Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_KG_999
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_KG_999, ZR1 2024 53
Entscheidungsdatum
10.02.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Entscheid vom 10. Februar 2025 ReferenzZR1 24 53 InstanzErste zivilrechtliche Kammer BesetzungCavegn, Vorsitz Schmid Christoffel und Michael Dürst Gabriel, Aktuarin ParteienA._____ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Ralph Schiltknecht Schiltknecht Rechtsanwälte, Postfach, Rain 53, 5001 Aarau 1 gegen B._____ Beschwerdegegnerin in Sachen C._____ GegenstandRegelung des persönlichen Verkehrs etc. Anfechtungsobj. Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Prättigau/Davos, vom 23. April 2024, mitgeteilt am 24. April 2024

2 / 24 Sachverhalt A.C._____ (nachfolgend: C.), geboren am _____ 2022, ist das Kind von B. und A.. Die Eltern sind nicht miteinander verheiratet und leben getrennt. Am 25. Juli 2022 errichtete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Nordbünden (nachfolgend: KESB Nordbünden), für C. eine Erziehungsbeistandschaft und eine Beistandschaft mit besonderen Befugnissen. B.Die Mutter brachte C._____ am 18. August 2022 freiwillig bei der Pflegefamilie D._____ in E._____ unter. A._____ anerkannte C._____ am 18. Oktober 2022 als seine Tochter. C.Mit Entscheid vom 5. April 2023 sprach die KESB Nordbünden den Eltern die gemeinsame elterliche Sorge über C._____ zu, entzog ihnen indes das Aufenthaltsbestimmungsrecht über das Kind und brachte C._____ behördlich bei D._____ unter. D.Aufgrund des mit der Unterbringung bei der Pflegefamilie in E._____ einhergehenden Wohnsitzwechsels gelangte die KESB Nordbünden mit einem Ersuchen um Übernahme der Kindesschutzmassnahme an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Prättigau/Davos (nachfolgend: KESB Prättigau/Davos). Die KESB Prättigau/Davos übernahm die für C._____ errichtete Kindesschutzmassnahme per 1. September 2023 und setzte als Beistandsperson neu F._____ (Berufsbeistandschaft Prättigau/Davos) ein. E.Nachdem der Vater bei der KESB Prättigau/Davos die Zuteilung der alleinigen Obhut über C._____ beantragte, eröffnete diese am 21. September 2023 ein Abklärungsverfahren. Ein Erstgespräch des instruierenden Behördenmitglieds mit dem Vater fand im Beisein von dessen Rechtsvertreter am 16. Oktober 2023 statt. Im Anschluss an das Gespräch liess der Vater mitteilen, dass er seinen Antrag betreffend Obhutszuteilung vorläufig zurückziehe. Stattdessen beantragte er die Neuregelung und Erweiterung des persönlichen Verkehrs mit C.. F.Die Sozialpädagogische Familienbegleitung J. empfahl in ihrem Verlaufsbericht zur Besuchsrechtsbegleitung vom 7. Dezember 2023, das bisherige Besuchsrecht beizubehalten. G.Am 15. Dezember 2023 teilte die K._____ (nachfolgend: K.) der KESB Prättigau/Davos mit, dass sie das Pflegeverhältnis rund um C. als Familienplatzierungsorganisation im Januar 2024 übernehmen werde. Zudem

3 / 24 wurde in Aussicht gestellt, dass die bisherige Intensität der wöchentlichen Besuche im Umfang von vier Stunden nicht übernommen werden könne. Dies aufgrund fachlicher Überlegungen und mit Blick auf die Mitarbeiterressourcen. H.Die Beiständin F._____ unterbreitete der KESB Prättigau/Davos in der Folge einen Antrag auf behördliche Festsetzung des Besuchsrechts und Anpassung der Aufgaben der Beistandsperson. I.Die K._____ wurde von der KESB Prättigau/Davos beauftragt, eine fachliche Einschätzung zu der von ihr empfohlenen Besuchsrechtsumsetzung zu formulieren. Konkret lautete die Empfehlung der K., zunächst die Dauer des Besuchsrechts von wöchentlich vier Stunden (zwei monatliche Besuche für jedes Elternteil) auf wöchentlich zwei bis zweieinhalb Stunden zu reduzieren. Längerfristiges Ziel sei eine Reduktion der Besuche auf insgesamt zwei monatliche Besuche von zwei bis zweieinhalb Stunden. J.Die KESB Prättigau/Davos hörte den Vater von C. am 6. März 2024 zur Festsetzung des persönlichen Verkehrs und zur Anpassung der Beistandschaft an. Die Anhörung der Mutter erfolgte am 25. März 2024. K.Am 23. April 2024 entschied die KESB Prättigau/Davos was folgt: 1.Der persönliche Verkehr zwischen C._____ und A._____ (Vater) sowie zwischen C._____ und B._____ (Mutter) wird mit Wirkung per 01.05.2024 wie folgt geregelt: a. A._____ und B._____ sind berechtigt, C._____ jede zweite Woche für 2 – 2.5 Stunden auf eigene Kosten zu besuchen; b.die Besuche finden vorerst durch die Fremdplatzierungsorganisation begleitet statt; c.die Besuche können in Absprache mit der Beistandsperson und der Fremdplatzierungsorganisation im Interesse des Kindes auch unbegleitet stattfinden und auf die Dauer von 4 – 6 Stunden pro Besuch ausgeweitet werden; d.Bei ernster Erkrankung von C._____ entfällt das Besuchsrecht, bei leichteren Erkrankungen (Schnupfen, Husten, erhöhte Temperatur usw.) hingegen nicht; e.die Auswertung betreffend Verlauf der Besuchskontakte erfolgt zwischen der Beistandsperson, der Fremdplatzierungsorganisation und den Eltern; f.sind sich die Beteiligten einig, kann der festgelegte persönliche Verkehr im Interesse von C._____ erweitert oder abgeändert werden; g.spätestens bei Eintritt von C._____ in den Kindergarten ist das Besuchsrecht durch die Beistandsperson mit den Eltern einvernehmlich an die neuen Verhältnisse anzupassen;

4 / 24 h.sollte keine Einigkeit erreicht werden können, hat die Beistandsperson einen begründeten Antrag zur behördlichen Anpassung des Besuchsrechts an die KESB einzureichen. 2.Die für C._____ bestehende Beistandschaft gemäss Entscheid der Zweigstelle Nordbünden vom 25.07.2022 wird vorbehältlich der Vollstreckbarkeit dieses Entscheids per 01.05.2024 wie folgt erweitert: Die Verwaltung des Kindesvermögens von C._____ wird der Beistandsperson übertragen (Art. 325 ZGB). 3. Im Rahmen der Verwaltung des Kindesvermögens: a.erhält die Beistandsperson die Aufgabe und Kompetenz das Kindesvermögen (Art. 325 Abs. 1 ZGB) sowie die Erträge und die für den Verbrauch bestimmten oder freigegebenen Beträge des Kindesvermögens (Art. 325 Abs. 3 ZGB) von C._____ nach den gesetzlichen Bestimmungen sorgfältig zu verwalten; b.wird die elterliche Sorge der Eltern von C._____ im Bereich der Aufgaben und Kompetenzen der Beistandsperson gemäss lit. a beschränkt. 4.Zum Inhalt der angepassten Massnahme per 01.05.2024 wird festgestellt, was folgt: Die Beistandsperson hat die Aufgaben und Kompetenzen: a.Die Eltern und C._____ im Rahmen der Erziehungsbeistandschaft (Art. 308 Abs. 1 ZGB) angemessen zu beraten und zu unterstützen, insbesondere in den Bereichen Betreuung, Persönlichkeitsentwicklung, angemessene Erziehungsmethoden, gesundheitliche Entwicklung, Schule und Ausbildung, Förderung von Begabungen und Interessen. b.Im Rahmen einer Beistandschaft mit besonderen Befugnissen (Art. 308 Abs. 2 ZGB): 1.die Eltern von C._____ in folgenden Bereichen nötigenfalls zu vertreten: a.Betreuung/Wohnen inkl. Sicherstellung der Finanzierung b.Geltendmachen von Sozialversicherungsansprüchen c.medizinische Behandlung/Betreuung 2.den Unterhalt zu regeln; 3.einen allenfalls aussergerichtlich abgeschlossenen Unterhaltsvertrag der KESB zur Genehmigung einzureichen (Art. 287 ZGB); 4.die sorgeberechtigten Eltern bei der Regelung und Ausübung des persönlichen Verkehrs zu beraten und zu unterstützen; 5.sämtlichen an der Betreuung und Förderung von C._____ Beteiligten als Ansprechperson zur Verfügung zu stehen, mit diesen in Kontakt zu treten und sich mit ihnen auszutauschen. c.Im Rahmen einer Beistandschaft zur Verwaltung des Kindesvermögens (Art. 325 ZGB):

