Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_KG_999
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_KG_999, ZR1 2024 227
Entscheidungsdatum
12.05.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Urteil vom 12. Mai 2025 mitgeteilt am 14. Mai 2025 ReferenzZR1 24 227 InstanzErste zivilrechtliche Kammer BesetzungBäder Federspiel, Vorsitz Gabriel, Aktuarin ParteienA._____ Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Pascal Felchlin Felchlin Harb Schenkel Rechtsanwälte AG, Hohlstrasse 216, 8004 Zürich gegen B._____ Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Marc G. Breitenmoser Postfach 250, Quaderstrasse 8, 7001 Chur in Sachen C._____ vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Silvia Däppen Bahnhofstrasse 8, 7000 Chur GegenstandErlass vorsorglicher Massnahmen (Obhut, persönlicher Verkehr, Unterhalt etc.) Anfechtungsobj. Entscheid des Regionalgerichts Imboden, Einzelrichterin, vom 17. September 2024, mitgeteilt am 20. November 2024 (Proz. Nr. 135-2024-225)

2 / 60 Sachverhalt A.A._____ (nachfolgend: Kindsmutter) und B._____ (nachfolgend: Kindsvater) sind die nicht miteinander verheirateten Eltern von C._____ (nachfolgend: C.), geboren am _____ 2019. Seit 24. Mai 2023 ist vor dem Regionalgericht Imboden gestützt auf eine Klage der Kindsmutter ein Verfahren betreffend Regelung der Belange von C. (Obhut, persönlicher Verkehr und Unterhalt) hängig (Proz. Nr. 115-2023-9). Mit prozessleitender Verfügung vom 5. März 2024 wurde für C._____ eine Kindsvertretung angeordnet und Rechtsanwältin Dr. iur. Silvia Däppen als Kindsvertreterin mit sämtlichen Kompetenzen gemäss Art. 300 lit. a–f ZPO eingesetzt. Am 1. Mai 2024 wurde vom Regionalgericht Imboden bei der J._____ eine Abklärungsexpertise betreffend die Situation von C._____ in Auftrag gegeben. Die J._____ erstattete am 24. Juni 2024 einen Zwischenbericht und am 30. August 2024 den abschliessenden Bericht, wobei aus letzterem hervorgeht, dass die Abklärung aufgrund der fehlenden Kooperation der Kindseltern vorzeitig beendet werden musste. Am 5. Dezember 2024 wurden die Klinik A., Abteilung Kinder- und Jugendpsychiatrie, Forensik, mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt. Das Gutachten soll sich unter anderem zur aktuellen Entwicklung von C. (Entwicklung, Umfeld, Betreuung), zur Erziehungsfähigkeit der Eltern, zur künftigen Betreuung von C._____ – alleinige Obhut eines Elternteils oder alternierende Obhut mit konkreter Betreuungsregelung, geeignete Unterbringung des Kindes (Pflegefamilie, Institution etc.), falls dieses nicht mehr bei den Eltern bzw. einem Elternteil wohnen soll –, zum Bedarf an therapeutischen Massnahmen und/oder Fördermassnahmen sowie zu erforderlichen Kindesschutzmassnahmen äussern. B.Mit superprovisorischem Entscheid vom 19. Juli 2024 (Proz. Nr. 135-2024- 191) wurde für C._____ auf Antrag der Kindsvertretung eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet. Die KESB Nordbünden ernannte in der Folge D._____ von der Berufsbeistandschaft Imboden als Beiständin. Mit Entscheid vom 2. September 2024 betreffend vorsorgliche Massnahmen wurde diese Anordnung bestätigt und die Kompetenzen und Aufgaben der Beiständin präzisiert. C.a.Mit Eingabe vom 12. August 2024 ersuchte der Kindsvater das Regionalgericht Imboden für die Dauer des Hauptverfahrens um Erlass vorsorglicher Massnahmen (Proz. Nr. 135-2024-225). Am 14. August 2024 legte die Einzelrichterin in Zivilsachen am Regionalgericht Imboden den zivilrechtlichen Wohnsitz von C._____ superprovisorisch vorsorglich am Wohnsitz des Kindsvaters in O.1._____ fest. Gleichzeitig ermächtigte und

3 / 60 verpflichtete sie den Kindsvater, C._____ superprovisorisch vorsorglich und ohne Zustimmung der Kindsmutter unverzüglich bei der Gemeinde sowie der Schulgemeinde ab- bzw. anzumelden. Die Kindsmutter stellte in ihrer Stellungnahme vom 26. August 2024 den Antrag auf Abweisung des Gesuchs, während die Kindesvertreterin gleichentags beantragte, die superprovisorischen Anordnungen zu bestätigen und den persönlichen Verkehr zwischen C._____ und der Kindsmutter zu regeln. C.b.Am 10. September 2024 fand die mündliche Hauptverhandlung statt, an welcher folgende Anträge gestellt wurden: Rechtsbegehren Kindsvater: 1.Die elterliche Obhut über den gemeinsamen Sohn C., geboren am _____ 2019, sei dem Kindsvater zuzuteilen und es sei der Wohnsitz von C. beim Kindsvater beizubehalten. 2.Es sei der Kindsmutter ein praxisgemässes Besuchsrecht einzuräumen, wobei die Übergaben begleitet stattfinden sollen. 3.Es sei die Kindsmutter ab dem 1. September 2024 zu verpflichten, an die Kosten des Unterhalts von C._____ einen Unterhaltsbetrag von CHF 1905.00 zuzüglich gesetzlicher und/oder vertraglicher Kinderzulagen zu bezahlen. 4.Es sei dem Kindsvater die Möglichkeit einzuräumen, die exakte Höhe der Unterhaltsforderung erst nach Abschluss des Beweisverfahrens genau zu beziffern. 5.Es seien die angeordneten Kindesschutzmassnahmen beizubehalten. 6.Es sei eine sozialpädagogische Familienbegleitung anzuordnen. 7.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge, diese zuzüglich Mehrwertsteuer, zu Lasten der Kindsmutter. Rechtsbegehren Kindsmutter: 1.Das Gesuch des Kindsvaters sei vollumfänglich abzuweisen. 2.Unter gesetzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.). Rechtsbegehren Kindesvertreterin: 1.Es sei B._____ und A._____ das Aufenthaltsbestimmungsrecht über C., geb. _____ 2019, vorsorglich zu entziehen und C. sei vorsorglich angemessen unterzubringen. 2.Es sei die Beiständin von C._____ zu beauftragen, umgehend eine geeignete Institution oder Pflegefamilie für die Unterbringung von C._____ zu suchen. 3.C._____ sei vorsorglich und lediglich bis ein Platz gefunden ist, beim Vater zu belassen. 4.Es sei bis zur Unterbringung von C._____ der persönliche Verkehr zwischen C._____ und der Mutter vorsorglich detailliert zu regeln, wobei

4 / 60 auf die Arbeitszeiten der Mutter und den Kindergarten-Stundenplan von C._____ Rücksicht zu nehmen ist. 5.Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzgl. MWST). C.c.Mit Entscheid vom 17. September 2024, schriftlich begründet mitgeteilt am 20. November 2024, erkannte die Einzelrichterin in Zivilsachen am Regionalgericht Imboden wie folgt: 1.Das Gesuch vom 12. August 2024 wird teilweise gutgeheissen und der superprovisorische Entscheid vom 14. August 2024 wird wie folgt bestätigt: a) Der zivilrechtliche Wohnsitz des Kindes C., geboren am _____ 2019, wird vorsorglich für die Dauer des Hauptverfahrens Proz. Nr. 115- 2023-9 am Wohnsitz des Kindsvaters B., derzeit in O.1., festgelegt. b) Es wird festgehalten, dass die Anmeldung bei der Gemeinde und der Schulgemeinde O.2. erfolgt ist. 2.Die elterliche Sorge über das Kind C._____ wird den Kindseltern A._____ und B._____ gemeinsam belassen. 3.Das Kind C._____ wird vorsorglich für die Dauer des Hauptverfahrens Proz. Nr. 115-2023-9 unter die alleinige Obhut des Kindsvaters B._____ gestellt. 4.a) Dem Kindsvater B._____ wird die Weisung im Sinne von Art. 307 Abs. 3 ZGB (Kindesschutzmassnahme) erteilt, bis spätestens am Freitag, 4. Oktober 2024, eine geeignete Betreuungsmöglichkeit zu organisieren und diese gegenüber dem Gericht nachzuweisen, so dass eine kindsgerechte Betreuung des Kindes C._____ in der kindergartenfreien Zeit, abends, an den Wochenenden und auch in den Schulferien gewährleistet ist. Für die Organisation der geeigneten Betreuungsmöglichkeit kann der Kindsvater die Hilfe und Unterstützung der Beistandsperson in Anspruch nehmen. b) Der Nachweis über die geeignete Betreuung des Kindes C._____ ist dem Regionalgericht Imboden durch den Kindsvater bis spätestens am Freitag, 4. Oktober 2024, schriftlich einzureichen (z.B. Betreuungsvertrag mit Tagesmutter). c) Sofern innert der unter Dispositiv-Ziffer 4.a) und b) vorstehend genannten Frist keine geeignete kindsgerechte Betreuung des Kindes C._____ organisiert wird oder werden kann, wird das Gericht eine vorsorgliche Fremdplatzierung des Kindes C._____ für die Dauer des Hauptverfahrens prüfen. 5.Dem Kindsvater B._____ wird die Weisung im Sinne von Art. 307 Abs. 3 ZGB (Kindesschutzmassnahme) erteilt, mit dem Kind C._____ die Termine bei der _____ (Klinik A., Ambulatorium für Kinder- und Jugendpsychiatrie, _______, O.3.) regelmässig und termingerecht wahrzunehmen. Gleiches gilt für allfällige Termine beim Schulpsychologischen Dienst Graubünden und allfälliger Termine beim Kinderarzt. 6.a) Der Kindsmutter A._____ wird vorsorglich für die Dauer des Hauptverfahrens Proz. Nr. 115-2023-9 das Recht eingeräumt, ihr Kind

5 / 60 C._____ jeden Monat an je drei Wochenenden von Freitagabend 17.00 Uhr bis Sonntagabend 18.00 Uhr auf eigene Kosten zu sich auf Besuch zu nehmen und vier Wochen Ferien im Jahr sowie die Hälfte der Feiertage mit ihm zu verbringen. b) Im Detail gilt in Bezug auf die Wochenenden bis Anfang März 2025 und die bereits von der Kindsmutter geplanten Herbstferien folgende Regelung bezüglich des Besuchs- und Ferienrechts: KALENDERJAHR 2024 Kalender- Woche ElternteilDatum / Uhrzeit (Start Besuchsrecht) Datum / Uhrzeit (Ende Besuchsrecht) KW 38MutterFreitag, 20.09.2024, 17:00 Uhr Sonntag, 22.09.2024, 18:00 Uhr KW 39VaterFreitag, 27.09.2024Sonntag, 29.09.2024 KW 40 - KW 42 MutterFreitag, 04.10.2024, 16:00 Uhr Samstag, 19.10.2024, 16:00 Uhr 2 WOCHEN FERIEN C._____ MIT KINDSMUTTER KW 43VaterFreitag, 25.10.2024Sonntag, 27.10.2024 KW 44MutterFreitag, 01.11.2024, 17:00 Uhr Sonntag, 03.11.2024, 18:00 Uhr KW 45MutterFreitag, 08.11.2024, 17:00 Uhr Sonntag, 10.11.2024, 18:00 Uhr KW 46MutterFreitag, 15.11.2024, 17:00 Uhr Sonntag, 17.11.2024, 18:00 Uhr KW 47VaterFreitag, 22.11.2024Sonntag 24.11.2024 KW 48MutterFreitag, 29.11.2024, 17:00 Uhr Sonntag, 01.12.2024, 18:00 Uhr KW 49MutterFreitag, 06.12.2024, 17:00 Uhr Sonntag, 08.12.2024, 18:00 Uhr KW 50MutterFreitag, 13.12.2024, 17:00 Uhr Sonntag, 15.12.2024, 18:00 Uhr KW 51VaterFreitag, 20.12.2024Sonntag, 22.12.2024 KW 52MutterFreitag, 27.12.2024, 17:00 Uhr Sonntag, 29.12.2024, 18:00 Uhr KALENDERJAHR 2025 Kalender- Woche ElternteilDatum / Uhrzeit (Start Besuchsrecht) Datum / Uhrzeit (Ende Besuchsrecht) KW 1MutterFreitag, 03.01.2025, 17:00 Uhr Sonntag, 05.01.2025 18:00 Uhr KW 2MutterFreitag, 10.01.2025, 17:00 Uhr Sonntag, 12.01.2025 18:00 Uhr KW 3VaterFreitag, 17.01.2025Sonntag, 19.01.2025 KW 4MutterFreitag, 24.01.2025, 17:00 Uhr Sonntag, 26.01.2025, 18:00 Uhr KW 5MutterFreitag, 31.01.2025, 17:00 Uhr Sonntag, 02.02.2025, 18:00 Uhr KW 6MutterFreitag, 07.02.2025, 17:00 Uhr Sonntag, 09.02.2025, 18:00 Uhr

6 / 60 KW 7VaterFreitag, 14.02.2025Sonntag, 16.02.2025 KW 8MutterFreitag, 21.02.2025, 17:00 Uhr Sonntag, 23.02.2025, 18:00 Uhr KW 9MutterFreitag, 28.02.2025, 17:00 Uhr Sonntag, 02.03.2025, 18:00 Uhr KW 10MutterFreitag, 07.03.2025, 17:00 Uhr Sonntag, 09.03.2025, 18:00 Uhr Die Kindseltern sind verpflichtet, die Ausübung des Ferienbesuchsrechts (Kindesmutter) bzw. Ferienabwesenheit (Kindsvater) mindestens zwei Monate im Voraus mit dem anderen Elternteil abzusprechen. Dafür können die Kindseltern die Hilfe und Unterstützung der Beistandsperson in Anspruch nehmen. Kommt es betreffend Aufteilung der Feiertage und der Ferienwochen zu keiner Einigung zwischen den Kindseltern, so kommt dem Kindsvater B._____ in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien und Feiertage zu; in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Kindsmutter A.. Diese Regelung gilt als Minimalanspruch für den Streitfall. Im Übrigen können die Parteien das Besuchs- und Ferienrecht unter Berücksichtigung des Kindeswohls und in Absprache mit der Beistandsperson frei regeln. c)Die besuchsberechtige Kindsmutter A. hat das Kind C._____ jeweils pünktlich beim Kindsvater B., derzeit in O.1., abzuholen und auch wieder pünktlich zum Kindsvater zurückzubringen. d)Der Antrag des Kindsvaters auf begleitete Übergaben wird abgewiesen. 7.Den Kindseltern Kindsvater B._____ und A._____ wird die Weisung im Sinne von Art. 307 Abs. 3 ZGB (Kindesschutzmassnahme) erteilt, sich bei den Übergaben des Kindes kinds- und elterngerecht zu verhalten. 8.Es wird vorsorglich für die Dauer des Hauptverfahrens Proz. Nr. 115- 2023-9 eine sozialpädagogische Familienbegleitung (SPF) zur Unterstützung und Beratung der Kindseltern angeordnet (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Die KESB Graubünden, Zweigstelle Nordbünden, wird mit dem Vollzug beauftragt. 9.Den Kindseltern B._____ und A._____ wird die Weisung im Sinne von Art. 307 Abs. 3 ZGB (Kindesschutzmassnahme) erteilt, mit der sozialpädagogischen Familienbegleitung zusammenzuarbeiten. Diese richterliche Verpflichtung wird erlassen unter Hinweis auf die Straffolgen gemäss Art. 292 StGB, wonach derjenige mit Busse bis CHF 10'000.00 (vgl. Art. 106 Abs. 1 StGB) bestraft wird, der der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet. Diese Rechtsfolgen werden A._____ und B._____ hiermit im Falle der Nichtbeachtung ausdrücklich angedroht. 10. Die mit Entscheid vom 2. September 2024 des Regionalgerichts Imboden gestützt auf Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtete Beistandschaft bleibt aufrechterhalten.

7 / 60 11. Die Kindsmutter A._____ wird vorsorglich für die Dauer des Hauptverfahrens Proz. Nr. 115-2023-9 verpflichtet, an den Unterhalt ihres Kindes C._____ folgende Beiträge zu bezahlen (zuzüglich allfälliger gesetzlicher und/oder vertraglicher Kinderzulagen): a)für den Monat September 2024:CHF 981.00 (Barunterhalt) b)ab 1. Oktober 2024:CHF 1’353.00 (Barunterhalt) Diese Unterhaltsbeiträge sind an den Kindsvater zahlbar, und zwar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Die Unterhaltspflicht gilt solange das Kind im Haushalt des Kindsvaters lebt. 12. (Kostenregelung) 13. (Rechtsmittelbelehrung) D.a.Gegen diesen Entscheid erhob die Kindsmutter am 2. Dezember 2024 Berufung beim Kantonsgericht von Graubünden. Sie stellte folgende Rechtsbegehren: 1.Disp. Ziff. 3 (vorsorgliche Obhutszuteilung) und Disp. Ziff. 11 (vorsorgliche Unterhaltspflicht) des Entscheids des Regionalgerichts Imboden vom 17. September 2024 (Proz. Nr. 135-2024-225) seien aufzuheben. 2.Das Gesuch des Berufungsbeklagten um Erlass vorsorglicher Massnahmen vom 12. August 2024 sei betreffend Obhutszuteilung und Unterhaltspflicht (Rechtsbegehren Ziff. 1, erster Teilsatz, und Ziff. 5) sei abzuweisen. 3.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zulasten des Berufungsbeklagten. D.b.Der Kindsvater beantragte in seiner Berufungsantwort vom 16. Dezember 2024 die vollumfängliche Abweisung der Berufung, ebenso die Kindsvertreterin in ihrer Eingabe vom 23. Dezember 2024. D.c.Die Kindsmutter reichte am 16. Januar 2025 eine Replik ein, auf welche der Kindsvater mit Eingabe vom 27. Januar 2025 und die Kindsvertreterin mit Eingabe vom 3. Februar 2025 duplizierten. E.Bereits mit Entscheid vom 28. November 2024, mitgeteilt am 13. Dezember 2024, hatte die Einzelrichterin in Zivilsachen am Regionalgericht Imboden folgende Anordnungen getroffen (Proz. Nr. 135-2024-312): 1.a) Die Gesuche vom 30. Oktober 2024 und vom 11. November 2024 um Erlass superprovisorischer vorsorglicher Massnahmen werden gutgeheissen und die superprovisorischen Entscheide vom 31. Oktober 2024 und vom 13. November 2024 wie folgt bestätigt: b) Das der Kindsmutter A._____ mit Entscheid vom 17. September 2024 [Dispositiv-Ziffer 6.a) und b)] vorsorglich für die Dauer des Hauptverfahrens Proz. Nr. 115-2023-9 eingeräumte Besuchs- und

8 / 60 Ferienrecht für ihr Kind C., geboren am _____ 2019, bleibt bis auf Weiteres sistiert. c) Der Kindsmutter A. wird stattdessen vorsorglich ab sofort bzw. ab Beginn der Arbeit der Familienbegleitung ein begleitetes Besuchsrecht im Umfang von jedem zweiten Samstag in der Regel von 09:00 Uhr bis 14:00 Uhr eingeräumt, wobei die konkreten Besuchstermine, Besuchszeiten und Besuchsmodalitäten nach Absprache mit der Familienbegleitung durch die Beistandsperson verbindlich festgelegt werden. Zudem sind grundsätzlich auch begleitete Besuche an Mittwochnachmittagen von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr möglich. Diese kann die Beistandsperson nach Absprache mit der Familienbegleitung und den Kindseltern ebenfalls verbindlich festlegen. Während der Schulferien sind darüber hinaus begleitete Besuche auch an anderen Wochentagen möglich. Diese kann die Beistandsperson nach Absprache und Verfügbarkeit der Familienbegleitung verbindlich festlegen. Das Besuchsrecht ist jeweils durch eine Fachperson der sozialpädagogischen Familienbegleitung zu begleiten. 2.Der Kindsmutter A._____ wird vorsorglich für die Dauer des Hauptverfahrens Proz. Nr. 115-2023-9 die Weisung im Sinne von Art. 307 Abs. 3 ZGB (Kindesschutzmassnahme) erteilt, sich an diese Besuchsregelung zu halten und das Kind C._____ ausserhalb des begleiteten Besuchsrechts weder beim Kindsvater, noch im Kindergarten oder bei der Tagesmutter oder anderswo abzuholen oder aufzusuchen. 3.Der Kindsmutter A._____ wird vorsorglich für die Dauer des Hauptverfahrens Proz. Nr. 115-2023-9 die Weisung im Sinne von Art. 307 Abs. 3 ZGB (Kindesschutzmassnahme) erteilt, nicht mit der Tagesmutter von C._____ in Kontakt in Kontakt zu treten. 4.Diese richterlichen Verpflichtungen bzw. dieses richterliche Verbot gemäss Ziffern 2 und 3 vorstehend werden erlassen unter Hinweis auf die Straffolgen gemäss Art. 292 StGB, wonach derjenige mit Busse bis CHF 10’000.00 (vgl. Art. 106 Abs. 1 StGB) bestraft wird, der der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet. Diese Rechtsfolgen werden A._____ hiermit im Falle der Nichtbeachtung ausdrücklich angedroht. 5.Auf weitere Weisungen wird vorerst verzichtet. 6.(Kostenregelung) 7.(Rechtsmittelbelehrung) Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. F.Am 1. Januar 2025 ist im Kanton Graubünden die Totalrevision des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 14. Juni 2022 (GOG; BR 173.000) vollumfänglich in Kraft getreten. Auf dieses Datum hin sind das Kantons- und das Verwaltungsgericht zum Obergericht des Kantons Graubünden zusammengelegt worden. Die hängigen Verfahren des Kantonsgerichts sind per 1. Januar 2025 auf das Obergericht übertragen worden (Art. 122 Abs. 5 GOG). Infolgedessen hat die

9 / 60 ursprüngliche Verfahrensnummer ZK1 24 227 zu ZR1 24 227 geändert. Die Verfahrensparteien sind hierüber in Kenntnis gesetzt worden. G.a. Am 18. Februar 2025 ging beim Obergericht der Zwischenbericht Kindesschutz der Berufsbeiständin D._____ vom 11. Februar 2025 ein. Die Beiständin hielt darin fest, dass die Betreuung von C._____ nach ihrer Einschätzung aktuell nicht mehr umfassend und für die kindlichen Bedürfnisse ausreichend sichergestellt sei, weshalb sie das Kind in seiner Entwicklung als gefährdet erachte. Sie beantragte die Prüfung einer vorzeitigen Fremdplatzierung von C._____ in einer geeigneten Institution – namentlich zur Abklärung des Kindes – oder in einer Pflegefamilie sowie ein Empfehlungsschreiben des Gerichts an die Gemeinde, um die ambulanten Kindesschutzmassnahmen seit November 2024 weiterhin sicherzustellen. G.b. Gestützt auf die gerichtliche Aufforderung, sich zur Gefährdung des Wohls von C._____ sowie zu den Anträgen der Beiständin zu äussern, beantragte die Kindesvertreterin in ihrer Stellungnahme vom 3. März 2025, was folgt: 1.Das Aufenthaltsbestimmungsrecht für C._____ sei den Eltern vorsorglich zu entziehen. 2.C._____ sei in einer geeigneten Klinik unterzubringen, und der Klinik sei der Auftrag zu erteilen, C._____ umfassend abzuklären und Empfehlungen für die Therapierung und Unterbringung von C._____ zu machen. 3.Den Eltern sei während der Abklärung ein Besuchsrecht gemäss Vorgaben der Klinik, in welcher C._____ abgeklärt wird, einzuräumen. Die Kindsmutter stellte in ihrer Eingabe vom 3. März 2025 folgende Anträge: 1.Es sei primär die Platzierung von C._____ bei der Kindsmutter zu prüfen. 2.Eine allfällige umfassende Abklärung von C._____ sei ordentlich (nicht per sofort per FU) aufzugleisen. Der Kindsvater beantragt in seiner Stellungnahme vom 13. März 2025 Folgendes: 1.Es sei der Antrag der Beiständin, eine vorzeitige Fremdplatzierung zu prüfen, abzuweisen. 2.Es seien die ambulanten Kinderschutzmassnahmen weiterzuführen bzw. mit einem richterlichen Empfehlungsschreiben an die Gemeinde sicherzustellen. 3.Es sei von der zuständigen Fachperson der sozialpädagogischen Familienbegleitung, Frau G._____, ein aktueller Verlaufsbericht einzuholen. 4.Das in Kürze zu erwartende kinderpsychologische Gutachten sei abzuwarten, bevor weitere einschneidende Massnahmen verfügt werden.

