Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Verfügung vom 10. April 2025 mitgeteilt am 10. April 2025 ReferenzZR1 25 24 InstanzErste zivilrechtliche Kammer BesetzungMichael Dürst, Vorsitz Bazzell, Aktuarin ParteienA._____ Gesuchstellerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Rita Marugg Bündtistrasse 3, 7220 Schiers gegen B._____ Gesuchsgegner vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Christoph Suter Bahnhofstrasse 6, 5610 Wohlen AG GegenstandSchuldneranweisung
2 / 14 Sachverhalt A.Auf Gesuch von C., vertreten durch ihre Mutter A., verpflichtete der Einzelrichter am Regionalgericht Prättigau/Davos den Vater B._____ mit Urteil vom 3. Oktober 2023 zur Zahlung vorsorglichen Unterhalts für die Dauer des Unterhaltsklageverfahrens (Proz. Nr. 135-2023-274). Auf Berufung von B._____ passte das Kantonsgericht von Graubünden den vorsorglichen Unterhalt mit Urteil vom 4. Juli 2024 an (ZK1 23 139). In der Folge stellte A._____ am 26. November 2024 beim Einzelrichter am Regionalgericht Prättigau/Davos ein Gesuch um Vollstreckung des vorsorglichen Unterhalts durch eine Schuldneranweisung. Zu diesem Zeitpunkt war das Hauptverfahren am Obergericht des Kantons Graubünden hängig, da B._____ gegen den im Hauptverfahren gefällten Entscheid des Regionalgerichts Prättigau/Davos vom 29. August 2024 (Proz. Nr. 115-2023- 19) Berufung eingelegt hatte (ZR1 24 208). Das Regionalgericht Prättigau/Davos hiess das Gesuch von A._____ um Vollstreckung des vorsorglichen Unterhalts durch eine Schuldneranweisung mit Entscheid vom 10. Januar 2025 gut. Auf Berufung von B._____ hob das Obergericht mit Urteil vom 21. Februar 2025 diesen Entscheid auf und trat auf das Gesuch von A._____ nicht ein, da dem Einzelrichter am Regionalgericht Prättigau/Davos angesichts des beim Obergericht des Kantons Graubünden hängigen Hauptverfahrens (ZR1 24 208) die Zuständigkeit zur Beurteilung des Gesuchs fehlte (ZR1 25 9). B.Mit Eingabe vom 26. Februar 2025 reichte A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) erneut ein Gesuch um Schuldneranweisung gegen B., diesmal beim Obergericht, ein und stellte folgende Rechtsbegehren: 1.Die D., sei als Arbeitgeberin von B._____ gerichtlich anzuweisen, vom Lohn, den sie zu Gunsten von B._____ ausrichtet, ab sofort monatlich CHF 1'759.00 in Abzug zu bringen und diesen Geldbetrag auf das Konto von A._____ bei der G._____, ____________, zu überweisen. Die Verpflichtung gegenüber der Digitec Galaxus AG sei für solange auszusprechen, als dass über die Unterhaltsklage von C. gegenüber B. nicht rechtskräftig entschieden worden ist. 2.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten von B._. C.B. bezog mit Eingabe vom 28. März 2025 Stellung und beantragte, auf das Gesuch sei mangels Zuständigkeit des Obergerichts des Kantons Graubünden nicht einzutreten, eventualiter sei das Gesuch abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchstellerin. D.Die erst- und zweitinstanzlichen Akten des Hauptverfahrens (ZR1 24 208; Proz. Nr. 115-2023-19), des Verfahrens betreffend Festlegung vorsorglichen
3 / 14 Unterhalts (ZK1 23 139; Proz. Nr. 135-2023-274) und des Verfahrens betreffend Schuldneranweisung (ZR1 25 9; Proz. Nr. 135-2024-401) wurden zusammen mit den jeweiligen Akten zu den Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege beigezogen. Erwägungen 1.1.Der Gesuchsgegner begründet seinen Antrag auf Nichteintreten mit der fehlenden sachlichen und örtlichen Zuständigkeit des Obergerichts. Die Beurteilung des Obergerichts im Urteil vom 21. Februar 2025 (ZK1 25 9) überzeuge ihn nicht; anders als die bloss vorläufige provisorische Fixierung von Unterhaltsbeiträgen für die Dauer des Berufungsverfahrens sei das Gesuch um Schuldneranweisung ein gänzlich neuer Antrag und zur Wahrung aller Rechte, insbesondere des zweifachen Instanzenzugs auf kantonaler Ebene, vom Regionalgericht erstinstanzlich zu beurteilen (vgl. act. A.2, zu 2.). 