Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Entscheid vom 17. Februar 2025 "mitgeteilt am" ReferenzZR1 24 77 InstanzErste zivilrechtliche Kammer BesetzungCavegn, Vorsitz Schmid Christoffel und Michael Dürst Fleisch, Aktuar ParteienA._____ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Kevin Eggimann Visinoni & Metzger Rechtsanwälte, Postfach 3086, Via dal Bagn 3, 7500 St. Moritz gegen B._____ Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Charlotte Schucan Schucan & Wohlwend, Stradun 122, 7524 Zuoz in Sachen C., D., E._____ und F._____ Beschwerdegegner alle vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Silvia Däppen Bahnhofstrasse 8, 7000 Chur GegenstandErrichtung Beistandschaft etc.
2 / 22 Anfechtungsobj. Entscheid Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Engadin/Südtäler, vom 3. Juni 2024
3 / 22 Sachverhalt A.B._____ und A._____ sind die nicht im gleichen Haushalt lebenden, geschiedenen Eltern von C., geboren am _____ 2012 (nachfolgend: C.), D., geboren am _____ 2014 (nachfolgend: D.), E., geboren am _____ 2016 (nachfolgend: E.), und F., geboren am _____ 2019 (nachfolgend: F.). B.Mit Scheidungsurteil vom 7. März 2022 genehmigte das Amtsgericht M._____ eine von B._____ und A._____ getroffene Vereinbarung, wonach die elterliche Sorge gemeinsam ausgeübt wird und der Lebensmittelpunkt der Kinder bei der Mutter in der Schweiz bleibt. Zusätzlich wurde das Umgangsrecht von B._____ mit seinen Kindern geregelt. C.Am 19. August 2022 erhielt die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Engadin/Südtäler (nachfolgend: KESB Engadin/Südtäler), eine Gefährdungsmeldung von A., welche aufgrund von mutmasslichen körperlichen und verbalen Übergriffen seitens des Vaters B. gegenüber den Kindern eine Sistierung des Besuchsrechts beantragte. Die KESB Engadin/Südtäler eröffnete daraufhin ein Abklärungsverfahren betreffend die Regelung der persönlichen Kontakte zwischen B._____ und seinen Kindern C., D., E._____ und F.. D.Mit Entscheid vom 4. Mai 2023, mitgeteilt am 22. Mai 2023, ordnete die Kollegialbehörde der KESB Engadin/Südtäler vorsorgliche Massnahmen an, indem sie den persönlichen Verkehr zwischen B. und seinen Kindern neu regelte und eine Beistandschaft mit besonderen Befugnissen im Bereich des persönlichen Verkehrs errichtete. Mit der Mandatsführung wurde G._____ beauftragt. E.Gegen diesen Entscheid erhob B._____ mit Eingabe vom 2. Juni 2023 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden (Verfahren ZK1 23 77). Das Verfahren ist hängig. F.Mit verfahrensleitender Verfügung vom 17. Juli 2023 ordnete die KESB Engadin/Südtäler eine Befragung der Kinder durch K._____ von der Kinder- und Jugendpsychiatrie Graubünden (nachfolgend: KJP) an. G.Am 22. Dezember 2023 wurde G._____ von der KESB Engadin/Südtäler aufgefordert, einen Zwischenbericht einzureichen. Der Bericht ging bei der KESB Engadin/Südtäler am 7. Februar 2024 ein.
4 / 22 H.Am 12. Februar 2024 wurde B._____ und A._____ sowie der Verfahrensvertreterin der Kinder der Bericht von G._____ mit einer Frist zur Stellungnahme bis zum 22. Februar 2024 zugestellt. I.Mit Eingabe vom 22. Februar 2024 beantragte B._____ den Wechsel der Beistandsperson und die Einsetzung von H._____ von der Berufsbeistandschaft N., eventualiter von I. von der Berufsbeistandschaft N._____ oder J._____ von der Berufsbeistandschaft O., als Beistandsperson. J.Die Kindesvertreterin beantragte mit Eingabe vom 22. Februar 2024 ebenfalls den Wechsel der Beistandsperson sowie eine Erweiterung der Befugnisse der Beistandsperson, damit diese die Eltern bei der Verbesserung der Kommunikation unterstützen sowie bei Bedarf Übergaben begleiten und die Besuche auswerten könne. K.A. beantragte mit Replik vom 7. März 2024, dass von der Entlassung von G._____ und der Einsetzung einer neuen Beistandsperson abzusehen sei, und zwar mindestens bis zum Vorliegen und der Auswertung der Berichte von K._____ von der KJP. Eventualiter sei G._____ zu entlassen und L._____ als Beistand für die Kinder einzusetzen. L.Am 15. April 2024 gingen die Berichte von K._____ über die Befragung der Kinder bei der KESB Engadin/Südtäler ein. M.Die Kindesvertreterin hörte C., D. und E._____ am 16. April 2024 telefonisch zum beantragten Wechsel der Beistandsperson an. Eine schriftliche Zusammenfassung der Aussagen der Kinder wurde der KESB Engadin/Südtäler am 19. April 2024 zugestellt. N.Am 22. und 25. Mai 2024 reichten A._____ und B._____ je eine weitere Stellungnahme ein, wobei sie an ihren Anträgen festhielten. O.Mit Entscheid vom 3. Juni 2024 verfügte die Kollegialbehörde der KESB Engadin/Südtäler was folgt: 1.In Bezug auf die Errichtung einer Beistandschaft für C._____ Haibel, D., E.l und F. wird verfügt: a. Die mit Entscheid vom 4. Mai 2023 vorsorglich errichtete Beistandschaft (Ziff. 1.B.) wird aufgehoben; b. Für C., D., E. und F._____ wird eine Beistandschaft nach Kindesschutzrecht (Art. 308 ZGB) errichtet. 2.Die KESB verfügt:
5 / 22 a. G._____ wird unter Verdankung ihrer Arbeit aus ihrem Amt als Beiständin von C., D., E._____ und F._____ per 31. Juli 2024 entlassen. b. H._____ Berufsbeistandschaft (N.) wird per 1. August 2024 zur Beiständin von C., D., E.l und F. ernannt. 3.Zum Inhalt der gemäss Ziff. 2 fortan von H. geführten Beistandschaft wird festgestellt, was folgt: Die Beistandsperson hat die Aufgaben und Kompetenzen im Rahmen einer Beistandschaft mit besonderen Befugnissen (Art. 308 Abs. 2 ZGB): a. die Eltern bei der Ausübung des persönlichen Verkehrs zwischen C., D., E., F. und dem Vater zu beraten und zu unterstützen; b. im Konfliktfall im Rahmen der behördlichen Regelung über den persönlichen Verkehr konkrete Modalitäten zur Umsetzung festzulegen. 4.H._____ wird aufgefordert, nach Erhalt der Ernennungsurkunde sich die zur Erfüllung der Aufgaben nötigen Kenntnisse zu verschaffen und mit C., D., E., F., deren Eltern, sowie den involvierten Fachpersonen persönlich Kontakt aufzunehmen. 5.Die Beistandsperson ist gehalten: a. der KESB jährlich (erstmals per 31. Juli 2025) einen schriftlichen Rechenschaftsbericht (Ausführungen über die Lage von C., D., E., F. und die Ausübung der Beistandschaft, Ausblick mit Empfehlungen) einzureichen; b. bei Hinweisen auf massgebliche Veränderungen der Lebensumstände von C., D., E.l, F. während der Rechenschaftsperiode die KESB mit einem Bericht zu informieren und allenfalls ein geeignetes Vorgehen zu empfehlen. 6. G._____ wird aufgefordert, der KESB spätestens innert zwei Monaten nach Beendigung der Massnahmeführung den Schlussbericht über die Mandatsführung vom 1. Februar 2024 bis und mit 31. Juli 2024 sowie einen Antrag auf Entschädigung für die Mandatsführung während dieser Zeit einzureichen. 7.G._____ wird angewiesen, unverzüglich nach Mandatsende: a. Der neu ernannten Beistandsperson sämtliche Akten geordnet zu übergeben; b. der KESB das Original der Ernennungsurkunde zu retournieren und sämtliche Kopien davon zu vernichten. 8.[Verfahrenskosten] 9.[Rechtmittelbelehrung] 10. [Mitteilung]
