Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Urteil vom 3. Juli 2025 mitgeteilt am 8. Juli 2025 ReferenzZR1 25 14 InstanzErste zivilrechtliche Kammer BesetzungAebli, Vorsitz Bäder Federspiel und Nydegger Mosca, Aktuarin ParteienA._____ Berufungskläger gegen B._____ Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Flavia Buchli Jörimann Buchli Just Advokatur und Notariat, Masanserstrasse 35, Postfach 414, 7001 Chur GegenstandAnnäherungs-, Kontakt- und Rayonverbot Anfechtungsobj. Entscheid Regionalgericht Viamala vom 5. November 2024, mitge- teilt am 12. Dezember 2024 (Proz. Nr. 115-2024-7)
2 / 19 Sachverhalt A.Mit Gesuch vom 18. Dezember 2023 gelangte B._____ an das Regionalge- richt Viamala und beantragte sinngemäss, es sei gegen A._____ ein Kontakt- und Annäherungsverbot auszusprechen. Mit Entscheid vom 20. Dezember 2023 hiess die Einzelrichterin am Regionalgericht Viamala das Gesuch superprovisorisch gut. B.Nach Durchführung der Hauptverhandlung am 29. Januar 2024 erkannte die Einzelrichterin am Regionalgericht Viamala mit Entscheid vom 29. Januar 2024, schriftlich begründet mitgeteilt am 16. Februar 2024 (Proz. Nr. 135-2023-338), was folgt: 1.Das mit superprovisorischem Entscheid der Einzelrichterin am Regio- nalgericht Viamala vom 20. Dezember 2023 ausgesprochene Verbot wird bestätigt. Es ist A._____ verboten, sich der Gesuchstellerin auf eine Distanz von weniger als 100 Me- tern anzunähern. Bei einer zufälligen Begegnung hat sich der Ge- suchsgegner umgehend unter Vermeidung jeden Kontakts zu ent- fernen. mit der Gesuchstellerin auf telefonischem, schriftlichem, elektroni- schem (SMS, E-Mail, soziale Medien), akustischem und visuellem Weg direkt und indirekt, namentlich über Dritte, Kontakt aufzuneh- men oder solches zu versuchen. 2.Diese Verbote werden unter Androhung der Folgen von Art. 292 StGB erlassen, wonach mit einer Busse bestraft wird, wer der von einer zu- ständigen Behörde unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet. 3.B._____ wird eine Frist bis am 31. Oktober 2024 zur Einreichung der Klage angesetzt. Die angeordnete Massnahme fällt bei unbenutztem Ablauf der Frist ohne weiteres dahin. 4.a) [Gerichtskosten] b) [Parteientschädigung] 5.a) [Rechtsmittel Hauptentscheid] b) [Rechtsmittel Kostenentscheid] 6.[Mitteilung] C.Hiergegen erhob A._____ mit Eingabe vom 1. März 2024 (Poststempel) Be- rufung beim damaligen Kantonsgericht von Graubünden und beantragte, das Urteil sowie die Massnahme des Kontaktverbots seien kostenfällig aufzuheben. Mit Ent- scheid vom 15. April 2024, mitgeteilt am 17. April 2024 (ZK1 24 25), trat die I. Zivil- kammer des damaligen Kantonsgerichts auf die Berufung von A._____ nicht ein und auferlegte Letzterem die Kosten des Verfahrens in der Höhe von CHF 300.00.
3 / 19 D.Am 12. April 2024 reichte B._____ die Klage mit folgenden Rechtsbegehren beim Regionalgericht Viamala ein: 1.Es sei dem Beklagten zu verbieten, sich der Klägerin auf eine Distanz von weniger als 100 Metern anzunähern. Bei einer zufälligen Begeg- nung hat sich der Beklagte umgehend unter Vermeidung jeden Kontakts zu entfernen. 2.Es sei dem Beklagten zu verbieten, sich dem Wohnort der Klägerin, ak- tuell O.1., auf eine Distanz von weniger als 100 Metern an- zunähern. 3.Es sei dem Beklagten zudem zu verbieten, mit der Klägerin auf telefo- nischem, schriftlichem, elektronischem (SMS, E-Mail, soziale Medien), akustischem und visuellem Weg direkt und indirekt, namentlich über Dritte, Kontakt aufzunehmen oder solches zu versuchen. 4.Die Anordnungen gemäss vorstehender Ziff. 1, 2, und 3 seien unter aus- führlich ausformulierter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB zu erlas- sen. 5.Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 8.1 % MwSt. und Spesen zu Lasten des Beklagten. E.Mit Klageantwort vom 2. Juli 2024 stellte A. folgende Rechtsbegehren: 1.Auf die Klage sei nicht einzutreten. 2.Eventualiter sei die Klage vollumfänglich abzuweisen. 3.Im Sinne einer Widerklage sei die Klägerin zu verpflichten, dem Beklag- ten CHF 2'449.05 zu bezahlen. 4.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. und Spesen zu Lasten der Klägerin. F.In der Widerklageantwort vom 19. August 2024 wurde die kostenfällige Ab- weisung der Widerklage beantragt, soweit darauf eingetreten werden könne. G.Die Hauptverhandlung fand am 5. November 2024 statt. Mit Entscheid vom 5. November 2024, ohne Begründung mitgeteilt am 11. November 2024, begründet mitgeteilt am 12. Dezember 2024, erkannte das Regionalgericht Viamala, was folgt: 1.Die Klage wird gutgeheissen. Es ist A._____ verboten, sich B._____ auf eine Distanz von weniger als 100 Metern an- zunähern. Bei einer zufälligen Begegnung hat sich A._____ umge- hend unter Vermeidung jeden Kontakts zu entfernen, sich dem Wohnort von B., aktuell O.1., auf eine Distanz von weniger als 100 Metern anzunähern, mit B._____ auf telefonischem, schriftlichem, elektronischem (SMS, E-Mail, soziale Medien), akustischem und visuellem Weg direkt und indirekt, namentlich über Dritte, Kontakt aufzunehmen oder solches zu versuchen.