1.2.Die gesetzliche Regelung, wonach das mit der Hauptsache befasste Gericht auch die mit dem Erlass vorsorglicher Massnahmen zusammenhängenden vorsorglichen Anordnungen treffen soll, stellt eine der Ausnahmen dar, in welchen der Grundsatz des doppelten Instanzenzugs nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung keine Geltung hat (vgl. Urteil des Kantonsgerichts Graubünden ZK1 24 23 vom 24. Mai 2024 E. 2.1 u.a. mit Verweis auf Urteil des Bundesgerichts 5A_17/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 1.1). Die Berufung gegen den Entscheid des Regionalgerichts Prättigau/Davos vom 29. August 2024 in der Hauptsache ist aktuell beim Obergericht hängig (ZR1 24 208). Damit liegt, wie im Urteil des Obergerichts vom 21. Februar 2025 (ZK1 25 9) eingehend dargelegt, die Zuständigkeit für die Anordnung einer Schuldneranweisung für den mit Urteil vom 4. Juli 2024 (ZK1 23 139) festgelegten vorsorglichen Kinderunterhalt, d.h. einer Vollstreckungsmassnahme sui generis, welcher während hängigem Hauptsacheverfahren ihrerseits der Charakter einer vorsorglichen Massnahme zukommt, ebenfalls beim Obergericht. Es entscheidet in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 7 Abs. 4 EGzZPO [BR 320.100] i.V.m. Art. 9 GOG [BR 173.000]). Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf das Gesuch um Schuldneranweisung ist einzutreten. 2.1.Das Gericht kann den Schuldner des Unterhaltspflichtigen anweisen, seine Zahlungen ganz oder teilweise an den gesetzlichen Vertreter des Kindes zu leisten, wenn der Unterhaltspflichtige seine Unterhaltspflichten gegenüber dem Kind vernachlässigt (Art. 291 ZGB). Die Anweisung knüpft an eine verschuldensunabhängige Vernachlässigung der Unterhaltspflicht. Dabei ist eine
4 / 14 gewisse Schwere der Pflichtvergessenheit erforderlich. Die Anweisung ist namentlich dann unzulässig, wenn nur ausnahmsweise ein Unterhaltsbeitrag ganz oder teilweise ausbleibt oder sich verzögert und darin kein Indiz für künftige Wiederholungen erblickt werden kann. Sind die Voraussetzungen aber erfüllt, ist die Anweisung für den im Unterhaltstitel festgesetzten Betrag grundsätzlich auszusprechen, ohne dass sich der Anweisungsrichter mit dem Sachverhalt und den rechtlichen Themen des Verfahrens über die Festsetzung der Unterhaltsschuld erneut befasst. Gleichwohl dürfen die grundlegenden Persönlichkeitsrechte des Rentenschuldners nicht verletzt werden. Im Rahmen der Anweisung sind deshalb die Grundsätze über das pfändbare Einkommen und der Schutz des Existenzminimums zu beachten. In diesem Sinne ist es unzulässig, auf ein hypothetisches Einkommen des Schuldners abzustellen, wenn die Schuldneranweisung bei Zugrundelegung des tatsächlichen Einkommens einen (unzulässigen) Eingriff in dessen Existenzminimum bewirkt. Ebenso hat der Anweisungsrichter seit der Vollstreckbarkeit des Unterhaltstitels eingetretene Veränderungen zu berücksichtigen, namentlich wenn sich die finanzielle Lage des Unterhaltsschuldners seit Erlass des Unterhaltstitels in einer Weise verschlechtert hat, dass die Anweisung in sein Existenzminimum eingreift (BGE 145 III 255 m.w.H.). Ein Eingriff in das betreibungsrechtliche Existenzminimum eines Schuldners ist im Zwangsvollstreckungsrecht sowie bei der Schuldneranweisung zugunsten von unterhaltsberechtigten Familienmitgliedern zulässig (FOUNTOULAKIS, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 291 N. 4d). (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_301/2021 vom 21. Juni 2021 E. 4.2). Der Eingriff ins Existenzminimum des Schuldners ist so zu bemessen, dass sich Gläubiger und Schuldner im selben Verhältnis einschränken müssen (BGE 110 II 9 E. 4b mit Verweis auf BGE 110 III 48). 