Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Entscheid vom 18. März 2025 ReferenzZR1 24 234 InstanzErste zivilrechtliche Kammer BesetzungCavegn, Vorsitz Michael Dürst und Schmid Christoffel Jakupi, Aktuar ad hoc ParteienA._____ Beschwerdeführerin gegen B._____ Beschwerdegegner in Sachen C._____ D._____ GegenstandErinnerungskontakte, Weisungen Anfechtungsobj. Entscheid Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Mittelbünden/Moesa, vom 6. November 2024, mitgeteilt am 6. November 2024
2 / 17 Sachverhalt A.A._____ und B._____ sind die geschiedenen Eltern von C._____ (nachfolgend: C.), geboren am _____ 2014, und D. (nachfolgend: D.), geboren am _____ 2016. B.Für beide Kinder errichtete die KESB Graubünden, Zweigstelle Mittelbünden/Moesa (nachfolgend: KESB), eine Beistandschaft nach Kindesschutzrecht. Mit der Mandatsführung ist seit 1. Januar 2023 E. beauftragt. C.Mit Entscheid vom 12. Juli 2023 erteilte die KESB den Parteien die Weisung, vor den Kindern jegliche Aussagen über den anderen Elternteil vollständig zu unterlassen, sich bis zum 31. August 2023 bei den Klinik A._____ zur interventionsorientierten Begutachtung anzumelden und dafür besorgt zu sein, die begonnene ambulante Psychotherapie für D._____ in der Kinder- und Jugendpsychiatrie weiterzuführen. D.Am 29. Januar 2024 erstattete Dr. med. F._____ das psychiatrische Gutachten über die Eltern. Am 4. Juli 2024 ging das von Dr. med. G._____ und H._____ erstellte Gutachten vom 2. Juli 2024 über die Kinder ein. In der Folge lud die KESB die Parteien zu einer Anhörung betreffend die Empfehlungen im Gutachten zu Erinnerungskontakten, Weisungen und Weiterführung der Beistandschaft ein. Die Anhörung der Mutter erfolgte am 24. Juli 2024, diejenige des Vaters am 14. August 2024. E.Mit Entscheid der Kollegialbehörde der KESB Mittelbünden/Moesa vom 6. November 2024, gleichentags mitgeteilt, wurde was folgt festgelegt:
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4 / 17 Beschwerdeführerin weitere Schlussbemerkungen zu den Ausführungen im angefochtenen Entscheid vor. G. Mit Beschwerdeantwort vom 11. Dezember 2024 beantragte die KESB die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. H. Mit Beschwerdeantwort vom 5. Januar 2024 beantragte B._____ (nachfolgend Beschwerdegegner) sinngemäss die Abweisung der Beschwerde und deren Anträge. I.Die Beschwerdeführerin reichte am 24. Januar 2025, am 5. Februar 2025 und am 5. März 2025 weitere Stellungnahmen und Unterlagen ein. J.Die Verfahrensakten wurden beigezogen. Die Sache ist spruchreif. Erwägungen 1.Eintretensvoraussetzungen 1.1.Anfechtungsobjekt ist ein Entscheid der Kollegialbehörde der KESB Mittelbünden/Moesa vom 6. November 2024 (act. E.1), worin der bisherige persönliche Verkehr zwischen den Kinder D._____ und C._____ und dem Beschwerdegegner aufgehoben wurde, Erinnerungskontakte angeordnet sowie Weisungen erteilt wurden. 1.2.Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde kann gestützt auf Art. 450 Abs. 1 ZGB beim zuständigen Gericht Beschwerde erhoben werden, wobei dieser Bestimmung auch in kindesrechtlichen Belangen Geltung zukommt (Art. 314 Abs. 1 ZGB). Nach Art. 60 Abs. 1 EGzZGB (BR 210.100) ist das Obergericht von Graubünden die einzige kantonale Beschwerdeinstanz (per 1. Januar 2025 ging im Rahmen der erfolgten Zusammenführung der beiden oberen kantonalen Gerichte zum Obergericht des Kantons Graubünden die Zuständigkeit zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde vom Kantonsgericht auf das Obergericht über). Innerhalb des Obergerichts ist die Erste zivilrechtliche Kammer zuständig (Art. 9 OGV [BR 173.010]). Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Mitteilung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (vgl. Art. 450b Abs. 1 i.V.m. Art. 450 Abs. 3 ZGB), wobei in formeller Hinsicht keine hohen Anforderungen gestellt werden dürfen (vgl. Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006 [zit. Botschaft KESR], BBl 2006 S. 7001 ff., S. 7085;
5 / 17 DROESE, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 450 N. 42). Der Entscheid der KESB Mittelbünden/Moesa datiert vom 6. November 2024 und wurde der Beschwerdeführerin gleichentags mitgeteilt (act. E.1). Mit Eingabe vom 29. November 2024 (Poststempel) hat die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde fristgemäss und begründet beim Kantonsgericht eingereicht. 