Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_KG_006
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_KG_006, ZR1 2025 10
Entscheidungsdatum
05.05.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Urteil vom 05. Mai 2025 mitgeteilt am 07. Mai 2025 ReferenzZR1 25 10 InstanzErste zivilrechtliche Kammer BesetzungAebli, Vorsitz Bäder Federspiel und Nydegger Mosca, Aktuarin ParteienA._____ Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Giuliano Racioppi, Racioppi & Partner AG, Bahnhofstrasse 7, Postfach 534, 7001 Chur gegen B._____ Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Kevin Eggimann, Visinoni & Metzger Rechtsanwälte, Via dal Bagn 3, Postfach 3086, 7500 St. Moritz GegenstandForderung aus Stockwerkeigentümerbeiträgen Anfechtungsobj. Entscheid Regionalgericht Maloja vom 10. Oktober 2023, mitgeteilt am 11. Dezember 2024 (Proz. Nr. 115-2022-19)

2 / 15 Sachverhalt A.Die A._____ ist Stockwerkeigentümerin der Stockwerkeigentümergemeinschaft B.. Letztere fordert von der A. die Beiträge für das Rechnungsjahr 2019/2020 und die Akontoleistung gemäss Budget für das Rechnungsjahr 2020/2021. B.Nach erfolglos verlaufener Schlichtungsverhandlung vom 23. März 2022 stellte die Schlichtungsbehörde der Region Maloja am 21. April 2022 die Klagebewilligung mit folgenden Rechtsbegehren aus: 1.Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 5'498.10 nebst 5 % Zins seit 31.08.2020 und CHF 35'681.00 nebst 5 % Zins seit 01.03.2021 zu bezahlen. 2.Sistierungsantrag: Das Verfahren sei bis zum Grundbucheintrag des definitiven Pfandrechts zu sistieren. 3.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten. Die A._____ gab keine Rechtsbegehren zu Protokoll. C.Mit Betreibungsbegehren vom 16. Juni 2022 (Betreibung Nr. Z.1._____ des Betreibungs- und Konkursamtes der Region Maloja) betrieb die Stockwerkeigentümergemeinschaft B._____ die A._____ auf CHF 33'921.00 zzgl. 5 % Zins seit dem 1. Juli 2021 (Nebenkosten 2020/2021), CHF 38'386.00 zzgl. 5 % Zins seit dem 1. März 2022 (Budgeterwartung 2021/2022), CHF 12'616.00 zzgl. 5 % Zins seit dem 1. März 2022 (Gerichts- und Anwaltskosten in Sachen Pfandrecht) sowie CHF 36'549.00 zzgl. 5 % Zins seit dem 1. Juli 2021 (Gerichts- und Anwaltskosten in Sachen Baustopp). D.Die Stockwerkeigentümergemeinschaft B._____ reichte am 22. Juni 2022 die Klage beim Regionalgericht Maloja ein. Sie liess Ziffer 2 ihres Rechtsbegehrens gemäss Klagebewilligung fallen. Ansonsten blieben die Rechtsbegehren unverändert. E.Die A._____ erhob am 24. Juni 2022 in der Betreibung Nr. Z.1._____ des Betreibungs- und Konkursamtes der Region Maloja Rechtsvorschlag. F.Mit Klageantwort vom 16. November 2022 liess die A._____ die Abweisung der Klage beantragen unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Stockwerkeigentümergemeinschaft B._____.

3 / 15 G. Mit Replik vom 5. Dezember 2022 reichte die Stockwerkeigentümergemeinschaft B._____ dem Regionalgericht Maloja folgende, geänderte Rechtsbegehren ein: 1.Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin CHF 5'184.00 nebst 5 % Zins seit 31.08.2020 (Nebenkosten Wohnung) CHF 33'246.95 nebst 5 % Zins seit 01.03.2021 (Budget Wohnung) CHF 314.10 nebst Zins zu 5 % seit dem 31.08.2020 (Nebenkosten 5 Garagen) CHF 2'434.05 nebst Zins zu 5 % seit dem 01.03.2021 (Budget 5 Garagen) total CHF 41'179.10 nebst Zins zu bezahlen. 2.Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. Z.1._____ des Betreibungs- und Konkursamtes der Region Maloja im Betrag von CHF 38'386.00 zuzüglich Gerichts- und Anwaltskosten im Betrag von CHF 12'616.00 vom 24.06.2022 sei aufzuheben. 3.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten. H.Am 23. Januar 2023 reichte die Stockwerkeigentümergemeinschaft B._____ dem Regionalgericht Maloja eine Noveneingabe zu den Akten. I.Die Duplik der A._____ datiert vom 6. Februar 2023. Die Stockwerkeigentümergemeinschaft B._____ nahm am 14. Februar 2023 dazu Stellung. J.Die Hauptverhandlung vor Regionalgericht Maloja fand am 10. Oktober 2023 statt. Mit Urteil vom 10. Oktober 2023, ohne schriftliche Begründung mitgeteilt am 24. Oktober 2023, in der Folge schriftlich begründet mitgeteilt am 11. Dezember 2024, erkannte das Regionalgericht Maloja wie folgt: 1.Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin CHF 5'184.- zuzüglich Zins zu 5 % seit 31. August 2020, CHF 33'246.95 zuzüglich Zins zu 5 % seit

