Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Urteil vom 27. Februar 2025 "mitgeteilt am" ReferenzZR1 24 225 InstanzErste zivilrechtliche Kammer BesetzungAebli, Vorsitzende Mosca, Aktuarin ParteienA.C._____ Beschwerdeführer B.C._____ Beschwerdeführerin beide vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Flavio Decurtins Caviezel Partner AG, Masanserstrasse 136, 7000 Chur gegen D._____ Beschwerdegegnerin GegenstandBauhandwerkerpfandrecht (Entschädigungsfolgen) Anfechtungsobj. Entscheid Regionalgericht Imboden, Einzelrichter vom 19. Novem- ber 2024, mitgeteilt am 19. November 2024 (Proz. Nr. 135-2024- 298)
2 / 9 Sachverhalt A.Mit Eingabe vom 22. Oktober 2024 ersuchte die D._____ das Regionalge- richt Imboden um vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechtes für eine Summe von CHF 34'811.30 nebst 5 % Zins seit dem 24. Oktober 2024 gegen A.C._____ und B.C._____ auf Grundstück-Nr. Z.1._____ in O.1.. B.Mit superprovisorischem Entscheid vom 22. Oktober 2024, gleichentags mit- geteilt, erkannte der Einzelrichter in Zivilsachen am Regionalgericht Imboden was folgt: 1.Das Gesuch um Erlass superprovisorischer Massnahmen wird gutge- heissen. 2.Das Grundbuchamt O.1. wird angewiesen, zu Gunsten der ge- suchstellenden Partei, der D., E., O.2., die vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts für eine Pfandsumme von CHF 34'811.30 zuzüglich 5 % Zins seit dem 24. Oktober 2024 auf dem Grundstück-Nr. Z.1., F., O.1., im Grundbuch der Ge- meinde O.1._____ vorzumerken. 3.Der gesuchsgegnerischen Partei wird zur Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme Frist bis am 4. November 2024 angesetzt. 4. Die D._____ wird verpflichtet, dem Regionalgericht Imboden einen Ge- richtskostenvorschuss von CHF 1'500.00 bis am 4. November 2024 mit beiliegendem Einzahlungsschein zu leisten sowie einen amtlichen Grundbuchauszug der betreffenden Liegenschaft nachzureichen. 5.Dieser Entscheid über die superprovisorische Massnahme kann nicht selbständig angefochten werden. 6.(Mitteilung) C.Mit Stellungnahme vom 4. November 2024 beantragten A.C._____ und B.C._____ Folgendes: 1.Das Gesuch um vorsorgliche Eintragung eines Bauhandwerkerpfand- rechts sei abzuweisen. 2.Eventualiter sei das Gesuch um vorsorgliche Eintragung eines Bau- handwerkerpfandrechts nur teilweise gutzuheissen, und zwar lediglich im Umfang von CHF 14'542.90. Entsprechend sei das Grundbuchamt O.1._____ anzuweisen, das zu Gunsten der D., E., O.3., auf Grundstück-Nr. Z.1., O.1., vorläufig einge- tragene Bauhandwerkerpfandrecht auf eine Summe von CHF 14'542.90 zuzüglich Zins seit dem 24. Oktober 2024 zu reduzieren. 3.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge inkl. MWST zulasten der Ge- suchstellerin. D.Mit Entscheid vom 19. November 2024, gleichentags mitgeteilt, erkannte der Einzelrichter in Zivilsachen am Regionalgericht Imboden wie folgt: 1.Das Gesuch wird teilweise gutgeheissen und das Grundbuchamt O.1. angewiesen, zu Gunsten der gesuchstellenden Partei, der
