Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_KG_006
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_KG_006, ZR1 2024 208
Entscheidungsdatum
23.09.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

«I_NAM» «I_ALI» «I_BEM» Urteil vom 23. September 2025 mitgeteilt am 26. September 2025 ReferenzZR1 24 208 InstanzErste zivilrechtliche Kammer BesetzungMichael Dürst, Vorsitz Bäder Federspiel und Schmid Christoffel Bazzell, Aktuarin ParteienA.________ Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Christoph Suter gegen B.________ Berufungsbeklagte 1 vertreten durch C.________ wiederum vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Rita Marugg C.________ Berufungsbeklagte 2 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Rita Marugg GegenstandKindesunterhalt Anfechtungsobj. Entscheid des Regionalgerichts Prättigau/Davos vom 29. August 2024, mitgeteilt am 1. Oktober 2024 (Proz. Nr. 115-2023-19)

2 / 22 Sachverhalt A.C.________ und A.________ sind die Eltern von B., geboren am . August 2018. Sie waren nie miteinander verheiratet. Die Tochter macht Un- terhaltsansprüche gegen ihren Vater geltend. B.Auf Gesuch der Tochter verpflichtete der Einzelrichter am Regionalgericht Prättigau/Davos den Vater mit Urteil vom 3. Oktober 2023 zur Zahlung von vorsorg- lichem Unterhalt für die Tochter für die Dauer des Unterhaltsklageverfahrens (Proz. Nr. 135-2023-274). Auf Berufung des Vaters hin verpflichtete das Kantonsgericht von Graubünden ihn mit Urteil vom 4. Juli 2024, für die Tochter folgende vorsorgli- chen Unterhaltsbeiträge zu bezahlen (ZK1 23 139): –Phase I (1. September 2023 bis 31. Oktober 2023): CHF 1'859.00 (CHF 992.00 Barunterhalt + CHF 867.00 Betreuungsun- terhalt) –Phase II (1. November 2023 bis 31. März 2024): CHF 1'654.00 (CHF 992.00 Barunterhalt + CHF 662.00 Betreuungsun- terhalt). Bezüglich des Betreuungsunterhalts ergibt sich ein Manko von CHF 105.00. –Phase III (ab 1. April 2024): CHF 1'759.00 (CHF 992.00 Barunterhalt + CHF 767.00 Betreuungsun- terhalt) C.Über die von der Tochter gegen den Vater eingereichte Unterhaltsklage er- kannte das Regionalgericht Prättigau/Davos mit Entscheid vom 29. August 2024 wie folgt: 1.[Obhut] 2.[Persönlicher Verkehr] 3.A. wird verpflichtet, an den Unterhalt von B.___ die fol- genden Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus, zuzüglich allfälliger Kinder- oder Ausbildungszulagen, soweit und so- lange er sie ausbezahlt erhält: a) ab 01.05.2022 bis 31.08.2022 CHF 1'353.00 (Barunterhalt CHF 788.00 + Betreuungsunterhalt CHF 565.00). Bezüglich des Betreuungsunterhalts ergibt sich ein Manko von CHF 280.00; b) ab 01.09.2022 bis 31.08.2023 CHF 1'960.00 (Barunterhalt CHF 1'019.00 + Betreuungsunterhalt CHF 941.00); c) ab Rechtskraft des vorliegenden Entscheides bis 31.08.2028 CHF 1'849.00 (Barunterhalt CHF 1'000.00 + Betreuungsunterhalt CHF 849.00); d) ab 01.09.2028 bis 31.08.2031 CHF 1'935.00 (Barunterhalt CHF 1'086.00 + Betreuungsunterhalt CHF 849.00); e) ab 01.09.2031 bis 31.08.2034 CHF 1'281.00 (Barunterhalt CHF 888.00 + Überschussanteil CHF 135.00);

3 / 22 f)ab 01.09.2034 bis 07.08.2036 CHF 1'115.00 (Barunterhalt CHF 888.00 + Überschussanteil CHF 228.00); g) ab 08.08.2036 (Volljährigkeit B.) CHF 730.00 (Barunter- halt) bis zum Abschluss einer ordentlichen Erstausbildung auch über ihre Volljährigkeit hinaus. An die Unterhaltsbeiträge ab 01.05.2022 bis 31.08.2023 sind die von A. bereits an den Unterhalt von B.________ geleisteten Zah- lungen von CHF 17'600.00 anzurechnen. Die Unterhaltsbeiträge für die Zeit bis zum 31.08.2036 sind an die Kinds- mutter C.________ zu bezahlen. Ab dem 08.08.2036 sind die Unter- haltsbeiträge an B.________ zu bezahlen. 4.Die Kinderunterhaltsbeiträge gemäss Dispositivziffer 3 basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise, berechnet vom Bundesamt für Statistik, Stand Juli 2024 von 107.5 Punkten (Dezember 2020 = 100 Punkte). Die Unterhaltsbeiträge werden jeden 1. Januar proportional dem Indexstand im vorangegangenen November angepasst, gemäss nachstehender Formel: Neuer Unterhaltsbeitrag = (alter Unterhaltsbeitrag x neuer Novemberindex) ÷ 107.5 Weist A.________ nach, dass sich sein Einkommen nicht im Umfang der Teuerung erhöht hat, werden die Unterhaltsbeiträge nur proportional zur tatsächlichen Einkommenssteigerung angepasst. Bei unveränder- tem Einkommen entfällt eine Anpassung. Fällt der Index unter den Stand von Juli 2024, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unter- haltsbeiträge. 5.[Erziehungsgutschriften] 6.[Abweisung übriger Anträge] 7.Die Gerichtskosten von CHF 6'000.00 für diesen Entscheid gehen zu Lasten von A.. Gestützt auf die A. gewährte Bewil- ligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Proz. Nr. 135-2023-328) ge- hen diese CHF 6'000.00 – unter Vorbehalt von Art. 123 ZPO – einstwei- len zu Lasten des Kantons Graubünden und werden auf die Gerichts- kasse genommen. Der Anspruch des Kantons Graubünden gegen A.________ verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens. 8.Die Kosten des Vermittleramtes Prättigau/Davos von CHF 300.00 ge- hen zu Lasten von A.. Gestützt auf die A. gewährte Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Proz. Nr. 135-2023-328) gehen diese CHF 300.00 – unter Vorbehalt von Art. 123 ZPO – einst- weilen zu Lasten des Kantons Graubünden und werden auf die Ge- richtskasse genommen. Der Anspruch des Kantons Graubünden gegen A.________ verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens. 9.A.________ wird verpflichtet, B.________ und C.________ eine Partei- entschädigung von CHF 13'763.50 (= voller Tarif) zu bezahlen. Da sich diese Parteientschädigung von CHF 13'763.50 (= voller Tarif) voraus- sichtlich als uneinbringlich erweist, wird Rechtsanwältin Rita Marugg ge- stützt auf die B.________ (Proz. Nr. 135-2023-136) und C.________ (Proz. Nr. 135-2023-438) gewährte unentgeltliche Rechtspflege einst- weilen zu Lasten des Kantons Graubünden mit CHF 11'475.15 (= URP- Tarif) aus der Kasse des Regionalgerichts Prättigau/Davos entschädigt. Diese CHF 11'475.15 sind zu 15% (= CHF 1'721.00) dem unentgeltli-

4 / 22

chen Rechtspflege-Konto von C.________ (Proz. Nr. 135-2023-438)

und zu 85% (=9'753.15) dem unentgeltlichen Rechtspflege-Konto von

B.________ (Proz. Nr. 135-2023-136) zu belasten. Mit der Zahlung die-

ser CHF 11'475.15 (= URP-Tarif) geht der Anspruch gegen A.________

auf die Parteientschädigung im Umfang von CHF 11'475.15 (= URP-Ta-

rif) auf den Kanton Graubünden über.

