2 ZGB). 12. a) Die Gerichtskosten betragen CHF 61'789.75 (Entscheidgebühr CHF 10'000.00, Schlichtung CHF 350.00, Kosten der Kindsvertretung CHF 19'982.15 und Kosten der Beweisführung

7 / 19 CHF 31'457.60). Sie gehen je hälftig zu Lasten von C.________ und B.. b) Jede Partei trägt ihr Parteikosten selber. c) Die C. auferlegten Gerichtskosten von CHF 30'894.90 und die Kosten seiner unentgeltlichen Rechtsvertretung, Rechtsanwältin Dr. iur. Monika Brenner, von CHF 22'128.80 (inkl. Barauslagen und MWST) gehen unter Vorbehalt von Art. 123 ZPO zu Lasten des Kantons Graubünden und werden auf die Gerichtskasse genommen. 13. [Rechtsmittelbelehrungen] 14. [Mitteilung] N.Gegen diesen Entscheid erhob die Tochter mit Eingabe vom 26. März 2025 Berufung an das Obergericht von Graubünden mit folgenden Rechtsbegehren:

  1. Es sei Dispositiv Ziff. 5.d Entscheid Regionalgericht Plessur vom 2.5./6.5.2024/20.2.2025 aufzuheben.
  2. Das Besuchsrecht der Mutter sei gemäss Empfehlungen der Gutachterin im Gutachten vom 27.11.2023 zu regeln und ein Besuchskontakt einmal pro Monat während drei Stunden festzulegen.
  3. Die Beistandsperson sei zu beauftragen, den persönlichen Verkehr zu koordinieren und die Modalitäten zu regeln. Weiter sei die Beistandsperson zu beauftragen, mindestens alle drei Monate eine Standortbesprechung mit der Bezugsperson im Heim G.________ und der Therapeutin von A.________ durchzuführen. Die Beistandsperson sei zu beauftragen, wenn in der Standortbesprechung einstimmig festgestellt wird, dass [sich] die Mutter genügend kooperativ und einsichtig in die Problematik zeigt und eine positive Bindungstoleranz entwickelt hat, den Mindestkontakt unter Berücksichtigung der Bedürfnisse von A.________ und der Gegebenheiten im Heim G.________ anzupassen.
  4. Es sei der Berufungsklägerin rückwirkend per 27.2.2025 die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
  5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich MWST zu Lasten der Berufungsbeklagten, eventualiter zu Lasten der Gerichtskasse. O.Mit Verfügung vom 27. März 2025 stellte das Obergericht des Kantons Graubünden die Berufung den berufungsbeklagten Eltern unter Fristansetzung zur Einreichung ihrer Berufungsantworten zu. P.Mit Eingabe vom 17. April 2025 führte die Mutter aus, dass sie das Verfahren nicht weiterführen möchte und daher auf eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der Berufung verzichte. Sie erklärte, dass sie den Berufungsanträgen zustimme. Darüber hinaus ersuchte sie das Gericht, von einer Kostenauferlegung zu ihren Lasten abzusehen.

8 / 19 Q.In seiner Berufungsantwort vom 22. Mai 2025 stellt der Vater folgende Rechtsbegehren: 1.Es sei der Entscheid des Regionalgerichts Plessur vom 2.5./6.5.2024/20.2.2025 in Bezug auf Dispositiv Ziff. 5.d aufzuheben und wie folgt zu ändern. 2.Das Besuchsrecht der Berufungsbeklagten 2 (B.________) sei auf einen Besuchskontakt von drei Stunden pro Monat festzulegen. 3.Die Beistandsperson sei zu beauftragen, den persönlichen Verkehr zu koordinieren und die Modalitäten zu regeln. 4.Es sei davon abzusehen, der Beistandsperson die Kompetenz zu erteilen, den vom Gericht festgelegten Kontakt auszudehnen. 5.Es sei dem Berufungsbeklagten 1 die integrale unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung durch die Unterzeichnende zu gewähren. 6.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Berufungsbeklagten 2. R.Mit Verfügung vom 26. Mai 2025 stellte das Obergericht des Kantons Graubünden den Parteien im gegenseitigen Austausch je ein Exemplar der Berufungsantworten zu, unter Fristansetzung für eine allfällige freiwillige Stellungnahme. S.In je einer Eingabe vom 10. Juni 2025 verzichteten sowohl die Tochter als auch der Vater auf weitere Stellungnahmen und reichten gleichzeitig die Honorarnote ihrer jeweiligen Rechtsvertretung ein. Die Mutter liess sich nicht mehr vernehmen. T.Mit Verfügung vom 23. Juni 2025 wurde dem Vater für das Berufungsverfahren mit Wirkung ab Gesuchseinreichung die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 118 Abs. 1 ZPO erteilt. U.Die vorinstanzlichen Akten (Proz. Nr. 115-2019-78, 135-2019-854, 135- 2019-855 und 135-2020-458) sind beigezogen. Verweise auf die vorinstanzlichen Akten beziehen sich nachfolgend jeweils auf das Hauptverfahren (Proz. Nr. 115- 2019-78). Die Sache ist spruchreif.

