Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Entscheid vom 8. Januar 2026 mitgeteilt am 9. Januar 2026 ReferenzZR1 25 138 InstanzErste zivilrechtliche Kammer BesetzungCavegn, Vorsitz Schmid Christoffel und Michael Dürst Hofer, Aktuarin ad hoc ParteienA._____ Beschwerdeführer gegen B._____ Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Ladina Sturzenegger in Sachen C._____ und D._____ GegenstandNeuregelung persönlicher Kontakt Anfechtungsobj. Entscheid Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Engadin/Südtäler, vom 15. September 2025, mitgeteilt am 16. September 2025
2 / 17 Sachverhalt A.C._____ und D., beide geboren am _____ 2016, sind die gemeinsamen Kinder der seit dem Jahr 2019 geschiedenen Eltern B. und A.. Mit Entscheid vom 13. Mai 2019 genehmigte das Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair die Ehescheidungskonvention der Eltern. Die Kinder wurden unter die gemeinsame elterliche Sorge gestellt. Die Obhut beider Kinder wurde der Mutter zugeteilt. Zudem wurde die Betreuung durch den Vater festgelegt, wobei der Vater berechtigt ist, die Kinder an jedem dritten Wochenende jeweils ab Freitagabend, 16.00 Uhr bis 18.00 Uhr, bis Sonntagabend, 17.00 Uhr, mit Übergabeort in O.1. zu betreuen. Der Vater sollte die Kinder jeweils am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr und bis zum Schulbeginn der Kinder jeweils während 1 Woche Ferien pro Jahr, ab Schulbeginn der Kinder jeweils 2 Wochen Ferien pro Jahr, betreuen. Die Eltern sollten sich über die Aufteilung der Ferien jeweils rechtzeitig absprechen. Bei Uneinigkeit kommt dem Vater in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu; in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Mutter. Weitergehende oder abweichende Betreuungsregelungen nach gegenseitiger Absprache sollten vorbehalten bleiben. B.Am 17. Juli 2025 wandte sich die Mutter an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Engadin/Südtäler (nachfolgend: KESB Engadin/Südtäler), und beantragte die Errichtung einer Beistandschaft für die Kinder zur Unterstützung bei der Organisation des persönlichen Verkehrs mit dem Vater. Im Anschluss folgten Telefongespräche mit beiden Eltern sowie ein Besuch bei den Kindern. Mit Schreiben vom 8. September 2025 setzte die KESB Engadin/Südtäler beide Eltern über die beabsichtigten Kindesschutzmassnahmen in Kenntnis und setzte ihnen Frist zur Stellungnahme bis zum 11. September 2025. Beide Eltern nahmen zum Schreiben schriftlich Stellung. C.Die Kollegialbehörde der KESB Engadin/Südtäler entschied am 15. September 2025, mitgeteilt am 16. September 2025, was folgt:
3 / 17 b. im Konfliktfall im Rahmen der behördlichen Regelung über den persönlichen Verkehr (s. Ziff. 6 dieses Entscheids) konkrete Modalitäten zur Umsetzung festzulegen; c. die Eltern mit geeigneten Mitteln zu unterstützen, Fragen, welche die Kinder betreffen, direkt zu klären und wichtige Informationen gegenseitig auszutauschen. 3. Die Beistandsperson wird aufgefordert, unverzüglich nach Erhalt der Ernennungsurkunde sich die zur Erfüllung der Aufgaben nötigen Kenntnisse zu verschaffen und mit B., A. sowie C._____ und D._____ persönlich Kontakt aufzunehmen. 4. Die Beistandsperson ist gehalten: a. die KESB jährlich (erstmals per 30. September 2026) einen schriftlichen Rechenschaftsbericht (Ausführungen über die Lage von C._____ und D._____ und die Ausübung der Beistandschaft, Ausblick mit Empfehlungen) einzureichen; b. bei Hinweisen auf massgebliche Veränderungen der Lebensumstände von C._____ und D._____ während der Rechenschaftsperiode die KESB mit einem Bericht zu informieren und allenfalls ein geeignetes Vorgehen zu empfehlen. 5. E._____ (Berufsbeistandschaft Engiadina Bassa/Val Müstair) wird zur Beistandsperson von C._____ und D._____ ernannt. 6. In Abänderung des Entscheids des Regionalgerichts Engiadina Bassa/Val Müstair vom 13. Mai 2019 wird der minimale persönliche Kontakt zwischen C._____ und D._____ und ihrem Vater A._____ mit Wirkung per Vollstreckbarkeit dieses Entscheids wie folgt neu geregelt: a. A._____ ist berechtigt, C._____ und D._____ ein Wochenende pro Monat von Freitagnachmittag bis Sonntagnachmittag (späteste Ankunft in O.2._____ um 18.00 Uhr) auf eigene Kosten zu sich auf Besuch zu nehmen; b. A._____ ist berechtigt, C._____ und D._____ 4 Wochen pro Jahr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen, wovon mindestens einmal zwei Wochen aneinander; c. B._____ und A._____ vereinbaren zusammen mit der Ferienplanung auch den Aufenthalt von C._____ und D._____ an den Feiertagen; d. der Übergabeort ist in gegenseitiger Absprache zwischen B._____ und A._____ festzulegen. Der Aufwand für die Reisebegleitung von C._____ und D._____ zu den Übergaben an den Vater ist von den Eltern ausgeglichen zu teilen; e. weitergehende oder abweichende Wochenend, Feiertags- oder Ferienkontakte nach gegenseitiger Absprache bleiben vorbehalten. 7. Betreffend Verfahrenskosten wird verfügt: a. Die Kosten für dieses Verfahren werden auf Fr. 500.– festgesetzt;
