Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_KG_006
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_KG_006, ZR1 2024 214
Entscheidungsdatum
19.05.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Urteil vom 19. Mai 2025 mitgeteilt am 21. Mai 2025 ReferenzZR1 24 214 InstanzErste zivilrechtliche Kammer BesetzungBäder Federspiel, Vorsitz Casutt, Aktuarin ParteienA._____ Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Carolina Togni Kunz Schmid Rechtsanwälte und Notare AG, Gäuggelistrasse 1, Postfach 341, 7001 Chur gegen B._____ Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Patrik Schmid Brändli Rechtsanwälte AG, Aquasanastrasse 8, 7000 Chur Gegenstandvorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren Anfechtungsobj. Entscheid Regionalgericht Viamala, Einzelrichterin, vom 24. Juni 2024, mitgeteilt am 6. November 2024 (Proz. Nr. 135-2024-47)

2 / 30 Sachverhalt A.A._____ (nachfolgend: Ehemann) und B._____ (nachfolgend: Ehefrau) sind verheiratet und haben vier gemeinsame Kinder, C., geb. am ____ 2006, D., geb. am _____ 2008, E., geb. am _____ 2010, und F., geb. _____ 2013. Die Eheleute trennten sich im September 2020. B.Seit dem 6. Mai 2022 ist das Scheidungsverfahren zwischen den Ehegatten vor dem Regionalgericht Viamala hängig (Proz. Nr. 135-2022-125). Dieses wird seit 13. Juli 2023 in Bezug auf die Scheidungsnebenfolgen kontradiktorisch fortgesetzt (Proz. Nr. 115-2023-10). C.a.Mit Eingabe vom 22. Dezember 2023 ersuchte der Ehemann beim Regional- gericht Viamala um Erlass von vorsorglichen Massnahmen in Bezug auf den per- sönlichen Verkehr zwischen ihm und seinen Kindern (Proz. Nr. 135-2023-330). Die Stellungnahme der Ehefrau erfolgte am 16. Februar 2024. Anlässlich der Stellung- nahme ersuchte sie selbst ebenfalls um Erlass von vorsorglichen Massnahmen in Bezug auf die Obhut, den persönlichen Verkehr sowie den Kindesunterhalt und be- antragte die Abweisung der Anträge des Ehemannes (Proz. Nr. 135-2024-47). C.b.Mittels prozessleitender Verfügung vom 21. Februar 2024 vereinigte die Vor- sitzende der Zivilkammer die Verfahren unter der Proz. Nr. 135-2024-47. C.c.Die Replik des Ehemannes ging am 7. März 2024 und die Duplik der Ehefrau am 19. April 2024 beim Regionalgericht Viamala ein. Beide Parteien hielten an ihren Anträgen fest und vertieften ihre Argumentation. C.d.Am 1. Mai 2024 fanden die Kindesanhörungen von C., D., E._____ und F._____ statt. C.e.Eine weitere Stellungnahme des Ehemannes ging am 8. Mai 2024 beim Re- gionalgericht Viamala ein. Am 21. Mai 2024 erfolgte eine erneute Stellungnahme der Ehefrau. C.f.Die Hauptverhandlung vor dem Regionalgericht Viamala fand am 24. Juni 2024 statt. An der Hauptverhandlung nahmen beide Ehegatten sowie deren Rechts- vertreter teil.

3 / 30 D.Mit Entscheid vom 24. Juni 2024, schriftlich begründet mitgeteilt am 6. No- vember 2024, fällte die Einzelrichterin in Zivilsachen am Regionalgericht Viamala folgenden Entscheid: 1.Die Kinder D., geboren am _____ 2008, E., geboren am _____ 2010, und F., geboren am _____ 2013, werden unter die alleinige Obhut der Mutter B. gestellt. 2.1. A._____ ist berechtigt und verpflichtet, seinen Sohn F._____ an zwei bis acht Tagen pro Monat von 09:00 Uhr bis 19:00 Uhr in der Region Viamala bzw. in der näheren Umgebung von O.1._____ zu besuchen bzw. mit sich zu Besuch zu nehmen. 2.2. Einigen sich die Eltern unter Berücksichtigung der Interessen von F._____ nicht anders, ist A._____ berechtigt und verpflichtet, seinen Sohn F._____ an drei von vier Wochenenden abwechslungsweise am Samstag, 09:00 Uhr bis 19:00 Uhr bzw. am Sonntag, 09:00 Uhr bis 19:00 Uhr in der Region Viamala bzw. in der näheren Umgebung von O.1._____ zu besuchen bzw. mit sich zu Besuch zu nehmen. Das vierte Wochenende sowie die Ferien verbringt F._____ mit der Mutter. 2.3. Die Regelung gemäss Ziff. 2.1. bzw. Ziff. 2.2. gilt für mindestens ein halbes Jahr nach Ablauf der Sommerferien 2024. 2.4. Wird das Besuchsrecht gemäss Ziff. 2.1. bzw. 2.2. regelmässig aus- geübt, wird es nach Ablauf der Frist wie folgt schrittweise ausgebaut:  Für die Dauer von weiteren vier Monaten ist A._____ berechtigt und verpflichtet, F._____ an einem Wochenende pro Monat, bei fehlen- der Einigung jeweils am zweiten Wochenende im Monat, von Sams- tag, 9.00 Uhr bis Sonntag, 19.00 Uhr zu sich zu Besuch zu nehmen und ihn darüber hinaus an ein bis zwei weiteren Tagen, ohne an- dere Einigung jeweils am letzten Samstag pro Monat von 09:00 Uhr bis 19:00 Uhr zu sich zu Besuch zu nehmen.  Nach erfolgreicher Ausdehnung des Besuchsrechts gemäss dem vorhergehenden Absatz ist A._____ während weiterer vier Monate berechtigt und verpflichtet, F._____ jedes zweite Wochenende von Samstag, 9.00 Uhr bis Sonntag, 19.00 Uhr zu sich zu Besuch zu nehmen.  Finden regelmässig Wochenendbesuche statt, ist A._____ berech- tigt, seinen Sohn F._____ darüber hinaus in den Jahren mit gerader Jahreszahl von Karfreitag bis Ostermontag sowie am 24. Dezem- ber, in den Jahren mit ungerader Jahreszahl von Pfingstsamstag bis Pfingstmontag sowie am 25. Dezember zu besuchen bzw. zu sich zu Besuch zu nehmen und mit ihm drei Wochen Ferien zu verbrin- gen. 3.Für die Kinder D., geboren am _____ 2008, und E., gebo- ren am _____ 2010, wird kein Besuchsrecht festgelegt. 4.Den Eltern wird empfohlen, den Kurs "Kinder im Blick – ein Kurs für Eltern in Trennung" zu absolvieren, der in Graubünden von den PDGR ab dem 24.10.2024 online https://www.pdgr.ch/kinderimblick/ bzw. in O.4._____ von der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie ab dem 20.8.2024 https://www.kinderimblick.ch/anmeldung/zuerich-puk ange- boten wird.

4 / 30 5.A._____ wird zu folgenden Unterhaltszahlungen, in allen Phasen jeweils zuzüglich Kinder- bzw. Ausbildungszulagen, verpflichtet: 5.1.1 Phase 1 (ab Januar 2024 bis und mit März 2024) für C., geb. _____ 2006 – CHF 766.00 (Barunterhalt) für D., geb. _____ 2008 – CHF 865.00 (Barunterhalt) für E., geb. _____ 2010 – CHF 648.00 (Barunterhalt) für F., geb. _____ 2013 – CHF 1'349.00 (bestehend aus CHF 725.00 Barunterhalt und CHF 624.00 Betreuungsunterhalt) 5.1.2.Phase 2 (ab April 2024 bis und mit Juli 2024) für C., geb. _____ 2006 – CHF 875.00 (Barunterhalt) für D., geb. _____ 2008 – CHF 865.00 (Barunterhalt) für E., geb. _____ 2010 – CHF 648.00 (Barunterhalt) für F., geb. _____ 2013 – CHF 1'340.00 (bestehend aus CHF 725.00 Barunterhalt und CHF 615.00 Betreuungsunterhalt) 5.1.3.Phase 3 (ab August 2024 bis und mit Dezember 2024) für C., geb. _____ 2006 – CHF 871.00 (Barunterhalt) für D., geb. _____ 2008 – CHF 845.00 (Barunterhalt) für E., geb. _____ 2010 – CHF 678.00 (Barunterhalt) für F., geb. _____ 2013 – CHF 1'228.00 (bestehend aus CHF 755.00 Barunterhalt und CHF 473.00 Betreuungsunterhalt) 5.1.4.Phase 4 ab Januar 2025 für C., geb. _____ 2006 – CHF 1'115.00 (Barunterhalt) A. ist berechtigt, einen Drittel des ausbezahlten Netto-Lehrlingslohns vom Unterhalt abzuziehen. B._____ bzw. C._____ sind verpflichtet, A._____ unaufgefordert den Lehrvertrag und die Lohnabrechnungen zuzustellen.

