Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_KG_999
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_KG_999, ZR1 2025 30
Entscheidungsdatum
07.04.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Entscheid vom 7. April 2025 ReferenzZR1 25 30 InstanzErste zivilrechtliche Kammer BesetzungCavegn, Vorsitz Toneatti, Aktuar ad hoc ParteienA._____ Gesuchstellerin GegenstandErlass von Verfahrenskosten

2 / 6 Sachverhalt A.Mit Entscheid vom 18. Dezember 2024 auferlegte das Kantonsgericht von Graubünden A._____ im Beschwerdeverfahren ZK1 24 71 die Verfahrenskosten von CHF 2'464.95 unter Verrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von CHF 1'500.00, nachdem die Beschwerde abgewiesen wurde und das Kantonsgericht von Graubünden aufgrund der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für einen Erlass der Verfahrenskosten gestützt auf Art. 63 Abs. 3 EGzZGB als nicht erfüllt erachtete. Der Entscheid erwuchs in Rechtskraft. B.Die Finanzverwaltung Graubünden stellte A._____ am 5. Februar 2025 Rechnung über CHF 964.95. C.Auf 6. März 2025 datierter Eingabe, welche am 17. März 2025 überbracht wurde, gelangte A._____ (fortan Gesuchstellerin) an das Obergericht von Graubünden und ersuchte um Erlass der in Rechnung gestellten Gerichtskosten. D.Mit Schreiben vom 18. März 2025 wurde die Finanzverwaltung Graubünden vom Vorsitzenden der Ersten zivilrechtlichen Kammer des Obergerichts zur Stellungnahme bis 31. März 2025 aufgefordert. E.Mit Schreiben vom 21. März 2025 bot die Finanzverwaltung Graubünden der Gesuchstellerin 18 monatliche Ratenzahlungen zu CHF 50.00 und eine Rate von CHF 64.95, zahlbar erstmals per 31. März 2025, an. F.Mit Schreiben vom 29. März 2025 ersuchte die Gesuchstellerin das Obergericht von Graubünden um nochmalige Überprüfung ihrer Situation und um einen vollständigen Erlass der Gerichtskosten. G.Die Finanzverwaltung Graubünden reichte keine Stellungnahme ein. H.Die Akten des Verfahrens ZK1 24 71 wurden beigezogen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Erwägungen 1.1.Der Gesuchstellerin beantragt den Erlass der ihr im Verfahren ZK1 24 71 vor Kantonsgericht auferlegten und noch ausstehenden Verfahrenskosten in der Höhe von noch CHF 964.95. Sie macht geltend, sie habe bereits bei der KESB auf ihre Notlage hingewiesen. Ihre gesamten Mittel habe sie in die vollständige Genesung ihres Sohnes investiert, was dazu geführt habe, dass sie die Kosten nicht bezahlen könne. Zusätzlich habe die Trennung vom Vater aus dem gemeinsamen Haushalt