9 / 19 Erwägungen 1.Prozessuales 1.1.Angefochten ist ein berufungsfähiger Endentscheid über die Regelung von Kinderbelangen (vgl. Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). Da keine vermögensrechtlichen Angelegenheiten zu beurteilen sind, ist kein Streitwerterfordernis zu erfüllen (vgl. Art. 308 Abs. 2 ZPO e contrario). Die Berufung erfolgte frist- und formgerecht (vgl. Art. 311 Abs. 1 und 2 ZPO), so dass darauf einzutreten ist. 1.2.Die Zuständigkeit des Obergerichts von Graubünden zur Beurteilung der Berufung als Rechtsmittelinstanz ergibt sich aus Art. 7 Abs. 1 EGzZPO (BR 320.100). Innerhalb des Obergerichts liegt die Zuständigkeit für zivilrechtliche Berufungen auf dem Rechtsgebiet des Zivilgesetzbuches bei der Ersten zivilrechtlichen Kammer (vgl. Art. 9 lit. a OGV [BR 173.010]). Der vorliegende Fall ist in Dreierbesetzung zu entscheiden (vgl. Art. 7 Abs. 4 EGzZPO i.V.m. Art. 38 Abs. 1 GOG [BR 173.000]). 1.3.Mit der Berufung als vollkommenes Rechtsmittel kann gemäss Art. 310 ZPO die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a), die unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) und – über den Wortlaut hinaus – die Unangemessenheit geltend gemacht werden. Das Berufungsgericht kann die gerügten Mängel des vorinstanzlichen Entscheids frei und unbeschränkt überprüfen (vgl. REETZ, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 4. Aufl. 2025, Art. 310 N. 6). 1.4.Sind Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten zu beurteilen, so erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen (Untersuchungsmaxime, vgl. Art. 296 Abs. 1 ZPO). Überdies entscheidet es ohne Bindung an die Parteianträge (Offizialmaxime, vgl. Art. 296 Abs. 3 ZPO). Die Untersuchungs- und die Offizialmaxime gelangen in allen Verfahrensstadien und vor allen kantonalen Instanzen, mithin auch im kantonalen Rechtsmittelverfahren, als allgemeine Grundsätze zur Anwendung (vgl. BGE 137 III 617 E. 4.5.2; vgl. SCHWEIGHAUSER, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 4. Aufl. 2025, Art. 296 N. 3 u. N. 5). Hat die Rechtsmittelinstanz den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen, so berücksichtigt sie neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung (Art. 317 Abs. 1 bis ZPO). 1.5.Die Berufung hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids lediglich im Umfang der Anträge (vgl. Art. 315 Abs. 1

