Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_KG_006
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_KG_006, ZR1 2025 104
Entscheidungsdatum
23.10.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Entscheid vom 23. Oktober 2025 mitgeteilt am 24. Oktober 2025 ReferenzZR1 25 104 InstanzErste zivilrechtliche Kammer BesetzungCavegn, Vorsitz Gabriel, Aktuarin ParteienA._____ und B._____ Beschwerdeführer in Sachen C._____ und D._____ GegenstandEröffnung Abklärungsverfahren Anfechtungsobj. Mitteilung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Nordbünden vom 24. April 2025, mitgeteilt am 24. April 2025

2 / 8 Sachverhalt A.C._____ und D., beide geboren am . 2010, sind die Kinder der Ehegatten A._____ und B.. B.Im September 2024 eröffnete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Nordbünden (nachfolgend: KESB Nordbünden), ein kindesschutzrechtliches Abklärungsverfahren. Dies auf eine Gefährdungsmeldung der Schuldirektion hin, laut der die Schulbesuche der Kinder C. und D._____ seit Schuleintritt im Februar 2024 unregelmässig erfolgt seien oder gar nicht stattgefunden hätten. C.Im März 2025 schloss die KESB Nordbünden das Abklärungsverfahren ohne Massnahmen ab, bevor sie am 24. April 2025 von Amtes wegen ein neues Verfahren betreffend Abklärung Kindesschutzmassnahmen eröffnete. D.Hiergegen gelangten A._____ und B._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 15. August 2025 (Poststempel 18. August 2025) an das Obergericht des Kantons Graubünden und stellten die folgenden Anträge: 1.Die Eröffnung/Wiedereröffnung des Abklärungsverfahrens betreffend D._____ und C._____ wird aufgehoben; das Verfahren ist einzustellen. 2.Einstellung der Verfahrenshandlungen und des Verfahrens, insbesondere zu untersagen, a)Einzelanhörungen der Kinder ohne individuell begründete Erforderlichkeit vorzunehmen, b)medizinische/psychologische Daten zu beschaffen oder Dritte (inkl. Gesundheitsamt) zur Umgehung des Berufsgeheimnisses/der Zweckbindung beizuziehen, und c)eine Kindsvertretung einzusetzen, weil keine rechtmässige Verfahrensgrundlage besteht. 3.Aufhebung der Verfügung der KESB Nordbünden vom 07.08.2025, mit der Bestellung für D._____ und C._____ eine anwaltliche Vertretung nach Art. 314a bis Abs. 1 und 3 ZGB. 4.Es ist festzustellen, dass mangels rechtmässig eröffneter Verfahrensgrundlage alle Folgehandlungen der KESB unzulässig sind. 5.Die vollständigen KESB-Akten, einschliesslich interner Vermerke/Protokolle zum behaupteten "Leitungsentscheid" und zur "Qualitätssicherung", seien beizuziehen; fehlende Dokumentation sei aktenkundig zu protokollieren. 6.Eventualiter ist die Sache an die KESB zur Neubeurteilung mit verbindlichen Auflagen zurückzuweisen, insbesondere (i) vollständige Aktenoffenlegung aller Grundlagen des behaupteten

3 / 8 "Leitungsentscheids"/der "Qualitätssicherung"; (ii) Nachweis neuer, objektiver Hinweise i.S.v. Art. 446 ZGB vor weiteren Abklärungen. 7.Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen. 8.Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. E.Die KESB Nordbünden reichte ihre Beschwerdeantwort am 26. August 2025 ein und beantragte darin, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei diese vollumfänglich abzuweisen. F.Mit Eingabe vom 7. September 2025 (Poststempel 9. September 2025) brachten die Beschwerdeführer einen "Nachtrag" zu ihrer Beschwerde ein. Am 21. September 2025 (Poststempel 24. September 2025) reichten sie ihre Stellungnahme zur Beschwerdeantwort der KESB Nordbünden ein und äusserten sich zusätzlich in einer separaten Eingabe, wieder als "Nachtrag" bezeichnet. G.Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Das Verfahren ist spruchreif. Erwägungen 1.1.Gegen Entscheide der Kindesschutzbehörde kann gemäss Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 450 Abs. 1 ZGB beim zuständigen Gericht Beschwerde erhoben werden. Als einzige zuständige gerichtliche Beschwerdeinstanz bezeichnet das kantonale Recht in Art. 60 Abs. 1 EGzZGB (BR 210.100) das Obergericht. Auch Zwischenentscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde können gemäss Art. 60 Abs. 2 EGzZGB innert zehn Tagen seit ihrer Mitteilung beim Obergericht angefochten werden. Die Beschwerdeführer beantragen die Aufhebung der Wiedereröffnung des Abklärungsverfahrens betreffend D._____ und C._____. Das Verfahren sei einzustellen (act. A.1). Sie richten ihre Beschwerde gegen die Mitteilung der KESB Nordbünden vom 24. April 2025 betreffend die Eröffnung des Abklärungsverfahrens (act. B.5). 1.2.1. Zu unterscheiden sind im Kindesschutz ein informelles Beratungs- und ein förmliches Untersuchungsverfahren. Vor der Anordnung einer Massnahme steht in der Regel das Gespräch der Behörde mit den Eltern und dem Kind. Dabei geht es etwa um deren Anhörung zum Problem und ihre Einstellung zu möglichen Lösungen, vorab aber auch um die Herstellung eines informellen Kontakts und Schaffung einer Vertrauensbasis. Es soll – noch ohne förmliche Intervention der KESB – die elterliche Einsicht über die Grenzen der eigenen Erziehungs- und Förderungsmöglichkeiten deutlich gemacht und aufgezeigt werden, welche Hilfe zweckmässigerweise zu beanspruchen wäre bzw. welchen elterlichen