5 / 24 1.erhält die Beistandsperson die Aufgabe und Kompetenz das Kindesvermögen (Art. 325 Abs. 1 ZGB) sowie die Erträge und die für den Verbrauch bestimmten oder freigegebenen Beträge des Kindesvermögens (Art. 325 Abs. 3 ZGB) von C._____ nach den gesetzlichen Bestimmungen sorgfältig zu verwalten; 2.wird die elterliche Sorge der Eltern von C._____ im Bereich der Aufgaben und Kompetenzen der Beistandsperson gemäss lit. a beschränkt. d.Die Beistandsperson wird betreffend Wahrung der Unterhaltsansprüche zur Prozessführung (Art. 416 Abs. 1 Ziff. 9 ZGB) ermächtigt und ist berechtigt, einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin mit der Führung des Prozesses zu betrauen (Substitutionsrecht). 5.Die Beistandsperson wird aufgefordert, unverzüglich nach Erhalt der neuen Ernennungsurkunde: a.sich die zur Erfüllung der Aufgaben nötigen Kenntnisse zu verschaffen; b.ein Betriebskonto zu eröffnen bzw. zu bezeichnen, über das grundsätzlich sämtliche Einnahmen und Ausgaben abgewickelt werden, und die KESB zusammen mit der Einreichung des Inventars über die Eröffnung zu informieren; c.in Zusammenarbeit mit der KESB per 01.05.2024 ein Inventar über sämtliche zu verwaltenden Vermögenswerte aufzunehmen und dieses zusammen mit einem Budget, das über die mutmasslichen Einnahmen und Ausgaben Auskunft gibt, spätestens zwei Monate nach Erhalt der Ernennungsurkunde zur Genehmigung einzureichen; d.bei Banken und Versicherungen bestehende Vollmachten, Daueraufträge, Lastschriftverfahren, Kontokarten, E-Banking- Verträge etc. zu prüfen und nötigenfalls zu widerrufen; e.Bargeld, Wertgegenstände und wichtige Dokumente sicher aufzubewahren. 6.Die laufende Berichtsperiode wird beibehalten. Die Beistandsperson ist gehalten: a.der KESB jährlich (erstmals per 31.08.2024) die Rechnung samt Belegen sowie einen schriftlichen Rechenschaftsbericht (Ausführungen über die Rechnungsführung und Vermögensentwicklung, die Lage von C._____ und die Ausübung der Beistandschaft, Ausblick mit Empfehlungen) und ein aktuelles Budget einzureichen; b.bei Hinweisen auf massgebliche Veränderungen der Lebensumstände von C._____ während der Rechenschaftsperiode die KESB mit einem Bericht zu informieren und allenfalls ein geeignetes Vorgehen zu empfehlen. 7.F._____ (Berufsbeistandschaft Prättigau/Davos) wird als Beiständin von C._____ bestätigt. 8.Betreffend Verfahrenskosten wird verfügt:

6 / 24 a.Die Kosten im Verfahren "Regelung persönlicher Verkehr / Anpassung Massnahme" werden auf Fr. 550.— festgesetzt. b.Auf die Erhebung der Verfahrenskosten wird verzichtet. 9.[Rechtsmittelbelehrung] Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wird entzogen, wovon der Kostenpunkt ausgenommen wird (Art. 450c ZGB). 10. [Mitteilung] L.Dagegen erhob der Vater A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 27. April 2024 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden und stellte folgende Rechtsbegehren: Das Besuchsrecht ist superprovisorisch wie bis anhin 2 treffen a 4 Stunden pro Monat pro Elternteil an Wochenende festzulegen und durch die J._____ begleitet werden. Den Empfehlungen der J., das Besuchsrecht auszuweiten und die Besuche bei den Eltern zu Hause durchzuführen, ist stattzugeben. Die K. ist vom Fall abzuziehen und es soll wieder die J._____ eingesetzt werden. Der Wechsel zur K._____ ist beschwerdefähig zu begründen. Die Ferienmenge pro der Pflegefamilie ist zu Regeln. Die elektronischen Speichermedien der KESB Davos sind zu beschlagnahmen und dataforensisch zu untersuchen. Es ist zu Prüfen ob G._____ die Gesprächsprotokolle nachträglich bearbeitet und verfälscht hat. G._____ ist wegen Datenschutzverstössen zu sanktionieren. Die Pflegefamilie ist wegen Datenschutzverstössen zu sanktionieren. Es ist zu prüfen ob die Veröffentlichung von intimen Bildern von C._____ strafrechtlich verfolgt werden muss. Es ist zu klären, ob Behördemitglieder, Beistandsperson und die Pflegefamilie sich persönlich kennen. Sollte dadurch Interessenkonflikte bestehen sind die nötigen Massnahmen zu ergreifen. Sollte das Pflegegeld im Verfahren Aktenzeichen: ZK1 24 29 angepasst werden müssen ist G._____ von der Kesb Davos wegen eventuellem Amtsmissbrauch und ungetreuer Amtsführung strafrechtlich zu verfolgen. Damit das Kindesvermögen nach geltendem Recht korrekt Verwaltet wird ist mir die alleinige Verwaltung der Finanzen zu erteilen. Die Obhut ist A._____ zu erteilen. M.Mit Eingabe vom 24. Mai 2024 äusserte sich der Beschwerdeführer erneut und legte weitere Unterlagen ins Recht.

7 / 24 N.Die KESB Prättigau/Davos beantragte mit Beschwerdeantwort vom 30. Mai 2024 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. O.Dem Beschwerdeführer wurde für das vorliegende Beschwerdeverfahren auf sein Gesuch hin die unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne einer unentgeltlichen Rechtsvertretung gewährt und es wurde Rechtsanwalt Ralph Schiltknecht als sein Rechtsvertreter eingesetzt (Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 24 170 vom 4. Oktober 2024). P.Die mit Beschwerde vom 27. April 2024 gestellten Rechtsbegehren liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. November 2024 abändern: 1.In Abänderung der Begehren der Beschwerde vom 27. April 2024 sei die Ziff. 1 des Erkenntnisses des Entscheides der KESB Graubünden, Zweigstelle Prattigau/Davos, vom 23. April 2024 aufzuheben und wie folgt neu zu fassen: a.A._____ wird berechtigt erklärt, C., geb. am _____ 2022, jedes 2. Wochenende am Samstag von 10:00 Uhr bis 14:00 Uhr auf eigene Kosten unbegleitet mit oder zu sich auf Besuch zu nehmen. b.Nach drei Monaten der Besuchsrechtsausübung erfolgt zwischen der Beistandsperson, der FPO und den Kindeseltern eine Auswertung über den Verlauf des Besuchsrechts. Die Besuche können in Absprache mit der Beistandsperson und der FPO im Interesse des Kindes ausgeweitet oder anders abgeändert werden. c.Bei ernster Erkrankung des Kindes oder von A. entfällt das Besuchsrecht, wird aber in Absprache mit der Beistandsperson und der Fremdplatzierungsorganisation nachgeholt. Bei leichter Erkrankung (Schnupfen, Husten, erhöhte Temperatur etc.) wird es durchgeführt. d.Spätestens mit Eintritt des Kindes in den Kindergarten ist das Besuchsrecht durch die Beistandsperson mit den Eltern anzupassen. e.Wenn zwischen den Beteiligten keine Einigung erzielt wird, hat die Beistandsperson einen begründeten Antrag auf Anpassung des Besuchsrechts an die KESB einzureichen. 2.Die Beistandschaft sei nicht um die Vermögensverwaltung zu erweitern. Die Vermögensverwaltung von C._____ sei dem Beschwerdeführer zu übertragen. In diesem Sinne sei die Ziff. 2 des Erkenntnisses des Entscheides der KESB Graubünden, Zweigstelle Prättigau/Davos, vom 23. April 2024 ersatzlos aufzuheben. 3.Eventualiter sei die Sache zur Einholung eines Sachverständigengutachtens betr. die Frage des Besuchsrechts des Kindesvaters und zur Neubeurteilung an die KESB zurückzuweisen. 4.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates. Q.Die Mutter B._____ liess sich nicht vernehmen.