  1. März 2021, CHF 314.10 zuzüglich Zins zu 5 % seit 31. August 2020 und CHF 2'434.05 zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. März 2021 zu bezahlen. 2.Dispositivberichtigung Alte Fassung: In der seitens der Klägerin gegen die Beklagte angehobenen Betreibung Nr. Z.1._____ des Betreibungs- und Konkursamtes der Region Maloja (Zahlungsbefehl vom 17. Juni 2022) wird im Umfang von Ziff. 1 hiervor die definitive Rechtsöffnung erteilt. Neue Fassung: In der seitens der Klägerin gegen die Beklagte angehobenen Betreibung Nr. Z.1._____ des Betreibungs- und Konkursamtes der Region Maloja (Zahlungsbefehl vom 17. Juni 2022) wird der Rechtsvorschlag im Umfang von Ziff. 1 beseitigt.

4 / 15 3.Die Gerichtskosten von CHF 5'000.- gehen zu Lasten der Beklagten. Die Gerichtskosten werden mit dem klägerischerseits geleisteten Kostenvorschuss von CHF 5'000.- verrechnet, unter Erteilung des Rückgriffrechts auf die Beklagte. 4.Die Beklagte hat der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 8'000.- (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu bezahlen. 5.(Rechtsmittelbelehrung in der Hauptsache) (Rechtsmittelbelehrung Kostenentscheid) 6.(Mitteilung) K.Auf Anstoss der Parteien sistierte der Vorsitzende des Regionalgerichts Maloja das Verfahren mit Schreiben vom 16. November 2023 formlos bis zum 24. November 2023. Nachdem die A._____ um eine Erstreckung der Sistierung bis auf anderslautende Rückmeldung einer Partei ersuchte, sistierte der Vorsitzende des Regionalgerichts Maloja das Verfahren zumindest vorläufig bis und mit 30. Juni 2024. Auf Antrag der Stockwerkeigentümergemeinschaft B._____ wurde die Sistierung mit Verfügung vom 15. Juli 2024 bis und mit 31. August 2024 verlängert. Eine weitere Verlängerung der Sistierung erfolgte auf Ersuchen der Stockwerkeigentümergemeinschaft B._____ mit Verfügung vom 17. September 2024 bis und mit 14. Oktober 2024. L.Gegen das Urteil des Regionalgerichts Maloja liess die A._____ (nachfolgend: Berufungsklägerin) am 27. Januar 2025 Berufung an das Obergericht Graubünden erklären, wobei sie das folgende Rechtsbegehren stellte:

  1. Die Berufung sei gutzuheissen. Folglich seien a) Ziff. 1 des Dispositivs des Urteils des Regionalgerichts Maloja (115-2022-19) vom 10. Oktober 2023 vollumfänglich aufzuheben. Die Klage sei dementsprechend vollumfänglich abzuweisen. b) Ziff. 2 des Dispositivs des Urteils des Regionalgerichts Maloja (115-2022-19) vom 10. Oktober 2023 vollumfänglich aufzuheben. c) Ziff. 3 des Dispositivs des Urteils des Regionalgerichts Maloja (115-2022-19) vom 10. Oktober 2023 aufzuheben und die Gerichtskosten seien vollumfänglich der Klägerin (hier Berufungsbeklagten) aufzuerlegen. d) Ziff. 4 des Dispositivs des Urteils des Regionalgerichts Maloja (115-2022-19) vom 10. Oktober 2023 aufzuheben und die Klägerin (hier Berufungsbeklagten) sei zu verpflichten, der Beklagten (hier Berufungsklägerin) eine aussergerichtliche Entschädigung in Höhe von CHF 7'000 (zzgl. MWSt.) zuzusprechen.
  2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MWSt. im vorliegenden Berufungsverfahren zulasten der Berufungsbeklagten. M.Mit Berufungsantwort vom 26. Februar 2025 beantragte die Stockwerkeigentümergemeinschaft B._____ (nachfolgend: Berufungsbeklagte) die