3 / 9 D., E., O.2., die vorläufige Eintragung eines Bau- handwerkerpfandrechts für eine Pfandsumme von CHF 14'542.90 zu- züglich 5 % Zins seit dem 24. Oktober 2024 auf dem Grundstück-Nr. Z.1., F., O.1., im Grundbuch der Gemeinde O.1._____ vorzumerken. Die mit Entscheid vom 2. Oktober 2024 superprovisorisch verfügte Vor- merkung eines Bauhandwerkerpfandrechtes wird somit nur in der vor- stehend erwähnten Höhe bestätigt (Reduktion der pfandberechtigten Forderung von CHF 34'811.30 auf CHF 14'542.90). 2.Der gesuchstellenden Partei wird zur Einreichung einer Klage betref- fend definitive Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechtes Frist bis am 19. Februar 2025 angesetzt. 3.Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 1'500.00 gehen je zur Hälfte zu Lasten der Parteien und werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'500.00 verrechnet. Die gesuchsgegnerische Partei hat der gesuchstellenden Partei den verrechneten Vorschuss in Höhe von CHF 750.00 zu ersetzen. Die ausseramtlichen Kosten werden wettgeschla- gen. 4.(Rechtsmittelbelehrung in der Hauptsache) (Rechtsmittelbelehrung Kostenentscheid) 5.(Mitteilung) E.Gegen den Kostenentscheid erhoben A.C._____ und B.C._____ (nachfol- gend: Beschwerdeführer) am 29. November 2024 Beschwerde beim damaligen Kantonsgericht von Graubünden mit folgenden Rechtsbegehren: 1.Ziffer 3 des Entscheiddispositivs vom 19. November 2024 des Regio- nalgerichts Imboden in Sachen D._____ gegen A.C._____ und B.C._____ betreffend vorläufige Vormerkung eines Bauhandwerker- pfandrechts (Prozess-Nr. 135-2024-298) sei bezüglich der ausseramtli- chen Kosten aufzuheben und die D._____ sei zu verpflichten, A.C._____ und B.C._____ entsprechend dem Verfahrensausgang aus- seramtlich mit CHF 552.20 zu entschädigen. 2.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MWST zulasten der Be- schwerdegegnerin. Die D._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) liess sich innert Frist nicht ver- nehmen. Die Vorinstanz verzichtete mit Schreiben vom 10. Dezember 2024 auf die Einrei- chung einer Stellungnahme. F.Infolge der Zusammenlegung von Kantons- und Verwaltungsgericht zum neuen Obergericht des Kantons Graubünden (nachfolgend: Obergericht) per 1. Ja- nuar 2025 (Art. 54 Abs. 1 und Art. 55 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Graubün- den in der Fassung vom 14. Juni 2022 [KV/GR; SR 131.226]) sind die hängigen Verfahren des Kantonsgerichts auf diesen Zeitpunkt hin auf das Obergericht über-
4 / 9 tragen worden (Art. 122 Abs. 5 GOG; BR 173.000). Das vorliegende Verfahren wird neu unter der Nummer ZR1 24 225 weitergeführt. G.Der von den Beschwerdeführern einverlangte Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 500.00 ging innert Frist ein. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezo- gen. Das Verfahren ist spruchreif. Erwägungen 1.1.Die Beschwerdeführer wehren sich gegen das von der Vorinstanz in Dispo- sitivziffer 3 des Entscheids vom 19. November 2024 (act. B.6) erkannte Wettschla- gen der Parteikosten. Somit handelt es sich um eine Beschwerde gegen einen Kos- tenentscheid. 1.2.Unter den Begriff des Kostenentscheids fallen sowohl der Entscheid über die Verteilung und betragsmässige Festsetzung der Gerichtskosten sowie der Ent- scheid über die Parteientschädigung in Bezug auf die berechtigte Partei und die Höhe (SCHMID/JENT-SØRENSEN, in: Oberhammer/Domej/Haas, Kurzkommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2021, Art. 110 N. 1). Der Kostenent- scheid ist gemäss Art. 110 ZPO in Verbindung mit Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO selbstän- dig mit Beschwerde anfechtbar (vgl. STERCHI, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. I, 2012, Art. 110 N. 1 f. m.w.H.; GRÜTTER, in: Brunner/Schwander/Vischer [Hrsg.], Schweizerische Zivilpro- zessordnung, 3. Aufl. 2025, Art. 110 N. 1 f.). Beschwerdeinstanz ist das Obergericht von Graubünden (Art. 7 Abs. 1 EGzZPO [BR 320.100]). Innerhalb des Obergerichts liegt die Zuständigkeit bei der Ersten zivilrechtlichen Kammer (Art. 9 lit. a OGV [BR 173.010]). 