Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_KG_006
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_KG_006, ZR1 2024 220
Entscheidungsdatum
12.03.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Entscheid vom 12. März 2025 ReferenzZR1 24 220 InstanzErste zivilrechtliche Kammer BesetzungCavegn, Vorsitz Schmid Christoffel und Michael Dürst Gabriel, Aktuarin ParteienA._____ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. HSG Ivan Brüschweiler c/o ME Advocat, Hauptstrasse 17, 9422 Staad SG gegen B._____ Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Marcel Köppel Rechtsanwälte Mätzler & Partner, Grossfeldstrasse 45, 7320 Sargans in Sachen C._____ GegenstandAufhebung der Beistandschaft Anfechtungsobj. Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Surselva, vom 22. Oktober 2024, mitgeteilt am 22. Oktober 2024

2 / 22 Sachverhalt A.C._____ (nachfolgend: C.), geboren am , ist das Kind von B. und A.. Die Eltern sind nicht miteinander verheiratet und leben seit mehr als acht Jahren getrennt. B.Das Kreisgericht D._____ sprach den Eltern mit Entscheid vom 28. März 2018 die gemeinsame elterliche Sorge zu, stellte C._____ unter die alleinige Obhut der Mutter und regelte den persönlichen Verkehr mit dem Vater. Zudem wurde eine Besuchsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet. Gegen diesen erstinstanzlichen Entscheid legten Vater und Mutter beide Berufung ein. Mit unangefochten gebliebenem Berufungsentscheid vom 16. Dezember 2019 regelte das Kantonsgericht von E._____ den persönlichen Verkehr und bestätigte hierbei die Feiertags- und Ferienregelung der Vorinstanz (Entscheid des Kantonsgerichts E._____ ____________________________________ vom 16. Dezember 2019). C.Weil B._____ gemeinsam mit C._____ per 1. Dezember 2018 nach F._____ zog, übernahm die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Surselva (nachfolgend: KESB Surselva), die Besuchsbeistandschaft am 19. Dezember 2018. Die KESB Surselva ernannte G._____ zum Beistand. D.Nachdem der Beistand berichtete, C._____ weigere sich dezidiert, ihren Vater zu treffen, wobei selbst Versuche zur Kontaktanbahnung im Rahmen von freiwillig begleitet durchgeführten Besuchen gescheitert seien, ordnete die KESB Surselva eine Kindesanhörung an. Die Durchführung derselben delegierte sie an die eidgenössisch anerkannte Psychotherapeutin H._____ vom I._____ für das Kind, einem assoziierten Institut der Universität J.. Die Anhörung von C. fand am 25. August 2023 statt. Befragt wurde sie zu ihren Wünschen, Bedürfnissen und Ängsten im Zusammenhang mit dem Kontakt zum Vater und dem Besuchsrecht. E.Die im Bericht zur Kindesanhörung festgehaltenen Aussagen von C._____ veranlassten die KESB Surselva am 21. November 2023 den folgenden Entscheid zu treffen: 1.Die für C._____ bestehende Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB wird angepasst. 2.Die Beistandsperson erhält im Rahmen einer Beistandschaft mit besonderen Befugnissen (Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB) neu die Aufgaben und Kompetenzen: a.sämtlichen an der Betreuung und Förderung von C._____ Beteiligten als Ansprechperson zur Verfügung zu stehen, mit diesen in Kontakt zu treten und sich mit ihnen auszutauschen.

3 / 22 b.regelmässig relevante Informationen über C., insbesondere betreffend Gesundheit und Befinden, schulische Leistung und Arbeitshaltung sowie Ausbildung und Freizeitgestaltung an den Vater weiterzugeben. c.regelmässig wichtige Informationen bei der Mutter einzuholen und diese an den Vater weiterzugeben. d.mindestens halbjährlich mit C. sowie mit dem Vater zu sprechen und bei C._____ die Bereitschaft für Erinnerungskontakte zu entwickeln und zu fördern. e.Kontaktwünsche von C._____ zu eruieren sowie entgegenzunehmen und diese kindeswohldienlich aufzugleisen. 3.Betreffend Verfahrenskosten wird verfügt: a.Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 1'562.50 festgesetzt. b.Diese gehen je zur Hälfte an die Eltern von C.. c.Auf die Erhebung des Kostenanteils des Vaters wird verzichtet. 4.(Rechtsmittelbelehrung) 5.(Mitteilung) F.Gegen diesen Entscheid erhob A. am 22. Dezember 2023 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden (seit dem 1. Januar 2025 das Obergericht des Kantons Graubünden). Am 8. Januar 2024 erklärte A._____ den Rückzug der Beschwerde, worauf das Verfahren ZK1 23 173 am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben wurde. G.Der Beistand gelangte am 9. Juli 2024 an die KESB Surselva und beantragte die sofortige Aufhebung der Beistandschaft und seine "Entlastung" (gemeint wohl Entlassung) aus dem Amt. Auf E-Mails von A._____ verweisend hielt er fest, die Fortführung des Mandats sei ihm aufgrund des zerrütteten Verhältnisses zum Vater von C._____ nicht möglich. H.Mit gleichentags mitgeteiltem Entscheid vom 22. Oktober 2024 entschied die KESB Surselva folgendermassen: 1.Die für C._____ geführte Erziehungsbeistandschaft mit besonderen Befugnissen nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB wird ersatzlos aufgehoben. 2.Der Beistand G._____ wird aufgefordert, der KESB Graubünden, Zweigstelle Surselva, innert zwei Monaten die Berichte über die Mandatsführung für die Zeit vom 1. Oktober 2022 bis 30. September 2024 sowie vom 1. Oktober 2024 bis und mit 22. Oktober 2024 einzureichen. 3.Die Verfahrenskosten für diesen Entscheid von Fr. 500.00 werden den Eltern von C._____ je zur Hälfte auferlegt und beim Verfahren belassen.

4 / 22 4.Den Eltern wird die Möglichkeit eingeräumt, der KESB Graubünden, Zweigstelle Surselva, bis zum 15. November 2024 gemäss beigelegtem Schreiben Angaben zu ihrer finanziellen Situation mit den entsprechenden Unterlagen einzureichen. Bei unbenutztem Ablauf der Frist werden die Verfahrenskosten den Eltern je zu Hälfte auferlegt. 5.(Rechtsmittelbelehrung) 6.(Mitteilung) I.Diesen Entscheid focht A._____ am 21. November 2024 mit Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden (seit dem 1. Januar 2025 das Obergericht des Kantons Graubünden) an und stellte die folgenden Rechtsbegehren: 1.Es seien die Ziff. 1, 3 und 4 des Entscheides der Kollegialbehörde der KESB Surselva vom 22. Oktober 2024 vollumfänglich aufzuheben und die mit Entscheid des Kreisgerichtes D._____ vom 28. März 2018 für die Beschwerdegegnerin 1 errichtete Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB mit der Anpassung fortzuführen, dass auf unbefristete Dauer begleitete Besuche und Übergaben des Kindes im Rahmen des elterlichen Besuchsrechts durch K._____ angeordnet sowie der KESB Surselva die Weisung erteilt wird, anstelle von G._____ eine andere geeignete Fachperson zum Beistand der Beschwerdegegnerin 1 zu ernennen und dem neu zu ernennenden Beistand die folgenden Aufgaben und Kompetenzen zuzuteilen: -die Eltern im Rahmen einer Besuchsrechtsbeistandschaft (Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB) angemessen zu beraten, zu begleiten und tatkräftig zu unterstützen; insbesondere -die persönlichen Kontakte gemäss gerichtlicher Festsetzung der Ausübungsmodalitäten einschliesslich der Übernachtungen beim Vater schrittweise aufbauend (zunächst im Rahmen der begleiteten Besuchsrechtstage) umzusetzen und zu überwachen, -den Eltern Weisungen zu erteilen, im Konfliktfall zwischen den Eltern zu vermitteln und schlichtend einzugreifen sowie konkrete Lösungen festzulegen, -sämtlichen Beteiligten in Besuchsrechtsangelegenheiten als Ansprechperson zur Verfügung zu stehen, -sämtlichen an der Betreuung und Förderung von C._____ Beteiligten als Ansprechperson zur Verfügung zu stehen, mit diesen in Kontakt zu treten und sich mit ihnen auszutauschen, -regelmässig relevante Informationen über C., insbesondere betreffend Gesundheit und Befinden, schulische Leistung und Arbeitshaltung sowie Ausbildung und Freizeitgestaltung an den Vater weiterzugeben, regelmässig wichtige Informationen bei der Mutter einzuholen und diese an den Vater weiterzugeben, über die gerichtlich festgelegten Ausübungsmodalitäten hinausgehende Kontaktwünsche von C. zu eruieren sowie entgegenzunehmen und diese kindeswohldienlich aufzugleisen. 2.Eventualiter zu Ziff. 1 seien die Ziff. 1 bis 4 des Entscheides der Kollegialbehörde der KESB Surselva vom 22. Oktober 2024