4 / 19 Die Verbote gelten bis zum 5. November 2034. 2.Die Verbote gemäss Ziffer 1. vorstehend werden unter Androhung der Folgen von Art. 292 StGB erlassen, wonach mit Busse bestraft wird, wer der von einer zuständigen Behörde unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet. 3.Die Widerklage, wonach B._____ zu verpflichten sei, A._____ CHF 2'449.05 zu bezahlen, wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 4.a) Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 4'000.00 (Entscheidgebühr) gehen zu Lasten des Kantons Graubünden und werden auf die Gerichtskasse genommen. b) A._____ wird verpflichtet, B._____ eine Parteientschädigung von CHF 7'348.65 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu bezahlen. Infolge voraus- sichtlicher Uneinbringlichkeit wird Rechtsanwältin lic. iur. Flavia Buchli Jörimann vom Kanton Graubünden im Sinne von Art. 122 Abs. 2 ZPO mit CHF 7'348.65 (inkl. Barauslagen und MwSt.) entschädigt. Die Ent- schädigung wird auf die Gerichtskasse genommen (Proz. Nr. 135-2024- 124). Mit der Zahlung geht der Anspruch auf den Kanton über. Vorbe- halten bleibt die Nachzahlung gemäss Art. 123 ZPO. c) Der unentgeltliche Rechtsvertreter von A., Rechtsanwalt M.A. HSG in Law Raffael Gübeli, wird – unter Vorbehalt von Art. 123 ZPO – zu Lasten des Kantons Graubünden mit CHF 12'390.65 (inkl. Barausla- gen und MwSt.) entschädigt. Die Entschädigung wird aus der Gerichts- kasse bezahlt (Proz. Nr. 135-2024-124). 5.a) [Rechtsmittel Hauptentscheid] b) [Rechtsmittel Kostenentscheid] 6.[Mitteilung] H.Gegen dieses Urteil liess A. (nachfolgend: Berufungskläger) am 3. Fe- bruar 2025 durch seinen Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Gübeli, Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden (recte: Obergericht des Kantons Graubünden) er- heben mit folgenden Anträgen: 1.Die in Ziff. 1 des Urteils des Regionalgerichts Viamala vom 5. November 2024 festgelegte Verbotsdauer sei aufzuheben. Die Verbote seien bis zum 20. Dezember 2025 zu beschränken, eventualiter bis zum 20. De- zember 2026. 2.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST und Spesen zu Lasten der Berufungsbeklagten. I. Ebenfalls am 3. Februar 2025 reichte der Berufungskläger selbst eine als Berufung/Widerklage bezeichnete, nicht unterzeichnete Eingabe an das Kantons- gericht von Graubünden (recte: Obergericht des Kantons Graubünden) betreffend das vorerwähnte Urteil des Regionalgerichts Viamala ein. Mit Schreiben der Vorsit- zenden der Ersten zivilrechtlichen Kammer des Obergerichts des Kantons Graubünden vom 5. Februar 2025 wurde der Rechtsvertreter des Berufungsklägers darüber in Kenntnis gesetzt, dass sein Mandant besagte Eingabe eingereicht habe
5 / 19 und dass ohne gegenteilige Mitteilung davon ausgegangen werde, dass die Ein- gabe seines Mandanten nicht zu beachten sei. J.Rechtsanwalt Gübeli antwortete mit Schreiben vom 13. Februar 2025, dass die Eingabe seines Mandanten insofern zu beachten sei, als zusätzlich zu seiner eingereichten Berufung die Entschädigungsfolgen gemäss Dispositivziffer 4b des angefochtenen Entscheids aufzuheben und die Prozesskosten der Berufungsbe- klagten gänzlich, eventualiter zur Hälfte, aufzuerlegen seien bzw. die Entschädi- gungsfolgen subeventualiter auf die Gerichtskasse zu nehmen seien. Zudem er- suchte er um eine Wiederherstellung der Berufungsfrist, damit A._____ seine eige- nen Ausführungen vervollständigen könne. Eventualiter ersuchte er um eine Ver- besserung der unverständlichen Eingabe im Sinne von Art. 132 ZPO. Auch A._____ ersuchte mit eigener Eingabe vom 14. Februar 2025 um eine Wiederherstellung der Berufungsfrist oder Nachbesserung der Berufung. K.Mit Verfügung vom 18. Februar 2025, gleichentags mitgeteilt, wies die Vor- sitzende der Ersten zivilrechtlichen Kammer des Obergerichts das Gesuch um Wie- derherstellung der Berufungsfrist und Verbesserung in Bezug auf die von A._____ verfasste Berufung vom 3. Februar 2025 ab, soweit darauf eingetreten werden konnte. Die Kosten der Verfügung blieben bei der Prozedur. L.Die Berufungsantwort von B._____ (nachfolgend: Berufungsbeklagte) datiert vom 14. März 2025. Sie beantragt die kostenfällige Abweisung der Berufung, soweit darauf eingetreten werden könne. Zudem stellte sie den prozessualen Antrag, es sei eine Verhandlung durchzuführen, wobei zum Schutz der Berufungsbeklagten die Polizei hinzuzuziehen sei. M.Mit Noveneingabe vom 18. März 2025 reichte die Berufungsbeklagte einen Brief des Berufungsklägers ein, der am 12. März 2025 der Post übergeben worden sei. Der Brief zeige, dass der Berufungskläger nicht gewillt sei, sich an das Annähe- rungs-, Kontakt- und Rayonverbot zu halten. N.Am 24. März 2025 reichte die Berufungsbeklagte wiederum ein Novum ein. Es handelt sich um einen Brief vom 20. März 2025, welcher der Berufungskläger – beziehungsweise in dessen Auftrag der Mediator C._____ – der Berufungsbeklag- ten zugesandt habe. O.Die Replik des Berufungsklägers respektive von Rechtsanwalt Gübeli datiert vom 7. April 2025.
6 / 19 P.Mit Schreiben vom 7. April 2025 ersuchte der Berufungskläger um eine Frist- erstreckung, damit er zur Berufungsantwort der Berufungsbeklagten Stellung neh- men könne. Die Vorsitzende wies das Gesuch am 8. April 2025 ab. Q.Mit Schreiben vom 5. Mai 2025 verzichtete die Berufungsbeklagte auf die Einreichung einer Duplik. R.Der Berufungskläger reichte am 15. Mai 2025 eine Noveneingabe ein, wozu die Berufungsbeklagte am 22. Mai 2025 Stellung nahm und gleichzeitig ihre Hono- rarnote einreichte. S.Mit Schreiben vom 3. Juni 2025 (Poststempel) informierte der Berufungsklä- ger das Obergericht darüber, dass er das Mandatsverhältnis zu seinem Rechtsver- treter, Rechtsanwalt Raffael Gübeli, per sofort beendet habe. T.Ebenfalls mit Schreiben vom 3. Juni 2025 reichte der Rechtsvertreter des Berufungsklägers seine Honorarnote zu den Akten und stellte den Antrag, seine Abberufung als unentgeltlicher Rechtsvertreter abzulehnen. U.Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Proz. Nr. 115-2024-7). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Erwägungen 1.Allgemeine Prozessvoraussetzungen 1.1.Die Berufung richtet sich gegen einen erstinstanzlichen Endentscheid (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). Gemäss Art. 308 Abs. 2 ZPO muss der Streitwert der zuletzt vor der ersten Instanz aufrechterhaltenen Rechtsbegehren in vermögens- rechtlichen Angelegenheiten mindestens CHF 10'000.00 betragen. Vorliegend han- delt es sich um ein Verfahren betreffend Schutz der Persönlichkeit im Sinne von Art. 28b ZGB und somit um eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit. 1.2.Das vorliegend angefochtene Urteil des Regionalgerichts Viamala erging am 5. November 2024 und wurde den Parteien am 12. Dezember 2024 schriftlich be- gründet zugesandt. Die Zustellung des Urteils an den Berufungskläger erfolgte am 20. Dezember 2024 (RG-act. I.25). Mit der Eingabe des Berufungsklägers vom 3. Februar 2025 ist die 30-tägige Berufungsfrist – unter Berücksichtigung der Ge- richtsferien (Art. 145 Abs. 1 lit. c ZPO) und des Fristenlaufs an Samstagen (Art. 142 Abs. 3 ZPO) – gewahrt (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO). Auf die Berufung ist einzutreten. Deren Beurteilung fällt gemäss Art. 9 lit. a OGV (BR 173.010) in die Zuständigkeit der Ersten zivilrechtlichen Kammer.