1.3.Vorliegend beträgt der Streitwert CHF 552.20 (Differenz zwischen der bean- tragten [act. A.1, I.1] und der erstinstanzlich zugesprochenen Parteientschädigung [act. B.6, Dispositivziffer 3]), weshalb das vorliegende Urteil in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht (Art. 7 Abs. 2 lit. a sowie Art. 7 Abs. 3 e contrario i. V. m. Art. 21 Abs. 1 EGzZPO). 1.4.Die Frist für die Kostenbeschwerde richtet sich nach dem in der Hauptsache anwenbaren Verfahren (Art. 321 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO; HOFMANN/BAECKERT, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozess- ordnung, 4. Aufl. 2024, Art. 110 N. 2). Da der angefochtene Entscheid im summari- schen Verfahren erging, beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Der angefochtene Entscheid ging den Beschwerdeführern am 26. November 2024 zu (RG-act. V.5). Mit Eingabe vom 29. November 2024 (Poststempel) ist die
5 / 9 10-tägige Frist zur Einreichung der Beschwerde gewahrt (act. A.1). Die Eintretens- voraussetzungen geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Auf die Be- schwerde ist einzutreten. 2.Die Vorinstanz begründet die hälftige Aufteilung der Prozesskosten und da- mit das Wettschlagen der Parteikosten mit dem Verfahrensausgang (act. B.6 E.3). 3.Die Beschwerdeführer machen in der Beschwerde geltend, die Beschwerde- gegnerin habe am 22. Oktober 2024 ein Gesuch beim Regionalgericht Imboden um vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts gegen die Beschwerdefüh- rer über einen Betrag von CHF 34'811.30 gestellt. Die Beschwerdeführer hätten mit Eingabe vom 4. November 2024 zum Gesuch Stellung genommen und beantragt, dass die Pfandsumme auf CHF 14'532.90 zu reduzieren sei. Mit Eingabe vom 11. November 2024 habe der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer seine Honorarnote in Höhe von CHF 935.93 beim Regionalgericht Imboden eingereicht. Die Prozesskosten seien nach den Kriterien von Art. 106-108 ZPO zu verteilen. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO würden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Habe keine Partei vollständig obsiegt, würden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). In Prozessen vermö- gensrechtlicher Natur könne der Prozesserfolg prozentual exakt ermittelt werden, um anschliessend die Gerichtskosten und die Parteientschädigungen beider Par- teien zusammenzuzählen und dieses Kosten-Total entsprechend dem prozentualen Erfolg auf die Parteien zu verteilen. Das Gericht habe die Parteientschädigungen wettgeschlagen, obwohl die Beschwerdegegnerin mit ihrem Gesuch nur teilweise durchgedrungen sei. Die Beschwerdegegnerin habe in ihrem Gesuch die Eintra- gung einer Pfandsumme in der Höhe von CHF 34'811.30 gefordert. Gerichtlich zur vorläufigen Eintragung anerkannt worden seien jedoch bloss CHF 14'532.90. Somit habe die Beschwerdegegnerin im Umfang von lediglich 41 % obsiegt beziehungs- weise sei im Umfang von 59 % unterlegen und habe demnach 59 % der Anwalts- kosten der Beschwerdeführer zu tragen. 59 % von CHF 935.93 würde die Summe von CHF 552.20 ergeben. Die Ausnahmebestimmungen von Art. 107 und Art. 108 ZPO würden im vorliegenden Fall keine Anwendung finden, weshalb – in Abände- rung des vorinstanzlichen Urteils – den Beschwerdeführern eine Parteientschädi- gung von CHF 552.20 zulasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen sei. 4.1.Nach Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden nach Art. 106 Abs. 2 ZPO die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt. Diese Regelung räumt dem Gericht bei der Kostenverteilung ein weites Ermessen ein (Ur-