5 / 22 vollumfänglich aufzuheben und sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen des Kantonsgerichts von Graubünden an die KESB Surselva zurückzuweisen. 3.Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (einschliesslich MwSt) zulasten der Beschwerdeführer, eventualiter zulasten des Kantons Graubünden. J.Die KESB Surselva schloss mit Beschwerdeantwort vom 11. Dezember 2024 auf Abweisung der Beschwerde. K.Der vom Beschwerdeführer einverlangte Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 1'500.00 wurde fristgerecht geleistet. L.B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) liess mit Beschwerdeantwort vom 16. Dezember 2024 die Abweisung der Beschwerde beantragen. M.Am 1. Januar 2025 ist im Kanton Graubünden die Totalrevision des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 14. Juni 2022 (GOG; BR 173.000) vollumfänglich in Kraft getreten. Auf dieses Datum hin sind das Kantons- und das Verwaltungsgericht zum Obergericht des Kantons Graubünden zusammengelegt worden. Die hängigen Verfahren des Kantonsgerichts sind per 1. Januar 2025 auf das Obergericht übertragen worden (Art. 122 Abs. 5 GOG). Infolgedessen hat die ursprüngliche Verfahrensnummer ZK1 24 220 zu ZR1 24 220 geändert. Die Verfahrensparteien sind hierüber in Kenntnis gesetzt worden. N.Die Verfahrensakten der KESB Surselva sind beigezogen worden. Die Sache ist spruchreif. Auf die weitergehenden Ausführungen in den Rechtsschriften sowie im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1.Eintreten 1.1.Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde kann gestützt auf Art. 450 Abs. 1 ZGB beim zuständigen Gericht Beschwerde erhoben werden. Dies gilt auf auch für Entscheide in Kindesschutzverfahren (Art. 314 Abs. 1 ZGB). Das Obergericht des Kantons Graubünden ist die einzige kantonale Beschwerdeinstanz (Art. 60 Abs. 1 EGzZGB [BR 210.100]). Über Beschwerden im Erwachsenen- und Kindesschutzrecht entscheidet die Erste zivilrechtliche Kammer des Obergerichts (Art. 9 Abs. 1 lit. a OGV [BR 173.010]). Der vorliegend angefochtene Entscheid der KESB Surselva vom 22. Oktober 2024 betreffend die Aufhebung der Beistandschaft

6 / 22 mit besonderen Befugnissen nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB ist der Beschwerde im Sinne von Art. 450 Abs. 1 ZGB zugänglich (act. B.2). 1.2.Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Mitteilung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 450b Abs. 1 i.V.m. Art. 450 Abs. 3 ZGB). Der vom 22. Oktober 2024 datierende Entscheid wurde gleichentags mitgeteilt, womit die Beschwerde vom 21. November 2024 (Datum Poststempel) fristgerecht erhoben wurde. Die Beschwerde genügt im Übrigen den formellen Vorgaben. 1.3.Die Aufzählung in Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1-3 ZGB regelt die Beschwerdebefugnis abschliessend. Zur Beschwerde legitimiert sind die am Verfahren beteiligten Personen und damit in erster Linie die von der behördlichen Massnahme unmittelbar betroffenen natürlichen Personen (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB; DROESE, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 450 N. 26a, 29 m.H.a. Urteile des Bundesgerichts 5A_721/2019 vom 8. Mai 2020 E. 2.2, 5A_765/2015 vom 23. November 2015 E. 2.2.3). Dazu zählen im Kindesschutzverfahren neben dem Kind selbst in aller Regel auch die Eltern (Urteil des Bundesgerichts 5A_979/2013 vom 28. März 2014 E. 6). Der Vater von C._____ ist von der mit dem angefochtenen Entscheid angeordneten ersatzlosen Aufhebung der Erziehungsbeistandschaft mit besonderen Befugnissen unmittelbar betroffen und daher als Verfahrensbeteiligter im Sinne von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB ohne Weiteres beschwerdelegitimiert. Auf seine Beschwerde ist einzutreten. 2.Prozessuales 2.1.Für das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz gelten primär die Art. 450 ff. ZGB. Sofern weder das ZGB noch das EGzZGB eine Regelung enthalten, kommen die Bestimmungen der ZPO sinngemäss zur Anwendung (Art. 450f ZGB). Das EGzZGB bestimmt in Art. 60 Abs. 5 EGzZGB, dass die Regelungen für die zivilprozessuale Berufung sinngemäss gelten, soweit das übergeordnete Recht nichts Anderes vorsieht. Demnach kann die Rechtsmittelinstanz gemäss Art. 316 Abs. 1 ZPO aufgrund der Akten und ohne Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung entscheiden. Ferner sind im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens zu beachten (Art. 443 ff. ZGB), soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält (vgl. DROESE, a.a.O., Art. 450 N. 13). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime und das an

7 / 22 gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Der Anwendungsbereich dieser zentralen Verfahrensgrundsätze bezieht sich auf sämtliche Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und erstreckt sich nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses auch auf die Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (MARANTA, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 446 N. 1 f.). 2.2.Mit der Beschwerde können gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Ziff. 2) und die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Die Beschwerde ist ein vollkommenes Rechtsmittel, womit das erstinstanzliche Urteil in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend überprüft werden kann (vgl. Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht], BBI 2006 7085 Ziff. 2.3.3; vgl. SCHMID, Erwachsenenschutz Kommentar, 2010, Art. 450a N. 1). Dennoch gilt das Rügeprinzip gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB, welches die nach Art. 446 ZGB geltende Untersuchungs- und Offizialmaxime insoweit relativiert, als eine Überprüfung des erstinstanzlichen Entscheids eine förmliche Beschwerde voraussetzt und sich die Beschwerdeinstanz infolgedessen primär auf die geltend gemachten Rügen und Anträge konzentriert (vgl. DROESE, a.a.O., Art. 450a N. 4 f.). 2.3.Der Beschwerdeführer macht generell Rechtsverletzungen, unrichtige oder unvollständige Feststellungen des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie Unangemessenheit geltend (act. A.1, Rz. 4). 3.Streitgegenstand 3.1.Die KESB Surselva hob mit dem angefochtenen Entscheid die für C._____ geführte Erziehungsbeistandschaft mit besonderen Befugnissen nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB ersatzlos auf (act. B.2, Dispositivziffer 1). 3.2.Die Aufhebung der Massnahme begründete die KESB Surselva damit, dass C._____ offenbar etwas daran hindere, die Besuche beim Vater wahrzunehmen. Sie sei inzwischen in einem Alter, in welchem sie ohne Weiteres ihren Willen äussern und damit alleine und selbstbestimmt über den Zeitpunkt einer Kontaktnahme zu ihrem Vater bestimmen könne. Eine zwangsweise Durchsetzung des festgesetzten Besuchsrechts sei vorliegend mit dem Kindeswohl nicht vereinbar, zumal aus Gründen des Persönlichkeitssschutzes kein körperlicher oder psychischer Zwang angewendet werden dürfe. Weitere Unternehmungen zu