2.2.Beim Entscheid über die Schuldneranweisung für (vorsorglichen) Kindesunterhalt kommen dieselben Verfahrensmaximen zum Tragen, wie beim Erlass des (vorsorglichen) Kindesunterhalts; es gelten die Untersuchungs- und Offizialmaxime (Art. 303 Abs. 1 i.V.m. Art. 296 ZPO; vgl. Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 18 144 vom 5. Mai 2020 E. 4.2 und ZK1 19 120 vom 10. März 2020 E. 2.1 f.). Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen und entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge (Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO). Die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime (Art. 296 Abs. 1 ZPO) enthebt die Parteien zwar von der subjektiven Beweislast oder Beweisführungslast, entbindet sie aber nicht von ihrer Mitwirkungspflicht (Urteil des Bundesgerichts 5A_920/2023 vom 28. November 2024 E. 2.4.7 mit Verweis auf BGE 140 III 485 E. 3.3). Entsprechend haben die Parteien das Tatsächliche vorzutragen und bei der
5 / 14 Sammlung des massgebenden Prozessstoffs mitzuwirken. Insbesondere obliegt es ihnen, dem Gericht das Tatsachenmaterial mit vollständigen und bestimmten Behauptungen zu unterbreiten und die Beweismittel zu bezeichnen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_357/2015 vom 19. August 2015 E. 4.2). Dies gilt verstärkt bei anwaltlicher Vertretung beider Parteien (vgl. auch BGE 141 III 569 E. 2.3.1 und E. 2.3.2; 128 III 411 E. 3.2.1). Sodann ändern Untersuchungsgrundsatz und Mitwirkungspflicht nichts an der objektiven Beweislast, wonach grundsätzlich diejenige Partei die Folgen der Beweislosigkeit einer Tatsachenbehauptung zu tragen hat, die daraus Vorteile ableitet (vgl. Art. 8 ZGB; Urteil des Bundesgerichts 5A_920/2023 vom 28. November 2024 E. 2.4.7). Für die Tatsachen, aus denen ein Anspruch auf Schuldneranweisung abgeleitet wird, liegt die objektive Beweislastbei bei der Gesuchstellerin. Für rechtsvernichtende oder rechtshindernde Tatsachen trägt hingegen der Gesuchsgegner die Beweislast. 3.1.Die Gesuchstellerin ersucht die Schuldneranweisung für die mit Urteil vom 4. Juli 2024 (ZK1 23 139) festgelegten vorsorglichen Kinderunterhaltsbeiträge von monatlich CHF 1'759.00. Deren Zusprechung sei als definitiv erworbene Regelungsmassnahme zu qualifizieren, die nicht mehr rückwirkend abgeändert werden könne. Sie seien vollstreckbar. Diese insbesondere ab heute bis zur Rechtskraft des Urteils im Hauptverfahren geltenden Unterhaltsbeiträge habe der Gesuchsgegner nicht angefochten und damit anerkannt. Der Gesuchsgegner sei bei der Digitex Galaxus AG tätig und verdiene aktuell CHF 4'961.95 netto. Er weigere sich konstant den vollen Unterhaltsbeitrag an seine Tochter zu bezahlen und überweise pro Monat nur CHF 800.00. Gegen die für Unterhaltsausstände eingeleitete Betreibung habe der Gesuchsgegner Rechtsvorschlag erhoben; auch die Aufforderung an den Rechtsvertreter des Gesuchsgegners sei erfolglos geblieben (vgl. act. A.1, C; vgl. act. B.5 ff.). Die gestützt auf die vom Regionalgericht Prättigau/Davos mit Entscheid vom 10. Januar 2025 angeordnete Schuldneranweisung von der Arbeitgeberin des Gesuchsgegners überwiesene Zahlung habe der Gesuchsgegner nach der Aufhebung der Schuldneranweisung durch das Obergericht wieder zurückgefordert (vgl. act. A.1, D.2; vgl. act. B.9). 3.2.Der Gesuchsgegner bestreitet nicht, mit Urteil vom 4. Juli 2024 zur Leistung von Unterhaltszahlungen von CHF 1'759.00 verpflichtet worden zu sein. Auch stellt er ausdrücklich nicht in Abrede, dass er der Klägerin seit Januar 2023 nur CHF 800.00 überweist. Die Anweisung gestützt auf Art. 291 ZGB sei daher grundsätzlich möglich (vgl. act. A.2, zu 1-4). 3.3.Das Obergericht verpflichtete den Gesuchsgegner mit Urteil vom 4. Juli 2024 (ZK1 23 139), der Gesuchsgegnerin an den Unterhalt der gemeinsamen Tochter