7 / 19 2.Rechtzeitigkeit Noven 2.1.Wie bereits ausgeführt, stellte die Berufungsbeklagte dem Obergericht ver- schiedene Noveneingaben zu: Am 18. März 2025 reichte die Berufungsbeklagte einen Brief des Berufungsklägers ein, der am 12. März 2025 der Post übergeben worden und vor wenigen Tagen bei ihr eingegangen sei (act. A.6 und act. C.2), und am 24. März 2025 stellte die Berufungsbeklagte einen Brief zu, welcher der Beru- fungskläger – beziehungsweise in dessen Auftrag der Mediator C._____ – der Be- rufungsbeklagten zugesandt habe (act. A.7 und C.3). Dieser Brief sei am 20. März 2025 der Post übergeben worden und am 23. März 2025 bei der Berufungsbeklag- ten eingetroffen. Beide Noven sind "ohne Verzug", das heisst bei der ersten Gele- genheit, nachdem die Berufungsbeklagte davon Kenntnis erhalten hat, geltend ge- macht worden (vgl. Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO) und werden als echte Noven im vor- liegenden Verfahren zugelassen. 2.2.Der Berufungskläger reichte am 15. Mai 2025 eine Noveneingabe ein (act. A.10). Er macht geltend, erst mit der Zustellung am 12. Mai 2025 vom Abschluss des Schriftenwechsels Kenntnis genommen zu haben. Er wolle vor der Urteilsbera- tung noch neue Beweisaufnahmen und Vorbringen ins Recht geben, wobei er di- verse Fotos von Gegenständen, welche er Mitte/Ende Februar 2025 in seinem Brief- kasten vorgefunden habe, und einen Screenshot vom 22. August 2024 einer Chat- Nachricht bzw. Anrufliste einreicht. Das Berufungsgericht berücksichtige neue Tat- sachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung, wenn es den Sachverhalt von Am- tes wegen abzuklären habe (Art. 317 Abs. 1 bis ZPO). Weil das vorliegende Verfah- ren der Untersuchungsmaxime unterliege, sei diese nachträgliche Eingabe somit zu berücksichtigen. Entgegen der Ansicht des Berufungsklägers ist vorliegend die eingeschränkte Un- tersuchungsmaxime gemäss Art. 243 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 247 Abs. 2 lit. a ZPO und nicht die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime anwendbar. Art. 317 Abs. 1 bis ZPO, wonach die Rechtsmittelinstanz neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung berücksichtigt, wenn sie den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen hat, kommt demnach im vorliegenden Verfahren nicht zur Anwen- dung. Der Berufungskläger führt aus, er habe den Brief vom 12. März 2025 zwecks Ver- gleichsbemühungen an die Berufungsbeklagte verschickt. Dazu veranlasst worden sei er durch zwei Funde in seinem Briefkasten von Mitte und Ende Februar 2025. Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO können neue Tatsachen und Beweismittel im Beru- fungsverfahren nur beschränkt berücksichtigt werden, insbesondere nur noch dann,
8 / 19 wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden. Ohne Verzug bedeutet, dass die Partei das Novum bei der ersten Gelegenheit geltend machen muss, nachdem sie tatsäch- lich davon Kenntnis erhalten hat oder ihr die Kenntnisnahme möglich gewesen wäre (STERCHI, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilpro- zessordnung, Band II, Art. 150-352 ZPO, Art. 400-406 ZPO, 2012, Art. 317 N. 7). Hervorzuheben ist, dass das Gesetz nicht vorschreibt, wie viele Tage mit dem Vor- bringen der Noven zugewartet werden darf. Als Faustregel ist eine Frist von 10 Ta- gen bzw. von ein bis zwei Wochen anzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 5A_451/2020 vom 31. März 2021 E. 3.1.1 m.w.H.). Vorliegend bezieht sich die Ein- gabe vom 15. Mai 2025 auf Ereignisse von Mitte und Ende Februar 2025 und den Brief vom 12. März 2025. Die Noven sind somit nicht ohne Verzug und damit ver- spätet vorgebracht worden. Dasselbe gilt für den Screenshot vom 22. August 2024. Die Geltung der eingeschränkten Untersuchungsmaxime ändert im Übrigen nichts am Erfordernis des unverzüglichen Vorbringens (vgl. BGE 138 III 625 E. 2.1 f. = Pra 2013 Nr. 26; 142 III 413 E. 2.2.2; anders bei der uneingeschränkten Untersuchungs- maxime: BGE 144 III 439 E. 4.2.1 = Pra 2019 Nr. 88). 3. Berufungsverhandlung 3.1.Die Berufungsbeklagte beantragt in ihrer Berufungsantwort vom 14. März 2025 die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung, wobei zu ihrem Schutz die Polizei hinzuzuziehen sei. Es sei ihres Erachtens für die Beurteilung der Berufung wichtig, dass sich das Gericht ein eigenes Bild des Berufungsklägers ma- chen könne (act. A.5 Ziff. II. 3.). Der Berufungskläger erklärt sich mit der Durch- führung einer mündlichen Berufungsverhandlung einverstanden, unter der Bedin- gung, dass Beweiserhebungen nachgeholt würden, welche die Vorinstanz unterlas- sen habe. Um sich ein persönliches Bild zu machen, sei allerdings keine Verhand- lung nötig und eine solche dürfe nicht der blossen Instrumentalisierung dienen (act. A.8 Rz. 2). 3.2.Die Rechtsmittelinstanz kann eine Verhandlung durchführen oder aufgrund der Akten entscheiden (Art. 316 Abs. 1 ZPO). Demnach liegt es im Ermessen der Berufungsinstanz, im Einzelfall eine Berufungsverhandlung anzuordnen, wenn eine solche als geboten erscheint. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn Beweise abzu- nehmen sind (vgl. Art. 316 Abs. 3 ZPO), insbesondere wegen neuer Tatsachen und/oder Beweismittel gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO. Weiter ist denkbar, dass die bisherigen Eingaben der Parteien im Berufungsverfahren zu wenig Aufschluss ge- ben für eine Beurteilung aufgrund der Akten, weshalb sich eine Berufungsverhand- lung zwecks Parteibefragung (Art. 191 ZPO) aufdrängt. Von einer Verhandlung kann demgegenüber namentlich dann abgesehen werden, wenn bereits die erste