4 / 17 b. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet. 8. [Rechtsmittelbelehrung unter Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde] 9. [Mitteilungen]. D.Dagegen gelangte A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Beschwerde vom 13. Oktober 2025 (Datum Poststempel: 14. Oktober 2025) an das Obergericht des Kantons Graubünden (nachfolgend: Obergericht). Er beantragt sinngemäss die Aufhebung der Dispositiv-Ziffer 6 des angefochtenen Entscheids und die Festlegung des Besuchsrechts auf jedes zweite Wochenende. Eventualiter sei an der bisherigen Regelung (Besuchswochenenden alle drei Wochen) festzuhalten. E.In ihrer Beschwerdeantwort vom 10. November 2025 beantragte die KESB die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, sofern darauf eingetreten werden könne. F.B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin), vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Ladina Sturzenegger, beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 13. November 2025 (Datum Poststempel) ebenfalls die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. G.Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften, im angefochtenen Entscheid sowie auf die Verfahrensakten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1.1.Anfechtungsobjektiv ist der Entscheid der KESB Engadin/Südtäler vom 15. September 2025 betreffend die Errichtung der Beistandschaft, die Ernennung der Beistandsperson und die Neuregelung des persönlichen Kontakts zwischen dem Vater und den Kindern, C._____ und D._____. Gemäss Art. 314 Abs. 1 ZGB sind die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde im Kindesschutzverfahren sinngemäss anwendbar. Gegen Entscheide der Kindesschutzbehörde kann somit beim zuständigen Gericht gestützt auf Art. 314 Abs. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 450 Abs. 1 ZGB Beschwerde erhoben werden. Nach Art. 60 Abs. 1 EGzZGB (BR 210.100) ist das Obergericht die gerichtliche Beschwerdeinstanz. Innerhalb des Obergerichts ist die Erste zivilrechtliche Kammer zuständig (Art. 9 OGV [BR 173.010]).
5 / 17 1.2.Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Mitteilung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 450b Abs. 1 ZGB; Art. 450 Abs. 3 ZGB). Der Entscheid der Kollegialbehörde der KESB Engadin/Südtäler vom 15. September 2025 wurde den Parteien am 16. September 2025 mitgeteilt. Mit schriftlicher Eingabe vom 14. Oktober 2025 hat der Beschwerdeführer die Beschwerde fristgerecht erhoben. 1.3.1. Nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB sind die am Verfahren beteiligten Personen zur Beschwerde legitimiert. Im Bereich des Kindesschutzes sind in aller Regel nebst den Kindern auch deren Eltern betroffene Personen (DROESE, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 450 N. 29). Grundsätzlich bei jedem Rechtsmittel vorausgesetzt ist ein aktuelles Rechtschutzinteresse. Die beschwerdeführende Partei muss formell und materiell beschwert sein. Wenn das Dispositiv des erstinstanzlichen Entscheids von den abschliessenden Rechtsbegehren der rechtsmittelwilligen Partei abweicht, ist die formelle Beschwer zu bejahen. Materiell beschwert ist eine Person, dessen Rechtsstellung durch den erstinstanzlichen Entscheid tangiert ist, indem dieser nachteilig für die Partei ist und ihr dadurch ein Interesse an seiner Abänderung verschafft (DROESE, a.a.O., Art. 450a N. 6; REETZ, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 4. Aufl. 2025, Vorbemerkungen zu den Art. 308-318 N. 29 ff.). 1.3.2. Die Vorinstanz führte in ihrer Beschwerdeantwort aus, die Regelung des Besuchsrechts sei explizit als minimale Norm deklariert und könne in gegenseitiger Absprache zwischen den Eltern erweitert werden, weshalb die mit Beschwerde vorgeschlagene Umsetzung der persönlichen Kontakte zwischen dem Beschwerdeführer und den Kindern im Rahmen der behördlich festgelegten Regelung möglich sei (act. A.2 II. Ziff. 1). Zudem habe die KESB den Vorschlag des Beschwerdeführers, seine Kinder könnten ihn einmal im Monat oder alle sechs Wochen von Freitagnachmittag an (inkl. Joker-Halbtag) besuchen, berücksichtigt (act. A.2 II. Ziff. 3). 1.3.3. Die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers wird von der Beschwerdegegnerin in Abrede gestellt. Die effektiven Tage des Vaters mit den Mädchen seien durch die Verdoppelung der Ferientage ausgedehnt worden. Ausserdem sei die vorinstanzliche Regelung des persönlichen Verkehrs eine Mindestregelung, welche mit Blick auf die Interessen der Mädchen und der Einigkeit der Eltern ausgedehnt werden könne. Wie auch die Planung 2025 und 2026 bestätige, fänden weiterhin alle drei Wochen die Besuchswochenenden statt, weshalb weder eine Verletzung der Rechte der Kinder noch des Kindsvaters