1.3.Zur Beschwerde legitimiert sind die am Verfahren beteiligten Personen und damit in erster Linie die von der behördlichen Massnahme betroffenen Personen. Dabei handelt es sich um natürliche Personen, die von der behördlichen Massnahme unmittelbar berührt sind (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB; vgl. DROESE, a.a.O., zu Art. 450 N. 11a m.H.a. Urteil des Bundesgerichts 5A_979/2013 vom 28. März 2013 E. 6). Dazu zählen im Kindesschutzverfahren neben dem Kind selbst in aller Regel auch die Eltern (Urteil des Bundesgerichts 5A_979/2013 vom 28. März 2014 E. 6). Vorliegend tritt die Mutter als Beschwerdeführerin auf. Sie ist durch den angefochtenen Entscheid betroffen und daher als Verfahrensbeteiligte im Sinne von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB ohne Weiteres beschwerdelegitimiert. 2.Verfahrensbestimmungen 2.1.Für das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz gelten primär die bundesrechtlichen Verfahrensbestimmungen des ZGB (Art. 450 ff. in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB) und subsidiär die vom Kanton erlassenen Verfahrensbestimmungen. Sofern weder das ZGB noch das EGzZGB eine Regelung enthalten, ist die ZPO sinngemäss anwendbar (Art. 450f ZGB). Gemäss Art. 60 Abs. 5 EGzZGB gelten neben den kantonalen Ausführungsbestimmungen die Regelungen für die zivilprozessuale Berufung sinngemäss, soweit das übergeordnete Recht nichts Anderes vorsieht. Demnach kann die Rechtsmittelinstanz gemäss Art. 316 Abs. 1 ZPO aufgrund der Akten und ohne Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung entscheiden. 2.2.Zu beachten sind im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens (vgl. Art. 443 ff. ZGB), soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält (vgl. DROESE, a.a.O., Art. 450 N. 13). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Der Anwendungsbereich dieser zentralen Verfahrensgrundsätze bezieht sich auf sämtliche Verfahren vor der Kindes- und
6 / 17 Erwachsenenschutzbehörde und erstreckt sich nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses auch auf die Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz, wobei es im kantonalen Rechtsmittelverfahren zu punktuellen Einschränkungen kommt. So kommt etwa die Offizialmaxime nur im Rahmen des Anfechtungsobjektes zum Tragen (Urteil des Bundesgerichts 5A_532/2020 vom 22. Juli 2020 E. 2; MARANTA, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 446 N. 1 f. sowie N. 40 ff). 3.Rügegründe 3.1.Mit der Beschwerde können gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Ziff. 2) und die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Die Beschwerde ist ein vollkommenes Rechtsmittel, womit das erstinstanzliche Urteil in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend überprüft werden kann (vgl. Botschaft KESR, a.a.O., S. 7085; SCHMID, Erwachsenenschutz Kommentar, Zürich 2010, Art. 450a N. 1). Dennoch ergibt sich aus der Aufzählung der Rügegründe insofern eine Einschränkung der Untersuchungs- und Offizialmaxime, als eine Überprüfung des erstinstanzlichen Entscheids eine förmliche Beschwerde voraussetzt und die Beschwerdeinstanz sich primär auf die geltend gemachten Rügen und Anträge konzentrieren darf (vgl. DROESE, a.a.O., N 5 zu Art. 450a ZGB). 3.2.Der Begriff der Rechtsverletzung umfasst jede unrichtige Anwendung und Auslegung des eidgenössischen oder kantonalen Rechts sowie falsche Anwendung oder Nichtanwendung ausländischen Rechts. Gegenstand der Rechtskontrolle ist auch die Prüfung, ob die Schranken des Ermessens eingehalten sind, und die Prüfung der Verhältnismässigkeit (DROESE, a.a.O., Art. 450a N. 10 f. m.w.H.; SCHMID, a.a.O., Art. 450a N. 3). 3.3.Die Rüge der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts erlaubt eine umfassende Überprüfung des Sachverhalts, ohne auf die Willkürrüge beschränkt zu sein. Im Vordergrund stehen Rügen von aktenwidrigen Feststellungen. Beruht eine tatsächliche Feststellung auf unrichtiger Rechtsanwendung, kommt der Rügegrund der Rechtsverletzung zur Anwendung (DROESE, a.a.O., Art. 450a N. 12 f.). 3.4.Die Rüge der Unangemessenheit gemäss Art. 450a Abs. 1 Ziff. 3 ZGB ermöglicht es der gerichtlichen Beschwerdeinstanz, die Handhabung des Ermessens durch die Vorinstanz vollumfänglich zu überprüfen. Sie kann
7 / 17 gegebenenfalls auch einfache Ermessensfehler, d.h. dem Einzelfall nicht genügend angepasste, unbefriedigende Entscheidungen, die nicht schlechthin unhaltbar und deshalb nicht willkürlich sein müssen, korrigieren. Die gerichtliche Beschwerdeinstanz nimmt dabei eine Ermessenskontrolle innerhalb der rechtlichen Ermessensgrenzen vor. Darunter fällt auch die Beurteilung der Zweckmässigkeit oder der Angemessenheit der angefochtenen Anordnung, d.h. die Angemessenheitskontrolle (DROESE, a.a.O., zu Art. 450a N. 14). Indessen dürfen sich bei der Überprüfung unbestimmter Rechtsbegriffe auch die kantonalen Rechtsmittelinstanzen, soweit das Gesetz nichts Anderes bestimmt, zurückhalten (BGE 135 II 384 E. 3.4.2). So