5 / 15 kostenfällige Abweisung der Berufung, soweit darauf eingetreten werden könne. Die Berufungsklägerin nahm am 14. März 2025 dazu Stellung. N.Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Erwägungen 1.Allgemeine Prozessvoraussetzungen 1.1.Die Berufung richtet sich gegen einen erstinstanzlichen Endentscheid (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). Gemäss Art. 308 Abs. 2 ZPO muss der Streitwert der zuletzt vor der ersten Instanz aufrechterhaltenen Rechtsbegehren in vermögensrechtlichen Angelegenheiten mindestens CHF 10'000.00 betragen. Angesichts der gestellten Anträge der Parteien ist der erforderliche Streitwert offenkundig erreicht. 1.2.Das vorliegend angefochtene Urteil des Regionalgerichts Maloja erging am 10. Oktober 2023 und wurde den Parteien am 11. Dezember 2024 schriftlich begründet zugestellt. Mit der Eingabe der Berufungsklägerin vom 27. Januar 2025 ist die 30-tägige Berufungsfrist – unter Berücksichtigung der Gerichtsferien (Art. 145 Abs. 1 lit. c ZPO) – gewahrt (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO). Auf die Berufung ist einzutreten. Deren Beurteilung fällt gemäss Art. 9 Abs. lit. a OGV (BR 173.010) in die Zuständigkeit der Ersten zivilrechtlichen Kammer. 2.Streitgegenstand Mit der Berufung verlangt die Berufungsklägerin die Aufhebung des Urteils des Regionalgerichts Maloja und die vollumfängliche Abweisung der Klage der Gegenpartei unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu deren Lasten. Die Vorinstanz hat die Berufungsklägerin verpflichtet, der Berufungsbeklagten CHF 5'184.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 31. August 2020, CHF 33'246.95 zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. März 2021, CHF 314.10 zuzüglich Zins zu 5 % seit 31. August 2020 und CHF 2'434.05 zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. März 2021 zu bezahlen. Es handelt sich um Stockwerkeigentümerbeiträge für das Rechnungsjahr 2019/2020 und die Akontoleistung gemäss Budget für das Rechnungsjahr 2020/2021. Zudem wurde in der seitens der Berufungsbeklagten gegen die Berufungsklägerin angehobenen Betreibung Nr. Z.1._____ des Betreibungs- und Konkursamtes der Region Maloja (Zahlungsbefehl vom 17. Juni 2022) der Rechtsvorschlag im Umfang der zugesprochenen Beträge beseitigt. Die Vorinstanz stellte sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass die Noveneingabe der Berufungsbeklagten vom 23.

6 / 15 Januar 2023 rechtzeitig erfolgt sei und eine Schuldanerkennung seitens der Berufungsklägerin vorliege. 3.Rechtzeitigkeit Noveneingabe 3.1.Die Berufungsklägerin macht geltend, die Parteien hätten im ordentlichen Verfahren nach gefestigter Rechtsprechung zweimal unbeschränkt die Möglichkeit, sich zur Sache zu äussern und namentlich neue Tatsachen in den Prozess einzuführen. Danach hätten sie nur noch unter den eingeschränkten Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 1 aZPO das Recht, neue Tatsachen und Beweismittel vorzubringen. Unbestrittenermassen sei ein doppelter Schriftenwechsel bei der Vorinstanz erfolgt und mit der Eingabe vom 23. Januar 2023 hätte die Berufungsbeklagte nur soweit neue Tatsachen und Beweismittel vorbringen dürfen, als dass diese den Anforderungen von Art. 229 Abs. 1 aZPO entsprochen hätten. Die Vorinstanz habe die Noveneingabe der Berufungsbeklagten vom 23. Januar 2023 als "ohne Verzug" vorgebracht qualifiziert. Tatsache sei jedoch, dass die Berufungsbeklagte die Stockwerkeigentümerversammlung vom 28. Dezember 2022 einberufen und durch den eigenen Verwalter habe leiten lassen. Die im Protokoll der Stockwerkeigentümerversammlung protokollierten Aussagen von C._____ würden durch die Berufungsklägerin grundsätzlich bestritten. Selbst aber wenn diese so erfolgt wären, hätte die Berufungsbeklagte seit dem 28. Dezember 2022 Kenntnis von dieser angeblichen mündlichen Schuldanerkennung. Die Frist gemäss Art. 229 Abs. 1 aZPO habe daher am 28. Dezember 2022 zu laufen begonnen und nicht – wie von der Vorinstanz erwogen – erst bei Zustellung des Protokolls. Würde man der Argumentation der Vorinstanz folgen, so könnte die Stockwerkeigentümergemeinschaft das Verfassen des Protokolls verzögern und damit die Frist für die Noveneingabe selbst beeinflussen. Dies würde Sinn und Zweck von Art. 229 aZPO widersprechen. Demnach seien die Tatsachenbehauptungen und die Beweismittel, welche mit der Eingabe vom 23. Januar 2023 neu vorgebracht worden seien, verspätet und hätten nicht berücksichtigt werden dürfen. 3.2.Einleitend ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass am 1. Januar 2025 eine Revision der Schweizerischen Zivilprozessordnung in Kraft trat (vgl. Botschaft vom 26. Februar 2020 zur Änderung der Schweizerischen Zivilprozessordnung, BBl 2020 2697). Von dieser Revision betroffen ist u. a. der hier interessierende Art. 229 ZPO. Die revidierte Regelung von Art. 229 ZPO findet indes keine Anwendung auf Verfahren, welche bei Inkrafttreten der Änderung bereits rechtshängig waren (vgl. Art. 407f ZPO e contrario). Die Frage, bis wann bzw. unter welchen