10. Rechtsanwalt Christoph Suter wird gestützt auf die A.________ ge-

währte Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Proz. Nr. 135-

2023-328) – unter Vorbehalt von Art. 123 ZPO – einstweilen zu Lasten

des Kantons Graubünden vom Regionalgericht Prättigau/Davos mit

CHF 8'009.20 (= URP-Tarif) entschädigt. Der Anspruch des Kantons

Graubünden gegen A.________ verjährt zehn Jahre nach Abschluss

des Verfahrens.

11. Sollte A.________ zu Geld oder Vermögen kommen, hätte er Rechts-

anwalt Suter die Differenz zwischen dem Armenrechtshonorar

(CHF 8'009.20) und dem Vollhonorar (CHF 9'565.10) von CHF 1'555.90

zu bezahlen.

12. [Rechtsmittelbelehrung]

13. [Rechtsmittelbelehrung Kostenentscheid]

14. [Mitteilungen]

D.Gegen diesen Entscheid erhob A.________ (fortan Berufungskläger) am

8. November 2024 (Poststempel) Berufung mit folgenden Anträgen:

1.In Gutheissung der Berufung seien die Ziffern 3, 7, 8 und 9 des

angefochtenen Urteils des Regionalgerichts Prättigau/Davos vom

29. August 2024 aufzuheben und durch folgende Bestimmungen zu

ersetzen:

3. A.________ wird verpflichtet, an den Unterhalt von B.________ die

folgenden Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, zahlbar monatlich im

Voraus, zuzüglich allfälliger Kinder- oder Ausbildungszulagen,

soweit und solange er sie ausbezahlt erhält:

  1. CHF 300.00/Monat ab 01.05.2022 bis 31.08.2022
  2. CHF 560.00/Monat ab 01.09.2022 bis 31.08.2023
  3. CHF 300.00/Monat ab Rechtkraft des vorliegenden Entscheids bis

zum Abschluss einer ordentlichen Erstausbildung auch über die

Volljährigkeit hinaus.

An die Unterhaltsbeiträge ab 01.05.2022 bis 31.08.2023 sind die von

A.________ bereits an den Unterhalt von B.________ geleisteten Zah-

lungen von CHF 17'600.00 anzurechnen.

Die Unterhaltsbeiträge für die Zeit bis 07.08.2036 sind an die Kindsmut-

ter C.________ zu bezahlen. Ab dem 08.08.2036 sind die Unterhalts-

beiträge an B.________ zu bezahlen.

7. Die Gerichtskosten von CHF 6'000.00 für diesen Entscheid werden

den beiden Klägerinnen (solidarisch) und dem Beklagten je zur

Hälfte auferlegt. Gestützt auf die den Parteien gewährte Bewilligung

der unentgeltlichen Rechtspflege (Proz. Nr. 135-2023-328) gehen

diese CHF 6'000.00 – unter Vorbehalt von Art. 123 ZPO – einstwei-

5 / 22 len zu Lasten des Kantons Graubünden und werden auf die Ge- richtskasse genommen. Der Anspruch des Kantons Graubünden gegen die Parteien verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfah- rens. 8. Die Kosten des Vermittleramts Prättigau/Davos von CHF 300.00 werden den beiden Klägerinnen (solidarisch) und dem Beklagten je zur Hälfte auferlegt. Gestützt auf die den Parteien gewährte Bewil- ligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Proz. Nr. 135-2023-328) gehen diese CHF 300.00 – unter Vorbehalt von Art. 123 ZPO – einstweilen zu Lasten des Kantons Graubünden und werden auf die Gerichtskasse genommen. Der Anspruch des Kantons Graubünden gegen die Parteien verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfah- rens. 9. Rechtsanwältin Rita Marugg wird gestützt auf die B.________ (Proz. Nr. 135-2023-136) und C.________ (Proz. Nr. 135-2023- 438) gewährte unentgeltliche Rechtspflege einstweilen zu Lasten des Kantons Graubünden mit CHF 11'475.15 (= URP-Tarif) aus der Kasse des Regionalgerichts Prättigau/Davos entschädigt. Diese CHF 11'475.15 sind zu 15 % (= CHF 1'721.00) aus dem unentgelt- lichen Rechtspflege-Konto von C.________ (Proz. Nr. 135-2023- 438) und zu 85 % (= CHF 9'753.15) dem unentgeltlichen Rechts- pflege-Konto von B.________ (Proz. Nr. 135-2023-136) zu belas- ten. Der Anspruch des Kantons Graubünden gegen B.________ und C.________ verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfah- rens. 2.Dem Beklagten und Berufungskläger sei auch für das zweitinstanzliche Berufungsverfahren die ungeteilte unentgeltliche Rechtspflege zu bewil- ligen und der Unterzeichnete sei zu dessen unentgeltlichen Rechtsver- treter zu ernennen. E.Die Berufungsbeklagten beantragten mit Berufungsantwort vom 10. Dezem- ber 2024 (Poststempel) die Abweisung der Berufung, unter Kosten- und Entschädi- gungsfolge zulasten des Berufungsklägers. F.Am 1. Januar 2025 trat im Kanton Graubünden das Gerichtsorganisations- gesetz vom 14. Juni 2022 (GOG; BR 173.000) in Kraft. Auf diesen Zeitpunkt hin wurden das Kantons- und das Verwaltungsgericht zum Obergericht des Kantons Graubünden zusammengelegt. Die hängigen Verfahren des Kantonsgerichts wur- den per 1. Januar 2025 auf das Obergericht übertragen (Art. 122 Abs. 5 GOG). Da- bei änderte die Verfahrensnummer von ZK1 24 208 auf ZR1 24 208. G.Mit Entscheid vom 10. Januar 2025 ordnete das Regionalgericht Prätti- gau/Davos eine Schuldneranweisung zur Vollstreckung der vorsorglichen Unter- haltsbeiträge (ZK1 23 139) an. Die vom Berufungskläger gegen diesen Entscheid erhobene Berufung wurde vom Obergericht mit Urteil vom 21. Februar 2025 (ZR1 25 9) gutgeheissen und der angefochtene Entscheid aufgehoben.