8 / 24 R.Am 1. Januar 2025 ist im Kanton Graubünden die Totalrevision des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 14. Juni 2022 (GOG; BR 173.000) vollumfänglich in Kraft getreten. Auf dieses Datum hin sind das Kantons- und das Verwaltungsgericht zum Obergericht des Kantons Graubünden zusammengelegt worden. Die hängigen Verfahren des Kantonsgerichts sind per 1. Januar 2025 auf das Obergericht übertragen worden (Art. 122 Abs. 5 GOG). Infolgedessen hat die ursprüngliche Verfahrensnummer ZK1 24 53 zu ZR1 24 53 geändert. Die Verfahrensparteien sind hierüber in Kenntnis gesetzt worden. S.Die Verfahrensakten der Kindesschutzbehörde sind beigezogen worden. Von der KESB Prättigau/Davos ebenfalls eingereicht worden sind die vom Vorsitzenden der I. Zivilkammer angeforderten Akten betreffend den Zeitraum vom 19. Mai 2024 bis 26. November 2024. Die Sache ist spruchreif. Erwägungen 1.Eintreten 1.1.Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde kann gestützt auf Art. 450 Abs. 1 ZGB beim zuständigen Gericht Beschwerde erhoben werden. Dies gilt auf auch für Entscheide in Kindesschutzverfahren (Art. 314 Abs. 1 ZGB). Das Obergericht des Kantons Graubünden ist die einzige kantonale Beschwerdeinstanz (Art. 60 Abs. 1 EGzZGB [BR 210.100]). Über Beschwerden im Erwachsenen- und Kindesschutzrecht entscheidet die Erste zivilrechtliche Kammer des Obergerichts (Art. 9 Abs. 1 lit. a OGV [BR 173.010]). Der vorliegend angefochtene Entscheid der KESB Prättigau/Davos vom 23. April 2024, mitgeteilt am 24. April 2024, betreffend die Regelung des persönlichen Verkehrs, ist der Beschwerde im Sinne von Art. 450 Abs. 1 ZGB zugänglich (act. B.1). 1.2.Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Mitteilung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 450b Abs. 1 i.V.m. Art. 450 Abs. 3 ZGB), wobei in formeller Hinsicht namentlich bei Laienbeschwerden keine überhöhten Anforderungen an Begründung und Form gestellt werden. Hinreichend ist ein von einer betroffenen urteilsfähigen Person unterzeichnetes Schreiben, aus dem das Anfechtungsobjekt ersichtlich ist und kurz hevorgeht, warum sie mit der getroffenen Anordnung ganz oder teilweise nicht einverstanden ist (vgl. Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht], BBl 2006 7085 Ziff. 2.3.3; DROESE, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 450 ZGB N. 42). Die vom 27. April 2024

9 / 24 datierende Beschwerde gegen den Entscheid vom 23. April 2024 wurde fristgerecht erhoben und genügt im Übrigen den formellen Vorgaben. Anzufügen ist, dass die mit Stellungnahme vom 18. November 2024 vorgenommene Abänderung der Rechtsbegehren zulässig ist, da die abgeänderten Rechtsbegehren inhaltlich nicht über die ursprünglich mit der Laienbeschwerde gestellten Rechtsbegehren hinausgehen (act. A.1), es sich also um Präzisierungen handelt. 1.3.Die Aufzählung in Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1-3 ZGB regelt die Beschwerdebefugnis abschliessend. Zur Beschwerde legitimiert sind die am Verfahren beteiligten Personen und damit in erster Linie die von der behördlichen Massnahme unmittelbar betroffenen natürlichen Personen (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB; DROESE, a.a.O., Art. 450 ZGB N. 26a, 29 m.H.a. Urteile des Bundesgerichts 5A_721/2019 vom 8. Mai 2020 E. 2.2, 5A_765/2015 vom 23. November 2015 E. 2.2.3). Dazu zählen im Kindesschutzverfahren neben dem Kind selbst in aller Regel auch die Eltern (Urteil des Bundesgerichts 5A_979/2013 vom 28. März 2014 E. 6). Vorliegend tritt der Vater als Beschwerdeführer auf. Er ist durch den angefochtenen Entscheid betroffen und daher als Verfahrensbeteiligter im Sinne von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB ohne Weiteres beschwerdelegitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4.Für das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz gelten primär die die Art. 450 ff. ZGB. Sofern weder das ZGB noch das kantonale EGzZGB eine Regelung enthalten, kommen die Bestimmungen der ZPO sinngemäss zur Anwendung (Art. 450f ZGB). Das EGzZGB bestimmt in Art. 60 Abs. 5 EGzZGB, dass die Regelungen für die zivilprozessuale Berufung sinngemäss gelten, soweit das übergeordnete Recht nichts Anderes vorsieht. Demnach kann die Rechtsmittelinstanz gemäss Art. 316 Abs. 1 ZPO aufgrund der Akten und ohne Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung entscheiden. Ferner sind im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens zu beachten (Art. 443 ff. ZGB), soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält (vgl. DROESE, a.a.O., Art. 450 ZGB N. 13). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Der Anwendungsbereich dieser zentralen Verfahrensgrundsätze bezieht sich auf sämtliche Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und erstreckt sich nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses auch auf die Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (MARANTA, in:

10 / 24 Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 446 ZGB N. 1 f.). 1.5.Mit der Beschwerde können gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Ziff. 2) und die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Die Beschwerde ist ein vollkommenes Rechtsmittel, womit das erstinstanzliche Urteil in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend überprüft werden kann (vgl. BBI 2006 7085; vgl. SCHMID, Erwachsenenschutz Kommentar, Zürich 2010, Art. 450a ZGB N. 1). Dennoch gilt das Rügeprinzip gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB, welches die nach Art. 446 ZGB geltende Untersuchungs- und Offizialmaxime insoweit relativiert, als eine Überprüfung des erstinstanzlichen Entscheids eine förmliche Beschwerde voraussetzt und sich die Beschwerdeinstanz folglich primär auf die geltend gemachten Rügen und Anträge konzentriert (vgl. DROESE, a.a.O., Art. 450a ZGB N. 4 f.). 2.Dauer der Besuche 2.1.Mit der durch die Kindesschutzbehörde angeordneten Frequenz der Besuche, mit zwei Besuchen pro Monat, zeigt sich der Beschwerdeführer einverstanden (act. A.1; A.4). Jedoch soll die Dauer der Besuche von ursprünglich vier Stunden beibehalten werden. Daher beantragt der Beschwerdeführer (in Abänderung seiner ursprünglich in der Beschwerde formulierten Rechtsbegehren), Dispositivziffer 1 des angefochtenen Entscheids sei aufzuheben und neu zu fassen. Der Vater sei zu berechtigen, C._____ an jedem zweiten Wochenende am Samstag, von 10:00 Uhr bis 14:00 Uhr, auf eigene Kosten unbegleitet mit oder zu sich auf Besuch zu nehmen. Seinen Antrag begründend führt der Beschwerdeführer aus, es sei von keinen konkreten Nachteilen berichtet worden, die sich für das Kind aus dem ursprünglichen Besuchsrechtsumfang von jeweils vier Stunden ergeben hätten. Wohl habe die KESB für ihren Entscheid die Stellungnahme der involvierten Fachstellen und Fachpersonen eingeholt. Es ergebe sich aber nicht aus dem Entscheid, dass sie zur Frage des Besuchsrechts und zum Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts ein Sachverständigengutachten eingeholt habe. Die beiden Arztberichte der Klinik A._____ vom 30. Dezember 2022 und der Bericht der den Beschwerdeführer behandelnden Psychiaterin Dr. med. H._____ genügten hierfür nicht; insbesondere auch daher nicht, weil es eines unabhängigen Expertengutachtens bedürfe. Ausserdem sei Dr. H._____ von der KESB nicht ausdrücklich zum (unbegleiteten bzw. begleiteten) Besuchsrecht und den Auswirkungen der Krankheit des Beschwerdeführers auf das Wohl des Kindes und