6 / 14 monatlich CHF 1'759.00 zu bezahlen. Dieses Urteil ist vollstreckbar (vgl. act. B.3). Wie erwähnt ist unbestritten, dass der Gesuchsgegner lediglich CHF 800.00 pro Monat überwies (vgl. act. A.1, C.4; vgl. act. A.2, zu 4). Dies ist zudem durch die Akten belegt (act. B.7 f.). Dies sowie der Umstand, dass der Gesuchsgegner trotz bestehender Schuldpflicht beglichene Unterhaltsleistungen zurückfordert, lässt den Schluss zu, dass er auch in Zukunft seiner Unterhaltspflicht nicht nachkommen wird. Es liegt somit eine erhebliche Vernachlässigung der Unterhaltspflicht vor, womit die Voraussetzung für eine Schuldneranweisung erfüllt ist. Auf den Umfang derselben ist im Folgenden einzugehen. 4.1.Der Gesuchsgegner erklärt sinngemäss, die Schuldneranweisung greife in sein Existenzminimum ein. Gemäss Effektivitätsgrundsatz sei auf den effektiven Bedarf und nicht auf hypothetischen Zahlungen abzustellen. In seinen Bedarf rechnet er einen Grundbetrag von CHF 1'200.00, Wohnkosten von CHF 1'790.00 sowie Kosten für die Miete eines Parkplatzes von CHF 125.00, Krankenkassenprämien von CHF 407.00, Kosten für auswärtige Verpflegung von CHF 160.00, Leasingkosten von CHF 965.35, und Kosten für den Arbeitsweg von CHF 837.50. Diesem Gesamtbedarf von CHF 5'984.85 stellt er einmal ein Einkommen ohne Anteil am 13. Monatslohn von CHF 5'004.25 und einmal ein solches mit Anteil am 13. Monatslohn von CHF 5'428.00 gegenüber. Er erklärt, bei Berücksichtigung des 13. Monatslohns sei auch ein Steueranteil von CHF 500.00 im Bedarf zu berücksichtigen. Es resultiere daher je nach Einbezug oder Ausschluss dieser beiden Elemente ein Fehlbetrag von CHF 480.60 (Berechnung mit Einkommen ohne Anteil 13. Monatslohn und Steuern) bzw. CHF 556.85 (Berechnung mit Einkommen inkl. Anteil 13. Monatslohn und Steuern). Angesichts der Gefahr, die angewiesene Arbeitgeberin könne aufgrund der Anweisung sein Arbeitsverhältnis kündigen, sei einem Gesuch um Schuldneranweisung nur stattzugeben, wenn zwischen den rechnerisch möglichen und den effektiv geleisteten Unterhaltsbeiträgen eine erhebliche Differenz von mindestens einigen CHF 100.00 bestehe. Schliesslich sei die Anweisung nur bei schuldhaftem Vernachlässigen der Unterhaltspflicht zulässig; der Gesuchsgegner komme jedoch nur aufgrund fehlender Leistungsfähigkeit seinen Verpflichtungen nicht nach (vgl. act. A.2, zu 4 f.). 4.2.Die Gesuchstellerin legt der Schuldneranweisung den Bedarf und die Einkommenszahlen zugrunde, wie sie im Urteil vom 4. Juli 2024 (ZK1 23 139) festgehalten wurden. Demzufolge setzt sich der Bedarf des Gesuchsgegners von insgesamt CHF 3'382.00 aus dem Grundbetrag von CHF 1'200.00, den reduzierten Wohnkosten von CHF 1'500.00, den Krankenkassenprämien von CHF 182.00, den