hat auch eine Rechtsmittelbehörde, der volle Kognition zusteht, in Ermessensfragen einen Entscheidungsspielraum der Vorinstanz zu respektieren. Wenn es um die Beurteilung technischer oder wirtschaftlicher Spezialfragen geht, in denen die Vorinstanz über ein besonderes Fachwissen verfügt, kann den Rechtsmittelinstanzen zugebilligt werden, nicht ohne Not von der Auffassung der Vorinstanz abzuweichen, wobei das allerdings dort nicht gilt, wo von der Rechtsmittelinstanz verlangt werden kann, über vergleichbare Fachkenntnisse wie die Vorinstanz zu verfügen (BGE 133 II 35 E. 3; DROESE, a.a.O., Art. 450a N. 19). Folglich übt sich das Obergericht bei der Angemessenheitsprüfung des angefochtenen Entscheids aufgrund des spezifischen Fachwissens sowie der umfassenden Sachverhaltskenntnis der KESB grundsätzlich in Zurückhaltung. Allerdings gilt das nicht unbeschränkt, ist es doch gerade Sinn und Zweck der Beschwerde gegen Entscheide der KESB, dass der Rechtsmittelinstanz volle Kognition zukommt und somit auch die Rüge der Unangemessenheit erhoben werden kann (vgl. Art. 450a Abs. 1 ZGB). 4. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens 4.1.In der schriftlichen Eingabe vom 29. November 2024 hat die Beschwerdeführerin Ziff. 1. lit. f Ziff. 1 des Entscheids vom 6. November 2024 angefochten, und zwar lediglich hinsichtlich des Zeitpunkts der Erinnerungskontakte. Nicht beanstandet wurden die Dispositiv-Ziffern 1 lit. a – e und f Ziff. 2 sowie die Ziff. 2 und 3, womit der Entscheid im Übrigen diesbezüglich in Rechtskraft erwachsen ist. 4.2.Betreffend die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin sowohl in der Eingabe vom 29. November 2024 als auch vom 24. Januar 2025, 5. Februar 2025 und 5. März 2025 werden diese soweit berücksichtigt, als sie für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevant sind. Dasselbe gilt auch für die Eingaben des Beschwerdegegners sowie der KESB.
8 / 17 5.Zum angefochtenen Zeitpunkt der Erinnerungskontakte 5.1.Die Beschwerdeführerin beantragt die Anpassung von Ziff. 1 lit. f Ziff. 1 des Entscheids dahingehend, als dass die von der KESB festgelegten Erinnerungskontakte individuell unter Berücksichtigung der Bereitschaft und der Entwicklung pro Kind und in Absprache mit den involvierten Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten festzulegen seien und nicht bereits zwei Monate seit Vollstreckbarkeit des Entscheides beginnen würden. Zur Begründung verweist die Beschwerdeführerin auf den Entscheid der KESB und führt aus, die KESB habe festgehalten, dass eine zwangsweise Durchsetzung des Besuchsrechts vorliegend nicht mit dem Kindeswohl vereinbar erscheine. Es sei davon auszugehen, dass erzwungene Besuche die Einstellung der Kinder zu ihrem Vater in keiner Weise fördern würden. Die Kinder weigerten sich, ihren Vater zu sehen, und hätten dies auch im Rahmen der Begutachtung der Klinik A._____ mitgeteilt. Beide Kinder hätten diese Ablehnung in verschiedenen Situationen wiederholt geäussert, was auf eine gewisse Stabilität in ihrem Willen hinweise. Momentan sei die Gegenwehr von C._____ und D._____ so gross, dass es nicht möglich sei, sie zu einem Termin mit ihrem Vater zu bringen. Die Beschwerdeführerin habe die Weigerung der Kinder und ihre Überforderung mit der aktuellen Situation anlässlich der Anhörung vor der KESB geschildert. Das entsprechende Tondokument liege bei und zeige deutlich die Abwehrhaltung und Verzweiflung der Kinder bezüglich eines anstehenden Treffens mit dem Vater. Als Massnahme zur Entspannung der aktuellen Situation sei die Weiterführung der ambulanten Therapie für die Kinder und der Psychotherapie für die Beschwerdeführerin nachvollziehbar. Diese Therapien würden jedoch eine gewisse Zeit benötigen. Einen ersten Termin zu einem Erinnerungskontakt bereits zwei Monate nach Vollstreckbarkeit des Entscheids vorzuschreiben, sei deshalb unrealistisch und würde vorhersehbar zu einer nicht förderlichen und zwangsweisen Umsetzung führen, insbesondere da im Widerhandlungsfalle gegen die Weisung eine Ungehorsamstrafe ausgesprochen würde. Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, dass die Entwicklung der Kinder und deren Bereitschaft für ein Treffen unterschiedlich verlaufen würden. Diese Individualität des Verhaltens der Kinder sei deshalb beim weiteren Vorgehen unbedingt zu berücksichtigen. Die Terminansetzungen für die Erinnerungskontakte, insbesondere des ersten Termins, hätten deshalb in Absprache mit den involvierten Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten und individuell unter Berücksichtigung der Entwicklung pro Kind zu erfolgen, damit dem Therapieverlauf Rechnung getragen werden könne (act. A.1 S. 1 und 2).