11 / 24 die Ausübung des Besuchsrechts gefragt worden. Der Beschwerdeführer rügt eine unvollständige Feststellung des Sachverhalts (act. A.4, Rz. 9, 17). 2.2.Das Besuchsrecht von Eltern und Kindern ist in Art. 273 Abs. 1 ZGB geregelt. Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht und das minderjährige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Das Recht auf persönlichen Verkehr ist nicht nur verfassungsmässig durch das Grundrecht auf Privat- und Familienleben (Art. 13 Abs. 1 BV) geschützt. Es ist auch vom Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) erfasst. Auf internationaler Ebene sieht Art. 9 Abs. 3 des für die Schweiz bindenden Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (SR 0.107) explizit vor, dass die Vertragsstaaten das Recht des Kindes achten, das von einem oder beiden Elternteilen getrennt ist, regelmässige persönliche Beziehungen und unmittelbare Kontakte zu beiden Elternteilen zu pflegen, soweit dies nicht dem Wohl des Kindes widerspricht. Grundsätzlich haben Eltern und Kind Anspruch auf persönliche, direkte und private Kontakte, auch bei einer Fremdplatzierung des Kindes (SCHWENZER/COTTIER, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 273 N. 1). Beim Anspruch auf persönlichen Verkehr handelt es sich um ein gegenseitiges Pflichtrecht, das in erster Linie dem Interesse des Kindes dient (vgl. BGE 122 III 404 E. 3a, 120 II 229 E. 3b/aa je m.w.H.). Das Bundesgericht betont in konstanter Rechtsprechung, dass das Kindeswohl oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs bildet (vgl. BGE 131 III 209 E. 5, 130 III 585 E. 2.1). Das Gericht hat sich deshalb in erster Linie an den Bedürfnissen des Kindes zu orientieren; die Interessen der Eltern haben hinter dem vorrangig massgebenden Kindeswohl zurückzutreten (BGE 130 III 585 E. 2.1 m.w.H.). In diesem Sinn hat auch der persönliche Verkehr zum Zweck, die positive Entwicklung des Kindes zu gewährleisten und zu fördern. In der Entwicklung des Kindes sind seine Beziehungen zu beiden Elternteilen wichtig, da sie bei seiner Identitätsfindung eine entscheidende Rolle spielen können (BGE 131 III 209 E. 4, 123 III 445 E. 3c). Generell haben Kindesschutzmassnahmen dem Verhältnismässigkeitsprinzip zu genügen (Art. 389 Abs. 2 ZGB). Vorzug zu geben ist möglichst milden Massnahmen in einem möglichst frühen Stadium (Prävention), die überdies zur Erreichung ihres Ziels erforderlich sein müssen (Subsidiarität). Anzuordnen ist immer nur die mildeste Erfolg versprechende Massnahme (Proportionalität) die ausserdem die elterlichen Bemühungen nicht ersetzt, sondern ergänzt (Komplementarität, eingehender zu den Prinzipien des Kindesschutzes: BREITSCHMID, in:

12 / 24 Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 307 N. 4). 2.3.Im September und Oktober 2022 besuchte die Mutter C._____ jeweils zwei Mal für eine Dauer von vier Stunden, wobei sie von der J._____ begleitet wurde. Ab November 2022 besuchten der Vater und die Mutter ihre Tochter abwechslungsweise je einmal pro Monat, auch für eine Dauer von jeweils vier Stunden. Ab März 2023 fanden die begleiteten Besuche mit den Eltern sodann weiterhin alternierend, jedoch häufiger statt, nämlich wöchentlich und weiterhin für vier Stunden. In ihrem Verlaufsbericht vom 7. Dezember 2023 empfahl die J., die Besuche sowohl bei der Mutter wie auch beim Vater weiterhin zu begleiten. Je nach Befindlichkeit der Eltern könnten die Besuche zeitweise auch unbegleitet stattfinden. Weiter empfahl die J. die Durchführung von begleiteten Besuchen an den Wohnorten der Eltern. Nach einigen erfolgreichen Besuchen könnten diese auch nur noch punktuell begleitet werden (KESB-act. 57 S. 202). 2.4.Am 15. Dezember 2023 teilte die K._____ der KESB Prättigau/Davos mit, sie werde das Pflegeverhältnis von C._____ als Familienplatzierungsorganisation ab Januar 2024 übernehmen. Die bisherige Intensität der wöchentlichen Besuche im Umfang von vier Stunden könne nicht übernommen werden. Dies aufgrund fachlicher Überlegungen und mit Blick auf die Mitarbeiterressourcen. Die K._____ empfehle darum die Durchführung von zunächst wöchentlichen begleiteten Besuchen, alternierend durch Vater und Mutter, für eine Dauer von jeweils zwei bis zweieinhalb Stunden. Dies mit dem Ziel einer Reduktion auf zwei monatliche Besuche von derselben Dauer (KESB-act. 76). Die Beiständin unterstützte die Empfehlung der K._____ und unterbreitete der KESB Prättigau/Davos einen Antrag auf entsprechende Festlegung des Besuchsrechts (KESB-act. 63). Die KESB Prättigau/Davos folgte weder den Empfehlungen der J._____ noch jenen der K._____ vollumfänglich: Die Häufigkeit des Besuchsrechts wurde unverändert belassen. Jeder Elternteil wurde berechtigt, C._____ jede zweite Woche zu besuchen. Vorerst wurden weiterhin begleitete Besuche angeordnet und deren Dauer von vier auf zwei bis zweieinhalb Stunden gekürzt (act. B.1, Ziff. II.1 sowie Dispositivziffer 1). Behördlich festgeschrieben wurde demnach nicht der von Eltern und Kind bis dahin gelebte persönliche Verkehr, sondern ein in der Dauer reduziertes Besuchsrecht. 2.5.Wie erwähnt bildet das Kindeswohl bei der Ausgestaltung eines Besuchsrechts die oberste Richtschnur (E. 2.2, soeben). Das Kindeswohl ist allerdings ein unbestimmter Rechtsbegriff, den es bezogen auf den Einzelfall zu konkretisieren gilt, was neben einer Analyse des konkreten Sachverhalts auch eine

13 / 24 Vielzahl von Wertentscheidungen beinhaltet (Urteil des Bundesgerichts 5A_290/2020 vom 8. Dezember 2020 E. 2.2). Für die Regelung von Häufigkeit und Dauer der Besuchskontakte ist in der Praxis in erster Linie das Alter des Kindes entscheidend. Die Bedürfnisse eines Kleinkindes entsprechen nicht denjenigen eines Jugendlichen (vgl. BGE 122 III 404 E. 3a m.w.H.). Das Besuchsrecht unterliegt vielmehr der gleichen Dynamik wie die Beziehung, deren Ausdruck es ist, und bedarf daher auch differenzierter Regelungen (BGE 120 II 229 E. 3b/aa). Für Kleinkinder erachtet das Bundesgericht häufige und kurze Besuchsintervalle ohne Übernachtungen als ideal (vgl. BGE 142 III 481 E. 2.8; aus jüngerer Zeit vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 5A_972/2023 vom 23. Mai 2024 E. 3.1.3). Aufgrund des kindlichen Zeitempfindens sollten in diesem Lebensalter einerseits die Trennungszeiten von der Hauptbezugsperson nicht allzu lang sein und anderseits die Besuche nicht länger als vierzehn Tage auseinander liegen (Urteil des Bundesgerichts 5A_968/2016 vom 14. Juni 2017 E. 5.1 m.w.H.). Mithin entspricht ein Besuchsrecht von kurzer Dauer und ohne Übernachtung der für ein zweieinhalbjähriges Kind üblichen Praxis (Urteil des Bundesgerichts 5A_972/2023 vom 23. Mai 2024 E. 3.1.3 m.H.). In Abweichung von dieser Rechtsprechung hat das Kantonsgericht in der Vergangenheit Übernachtungen für ein Kind auch bereits ab Vollendung des zweiten Altersjahres als zumutbar erachtet (vgl. Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 15 152 vom 16. Februar 2016 E. 4.c). Für das vorliegende Verfahren gilt zu berücksichtigen, dass es um die Regelung des persönlichen Verkehrs eines fremdplatzierten Kindes geht. Dies im Unterschied zu den vorzitierten Verfahren, in denen jeweils der persönliche Verkehr zwischen einem nicht obhutsberechtigten Elternteil und dem Kind strittig war. 2.6.Aus Sicht der Kindesschutzbehörde ist die Reduktion des Besuchsrechts in zeitlicher Hinsicht vor allem aufgrund des Alters von C._____ angezeigt, um eine mögliche Überforderung bzw. Überlastung durch zu lange Besuchskontakte zu vermeiden. Die Besuchskontakte müssten so gestaltet werden, dass sie regelmässig stattfinden, für C._____ emotional verkraftbar sind und die anstehenden Entwicklungsschritte nicht behindern. Auch die Lehre und Rechtsprechung sei sich darin einig, dass kürzere aber häufigere Besuche bei Kleinkindern zu bevorzugen sind. Aktuell lägen kürzere aber regelmässigere Kontakte im Interesse von C._____ und seien zum Schutze ihres Wohls und ihrer gesunden Entwicklung angezeigt, so die KESB Prättigau/Davos (act. B.1, Ziff. II.1). Diese Ausführungen stehen im Gegensatz zur Empfehlung der J._____ (KESB-act. 57 S. 202). Am 7. Dezember 2023 empfahl diese, die begleiteten Besuche fortzusetzen, je nach Befindlichkeit der Eltern zeitweise sogar unbegleitet. Zudem riet sie zur Durchführung begleiteter Besuche an den Wohnorten der Eltern. Nach