6 / 22 H.In der Folge reichte die Berufungsbeklagte 2 im vorliegenden Berufungsver- fahren ein Gesuch um Anordnung einer Schuldneranweisung ein (ZR1 25 24). Die- ses wurde mit Verfügung vom 10. April 2025 gutgeheissen und eine entsprechende Schuldneranweisung betreffend den vorsorglichen Unterhalt (ZK1 23 139) angeord- net. I.Die vorinstanzlichen Akten sind beigezogen (Proz.Nr. 115-2023-19 und 135- 2023-274) Erwägungen 1.Prozessuales 1.1.Die Berufung richtet sich gegen einen erstinstanzlichen Endentscheid über eine Unterhaltsklage (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). Sie wurde form- und fristgerecht beim damaligen Kantonsgericht von Graubünden erhoben (Art. 311 ZPO; Art. 7 Abs. 1 i. V. m. Art. 21 Abs. 1 EGzZPO [BR 320.100]; act. A.1). Der erforderliche Streitwert ist erreicht (Art. 92 ZPO; Art. 308 Abs. 2 ZPO). Aufgrund der vom Beru- fungskläger beantragten unentgeltlichen Rechtspflege wurde auf die Einforderung eines Kostenvorschusses verzichtet. Die Beurteilung der Berufung fällt in die Zu- ständigkeit der Ersten zivilrechtlichen Kammer des Obergerichts (Art. 7 Abs. 4 EGzZPO i. V. m. Art. 38 Abs. 4 GOG i. V. m. Art. 9 Abs. 1 lit. a OGV [BR 173.010]). Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Berufung ist demnach einzutreten. 1.2.Mit der Berufung als vollkommenem Rechtsmittel kann die unrichtige Rechts- anwendung, die unrichtige Feststellung des Sachverhalts und die Unangemessen- heit gerügt werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt mithin über eine vollständige Überprüfungsbefugnis hinsichtlich der Streitsache und kann das erst- instanzliche Urteil sowohl auf rechtliche wie tatsächliche Mängel hin überprüfen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Berufungsinstanz gehalten ist, den erstinstanz- lichen Entscheid losgelöst von konkreten Anhaltspunkten in der Berufungsbegrün- dung von sich aus in jede Richtung hin auf mögliche Mängel zu untersuchen, die eine Gutheissung des Rechtsmittels ermöglichen könnten. Abgesehen von offen- sichtlichen Mängeln hat sie sich grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandun- gen zu beschränken, welche die Parteien in ihren schriftlichen Begründungen gegen das erstinstanzliche Urteil erheben (BGE 147 III 176 E. 4.2.1; 142 III 413 E. 2.2.4). 1.3.Streitigkeiten über Kinderbelange unterliegen der unbeschränkten Untersu- chungsmaxime und der Offizialmaxime (Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO). Entsprechend erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen und entscheidet ohne Bin-

7 / 22 dung an die Parteianträge. Diese Grundsätze gelten nicht bloss zugunsten des Kin- des, sondern auch zugunsten des unterhaltspflichtigen Elternteils (BGE 137 III 617 E. 4.5.2; 128 III 411 E. 3.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_1031/2019 vom 26. Juni 2020 E. 5.1; 5A_169/2012 vom 18. Juli 2012 E. 3.3; auch keine Bindung an [Berufungs]anträge zugunsten der Kinder: vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_855/2021 vom 27. April 2022 E. 3.2.3). 2.Rechtliches zum Bedarf Bei der Bedarfsermittlung bzw. der Ermittlung des gebührenden Unterhalts bilden die Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (fortan Richtli- nien) den Ausgangspunkt. In Abweichung zu den Richtlinien sind grundsätzlich (vgl. Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 21 12 vom 4. September 2023 E. 5.1.2) auch die Fremdbetreuungskosten hinzuzurechnen und es ist für jedes Kind ein bei den Wohnkosten des Obhutsinhabers abzuziehender Wohnkostenanteil ein- zusetzen. Bei knappen Verhältnissen muss es für den Barunterhalt dabei sein Be- wenden haben und auch ein allfälliger Betreuungsunterhalt ist auf der Basis des betreibungsrechtlichen Existenzminimums des betreuenden Elternteils zu bestim- men. Soweit es die finanziellen Mittel zulassen, ist der gebührende Unterhalt zwin- gend auf das sogenannte familienrechtliche Existenzminimum zu erweitern, auf wel- ches diesfalls Anspruch besteht. Bei den Eltern gehören hierzu typischerweise die Steuern, ferner eine Kommunikations- und Versicherungspauschale, unumgängli- che Weiterbildungskosten, den finanziellen Verhältnissen entsprechende statt am betreibungsrechtlichen Existenzminimum orientierte Wohnkosten, Kosten zur Aus- übung des Besuchsrechts und allenfalls eine angemessene Schuldentilgung; bei gehobeneren Verhältnissen können namentlich auch über die obligatorische Grund- versicherung hinausgehende Krankenkassenprämien und allenfalls private Vorsor- geaufwendungen von Selbständigerwerbenden im Bedarf berücksichtigt werden. Beim Barbedarf des Kindes gehören zum familienrechtlichen Existenzminimum na- mentlich die Ausscheidung eines Steueranteiles, ein den konkreten finanziellen Ver- hältnissen entsprechender Wohnkostenanteil und gegebenenfalls über die obliga- torische Grundversicherung hinausgehende Krankenkassenprämien (BGE 147 III 265 E. 7.2 m. w. H.). 3.Wohnkosten 3.1.Die Vorinstanz rechnete dem Berufungskläger ab Mai 2022 Wohnkosten von CHF 1'790.00 entsprechend den belegten effektiven Kosten für die Miete der Woh- nung, inklusive Nebenkosten und exklusive Garage, an. Zwischen September 2022

8 / 22 und August 2023 rechnete sie dem Berufungskläger die Hälfte der effektiven Wohn- kosten (CHF 895.00) an, da der Berufungskläger im Konkubinat lebte. Ab Rechts- kraft des Entscheids berücksichtigte sie den Ausführungen im Massnahmeverfah- ren folgend auf ein angemessenes Mass reduzierte Wohnkosten von CHF 1'500.00 (act. B.1, E. 5.2.2). Mit Blick auf die Zeit dazwischen (September 2023 bis Rechts- kraft des Entscheids) hielt sie fest, der im Massnahmeverfahren festgesetzte Unter- halt sei im Endentscheid nicht mehr rückwirkend abzuändern (act. B.1, E. 4.1 und 8.2). Im Massnahmeentscheid wurden dem Berufungskläger zwischen Septem- ber 2023 und Oktober 2023 Wohnkosten von CHF 895.00, von November 2023 bis März 2024 Wohnkosten von CHF 1'790.00 und ab April 2024 Wohnkosten von CHF 1'500.00 angerechnet (Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 23 139 vom 4. Juli 2024 E. 2.5). 3.2.Der Berufungskläger rügt, die Vorinstanz habe ihre Begründungspflicht ver- letzt, indem sie auf den Massnahmeentscheid des Kantonsgerichts verwiesen habe. Beurteilungen aus dem Massnahmeverfahren seien für das Gericht im Hauptver- fahren nicht bindend, auch dann nicht, wenn der Massnahmeentscheid nicht (wei- ter) angefochten werde. Es sei grundsätzlich unbestritten, dass er Anspruch auf eine in etwa gleiche Wohnung wie die Gegenseite habe, d. h. eine 3.5-Zimmerwoh- nung. Die den Berufungsbeklagten zugestandenen Wohnkosten würden 81 % bzw. bei einem Vollzeitpensum 40 % des Einkommens der Berufungsbeklagten 2 aus- machen, während seine effektiven Wohnkosten nur 32 % seines Einkommens aus- machen würden. Sodann habe die Vorinstanz sein Einkommen und seine ausländi- sche Staatsangehörigkeit nicht berücksichtigt, aufgrund der es schlicht unmöglich sei, eine neue Mietwohnung zu finden. Die aktuelle Wohnung habe er mit seiner damaligen Schweizer Freundin gemietet, diese sei auch als Solidarmieterin im Miet- vertrag aufgeführt. Dem Berufungskläger seien aus diesen Gründen ab "Zeit- phase 3" die effektiven Mietkosten von CHF 1'790.00 (inklusive Nebenkosten) an- zurechnen (act. A.1, 2.1). 3.3.Die Berufungsbeklagten wenden ein, die Vorinstanz habe die Wohnkosten nicht deshalb als zu hoch erachtet und auf ein angemessenes Mass reduziert, weil sie sich als an den Massnahmeentscheid gebunden gesehen habe. Es treffe nicht zu, dass grundsätzlich unbestritten sei, dass der Berufungskläger auf eine in etwa gleiche Wohnung wie die Berufungsbeklagten Anspruch habe. Das Verhältnis der Miete zum Einkommen könne nicht verglichen werden; aufgrund der Teilzeitstelle der Berufungsbeklagten 2 und ihrer Kinderbetreuungspflichten sei ihre Situation mit derjenigen des Berufungsklägers nicht vergleichbar. Zudem seien neben den wirt- schaftlichen Verhältnissen auch die persönlichen Bedürfnisse zu berücksichtigen.