9 / 17 5.2.Der Beschwerdegegner hält im Wesentlichen dagegen, es gehe der Beschwerdeführerin nur darum, ihm Schaden zuzufügen. Das Ziel sei es, dass er freiwillig auf Kontakte zu den Kindern verzichte, was nie der Fall sein werde (act. A.3 S. 2). 5.3.Im angefochtenen Entscheid hob die KESB das im Scheidungsurteil des Regionalgerichts Viamala vom 24. November 2021 festgelegte Besuchsrecht zwischen D._____ und C._____ und dem Beschwerdegegner auf und ersetzte es durch Erinnerungskontakte, welche drei Mal jährlich beim Ambulatorium für Kinder- und Jugendpsychiatrie der Klinik A._____ durchzuführen seien. Drei Erinnerungskontakte pro Jahr seien angezeigt, damit die Kinder ihr Bild über ihren Vater auffrischen und mit der Realität abgleichen könnten. Solche Begegnungen könnten es D._____ und C._____ in einem späteren Zeitpunkt erlauben oder vereinfachen, einen Kontakt zum Vater wiederaufzunehmen. Die Erinnerungskontakte würden in einem geschützten und durch eine Fachperson begleiteten Rahmen, die bei Regelverletzungen interveniere, stattfinden. Damit sei das Setting kindesgerecht, womit dem Wohl der Kinder Rechnung getragen werde. Das Ambulatorium für Kinder- und Jugendpsychiatrie wurde beauftragt, den ersten Erinnerungskontakt innert zwei Monaten nach Vollstreckbarkeit durchzuführen, wobei die KESB die aufschiebende Wirkung der Beschwerde nicht entzogen hat (vgl. Dispositiv-Ziffer 4 des angefochtenen Entscheids). Nachdem bis anhin keine Einsicht der Mutter in eine entwicklungsfördernde Wirkung von Kontakten zwischen D._____ und C._____ und ihrem Vater erkennbar sei, sei sie zu verpflichten, D._____ und C._____ dem Ambulatorium der Kinder- und Jugendpsychiatrie der Klinik A._____ nach deren Vorgaben zur Durchführung der Erinnerungskontakte zu übergeben (act. E.1 E. 3 S. 11). Die Umsetzung wurde mit einer Ungehorsamstrafe verbunden. 5.4.Gemäss Art. 273 Abs. 1 ZGB haben Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Das Umgangsrecht steht den Eltern und dem Kind um ihrer Persönlichkeit willen zu (BGE 142 III 502 E. 2.4.1). Es handelt sich um ein gegenseitiges Pflichtrecht, das in erster Linie den Interessen des Kindes dient (BGE 127 III 295 E. 4a; 122 III 404 E. 3a). Oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs ist das Kindeswohl (BGE 141 III 328 E. 5.4; vgl. auch BGE 131 III 209 E. 5). Das Gericht hat sich an den Bedürfnissen des Kindes zu orientieren. Die Interessen der Eltern haben zurückzustehen (BGE 130 III 585 E. 2.1). In diesem Sinn hat auch der persönliche Verkehr zum Zweck, die positive Entwicklung des Kindes zu gewährleisten und zu fördern. In der
10 / 17 Entwicklung des Kindes sind seine Beziehungen zu beiden Elternteilen wichtig, da sie bei seiner Identitätsfindung eine entscheidende Rolle spielen können (BGE 131 III 209 E. 4; 130 III 585 E. 2.2.2; 123 III 445 E. 3c). Der obhutsberechtigte Elternteil hat das Kind daher aktiv auf die Kontakte vorzubereiten und es für den Umgang mit dem andern Elternteil zu motivieren (BGE 130 III 585 E. 2.2.1), und zwar nicht nur, wenn das Kind den Kontakt selbst will (Urteil des Bundesgerichts 5A_210/2018 vom 14. Dezember 2018 E. 2.1). Wird das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet, üben die Eltern ihn pflichtwidrig aus, haben sie sich nicht ernsthaft um das Kind gekümmert oder liegen andere wichtige Gründe vor, so kann den Eltern das Recht auf persönlichen Verkehr verweigert oder entzogen werden (Art. 274 Abs. 2 ZGB). Das Wohl des Kindes ist gefährdet, wenn seine ungestörte körperliche, seelische oder sittliche Entfaltung durch ein auch nur begrenztes Zusammensein mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil bedroht ist (BGE 122 III 404 E. 3b). Bei einer auf Art. 274 Abs. 2 ZGB gestützten Beschränkung des persönlichen Verkehrs ist das Gebot der Verhältnismässigkeit zu beachten (Urteile des Bundesgerichts 5A_400/2023 vom 11. Januar 2024 E. 3.3.1 und 5A_875/2017 vom 6. November 2018 E. 3.3 mit Hinweisen;). Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde gemäss Art. 307 Abs. 1 ZGB die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes. Bei Konflikten zwischen den Eltern und wenn das Kindeswohl gefährdet ist, kann die KESB das Besuchsrecht einschränken oder verweigern. Die Eltern werden in diesem Fall angehalten, ihre Konflikte beizulegen, um eine gesunde Beziehung zu den Kindern aufrechtzuerhalten. Zusammenfassend ist die KESB verpflichtet, den Kontakt unter Berücksichtigung der Bedürfnisse und des Wohls des Kindes zu regeln und die Interessen der Eltern in den Hintergrund zu stellen. 5.5. Vorliegend konnte der dem Beschwerdegegner gemäss Scheidungsurteil vom 24. November 2021 zustehende Anspruch auf ein Besuchsrecht alle 14 Tage (KESB-act. 396) nicht eingehalten werden. Die Eltern wurden daher mit Entscheid der KESB vom 21. September 2022 angewiesen, alles daran zu setzen, dass der minimal geregelte persönliche Kontakt zwischen den Kindern D._____ und C._____ und ihrem Vater weitergeführt werden könne. Des Weiteren wurde auch ein durch eine sozialpädagogische Familienbegleitung (SPF) begleitetes 14-tägiges Besuchsrecht angeordnet. Die Beschwerdeführerin wurde angewiesen, die Besuche zu ermöglichen (KESB-act. 288). Der Beschwerdegegner ersuchte die KESB am 14. März 2023 um eine Überprüfung der Weisung vom 21. September 2022 und um eine Umsetzung der Strafandrohung, woraufhin die KESB ein Abklärungsverfahren einleitete und separate Gespräche mit den Eltern führte. Am
11 / 17 21. April 2023 reichte die Beiständin ein Attest ein, welches beinhaltete, dass D._____ einen kinderpsychiatrischen Beistand benötige und dass bis zur Beurteilung durch kinderpsychiatrische Fachärzte die Besuche beim Vater pausiert werden sollen (KESB-act. 184). Aufgrund des Verlaufs sowie einer Meldung der Beschwerdeführerin, in welcher sie mitteilte, dass die Kinder unter der aktuellen Situation erheblich leiden würden und D._____ suizidiale Gedanken geäussert habe, leitete die KESB am 11. Mai 2023 ein Abklärungsverfahren ein (vgl. KESB- act. 174 und 175). Die KESB kam in ihrer Abklärung zum Schluss, dass sich die Umsetzung der Weisung vom 21. September 2022 negativ auf das Kindswohl auswirken würde, namentlich negative Auswirkungen auf die emotionale Gesundheitsentwicklung der Kinder zur Folge habe. Mit Entscheid vom 12. Juli 2023 hielt die KESB fest, dass sich ein widersprüchlicher Wille bei den Kindern zeige, indem sie äusserten, ihren Vater besuchen zu wollen, jedoch die Wahrnehmung der Besuche verweigern würden. Wie von den involvierten Fachpersonen klar festgehalten worden sei, zeuge dieses Verhalten von einem massiven Loyalitätskonflikt der Kinder gegenüber den Eltern. Die KESB stellte zudem fest, dass das Familiensystem ganzheitlich abgeklärt werden solle. Dazu sollte mittels einer Begutachtung ein geeignetes Besuchsrechtssetting festgelegt werden. Infolgedessen wurde die Weisung vom 21. September 2022 aufgehoben und die Eltern wurden angewiesen, vor den Kindern jegliche Aussagen über den anderen Elternteil zu unterlassen, sich bis zum 31. August 2023 bei den Klinik A._____ zur interventionsorientierten Begutachtung anzumelden und dafür besorgt zu sein, die begonnene ambulante Psychotherapie für D._____ und C._____ weiterzuführen (KESB-act. 127). 5.6.Im Recht liegen nun verschiedene Gutachten, nämlich die psychiatrischen Gutachten von Dr. med. F._____ vom 29. Januar 2024 über den Beschwerdegegner und die Beschwerdeführerin (KESB-act. 58 und 59) sowie das Gutachten von Dr. med. G._____ und H._____ vom 2. Juli 2024 betreffend die Erziehungsfähigkeit der Eltern (KESB-act. 39). Im Gutachten von Dr. med. G._____ und H._____ wurde empfohlen, die Obhut der Kinder bei der Beschwerdeführerin zu belassen, da ihre Erziehungsfähigkeit trotz Defiziten als ausreichend beurteilt wurde und diese ein stabiles Umfeld bieten würde (KESB-act. 39 S. 68, Antwort auf Frage 11). Des Weiteren wurde empfohlen, bis mindestens zum 16. Altersjahr dreimal jährliche Erinnerungskontakte, begleitet von einer Fachperson, zwischen D._____ und C._____ und dem Beschwerdegegner zu ermöglichen, damit sie eine realistische Wahrnehmung ihres Vaters entwickeln können (KESB-act. 39 S. 68 Antwort auf Frage 12).