14 / 24 einigen erfolgreichen Besuchen könnten diese auch nur noch punktuell begleitet werden, so die J._____ (act. B.2; KESB-act. 44, 57). Weder wird im genannten Verlaufsbericht explizit erwähnt, dass C._____ sich während der vierstündigen Besuchskontakte oder im Nachhinein überfordert gezeigt hätte, noch werden andere Umstände dargetan, die darauf hindeuten würden. Auch die Kindesschutzbehörde scheint nicht davon auszugehen, dass die vierstündigen Besuche für C._____ grundsätzlich eine Überforderung bedeuten, führt sie doch aus, dass angesichts ihres Alters lediglich eine "mögliche" Überforderung bzw. Überlastung durch zu lange Besuchskontakte zu berücksichtigen sei (act. B.1, Ziff. II.1). Die K._____ machte in ihrer Stellungnahme vom 21. Februar 2024 überwiegend Ausführungen generell-fachlicher Natur zu Besuchskontakten bei Pflegekindern, ohne vertieft auf die Umstände des vorliegenden Einzelfalls einzugehen (dazu passt auch der Titel der Stellungnahme: "Fachliche Argumentation Besuchsrecht", KESB-act. 46). Darin führte sie aus, dass die K._____ bei Kindern, die wie C._____ jünger als vier Jahre und in einer Langzeitunterbringung ohne geplante Rückführung platziert seien, einen bis zwei Besuche pro Monat für jeweils eine bis zwei Stunden im begleiteten Rahmen empfehle. Die Bindung von C._____ zur Pflegefamilie habe stattgefunden und sie erfahre dort einen verlässlichen Alltag, dafür brauche es weiterhin Zeit und Stabilität. Das bisherige Besuchsrecht von wöchentlich vier Stunden sei für das Alter des Kindes und den Auftrag der Elternkontakte zu hoch. Aus fachlicher Sicht sei eine gerechte Verteilung der Besuchszeiten dann gegeben, wenn der grössere Anteil der persönlichen Zumutung auf die Erwachsenen verteilt werde und Kindern als schwächstes und schutzbedürftigstes Glied in der Kette vor allem ein Anspruch auf innere Heilung und stabile Entwicklung zugestanden und eingeräumt werde. Kleinkinder könnten durch einen Umgebungswechsel und/oder durch das Fehlen der vertrauten Bezugsperson sehr verunsichert werden. Bis zum Alter von vier Jahren oder länger könnten sie zudem empfindlich reagieren, wenn sie die Nacht oder längere Besuchseinheiten nicht in ihrer gewohnten Umgebung und in der Nähe ihrer Hauptbezugsperson verbringen könnten. Zur Regulation ihres körperlichen Wohlbefindens und der psychischen Verfassung seien sie auf unmittelbar verfügbare, verlässliche und vertraute Bezugspersonen angewiesen. Die Häufigkeit der Besuchskontakte zu den Kindseltern müsse in den Alltag von C._____ integriert werden. Die Besuchskontakte hätten die Funktion und das Ziel, Verbindung aufzunehmen und wieder zu lösen. Die Beziehungsgestaltung von den Kindseltern zu C._____ sei nicht abhängig von der Quantität der Kontakte, sondern von ihrem Inhalt und dessen Qualität. Aufgrund der im Alter von C._____ entwicklungsbedingt kurzen Aufmerksamkeitsspannne gelte es, die Dauer der Besuchskontakte zu verkürzen (zum Ganzen KESB-act. 46). Konkrete Anhaltspunkte indessen, die

15 / 24 nebst den für das Kleinkindalter von C._____ allgemein geltenden Empfehlungen die wöchentlichen Besuche von vier Stunden zu lange erscheinen lassen, führt die Kindesschutzbehörde nicht ins Feld. Fast ausschliesslich abstrakte Empfehlungen können aber nicht genügen, denn die Festlegung des Besuchsrechts hat sich nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stets am Einzelfall zu orientieren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_290/2020 vom 8. Dezember 2020 E. 2.2). Die für die Konkretisierung des Kindeswohls von C._____ relevanten Umstände legt die KESB Prättigau/Davos nicht hinlänglich dar. Insbesondere ist ohne weitere Begründung nicht nachvollziehbar, weshalb ein wöchentlicher Besuch von vier Stunden für C._____ emotional nicht verkraftbar sein soll, ein zweistündiger Besuch dagegen schon. Mit ein Grund für die Reduktion der Besuche in zeitlicher Hinsicht scheint gewesen zu sein, dass sich die K._____ offenbar nicht bereit zeigte, die Besuche in Fortführung der bisherigen Regelung zu begleiten. Dies nicht nur aus fachlichen Überlegungen, sondern – wohl implizit mitentscheidend – auch aufgrund der Mitarbeiterressourcen der K._____ (vgl. das E-Mail der K._____ an das instruierende Behördenmitglied, KESB-act. 64). Zwar wird dies im Entscheid nicht explizit als Grund angeführt, doch sei angemerkt, dass jedenfalls fehlende personelle Ressourcen aufseiten der Familienplatzierungsorganisation für die zeitliche Bemessung des Kontaktrechts nicht ausschlaggebend sein können. 2.7.Zufolge Fremdplatzierung von C._____ ist der persönliche Verkehr gleich für beide Elternteile zu regeln. Daher erscheint es geboten, den zur Festlegung eines im Kindeswohl liegenden Besuchsrechts relevanten Sachverhalt umfassend zu klären. Indem die KESB Prättigau/Davos eben dies unterliess, hat sie den Sachverhalt unvollständig festgestellt. Die Rüge des Beschwerdeführers ist stichhaltig. Der Entscheid der KESB Prättigau/Davos ist im Punkt der Besuchsrechtsdauer (Dispositivziffer 1.a und damit zusammenhängend Dispositivziffer 1.c) aufzuheben und an die Kindesschutzbehörde zur Neubeurteilung zurückzuweisen, verbunden mit der Anweisung, ein Sachverständigengutachten zur Klärung des für die Festlegung des Besuchsrechts massgeblichen Sachverhalts einzuholen. 3.Begleitetes Besuchsrecht 3.1.Die Kindesschutzbehörde ordnete ein begleitetes Besuchsrecht an (act. B.1, Dispositivziffer 1.b). Auch hiergegen setzt sich der Beschwerdeführer zur Wehr. Die KESB Prättigau/Davos habe in ihrem Entscheid keine konkreten und gewichtigen Umstände dargetan, aus denen klar hervorgehe, dass die Ausübung des unbegleiteten Kontaktrechts durch den Beschwerdeführer an dessen Wohnort das Wohl des Kindes gefährde. Allein aus der gesundheitlichen Beeinträchtigung des