10 / 19 ZPO). Gegenstand der Berufung ist ausschliesslich der persönliche Verkehr bezüglich des Besuchsrechts der Mutter (Dispositivziffer 5 lit. d des angefochtenen Entscheids). Im Übrigen blieb der vorinstanzliche Entscheid unangefochten. Demnach ist dieser in Bezug auf die weiteren Punkte (Dispositivziffern 1 bis 4, Dispositivziffer 5 lit. a, b, c und e sowie Dispositivziffern 6 bis und mit 12) bereits in Rechtskraft erwachsen. 1.6.Rechtsanwältin Silvia Däppen wurde von der Vorinstanz als Kindesvertreterin eingesetzt (vgl. RG-act. A.1 u. A.3; vgl. act. B.1). Da das Mandat der Kindesvertretung grundsätzlich erst mit der Rechtskraft des Urteils bezüglich der Kinderbelange endet (vgl. SCHWEIGHAUSER, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Band II: Anhänge, 4. Aufl. 2022, Anh. ZPO Art. 300 N. 54; vgl. MICHEL/BERGER, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, Art. 299 N. 26 u. Art. 300 N. 9; vgl. SCHWEIGHAUSER, Kommentar zur ZPO, a.a.O., Art. 300 N. 29), dauert es aktuell fort. Die Kindesvertretung kann gemäss Art. 300 lit. c ZPO Rechtsmittel einlegen, wenn es wie hier um wichtige Fragen des persönlichen Verkehrs geht, wobei das Kind im Rechtsmittelverfahren als Gegenpartei der Eltern auftritt (vgl. SCHWEIGHAUSER, FamKomm, a.a.O., Anh. ZPO Art. 299 N. 45 m.w.H.; SCHWEIGHAUSER, Kommentar zur ZPO, a.a.O., Art. 299 N. 29b f., m.w.H.). 2.Besuchsrecht der Mutter 2.1.Vorinstanzlicher Entscheid und Parteivorbringen 2.1.1. Im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids verbrachte die Tochter wöchentlich drei bis vier Stunden bei der Mutter, wobei die Besuche durch eine Fachperson begleitet wurden (vgl. act. B.2 E. 5.8). Die Vorinstanz sah im angefochtenen Entscheid eine stufenweise Ausdehnung des Besuchsrechts der Mutter bis zu einem gerichtsüblichen Ausmass vor. Die Beistandsperson wurde beauftragt, mindestens alle drei Monate eine Standortbesprechung mit der Bezugsperson der Tochter im Heim G.________, der Therapeutin der Tochter und einer allfälligen Besuchsbegleitung durchzuführen, und in Absprache mit den genannten Fachpersonen über die Stufenübergänge zu entscheiden. Von einer Weiterführung der Begleitung der Besuche sah die Vorinstanz ab (vgl. zum Ganzen act. B.2 E. 5.8 sowie Dispositivziffer 5 lit. d). 2.1.2. Die Kindesvertreterin beantragt, das Besuchsrecht der Mutter sei entsprechend den Empfehlungen im Gutachten vom 27. November 2023 auf drei Stunden monatlich festzulegen. Die Vorinstanz sei ohne triftige Gründe und ohne

11 / 19 Begründung von den diesbezüglichen gutachterlichen Empfehlungen abgewichen. Aktuell fänden gar keine Besuche zwischen Mutter und Tochter statt, da die Tochter diese seit November 2024 verweigere. Den Kontakt zwischen Mutter und Tochter komplett zu unterbinden, sei jedoch nicht im Interesse der Tochter. Auf einen Antrag auf Weiterführung der Besuchsbegleitung verzichtet die Kindesvertreterin ausdrücklich. Die Besuchsbegleitung sei weder für die Mutter noch für die Tochter zu einer Vertrauensperson geworden. Von der Mutter werde sie lediglich als Aufpasserin wahrgenommen. Für die Tochter sei es hilfreicher, wenn sie zeitnah zu den Besuchen mit ihrer Therapeutin und mit ihrer Bezugsperson im Heim G.________ über die Besuche bei der Mutter sprechen könne (vgl. zum Ganzen act. A.1 Rechtsbegehren 2 u. 3, Rz. 4, 7 ff., 16 u. 22). 2.1.3. Der Vater beantragt ebenfalls ein Besuchsrecht der Mutter von drei Stunden monatlich gemäss den Empfehlungen im Gutachten vom 27. November 2023. Den Entscheid über die Begleitung der Besuche überlässt der Vater dem Gericht, wobei er die Anträge der Kindesvertreterin als widersprüchlich bezeichnet, da das Gutachten, auf welches sich die Genannte stütze, eine Begleitung der Besuche empfehle. Zudem halte die Begleitung die Mutter mehrheitlich von extremen verbalen oder physischen Handlungen ab, was für die Tochter wichtig sei (vgl. act. A.3 Rz. 8 u. 11). Die Mutter stimmt den Berufungsanträgen zu, auch wenn sie mit den Schilderungen des Sachverhalts in der Berufung nicht durchwegs einverstanden ist (vgl. act. A.2). 2.2.Rechtliche Grundlagen Die rechtlichen Grundlagen zum persönlichen Verkehr wurden von der Vorinstanz zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden (vgl. act. B.2 E. 5.1). 2.3.Umfang des Besuchsrechts der Mutter 2.3.1. Die Eltern stimmen dem Antrag der Tochter zu, das Besuchsrecht der Mutter gemäss gutachterlicher Empfehlung auf einmal monatlich während drei Stunden zu reduzieren. Auch gegen den Verzicht auf eine weitere Begleitung der Besuche wird nicht bzw. nicht im Sinne eines gegenteiligen Antrags opponiert. Damit liegt eine teilweise Anerkennung der Berufung und in diesem Sinn eine Klageanerkennung vor. In der Regel hat eine Klageanerkennung die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids. Das Gericht schreibt das Verfahren ab (vgl. Art. 241 Abs. 2 und 3 ZPO). Dies setzt jedoch voraus, dass die Parteien über die im Streit liegenden Rechte frei verfügen können und entsprechend der Dispositionsgrundsatz zur Anwendung gelangt. Soweit wie hier die Offizialmaxime gilt (vgl. oben E. 1.4), ist eine