7 / 15 Voraussetzungen neue Tatsachen und Beweismittel vor Vorinstanz vorgebracht werden durften, beurteilt sich daher vorliegend nach der bis Ende 2024 geltenden Fassung von Art. 229 ZPO (nachfolgend: Art. 229 aZPO). 3.3.Gemäss Art. 229 Abs. 1 aZPO werden in der Hauptverhandlung neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und erst nach Abschluss des Schriftenwechsels oder nach der letzten Instruktionsverhandlung entstanden oder gefunden worden sind (echte Noven; lit. a) oder bereits vor Abschluss des Schriftenwechsels oder vor der letzten Instruktionsverhandlung vorhanden waren, aber trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vorher vorgebracht werden konnten (unechte Noven; lit. b). Die Voraussetzungen für die Berücksichtigung eines neuen Vorbringens oder eines neuen Beweismittels hat diejenige Partei zu beweisen, welche sich auf das betreffende Novum beruft (PAHUD, in: Brunner/Gasser/Vischer [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, 3. Aufl. 2025, Art. 229 N. 17). 3.4.Ohne Verzug bedeutet, dass die Partei das Novum bei der ersten Gelegenheit geltend machen muss, nachdem sie tatsächlich davon Kenntnis erhalten hat oder ihr die Kenntnisnahme möglich gewesen wäre (STERCHI, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, Art. 150-352 ZPO, Art. 400-406 ZPO, 2012, Art. 317 N. 7). Hervorzuheben ist, dass das Gesetz nicht vorschreibt, wie viele Tage mit dem Vorbringen der Noven zugewartet werden darf. Als Faustregel ist zwar eine Frist von 10 Tagen bzw. von ein bis zwei Wochen anzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 5A_451/2020 vom 31. März 2021 E. 3.1.1). Dem Bundesgericht zufolge kann die zulässige Frist nicht unabhängig von den Umständen, insbesondere der Komplexität der Noven, beurteilt werden. Vielmehr ist in Würdigung der konkreten Umstände nach Ermessen zu entscheiden, ob die Noven rechtzeitig vorgebracht wurden (Urteil des Bundesgerichts 4A_70/2021 vom 15. Juli 2021 E. 4.2). So ist ein Zuwarten auch nur dann unzulässig und führt zur Verwirkung des Novenrechts, wenn es als grundlos bzw. verschuldet erscheint (PKG 2017 Nr. 1 E. 5c.dd m.w.H.). Läuft bei Bekanntwerden von Noven bereits die Frist für eine Parteieingabe (Berufung, Berufungsantwort, Replik oder Duplik), so gilt keine separate Frist für die Noveneingabe und die Partei darf das Novum mit der bevorstehenden Eingabe in das Berufungsverfahren einbringen, da dadurch das Verfahren nicht verzögert wird (Förderung der Prozessökonomie ist ratio legis der Wendung "ohne Verzug"; Urteil des Bundesgerichts 5A_790/2016 vom 9. August 2018 E. 3.4). Der letztmögliche Zeitpunkt für das Vorbringen von Noven ist vor Übergang in die Phase der Urteilsberatung (BGE 142 III 413 E. 2.2.5).