6 / 17 vorliege. Zudem habe der Beschwerdeführer zu Protokoll gegeben, dass er sich die Besuche alle vier bis sechs Wochen vorstellen könne. Deswegen erscheine es nun widersprüchlich, wenn er behaupte, dass die Kinderwünsche nicht berücksichtigt worden seien (act. A.3). 1.3.4. Der Beschwerdeführer ist als Elternteil der von den Kindesschutzmassnahmen betroffenen Kindern Verfahrensbeteiligter im Sinne von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB. Entgegen den Ansichten der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin ist von einem aktuellen Rechtschutzinteresse des Beschwerdeführers auszugehen. Zwar kann aus der Aktennotiz betreffend das Telefongespräch mit dem Beschwerdeführer vom 22. August 2025 entnommen werden, dass der Beschwerdeführer den Wunsch äusserte, die Kinder könnten einmal im Monat oder alle 6 Wochen am Freitagnachmittag frei nehmen und zu ihm kommen (KESB-act. 30). Allerdings geht insbesondere aus der Stellungnahme des Beschwerdeführers zu den beabsichtigten Kinderschutzmassnahmen vom 9. September 2025 hervor, dass er sich grundsätzlich häufigeren Kontakt mit den Kindern wünscht und sich für die Regelung der Wochenendbesuche der Kinder alle drei Wochen ausspricht (KESB-act. 29). Durch die Reduktion der Wochenendbesuche von jedem dritten Wochenende auf einmal pro Monat wurde den Begehren des Beschwerdeführers nicht vollständig entsprochen. Diese Änderung des Besuchsrechts – trotz der Möglichkeit der Eltern, dieses nach Absprache auszuweiten – tangiert das Recht des Beschwerdeführers auf persönlichen Verkehr mit seinen Kindern. Der Beschwerdeführer ist demnach beschwerdelegitimiert. 1.4.Mit Beschwerde können gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Ziff. 2) und Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Die Beschwerde ist ein vollkommenes Rechtsmittel, womit das erstinstanzliche Urteil in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend überprüft werden kann (BGE 139 III 257 E. 4.3; DROESE, a.a.O., Art. 450a N. 4; SCHMID, Erwachsenenschutz Kommentar, 2010, Art. 450a N. 1). In formeller Hinsicht dürfen keine hohen Anforderungen gestellt werden. Bei Laieneingaben genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur rudimentär zum Ausdruck kommt, warum die das Rechtsmittel ergreifende Person mit der getroffenen Anordnung ganz oder teilweise nicht einverstanden ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_922/2015 vom 4. Februar 2016 E. 5.1 f. m.H. auf Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28.
7 / 17 Juni 2006, BBl 2006 7001 ff., Ziff. 2.3.3.; DROESE, a.a.O., Art. 450 N. 42; SCHMID, a.a.O., Art. 450 N. 27). Aus der Eingabe des Beschwerdeführers kann entnommen werden, dass er mit dem Entscheid vom 15. September 2025 teilweise nicht einverstanden ist. Sinngemäss beantragt er, den persönlichen Verkehr auf die Besuchswochenenden der Kinder bei ihm auf alle zwei Wochen auszuweiten, eventualiter am bisherigen Wochenendbesuchsrecht jede dritte Woche festzuhalten (act. A.1). Ebenso stellt er Fragen betreffend die Regelung des persönlichen Verkehrs über Weihnachten. Somit liegt eine für einen Laien genügende Beschwerde vor. Darauf ist einzutreten. 2.1.Für das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz gelten primär die bundesrechtlichen Verfahrensbestimmungen des ZGB und subsidiär die vom Kanton erlassenen Verfahrensbestimmungen. Das EGzZGB bestimmt in Art. 60 Abs. 5, dass die Regelungen für die zivilprozessuale Berufung sinngemäss gelten, soweit das übergeordnete Recht nichts Anderes vorsieht. Demnach kann die Rechtsmittelinstanz gemäss Art. 316 Abs. 1 ZPO aufgrund der Akten und ohne Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung entscheiden. Ferner sind insbesondere die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 443 ff. ZGB), die auch im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar sind, zu beachten soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält (Urteil des Bundesgerichts 5A_210/2018 vom 14. Dezember 2018 E. 2.5; Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 16 186 vom 26. Januar 2017 E. 2.b; DROESE, a.a.O., Art. 450 N. 13; SCHMID, a.a.O., Art. 450 N. 5). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Der Anwendungsbereich dieser zentralen Verfahrensgrundsätze bezieht sich auf sämtliche Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und erstreckt sich – wenn auch teilweise in abgeschwächter Form – nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses auch auf die Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (vgl. MARANTA, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 446 N. 1 f. und N. 40 ff.). Dennoch muss gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB von der beschwerdeführenden Partei dargelegt werden, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Die Beschwerdeinstanz darf sich primär auf die geltend gemachten Rügen und Anträge konzentrieren, wodurch die Untersuchungs- und Offizialmaxime relativiert werden (DROESE, a.a.O., Art. 450a N. 5; SCHMID, a.a.O., Art. 450a N. 1). Im Beschwerdeverfahren gegen Entscheide der KESB sind Noven an sich unbeschränkt zulässig (Art. 60 Abs. 3 EGzZGB).