12 / 17 5.7.Die Anordnung auf Durchführung von Erinnerungskontakten und auch die Organisation durch das Ambulatorium für Kinder- und Jugendpsychiatrie der Klinik A._____ werden von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Die Erinnerungskontakte sind folglich durchzuführen. Bestritten ist nur der Beginn derselben – gemäss dem angefochtenen Entscheid spätestens zwei Monate nach Vollstreckbarkeit des Entscheids. Die Beschwerdeführerin möchte die Durchführung individuell und unter Berücksichtigung der Bereitschaft und Entwicklung pro Kind und in Absprache mit den involvierten Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten vornehmen lassen. Das Begehren der Beschwerdeführerin ist abzuweisen. Aus dem Gutachten von Dr. med. G._____ und H._____ geht klar hervor, dass die Ablehnung der Besuchskontakte wesentlich der ungenügenden Bindungstoleranz der Beschwerdeführerin geschuldet ist und dass die Beschwerdeführerin die Haltung vertritt, dass die Kinder eigenständig entscheiden sollen (KESB-act. 39 S. 62 ff.). Diese Haltung widerspiegelt sich im Antrag der Beschwerdeführerin, wonach bei der Durchführung der Erinnerungskontakte unter anderem auf die Bereitschaft der Kinder abzustellen sei. Wie bereits erwähnt, ist es jedoch das Ziel der Erinnerungskontakte, den Bezug der Kinder zum Vater aufrechtzuerhalten. Dazu haben die Gutachterinnen empfohlen, dass die Kontakte durch Fachpersonen durchzuführen sind (KESB-act. 39 S. 68 Antwort auf Frage 12). Diesem Anliegen ist die KESB im angefochtenen Entscheid nachgekommen, wenn sie das Ambulatorium für Kinder- und Jugendpsychiatrie der Klinik A._____ mit der Durchführung der Erinnerungskontakte nach deren Vorgaben beauftragte. Angesichts der in den Gutachten beschriebenen fehlenden Bindungstoleranz der Beschwerdeführerin und der Ablehnungshaltung hat die KESB die Verantwortung für den Entscheid über den Zeitpunkt der Erinnerungskontakte richtigerweise gerade nicht den Kindern – und auch anderen, ebenfalls noch beizuziehenden Personen – überlassen. Die von der Beschwerdeführerin implizit geltend gemachte Kindswohlgefährdung durch die behördliche Festsetzung des Termins ist bei der gewählten Vorgehensweise nicht ersichtlich. Die Erinnerungskontakte erfolgen in einem geschützten und durch eine Fachperson begleiteten Rahmen und nehmen auf die Bedürfnisse der Kinder Rücksicht. Die zeitliche Anordnung der Erinnerungskontakte ist namentlich in Anbetracht der Erkenntnisse aus dem Gutachten – nämlich der im Kindeswohl liegenden Aufrechterhaltung der Kontakte zum Beschwerdegegner – ohne Weiteres nachvollziehbar. Um diese von den Gutachtern beschriebenen Ziele zu erreichen, kann es aufgrund des bisherigen Verlaufs gerade nicht angehen, dass der Zeitpunkt der Kontakte den Kindern sowie weiteren Umständen und Personen überlassen werden soll. Es ist aufgrund der
13 / 17 Erkenntnisse im Gutachten offensichtlich, dass angesichts des Elternkonflikts und der fehlenden Bindungstoleranz der Beschwerdeführerin eine solche Planung zum Vornherein nicht funktionieren und letztlich nur zum weiteren Hinauszögern der Kontakte führen wird. Es geht aus den Akten insbesondere nicht hervor, aus welchem Grund ein erster Erinnerungskontakt nicht innert zweier Monate nach Vollstreckbarkeit des Entscheids erfolgen könnte. Dies gilt umso weniger, als die für das Beschwerdeverfahren benötigte Zeit aufgrund der aufschiebenden Wirkung zu weiteren Unterbrechnungen der Kontakte der Kinder zu ihrem Vater geführt hat. Vielmehr erweist sich der Entscheid der KESB in diesem Punkt aufgrund der Ausführungen im Gutachten vom 2. Juli 2024 (KESB-act. 39) als nachvollziehbar. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die KESB den Beginn der Erinnerungskontakte in einer unangemessenen oder gar rechtswidrigen Weise entschieden hätte. Daran ändern auch die von der Beschwerdeführerin in ihren Eingaben vom 24. Januar 2025 (act. A.4), 5. Februar 2025 (act. A.5) und 5. März 2025 (act. D.7) ins Recht gelegten Unterlagen nichts, welche vor allem den starken Elternkonflikt der Parteien dokumentieren. Die gegen die Festlegung des Zeitpunkts des ersten Erinnerungskontakts erhobene Beschwerde ist folglich abzuweisen. 