12 / 19 Klageanerkennung wirkungslos und unbeachtlich (vgl. GSCHWEND, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, Art. 241 N. 9 u. N. 31; vgl. ENGLER, in: Gehri/Jent-Sørensen/Sarbach [Hrsg.], ZPO, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2023, Art. 241 N. 9; vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_667/2018 vom 2. April 2019 E. 3 und 3.2). Trotz entsprechender inhaltlicher Anerkennung der Berufung ist daher auch bezüglich des Umfang der Besuchszeiten sowie der Begleitung der Besuche ein Entscheid in der Sache zu fällen (vgl. Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 24 160 vom 6. Dezember 2024 E. 1.4.2; vgl. GSCHWEND, a.a.O., Art. 241 N. 31). 2.3.2. Momentan weigert sich die Tochter offenbar, die Besuche mit ihrer Mutter wahrzunehmen (vgl. act. A.1 Rz. 5 u. 8, A.2, A.3 Rz. 7). Gemäss den Ausführungen der Kindesvertreterin ist jedoch davon auszugehen, dass die Tochter grundsätzlich Kontakt mit ihrer Mutter wünscht und es nicht in ihrem Interesse ist, den Kontakt vollständig zu unterbinden (vgl. act. A.1 Rz. 11 u. 15). Auch wenn den Wünschen der Tochter aufgrund ihres Alters in gewissem Mass Rechnung zu tragen ist, ist der Mutter weiterhin ein Besuchsrecht einzuräumen, zumal in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon auszugehen ist, dass die Mutter eine wichtige Bezugsperson für die Tochter ist und eine gänzliche Einschränkung der Besuche für ihre Entwicklung kontraproduktiv wäre. 2.3.3. Im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids war gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen eine gewisse Beruhigung hinsichtlich der Besuche eingetreten (vgl. act. B.2 E. 5.8). Vor diesem Hintergrund sah die Vorinstanz angelehnt an einen von den involvierten Fachpersonen ausgearbeiteten Phasenplan eine stufenweise Erweiterung der Besuchskontakte bis hin zu einem gerichtsüblichen Besuchsrecht vor (vgl. act. B.2 Sachverhalt lit. V u. W sowie E. 5.7 f.). Zwischenzeitlich ist es jedoch bei den Besuchen zu Schwierigkeiten gekommen. Seit November 2024 finden diese gar nicht mehr statt (vgl. act. A.1 Rz. 5 u. 8, A.2, A.3 Rz. 7). Eine Umsetzung der von der Vorinstanz getroffenen Regelung ist daher derzeit nicht realistisch. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass im Gutachten vom 27. November 2023 empfohlen wurde, die Besuchskontakte auf einmal monatlich während drei Stunden zu reduzieren, solange die Mutter nicht unterstützend mitwirke. Ihre impliziten und expliziten Vorwürfe gegenüber wichtigen Bezugspersonen der Tochter würden jene verunsichern und sie in ihrer Entwicklung behindern. Im Weiteren sei die von der Arbeitsgruppe erarbeitete Besuchsregelung zwar nachvollziehbar, bringe jedoch einen hohen Druck ins System und biete ein Agierfeld für die Tochter. Eine langfristige Empfehlung betreffend eine Ausdehnung