6 / 22 P.Gegen diesen Entscheid reichte A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 27. Juni 2024 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden ein und stellte folgende Rechtbegehren: 1.Es seien die Ziff. 1.b., 2.b., 3., 4., 5., 7. und 8 des Dispositivs des Entscheids der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Engadin/Südtäler, vom 3. Juni 2024, aufzuheben. 2.Eventualiter seien die Ziff. 1.b., 2.b., 3., 4., 5., 7. und 8 des Dispositivs des Entscheids der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Engadin/Südtäler, vom 3. Juni 2024, aufzuheben und zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 2.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich MwSt. zulasten des Beschwerdegegners. Q.Mit Entscheid vom 22. Juli 2024 verfügte die Kollegialbehörde der KESB Engadin/Südtäler die vorsorgliche Sistierung des persönlichen Verkehrs zwischen B._____ und seinen Kindern bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids in der Hauptsache. Gegen diesen Entscheid erhob B._____ am 2. August 2024 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden (Verfahren ZK1 24 157). Das Verfahren ist hängig. R.Die KESB Engadin/Südtäler beantragte mit Beschwerdeantwort vom 24. Juli 2024 die Abweisung der Beschwerde, sofern darauf eingetreten werden könne, und dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen sei. S.Die Kindesvertreterin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2. August 2024 die kostenfällige Gutheissung der Beschwerde. Zudem stellte sie den prozessualen Antrag, dass das Verfahren zu sistieren sei, bis die KESB Engadin/Südtäler bezüglich des persönlichen Verkehrs von B._____ im Hauptverfahren einen Entscheid gefällt habe. T.B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner) beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2. August 2024 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Zudem beantragte er ebenfalls, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen sei. U.Mit Eingabe vom 9. September 2024 reichte der Beschwerdegegner eine weitere Stellungnahme mit folgenden angepassten Rechtsbegehren ein: 1.Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen. 2.Prozessualer Antrag: Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu entziehen. 3.Prozessualer Antrag: Der Antrag der Kindesvertreterin auf Sistierung des Verfahrens, bis die Vorinstanz bezüglich des persönlichen Verkehrs
7 / 22 zwischen dem Beschwerdegegner und seinen vier Kindern im Hauptverfahren einen Entscheid gefällt hat, sei abzuweisen. 4.Prozessualer Antrag: Es sei sobald wie möglich eine Instruktionsverhandlung nach Art. 450f ZGB und Art. 226 ZPO durchzuführen. 5.Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zuzügl. der gesetzlichen MWSt. V.Am 11. September 2024 reichte der Beschwerdegegner eine Ergänzung zur Stellungnahme vom 9. September 2024 ein. W.Die Beschwerdeführerin reichte am 19. September 2024 eine Stellungnahme ein und stellte folgende angepasste Rechtsbegehren: 1.Es seien die Ziff. 1.b., 2.b., 3., 4., 5., 7. und 8 des Dispositivs des Entscheids der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Engadin/Südtäler, vom 3. Juni 2024, aufzuheben und es sei für C., D., E._____ und F._____ keine Beistandschaft nach Kindesschutzrecht (Art. 308 ZGB) zu errichten. 2.Eventualiter seien die Ziff. 1.b., 2.b., 3., 4., 5., 7. und 8 des Dispositivs des Entscheids der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Engadin/Südtäler, vom 3. Juni 2024, aufzuheben und zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich MwSt. zulasten des Beschwerdegegners. sowie mit folgendem prozessualen Antrag: 1.Es sei das Verfahren zu sistieren bis die zuständige KESB Zweigstelle Engadin/Südtäler bezüglich des persönlichen Verkehrs des Beschwerdegegners im Hauptverfahren einen Entscheid gefällt hat. X.Mit Eingabe vom 4. Oktober 2024 reichte der Beschwerdegegner eine weitere Stellungnahme mit folgenden angepassten Rechtbegehren ein: Unverändert gemäss Stellungnahme vom 09.09.2024. Zudem sei der neue prozessuale Antrag 1. der Beschwerdeführerin auf Sistierung des Verfahrens, bis die Vorinstanz im Hauptverfahren einen Entscheid gefällt habe, abzulehnen. Neues Rechtsbegehren 1.a 1.a Es seien im Sinn einer vorsorglichen Massnahme regelmässige Erinnerungskontakte von mindestens dreimal pro Jahr zwischen F._____ und E._____ und mindestens zweimal pro Jahr zwischen C._____ und D._____ und dem Vater anzuordnen und es sei eine geeignete Person / Institution, eventuell die Berufsbeiständin H._____, mit deren Durchführung und Begleitung zu beauftragen. Die Erinnerungskontakte haben je einzeln stattzufinden. Der Mutter sei die Weisung zu erteilen, die vier Kinder unter Androhung der Straffolgen von Art. 292 StGB zu den Erinnerungskontakten mit dem Vater