9 / 22 Die Faustregel, wonach die Miete maximal einem Drittel des Einkommens entspre- chen soll, sei in Familienprozessen nicht entscheidend. Gemäss Praxis des Ober- gerichts des Kantons Aargau seien in der Umgebung E.________ für eine alleinste- hende Person Wohnkosten von maximal CHF 1'420.00 angemessen. Zu diesem Preis seien auch Wohnungen verfügbar gewesen. Dem Berufungskläger sei es trotz Einkommen und ausländischer Staatsangehörigkeit möglich, eine günstigere Woh- nung zu finden; das Gegenteil, etwa Wohnungsbewerbung bzw. Absage, belege er nicht. Eine Reduktion der Wohnkosten sei auch nötig, um den Unterhalt decken zu können (act. A.2, 7). 3.4.Die Vorinstanz sah sich insofern zu Recht als an den Massnahmeentscheid "gebunden", als sie den darin für den Zeitraum von September 2023 bis Rechtskraft des Entscheids in der Hauptsache festgelegten vorsorglichen Unterhalt als definitiv festgelegt erachtete (act. B.1, E. 4.1 und 8.2). Dieses Vorgehen entspricht dem Hin- weis des Kantonsgerichts im vorsorglichen Massnahmeentscheid, dass sich die Vorinstanz zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Widerspruch setzen würde, sollte sie auf den vorsorglich festgesetzten Unterhalt im Hauptentscheid zurückkom- men (Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 23 139 vom 4. Juli 2024 E. 2.1.1). Es geht daher bloss noch um die Frage, wie hoch die Wohnkosten ab Rechtskraft des Endentscheids festzusetzen sind. Die Wohnkosten zwischen Mai 2022 und August 2023 werden vom Berufungskläger nicht beanstandet. 3.5.Die Vorinstanz begründete die Anrechnung der reduzierten Wohnkosten un- ter Verweis auf die Ausführungen im Massnahmeentscheid (act. B.1, E. 5.2.2). Die Begründung eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Per- son über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kennt- nis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (Art. 29 BV; Art. 53 ZPO; BGE 148 III 30 E. 3.1). Das Bundesgericht erachtet es als zulässig, wenn eine Rechtsmitte- linstanz auf die Begründung des erstinstanzlichen Entscheids verweist, sofern die Parteien keine beachtlichen neuen Gründe vorgebracht haben. Voraussetzung ist, dass das erstinstanzliche Urteil den Begründungsanforderungen genügt und den Parteien bekannt ist, sodass sie die Entscheidgründe nachlesen und nachvollziehen können (Urteil des Bundesgerichts 5A_369/2016 vom 27. Januar 2017 E. 3.1). Ein solcher Verweis führt dazu, dass die erstinstanzlichen Erwägungen Teil des Rechts- mittelentscheids werden und das Bundesgericht die Rechtsanwendung im Lichte der erstinstanzlichen Erwägungen überprüft (Urteil des Bundesgerichts 4A_434/2013 vom 19. Dezember 2013 E. 1.3; 4A_229/2024 vom 25. Juli 2024

10 / 22 E. 4.2). In analoger Weise ist es zulässig, dass ein Gericht im Hauptentscheid auf die Begründung des vorsorglichen Massnahmeentscheids verweist, wissen doch auch in diesem Fall die Betroffenen, aus welchen Gründen das Gericht ihren Be- gehren nicht gefolgt ist. Sie kennen diese aus dem vorsorglichen Massnahmeent- scheid oder können sie dort nachlesen. Vor diesem Hintergrund überzeugt das Ar- gument nicht, die Überlegungen der Vorinstanz seien mangels Aufnahme in den Entscheid einer konkreten Kritik durch den Berufungskläger entzogen (act. A.1, S. 7). Ferner trifft die Behauptung, die Begründung könne nicht nachgelesen wer- den (act. A.1, S. 8), nicht zu. Der Berufungskläger brachte vorinstanzlich auch keine neuen Gründe vor, zu denen sich das Massnahmegericht nicht geäussert hätte und die daher die vorinstanzliche Begründung unvollständig erscheinen liessen. Im Ge- genteil führte der Berufungskläger vorinstanzlich aus, er habe die Bedarfspositionen des Berufungsklägers bereits im vorsorglichen Massnahmeverfahren (Proz. Nr. 135-2023-274) und im Berufungsverfahren (ZK1 23 139) eingereicht und kommentiert. Da die Offizialmaxime gelte, seien Wiederholungen weder geboten noch notwendig (RG-act. I.1, S. 12; vgl. RG-act. I.4, S. 8 f.; RG-act. VII.2, S. 4). Vor diesem Hintergrund erscheint die Rüge, die vorinstanzliche Begründung be- schränke sich unrechtmässigerweise auf einen Verweis auf die Begründung im Massnahmeverfahren, besonders fehl am Platz. Auch der mit Replik eingereichte Beleg zur Mietzinserhöhung ab 1. April 2024 (RG-act. III.8) erforderte keine zusätz- liche Begründung, liegen die gemäss den Richtlinien angemessenen Wohnkosten ohnehin erheblich tiefer. Die Argumente des jeweiligen Verhältnisses zwischen Mietkosten und Einkommen der Parteien, der Höhe des Einkommens des Beklagten und seiner ausländischen Staatsangehörigkeit bringt der Berufungskläger erst in der Berufung vor. Diese konnte die Vorinstanz daher in ihrer Begründung noch gar nicht abhandeln. 3.6.Im Massnahmeentscheid wurde die Höhe der angemessenen Wohnkosten unter Bezugnahme auf die Praxis des Obergerichts Aargau – dem Wohnsitzkanton des Berufungsklägers – an den im Ergänzungsleistungsrecht massgeblichen Grenzwerten ausgerichtet, wonach für alleinstehende Personen in der Region der Gemeinde des Berufungsklägers Wohnkosten von CHF 1'420.00 als Ausgaben an- erkannt werden. Mittlerweile (Stand 1. Januar 2025) sind es CHF 1'525.00 (<https://www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/sozialversicherungen/ergaenzungslei- stungen/grundlagen-und-gesetze/grundlagen/mietkosten-ergaenzungsleistun- gen.html>, besucht im Juli 2025). Ferner stützte das Massnahmegericht auf die Suchergebnisse auf www.comparis.ch ab, welche im Umkreis von fünf Kilometern vom Wohnort des Berufungsklägers zwölf Zweieinhalbzimmer- bis Dreieinhalbzim- merwohnungen zu Mietzinsen (inkl. Nebenkosten) von CHF 1'325.00 bis