8 / 22 starten, um C._____ zu motivieren, ihren Vater zu kontaktieren und persönlich zu treffen, würde einem unangemessenen Druck gleichkommen. C._____ brauche Zeit und diese Zeit sei ihr im Lichte des Kindeswohls zu gewähren. Eine weitere behördliche Intervention sei dem Kindeswohl kaum zuträglich. Es bestehe nämlich die Gefahr, dadurch bei C._____ psychologisch etwas in Gang zu bringen, was ihre Persönlichkeitsentwicklung negativ beeinflussen könnte. Die Aufhebung der Beistandschaft erachtete die KESB Surselva aus diesen Gründen als verhältnismässig (act. B.2, Ziff. II.1). 3.3.Der Beschwerdeführer hält fest, dass die Modalitäten des persönlichen Verkehrs zwischen ihm und seiner Tochter gerichtlich geregelt und seit spätestens Ende 2019 rechtskräftig und vollstreckbar seien. Seither habe er sein Besuchsrecht allerdings lediglich einige wenige Male ausüben können, letztmals am 8. Februar 2020, als seine Tochter knapp vierjährig gewesen sei. Demnächst werde sie das neunte Altersjahr vollenden. Somit habe er seine Tochter bereits mehr als deren halbes Leben nicht gesehen und überhaupt keine persönliche Beziehung zu ihr aufbauen können. Trotzdem habe er sich in den vergangenen Jahren durchaus einsichtig und kooperativ verhalten. Dass ihm seitens des Beistandes Uneinsichtigkeit, unkooperatives Verhalten sowie Beratungsresistenz vorgeworfen werde, sei nur eine Reaktion darauf, dass der Beschwerdeführer dem Beistand gegenüber – insbesondere in jüngerer Zeit – berechtigterweise seine Unzufriedenheit mit der Situation und sein damit begründetes Misstrauen zum Ausdruck gebracht habe. Es sei absolut nicht akzeptabel, dass die Errichtung der Besuchsrechtsbeistandschaft und die bisherigen Bemühungen der KESB Surselva und des ernannten Beistandes G._____ bislang nicht ansatzweise gefruchtet hätten und der Beschwerdeführer seine Tochter seit bald fünf Jahren nicht mehr besuchen bzw. zu sich auf Besuch nehmen könne – ohne dass ihm irgendein konkreter, inhaltlich auch zutreffender Vorwurf einer Gefährdung des Kindeswohls gemacht werden könnte (act. A.1, Rz. 35, 45). 3.4.Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht und das minderjährige Kind haben gestützt auf Art. 273 Abs. 1 ZGB gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Das Recht auf persönlichen Verkehr ist nicht nur verfassungsmässig durch das Grundrecht auf Privat- und Familienleben geschützt (Art. 13 Abs. 1 BV). Es ist auch vom Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK erfasst. Auf internationaler Ebene sieht Art. 9 Abs. 3 des für die Schweiz bindenden Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107) explizit vor, dass die Vertragsstaaten das

9 / 22 Recht des Kindes achten, das von einem oder beiden Elternteilen getrennt ist, regelmässige persönliche Beziehungen und unmittelbare Kontakte zu beiden Elternteilen zu pflegen, soweit dies nicht dem Wohl des Kindes widerspricht (SCHWENZER/COTTIER, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 273 N. 1). Beim Anspruch auf persönlichen Verkehr handelt es sich um ein gegenseitiges Pflichtrecht, das in erster Linie dem Interesse des Kindes dient (vgl. BGE 122 III 404 E. 3a, 120 II 229 E. 3b/aa je m.w.H.). Das Bundesgericht betont in konstanter Rechtsprechung, dass das Kindeswohl oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs bildet (vgl. BGE 131 III 209 E. 5, 130 III 585 E. 2.1). Das Gericht hat sich deshalb in erster Linie an den Bedürfnissen des Kindes zu orientieren; die Interessen der Eltern haben hinter dem vorrangig massgebenden Kindeswohl zurückzutreten (BGE 130 III 585 E. 2.1 m.w.H.). 3.5.Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt (Art. 308 Abs. 1 ZGB). Sie kann dem Beistand besondere Befugnisse übertragen, namentlich die Überwachung des persönlichen Verkehrs (Art. 308 Abs. 2 ZGB). Das Kreisgericht D._____ errichtete mit Entscheid vom 28. März 2018 eine Besuchsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB und umschrieb als anordnende Behörde das Mandat folgendermassen: Der Beistand soll das Besuchs- und Ferienrecht überwachen, zwischen den Eltern vermitteln, sie bei der Umsetzung des Besuchs- und Ferienrechts unterstützen und ihnen mit Rat und Tat zur Seite stehen. Insbesondere soll der Beistand auch überwachen, dass C._____ die zugesprochenen Kontakte betreffend Übernachtungen, Ferien und Feiertage beim Vater ermöglicht werden. Der Beistand hat die Befugnis, den Eltern Weisungen zu erteilen (Entscheid des Kreisgerichts D._____ VV.2017.10-WS2ZE-NSC vom 28. März 2018, act. B.3, Dispositivziffer 4 und E. 18.1). Diese Dispositivziffer des erstinstanzlichen Entscheids wurde im Zuge des Berufungsverfahrens vom Kantonsgericht E._____ mit Entscheid vom 16. Dezember 2019 bestätigt und erwuchs unangefochten in Rechtskraft (siehe act. B.4, Dispositivziffer 2). Der Beschwerdeführer wurde berechtigt und verpflichtet, C._____ ab Erlass des Entscheids an jedem Kalenderwochenende von Freitagabend, 18.00 Uhr, bis Sonntagabend, 18.00 Uhr, zu sich auf Besuch zu nehmen (act. B.4, Dispositivziffer 3). Die Ferien und Feiertagsregelung des erstinstanzlichen Entscheids wurde bestätigt (act. B.4, Dispositivziffer 2). Diese Regelung des persönlichen Verkehrs hat nach wie vor Geltung (act. A.1, Rz. 14), was die Beschwerdegegnerin auch nicht bestreitet (act. A.3). Im vorliegenden Streit stellt sich daher nicht die Frage nach der Rechtmässigkeit eines Ausschlusses oder