10 / 60 5.Es sei die Beistandsperson auszuwechseln. 6.Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge. H.Am 7. März 2025 stellte die Beiständin D._____ dem Obergericht den Abschlussbericht von E._____ und F., Ambulatorium für Kinder- und Jugendpsychiatrie der Klinik A., vom 4. März 2025 betreffend die (ambulante) Behandlung von C._____ zu. I.In einem weiteren Schriftenwechsel stellte der Kindsvater in seiner Stellungnahme vom 27. März 2025 folgende Anträge: 1.Es sei der Antrag der Beiständin bzw. der Kindsvertreterin, eine stationäre Abklärung von C._____ zu prüfen, bzw. anzuordnen, abzuweisen. 2.Es sei der Antrag der Beiständin, eine vorzeitige Fremdplatzierung zu prüfen, abzuweisen. 3.Es sei der Antrag der Kindsvertreterin, das Aufenthaltsbestimmungsrecht dem Kindsvater zu entziehen, abzuweisen. 4.Es sei der Antrag der Berufungsklägerin, die Platzierung von C._____ bei der Kindsmutter zu prüfen, abzuweisen. 5.Es seien die ambulanten Kinderschutzmassnahmen weiterzuführen bzw. mit einem richterlichen Empfehlungsschreiben an die Gemeinde sicherzustellen. 6.Es sei von der zuständigen Fachperson der sozialpädagogischen Familienbegleitung, Frau G., ein aktueller Verlaufsbericht einzuholen. 7.Das in Kürze zu erwartende kinderpsychologische Gutachten sei abzuwarten, bevor weitere einschneidende Massnahmen verfügt werden. 8.Es sei die Beistandsperson auszuwechseln. 9.Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge. Die Kindsvertreterin und die Kindsmutter hielten in ihren Eingaben, beide datierend vom 28. März 2025, an den anfangs März 2025 gestellten Anträgen fest. J.Am 31. März 2025 reichte die Beiständin D. bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden (KESB), Zweigstelle Nordbünden, eine Gefährdungsmeldung Kindesschutz ein, in der sie die sofortige verdeckte Platzierung von C._____ in einer SOS Pflegefamilie sowie den Entzug der elterlichen Obhut beantragte. Die KESB leitete die Gefährdungsmeldung in der Folge an das Obergericht weiter.

11 / 60 K.Die Vorsitzende der Ersten zivilrechtlichen Kammer des Obergerichts holte am 4. April 2025 bei der zuständigen sozialpädagogischen Familienbegleiterin telefonisch einen Bericht ein. Sodann ging beim Obergericht am 9. April 2025 ein Zwischenbericht der im Hauptverfahren betreffend die Regelung der Kinderbelange beauftragten Gutachterinnen des Ambulatoriums für Kinder- und Jugendpsychiatrie der Klinik A._____ ein. L.Die Kindsvertreterin sowie die Parteien erhielten Gelegenheit, sich zur Gefährdungsmeldung vom 31. März 2025 sowie zu den erwähnten Berichten der Sozialpädagogischen Familienbegleiterin und der Gutachterinnen zu äussern. Die Kindsvertreterin beantragte in ihrer Stellungnahme vom 9. April 2025 weiterhin den möglichst zeitnahen vorsorglichen Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Eltern und die Unterbringung des Kindes in einer für Abklärungen geeigneten Kinderklinik, wobei C._____ bis zum Eintritt in die Klinik in einer SOS-Pflegefamilie unterzubringen sei. Die Kindsmutter liess sich am 9. April 2025 und erneut am 16. April 2025 vernehmen und der Kindsvater reichte am 14. April 2025 eine Stellungnahme ein. Beide hielten jeweils an ihren bisherigen Anträgen fest. M.Die vorinstanzlichen Akten (Proz. Nr. 135-2024-225), die Akten des Hauptverfahrens (Proz. Nr. 115-2023-9) sowie die Akten der vorsorglichen Massnahmeverfahren Proz. Nr. 135-2024-191 und 135-2024-312 wurden beigezogen. Erwägungen 1.Prozessuales 1.1.Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen erstinstanzlichen Entscheid über vorsorgliche Massnahmen, der mit Berufung angefochten werden kann (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO). Gegenstand des Berufungsverfahrens bilden die vorsorgliche Obhutszuteilung über C._____ sowie die vorsorgliche Unterhaltspflicht der Kindsmutter, so dass keine rein vermögensrechtliche Streitigkeit vorliegt (vgl. BGE 116 II 493 E. 2) und die Zulässigkeit der Berufung nicht vom Erreichen eines Streitwerts von CHF 10'000.00 abhängig ist (vgl. Art. 308 Abs. 2 ZPO). 1.2.Die Berufung gegen einen im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid ist innert zehn Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids oder seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet einzureichen; der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 311 ZPO i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZPO). Der nachträglich begründete Entscheid der Einzelrichterin in Zivilsachen am Regionalgericht Imboden vom 17. September

12 / 60 2024 wurde den Beteiligten am 20. November 2024 mitgeteilt und ging den Parteien am 21. November 2024 zu (RG-act. V./8 [135-2024-225]). Die von der Kindsmutter dagegen am 2. Dezember 2024 erhobene Berufung erfolgte somit fristgerecht und entspricht überdies den Formerfordernissen. Auf die Berufung ist demzufolge unter dem Vorbehalt einer ausreichenden Begründung (vgl. E. 1.5) einzutreten. 1.3.Die Zuständigkeit des Obergerichts des Kantons Graubünden zur Beurteilung der Berufung als Rechtsmittelinstanz ergibt sich aus Art. 7 Abs. 1 EGzZPO (BR 320.100). Innerhalb des Obergerichts liegt die Zuständigkeit für zivilrechtliche Berufungen auf dem Rechtsgebiet des Zivilgesetzbuches bei der Ersten zivilrechtlichen Kammer (Art. 9 lit. a OGV [BR 173.010]). Nach Art. 7 Abs. 2 lit. a bis EGzZPO entscheidet das Obergericht in einzelrichterlicher Kompetenz über Berufungen gegen Entscheide im summarischen Verfahren. Ein Entscheid in Dreierbesetzung erfolgt nach Art. 7 Abs. 3 EGzZPO, wenn dies von einer Partei in der ersten Rechtsschrift beantragt wird, der Streitwert CHF 10'000.00 übersteigt und das Rechtsmittel nicht offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet ist. Da die erwähnten Bestimmungen erst per 1. Januar 2025 in Kraft getreten sind, wurde den Parteien mit Schreiben vom 4. Februar 2025 eine Frist angesetzt, um einen Antrag auf einen Entscheid in Dreierbesetzung zu stellen. Innert Frist wurde kein entsprechender Antrag gestellt (vgl. act. D.10), weshalb das vorliegende Urteil in Einzelbesetzung ergeht. 1.4.Mit der Berufung als vollkommenem Rechtsmittel kann gemäss Art. 310 ZPO die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a), die unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) und – über den Wortlaut hinaus – die Unangemessenheit geltend gemacht werden. Das Berufungsgericht kann die gerügten Mängel des vorinstanzlichen Entscheids frei und unbeschränkt überprüfen (REETZ, in: Sutter- Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 4. Aufl. 2025, Art. 310 N. 5 ff.). 1.5.Nach Art. 311 Abs. 1 ZPO ist eine Berufung zu begründen. Aus der Begründung muss hervorgehen, welche Punkte des erstinstanzlichen Entscheids angefochten werden, weshalb der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll und wie stattdessen zu entscheiden ist. Der blosse Verweis auf bereits vor erster Instanz erhobene Rügen oder allgemeine Kritik am erstinstanzlichen Entscheid genügen nicht. Die kritisierten Ausführungen und die Beilagen, auf welche sich die Kritik stützt, müssen genau bezeichnet werden. Fehlt eine Begründung vollständig, wird lediglich auf die Vorakten verwiesen oder ist die Begründung in anderer Hinsicht ungenügend, ist auf die Berufung nicht einzutreten (BGE 138 III 374 E. 4.3, in: Pra 2013 Nr. 4; Urteil des Bundesgerichts 5A_141/2014

13 / 60 vom 28. April 2014 E. 2.4; REETZ, a.a.O., Art. 311 N. 36 m.H. auf die kantonale Rechtsprechung). Die Begründungsobliegenheit ist auch dann zu beachten, wenn wie vorliegend (vgl. sogleich E. 1.6) die Untersuchungsmaxime zur Anwendung gelangt (BGE 141 III 569 E. 2.3.3, in: Pra 2016 Nr. 99; REETZ, a.a.O., Art. 311 N. 37 m.w.H.). 1.6.Das Novenrecht richtet sich im Berufungsverfahren grundsätzlich nach Art. 317 Abs. 1 ZPO. Nach dieser Bestimmung werden neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Zu beachten ist allerdings, dass es im vorliegenden Berufungsverfahren um Kinderbelange in einer familienrechtlichen Angelegenheit geht, so dass das Gericht nach Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht (Untersuchungsmaxime) und überdies ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet (Offizialmaxime). Die Untersuchungs- und die Offizialmaxime gelangen in allen Verfahrensstadien und vor allen kantonalen Instanzen, mithin auch im kantonalen Rechtsmittelverfahren, als allgemeine Grundsätze zur Anwendung (BGE 137 III 617 E. 4.5.2; SCHWEIGHAUSER, in: Sutter- Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 4. Aufl. 2025, Art. 296 N. 3 und 5). Bei Geltung der Untersuchungsmaxime sind Noven Im Berufungsverfahren bis zur Urteilsberatung zu berücksichtigen (Art. 317 Abs. 1 bis i.V.m. Art. 407f ZPO in Kodifizierung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, vgl. etwa BGE 147 III 301 E. 2.2). Infolgedessen können die Parteien im Berufungsverfahren auch dann neue Tatsachen und Beweismittel vorbringen, wenn die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind. Die neu vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel sind somit zuzulassen und, sofern von Relevanz, zu berücksichtigen. 1.7.Für die rechtserheblichen Tatsachen gilt im vorsorglichen Massnahmeverfahren das Beweismass der Glaubhaftmachung (SCHWEIGHAUSER, a.a.O., Art. 303 N. 16 und 22). Es braucht somit nicht die volle Überzeugung des Gerichts vom Vorhandensein dieser Tatsachen herbeigeführt zu werden, sondern es genügt, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür spricht, auch wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnten. Demnach darf das Gericht weder blosse Behauptungen genügen lassen noch darf es einen stichhaltigen Beweis verlangen (BGE 130 III 321 E. 3.3, 120 II 393 E. 4c). 1.8.Gegenstand des Berufungsverfahrens bildet die vorsorgliche Zuteilung der Obhut über C._____ an den Kindsvater sowie die vorsorgliche Unterhaltspflicht der

14 / 60 Kindsmutter während des Hauptverfahrens betreffend Obhut, persönlicher Verkehr und Kindesunterhalt vor dem Regionalgericht Imboden (Proz. Nr. 115-2023-9). Seitens der Kindsmutter nicht angefochten wurde die Festlegung des Wohnsitzes für C._____ am Wohnsitz des Kindsvaters (Dispositivziffer 1), das Belassen der gemeinsamen elterlichen Sorge (Dispositivziffer 2), die verschiedenen Weisungen an die Eltern (Dispositivziffern 4, 5, 7, 9), das Besuchs- und Ferienrecht der Kindsmutter bzw. dessen mit Entscheid vom 28. November 2024 vorgenommene Einschränkung (Dispositivziffer 6; act. C.1.3 [Proz. Nr. 135-2024-312]), die Anordnung der sozialpädagogischen Familienbegleitung sowie das Aufrechterhalten der Beistandschaft (Dispositivziffern 8 und 10, allesamt in act. B.1; A.1). 2.Vorsorgliche Regelung der Obhut 2.1.Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen zur Regelung der Obhut zutreffend dargelegt, weswegen auf die betreffenden Erwägungen verwiesen werden kann (act. B.1, E. 3.3, 3.4.1 und 3.5.1). 2.2.Die vorinstanzliche Richterin schloss eine alternierende Obhut der Kindseltern, wie sie diese am 25. Oktober 2023 vereinbart und seither praktiziert hatten, aus. Dies mit Blick auf die offensichtlich nicht im Kindeswohl liegende massiv eingeschränkte Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Kindseltern, deren eskalierendem Konfliktverhalten mit psychischen und physischen Gewaltanwendungen zwischen ihnen und der offenen Austragung der Konflikte vor C.. Einer alternierenden Obhut stehe auch die nicht unerhebliche geografische Distanz zwischen den Wohnorten der Kindseltern von 37 Kilometern (Strecke O.2. bis O.4.) entgegen, bedinge diese doch eine erhöhte Kooperationsfähigkeit der Eltern, die offensichtlich nicht (mehr) gegeben sei. Vielmehr habe sich der elterliche Dauerkonflikt in den vergangenen Monaten zugespitzt und das Risiko, dass C. dadurch in seiner Entwicklung geschädigt werde, habe zugenommen. Nach fast einem Jahr mehrmaligem wöchentlichem Hin und Her und den alles andere als kindsgerechten häufigen Übergaben habe sich herausgestellt, dass die bisherige Regelung nicht mehr umsetzbar sei bzw. sich nicht bewährt habe und die Beibehaltung der bisherigen Betreuungsregelung mit der alternierenden Obhut das Wohl von C._____ erheblich gefährde. Dies umso mehr, als sich mit seinem Kindergarteneintritt auch die tatsächlichen Verhältnisse und der Tagesablauf von C._____ weitgehend geändert hätten (act. B.1, E. 3.4.3). In der Folge prüfte die Vorinstanz die Zuteilung der Obhut an nur einen Elternteil. Sie hielt fest, gemäss Abklärungsexpertise der J._____ werde die

15 / 60 Erziehungsfähigkeit und die Entwicklung dieser Fähigkeit sowohl beim Kindsvater als auch bei der Kindsmutter als unzureichend beurteilt. Allerdings seien diese Feststellungen insoweit überholt, als beim Vater die Bereitschaft vorhanden sei, seine Lebensumstände an die Bedürfnisse von C._____ anzupassen und er dies – zumindest teilweise – auch bereits unter Beweis gestellt habe. Dies sei ihm zu Gute zu halten. Offensichtlich sei der Kindsvater zudem bemüht und willens, mit der Beiständin zusammenzuarbeiten, was ebenfalls als positive Entwicklung zu werten sei. Den Defiziten, welche die Gutachterinnen hinsichtlich der Erziehungsfähigkeit des Kindsvaters festgestellt hätten, sollten somit mit einer Aufrechterhaltung (Beistandschaft für C.) sowie einer Intensivierung der bestehenden Massnahmen (sozialpädagogische Familienbegleitung) wirksam begegnet werden können. In Übereinstimmung mit den Feststellungen im superprovisorischen Entscheid vom 14. August 2024 sei C. ein regelmässiger Besuch und ein möglichst guter Einstieg in den Kindergarten zu ermöglichen. Dies könne durch den Kindsvater in O.2._____ besser gewährleistet werden, da das Kind sich – zumindest unter der Woche und damit für den Kindergartenbesuch relevant – derzeit häufiger beim Kindsvater aufhalte, während die Kindsmutter mehrere Nächte pro Woche in O.5._____ arbeitstätig und somit örtlich abwesend sei. Für den Kindergarteneintritt bzw. dessen weiteren Besuch und somit den Wohnsitz in O.2._____ – und nicht in O.4._____ – spreche auch die ungeklärte zukünftige Wohnsituation der Kindsmutter. Sodann sei auch die Organisation einer geeigneten Fremdbetreuung für C._____ im Raum O.2._____ tagsüber einfacher zu bewerkstelligen als in O.4., wo es auch Übernachtungsmöglichkeiten brauche, da die Kindsmutter drei bis vier Nächte pro Woche in O.5. arbeite. Die Zuteilung der alleinigen Obhut an die Kindsmutter sei somit ausgeschlossen. Vielmehr sei C._____ vorsorglich für die Dauer des Hauptverfahrens unter die alleinige Obhut des Kindsvaters zu stellen (act. B.1, E. 3.5.5 ff.). Mit dieser Anordnung verband die Vorinstanz die Weisung an den Kindsvater, mit Unterstützung der Beiständin für C._____ eine geeignete Betreuungsmöglichkeit in der kindergartenfreien Zeit, abends, an den Wochenenden und in den Schulferien zu organisieren (act. B.1, E. 4). 2.3.Die Kindsmutter rügt in ihrer Berufung, die Obhutszuteilung an den Kindsvater liege nicht im Kindeswohl. Sie widerspreche der Abklärungsexpertise der J., den Ausführungen der für C. eingesetzten Kindesvertretung sowie den Berichten der Beiständin. Sämtliche involvierten Fachpersonen hätten sich gegen eine Obhutszuteilung an den Kindsvater ausgesprochen. In der Abklärungsexpertise werde die Erziehungsfähigkeit des Vaters als unzureichend beurteilt. Er zeige eine geringe Problemeinsicht und keine Bereitschaft, auch andere

16 / 60 Ansichten von Erziehung und einem kindgerechten Alltag zu diskutieren oder sein eigenes Verhalten zu reflektieren. Ebenfalls gehe aus der Expertise hervor, dass die Verständigung zwischen dem Vater und den Fachpersonen schwierig gewesen sei, weshalb daran zu zweifeln sei, dass dem Kindsvater eine gewinnbringende Zusammenarbeit mit für C._____ entwicklungsrelevanten Personen gelinge. Seitens der Kindesvertreterin werde insbesondere das fehlende Verständnis des Kindsvaters thematisiert, dass Termine von C._____ beim Arzt oder Psychologen notwendig seien, um dem Kind die notwendige Unterstützung für eine gesunde Entwicklung zukommen zu lassen. Gemäss Beiständin sei insbesondere die Betreuung von C._____ im Restaurant des Kindsvaters problematisch. Er sehe nur bedingt ein, dass das Verweilen im Restaurant für die reguläre Entwicklung von C._____ hinderlich sei. Es sei dem Kindsvater nicht möglich, C._____ neben dem Bewirten der Gäste gerecht zu werden. C._____ sei in seinem Alltag hauptsächlich sich selbst überlassen und erfahre kaum Qualitätszeiten mit dem Vater. Zudem bleibe die Betreuung von C._____ am Abend unklar. Aus dem aktuellen Bericht der Beiständin vom 26. November 2024 gehe sodann hervor, dass sich an der Verhaltensweise des Kindsvaters seit der vorsorglichen Obhutszuteilung nichts geändert habe. Er sehe nach wie vor nicht ein, weshalb C._____ Abklärungen und Unterstützungsangebote benötige. Die gesunde Entwicklung von C._____ sei weiterhin gefährdet, da der Kindsvater uneinsichtig sei und keine Ratschläge annehme, welche von den Fachpersonen als dringlich erachtet würden. Sodann habe die Vorinstanz nicht berücksichtigt, dass keine geeignete Wohnmöglichkeit für das Kind vorhanden sei, da der Kindsvater nur über ein Studio verfüge, C._____ aber ein eigenes Zimmer benötige. Schliesslich zeigten bereits die verschiedenen Weisungen an den Kindsvater, dass eine kindsgerechte Betreuung beim Kindsvater nicht möglich sei. Im Ergebnis sei eine Obhutszuteilung an den Kindsvater nicht nachvollziehbar und liege nicht im Kindeswohl (act. A.1, Ziff. II.8 ff.). Am wenigsten ersichtlich sei am vorinstanzlichen Entscheid jedoch, weshalb die Obhutszuteilung derart dringlich sei, dass sie im Rahmen eines vorsorglichen Entscheids vorzunehmen wäre. So habe die Vorinstanz dem Kindsvater verschiedene Weisungen erteilt und festgehalten, dass sie eine vorsorgliche Fremdplatzierung von C._____ prüfen werde, falls der Kindsvater den Nachweis einer kindsgerechten Betreuung nicht erbringe. Stehe indes die Prüfung einer Fremdplatzierung akut bevor, könne es offenbar nicht dringlich sein, die alleinige Obhut einer Partei zuzuteilen. Mit der Festlegung des zivilrechtlichen Wohnsitzes und der Anmeldung im Kindergarten sei sodann sichergestellt worden, dass C._____ für die Dauer des Hauptverfahrens in O.2._____ in den Kindergarten gehe. Ebenso sei geregelt worden, welcher Elternteil wann die Betreuungsverantwortung trage. Es sei nicht erforderlich und schon gar nicht verhältnismässig im engeren Sinn, für die Dauer