5 / 30 für D., geb. 05.04.2008 – CHF 1'082.00 (Barunterhalt) A. ist berechtigt, einen Drittel der für die jeweiligen Periode aus- bezahlten Stipendien, umgerechnet auf einen Monat, vom Unterhalt abzuziehen. B._____ bzw. nach Erreichen der Volljährigkeit D._____ sind verpflichtet, A._____ unaufgefordert die Stipendienverfügungen bzw. Entscheide von privaten Stiftungen zuzustellen. Bei einer allfälligen Rückforderung von Stipendien durch die ausrichtende Behörde bzw. Stiftung ist A._____ zur Rückzahlung des Betrages verpflichtet, welchen er gemäss dem vorstehenden Absatz für die je- weilige Periode vom Unterhalt abgezogen hat. Die Rückzahlung durch A._____ ist fällig mit Fälligkeit der Rückforderung. für E., geb. _____ 2010 – CHF 744.00 (Barunterhalt) für F., geb. 26.09.2013 – CHF 1'360.00 (bestehend aus CHF 813.00 Barunterhalt und CHF 547.00 Betreuungsunterhalt) 5.2. A._____ ist berechtigt, die bereits geleisteten Unterhaltszahlungen für die Monate Januar 2024 bis und mit Juli 2024 sowie die in diesem Zeit- raum bezahlten Kinder- und Ausbildungszulagen vom zu leistenden Un- terhalt gemäss Ziff. 5.1.1. ff. abzuziehen. Für die Zeit von Januar bis Juni 2024 ist Unterhalt von total CHF 5'664.00 nachzuzahlen (geschuldeter Unterhalt gemäss Ziff. 5.1.1. ff.: von Januar – März 2024: CHF 3'627.00 pro Monat, April bis Juni 2024: CHF 3'727.00 pro Monat, nachgewiesene Zahlungen: Januar 2024 CHF 3'000.00, Februar – April 2024 je 2'800.00, Mai und Juni 2024 je CHF 2'500.00). 5.3. Ab August 2024 sind die Unterhaltsbeiträge monatlich im Voraus, je- weils auf den ersten eines jeden Monats, an B._____ zu bezahlen. 5.4. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziff. 5.1.1. ff. basieren auf einem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise, Stand Juni 2024 = 107.7 Punkte (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Er wird jeweils auf 1. Ja- nuar proportional dem Indexstand im vorangegangenen November an- gepasst, erstmals per 1. Januar 2025. Der neue Unterhaltsbeitrag ist gemäss folgender Formel zu berechnen: Neuer Unterhaltsbeitrag = Basis-Unterhaltsbeitrag x Neuer Index 107.7 Weist der Unterhaltsschuldner dem Unterhaltsberechtigten nach, dass sich sein Netto-Einkommen nicht entsprechend der Indexentwicklung verändert hat, so erfolgt die Anpassung lediglich im Verhältnis der ef- fektiven Einkommensveränderung. 5.5. Die Grundlagen für die Festlegung des Unterhalts ergeben sich aus den Tabellen in E.II./2./3.6. 6.Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 3'000.00 tragen die Parteien je zur Hälfte. Sie gehen zu Lasten des Kantons Graubünden und werden auf die Gerichtskasse genommen (Proz. Nr. 135-2022-130 für B._____ und

6 / 30

Proz. Nr. 135-2023-233 für A.). Vorbehalten bleibt die Nachzah- lung gemäss Art. 123 ZPO. 7.1. Parteientschädigungen sind nicht geschuldet. 7.2. Die unentgeltliche Rechtsbeiständin von A., Rechtsanwältin

MLaw Carolina Togni, wird zu Lasten des Kantons Graubünden mit

CHF 6'005.65 (inkl. Barauslagen und MwSt.) entschädigt (Proz. Nr. 135-

2023-233). Die Entschädigung wird aus der Gerichtskasse bezahlt. Vor-

behalten bleibt die Nachzahlung gemäss Art. 123 ZPO.

7.3. Der unentgeltliche Rechtsbeistand von Melanie Reich, Rechtsanwalt

MLaw Patrick Schmid, wird zu Lasten des Kantons Graubünden mit

CHF 8'315.20 (inkl. Barauslagen und MwSt.) entschädigt (Proz. Nr. 135-

2022-130). Die Entschädigung wird aus der Gerichtskasse bezahlt. Vor-

behalten bleibt die Nachzahlung gemäss Art. 123 ZPO.

8.(Rechtsmittelbelehrungen)

9.(Mitteilung)

E.Mit Berufung vom 18. November 2024 gegen den Entscheid der Einzelrich-

terin am Regionalgericht Viamala vom 24. Juni 2024 beantragte der Ehemann, was

folgt:

1.Dispositivziffer 5.1.4 des Entscheids der Einzelrichterin in Zivilsachen

am Regionalgericht Viamala (Proz. Nr. 135-2024-47) vom 24. Juni 2024

mitgeteilt am 6. November 2024 (ohne Begründung mitgeteilt am

10. Juli 2024), sei aufzuheben und durch folgende Neuregelung zu er-

setzen:

[A._____ wird zu folgenden Unterhaltszahlungen, in allen Phasen je-

weils zuzüglich Kinder- bzw. Ausbildungszulagen, verpflichtet:]

Phase 4: ab Januar 2025 bis und mit Juli 2026

  1. (recte a) für C.: CHF 897.00 (Barunterhalt) b) für D.: CHF 1'084.00 (Barunterhalt)
  2. für E.: CHF 631.00 (Barunterhalt) d) für F.: CHF 631.00 (Barunterhalt)

Phase 5: ab August 2026

b) (recte a) für C.: CHF 897.00 (Barunterhalt) b) für D.: CHF 1'013.00 (Barunterhalt)

c) für E.: CHF 631.00 (Barunterhalt) d) für F.: CHF 631.00 (Barunterhalt)

2.Eventualiter sei Dispositivziffer 5.1.4 des Entscheids der Einzelrichterin

in Zivilsachen am Regionalgericht Viamala (Proz. Nr. 135-2024-47) vom

24. Juni 2024 mitgeteilt am 6. November 2024 (ohne Begründung mit-

geteilt am 10. Juli 2024) aufzuheben und an die Vorinstanz zur Neube-

urteilung zurückzuweisen, dies unter vollumfänglicher Kosten- und Ent-

schädigungsfolge zulasten der Vorinstanz, allenfalls der Berufungsbe-

klagten.

7 / 30 3.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Berufungsbeklag- ten. F.Mit Berufungsantwort vom 2. Dezember 2024 stellte die Ehefrau folgende Rechtsbegehren:

  1. Die gegnerische Berufung vom 18. November 2024 sei vollumfänglich abzuweisen. 2.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zu Lasten des Berufungsklägers. G.Am 1. Januar 2025 ist im Kanton Graubünden die Totalrevision des Gerichts- organisationsgesetzes vom 14. Juni 2022 (GOG; BR 173.000) vollumfänglich in Kraft getreten. Auf dieses Datum hin sind das Kantons- und das Verwaltungsgericht zum Obergericht des Kantons Graubünden zusammengelegt worden. Die hängigen Verfahren des Kantonsgerichts sind per 1. Januar 2025 auf das Obergericht über- tragen worden (Art. 122 Abs. 5 GOG). Infolgedessen hat die ursprüngliche Verfah- rensnummer ZK1 24 214 zu ZR1 24 214 geändert. Die Verfahrensparteien sind hierüber in Kenntnis gesetzt worden. H.Am 7. Januar 2025 reichte der Ehemann seine Honorarnote ein. Die Ehefrau äusserte sich dazu mit Eingabe vom 15. Januar 2025 und reichte ihre eigene Ho- norarnote ein. I.Die vorinstanzlichen Akten (Proz. Nr. 135-2024-47) wurden beigezogen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Erwägungen 1.Prozessuales 1.1.Anfechtungsobjekt ist der Entscheid der Einzelrichterin am Regionalgericht Viamala betreffend vorsorgliche Massnahmen vom 24. Juni 2024, worin unter an- derem die Obhut über die Kinder, das Besuchsrecht sowie der Kindesunterhalt ge- regelt worden sind (act. B.1, Dispositiv-Ziff. 1-5). Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen erstinstanzlichen Entscheid über vorsorgliche Massnah- men, der mit Berufung angefochten werden kann (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO). Der erforderliche Streitwert ist erreicht (vgl. Art. 92 ZPO, Art. 308 Abs. 2 ZPO). 1.2.Der im summarischen Verfahren ergangene Entscheid datiert vom 24. Juni 2024 und wurde am 6. November 2024 mit schriftlicher Begründung mitgeteilt (act. B.1). Die Berufung wurde am 18. November 2024 beim Kantonsgericht von Graubünden eingereicht (act. A.1). Damit erweist sich die massgebliche Berufungs-

8 / 30 frist von 10 Tagen als gewahrt (Art. 248 lit. d ZPO i.V.m. 314 Abs. 1 ZPO, Art. 142 Abs. 3 ZPO). Die Eingabe entspricht den gesetzlichen Formvorschriften (Art. 311 ZPO). Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen weiteren Bemer- kungen Anlass. Auf die Berufung ist einzutreten. 1.3.Die Zuständigkeit des Obergerichts des Kantons Graubünden zur Beurtei- lung der Berufung als Rechtsmittelinstanz ergibt sich aus Art. 7 Abs. 1 EGzZPO (BR 320.100). Innerhalb des Obergerichts liegt die Zuständigkeit für zivilrechtliche Berufungen auf dem Rechtsgebiet des Zivilgesetzbuches bei der I. Zivilkammer (Art. 9 lit. a OGV [BR 173.010]). Nach Art. 7 Abs. 2 lit. a bis EGzZPO entscheidet das Obergericht in einzelrichterlicher Kompetenz über Berufungen gegen Entscheide im summarischen Verfahren. Ein Entscheid in Dreierbesetzung erfolgt nach Art. 7 Abs. 3 EGzZPO, wenn dies von einer Partei in der ersten Rechtsschrift beantragt wird, der Streitwert CHF 10'000.00 übersteigt und das Rechtsmittel nicht offensicht- lich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet ist. Da die erwähn- ten Bestimmungen erst per 1. Januar 2025 in Kraft getreten sind, wurde den Par- teien mit Schreiben vom 31. März 2025 die Möglichkeit eingeräumt, einen Antrag auf einen Entscheid in Dreierbesetzung zu stellen. Innert Frist wurde kein entspre- chender Antrag gestellt (vgl. act. D.10), weshalb das vorliegende Urteil in Einzelbe- setzung ergeht. 1.4.Mit der Berufung als vollkommenem Rechtsmittel kann die unrichtige Rechts- anwendung, die unrichtige Feststellung des Sachverhalts und – über den Wortlaut hinaus – die Unangemessenheit geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Be- rufungsinstanz verfügt über eine vollständige Überprüfungsbefugnis hinsichtlich der Streitsache und kann das erstinstanzliche Urteil sowohl auf rechtliche wie tatsächli- che Mängel hin überprüfen. Dies bedeutet aber nicht, dass die Berufungsinstanz gehalten ist, den erstinstanzlichen Entscheid losgelöst von konkreten Anhaltspunk- ten in der Berufungsbegründung von sich aus in jede Richtung hin auf mögliche Mängel zu untersuchen, die eine Gutheissung des Rechtsmittels ermöglichen könn- ten. Sie hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, welche die Parteien in ihren schriftlichen Begründungen (Art. 311 Abs. 1 u. Art. 312 Abs. 1 ZPO) gegen das erstinstanzliche Urteil erheben (BGE 147 III 176 E. 4.2.1, 142 III 413 E. 2.2.4). 1.5.Da es im vorliegenden Verfahren um Kinderbelange in einer familienrechtli- chen Angelegenheit geht, gilt der uneingeschränkte Untersuchungsgrundsatz, wo- nach das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht (Art. 296 Abs. 1 ZPO). Sodann findet die Offizialmaxime Anwendung, so dass das Gericht ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet (Art. 296 Abs. 3 ZPO). Diese Maxi-