8 / 17 2.2.Aus Art. 450a Abs. 1 ZGB ergibt sich wie bereits erwähnt, dass das Gericht Tat- und Rechtsfragen wie auch die Angemessenheit frei überprüft. Bei der Beurteilung der Angemessenheit oder der Zweckmässigkeit einer angefochtenen Anordnung nimmt die gerichtliche Beschwerdeinstanz eine Ermessenskontrolle vor. In Ermessensfragen ist dabei der Entscheidungsspielraum der Vorinstanz zu respektieren. Selbst wenn der Rechtsmittelbehörde volle Kognition zusteht, übt sie bei der Ermessenskontrolle Zurückhaltung und setzt ihr eigenes Ermessen "nicht ohne Not" an die Stelle desjenigen der Vorinstanz. Mit anderen Worten übt sich das Obergericht bei der Angemessenheitsprüfung aufgrund des spezifischen Fachwissens und der umfassenden Sachverhaltskenntnis der KESB grundsätzlich in Zurückhaltung (vgl. DROESE, a.a.O., zu Art. 450a N. 17 f. m.H.a. BGE 135 II 384 E.2.2.2, BGE 133 II 35 E. 3 und Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 16 94 vom 4. Oktober 2016 E. 3e und 3f). Allerdings gilt das nicht unbeschränkt, ist es doch gerade Sinn und Zweck der Beschwerde gegen Entscheide der KESB, dass der Rechtsmittelinstanz volle Kognition zukommt und somit auch die Rüge der Unangemessenheit erhoben werden kann (Art. 450a Abs. 1 ZGB). 3.1.Im angefochtenen Entscheid wurde für die Kinder, C._____ und D., eine Beistandschaft nach Kindesschutzrecht errichtet, der Beistandsperson Aufgaben und Kompetenzen im persönlichen Verkehr zwischen den Kindern und ihrem Vater sowie im Informationsaustausch zwischen den Eltern zugewiesen und E. als Beistandsperson von C._____ und D._____ ernannt. Diese Punkte wurden vom Beschwerdeführer nicht angefochten. Des Weiteren wurde der minimale persönliche Kontakt zwischen den Kindern und dem Beschwerdeführer in Abänderung des gerichtlichen Entscheids vom 13. Mai 2019 neu geregelt. Das Besuchsrecht des Vaters wurde von einem Wochenende alle drei Wochen auf ein Wochenende pro Monat eingeschränkt (act. B.3, III. 6a). Das Ferienbesuchsrecht wurde demgegenüber von einer bzw. zwei Wochen auf vier Wochen erweitert (act. B.3, III. 6b). Die Festlegung der Ferienplanung sowie der Aufenthalt der Kinder an den Feiertagen wurde in der Kompetenz der Eltern belassen (act. B.3, III. 6b). Die Festlegung des Übergabeortes der Kinder zur Ausübung des Besuchsrechts wurde vom fixen Ort in O.1._____ in die Kompetenz der Eltern gelegt; der Aufwand für die Reisebegleitung der Kinder ist von den Eltern ausgeglichen zu teilen (act. B.3, III. 6d). Die Möglichkeit von weitergehenden oder abweichenden persönlichen Kontakten blieb gleich und kann nach gegenseitiger Absprache erfolgen (act. B.3, III. 6e). 3.2.Der Beschwerdeführer rügt die neue Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen ihm und den Kindern. Seinen Ausführungen lässt sich entnehmen, dass
9 / 17 er mit der Reduktion der Regelung über den persönlichen Verkehr in Bezug auf die Wochenenden nicht einverstanden ist. Sinngemäss fordert er die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und beantragt, die Kinder alle zwei Wochen über das Wochenende zu sich zu nehmen, sofern die Strecke und die finanziellen Auslagen für die Übergaben hälftig zwischen der Kindsmutter und ihm aufgeteilt werden könnten. Eventualiter beantragt er, am bisherigen Besuchsrecht – mit Wochenendbesuchen der Kinder jede dritte Woche – festzuhalten, wobei zu beachten sei, dass er dafür jeweils einen Ferientag einplanen müsse, was die Ferienwochen mit den Kindern schmälere oder gar verunmögliche. Der Beschwerdeführer begründet seine Anträge gestützt auf den Willen der Kinder, häufigeren und regelmässigen Kontakt zu ihm zu haben, sowie mit dem im Vordergrund stehenden Wohl der Kinder. Die neue Feiertagsregelung stellt er zumindest in Frage und beantragt sinngemäss, an der bisherigen Regelung festzuhalten (act. A.1). 3.3.Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist demnach die Frage, ob die KESB den persönlichen Verkehr zwischen den Kindern und dem Beschwerdeführer zu Recht neu geregelt hat. 3.4.Die Vorinstanz sah eine Überprüfung der vor sechs Jahren festgelegten Regelung als notwendig an, nachdem es den Eltern nicht mehr möglich sei, flexibel und angepasst die Wochenenden und Ferien zu organisieren. Angesichts der grossen geografischen Distanz zwischen den Wohnorten der Kinder und des Vaters sei eine neue Regelung, welche mehr die Qualität der Kontakte als deren Häufigkeit berücksichtige, angezeigt. In Bezug auf die Wochenenden sei sinnvoll, dass die Kinder mindestens einmal im Monat ein Wochenende mit dem Vater verbringen würden. Damit die lange Reise nicht zu einer Belastung für die Kinder werde, soll wenn möglich am Freitag vor dem Wochenende beim Vater durch die Mutter bei der Schule ein halber Jokertag beantragt werden. Im Falle dessen Bewilligung könnten sich die Kinder zusammen mit der Mutter bereits nach dem Mittag auf den Weg machen und wären am späten Freitagnachmittag beim Vater. Angesichts des Alters der Kinder sei eine Aufteilung des Aufwands für die Reisezeit zwischen den Eltern angemessen. Der Übergabeort soll von den Eltern selbst bestimmt werden. Es solle den Eltern überlassen werden, ob sie die Übergabe in der Hälfte der Wegstrecke machen würden oder abwechselnd ein Elternteil einen grösseren Streckenteil mit den Kindern zurücklege (act. B.3 E. 6). In ihrer Beschwerdeantwort hielt die KESB erneut fest, die Regelung über das Besuchsrecht des Beschwerdeführers sei explizit als minimale Norm deklariert und könne in gegenseitiger Absprache zwischen den Eltern erweitert werden (act. A.2 Ziff. 1).