17 / 60 des Hauptverfahrens auch noch die Obhut an den Kindsvater zuzuteilen (act. A.1, Ziff. II.17 f.). 2.4.Der Kindsvater entgegnet in seiner Berufungsantwort, es gehe der Kindsmutter einzig und allein um ihre persönlichen Befindlichkeiten und monetären Interessen, zumal sie kein Wort darüber verliere, welche massiven und nicht im Kindeswohl liegenden Konsequenzen eine Aufhebung des vorinstanzlichen Massnahmenentscheids für die Situation von C._____ haben würde und unklar sei, welche Alternative zum Status quo sie in Betracht ziehe. Zudem seien die von ihr zu seinen Lasten erwähnten Bedenken mittlerweile überholt. So führe die Beiständin im Zwischenbericht vom 26. November 2024 insbesondere aus, dass der Kindsvater – trotz schwieriger Themen – im intensiven Austausch mit ihr stehe und auch ein entsprechendes Elterngespräch Mitte November 2024 in Bezug auf das anfänglich verspätete Erscheinen von C._____ im Kindergarten Abhilfe geschaffen habe. Vielmehr gestalte sich die Zusammenarbeit mit der Kindsmutter bislang schwierig und sei bereits mehrfach festgestellt worden, dass sie durch ihren konfrontativen Umgang mit ihm und durch ihre mangelnde Kommunikationsfähigkeit den Familienkonflikt weiter verschärft habe. Sodann verkenne die Kindsmutter, dass in den letzten Wochen und Monaten ein im Kindswohl liegendes Betreuungskonzept habe aufgegleist werden können, indem er sein Arbeitspensum reduziert habe und darüber hinaus eine erfahrene Tagesfamilie in O.6._____ habe gefunden werden können. Das – sofern die Kindsmutter nicht bei der Tagesfamilie erscheine – gut funktionierende Betreuungssetting werde durch die in Aussicht gestellte Unterstützung durch den Heilpädagogischen Dienst komplettiert. Diese erfreulichen Entwicklungen würden von der Kindsmutter ohne irgendeine Alternative vom Tisch gewischt. Den vorinstanzlichen Erläuterungen, dass ein vorläufiger Verbleib von C._____ in der Obhut des Kindsvaters – mit Aufrechterhaltung und Intensivierung der bestehenden Kindsschutzmassnahmen – den Kindsinteressen besser Rechnung trage als eine vorsorgliche Fremdplatzierung, die das Kind aus dem vertrauten sozialen Umfeld reissen würde, sei beizupflichten. Eine Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids wäre mit massiven und dem Kindswohl zuwiderlaufenden Konsequenzen verbunden, wenn C., der seit Sommer 2024 den Kindergarten in O.2. besuche, erneut umplatziert werden müsste, zumal eine Obhutszuteilung an die Kindsmutter ohnehin ausser Frage stehe. Dies nicht nur vor dem Hintergrund der vergangenen Eskalationen, sondern auch mit Blick auf die aktuelle Situation. Seine Wohnsituation sei im Übrigen bislang von keiner involvierten Behörde als mangelhaft taxiert worden. In letzter Konsequenz müsse bei einer Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts erfolgen und

18 / 60 C._____ fremdplatziert werden. Dies sei indes nur zulässig, wenn andere Massnahmen erfolglos geblieben seien oder von vornherein als unzureichend erscheinen würden. Derzeit könne nicht angenommen werden, dass der Verbleib von C._____ in seiner Obhut, in Verbindung mit den bereits bestehenden und noch anzuordnenden Kindesschutzmassnahmen dem Kindeswohl widersprechen würde. Vielmehr sei es angezeigt, die Kontinuität und Stabilität der Verhältnisse zu wahren, zumal es auch die Wirkungen dieser Kindesschutzmassnahmen zunächst abzuwarten gelte. Vor diesem Hintergrund sei der Status quo beizubehalten, was auch der Gefahr vorbeuge, dass es für C._____ zu mehreren Obhuts- bzw. Aufenthaltswechseln komme (act. A.2, Ziff. II.B.2). Gestützt auf den bisherigen Geschehensablauf sei es ferner verhältnismässig und dringend gewesen, die Obhut vorsorglich zuzuteilen. Die Kindsmutter habe sich nicht an die früher vereinbarte alternierende Obhut gehalten und das Kind bspw. wiederholt nicht in der Kita abgeholt. Auch müsse von einer eigentlichen Suchtproblematik der Mutter ausgegangen werden. Hinzu kämen weitere Vorfälle, welche eine umgehende Obhutszuteilung an den Kindsvater unumgänglich machen würden. So sei es bei der Ausübung des persönlichen Verkehrs zu verstörenden Vorkommnissen gekommen, welche eine sofortige Sistierung des Besuchs- und Ferienrechts der Kindsmutter notwendig gemacht hätten. Unter anderem habe das Kind geschildert, dass es bei der Mutter zu körperlichen und sexuellen Übergriffen seitens des Halbbruders gekommen sei und die Mutter ihn geschlagen und beschimpft habe. Die vorsorgliche Obhutszuteilung an den Kindsvater sei daher im Sinne des Kindswohls und nicht zu beanstanden (act. A.2, Ziff. II.B.3). 2.5.Die Kindesvertreterin führte in ihrer Berufungsantwort aus, C._____ habe unter den chaotischen Zuständen, den nicht vorhersehbaren Wechseln von einem zum anderen Elternteil und teilweise auch gewalttätigen Streitigkeiten der Eltern bei den Übergaben so stark gelitten, dass er massive psychische Auffälligkeiten gezeigt habe. Es sei daher auch im Hinblick auf die Einschulung notwendig gewesen, einen Entscheid zu fällen, wie und von wem das Kind betreut werde. Die Kindsmutter fechte lediglich die Obhutszuteilung an, offensichtlich um ihrer Unterhaltspflicht zu entgehen. Indem die Festlegung des Wohnsitzes und der Aufenthalt beim Kindsvater nicht angefochten worden seien, anerkenne die Kindsmutter, dass C._____ durch den Vater betreut werde, was einer faktischen Obhut entspreche. Entgegen der Auffassung der Kindsmutter habe die Vorinstanz angesichts der Gefährdung von C._____ die Obhut vorsorglich entweder einem Elternteil zuweisen oder beiden Elternteilen das Aufenthaltsbestimmungsrecht entziehen müssen. Lediglich den zivilrechtlichen Wohnsitz festzulegen, ohne zu entscheiden, wie

19 / 60 C._____ betreut werde, wäre nicht statthaft gewesen, da das Kind dadurch weiterhin akut gefährdet gewesen wäre. Die Vorrichterin habe es für die Dauer des Verfahrens als mit dem Kindswohl vereinbar erachtet, dass C._____ in O.2._____ vom Kindsvater betreut und dort eingeschult werde, wobei diverse flankierende Massnahmen zum Schutz von C._____ angeordnet worden seien. Einer der Gründe für dieses Vorgehen sei gewesen, dass die Wohnsituation der Mutter unklar gewesen sei und sie für das Kind während der berufsbedingten Abwesenheiten keine genügende Betreuung gehabt habe. Ein anderer Grund sei gewesen, dass eine ausserfamiliäre Unterbringung kurzfristig nicht möglich gewesen sei, da kein Platz in einer Pflegefamilie oder einer Institution zur Verfügung gestanden habe. Angesichts dieser Situation sei das Vorgehen der Vorinstanz angemessen gewesen, auch wenn die Erziehungsfähigkeit des Vaters in Frage gestellt werde (act. A.3, Ziff. II). 2.6.Die Kindsmutter hielt replizierend fest, dass weder die Ausführungen des Kindsvaters noch jene der Kindesvertreterin etwas daran zu ändern vermöchten, dass die Voraussetzungen für die vorsorgliche Zuteilung der Obhut an den Kindsvater nicht erfüllt seien. Im Hinblick auf die vom Kindsvater thematisierte fehlende Alternative sei festzuhalten, dass es eine Möglichkeit gewesen wäre, die Obhut nicht vorsorglich zuzuteilen, sondern hierfür zunächst die erforderlichen Abklärungen zu treffen und anschliessend die Obhut im Hauptverfahren zuzuteilen. Sodann stehe auch für sie das Wohl des Kindes im Zentrum, doch werde dieses durch eine vorsorgliche Obhutszuteilung an den Kindsvater ohne genügende vorhergehende Abklärungen und bei mutmasslich nicht gegebener Erziehungsfähigkeit des Kindsvaters nicht gewahrt. Im Weiteren habe der Kindsvater das Betreuungskonzept nicht aus eigenem Antrieb aufgegleist, sondern vielmehr unter dem Druck des gerichtlichen Entscheids bzw. der dortigen Erwägung, bei fehlender geeigneter Betreuung des Kindes dessen Fremdplatzierung zu prüfen. Ferner bedeute eine Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids nicht, dass der Sohn fremdplatziert werden müsste, sondern nur, dass die Obhut nicht vorsorglich, sondern erst nach Vornahme der erforderlichen Abklärungen im Hauptverfahren, zugeteilt werde. Eine vorsorgliche Obhutszuteilung sei auch nicht notwendig, um C._____ den Besuch des Kindergartens zu ermöglichen, ebensowenig aufgrund der angeblichen Vorkommnisse mit dem Halbbruder. Die Vorinstanz habe den zivilrechtlichen Wohnsitz festgelegt und die Bereuung geregelt, was aber keine vorsorgliche Obhutszuteilung vorausgesetzt habe (act. A.4, Ziff. II.A).

20 / 60 2.7.In der Duplik hielten sowohl der Kindsvater als auch die Kindsvertreterin im Wesentlichen an ihrer bisherigen Argumentation fest (act. A.6; A.7). 2.8.Die Kindsmutter stellt sich sowohl in ihrer Berufung als auch in ihrer Replik auf den Standpunkt, dass keine Notwendigkeit bzw. keine Dringlichkeit bestanden habe, die Obhut über C._____ während des Hauptverfahrens vorsorglich zu regeln (act. A.1; A.4). 2.9.Für Unterhaltsklagen sind vorsorgliche Massnahmen speziell in Art. 303 und Art. 304 ZPO geregelt. Sowohl Art. 304 Abs. 2 aZPO (der auf das vorliegende Verfahren anwendbar ist [Art. 407f ZPO e contrario]) als auch der insoweit unverändert gebliebene Art. 304 Abs. 2 Satz 1 ZPO sehen vor, dass ein mit der Unterhaltsklage eines minderjährigen Kindes befasstes Gericht mittels Kompetenzattraktion auch über die elterliche Sorge und die weiteren Kinderbelange, namentlich über die Obhut, den persönlichen Verkehr und die Betreuungsanteile entscheidet. Vom Gesetzgeber nicht ausdrücklich erwähnt wird die Annexzuständigkeit des Unterhaltsgerichts für Kindesschutzmassnahmen gemäss Art. 307 ff. ZGB. Die Lehre geht jedoch durchwegs davon aus, dass sich die Kompetenzattraktion aus prozessökonomischen Gründen und aufgrund des Sachzusammenhangs auch auf Kindesschutzmassnahmen bezieht (MORET, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, Art. 304 N. 6a; Botschaft vom 26. Februar 2020 zur Änderung der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung, BBl 2020 2769 Ziff. 5.1; ZOGG, Selbständige Unterhaltsklagen mit Annexentscheid über die weiteren Kinderbelange – verfahrensrechtliche Fragen, Fampra.ch 2019 S. 4 f., je m.w.H.; aus der kantonalen Rechtsprechung: Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich RZ170002-O vom 29. August 2017 E. 6.2 ff.; Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich LZ19008-O/U vom 27. Juni 2019 betreffend die Verlegung des Aufenthaltsortes). Dieses Verständnis der Bestimmung entspricht auch der Intention des Gesetzgebers, Doppelspurigkeiten zwischen dem Gericht und der Kindesschutzbehörde zu vermeiden (vgl. AB 2014 N 1219). Damit das Gericht Massnahmen im Sinne von Art. 303 f. ZPO anordnen darf, müssen grundsätzlich die Voraussetzungen der gesetzlichen Bestimmungen über vorsorgliche Massnahmen (Art. 261 ff. ZPO) erfüllt sein. Dazu gehört auch die Dringlichkeit, d.h. eine akute Gefährdungslage bzw. die Notwendigkeit sofortigen Rechtsschutzes. Die Dringlichkeit bemisst sich an der Dauer des Hauptprozesses (HUBER/JUTZELER, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 4. Aufl. 2025, Art. 261

21 / 60 N. 22 und 22b; SPRECHER, in: Spühler/Tenchio/Infanger (Hrsg.), Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, Art. 261 N. 39a). Ebenso muss der Erlass einer Massnahme notwendig bzw. verhältnismässig sein (HUBER/JUTZELER, a.a.O., Art. 261 N. 23). 2.10. Vorliegend war es dringend erforderlich, die Betreuung von C._____ während der Dauer des Hauptverfahrens zu regeln. Wie sich aus dem angefochtenen Entscheid ergibt, hatten sich die Kindseltern in einer Teil- Vereinbarung vom 25. Oktober 2023 zwar grundsätzlich auf eine alternierende Obhut mit je hälftigen Betreuungsanteilen geeinigt. Die Umsetzung der alternierenden Obhut durch die Kindseltern funktionierte aber nicht, da diese nicht in der Lage waren, die Betreuung kindgerecht zu organisieren – und widersprach insofern dem Kindeswohl – weshalb sie nicht weitergeführt werden konnte. Die Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Kindseltern war massiv eingeschränkt. Sie zeigten ein eskalierendes Konfliktverhalten mit psychischen und physischen Gewaltanwendungen zwischen ihnen, welches sie offen vor C._____ austrugen und dem das Kind schutzlos ausgeliefert war. Dies führte zu massiven psychischen Auffälligkeiten beim Kind. Mit dem Kindergarteneintritt von C._____ im August 2024 akzentuierte sich die Konfliktsituation zwischen den Kindseltern nochmals, da sie sich nicht darüber einigen konnten, ob der Kindergartenbesuch am Wohnsitz der Kindsmutter (in O.4.) oder am Wohnsitz des Kindsvaters (in O.1.) erfolgen sollte. Aus diesem Grund legte das Regionalgericht Imboden mit Entscheid vom 14. August 2024 den zivilrechtlichen Wohnsitz von C._____ superprovisorisch vorsorglich am Wohnsitz des Kindsvaters in O.1._____ fest und ermächtigte bzw. verpflichtete den Kindsvater, C._____ superprovisorisch vorsorglich und ohne Zustimmung der Kindsmutter unverzüglich bei der Gemeinde O.2._____ anzumelden sowie bei der Schulgemeinde in O.4._____ ab- bzw. bei der Schulgemeinde in O.2._____ anzumelden. C._____ besucht seit dem 26. August 2024 regelmässig den Kindergarten in O.2._____ (im Einzelnen vgl. act. B.1, E. 3.4.2 f.). Diese Anordnungen wurden im angefochtenen Entscheid bestätigt. Ausserdem wurde die alleinige Obhut dem Kindsvater zugeteilt (act. B.1, E. 3.5), verbunden mit der Weisung, mit Hilfe der Beiständin eine geeignete Betreuungsmöglichkeit für C._____ zu organisieren (act. B.1, E. 4). Im Weiteren wurde der persönliche Verkehr zwischen der Kindsmutter und C._____ geregelt, wobei aufgrund des Unvermögens der Kindseltern, angemessen miteinander zu kommunizieren, der Bedarf nach einer klaren, verlässlichen und detaillierten Regelung bestand. Die Mutter erhielt ein Besuchsrecht von drei Wochenenden pro Monat sowie das Recht, mit C._____ vier Wochen Ferien im Jahr sowie die Hälfte der Feiertage zu verbringen (act. B.1, E. 5). Nachträglich wurde das vorsorglich

22 / 60 eingeräumte Besuchs- und Ferienrecht der Kindsmutter sistiert und ihr stattdessen ein begleitetes Besuchsrecht – an jedem zweiten Samstag, in der Regel von 09:00 Uhr bis 14:00 Uhr, sowie allenfalls an Mittwochnachmittagen von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr – zugestanden. Grund für die Einschränkung des Besuchsrechts der Mutter bildeten die von C._____ geschilderten sexuellen und körperlichen Übergriffe durch seinen Halbbruder während den Besuchswochenenden bei der Mutter, auffällige Verhaltensmuster des Kindes in Anwesenheit der Mutter sowie der Umstand, dass Letztere sich nicht an gerichtliche Anordnungen hielt (dazu im Einzelnen der Entscheid vom 28. November 2024, act. C.1.3 [Proz. Nr. 135-2024- 312]). Aus dem Gesagten ergibt sich, dass im Hauptverfahren angesichts des Verhaltens beider Elternteile sowie der damit verbundenen akuten Gefährdung des Wohls von C._____ die Notwendigkeit bestand, nicht nur den Wohnsitz von C._____ festzusetzen, sondern detailliert zu regeln, welcher Elternteil das Kind wann und wo betreut, um zumindest vorläufig mehr Ruhe und Stabilität für C._____ zu erreichen. Mit dieser Regelung konnte im Interesse des Kindes nicht bis zum Entscheid im Hauptverfahren zugewartet werden. Von der Kindsmutter wurde im Übrigen weder die im angefochtenen Entscheid geregelte Betreuung noch deren nachträgliche Einschränkung angefochten. Mit der Regelung der Betreuung von C._____ im Alltag hat die Vorinstanz aber eben gerade nichts anderes als die Obhut über das Kind geregelt. Seit der Revision des Kindesrechts umfasst die Obhut nämlich begrifflich nur noch die faktische Obhut im Sinne des tatsächlichen Zusammenlebens mit dem Kind in einer häuslichen Gemeinschaft und daher die Befugnis zur täglichen Betreuung des Kindes und die Ausübung der Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit seiner Pflege und laufenden Erziehung (vgl. BGE 147 III 121 E. 3.2.2, 142 III 612 E. 4.1 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 5A_218/2023 vom 19. April 2023 E. 4; BÜCHLER/CLAUSEN, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Band I: ZGB, 4. Aufl. 2022, Art. 298 N. 3). Die Argumentation der Kindsmutter, wonach es nicht dringlich gewesen sein soll, die Obhut über C._____ im Rahmen eines vorsorglichen Entscheids zu regeln, verfängt daher nicht, zumal im Entscheidzeitpunkt die Prüfung einer vorsorglichen Fremdplatzierung nicht akut bevorstand, sondern lediglich für den Fall vorbehalten wurde, dass der Kindsvater den Nachweis einer kindgerechten Betreuung nicht erbringen würde. Ebenso war die vorsorgliche Regelung der Obhut notwendig und daher auch verhältnismässig. 2.11. Auch inhaltlich erwies sich die vorsorgliche Zuweisung der Obhut an den Kindsvater zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids als korrekt. Zur Diskussion stand aufgrund des Antrags der Kindesvertreterin vor erster Instanz

23 / 60 auch die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts gemäss Art. 310 ZGB. Die entsprechenden rechtlichen Grundlagen (inkl. der Frage der Zuständigkeit des Gerichts zur vollständigen Regelung der Kinderbelange einschliesslich Kindesschutzmassnahmen) hat die Vorinstanz zutreffend dargelegt (act. B.1, E. 2.2 – 2.4.3), weshalb an dieser Stelle auf die erstinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden kann. 2.12. Die Vorinstanz stellte gestützt auf die Berichte der Fachpersonen und der Beiständin eine Gefährdung des Kindeswohls von C., wie sie für eine Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts erforderlich ist, fest. Gemäss Beiständin zeige C. bereits Auffälligkeiten im Umgang mit seinen Emotionen und stosse im Kindergartenalltag schnell an seine Grenzen. In der Abklärungsexpertise der J._____ würden die Entwicklungschancen und das Kindswohl von C._____ aufgrund der Umstände bei beiden Eltern im Moment und in naher Zukunft als stark gefährdet eingestuft. Es bestehe dringender Handlungsbedarf im Sinne von angeordneten Kindesschutzmassnahmen. Die Fachpersonen sähen bezüglich der Verhaltensweisen der Eltern als Kindswohl- und Entwicklungsgefährdung, dass sich beide Eltern nicht in der Lage oder nicht bereit zeigten, C._____ eine voraussehbare und altersadäquate Wohn- und Betreuungssituation sowie Klarheit über seinen Kindergartenstart zu gewährleisten. Weiter sei der eskalierende Konflikt zwischen den Kindseltern und dessen offene Austragung vor C._____ für ihn psychisch sehr belastend und er sei diesem schutzlos ausgeliefert. Ferner sei eine soziale Isolation sowohl bei der Kindsmutter als auch beim Kindsvater vorhanden. C._____ habe ausserhalb der Halbgeschwisterkontakte und bis im Frühling 2024 der Kontakte in der Kita kaum Beziehungen zu Gleichaltrigen oder anderen Kindern, in welchen er soziale Kompetenzen einüben und ausbauen könnte (act. B.1, E. 2.4.4). Dennoch sah die Vorinstanz unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit von einer Fremdplatzierung ab. Sie hielt dafür, den Gefahren für C._____ bei einem Verbleib beim Kindsvater in O.2._____ – wie der ungenügenden Betreuung durch den Kindsvater oder der eskalierende Konflikt zwischen den Kindseltern und dessen offene Austragung vor ihm – könne im Sinne eines milderen Vorgehens durch die Beibehaltung der bereits bestehenden Kindesschutzmassnahmen (Fortführung der vom Regionalgericht Imboden errichteten Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 ZGB kombiniert mit einer Beistandschaft mit besonderen Befugnissen gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB), deren Anpassung bzw. Erweiterung (Weisung betreffend Organisation einer geeigneten Betreuungsmöglichkeit, Anordnung einer sozialpädagogischen Familienbegleitung) sowie durch die Anordnung eines sehr detailliert geregelten Besuchsrechts wirksam entgegengetreten werden. Ein vorläufiger Verbleib von