4 / 8 Anordnungen das Kind sich in seinem eigenen Interesse zu fügen hätte (BREITSCHMID, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 307 N. 15). Rechtshängig wird das Verfahren vor der KESB gemäss Art. 57 Abs. 1 EGzZGB mit Einreichung eines Gesuchs oder durch Eröffnung von Amtes wegen. Gemäss Abs. 2 eröffnet die KESB das Verfahren von Amtes wegen, wenn eine nicht offensichtlich unbegründete Gefährdungsmeldung eingeht (lit. a), konkrete Hinweise auf die Hilfs- und Schutzbedürftigkeit eines Kindes vorliegen (lit. b) oder die Behörde in den vom Zivilgesetzbuch bestimmten Fällen angerufen wird (lit. c). Auf die gestützt darauf erfolgende Eröffnung eines Abklärungsverfahrens hin folgt nach dem Gesagten die informelle Beratung. Erst wenn sich aufgrund der Bestandesaufnahme ein förmlicher Handlungsbedarf ohne Möglichkeit einvernehmlicher Regelung ergibt, geht die unverbindliche Beratung in ein behördliches Verfahren über, welches gestützt auf die Untersuchung der Verhältnisse zu einem Entscheid – Anordnen oder Absehen von Massnahmen – führt (BREITSCHMID, a.a.O., Art. 307 N. 17). Die Eröffnung eines Abklärungsverfahrens führt demnach nicht zwingend zu behördlichen Untersuchungshandlungen oder Interventionen und hat als solche noch keinen unmittelbaren Eingriff in die Rechtsstellung der Verfahrensbeteiligten zur Folge. Sie dient vornehmlich der Orientierung der Verfahrensbeteiligten darüber, dass die Behörde voraussichtlich tätig werden wird. Zu diesem Zeitpunkt ist allerdings noch offen, ob das Verfahren von der unverbindlichen Beratung in ein behördliches Verfahren übergehen wird. Ein Eingriff in die Persönlichkeitsrechte von Verfahrensbeteiligten geschieht frühestens mit allenfalls zu erduldenden Untersuchungshandlungen. Auch die in Art. 314e Abs. 1 ZGB normierte Mitwirkungspflicht der Verfahrensbeteiligten kann sich erst im Hinblick auf bestimmte Abklärungshandlungen der KESB aktualisieren. All das führt zum Schluss, dass die Eröffnung des Abklärungsverfahrens deklaratorischer Natur ist. Dafür spricht insbesondere auch der Wortlaut von Art. 57 Abs. 3 EGzZGB, wonach die Eröffnung des Verfahrens den betroffenen Personen und deren gesetzlichen Vertretung mitzuteilen (nicht aber zu verfügen) ist. 1.2.2. Beim konkreten Beschwerdeobjekt handelt es sich um eine Mitteilung, die lediglich Informationsgehalt hat. Sie leitete das dem förmlichen Untersuchungsverfahren vorgelagerte informelle Beratungsverfahren ein, zeitigt indes keine Rechtsfolgen in der Form von Eingriffen in Persönlichkeitsrechte der Verfahrensbeteiligten. Die Mitteilung der Eröffnung des Abklärungsverfahrens vom 24. April 2025 ist daher nicht als Zwischenentscheid im Sinne von Art. 60 Abs. 2 EGzZGB zu qualifizieren und somit nicht beschwerdefähig. Es fehlt daher