13 / 19 der Besuche konnte die Gutachterin nicht abgeben, da dies stark von der Kooperation und der Bindungstoleranz der Mutter sowie deren Einsicht in die Problematik abhänge. Falls es ihr nicht gelinge, ihre Kränkung und Verletzung im Hinblick auf die Platzierung der Tochter, die eingeschränkte Besuchsregelung sowie die Beziehung der Tochter zu wichtigen Bezugspersonen zu bewältigen, sollten die Besuchskontakte deutlich eingeschränkt werden, damit die Tochter sich auf ihre eigene Entwicklung konzentrieren könne (vgl. RG-act. X/2/2.2 S. 63 f., S. 70 zu Frage 9). Vor diesem Hintergrund erscheint es mit dem Kindeswohl vereinbar, das Besuchsrecht der Mutter in Übereinstimmung mit den Empfehlungen im Gutachten vom 27. November 2023 sowie mit den Anträgen der Parteien auf drei Stunden monatlich festzusetzen. 2.4.Begleitung der Besuche Das begleitete Besuchsrecht bezweckt, der Gefährdung des Kindes wirksam zu begegnen, Krisensituationen zu entschärfen und Ängste abzubauen sowie Hilfestellungen für eine Verbesserung der Beziehungen zum Kind zu bieten und zwischen den Eltern zu vermitteln (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_848/2021 vom 5. Mai 2022 E. 3.1 sowie act. B.2 E. 5.1). Mit Blick auf diese Zwecksetzung erscheint die Begleitung der Besuche im vorliegenden Fall nicht zielführend. So vertritt die Kindesvertreterin die Ansicht, dass die Besuchsbegleitung der Tochter keinen Mehrwert bringt und dass die Begleitperson von der Mutter lediglich als Aufpasserin wahrgenommen wird (vgl. act. A.1 Rz. 16). Im Gutachten wurde die Begleitung der Besuche zwar empfohlen (vgl. RG-act. X/2/2.2 S. 64). Jedoch relativierte die Gutachterin diese Empfehlung anlässlich der Hauptverhandlung. So schloss sie unbegleitete Besuche nicht aus und führte aus, dass die Begleitung lediglich die Spitzen abmildern würde bzw. sogar eine schwierige Situation sei, die das Ganze noch einmal verschärfe (vgl. RG-act. VII/24, S. 10 ff. zu Fragen 14-16; vgl. act. B.2 E. 5.5 u. 5.8). Damit der Kontakt zwischen Mutter und Tochter – wie es bereits die Vorinstanz festgehalten hat – natürlicher stattfinden kann, wird daher im Grundsatz keine Begleitung der Besuche vorgesehen. Sollte es im Rahmen der Besuche zu besonderen Vorkommnissen kommen, ist davon auszugehen, dass das Helfersystem diese wahrnimmt und zeitnah reagieren kann. Nachdem sich Mutter und Tochter seit mehreren Monaten nicht gesehen haben und die letzten Kontakte konfliktreich verliefen (vgl. act. A.1 Rz. 8), gebietet es das Kindeswohl jedoch, dass die Wiederaufnahme der Besuche begleitet wird. Aus diesem Grund wird angeordnet, dass die ersten drei Besuche zwischen Mutter und Tochter begleitet stattfinden.