10 / 17 3.5.Die Beschwerdegegnerin führte aus, es gelte in Bezug auf die Neuregelung zu berücksichtigen, dass die Mädchen im Jahr 2026 bereits 10 Jahre alt würden und ihre eigenen Interessen zunehmend in den Vordergrund stellten. Die Eltern würden bereits jetzt vor Herausforderungen gestellt, da die Mädchen während der Schulzeit am Freitagnachmittag nach der Schule Gesangsunterricht besuchen möchten und dies nicht in das «Besuchskonzept» des Vaters passe. Der von ihm gewünschte Jokernachmittag sei gemäss Rücksprache mit der Schulbehörde nicht möglich. Überdies werde es auch künftig so sein, dass der Freitagnachmittag weder schulfrei sei noch die arbeitstätige Kindsmutter am Freitagnachmittag frei habe, um die Mädchen regelmässig weiter als bis nach O.1._____ zu begleiten. Durch die angepasste Regelung des persönlichen Verkehrs könnten die Mädchen mehr Zeit am Stück beim Kindsvater verbringen, was auch die Reisekosten für die Eltern überschaubar halte. Der Vorschlag, dass die Mädchen jede zweite Woche zum Kindsvater gehen sollten, bringe nicht nur viel höhere und für die Kindsmutter nicht tragbare Kosten mit sich, sondern auch grosse Herausforderungen mit Hausaufgaben, Schulabsenzen, Kinderinteressen in O.2._____ etc. Die Neuregelung des persönlichen Verkehrs ermögliche eine flexiblere Handhabung der Besuche und der Ferien. Die Beistandsperson habe im Streitfall bei den Feiertagsregelungen neben den Wünschen der Kinder auf eine Ausgeglichenheit zwischen den Eltern zu achten, wodurch eine abwechselnde Weihnachtsfeiertagsregelung zum Tragen komme. Zudem kämen dem Beschwerdeführer durch die Verdoppelung der Mindestferien von zwei auf vier Wochen mehr Tage und damit mehr zusammenhängende Zeit mit den Kindern zu. Der Beschwerdeführer habe Ferien im Frühjahr, Sommer und Herbst mit den Kindern beantragt, nicht aber im Winter. Das Kindeswohl sei mit der von der KESB festgelegten Minimallösung mit dem Fokus auf die Qualität der Besuche (mehr Ferien und weniger häufige Reisewochenenden) und den im gegenseitigen Einverständnis jederzeit ausdehnbaren Besuchen, Ferien- und Feiertagen mit Blick auf die Entwicklung der Mädchen optimal gewährleistet. Die Regelung biete Raum, künftig wachsende Eigeninteressen der Mädchen Raum zu geben und ihre Entwicklung entsprechende Bedürfnisse wahrzunehmen. Weiter sei unbestritten möglich wie auch sinnvoll, Wochenenden mit Feiertagen zu verbinden. Diese Möglichkeit sei den Eltern – bei Uneinigkeit dem Beistand – eingeräumt worden. Zusammenfassend sei die Neuregelung des persönlichen Verkehrs mit der Unterstützung durch den eingesetzten Beistand nicht kindswohlverletzend, sondern im Gegenteil kindswohlunterstützend (act. A.3). 4.1.Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen
11 / 17 Verkehr. Der Vater oder die Mutter können verlangen, dass ihr Anspruch auf persönlichen Verkehr geregelt wird (Art. 273 Abs. 1 und 3 ZGB). Geht es um die Gestaltung des persönlichen Verkehrs, ist es primär Sache der Eltern und des betroffenen Kindes, eine einvernehmliche Besuchsrechtsregelung zu vereinbaren. Oberste Maxime für die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs ist das Kindswohl, allfällige Interessen der Eltern müssen dahinter zurückstehen (BGE 130 III 585 E. 2.1). Was "angemessen" im Sinne von Art. 273 Abs. 1 ZGB ist, lässt sich grundsätzlich nur anhand der Umstände des Einzelfalles unter Berücksichtigung des Zwecks des Besuchsrechts bestimmen. Bei der Regelung des Besuchsrechts sind namentlich das Alter des Kindes, die Bedürfnisse des Kindes und des Besuchsberechtigten, die Beziehung des Kindes zu diesem sowie auch der Eltern untereinander, die Entfernung der Wohnorte, die zeitliche Verfügbarkeit aller Beteiligten, die Wohnverhältnisse beim Besuchsberechtigten sowie der Gesundheitszustand der Beteiligten zu berücksichtigen (HEGNAUER, in: Hausheer [Hrsg.], Berner Kommentar, Art. 252-295 ZGB, Kindesrecht, 1997, Art. 273 N. 64 ff.; SCHWENZER/COTTIER, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 273 N. 13). Der Willen des Kindes ist für die Regelung des Besuchsrechts von herausragender Bedeutung (SCHWENZER/COTTIER, a.a.O., Art. 273 N. 11). Längere Ferienaufenthalte oder längere einzelne Wochenendeinheiten können bei grösseren Distanzen zwischen den Wohnorten kleinere Kadenzen von üblichen Wochenendbesuchen teilweise kompensieren (BGE 142 III 481 E. 2.8; 136 III 353 E. 3.3). 