10 / 22 einer Beschränkung des Besuchsrechts im Sinne von Art. 274 Abs. 2 ZGB. Vielmehr geht es um die Vollstreckung eines gerichtlich festgelegten Rechts auf persönlichen Verkehr. 3.6.Wurde der persönliche Verkehr in einem gerichtlichen Verfahren geregelt, obliegt die Vollstreckungsverfügung dem Gericht. Das Besuchsrecht darf die körperliche, seelische und sittliche Entfaltung des Kindes nicht bedrohen, weshalb auf die direkte Realvollstreckung nach heutiger Auffassung jedenfalls bei urteilsfähigen Kindern zu verzichten ist. Der Vollstreckungsrichter kann auf entsprechendes Gesuch hin die indirekte Zwangsvollstreckung gegenüber dem Obhutsinhaber anordnen (Art. 338 Abs. 1 ZPO, Androhung der Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB oder von Ordnungsbussen nach Art. 343 Abs. 1 lit. b und c ZPO; vgl. BGE 107 II 301 E. 5; vgl. ferner Urteile des Bundesgerichts 5A_167/2017 vom 11. September 2017 E. 6.1, 5A_764/2013 vom 20. Januar 2014 E. 2.1). Ungenügende Vollstreckungsmassnahmen können eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen (vgl. etwa Urteil des EGMR Kuppinger gegen Deutschland vom 15. Januar 2015 E. 99 ff.). Bei Vollstreckungsmassnahmen zum persönlichen Verkehr ist immer in Erinnerung zu rufen, dass sich nie das Besuchsrecht als solches, geschweige denn die innere Beziehung zwischen den Beteiligten vollstrecken lässt, sondern – wenn überhaupt – höchstens das für die Realisierung des Kontaktes nötige Verhalten der Verkehrsbelasteten oder -berechtigten, konkret die Übergabe des Kindes (vgl. AFF-OLTER-FRINGELI, Die Besuchsrechtsbeistandschaft oder der Glaube an eine dea ex machina, in: ZKE 03/2015, S. 184 f.). Widersetzt sich das Kind dem persönlichen Verkehr, hat die KESB nötigenfalls die Gründe zu untersuchen und gestützt darauf weitere Massnahmen zu treffen (HEGNAUER, in: Hausheer [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Bd. II/2/2/1: Die Gemeinschaft der Eltern und Kinder, Kommentar zu Art. 270–275; Die Unterhaltspflicht der Eltern, Kommentar zu Art. 276–295 ZGB, 1997, Art. 275 N. 157). Die gerichtliche Vollstreckung des Besuchsrechts war vorliegend indessen nie Thema, zumal eine Besuchsrechtsbeistandschaft errichtet und deren Vollzug der zuständigen KESB übertragen wurde (act. B.3, Dispositivziffer 4 in fine). Die Besuchsrechtsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB kann als das wirksamste Mittel zur sinnvollen Verwirklichung eines von irgendeiner Seite verweigerten Anspruchs auf persönlichen Verkehr bezeichnet werden – und das obschon der Beistand rechtstechnisch keineswegs ein Vollstreckungsorgan ist (so bereits BIDERBOST, Die Erziehungsbeistandschaft [Art. 308 ZGB], 1996, S. 324, 328).

11 / 22 4.Anpassung der Besuchsrechtsbeistandschaft 4.1.Die KESB trifft Kindesschutzmassnahmen, wenn das Wohl des Kindes gefährdet ist und die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe sorgen oder dazu ausserstande sind (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Die Besuchsrechtsbeistandschaft wird angeordnet, wo es die Verhältnisse erfordern, wo erhebliche, das Kindeswohl gefährdende Auseinandersetzungen im Umfeld des Besuchsrechts zu befürchten sind (Art. 308 Abs. 1 ZGB, vgl. HEGNAUER, a.a.O., Art. 275 N. 108 ff.; BIDERBOST, a.a.O., S. 303 ff.). Die Beistandschaft nach Art. 308 ZGB wird generell als Erziehungsbeistandschaft bezeichnet. Ob es sich bei der Beistandschaft mit besonderen Befugnissen nach Art. 308 Abs. 2 ZGB um eine Untervariante der Erziehungsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 ZGB handelt, ist umstritten (dazu BGE 140 III 241 E. 2.3 m.H. auf die Lehrmeinungen). Weil die Aufgaben des Beistandes von der KESB im Einzelfall jeweils konkret umschrieben werden müssen, hat dieser Streit allerdings keine praktische Bedeutung (Art. 314 Abs. 2 ZGB; vgl. AFFOLTER-FRINGELI/VOGEL, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Die elterliche Sorge/der Kindesschutz, Art. 296–317 ZGB, 2016, Art. 308 N. 6 f.). 4.2.Die Anordnung einer Beistandschaft hat den im Kindesschutz geltenden Grundsätzen zu genügen. Sie muss zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet erscheinen (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Vorausgesetzt ist, dass die Eltern einer Gefährdung der Entwicklung des Kindes nicht beizukommen vermögen und dieser auch nicht durch weniger einschneidende Massnahmen gemäss Art. 307 ZGB begegnet werden kann (Grundsatz der Verhältnismässigkeit; Urteil des Bundesgerichts 5A_831/2018 vom 23. Juli 2018 E. 6.2 in fine). Verändern sich die Verhältnisse, so sind die Massnahmen zum Schutz des Kindes der neuen Lage anzupassen (Art. 313 Abs. 1 ZGB). Die Besuchsrechtsbeistandschaft ist insofern vorübergehender Natur, als sie zum massnahmelosen Normalzustand hinführen soll. Wo sich eine Normalisierung der Verhältnisse nicht abzeichnet, ist deshalb ein Ausschluss des Besuchsrechts möglich, in welchem Sinne der Beistand – bei entsprechender Umschreibung bzw. Ergänzung seines Auftrags – bei der nach Art. 315 f. ZGB zuständigen Behörde Antrag stellen kann (BREITSCHMID, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 308 N. 16) 4.3.Nach Angabe des Beschwerdeführers ist es seit Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der Besuchsrechtsregelung lediglich einige wenige Male zum persönlichen Kontakt mit der Tochter gekommen, letztmals am 8. Februar 2020 (act. A.1, Rz. 15). Eine daraufhin von der KESB Surselva erlassene Weisung zur