8 / 22 hinzubringen und generell dafür besorgt zu sein, dass diese Kontakte durchgeführt werden. Y.1.Am 28. November 2024 reichte der Beschwerdegegner eine Noveneingabe ein. Y.2.Mit Eingabe vom 13. Januar 2025 brachte die Beschwerdeführerin weitere Anmerkungen an. Z.Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften, im angefochtenen Entscheid sowie auf die Verfahrensakten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Die Sache ist spruchreif. Erwägungen 1.1.Da der Kindesvater seinen Wohnsitz in P._____ hat, liegt ein internationaler Sachverhalt vor, weshalb vorab die internationale Zuständigkeit der Schweizer Gerichte und Verwaltungsbehörden zu prüfen ist. Gemäss Art. 85 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 IPRG sind die Zuständigkeit und das anwendbare Recht vorliegend nach dem Haager Kindesschutzübereinkommen (HKsÜ; SR 0.211.231.011) zu bestimmen (Art. 3 lit. c HKsÜ), zumal die Schweiz und P._____ HKsÜ Vertragsstaaten sind. Die Zuständigkeit der Gerichte und Verwaltungsbehörden knüpft gemäss Art. 5 Abs. 1 HKsÜ an den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes an. Die Kinder C., D., E._____ und F._____ haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt unbestrittenermassen in Sent, so dass die Behörden in der Schweiz zuständig sind. Anzuwenden ist gemäss Art. 15 Abs. 1 HKsÜ das Schweizerische Recht. 1.2.Angefochten sind die Dispositivziffern 1.b, 2.b, 3, 4, 5, 7 und 8 des Entscheids der KESB vom 3. Juni 2024, in welchem eine Beistandschaft nach Kindesschutzrecht (Art. 308 ZGB) errichtet und H._____ als Beistandsperson eingesetzt wurde. Nicht angefochten sind dagegen die Dispositivziffern 1.a, 2.a und 6 (Aufhebung der vorsorglich errichteten Beistandschaft und Entlassung von G._____ als Beiständin). Die Errichtung einer Beistandschaft fällt in die Zuständigkeit der Kindesschutzbehörde (vgl. Art. 308 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 315 Abs. 1 ZGB). Für derartige Verfahren gelten die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde sinngemäss (Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 443 ff. ZGB). Damit kann gegen Entscheide der Kindesschutzbehörde gestützt auf Art. 450 Abs. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB beim zuständigen Gericht Beschwerde erhoben werden. Nach Art. 60 Abs. 1 EGzZGB (BR 210.100)
9 / 22 ist das Obergericht von Graubünden die einzige kantonale Beschwerdeinstanz. Zur Beschwerde legitimiert sind nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB die am Verfahren beteiligten Personen und damit in erster Linie die von der Anordnung der KESB direkt betroffenen Personen. Im Bereich des Kindesschutzes zählen nebst den Kindern in aller Regel auch deren Eltern zu den betroffenen Personen (STECK, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, 2012, Art. 450 N. 29; Urteil des Bundesgerichts 5A_979/2013 vom 28. März 2014 E. 6). Die Beschwerdeführerin ist als Mutter durch den angefochtenen Entschied betroffen und somit klar zu dessen Anfechtung legitimiert. 1.3.Die Beschwerdefrist beträgt gemäss Art. 450b Abs. 1 ZGB dreissig Tage seit Mitteilung des Entscheides der KESB. Die Beschwerde ist beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen, wobei in formeller Hinsicht keine hohen Anforderungen gestellt werden dürfen (Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBI 2006 7001, S. 7085; STECK, a.a.O., Art. 450 N. 42). Der angefochtene Entscheid datiert vom 3. Juni 2024 und wurde den Parteien am selben Tag mitgeteilt. Mit Einreichung der Beschwerde am 27. Juni 2024 (Poststempel) wurde die Beschwerdefrist gewahrt. Die Beschwerde enthält zudem auch Anträge und eine Begründung. Fraglich ist, inwieweit das Fehlen eines reformatorischen Rechtsbegehrens das Eintreten auf die Beschwerde behindert. Bei einem vollkommenen Rechtsmittel genügt es in aller Regel nicht, lediglich die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und dessen Rückweisung an die Vorinstanz zu verlangen. Ist eine Heilung allfälliger Verfahrensfehler vor zweiter Instanz möglich, muss vielmehr ein (reformatorischer) Antrag in der Sache gestellt werden. Vorbehalten bleibt der Fall, in welchem die Rechtsmittelinstanz nicht reformatorisch entscheiden könnte, wenn sie die Rechtsauffassung des Rechtsmittelklägers teilen würde. Die Zulässigkeit des Rechtsbegehrens ist mithin nicht an diesem selber zu messen, sondern an den vorgetragenen Beanstandungen (vgl. für die Berufung Urteil des Bundesgerichts 5A_9/2020 vom 6. Mai 2020 E. 2; 5A_929/2015 vom 17. Juni 2016 E. 3.1). Genügt eine Beschwerde den dargelegten Begründungsanforderungen nicht, ist darauf nicht einzutreten (Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 21 19 vom 12. März 2021 E. 2 m.w.H.). Die Rechtsfolge des Nichteintretens steht jedoch unter dem Vorbehalt des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV). Daraus folgt, dass auf ein Rechtsmittel mit formell mangelhaften Rechtsbegehren ausnahmsweise einzutreten ist, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ergibt, was die Ansprecherin in der Sache verlangt. Rechtsbegehren sind im Lichte der Begründung auszulegen (BGE 137 III 617 E. 6.2). Im vorliegenden Fall ergibt sich
10 / 22 aus der Beschwerdeschrift klar, was die Beschwerdeführerin beantragt, nämlich dass keine Beistandschaft für die Kinder errichtet und folglich auch keine Beistandsperson eingesetzt wird. Dies ergibt sich auch aus den angepassten Rechtsbegehren der Stellungnahme vom 19. September 2024 (act. A.10). Somit ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.4.Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, sofern die Erwachsenenschutzbehörde oder die gerichtliche Beschwerdeinstanz nichts Anderes verfügt (Art. 450c ZGB). Der Beschwerdegegner beantragte in seiner Stellungnahme vom 9. September 2024, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen sei. Mit vorliegendem Entscheid wird dieser Antrag hinfällig. 2.1.Die Kindesvertreterin und die Beschwerdeführerin beantragen, dass das Verfahren zu sistieren sei, bis die KESB Engadin/Südtäler bezüglich des persönlichen Verkehrs des Beschwerdegegners im Hauptverfahren einen Entscheid gefällt habe. Gemäss der Praxis des Bundesgerichts könne nämlich keine Beistandschaft angeordnet werden, welche das Besuchsrecht betreffe, wenn das Besuchsrecht verweigert werde. Aus prozessökonomischen Gründen sei das Verfahren daher zu sistieren, bis die KESB Engadin/Südtäler im Hauptverfahren entschieden habe, ob der persönliche Verkehr verweigert werde oder nicht (act. A.4 S. 2). Die KESB begründete die Errichtung der Beistandschaft mit der Tatsache, dass die Eltern nicht im Stande seien, den Kontakt zwischen dem Beschwerdegegner und seinen Kindern ohne Unterstützung durch eine Drittperson zu regeln. Der Beistandsperson sollte ein möglichst offener und allgemeiner Auftrag erteilt werden, damit diese nach fachlichen Kriterien über die Wahl der Methoden zur Unterstützung der Eltern selber entscheiden könne. Dazu sollten auch die Möglichkeit zu gemeinsamen oder separaten Elterngesprächen und die Begleitung von persönlichen Kontakten gehören (act. B.3 S. 2 ff.). 