3 / 6 zu weiteren Kosten und finanziellen Einbussen geführt und sie in ihrer wirtschaftlichen Situation in eine Notlage gebracht. Sie sei dazu bereit, ihre Situation detailliert mit Unterlagen zu belegen. 1.2.Gerichtskosten können gestundet oder bei dauernder Mittellosigkeit erlassen werden (Art. 112 Abs. 1 ZPO). Der Kanton bestimmt die sachliche Zuständigkeit für den Stundungs- oder Erlassentscheid. Für die Beurteilung eines Gesuchs um Kostenerlass ist gemäss Praxis des Obergerichts von Graubünden dasjenige Gericht zuständig, welches über die Verfahrenskosten entschieden hat (vgl. Entscheid des Kantonsgerichts ZK1 2022 16 vom 18. Februar 2022 E.1.2). Innerhalb des Obergerichts ist die Kammer zuständig, die den Hauptentscheid getroffen hat, weshalb vorliegend – nach Inkrafttreten des Gerichtsorganisationsgesetzes – die Erste zivilrechtliche Kammer des Obergerichts über das Gesuch zu befinden hat. Nachdem das Gesuch ─ wie nachfolgend aufgezeigt wird ─ offensichtlich unbegründet ist, kommt die einzelrichterliche Kompetenz von Art. 7 Abs. 2 lit. c EGzZPO (BR 320.100) zur Anwendung. 2.1.Gemäss Art. 112 Abs. 1 ZPO können Gerichtskosten gestundet oder erlassen werden. Der Kostenerlass führt zum endgültigen Untergang der Forderung und diese kann damit auch dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn eine Partei in der Folgezeit in günstige finanzielle Verhältnisse gelangen würde (vgl. Entscheid des Kantonsgerichts ZK1 23 1 vom 17. Januar 2023 E. 2.1). Ein Erlass der Gerichtskosten ist deshalb nur bei dauernder Mittellosigkeit zulässig (JENNY, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl. 2016, Art. 112 N. 5; HOFMANN/BAECKERT, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, Art. 112 N. 2). Es handelt sich um eine Kann- Bestimmung, weshalb kein Anspruch auf Stundung oder Erlass besteht, sondern ein Ermessensentscheid vorzunehmen ist (Urteil des Bundesgerichts 5D_191/2015 vom 22. Januar 2016 E. 4.3.2). Von einer dauernden Mittellosigkeit ist nur mit grosser Zurückhaltung auszugehen. Zu prüfen ist, ob voraussichtlich die Gerichtskosten während der zehnjährigen Verjährungsfrist nicht beglichen werden können. Es sind somit auch Einkünfte und Vermögenswerte zu berücksichtigen, die erst innerhalb der nächsten zehn Jahre verfügbar werden oder kapitalisiert werden können. Wenn die Mittellosigkeit durch eigene Anstrengungen voraussichtlich beseitigt werden kann, kommt kein Erlass in Betracht. Eine kürzer andauernde Mittellosigkeit kann eine Stundung rechtfertigen. Möglich ist auch die Bewilligung von Teil- oder Ratenzahlungen. Die gesuchstellende Person hat ihre finanziellen Verhältnisse hinreichend darzulegen. Dabei sind die wirtschaftlichen Verhältnisse

4 / 6 im Zeitpunkt der Gesuchstellung massgebend (EMMEL, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, Art. 117 N. 4). Es obliegt grundsätzlich der Gesuchstellerin, ihre finanziellen Verhältnisse umfassend offenzulegen. Kommt sie dieser Obliegenheit nicht nach, ist das Gesuch abzuweisen. Erfüllt sie ihre Obliegenheiten, ohne dass es ihr in der ersten Eingabe gelingt, ihre Bedürftigkeit zur Zufriedenheit des Gerichts nachzuweisen, so hat dieses sie zur Klärung aufzufordern (Urteil des Bundesgerichts 1B_389/2015 vom 7. Januar 2016 E. 5.4). 2.2.Festzuhalten ist ferner, dass ein Erlassgesuch nicht mit einer erneuten Beurteilung der Überbindung von Verfahrenskosten gleichzusetzen ist, wie dies der Gesuchsteller in ihrer Eingabe unter Hinweis auf ihre vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde getätigten Vorbringen geltend macht. Es dient auch nicht dazu, ein nicht gestelltes (bzw. versäumtes) oder abgewiesenes Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, welche engere Voraussetzungen kennt als der Erlass und oder die Stundung von Verfahrenskosten, nachzuholen bzw. zu wiederholen. 3.1.Vorab ist festzuhalten, dass im Entscheid ZK1 24 71 die Verfahrenskosten von CHF 2'464.95 der Gesuchstellerin auferlegt wurden, wobei aufgrund des geleisteten und verrechneten Kostenvorschusses von CHF 1'500.00 noch ein Betrag von CHF 964.95 verblieb. Das Kantonsgericht hat sich im fraglichen Entscheid eingehend mit der Vermögenssituation der Gesuchstellerin auseinandergesetzt und festgehalten, dass vorliegend keine besonderen Umstände ersichtlich waren, welche einen Verzicht auf die Kostenerhebung rechtfertigen würden (Art. 63 Abs. 3 EGzZGB [BR 210.100] i.V.m. Art. 28 KESV [BR 215.010]). Bereits in ihrer Eingabe vom 15. Oktober 2024 im Verfahren ZK1 24 71 an das Kantonsgericht hielt die Beschwerdeführerin fest, dass sie nicht in der Lage sei, "irgendwelche Kosten" zu tragen (act. A.6 [ZK1 24 71]). Sie erläuterte jedoch nicht weshalb und machte auch keine weiteren Angaben zu ihrer Einkommens- und Vermögenssituation. Aus den von ihr am 15. Oktober 2024 eingereichten und nicht weiter kommentierten Bankauszügen ging hervor, dass sie per 11. Oktober 2024 – und somit rund fünf Monate vor der Gesuchseinreichung vom 17. März 2025 – über ein Vermögen in der Höhe von CHF 27'945.26 bei der B._____bank verfügte, davon CHF 27'600.00 in Form von Partizipationsscheinen der B._____bank (act. B.3 [ZK1 24 71]). Die Bankauszüge widerlegten die Aussage der Beschwerdeführerin, dass sie die Verfahrenskosten nicht tragen könnten. Auch genügten diese Bankauszüge nicht, um das Vorliegen besonderer Umstände zu bejahen, zumal die Beschwerdeführerin selbst angab, dass sie über ein grösseres Vermögen als CHF