24 / 60 C._____ in der Obhut des Kindsvaters trage daher den Kindsinteressen besser Rechnung als eine vorsorgliche Fremdplatzierung, welche je nach deren Ausgestaltung und Dauer unter anderem einen wiederholten Kindergartenwechsel nach sich ziehen würde. Es sei zu vermeiden, dass das Kind erneut aus seinem vertrauten sozialen Umfeld gerissen und sich in seinem sehr jungen Alter in eine ihm komplett neue Umgebung (Institution oder Pflegefamilie) ohne die Anwesenheit seiner Eltern einfügen müsse. Vielmehr seien zunächst die Auswirkungen der teilweise bereits bestehenden und teilweise neu anzuordnenden Kindesschutzmassnahmen abzuwarten und sei vorerst auf einen Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts zu verzichten. Eine Fremdplatzierung erscheine derzeit nicht erforderlich und stelle nicht die mildeste, Erfolg versprechende Massnahme zur Abwehr der Kindeswohlgefährdung dar (act. B.1, E. 2.5). Aus diesen Gründen und auch deshalb, weil zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids gar kein Ort für eine Unterbringung von C._____ vorhanden war, wurde dannzumal von einem Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts während des Hauptverfahrens abgesehen (vgl. act. B.1, E. 2.5.7 sowie act. A.3, Ziff. II.8). 2.13. Diesen Überlegungen kann gefolgt werden. Die Vorinstanz hat beim Absehen von einer Fremdplatzierung bzw. bei der Zuweisung der Obhut an den Kindsvater nicht übersehen, dass nicht nur bei der Kindsmutter, sondern auch beim Kindsvater Defizite hinsichtlich der Erziehungsfähigkeiten vorliegen. Sie ging jedoch davon aus, dass diesen Defiziten mit einer Aufrechterhaltung und Intensivierung der bestehenden Kindesschutzmassnahmen wirksam begegnet werden könne. In diesem Sinn erachtete auch die Kindsvertreterin die vorsorgliche Übertragung der Obhut an den Kindsvater in ihrer Berufungsantwort und in ihrer Duplik als zulässig (act. A.3; A.7). Aus den Akten wird ferner ersichtlich, dass es im Anschluss an den erstinstanzlichen Entscheid vom 17. September 2024 nicht nur negative Entwicklungen gab – bspw. die weiterhin fehlende Einsicht des Kindsvaters, an Erziehungsthemen zu arbeiten, fehlende Ruhezeiten für das Kind oder die Überforderung des Kindsvaters mit dem Verhalten des Kindes –, sondern auch positive Veränderungen. C._____ besuchte regelmässig den Kindergarten, wo er sich gut einfand und sich interessiert zeigte. Sodann konnte ein gewisses Betreuungssetting aufgebaut werden. C._____ besuchte seit November 2024 an drei Nachmittagen unter der Woche und seit Mitte Januar 2025 an zwei Nachmittagen pro Woche – als Folge der Umsetzung des Besuchsrechts der Mutter – die Tagesmutter Frau H._____ in O.6._____. Für die Betreuung an Ferientagen konnte eine Tagesfamilie gefunden werden. Sodann wurde der Vater bei der

25 / 60 Betreuung regelmässig durch einen Bekannten, I., unterstützt (vgl. act. E.2, S. 1 f., dort wie auch in anderen Rechtsschriften bezeichnet als Herr I.). Damit konnte anfänglich sichergestellt werden, dass C._____ nicht wie bis anhin neben dem Restaurantbetrieb sich selbst überlassen war. Ferner blieb der Kindsvater trotz schwierigen Themen im Austausch mit der Beiständin. Im Weiteren hat ein Elterngespräch in Bezug auf das anfänglich verspätete Erscheinen des Kindes im Kindergarten – zumindest vorübergehend – Abhilfe geschaffen (vgl. act. B.2). Nach eigenen Angaben hat der Kindsvater auch sein Arbeitspensum reduziert. Die vorsorgliche Obhutszuteilung an den Kindsvater ermöglichte es C., in O.2. den Kindergarten zu besuchen und einen weiteren Wechsel seines Betreuungsumfelds zu vermeiden. 2.14. Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz im Entscheidzeitpunkt die Obhut vorsorglich dem Kindsvater zuteilte und in Nachachtung des Subsidiaritäts- respektive Verhältnismässigkeitsgrundsatzes vorerst von einer Fremdplatzierung absah. 3.Vorsorglich zugesprochener Kindesunterhalt 3.1.Die Kindsmutter beantragte in ihrer Berufung auch die Aufhebung von Dispositivziffer 11 des angefochtenen Urteils, d.h. die Aufhebung der vorsorglichen Unterhaltspflicht. Da die Obhut vorsorglich dem Kindsvater zugeteilt wurde, erwies es sich indessen als gerechtfertigt, dass die Vorinstanz als Folge davon auch die vorsorgliche Unterhaltspflicht der Kindsmutter regelte. So hat C._____ als Kind gegenüber seinen Eltern einen Anspruch auf gebührenden Unterhalt, wobei der Barunterhalt – steht das Kind unter der alleinigen Obhut des einen Elternteils, hier des Kindsvaters – grundsätzlich vollständig vom anderen Elternteil, hier der Kindsmutter, zu leisten ist (Art. 276 Abs. 1 u. 2 ZGB; BGE 147 III 265 E. 5.5 m.w.H.; act. B.1 E. 8.3 u. 8.4). Zudem konnten sich die Eltern im vorinstanzlichen Verfahren nicht nur über die Obhut, sondern auch über den Kindesunterhalt nicht einigen, weshalb dessen vorsorgliche Regelung entgegen dem Vorbringen der Kindsmutter durchaus dringlich und notwendig war. Die Dringlichkeit entfällt auch nicht durch die Argumentation der Kindsmutter, dass dem Kindsvater praktisch keine zusätzlichen Kosten entstanden seien, die er vor der Festlegung des zivilrechtlichen Wohnsitzes des Kindes in O.2._____ nicht auch schon gehabt hätte (so act. A.1, Ziff. II.19 f.). Auch wenn der Kindsvater keine andere Wohnung mietete, kann davon ausgegangen werden, dass infolge der alleinigen Obhut über C._____ zusätzliche Kosten, bspw. für Kleidung, Nahrung, Fahrten mit dem Kind oder die Krankenkasse anfielen, zumal die Kindsmutter zwar

26 / 60 vorbringt, aber nicht belegt, dass sie die Krankenkassenprämien für C._____ weiterhin bezahlt hätte. 3.2.Für den Fall, dass die Unterhaltspflicht durch die Berufungsinstanz im Grundsatz bestätigt wird, stellt die Kindsmutter weder ein reformatorisches (Eventual-) Rechtsbegehren noch begründet sie – mit Ausnahme der bereits erwähnten Krankenkassenprämien – konkret, welche Punkte der vorinstanzlichen Unterhaltsberechnung aus welchen Gründen zu korrigieren wären. Da auch im Bereich der Untersuchungsmaxime die Pflicht besteht, die Berufung zu begründen (vgl. E. 1.5), in Bezug auf die Höhe des vorsorglichen Unterhalts indes jegliche Auseinandersetzung mit der vorinstanzlichen Unterhaltsberechnung fehlt (vgl. act. A.1, Ziff. II.C.19 f.), ist auf die Berufung nicht einzutreten, soweit damit trotz Fehlen eines entsprechenden bezifferten Begehrens eine materielle Überprüfung durch die Berufungsinstanz angestrebt worden wäre. 4.Fazit zu den ursprünglichen Berufungsbegehren Die Berufung der Kindsmutter wäre somit in Bezug auf ihre ursprünglich gestellten Rechtsbegehren vollumfänglich abzuweisen gewesen, soweit darauf hätte eingetreten werden können. 5.Veränderung der Verhältnisse 5.1.Zu beachten ist nun, dass seit Ergehen des angefochtenen Entscheids eine Veränderung der Situation eingetreten ist, was auch dazu geführt hat, dass die Kindesvertreterin und die Parteien ihre Berufungsanträge geändert haben. Anlass hierfür bildete der Zwischenbericht der Beiständin vom 11. Februar 2025, worin D._____ festhielt, dass C._____ Betreuung durch den Wegfall der Tagesbetreuung zusätzlich zur fehlenden Wochenendbetreuung nicht mehr umfassend – und mit Blick auf das infolge der bestehenden Entwicklungsrückstände sowie seinem auffallenden Sozialverhalten intensiveren Betreuungsbedürfnis auch nicht mehr ausreichend – sichergestellt sei. Aus diesem Grund beantragte die Beiständin, es sei eine vorzeitige Fremdplatzierung von C._____ in einer geeigneten Institution oder Pflegefamilie zu prüfen (act. E.2). Diese Anträge wurden in der Folge auch von der Kindesvertreterin gestellt. 5.2.Bei Geltung der Offizialmaxime ist die Stellung zusätzlicher oder geänderter Rechtsbegehren jederzeit und uneingeschränkt möglich, freilich ohne dass die Rechtsmittelinstanz an diese gebunden wäre (vgl. Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 22 196 vom 17. März 2023 E. 1.4; Urteil des Obergerichts Zürich LZ200010 vom 18. November 2020 E. II.2.2.2; HILBER/REETZ, in: Sutter-

27 / 60 Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 4. Aufl. 2025, Art. 317 N. 76; SPÜHLER, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, Art. 317 N. 19). 5.3.Kindesschutzmassnahmen haben generell dem Verhältnismässigkeitsprinzip zu genügen (Art. 389 Abs. 2 ZGB). Vorzug zu geben ist möglichst milden Massnahmen in einem möglichst frühen Stadium (Prävention), die überdies zur Erreichung ihres Ziels erforderlich sein müssen (Subsidiarität). Anzuordnen ist immer nur die mildeste Erfolg versprechende Massnahme (Proportionalität), die ausserdem die elterlichen Bemühungen nicht ersetzt, sondern ergänzt (Komplementarität, eingehender zu den einzelnen Prinzipien: BREITSCHMID, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 307 N. 4). Kindesschutzmassnahmen werden jeweils auf Grund eines zeitlich und sachlich konkret ermittelten Sachverhalts angeordnet. Weil sich Lebensvorgänge kaum mit Bestimmtheit voraussagen lassen, gründen die Massnahmen auf Prognosen und haben so lange zu dauern, als sie nötig sind, weder länger noch kürzer. Verändern sich die Verhältnisse, so sind die Massnahmen zum Schutz des Kindes der neuen Lage anzupassen (Art. 313 Abs. 1 ZGB). Die Regel, wonach eine Massnahme bei Veränderung der Verhältnisse den neuen Gegebenheiten anzupassen ist, fliesst unmittelbar aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip (AFFOLTER-FRINGELI/VOGEL, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar zu Art. 296-327c ZGB, 2016, Art. 313 N. 6). Ungeeignete Massnahmen sind anzupassen, entweder durch Ergänzung (Kombination) bzw. Verschärfung im Rahmen der Stufenfolge, oder durch Reduktion (BREITSCHMID, a.a.O., Art. 313 N. 1). 5.4.Auch im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens gegen eine vorsorgliche Massnahme kann es sich als erforderlich erweisen, zuvor nicht erwogene – oder wie vorliegend zuvor zwar erwogene, aber vorerst noch nicht angeordnete – vorsorgliche Kindesschutzmassnahmen anzuordnen. Liegen die nötigen Sachverhaltsabklärungen vor und konnten die Betroffenen sich im Rahmen des rechtlichen Gehörs dazu äussern, kann auch die gerichtliche Beschwerdeinstanz (in casu die Berufungsinstanz) diese Massnahmen anordnen (AFFOLTER- FRINGELI/VOGEL, a.a.O., Art. 315-315b N. 34). Wie aufzuzeigen sein wird, sind die wesentlichen Sachverhaltselemente im vorliegenden Fall insoweit erstellt, als sich daraus eindeutig eine akute Gefährdung des Kindeswohls ergibt. Zudem hatten die Parteien und die Kindesvertreterin die Gelegenheit, sich (mehrfach) zu der in Frage stehenden Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts über C._____ sowie zu

28 / 60 den vorgenommenen Sachverhaltsergänzungen zu äussern. Das rechtfertigt, über die Kindesschutzmassnahmen im Berufungsverfahren reformatorisch zu entscheiden (vgl. dazu auch Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 21 133 vom 28. April 2022 E. 2.6). Konkret ist vorliegend eine Verschärfung der Kindesschutzmassnahmen im Sinne eines Entzugs des Aufenthaltsbestimmungsrechts zu prüfen. 6.Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts im Allgemeinen 6.1.Die elterliche Sorge schliesst das Recht ein, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen (Art. 301a Abs. 1 ZGB). Kann einer Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen (Art. 310 Abs. 1 ZGB). Wird den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen, so verbleibt ihnen zwar grundsätzlich die elterliche Sorge, sie verlieren jedoch wichtige Befugnisse, welche daraus entspringen (BREITSCHMID, a.a.O., Art. 310 N. 1; HEGNAUER, Grundriss des Kindesrechts, 5. Aufl. 1999, N. 27.36). 6.2.Für den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts setzt der Tatbestand von Art. 310 Abs. 1 ZGB zweierlei voraus, nämlich eine Gefährdung des Kindeswohls (dazu E. 7) und eine angemessene Unterbringung des Kindes (die Einzelheiten dazu in E. 9). Die Wegnahme des Kindes bzw. der Entzug der Aufenthaltsbestimmungsbefugnis ist ausserdem nur zulässig, wenn das Kind im Umfeld der Eltern bzw. des Elternteils in seiner körperlichen, geistigen oder sittlichen Entwicklung objektiv gefährdet ist und sich diese Gefährdung nicht auf andere Weise als durch eine Platzierung des Kindes unter Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Eltern beseitigen lässt. Besondere Bedeutung kommen in diesem Zusammenhang dem Verhältnismässigkeits- und dem Subsidiaritätsprinzip zu. Wie jede Kindesschutzmassnahme muss der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts zur Abwendung der Kindeswohlgefährdung geeignet und erforderlich bzw. notwendig sein. Der Entzug der Aufenthaltsbestimmungsbefugnis – einer der einschneidendsten Eingriffe auf der Stufenleiter der möglichen Kindesschutzmassnahmen – setzt voraus, dass andere Massnahmen, namentlich solche nach Art. 307 ZGB und Art. 308 ZGB, ohne Erfolg geblieben sind oder aufgrund der Umstände von vornherein als ungenügend erscheinen, um der Gefährdung des Kindes zu begegnen (zum Ganzen Urteile des Bundesgerichts 5A_500/2023 vom 31. Januar 2024 E. 3.1, 5A_388/2022 vom 14. Juli 2023 E. 3.1, 5A_1003/2017 vom 20. Juni 2018 E. 3.2; Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 14 28/29 vom 20. Mai 2014 E. 5b; AFFOLTER-

29 / 60 FRINGELI/VOGEL, a.a.O., Art. 310/314b N. 34 ff.; BREITSCHMID, a.a.O., Art. 310 N. 3 f.). 7.Gefährdung des Kindeswohls 7.1.Betreuungssituation 7.1.1. Die bereits von der Vorinstanz festgestellte Gefährdung des Kindeswohls von C._____ (E. 2.12 vorstehend) hat sich zwischenzeitlich nicht etwa verringert. Vielmehr hat sich die Kindeswohlgefährdung in den letzten Wochen noch akzentuiert. So haben sich die Verhältnisse insofern verändert, als im Betreuungsumfeld von C._____ mehrere Wechsel stattfanden. Die im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheids noch angedachte Betreuung durch die Kindsmutter an drei Wochenenden pro Monat sowie während vier Wochen Ferien pro Jahr fiel bereits Ende des letzten Jahres weg. Sodann hielt die Beiständin im Zwischenbericht Kindesschutz vom 11. Februar 2025 (act. E.2) fest, dass die Tagesmutter ihr am 7. Februar 2025 mitgeteilt habe, sie könne die Betreuung von C._____ nur noch vorübergehend gewährleisten, bis eine Anschlusslösung gefunden sei. Die Betreuung sei zunehmend herausfordernder geworden, da das Kind trotz konsequenter Strukturen und Regeln kleineren wiederkehrenden Anordnungen nicht nachkommen könne, im Kontakt mit gleichaltrigen und älteren Kindern schnell an seine Grenzen komme und mit eskalierendem Verhalten reagiere. C._____ zeige Verhaltensweisen, welche eine intensivere Betreuung erforderten. Ebenfalls weggefallen ist laut dem Bericht die Betreuung durch den Bekannten des Kindsvaters, I., der seit Mitte Dezember 2024 zunehmend in die Betreuungsverantwortung von C. miteinbezogen worden war, mit ihm an den Wochenenden einzelne Ausflüge unternahm, anstelle des Vaters Schulveranstaltungen besuchte und C._____ in den Kindergarten und zur Tagesmutter brachte. Der Kindsvater habe ihr am 11. Februar 2025 mitgeteilt, den Kontakt mit dem Genannten aufgrund eines unguten Gefühls abgebrochen zu haben, so der Bericht der Beiständin. Nach Ausführungen der Kindsvertreterin in ihrer Eingabe vom 28. März 2025 weigert sich der Kindsvater sodann seit Mitte Februar 2025, C._____ zur Tagesmutter zu bringen, obwohl diese vorübergehend noch bereit gewesen wäre, das Kind zu betreuen (act. A.12, Rz. 4). Wer C._____ seit Mitte Februar 2025 in der kindergartenfreien Zeit – also abends, an den kindergartenfreien Nachmittagen (mit Ausnahme des Besuchsnachmittags der Kindsmutter und des Freitagnachmittags, an dem die sozialpädagogische Familienbegleiterin anwesend ist), am Wochenende und in den Ferien – betreut, ist unklar. Der Vater lässt zwar ausführen, er sei dabei, ein angepasstes Betreuungssetting zu installieren. Er habe in einem ersten Schritt sein

30 / 60 Arbeitspensum weiter reduziert, während die neu eingestellte Mitarbeiterin in seinem Café zusätzliche Arbeitsschichten übernommen habe (act. A.10, Rz. 3 f.; A.11, Rz. 2). Er konkretisiert aber nicht näher, wann er im Restaurant von seiner Mitarbeiterin entlastet wird und folglich Zeit hat, sich um C._____ zu kümmern. Im Weiteren ist zu beachten, dass der Kindsvater gegenüber der sozialpädagogischen Familienbegleiterin zwar angab, dass er für die Betreuung von C._____ unter der Woche auf eine jüngere Frau und an den Wochenenden auf eine ältere Frau zurückgreife (act. D.23). Auch hier ist aber mangels entsprechender Angaben nicht bekannt, ob es sich um eine regelmässige oder bloss um eine sporadische Betreuung handelt, und ob die Personen die erforderlichen Qualifikationen im Umgang mit C._____ aufweisen. Für die Betreuung in den Frühlingsferien verwies der Kindsvater darauf, dass C._____ regelmässig Zeit mit einer Kindergartenkameradin verbringe, wobei deren Mutter und Grossmutter ihn aktiv in der Betreuung seines Sohnes unterstützen würden (act. A.17, Rz. 8). Konkrete Angaben zum Umfang der Betreuung fehlen indes auch in Bezug auf diese ergänzende Betreuung. Aufgrund der äusserst vagen Ausführungen des Kindsvaters ist davon auszugehen, dass eine regelmässige und verlässliche Betreuung von C._____ durch konstante Bezugspersonen in der kindergartenfreien Zeit nicht vorhanden ist. 7.1.2. Der Wegfall der Tagesmutter und die fehlende regelmässige Wochenend- sowie Ferienbetreuung haben zur Folge, dass die Betreuung von C._____ weder zeitlich noch qualitativ umfassend sichergestellt ist. Er hält sich in der kindergartenfreien Zeit mit Ausnahme des Donnerstags, an dem das Restaurant geschlossen hat, mehrheitlich mit dem Vater zusammen im Restaurant auf, da dieser sechs Tage in der Woche arbeitet. Hierbei handelt es sich nicht um eine für die (besonderen) Bedürfnisse von C._____ geeignete Betreuung. Abgesehen davon, dass der Vater für C._____ in dieser Zeit lediglich verfügbar ist, wenn er keine Gäste zu bewirten hat, fehlt für C._____ eine Rückzugsmöglichkeit bzw. ein Ort, an dem er in Ruhe spielen, sich sonst beschäftigen oder ausruhen kann. Offenbar wurde er wiederholt nach 18.00 Uhr schlafend im Restaurant gesichtet (act. D.23; act. E.2, S. 3; vgl. auch RG-act. IX.12.1 Ziff. 3.2 [115-2023-9]). Sodann ist nicht ersichtlich, dass jemand vorhanden wäre, der mit C._____ regelmässig ausserhalb des Restaurants Zeit verbringt, d.h. bspw. mit ihm draussen spielt, ihm das Spielen mit gleichaltrigen Kindern oder die Ausübung eines Hobbies ermöglicht oder Ausflüge mit ihm unternimmt. Eine altersgerechte Strukturierung des Alltags fehlt, und dies, obwohl das Kind nach Einschätzung der involvierten Fachpersonen aufgrund seiner Entwicklungsrückstände sowie seiner sozialen und emotionalen Auffälligkeiten tendenziell sogar mehr Unterstützung und Förderung braucht als