12 / 22 Inanspruchnahme einer Mediation zwecks Wiederherstellung des gegenseitigen Vertrauens und der Verbesserung der Kommunikation sei erfolglos geblieben (act. A.1, Rz. 18 f.). Die KESB Surselva führte in ihrem Entscheid vom 21. November 2023 dazu aus, dass schliesslich auch Versuche zur Durchführung eines begleiteten Besuchskontakts in den Räumlichkeiten der K._____ gescheitert seien, weil sich C._____ im Kofferraum des Fahrzeuges der Kindsmutter versteckt habe und nicht habe aussteigen wollen (act. A.1, Rz. 25; KESB-act. 5, Ziff. II.1). Weiter erwog die massnahmenvollziehende KESB Surselva, es habe in den Jahren der für C._____ bestehenden Besuchsrechtsbeistanschaft keine hinreichende Beruhigung und Stabilisierung der Konfliktdynamik erreicht werden können, um eine erfolgreiche Kontaktanbahnung zwischen C._____ und ihrem Vater in die Wege leiten zu können. Negative Reaktionen von C._____ hätten beim Vater primär zu tiefen Kränkungen und Gefühlen von Ablehnung geführt. Es werde dann jeweils ein psychischer Mechanismus aktiv, durch welchen der Vater die Gründe am Verhalten von C._____ in der Mutter sehe. Es gelinge ihm in diesem Modus kaum, eigene Anteile am Geschehen zu erkennen und sein eigenes Verhalten zu hinterfragen. Aufgrund dieser Konfliktdynamik und der im Bericht zur Kindesanhörung festgehaltenen Aussagen von C._____ würde eine erzwungene Kontaktanbahnung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer Verstärkung der negativen Haltung von C._____ gegenüber Kontaktaufnahmen zum Vater führen. Es bestehe zudem die Gefahr, dass die von C._____ entwickelte Angst- und Belastungssymptomatik sich bei erzwungenen Kontakten verstärke und das innere negative Bild verfestigt werde (KESB-act. 5, Ziff. II.1). 4.4.Die zum Vollzug der Besuchsrechtsbeistandschaft zuständige KESB Surselva erachtete die Ausgangslage aufgrund der soeben wiedergegebenen Erwägungen als geändert, weswegen sie die für C._____ geführte Massnahme im Bereich des persönlichen Verkehrs anpasste. Konkret änderte sie den Sinn und Zweck der Massnahme und damit einhergehend auch den Aufgabenkatalog des Beistands: Anstelle der Überwachung und Unterstützung bei der Umsetzung des persönlichen Verkehrs sollte die Beistandsperson neu lediglich unbelastete Kontaktnahmen zwischen Vater und Tochter anstreben. Ferner sollten dem Vater insbesondere die seine Tochter betreffenden Informationen auf angemessene Art und Weise zukommen (zu den Aufgaben im Einzelnen vgl. lit. E, oben; KESB-act. 5, Ziff. II.2). Mit Rechtskraft der am 21. November 2023 entschiedenen Anpassung bestand die besondere Befugnis des Beistands demnach nicht mehr in der Überwachung des faktisch nicht stattfindenden persönlichen Verkehrs. Weil ihm jedoch nach wie vor ausschliesslich spezifische Befugnisse übertragen waren, ist im Dispositiv des nun angefochtenen – diese angepasste Beistandschaft

13 / 22 aufhebenden – Entscheids korrekterweise von der "Erziehungsbeistandschaft mit besonderen Befugnissen" anstelle der "Besuchsrechtsbeistandschaft" die Rede. Weder hat diese Terminologie die Nichtigkeit des angefochtenen Entscheids zur Folge noch wäre der Entscheid deswegen aufzuheben, wie das der Beschwerdeführer verlangt (act. A.1, Rz. 49). 5.Aufhebung der Erziehungsbeistandschaft mit besonderen Befugnissen 5.1.Vor dem vorstehenden Hintergrund ist zu prüfen, ob die KESB Surselva die von ihr angepasste Erziehungsbeistandschaft mit besonderen Befugnissen zu Recht aufgehoben hat. 5.2.Am 25. August 2023 wurde am I._____ für das Kind in J._____ auf Anordnung der KESB eine Kindesanhörung durch die Psychotherapeutin H._____ durchgeführt. Gemäss Protokoll hat C._____ unter anderem erklärt, der Vater sei "böse" und sie habe Angst vor ihm. Sie könne sich erinnern, dass er sie einfach ins Auto gestossen habe und mit ihr weggefahren sei. Das habe ihr Angst gemacht und sei mehrmals passiert, auch noch in F., als sie mit der Mutter im Gemeindehaus gelebt habe. Einmal habe er sie gar nicht mehr nach Hause gebracht, da habe die Polizei kommen müssen. Das sei auch schlimm gewesen. Wenn sie bei ihrem Vater gewesen sei, habe sie immer nach Hause gehen wollen. Sie habe sich mit dem Vater nie wohl gefühlt. Sie könne schlecht beschreiben, was alles dazu beigetragen habe, es sei schon lange her und sie sei ja auch noch recht klein gewesen. Jedenfalls fühle sie sich sehr unwohl, wenn sie daran denke, mit ihm sein zu müssen. Die befragende Psychotherapeutin ordnete diese Äusserungen nur insoweit ein, als sie erklärte, dass die Ablehnung der Kontakte klar und dezidiert, ohne Ambivalenzen, erfolgt sei (KESB-act. 1, Ziff. III, IV). 5.3.Den Erkenntniswert aus dieser Anhörung beziehungsweise aus dem daraus hervorgehenden schriftlichen Bericht vom 4. September 2023 erachtet der Beschwerdeführer als minimal, jedenfalls sei er stark zu relativieren. C. sei zum Zeitpunkt der Anhörung siebenjährig gewesen. Entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sei die Meinung von C._____ aufgrund ihres Alters entgegen dem Standpunkt der KESB Surselva nicht entscheidend zu berücksichtigen. Insbesondere sei nach der konstanten Rechtsprechung eine Gefährdung des Kindeswohls nicht leichthin anzunehmen und könne nicht schon deswegen bejaht werden, weil beim betroffenen Kind eine Abwehrhaltung gegen den nicht obhutsberechtigten Elternteil festzustellen sei (act. A.1, Rz. 42 mit Rechtsprechungshinweisen).

14 / 22 5.4.Die Kindesanhörung wird für das Verfahren vor der Kindesschutzbehörde in Art. 314a ZGB geregelt. Demnach wird das Kind durch die Kindesschutzbehörde oder durch eine beauftragte Drittperson in geeigneter Weise persönlich angehört, soweit nicht sein Alter oder andere wichtige Gründe dagegen sprechen (Art. 314a Abs. 1 ZGB). Die Bestimmung bezieht sich auf alle Verfahren, bei denen die Anordnung von Kindesschutzmassnahmen geprüft wird oder die Regelung von Kinderbelangen ansteht (AFFOLTER-FRINGELI/VOGEL, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Die elterliche Sorge, der Kindesschutz, Art. 296–317 ZGB, 2016, Art. 314a N. 32). Die Anhörung ist Ausfluss der Persönlichkeit des Kindes und somit ein höchstpersönliches Recht. Sobald das Kind urteilsfähig ist, nimmt es seinen Anspruch selbst wahr; ab diesem Stadium erhält der Gehörsanspruch die Komponente eines persönlichen Mitwirkungsrechts. Daneben dient die Anhörung unabhängig vom Alter des Kindes der (von Amtes wegen vorzunehmenden) Ermittlung des Sachverhalts. Was den Ausschlussgrund des (mangelnden) Alters des Kindes anbelangt, hat das Bundesgericht die Schwelle im Sinn einer Richtlinie auf den Zeitpunkt des vollendeten sechsten Altersjahres festgelegt. Die Anhörung setzt nicht voraus, dass das Kind im Sinne von Art. 16 ZGB urteilsfähig ist (vgl. BGE 133 III 553 E. 3, 131 III 553 E. 1.1, 1.2.2 f., letzterer in Bezug auf aArt. 144 ZGB, mit den identischen Voraussetzungen bzw. Ausschlussgründen wie Art. 314a Abs. 1 ZGB). Die KESB kann Drittpersonen mit der Anhörung beauftragen, zum Beispiel, wenn besonderes psychologisches Geschick erforderlich erscheint, welches innerhalb der KESB nicht verfügbar ist. Die Anhörung ist kindergerecht durchzuführen und das Kind ist persönlich anzuhören (MARANTA, in: Kren Kostkiewicz/Wolf/Amstutz/Fankhauser [Hrsg.], Orell Füssli Kommentar ZGB, 4. Aufl. 2021, Art. 314a N 9 f.). 5.5.Weder das Alter – C._____ war im Zeitpunkt der Anhörung sieben Jahre alt – noch anderweitige wichtige Gründe standen der Durchführung einer Kindesanhörung vorliegend entgegen, womit diese indiziert war. Nicht zu beanstanden ist die Delegation an H., einer gemäss eidgenössischem Register der Psychologieberufe eidgenössisch anerkannte Psychotherapeutin mit Schwerpunkt Kinder, Jugendliche und Familien (Art. 151 Abs. 1 ZPO, Daten offizieller Register dürfen als offenkundige Tatsachen berücksichtigt werden). C. wurde von H._____ persönlich angehört (vgl. KESB-act. 1). Der Bericht lässt an keiner Stelle den Eindruck aufkommen, die Kindesanhörung sei nicht sorgfältig vorbereitet worden. Unbegründet ist der Vorwurf des Beschwerdeführers, er habe an der Anhörung seiner Tochter nicht teilnehmen können (act. A.1, Rz. 41). Dem Anspruch der Eltern auf rechtliches Gehör genügt es nämlich, wenn sie zum Ergebnis des Gesprächs Stellung nehmen können. Auch muss die Anhörung nicht