9 / 30 men gelten in sämtlichen Verfahrensstadien und vor allen kantonalen Instanzen (BGE 137 III 617 E. 4.5.2; SCHWEIGHAUSER, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenber- ger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 4. Aufl. 2025, Art. 296 N. 3 ff.; PFÄNDER BAUMANN, in: Brunner/Schwander/Vischer [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, 3. Aufl. 2025, Art. 296 N. 1 ff.). Hat die Rechtsmittelinstanz den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen, so berücksichtigt sie neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung (Art. 317 Abs. 1 bis i.V.m. Art. 407f ZPO in Kodifizierung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, vgl. etwa BGE 147 III 301 E. 2.2). Die neu vorgebrachten Tatsa- chen und Beweismittel sind somit zuzulassen und, sofern von Relevanz, zu berück- sichtigen. 1.6.Für die rechtserheblichen Tatsachen gilt im summarischen Massnahmever- fahren das Beweismass des Glaubhaftmachens (BÄHLER, in: Spühler/Tenchio/In- fanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 4. Aufl. 2024, Art. 271 N. 1a; Urteil des Bundesgerichts 5A_1003/2014 vom 26. Mai 2015 E. 3). Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache, wenn für ihr Vorhandensein auf- grund objektiver Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Es braucht somit nicht die volle Überzeugung des Gerichts vom Vor- handensein dieser Tatsache herbeigeführt zu werden. Das Gericht darf weder blosse Behauptungen genügen lassen noch einen stichhaltigen Beweis verlangen (BGE 142 II 49 E. 6.2 m.w.H., 130 III 321 E. 3.3). 2.Gegenstand der Berufung und Beweisverfahren Im vorliegenden Verfahren gibt lediglich die Berechnung des Kindesunterhalts ab dem 1. Januar 2025 Anlass zur Berufung. Konkret stellt sich die Frage nach einer weiteren Unterhaltsphase ab August 2026 und nach dem Einkommen der Ehefrau. Ebenso streitig ist der Bedarf des Ehemanns (Höhe Grundbetrag, Mobilitätskosten, Kosten Besuchsrecht) und jener der Ehefrau (Wohnkosten) sowie jener der Kinder E._____ und F._____ (Kosten Fremdbetreuung). Unbestritten ist die Obhut über die Kinder. D., E. und F._____ leben unter der Obhut der Ehefrau. In Bezug auf C., welcher bereits volljährig ist, erfolgte keine Obhutszuteilung. Auch der persönliche Verkehr, wonach kein Besuchs- und Ferienrecht für die Kinder C., D._____ und E._____ festgelegt wurde und für F._____ Besuche in der Region Via- mala mit schrittweisem Ausbau verfügt wurden, ist zwischen den Ehegatten nicht

10 / 30 streitig. Ebenso sind die Parteien mit der Empfehlung zum Besuch des Kurses "Kin- der im Blick" einverstanden (vgl. act. A.1). Die Ehegatten reichten diverse Urkunden ein (act. B.1-B.4; act. C.1-C.5). Die Akten des vorinstanzlichen Massnahmeverfahrens wurden beigezogen (Proz. Nr. 135- 2024-47). Weitere Ausführungen zum Beweisverfahren erübrigen sich. 3.Kindesunterhalt 3.1.Im Scheidungsverfahren trifft das Gericht die nötigen vorsorglichen Mass- nahmen. Dabei sind die Bestimmungen über den Schutz der ehelichen Gemein- schaft (Art. 171 ff. ZGB) sinngemäss anwendbar (Art. 276 Abs. 1 ZPO). Sofern der gemeinsame Haushalt aufgehoben wurde und diese Aufhebung begründet ist, muss das Gericht auf Begehren eines Ehegatten unter anderem die Unterhaltsbei- träge an die Kinder sowie an die Ehegatten festlegen (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Für die Grundsätze zur Berechnung des Kindesunterhalts kann auf die korrekten und detaillierten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (act. B.1, E. 3.1.1- 3.1.7). 3.2.Die Vorinstanz hat den Kindesunterhalt in vier verschiedene Phasen aufge- teilt (act. B.1, Dispositiv-Ziff. 5). Vom Ehemann wird der Kindesunterhalt ab Phase 4 (ab Januar 2025) bestritten. Zusätzlich fordert er die Bildung einer weiteren Phase ab August 2026 (act. A.1, I.1). 4.Unterhaltsphasen 4.1.Die Vorinstanz regelte den Unterhalt ab Januar 2024. Sie legte dazu vier Un- terhaltsphasen fest. Die erste Phase dauerte von Januar 2024 bis März 2024, da C._____ im April 2024 volljährig wurde, was für die Zeit danach eine neue Berech- nung notwendig machte. Die zweite Phase dauerte von April 2024 bis und mit Juli 2024, weil die Ehefrau per August 2024 ihr Arbeitspensum erhöht hat und folglich von einem höheren Einkommen ausgegangen wurde. Die dritte Phase dauerte von August 2024 bis Ende 2024. Ab Januar 2025 wurde beim Ehemann ein (veränder- tes) hypothetisches Einkommen angenommen, weshalb daraufhin eine neue Phase startete. Aufgrund des vorsorglichen Charakters des erstinstanzlichen Entscheids sowie des hängigen Scheidungsverfahrens hat die Vorinstanz bewusst auf die Bil- dung von weiteren Phasen verzichtet (act. B.1, E. 3.5). 4.2.Der Ehemann macht geltend, es sei ab August 2026 eine neue Unterhalts- phase zu bilden (act. A.1, I.1). Begründend bringt er vor, die Parteien seien sich über diese weitere Phase einig gewesen. Das Scheidungsverfahren sei bereits seit

11 / 30 dem 6. Januar 2022 beim Regionalgericht Viamala hängig. Fast jede Nebenfolge der Scheidung sei strittig. Es sei daher nicht damit zu rechnen, dass im August 2026 ein rechtskräftiges Scheidungsurteil vorliege (act. A.1, Rz. 8 f.). Die Ehefrau erwi- dert, dass es im Ermessen des Gerichts liege, die Unterhaltsphasen festzulegen. Sodann hätten die Parteien zwar am 6. Januar 2022 ein gemeinsames Scheidungs- begehren eingereicht, doch dauere das streitige Scheidungsverfahren erst seit knapp eineinhalb Jahren, wobei der Schriftenwechsel bereits abgeschlossen sei. Die Vorinstanz habe ohne Weiteres mit einem rechtskräftigen Entscheid bis Mitte des Jahres 2026 rechnen und die Phasenbildung insoweit beschränken dürfen. Zu- sätzlich fehle eine Begründung von Seiten des Ehemannes, aus welchem Grund eine weitere Phase ab August 2026 gerechtfertigt sei (act. A.2, Rz. 8). 4.3.Im August 2026 tritt das jüngste Kind der Ehegatten, F._____ (geb. am _____ 2013), in die Oberstufe ein. Gemäss Schulstufenmodell obliegt es der Ehefrau grundsätzlich, ab diesem Zeitpunkt ein Arbeitspensum von 80 % zu bewältigen. Dies war von der Ehefrau im vorinstanzlichen Verfahren auch so anerkannt worden (vgl. RG-act. II.3/, Rz. 29). Dennoch ist das Vorgehen der Vorinstanz nicht zu bean- standen. Obwohl das Scheidungsverfahren kontradiktorisch geführt wird, ist der Schriftenwechsel offenbar bereits abgeschlossen und ein rechtskräftiger Entscheid bis Mitte 2026, mithin in mehr als einem Jahr, liegt im Rahmen des Möglichen. Ne- ben dem Übertritt von F._____ in die Oberstufe kommen im Jahr 2026 ausserdem weitere wesentliche Veränderungen hinzu, nämlich die Volljährigkeit von D._____ oder das Ende der obligatorischen Schulzeit von E._____. Diesen Umständen müsste ebenfalls Rechnung getragen werden, wobei hierzu substantiierte Behaup- tungen des Ehemannes in der Berufung fehlen und lediglich eine Unterhaltstabelle (act. A.1, Rz. 42) erstellt wurde. In Anbetracht dessen ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz auf das Bilden einer weiteren Unterhaltsphase ab August 2026 zu verzichten. Sollte das Scheidungsverfahren bis im Sommer 2026 unerwarteterweise nicht abgeschlossen sein, steht dem Ehemann immer noch die Möglichkeit offen, eine Abänderung der vorsorglichen Massnahmen zu beantragen (Art. 179 ZGB i.V.m. Art. 276 ZPO). 5.Einkommen der Ehefrau 5.1.Die Vorinstanz hat der Ehefrau ab August 2024, gestützt auf die Lohnabrech- nung für Januar 2024, ein Einkommen von monatlich CHF 1'909.00 angerechnet. Dabei ist sie von einem Pensum von 40 % inkl. 13. Monatslohn ausgegangen (CHF 1'673.66/Mt. netto bei 40 % [ohne besondere Sozialzulage], 13. Monatslohn CHF 1'767.17 [ohne BVG-Abzug], Nettojahreslohn von CHF 21'851.06 zzgl. beson- dere Sozialzulage von CHF 1'056.00/12). Sie begründete die damit verbundene Ab-