8 / 15 3.5.1. Wie bereits ausgeführt, hat vorliegend die Berufungsbeklagte am 28. Dezember 2022 eine ordentliche Stockwerkeigentümerversammlung einberufen und diese durch den eigenen Verwalter, D.), leiten lassen. C. stellte sich anlässlich dieser Stockwerkeigentümerversammlung als neuer Verwaltungsratspräsident der A._____ vor. Gemäss dem bei den Akten liegenden Handelsregisterauszug der A._____ vom 27. Januar 2025 ist C._____ einzelzeichnungsberechtigt (act. B.2; vgl. auch RG-act. II.46). Dem Protokoll der Stockwerkeigentümerversammlung vom 28. Dezember 2022 kann Folgendes entnommen werden (RG-act. II.45, S. 7): Er (C.) sichert den Anwesenden zu, dass die Ausstände in der Höhe von A.: CHF 106'340.03 zuzüglich Saldo Abrechnung 21/22 CHF 19'630.95 zuzüglich Verzugszins; F._____ CHF 92'696.17 zuzüglich Saldo Abrechnung 21/22, CHF 8'201.20 zuzüglich Verzugszins, bis spätestens am 17. Januar 2023 beglichen werden. Protokollführer war E._____ ; der Protokollführer sowie der Verwalter unterzeichneten das Protokoll am 4. Januar 2023. Nachdem die Berufungsbeklagte unbestrittenermassen bei der Vorinstanz mit der Klage vom 22. Juni 2022 (RG-act. I.1) und der Replik vom 5. Dezember 2022 (RG-act. I.3) bereits zwei Rechtsschriften eingereicht hatte, liess sie mit Noveneingabe vom 23. Januar 2023 (RG-act. I.4) dem Regionalgericht Maloja das besagte Protokoll der Stockwerkeigentümerversammlung nebst einem Handelsregisterauszug und weitere Korrespondenz zwischen Rechtsanwalt Bundi und der Verwaltung der Stockwerkeigentümergemeinschaft B._____ zukommen (RG-act. II.45-50). Die Vorinstanz erachtete die neuen Tatsachenbehauptungen und Beweismittel als rechtzeitig vorgebracht, zumal das Protokoll der Berufungsbeklagten erst am 19./20. Januar 2023 zugestellt worden sei und die Berufungsbeklagte die Noveneingabe in der Folge innerhalb von drei beziehungsweise vier Tagen eingereicht habe. Komme hinzu, dass die Berufungsklägerin lediglich in pauschaler Art und Weise gerügt habe, die angeblichen Noven seien verspätet vorgebracht worden. Eine solche Pauschalbestreitung sei – bis auf die zeitliche Komponente – unbeachtlich (vgl. act. B.3 E. 1.2.3). Dieser Argumentation kann, wie noch zu zeigen sein wird, nicht gefolgt werden. 3.5.2. Bestreitungen sind so konkret zu halten, dass sich bestimmen lässt, welche einzelnen Behauptungen des Klägers damit bestritten werden; die Bestreitung muss ihrem Zweck entsprechend so konkret sein, dass die Gegenpartei weiss, welche einzelne Tatsachenbehauptung sie beweisen muss. Der Grad der Substantiierung einer Behauptung beeinflusst insofern den erforderlichen Grad an Substantiierung einer Bestreitung. Je detaillierter mithin ein Parteivortrag ist, desto höher sind die Anforderungen an eine substantiierte Bestreitung. Diese sind zwar tiefer als die

9 / 15 Anforderungen an die Substantiierung einer Behauptung; pauschale Bestreitungen reichen indessen nicht aus. Erforderlich ist eine klare Äusserung, dass der Wahrheitsgehalt einer bestimmten und konkreten gegnerischen Behauptung infrage gestellt wird (BGE 141 III 433 E. 2.6 mit Hinweisen). In ihrer Duplik vom 6. Februar 2023 an die Vorinstanz beantragte die Berufungsklägerin, die angeblichen Noven seien aus dem Recht zu weisen, da sie verspätet eingereicht worden seien. Bei Geltung des Verhandlungsgrundsatzes seien neue Tatsachen und Beweismittel nämlich "ohne Verzug" vorzubringen. "Ohne Verzug" bedeute in der Regel innert 10 Tagen. Das Protokoll datiere vom 28. Dezember 2022 und sei damit verspätet eingereicht worden (RG-act. I.5, Rz. 24 f.). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz vermag der vorstehend wiedergegebene Einwand der Berufungsklägerin, wonach die Noven verspätet eingereicht worden seien, den Anforderungen an eine ausreichende Substantiierung zu genügen (vgl. Art. 222 Abs. 2 ZPO). Die Berufungsbeklagte ihrerseits hatte die Rechtzeitigkeit der Noveneingabe vom 23. Januar 2023 lediglich damit begründet, sie hätte am 19. und 20. Januar 2023 von den Noven Kenntnis erlangt (vgl. RG-act. I.4, S.1). Der Grad der Substantiierung ist bei beiden Parteien als etwa gleichwertig einzuordnen. 3.5.3. Anzumerken ist, dass sich aus den mit der Noveneingabe eingereichten Urkunden nicht klar ergibt, wann das Protokoll den Stockwerkeigentümern zugestellt wurde. Am 20. Januar 2023 wurden die Stockwerkeigentümer von der Verwaltung über den Umstand, dass die Zahlungsausstände nicht beglichen worden seien, orientiert, und es wurde auf das Protokoll verwiesen (RG-act. II.47). Wie dargelegt datiert das Protokoll vom 4. Januar 2023 (RG-act. II.45, S. 11); dies wie auch das in der E-Mail-Korrespondenz erwähnte Schreiben vom 5. Januar 2023 (RG-act. II.48) und der Betreff im Schreiben vom 20. Januar 2023 "Informationen zum Protokoll" (RG-act. II.47) legen bereits eine frühere Zustellung des Protokolls nahe als von der Vorinstanz angenommen. Die Partei, die sich auf Noven beruft, muss zugleich darlegen, dass die Voraussetzungen nach Art. 229 Abs. 1 aZPO gegeben sind (KILLIAS, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, Art. 150-352 ZPO, Art. 400-406 ZPO, 2012, Art. 229 N. 18; vgl. auch BGE 143 III 42 E. 4.1). Bei echten Noven trägt sie die Beweislast für den Ereignis- oder Entstehungszeitpunkt (WILLISEGGER, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, Art. 229 N. 48). Nachdem die Berufungsklägerin die Rechtzeitigkeit der vorgebrachten Noven, namentlich des Versammlungsprotokolls bestritt, erklärte die Berufungsbeklagte in