9 / 19 Instanz eine öffentliche Verhandlung durchgeführt hat, wenn nur Fragen zu beurtei- len sind, die sich ohne weiteres aus den Akten entnehmen lassen oder wenn eine reformatio in peius ausgeschlossen ist (STEININGER, in: Brunner/Schwander/Vischer [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 3. Aufl. 2025, Art. 316 N. 4). 3.3. Vorliegend erweist sich der zu beurteilende Sachverhalt aufgrund der anläss- lich der Hauptverhandlung vor dem Regionalgericht Viamala am 5. November 2024 durchgeführten Parteibefragung (RG-act. I.18/19) und der übrigen Beweisabnah- men sowie der Rechtsschriften als genügend abgeklärt, um die sich hauptsächlich stellende Frage nach der Dauer der Schutzmassnahmen (vgl. nachfolgend E. 4) zuverlässig beurteilen zu können. Sodann ist die Persönlichkeitsstruktur des Beru- fungsklägers aus den Verfahrensakten genügend dokumentiert – für diesen Fall räumt die Berufungsbeklagte denn auch den Verzicht auf eine Verhandlung ein (act. A.5 Ziff. II. 3.). Nach dem Gesagten ist von der Durchführung einer mündlichen Be- rufungsverhandlung abzusehen. 4.Streitgegenstand Mit Berufung angefochten wird die Dauer des durch das Regionalgericht Viamala verhängten Annäherungs-, Kontakt- und Rayonverbots. Das Verbot an sich wurde nicht angefochten und ist daher nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens. Der Berufungskläger verlangt die Herabsetzung der 10-jährigen Verbotsdauer – begin- nend ab 5. November 2024 – bis zum 20. Dezember 2025, eventualiter bis zum 20. Dezember 2026 (act. A.1 I. Berufungsantrag). 5.Dauer der Schutzmassnahmen 5.1.Gemäss Art. 28b Abs. 1 ZGB kann die klagende Person zum Schutz gegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen dem Gericht beantragen, der verletzenden Person insbesondere zu verbieten, sich ihr anzunähern oder sich in einem bestimm- ten Umkreis ihrer Wohnung aufzuhalten (Ziff. 1; Annäherungsverbot), sich an be- stimmten Orten, namentlich bestimmten Strassen, Plätzen oder Quartieren, aufzu- halten (Ziff. 2; Ortsverbot), sowie mit ihr Kontakt aufzunehmen, namentlich auf tele- fonischem, schriftlichem oder elektronischem Weg, oder sie in anderer Weise zu belästigen (Ziff. 3; Kontaktverbot). Da mit der Anordnung von Massnahmen zum Schutz des Opfers in grundrechtlich geschützte Positionen der verletzenden Person eingegriffen wird, muss das Gericht den Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2, Art. 36 Abs. 3 BV) beachten: Es hat die Massnahmen anzuordnen, die für die verletzte Person genügend wirksam und für die verletzende Person am wenigs- ten einschneidend sind. Das gilt auch für die Festsetzung der Dauer der Mass- nahme (MEILI, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch,
10 / 19 Art. 1-456 ZGB, 7. Aufl. 2022, Art. 28b N. 7). Art. 28b ZGB sieht keine zeitliche Begrenzung der Massnahmen vor. Es liegt im pflichtgemässen Ermessen des Ge- richts, die Massnahme befristet oder unbefristet anzuordnen. Eine Befristung wäre in vielen Fällen, insbesondere bei Nachstellungen, jedoch nicht sinnvoll, weil ein Verlängerungsbegehren zu einer erneuten Konfrontation zwischen Täter und Opfer führt, was gerade vermieden werden sollte, um die Motivation des Stalkers nicht erneut anzuregen (BGE 144 III 257 E. 4.3.3 m.w.H.). 5.2.Vorliegend erwog die Vorinstanz im Zusammenhang mit der Befristung der Massnahme, es sei nicht einzusehen, aus welchen Gründen der Berufungskläger die Berufungsbeklagte kontaktieren sollte, seien die Parteien doch weder verheira- tet noch hätten sie gemeinsame Kinder. Indessen sei auch nicht dargelegt worden, inwiefern die Berufungsbeklagte auf eine unbefristete Massnahme angewiesen sei. Es sei davon auszugehen, dass das Interesse des Berufungsklägers, mit der Beru- fungsbeklagten in Kontakt zu treten, mit der Zeit nachlassen werde, zumal es sich lediglich um eine kurze Liebesbeziehung gehandelt habe. Entsprechend seien die Verbote zeitlich zu befristen. Eine Befristung auf 10 Jahre erscheine daher ange- messen (act. B.1 E. 5b). 5.3. Wie dargelegt, liegt die anzuordnende Verbotsdauer im Ermessen des Ge- richts. Der Berufungskläger hat anlässlich der Parteibefragung vor Vorinstanz vom 5. November 2024 wiederholt zu Protokoll gegeben, er werde die Berufungsbe- klagte weiterhin nicht in Ruhe lassen (act. B.1 E. 3b und RG-act. I.19), und auch die jüngst an die Berufungsbeklagte versandten Briefe zeigen, dass der Berufungsklä- ger den Willen der Berufungsbeklagten, in Ruhe gelassen zu werden, nicht respek- tiert (act. C.2 und act. C3). So schrieb der Berufungskläger der Berufungsbeklagten am 12. März 2025: "B._____ Du hast mir gezeigt was Liebe ist daher würde ich es niemals zulassen das sich irgendjemand uns beiden in den Weg stehlt (recte: stellt)". Die briefliche Kontaktaufnahme erfolgte trotz geltendem Kontaktverbot – an- ders als der Berufungskläger meint (act. A.8 Rz. 10), bezieht sich die aufschiebende Wirkung der Berufung nur auf die von den Rechtsmittelanträgen erfassten Punkte (vgl. Art. 315 Abs. 1 ZPO; SPÜHLER, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, Art. 315 N. 2; vgl. auch nachfolgend E. 5.4.5) und die Verbotsdauer blieb zumindest bis zum 20. De- zember 2025 unangefochten. Diese Gegebenheiten sprechen für die Anordnung eines langanhaltenden Annäherungs-, Kontakt- und Rayonverbots, zumal der Be- rufungskläger sich uneinsichtig zeigt. Sodann gilt es zu beachten, dass der Beru- fungskläger nicht auf Kontakte mit der Berufungsbeklagten angewiesen ist. Die Par- teien haben keine gemeinsamen Kinder und auch sonst keine Berührungspunkte, welche einen Kontakt als notwendig erscheinen lassen. Der Berufungskläger wohnt