12 / 30 weichung vom Schulstufenmodell damit, dass die Ehegatten vier gemeinsame Kin- der hätten, weshalb es in Bezug auf Hobbies, Ausbildung, Gesundheit und weitere Verpflichtungen einer erhöhten (zeitlichen) Koordination durch die Ehefrau bedürfe. Sie habe die Interessen der Kinder unter einen Hut zu bringen. Hinzu komme, dass der Ehemann drei von vier Kindern nicht im Rahmen des Besuchsrechts sehe, we- der für eintägige Besuche noch in den Ferien. Dies bedeute eine zusätzliche Belas- tung für die Ehefrau als alleinige Obhutsinhaberin (act. B.1, E. 3.3.2). 5.2.Der Ehemann stellt sich auf den Standpunkt, die Ehefrau müsse gemäss Schulstufenmodell zu 50 % erwerbstätig sein. Sodann seien weitere Entlastungs- möglichkeiten durch freiwillige schulische oder ausserschulische Drittbetreuung zu berücksichtigen. Die Eltern hätten alle Bedürfnisse der Kinder abzudecken, wozu auch die Bereitstellung der nötigen finanziellen Mittel zähle. Spezifische Besonder- heiten des Einzelfalles seien zu berücksichtigen (act. A.1, Rz. 10). Vorliegend wäre bereits beim Eintritt von F._____ in den Kindergarten vor über sechs Jahren eine Erwerbstätigkeit von 50 % möglich gewesen. Die Tatsache, dass die Parteien vier Kinder hätten, sei nicht relevant. Insbesondere sei C._____ bereits volljährig; D._____ sei 16 Jahre alt und ebenfalls nicht mehr betreuungsbedürftig. Der Betreu- ungsanteil von E._____ liege bei etwa 20 %. Auch F._____ werde immer selbstän- diger und benötige nur noch etwa 20 % der elterlichen Betreuung. Ausserdem sei dieser nun in der 5. Klasse und der Stundenplan sei so gefüllt, dass die Ehefrau problemlos 50 % arbeiten könne. Besondere Umstände, weshalb es der Ehefrau nicht zuzumuten wäre, 50 % zu arbeiten, lägen nicht vor. Ausserdem habe die Ehe- frau die Unterstützung ihrer Eltern wie auch seiner Mutter, die ebenfalls in der Re- gion wohne. Auch die zusätzlichen Verpflichtungen der Ehefrau beträfen lediglich die drei minderjährigen Kinder. Die Kinder seien jedoch für ihr Alter sehr selbstän- dig. Die tatsächliche Möglichkeit, das Arbeitspensum bei der jetzigen Arbeitgeberin zu erhöhen oder eine Nebenerwerbstätigkeit aufzunehmen, sei gegeben. Gegen- teiliges habe die Ehefrau nie behauptet. Die finanziellen Verhältnisse der Familie seien prekär, weshalb die Eltern gehalten seien, ihre Erwerbsmöglichkeit auszu- schöpfen. Der Verzicht der Vorinstanz auf die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens von mindestens 50 % sei somit unbegründet und zu korrigieren (act. B.1, Rz. 12 ff.). Die Ehefrau macht demgegenüber geltend, die Vorinstanz weiche zu Recht vom Schulstufenmodell ab. Auch volljährige Kinder benötigten unter Umständen noch Betreuung, zumal C._____ seine Ausbildung noch nicht abgeschlossen habe. Hinzu komme, dass die Kinder zu ihren Hobbies gefahren werden müssen, da die Er- schliessung mit dem öffentlichen Verkehr zu Randzeiten nicht immer gewährleistet

13 / 30 sei und C._____ zudem noch nicht über einen Führerschein verfüge. Ausserdem falle ein erhöhter Betreuungsaufwand an, weil dem Ehemann lediglich ein Besuchs- recht in Bezug auf den jüngsten Sohn eingeräumt worden sei, wobei er dieses Recht nur eingeschränkt wahrnehme. Die anderen drei Kinder seien auch am Wochen- ende stets von der Ehefrau zu betreuen. Es werde daher bestritten, dass ihr ein Arbeitspensum von 50% zumutbar sein solle. Der Ehemann lasse ausser Acht, dass sie ausserhalb der Schulferien in einem 45-46 % Arbeitspensum tätig sei und das geforderte Pensum nahezu ausschöpfe. Mit der Kompensation der Stunden während den Schulferien sei es ihr möglich, die Kinder in dieser Zeit alleine zu be- treuen. Ansonsten müsste während den Schulferien ebenfalls eine Fremdbetreuung gefunden werden. Im Weiteren sei zu beachten, dass dem besuchsberechtigten Ehegatten bei Anwendung des Schulstufenmodells üblicherweise ein Ferienrecht von vier Wochen pro Jahr eingeräumt werde. Dies sei vorliegend nicht der Fall, wes- halb eine entsprechende Entlastung von ihren Betreuungspflichten nicht vorhanden sei. Die Ausführungen betreffend Stundenplan von F._____ sowie der Essenzube- reitung würden bestritten. Die Kinder könnten sich seit jeher auf die Verpflegung durch sie (und die Grossmutter) verlassen und müssten ihre Malzeiten nicht selbst zubereiten. Eine Erhöhung des Arbeitspensums der Ehefrau sei sodann, wenn überhaupt, erst ab August 2025 wieder möglich, da ihre Arbeitsverträge jeweils auf ein Jahr befristet seien. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass sie nicht über die für ihre Arbeitsstelle erforderliche Ausbildung verfüge und ihr der Einstieg in das Berufsleben trotz des Umstands, dass sie nach Abschluss der Ausbildung nie auf ihrem Beruf tätig gewesen sei, gelungen sei (act. A.2, Rz. 13-21). 5.3.Strittig ist vorliegend, ob der Ehefrau eine Erwerbstätigkeit gemäss Schulstu- fenmodell in der Höhe von 50 % zumutbar ist. In einem Leitentscheid vom 21. September 2018 entwickelte das Bundesgericht das Schulstufenmodell (BGE 144 III 481). Bei diesem Modell wird davon ausgegangen, dass dem hauptbetreuenden Elternteil ab der obligatorischen Beschulung des jüngsten Kindes eine Erwerbsarbeit von 50 %, ab dessen Eintritt in die Sekundar- stufe I eine solche von 80 % und ab Vollendung des 16. Lebensjahres ein Vollzeit- erwerb zuzumuten ist. Dies gilt insbesondere dann, wenn der betreuende Elternteil zufolge Fremdbetreuung während der betreffenden Zeit von der persönlichen Be- treuung entbunden ist (MAIER/VETTERLI, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Schei- dung, Band I, 4. Aufl. 2022, Art. 176 N. 37f m.H.a. das Urteil des Bundesgerichts 5A_743/2017 vom 22. Mai 2019, E. 5.3.2). Vom Schulstufenmodell kann aufgrund pflichtgemässer richterlicher Ermessensausübung im Einzelfall abgewichen wer- den. Beim Schulstufenmodell handelt es sich um eine Richtlinie, die Ausgangspunkt

14 / 30 für die richterliche Ermessensausübung bildet (SCHWEIGHAUSER, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Band I, 4. Aufl. 2022, Art. 285 N. 107e m.w.H.). Im erwähnten Leitentscheid hat das Bundesgericht festgehalten, es dürfe bspw. Berücksichtigung finden, dass bei vier Kindern die verbleibende ausserschulische Betreuungslast (Aufgabenhilfe, Vorkehrungen im Krankheitsfall, Kindergeburtstage, Hilfestellung bei der Ausübung von Hobbys etc.) deutlich grösser sei als bei nur einem Kind und deshalb eine Erwerbstätigkeit von 50 % bzw. 80 % gemäss Schul- stufenmodell allenfalls nicht zumutbar sei (BGE 144 III 481 E. 4.7.9). Ebenso hat das Bundesgericht in einem neueren Urteil eine Abweichung vom Schulstufenmo- dell und damit die Unzumutbarkeit der danach gerichteten Erwerbstätigkeit auf- grund von vier minderjährigen Kindern und der damit einhergehenden Betreuungs- last, trotz alternierender Obhut, als zulässig erachtet (Urteil des Bundesgerichts 5A_827/2023 vom 8. Oktober 2024 E. 7.2 m.w.H. u. E. 7.4). Grundsätzlich ist jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob eine Umsetzung der Altersstufenregelung im konkreten Einzelfall angemessen ist (SCHWEIGHAUSER, a.a.O., Art. 285 N. 107j). 5.4.Die vorinstanzlichen Überlegungen überzeugen. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, hat die Ehefrau die alleinige Obhut über vier Kinder – drei davon in min- derjährigem Alter –, was neben der Betreuung an sich fraglos einer erhöhten Koor- dination in Bezug auf Schule/Ausbildung, Hobbies, Gesundheit, etc. bedarf, selbst wenn die Kinder in gewissem Grad selbständig sind. Da das Besuchsrecht des Ehe- mannes für F._____ nur in geringem Umfang stattfindet und die Kinder ausserdem keine Ferien mit dem Vater verbringen, hat die Ehefrau praktisch keine Entlastung durch den Ehemann. Die aktuelle Tätigkeit im Umfang von 40 %, mit einem höheren Pensum während der Schulzeit und einem tieferen Pensum während den Ferien, ermöglicht es ihr, die Kinder auch während den Schulferien zu betreuen. Eine Auf- stockung des Arbeitspensums, sofern eine solche überhaupt möglich wäre, ginge daher mit erhöhten Fremdbetreuungskosten einher (siehe nachfolgend E. 7.2). Dementsprechend ist die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, dass der Ehe- frau in Abweichung vom Schulstufenmodell während des Massnahmeverfahrens le- diglich eine Erwerbstätigkeit von 40 % zumutbar ist, womit sie ein Nettoerwerbsein- kommen von gerundet CHF 1'909.00 erzielen kann (vgl. act. B.1, E. 3.3.2). Ein Ein- greifen der Rechtsmittelinstanz in die vorinstanzliche Ermessensausübung rechtfer- tigt sich nicht. 6.Bedarf Ehemann

15 / 30 6.1.Grundbetrag 6.1.1 Die Vorinstanz rechnete dem Ehemann lediglich den hälftigen Grundbetrag für Ehegatten von CHF 850.00 an, da er – obwohl er über eine eigene Wohnung verfüge – die meiste Zeit bei seiner Lebenspartnerin in O.2._____ verbringe und folglich einige Einsparungen habe. Sie verwies dazu auf Ziffer I des Kreisschreibens des Kantonsgerichts von Graubünden vom 18. August 2009 (act. B.1, E. 3.4.1). 6.1.2. Der Ehemann rügt diese Ermittlung seines Grundbetrags. Der Grundbetrag für alleinstehende Schuldner belaufe sich auf CHF 1'200.00. Für die Anrechnung des hälftigen Ehegattengrundbetrags sei eine bestehende Hausgemeinschaft vor- ausgesetzt. Eine solche fehle im vorliegenden Fall. Er miete eine eigene Wohnung, weshalb es bereits an einem gemeinsamen Haushalt fehle. Zudem habe er entspre- chende Auslagen für Putzen, Kochen, Waschen, Möblieren etc. Abgesehen davon sei die Beziehung zu seiner neuen Partnerin noch nicht gefestigt und ein Einzug in die Wohnung seiner Partnerin komme aus verschiedenen Gründen nicht in Frage. Zudem benötige er einen Platz für F._____, falls dieser einmal bei ihm übernachten möchte (act. A.1, Rz. 18 ff.). Die Ehefrau bestreitet die Ausführungen des Ehemanns und lässt ausführen, dass dieser anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung ausgesagt habe, er übernachte meistens bei seiner Freundin und brauche einen Ort zum Arbeiten, wofür seine ei- gene Wohnung gedacht sei. Seine Mahlzeiten nehme er mit seiner Partnerin ein und die Einkäufe würden sie sich teilen. Die Ausführungen in der Berufungsschrift, wonach er nicht jeden Tag bei seiner Freundin übernachte und die Mehrzahl seiner Mahlzeiten allein einnehme, ständen im Widerspruch zu seinen früheren Aussagen, auf welche indes abzustellen sei. Tatsache sei, dass der Ehemann seine eigene Wohnung nur für das Arbeiten im Homeoffice behalten habe und ansonsten in der Wohnung seiner neuen Partnerin lebe, schlafe und esse. Zudem sei die Beziehung gefestigt, da er den Kindern in einem Brief mitgeteilt habe, dass er beabsichtige, seine neue Partnerin zu heiraten. Schliesslich nehme er für die Tochter seiner Part- nerin eine väterliche Rolle ein. Daher sei dem Ehemann der hälftige Ehegatten- grundbetrag von CHF 850.00 anzurechnen (act. A.2, Rz. 24 ff.). 6.1.3. Nach den gemäss höchstrichterlicher Praxis anzuwendenden Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz (BlSchK 2009, S. 193 ff., Ziff. I), auf die sich auch die bereits erwähnten Richtlinien der Schuldbetreibungs- und Kon- kurskammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 18. August 2009 stützen (hierzu ebenfalls Ziff. I), gilt der hälftige Ehegattengrundbetrag in der Regel für eine