2.2.Eine Besuchsrechtsbeistandschaft erübrigt sich, wenn ein Besuchsrecht gar nicht angeordnet wurde, da der Beistand nicht eine nicht-existierende Regelung herbeiführen kann, oder wenn aus anderen Gründen derzeit gar kein persönlicher Verkehr besteht. Indes ist Gewicht darauf zu legen, dass andere Formen des persönlichen Verkehrs dennoch geeigneter Förderung bedürfen, wobei die Bezeichnung einer bestimmten, individualisierten Person als Ansprechpartner kontinuierlichen Kontakt erleichtern könnte (BREITSCHMID, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch I, Art. 1-456 ZGB, 7. Aufl. 2022, Art. 308 N. 14 m.H.a. BGE 126 III 219). Im vorliegenden Fall wurde der persönliche Verkehr zwischen dem Beschwerdegegner und seinen Kindern vorsorglich sistiert (act. B.14). Selbst wenn sich derzeit die Unterstützung durch die Beistandsperson
11 / 22 in Bezug auf die Besuchsrechte erübrigt, rechtfertigt es sich trotzdem, die Beistandschaft beizubehalten, auch wenn sich die Rolle der Beistandsperson somit "nur" auf die Unterstützung der Kommunikation zwischen den Eltern untereinander und zwischen dem Beschwerdegegner und seinen Kindern sowie auf die regelmässige Überprüfung der Situation und die Reaktion auf allfällige Veränderungen beschränkt (vgl. die ausführlichen Erwägungen unter E. 8). Der Antrag auf Sistierung des Verfahrens ist somit abzuweisen. 3.Der Beschwerdegegner beantragte in seiner Stellungnahme vom 9. September 2024 des Weiteren die Durchführung einer Instruktionsverhandlung, in der Hoffnung, dass damit eine tragfähige Lösung zum Wiederaufbau des persönlichen Verkehrs zwischen ihm und seinen Kindern zustande kommen könnte (act. A.8). Die Beschwerdeführerin stellt sich gegen die Durchführung einer Instruktionsverhandlung (act. A.10 Rz. 32). Im vorliegenden Fall kann auf die Durchführung einer Instruktionsverhandlung mit vorliegendem Entscheid verzichtet werden. Ob sich eine solche in den separaten Beschwerdeverfahren ZK1 23 77 und ZK1 24 157 rechtfertigt, ist in diesen Verfahren, bei welchen es allerdings nur um vorsorgliche Massnahmen geht, zu entscheiden. 4.1.Der Beschwerdegegner beantragt, dass im Sinne einer vorsorglichen Massnahme regelmässige Erinnerungskontakte von mindestens dreimal pro Jahr zwischen ihm und F._____ und E._____ sowie mindestens zweimal pro Jahr zwischen ihm und C._____ und D._____ anzuordnen seien. Mit der Durchführung und Begleitung der Erinnerungskontakte sei eine geeignete Person/Institution, eventuell die Berufsbeiständin H._____ zu beauftragen (act. A.11 Rechtsbegehren 1.a). 4.2.Das vorliegende Beschwerdeverfahren befasst sich mit der angeordneten Beistandschaft mit besonderen Befugnissen und dem Wechsel der Beistandsperson. Die Frage nach den persönlichen Kontakten zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Kindern wird dagegen hauptsächlich in den laufenden Verfahren ZK1 23 77 und ZK1 24 157 zu klären sein, wo es um die vorsorgliche Massnahme der Sistierung des persönlichen Verkehrs geht. Zwar bestünde auch im vorliegenden Verfahren die Möglichkeit, Erinnerungskontakte vorsorglich anzuordnen, da diese Frage aber thematisch klar dem Bereich der persönlichen Kontakte zuzuordnen ist, rechtfertigt es sich, darüber in den erwähnten Verfahren zu befinden. 5.1.Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung des rechtlichen Gehörs, da ihr die Stellungnahme des Beschwerdegegners vom 25. Mai 2024 erst mit dem
12 / 22 angefochtenen Entscheid zugestellt worden sei und sie damit keine Möglichkeit erhalten habe, sich zu der Eingabe zu äussern. Insbesondere habe sie die KESB so nicht darauf aufmerksam machen können, dass ein Beistandswechsel nicht dem Kindeswohl diene und die Kindesvertreterin demnächst zu den Berichten von K._____ von der KJP Stellung nehmen werde und diese für eine vertiefte Beurteilung unbedingt berücksichtigt werden müsste (act. A.1 S. 5 ff.). Die KESB Engadin/Südtäler bestreitet nicht, dass sie die letzten Stellungnahmen den Parteien erst mit dem Entscheid zugestellt hat. Sie habe sich dazu in Abwägung zwischen verschiedenen Verfahrensgrundsätzen und Interessen entschieden. So sollte mit einem Wechsel der Beistandspersonen möglichst schnell versucht werden, eine Annäherung zwischen dem Vater und seinen Kindern einzuleiten. Insgesamt seien zum Thema des Beistandswechsels sieben Eingaben der Parteien eingegangen. Die Beschwerdeführerin habe sich zweimal zur Frage des Beistandswechsels geäussert, weshalb der KESB Engadin/Südtäler die Ansichten der Beschwerdeführerin bekannt gewesen seien. Die Beschwerdeführerin hätte in einer weiteren Replik keine der KESB Engadin/Südtäler nicht bereits bekannten Argumente gegen einen Beistandswechsel vorbringen können (act. A.3 S. 3). 5.2.Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV sowie Art. 53 Abs. 1 ZPO haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Der Anspruch auf rechtliches Gehör bildet eine formelle Verfahrensgarantie, womit seine Verletzung grundsätzlich ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung des Rechtsmittels und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt (BGE 135 I 187 E. 2.2 m.w.H.). Ausnahmsweise kann die Verletzung des Grundrechts des rechtlichen Gehörs vor der Rechtsmittelinstanz geheilt werden. Die Heilung ist zulässig, wenn die Verletzung nicht besonders schwer wiegt, die Rechtsmittelinstanz über die gleiche Kognition verfügt wie die Vorinstanz und der betroffenen Partei dadurch kein Nachteil erwächst. Eine Heilung soll aber die Ausnahme bleiben, zumal dadurch eine Gerichtsinstanz verloren geht (BGE 142 II 218 E. 2.8.1; 129 I 129 E. 2.2.3; GEHRI, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, Art. 53 N. 34). Darüber hinaus besteht, ungeachtet der formellen Natur des Gehörsanspruchs, dann kein schützenswertes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids, wenn nicht bestritten ist, dass eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs keinen Einfluss auf den Verfahrensausgang gehabt hätte (Urteil des Bundesgerichts 5A_371/2019 vom 24. Juli 2019 E. 3.2 m.w.H.). 5.3.Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst auch das Recht, von den beim Gericht eingereichten Stellungnahmen Kenntnis zu erhalten und sich dazu äussern