15 / 22 auf Video aufgezeichnet werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_88/2015 vom 5. Juni 2015 E. 3.3.1 m.H., bei dem vom Beschwerdeführer angeführten Urteil 5A_831/2018 vom 23. Juli 2019 geschah die Kindesanhörung im Zuge der Erstellung eines Gutachtens). Die Eltern werden über die für den Entscheid wesentlichen, im Protokoll der Anhörung festgehaltenen Ergebnisse informiert. Sie haben Anspruch auf Einsicht in das Protokoll (Art. 314a Abs. 2 ZGB). Dem Kind ist diese Zusammenfassung vorab bekannt zu geben und zu erläutern. Es darf Teile der Anhörung als vertraulich bezeichnen (MARANTA, a.a.O., Art. 314a N. 10). Aus dem das Protokoll enthaltende und um Beobachtungen sowie summarische Überlegungen ergänzten Bericht zur Anhörung ergeht, dass die Psychotherapeutin diese Vorgaben umgesetzt hat. Die wesentlichen Ergebnisse der Kindesanhörung sind sodann in Ziffer III des Berichts festgehalten (KESB-act. 1). Generell lässt der Bericht zur Kindesanhörung an keiner Stelle den Eindruck aufkommen, dass die Anhörung in irgend einer Art und Weise unprofessionell oder nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprechend durchgeführt worden wäre. Die vom Beschwerdeführer diesbezüglich vorgebrachte Kritik erweist sich demzufolge als haltlos (act. A.1, Rz. 41). Anzumerken bleibt, dass der Inhalt des Protokolls von C._____ genehmigt wurde (KESB-act. 1, Ziff. II). Im Sinne eines Zwischenfazits kann festgehalten werden, dass keinerlei Hinweise auf eine formell mangelhafte Durchführung der Kindesanhörung hindeuten, es sich auch nicht etwa nur um eine unilateral erstellte Aktennotiz, sondern um ein Protokoll der Anhörung im Sinne von Art. 314a Abs. 2 ZGB handelt, dem voller Beweiswert zukommt. 5.6.Das Schwellenalter, ab dem eine Anhörung grundsätzlich in Frage kommt, ist zu unterscheiden von der kinderpsychologischen Erkenntnis, dass formallogische Denkoperationen erst ab ungefähr elf bis dreizehn Jahren möglich sind und auch die sprachliche Differenzierungs- und Abstraktionsfähigkeit erst ab diesem Alter entwickelt ist (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 5A_775/2016 vom 17. Januar 2017 E. 3.3 m.w.H.; AFFOLTER-FRINGELI/VOGEL, a.a.O., Art. 314a N. 37). Um zu beurteilen, welches Gewicht der Meinung des Kindes beizumessen ist, kommt es entscheidend auf das Alter des Kindes, auf die Konstanz des geäusserten Willens und auf seine Fähigkeit zu autonomer Willensbildung an. Von dieser Fähigkeit ist nach der Rechtsprechung ungefähr ab dem zwölften Altersjahr auszugehen. Je konstanter die Willenskundgebungen vorgebracht werden und je mehr sie mit nachvollziehbaren und auf das Kindeswohl zielenden Argumenten unterlegt sind, desto stärker können sie bei der Urteilsfindung gewichtet werden (Urteil des Bundesgerichts 5A_13/2024 vom 22. November 2024 E. 4.3.3 m.w.H.). Bei Kindern im Alter zwischen circa sechs und zwölf Jahren geht es bei der Anhörung darum, die Möglichkeit zur Äusserung zu bieten und einen Einblick in die

16 / 22 behördlichen Abläufe zu vermitteln, die ihnen ihre Situation besser verständlich werden lassen. Behörden und Gerichten dienen die Aussagen der Kinder eher zur Hypothesenbildung, die anhand anderer Beweisaufnahmen zu überprüfen sind. Die Anhörung dient hier demnach in erster Linie der Beweisaufnahme (vgl. AFFOLTER- FRINGELI/VOGEL, a.a.O., Art. 314a N. 36 m.H.). 5.7.Die im Moment der Anhörung siebenjährige C._____ verfügte nach dem Gesagten aus kinderpsychologischer Sicht aufgrund ihres Alters noch nicht über die Fähigkeit zur autonomen Willensbildung. Gleichwohl ist zu berücksichtigen, dass sie in ihrem Willen zur Meidung jeglichen Kontakts zum Vater seit 2020 bis zur Anhörung konstant geblieben ist. 5.8.Verweigert sich das Kind dem Umgang mit einem Elternteil, ist dieser gemäss dem Bundesgericht aus Gründen des Kindeswohls dort auszuschliessen, wo das urteilsfähige Kind den Umgang aufgrund seiner Erfahrungen mit dem persönlichen Verkehr kategorisch verweigert. Denn ein gegen den starken Widerstand erzwungener Besuchskontakt ist mit dem Zweck des Umgangsrechts im Allgemeinen ebenso unvereinbar wie mit dem Persönlichkeitsschutz des Kindes (BGE 126 III 219 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 5A_293/2024 vom 27. Januar 2025 E. 4.3 m.w.H.). Anderseits ist auch zu berücksichtigen, dass das Besuchsrecht dem nicht obhutsberechtigten Elternteil um seiner Persönlichkeit willen zusteht (vgl. BGE 142 III 502 E. 2.4.1) und ihm nicht ohne wichtige Gründe ganz abgesprochen werden darf. Allgemein anerkannt ist ausserdem der Grundsatz, dass aufgrund des schicksalhaften Eltern-Kind-Verhältnisses die Beziehung von Kindern zu beiden Elternteilen wichtig ist und bei der Identitätsfindung eine entscheidende Rolle spielen kann (BGE 131 III 209 E. 4, 130 III 585 E. 2.2.2). Eine Gefährdung des Kindeswohls ist nicht leichthin anzunehmen und kann nicht schon deswegen bejaht werden, weil beim betroffenen Kind eine Abwehrhaltung gegen den nicht obhutsberechtigten Elternteil festzustellen ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_404/2015 vom 27. Juni 2016 E. 5.2.3). Lehnt das Kind den nicht betreuenden Elternteil ab, ist im Einzelfall zu prüfen, worin diese Haltung begründet liegt und ob die Ausübung des Besuchsrechts den Interessen des Kindes tatsächlich widerspricht (Urteil des Bundesgerichts 5A_745/2015, 5A_755/2015 vom 15. Juni 2016 E. 3.2.2.2). 5.9.Zum jetzigen Zeitpunkt ausgeschlossen ist, den von C._____ klar und konstant statuierten Willen zu übergehen und Kontakte mit dem Beschwerdeführer zu forcieren. Da es nunmehr seit mehreren Jahren zu keinem Umgang gekommen ist, wäre eine zwangsweise Durchsetzung des Besuchsrechts mit dem Kindeswillen nicht zu vereinbaren. Ihre ablehnende Haltung erklärte sich C._____ anlässlich der