4.2.Vorliegend ist die Änderung eines Scheidungsurteils Gegenstand des vor- instanzlichen Entscheides. Soweit wie vorliegend lediglich über eine Änderung des persönlichen Verkehrs zu befinden ist, entscheidet darüber die Kindesschutzbehörde (Art. 134 Abs. 4 ZGB). Die Voraussetzungen richten sich dabei nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses (Art. 134 Abs. 2 i.V.m. Art. 273 f. ZGB). Dabei regelt gemäss Art. 298d Abs. 1 und 2 ZGB die Kindesschutzbehörde den persönlichen Verkehr von Amtes wegen neu, wenn dies wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist. Es bedarf zum Ersten einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse. Eine solche ist anzunehmen, wenn Tatsachen vorliegen, die bei der letzten – unter Mitwirkung der Behörden erfolgten – Regelung des persönlichen Verkehrs noch nicht berücksichtigt worden sind, zum Beispiel, weil sich der in der Zukunft liegende Sachverhalt anders entwickelt hat als angenommen (MARANTA, in: Kostkiewicz et al. [Hrsg.], Orell Füssli Kommentar, ZGB, 4. Aufl. 2021, Art. 298d N. 2 ff.). Als zweite Voraussetzung muss die Neuregelung zur Wahrung des Kindeswohls nötig sein (MARANTA, a.a.O., Art. 298d N. 3). Wird lediglich der persönliche Verkehr neu
12 / 17 geregelt, steht Art. 298d ZGB in Konkurrenz mit Art. 274 Abs. 2 ZGB, wobei bei letzterer Norm keine veränderten Verhältnisse geltend gemacht werden müssen. Materiell sind die gleichen Massstäbe zur Neuregelung des persönlichen Verkehrs anzuwenden (AFFOLTER-FRINGELI/VOGEL, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Die elterliche Sorge/der Kindesschutz, Art. 296-317 ZGB, 2016, Art. 298d N. 15). Grundsätzlich ist eine Neuregelung nur geboten, wenn die Veränderung der Verhältnisse danach verlangt, weil die Beibehaltung der bisherigen Regelung dem Kind mehr schadet als der mit der Änderung verbundene Verlust an Kontinuität in der Erziehung und den Lebensverhältnissen (Urteile des Bundesgerichts 5A_293/2024 vom 27. Januar 2025 E. 4.1; 5A_64/2022 vom 15. Dezember 2022 E. 3.1.1; 5A_230/2022 vom 21. September 2022 E. 2.1; 5A_951/2020 vom 17. Februar 2021 E. 4). Die kantonale Behörde hat den Entscheid über die Neuregelung des persönlichen Verkehrs unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls nach pflichtgemässem Ermessen zu treffen (Art. 4 ZGB; Urteil des Bundesgerichts 5A_929/2022 vom 20. Februar 2023 E. 2.1.3). 4.3.Die KESB sah die Notwendigkeit einer Überprüfung der bisherigen Regelung in der Minimierung von Unsicherheiten im Zusammenhang mit der Besuchsrechtsregelung sowie in der Anpassung der Regelung an die aktuelle Lebenssituation der Kinder und in der für die Eltern unmöglich gewordenen Organisation des persönlichen Verkehrs (act. B.1; B.3 E. 6;). Die Beschwerdegegnerin wandte sich an die KESB, da sie bei der Planung und Organisation des Besuchsrechts auf Unterstützung angewiesen sei (KESB-act. 2). Im vorinstanzlichen Verfahren zeigte sich beispielhaft, dass die Eltern nicht mehr in der Lage sind, die bisherige Regelung der Wochenendbesuche beim Vater umzusetzen (KESB-act. 17 f.). In seiner Stellungnahme vom 9. September 2025 erwähnte der Beschwerdeführer seinen Wunsch, aufgrund des Schulunterrichts der Kinder am Freitagnachmittag die Wochenendbesuche neu zu organisieren. Er führte wiederholt aus, dass die Regelung der Besuche der Kinder alle drei Wochen nicht mehr eingehalten werde. Die aktuelle Regelung sei aufgrund des Schulunterrichts am Freitagnachmittag sowie der langen Zugfahrt belastend für die Kinder (KESB-act. 22, 29 und 30). Gestützt auf die unzulängliche Ausübung der bisherigen Regelung des persönlichen Verkehrs sowie die aktuelle Lebensgestaltung der Kinder, insbesondere die schulischen Gegebenheiten, liegt eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse vor, welche eine Überprüfung der am 13. Mai 2019 gerichtlich genehmigten Regelung des persönlichen Verkehrs erfordern. Dies wird vom Beschwerdeführer auch nicht in Abrede gestellt.