10 / 15 ihrer Eingabe vom 14. Februar 2023, dass es nicht um das Protokoll vom 28. Dezember 2022 gehe, sondern um die Zusicherung der Bezahlung bis am 17. Januar 2023 (RG-act. I.6 II. Ziff. 2). Zur Zustellung des Protokolls äussert sie sich hingegen nicht näher. Die Vorinstanz durfte vor diesem Hintergrund nicht ohne Weiteres davon ausgehen, dass das Protokoll der Berufungsbeklagten erst am 19./20. Januar 2023 zur Kenntnis gelangte. Allerdings ist das Zustelldatum des Protokolls, wie sich nachfolgend ergibt, nicht weiter von Relevanz. 3.5.4. Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Noveneingabe vom 23. Januar 2023 der Vorinstanz "ohne Verzug" im Sinne von Art. 229 Abs. 1 aZPO eingereicht worden ist. Es gilt in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass die Berufungsbeklagte bereits am 28. Dezember 2022 Kenntnis von der (angeblichen) Aussage/mündlichen Schuldanerkennung von C._____ hatte. Die Mehrheit der Stockwerkeigentümer war an der Stockwerkeigentümerversammlung vom 28. Dezember 2022 persönlich zugegen oder liess sich durch Dritte vertreten. Das Protokoll war – entgegen der Ansicht der Berufungsbeklagten – nicht Voraussetzung dafür, um Kenntnis von der Aussage/mündlichen Schuldanerkennung zu erlangen. Ebenso wenig musste bzw. durfte das Verstreichen der angekündigten Zahlungsfrist abgewartet werden. Somit begann die Frist im Sinne von Art. 229 Abs. 1 aZPO, innert welcher die Berufungsbeklagte der Vorinstanz den Umstand der erfolgten mündlichen Schuldanerkennung als Novum hätte darlegen müssen, bereits am 28. Dezember 2022. Indem die Berufungsbeklagte die besagte Tatsache der Vorinstanz erst am 23. Januar 2023 – somit rund 3 ½ Wochen nach Kenntnisnahme – bekannt gab, handelte sie verspätet. Es gilt in diesem Zusammenhang zu beachten, dass zugunsten der Berufungsbeklagten keine offene Frist für eine Eingabe lief, welche es ihr – ohne dass das Verfahren verzögert worden wäre – erlaubt hätte, den Fristenlauf abzuwarten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_707/2016 vom 29. Mai 2017 E. 3.3.2). Sodann handelt es sich bei der fraglichen Schuldanerkennung auch nicht um ein komplexes Novum, welches umfangreicher Abklärungen bedurft hätte. Kommt hinzu, dass die Berufungsbeklagte im vorinstanzlichen Verfahren anwaltlich vertreten war und zusätzlich Rechtsanwalt Andrea-Franco Stöhr für die im vorliegenden Verfahren interessierenden Traktanden der Stockwerkeigentümerversammlung beigezogen hatte (RG-act. II.45, S. 2 und S. 7). Die Berufungsbeklagte musste sich daher bewusst sein, dass sie unverzüglich hätte handeln und das Novum nach der Versammlung ohne Verzug bei der Vorinstanz hätte vorbringen müssen. Schliesslich gilt es der Berufungsklägerin beizupflichten, wenn sie eine Parallele zur Anfechtung eines Versammlungsbeschlusses zieht (vgl. act. A.1 Rz. 18 und act. A.3 Rz. 4): Wer einen Beschluss der