7 / 14 Kosten für auswärtige Verpflegung von CHF 160.00 und den Kosten für den Arbeitsweg mit ÖV von CHF 340.00 zusammen. Die Gesuchstellerin stellt diesem Bedarf das Einkommen des Gesuchsgegners von CHF 5'326.00 (inkl. Anteil 13. Monatslohn) gegenüber, entsprechend dem erwähnten Urteil (vgl. act. A.1, D.4). 4.3.Der Gesuchsgegner geht in seiner Bedarfsrechnung von höheren Zahlen und zusätzlichen Positionen (Parkplatzkosten, Leasingkosten) aus, als der Berechnung des Unterhalts im Verfahren betreffend Festlegung der vorsorglichen Unterhaltsbeiträge zugrunde lagen (ZK1 23 139; vgl. act. A.2, S. 6). Er behauptet jedoch nicht, seine Verhältnisse hätten sich in der Zwischenzeit verschlechtert und er reicht auch keine Belege zu seinen aktuellen Verhältnissen ein. Er verweist bloss auf die Akten des Verfahrens betreffend Festlegung der vorsorglichen Unterhaltsbeiträge (ZK1 23 139). Da aufgrund der knappen Verhältnisse bereits in jenem Verfahren der Bedarf des Gesuchsgegners in Anwendung der betreibungsrechtlichen Grundsätze, insbesondere der Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz zur Berechnung des Existenzminimums vom 1. Juli 2009 (nachfolgend: Richtlinie) festgelegt wurde (vgl. Situation in Urteil des Bundesgerichts 5A_814/2009 vom 31. März 2010 E. 2.4.5) und der Gesuchsgegner keine seither eingetretenen Veränderungen geltend macht, besteht im Allgemeinen und – wie im Folgenden gezeigt wird – auch im Einzelnen kein Anlass, diesen Bedarf abweichend festzulegen. 4.4.Der Schuldner hat seine Wohnkosten so tief als möglich zu halten. Entsprechen sie der familiären Situation des Schuldners und den ortsüblichen Mietzinsen nicht, sind sie den für die Berechnung des Existenzminimums massgebenden Verhältnissen anzupassen (VONDER MÜHLL,, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, Art. 93 N. 26). Vorliegend wurden die Wohnkosten bereits im Urteil vom 4. Juli 2024 (ZK1 23 139) entsprechend den Richtlinien auf CHF 1'500.00 reduziert (a.a.O, E. 2.5.6 f.). Die tieferen Wohnkosten wurden dem Gesuchsgegner erst nach einer Übergangsfrist von vier Monaten nach dem erstmöglichen Kündigungstermin angerechnet. Angesichts dessen sowie der verstrichenen Zeit ist dem Gesuchsgegner keine weitere Übergangsfrist zu gewähren. Der Betrag von CHF 1'500.00 lag preislich am oberen Ende der ausgeschriebenen Wohnungen und wurde mit den Kosten für den Umzug in eine günstigere Wohnung gerechtfertigt. Seit April 2024 lag dieser Betrag dem Unterhaltsbeitrag zugrunde, mithin nunmehr ein Jahr. Die Umzugskosten sind damit abgegolten, womit sogar eine Anpassung der Wohnkosten nach unten
8 / 14 vorgenommen werden könnte. Dass er erfolgslos versucht hätte, eine günstigere Wohnung zu finden, bringt der Gesuchsgegner im vorliegenden Verfahren nicht vor. Dem Gesuchsgegner sind daher keine höheren Wohnkosten als CHF 1'500.00 anzurechnen. 4.5.Kosten für ein Fahrzeug sind im betreibungsrechtlichen Existenzminimum nur zu berücksichtigen, wenn dem Fahrzeug Kompetenzcharakter zukommt, es mithin zur Berufsausübung notwendig ist, andernfalls ist bloss Auslagenersatz, wie bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, in den Bedarf einzurechnen (Richtlinie). Wie im Urteil vom 4. Juli 2024 (ZK1 23 139) dargelegt, kommt dem Fahrzeug des Gesuchsgegners vorliegend kein Kompetenzcharakter zu, weshalb unter den Arbeitswegkosten auch nur die Auslagen für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel berücksichtigt wurden (a.a.O, E. 2.4.4). Die behaupteten höheren Arbeitswegkosten, die Leasingkosten sowie die Kosten für einen Parkplatz können entsprechend nicht berücksichtigt werden. 4.6.Im Urteil vom 4. Juli 2024 (ZK1 23 139) wurden dem Gesuchsgegner reduzierte Krankenkassenprämien von CHF 182.00 (CHF 372.00 abzüglich einer Prämienverbilligung von CHF 200.00) angerechnet, da gemäss Prämienrechner der SVA Aargau ein Anspruch auf Prämienverbilligung bestand und der Gesuchsgegner diese auch beantragt hatte (a.a.O, E. 2.6). Weder macht der Gesuchsgegner geltend, keine Prämienverbilligung erhalten zu haben, noch weist er aktuell die Bezahlung von Prämien von CHF 407.00 nach. Die Krankenkassenprämien gehören zu den Zuschlägen zum Grundbedarf und sind nur zu berücksichtigen, wenn sie effektiv bezahlt werden. Wie erwähnt verweist der Gesuchsgegner auch in diesem Punkt bloss auf die Akten des Verfahrens über die Festlegung der vorsorglichen Unterhaltsbeiträge (ZK1 23 139). Vor dem Hintergrund, dass diese bereits für die Festlegung eines den betreibungsrechtlichen Grundsätzen entsprechenden Bedarfs gewürdigt wurden und sich die Verhältnisse in der Zwischenzeit nicht geändert haben, bleibt es bei den reduzierten Prämien von CHF 182.00. 