13 / 17 4.4.Die KESB erachtete sodann eine neue Regelung aufgrund der grossen geografischen Distanz zwischen den Wohnorten der Kinder und des Vaters sowie unter Berücksichtigung der Qualität der Kontakte anstatt deren Häufigkeit als angezeigt (act. B.3 E. 6). Aus der Aktennotiz über den Besuch bei den Kindern vom 3. September 2025 geht hervor, dass die Kinder einen regelmässigen und häufigeren Kontakt zu ihrem Vater wünschen und die lange Zugfahrt sie nicht zu belasten scheint (KESB-act. 19). Der Beschwerdeführer erkannte, dass eine regelmässige Befreiung der Kinder vom Schulunterricht keine sachgerechte Massnahme darstellt, um den persönlichen Verkehr umzusetzen (act. A.1). Sowohl der Beschwerdeführer als auch die Beschwerdegegnerin befürworteten die Erhöhung der Ferienzeit, welche die Kinder beim Vater verbringen sollen (KESB- act. 28 und 29). Ausserdem erachtete der Beschwerdeführer Besuche der Kinder bei verlängerten Wochenenden, beispielsweise über Feiertage, als wünschenswert (KESB-act. 29). 4.5.Es ist für das Obergericht offensichtlich, dass die bisherige Regelung nicht mehr der gelebten Ausübung des persönlichen Verkehrs entspricht, zumal sie nicht auf die aktuelle Lebensgestaltung der Kinder abgestimmt ist. Angesichts der schulischen Situation der Kinder, der bestehenden Organisationsschwierigkeiten der Eltern und unter Berücksichtigung der grossen Distanz zwischen den Wohnorten scheint die neue Regelung betreffend die Wochenendbesuche (einmal pro Monat) die Bedürfnisse der Kinder angemessen zu berücksichtigen und das Kindswohl ohne Weiteres zu wahren. Einerseits wird damit dem zeitlichen Aufwand, welcher durch die Reise zum Beschwerdeführer anfällt, und den nach bisheriger Regelung (festgelegte Übergabezeit) verbundenen schulorganisatorischen Problemen Rechnung getragen, was im Kindeswohl steht. Damit wird gegenüber dem Beschwerdeführer zwar ein gegenüber der bisherigen Regelung geringeres Besuchsrecht festgesetzt. Andererseits räumt der angefochtene Entscheid dem Beschwerdeführer durch die Erhöhung der Ferientage im Ergebnis mehr Zeit mit den Kindern ein als die bisherige Regelung. Damit wird das etwas eingeschränkte Besuchsrecht in angemessener Weise kompensiert. Diese Neuregelung erweist sich aus Sicht des Obergerichts ohne Weiteres als dem Kindswohl und den Interessen des Beschwerdeführers entsprechend. Der angefochtene Entscheid ist diesbezüglich weder rechtsverletzend noch unangemessen, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. 4.6.Der Beschwerdeführer stellte in seiner Eingabe auch die Weihnachtsregelung des angefochtenen Entscheids in Frage (act. A.1 S. 2). Der Entscheid vom 13. Mai 2019 regelte das Besuchsrecht über die Feiertage so, dass
14 / 17 der Vater die Kinder jeweils am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr betreut (act. C.1, B.2.c). Der angefochtene Entscheid lässt die Aufteilung der Feiertage in der Kompetenz der Eltern, was mehr Flexibilität bietet, um auf die Bedürfnisse der Kinder Rücksicht zu nehmen und sich – im Gegensatz zur bisherigen Regelung – nicht nur auf die Feiertage über Weihnachten und Neujahr, sondern generell auf alle Feiertage bezieht. Zudem entspricht die Regelung den vorinstanzlich geäusserten Wünschen der Eltern, zumal dadurch längere Besuche der Kinder beim Vater über die Feiertage möglich sind, zumal auch der damit verbundene hohe Reiseaufwand für einzelne Feiertage entfällt. Demnach ist auch die neue Feiertagsregelung nicht zu beanstanden, auch wenn sie weniger konkret ausfällt als die bisherige Regelung und ein Einvernehmen der Eltern erfordert. Immerhin steht den Eltern und den Kindern dafür neu eine Beistandsperson zur Verfügung, welche die Parteien zu beraten und zu unterstützen sowie konkrete Modalitäten zur Umsetzung festzulegen hat. Auch diese Regelung erscheint daher nicht rechtsfehlerhaft oder unangemessen, weshalb die Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen ist (soweit die Ausführungen des Beschwerdeführers nicht nur als Frage verstanden werden kann). 4.7.Zusammengefasst ist festzuhalten, dass das neue Besuchs- und erweiterte Ferienrecht sowie die flexible Lösung betreffend die Feiertage die persönlichen Kontakte zwischen den Kindern und ihrem Vater in regelmässigen Abständen gewähren. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers wurde der Wille der Kinder sowie die Wahrung des Kindswohls in der neuen Regelung über den persönlichen Verkehr angemessen berücksichtigt. Die von den Eltern geäusserten Wünsche fanden in angemessener Weise Eingang in den Entscheid. Zudem bietet die im angefochtenen Entscheid erlassene Regelung, nach Absprache der Parteien das Besuchsrecht auszuweiten, weiterhin genügend Flexibilität, wodurch zusätzliche Wochenendbesuche beim Vater unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Kinder ermöglicht werden können. Der angefochtene Entscheid erweist sich daher als weder rechtswidrig noch unangemessen, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. 4.8.Die weiteren vom Beschwerdeführer vorgebrachten Äusserungen betreffen die Tätigkeiten bzw. Untätigkeiten der Beistandsperson nach Erlass des angefochtenen Entscheids (vgl. act. A.1 S. 9). Solche Rügen können im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht vorgebracht werden, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Der Beschwerdeführer hat sich diesbezüglich an die KESB Engadin/Südtäler zu wenden (vgl. Art. 419 ZGB).