11 / 19 in O.2., die Berufungsbeklagte in O.1.. Die Parteien verfügen – wie dies die Berufungsbeklagte in der Berufungsantwort zu Recht ausführt – über ganz un- terschiedliche Lebenskreise. Kommt hinzu, dass die Einschränkungen, welche der Berufungskläger durch die von der Vorinstanz angeordneten Schutzmassnahmen hinzunehmen hat, als gering zu qualifizieren sind. Seine Bewegungsfreiheit wird nur marginal eingeschränkt. Unter diesen Umständen wäre – der massgeblichen Recht- sprechung des Bundesgerichts folgend (BGE 144 III 257 E. 4.3.3) – sogar eine un- befristete Massnahme vertretbar gewesen, zumal bei Nachstellungen ein Verlänge- rungsbegehren zu einer erneuten Konfrontation der Parteien führt, was gerade ver- mieden werden sollte. Sodann steht ausser Zweifel, dass der Leidensdruck bei der Berufungsbeklagten gross ist. Dies kann unter anderem dem bei den Akten liegen- den Schreiben der Psychiatrischen Dienste Graubünden vom 5. April 2024 entnom- men werden: Danach habe die schwierige Situation mit dem Ex-Freund dazu ge- führt, dass die Berufungsbeklagte sich sehr belastet gefühlt habe und sie notfall- mässig professionelle Hilfe habe in Anspruch nehmen müssen. Dies um ihre Sicher- heit zu gewährleisten und Strategien zu erlernen, wie sie damit umgehen könne (RG-act. III.8). Aus all diesen Gründen erscheint eine Verkürzung der Dauer der von der Vorinstanz angeordneten Schutzmassnahmen als nicht angezeigt. Im Ergebnis erachtet die Erste zivilrechtliche Kammer des Obergerichts die von der Vorinstanz angeordnete Befristung der Massnahmen auf 10 Jahre als angemessen. Ein ein- bzw. zweijähriges Verbot entsprechend dem Antrag des Berufungsklägers würde für die Berufungsbeklagte einen unzureichenden Schutz darstellen. 5.4.Kurz einzugehen bleibt auf die einzelnen Vorbringen, welche der Berufungs- kläger gegen die Dauer der Schutzmassnahmen anführt. 5.4.1. Der Berufungskläger rügt, dem angefochtenen Entscheid sei keine Begrün- dung zu entnehmen, weshalb die Verbotsdauer von 10 Jahren als verhältnismässig erachtet worden sei. Verhältnismässigkeit bedinge, dass stets die mildeste Mass- nahme zur Erreichung des angestrebten Ziels gewählt werde. Zudem müsse die Massnahme durch ein das private Interesse überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt sein (Zumutbarkeit). Der Umstand, dass die Vorinstanz die Verbots- dauer nach Ermessen – ohne Berücksichtigung der Verhältnismässigkeitsprinzipien festgelegt habe – bedeute einen Verstoss gegen die Bundes- und Kantonsverfas- sung (Art. 5 Abs. 2 BV; vgl. act. A.1 Rz.16). Dem Berufungskläger ist insoweit zuzustimmen, als die Vorinstanz lediglich mit kur- zer Begründung ausgeführt hat, weshalb sie eine Befristung der Massnahme auf 10 Jahre als angemessen erachtet. Wie vorstehend in E. 5.3 ausgeführt, schützt die Erste zivilrechtliche Kammer die von der Vorinstanz angeordnete Befristung der Massnahmen auf 10 Jahre. Der massgeblichen Rechtsprechung des Bundesge-
12 / 19 richts folgend, wären vorliegend sogar unbefristete Schutzmassnahmen vertretbar gewesen (vgl. vorstehend E. 5.3). Es kann deshalb keine Rede davon sein, der Grundsatz der Verhältnismässigkeit sei mit der von der Vorinstanz angeordneten Dauer der Schutzmassnahmen verletzt. 5.4.2. Der Berufungskläger bringt im Weiteren vor, nebst der in der Lehre vertrete- nen Faustregel, wonach die Massnahmen mindestens solange fortbestehen müs- sen, wie die vorangegangene Belästigung angedauert habe, halte – gemäss Volks- mund – die Verarbeitung einer Beziehung halb so lange an, wie die Beziehung selbst. Vorliegend hätten die Parteien während 5 Monaten ein Verhältnis geführt. Es gehe nicht an, die Verfahrensdauer auf die Dauer der Belästigung anzurechnen. Denn solange der Prozess nicht beendet sei, sei es den Parteien auch nicht mög- lich, die Angelegenheit für sich persönlich abzuschliessen. Der Berufungskläger sei erst seit Kurzem in der Lage, mit der nachhaltigen Verarbeitung zu beginnen. Somit spreche nichts dagegen, dass auch der Berufungskläger nach rechtskräftigem Ab- schluss des vorliegenden Verfahrens rund 2 ½ Monate brauche, um das Verhältnis mit der Berufungsbeklagten zu verarbeiten. Die Belästigungen hätten insgesamt maximal drei Monate angedauert. Unter Anwendung der Faustregel, wonach eine Massnahme mindestens solange Bestand haben müsse, wie die Belästigungen an- gedauert hätten, wäre die Verbotsdauer auf drei Monate festzusetzen. Um allfällige Restzweifel zu beseitigen, erscheine eine Vervierfachung dieser Frist auf 12 Monate mehr als ausreichend (act. A.1 Rz. 17 ff.). Diese Argumentation zielt ins Leere. Der Berufungskläger verweist in Bezug auf die Faustregel, wonach die Massnahme mindestens solange fortbestehen müsse, wie die vorangegangene Belästigung angedauert habe, auf den Basler Kommentar (MEILI, a.a.O., Art. 28 b N. 7). Dieser Literaturstelle kann entnommen werden, dass besagte Faustregel für das deutsche Recht entwickelt worden sei und einzelne Au- toren die analoge Anwendung dieser Regelung befürworten würden. Die Erste zivil- rechtliche Kammer des Obergerichts kann dieser Regelung nicht folgen. Es gilt stets, die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. So überzeugt es nicht, ein- zig auf die Belästigungsdauer abzustellen, zumal auch andere Faktoren wie bei- spielsweise die Intensität der Belästigungen und die Wahrscheinlichkeit, dass mit weiteren Belästigungen zu rechnen ist, Auswirkung auf die Dauer der Schutzmass- nahmen zeitigen sollten. Auch die Dauer der Parteibeziehung spielt keine zentrale Rolle in Bezug auf die Festsetzung der Dauer der Schutzmassnahmen. Vielmehr ist eine Verhältnismässigkeitsprüfung in Bezug auf die festzulegende Dauer der Mass- nahmen durchzuführen (vgl. vorstehend E. 5.1 und E. 5.3). 5.4.3. Der Berufungskläger macht ausserdem geltend, die in der Klage aufgeführ- ten Vorfälle, insbesondere die Rippenfraktur und die Schienbeinverletzung, seien