4.7.Schliesslich fordert der Gesuchsgegner den Einschluss eines Steueranteils von CHF 500.00 im Bedarf, zumindest, wenn von seinem Einkommen samt 13. Monatslohn ausgegangen werde (vgl. act. A.2, S. 6). Steuern sind gemäss den Richtlinien nicht im betreibungsrechtlichen Existenzminimum zu berücksichtigen, weshalb sie auch vorliegend ausser Betracht fallen. Das betreibungsrechtliche Existenzminimum des Gesuchsgegners beläuft sich somit auf CHF 3'382.00.
9 / 14 4.8.Schliesslich ist auf den einer Anweisung zugänglichen Lohn einzugehen. Wie erwähnt hat das Gericht bei der Schuldneranweisung die für das Betreibungsamt geltenden Normen betreffend das pfändbare Einkommen zu beachten. Entsprechend darf nicht auf ein hypothetisches Einkommen des Unterhaltspflichtigen abgestellt werden, wenn bei Zugrundelegung des effektiven Einkommens ein (unzulässiger) Eingriff in dessen Existenzminimum resultiert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_490/2012 vom 23. November 2012 E. 3). Es entspricht gängiger Praxis und der Rechtsprechung des Bundesgerichts, das monatliche Einkommen nicht isoliert nach Kalendermonaten, sondern als Durchschnitt des jährlichen Gesamteinkommens festzulegen, womit nicht ein hypothetisches Einkommen angenommen, sondern auf das effektiv erzielte Einkommen abgestellt wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_466/2015 vom 8. März 2016 E. 4.2.1; Obergericht Solothurn ZKBER.2021.62 vom 6. Januar 2022 E. 5). Dies ist sachgerecht, da weder sämtliche Einnahmen noch sämtliche Ausgaben vollständig deckungsgleich mit den Kalendermonaten anfallen (vgl. Urteil des Obergerichts Solothurn ZKBER.2018.64 vom 19. November 2018 E. 4; vgl. Urteil des Obergerichts Zürich LD200003 vom 10. November 2020 E. 4.1) und entspricht auch der Praxis des Kantonsgerichts von Graubünden (vgl. Urteile des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 19 120 vom 10. März 2020 E. 5.2; ZK1 23 94/98 vom 14. Dezember 2023 E. 4.1 f., 3.1.5, 3.3.4). 4.9.Zwar ist nicht zu verkennen, dass die anteilsmässige Einrechnung des 13. Monatslohnes in Mankofällen zeitweilig zu einem Eingriff in das Existenzminimum des Unterhaltsschuldners führen kann, sofern ihm eine Überbrückung mittels eigenem Vermögen nicht möglich ist. Vorliegend wurde dem Gesuchsgegner jedoch Ende 2024 der 13. Monatslohn bereits ausbezahlt. Er bringt auch nicht vor, dass ihm derzeit keine finanziellen Reserven mehr zur Verfügung stünden, um allfällige kurzfristige Liquiditätsengpässe zu überbrücken. Darüber hinaus hätte der Gesuchsgegner die Möglichkeit, gemäss Art. 323 Abs. 4 OR seine Arbeitgeberin um eine ratenweise Auszahlung des 13. Monatslohnes zu ersuchen. Der Gesuchsgegner ist daher in der Lage, sein betreibungsrechtliches Existenzminimum zu decken. 4.10. Da eine erhebliche Vernachlässigung der Unterhaltspflichten vorliegt und das Existenzminimum des Gesuchsgegners auch bei Anweisung für den gesamten Unterhaltsbeitrag gewahrt bleibt, ist das Gesuch gutzuheissen und die Arbeitgeberin des Gesuchsgegners, D., anzuweisen, monatlich mit Wirkung ab sofort vom Lohn von B. den Betrag von CHF 1'759.00 direkt auf das Konto von A._____ bei der G._____, __________________, zu überweisen.