31 / 60 andere Kinder in seinem Alter (vgl. bspw. RG-act. IX./2.2 Ziff. 2.2 [115-2023-9]). Es bestehen klare Anzeichen, dass der Kindsvater die Bedürfnisse von C., z.B. nach konstanten Bezugspersonen, nach kindgerechter Beschäftigung und Förderung, nach dem Spiel mit gleichaltrigen Kindern oder nach ausreichenden Ruhezeiten, nicht erfüllen kann (act. D.23; act. C.2.1, S. 4; act. E.2, S. 3) und ihm dementsprechend auch die Einsicht fehlt, in der Betreuung etwas verändern zu müssen (vgl. act. C.2.2). 7.1.3. Hinzu kommt, dass sich die Kooperationsfähigkeit des Kindsvaters seit Ende März 2025 nach den glaubhaften Angaben der Kindesvertreterin und der Beiständin stark verschlechtert hat. Seit dem Zwischenbericht vom 11. Februar 2025 wird die Zusammenarbeit mit der Beiständin grundsätzlich verweigert (act. A.12, Rz. 3; C.2.2). Unter diesen Umständen war es auch nicht möglich, mit Hilfe der Beiständin einen Ersatz für die entfallende Betreuung durch die Tagesmutter und den Bekannten des Vaters aufzugleisen, zumal der Kindsvater nicht nur gegenüber dem Gericht, sondern auch gegenüber der Beiständin keine konkrete Auskunft gibt, welche Personen C. wann betreuen. 7.1.4. Zusammenfassend haben sich Verhältnisse rund um die Betreuungssituation von C._____ namentlich seit Februar 2025 mit dem Wegfall regelmässiger und geeigneter Fremdbetreuungsmöglichkeiten massgeblich verschlechtert. Abgesehen davon, dass der Kindsvater somit seit mehreren Wochen der Weisung im angefochtenen Entscheid, eine geeignete Betreuungsmöglichkeit für C._____ zu organisieren, damit eine kindgerechte Betreuung in der kindergartenfreien Zeit, abends, an den Wochenenden und auch in den Schulferien gewährleistet ist, und diese gegenüber dem Gericht nachzuweisen, nicht nachkommt, gefährdet diese Verschlechterung der Betreuungsverhältnisse die Entwicklung von C._____ und damit sein Wohl. 7.1.5. Dass es dem Kindsvater mit seinem hohen Arbeitspensum nicht möglich war und ist, die für das Wohlergehen seines Sohnes erforderliche Betreuung und Begleitung sicherzustellen, zeigt sich unter anderem in seinem Austausch mit der Kindergärtnerin, ersichtlich aus dem von der Kindsvertreterin ins Recht gelegten Auszug des Kindergarten-Chats, umfassend den Zeitraum vom 23. August 2024 bis am 28. März 2025 (act. C.2.3). Daraus ergeht, dass C._____ immer noch regelmässig zu spät zum Unterricht erschienen ist und die Kindergärtnerin regelmässig nachfragen musste, ob das Kind unterwegs sei (vgl. bspw. die Nachrichten vom 6., 12., 19. und 20. Dezember 2024, vom 9., 13., 24., 29. und 31. Januar 2025, vom 3. und 7. Februar 2025 oder vom 10. März 2025). Sodann kam er seiner Verantwortung als obhutsberechtigter Vater auch insofern nicht nach, als

32 / 60 er bis im Februar 2025 die Teilnahme an schulischen Veranstaltungen weitgehend seinem Bekannten I._____ delegierte (vgl. act. E.2, S. 2). Beispielsweise war es der Genannte, der C._____ während der Schneesportwoche jeweils brachte und wieder abholte und ihn beim Skirennen anfeuerte (act. C.2.3). Im Rahmen ihrer Abklärungen haben auch die Fachpersonen der J._____ wahrgenommen und festgehalten, dass I._____ die Vaterrolle für C._____ teilweise übernommen habe. Er habe lehrreiche unterhaltsame Ausflüge mit ihm unternommen, für ihn Spielzeug gekauft, emotional mitgefühlt, wenn es schwierige Situationen gegeben habe und darüber nachgedacht, was gut für C._____ sei (RG-act. IX.12.2 Ziff. 7.10 [115-2023- 9]). Während es grundsätzlich nicht zu beanstanden bzw. erwünscht ist, dass der Kindsvater die Betreuung von C._____ während seinen Arbeitszeiten regelt – und es insofern unproblematisch erscheint, dass sein Bekannter das Kind teilweise in den Kindergarten oder zur Tagesmutter begleitete –, bestehen aber doch klare Anzeichen, dass der Kindsvater seine Verantwortung für C._____ gegenüber seinem Bekannten – den er aktuell sogar bezichtigt, mit C._____ sexuelle Handlungen vorgenommen zu haben (vgl. act. A.17 sowie C.1.6) – zu umfassend abgab. Der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht, dass für das Wohlergehen eines Kindes auch eine über die Stillung seiner physischen Grundbedürfnisse und Pflege im eigenen Haushalt hinausgehende Anteilnahme vom hauptbetreuenden Elternteil an seinem Lebensgeschehen notwendig ist. Dazu gehört auch die zumindest teilweise oder gelegentliche Teilnahme an schulischen Veranstaltungen, die für das Selbstwertgefühl eines Kindes und seine Entwicklung erfahrungsgemäss durchaus bedeutsam und prägend sein können. Das Kindeswohl ist auch als gefährdet zu betrachten, wenn Erziehungsverantwortliche das Kind als Person und Persönlichkeit nicht oder ungenügend wahrnehmen und anerkennen oder ihm die nötige familiäre Einbettung, Geborgenheit und Sicherheit verwehren (vgl. dazu AFFOLTER-FRINGELI/VOGEL, a.a.O., Art. 307 N. 17). Auch die fehlende Verantwortungsübernahme zeigt, dass die Erziehungsarbeit des Kindsvaters neben den bereits bekannten Defiziten des fehlenden Setzens von Grenzen und Leitlinien, der fehlenden Wahrnehmung der Bedürfnisse des Kinds nach Sicherheit, Vorhersehbarkeit, Stabilität und Verbindlichkeit bzw. der mangelnden Fähigkeit, die Perspektive des Kindes wahrzunehmen (vgl. act. E.2.3 sowie RG-act. IX.12.2 [115- 2023-9]), den soeben dargelegten Minimalanforderungen nicht genügt, das Kindeswohl folglich auch in dieser Hinsicht gefährdet ist. Die Entwicklung von C._____ erscheint umso gefährdeter, da seine Entwicklungsrückstände sowie sein auffälliges Sozialverhalten gerade eine intensive Betreuung erfordern. 7.1.6. Der Kindsvater ist nicht in der Lage, einzusehen, welchen Anforderungen die Erziehung von C._____ zu genügen hat und wie wichtig für ihn angesichts seiner

33 / 60 Entwicklungsrückstände und seiner Verhaltensauffälligkeiten eine kindgerechte und gut strukturierte Betreuung wäre, auch wenn er nach Einschätzung der Beiständin bemüht wirkt (act. E.2, S. 3). Teils ist er wohl – darauf ist aufgrund der nachfolgend zu erläuternden Umstände zu schliessen – mangels dieser Einsicht auch gar nicht willens, diesen Anforderungen gerecht zu werden (vgl. act. C.2.2 in fine). Soweit der Kindsvater in seinen Rechtsschriften darauf verweist, dass der Vater mit den involvierten Fachpersonen zusammenarbeite (act. A.10, Rz. 3), ist festzuhalten, dass eine solche Zusammenarbeit nur sehr erschwert möglich ist. Es wurden bereits in der Abklärungsexpertise vom 30. August 2024 Zweifel geäussert, dass dem Vater eine gewinnbringende Zusammenarbeit mit für C._____ entwicklungsrelevanten Personen gelingen werde; dies gestützt auf die geringe Problemeinsicht und die fehlende Bereitschaft, über andere Ansichten von Erziehung und einem kindgerechten Alltag zu diskutieren oder sein eigenes Verhalten zu reflektieren. Sodann wird in der Expertise festgehalten, dass sich der Kindsvater nur anfänglich kooperativ zeigte. Im weiteren Verlauf der Abklärungen sprach er sich gegen eine weitere Zusammenarbeit aus, wobei es offenbar sogar zu Drohungen kam (RG-act. IX./2.2 Ziff. 6 [115-2023-9]). Sodann wird auch im Austrittsbericht des Ambulatoriums für Kinder- und Jugendpsychiatrie auf eine mangelnde Zuverlässigkeit des Kindsvaters im Verlauf der Abklärung hingewiesen. Er sei wiederholt verspätet zu Terminen erschienen und habe das Kind nach den Terminen nicht pünktlich abgeholt (act. C.2.1, S. 4). Wie erwähnt wird auch die Zusammenarbeit mit der Beiständin seit anfangs Februar 2025 grundsätzlich verweigert (vgl. act. A.12, Rz. 3; C.2.2.; E.2). Der Grund dürfte darin liegen, dass es dem Kindsvater schwerfällt, Rückmeldungen der Fach- und Betreuungspersonen zur Entwicklung von C._____ und zur für ihn geeigneten und notwendigen Betreuung oder deren Empfehlungen im Umgang mit dem Kind offen entgegenzunehmen. Er reagiert auf Kritik betreffend sein Verhalten oder seine Erziehungshaltung mit unangemessenem Verhalten. Beispielsweise hielt er zu Rückmeldungen der Kindergartenlehrperson betreffend das verspätete Erscheinen von C._____ im Kindergarten fest, er könne es nicht glauben, dass C._____ zu spät komme, bzw. dass dies eine Lüge sei, oder entgegnete, das Kind komme mit einem Helikopter (vgl. act. E.2, S. 2 sowie die Nachrichten der Kindergärtnerin vom 6. Dezember 2025, 24. Januar 2025, 29. Januar 2025 oder vom 31. Januar 2025, act. C.2.3). Nach dem Zwischenbericht der Beiständin drohte er der Genannten offenbar, ihr C._____ einfach ins Büro zu stellen (vgl. act. A.8 Rz. 2). Im Weiteren verweigert er die Kooperation mit Fachpersonen (vgl. z.B. RG-act. IX./2.2 Ziff. 6 und Ziff. 7.2 [115-2023-9]; act. C.2.1, S. 4) oder bricht den Kontakt ab, bspw. mit der Tagesmutter (vgl. act. A.12, Rz. 4; E.2), wobei Anlass hierfür nach glaubhaften Angaben der Kindesvertreterin kritische Aussagen der Tagesmutter sind (vgl.

34 / 60 act. A.12, Rz. 4). Eine Zusammenarbeit mit dem Kindsvater scheint nach alledem nur möglich zu sein, wenn an ihn keine Forderungen gestellt werden und er keine Kritik erfährt (act. A.12, Rz. 11). 7.1.7. Hinzu kommt die ungünstige Wohnsituation. C._____ wohnt mit seinem Vater in einem Studio, in dem das Kind über kein eigenes Zimmer verfügt. Auch wenn sich Vater und Kind hauptsächlich zum Schlafen im Studio aufhalten dürften, fehlt auch hier somit ein Ort, an dem sich C._____ zurückziehen kann. Dies erscheint auf Dauer nicht kindgerecht (act. C.2.1, S. 4; D.23). Es mag sein, dass es in O.2._____ schwierig ist, bezahlbaren Wohnraum zu finden. Allerdings sind keinerlei Bemühungen des Kindsvaters aktenkundig bzw. ersichtlich, eine andere Wohnung zu finden, weshalb sich auch hier eine fehlende Einsicht des Kindsvaters in kindliche Bedürfnisse manifestieren dürfte (vgl. auch RG-act. IX.12.1 Ziff. 3.2 [115-2023-9]; RG-act. IX.12.2 Ziff. 7.6 [115-2023-9]. 7.1.8. Am Gesagten ändern auch die im Berufungsverfahren erhobenen Einwände des Kindsvaters nichts. Sein Rechtsvertreter führt aus, der Zwischenbericht der Beiständin vom 11. Februar 2025 vernachlässige, dass sich C._____ in seinem derzeitigen Umfeld weitgehend stabil entwickle. Insbesondere würden sehr positive und vielversprechende Rückmeldungen seitens der Kindergartenlehrperson vorliegen. Unter strukturierten Bedingungen im Kindergarten sei C._____ weitgehend integriert. Die Einschätzung der Beiständin decke sich auch nicht mit derjenigen der sozialpädagogischen Familienbegleitung. Diese unterhalte – notabene als einzige Fachperson – regelmässigen und unmittelbaren Kontakt zu C., weshalb ihren Beobachtungen und Einschätzungen eine hohe Aussagekraft zukomme. Sie habe beim Kind deutlich positive Entwicklungen festgestellt und insbesondere hervorgehoben, dass er ruhiger und konzentrierter und seine Emotionen zunehmend besser regulieren könne. Dass das Kind Grenzen nicht akzeptiere und Verhaltensauffälligkeiten zeige, rechtfertige keine Fremdplatzierung, sondern bedürfe gezielter pädagogischer Massnahmen, die in Zusammenarbeit mit dem Kindsvater weiter ausgebaut werden sollen (act. A.10, Rz. 1 f.; A.17, Rz. 4). Der Kindsvater bemühe sich in hohem Mass um die Betreuung seines Sohnes, was sich unter anderem durch die Reduktion seines Arbeitspensums und die Zusammenarbeit mit den involvierten Fachpersonen zeige. Die Ergänzungsbetreuung durch die Tagesmutter sowie Herrn I. (recte: I.) habe aber nicht dem Wohl von C. gedient. Seit dessen Wegfall habe sich die Situation entscheidend verbessert (act. A.10, Rz. 3 f.; A.11, Rz. 2). Es sei dem Kindsvater daher die Gelegenheit zu geben, in Zusammenarbeit mit den

35 / 60 involvierten Fachpersonen ein angepasstes Betreuungskonzept nachhaltig umzusetzen (act. A.10, Rz. 7). 7.1.9. Es trifft zu, dass C._____ gemäss den Berichten der Kindergärtnerin nach anfänglichen Schwierigkeiten grosse Fortschritte im Kindergarten-Alltag macht. Er zeige Freude am Lernen, könne die Farben meist richtig benennen und anwenden. Mit Begeisterung entdecke er Neues, frage bei Unsicherheiten oft nach und gebe stets sein Bestes. Herausfordernd bleibe der Umgang mit Frustration und Toleranz. Es falle ihm sodann immer noch schwer, sich allein längere Zeit auf eine Aufgabe zu konzentrieren. Im Spiel gelinge es ihm jedoch gut und er blühe dabei richtig auf. Er spiele und lerne vermehrt mit anderen Kindern. Wünschenswert wäre, wenn C._____ den Schulweg zu Fuss zurücklegen würde, um seine Selbständigkeit und Bewegung zu fördern (act. C.1.5). C._____ scheint somit durch klare Strukturen, Empathie und Konstanz Ruhe zu finden und besser mit seinen Emotionen umgehen zu können (act. C.2.2; E.2, S. 3). Auch die sozialpädagogische Familienbegleiterin bestätigt, dass C._____ in Bezug auf seine Konzentrationsfähigkeit und den Umgang mit seinen Emotionen Fortschritte gemacht habe. Sein Verhalten habe sich positiv entwickelt. Das Kind sei ruhiger geworden, könne besser zuhören und seine Impulsivität sei mittlerweile während ihrer Besuche gar nicht mehr wahrnehmbar (act. A.12, Rz. 6, act. D.23). Diese Entwicklungen sind erfreulich, machen aber gleichzeitig deutlich, dass den bestehenden Entwicklungsrückständen und dem auffälligen Sozialverhalten des Kindes nur mit einer professionellen und gut strukturierten Betreuung entgegnet werden kann. Ausserdem ändern sie nichts daran, dass es ausserhalb des Kindergartens und der einmal wöchentlich stattfindenden Besuche der Familienbegleiterin an einer Strukturierung des Alltags von C._____ mit angemessener Förderung und Beschäftigung fehlt. 7.2.Kontaktabbrüche zu Bezugspersonen 7.2.1. Zum Grundbedürfnis eines Kindes gehört das Bedürfnis nach beständigen Beziehungen, sicheren Bindungen, stabilen und unterstützenden Gemeinschaften sowie nach einer sicheren Zukunft (AFFOLTER-FRINGELI/VOGEL, a.a.O., Vorbemerkungen zu Art. 307 bis 327c N. 150 m.H. auf Art. 6, 8, 9, 10, 11; 18, 20, 21, 22 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 26. März 1997 [Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107]). 7.2.2. Eine Gefährdung für das Wohl von C._____ ist vorliegend folglich auch im Umstand zu erblicken, dass aufgebaute Kontakte – konkret zur Tagesmutter und zum Bekannten I._____ – immer wieder abgebrochen werden (vgl. auch act. D.23). Das Kind ist dadurch mit negativen Beziehungs- und Bindungserfahrungen

36 / 60 konfrontiert, was sich ungünstig auf seine zukünftige Beziehungsgestaltung und Bindungsfähigkeit auswirkt und für seine Persönlichkeitsentwicklung hinderlich sein kann. Hinsichtlich der Betreuung durch die Tagesmutter führt der Kindsvater aus, er habe rasch feststellen müssen, dass die Ergänzungsbetreuung durch jene (und Herrn I.) nicht dem Wohl von C. gedient habe. Sodann sei zu berücksichtigen, dass sich das Kind bei ihr (und bei Herrn I.) nicht mehr wohlgefühlt habe. Seit diese Betreuung weggefallen sei, habe sich die Situation entscheidend verbessert (act. A.10, Rz. 3 f.). Weshalb die Betreuung durch die Tagesmutter für C. nicht in dessen Wohl gewesen sein sollte, substantiiert der Kindsvater nicht näher und objektive Gründe hierfür sind auch nicht ersichtlich. Die Vermutung liegt nahe, dass kritische Aussagen der Tagesmutter zum Kontaktabbruch geführt haben (vgl. E. 7.1.6 in fine). Nicht stichhaltig ist jedenfalls, dass die Fortschritte im Verhalten von C._____ seit dem Abbruch dieser Betreuung eingetreten sind, wie der Kindsvater suggeriert. Diese dürften vielmehr auf die mehrmonatige und intensive Arbeit der Kindergärtnerin (vgl. act. C.2.3) und der sozialpädagogischen Familienbegleiterin mit C._____ zurückzuführen sein. Die Gründe für den Kontaktabbruch des Kindsvaters mit seinem Bekannten I._____ bleiben unklar. Die Kindesvertreterin schliesst nicht aus, dass auch der Abbruch des Kontakts mit dem Genannten darauf zurückzuführen ist, dass dieser Kritik an den Erziehungsmethoden des Kindsvaters äusserte (vgl. act. A.12, Rz. 4). Letzterer bringt nun vor, C._____ hätte ihm anvertraut, von I._____ sexuell missbraucht worden zu sein, weswegen er am 13. April 2025 Strafanzeige gegen diesen erhoben habe (act. A.17; zur Strafklage vgl. act. C.1.6). Hätte sich der Bekannte des Kindsvaters tatsächlich des inkriminierten Verhaltens schuldig gemacht und wollte der Kindsvater – wie er selbst behauptet – C._____ vor ihm schützen (so bereits die Darlegung in der Gefährdungsmeldung der Beiständin vom 31. März 2025 [vgl. act. D.22/.1]), wäre dem Kindsvater der Kontaktabbruch zwar nicht vorwerfbar. Es stellte sich in einem solchen Fall höchstens die Frage, ob der Kindsvater den Genannten, bei dem es sich lediglich um einen Stammkunden des Restaurants und somit um einen Bekannten handelt, nicht zu umfassend in den Alltag von C._____ und in die Erziehungsverantwortung eingebunden hat (vgl. E. 7.1.5). Sodann ist dem Kindsvater zur Last zu legen, dass er sich nicht darum bemüht hat, die wegfallende Betreuung durch seinen Bekannten zu ersetzen.

37 / 60 7.3.Vorwürfe gegenüber dem Kindsvater 7.3.1. In ihrer Gefährdungsmeldung vom 31. März 2025 hielt die Beiständin diverse, ihr vom Bekannten des Vaters I., der C. bis im Februar 2025 regelmässig betreute, zugetragene Vorwürfe gegenüber dem Vater fest (act. D.22). Ohne die Schilderungen an dieser Stelle detailliert wiederzugeben, ist festzuhalten, dass es sich hierbei um schwerwiegende Vorwürfe handelt, wonach der Kindsvater C._____ gegenüber Gewalt angewandt haben, ihn gedemütigt und an ihm religiöse Rituale verübt haben soll. Der Kindsvater bestritt in seiner Stellungnahme vom 14. April 2025 die gegen ihn erhobenen Vorwürfe und liess ausführen, er habe C._____ zu keiner Zeit physisch misshandelt oder verbal attackiert. Die durch Herrn I._____ erhobenen, offensichtlich haltlosen und in keiner Weise belegten Behauptungen (z.B. der Kindsvater habe mit C._____ makabere religiöse Rituale durchgeführt), entbehrten jeder Grundlage und seien frei erfunden. Es bestehe vielmehr der begründete Verdacht, dass I._____ aus persönlichen Motiven handle, namentlich aus Rache, nachdem ihm der Kindsvater – zum Schutz des Kindeswohls, da C._____ seinem Vater kürzlich anvertraut habe, von Herrn I._____ sexuell missbraucht worden zu sein – den weiteren Kontakt zum Kind untersagt habe. Der Kindsvater habe sich angesichts der Schwere dieser Vorwürfe – in Absprache mit der Kindsmutter sowie nach Rücksprache mit der Opferhilfe Graubünden – denn auch gezwungen gesehen, am 13. April 2025 Strafanzeige gegen Herrn I._____ zu erstatten (act. A.17). 7.3.2. Dass die massiven Vorwürfe gegenüber dem Kindsvater zutreffen würden, steht aktuell nicht fest. Diese können und müssen im vorliegenden, vorsorglichen Verfahren auch nicht näher abgeklärt zu werden. So ist eine akute Gefährdung des Kindeswohls von C._____ bereits aufgrund der oben dargelegten Umstände glaubhaft (vgl. E. 7.1 und 7.2 oben) bzw. liegen die Voraussetzungen für einen Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Eltern selbst dann vor, wenn es nicht zu der dem Kindsvater vorgeworfenen physischen und psychischen Gewaltanwendung gegenüber C._____ gekommen ist. Sollten die Vorwürfe zutreffen, wäre C._____, da vorliegend eine Fremdplatzierung mit begleiteten Besuchen angeordnet wird (siehe E. 9.3, 9.4 und E. 10 nachfolgend), vorläufig ausreichend geschützt. Es rechtfertigt sich allerdings, die Gewaltvorwürfe gegenüber dem Kindsvater im Hauptverfahren abzuklären, wobei hierfür u.a. eine Ergänzung der dort laufenden ambulanten Begutachtung in Frage kommt. Zu diesem Zweck wird der Vorinstanz die Gefährdungsmeldung vom 31. März 2025 zusammen mit dem vorliegenden Urteil zugestellt.