16 / 24 Beschwerdeführers und seinem damit zusammenhängenden Verhalten könne – wenn überhaupt – höchstens eine abstrakte Gefährdung des Kindes abgeleitet werden. Mit der durch die KESB zeitlich unbeschränkten Aufrechterhaltung des begleiteten Besuchsrechts werde das Verhältnismässigkeitsprinzip und das Recht des Beschwerdeführers auf uneingeschränkten persönlichen Verkehr mit seinem Kind nach Art. 274 Abs. 2 ZGB verletzt (act. A.4, Rz. 9). Gerügt wird also des Weiteren eine Rechtsverletzung. 3.2.Mit Art. 274 Abs. 2 ZGB ist eine gesetzliche Grundlage gegeben, welche die Möglichkeit zur Einschränkung des Rechts auf persönlichen Verkehr vorsieht. Den Eltern kann das Recht auf persönlichen Verkehr verweigert oder entzogen werden, wenn das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet wird, die Eltern den persönlichen Verkehr pflichtwidrig ausüben, sich nicht ernsthaft um das Kind gekümmert haben oder andere wichtige Gründe vorliegen. Das begleitete Besuchsrecht bezweckt, der Gefährdung des Kindes wirksam zu begegnen, Krisensituationen zu entschärfen und Ängste abzubauen sowie Hilfestellungen für eine Verbesserung der Beziehungen zum Kind zu bieten und zwischen den Eltern zu vermitteln. Grundsätzlich stellt das begleitete Besuchsrecht eine Übergangslösung dar und ist daher nur für eine begrenzte Dauer anzuordnen; es scheidet aus, wenn von vornherein klar ist, dass die Besuche nicht innert absehbarer Zeit ohne Begleitung ausgeübt werden können (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_848/2021, 5A_854/2021 vom 5. Mai 2022 E. 3.1, 5A_68/2020 vom 2. September 2020 E. 3.2, je m.H. auf BGE 119 II 201 E. 3). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind auch für die Anordnung von begleiteten Besuchen konkrete Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Kindeswohls vorausgesetzt (Urteile des Bundesgerichts 5A_359/2022 vom 18. Oktober 2022 E. 5.1.3, 5A_177/2022 vom 14. September 2022 E. 3.1.1, 5A_68/2020 vom 2. September 2020 E. 3.2). Die abstrakte Gefahr eines schlechten Einflusses reicht nicht aus, um ein begleitetes Besuchsrecht einzuführen. Zu berücksichtigen ist, dass ein Besuch unter Aufsicht einer Begleitperson für die Beteiligten nicht denselben Wert hat, wie ein unbegleiteter. Entsprechend darf die Eingriffsschwelle beim begleiteten Besuchsrecht nicht tiefer angesetzt werden, als wenn es um die Verweigerung oder den Entzug des Rechts auf persönlichen Verkehr überhaupt ginge (BGE 122 III 404 E. 3c). Auch für das begleitete Besuchsrecht gilt, dass diese Massnahme zur Erreichung ihres Ziels erforderlich sein muss und immer nur die mildeste Erfolg versprechende Massnahme angeordnet werden darf (Urteile des Bundesgerichts 5A_932/2012 vom 5. März 2013 E. 5.1, 5A_968/2016 vom 14. Juni 2017 E. 4.1).

17 / 24 3.3.Das begleitete Besuchsrecht wurde zwar nur "vorerst", also fürs Erste, angeordnet. Dennoch wurde die Dauer der Begleitung nicht begrenzt (act. B.1, Dispositivziffer 1.b). Die KESB verwies in ihrer Begründung auf den Antrag der Beiständin, wonach die Besuche zum aktuellen Zeitpunkt zwingend begleitet durchgeführt werden müssten. Auch die K._____ führte an, dass laut Positionspapier der Interessengemeinschaft Dienstleistungsanbieter in der Familienpflege für Kinder unter vier Jahren ein Kontaktrecht von einer bis zwei Stunden monatlich im begleiteten Rahmen empfohlen werde (act. B.1, Ziff. II.1). Zu berücksichtigen ist, dass die (psychische und körperliche) Verletzlichkeit eines sehr kleinen Kindes offensichtlich ist. Von daher darf auch eine konkrete Gefährdung, der allerdings mit einer Begleitung beim Besuchsrecht begegnet werden kann, relativ rasch angenommen werden (Urteil des Bundesgerichts 5A_654/2019 vom 14. Mai 2020 E. 3.4.2). Ferner beantragte der Vater selbst im Beschwerdeverfahren zunächst die Durchführung begleiteter Besuche (act. A.1). Im angefochtenen Entscheid hat die Kindesschutzbehörde das Besuchsrecht jedoch eingeschränkt, ohne die gemäss Art. 274 Abs. 2 ZGB notwendige Voraussetzung der Kindeswohlgefährdung überhaupt zu spezifizieren. Zusätzlich wurde zwar die Möglichkeit zur Durchführung unbegleiteter Besuche in Absprache mit der Beistandsperson und der Fremdplatzierungsorganisation festgeschrieben (act. B.1, Dispositivziffer 1.c). Demnach scheint die KESB Prättigau/Davos nicht davon ausgegangen zu sein, dass das Besuchsrecht nicht innert absehbarer Zeit ohne Begleitung ausgeübt werden kann. Vor diesem Hintergrund wäre eine Milderung des Eingriffs in das Recht auf persönlichen Verkehr durch Ausgestaltung der begleiteten Besuche als Übergangslösung von beschränkter Dauer zumindest zu prüfen gewesen (Grundsatz der Proportionalität von Kindesschutzmassnahmen). Dass dem das Kindeswohl nicht entgegensteht, kann aufgrund des wenig konkretisierten Sachverhalts nicht einfach ohne Weiteres gesagt werden. Auch in dieser Hinsicht erweist sich der Sachverhalt als nicht hinreichend konkretisiert, weswegen auch Dispositivziffer 1.b des angefochtenen Entscheids aufzuheben und an die Vorinstanz zur neuerlichen Entscheidung zurückzuweisen ist. Im Rahmen des Sachverständigengutachtens wird insbesondere zu klären sein, inwieweit die unbegleitete Durchführung des Besuchsrechts eine Gefährdung des Kindeswohls von C._____ bedeutet (vgl. dazu auch BGE 122 III 404 E. 3.c, wonach die Einholung eines Sachverständigenberichtes in der Regel unumgänglich ist, wenn ein Elternteil behauptet, unbegleitete Besuche beim grundsätzlich besuchsberechtigten Elternteil würden dem Kind schaden). 3.4.Zur Frage einer Rück- bzw. Umplatzierung von C._____ zum Beschwerdeführer ist anzumerken, dass bei der Beurteilung, ob eine

18 / 24 Fremdplatzierung aufrecht erhalten oder das Kind in die Obhut der Eltern zurückgegeben werden soll, zu prüfen ist, ob das Wohl des Kindes im Falle einer Rückkehr zu den Eltern gefährdet wäre. Wird mit der Rückkehr eine längere Fremdplatzierung beendet, so sind auch die Kriterien von Art. 310 Abs. 3 ZGB zu beachten (Urteil des Bundesgerichts 5A_318/2021 vom 19. Mai 2021 E. 3.1.1). Ob eine Rückplatzierung dem Kindeswohl entspricht, ist anhand einer Interessenabwägung festzustellen, wobei für die Rückplatzierung nicht dieselben Kriterien wie für den Obhutsentzug gelten. Entscheidend ist gemäss dem Bundesgericht, ob die seelische Verbindung zwischen Elternteil und Kind intakt ist und ob die Erziehungsfähigkeit und das Verantwortungsbewusstsein eine Rückübertragung der Obhut rechtfertigen (Urteil des Bundesgerichts 5A_736/2014 vom 8. Januar 2015 E. 3.3; vgl. ebenso BREITSCHMID, a.a.O., Art. 310 ZGB N 24). Die Fremdplatzierung ist aufzuheben, wenn sie nicht mehr geboten (und daher nicht mehr verhältnismässig) ist, was eine regelmässige Überprüfung der Massnahme in analoger Anwendung von Art. 431 ZGB erfordert. Entsprechend dem Grundsatz der Subsidiarität von Kindesschutzmassnahmen darf eine Fremdplatzierung nicht länger andauern, als dies notwendig ist, die Rückkehr zu den Eltern aus Gründen des Kindeswohls also nicht angezeigt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_318/2021 vom 19. Mai 2021 E. 3.1.2; vgl. BREITSCHMID, a.a.O., N 15). Erst anhand der gutachterlichen Einschätzungen (insbesondere der Erziehungsfähigkeit) kann prognostiziert werden, ob die Ursachen für den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts behebbar sind sowie ob, wann und wie die Massnahme sinnvollerweise auf eine Wiedereinsetzung des Beschwerdeführers in seine Befugnisse zu richten ist. Klarzustellen ist jedoch, dass die Frage der Erteilung der Obhut an den Beschwerdeführer nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids bildete, zumal dieser den bei der KESB gestellten Antrag am 20. Oktober 2023 zurückzog. Insoweit der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde vom 27. April 2024 einen entsprechenden – mit der Eingabe vom 18. November 2024 jedoch abgeändderten und hinfälligen – Antrag stellte, hätte darauf nicht eingetreten werden können. 4.Periodische Überprüfung des begleiteten Besuchsrechts 4.1.Der Beschwerdeführer moniert im Weiteren, dass die Anordnungen in Dispositivziffer 1 des Erkenntnisses den Anforderungen an einer periodischen Überprüfung des begleiteten Besuchsrechts nicht genügten. Es finde sich keine Bestimmung, wonach die KESB selbst periodisch die Notwendigkeit bzw. Abänderung des begleiteten Besuchsrechts vornehme. Sie dürfe dies nicht – wie im Entscheid vorgesehen – der Beistandsperson überlassen und nur bei Uneinigkeit