10 / 14 4.11. Die Gesuchstellerin beantragt, die Anweisung sei bis zum rechtskräftigen Entscheid über die Unterhaltsklage von C._____ (Hauptverfahren ZR1 24 208) anzuordnen (vgl. act. A.1, A.1). Der Gesuchsgegner beantragte für den Eventualfall keine Befristung einer allfälligen Anweisung (vgl. act. A.2, Rechtsbegehren 2). Die Schuldneranweisung kann grundsätzlich unbefristet angeordnet werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_479/2018 vom 6. Mai 2019 E. 3.2). Sie gilt solange, bis sie gerichtlich oder einvernehmlich wieder aufgehoben oder abgeändert wird, insbesondere durch den Scheidungsrichter bzw. Massnahmerichter im Scheidungsverfahren. Die Gültigkeitsdauer ist festzuhalten. 5.1.Beide Parteien beantragen die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Einsetzung ihrer jeweiligen Rechtsvertreter als unentgeltliche Rechtsbeistände (vgl. act. A.2, IV; act. M.1). Beiden Parteien wurde für das Berufungsverfahren gegen den Entscheid in der Hauptsache (ZR1 24 208 [Berufungsverfahren]; ZK1 24 209 [Gesuchsgegner]; ZK1 24 212 [Tochter der Parteien]) sowie andererseits für das Berufungsverfahren gegen den Entscheid des Einzelrichters am Regionalgericht Pättigau/Davos betreffend Schuldneranweisung (ZR1 25 9) die unentgeltliche Rechtspflege samt unentgeltlichem Rechtsbeistand gewährt. Die Mittellosigkeit der Parteien ist damit offensichtlich gegeben. Das vorliegende Gesuch um Schuldneranweisung ist sodann nicht aussichtslos, womit die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege erfüllt sind und diese beiden Parteien zu gewähren ist. Ferner erscheint die Bestellung von Rechtsvertretungen notwendig, weshalb Rechtsanwalt Christoph Suter als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Gesuchsgegners und Rechtsanwältin Rita Marugg als unentgeltliche Rechtsbeiständin der Gesuchstellerin einzusetzen sind. 5.2.Grundsätzlich werden die Prozesskosten gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, werden die Prozesskosten gemäss Art. 106 Abs. 2 ZPO nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt. Über die Prozesskosten vorsorglicher Massnahmen kann gemäss Art. 104 Abs. 3 ZPO zusammen mit der Hauptsache entschieden werden, wobei es dem Gericht auch erlaubt ist, die Kostenverteilung im vorausgehenden Massnahmeentscheid vorzunehmen. Dabei hatte der Gesetzgeber mit der Regelung in Art. 104 Abs. 3 ZPO offenbar insbesondere jene Fälle vorsorglicher Massnahmen im Auge, bei denen das Hauptverfahren bereits rechtshängig ist. Praxisgemäss liegt es in diesen Fällen im Ermessen des Massnahmegerichts, ob es die Kostenfolge direkt und endgültig oder sie als Teil der Gesamtkosten erst im Hauptentscheid regeln will, indem es einstweilen auf eine Kostenregelung vollständig verzichtet oder eine vorläufige Kostenregelung unter Vorbehalt einer
11 / 14 anderen Verteilung im Hauptprozess trifft (vgl. PKG 2018 Nr. 7 E. 4.2.1; PKG 2013 Nr. 22 E.2b/aa; bestätigt in Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 2022 47 vom 17. Oktober 2022 E. 9.2). 5.3.Vorliegend rechtfertigt sich eine direkte und definitive Regelung der Kosten des Anweisungsverfahrens. Die Entscheidgebühr ist auf CHF 1'000.00 festzulegen (Art. 16 Abs. 1 VGZ [BR 320.210]). Entsprechend dem Verfahrensausgang ist sie dem Gesuchsgegner aufzuerlegen. Aus Billigkeit oder unter Verweis auf die Kostenverteilung nach Ermessen in familienrechtlichen Verfahren (Art. 107 Abs. 1 lit. c und f) von diesem Grundsatz abzuweichen, gebietet sich vorliegend nicht. Der Gesuchsgegner ist zu verpflichten, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung zu bezahlen, die nach Ermessen festzusetzen ist (Art. 1 Abs. 1 HV [BR 310.250]). Ausgehend von einem für das Gesuch um Schuldneranweisung und das Gesuch auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege angemessenen