14 / 19 2.5.Ausdehnung der Besuchszeiten 2.5.1. Die Kindesvertreterin beantragt, die Beistandsperson sei zu beauftragen, mindestens alle drei Monate eine Standortbesprechung mit den involvierten Fachpersonen durchzuführen und den Mindestkontakt zwischen Mutter und Tochter allenfalls anzupassen. Das Helfersystem könne die Compliance der Mutter beurteilen, weshalb auf dessen Wahrnehmung abzustellen sei und nicht auf die im gerichtlichen Entscheid vorgesehene Stufenregelung, zumal es gemäss Gutachten nicht möglich sei, eine langfristige Empfehlung für die Regelung des Besuchsrechts zu machen (vgl. act. A.1 Rz. 17 u. 22). Während die Mutter dem Antrag der Kindesvertreterin zustimmt, wehrt sich der Vater dagegen, dass der Beistandsperson die Kompetenz übertragen wird, über eine mögliche Ausdehnung der Besuche zu entscheiden, auch wenn dies in Absprache und einstimmig mit diversen Fachpersonen geschehen solle. Es beständen grosse und unüberwindbare Zweifel, dass der aktuelle Beistand die Situation richtig einschätzen könne (vgl. act. A.3 Rz. 9 f.). 2.5.2. Der Rahmen einer Besuchsregelung – namentlich die Frequenz, der Zeitpunkt und die Dauer der Besuche – ist gerichtlich bzw. behördlich festzulegen. Der Beistandsperson kann also nicht die Aufgabe übertragen werden, anstelle des Gerichts die Besuchsordnung zu erlassen, zu ergänzen oder zu ändern, wie dies von der Kindesvertreterin beantragt wird. Die Beistandsperson könnte lediglich beauftragt werden, innerhalb eines gerichtlich bzw. behördlich vorgegebenen Rahmens unter gewissen Umständen über den Zeitpunkt der Phasenübergänge zu entscheiden (vgl. BGE 118 II 241 E. 2.d; Urteile des Bundesgerichts 5A_306/2019 vom 29. Januar 2020 E. 4.4.1 u. 5A_883/2017 vom 21. August 2018 E. 3.3; BREITSCHMID, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 308 N. 17; AFFOLTER-FRINGELI, Die Besuchsrechtsbeistandschaft oder der Glaube an eine dea ex machina, ZKE 2015, S. 192; vgl. act. B.2 E. 5.1 u. 5.8 m.w.H.). 2.5.3. Vorliegend wird ein Besuchsrecht der Mutter von drei Stunden pro Monat angeordnet und die vorinstanzlich festgelegte, stufenweise Ausdehnung des Besuchsrechts aufgehoben (vgl. E. 2.3). Den Entscheid über eine Anpassung bzw. eine künftige Ausdehnung des Besuchsrechts nun an die Beistandsperson zu delegieren, ist gestützt auf die erwähnte Rechtsprechung und Lehre nicht zulässig, selbst wenn dieser Entscheid durch eine Absprache mit den involvieren Fachpersonen breit abgestützt wäre. Der entsprechende Antrag der Kindesvertreterin ist daher abzuweisen.

15 / 19 Fraglich ist, ob das Obergericht selbst im vorliegenden Urteil eine Regelung betreffend eine allfällige künftige Ausdehnung der Besuchskontakte treffen soll oder kann. Eine solche hätte den Vorteil, dass ein entsprechendes Abänderungsverfahren vermieden werden könnte. Allerdings kann derzeit weder abgeschätzt werden, wie die Wiederaufnahme der Kontakte zwischen Mutter und Tochter verläuft, noch ob und wie die künftigen Besuche funktionieren. Auch der Gutachterin war eine Prognose über die Entwicklung der Besuchskontakte sowie der Mutter nicht möglich, weshalb sie keine entsprechenden langfristigen Empfehlungen zur Regelung des Besuchsrechts machen konnte (vgl. RG-act. X/2/2.2 S. 64 u. S. 70 zu Frage 9). Eine Abänderung der Besuchskontakte wäre daher in einem entsprechenden Abänderungsverfahren zu beurteilen, wobei ein solches von der Beistandsperson initiiert werden kann. Damit ein allfälliger Anpassungsbedarf erkannt und entsprechend reagiert werden kann, sind die in Dispositivziffer 5 lit. d/v. vorgesehenen Standortbesprechungen zwischen der Beistandsperson, der Bezugsperson der Tochter im Heim G., der Therapeutin der Tochter sowie einer allfälligen Besuchsbegleitung beizubehalten. 2.6.Fazit Die Berufung wird teilweise gutgeheissen. Ziff. 5 lit. d/i. des Dispositivs des angefochtenen Entscheids wird aufgehoben und der Mutter das Recht eingeräumt, die Tochter einmal pro Monat für die Dauer von drei Stunden (grundsätzlich unbegleitet) zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Die ersten drei Besuche sind durch eine Fachperson (SPF) zu begleiten. Aufzuheben sind auch Ziff. 5 lit. d/v. sowie (von Amtes wegen) Ziff. 7 lit. d des vorinstanzlichen Entscheiddispositivs, soweit der Beistandsperson darin der Auftrag erteilt wird, die Phasenübergänge anzuordnen bzw. über eine allfällige Anpassung des persönlichen Verkehrs der Mutter zu entscheiden. Beizubehalten ist die Beauftragung, den persönlichen Verkehr zu koordinieren und die Modalitäten zu regeln (unter Einschluss der Bezeichnung einer Fachperson für die Besuchsbegleitung) sowie mindestens alle drei Monate eine Standortbesprechung mit der Bezugsperson der Tochter im Heim G., mit der Therapeutin der Tochter sowie mit einer allfälligen Besuchsbegleitung durchzuführen. Jedoch wird der Beistandsperson kein Auftrag zur Anpassung des persönlichen Verkehrs erteilt. Vielmehr soll die Standortbesprechung den Austausch zwischen den involvierten Fachpersonen gewährleisten, so dass ein allfälliger Handlungsbedarf frühzeitig erkannt werden kann. Sollte eine Anpassung des persönlichen Verkehrs nötig sein, hat die Beistandsperson die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde anzurufen.