6 / 9 teil des Bundesgerichts 4A_207/2015 vom 2. September 2015 E. 3.1). Art. 106 Abs. 2 ZPO spricht generell vom "Ausgang des Verfahrens". Wie das Verfahren für die Parteien ausgegangen ist, das heisst in welchem Umfang eine Partei obsiegt hat oder unterlegen ist, bestimmt sich grundsätzlich nach den gestellten Rechtsbe- gehren. Entsprechend ist für die Kostenverteilung nach Art. 106 Abs. 2 ZPO das Ergebnis des Prozesses mit den Rechtsbegehren zu vergleichen, welche die Par- teien gestellt haben. Soweit sich der Streit um Geldforderungen dreht, kommt eine rechnerische Gegenüberstellung in Frage. In der Praxis wird in der Regel ein ge- ringfügiges Unterliegen im Umfang von einigen Prozenten nicht berücksichtigt. Im Übrigen kann das Gericht bei der Kostenverteilung auch das Gewicht der einzelnen Rechtsbegehren innerhalb eines Rechtsstreits oder den Umstand berücksichtigen, dass eine Partei in einer grundsätzlichen Frage (z.B. grundsätzliche Berechtigung der Werklohnforderung) obsiegt hat (Urteile des Bundesgerichts 4A_171/2021 vom 27. April 2021 E. 5.2 und 5A_80/2020 vom 19. August 2020 E. 4.3 m.w.H.). Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang weiter, dass mit der Beschwerde zwar auch Unangemessenheit gerügt werden kann, dass das damalige Kantonsge- richt nach ständiger Praxis bei der Überprüfung der Unangemessenheit jedoch Zurückhaltung übt (PKG 2012 Nr. 11 E. 2; Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden KSK 21 90/91 vom 6. Mai 2022 E. 3.4). 4.2.Im vorliegenden Fall hat der Einzelrichter in Zivilsachen am Regionalgericht Imboden das Gesuch der Beschwerdegegnerin vom 22. Oktober 2024 um Erlass superprovisorischer Massnahmen gutgeheissen und das Grundbuchamt O.1._____ angewiesen, die vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts für eine Pfandsumme von CHF 34'811.30 zuzüglich 5 % Zins seit dem 24. Oktober 2024 auf dem Grundstück-Nr. Z.1., F., Krone, 7013 O.1., im Grundbuch der Gemeinde O.1. vorzumerken. Mit Stellungnahme an die Vorinstanz vom 4. November 2024 beantragten die Beschwerdeführer, das Gesuch um vorsorgliche Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts sei abzuweisen. Eventualiter sei das Gesuch im Umfang von CHF14'542.90 zuzüglich Zins seit dem 24. Oktober 2024 gutzuheissen. Mit Entscheid vom 19. November 2024, gleichentags mitgeteilt, hiess der Einzelrichter in Zivilsachen am Regionalgericht Imboden das Gesuch der Be- schwerdegegnerin teilweise gut und das Grundbuchamt O.1._____ wurde angewie- sen, zu Gunsten der Beschwerdegegnerin die vorläufige Eintragung eines Bau- handwerkerpfandrechts für eine Pfandsumme von CHF 14'542.90 zuzüglich 5 % Zins seit dem 24. Oktober 2024 auf dem Grundstück-Nr. Z.1., F., O.1., im Grundbuch der Gemeinde O.1. vorzumerken. Die Beschwer- degegnerin obsiegte demnach im Umfang von 41.776 % (CHF 34'811.30 = 100 %). Rein rechnerisch trifft es zu, dass die Beschwerdegegnerin bezüglich der Höhe der