11 / 22 CHF 1'500.00 zeigten. Aktuell ergibt eine Suchabfrage auf www.comparis.ch mit den erwähnten Parametern immer noch acht Wohnungen (besucht im Juli 2025). Es ist nicht davon auszugehen, dass diese Wohnungen nicht mit fliessendem Was- ser und Heizung ausgestattet wären (act. A.1, S. 8). Der Berufungskläger legt nicht dar, weshalb nicht auf die Zahlen aus dem Ergänzungsleistungsrecht oder die Such- ergebnisse abgestellt werden könnte. 3.7.Es mag sein, dass sich die Wohnungssuche je nach Staatsangehörigkeit schwieriger oder länger gestaltet. "Schlicht unmöglich", wie dies der Berufungsklä- ger darstellt, ist es jedoch auch für eine Einzelperson ausländischer Staatsangehö- rigkeit nicht, eine Mietwohnung für CHF 1'500.00 zu finden. Der Berufungskläger legt zudem nicht dar, überhaupt versucht zu haben, eine günstigere Wohnung zu finden. Dabei musste ihm spätestens seit dem Massnahmeentscheid klar sein, dass ihm ab April 2023 Wohnkosten von CHF 1'500.00 angerechnet bzw. entsprechende Unterhaltskosten auf ihn zukommen würden. Das Verhältnis des Einkommens zu den Wohnkosten ist insofern zu berücksichtigen, als die wirtschaftlichen Verhält- nisse bei der Bedarfsbestimmung einzubeziehen sind. Diese sind vorliegend eng, weshalb die Anrechnung tiefer Wohnkosten gerechtfertigt ist. Eine strikte Quote (etwa ein Drittel) oder eine bei beiden Elternteilen gleiche Quote Wohnkosten : Ein- kommen ist hingegen nicht von Bedeutung. Die Faustregel, wonach die Miete ein Drittel des Einkommens des Mieters nicht übersteigen sollte, liesse sich allenfalls im Hinblick auf die Chancen bei der Wohnungssuche anführen. Die in Frage ste- henden Wohnkosten von CHF 1'500.00 liegen jedoch unter einem Drittel des Net- toeinkommens des Berufungsklägers, womit auch dieses – im Übrigen nicht vorge- brachte – Argument entkräftet wäre. Die Rügen der Verletzung des rechtlichen Gehörs durch eine ungenügende Begründung sowie der Rechtswidrigkeit der an- gerechneten Wohnkosten sind somit unbegründet. 4.Prämienverbilligung 4.1.Die Vorinstanz stellte fest, die Sozialversicherungsanstalt Aargau habe einen Prämienverbilligungsanspruch des Berufungsklägers für das Jahr 2023 verneint (RG-act. III.9). Sie erwog, es sei davon auszugehen, dass er in den kommenden Jahren bis 31. August 2031 eine Prämienverbilligung erhalten werde. Danach steige seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit insbesondere aufgrund des höheren Arbeitspensums der Berufungsbeklagten 2 und dem Wegfall der Drittbetreuungs- kosten, sodass keine Prämienverbilligung mehr in Abzug gebracht werden könne (act. B.1, E. 5.2.3).

12 / 22 4.2.Der Berufungskläger rügt erneut eine Verletzung der Begründungspflicht, da die Vorinstanz mit keinem Wort ausführe, weshalb er künftig einen Anspruch auf individuelle Prämienverbilligung haben werde und weshalb diese monatlich CHF 200.00 betragen sollte. Sie verletze auch den Effektivitätsgrundsatz, da er bis heute keine Prämienverbilligung erhalten habe. Eine solche sei bei einem Nettojah- reseinkommen von CHF 65'000.00 auch nicht zu erwarten (act. A.1, 2.2). 4.3.Die Berufungsbeklagten führen aus, es treffe zu, dass der Berufungskläger bisher keine Prämienverbilligung erhalten habe, jedoch nicht, weil die Sozialversi- cherungsanstalt Aargau jeweils Gesuche abgelehnt hätte. Lediglich für das Jahr 2023 liege ein ablehnender Entscheid vor, wobei nur ein Gesuch um Neube- rechnung des Anspruchs (unter Berücksichtigung der Kinderunterhaltsbeiträge) ab- gelehnt worden sei. Für das Jahr 2024 habe der Berufungskläger gar kein Gesuch gestellt (vgl. RG-act. VIII, Frage 18). Der Berufungskläger verkenne zudem, dass nicht das Bruttoeinkommen massgebend sei, sondern das wesentlich tiefere steu- erbare Einkommen, d.h. das Nettoeinkommen abzüglich der zu leistenden Unter- haltszahlungen. Dieses läge bei höchstens CHF 27'693.00. Die Höhe der angenom- menen Prämienverbilligung entspreche ihren vorinstanzlichen Behauptungen, ge- gen die der Berufungskläger keine substantiierten Einwände erhoben habe (act. A.2, 2.2). 4.4.Die Prämien für die obligatorische Krankenversicherung gehören zu den Zu- schlägen, die zum monatlichen Grundbetrag hinzuzurechnen sind, soweit sie effek- tiv bezahlt werden (Richtlinien II.3). Im Kanton Aargau besteht Anspruch auf Prämi- enverbilligung, wenn die Richtprämie für Erwachsene (CHF 5'520.00) 16 % des massgeblichen Einkommens übersteigt. Massgeblich ist das steuerbare Einkom- men. Dieses ist um einen Fünftel des steuerbaren Vermögens zu erhöhen und um den Einkommensabzug für Alleinstehende (CHF 8'300.00) zu reduzieren (§ 5 f. Ge- setz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung [SAR 837.200]; Anhang zur Verordnung zum Gesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung [SAR 837.211]). Bei Zugrundelegung des vorinstanzlich festgestellten Einkom- mens, der angeordneten Unterhaltsbeiträge sowie der Abzüge gemäss Steuerer- klärung 2023 ergibt sich vorliegend ein Verhältnis von 29.5 %. Die Richtprämie über- steigt im vorliegenden Fall somit 16 % des massgeblichen Einkommens. Folgt man dem Rechnungsbeispiel auf https://www.sva-aargau.ch/private/ihre-private-situa- tion/elternschaft-und-familie/praemienverbilligung/allgemeine, so beträgt die Höhe des Verbilligungsanspruches CHF 211.00 monatlich. Aus dem Umstand, dass der Berufungskläger auf die Geltendmachung seines Anspruches auf Prämienverbilli- gung verzichtet hat, kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten (vgl. Urteil des Ober-

13 / 22 gerichts Solothurn ZKBER.2021.67 vom 4. März 2022 E. 4.3). Die vorinstanzlich berücksichtigte Prämienverbilligung von CHF 200.00 ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden. 5.Fahrzeugkosten für den Arbeitsweg 5.1.Die Vorinstanz rechnete dem Berufungskläger für den Arbeitsweg die monat- lichen Kosten eines Generalabonnements der SBB an. Die Fahr- und Leasingkos- ten seines Fahrzeugs seien nicht zu berücksichtigen, da dem Fahrzeug kein Kom- petenzcharakter zukomme, was bereits im Massnahmeverfahren ausführlich darge- legt worden sei. Diesen Ausführungen sei zu folgen (act. B.1, E. 5.2.5). 5.2.Der Berufungskläger rügt auch hier eine Verletzung der Begründungspflicht. Die Ausführungen im Massnahmeentscheid seien im Hauptverfahren nicht bindend. Aufgrund der Begründungspflicht habe die Vorinstanz nicht bloss auf den im Mass- nahmeverfahren dargelegten fehlenden Kompetenzcharakter des Fahrzeugs ver- weisen dürfen, sondern ihre Überlegungen im Entscheid aufführen und detailliert begründen müssen. Zudem sei es rechtswidrig, dem Berufungskläger rückwirkend Kosten nicht anzurechnen, obwohl diese effektiv angefallen seien, könne er diese doch nicht "wieder herzaubern" und dann für die Unterhaltsbeiträge verwenden. Bei der Frage, ob einem Fahrzeug Kompetenzcharakter zukomme, sei der Zeitaufwand für den Arbeitsweg mit dem öffentlichen Verkehr und dem Auto einander gegenü- berzustellen. Dabei sei von durchschnittlichen Zeiten und nicht fiktiven Stunden im Stau auszugehen. Die Zeitersparnis mit dem Auto betrage täglich zwei Stunden, weshalb dem Auto nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung Kompetenzcharakter zukomme und die eingangs erwähnten Positionen anzurechnen seien (act. A.1, 2.4). 5.3.Die Berufungsbeklagten weisen darauf hin, dass der Berufungskläger in sei- nen vorinstanzlichen Rechtsschriften selbst auf das Massnahmeverfahren verwie- sen und die Ausführungen der Berufungsbeklagten im Hauptverfahren unkommen- tiert gelassen habe. Die von ihm angegebene Dauer der Fahr- und Fusswege mit dem öffentlichen Verkehr sei zu lang. Zwischenfälle gebe es nicht nur im öffentli- chen Verkehr, sondern auch im Strassenverkehr, weshalb nicht nur beim öffentli- chen Verkehr mit Zeitzuschlag zu rechnen sei. Die Zeitersparnis betrage pro Tag nur 44 min. Zudem arbeite der Berufungskläger an einem Tag von zu Hause aus, was ebenfalls gegen den Kompetenzcharakter seines Fahrzeugs spreche (act. A.2, 13 ff.).