38 / 60 7.4.Fazit 7.4.1. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die aktuelle Lebenssituation von C._____ sein Wohl akut gefährdet. Ins Gewicht fallen namentlich die ungenügende Betreuung – letztere insbesondere seit Februar 2025 – und Förderung von C._____ und das Nichtbeachten seiner Bedürfnisse nach Konstanz bzw. stabilen Beziehungen, Struktur, Ruhe und Verlässlichkeit. Diese Bedürfnisse sind aktuell nicht ausreichend erfüllt, und die Situation ist ungenügend, um C._____ eine gesunde Entwicklung zu ermöglichen. Hinzu tritt der Umstand, dass die Abklärung der seit der Gefährdungsmeldung der Beiständin vom 31. März 2025 im Raum stehenden schwerwiegenden Vorwürfe sowohl gegenüber dem Kindsvater als auch gegenüber seinem Bekannten weitere Unruhe für C._____ zur Folge haben wird. 7.4.2. Die Weiterführung der im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids bestehenden ambulanten Kindesschutzmassnahmen bzw. deren Anpassung und Erweiterung flankierend zur Obhutszuteilung an den Vater haben sich nach dem Gesagten als ungenügend erwiesen, um der Gefährdung des Wohls von C._____ wirksam entgegenzutreten. Dem Kindsvater ist es trotz den bisher getroffenen Massnahmen nicht gelungen, die notwendigen elterlichen Kompetenzen zu entwickeln, um den Bedürfnissen nach Stabilität und Sicherheit wie auch altersentsprechender Förderung von C._____ gerecht zu werden. Zudem ist absehbar, dass die bisherigen Kindesschutzmassnahmen auch künftig die gebotene Wirkung nicht zu erreichen vermögen. Dass bzw. inwiefern die zahlreichen flankierend zur Obhutszuteilung an den Kindsvater angeordneten Kindsschutzmassnahmen noch erweitert werden könnten, um so das Wohl von C._____ mit einer milderen Massnahme wahren zu können, ist schliesslich ebenfalls nicht ersichtlich. Die Kindeswohlgefährdung ist insgesamt derart akut, dass die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts entgegen der Ansicht des Kindsvaters (vgl. act. A.17) bereits vor Fertigstellung des im Hauptverfahren erwarteten Gutachtens und trotz des Umstands gerechtfertigt ist, dass im Hauptverfahren im Sommer 2025 mit einem Entscheid zu rechnen ist. Die Gutachterinnen halten in ihrem Zwischenbericht denn auch fest, dass die Situation gestützt auf die vorläufig gewonnenen Erkenntnisse als ernst einzuschätzen sei, insbesondere im Zusammenhang mit der deutlich ausgeprägten psychiatrischen Symptomatik des Kindes und der Instabilität der aktuellen Lebenssituation. Sie empfehlen bereits im Zwischenbericht eine zeitnahe Fremdplatzierung (act. J.1). Die Voraussetzungen für eine Verschärfung der Kindesschutzmassnahmen in Form eines vorsorglichen Entzugs des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Eltern sind damit grundsätzlich

39 / 60 gegeben. Dies zumal, wie nachfolgend aufgezeigt wird, auch eine Zuteilung der Obhut an die Kindsmutter nicht in Frage kommt. 8.Umteilung der Obhut an die Kindsmutter 8.1.Die Kindsmutter beantragte in ihrer Eingabe vom 3. März 2025, es sei primär die Platzierung von C._____ bei ihr zu prüfen. Sie sei aktuell ohne Erwerbstätigkeit und habe somit zeitlich umfassende Ressourcen, um das Kind zu betreuen. Diese Möglichkeit müsse vor einer allfälligen Fremdplatzierung zwingend und ernsthaft geprüft werden, zumal sie das Kind bis zur superprovisorischen Wohnsitzverlegung nach O.2._____ hauptsächlich betreut habe. Auch ihre Kooperationsbereitschaft habe sich, wie aus dem Bericht der Beiständin hervorgehe, positiv verändert. Überdies wirke sie beim aktuell laufenden Gutachten betreffend Erziehungsfähigkeit mit und kommunizierte auch wieder mit der Beiständin. Sie wolle daher die Obhut über C._____ erhalten, wobei sie sich bewusst sei, dass sie bei der Betreuung auf eine gewisse Unterstützung angewiesen wäre (act. A.9, Rz. 3 ff.). 8.2.Die Kindesvertreterin spricht sich gegen eine Umteilung der Obhut über C._____ an die Mutter aus. Sie führt aus, dass damit die notwendige Abklärung von C._____ nicht möglich wäre, benötige C._____ hierfür doch ein stabiles und verlässliches Setting. Die Mutter zeige ein Verhalten, welches für C._____ nicht förderlich sei und sie könne ihm die dringend benötigte Stabilität und Sicherheit nicht bieten. Sie stelle ihre Bedürfnisse in den Vordergrund und könne die emotionalen und sozialen Bedürfnisse von C._____ nicht wahrnehmen und befriedigen. So habe die Mutter beispielsweise den verfügten Unterhalt für C._____ nicht bezahlt und, nachdem ihr eine Lohnpfändung "angedroht" worden sei, aufgehört zu arbeiten, um die Lohnpfändung zu verhindern. Die Mutter habe sich vorerst vermutlich krankschreiben lassen. Über die aktuelle berufliche Situation der Mutter lasse sie in ihrer Stellungnahme vom 3. März 2025 lediglich ausführen, sie sei zur Zeit ohne Erwerbstätigkeit. Ferner weist die Kindesvertreterin darauf hin, dass die Mutter bis anhin nicht in der Lage war, verbindlich mit Fachpersonen für das Wohl von C._____ zusammenzuarbeiten. Offensichtlich gelinge es ihr nicht, das Wohl ihres Sohnes vor die eigenen Bedürfnisse zu stellen, was dazu geführt habe, dass die Vorinstanz C._____ unter die Obhut des Vaters gestellt habe. Zudem seien die immer wieder eskalierenden Streitigkeiten zwischen den Kindseltern eine ernsthafte Gefährdung für das Wohl von C.. Ob die Abklärung von C. zur Empfehlung führe, ihn mit flankierenden Unterstützungsmassnahmen unter die Obhut der Mutter zu stellen, werde sich zeigen, wenn die Abklärung abgeschlossen sei, weshalb auch erst nach Vorliegen der entsprechenden Empfehlungen ein Entscheid über den Antrag der Mutter, C._____ bei ihr zu platzieren, möglich sei (act. A.12, Rz. 14-17).

40 / 60 Der Kindsvater hält eine Prüfung der Platzierung von C._____ bei der Kindsmutter aktuell nicht für angezeigt. In Kürze werde das kinderpsychologische Gutachten vorliegen, aus welchem neue Erkenntnisse gewonnen werden könnten (act. A.11, Rz. 1). 8.3.Für eine vorsorgliche Zuteilung der Obhut an die Kindsmutter wäre vorausgesetzt, dass die Gründe, weshalb ihr die Obhut im vorinstanzlichen Verfahren nicht erteilt wurde, weggefallen wären. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Zu beachten ist, dass die Vorinstanz eine Zuteilung der Obhut an die Kindsmutter nicht nur deshalb ausschloss, weil jene im Entscheidzeitpunkt mehrere Nächte pro Woche in O.5._____ arbeitstätig war, was aktuell gemäss ihren Angaben nicht mehr zutrifft. Vielmehr war damals auch ihre künftige Wohnsituation ungewiss. Insbesondere aber wurde die Erziehungsfähigkeit der Kindsmutter gestützt auf die Abklärungsexpertise vom 30. August 2024 ebenfalls als unzureichend beurteilt (vgl. act. B.1, E. 3.5.6 und 3.5.7; RG-act. IX.12.2, Ziff. 7.11 [115-2023-9]). Mittlerweile musste sodann das ihr im angefochtenen Entscheid eingeräumte Besuchs- und Ferienrecht sistiert und ein begleitetes Besuchsrecht angeordnet werden. Dem entsprechenden Entscheid vom 28. November 2024 (act. C.1.3 [Proz. Nr. 135- 2024-312]) ist zu entnehmen, dass die Kindsmutter ebenfalls ein Verhalten zeigt, das für C._____ nicht förderlich ist, ihre eigenen Bedürfnisse in den Vordergrund stellt und dem Kind die dringend notwendige Stabilität und Sicherheit nicht bieten kann. Ausserdem gibt es Hinweise auf Gewalt und sexuelle Übergriffe seitens des Halbbruders und auf eine fehlende Aufsicht der Mutter. Auch befolgte sie die ihr von der Vorinstanz auferlegten Weisungen nicht. Die Vorwürfe gegenüber dem Halbbruder sind aktuell noch Gegenstand der im Hauptverfahren angeordneten, aber noch nicht abgeschlossenen Begutachtung (vgl. act. C.1.1). Aktuell zeigt sich die Kindsmutter nach Rückmeldungen des Familienbegleiters in der Zusammenarbeit offen und bemüht, doch bestehen nach dessen Einschätzung deutliche Überforderungspunkte in der Erziehung von C.. Sie sei mit dessen Verhalten überfordert und stosse bereits in den wenigen Stunden der begleiteten Besuche an ihre Grenzen (act. E.2, S. 3). Nicht zuletzt wäre C. den Streitigkeiten unter den Eltern auch bei der Mutter ausgesetzt. Eine vorsorgliche Zuteilung der Obhut an die Kindsmutter liegt daher nicht im Wohl von C._____, weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist.

41 / 60 9.Angemessene Unterbringung 9.1.Zuständigkeit zur Festlegung des Unterbringungsorts 9.1.1. Wie bereits die Vorinstanz korrekt festgehalten hat, gelten für das Gericht die gleichen Anforderungen an die Ausgestaltung der Kindesschutzmassnahmen wie für die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde. Auch für das Gericht ist die Zuständigkeit zum Erlass von Kindesschutzmassnahmen eine umfassende und ausschliessliche Zuständigkeit, welche nicht (auch nicht teilweise) delegiert werden kann. Weder ist es zulässig, dass die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde einem Beistand den Auftrag erteilt, nach Anordnung der Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts einen geeigneten Unterbringungsort zu suchen und das Kind dort unterzubringen, noch ist es zulässig, dass das Gericht dies der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde überlässt. In beiden Konstellationen bestünde mangels örtlicher und personeller Anordnungen hinsichtlich der Unterbringung ein Schwebezustand, während dem die Betreuung des Kindes und die Betreuungsverantwortlichkeit nicht klar zugewiesen sind. Die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts bedingt also das Festlegen einer Unterbringung in dem Sinne, als sich die Verhältnismässigkeit der Massnahme nur vor dem Hintergrund eines bestimmten Aufenthaltsorts des Kindes und bestimmter Betreuungsverantwortlichkeiten beurteilen lässt. Insofern kann die Eignung der Art und des Ortes der Unterbringung als Voraussetzung für die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts betrachtet werden (AFFOLTER-FRINGELI/VOGEL, a.a.O., Art. 315-315b N. 26, 29 und Art. 310/314b N. 19 und 143; BREITSCHMID, a.a.O., Art. 315-315b N. 4 f. und Art. 310 N. 7 ff.; COTTIER, in: Büchler/Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar ZGB, 2. Aufl. 2018, Art. 315-315b N. 2 und Art. 310 N. 3; BÜCHLER/CLAUSEN, in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], FamKomm, Scheidung, Band I, 4. Aufl. 2022, Art. 134 mit Art. 315a/b N. 18; BIDERBOST, in: Breitschmid/Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Personen- und Familienrecht, Partnerschaftsgesetz, 4. Aufl. 2023, Art. 310 N. 3; vgl. zum Ganzen auch Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 18 170 vom 22. August 2019 E. 8 mit Verweis auf PKG 2014 Nr. 3 E. 6.d). 9.1.2. Demzufolge hat das Obergericht vorliegend auch über Art und den Ort der Unterbringung von C._____ zu entscheiden. Als Unterbringungsort für C._____ sind eine psychiatrische Klinik (E. 9.2. sogleich) oder eine SOS-Pflegefamilie (E. 9.3) in Betracht zu ziehen.

42 / 60 9.2.Unterbringung zur Begutachtung 9.2.1. Die Kindsvertreterin beantragt in Übereinstimmung mit dem (einen) Antrag der Beiständin sowie den Empfehlungen der behandelnden Psychologin sowie der ambulanten Gutachterinnen einen vorsorglichen Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts in Form einer stationären Abklärung (act. A.8; A.12; C.1.2; E.2; J.1). Sie macht zur Begründung im Wesentlichen geltend, es sei offen, ob das auffällige Verhalten von C._____ den chaotischen Zuständen, in denen er bisher aufgewachsen sei, geschuldet sei, oder ob dieses Verhalten Folge einer Beeinträchtigung sei. Um C._____ die notwendige Hilfe und Unterstützung zukommen zu lassen und eine stabile Anschlusslösung zu finden, sei es notwendig abzuklären, welche besonderen Bedürfnisse er habe. Dies sei nur möglich, wenn er stationär in einer geeigneten Institution untergebracht und abgeklärt werde. 9.2.2. Die Kindsmutter erklärte sich ursprünglich mit einer stationären Abklärung einverstanden, soweit dies wirklich als notwendig erachtet werde, lehnte indes eine sofortige Umsetzung per FU ab (act. A.9, Rz. 7). In ihren nachfolgenden Eingaben stellte sie sich auf den Standpunkt, gestützt auf den Bericht von Psychologin K._____ sei der Antrag auf eine stationäre Abklärung nicht recht nachvollziehbar bzw. eine solche nicht notwendig, da keine schweren Störungen in Frage stünden. Ausserdem würde die Lebenssituation von C._____ durch eine Platzierung zwecks Abklärung aller Voraussicht nach nicht stabiler. Falls das Gericht eine Begutachtung verfüge, würde sie eine solche akzeptieren, doch sei in diesem Fall eine Abklärung in einer Klinik mit Mutter-Kind-Abteilung zu prüfen (act. A.13; A.18). 9.2.3. Der Kindsvater beantragt die Abweisung des Antrags auf Prüfung bzw. Anordnung einer stationären Abklärung von C.. Eine Fremdplatzierung sei kurz vor dem Vorliegen des kindespsychologischen Gutachtens, aus dem neue Erkenntnisse gewonnen werden könnten, unverhältnismässig, zumal C. dadurch aus seiner gewohnten Umgebung herausgerissen würde (act. A.10, Rz. 5; act. A.11, Rz. 1). Die Forderungen auf eine Um- bzw. Fremdplatzierung von C._____ seien vor dem Hintergrund der festgestellten Vielzahl von Beziehungsabbrüchen in der Vergangenheit und der damit einhergehenden psychischen Belastung und Gefährdung der emotionalen wie auch psychosozialen Entwicklung widersprüchlich. Einer vorsorglichen Fremdplatzierung sei klar entgegenzutreten. Eine solche Massnahme würde C._____ seiner letzten konstanten Bezugsperson – seinem Vater – entreissen und damit ein weiteres, für ihn kaum verarbeitbares Trauma verursachen. So sei mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich sein psychischer Zustand im Falle einer solchen

43 / 60 Platzierung – insbesondere im Fall einer verdeckten Platzierung – gravierend und womöglich irreversibel verschlechtern würde (act. A.17, Rz. 2). 9.2.4. Die Unterbringung eines unter elterlicher Sorge stehenden Kindes in einer geschlossenen Einrichtung oder psychiatrischen Klinik ist in Art. 314b ZGB geregelt. In einem solchen Fall sind die Bestimmungen des Erwachsenenschutzes über die fürsorgerische Unterbringung sinngemäss anwendbar (Art. 314b Abs. 1 ZGB). Die sinngemässe Anwendung betrifft in erster Linie die Verfahrensbestimmungen und die Rechtsstellung des betroffenen Kindes, welches, sobald es urteilsfähig ist, selber das Gericht anrufen kann (Art. 314b Abs. 2 ZGB; AFFOLTER-FRINGELI/VOGEL, a.a.O., Art. 310/314b N. 20 u. N. 89). Die materiellen Einweisungsvoraussetzungen richten sich nach Art. 310 ZGB (AFFOLTER- FRINGELI/VOGEL, a.a.O., Art. 310/314b N. 89 m.w.H.; CANTIENI/BLUM, in: Fountoulakis et. al. [Hrsg.], Fachhandbuch Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, 2016, N. 15.100; COTTIER, in: Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler [Hrsg.], FamKomm Erwachsenenschutz, 2013, Art. 314b N. 4 m.w.H.; HERZIG/JOST/STECK, in: Arnet/Breitschmid/Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Personen- und Familienrecht Art. 1–456 ZGB, Partnerschaftsgesetz, 4. Aufl. 2023, Art. 449 N. 5; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5C.202/2002 vom 18. November 2002 E. 1.2; Urteil des Obergerichts des Kantons Bern ZK 2020 336 vom 9. September 2020 E. 6, in: Fampra.ch 2021 S. 187 ff.). 9.2.5. Vorliegend geht es nicht um die Platzierung eines Kindes in einer psychiatrischen Klinik zur Behandlung einer psychischen Störung, sondern um die Unterbringung zwecks Begutachtung. In diesem Zusammenhang ist Art. 449 Abs. 1 ZGB zu beachten, nach welchem die Erwachsenenschutzbehörde eine Person zur Begutachtung in eine geeignete Einrichtung einweist, wenn eine psychiatrische Begutachtung unerlässlich ist und diese nicht ambulant durchgeführt werden kann. Nach Art. 449 Abs. 2 ZGB sind die Bestimmungen über das Verfahren bei fürsorgerischer Unterbringung sinngemäss anwendbar. Gestützt auf Art. 314 Abs. 1 ZGB wird die sinngemässe Anwendung der erwachsenenschutzrechtlichen Bestimmung von Art. 449 ZGB auf Kindesschutzverfahren in der Lehre befürwortet (AFFOLTER-FRINGELI/VOGEL, a.a.O., Art. 314 N. 51; BREITSCHMID, a.a.O., Art. 314b N. 4; MARANTA, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 449 N. 2; CANTIENI/BLUM, a.a.O., N. 15.101; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 5A_211/2014 vom 14. Juli 2014 E. 3.5, wo das Bundesgericht Art. 449 ZGB in einem den Kindesschutz betreffenden Fall anwandte, in dem es allerdings um die Begutachtung einer erwachsenen Person ging). Aus den erwähnten Literaturstellen geht zwar nicht eindeutig hervor, ob die sinngemäss

44 / 60 Anwendung lediglich die verfahrensrechtlichen Aspekte oder auch die materiellen Voraussetzungen einer Einweisung zur Begutachtung umfasst. Diese Frage kann in casu allerdings offen gelassen werden, da die Unerlässlichkeit einer stationären Begutachtung bzw. die Unmöglichkeit, eine solche ambulant durchzuführen, die Eignung der Art und des Ortes und damit die Angemessenheit der Unterbringung betrifft, welche im Rahmen von Art. 310 ZGB ohnehin zu prüfen ist. 9.2.6. C._____ zeigt Verhaltensauffälligkeiten sowie Konzentrations- und Impulskontrollschwierigkeiten und wurde im Ambulatorium für Kinder- und Jugendpsychiatrie der Klinik A._____ psychologisch bzw. psychiatrisch abgeklärt respektive zwischen Mai 2023 und März 2025 behandelt. Gemäss Austrittsbericht vom 18. März 2025 wurde als Hauptdiagnose der Verdacht auf eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung und als weitere Diagnose der Verdacht auf eine Störung des Sozialverhaltens mit oppositionellem, aufsässigem Verhalten gestellt. Im Rahmen der ambulanten Abklärung zeigten sich eine eingeschränkte Aufmerksamkeit und grosse Unruhe. Zudem gab es Hinweise auf Schwierigkeiten bei der Emotionsregulierung sowie auf eine Impulskontrollstörung. Ausserdem weist C._____ Entwicklungsrückstände auf, bspw. Wissenslücken im Alltags- und Allgemeinwissen oder Verzögerungen in der Sprachentwicklung. Das Kind hat ausserdem Schwierigkeiten, sich in einer Gruppe zu integrieren, da es kaum Zeit mit anderen Kindern ausserhalb des Kindergartens verbringt (vgl. act. C.2.1). Bei der Tagesmutter fielen eine Verweigerungshaltung und Wutausbrüche auf, während die Beiständin von grenzüberschreitendem Verhalten und Entwicklungsrückständen spricht (act. E.2). Aus dem erwähnten Austrittsbericht ergibt sich, dass das Durchführen der Untersuchungen im Rahmen der ambulanten Behandlung schwierig war, da C._____ seine Aufmerksamkeit nicht aufrechterhalten konnte, negativ auf Korrekturen reagierte und die Tests frühzeitig abbrach bzw. seine Mitarbeit verweigerte. Die Fachpersonen hielten fest, dass aufgrund des aktuellen schwierigen psychosozialen Umfelds eine klare Diagnose noch nicht abschliessend möglich sei. Dies entspricht auch Ausführungen der Kindsvertreterin, die festhielt, auf entsprechende Anfrage beim Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst habe man ihr mitgeteilt, dass es in einer ambulanten Abklärung nicht möglich sei, eine gültige Diagnose zu stellen, da bei so jungen Kindern wie C._____ nur abgeklärt werden könne, ob ein Kind insbesondere an ADHS leide, wenn es in einer stabilen und kindsgerechten Umgebung lebe. Bei Fehlen von stabilen Verhältnissen könne nicht festgestellt werden, ob das auffällige Verhalten des Kindes der fehlenden Struktur und Sicherheit im Alltag oder einer Störung geschuldet sei (act. A.8, Rz. 2).

45 / 60 Diese Beobachtungen und Ausführungen sprechen an sich dafür, in einem stationären und damit stabilen Rahmen abzuklären, welche besonderen Bedürfnisse C._____ hat, um ihm die notwendige Hilfe und Unterstützung zukommen zu lassen und wichtige Erkenntnisse für die zukünftigen Anforderungen an eine Betreuungsperson von C._____ zu gewinnen. Dennoch erscheint eine solche Abklärung im aktuellen Zeitpunkt nicht akut notwendig und damit unerlässlich bzw. ist die Möglichkeit, eine ambulante Begutachtung durchzuführen, nicht zum vornherein zu verneinen. Zum einen ist es auch mittels einer Unterbringung in einer Pflegefamilie möglich, für C._____ ein stabiles und kindgerechtes Umfeld zu schaffen (vgl. E. 9.3). Zum anderen ist zu beachten, dass im Hauptverfahren bereits ein (weiteres) Gutachten in Auftrag gegeben wurde. Mit den gutachterlichen Abklärungen wurde im Januar 2025 begonnen und diese sollten voraussichtlich Ende Mai 2025 abgeschlossen sein (vgl. RG-act. IV./14 [115-2023-9]). Das Gutachten soll sich unter anderem zur aktuellen Entwicklung von C._____ (Entwicklung, Umfeld, Betreuung), zur Erziehungsfähigkeit der Eltern, zur aktuellen und künftigen Betreuung von C._____ – alleinige Obhut eines Elternteils oder alternierende Obhut mit konkreter Betreuungsregelung, geeignete Unterbringung des Kindes (Pflegefamilie, Institution etc.), falls dieses nicht mehr bei den Eltern bzw. einem Elternteil wohnen soll – zum Bedarf an therapeutischen Massnahmen und/oder Fördermassnahmen sowie zu erforderlichen Kindesschutzmassnahmen äussern (RG-act. IX./1.16 [115-2023-9]). Auch wenn der Schwerpunkt dieses Gutachtens nicht auf allfälligen psychischen Störungen von C._____ beruht, ist sein Inhalt dennoch teilweise deckungsgleich mit der von der Kindsvertreterin angestrebten stationären Abklärung, äussert es sich wie erwähnt doch auch zu der künftigen Betreuung und Unterbringung von C._____ sowie zum Bedarf an therapeutischen Massnahmen und/oder Fördermassnahmen. Es rechtfertigt sich daher, zuerst den Abschluss dieses Gutachtens abzuwarten und nicht bereits vorsorglich eine stationäre Begutachtung anzuordnen. Sollte das Gutachten einen Bedarf an einer stationären Abklärung ausweisen, kann eine solche – unter Berücksichtigung der dannzumal bestehenden Situation von C._____ – immer noch im Hauptverfahren angeordnet werden. 9.3.Unterbringung in einer Pflegefamilie 9.3.1. Nebst der Unterbringung von C._____ zwecks Begutachtung in einer Klinik ist die Möglichkeit zu prüfen, ihn bis zum Entscheid im Hauptverfahren, der voraussichtlich im Sommer 2025 gefällt werden wird, in einer Pflegefamilie unterzubringen.