5 / 8 vorliegend an einem tauglichen Beschwerdeobjekt. Folglich ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 1.3.1. Die Beschwerde nach Art. 450 ff. ZGB setzt wie jedes Rechtsmittel als Sachurteilsvoraussetzung ein aktuelles (zumindest tatsächliches bzw. praktisches, nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 überdies rechtlich geschütztes) Interesse voraus. Dieses Interesse entspricht dem allgemeinen Begriff des Rechtsschutzinteresses bzw. schutzwürdigen Interesses im Sinne von Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO (DROESE, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 450 N. 27a). Erforderlich ist im Regelfall ein persönliches Interesse der Beschwerdeführerin oder des Beschwerdeführers, welches in dem Sinn rechtlicher Natur ist, als die anbegehrte Feststellung oder Gestaltung einer Rechtslage ihm einen Nutzen eintragen muss. Durch ein das Begehren gutheissendes Urteil muss die Rechtsstellung der gesuchstellenden Partei berührt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_418/2019 vom 29. August 2019 E. 3.3). 1.3.2. Wie gesehen blieb die Rechtsstellung der Beschwerdeführer von der Mitteilung der Verfahrenseröffnung gänzlich unberührt, womit deren Aufhebung für sie nicht von ersichtlichem Nutzen wäre. An der Aufhebung einer blossen Mitteilung ohne Rechtsfolgen kann kein Interesse bestehen. 1.4.Ohne Nutzen bliebe für die Beschwerdeführer auch die Gutheissung ihrer weiteren Begehren. 1.4.1. Im Zusammenhang mit der beantragten "Einstellung der Verfahrenshandlungen und des Verfahrens" ist zu berücksichtigen, dass Kindesschutzmassnahmen abänderbar sind und nicht in materielle Rechtskraft erwachsen (Art. 313 Abs. 1 ZGB). In der Konsequenz kann auch der Abschluss eines Kindesschutzverfahrens nicht in materielle Rechtskraft erwachsen und daher nicht zu einer res iudicata führen. Bei Kindesschutzmassnahmen handelt es sich nie um eine ein für alle Mal abgeurteilte Sache, an welche die Betroffenen unumstösslich für immer gebunden sind (vgl. AFFOLTER-FRINGELI/VOGEL, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Zivilgesetzbuch, Die elterliche Sorge/Der Kindesschutz, Art. 296–317 ZGB, 2016, Art. 313 N. 6). Gemäss Art. 11 Abs. 1 BV haben Kinder Anspruch auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung. Das Kindeswohl geniesst Verfassungsrang und gilt als oberste Maxime des Kindesrechts. Das Gemeinwesen, spezifischer die Kindesschutzbehörde trifft die Pflicht, einzugreifen und den Anspruch des Kindes auf gedeihliche Entwicklung und Wahrung seiner Interessen anstelle oder gegebenenfalls sogar gegen den Willen der Eltern durchzusetzen, wo die primäre

6 / 8 erzieherische Verantwortung der Eltern für das Wohl des Kindes versagt (Art. 2 Abs. 2 und Art. 19 des direkt anwendbaren Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 [Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107]). Es ist nach Art. 307 Abs. 1 ZGB gerade Sache der Kindesschutzbehörden, einzugreifen und das Erforderliche anzuordnen, wenn das Wohl des Kindes gefährdet ist und die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe sorgen bzw. dazu ausserstande sind (vgl. AFFOLTER-FRINGELI/VOGEL, a.a.O., Vorbemerkungen zu Art. 307–327c N. 144, 157 ff.). Selbst wenn das aktuelle Abklärungsverfahren ohne weitere Interventionen antragsgemäss eingestellt würde, wäre die KESB also daran nicht gebunden. Bei konkreten Hinweisen für die Schutzbedürftigkeit eines Kindes ist ihre Eingriffslegitimation weiterhin gegeben. Der mit dem Begehren um Aufhebung der Verfahrenseröffnung verbundene Antrag auf Einstellung des Verfahrens würde den Beschwerdeführer daher nicht den Nutzen eintragen, inskünftig keine behördlichen Untersuchungshandlungen oder Interventionen der KESB mehr gewärtigen zu müssen. Unzulässig und daher auch nicht nutzbringend ist es des Weiteren, der KESB generell weitere Abklärungshandlungen (Einzelanhörungen oder Datenbeschaffungen) zu untersagen. Dies käme einer Verletzung von Art. 307 Abs. 1 ZGB und Art. 2 Abs. 2 und Art. 19 KRK gleich und wäre ohnehin unhaltbar. 1.4.2. Die Beschwerdeführer beantragten im Weiteren die Feststellung, dass mangels rechtmässig eröffneter Verfahrensgrundlage alle Folgehandlungen der KESB unzulässig seien. Dieses Begehren fusst auf der unzutreffenden Annahme, dass der angefochtenen Mitteilung die Bedeutung einer "Verfahrensgrundlage" in dem Sinne beizumessen, als ihre (Un-)Rechtmässigkeit sämtliche in der Folge vorgenommenen Handlungen der KESB Nordbünden beschlagen würde. Die Funktion der Mitteilung der Verfahrenseröffnung besteht einzig in der Information der Verfahrensbeteiligten über ein bevorstehendes, zunächst nur beratendes und später möglicherweise intervenierendes Tätigwerden der Behörde (vgl. E. 1.2.1 f.). Vor diesem Hintergrund beurteilt sich die Rechtmässigkeit der späteren behördlichen Intervention unabhängig von der Mitteilung über die Verfahrenseröffnung. Eine entsprechende Feststellung zielte ins Leere, weshalb es auch in diesem Punkt an einem schutzwürdigen Interesse fehlt und auf diese Anträge nicht einzutreten ist. 1.5.Soweit die Beschwerdeführer in Ziff. 3 ihrer Anträge die Aufhebung der verfahrensleitenden Verfügung vom 7. August 2025 betreffend Anordnung einer Kindesvertretung für die Kinder D._____ und C._____ anfechten, stellt diese Verfügung im Gegensatz zur Eröffnung eines Abklärungsverfahrens einen anfechtbaren Entscheid dar. Die Verfügung vom 7. August 2025 wurde von den