17 / 22 Kindesanhörung mit bereits einige Zeit zurückliegenden negativen Erlebnissen im Zusammenhang mit der Ausbübung des Besuchsrechts (siehe E. 5.2, oben). Weiter vermochte C._____ ihre Ablehnung gegenüber ihrem Vater aber nicht zu begründen, was angesichts ihres Kindesalters nachvollziehbar ist. Für das Bestehen eines Loyalitätskonflikts gibt es in den Akten keinerlei konkrete Hinweise. Da bei C._____ (noch) nicht davon ausgegangen werden kann, dass sie zur autonomen Willensbildung fähig ist, kann nicht kategorisch ausgeschlossen werden, dass erstens ein Loyalitätskonflikt besteht und dieser zweitens derart manifestiert ist, dass er mit ein Grund für die gänzliche Ablehnung des Beschwerdeführers bildet. Bei einer ersatzlosen Aufhebung der Beistandschaft wäre daher zu erwarten, dass sich das autoritativ festgelegte Besuchsrecht als faktisch nicht durchsetzbar erweist und der Kontakt von C._____ zu ihrem Vater künftig vollends unterbleibt. Der Entscheid zur ersatzlosen Aufhebung der Beistandschaft könnte daher folgenschwer sein: Eine vollständige Negierung des Vaters und Eliminierung desselben aus der Lebenswirklichkeit kann mittel- oder langfristig negative Konsequenzen für die psychische Entwicklung von C._____ haben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_831/2018 vom 23. Juli 2019 E. 6.3). Das Wohl des Kindes ist denn auch nicht nur aus seiner subjektiven Sicht mit Blick auf sein momentanes Befinden zu beurteilen, sondern auch objektiv und mit Blick auf seine künftige Entwicklung (vgl. BÜCHLER/ENZ, Der persönliche Verkehr unter besonderer Berücksichtigung des Kindeswillens, FamPra.ch 2018 S. 927). Die von C._____ geäusserten Gefühle hinsichtlich der Kontakte zu ihrem Vater sind ernst zu nehmen. Das Ergebnis der Kindesanhörung als subjektive Komponente ist also durchaus gewichtig und lässt die Hypothese zu, dass C._____ zum Beschwerdeführer derzeit keinerlei Kontakte will und behördliche Bestrebungen zur Herstellung eines Kontakts dementsprechend das Kindeswohl gefährden könnten. Durchgeführt wurde die Kindesanhörung im Vorfeld zum Entscheid über die Anpassung der Besuchsrechtsbeistandschaft am 21. November 2023. Für den mehr als ein Jahr später am 22. Oktober 2024 getroffenen Entscheid hatte dieses Beweismittel nicht mehr denselben Wert. Die KESB Surselva hat es dennoch dabei bewenden lassen, einzig gestützt darauf eine Hypothese aufzustellen. Das ist zu korrigieren. Weil die Gründe für den Willen von C._____ nicht näher beleuchtet wurden, kann nämlich nicht mit hinreichender Gewissheit beurteilt werden, ob weitere Anstrengungen zur Kontaktanbahnung auch objektiv gesehen die Entwicklung von C._____ mittel- und langfristig positiv oder negativ beeinflussen. Der Sachverhalt erweist sich in dieser Hinsicht als unvollständig, die Entscheidungsgrundlage als ungenügend. Dem Bestehen einer (auch nur minimalen) Beziehung zu beiden Elternteilen misst die Rechtsprechung eine grosse Bedeutung bei. Ein ungerechtfertigt verfrühter Abbruch – C._____ ist gerade einmal

18 / 22 acht Jahre alt – der Bemühungen zur Wiederherstellung eines Kontakts zu ihrem Vater wäre daher nicht vertretbar. Den Ursprung des von C._____ geäusserten Willens kann nur eine psychologische Fachperson zutreffend ergründen und einordnen. Die Kindesanhörung liegt nun bereits mehr als eineinhalb Jahre zurück. Angesichts der Signifikanz des Entscheides über die Fortsetzung der behördlichen Bemühungen zur Wahrung oder Herstellung eines Kontakts zwischen Vater und Tochter ist es angezeigt, den Sachverhalt mit einer fachlich fundierten Abklärung, sprich mit einem fachpsychologischen Gutachten, zu vervollständigen. Weil im vorliegenden Fall der Grund für den mehrere Jahre andauernden Kontaktabbruch nicht bekannt ist, sämtliche Versuche des Beistands zur Kontaktanbahnung erfolglos geblieben sind und mithin auch der Verdacht von böswilligen Beziehungsstörungen abzuklären sein wird, muss der begutachtenden Fachperson die Möglichkeit zu einem interventionsorientierten Vorgehen eingeräumt werden, damit diese bereits im Rahmen der Begutachtung die Lage von C._____ kindeswohldienlich verändern kann (zum Unterschied zwischen dem entscheidungs- und interventionsorientierten Gutachten vgl. STAUB, Interventionsorientierte Gutachten als Handlungsalternative bei hochkonfliktigen Trennungs-/Scheidungsfamilien, in: ZKE 2010, S. 34 ff.). 5.10. Die KESB hielt im angefochtenen Entscheid fest, die vorgenommene Anpassung der Beistandschaft zwecks Aufrechterhaltung von Erinnerungskontakten habe keine positive Veränderung gezeigt. Wohl habe der Beistand einzelne Informationen über die Lebenssituation von C._____ gesammelt und dem Vater übermittelt. Weitergehende Kontakte habe C._____ aber weiterhin klar abgelehnt, was wiederum auf der Seite des Vaters auf Unverständnis stosse und Enttäuschung sowie Resignation aufkommen lasse. Der Vater würde seinen Antrag auf Weiterführung der Beistandschaft auf den Vorwurf stützen, die Beistandsperson und die Mutter würden C._____ manipulieren. Diese Vorwürfe vermöge er nicht substanziell zu begründen und auf den ihm vorgeworfenen Kooperationsmangel gehe er nicht ein. Eine auch nur ansatzweise zweckdienlich geführte Beistandschaft sei kaum mehr möglich. Eine Weiterführung der Massnahme sei nicht zielführend, aus der Sicht von C._____ unverhältnismässig und nicht im Sinne des Kindeswohls (act. B.2, Ziff. II.1). Aus Sicht des Kindeswohls spricht jedoch nichts gegen eine Beibehaltung der Beistandschaft zur weiteren Gewährleistung des Informationsflusses zwischen den Eltern und einer Realisierung von allenfalls spontan doch noch aufkommenden Kontaktwünschen von C.. Nicht sinnvoll ist es allerdings zum jetzigen Zeitpunkt – jedenfalls bis über die Gründe für C. Haltung mehr bekannt ist –, die Bemühungen für die Entstehung der Bereitschaft zu Erinnerungskontakten fortzusetzen. Die jüngeren im