13 / 19 nicht erstellt und dürften daher nicht in die Bemessung der Verbotsdauer einflies- sen. Es sei dem Berufungskläger ein gewisses Mass an Verständnis entgegenzu- bringen, dass er – aufgrund der unvermittelten Trennung via SMS und Verfahrens- einleitung unter Angabe falscher Gründe – sich für die Durchführung einer persön- lichen Aussprache eingesetzt habe (act. A.1 Rz. 21). Auch dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Wie vorstehend in E. 5.3 ausgeführt, gilt die von der Vorinstanz angeordnete Befristung der Massnahmen auf 10 Jahre als angemessen. Die Intensität der Belästigungen ist zweifelsohne als hoch einzustufen. Zu berücksichtigen sind eine Vielzahl von Kontaktversuchen des Berufungsklägers, welche entgegen des klar geäusserten Willens der Berufungsbe- klagten erfolgten (vgl. RG-act. V.4), wobei nicht näher auf einzelne Begebenheiten einzugehen ist. Schliesslich gilt es die drohende Verletzung der Persönlichkeits- rechte der Berufungsbeklagten durch den Berufungskläger zu beachten, da sich Letzterer weigert, die Berufungsbeklagte in Ruhe zu lassen (vgl. vorstehend E. 5.3) und unablässig darauf besteht, eine Aussprache mit der Berufungsbeklagten durch- zuführen. Dies zeigen auch die neuerlichen Kontaktversuche während des laufen- den Berufungsverfahrens (act. C.2 und C.3). 5.4.4. Dem Berufungskläger kann auch insoweit nicht gefolgt werden, als er be- hauptet, es liege keine widerrechtliche Nachstellung vor. Zu Unrecht habe die Vor- instanz die Verbote ausschliesslich gestützt auf die Aussagen des Berufungsklä- gers anlässlich der Parteibefragung ausgesprochen. Diese müssten in den Gesamt- kontext gelegt und in Verbindung mit den Ausführungen in seinen Prozesseingaben gelesen werden. Es gehe um Gerechtigkeit: Es soll anerkannt werden, dass die in der Klageschrift aufgestellten Behauptungen nicht zutreffen würden und dass im Zeitpunkt der Klageerhebung kein Grund für die ausgesprochenen Verbote bestan- den hätte (act. A.8 Rz. 5 und 8). Soweit der Berufungskläger in Abrede stellen will, dass sich bestimmte Ereignisse nicht oder anders zugetragen hätten, braucht an dieser Stelle nicht weiter darauf eingegangen zu werden, zumal es im vorliegenden Berufungsverfahren einzig um die Dauer der Schutzmassnahmen geht und nicht um die Anordnung von Schutz- massnahmen an und für sich (vgl. E. 4). Die diesen Verboten zugrundeliegenden Persönlichkeitsverletzungen sind daher im Grundsatz nicht zu überprüfen. Abgese- hen davon trifft es nicht zu, dass die Vorinstanz sich einzig auf die Parteiaussagen anlässlich der Hauptverhandlung gestützt hat. Ebenso wurden durch die Vorinstanz insbesondere die Ausführungen in den Rechtsschriften, etliche Polizeiberichte (RG- act. V.4) und ein Schreiben der Psychiatrischen Dienste Graubünden vom 5. April 2024 (RG-act. III.8) berücksichtigt (vgl. act. B.1 E. 3b f. und E. 5a).
14 / 19 5.4.5. Unzutreffend sind überdies die weiteren Ausführungen des Berufungsklä- gers, wonach die vorsorglichen Massnahmen abgelaufen seien und aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Berufung aktuell keine Verbote gelten würden. Dies erlaube dem Berufungskläger, die Berufungsbeklagte zwecks aussergerichtlicher Prozesserledigung zu kontaktieren (act. A.8 Rz. 10). Der Berufungskläger übersieht bei seiner Argumentation, dass der Bestand des mit Entscheid vom 5. November 2024 ausgesprochenen Annäherungs-, Kontakt- und Rayonverbots an sich, zumindest was seine Wirkung bis zum 20. Dezember 2025 betrifft, mit Berufung nicht angefochten worden ist (act. A.1 I. Berufungsantrag), wo- mit hierfür auch keine aufschiebende Wirkung besteht (vgl. Art. 315 Abs. 1 ZPO; E. 5.3 vorstehend). Die angeordneten Schutzmassnahmen dauern demnach nach wie vor an und es ist dem Berufungskläger nicht erlaubt, diese Massnahmen zu missachten. 5.5.Im Resultat kann somit festgehalten werden, dass die von der Vorinstanz angeordnete Dauer der Schutzmassnahmen von 10 Jahren als angemessen erach- tet wird und keine Gründe für eine Kürzung derselben ersichtlich sind. Bei diesem Verfahrensausgang erweist sich auch die vorinstanzliche Kostenverteilung als kor- rekt. Die Berufung ist demnach abzuweisen. 6. Kosten- und Entschädigungsfolgen 6.1.Der Berufungskläger beantragte mit der Berufung die Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege unter Einsetzung von Rechtsanwalt Raffael Gübeli als un- entgeltlicher Rechtsvertreter (vgl. act. A.1 I. Berufungsantrag). Dem Berufungsklä- ger wurde bereits vor Vorinstanz mit Verfügung vom 28. Mai 2024 die unentgeltliche Rechtspflege mit Rechtsvertretung durch Rechtsanwalt Raffael Gübeli gewährt (vgl. act. B.1 lit. E.). Ausgehend von der eingeholten Auskunft über die Steuerfaktoren des Berufungs- klägers (act. M.8) sowie den eingereichten Akten (vgl. act. M.1-6) ergibt sich, dass der Berufungskläger offenkundig nicht über die zur Prozessführung erforderlichen Mittel verfügt. Auch ist die vorliegende Berufung nicht gänzlich aussichtslos. Die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 117 ZPO) für das vorliegende Verfahren sind damit erfüllt. Zudem erscheint die Bestel- lung einer Rechtsvertretung als notwendig, weshalb Rechtsanwalt Raffael Gübeli als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu ernennen ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO) und zwar mit Wirkung bis zum 3. Juni 2025 (vgl. dazu nachfolgend E. 6.5). 6.2.Die Berufungsbeklagte beantragte mit separatem Gesuch vom 14. März 2025 ebenfalls die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Einsetzung
15 / 19 von Rechtsanwältin Flavia Buchli Jörimann als unentgeltliche Rechtsvertreterin (vgl. act. M.B). Ersterer wurde ebenfalls vor Vorinstanz mit Verfügung vom 11. März 2024 die unentgeltliche Rechtspflege mit Rechtsvertretung durch Rechtsanwältin Flavia Buchli Jörimann gewährt (vgl. act. B.1 lit. C.). Ausgehend von den eingereich- ten Akten (vgl. act. M.B.1-9) ergibt sich, dass die Berufungsbeklagte offenkundig nicht über die zur Prozessführung erforderlichen Mittel verfügt. Ihr Rechtsbegehren kann angesichts des erstinstanzlichen Obsiegens zudem ebenfalls nicht als aus- sichtslos bezeichnet werden. Die Voraussetzungen für die Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege (Art. 117 ZPO) für das vorliegende Verfahren sind damit erfüllt. Zudem erscheint die Bestellung einer Rechtsvertretung als notwendig, wes- halb Rechtsanwältin Flavia Buchli Jörimann als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu ernennen ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). 