7 / 8 Beschwerdeführern jedoch bereits mit Eingabe vom 14. August 2025 (Poststempel 16. August 2025) angefochten und wird im Verfahren ZR1 25 100 behandelt. Auf den gleichlautenden Antrag in der Eingabe vom 16. August 2025 im Verfahren ZR1 25 104 wird daher nicht eingetreten. 1.6.Hinfällig wird mit vorliegendem Entscheid auch das Begehren um Erteilung der aufschiebenden Wirkung. 1.7.Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es sich bei der angefochtenen Mitteilung über die Eröffnung eines Abklärungsverfahrens vom 24. April 2025 nicht um ein taugliches Anfechtungsobjekt handelt und es überdies auch ein einem geschützten tatsächlichen oder rechtlichen Interesse der Parteien fehlt. Folglich ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 1.8.Es kann aus diesem Grund dahingestellt bleiben, ob die Beschwerdefristen für die von den Beschwerdeführern gerügten Handlungen des KESB Nordbünden überhaupt eingehalten wurden. 2.Die Gerichtskosten für das vorliegende Beschwerdeverfahren umfassen eine Entscheidgebühr (Art. 60 Abs. 5 EGzZGB i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. b ZPO). Die Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 12 Abs. 1 VGZ (BR 320.210) auf CHF 500.00 festzusetzen. Da auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, gelten die Beschwerdeführer als unterliegend (Art. 60 Abs. 5 EGzZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Besondere Umstände, aufgrund derer auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet werden könnte, sind keine ersichtlich (Art. 63 Abs. 3 EGzZGB i.V.m. Art. 28 Abs. 1 KESV [BR 215.010]). Den Beschwerdeführern sind die Prozesskosten daher vollumfänglich aufzuerlegen. Sie werden mit dem geleisteten Prozesskostenvorschuss verrechnet. Der Überschuss von CHF 1'000.00 ist den Beschwerdeführern vom Obergericht zurückzuerstatten. 3.Nachdem das vorliegende Rechtsmittel offensichtlich unzulässig und unbegründet ist, ergeht dieser Entscheid gestützt auf Art. 38 Abs. 3 GOG (BR 173.000) und Art. 7 Abs. 2 lit. b EGzZPO (BR 320.100) in einzelrichterlicher Kompetenz.

8 / 8 Es wird erkannt: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.00 gehen zu Lasten von B._____ und A._____ und werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von CHF 1’500.00 verrechnet. Der Überschuss von CHF 1’000.00 wird B._____ und A._____ vom Obergericht zurückerstattet. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen] Erste zivilrechtliche Kammer Der Vorsitzende Cavegn Die Aktuarin Gabriel

Zitate

Gesetze

17

BV

  • Art. 11 BV

EGzZGB

  • Art. 57 EGzZGB
  • Art. 60 EGzZGB
  • Art. 63 EGzZGB

EGzZPO

  • Art. 7 EGzZPO

GOG

  • Art. 38 GOG

KESV

  • Art. 28 KESV

KRK

  • Art. 2 KRK
  • Art. 19 KRK

VGZ

  • Art. 12 VGZ

ZGB

  • Art. 307 ZGB
  • Art. 313 ZGB
  • Art. 314e ZGB
  • Art. 446 ZGB
  • Art. 450 ZGB

ZPO

  • Art. 59 ZPO
  • Art. 106 ZPO

Gerichtsentscheide

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