46 / 60 9.3.2. Konkret steht vorliegend eine von der J._____ vermittelte SOS-Pflegefamilie zur Verfügung. Es handelt sich um eine erfahrene Pflegefamilie, die eine klare Struktur lebt und eine engmaschige Betreuung von C._____ anbieten kann. Durch eine ausserfamiliäre Betreuung in einer Pflegefamilie kann C._____ konstante Beziehungserfahrungen erleben und wird in einer altersgerechten und verlässlichen Struktur betreut. Für die Unterbringung in einer Pflegefamilie spricht auch, dass bei C._____ gemäss den vorläufigen Erkenntnissen des ambulanten Abklärungsberichts keine Verdachtsdiagnose auf eine schwere psychische Erkrankung gestellt wird. Vielmehr bestehen in Bezug auf die konkreten, wenn auch kleinen, Erfolge, die die Kindergärtnerin und die sozialpädagogische Familienbegleiterin erzielt haben, indem sie C._____ strukturiert und engmaschig betreut haben, Anlass zur Annahme, dass C._____ mit einer verlässlichen Struktur Fortschritte in seiner Entwicklung erzielen kann. So thematisiert auch der ambulante Abklärungsbericht das Bedürfnis nach einem hochstrukturierten und geregelten Ablauf (act. C.2.1, S. 4). Es rechtfertigt sich daher, in einem ersten Schritt die Priorität darauf zu legen, für C._____ schnellstmöglich ein stabiles kindsgerechtes Umfeld zu schaffen, und in diesem Rahmen die Ergebnisse des aktuell laufenden Gutachtens abzuwarten, zumal es sich dabei im Vergleich zu einer Begutachtung in einer Klinik um eine tendenziell mildere Massnahme handelt. Sollte sich herausstellen, dass diese mildere Massnahme nicht zwecktauglich ist, das heisst, wenn sich die Auffälligkeiten von C._____ bei einer Fremdunterbringung – im Rahmen vorsorglicher Massnahmen oder nach dem definitiven Entscheid – nicht reduzieren, kann in einem nächsten Schritt wie erwähnt immer noch eine stationäre Abklärung in Betracht gezogen werden. 9.3.3. Zu beachten ist, dass die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und der Wechsel des Betreuungsumfelds eine gewisse Instabilität für C._____ mit sich zieht, was seinem Wohl ebenfalls nicht zuträglich ist. Wie aufgezeigt ist das Kindeswohl von C., namentlich seine geistige (und körperliche) Entwicklung, mit der aktuellen Betreuungssituation aber in mannigfacher Hinsicht erheblich gefährdet. Deren Fortsetzung beeinträchtigt das Kindeswohl daher stärker als deren Änderung bzw. der mit der Fremdplatzierung in einer Pflegefamilie verbundene Verlust an Kontinuität zufolge Wechsel des Umfelds und der Bezugspersonen. Im Ergebnis ist das Kindeswohl mit einer vorsorglichen Fremdplatzierung vor dem Entscheid im Hauptverfahren besser gewahrt, als bei einer vorläufigen Weiterführung der bisherigen Obhutsregelung, zumal mit dem Entscheid im Hauptverfahren erst im Sommer 2025 zu rechnen ist und ausserdem die Betreuung von C. in den Sommerferien ungeklärt ist.

47 / 60 9.4.Fazit 9.4.1. Im Ergebnis sind die Dispositivziffern 3 und 4 des angefochtenen Entscheids des Regionalgerichts Imboden vom 17. September 2024 aufzuheben. Den Eltern ist das Aufenthaltsbestimmungsrecht über C._____ per 14. Mai 2025 vorsorglich für die Dauer des hängigen Hauptverfahrens vor dem Regionalgericht Imboden (Proz. Nr. 115-2023-9) zu entziehen und C._____ ist in der von der J._____ vermittelten SOS-Pflegefamilie unterzubringen. 9.4.2. Zu berücksichtigen ist im Weiteren die bereits erwähnte zusehends schwindende Bereitschaft des Kindsvaters mit der Beiständin und den involvierten Fachpersonen zusammenzuarbeiten. Auch die Kindsmutter war nicht durchwegs kooperationsbereit, widersetzte sie sich den Anordnungen der Vorinstanz doch wiederholt (vgl. E. 8.3 sowie nachstehende E. 10.9). Mithin ist mit Widerstand der Kindseltern gegen die Fremdplatzierung ihres Kindes zu rechnen. Konkret kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Eltern versuchen könnten, nicht nur den Vollzug der Fremdplatzierung (also die Unterbringung bei der Pflegefamilie) zu verhindern, sondern auch C._____ während der Unterbringung unerlaubterweise ausserhalb der begleiteten Besuche (siehe E. 10) bei der Pflegefamilie aufzusuchen oder ihn gar zurückzunehmen. Um C._____ und zusätzlich auch die Pflegefamilie vor derartigen Rücknahmeversuchen und sich daraus ergebenden potentiell eskalierenden Situationen zu schützen, hat die Unterbringung zumindest vorerst verdeckt stattzufinden, also ohne dass den Eltern der Ort der Unterbringung oder der Name der Pflegefamilie bekannt gegeben wird. Zwar intensiviert sich der Eingriff dadurch nochmals. Zu beachten ist jedoch, dass die Unterbringung bei der SOS- Pflegefamilie den Schutz von C._____ respektive das Ausräumen der Kindeswohlgefährdung bezweckt. Daher soll eine Belastung des Kindes durch einen potentiell traumatischen Rücknahmeversuch durch einen oder beide Elternteile vermieden und C._____ ermöglicht werden, sich in Ruhe auf den Wechsel der Bezugspersonen und der Umgebung einzustellen. Zum Zweck, C._____ vor Rücknahmeversuchen der Eltern wirksam zu schützen, steht neben der Verdeckung der Unterbringung kein alternatives, gleichermassen wirksames und geeignetes Mittel zur Verfügung. Somit ist es in der vorliegenden Konstellation erforderlich, eine vorerst verdeckte Unterbringung anzuordnen. 9.4.3. Die Vollstreckung der mit heutigem Endentscheid angeordneten vorsorglichen Fremdplatzierung von C._____ in der Pflegefamilie der J._____ hat am Vormittag des 14. Mai 2025 zu erfolgen, indem C._____ im Kindergarten in O.2._____ abgeholt und im Anschluss zur Pflegefamilie gebracht wird. Sollte das Kind an diesem Datum – etwa aufgrund einer Erkrankung – dort nicht anwesend

48 / 60 sein, verschiebt sich der Termin jeweils um einen Tag auf den nächstmöglichen Zeitpunkt. Mit dem Vollzug der vorsorglichen Unterbringung von C._____ in der Pflegefamilie der J._____ wird die KESB Nordbünden beauftragt (Art. 9 Abs. 2 EGzZPO; Art. 315a Abs. 1 ZGB analog; vgl. BREITSCHMID, a.a.O., Art. 315-315b N. 2 m.w.H.). Damit sichergestellt ist, dass die Unterbringung überhaupt sowie in einer für das Kind möglichst schonenden Art und Weise vollstreckt werden kann, wird deren Vollzug mit separat ergehender Verfügung heutigen Datums superprovisorisch angeordnet. Anlass hierzu bietet der Umstand, dass die Kooperationsbereitschaft der Kindseltern höchst fraglich ist und ausserdem nicht absehbar ist, wie der Kindsvater auf die Mitteilung des Entzugs des Aufenthaltsbestimmungsrechts sowie die Unterbringung von C._____ reagieren wird. Auf das Ansetzen einer Frist nach Art. 265 Abs. 2 ZPO kann verzichtet werden, da die Verfügung vom 12. Mai 2025 mit dem superprovisorischen Vollzug der vorsorglichen Unterbringung von C._____ in der Pflegefamilie der J._____, angeordnet für den Vormittag des 14. Mai 2025, gegenstandslos wird und folglich dahinfällt. 9.4.4. Die Weisung gemäss Dispositivziffer 5 (Wahrnehmung von Terminen bei den PDGR, beim schulpsychologischen Dienst oder beim Kinderarzt) wird mit den vorstehenden Anordnungen gegenstandslos und ist daher von Amtes wegen aufzuheben. Ebenso aufzuheben ist Dispositivziffer 8, da mit der Fremdplatzierung bei einer Pflegefamilie die sozialpädagogische Familienbegleitung entfällt. Die zugehörige Weisung in Dispositivziffer 9 wird damit ebenfalls gegenstandslos und ist aufzuheben. 10.Besuchsrecht der Eltern 10.1. Während einer Fremdplatzierung ist der laufende Kontakt des Kindes mit den Eltern durch Besuche, Briefe und Telefonate nach Möglichkeit aufrecht zu erhalten, soweit es die konkreten Umstände der Platzierung (wie namentlich der Alltag und die Ordnung in der Pflegefamilie) bzw. die konkreten Verhältnisse gestatten. Insbesondere im unmittelbaren zeitlichen Umfeld der Platzierung sind Einschränkungen des persönlichen Verkehrs, beispielsweise durch Ausübung eines überwachten bzw. begleiteten Besuchsrechts (vgl. dazu nachfolgend E. 10.3), denkbar. Die Beziehungen der Eltern mit Restsorge zu ihrem Kind sind so zu gestalten, dass die Eltern an der Entwicklung des Kindes Anteil nehmen können und ihre Verbundenheit mit dem Kind sowie die Vertrautheit mit dessen Fähigkeiten, Wünschen und Anliegen sie in die Lage versetzt, informiert und orientiert dem Kindeswohl entsprechend jene Entscheidungen zu treffen, die nach wie vor in ihrer

49 / 60 Zuständigkeit liegen (AFFOLTER-FRINGELI/VOGEL, a.a.O., Art. 310/314b N. 136; BREITSCHMID, a.a.O., Art. 310 N. 10). 10.2. Gemäss Art. 273 Abs. 1 ZGB haben Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Dabei handelt es sich um ein gegenseitiges Pflichtrecht, das in erster Linie dem Interesse des Kindes dient. Oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs ist das Kindeswohl, das anhand der Umstände des konkreten Einzelfalles zu beurteilen ist. Das Gericht hat sich deshalb in erster Linie an den Bedürfnissen des Kindes zu orientieren; die Interessen der Eltern haben hinter dem vorrangig massgebenden Kindeswohl zurückzutreten. In diesem Sinn hat der persönliche Verkehr zum Zweck, die positive Entwicklung des Kindes zu gewährleisten und zu fördern. Hierbei sind die Beziehungen zu beiden Elternteilen wichtig, da sie bei der Identitätsfindung des Kindes eine entscheidende Rolle spielen können. Das Recht auf persönlichen Verkehr steht den Eltern und dem Kind um ihrer Persönlichkeit willen zu (BGE 131 III 209; Urteile des Bundesgerichts 5A_500/2023 vom 31. Januar 2024 E. 4.1.1, 5A_400/2023 vom 11. Januar 2024 E. 3.3.1, 5A_962/2018 vom 2. Mai 2019 E. 5.2, je m.w.H., u.a. auf BGE 131 III 209 E. 4 f.). Dem Sachgericht bzw. der Kindesschutzbehörde kommt bei der Regelung und Ausgestaltung der Besuchsmodalitäten ein weites Ermessen zu (vgl. BGer 5A_290/2020 vom 8. Dezember 2020 E. 2.2, 5A_654/2019 vom 14. Mai 2020 E. 3.1, je m.w.H.). 10.3. Grundsätzlich haben Eltern und Kind Anspruch auf persönliche, direkte und private Kontakte. Wird das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet, kann das Recht auf persönlichen Verkehr im Sinne einer ultima ratio verweigert oder entzogen werden (Art. 274 Abs. 2 ZGB). Das Wohl des Kindes ist gefährdet, wenn dessen ungestörte körperliche, seelische oder sittliche Entfaltung durch ein auch nur begrenztes Zusammensein mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil bedroht ist. Können die negativen Auswirkungen durch eine besondere Ausgestaltung des Besuchsrechts begrenzt werden, so verbieten das Persönlichkeitsrecht des nicht obhutsberechtigten Elternteils, der Grundsatz der Verhältnismässigkeit, aber auch der Sinn und Zweck des persönlichen Verkehrs dessen gänzliche Unterbindung. Eine Möglichkeit, das Besuchsrecht besonders auszugestalten, besteht in der Anordnung, die Besuche in Anwesenheit einer Drittperson durchzuführen. Dabei muss berücksichtigt werden, dass ein Besuch unter Aufsicht einer Begleitperson für die Beteiligten nicht denselben Wert hat wie ein unbegleiteter Besuch. Entsprechend darf die Eingriffsschwelle beim begleiteten Besuchsrecht nicht tiefer angesetzt werden, als wenn es um die Verweigerung oder

50 / 60 den Entzug des Rechts auf persönlichen Verkehr überhaupt ginge. Das begleitete Besuchsrecht bezweckt, der Gefährdung des Kindes wirksam zu begegnen, Krisensituationen zu entschärfen, Ängste abzubauen sowie Hilfestellungen für eine Verbesserung der Beziehungen zum Kind zu bieten. Es stellt daher grundsätzlich eine Übergangslösung dar, welche nur für eine begrenzte Dauer anzuordnen ist (BGE 122 III 404 E. 3c; Urteile des Bundesgerichts 5A_848/2021 vom 5. Mai 2022 E. 3.1; 5A_68/2020 vom 2. September 2020 E. 3.2; 5A_728/2015 vom 25. August 2016 E. 2.2; BÜCHLER, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, 4. Aufl. 2022, Art. 274 N. 15 ff.; SCHWENZER/COTTIER, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 273 N. 25 ff.). 10.4. Erfordern es die Verhältnisse, ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind gestützt auf Art. 308 Abs. 1 ZGB einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt. Sie kann dem Beistand besondere Befugnisse übertragen, namentlich die Überwachung des persönlichen Verkehrs (Art. 308 Abs. 2 ZGB). Eine Beistandschaft zur Überwachung des persönlichen Verkehrs, eine sogenannte Besuchsrechtsbeistandschaft, ist anzuordnen, wo erhebliche, das Kindeswohl gefährdende Auseinandersetzungen im Umfeld des Besuchsrechts zu befürchten sind. Die Beistandschaft zielt dabei nicht auf blosse Empfehlung und Begleitung, sondern auf aktives, autoritatives und kontinuierliches Einwirken auf die Erziehungsarbeit der Eltern und das Verhalten des Kindes. Die Besuchsrechtsbeistandschaft darf aber nicht zu einer Delegation der behördlichen Verantwortung für den Entscheid über die Regelung des Besuchsrechts als solches auf den Beistand führen. Hingegen kann dem Beistand die Aufgabe übertragen werden, die Modalitäten der Durchführung der einzelnen Besuche zu konkretisieren, die Phasenübergänge anzuordnen sowie das Besuchsrecht je nach Verlauf auszudehnen oder einzuschränken. Der Beistand hat im Rahmen der gerichtlich oder behördlich verbindlich festgelegten Besuchsordnung die für einen reibungslosen Verlauf der Besuche nötigen Modalitäten so festzusetzen, dass Spannungen abgebaut, negative Beeinflussungen vermieden und die Beteiligten bei Problemen beraten werden (Urteil des Bundesgerichts 5A_883/2017 vom 21. August 2018 E. 3.3; Urteile des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 19 196 vom 20. September 2023 E. 5.1.5, ZK1 19 78 vom 23. Juni 2023 E. 6.1.4; BREITSCHMID, a.a.O., Art. 308 N. 1 ff., 14 und 17 m.H.a. Urteil des Bundesgerichts 5A_306/2019 vom 29. Januar 2020 E. 4.4.1). Die Begleitung von Besuchen (vgl. vorstehend E. 10.3) stellt eine Kindesschutzmassnahme dar, wobei mit der Anordnung eines begleiteten Besuchsrechts grundsätzlich die Ernennung eines Beistands gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB verbunden ist. Der Beistand bestimmt die Ausgestaltung der Besuchskontakte im Einzelnen, wobei er die Begleitung selbst übernehmen oder an

51 / 60 eine Drittperson delegieren kann (BREITSCHMID, a.a.O., Art. 308 N. 15 f.; SCHWENZER/COTTIER, a.a.O., Art. 273 N. 25). 10.5. Sowohl dem Kindsvater als auch der Kindsmutter ist während der Unterbringung von C._____ in der Pflegefamilie ein Besuchsrecht einzuräumen. Dauer und Häufigkeit der Besuche sind so festzulegen, dass die Beziehung zu beiden Elternteilen aufrechterhalten werden kann. Die Kindesvertreterin beantragt, bei einer Unterbringung in einer Pflegefamilie sei während der ersten zwei Wochen der Unterbringung kein Besuchsrecht anzuordnen, danach sollen die Eltern C._____ jeweils jede zweite Woche (d.h. jede Woche jeweils ein Elternteil) während zwei Stunden, begleitet durch eine sozialpädagogische Familienbegleitung, besuchen können, wobei die Beiständin die genauen Besuchszeiten nach Rücksprache mit der Pflegefamilie und den Eltern festlegen solle (act. A.15, S. 2). Um C._____ zu ermöglichen, sich einzugewöhnen, sich auf die Pflegefamilie einzulassen und möglichst ungestört in den neuen Alltag hineinzufinden, liegt eine Sistierung des Besuchsrechts für eine Woche im Kindeswohl. Eine zweiwöchige Sistierung würde für einen 5-Jährigen einen übermässig langen Kontaktunterbruch zu seinen Eltern, insbesondere zum Vater als in den letzten Monaten hauptbetreuender Elternteil, bedeuten. Im Anschluss sind wöchentliche Besuche der Eltern von anfänglich zwei Stunden, vorzugsweise werktags, vorzusehen. Bei gutem Verlauf kommt eine moderate Ausdehnung der Besuchsdauer in Frage. Da die Beziehung der Eltern stark konfliktbehaftet ist, fallen gemeinsame Besuche ausser Betracht. Angemessen ist daher die von der Kindesvertreterin vorgeschlagene Besuchsrechtsregelung, wonach C._____ wöchentlich jeweils abwechslungsweise von einem Elternteil besucht wird. Zu beginnen ist mit einem Besuch des Kindsvaters. 10.6. Die Einzelrichterin des Regionalgerichts Imboden ordnete mit Entscheid vom 28. November 2024, mitgeteilt am 13. Dezember 2024, an, dass die Besuche der Kindsmutter begleitet stattzufinden haben (act. C.1.3, Dispositivziffer 1.c [Proz. Nr. 135-2024-312]). Begründet wurde dies einerseits mit möglichen Übergriffen des Halbbruders von C._____ bei der Mutter bzw. grossen Zweifeln daran, dass die Kindsmutter dafür besorgt sei, dass es zu keinen unbeaufsichtigten Begegnungen zwischen den beiden Kindern komme. Sodann sollte verhindert werden, dass C._____ seitens der Kindseltern mit diesen Vorwürfen konfrontiert wird. Die Vorwürfe an den Halbbruder sind gegenwärtig noch in Abklärung. Andererseits fiel das bisherige Verhalten der Kindsmutter selbst ins Gewicht, die sich u.a. nicht an das Besuchsrecht betreffende Anordnungen und Weisungen des Gerichts hielt und ihre eigenen Interessen in den Vordergrund stellte, indem sie C._____ mehrfach

52 / 60 unangekündigt beim Kindsvater, im Kindergarten oder bei der Tagesmutter abholte. Es bestand die Befürchtung, dass die Mutter sich auch in Zukunft nicht an die Auflagen halten werde (act. C.1.3, E. 3 [Proz. Nr. 135-2024-312]). Seitdem haben sich keine Entwicklungen ergeben, die diese Befürchtung ausräumen würden. Ausserdem zeigt sich die Kindsmutter in der Zusammenarbeit mit dem Familienbegleiter zwar offen und bemüht. Sie ist mit dem Verhalten von C._____ indes überfordert und stösst bereits in den wenigen Stunden der begleiteten Besuche an ihre Grenzen. Es rechtfertigt sich daher, dass die Besuche der Mutter für die Dauer des Hauptverfahrens auch weiterhin begleitet stattfinden. Da auch seitens des Kindsvaters zuweilen eine gewisse Überforderung im Umgang mit C._____ beobachtet werden konnte und seine teilweise mangelnde Kooperationsfähigkeit, namentlich bei abweichenden Ansichten betreffend Erziehungsthemen oder die Betreuung des Kindes, Schwierigkeiten bei der Umsetzung des Besuchsrechts erwarten lassen, haben auch seine Besuche vorerst begleitet zu erfolgen, um die Fremdplatzierung nicht zu gefährden. Dies rechtfertigt sich auch vor dem Hintergrund, dass C._____ im Hinblick auf die Abklärung der Vorwürfe gegenüber seinem Halbbruder oder gegenüber dem Kindsvater selbst (vgl. Entscheid vom 28. November act. C.1.3, E. 3.2.5 [Proz. Nr. 135-2024-312] und E. 7.3 vorstehend) möglichst nicht beeinflusst werden sollte, zumal nicht klar ist, ob der Kindsvater zu unterscheiden weiss, welche Informationen für ein Kind bestimmt sind. Die Begleitung der Besuche ist zeitlich auf die Dauer des Hauptverfahrens limitiert, welches voraussichtlich im Sommer 2025 einen Abschluss findet, und ist insofern auch verhältnismässig. Sinnvollerweise erfolgt die Begleitung der Besuche durch eine Fachperson der J.. 10.7. Für den Fall, dass den Eltern der Aufenthaltsort von C. bekannt werden sollte, ist das begleitete Besuchsrecht mit einer Weisung im Sinne von Art. 307 Abs. 3 ZGB zu verbinden. C._____ steht nun ein weiterer Wechsel seiner Bezugspersonen, seines weiteren Umfelds und seiner gewohnten Umgebung bevor. Angesichts dieser ohnehin schon belastenden Situation, ist jedwede zusätzlich beschwerende Situation soweit irgend möglich zu vermeiden. Eine weitere denkbare Kindeswohlgefährdung ist nicht nur in eskalierenden Auseinandersetzungen bei der Umsetzung des begleiteten Besuchsrechts zu erblicken. Insbesondere muss zur Wahrung des Wohls von C._____ verhindert werden, dass ein Elternteil sich dem angeordneten begleiteten Besuchsrecht widersetzt, indem es das Kind etwa ohne vorgängige Absprache ausserhalb der begleiteten Besuche aufsucht oder es gar unerlaubterweise zurückzuholen versucht. Den Eltern ist daher die Weisung zu erteilen, sich an die angeordnete