13 / 22 zu können (BGE 139 I 189 E. 3.2; 133 I 98 E. 2.1). Die Wahrnehmung des Rechts auf Replik setzt voraus, dass die von den übrigen Verfahrensbeteiligten eingereichten Eingaben der Partei zugestellt werden, damit sie entscheiden kann, ob sie sich dazu äussern will oder nicht (BGE 139 I 189 E. 3.2; 137 I 195 E. 2.3.1). Es obliegt dem Gericht, in jedem Einzelfall ein effektives Replikrecht zu gewähren. Hierfür kann es den Parteien eine Frist setzen (vgl. BGE 133 V 196 E. 1.2). 5.4.Vorliegend ist unstrittig, dass die Stellungnahme des Beschwerdegegners vom 25. Mai 2024 (act. E.1/37) der Beschwerdeführerin erst mit dem angefochtenen Entscheid zugestellt wurde. Somit konnte die Beschwerdeführerin von ihrem Replikrecht nicht Gebrauch machen, was eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör darstellt. Zu beurteilen bleibt, wie schwer die Gehörsverletzung wiegt und ob diese geheilt werden kann. Die Beschwerdeführerin hatte im vorinstanzlichen Verfahren mehrfach die Möglichkeit, sich zum geplanten Beistandswechsel zu äussern, was sie denn auch getan hat (act. E.1/13 und E.1/34). Dass ein Beistandswechsel aus ihrer Sicht nicht dem Kindeswohl diene, hatte sie bereits in diesen Stellungnahmen erwähnt (act. E.1/34 Rz. 3 ff.). Die Ausführungen der Kindesvertreterin vom 31. Mai 2024 (act. E.1/43) zu den Berichten von K._____ waren der KESB Engadin/Südtäler ebenfalls bereits bekannt, als die Kollegialbehörde am 3. Juni 2024 ihren Entscheid fällte. Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern ein Hinweis, dass diese bei der Beurteilung der Angelegenheit berücksichtigt werden müssten, etwas an der Ausgangslage geändert hätte. Gleiches gilt für die Anmerkung, dass die Beschwerdeführerin die KESB Engadin/Südtäler darauf hingewiesen hätte, dass der Entscheid über den Beistandswechsel aufgrund der Spruchreife des Hauptverfahrens zu sistieren gewesen wäre und über beide Angelegenheiten gemeinsam hätte entschieden werden müssen. Die KESB Engadin/Südtäler dürfte über den Stand des von ihr geleiteten Hauptverfahrens im Bilde gewesen sein. Offensichtlich rechnete sie aber nicht mit einem schnellen Abschluss, weshalb sie den Entscheid über den Beistandswechsel vorgezogen hat (vgl. auch act. A.3 S. 4 oben). Daran hätten wohl auch die Anmerkungen der Beschwerdeführerin nichts geändert. Aufgrund des Gesagten wiegt die Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht besonders schwer. Da das Obergericht als Beschwerdeinstanz zudem über die volle Kognition verfügt, kann die Verletzung im vorliegenden Beschwerdeverfahren geheilt werden. Um einen prozessualen Leerlauf zu vermeiden, ist deshalb auf die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung an die KESB Engadin/Südtäler zu verzichten.
14 / 22 6.1.Die Beschwerdeführerin wirft der KESB Engadin/Südtäler eine unrichtige bzw. unvollständige Sachverhaltsfeststellung vor. Aus der Befragung von K._____ von der KJP werde ersichtlich, dass der Beschwerdegegner die Kinder mehrmals geschlagen habe und dass die Kinder keinen Kontakt mit ihm wünschten. Die Berichte würden zeigen, dass die Besuchskontakte zwischen dem Vater und den Kindern nicht aufgrund der (angeblich ineffizienten) Tätigkeit der Beiständin gescheitert seien, sondern weil sich die Kinder strikt weigern würden, mit dem Beschwerdegegner mitzugehen. Daraus liesse sich der Schluss ziehen, dass kein Grund für eine Fortsetzung der Besuche mit dem Vater bestehe, dass der Bruch endgültig sei und nicht geheilt werden könne und dass die Vater-Kinder-Beziehung nicht dem Kindeswohl entspreche. Diese Feststellungen seien in jedem Verfahren zum Schutz des Kindeswohls wesentlich und entscheidend. Es sei deshalb nicht nachvollziehbar, weshalb die KESB Engadin/Südtäler die erwähnten Berichte und die darin enthaltenen Feststellungen für den Entscheid vom 3. Juni 2024 nicht berücksichtigt habe. Somit sei es offensichtlich, dass die KESB Engadin/Südtäler ihren Entscheid auf einen Sachverhalt stütze, der nicht mit der Aktenlage übereinstimme. Auch die Stellungnahmen der Kindesvertreterin habe sie nicht berücksichtigt bzw. diesen kein Gewicht beigemessen. In diesen werde klargestellt, dass die Kinder auch aus rechtlicher Sicht keine Beistandsperson benötigen würden. Von der Kindesvertreterin beantragt werde auch die Sistierung des Rechts auf persönlichen Verkehr des Vaters. Vollständigkeitshalber sei auch darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz den Sachverhalt auch in Bezug auf die Auswahl der Beiständin unrichtig festgestellt habe. Die Kindesvertreterin habe Gründe (potentielle Konfliktlösungsgründe) vorgebracht, die gegen die Ernennung von H._____ sprechen würden. Die KESB Engadin/Südtäler sei jedoch auf die berechtigten Bedenken der Kindervertreterin (bzw. der Kinder) nicht eingegangen und habe H._____ trotz des Vorhandenseins anderer Beistände bestellt (act. A.1 S. 8 ff.). 6.2.Die KESB erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen, zieht die erforderlichen Erkundigungen ein, erhebt die notwendigen Beweise und ordnet nötigenfalls ein Gutachten einer sachverständigen Person an oder kann eine geeignete Stelle oder Person mit Abklärungen beauftragen (Art. 446 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB). Grundsätzlich ist die KESB bei der Würdigung des Gutachtens frei. Allerdings darf sie in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe vom Gutachten abweichen, und sie muss Abweichungen begründen. Umgekehrt darf die KESB rechtliche Schlussfolgerungen des Gutachters nicht unbesehen übernehmen (MARANTA, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 446 N. 28).