19 / 24 zwischen dieser und den Kindeseltern über die Weitergeltung bzw. Anpassung des begleiteten Besuchsrechts befinden. Auch diese Anordnung sei unrechtmässig und daher aufzuheben (act. A.4, Rz. 14). 4.2.Weil das begleitete Besuchsrecht als Einschränkung des Rechts auf persönlichen Verkehr nach der Rechtsprechung a priori nur als Übergangslösung zu konzipieren ist, sprich in der Dauer zu begrenzen ist, ist deren periodische Überprüfung durch die Kindesschutzbehörde obsolet. Wenn aber die Kindesschutzbehörde das begleitete Besuchsrecht gerade nicht nur für einen überschaubaren Zeitraum, sondern bis auf Weiteres oder für eine längere Dauer anordnet, so hat sie dieses in Wahrung des Verhältnismässigkeitsprinzips zumindest periodisch zu überprüfen. Somit erweist sich die Beanstandung des Beschwerdeführers als begründet. Auch Dispositivziffern 1.e und 1.h sind aufzuheben. Kommt die KESB Prättigau/Davos nach der Vervollständigung des Sachverhalts zum Schluss, dass die Durchführung begleiteter Besuche für eine längere Zeitdauer erforderlich sein wird, so hat sie eine periodische Überprüfung dieser Anordnung vorzusehen. 4.3.Zusammenfassend ist die Rüge betreffend Dispositivziffer 1 des angefochtenen begründet. Folglich ist die Dispositivziffer 1 des angefochtenen Entscheids aufzuheben und die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung und Neuentscheidung im Sinne der Erwägungen an die KESB Prättigau/Davos zurückzuweisen. 5.Vermögensverwaltung 5.1.Der Beschwerdeführer beantragt schliesslich, die Beistandschaft sei nicht um die Vermögensverwaltung zu erweitern, Dispositivziffer 2 des angefochtenen Entscheides sei ersatzlos aufzuheben. Stattdessen sei die Vermögensverwaltung dem Beschwerdeführer zu übertragen. Die zur Übertragung der Vermögensverwaltung im Sinne von Art. 325 ZGB erforderliche unmittelbare und konkrete Gefährdung des Kindesvermögens sei von der Kindesschutzbehörde in keiner Weise dargetan und glaubhaft gemacht worden, die Massnahme sei nicht verhältnismässig (act. A.4). 5.2.Die Art. 324 und 325 ZGB regeln den Schutz der vermögensrechtlichen Interessen des Kindes und dienen der Abwendung konkret drohender Gefahren (BREITSCHMID, a.a.O., Art. 324/325 N. 1). Ist die sorgfältige Verwaltung des Kindesvermögens nicht hinreichend gewährleistet, so trifft die Kindesschutzbehörde gemäss Art. 324 Abs. 1 ZGB die geeigneten Massnahmen zum Schutz desselben.

20 / 24 Die Kindesschutzbehörde überträgt die Verwaltung des Kindesvermögens einem Beistand, wenn der Gefährdung des Kindesvermögens auf andere Weise nicht begegnet werden kann (Art. 325 Abs. 1 ZGB). Die Übertragung der Verwaltung des Kindesvermögens auf einen Beistand ist demnach subsidiär. Als spezifische punktuelle Anordnungen zum Schutz des Kindesvermögens kommen etwa die Inventaraufnahme, die periodische Rechnungsstellung und Berichterstattung (Art. 318 Abs. 1 und 2 ZGB) sowie die Anordnung der Hinterlegung oder der Sicherheitsleistung (Art. 324 Abs. 1 und 2 ZGB) in Betracht. Ist zu befürchten, dass die Erträge oder die für den Verbrauch bestimmten oder freigegebenen Beträge des Kindesvermögens nicht bestimmungsgemäss verwendet werden, so kann die Kindesschutzbehörde auch deren Verwaltung einem Beistand übertragen (Art. 325 Abs. 3 ZGB). Je nach Sachlage besteht die Notwendigkeit, Massnahmen des allgemeinen Kindesschutzes mit solchen des Kindesvermögensschutzes zu kombinieren. Dies trifft insbesondere dann zu, wenn nicht nur die Kosten des laufenden Unterhalts eingetrieben werden müssen, sondern statt des Sorgerechtsinhabers der Beistand die Verwaltung der so erlangten Mittel – wie beispielsweise zur Deckung der Kosten einer Fremdplatzierung – zu besorgen hat (vgl. BREITSCHMID, a.a.O., Art. 324/325 N. 5 m.w.H.). 5.3.Zur Übertragung der Vermögensverwaltung auf die Beiständin sah sich die KESB Prättigau/Davos aufgrund einer veränderten Ausgangslage veranlasst. Der Schutz des Kindesvermogens sei nicht genügend gewährleistet. Immer wieder würden sich Probleme bei der Finanzierung der Unterbringung von C._____ ergeben. Lediglich präventive Massnahmen erachtete die Kindesschutzbehörde aufgrund der Komplexität des Sachverhaltes von vornherein als ungenügend. Die Eltern befänden sich nicht in einer Beziehung, würden an unterschiedlichen Orten wohnen und jeweils eine IV-Rente beziehen, woraus auch für C._____ ein Anspruch erwachse. C._____ sei zudem behördlich in der Pflegefamilie D._____ untergebracht. Die Finanzierung der Unterbringung von C._____ gestalte sich relativ komplex, da die verschiedenen Renten der Eltern dafür nicht ausreichten und somit zusätzliche Finanzierungsmöglichkeiten zu beantragen seien. Für die Finanzierung der Unterbringung sei neu die Gemeinde I._____ zuständig. Es seien Anträge an die Gemeinde zu formulieren und die Bezahlung der Pflegefamilie zu überwachen. Die Finanzierung der Begleitung der Besuche müsse ebenfalls bei der zuständigen Gemeinde beantragt und koordiniert werden. Die Eltern befänden sich selbst in schwierigen Verhältnissen und seien nicht in der Lage, sich umfassend um die Verwaltung des Vermögens von C._____ zu kümmern. Vom Vater seien etwa die für die Finanzierung der Unterbringung von C._____ vorhandenen Gelder (Gastrosocial) nicht an die zuständige Gemeinde überwiesen worden. Zum Schutz