6.Zur Rüge der Ungleichbehandlung betreffend Psychotherapie 6.1.Die Beschwerdeführerin beantragt des Weiteren, dem Beschwerdegegner unter Androhung einer Ungehorsamstrafe die Weisung zu erteilen, sich innert 30 Tagen nach Vollstreckbarkeit des Entscheides für eine Psychotherapie anzumelden und diesen zu verpflichten, aktiv über die Anmeldung und den ersten Termin zu informieren. Begründend bringt die Beschwerdeführerin vor, es sei aus ihrer Sicht verwunderlich, dass der Beschwerdegegner nicht ebenfalls für eine Psychotherapie zum Thema Aggressionsverhalten und Konfliktbewältigung verpflichtet worden sei. Dies nicht nur im Umgang mit der Beschwerdeführerin, sondern auch mit Dritten. Sein unangemessenes und aggressives Verhalten sei von den Kindern mehrfach erwähnt worden. Das Verhalten des Beschwerdegegners trage seinen Teil dazu bei, dass die Kinder sich weigern würden, ihn zu sehen. Mediationen betreffend die Konfliktlösung zwischen den Eltern seien denn auch allesamt gescheitert und es wurde von den Fachpersonen zudem bezweifelt, ob dies zum Erfolg führen würde. Da eine Konflitklösung auf Erwachsenenebene offensichtlich nicht möglich sei, solle der Beschwerdegegner jedoch mittels psychologischer Unterstützung in die Lage versetzt werden, sein Konfliktverhalten so anzupassen, dass bestehende Konflikte nicht direkt oder indirekt auf die Kinder übertragen und sie verunsichern würden. Im Vordergrund stehe das Kindeswohl und alle Parteien hätten an die Problemlösung beizutragen. Es genüge nicht, nur der Beschwerdeführerin und den Kindern eine
14 / 17 Psychotherapie zu verordnen. Der Beschwerdegegner müsse seine Aggressionen in den Griff bekommen. Dieses Verhalten hätte sich auch im Antwortschreiben gezeigt (act. A.1) 6.2.Vorab ist festzuhalten, dass die Anordnung zum Besuch einer Psychotherapie des Beschwerdegegners nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids ist. Es ist daher fraglich, ob auf den Antrag der Beschwerdeführerin – auch mangels Beschwer – überhaupt eingetreten werden kann. Diese Frage braucht jedoch nicht weiter beantwortet zu werden, da die Beschwerde in diesem Punkt ohnehin abzuweisen ist. 6.3.Das Bundesgericht hat im Urteil 5A_457/2009 vom 9. Dezember 2009 E. 4.3 mit ausführlicher Begründung und Verweis auf die Lehre festgehalten, die Vormundschaftsbehörde bzw. nunmehr die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) sei befugt, den Eltern auf Grund von Art. 307 ZGB die Weisung zur Durchführung einer Therapie zu erteilen, wenn die Wahrung des Kindeswohls dies erfordert. Art. 307 Abs. 3 ZGB bildet für die Anordnung einer Beratung, Mediation oder Therapie grundsätzlich eine genügende Rechtsgrundlage (vgl. auch BGE 142 III 201 E. 3.7). Die Anordnung von Beratungen, Mediationen und Therapien ist inzwischen feste Praxis der KESB (vgl. CANTIENI/ BIDERPOST, Reform der elterlichen Sorge aus Sicht der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde [KESB] – erste Erfahrungen und Klippen, in: FamPra.ch, 2016, S. 790). Nicht ausgeleuchtet ist allerdings, wie weit die Anordnungen gehen dürfen und mit welchen Sanktionen deren Nichtbefolgung belegt werden kann. Die Regelung hat dem Kindeswohl zu entsprechen und dient nicht der Sanktionierung eines Elternteils (BGE 142 III 197 E. 3.7). Die Einhaltung einer Weisung kann indes mit strafrechtlichen Mitteln erzwungen werden (Art. 292 StGB, Art. 343 ZPO). Die Anordnung einer Weisung im Sinne von Art. 307 Abs. 3 ZGB unterliegt dem Verhältnismässigkeitsprinzip. Sie darf nur dann angeordnet werden, wenn vorausschauendes Handeln angezeigt ist (Prinzip der Prävention), wenn Eltern die ihnen obliegenden Pflichten nicht oder nicht ausreichend wahrnehmen (Prinzip der Subsidiarität), allfällige elterliche Defizite kompensiert werden (Prinzip der Komplementarität). Schliesslich kommt gemäss dem Grundsatz der Proportionalität nur die mildeste Massnahme in Frage (BREITSCHMID, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 307 N. 4 ff.). 6.4.Vorliegend fehlt es beim Beschwerdegegner an den Voraussetzungen für die Anordnung einer Psychotherapie. Aus dem über den Beschwerdegegner eingeholten psychiatrischen Gutachten ist ersichtlich, dass keine