53 / 60 Besuchsrechtsregelung zu halten und C._____ ausserhalb der begleiteten Besuche weder bei der Pflegefamilie noch anderswo aufzusuchen oder abzuholen. 10.8. Bereits mit superprovisorischem Entscheid vom 19. Juli 2024 wurde für C._____ eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet (Proz. Nr. 135-2024-191), woraufhin die KESB Nordbünden mit Entscheid vom 25. Juli 2024 D._____ von der Berufsbeistandschaft Imboden zur Beiständin ernannte. Mit Entscheid vom 2. September 2024 betreffend vorsorgliche Massnahmen bestätigte die Einzelrichterin die superprovisorische Anordnung und übertrug der Beistandsperson die folgenden Kompetenzen und Aufgaben: •Erziehungsbeistandschaft (Art. 308 Abs. 1 ZGB) zur Unterstützung der Kindseltern mit Rat und Tat in ihrer Sorge um das Kind, insbesondere in den Bereichen Betreuung, Persönlichkeitsentwicklung, Erziehungsmethoden, gesundheitliche Entwicklung, Kindergarten/Schule, kombiniert mit einer •Beistandschaft mit besonderen Befugnissen (Art. 308 Abs. 2 ZGB) -Zur Unterstützung der Kindseltern in ihrer Kommunikation sowie der Ausübung der Betreuung und/oder des persönlichen Verkehrs gemäss Vereinbarung oder Entscheid; -Die Kindseltern in den Bereichen Betreuung inkl. Finanzierung, Kindergarten/Schule, medizinische Behandlung/Betreuung/Therapie nötigenfalls zu vertreten; -sämtlichen an der Betreuung und Förderung des Kindes Beteiligten als Ansprechperson zur Verfügung zu stehen und mit diesen regelmässig in Kontakt zu treten; -für eine vollständige Dokumentation aller das Kind betreffenden Angelegenheiten besorgt zu sein; -für eine geeignete Betreuung und falls notwendig Unterbringung (inkl. Sicherstellung der Finanzierung) besorgt zu sein. Im angefochtenen Entscheid wurde die Beistandschaft aufrechterhalten (act. B.1, Dispositivziffer 10). Mit der Fremdplatzierung von C._____ und der Anordnung eines begleiteten Besuchsrechts für beide Eltern sind die Aufgaben und Kompetenzen der Beistandsperson anzupassen. Die Befugnis, für eine geeignete Betreuung und falls notwendig Unterbringung (inkl. Sicherstellung der Finanzierung) besorgt zu sein, erweist sich zufolge der vorliegend angeordneten vorsorglichen Unterbringung als nicht mehr notwendig. Demgegenüber kommt der Beistandsperson neu die Aufgabe zu, die Begleitung der Besuche durch eine Fachperson zu organisieren. Hierfür legt sie die konkreten Besuchstermine, Besuchszeiten und Besuchsmodalitäten (insbesondere den Ort, an dem die begleiteten Besuche stattfinden) in Absprache mit der für die Besuchsbegleitung und Betreuung der

54 / 60 Pflegefamilie zuständigen J._____ und deren zuständigen Fachperson, der Pflegefamilie sowie den Eltern von C._____ verbindlich fest. Zudem wird die Beistandsperson befugt, frühestens vier Wochen nach Beginn der vorsorglichen Fremdplatzierung in Absprache mit der für die Besuchsbegleitung zuständigen Organisation und deren Fachperson zu entscheiden, ob bei einem positiven Verlauf sowohl der Unterbringung als auch der begleiteten Besuchskontakte die Besuchsdauer moderat auszuweiten ist. 10.9. Im Ergebnis ist Dispositivziffer 6 des angefochtenen Entscheids betreffend das Besuchsrecht der Mutter aufzuheben und der persönliche Verkehr für beide Elternteile neu zu regeln. Der Kindsvater und die Kindsmutter sind nach Verstreichen einer Woche seit Beginn der Fremdplatzierung jeweils einzeln zu berechtigen, ihren Sohn C._____ jede zweite Woche (d.h. jede Woche jeweils ein Elternteil) für eine Dauer von zwei Stunden begleitet zu besuchen. Die Besuche werden jeweils durch eine Fachperson der J._____ begleitet. Die konkreten Besuchstermine, Besuchszeiten und Besuchsmodalitäten werden in Absprache mit der J., der Pflegefamilie sowie den Eltern durch die Beistandsperson verbindlich festgelegt. Da es unter diesen Umständen keine Übergaben von C. zwischen den Eltern gibt, ist auch Dispositivziffer 7 des angefochtenen Entscheids aufzuheben. 11.Unterhalt und Finanzierung der Kindesschutzmassnahme 11.1. Die behördliche Fremdplatzierung eines Kindes hat zur Folge, dass der Kindesunterhalt zu einem verfahrensfremden Anspruch wird, für dessen Beurteilung der Scheidungs- und Massnahmerichter – bzw. hier das mit der Unterhaltsklage des Kindes minderjähriger Eltern befasste Gericht – nicht mehr zuständig ist (vgl. PKG 2018 Nr. 9 E. 3.2). Die im angefochtenen Entscheid festgelegte Verpflichtung der Kindsmutter zur Leistung von vorsorglichen Kindesunterhaltsbeiträgen (Barunterhalt CHF 981.00 für den Monat September 2024 und CHF 1'353.00 ab 1. Oktober 2024) fällt daher mit Wirkung ab der Fremdplatzierung von C._____ dahin, weshalb Dispositivziffer 11 des angefochtenen Entscheids ab diesem Zeitpunkt aufzuheben ist. 11.2. Die Finanzierung der vorliegend angeordneten Kindesschutzmassnahme richtet sich nach Art. 63 EGzZGB (BR 210.100), wobei der vorliegend zuständige Gemeinde O.2._____ in Übereinstimmung mit Art. 11 KESV (BR 215.010) analog Gelegenheit zur Stellungnahme zur der in Frage kommenden Kindesschutzmassnahme eingeräumt wurde und sie sich mit Schreiben vom 17. April 2025 bereit erklärt hat, die entsprechenden Kosten subsidiär zu übernehmen.

55 / 60 12.Antrag auf Auswechslung der Beiständin 12.1. Der Kindsvater beantragte mit Eingabe vom 13. März 2025 den Wechsel der Beistandsperson (act. A.10). D._____ wurde mit Entscheid der KESB Nordbünden vom 25. Juli 2024 zur Beiständin für C._____ ernannt (vgl. act. E.2, S. 1). Als Grund für den Beistandswechsel gab der Kindsvater ein massiv gestörtes Vertrauensverhältnis zwischen ihm und der Beiständin an. 12.2. Da die Beiständin durch die KESB ernannt wurde, stellt sich die Frage, ob für deren Auswechslung die genannte Behörde oder das Obergericht zuständig ist. Da das Obergericht die Fremdplatzierung von C._____ und ein begleitetes Besuchsrecht der Eltern anordnet und im Zuge dessen die Kompetenzen und Aufgaben der Beistandsperson anpasst (vorstehende E. 10.8), wäre es im Sinne der Prozessökonomie, wenn es auch für den Entscheid über den Wechsel der Beistandsperson zuständig ist. Diese Frage braucht indes nicht abschliessend geklärt zu werden, da der Kindsvater sich mit der Behauptung eines gestörten Vertrauensverhältnisses begnügt und nicht substantiiert dartut, inwiefern und weshalb das Vertrauensverhältnis zur ernannten Beiständin derart gestört sein soll, dass ein Wechsel der Beistandsperson angezeigt ist. Es sind denn auch keine objektiven Gründe ersichtlich, aufgrund derer ein Wechsel der Beiständin angezeigt ist. Allein der Umstand, dass die Beiständin den Kindsvater auf sein nicht kindgerechtes Verhalten hinwies, in ihrem Zwischenbericht vom 11. Februar 2025 die Fremdplatzierung beantragte und am 31. März 2025 eine Gefährdungsmeldung einreichte, reicht für eine Auswechslung nicht aus, zumal sie damit lediglich ihrem Auftrag nachkam. Sodann macht es Sinn, dass die der Beistandsperson seitens der ersten Instanz sowie seitens des Obergerichts eingeräumten Aufgaben und Kompetenzen in der aktuellen Situation von einer Person wahrgenommen werden, die mit C._____ und seiner Situation vertraut ist. Der Antrag des Kindsvaters ist daher abzuweisen. 13.Kosten 13.1 Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens wurden bei der Prozedur belassen (act. B.1, Dispositivziffer 12.a). Dies, sowie die Festlegung der Entschädigung der Kindesvertreterin (act. B.1, Dispositivziffer 12.b) blieben unangefochten, womit sich Weiterungen hierzu erübrigen. 13.2. Für das Berufungsverfahren wird die Entscheidgebühr auf CHF 3'000.00 festgesetzt. Zu den Gerichtskosten gehören gemäss Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO auch die Kosten für die Kindesvertretung. Die Vertreterin von C._____, Rechtsanwältin

56 / 60 Silvia Däppen, weist in ihren Honorarnoten vom 9. April 2025 (act. G.4) und vom 23. April 2025 (act. G.8) für das Berufungsverfahren einen Aufwand von insgesamt 16.1 Stunden aus. In Berücksichtigung der eingereichten Stellungnahmen sowie der im Vorfeld zu tätigenden Abklärungen und das Einholen der Instruktionen erscheint dieser Aufwand angemessen. Bei einem Stundenansatz von CHF 200.00 ergibt dies eine Entschädigung in der Höhe von gerundet CHF 3'586.00 (inkl. 3 % Spesenpauschale und 8.1 % MWST). Die Gerichtskosten belaufen sich folglich auf insgesamt CHF 6'586.00. 13.3. Die Prozesskosten werden grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Von diesen Verteilungsgrundsätzen kann das Gericht gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO in familienrechtlichen Verfahren abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen. Hätten sich die Verhältnisse während des Berufungsverfahrens nicht massgeblich verändert, so wäre die Berufung der Kindsmutter vollumfänglich abzuweisen gewesen, soweit darauf hätte eingetreten werden können (oben, E. 4). Für die Veränderung der Verhältnisse, die eine Anpassung der Kindesschutzmassnahmen, genauer die Fremdplatzierung von C., erforderlich machte, ist demgegenüber der Kindsvater verantwortlich. Mit ihren neuen Anträgen dringen die Eltern sodann beide im Wesentlichen lediglich insoweit durch, als sie sich gegen eine vorsorgliche stationäre Abklärung von C. wenden. Unter diesen Umständen sowie in Ausübung des der Berufungsinstanz zustehenden Ermessens rechtfertigt es sich, den Parteien die Kosten des Berufungsverfahrens je hälftig zu überbinden, und auf das Zusprechen von Parteientschädigungen zu verzichten. 13.4. Sowohl der Kindsmutter als auch dem Kindsvater wurden für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt (Verfügung ZK1 24 228 vom 11. Dezember 2024 und Verfügung ZR1 24 238 vom 30. Januar 2025). Die den Eltern auferlegten Kosten des Berufungsverfahrens im Betrag von je CHF 3'293.00 gehen somit zulasten des Kantons Graubünden und werden aus der Gerichtskasse bezahlt (Art. 122 Abs. 1 lit. d ZPO i.V.m. Art. 12 Abs. 3 EGzZPO). 13.5. Der geltend gemachte Aufwand für die anwaltliche Vertretung wird entschädigt, sofern er angemessen und für die Prozessführung erforderlich ist (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Der Rechtsvertreter des Vaters, Rechtsanwalt Marc G. Breitenmooser, macht mit Honorarnoten vom 6. Februar 2025 (act. G.2), vom 14. März 2025 (act. G.3) und vom 14. April 2025 (act. G.6) für das gesamte Berufungsverfahren einen Aufwand von total CHF 6'636.05 (inkl. Spesenzuschlag

57 / 60 von 3 % und MWST von 8.1 %) geltend. Dieser Betrag ergibt sich aus den gemäss Honorarnoten angefallenen 29.8 Stunden, multipliziert mit dem gemäss Art. 5 Abs. 1 HV (BR 310.250) anwendbaren Stundenansatz von CHF 200.00. Für die eingereichten Rechtsschriften (Berufungsantwort, Duplik, drei Stellungnahmen und eine kurze Eingabe) erscheint dieser Aufwand eher hoch. Im Lichte der mehrfach erfolgten Schriftenwechsel und des damit zusammenhängenden Studiums von Rechtschriften der Gegenseite und von diversen Berichten sowie dem Einholen der notwendigen Instruktionen bei der Mandantschaft, sind die aufgewendeten 29.8 Stunden aber noch knapp angemessen. Somit resultiert ein Honoraranspruch von CHF 6'636.05 (inkl. 3 % Spesenpauschale und 8.1 % MWST). Der Rechtsvertreter von B._____ wird folglich in der von ihm beantragten Höhe vom Kanton Graubünden aus der Gerichtskasse entschädigt (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. Art. 12 Abs. 2 EGzZPO). 13.6. Der Rechtsvertreter der Kindsmutter macht mit Honorarnote vom 16. April 2025 einen Aufwand von insgesamt 25.7 Stunden geltend, was bei einem Stundenansatz von CHF 200.00 ein Honorar von CHF 5'140.00 ergibt (act. G. 7). Für die verfassten Rechtsschriften (Berufung, Replik und vier Stellungnahmen) erscheint dieser Aufwand angemessen. Zu kürzen sind allerdings die geltend gemachten CHF 234.60 für Barauslagen, zumal davon ausgegangen werden darf, dass diese durch die vom Obergericht praxisgemäss vergütete Spesenpauschale von 3 %, ausmachend einen Betrag von CHF 154.20, abgedeckt sind. Die Kürzung auf den vorgenannten Betrag rechtfertigt sich umso mehr, als dass – zumindest in Verfahren mit unentgeltlicher Rechtspflege – die Kosten für Fotokopien, worunter die Papierkosten sowie der Unterhalt und die Amortisation des Kopiergerätes fallen, mit CHF 0.25 pro Seite als abgedeckt gelten (vgl. EMMEL, in: Sutter- Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 4. Aufl. 2025, Art. 122 N. 5b). Der Rechtsvertreter der Berufungsklägerin verrechnete für Fotokopien dagegen mit CHF 0.50 pro Seite das Doppelte (act. G.7, S. 4). Insgesamt resultiert somit ein Honoraranspruch von CHF 5'723.00 (inkl. 3 % Spesenpauschale und 8.1 % MWST). Die Entschädigung von CHF 5'723.00 wird dem Rechtsvertreter von A._____ zulasten des Kantons Graubünden aus der Gerichtskasse entrichtet (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. Art. 12 Abs. 2 EGzZPO). 13.7. Die Parteien sind zur Nachzahlung an den Kanton Graubünden verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage sind (Art. 123 Abs. 1 ZPO).

58 / 60 Es wird erkannt: 1.Die Berufung wird dahingehend entschieden, dass die Ziffern 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids der Einzelrichterin in Zivilsachen am Regionalgericht Imboden vom 17. September 2024, mitgeteilt am 20. November 2024, aufgehoben werden. 2.Das Aufenthaltsbestimmungsrecht über C._____ wird B._____ (Kindsvater) und A._____ (Kindsmutter) mit Wirkung per 14. Mai 2025 vorsorglich für die Dauer des beim Regionalgericht Imboden hängigen Hauptverfahrens (Proz. Nr. 115-2023-9) entzogen. 3.1.C._____ wird ab dem 14. Mai 2025 vorsorglich für die Dauer des beim Regionalgericht Imboden hängigen Hauptverfahrens (Proz. Nr. 115-2023-9) bei einer Pflegefamilie der J._____ untergebracht. Der Ort der Unterbringung wird B._____ und A._____ nicht offengelegt (verdeckte Unterbringung). 3.2.Mit dem Vollzug der vorsorglichen Unterbringung von C._____ in der Pflegefamilie der J._____ wird die KESB Graubünden, Zweigstelle Nordbünden, beauftragt. 4.Der persönliche Verkehr zwischen C._____ und B._____ sowie A._____ wird vorsorglich für die Dauer des vor dem Regionalgericht Imboden hängigen Hauptverfahrens (Proz. Nr. 115-2023-9) wie folgt geregelt: 4.1.Für die erste Woche ab Beginn der vorsorglichen Unterbringung von C._____ bei der Pflegefamilie wird das Besuchsrecht von B._____ und A._____ sistiert. 4.2.Danach werden B._____ und A._____ jeweils einzeln berechtigt, ihren Sohn C._____ jede zweite Woche (d.h. jede Woche jeweils ein Elternteil) an einem Werktag für eine Dauer von 2 Stunden zu besuchen. 4.3.Die Besuche beider Elternteile werden durch eine Fachperson der J._____ begleitet. Die konkreten Besuchstermine, Besuchszeiten und Besuchsmodalitäten werden von der Beistandsperson in Absprache mit der für die Begleitung zuständigen Organisation und deren Fachperson, der Pflegefamilie sowie den Eltern verbindlich festgelegt. 4.4.B._____ und A._____ wird vorsorglich für die Dauer des vor dem Regionalgericht Imboden hängigen Verfahrens (Proz. Nr. 115-2023-9) die

59 / 60 Weisung im Sinne von Art. 307 Abs. 3 ZGB erteilt, sich an diese Besuchsregelung zu halten und C._____ nicht ausserhalb der begleiteten Besuche aufzusuchen. 5.Der Antrag von B._____ auf Auswechslung der Beistandsperson wird abgewiesen. 6.Die der Beistandsperson mit Entscheid der Einzelrichterin des Regionalgerichts Imboden vom 2. September 2024 vorsorglich erteilten (Proz. Nr. 135-2024-191) und in Ziffer 10 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids bestätigten Aufgaben und Kompetenzen werden wie folgt angepasst: 6.1.Die Befugnis, für eine geeignete Betreuung und falls notwendig Unterbringung (inkl. Sicherstellung der Finanzierung) von C._____ besorgt zu sein, wird aufgehoben. 6.2.Der Beistandsperson wird zusätzlich die Befugnis eingeräumt, die in Dispositivziffer 4 getroffene Besuchsrechtsregelung umzusetzen und zu überwachen, konkret: –Organisation und Überwachung der Besuchsbegleitungen; –Verbindliche Festlegung der konkreten Besuchstermine, Besuchszeiten und Besuchsmodalitäten in Absprache mit der für die Begleitung zuständigen Organisation und deren Fachperson, der Pflegefamilie sowie den Eltern; –Frühestens vier Wochen nach Beginn der vorsorglichen Fremdplatzierung: In Absprache mit der für die Begleitung der Besuche zuständigen Organisation und deren Fachperson sowie der Pflegefamilie Entscheid darüber, ob das Besuchsrecht der Eltern in der Dauer moderat ausgeweitet wird. 7.Mit Wirkung ab Vollzug der vorsorglichen Fremdplatzierung von C._____ fällt die in Dispositivziffer 11 des angefochtenen Entscheids festgelegte Verpflichtung von A._____ zur Leistung von vorsorglichen Kindesunterhaltsbeiträgen (Barunterhalt CHF 981.00 für den Monat September 2024 und CHF 1'353.00 ab 1. Oktober 2024) dahin.

60 / 60 8.Mit dem superprovisorischen Vollzug der vorsorglichen Unterbringung von C._____ in der Pflegefamilie der J., angeordnet für den Vormittag des 14. Mai 2025, fällt die Verfügung vom 12. Mai 2025 (superprovisorische Anordnungen) zufolge Gegenstandslosigkeit dahin. 9.1.Die Kosten des Berufungsverfahrens von insgesamt CHF 6'586.00, bestehend aus einer Entscheidgebühr von CHF 3'000.00 und den Kosten der Kindesvertreterin von CHF 3'586.00, gehen je zur Hälfte (CHF 3'293.00) zulasten von A. und B.. 9.2.Rechtsanwältin Dr. iur. Silvia Däppen (Kindsvertreterin) wird für das Berufungsverfahren zulasten des Kantons Graubünden (Obergericht) mit CHF 3'586.00 (inkl. Spesen und MWST) entschädigt. 9.3.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 9.4.Die A. auferlegten Gerichtskosten von CHF 3'293.00 und die Kosten ihrer Rechtsvertretung von CHF 5'723.00 (inkl. Barauslagen und MWST) gehen gestützt auf die entsprechende Verfügung der Vorsitzenden der Ersten zivilrechtlichen Kammer vom 11. Dezember 2024 (ZK1 24 228) unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 123 ZPO zulasten des Kantons Graubünden und werden aus der Gerichtskasse bezahlt. 9.5.Die B._____ auferlegten Gerichtskosten von CHF 3'293.00 und die Kosten seiner Rechtsvertretung von CHF 6'636.05 (inkl. Spesen und MWST) gehen gestützt auf die entsprechende Verfügung der Vorsitzenden der Ersten zivilrechtlichen Kammer vom 30. Januar 2025 (ZR1 24 238) unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 123 ZPO zulasten des Kantons Graubünden und werden aus der Gerichtskasse bezahlt. 10.[Rechtsmittelbelehrung] 11.[Mitteilungen]

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