15 / 17 5.1.Die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens setzen sich aus den Gerichtskosten sowie der Parteientschädigung zusammen (vgl. Art. 60 Abs. 5 EGzZGB i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. a und b ZPO). Sie sind von der unterliegenden Partei zu tragen (Art. 60 Abs. 5 EGzZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). 5.2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gestützt auf Art. 12 Abs. 1 der Verordnung über die Gerichtsgebühr in Zivilverfahren (VGZ; BR 320.210) auf CHF 1'500.00 festgesetzt. Vorliegend ist der Beschwerdeführer vollständig unterlegen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens vollumfänglich ihm aufzuerlegen. Bei Vorliegen besonderer Umstände kann indessen auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet werden (Art. 63 Abs. 3 EGzZGB). Angesichts der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers (vgl. Steuererklärung 2023; KESB- act. 31) rechtfertigt es sich, von der Erhebung von Verfahrenskosten beim Beschwerdeführer abzusehen und die Kosten dem Kanton Graubünden aufzuerlegen. 5.3.Beim vorliegenden Verfahrensausgang hat der unterliegende Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin zu entschädigen (Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO), zumal ein Kostenerlass nach Art. 63 Abs. 3 EGzZGB nicht von der Ausrichtung einer Parteientschädigung an die obsiegende Gegenpartei entbindet. Die Parteientschädigung richtet sich nach den kantonalen Tarifen (Art. 96 ZPO) und ist nach Ermessen festzulegen (Art. 2 Abs. 1 HV [BR 310.250]). Bei der Festsetzung der Parteientschädigung ist dabei vom Betrag auszugehen, welcher von der anwaltlichen Vertretung der entschädigungsberechtigten Partei in Rechnung gestellt wird, soweit der vereinbarte Stundenansatz üblich ist und der geltend gemachte Aufwand angemessen und für die Prozessführung erforderlich ist (vgl. Art. 2 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 HV). Die Rechtsvertreterin der Beschwerdegegnerin reichte am 13. November 2025 zwei Honorarnoten ein, worin sie einen Zeitaufwand von 9 Stunden zu dem für die Parteientschädigung relevanten Honoraransatz von CHF 250.00 geltend macht (CHF 2'250.00 zzgl. 3% Kleinspesen von CHF 67.50 und 8.1% Mehrwertsteuer, total CHF 2'505.20; act. G.2). Eine Honorarvereinbarung liegt im Recht (act. G.1). Der von Rechtsanwältin lic. iur. Ladina Sturzenegger geltend gemachte Aufwand von 9 Stunden gibt zu keinen Beanstandungen Anlass. Die Entschädigung wird demnach auf CHF 2'505.20 festgesetzt. 5.4.Die Beschwerdegegnerin hat mit Eingabe vom 10. November 2025 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt (act. H.1). Dieses kann sich in Beschwerdeverfahren gegen Entscheide der KESB, in welchen sich die Voraussetzungen für eine Befreiung von Gerichtsgebühren in
16 / 17 Beschwerdeverfahren gegen Entscheide der KESB nach Art. 63 Abs. 3 EGzZGB richten, zum Vornherein nur auf die Frage einer Rechtsverbeiständung beziehen. Die Beschwerdegegnerin verfügt offenkundig nicht über die zur Prozessführung erforderlichen Mittel, wie die aktuellsten Steuerdaten erkennen lassen (act. M.3). Zudem erscheint das Rechtsbegehren nicht aussichtlos. Somit sind die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung nach Art. 117 ZPO für das Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht erfüllt und erscheint die Bestellung einer Rechtsvertretung im vorliegenden Fall als notwendig (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Folglich ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege dahingehend gutzuheissen, als der Beschwerdegegnerin im Verfahren ZR1 25 138 vor dem Obergericht des Kantons Graubünden die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gewährt wird. Als Rechtsvertreterin von B._____ wird lic. iur. Ladina Sturzenegger ernannt. 5.5.Nachdem der Beschwerdeführer zur Leistung einer Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin verpflichtet wird, ist die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin für den Fall der Uneinbringlichkeit der Parteientschädigung festzulegen. Diese ist zum Stundenansatz von CHF 200.00 zu berechnen (act. G.2.2), was eine Entschädigung von CHF 2'004.15 (inkl. Spesen und MWSt.) zur Folge hat. Dieser Betrag geht in diesem Fall zu Lasten des Kantons Graubünden, wobei der Anspruch auf die Parteientschädigung mit der Zahlung gemäss Art. 122 Abs. 2 ZPO auf den Kanton Graubünden übergeht.
17 / 17 Es wird erkannt: 1.Das Gesuch von B._____ um unentgeltliche Rechtspflege wird dahingehend gutgeheissen, als B._____ im Verfahren ZR1 25 138 vor dem Obergericht des Kantons Graubünden die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gewährt wird. Als Rechtsvertreterin von B._____ wird lic. iur. Ladina Sturzenegger ernannt. 2.Die Beschwerde wird abgewiesen, sofern darauf eingetreten wird. 3.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von CHF 1'500.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 4.A._____ wird verpflichtet, B._____ für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 2'505.20 zu bezahlen. 5.Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Parteientschädigung gemäss vorstehender Ziff. 4 gehen die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung in der Höhe von CHF 2'004.15 (inkl. Spesen und MWSt.) zulasten des Kantons Graubünden und werden aus der Gerichtskasse bezahlt. Mit der Zahlung geht der Anspruch auf die Parteientschädigung im entsprechenden Umfang auf den Kanton Graubünden über. 6.[Rechtsmittelbelehrung] 7.[Mitteilungen] Erste zivilrechtliche Kammer Der Vorsitzende Cavegn Die Aktuarin ad hoc Hofer