6.3.Die Entscheidgebühr des Berufungsverfahrens ist auf CHF 3'000.00 festzu- setzen (Art. 11 Abs. 1 VGZ [BR 320.210]). Dies inklusive Kosten für die Verfügung vom 18. Februar 2025 betreffend Fristwiederherstellung/Nachfrist zur Verbesserung (act. F.1). Die Entscheidgebühr ist gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO dem unterlie- genden Berufungskläger aufzuerlegen und er ist zu verpflichten, der Berufungsbe- klagten eine Parteientschädigung zu bezahlen. Mit Honorarnote vom 22. Mai 2025 (act. G.2) macht die Rechtsvertreterin der Beru- fungsbeklagten einen Aufwand von 10.10 Stunden geltend. Dieser Aufwand erweist sich als angemessen und ist nicht zu beanstanden. Mangels einer Honorarverein- barung ist ein mittlerer Ansatz von CHF 240.00 pro Stunde (vgl. Art. 3 Abs. 1 HV [BR 310.250]) zu berücksichtigen, was einen Betrag von CHF 2'424.00 ergibt. Hin- zuzurechnen ist, wie von der Berufungsbeklagten verlangt, eine Spesenpauschale von 3% (CHF 72.70) sowie die Mehrwertsteuer von 8.1% (CHF 202.25), womit im Ergebnis die Berufungsbeklagte Anspruch auf eine Parteientschädigung von CHF 2'698.95 hat. Da dem Berufungskläger auch für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wird (vgl. E. 6.1), gehen die Gerichtskosten unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO zulasten des Kantons Graubünden und werden aus der Gerichtskasse des Obergerichts bezahlt. Zudem ist angesichts der dem Berufungskläger gewährten unentgeltlichen Rechtspflege von der Unein- bringlichkeit der Parteientschädigung auszugehen, weshalb die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Berufungsbeklagten vom Kanton angemessen zu entschädi- gen ist (vgl. Art. 122 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Unter Anwendung des für die unentgeltli- che Rechtsvertretung massgeblichen Stundenansatzes von CHF 200.00 (Art. 5 Abs. 1 HV) ist die Entschädigung auf CHF 2'249.10 (inkl. Spesen und MwSt.) fest-
16 / 19 zusetzen. Mit der Zahlung geht der Anspruch auf die Parteientschädigung im ent- sprechenden Umfang auf den Kanton über (Art. 122 Abs. 2 Satz 2 ZPO). 6.4.1. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Berufungsklägers, Rechtsanwalt Raf- fael Gübeli, hat ebenfalls Anspruch auf eine angemessene Entschädigung durch den Kanton (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Mit Honorarnote vom 3. Juni 2025 macht dieser bei einem Stundenansatz von CHF 200.00 einen anwaltlichen Aufwand von insgesamt CHF 6'748.90 (inkl. Spesen und MwSt.) geltend (act. G.3). 6.4.2. Bei der Festlegung der Entschädigung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands sind folgende Grundsätze zu beachten: Unterliegt die unentgeltlich prozessführende Partei, so wird der unentgeltliche Rechtsbeistand gemäss Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO vom Kanton angemessen ent- schädigt. Diese Bestimmung – in Verbindung mit Art. 96 ZPO – belässt den Kanto- nen einen erheblichen Regelungsspielraum. Dieser erstreckt sich sowohl auf die Bestimmung des im Einzelfall zu entschädigenden Aufwands als auch auf die Grundsätze der Entschädigung. Der Bundesgesetzgeber hat bewusst darauf ver- zichtet, den Grundsatz der vollen Entschädigung vorzuschreiben. Die Entschädi- gung des unentgeltlichen Rechtsbeistands kann tiefer sein als diejenige eines privat mandatierten Rechtsvertreters. Von Bundesrechts wegen müssen nur jene anwalt- lichen Bemühungen entschädigt werden, die notwendig und verhältnismässig – eben: angemessen – sind. Ein Aufwand, der zur Wahrung der Rechte bloss vertret- bar erscheint, begründet (bundesrechtlich) keinen Entschädigungsanspruch. Das Honorar muss aber immerhin so festgesetzt werden, dass die unentgeltliche Rechtsvertretung über den Handlungsspielraum verfügt, den sie zur wirksamen Ausübung des Mandats benötigt (Urteil des Bundesgerichts 4A_171/2022 vom 23. August 2022 E. 3.1 m.w.H., u.a. auf BGE 141 I 124 E. 3.1 und BGE 137 III 185 E. 5.2; Urteile des Bundesgerichts 5D_11/2022 vom 25. März 2022 E. 4.2 und 5A_209/2016 vom 12. Mai 2016 E. 2.1 f.). Bei der Festsetzung der Entschädigung zu berücksichtigen sind namentlich die Art und Wichtigkeit der Angelegenheit, besondere Schwierigkeiten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht, der Zeitaufwand des Anwalts, die Qualität seiner Arbeit, die An- zahl der Sitzungen, Gerichtstermine und Instanzen, an denen er teilnahm, das von ihm erreichte Resultat und die von ihm übernommene Verantwortung (vgl. EMMEL, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung [ZPO], 4. Aufl. 2025, Art. 122 N. 5 m.w.H.). Entschädi- gungspflichtig sind nur jene Bemühungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Verfahren stehen und geeignet sind, die prozessu-
17 / 19 ale Situation des Klienten unmittelbar und substantiell zu verbessern (BGE 141 I 124 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 5A_209/2016 vom 12. Mai 2016 E. 3.3.2;). Nebst einer Entschädigung für den Arbeitsaufwand sind dem Rechtsbeistand die nötigen Auslagen und die Mehrwertsteuer zu vergüten (Art. 5 Abs. 1 HV). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Parteientschädigung, die auch auf die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands Anwendung findet, muss der Entscheid über die Höhe des anwaltlichen Honorars in der Regel nicht begründet werden, was zumindest dann gilt, wenn ein Tarif oder eine gesetzliche Regelung der Ober- und Untergrenze der Entschädigung besteht und das Gericht diesen Tarif beziehungsweise diese Bandbreite einhält und von der Partei keine aussergewöhnlichen Umstände vorgebracht werden. Eine Begründungspflicht wird aber dann angenommen, wenn das Gericht die Entschädigung abweichend von der Kostennote des Rechtsvertreters auf einen bestimmten, nicht der üblichen, praxis- gemäss gewährten Entschädigung entsprechenden Betrag festsetzt. In einem sol- chen Fall kann nicht mehr davon gesprochen werden, der Anwalt vermöge die Über- legungen, die das Gericht zu einem solchen Entschädigungsentscheid führten, auch ohne Begründung zu erkennen. Akzeptiert das Gericht in einem solchen Fall einzelne Posten der Kostennote, setzt es aber andere herab, hat es zu jeder Re- duktion zumindest kurz auszuführen, aus welchem Grund die Aufwendungen als unnötig betrachtet werden (Urteile des Bundesgerichts 4A_382/2015 vom 4. Januar 2016 E. 3.1 m.w.H. sowie 8C_278/2020 vom 17. August 2020 E. 4.3). Eine pau- schale Kürzung ist in diesem Sinn nicht zulässig, doch genügt es, wenn für jede Eingabe oder für bestimmte Aufwandpositionen die als angemessen erachtete Zeit veranschlagt und damit sinngemäss zum Ausdruck gebracht wird, dass die entspre- chenden Positionen in der Honorarnote als übersetzt erachtet werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_171/2022 vom 23. August 2022 E. 4.2 m.w.H.). 