anwaltlichen Aufwand von vier Stunden und dem mittleren Stundenansatz von CHF 240.00 (Art. 3 Abs. 1 HV; RÜEGG/RÜEGG, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, Art. 118 N. 16) ist die Parteientschädigung auf CHF 1'068.90 (Honorar inkl. Spesen und Mehrwertsteuer) festzulegen. Die Gerichtskosten gehen unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO zulasten des Kantons Graubünden und werden aus der Gerichtskasse des Obergerichts bezahlt. Zudem ist angesichts der dem Gesuchsgegner gewährten unentgeltlichen Rechtspflege von der Uneinbringlichkeit der Parteientschädigung auszugehen, weshalb die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Gesuchstellerin vom Kanton angemessen zu entschädigen ist. Unter Anwendung des für die unentgeltliche Rechtsvertretung massgeblichen Stundenansatzes von CHF 200.00 (Art. 5 Abs. 1 HV) ist die angemessene Entschädigung auf CHF 890.75 festzusetzen. Mit der Zahlung geht der Anspruch auf die Parteientschädigung im entsprechenden Umfang auf den Kanton über (Art. 122 Abs. 2 Satz 2 ZPO). 5.5.Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Gesuchsgegners, Rechtsanwalt Christoph Suter, hat ebenfalls Anspruch auf eine angemessene Entschädigung durch den Kanton (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Ausgehend von einem für die Stellungnahme samt Antrag um unentgeltliche Rechtspflege angemessenen anwaltlichen Aufwand von ebenfalls vier Stunden und dem Tarif für unentgeltliche Vertretung von CHF 200.00 (Art. 5 Abs. 1 HV) ist die angemessene Entschädigung auf CHF 890.75 (Honorar inkl. Spesen und Mehrwertsteuer) festzulegen. Die Entschädigung geht unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO
12 / 14 zulasten des Kantons Graubünden und ist aus der Gerichtskasse des Obergerichts zu bezahlen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO).
13 / 14 Es wird erkannt: 1.Das Gesuch wird gutgeheissen und die Arbeitgeberin von B., die D., wird angewiesen, monatlich mit Wirkung ab sofort vom Lohn von B._____ den Betrag von CHF 1'759.00 direkt auf das Konto von A._____ bei der G., _______, zu überweisen. Die Digitec Galaxus AG wird darauf hingewiesen, dass sie bei Nichtbefolgen dieser Anweisung das Risiko einer doppelten Zahlungspflicht trägt. 2.Die Schuldneranweisung gilt bis zu ihrer Aufhebung oder Abänderung. 3.1.Der Antrag von B. auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen und es wird ihm Rechtsanwalt Christoph Suter als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt. 3.2.Das Gesuch von A. um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen und es wird ihr Rechtsanwältin Rita Marugg als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt. 3.3.Die Kosten des Verfahrens von CHF 1'000.00 gehen zulasten von B.. 3.4.B._____ wird verpflichtet, A._____ eine Parteientschädigung von CHF 1'068.90 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu bezahlen. 3.5.Da sich die Parteientschädigung voraussichtlich als uneinbringlich erweist, wird die unentgeltliche Rechtsvertreterin von A., Rechtsanwältin Rita Marugg, für das Berufungsverfahren mit CHF 890.75 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zulasten des Kantons Graubünden aus der Gerichtskasse des Obergerichts entschädigt. Mit der Zahlung geht der Anspruch auf die Parteientschädigung im entsprechenden Umfang auf den Kanton Graubünden über (Art. 122 Abs. 2 Satz 2 ZPO). 3.6.Die B. auferlegten Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 und die Kosten seines Rechtsvertreters, Rechtsanwalt Christoph Suter, von CHF 890.75 (inkl. Barauslagen und MwSt.) gehen unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 123 ZPO zulasten des Kantons Graubünden und werden aus der Gerichtskasse des Obergerichts bezahlt. 4.[Rechtsmittelbelehrung]
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