21 / 24 des Kindesvermögens von C._____ müssten sämtliche Einkünfte, Ansprüche und Auslagen koordiniert, sichergestellt und überwacht werden. Deswegen sei die Verwaltung des Kindesvermögens einer Fachperson zu übertragen, welche über die Kenntnisse sämtlicher Umstände verfüge (act. B.1, Ziff. II.2). 5.4.Die KESB Prättigau/Davos hat klar aufgezeigt, dass sich die konkrete Gefährdung des Kindesvermögens im vorliegenden Fall aus den komplexen Verhältnissen ergibt, aufgrund derer sich dessen Verwaltung entsprechend anspruchsvoll gestaltet. Ziel der Vermögensverwaltung ist die Sicherstellung der Finanzierung des Pflegeplatzes von C., wobei die anfallenden Kosten nicht durch die Kinderrente gedeckt werden können. Freilich genügt die Tatsache, dass der Beschwerdführer eine Invalidenrente bezieht, nicht, um ihm die Verwaltung des Kindesvermögens zu entziehen. Wie die KESB jedoch richtig erwog, bedeutet die sorgfältige Vermögensverwaltung zum jetzigen Zeitpunkt, dass sämtliche Einkünfte koordiniert, Ansprüche geltend gemacht und Auslagen überwacht werden – und dies alles zwecks Finanzierung des Pflegeplatzes für C.. Der Beschwerdeführer gab anlässlich der Anhörung vom 6. März 2024 zu, einen Teil der Kinderrente zurückzubehalten, weil er mit dem Pflegevertrag nicht einverstanden sei. Weiter erklärte er sich mit der Übertragung der Vermögensverwaltung deswegen nicht einverstanden, weil er sich beweisen können und in die ganzen Abläufe und Entscheidungen mehr integriert werden wolle (KESB-act. 37). Dass der Beschwerdeführer seine fehlende Zustimmung zum Pflegevertrag mit einem Rückbehalt der für C._____ bestimmten Kinderrente zum Ausdruck bringt respektive die ihm ausbezahlte Kinderrente als eigentliches Druckmittel einsetzt, zeigt, dass er derzeit zur richtigen Einordnung der Verhältnisse nicht in der Lage ist. Dieses Verhalten lässt darauf schliessen, dass dem Beschwerdeführer die Vornahme der im Interesse seiner Tochter liegenden, zweckdienlichen und sorgfältigen Vermögensverwaltungshandlungen nicht möglich und er dazu letztlich auch nicht willens ist. Die Übertragung der Vermögensverwaltung auf die Beiständin stellt vor diesem Hintergrund ein geeignetes Mittel dar, um die zeitgerechte Erledigung sämtlicher erforderlicher Vermögensverwaltungshandlungen sicherzustellen. Nicht ersichtlich ist ein ebenso erfolgsversprechendes milderes Vorkehren. Ein solches wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht vorgeschlagen. Folglich erweist sich die Übertragung der Verwaltung des Kindesvermögens als zwecktaugliche und mildeste der geeigneten Massnahmen. Die Rüge des Beschwerdführers verfängt nicht, die Massnahme ist als verhältnismässig zu qualifzieren. In diesem Punkt ist die Beschwerde abzuweisen.

22 / 24 6.Fazit Die Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich teilweise als begründet. So hat die KESB Prättigau/Davos es unterlassen, die für die behördliche Festsetzung des persönlichen Verkehrs massgeblichen tatsächlichen Umstände festzustellen und stattdessen ihren Entscheid grösstenteils generelle Fachempfehlungen abgestützt. Ebenfalls unvollständig erweist sich der Sachverhalt in Bezug auf die Voraussetzungen für die Anordnung der begleiteten Besuche. Deren zeitlich unbegrenzte Anordnung ist überdies unverhältnismässig. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist daher die Dispositivziffer 1 des angefochtenen Entscheides aufzuheben. Die Sache ist an die KESB Prättigau/Davos zur Vornahme der notwendigen Sachverhaltsabklärungen und Neuentscheidung zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Nur am Rande sei schliesslich erwähnt, dass sich die weiteren vom Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift vom 27. April 2024 vorgebrachten Rügen und Begehren (Vorwurf von Datenschutzverstössen, Amtsmissbrauch, ungetreuer Amtsführung, Sanktionierung der Pflegefamilie etc., vgl. act. A.1) als sachfremd und appellatorisch erweisen, weshalb darauf nicht hätte eingetreten werden können, wären diese nicht mit Eingabe vom 18. November 2024 vom eingesetzten Rechtsvertreter ohnehin abgeändert worden. 7.Kosten 7.1.Die Entscheidgebühr wird im vorliegenden Fall auf CHF 1'500.00 festgelegt. Die Prozesskosten werden grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 60 Abs. 5 EGzZGB und Art. 450f ZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Wenn keine Partei vollständig obsiegt, werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Vorliegend dringt der Beschwerdeführer mit den Anträgen nur teilweise durch. Angesichts dieses Verfahrensausgangs sind die Kosten hälftig (im Umfang von CHF 750.00) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Da dem Beschwerdeführer aufgrund der ausgewiesenen Mittellosigkeit die unentgeltliche Rechtsvertretung bewilligt wurde (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO; Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 24 170 vom 4. Oktober 2024), rechtfertigt sich nach Art. 63 Abs. 3 EGzZGB ein Verzicht auf die Kostenüberbindung. Im Ergebnis werden die Verfahrenskosten vollumfänglich vom Kanton Graubünden (Kasse des Obergerichts) bezahlt. 7.2.Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschwerdeführer zu Lasten des Staates eine reduzierte Parteientschädigung im Umfang der Häfte seiner

23 / 24 Aufwendungen zuzusprechen (Art. 450f ZGB i.V.m. Art. 95 ZPO i.V.m. Art. 105 und Art. 106 ZPO; PKG 2015 Nr. 23 E. 9). Die Parteientschädigung wird nach Ermessen festgesetzt, wobei vom Betrag auszugehen ist, welcher der entschädigungsberechtigten Partei für die anwaltliche Vertretung in Rechnung gestellt wird. Dies soweit der vereinbarte Stundenansatz üblich ist, der geltend gemachte Aufwand angemessen und für die Prozessführung erforderlich (Art. 2 HV [BR 310.250]). Da der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Ralph Schiltknecht, keine Honorarnote eingereicht hat, ist sein Aufwand zu schätzen (Art. 3 f. HV). Für das Verfassen der Stellungnahme vom 18. November 2024 sowie die weiteren im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren anfallenden Arbeiten erscheint ein Aufwand von insgesamt acht Stunden angemessen. Die Hälfte der Aufwendungen, das heisst vier Stunden, sind mangels Honorarvereinbarung zu einem mittleren Stundenansatz von CHF 240.00 zu entschädigen, was CHF 960.00 entspricht. Hinzu kommen eine praxisgemässe Spesenpauschale von 3% und die Mehrwertsteuer von 8.1 %, womit ein Betrag von CHF 1'068.90 resultiert. 6.3.Weil dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden ist, ist sein Rechtsvertreter für den verbleibenden Aufwand von vier Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 200.00 zu entschädigen (Art. 5 Abs. 1 HV). Zuzüglich der praxisgemässen Spesenpauschale von 3% und der Mehrwertsteuer von 8.1 % ergibt dies einen Betrag von CHF 890.75. Dieser ist – unter Vorbehalt der Rückforderung i.S.v. Art. 123 ZPO gegenüber dem Beschwerdeführer – aus der Kasse des Obergerichts zu bezahlen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO).

24 / 24 Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Dispositivziffer 1 des angefochtenen Entscheids der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Prättigau/Davos, vom 23. April 2024 wird aufgehoben. Die Sache wird zur weiteren Sachverhaltsabklärung und Neuentscheidung im Sinne der Erwägungen an die KESB Prättigau/Davos zurückgewiesen. 2.Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 3.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500.00 (Entscheidgebühr) verbleiben beim Kanton Graubünden (Obergericht). 4.A._____ wird für das Beschwerdeverfahren mit CHF 1'068.90 (inkl. Spesen und MWST) zu Lasten des Kantons Graubünden (Obergericht) entschädigt. 5.Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Ralph Schiltknecht, wird gestützt auf den Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 24 170 vom 4. Oktober 2024 zu Lasten des Kantons Graubünden mit CHF 890.75 (inkl. Spesen und MWST) aus der Gerichtskasse (Obergericht) entschädigt. Die Rückforderung der geleisteten Kostenhilfe durch den Kanton Graubünden gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. 6.[Rechtsmittelbelehrung] 7.[Mitteilungen]

Zitate

Gesetze

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BV

  • Art. 13 BV

EGzZGB

  • Art. 60 EGzZGB
  • Art. 63 EGzZGB

GOG

  • Art. 122 GOG

HV

  • Art. 2 HV
  • Art. 3 HV
  • Art. 5 HV

i.V.m

  • Art. 450b i.V.m

OGV

  • Art. 9 OGV

ZGB

  • Art. 273 ZGB
  • Art. 274 ZGB
  • Art. 287 ZGB
  • Art. 308 ZGB
  • Art. 310 ZGB
  • Art. 314 ZGB
  • Art. 318 ZGB
  • Art. 324 ZGB
  • Art. 325 ZGB
  • Art. 389 ZGB
  • Art. 416 ZGB
  • Art. 431 ZGB
  • Art. 443 ZGB
  • Art. 446 ZGB
  • Art. 450 ZGB
  • Art. 450a ZGB
  • Art. 450c ZGB
  • Art. 450f ZGB

ZPO

  • Art. 95 ZPO
  • Art. 105 ZPO
  • Art. 106 ZPO
  • Art. 118 ZPO
  • Art. 122 ZPO
  • Art. 123 ZPO
  • Art. 316 ZPO

Gerichtsentscheide

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