6.4.3. Vorliegend gilt es zu beachten, dass Thema der Berufung einzig die Dauer der Schutzmassnahmen bildete (vgl. E. 4) und dieses damit überschaubar war. Der dafür in Rechnung gestellte Aufwand von rund 30 Stunden à CHF 200.00 (act. G.3) erweist sich deshalb als unangemessen. Dabei ist insbesondere der in Rechnung gestellte Aufwand für die Kontakte mit dem Mandanten überhöht. Die auffallend häufigen, teilweise fast täglichen telefonischen Besprechungen und die zahlreiche E-Mailkorrespondenz mit dem Berufungskläger waren in diesem Umfang für die Prozessführung nicht erforderlich. Selbst wenn erhöhter Gesprächsbedarf bestand, wie dies Rechtsanwalt Gübeli in seinem Begleitschreiben zur Honorarnote vom 3. Juni 2025 geltend macht (act. D.16), hat der Rechtsbeistand seiner Mandantschaft Grenzen zu setzen und sich auf das Notwendige zu beschränken. Die Honorarnote
18 / 19 enthält viele Sammelpositionen. Werden lediglich diejenigen Positionen betrachtet, welche allein den Kontakt (telefonisch oder per E-Mail) mit dem Klienten betreffen, macht dies bereits 7.5 Stunden aus. Hinzu kommen weitere, aufgrund der Sammel- positionen stundenmässig nicht genau bezifferbare Kontakte. Es ist davon auszu- gehen, dass insgesamt weit über 10 Stunden für den Kontakt mit der Mandantschaft aufgewendet wurden, was auf ein angemessenes Mass herabzusetzen ist. Sodann entfallen 1.75 Stunden auf die als unzulässig beurteilte Noveneingabe (vgl. E. 2.2) und 1 Stunde auf die erst nach Einreichung der Honorarnote und damit nach dem 3. Juni 2025 erfolgende Entscheidbesprechung (vgl. nachfolgend E. 6.5), welche gänzlich unberücksichtigt bleiben müssen. Nach dem Gesagten erscheint eine Kür- zung des Zeitaufwandes um insgesamt rund 10 Stunden auf 20 Stunden als ange- bracht. Ausgehend von einem für die Berufung, die Replik sowie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege angemessenen anwaltlichen Aufwand von 20 Stunden und dem Tarif für unentgeltliche Vertretung von CHF 200.00 (Art. 5 Abs. 1 HV) ist die Entschädigung auf CHF 4'453.70 (Honorar CHF 4'000.00, Spesenpauschale CHF 120.00, MwSt. CHF 333.70) festzulegen. Die Entschädigung geht unter Vor- behalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO zulasten des Kantons Graubünden und ist aus der Gerichtskasse des Obergerichts zu bezahlen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). 6.5.Mit Schreiben vom 3. Juni 2025 (Poststempel) teilte der Berufungskläger dem Obergericht mit, er habe die anwaltliche Vertretung durch Raffael Gübeli per sofort beendet und werde fortan nicht mehr vertreten (act. D.15). Rechtsanwalt Gübeli führte in diesem Zusammenhang mit Begleitschreiben zur Honorarnote vom 3. Juni 2025 aus, seine Abberufung als unentgeltlicher Rechtsvertreter kurz vor Abschluss des Verfahrens zeitige für den Rechtssuchenden ausschliesslich Nachteile. Insbe- sondere fehle dem Berufungskläger eine aktenkundige Fachperson, um den End- entscheid zu besprechen. Deshalb ersuche er das Gericht, seine Abberufung als unentgeltlichen Rechtsvertreter abzulehnen (act. D.16). Gemäss Art. 68 Abs. 1 ZPO gilt der privatrechtliche Grundsatz der Vertretungsfreiheit im Zivilprozess und es besteht kein Anwaltszwang. Dass der Berufungskläger nicht postulationsfähig sein soll (vgl. Art. 69 ZPO), macht Rechtsanwalt Gübeli, auch wenn er Bedenken hinsichtlich einer allfälligen Berufungsverhandlung äussert, nicht ausdrücklich gel- tend. Ferner stehen im vorliegenden Fall nebst der Mitteilung des Urteils keine wei- teren Prozesshandlungen aus. Entsprechend steht es dem Berufungskläger frei, sich ab dem 3. Juni 2025 nicht mehr anwaltlich vertreten zu lassen. Die unentgeltli- che Rechtsvertretung durch Rechtsanwalt Gübeli wird somit lediglich bis zum 3. Juni 2025 bewilligt.
19 / 19 Es wird erkannt: 1.Die Berufung wird abgewiesen. 2.1.Das Gesuch von A._____ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird gutgeheissen und es wird ihm Rechtsanwalt Raffael Gübeli bis zum 3. Juni 2025 als unentgeltlicher Rechtsvertreter be- stellt. 2.2.Das Gesuch von B._____ um unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungs- verfahren wird gutgeheissen und es wird ihr Rechtsanwältin Flavia Buchli Jörimann als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt. 3.1.Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 3'000.00 gehen zulasten von A.. 3.2.A. wird verpflichtet, B._____ für das Berufungsverfahren eine Partei- entschädigung von CHF 2'698.95 (inkl. Spesen und MwSt.) zu bezahlen. Da sich die Parteientschädigung voraussichtlich als uneinbringlich erweist, wird die unentgeltliche Rechtsvertreterin von B., Rechtsanwältin Flavia Buchli Jörimann, für das Berufungsverfahren mit CHF 2'249.10 (inkl. Spesen und MwSt.) zulasten des Kantons Graubünden aus der Gerichtskasse des Obergerichts entschädigt. Mit der Zahlung geht der Anspruch auf die Partei- entschädigung im entsprechenden Umfang auf den Kanton Graubünden über (Art. 122 Abs. 2 Satz 2 ZPO). 3.3.Die A. auferlegten Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 3'000.00 und die Kosten seines Rechtsvertreters, Rechtsanwalt Raffael Gübeli, von CHF 4'453.70 (inkl. Spesen und MwSt.) gehen unter Vorbehalt der Rückfor- derung gemäss Art. 123 ZPO zulasten des Kantons Graubünden und werden aus der Gerichtskasse des Obergerichts bezahlt. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilung an:]