5 / 6 30'000.00 verfügte. Die Voraussetzungen für einen Verzicht auf die Verfahrenskosten waren folglich zum Entscheidzeitpunkt nicht erfüllt. 3.2.Die Gesuchstellerin hat ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse mit ihrer Eingabe vom 17. und 29. März 2025 in keiner Weise belegt. Die eigene Erörterung ihrer finanziellen Situation genügt dafür nicht. Vielmehr müssen von der Gesuchstellerin Belege erbracht werden, welche die beschriebene Notlage nachvollziehen lassen. Aus dem Verfahren ZK1 24 71 ist ersichtlich, dass die Gesuchstellerin über Vermögenswerte bei der B._____bank verfügt, welche noch im Oktober 2024 CHF 27'945.26 betrugen. Im Weiteren hat die Gesuchstellerin eine Erwerbstätigkeit ausgeübt, welche sie in der Eingabe vom 6. März 2025 als nicht regelmässig und in der Eingabe vom 29. März 2025 als nicht mehr bestehend beschrieb. Trotz der von ihr beschriebenen Vermögens- und Erwerbslosigkeit reichte die Gesuchstellerin keinerlei Unterlagen über ihre Erwerbstätigkeit ein und beliess es bei der Erklärung nach der Bereitschaft, ihre Situation detailliert mit Unterlagen zu belegen. Somit ist sie ihrer Obliegenheit, ihre finanziellen Verhältnisse darzulegen, nicht nachgekommen. Aus diesem Grund ist das Gesuch zum Vornherein abzuweisen und es ist auch nicht Sache des Obergerichts, die Gesuchstellerin aufgrund von unvollständigen Unterlagen zur Nachreichung weiterer Unterlagen anzuhalten oder diese gar konkret zu bezeichnen. 3.3.Bei dieser Sachlage bleibt unklar, über welche Einkommens- und Vermögensverhältnisse die Gesuchstellerin tatsächlich verfügt. Ebenso ist unbekannt, ob und welcher Erwerbstätigkeit die Gesuchstellerin nachgeht. Eine dauernde Mittellosigkeit hat sie in ihrer Eingabe auch gar nicht geltend gemacht. Es ist nicht ausgewiesen, dass die Gesuchstellerin nicht in der Lage wäre, die ihr auferlegten, nach Zahlung von Teilbeträgen noch verbleibenden Verfahrenskosten von (lediglich) CHF 964.95 in den nächsten zehn Jahren – und somit zu einem Zeitpunkt, in welchem ihre Kinder längstens volljährig sind und keinen Einfluss auf die Erwerbstätigkeit der Gesuchstellerin haben – zu begleichen. 4.Somit liegen die Voraussetzungen für den Erlass von Verfahrenskosten nicht vor, weshalb das Erlassgesuch abzuweisen ist. Der Gesuchstellerin ist es unbenommen, sich mit einem Stundungs- oder Ratenzahlungsgesuch an die Finanzverwaltung Graubünden zu wenden. 5.Für das Verfahren werden keine Kosten erhoben.

6 / 6 Es wird erkannt: 1.Das Gesuch wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]

Zitate

Gesetze

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EGzZGB

  • Art. 63 EGzZGB

EGzZPO

  • Art. 7 EGzZPO

KESV

  • Art. 28 KESV

ZPO

  • Art. 112 ZPO

Gerichtsentscheide

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