14 / 22 5.4.Als unumgängliche Berufsauslagen sind die Fahrten zum Arbeitsplatz im Be- darf zu berücksichtigen (Richtlinien II.4). Kosten (ohne Amortisation) für ein Fahr- zeug sind dafür nur einzusetzen, wenn das Fahrzeug zur Berufsausübung notwen- dig ist, ihm mithin Kompetenzcharakter zukommt. Dies kann der Fall sein, wenn besondere Arbeitszeiten bestehen (Schichtbetrieb), wenn zu Beginn und Ende der Arbeit keine öffentlichen Verkehrsmittel zur Verfügung stehen oder wenn der Ar- beitsweg übermässig lang ist, etwa, wenn die Benützung des Fahrzeugs im Gegen- satz zum öffentlichen Verkehr täglich zwei Stunden Arbeitsweg einspart. Der Kom- petenzcharakter kann jedoch nicht mit den Unannehmlichkeiten der öffentlichen Verkehrsmittel begründet werden, soweit deren Benützung zumutbar ist. Kommt dem Fahrzeug kein Kompetenzcharakter zu, sind für die Fahrten zum Arbeitsplatz die Auslagen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel anzurechnen (Richtli- nien II.4; Urteil des Bundesgerichts 5A_78/2019 vom 25. Juli 2019 E. 4.3.1 f. m. w. H.; VONDER MÜHLL, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, Art. 92 N. 23). 5.5.Der Hinweis der Berufungsbeklagten, der Berufungskläger habe selbst zur Begründung seines Bedarfs im Hauptverfahren auf seine Ausführungen im Mass- nahmeverfahren verwiesen, trifft auch hier zu (RG-act. I.2, S. 12; RG-act. I.3, 10.3; RG-act. I.4 S. 9). Die Vorinstanz begründete die Anrechnung der Kosten für die Be- nutzung des öffentlichen Verkehrs mit dem fehlenden Kompetenzcharakter des Fahrzeugs, wobei sie auf die diesbezüglichen Ausführungen im Massnahmeverfah- ren verwies (act. B.1, E. 5.2.5). Darin liegt keine Verletzung der Begründungspflicht (siehe E. 3.5). Im Massnahmeentscheid wurde erwogen, die Zeitersparnis von 18 bis 29 min. pro Weg bzw. 30 bis 41 min. bei der langsamsten Zugverbindung sei zu gering, um dem Fahrzeug Kompetenzcharakter zuzusprechen, auch angesichts des Umstandes, dass der Berufungskläger einen Tag von zu Hause aus arbeiten könne und keine Nacht-, Sonntags- oder Schichtarbeit zu leisten habe (Urteil des Kantons- gerichts von Graubünden ZK1 23 139 vom 4. Juli 2024 E. 2.4.4). 5.6.Zwischen der Wohn- und der Arbeitsadresse des Berufungsklägers sind öf- fentliche Verkehrsmittel verfügbar. Am Morgen gibt es eine Verbindung hin (Ankunft 07:52 Uhr), die 1 h 6 min dauert, und am Nachmittag gibt es eine Verbindung zurück (Abfahrt 17:25 Uhr), die 57 min dauert. Es wird auf google maps keine Verbindung vorgeschlagen, bei welcher der Streckenabschnitt zwischen E.- F. und einer Tramhaltestelle in der Nähe des Arbeitsorts wie behauptet 65 min dauern würde. Im Übrigen ist nicht von Bedeutung, wie lange die langsamste oder umständlichste Verbindung dauert. Aufgrund der Unterhaltspflicht gegenüber der minderjährigen Tochter ist der Berufungskläger zur Ausschöpfung seiner Leis-

15 / 22 tungsfähigkeit verpflichtet, insbesondere in einer Mankosituation. Dazu gehört auch, die schnellste Verbindung zu wählen, führt dies – über die Anrechnung der Kosten für den öffentlichen Verkehr anstelle von Fahrzeugkosten – letztlich zu einer höhe- ren Leistungsfähigkeit. Genauso gehört dazu, zur Kostenersparnis einen höheren Zeitaufwand für den Arbeitsweg auf sich zu nehmen. Die Zeitersparnis bei Benut- zung des Fahrzeugs beträgt auch unter Annahme des vom Berufungskläger be- haupteten, unter den minimalsten Zeitangaben gemäss google maps liegenden Zeitaufwandes ohne "fiktive Staustunden" von 25 min pro Strecke, nur zwischen 32- 41 min pro Weg. Damit ist die in der Rechtsprechung erwähnte Schwelle von täglich zwei Stunden nicht erreicht. Umstände, aufgrund deren die Zeitersparnis im konkre- ten Fall doch übermässig erscheinen würde, sind nicht ersichtlich. Im Gegenteil ist die vergleichsweise längere Dauer des Arbeitsweges vorliegend erst recht zumut- bar, da an einem von fünf Tagen gar keine Zeit für den Arbeitsweg anfällt, kann doch der Berufungskläger einen Tag pro Woche im Homeoffice arbeiten (RG- act. IX, 3.a.3 [Protokoll Parteibefragung in Massnahmeverfahren Proz. Nr. 135- 2023-274]). Die Rüge des Berufungsklägers bezüglich der Arbeitswegkosten ist so- mit unbegründet und es sind ihm neben den Kosten für das Generalabonnement keine weiteren Kosten für den Arbeitsweg anzurechnen. Dem Umstand, dass der Leasingvertrag nicht sofort aufgelöst werden kann, wurde wie im Massnahmeent- scheid im vorinstanzlichen Entscheid insofern bei der Verteilung des Überschusses Rechnung getragen, als dem Berufungskläger bis Phase 5 der Überschuss belas- sen wird, sofern einer resultiert (Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 23 139 vom 4. Juli 2024 E. 2.4.3 in fine und E. 3.2.3 in fine; act. B.1, E. 8). 6.Steuern 6.1.Die Vorinstanz erwog, Steuern seien erst zu berücksichtigen, wenn das be- treibungsrechtliche Existenzminimum aller Beteiligten gedeckt sei, was vorliegend im Zeitraum vom 1. September 2022 bis zum 31. August 2023 (Konkubinat des Be- rufungsklägers) und ab 1. September 2031 der Fall sei. In der ersten Periode seien dem Berufungskläger gemäss Steuererklärung 2023 CHF 294.00, ab dem 1. Sep- tember 2031 ausgehend von einem steuerbaren Einkommen von CHF 34'210.00 CHF 225.00, ab 1. September 2034 ausgehend von einem steuerbaren Einkommen von 36'190.00 CHF 250.00 und ab 1. September 2036 ausgehend von einem steu- erbaren Einkommen von CHF 40'840.00 CHF 310.00 anzurechnen (act. B.1, E. 5.2.7). 6.2.Der Berufungskläger rügt auch mit Blick auf die Berechnung der Steuern eine mangelhafte Begründung des vorinstanzlichen Entscheids, da diese nicht nachvoll- ziehbar ermittelt worden seien. Wenn bei der Steuerberechnung die Unterhaltsbei-