16 / 30 verheiratete, in einer eingetragenen Partnerschaft oder als Paar mit Kindern le- bende Person. Verfügen Partner der in einer kinderlosen, kostensenkenden Wohn- /Lebensgemeinschaft lebenden Person ebenfalls über Einkommen, so ist der Ehe- gatten-Grundbetrag einzusetzen und dieser in der Regel (aber maximal) auf die Hälfte herabzusetzen (vgl. BGE 144 III 502 E. 6.5, 130 III 765 E. 2.3 f.). Mit der kos- tensenkenden Wohn-/Lebensgemeinschaft, welche unter bestimmten Vorausset- zungen ebenfalls zur Anrechnung (mindestens) des hälftigen Ehegattengrundbe- trags führt, ist hauptsächlich ein Konkubinatsverhältnis gemeint. Voraussetzung ei- ner Gleichstellung mit der Ehe bzw. der eingetragenen Partnerschaft ist auf jeden Fall, dass die Hausgemeinschaft partnerschaftlicher Natur ist, zumal nur dann an- zunehmen ist, dass beide Personen – im Verhältnis ihrer wirtschaftlichen Leistungs- fähigkeit bzw. zu gleichen Teilen – nicht nur an die Wohnkosten, sondern etwa auch an die Aufwendungen für Nahrung oder Kulturelles beitragen, und es deshalb ge- rechtfertigt ist, bei der Festlegung des Grundbedarfs die Gemeinschaft als Ganzes zu behandeln und vom entsprechenden Pauschalbetrag auszugehen. Entspre- chend führt beispielsweise die Wohngemeinschaft mit erwachsenen Kindern oder anderen Familienmitgliedern nicht zur Reduktion des Grundbetrags bzw. nicht zur Anrechnung des hälftigen Ehegattengrundbetrags (BGE 132 III 483 E. 4.2; Urteile des Kantonsgerichts von Graubünden ZR1 24 183/ZR1 24 184 vom 13. Februar 2025 E. 5.1.3. sowie ZK1 22 37/ZK1 20 50 vom 18. Juli 2022 E. 2.8.2 m.w.H.; vgl. MAIER, Unterhaltsfestsetzung in der Praxis – Ein Kasuistikhandbuch mit Fallbei- spielen, 2023, Rz. 940). 6.1.4. Vor dem Hintergrund der vorangehenden Ausführungen ist Folgendes fest- zuhalten: Der Ehemann lebt nicht mit seiner Partnerin und deren Kindern in der gleichen Wohnung bzw. im gleichen Haushalt, sondern er hält sich lediglich häufig im Haushalt der Partnerin auf. Es fehlt daher bereits an einer Wohngemeinschaft im eigentlichen Sinn. Sodann ist nicht davon auszugehen, dass der Ehemann und seine Partnerin sich die Lebenshaltungskosten, abgesehen von Nahrungsmitteln, hälftig teilen. Insbesondere kann nicht angenommen werden, dass die Partnerin sich an den Kosten des Ehemannes für den Unterhalt seiner Wohnung bzw. deren Einrichtung, für Strom und Versicherungen oder für Kleidung, Körper- und Gesund- heitspflege sowie Kulturelles beteiligt (vgl. dazu auch RG-act. I.11, Fragen 20 f.). Daher rechtfertigt es sich nicht, vom hälftigen Ehegatten-Grundbetrag auszugehen. Eine wirtschaftliche Ersparnis erzielt der Ehemann jedoch trotzdem, indem er mehr- heitlich bei seiner Partnerin schläft und auch die Aufwendungen für Lebensmittel geteilt werden (RG-act. I.11, Fragen 19 und 21). Es ist daher vom Grundbetrag für einen alleinstehenden Schuldner in der Höhe von CHF 1'200.00 auszugehen und davon ein Abzug vorzunehmen (vgl. dazu BGE 144 III 502, E. 6.6), konkret in der

17 / 30 Höhe von CHF 200.00. Dementsprechend ist beim Ehemann ein Grundbetrag von CHF 1'000.00 einzusetzen. 6.2.Kompetenzqualität des Fahrzeugs 6.2.1. Die Vorinstanz hat dem Auto des Ehemannes keinen Kompetenzcharakter zugesprochen und ihm lediglich die Kosten für ein Generalabonnement der SBB angerechnet (act. B.1, E. 3.4.1, S. 35 f.). Begründend brachte sie vor, dass dem Ehemann in O.3._____ ein Geschäftsauto zur Verfügung stehe und er ab dort eine Kilometerentschädigung für die Fahrspesen erhalte. Diese Auslagen seien daher so oder anders nicht im Bedarf zu berücksichtigen. Dass er für seinen Arbeitsweg von O.2._____ nach O.3._____ auf sein Privatfahrzeug angewiesen sei, bestätige we- der die Arbeitgeberin, noch lege der Ehemann selbst dar, dass er zu den angesetz- ten Sitzungen ohne Benützung des Privatfahrzeugs nicht rechtzeitig erscheinen könne. Die Bewältigung des Arbeitswegs sei auch mit dem öffentlichen Verkehr in- soweit möglich, als dass er um ca. 8.00 Uhr bei seinem Arbeitgeber eintreffe. Im Übrigen könne er sich seine Arbeitszeit frei einteilen und habe seinen langen Ar- beitsweg selbst zu verantworten. Es seien trotz Zeitersparnis bei Fahrten mit dem eigenen Fahrzeug auch keine Gründe ersichtlich, weshalb ihm die Benützung des öffentlichen Verkehrs unmöglich oder unzumutbar sein sollte. Dem Fahrzeug komme somit kein Kompetenzcharakter zu und ihm seien lediglich die Kosten für ein Generalabonnement der SBB, in der Höhe von CHF 3'984.00 pro Jahr, bzw. CHF 322.00 pro Monat, anzurechnen (act. B.1, E. 3.4.1, S. 35 f.). 6.2.2. Der Ehemann stellt sich auf den Standpunkt, dass er an mindestens zwei Tagen pro Woche von seinem Wohnort O.2._____ nach O.3._____ pendle und dazu auf sein Privatfahrzeug angewiesen sei. Mit dem öffentlichen Verkehr müsste er vier Mal umsteigen und die Fahrt würde 2 Stunden und 10 Minuten dauern. Mit dem Privatfahrzeug dauere der Arbeitsweg weniger als eine Stunde. Bei einer Er- sparnis von mehr als 2 Stunden und 20 Minuten pro Tag sei der Kompetenzcharak- ter des Fahrzeugs zu bejahen. Ausserdem müsse er als Journalist teilweise an Abendveranstaltungen im ganzen Kanton teilnehmen, welche ausserhalb der übli- chen Arbeitszeiten stattfänden. Auch wenn er ein Auto des Arbeitgebers nehme, ändere dies nichts, da er anschliessend von O.3._____ aus zurück nach O.2._____ kommen müsse, was spätabends nicht mehr möglich sei. Die letzte Verbindung mit den öffentlichen Verkehrsmitteln verlasse das G._____ um 20.30 Uhr. Ihm sei es auch nicht möglich gewesen, eine ähnlich gut bezahlte Arbeitsstelle im Raum O.4._____ zu finden. Ausserdem benötige er das Privatfahrzeug auch für die Aus- übung des Besuchsrechts. Die tatsächlichen berufsbedingten Kosten würden sich auf mindestens CHF 751.00 pro Monat belaufen, nämlich CHF 130.00 für die Miete

18 / 30 des Einstellplatzes, CHF 266.00 für die Benutzung des Privatfahrzeugs und CHF 355.00 für das Generalabonnement. Zu berücksichtigen sei, dass er offensichtlich nicht mehr in der Lage sei, die Kosten für ein jährliches Abonnement zu tragen (act. A.2, Rz. 25 ff.). Die Ehefrau widerspricht dem Ehemann und führt aus, dass der Ehemann keines- wegs auf die Benutzung eines Privatfahrzeugs angewiesen sei. Die Zeitersparnis liege unter zwei Stunden pro Tag, je nach dem, welches Fahrzeitsberechnungspro- gramm verwendet werde. Ausserdem begründet die reine Zeitersparnis noch kei- nen Kompetenzcharakter. Berücksichtigt werden müsse, dass der Ehemann freiwil- lig nach O.2._____ gezogen sei, obwohl seine Kinder und auch seine Arbeitsstelle in O.3._____ und Umgebung seien. Er habe damit ohne Not eine erhebliche Distanz zu seiner Familie und seinem Arbeitgeber aufgebaut. Die Ehefrau bestreitet weiter, dass der Ehemann Arbeitszeiten habe, die das Erreichen des letzten Zugs nach Hause verunmöglichen würden. Diesen Umstand bringe er erst jetzt vor, um den Kompetenzcharakter seines Fahrzeugs doch noch begründen zu können. Es sei ihm unter den gegebenen Umständen ohne Weiteres zumutbar, den öffentlichen Verkehr zu benutzen. Schliesslich begründe ein Besuchsrecht keinen Kompetenz- charakter des Privatfahrzeugs, zumal fraglich sei, ob 2025 eine Ausweitung des Be- suchsrechts möglich sei (act. A.2, Rz. 32 ff.). 6.2.3. Gemäss den erwähnten Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrecht- lichen Existenzminimums (Notbedarf) werden Kosten für das Fahrzeug an den Be- darf angerechnet, sofern dem Fahrzeug Kompetenzcharakter zukommt (II.d). Kom- petenzcharakter hat ein Fahrzeug dann, wenn es für die Berufsausübung zwingend erforderlich ist. Dies kann der Fall sein, wenn besonderer Arbeitszeiten bestehen (Schichtbetrieb), wenn der Arbeitsweg übermässig lang ist, wenn das Privatfahr- zeug mangels öffentlicher Verkehrsmittel zur Bewältigung des Arbeitsweges benötigt wird – was dann zutrifft, wenn zu Beginn und Ende der Arbeit überhaupt keine öffentlichen Verkehrsmittel mehr zur Verfügung stehen – oder wenn der Schuldner bei der Benützung des Privatwagens im Gegensatz zum öffentlichen Ver- kehr täglich zwei Stunden Arbeitsweg einspart (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_78/2019 vom 25. Juli 2019 E. 4.3.1 m.w.H.; vgl. zur Frage des Kompetenzcha- rakters auch VONDER MÜHLL, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, Art. 92 N. 23). Wird der Kompetenzcharakter des Fahrzeuges verneint, müssen die da- durch entstehenden Kosten bei der Bedarfsberechnung ausser Ansatz bleiben und die Kostenanrechnung erfolgt wie bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel.