16 / 19 3.Prozesskosten 3.1.Nach Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten, wozu sowohl die Gerichtskosten als auch die Parteientschädigungen zählen (vgl. Art. 95 Abs. 1 ZPO), der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). In familienrechtlichen Verfahren kann das Gericht von diesen Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten – unter den Prozessparteien (vgl. BGE 141 III 426) – nach Ermessen verteilen (vgl. Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Im Anwendungsbereich von Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO verfügt das Gericht nicht nur über Ermessen, wie es die Kosten verteilen will, sondern zunächst und insbesondere bei der Frage, ob es überhaupt von den allgemeinen Verteilungsgrundsätzen nach Art. 106 ZPO abweichen will (vgl. BGE 139 III 358 E. 3). Aspekte, die in den Entscheid über die Kostenverlegung einbezogen werden können, sind unter anderem die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Beteiligten sowie die Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber ihren Kindern (vgl. RÜEGG/RÜEGG, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, Art. 107 N. 6). 3.2.Die erstinstanzliche Kostenregelung, wonach die Prozesskosten je zur Hälfte dem Vater und der Mutter auferlegt und keine Parteientschädigungen gesprochen wurden (vgl. act. B.2 E. 13.2 u. 13.4 sowie Dispositivziffer 12), wurde von den Parteien nicht angefochten. Der vorliegende Verfahrensausgang bietet zudem keinen Anlass, um an der Verteilung der vorinstanzlichen Prozesskosten von Amtes wegen eine Änderung vorzunehmen. 3.3.Auch für das Berufungsverfahren gilt, dass die Prozesskosten nur von den Eltern, nicht aber von der Tochter zu tragen sind. Denn tritt ein Kind in eigenem Namen als Partei auf und sind gleichzeitig auch beide Elternteile am Verfahren beteiligt, sind die Prozesskosten in Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO grundsätzlich nur zwischen den Eltern zu verteilen und das Kind nicht mit Prozesskosten zu belasten, zumal die Eltern im Rahmen der Unterhaltspflicht (vgl. Art. 276 Abs. 2 ZGB) ohnehin für die Prozesskosten des Kindes aufzukommen hätten (vgl. HOFMANN/BAECKERT, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, Art. 107 N. 7; vgl. zur Unterhaltspflicht der Eltern betr. Rechtsschutz auch Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 18 105_107 vom 1. Oktober 2020 E. 7.1). Auch die Kosten der Kindesvertretung – welche zu den Gerichtskosten gehören (vgl. Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO) – sind grundsätzlich von den Eltern zu tragen, da es stossend wäre, dem

17 / 19 Kind Kosten aufzubürden, die ihm aus der Wahrnehmung seiner Rechte im Prozess seiner Eltern entstehen (vgl. MICHEL/BERGER, a.a.O., Art. 299 N. 27). 3.4.Gestützt auf diese Überlegungen sowie den Umstand, dass die Tochter mit ihrem hauptsächlichen Anliegen, das vorinstanzlich festgelegte Besuchsrecht der Mutter zu reduzieren und dessen stufenweise Ausdehnung aufzuheben, durchgedrungen ist bzw. beide Elternteile die diesbezüglichen Anträge der Tochter anerkannt haben, rechtfertigt es sich in Ausübung des dem Gericht nach Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO zustehenden Ermessens, die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens je hälftig den Eltern aufzuerlegen und auf das Zusprechen von Parteientschädigungen zu verzichten. 3.5.Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren wird gestützt auf Art. 11 Abs. 1 VGZ (BR 320.210) auf CHF 1'000.00 festgesetzt. Hinzu kommen die Kosten der Kindesvertretung. In ihrer Honorarnote vom 10. Juni 2025 (act. G.2) macht die als Kindesvertreterin eingesetzte Rechtsanwältin Silvia Däppen einen Aufwand von zehn Stunden bzw. (inklusive Spesen und 8.1 % Mehrwertsteuer) ein Honorar von CHF 2'251.70 geltend. Dies erscheint angemessen. Die Entschädigung der Kindesvertreterin wird folglich auf gerundet CHF 2'252.00 festgesetzt. Die Gerichtskosten von gesamthaft CHF 3'252.00 gehen damit zu je CHF 1'626.00 zu Lasten des Vaters und der Mutter. 3.6.Die als unentgeltliche Rechtsvertreterin des Vaters eingesetzte Rechtsanwältin Monika Brenner macht in ihrer Honorarnote vom 10. Juni 2025 eine Entschädigung von CHF 1'742.55 geltend (7.75 Stunden zu CHF 200.00 zuzüglich Spesen von CHF 62.00 und 8.1 % MWST). Dies erscheint angemessen. Die dem Vater auferlegten Gerichtskosten von CHF 1'626.00 und die Kosten seiner Rechtsvertretung von CHF 1'742.55 (inkl. Spesen und Mehrwertsteuer) gehen aufgrund der ihm gewährten unentgeltlichen Rechtspflege unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 123 ZPO zu Lasten des Kantons Graubünden und werden aus der Gerichtskasse des Obergerichts bezahlt. 4.Da der Tochter keine Kosten auferlegt werden, wird ihr Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos und kann abgeschrieben werden (vgl. Art. 242 ZPO).