16 / 22 träge bereits einkommensmindernd berücksichtigt würden, werde der Berufungs- kläger doppelt bestraft, denn so würden geringere Steuern angerechnet und höhere Unterhaltsbeiträge resultieren. Der Berufungskläger berechnet sodann seine Steu- ern ausgehend von einem Einkommen von CHF 65'136.00 (12 x CHF 5'428.00) ohne Abzug der Unterhaltsbeiträge und abzüglich pauschaler Steuerabzüge von CHF 5'000.00. Es seien ihm Steuern von monatlich CHF 500.00 anzurechnen (act. A.1, 2.3). 6.3.Die Berufungsbeklagten wendet ein, die Unterhaltsbeiträge (CHF 22'188.00) seien sehr wohl vom Nettoeinkommen in Abzug zu bringen, um das steuerbare Ein- kommen zu erhalten. Ferner seien ausgehend von der Steuererklärung 2023 Ab- züge für Versicherungsprämien (CHF 3'200.00) und Berufskosten (CHF 12'200.00) zu machen, womit sein steuerbares Einkommen höchstens CHF 27'548.00 betrage. Dies liege unter den vorinstanzlichen Annahmen und ergebe sogar einen tieferen Steuerbetrag von monatlich CHF 150.00 (act. A.2, 12). 6.4.Steuern sind nur zu berücksichtigen, wenn die finanziellen Mittel eine Erwei- terung des Bedarfs auf das sogenannte familienrechtliche Existenzminimum zulas- sen (BGE 147 III 265 E. 7.2). Entsprechend hat die Vorinstanz zu Recht in den Pha- sen mit Manko oder Familienüberschuss unter CHF 300.00 keine Steuern berück- sichtigt. Die diesbezügliche Rüge bzw. die unveränderte Anrechnung eines Steuer- anteils von CHF 500.00 im Bedarf des Berufungsklägers über alle Phasen hinweg ist daher unbegründet. 6.5.Die Ermittlung der Steuerlast ist stets mit Annahmen und Pauschalisierungen verbunden, da Steuern nach Steuerperioden und nicht nach Unterhaltsphasen fest- gelegt und erhoben werden. Zudem hängen sie von zahlreichen, zum Zeitpunkt der Unterhaltsbemessung teils noch unbekannten Faktoren ab. Das Gericht kann die mutmassliche Steuerlast deshalb nur schätzen, muss sich dabei aber auf realisti- sche Grundlagen stützen (vgl. Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 21 207 vom 27. Juni 2023 E. 7.3.2.4 m. w. H.). Das bedeutet, dass Steuern ausgehend vom mutmasslichen steuerbaren Einkommen zu berechnen sind. Dabei sind die üblichen Steuerabzüge vorzunehmen, wozu auch der Abzug von Unter- haltsbeiträgen gehört (Art. 40 Abs. 1 lit. c StG AG [SAR 651.100]; Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG). Zwar beeinflussen die Unterhaltszahlungen die Steuerlast, welche sich wie- derum auf die Höhe der Unterhaltsbeiträge auswirkt. Dies führt jedoch nicht dazu, dass keine Unterhaltsbeiträge in Abzug zu bringen wären, würde dies die Berech- nung doch noch stärker verfälschen. Vielmehr ist auch hier eine realistische Schät- zung vorzunehmen und der Steuerbetrag iterativ zu bestimmen. Die Vorinstanz hat dies getan, indem sie vom Einkommen des Berufungsklägers ausging und dieses

17 / 22 um die in der Steuererklärung 2023 geltend gemachten Abzüge (Berufskosten CHF 12'200.00, Schuldzinsen CHF 163.00, Versicherungsprämien CHF 3'200.00) sowie die mutmasslichen Unterhaltsbeiträge kürzte. Weshalb die übrigen Abzüge pauschal nur CHF 5'000.00 betragen sollten, legt der Berufungskläger nicht dar. 7.Fazit und Sachlegitimation 7.1.Da sich sämtliche Rügen als unbegründet erweisen, besteht weder Anlass zu einer Neuberechnung des Unterhalts noch zu einer Aktualisierung der Indexie- rung. Die Berufung ist abzuweisen. 7.2.Angesichts dieses Verfahrensausgangs, des nachfolgenden Entscheids über die Berufung im Kostenpunkt (E. 8), der Kostenverteilung im Berufungsverfahren (E. 9) sowie der gemeinsamen Vertretung beider Berufungsbeklagten durch die- selbe Rechtsvertreterin erübrigen sich nähere Ausführungen zum Umfang ihrer Sachlegitimation (siehe im Übrigen das Urteil des Kantonsgerichts ZR1 25 9 vom 21. Februar 2025 E. 2.6.3). 8.Aufhebung der Schuldneranweisung (ZK1 23 139) 8.1.Mit Verfügung vom 10. April 2025 wurde in Gutheissung des Gesuchs der Berufungsbeklagten 2 eine Schuldneranweisung gegenüber der Arbeitgeberin des Berufungsklägers, der D.________, verfügt (ZR1 25 24). Die Schuldneranweisung bezog sich auf den vorsorglichen Unterhalt, der auf dem Berufungsurteil des Kan- tonsgerichts vom 4. Juli 2024 beruhte (ZK1 23 139). Mit dem vorliegenden Beru- fungsurteil, das mit seiner Eröffnung formell rechtskräftig wird (vgl. BGE 146 III 248), fällt der vorsorglich zugesprochene Unterhalt (ZK1 23 139) von Gesetzes wegen dahin (Art. 268 Abs. 2 ZPO). Damit entfällt auch die Grundlage für die gestützt dar- auf erlassene Schuldneranweisung (ZR1 25 24), womit diese ebenfalls von Geset- zes wegen dahinfällt (Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 09 6 vom 2. November 2009 E. 10). Die Anordnung einer Weitergeltung fällt ausser Betracht, da keine gesetzliche Bestimmung eine solche vorsieht und es nicht bloss um die Aufrechterhaltung einer Sicherungsmassnahme geht, sondern um den Erlass einer Vollstreckungsmassnahme, die für den definitiven Unterhalt bei gegebenen Voraus- setzungen neu anzuordnen wäre. 8.2.Da in der Verfügung vom 10. April 2025 ausdrücklich festgehalten wurde, dass diese bis zu ihrer Abänderung oder Aufhebung gelte, und da von der Schuld- neranweisung eine Drittperson (die Arbeitgeberin) betroffen ist, rechtfertigt sich eine formelle Aufhebung der angeordneten vorsorglichen Massnahme (ZÜRCHER, in: Brunner/Schwander/Vischer [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kom-