11 / 15 Stockwerkeigentümergemeinschaft anfechten will, hat vom Zeitpunkt der Kenntnis des Beschlusses an 30 Tage Zeit, um bei der zuständigen Schlichtungsbehörde eine Klage einzureichen. Wer an der Versammlung, an welcher der Beschluss gefasst worden war, persönlich anwesend war oder sich vertreten liess, hat sofortige Kenntnis vom Beschluss erhalten und muss somit innert 30 Tagen seit der Versammlung das Schlichtungsbegehren stellen. Für Personen, die an der Versammlung nicht zugegen waren und sich nicht vertreten liessen, beginnt die Frist mit der Möglichkeit der Kenntnisnahme zu laufen; in der Regel am Tag, an welchem ihnen das Protokoll zugestellt worden ist (Art. 712m Abs. 2 i.V.m. Art. 75 ZGB; vgl. WULLSCHLEGER, Die Anfechtung von Beschlüssen einer Stockwerkeigentümergemeinschaft, ZZZ/2024 S. 345 f.). Analog ist diese gefestigte Praxis auf den vorliegenden Fall anzuwenden. C._____ hat die hier interessierenden (angeblichen) Äusserungen anlässlich der Stockwerkeigentümerversammlung vom 28. Dezember 2022 getätigt. Die entsprechende Frist zur umgehenden Einreichung der Noven hat somit an diesem Tag zu laufen begonnen, da die Mehrheit aller Eigentümer an der Versammlung zugegen waren oder sich durch Dritte haben vertreten lassen. Die Berufungsbeklagte hat sich die entsprechende Kenntnis anrechnen zu lassen. Es kann vorliegend daher nicht darauf ankommen, wann das Versammlungsprotokoll erstellt bzw. den Stockwerkeigentümern zugestellt worden ist. 3.6. Im Resultat kann somit festgehalten werden, dass die Noveneingabe vom 23. Januar 2023 bezüglich des Vorliegens einer mündlichen Schuldanerkennung seitens der Berufungsklägerin verspätet erfolgt ist. Die Vorinstanz hätte entsprechend bei ihrer Urteilsfällung nicht darauf abstellen dürfen (vgl. act. B.3 E. 1.2.3 und E. 2.3). An diesem Ergebnis vermögen auch die folgenden Einwände der Berufungsbeklagten nichts zu ändern. 3.7.1. Die Berufungsbeklagte macht geltend, die Berufungsklägerin habe die Begleichung der Ausstände (zuzüglich Zinsen) bis spätestens den 17. Januar 2023 zugesichert. Diese Zusicherung stelle sowohl eine Schuldanerkennung als auch eine Anerkennung der Klage dar. Die Novenschranke im Sinne von Art. 229 Abs. 1 aZPO greife nicht auf die Klageanerkennung. Der Argumentation der Berufungsbeklagten kann nicht gefolgt werden. Eine allfällige Schuldanerkennung kann nicht mit einer Klageanerkennung gleichgesetzt werden. Eine Klageanerkennung muss dem Gericht zu Protokoll gegeben und von der erkennenden Partei unterzeichnet werden (Art. 241 Abs. 1 ZPO). Dies ist vorliegend nicht geschehen, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.

12 / 15 3.7.2. Die Berufungsbeklagte führt sodann aus, die Nichteinhaltung der gemachten Zusicherung (Begleichung der Ausstände zuzüglich Zinsen) bis spätestens den 17. Januar 2023 seitens der Berufungsklägerin sei von der Berufungsbeklagten erst nach Ablauf der genannten Zahlungsfrist festgestellt worden. Auch diese Argumentation zielt ins Leere. Die Berufungsbeklagte wäre unabhängig vom Eingang der Zahlungen durch die Berufungsklägerin verpflichtet gewesen, das an der Stockwerkeigentümerversammlung vom 28. Dezember 2022 durch C._____ mitgeteilte Novum, nämlich die mündliche Schuldanerkennung, "ohne Verzug" der Vorinstanz einzureichen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Behauptung des Vorliegens einer Schuldanerkennung nicht bereits vorab und damit losgelöst von der fehlenden Begleichung des Zahlungsausstands hätte in den Prozess eingebracht werden können. 3.7.3. Im Weiteren rügt die Berufungsbeklagte, die Berufungsklägerin sei ihrer Beweispflicht nicht nachgekommen. Die Schuldanerkennung sei im erstinstanzlichen Verfahren weder inhaltlich bestritten noch seien materielle Einwände dagegen erhoben worden. Es gilt zu beachten, dass die Noveneingabe an die Vorinstanz hinsichtlich der Schuldanerkennung entgegen der Ansicht der Berufungsbeklagten verspätet erfolgt ist, weshalb auf dieses Novum nicht abgestellt werden darf. Auf die im Zusammenhang mit dem Novum vorgebrachten Rügen ist deshalb nicht weiter einzugehen. 4.Rückweisung an die Vorinstanz 4.1.Nach dem Gesagten ist die Berufung gutzuheissen. Die Berufung ist grundsätzlich ein reformatorisches Rechtsmittel. Die Rückweisung an die Vorinstanz ist nach Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO nur dann möglich, wenn ein wesentlicher Teil der Klage nicht beurteilt wurde (Ziff. 1) oder der Sachverhalt in wesentlichen Teilen zu vervollständigen ist (Ziff. 2). In aller Regel ist ein reformatorischer Entscheid zu fällen; die Rückweisung an die Vorinstanz bildet die Ausnahme (STEININGER, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 3. Aufl. 2025, Art. 318 N. 5 ff.). 4.2.Vorliegend hat die Vorinstanz zu Unrecht die Voraussetzungen für eine Klageänderung basierend auf dem anlässlich der Stockwerkeigentümerversammlung vom 28. Dezember 2022 abgegebenen Schuldbekenntnis bejaht (vgl. act. B.3 E. 1.3.2). Eine nach Aktenschluss erfolgte Klageänderung setzt nämlich voraus, dass diese auf neuen Tatsachen oder