7 / 9 Pfandsumme nicht genau hälftig mit ihrem Gesuch durchgedrungen ist. Wie bereits ausgeführt (vorstehend E. 4.1), wird in der Regel ein geringfügiges Unterliegen im Umfang von einigen Prozenten jedoch nicht berücksichtigt. Kommt hinzu, dass die Beschwerdegegnerin mit der grundsätzlichen Frage, ob ein Bauhandwerkerpfand- recht vorläufig im Grundbuch vorzumerken sei, durchgedrungen ist. Die Beschwer- deführer stellten sich mit ihrem Hauptbegehren gegen die Vormerkung eines sol- chen Rechts. Ebenfalls obsiegte die Beschwerdegegnerin mit dem Antrag um Zu- sprechung eines Verzugszinses (5 % seit 24. Oktober 2024). Somit ist nicht zu be- anstanden, dass die Vorinstanz im Ergebnis von einem rund hälftigen Obsiegen ausgegangen ist, die Gerichtskosten den Parteien zur Hälfte auferlegt und die Par- teientschädigungen wettgeschlagen hat. 5.1. Im Übrigen gilt es zu beachten, dass gemäss ständiger Praxis des damali- gen Kantonsgerichts die Berechnung der Parteientschädigung nach der sog. Quo- ten- beziehungsweise Bruchteilsverrechnung zu erfolgen hat. Nach der Methode der Quoten- bzw. Bruchteilsverrechnung wird zunächst das anteilsmässige Unter- liegen und Obsiegen ermittelt. Die Bruchteile bzw. Quoten des jeweiligen Obsiegens beider Parteien werden sodann gegenseitig verrechnet. Die mehrheitlich obsie- gende Partei erhält als Parteientschädigung schliesslich die mit der Differenz der verrechneten Bruchteile bzw. Quoten multiplizierte Honorarforderung (vgl. Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 19 1/3 vom 16. November 2020 E. 19.6.2 m.H. auf Urteile des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 19 120 vom 10. März 2020 E. 7.2., ZK1 14 115 vom 17. September 2015 E. 15.b sowie SCHNYDER/NY- DEGGER, Zur Berechnung der Parteientschädigung nach Art. 106 und 107 ZPO bei teilweisem Obsiegen: Bruchteils- oder Betragsverrechnung?, in: ZGRG 1/16, S. 3 ff.). 5.2.Selbst wenn vorliegend eine rein rechnerische Gegenüberstellung vorge- nommen würde, so würde die Parteientschädigung – der massgeblichen Methode der Quotenverrechnung folgend – wesentlich tiefer ausfallen, als von den Be- schwerdeführern verlangt (vgl. act. A.1 N.13 und vorstehend E. 3). Wie in E. 4.2 ausgeführt, ist die Beschwerdegegnerin betreffend die Höhe der Pfandsumme zu 41.776 %, demnach zu knapp 42 % unterlegen und die Beschwerdeführer haben zu gut 58 % obsiegt. Im Ergebnis hätte die unterliegende Beschwerdegegnerin die obsiegenden Beschwerdeführer mit lediglich CHF 149.75 zu entschädigen (16 % von CHF 935.93). Demgegenüber hatten die Beschwerdeführer in der Beschwerde eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 552.20 beantragt (act. A.1, I.1). 6.Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist daher abzuweisen.
8 / 9 7.Es verbleibt über die Prozesskosten (Art. 95 Abs. 1 ZPO) zu befinden. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens sind den unterliegenden Beschwerdeführern – dies unter solidarischer Haftbarkeit (Art. 106 Abs. 3 ZPO) – aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtsgebühr ist auf CHF 500.00 festzusetzen und mit dem ge- leisteten Kostenvorschuss der Beschwerdeführer zu verrechnen (act. D.2; Art. 111 Abs. 1 ZPO). Der Beschwerdegegnerin ist mangels Aufwand keine Parteientschä- digung zuzusprechen.
9 / 9 Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.00 gehen (unter solida- rischer Haftbarkeit derselben) zu Lasten von A.C._____ und B.C._____ und werden mit dem von ihnen geleisteten Kostenvorschuss in selbiger Höhe ver- rechnet. 3.Parteientschädigungen werden keine zugesprochen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilung an:]