19 / 22 Recht liegenden Korrespondenzen zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beistand lassen nämlich befürchten, dass Handlungen oder vermeintliche Unterlassungen des Beistandes im Zusammenhang mit letztgenannter Aufgabe zum Streitthema zu werden drohen (vgl. KESB-act. 11, 18 und auch oben, E. 3.3). Damit wäre dem Wohl von C._____ freilich nicht gedient. Da die Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB nicht ersatzlos aufgehoben wird, hat die KESB Surselva daher den mit Entscheid vom 21. November 2023 festgelegten Aufgabenkatalog auf die heutigen Umstände anzupassen. 5.11.1.Soweit der Beschwerdeführer den Hauptantrag stellt, es sei anstelle von G._____ eine andere geeignete Fachperson als Beistandsperson zu bezeichnen, ist was folgt festzuhalten: Mit der Aufhebung des angefochtenen Entscheids ist der Beistand G._____ – da der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukam – weiterhin im Amt. Die Bestellung eines anderen Beistandes rechtfertigt sich nicht. Der Beschwerdeführer hat sich denn auch lediglich kurz dahingehend geäussert, dass die Abberufung bereits mit dem Antrag von G._____ vom 9. Juli 2024 und dem von ihm erfolgen Abbruch der Kindesschutzmassnahme der begleiteten Besuchsrechtstage genügend begründet sei (act. A.1, Ziff. 56). Dem kann nicht gefolgt werden. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer vor der KESB Surselva gar nicht einen Wechsel der Beistandsperson beantragt hat (ein entsprechender Antrag war jedoch Gegenstand des vor Kantonsgericht geführten Beschwerdeverfahrens ZK1 20 169) – sondern trotz Kritik die KESB Surselva gebeten hat, dass der Beistand sein Amt weiterführe (vgl. KESB-act. 15), bestehen auch keine Gründe für eine entsprechende Anordnung durch das Obergericht. 5.11.2.Die KESB entlässt gemäss Art. 423 ZGB einen Beistand, wenn die Eignung für die Aufgaben nicht mehr besteht (Abs. 1 Ziff. 1) oder ein anderer wichtiger Grund für die Entlassung vorliegt (Abs. 1 Ziff. 2). Die Entlassung kann von der betroffenen oder einer ihr nahestehenden Person beantragt werden (Abs. 2). Soweit das Gesetz auf den wichtigen Grund verweist, hat die Behörde ihre Entscheidung im konkreten Fall nach Recht und Billigkeit zu treffen (Art. 4 ZGB). Sie verfügt dabei über grosses Ermessen. Bei der Entlassung der Beistandsperson aus wichtigem Grund stehen die Interessen der betroffenen Person im Vordergrund (Urteil des Bundesgerichts 5A_469/2018 vom 14. Dezember 2018 E. 2 mit Verweis auf BGE 143 III 65 E. 6.1). Aus den Akten ist nicht ersichtlich, inwiefern dem Beistand G._____ die Eignung für die Erfüllung seiner Aufgaben fehlen oder ein anderer wichtiger Grund – insbesondere das Kindeswohl – für seine Entlassung durch die KESB gemäss Art. 423 Abs. 1 ZGB bestehen würde. Allein der Umstand, dass der Beistand am 9. Juli 2024 aufgrund von Schwierigkeiten im Umgang mit

20 / 22 dem Vater einen Antrag gestellt hat, reicht dafür nicht aus. Aus diesem Grund erweist sich die Beschwerde, soweit sie in Ziff. 1 der Rechtsbegehren einen Mandatswechsel beinhaltet, als unbegründet und ist abzuweisen. 6.Fazit Als begründet erweist sich die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Rüge einer unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist dem Eventualantrag des Beschwerdeführers stattzugeben und der angefochtene Entscheid vollumfänglich aufzuheben. Die Angelegenheit ist zur Vervollständigung des Sachverhalts sowie zu neuem Entscheid im Sinne der vorstehenden Ausführungen an die KESB Surselva zurückzuweisen. Somit hat die KESB Surselva die mit Entscheid vom 21. November 2023 errichtete Erziehungsbeistandschaft mit besonderen Befugnissen bis auf Weiteres fortzuführen. 7.Kosten des Beschwerdeverfahrens 7.1.Gerichtskosten 7.1.1. Für die vorliegende Angelegenheit wird die Entscheidgebühr in Anwendung von Art. 10 Abs. 1 VGZ (BR 320.210) auf CHF 1'500.00 festgelegt. Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 450f ZGB und Art. 60 Abs. 5 EGzZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Wenn keine Partei vollständig obsiegt, werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). 7.1.2. Vorliegend kann nicht von einem überwiegenden Obsiegen des Beschwerdeführers oder der Beschwerdegegnerin ausgegangen werden. Zwar wird die Beschwerde insoweit gutgeheissen, als die am 21. November 2023 angeordnete Erziehungsbeistandschaft nicht aufgehoben und die Angelegenheit zur Vervollständigung des Sachverhalts an die KESB Surselva zurückgewiesen wird. Der Beschwerdeführer dringt somit mit seinem Eventualantrag, nicht aber mit seinen weiteren Anträgen zur Anpassung der Beistandschaft und Anordnung von begleiteten Besuchen und zur Erteilung von Weisungen durch. Bei diesem Verfahrensausgang ist es gerechtfertigt, die Gerichtskosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin je hälftig aufzuerlegen. Die Gerichtskosten werden mit dem vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss verrechnet (aArt. 111 Abs. 1 ZPO, Art. 407f ZPO e contrario). Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer den von ihm

21 / 22 geleisteten Kostenvorschuss im Umfang ihres Kostenanteils von CHF 750.00 zu ersetzen (aArt. 111 Abs. 2 ZPO, Art. 407f ZPO e contrario). 7.2.Parteientschädigung Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist nicht von einem überwiegenden Obsiegen des Beschwerdeführers auszugehen, welches die Zusprechung einer Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin rechtfertigen würde. Von der Zusprechung einer Parteientschädigung ist daher abzusehen.

22 / 22 Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der angefochtene Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Surselva, vom 22. Oktober 2024 wird aufgehoben. Die Angelegenheit wird zur Vervollständigung des Sachverhalts im Sinne der vorstehenden Erwägungen und neuem Entscheid an die KESB Surselva zurückgewiesen. 2.Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 3.Die Gerichtskosten werden auf CHF 1'500.00 (Entscheidgebühr) festgelegt und gehen je zur Hälfte, somit CHF 750.00, zu Lasten von A._____ und B.. Die Gerichtskosten werden mit dem von A. geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 1'500.00 verrechnet. B._____ hat A._____ den Kostenvorschuss im Umfang von CHF 750.00 zu ersetzen. 4.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5.[Rechtsmittelbelehrung] 6.[Mitteilungen]

Zitate

Gesetze

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BV

  • Art. 13 BV

EGzZGB

  • Art. 60 EGzZGB

EMRK

  • Art. 8 EMRK

GOG

  • Art. 122 GOG

OGV

  • Art. 9 OGV

StGB

  • Art. 292 StGB

VGZ

  • Art. 10 VGZ

ZGB

  • Art. 4 ZGB
  • Art. 16 ZGB
  • Art. 144 ZGB
  • Art. 273 ZGB
  • Art. 274 ZGB
  • Art. 307 ZGB
  • Art. 308 ZGB
  • Art. 313 ZGB
  • Art. 314 ZGB
  • Art. 314a ZGB
  • Art. 315 ZGB
  • Art. 423 ZGB
  • Art. 443 ZGB
  • Art. 446 ZGB
  • Art. 450 ZGB
  • Art. 450a ZGB
  • Art. 450f ZGB

ZPO

  • Art. 106 ZPO
  • Art. 111 ZPO
  • Art. 151 ZPO
  • Art. 316 ZPO
  • Art. 338 ZPO
  • Art. 343 ZPO
  • Art. 407f ZPO

Gerichtsentscheide

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