15 / 17 personenbezogenen Empfehlungen abgegeben bzw. keine Massnahmen empfohlen wurden. Der Beschwerdegegner leide weder unter einer psychischen Erkrankung noch fehle ihm grundsätzliches Wissen über die Kindererziehung (KESB-act. 58 S. 30). Im Besuchsrechtskonflikt mit der Beschwerdeführerin zeige er allerdings ein stereotypes Konfliktverhalten, das sich in impulsiven und aggressiven Restriktionen bei Konfrontationen äussere. Dieses Verhalten stelle jedoch eine Reaktion auf emotionale Überforderung und erhebliche Hilflosigkeit dar und sei nicht ein Zeichen einer psychischen Erkrankung. Seine Reaktionen stünden mit dem subjektiv empfundenen Gefühl der Provokation in Verbindung, wobei er in der Vergangenheit wiederholt verbal aggressiv und unangemessen reagiert habe. Diese Verhaltenstendenz scheine jedoch ausschliesslich in den Konfliktsituationen mit der Beschwerdeführerin aufzutreten, in anderen Lebensbereichen bestünden keine Hinweise auf dysfunktionale Konfliktmuster. Trotz des bestehenden Konflikts mit der Beschwerdeführerin zeige der Vater Interesse an der Beziehung zu seinen Kindern, wenngleich er eine resignierte Haltung einnehme, da er keinen Lösungsweg zur Umsetzung des Besuchsrechts gemäss dem Gerichtsurteil sehe (vgl. auch KESB-act. 58 S. 29) 6.5.Die KESB bezog sich in ihrem Entscheid auf die Ausführungen aus dem Gutachten, ist dem Gutachten betreffend die Erinnerungskontakte gefolgt und sah keinen Anlass, eine Psychotherapie für den Beschwerdegegner anzuordnen. Dies erscheint angemessen. Die Erinnerungskontakte sind zwecks Verhinderung eines Kontaktabbruchs angeordnet worden und werden in einem professionellem Rahmen stattfinden, wobei der bestehenden Konfliktsituation der Eltern – auch unter Beizug von Fachpersonen – Rechnung getragen wird. Dieses Setting ist nach Auffassung des Obergerichts im Rahmen und unter Berücksichtigung des Kindswohls erfolgt und für die Durchführung der Kontakte geeignet. Die Einwirkungen des Beschwerdegegners auf die Kinder sind in diesem Setting zudem gering (vgl. auch KESB-act. 58 Antwort auf Frage 5). Es fällt dabei ins Gewicht, dass das Konfliktverhalten des Beschwerdegegners gemäss den Ausführungen im Gutachten nicht etwa in einem mit einer Psychotherapie zu behebenden Verhalten gegenüber den Kindern besteht, sondern im Umgang mit der Beschwerdeführerin, was sich durchaus in den vielen im Recht liegenden Korrespondenzen zeigt. In Berücksichtigung dieser Erkenntnisse ist nicht ersichtlich, welchen Zweck die Anordnung einer Therapie in vorliegender Angelegenheit mit Blick auf die Durchführung der angeordneten Erinnerungskontakte bezwecken würde. Dem Obergericht erschliesst sich nicht, was mit der Anordnung einer Psychotherapie für den Beschwerdegegner gewonnen wird. Allein der Umstand, dass eine entsprechende Weisung der Beschwerdeführerin erteilt wurde, rechtfertigt eine
16 / 17 gleiche Weisung an den Beschwerdegegner nicht. Insbesondere stellt dieser Umstand auch keine Ungleichbehandlung mit der Beschwerdeführerin dar. Die (unbestrittene) Anordnung der Psychotherapie bei der Beschwerdeführerin ist vielmehr aus einer ganz anderen Ausgangslage heraus erforderlich, weil die Beschwerdeführerin einerseits die elterliche Obhut innehat und andererseits die emotionalen und psychologischen Bedürfnisse der Kinder im Alltag zu berücksichtigen hat. Solches ist beim Beschwerdegegner, welchem lediglich drei Erinnerungskontakte jährlich zur Verfügung stehen, nicht der Fall. Die Anordnung einer Psychotherapie erweist sich für ihn aus den oberwähnten Gründen gerade nicht als notwendig. Daher ist die Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen. 7.Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich der Entscheid der Vorinstanz aufgrund der Umstände nicht als unangemessen oder gar rechtswidrig erweist. Die gegen den Entscheid der KESB Mittelbünden/Moesa vom 6. November 2024 erhobene Beschwerde ist daher vollumfänglich abzuweisen. 8.Soweit die Beschwerdeführerin in ihren Schlussbemerkungen noch Bezug auf weitere Erwägungen der Vorinstanz nimmt und diese als falsch bzw. unvollständig rügt, ist darauf – da diese nicht die angefochtenen Punkte des vorinstanzlichen Entscheids betreffen – nicht einzutreten. 9.Beim vorliegenden Verfahrensausgang gehen die Gerichtskosten, umfassend die auf CHF 1'500.00 festgelegte Entscheidgebühr, vollumfänglich zulasten der Beschwerdeführerin (Art. 60 Abs. 5 EGzZGB und Art. 450f ZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Von einem Verzicht auf die Kostenerhebung gemäss Art. 63 Abs. 3 EGzZGB ist abzusehen, zumal aus den Steuerunterlagen der Beschwerdeführerin hervorgeht, dass sie über die finanziellen Mittel zur Kostentragung verfügt (KESB-act. 14 und 26) und auf die Kostenbelehrung vom 10. Dezember 2024 (act. D.2) hin kein Gesuch eingegangen ist.
17 / 17 Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von CHF 1'500.00 gehen zu Lasten von A._____. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]