18 / 19 Es wird erkannt: 1.Die Berufung wird teilweise gutgeheissen. Die Dispositivziffern 5 lit. d/i., 5 lit. d/v. und 7 lit. d des Entscheids des Regionalgerichts Plessur vom 2. Mai 2024 werden aufgehoben und durch folgende Regelung ersetzt: "5.d. Der persönliche Verkehr zwischen B.________ und A.________ wird wie folgt festgelegt: i.B.________ ist berechtigt, A.________ einmal pro Monat für die Dauer von drei Stunden zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Die ersten drei Besuche sind durch eine Fachperson (SPF) zu begleiten. v. Die Beistandsperson wird beauftragt, den persönlichen Verkehr zu koordinieren und die Modalitäten zu regeln (unter Einschluss der Bezeichnung einer Fachperson für die Besuchsbegleitung). Weiter hat die Beistandsperson mindestens alle drei Monate eine Standortbesprechung (auch virtuell möglich) mit der Bezugsperson von A.________ im Heim G., mit der Therapeutin von A. sowie mit einer allfälligen Besuchsbegleitung durchzuführen. Sollte eine Anpassung des persönlichen Verkehrs nötig sein, hat die Beistandsperson die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde anzurufen. 7. d. Durchführung von Standortbesprechungen (auch virtuell möglich) mit der Bezugsperson von A.________ im Heim G., mit der Therapeutin von A. sowie mit einer allfälligen Besuchsbegleitung, mindestens alle drei Monate." 2.Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 3'252.00 (Entscheidgebühr CHF 1'000.00, Kosten der Kindesvertreterin CHF 2'252.00) gehen je hälftig zu Lasten von B.________ und C.________. 3.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

19 / 19 4.Die C.________ auferlegten Gerichtskosten von CHF 1'626.00 und die Kosten seiner Rechtsvertretung, Rechtsanwältin Monika Brenner, von CHF 1'742.55 (inkl. Spesen und Mehrwertsteuer) gehen aufgrund der ihm gewährten unentgeltlichen Rechtspflege unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 123 ZPO zu Lasten des Kantons Graubünden und werden aus der Gerichtskasse des Obergerichts bezahlt. 5.Der Antrag von A.________ auf Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege wird als gegenstandslos geworden am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 6.[Rechtsmittelbelehrung] 7.[Mitteilungen]

Zitate

Gesetze

19

EGzZPO

  • Art. 7 EGzZPO

GOG

  • Art. 38 GOG

OGV

  • Art. 9 OGV

VGZ

  • Art. 11 VGZ

ZGB

  • Art. 276 ZGB
  • Art. 289 ZGB
  • Art. 308 ZGB

ZPO

  • Art. 95 ZPO
  • Art. 106 ZPO
  • Art. 107 ZPO
  • Art. 118 ZPO
  • Art. 123 ZPO
  • Art. 241 ZPO
  • Art. 242 ZPO
  • Art. 296 ZPO
  • Art. 300 ZPO
  • Art. 308 ZPO
  • Art. 310 ZPO
  • Art. 311 ZPO

Gerichtsentscheide

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