19 / 30 6.2.4. Vorliegend können dem Ehemann die Kosten für ein privates Fahrzeug nicht im Bedarf angerechnet werden. Zu beachten ist namentlich, dass der Ehemann seine Arbeitszeit selbst einteilen kann und oft im Homeoffice arbeitet (RG-act. I.11, Frage 22). Selbst wenn mit dem Privatfahrzeug eine erhebliche Zeiteinsparung für den Arbeitsweg resultiert, ist eine Einsparung von zwei Stunden täglich daher nicht glaubhaft gemacht worden. Sodann steht gestützt auf die Angaben des Ehemannes zwar fest, dass er im Schnitt ein bis zwei Mal pro Woche für Sitzungen im G._____ oder für Interviews sowie Recherchen im Kanton Graubünden unterwegs ist. Für Letzteres steht ihm ab O.3._____ indes ein eigener Wagen zur Verfügung und er erhält eine Spesenentschädigung (RG-act. I.11, Fragen 22-25; vgl. auch RG-act. III.4). Dass die Sitzungen im G._____ so früh beginnen würden, dass eine Anreise mit dem öffentlichen Verkehr nicht möglich wäre, ist nicht belegt. Sodann ist man- gels konkreter Behauptungen auch nicht glaubhaft, dass der Ehemann regelmässig bis spätabends an Veranstaltungen teilnimmt und eine Heimreise mit dem öffentli- chen Verkehr folglich nicht mehr möglich wäre. Die Vorinstanz hat den Kompetenz- charakter des Fahrzeugs unter diesen Umständen zu Recht verneint. Festzuhalten bleibt, dass Mobilitätskosten von CHF 751.00 pro Monat unter den vorliegenden finanziellen Verhältnissen nicht nur unangemessen, sondern schlichtweg nicht fi- nanzierbar wären. 6.3.Besuchsrechtskosten 6.3.1. Für das Besuchsrecht des Ehemanns rechnete die Vorinstanz ihm Kosten von CHF 100.00 an. Dies entsprach dem nach Deckung des familienrechtlichen Existenzminimums aller Familienmitglieder noch verbleibenden Betrag (act. B.1, E. 3.4.1 in fine). 6.3.2. Der Ehemann rügt, ihm seien die vollen Kosten für die Besuchsrechtsausü- bung bzw. für den mit seinem Fahrzeug zu bestreitenden Weg in der Höhe von CHF 280.00 pro Monat an seinen Bedarf anzurechnen (act. A.1, Rz. 31). Die Ehefrau führt hingegen aus, der Ehemann sei ohne Not von Graubünden weggezogen ob- schon seine Arbeitsstelle sowie seine Kinder im Kanton Graubünden verblieben seien. Er habe die Distanz für die Ausübung des Besuchsrechts damit selbst ge- schaffen und es rechtfertige sich nicht, diesbezüglich weitere Kosten im Bedarf zu berücksichtigen (act. A.2, Rz. 37). 6.3.3. Besuchsrechtskosten stellen im Rahmen der familienrechtlichen Bedarfsbe- rechnung keine gerichtsübliche Position dar. Vielmehr ist das Besuchsrecht grundsätzlich auf eigene Kosten des besuchsberechtigten Elternteils auszuüben (statt vieler Urteil des Obergerichts ZH LE190039 vom 6. Februar 2020 E. II.4.1;

20 / 30 BÜCHLER, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Band I, 4. Aufl. 2022, Art. 273 N. 31). Eine abweichende Kostenverteilung ist zulässig, wenn sie nament- lich im Hinblick auf die finanzielle Lage der Eltern als billig erscheint und nicht mit- telbar die Interessen des Kindes beeinträchtigt, indem die für den Unterhalt des Kin- des notwendigen Mittel für die Kosten der Besuchsrechtsausübung verwendet wer- den. In Mangelfällen ist ein Ausgleich zwischen dem Nutzen des Besuchskontakts für das Kind und dem Interesse an der Deckung des Kindesunterhalts zu suchen (Urteile des Bundesgerichts 5A_182/2024 vom 29. Januar 2025 E. 6.3 und 5A_288/2019 vom 16. August 2019 E. 5.5, je m.w.H.; SCHWEIGHAUSER, a.a.O., Art. 285 N. 146; BÜCHLER, a.a.O., Art. 273 ZGB N. 31 m.w.H.). Ob die Sachrichterin aus- nahmsweise einen gewissen Betrag zugestehen will, ist eine Frage der Ausübung des ihr in Unterhaltsbelangen zukommenden weiten Ermessens (Art. 4 ZGB; statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 5A_693/2014 vom 1. Dezember 2014 E. 3.2 m.w.H.). 6.3.4. Im vorliegenden Fall steht nach Deckung des familienrechtlichen Grundbe- darfs noch ein Betrag von CHF 60.00 zur Verfügung. Es rechtfertigt sich, dem Ehe- mann diesen im Bedarf für die Ausübung des Besuchsrechts einzusetzen. 7.Bedarf Ehefrau und Kinder 7.1.Wohnkosten 7.1.1. Die Vorinstanz berücksichtigte bei der Ehefrau und den Kindern als Wohn- kosten Hypothekarzinsen in der Höhe von CHF 749.00 sowie Nebenkosten inkl. Prämien der Gebäudeversicherung Graubünden in der Höhe von CHF 667.00 (act. B.1, E. 3.4.2, S. 38). 7.1.2. Hiergegen bringt der Ehemann vor, die Zinsen seien inzwischen gesunken. Für die Monate April bis Juni 2024 habe die Ehefrau CHF 707.60 pro Monat bezahlt und von Juli bis September 2024 lediglich CHF 659.10 pro Monat. Daher sei es gerechtfertigt, ab Januar 2025 monatliche Hypothekarzinsen in der Höhe von CHF 659.10 anzurechnen (act. A.1, Rz. 32 ff.). Die Ehefrau bestreitet dies und ist der Ansicht, dass zu Recht die vor der Hauptverhandlung bekannte Zinsenhöhe ein- gesetzt worden sei. Die Hypothek bestehe aus einer Fest- und einer Saron-Hypo- thek. Lediglich die Zinssätze für die Saron-Hypothek seien in den letzten Monaten gesunken. Die Zinsbelastung der Saron-Hypothek unterliege sodann stetigen Schwankungen und könne auch wieder ansteigen. Für die Monate Juli bis Septem- ber 2024 habe sie im Übrigen CHF 673.15 pro Monat bezahlt (act. A.2, Rz. 38 f.).

21 / 30 7.1.3. Da die Hypothekarzinsbelastung schwankend ist, würde es sich an sich rechtfertigen, auf einen Durchschnittswert abzustellen, bspw. auf den monatlichen Durchschnitt des 1. bis 3. Quartals 2024, der bei CHF 710.00 pro Monat liegt. An- gesichts der knappen Verhältnisse in der vierten Phase ist es jedoch angemessen, auf den letzten bekannten Hypothekarzins von CHF 673.00 pro Monat abzustellen (act. C.4); dies namentlich auch vor dem Hintergrund, dass im Bedarf pauschale Nebenkosten von CHF 667.00 pro Monat angerechnet wurden. Diese sind zwar un- bestritten und praxisgemäss zulässig. Allerdings dürften bei einem rund zehnjähri- gen Haus keine solch hohen Nebenkosten anfallen, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass ein in nächster Zeit allenfalls steigender Hypothekarzins für die Ehefrau tragbar wäre. Der Ehefrau sind somit Wohnkosten in der Höhe von CHF 673.00 und Wohnnebenkosten in der Höhe von CHF 667.00 pro Monat anzu- rechnen. Der Wohnkostenanteil der Kinder beträgt je CHF 220.00 pro Monat. 7.2.Fremdbetreuungskosten 7.2.1. Die Vorinstanz berücksichtigte bei E._____ und F._____ Fremdbetreuungs- kosten im Betrag von insgesamt CHF 223.00 pro Monat. Sie stützte sich dazu auf die eingereichte Betreuungsvereinbarung zwischen der Grossmutter der Kinder und der Ehefrau, wonach für die Nachmittagsbetreuung CHF 4.00 pro Kind pro Stunde und für das Mittagessen CHF 10.00 pro Kind vereinbart worden sind. Da die Geld- zahlungen an die Grossmutter belegt seien, sei glaubhaft, dass Fremdbetreuungs- kosten anfallen und auch bezahlt würden. Sodann sei die Ehefrau aufgrund ihrer Erwerbstätigkeit auf die Fremdbetreuung angewiesen (act. B.1, E. 3.4.3). 7.2.2. Der Ehemann rügt, die Betreuungsvereinbarung zwischen der Grossmutter und der Ehefrau sei lediglich ad hoc, für das vorliegende Verfahren, ausgearbeitet worden. Es sei nicht glaubhaft, dass die Mutter der Ehefrau in der prekären fami- liären Situation von der Tochter auch noch Geld für die Betreuung der Kinder ver- lange. Sodann habe sich auch seine Mutter, die in der Region wohne, für die Be- treuung zur Verfügung gestellt. Sie würde gerne für die Kinder kochen und F._____ nach der Schule betreuen. Dadurch könnten die geltend gemachten Fremdbetreu- ungskosten vermieden werden, sofern sie wirklich bestehen sollten. Die Vorinstanz habe sich mit dieser Alternative nicht auseinandergesetzt. E._____ könne sich aus- serdem ohne Weiteres am Mittag selbst verpflegen (act. A.1, Rz. 36 ff.). Die Ehefrau bringt hingegen vor, dass die Kinder tatsächlich und unbestrittenermassen von ihrer Mutter betreut würden, wofür Kosten anfielen. Im Weiteren sei es bei einer regel- mässigen und beachtlichen Betreuung durch die Grossmutter wie vorliegend weder erstaunlich noch unüblich, dass diese dafür ein Entgelt verlange. Eine Betreuung durch die Mutter des Ehemannes falle nicht in Betracht. Einerseits obliege es der