13 / 15 Beweismitteln beruht (Art. 230 Abs. 1 lit. b ZPO). Wie vorstehend in E. 3.6 ausgeführt, ist die Noveneingabe an die Vorinstanz diesbezüglich verspätet erfolgt, weshalb auf dieses Novum nicht abgestellt werden darf. Die Vorinstanz hat somit fälschlicherweise die abgeänderte – anstatt der ursprünglichen – Klage beurteilt und sich bei der Beurteilung der Klage unzutreffenderweise auf die angebliche Schuldanerkennung gestützt (vgl. act. B.3 E. 2). Die übrigen angebotenen Beweismittel wurden von der Vorinstanz nicht gewürdigt. Dementsprechend ist ein wesentlicher Teil der Klage nicht beurteilt worden. Es rechtfertigt sich deshalb, die Sache im Sinne von Art. 318 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 ZPO zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Da ein wesentlicher Teil der Klage nicht beurteilt worden ist, ist es naheliegend, dass auch der Sachverhalt in wesentlichen Teilen zu ergänzen sein wird (vgl. Art. 318 Abs. 1 lit. c Ziff. 2 ZPO). 4.3.Bei einer Rückweisung von der oberen Instanz an die untere Instanz nimmt diese das Verfahren im Stadium wieder auf, in dem es sich vor Erlass des Entscheids befand, und wendet das zu diesem Zeitpunkt geltende Recht an (Urteil des Bundesgerichts 4A_641/2011 vom 27. Januar 2012 E. 2.2). Betrifft ein Rückweisungsentscheid einen Entscheid, der in Anwendung der nicht revidierten ZPO ergangen ist, muss die Vorinstanz diese anwenden, unter Vorbehalt der in Art. 407f gennannten Bestimmungen, die ab dem 1. Januar 2025 anwendbar sind. 5.Kosten- und Entschädigungsfolgen 5.1.Mit der Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Rückweisung an die Vorinstanz wird diese auch über die erstinstanzlichen Prozesskosten neu zu befinden haben. 5.2.Die Verteilung der Prozesskosten des Rechtsmittelverfahrens kann bei Rückweisungsentscheiden der Vorinstanz überlassen werden (Art. 104 Abs. 4 ZPO), unter Festsetzung der Höhe der Gerichtskosten des Berufungsverfahrens durch die Rechtsmittelinstanz (HOFMANN/BAECKERT, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, Art. 104 N. 17). Der Entscheid hierüber liegt im Ermessen der Rechtsmittelinstanz und hängt davon ab, ob im Berufungsentscheid über ein gewichtiges Element der Beurteilung definitiv entschieden wurde oder ob der Streit der Parteien im Wesentlichen offenbleibt (Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK2 22 3 vom 21. Juli 2022 E. 4.1 m.w.H.). Im vorliegenden Fall ist noch nicht absehbar, welche Partei letztlich obsiegen wird. Daher erscheint es ohne Weiteres angemessen, lediglich die Gerichtskosten festzusetzen und deren Verteilung sowie

14 / 15 den Entscheid über die Parteientschädigung der Vorinstanz zu überlassen, das heisst vom definitiven Ausgang des Verfahrens abhängig zu machen. 5.3.Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf CHF 2'000.00 festgesetzt. Sie werden aus dem von der Berufungsklägerin geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 4'000.00 bezogen und der Restbetrag von CHF 2'000.00 ist ihr zurückzuerstatten. Der vom Obergericht einbehaltene Kostenvorschuss in Höhe von CHF 2'000.00 wird bei der Neuverlegung der Kosten durch die Vorinstanz zu berücksichtigen sein (vgl. Urteile des Kantonsgerichts von Graubünden ZK2 12 33 vom 23. Juli 2014 E. 9b und ZK2 21 20 vom 23. März 2022 E. 9). In Bezug auf die Parteientschädigung ist sodann festzuhalten, dass die Parteien im Berufungsverfahren keine Honorarnoten eingereicht haben, sodass die Höhe der Entschädigung nach Ermessen festzusetzen sein wird (vgl. Art. 2 Abs. 1 HV [BR 310.250]).

15 / 15 Es wird erkannt: 1.Die Berufung wird gutgeheissen, der angefochtene Entscheid des Regionalgerichts Maloja vom 10. Oktober 2023 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das Regionalgericht Maloja zurückgewiesen. 2.Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf CHF 2'000.00 festgesetzt. 3.Die Verteilung der Gerichtskosten sowie die Festsetzung einer allfälligen Parteientschädigung für das Berufungsverfahren wird dem neuen Entscheid des Regionalgerichts Maloja überlassen. 4.Es wird vorgemerkt, dass die A._____ für das Berufungsverfahren einen Kostenvorschuss in Höhe von CHF 4'000.00 geleistet hat. Im die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens übersteigenden Umfang, d.h. im Betrag von CHF 2'000.00, wird ihr der Kostenvorschuss durch das Obergericht erstattet. 5.[Rechtsmittelbelehrung] 6.[Mitteilung an:]

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