15 / 22 6.3.Die KESB Engadin/Südtäler hat dem KJP Fragen zu den einzelnen Kindern gestellt. Dabei wurden Berichte von K., verfasst (act. B.5-8). K. von der KJP hielt in ihren Berichten/Gutachten im Wesentlichen fest, dass die Kinder momentan den Kontakt zum Vater ablehnen würden. Auf die Frage, welche Regelung betreffend die persönlichen Kontakte zum Vater aus ihrer fachlichen Sicht im Sinne des Kindeswohl sei, gab sie eine differenzierte Empfehlung ab. Für C._____ sei es aktuell nicht möglich, eine Annäherung zuzulassen oder auszuhalten. Im Sinne des Kindeswohl sei es aktuell ratsam, C._____ Wunsch nach Autonomie vom Vater nicht in Frage zu stellen (act. B.5 S. 4). D._____ sei mit der derzeitigen Situation (also ohne Kontakt zum Vater) ebenfalls glücklich. Zukünftige Kontakte werden aber nicht gänzlich ausgeschlossen, sie dürften aus D.' Sicht aber nicht erzwungen werden, sondern müssten auf freiwilliger Basis erfolgen. Der persönliche Kontakt zwischen D. und dem Vater wird von K._____ sodann auch nicht als grundsätzlich mit dem Kindeswohl unvereinbar eingeschätzt, sondern an gewisse Voraussetzungen geknüpft (act. B.6 S. 3 f.). Auch in Bezug auf E._____ und F._____ richtet sich die Empfehlung von K._____ nicht generell und definitiv gegen persönliche Kontakte mit dem Vater. Allerdings müssten dafür erst gewisse Vorbedingungen erfüllt sein (act. B.7 S. 3 und B.8 S. 3). Dass die KESB Engadin/Südtäler die Berichte von K._____ nicht berücksichtigt hätte, erweist sich somit als unzutreffend. So hat sie auch aufgrund dieser Berichte den persönlichen Verkehr zwischen den Kindern und dem Vater mit Entscheid vom 22. Juli 2024 vorläufig sistiert (act. B.14). Dass sie trotzdem einen Beistandswechsel anordnete, welcher eine Wiederannäherung ermöglichen soll, kann nicht als unrichtige Sachverhaltsfeststellung qualifiziert werden. Immerhin hat auch K._____, insbesondere in Bezug auf die drei jüngeren Kinder, die Wiederaufnahme des persönlichen Verkehrs nicht generell ausgeschlossen. Zu einem allfälligen Beistandswechsel hat sie sich in ihren Berichten gar nicht geäussert. 6.4.Ebenfalls als unzutreffend erweist sich die Behauptung der Beschwerdeführerin, die KESB Engadin/Südtäler sei auf die berechtigten Bedenken hinsichtlich der Auswahl der Beiständin nicht eingegangen. Die KESB Engadin/Südtäler erwähnte nämlich die geäusserten Bedenken betreffend die Weitergabe von Informationen, hielt diese aber aufgrund der Geheimnispflicht und den strengen Datenschutzbestimmungen für unbegründet (act. B.3 S. 3 unten). Weiter rügt die Beschwerdeführerin, dass die KESB Engadin/Südtäler die Stellungnahmen der Kindesvertreterin nicht berücksichtigt bzw. diesen kein Gewicht beigemessen habe. Die Kindesvertreterin befürwortete in ihrer Stellungnahme vom 22. Februar 2024 einen Beistandswechsel und die Erweiterung derer Befugnisse, um die Eltern bei der Verbesserung der Kommunikation untereinander zu
16 / 22 unterstützen (KESB act. 5). In ihrer Stellungnahme vom 31. Mai 2024 beantragte die Kindesvertreterin eine Sistierung des persönlichen Verkehrs zwischen den beiden Kindern E._____ und F._____ und dem Vater. Dass sie inzwischen einen Beistandswechsel ablehne, erwähnte sie in der Stellungnahme dagegen nicht (KESB act. 43). Eine Ablehnung ergibt sich sodann auch nicht aus der Tatsache, dass sie eine Sistierung des persönlichen Verkehrs forderte, zumal sie den Beistandswechsel ausdrücklich damit begründete, dass die Kommunikation zwischen den Eltern Unterstützung brauche. Somit kann nicht gesagt werden, dass die KESB Engadin/Südtäler die Stellungnahmen der Kindesvertreterin nicht berücksichtigt bzw. diesen kein Gewicht beigemessen habe. Ausserdem obliegt es der Behörde, über die Notwendigkeit einer Beistandschaft zu entscheiden, sie ist dabei nicht an die Anträge der Kindesvertreterin gebunden. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt somit als unbegründet. 7.1.Weiter rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Grundsatzes der Prozessökonomie. Bei der KESB Engadin/Südtäler sei bereits seit über einem Jahr ein Verfahren zur Regelung des persönlichen Verkehrs hängig, wobei ihr bereits alle rechtserheblichen Tatsachen vorliegen würden und die Angelegenheit spruchreif sei. Die Angelegenheit des Wechsels der Beistandsperson und die Regelung des persönlichen Verkehrs seien eng miteinander verbunden. De facto sei der ausstehende Entscheid betreffend die Regelung des persönlichen Verkehrs massgebend für den Entscheid betreffend Beistandswechsel. Sollte dem Vater, wie von den Kindern gewünscht und erhofft, das Recht auf persönlichen Verkehr verweigert oder entzogen werden, wäre ein Entscheid betreffend Beistandswechsel überflüssig. Da die KESB Engadin/Südtäler einen Endentscheid bezüglich der Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen August und September 2024 in Aussicht gestellt habe, sei es nicht nachvollziehbar, weshalb sie am 3. Juni 2024 den angefochtenen Entscheid erlassen habe. Diese Vorgehensweise widerspreche dem Grundsatz der Prozessökonomie. Die Beschwerdeführerin sei nun gezwungen, ein Rechtsmittel gegen einen Entscheid zu ergreifen, der in Kürze hinfällig werde, sobald der Endentscheid über die Regelung des persönlichen Verkehrs ergangen sei. Zudem habe die Beschwerdeführerin aufgrund des Vorgehens der KESB Engadin/Südtäler die Verfahrenskosten zweifach zu tragen (act. A.1 S. 11 f.). 7.2.Die KESB Engadin/Südtäler bestreitet dagegen, dass innerhalb der nächsten Monate mit einem Hauptentscheid gerechnet werden könne. Nachdem der Vater neue Anträge gestellt habe, erwägt sie je nach weiterem Verfahrenslauf die Durchführung einer Instruktions- oder Hauptverhandlung. Zudem sei davon