22 / 30 Ehefrau als Obhutsberechtigte, die bestmögliche Betreuung für ihre Kinder sicher- zustellen und zu organisieren. Andererseits hätten die Kinder kaum Kontakt zu den Grosseltern väterlicherseits. Schliesslich könne von einem 14-jährigen Kind nicht erwartet werden, dass es über Mittag nach Haus gehe und sich selbst eine Mahlzeit zubereite, zumal hierfür kaum Zeit bleibe (act. A.2, Rz. 40 ff.). 7.2.3. Die Ausführungen der Vorinstanz sind nachvollziehbar und korrekt. Da vor- liegend die Betreuungszeit der Ehefrau betroffen ist, muss es grundsätzlich ihr über- lassen sein, wie sie die Betreuung der Kinder während ihrer Arbeitstätigkeit organi- siert (vgl. BÜCHLER/CLAUSEN, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Band I, 4. Aufl. 2022, Art. 301 N. 12). In casu ist die Betreuung von E._____ und F._____ in der Person der Mutter der Ehefrau aufgrund der Arbeitstätigkeit der Ehefrau not- wendig und liegt im Kindeswohl. Auch die Betreuung von E._____ über Mittag ist nicht zu beanstanden, da es unangemessen erscheint, von ihr zu verlangen, sich am Mittag alleine zu Hause zu verpflegen, selbst wenn sie mit 14 Jahren dazu the- oretisch fähig wäre. Die Zahlungen der Ehefrau an ihre Mutter sind sodann ausge- wiesen (vgl. RG-act. IV.EF.19; act. C.5), weshalb die Berücksichtigung der Fremd- betreuungskosten für E._____ und F._____ in deren Bedarf im Ergebnis korrekt ist. 8.Unterhaltsberechnung 8.1.Notwendige Anpassungen Gemäss vorstehenden Ausführungen ist die vorinstanzliche Unterhaltsberechnung in Bezug auf den Grundbetrag des Ehemannes und die von der Ehefrau zu leisten- den Hypothekarzinsen anzupassen. Namentlich ist der Grundbetrag des Eheman- nes auf CHF 1'000.00 zu erhöhen (vgl. vorstehend E. 6.1.4), während die Wohn- kosten der Ehefrau von CHF 749.00 pro Monat auf CHF 673.00 pro Monat zu sen- ken sind (vgl. hierzu vorstehend E. 7.1.3). Nach diesen Anpassungen steht für die Ausübung des Besuchsrechts wie erwähnt noch ein Betrag von CHF 60.00 zur Ver- fügung (vgl. hierzu vorstehend E. 6.3.4).

23 / 30 8.2.Unterhaltstabelle Phase 4, ab Januar 2025 Ehe- mann Ehe- frau D._____E._____F._____C._____Total Einkommen Nettoeinkommen inkl. 13. Monatslohn 775019099659 Familienzulagen2802302302801020 Total7750190928023023028010679 Betreibungsrechtli- cher Grundbedarf Grundbetrag100013506006006006004750 Wohnkosten12106731883 Nebenkosten260667927 Wohnkostenanteil Kin- der -8802202202202200 Krankenkasse KVG4202299836362291048 Gesundheitskosten255050125 IPV-114-114-67-67-67-114-543 auswärtige Verpflegung8983162196530 Mobilität33214793104676 Fremdbetreuung73150223 Ausbildung136136 Familienrechtlicher Grundbedarf Steuern8020100 Radio/Fernsehgebür303060 Hausrat/Haftpflicht353570 Kommunikation10010030303030320 Krankenkasse VVG195467595264315 Kosten Besuchsrecht6060 Total3546244413399511021137910680 Betreuungsunterhalt-535535 Grundbedarf unter Einrechnung des Be- treuungsunterhalts (BU) 3546190913399511556137910680 Überschuss/Manko42040-1059-721-1326-1099-1 Grundbedarf unter Einrechnung BU 3546190913399511556137910680 Überschuss/Manko00000 abzgl. eigenes Einkommen -7750-1909-280-230-230-280-10679 Unterhaltsbeitrag-420401059721132610990 Barunterhalt von Ehemann an Kinder 10597217911099 Betreuungsunterhalt von Ehemann an Kin- der 535

24 / 30 Im Ergebnis resultieren im Vergleich zur Vorinstanz etwas tiefere monatliche Unter- haltsbeiträge für die vier Kinder, nämlich CHF 1'099.00 für C., CHF 1'059.00 für D., CHF 721.00 für E._____ und CHF 1'326.00 für F._____ (davon CHF 535.00 Betreuungsunterhalt). Von der Aufteilung des Betreuungsunterhalts auf F._____ und E._____ wird in Übereinstimmung mit der Vorinstanz abgesehen. Ebenfalls in Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist der Ehemann berechtigt, bei C._____ einen Drittel des ausbezahlten Netto-Lehrlingslohns und bei D._____ ei- nen Drittel der für die jeweilige Periode ausbezahlten Stipendien, umgerechnet auf einen Monat, vom Unterhalt abzuziehen. 8.3.Im Ergebnis ist die Berufung des Ehemannes teilweise gutzuheissen und die Dispositivziffer 5.1.4. des angefochtenen Entscheids entsprechend anzupassen. Die Indexklausel in Ziffer 5.4 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids ist von Amtes wegen an den aktuellen Stand anzupassen. Eine Anpassung von Amtes we- gen ist sodann in Bezug auf den in Ziffer 5.5 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids enthaltenen Verweis auf die Grundlagen für die Festlegung des Unter- halts vorzunehmen. 9.Kosten- und Entschädigungsfolgen 9.1.Vorinstanzliches Verfahren Die erstinstanzliche Kostenregelung wurde von den Parteien nicht angefochten. Der vorliegende Verfahrensausgang bietet zudem keinen Anlass, um an der Verteilung der vorinstanzlichen Prozesskosten von Amtes wegen eine Änderung vorzuneh- men. 9.2.Berufungsverfahren 9.2.1. Zu regeln verbleiben die Kosten des Rechtsmittelverfahrens. Nach Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten, wozu sowohl die Gerichtskosten als auch die Parteientschädigungen zählen (Art. 95 Abs. 1 ZPO), der unterliegenden Partei auferlegt. In familienrechtlichen Verfahren kann das Gericht von diesen Verteilungs- grundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Zu beachten ist indes, dass im Rechtsmittelverfahren den Ge- sichtspunkten des Obsiegens und Unterliegens ein grösseres Gewicht zukommt als noch im erstinstanzlichen Verfahren (GRÜTTER, in: Brunner/Schwander/Vischer [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO] Kommentar, 3. Aufl. 2025, Art. 107 ZPO N. 5 m.w.H.).

25 / 30 9.2.2. Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens bildeten insbesondere die Phasenbildung der Vorinstanz sowie die Höhe der Unterhaltsbeiträge. Der Ehe- mann obsiegt lediglich in Bezug auf die Erhöhung seines Grundbetrages sowie die Senkung der Wohnkosten der Ehefrau. In den übrigen Punkten unterliegt er. Ge- samthaft ist von einem Obsiegen des Ehemanns von rund 10 % auszugehen. Es rechtfertigt sich daher, die Kosten des Berufungsverfahrens, welche auf CHF 2'000.00 festgesetzt werden, zu neun Zehnteln bzw. im Umfang von CHF 1'800.00 dem Ehemann und zu einem Zehntel bzw. im Umfang von CHF 200.00 der Ehefrau aufzuerlegen. Der Ehemann hat am 18. November 2024 ein Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege für das vorliegende Verfahren gestellt. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2024 (ZK1 24 215) wurde das Gesuch gutgeheissen. Gleichentags wurde auch der Ehefrau gestützt auf ihr Gesuch vom 3. Dezember 2024 die unentgeltliche Rechts- pflege gewährt (ZK1 24 230). Daher gehen die dem Ehemann und der Ehefrau auf- erlegten Gerichtskosten zu Lasten des Kantons Graubünden (Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO) und sind aus der Gerichtskasse zu bezahlen. Vorbehalten bleibt deren Rück- forderung durch den Kostenträger (Art. 123 ZPO). 9.2.3. Sodann hat der Ehemann der Ehefrau entsprechend dem Verfahrensaus- gang und in Anwendung der Quotenmethode (vgl. Urteil des Kantonsgerichts Graubünden ZK1 19 1/3 vom 16. November 2020 E. 19.6.2) vier Fünftel der ihr entstandenen Aufwendungen zu ersetzen, zumal die Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege nicht von der Bezahlung einer Parteientschädigung an die Ge- genpartei entbindet (Art. 118 Abs. 3 ZPO). Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Ehefrau, Rechtsanwalt MLaw Patrik Schmid, machte mit Honorarnote 15. Januar 2025 (act. G.4) einen Aufwand von insgesamt 18:25 Stunden für das vorliegende Verfahren geltend. Der geltend gemachte Auf- wand wird entschädigt, sofern er angemessen und für die Prozessführung erforder- lich ist (Art. 2 Abs. 2 Ziff. 2 HV [BR 310.250]). Vorliegend ist nicht der gesamte in Rechnung gestellte Aufwand entschädigungsberechtigt. Da die unentgeltliche Rechtspflege ab Gesuchseinreichung, vorliegend ab 3. Dezember 2024, gewährt wurde und lediglich anwaltliche Bemühungen, die im Zusammenhang mit einer gleichzeitig eingereichten Rechtsschrift entstanden sind, praxisgemäss von der Be- willigung umfasst werden, sind die noch das erstinstanzliche Verfahren betreffen- den anwaltlichen Bemühungen vom 17. Juli 2024 bis 7. November 2024 sowie vom 2. Dezember 2024 (Eingang OK RG Viamala, ...) im Umfang von insgesamt 2:10 Stunden nicht zu entschädigen. Der verbleibende Aufwand von 16 Stunden und 15

26 / 30 Minuten erscheint für ein Verfahren mit einem einfachen Schriftenwechsel zwar hoch, kann indes gerade noch als angemessen gelten. Mit dem bei Fehlen einer Honorarvereinbarung praxisgemäss entschädigten mittle- ren Stundenansatz von CHF 240.00 (Art. 3 Abs. 1 HV) – welcher für die Bemessung der von der Gegenpartei geschuldeten Parteientschädigung auch dann massge- blich ist, wenn der obsiegenden Partei die unentgeltliche Rechtsvertretung bewilligt wurde (BGE 140 III 167 E. 2.3, 121 I 113 E. 3d) – und unter Einschluss einer Spe- senpauschale sowie der Mehrwertsteuer resultiert ein Honorar in der Höhe von rund CHF 4'340.00 (16.25 Stunden à CHF 240.00, zzgl. 3 % Spesenpauschale und 8.1 % MWST). Davon hat der Ehemann der Ehefrau nach dem Gesagten vier Fünf- tel (13 Stunden) zu ersetzen, weshalb die Parteientschädigung auf CHF 3'475.00 festgesetzt wird. Aufgrund der der Ehefrau gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird der verbleibende Fünftel (3.25 Stunden) ihrer Parteikosten, welcher nicht vom Ehemann zu tragen ist, vorläufig durch den Kanton ersetzt (vgl. Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Unter Berücksichtigung des reduzierten Stundenansatzes von CHF 200.00 (vgl. Art. 5 Abs. 1 HV), der Spesenpauschale sowie unter Anwendung des gelten- den Mehrwertsteuersatzes von 8.1 % ergibt dies ein zu entschädigendes Honorar für den Rechtsvertreter der Ehefrau von gerundet CHF 725.00 (3.25 Stunden à CHF 200.00, zzgl. 3 % Spesenpauschale und 8.1 % MWST), welches, unter Vor- behalt der Rückforderung gemäss Art. 123 ZPO, aus der Gerichtskasse des Ober- gerichts bezahlt wird. Sodann ist der unentgeltliche Rechtsvertreter der Ehefrau trotz ihres teilweisen Ob- siegens für den Fall, dass die (reduzierte) Parteientschädigung bei der Gegenpartei nicht oder voraussichtlich nicht einbringlich ist, vom Kanton angemessen zu ent- schädigen (vgl. Art. 122 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Wenn wie vorliegend der kostenpflich- tigen Partei die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden ist, gilt die von ihr zu leistende Parteientschädigung in der Regel zum vornherein als uneinbringlich (BÜH- LER, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozess- ordnung, Band I: Art. 1–149 ZPO, 2012, Art. 122 N. 67). Ausgehend vom zu ent- schädigenden Zeitaufwand von 13 Stunden und dem reduzierten Stundenansatz von CHF 200.00 ergibt sich eine Entschädigung von gerundet CHF 2'895.00 (inkl. 3 % Spesenpauschale und 8.1 % MWST), welcher aus der Gerichtskasse zu leisten ist. Mit der Zahlung geht der Anspruch auf die Parteientschädigung im entsprechen- den Umfang auf den Kanton Graubünden über (Art. 122 Abs. 2 Satz 2 ZPO). 9.2.4. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Ehemannes, Rechtsanwältin MLaw Carolina Togni, machte mit Honorarnote vom 7. Januar 2025 (act. G.3) einen Auf- wand von insgesamt 22.91 h à CHF 200.00 geltend. Ebenfalls forderte sie eine Ent-

27 / 30 schädigung für 5.50 h à CHF 150.00, welche die Anwaltspraktikantin Deborah Diet- rich geleistet hat (zur Entschädigung des Aufwands der Rechtspraktikantin vgl. das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 21 53 vom 4. Februar 2022, E. 5.6). Ein Aufwand von über 28 Stunden erscheint für ein Berufungsverfahren mit einem einfachen Schriftenwechsel indes als überhöht, selbst wenn bei der aktiven Partei von einem höheren Aufwand ausgegangen werden darf. Allein für das Ver- fassen der Berufung wurde ein Aufwand von über 15 Stunden in Rechnung gestellt, was unangemessen hoch ist. Dieser Aufwand ist um 3 Stunden zu kürzen. Sodann erweist sich auch der Aufwand für das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege von 6 Stunden als überhöht, zumal die finanziellen Verhältnisse des Ehemannes auch Gegenstand des Hauptverfahrens waren und folglich Synergien genutzt werden konnten. Hier rechtfertigt sich ebenfalls eine Kürzung um 2 Stunden (1 Stunde wurde bereits aus Kulanz nicht verrechnet). Schliesslich ist nicht ersichtlich, dass die Leistungen vom 10. und 16. Dezember 2024 im Zusammenhang mit dem vor- liegenden Verfahren stehen würden, weshalb der entsprechende Aufwand von 0.75 Stunden nicht zu entschädigen ist. Insgesamt ist die Honorarnote somit um 3.75 h à CHF 200.00 und um 2 h à CHF 150.00 zu kürzen. Damit resultiert für das Verfah- ren ZR1 24 214 ein zu entschädigender Aufwand von 19.16 Stunden à CHF 200.00 und 3.5 h à CHF 150.00. Unter Anwendung des für die unentgeltliche Rechtsvertre- tung massgeblichen Stundenansatzes von CHF 200.00 (Art. 5 Abs. 1 HV) ergibt sich damit eine Entschädigung von total gerundet CHF 4'850.00 (inkl. Spesenpau- schale und 8.1% MWST). Die Entschädigung wird aus der Gerichtskasse bezahlt. Vorbehalten bleibt die Rückforderung durch den Kostenträger (Art. 123 ZPO).

28 / 30 Es wird erkannt: 1.Die Berufung von A._____ wird teilweise gutgeheissen. 2.Die Ziffern 5.1.4, 5.4 und 5.5 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids der Einzelrichterin in Zivilsachen am Regionalgericht Viamala vom 24. Juni 2024, mitgeteilt am 6. November 2024 (Proz. Nr. 135-2024-47), werden auf- gehoben und durch folgende Regelung ersetzt: 5.1.4.Phase 4 ab Januar 2025 für C., geb. 14.04.2006  CHF 1'099.00 (Barunterhalt) A. ist berechtigt, einen Drittel des ausbezahlten Netto-Lehrlings- lohns vom Unterhalt abzuziehen. B._____ bzw. C._____ sind verpflich- tet, A._____ unaufgefordert den Lehrvertrag und die Lohnabrechnun- gen zuzustellen. für D., geb. 05.04.2008  CHF 1'059.00 (Barunterhalt) A. ist berechtigt, einen Drittel der für die jeweilige Periode aus- bezahlten Stipendien, umgerechnet auf einen Monat, vom Unterhalt abzuziehen. B._____ bzw. nach Erreichen der Volljährigkeit D._____ sind verpflichtet, A._____ unaufgefordert die Stipendienverfügungen bzw. Entscheide von privaten Stiftungen zuzustellen. Bei einer allfälligen Rückforderung von Stipendien durch die ausrich- tende Behörde bzw. Stiftung ist A._____ zur Rückzahlung des Betra- ges verpflichtet, welchen er gemäss dem vorstehenden Absatz für die jeweilige Periode vom Unterhalt abgezogen hat. Die Rückzahlung durch A._____ ist fällig mit Fälligkeit der Rückforderung. für E., geb. 13.06.2010  CHF 721.00 (Barunterhalt) für F., geb. 26.09.2013  CHF 1'326.00 (bestehend aus CHF 791.00 Barunterhalt und CHF 535.00 Betreuungsunterhalt) 5.4. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziff. 5.1.1. ff. basieren auf einem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise, Stand April 2025 = 107.5 Punkte (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie werden jeweils auf

  1. Januar proportional dem Indexstand im vorangegangenen Novem- ber angepasst, erstmals per 1. Januar 2026. Die neuen Unterhaltsbei- träge sind gemäss folgender Formel zu berechnen: Neuer Unterhaltsbeitrag = Basis-Unterhaltsbeitrag x Neuer Index 107.5 Weist der Unterhaltsschuldner dem Unterhaltsberechtigten nach, dass sich sein Netto-Einkommen nicht entsprechend der Indexentwicklung verändert hat, so erfolgt die Anpassung lediglich im Verhältnis der ef- fektiven Einkommensveränderung.

29 / 30 5.5. Die Grundlagen für die Festlegung des Unterhalts ergeben sich aus den Tabellen in E. II./2./3.6 des Urteils des Regionalgerichts Viamala (Phasen 1-3) sowie in E. 8.2 (Phase 4) des Urteils des Obergerichts. 3.Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 2'000.00 gehen zu neun Zehnteln bzw. im Umfang von CHF 1'800.00 zu Lasten von A._____ und zu einem Zehntel bzw. im Umfang von CHF 200.00 zu Lasten von B.. 4.A. hat B._____ eine Parteientschädigung von CHF 3'475.00 (inkl. Spe- sen und MWST) zu bezahlen. Da sich die Parteientschädigung voraussichtlich als uneinbringlich erweist, wird der Rechtsvertreter von B., Rechtsanwalt Patrik Schmid, gestützt auf die mit Verfügung vom 16. Dezember 2024 (ZK1 24 230) gewährte un- entgeltliche Rechtspflege mit CHF 2'895.00 (inkl. Spesen und MWST) zu Lasten des Kantons aus der Gerichtskasse des Obergerichts entschädigt. Mit der Zahlung geht der Anspruch auf die Parteientschädigung im entspre- chenden Umfang auf den Kanton über. 5.Die B. auferlegten Gerichtskosten von CHF 200.00 und die nicht durch die Parteientschädigung gedeckten Kosten ihrer Rechtsvertretung in der Höhe von CHF 725.00 (inkl. Spesen und MWST) gehen aufgrund der ihr mit Verfügung vom 16. Dezember 2024 (ZK1 24 230) gewährten unentgeltlichen Rechtspflege unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 123 ZPO zu Lasten des Kantons Graubünden und werden aus der Gerichtskasse des Obergerichts bezahlt. 6.Die A._____ auferlegten Gerichtskosten von CHF 1'800.00 und die Kosten seiner Rechtsvertreterin, Rechtsanwältin Carolina Togni, in der Höhe von CHF 4'850.00 (inkl. Spesen und MWST) gehen aufgrund der ihm mit Verfü- gung vom 16. Dezember 2024 (ZK1 24 215) gewährten unentgeltlichen Rechtspflege unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 123 ZPO zu Lasten des Kantons Graubünden und werden aus der Gerichtskasse des Obergerichts bezahlt.

30 / 30 7.[Rechtsmittelbelehrung] 8.[Mitteilung an:]

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