17 / 22 auszugehen, dass der Hauptentscheid ein weiteres Beschwerdeverfahren nach sich ziehen werde. Realistischerweise werde es wohl ein bis zwei Jahre dauern, bis ein rechtskräftiger Hauptentscheid vorliege (act. A.3 S. 3 f.). 7.3.Ein zentrales Anliegen der Prozessökonomie liegt darin, unnütze Verfahren/Verfahrensabläufe und Prozesshandlungen zu verhindern. Der Nutzen bzw. fehlende Nutzen eines Prozesses bzw. einer Prozesshandlung beurteilt sich dabei anhand der Frage, ob das Ziel des Prozesses durch die betreffende Handlung und irgendeiner Weise gefördert wird oder nicht (BRÄNDLI, Prozessökonomie im schweizerischen Recht, 2013, Rz. 68 und 72). Die KESB Engadin/Südtäler hatte ursprünglich den Hauptentscheid für August 2024 in Aussicht gestellt (act. B.10). Inzwischen wird jedoch offensichtlich von einem anderen Zeitplan ausgegangen, sodass nicht in Kürze mit einem Entscheid in der Hauptsache zu rechnen ist. Aus rein zeitlichen Gründen ist deshalb der Erlass eines separaten Entscheids über die Beistandschaft nicht zu beanstanden. Wie zudem bereits unter E. 2.2 ausgeführt wurde, kann auch aus der derzeitigen Sistierung des persönlichen Verkehrs nicht darauf geschlossen werden, dass die Beistandschaft automatisch nutzlos wäre. Die Beistandschaft erfüllt auch einen Nutzen, sofern sie nur auf die Unterstützung der Kommunikation sowie auf die regelmässige Überprüfung der Situation und die Reaktion auf allfällige Veränderungen beschränkt ist, oder sie nur die Bedingungen für eine zukünftige Aufnahme des persönlichen Verkehrs aufbaut (vgl. die ausführlichen Erwägungen unter E. 8). Der Entscheid über die Errichtung einer Beistandschaft und den Wechsel der Beistandsperson ist deshalb nicht als prozessualer Leerlauf oder überflüssige Prozesshandlung zu qualifizieren. Eine Verletzung des Grundsatzes der Prozessökonomie ist deshalb nicht erkennbar. 8.1.Zu prüfen bleibt die Rechtmässigkeit der angeordneten Beistandschaft und des Beistandswechsels. Die Anordnung einer Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB stellen Kindesschutzmassnahmen im Sinne von Art. 307 ff. ZGB dar. Die KESB ernennt einen Beistand, wo es die Verhältnisse erfordern. Dem Beistand können besondere Befugnisse übertragen werden, wobei die Anordnungen alle denkbaren Gefährdungen des Kindeswohls betreffen können und der Beistand zu allen geeigneten Vorkehren befugt werden kann. Die Übertragung besonderer Befugnisse bedeutet i.d.R. keine Einschränkung des Mandats, sondern umreisst lediglich den Tätigkeitsschwerpunkt, ohne dass deswegen in punktueller Sicht die umfassende Sorge für das Kindeswohl vernachlässigt werden soll (BREITSCHMID, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 308 N. 6).
18 / 22 8.2.Die Beschwerdeführerin vertritt die Ansicht, dass der Bruch zwischen dem Vater und seinen Kindern endgültig sei und nicht geheilt werden könne. Die Ablehnung könne auch nicht durch die Errichtung einer Besuchsrechtsbeistandschaft überwunden werden. Die Vater-Kinder-Beziehung entspreche nicht dem Kindeswohl, folglich sei die Beistandschaft, welche auf die Wiederaufnahme der persönlichen Kontakte ausgerichtet sei, nicht erforderlich und nicht sachgerecht (act. A.1 S. 9, act. A.10 S. 9 f.). Die Kindesvertreterin äusserte sich nicht direkt zum Kindeswohl, sondern hielt lediglich fest, dass kein Raum für eine Besuchsrechtsbeistandschaft bestehe, solange keine persönlichen Kontakte zwischen dem Vater und seinen Kindern stattfinden würden (act. A.4 S. 3 f.). 8.3.Der Beschwerdegegner hält dagegen fest, dass der persönliche Kontakt zwischen ihm und den Kindern schrittweise wieder aufgebaut werden soll. Ohne Beistandsperson stehe weder den Kindern noch den Eltern eine Ansprechperson zur Verfügung. Er erhalte zudem nur sehr spärlich Informationen über die Kinder und er könne diesen weder Briefe noch Geschenke sicher zustellen. Im Hinblick auf die Zukunft bestehe nach wie vor ein Bedarf nach einer Beistandsperson. Der Beschwerdegegner sei auch mit den von K._____ erwähnten Vorbedingungen, welche für eine Wiederaufnahme der persönlichen Kontakte erfüllt sein müssten, einverstanden. Damit dies aufgegleist werden könne, sei eine aktive Beiständin unabdingbar (act. A.5 S. 2 ff.). 8.4.In den Berichten von K._____ von der KJP wurde festgehalten, dass persönliche Kontakte zwischen dem Vater und seinen Kindern derzeit nicht realistisch seien und eine Anordnung gegen den Willen der Kinder nicht dem Kindeswohl entsprechen würden. Ein dauerhafter oder endgültiger Kontaktabbruch würde sich langfristig allerdings auch negativ auf die Entwicklung der Kinder auswirken (vgl. act. B.5 Frage L und act. B.7 Frage J). Dies erscheint nachvollziehbar. Für das Kindeswohl wäre es somit grundsätzlich wünschenswert, wenn persönliche Kontakte in Zukunft wieder stattfinden könnten, sofern sie nicht gegen den Willen der Kinder geschehen. Trotz der momentan vorhandenen Ablehnung gegenüber dem Vater ist das Gelingen einer solchen Wiederaufnahme der Kontakte nicht völlig aussichtlos. Dies hielt auch K._____ in ihren Berichten grundsätzlich so fest. Sie knüpfte die Wiederaufnahme der Kontakte allerdings an gewisse Vorbedingungen, welche erfüllt sein müssten. Für C._____ wäre es vor allem wichtig, dass ihr ausreichend Autonomie zugesprochen werde, um eine etwaige Begegnung zu gestalten. In einem weiteren Schritt wäre wichtig, dass der Vater für sich prüft, ob er die Tatsache, dass sein Verhalten in der Vergangenheit Angst, Überforderung und Ohnmacht bei C._____ ausgelöst habe und welche
19 / 22 Folgen dies für ihre Entwicklung gehabt hätte, ausreichend anerkannt habe. Für C._____ wäre es wichtig, von ihm eine nachvollziehbare und adäquate Erklärung für die erlebte Aggressivität/Gewalt zu bekommen (act. B.5 Frage L). Dasselbe gelte grundsätzlich für D.. Wichtig wäre, dass sich der Vater im Falle zukünftiger Kontakte auf die Dynamik mit D. konzentrieren könne, um sicherzustellen, dass etwaige Spannungen nicht zu innerer Hochspannung und Aggressivität führen würden. Die eigenen schwierigen Gefühle kontrollieren zu können, wäre also unabdingbare Voraussetzung. Unter anderem würde es erfordern, dass der Vater in der Lage sei, die Thematisierung des Beziehungsgeschehens mit der Mutter sowie Abwertungen der Mutter gegenüber D._____ aussen vor zu lassen (act. B.6 Frage K). In den Berichten zu E._____ und F._____ hielt K._____ zudem fest, dass das dysfunktionale Geschehen auf Elternebene aufgearbeitet und es den Erwachsenen gelingen müsste, einen neutraleren und reiferen Umgang miteinander und möglicherweise auch mit sich selbst zu finden, damit ein regelmässiger Kontakt die aktuelle intrafamiliäre Spannung nicht aufrechterhalten oder sogar erhöhen würde (act. B.7 und B.8 Frage J). 8.5.Dass die erwähnten Vorbedingungen bis anhin nicht verwirklicht werden konnten, zeigt, dass die Parteien im Rahmen der derzeitigen Beistandschaft nicht in der Lage waren, die Situation soweit zu beruhigen, dass ein persönlicher Kontakt wieder möglich wäre. Insofern erweist sich die Errichtung einer neuen Beistandschaft mit weitergehenden, aber offen formulierten Befugnissen und die Einsetzung einer neuen, erfahreneren Beistandsperson als angebracht. Dies gilt trotz der Tatsache, dass der persönliche Verkehr zwischen dem Vater und den Kindern zurzeit sistiert ist. Die von K._____ erwähnten Vorbedingungen betreffen teilweise auch das Verhältnis zwischen den Eltern, welche nicht in direkter Abhängigkeit zum Besuchsrecht stehen. Ob diesbezüglich, wie im Entscheid der KESB Engadin/Südtäler angedeutet, von der Beistandsperson initiierte und moderierte Elterngespräche durchgeführt werden oder andere Möglichkeiten ausprobiert werden, liegt im Ermessen der Beiständin. Darüber hinaus erwähnte K._____ auch, dass es für die Kinder (C._____ und D._____) wichtig wäre, vom Vater eine nachvollziehbare und adäquate Erklärung für die erlebte Aggressivität/Gewalt zu bekommen (vgl. act. B.5 S. 5, act. B.6 S. 4). Auch diesbezüglich könnte die Hilfestellung einer Drittperson bzw. der Beiständin hilfreich sein, zumal die briefliche Entschuldigung (act. C.2.9) des Vaters offenbar noch nicht zum gewünschten Ziel geführt hat. Weitere Aufgaben können darin bestehen, das gegenseitige Informationsrecht zwischen dem Vater und den Kindern sicherzustellen, sowie die Situation regelmässig zu überprüfen und die Behörde über wesentliche Veränderungen zu informieren. Auch diese Aufgaben sind
20 / 22 unabhängig von der derzeitigen Gestaltung des persönlichen Verkehrs zu erfüllen. Da es grundsätzlich im Kindeswohl liegt, wenn längerfristig wieder ein gewisser (freiwilliger) Kontakt zum Vater möglich wäre, dient auch die errichtete Beistandschaft, welche auf dieses Ziel hinarbeiten soll, letztlich dem Kindeswohl. Die negativen Auswirkungen einer Beistandschaft auf das Kindeswohl erscheinen dagegen gering, auch wenn die Kinder sich dadurch bis zu einem gewissen Grad mit der gegenwärtig unbefriedigenden Situation auseinandersetzen müssen. Längerfristig würde sich eine absolute Verbannung des Vaters aus dem Leben der Kinder aber negativer auf die Entwicklung der Kinder auswirken, weshalb der Versuch, gewisse Kontakte wiederaufzubauen, nicht endgültig aufgegeben werden sollte. 8.6.In Bezug auf die Wahl von H._____ als Beiständin kann grundsätzlich auf die Ausführungen der KESB Engadin/Südtäler im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (act. B.3 E. II/2). An der fachlichen Qualifikation von H._____ scheinen keine Zweifel zu bestehen. Als Berufsbeiständin verfügt sie über die notwendige Qualifikation und Erfahrung. Die Bedenken, dass Berufsgeheimnisse nach aussen gelangen könnten, erscheinen aufgrund der Geheimnispflicht unplausibel. Es ist zwar nachvollziehbar, dass die Kinder lieber eine Beistandsperson hätten, welche weder in Sent noch in einem der umliegenden Dörfer wohnt. Solange jedoch keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Informationen nach aussen gelangen könnten, rechtfertigt es sich nicht, allein deshalb auf eine Beistandsperson aus einer anderen Region zurückzugreifen, zumal eine solche auch mit einem Mehraufwand verbunden wäre. Die von der Beschwerdeführerin gegen die Einsetzung von H._____ unter Hinweis auf Eingaben vor der Vorinstanz vorgebrachten Rügen (vgl. act. A.10 S. 12) erweisen sich daher als unbegründet. 9.Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass die Errichtung der Beistandschaft und der Wechsel der Beistandsperson im Interesse des Kindeswohl liegen und folglich nicht zu beanstanden sind. Die gegen den Entscheid der KESB Engadin/Südtäler vom 3. Juni 2024 erhobene Beschwerde ist daher abzuweisen. 10.1. Die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens setzen sich aus den Gerichtskosten sowie der Parteientschädigung zusammen (vgl. Art. 60 Abs. 5 EGzZGB i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. a und b ZPO). Sie sind von der unterliegenden Partei zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Liegen besondere Umstände vor, kann gemäss Art. 63 Abs. 3 EGzZGB auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet werden, sofern das Verfahren nicht mutwillig oder trölerisch eingeleitet worden ist. Die Beschwerdeführerin ist mit ihrer Beschwerde vollumfänglich unterlegen. Somit hat sie die gesamten Prozesskosten, welche aus einer Gerichtsgebühr CHF
21 / 22 1'500.00 und den Kosten der Kindesvertretung, welche aufgrund einer fehlenden Honorarnote der Kindesvertreterin für das Verfahren ZR 24 77 pauschal auf CHF 1'000.00 festgesetzt werden, zu tragen. 10.2. Aufgrund des Obsiegens steht dem Beschwerdegegner für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung zu (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. b ZPO). Gemäss der eingereichten Honorarvereinbarung wurde ein Stundenansatz von CHF 250.00 zzgl. MWST und einer Kleinspesenpauschale von 3% vereinbart. Dieser Ansatz bewegt sich im Rahmen des Üblichen (Art. 3 Abs.1 Honorarverordnung [BR 310.250]). Da keine Honorarnote eingereicht wurde, ist der zu entschädigende Aufwand praxisgemäss anhand der Akten nach dem Umfang der notwendigen und tatsächlich geleisteten Arbeit sowie nach dem Mass der unumgänglichen Umtriebe und nach der objektiven Bedeutung der Streitsache zu bemessen. Im vorliegenden Fall erscheint ein Aufwand von pauschal CHF 4'000.00 inkl. Spesen und Mehrwertsteuer angemessen.
22 / 22 Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 2'500.00 (CHF 1'500.00 Gerichtsgebühr und CHF 1'000.00 Kosten der Kindesvertreterin) gehen zu Lasten von A.. 3.Rechtsanwältin Silvia Däppen (Kindesvertreterin) ist für das Beschwerdeverfahren zulasten des Kantons Graubünden (Obergericht) mit CHF 1'000.00 (inkl. Spesen und MWST; siehe Dispositivziffer 2) zu entschädigen. 4.A. wird verpflichtet, B._____ für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 4'000.00 (inkl. Spesen und MWST) zu bezahlen. 5.[Rechtsmittelbelehrung] 6.[Mitteilung an:]