18 / 22 mentar, 3. Aufl. 2024, Art. 268 N. 17; HUBER/JUTZELER, in: Sutter-Somm/Löt- scher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessord- nung, 4. Aufl. 2025, Art. 268 N. 12). Entsprechend ist festzuhalten, dass die mit Ver- fügung vom 10. April 2025 angeordnete Schuldneranweisung mit Eröffnung des vorliegenden Entscheids dahinfällt. Dies ist der Arbeitgeberin des Berufungsklägers mitzuteilen. 8.3.Für die nunmehr festgelegten Unterhaltsverpflichtungen kann beim zuständi- gen (erstinstanzlichen) Gericht ein Gesuch um Anordnung einer Schuldneranwei- sung gestellt werden, sollte der Berufungskläger seinen Unterhaltsverpflichtungen erneut nicht freiwillig nachkommen. 9.Erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen 9.1.Die Vorinstanz auferlegte die Prozesskosten vollumfänglich dem Berufungs- kläger. Sie begründete dies damit, dass die Berufungsbeklagte und die Tochter deutlich mehr obsiegt hätten; im Punkt persönlicher Verkehr hätten sie vollständig obsiegt, im Unterhaltspunkt habe die Kindsmutter während der ganzen Dauer des Verfahren einen Unterhaltsbeitrag verlangt, wie er in etwa zugesprochen werde, während der Berufungskläger an seiner deutlich tieferen Offerte von CHF 300.00 festgehalten und diese selbst nach dem Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden nicht angepasst habe (act. B.1, E. 11.1.1). 9.2.Der Berufungskläger ficht diese Kostenverteilung selbständig bzw. nicht bloss für den Fall des Obsiegens vor Rechtsmittelinstanz an und rügt sie als un- rechtmässig. Gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO (Kostenverteilung nach Ermessen) sei eine Abweichung von Art. 106 ZPO (Kostenverteilung nach Verfahrensausgang) geboten (act. A.1, 3). Es habe keine Pflicht zur Anpassung der Anträge bestanden, zumal er sonst sein Recht auf Berufung (mangels Beschwer) verloren hätte. Dass höhere Unterhaltsbeiträge als beantragt zugesprochen worden seien, sei im Unter- haltsverfahren weder einmalig noch auffällig. Hinzu komme, dass die Berufungsbe- klagten vergessen hätten, Anträge zum Besuch- und Ferienrecht zu stellen und auf seine entsprechenden Anträge in der Klageantwort hin ein parallel ergänzender Schriftenwechsel nötig geworden sei. Auch sei die Unterhaltsberechnung schwierig, bestritten und komplex gewesen – die Vorinstanz habe sieben Zeitphasen ausge- schieden –, weshalb die Kosten nicht nach Verfahrensausgang zu verlegen seien. Er beantragt, es sei die Hälfte der erstinstanzlichen Gerichtskosten sowie der Kos- ten des Vermittleramtes der Berufungsklägerin 1 und 2 solidarisch aufzuerlegen (act. B.1, Rechtsbegehren 7 und 8). Ihre Rechtsvertreterin sei durch den Kanton zu

19 / 22 entschädigen (act. B.1, Rechtsbegehren 9). Die Berufungsbeklagten erachten die vorinstanzliche Kostenverteilung als korrekt (act. A.2, 17). 9.3.Grundsätzlich werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Wenn keine Partei vollständig obsiegt, sind die Pro- zesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens zu verteilen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). In familienrechtlichen Verfahren können die Prozesskosten abweichend vom Ver- fahrensausgang nach Ermessen verteilt werden (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Be- stimmung ist nicht dahingehend zu verstehen, dass in diesen Verfahren stets eine ermessensweise Kostenverteilung erfolgt. Eine solche, etwa im Sinne einer hälfti- gen Auflage an beide Parteien, ist insbesondere dann gerechtfertigt, wenn es um Kinderbelange geht und beide Parteien aus Sicht des Kindeswohls objektiv nach- vollziehbare Gründe für ihre Anträge hatten. Bei anderen Streitpunkten mit unter- schiedlichen Rechtsbegehren hingegen lässt sich in der Regel der Verfahrensaus- gang nach Quoten bestimmen, sodass die Kostenverteilung nach dem Verfahrens- ausgang erfolgen kann (HOFMANN/BAECKERT, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, Art. 107 N. 6; vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_70/2013 vom 11. Juni 2013 E. 6). 9.4.Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war der persönliche Verkehr sowie der Kindesunterhalt. In ersterem Punkt obsiegten die Berufungsbeklagten vollständig (act. B.1, E. L.1 Ziffer 4 f. und Dispositivziffer 5 f.), was der Berufungs- kläger auch nicht in Abrede stellt. Im Unterhaltspunkt obsiegten die Berufungsbe- klagten in den Phasen 3 bis 7 gewichtet nach der Dauer der Phasen über 90 %. In den Phasen 1 und 2 stellten die Berufungsbeklagten nach Erlass des Berufungs- entscheids im Massnahmeverfahren keine Anträge mehr, die Vorinstanz sprach trotzdem Unterhalt zu, der die Anträge des Berufungsklägers überstieg, was somit ebenfalls als Obsiegen der Berufungsbeklagten zu werten ist. Für die Zeit zwischen Phase 2 und 3 obsiegten die Berufungsbeklagten insofern, als dass sie diesbezüg- lich den vorsorglichen Unterhalt als massgeblich erachteten, der Berufungskläger hingegen auf einer Reduktion des Unterhalts auf CHF 300.00 bestand. Der Beru- fungskläger unterlag somit praktisch vollständig. Dass keine Pflicht zur Anpassung der Anträge besteht, ändert nichts daran, dass sich das Obsiegen und Unterliegen nach Massgabe der Anträge beurteilt (vgl. für Rechtsmittelanträge BGE 145 III 153 E. 3.2.2). Der Umstand, dass es nicht unüblich ist, dass das Gericht höhere Unter- haltsbeiträge zuspricht als beantragt, begründet nicht, weshalb trotz des klaren Un- terliegens des Berufungsklägers zu seinen Gunsten vom Grundsatz der Kostenver- teilung abzuweichen wäre. Sodann waren die Berufungsbeklagten nicht gehalten, in ihrer Unterhaltsklage zwingend auch Anträge betreffend Obhut zu stellen. Dass

20 / 22 es vorinstanzlich zu einem parallelen Schriftenwechsel kam, ist vielmehr auf die diesbezüglichen – letztlich nicht gutgeheissenen – Anträge des Berufungsklägers zurückzuführen. Selbst wenn ein derartiger Verfahrensablauf überhaupt unter dem Titel von Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO berücksichtigt werden könnte, so nicht zugunsten des Berufungsklägers. Die Komplexität des Verfahrens ist schliesslich kein Um- stand, der ausschliesslich den Berufungskläger belastet. Vor diesem Hintergrund ist die Berufung auch im Kostenpunkt abzuweisen. 10.Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens 10.1. Die dargelegten Verteilungsgrundsätze gelangen auch bei der Kostenvertei- lung vor der Rechtsmittelinstanz zur Anwendung. Auch im Rechtsmittelverfahren können die Kosten nach Ermessen verlegt werden, wobei in diesem Stadium den Gesichtspunkten des Obsiegens und Unterliegens ein grösseres Gewicht zukommt (URWYLER/GRÜTTER, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivil- prozessordnung Kommentar, 2. Aufl. 2016, Art. 107 ZPO N. 5 m. w. H.). 10.2. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind auf CHF 3'000.00 festzusetzen (Art. 11 Abs. 1 VGZ [BR 320.210]). Da die Berufung vollumfänglich abzuweisen ist, sind sie dem Berufungskläger aufzuerlegen. Aufgrund der ihm gewährten unentgelt- lichen Rechtspflege (ZK1 24 209) gehen sie zulasten des Kantons Graubünden und sind aus der Gerichtskasse zu bezahlen. Vorbehalten bleibt die Rückforderung durch den Kostenträger im Sinne von Art. 123 ZPO. 10.3. Dem Verfahrensausgang entsprechend hat der Berufungskläger den Beru- fungsbeklagten die ihnen entstandenen Aufwendungen zu ersetzen. Dass der Be- rufungsbeklagten 1 die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde (ZK1 24 212), ändert nichts daran, dass ihr bei Obsiegen die Anwaltskosten zum mittleren Stun- denansatz (CHF 240.00; Art. 3 Abs. 1 HV; act. G.2) zu ersetzen sind (BGE 140 III 167 E. 2.3; 121 I 113 E. 3d). Die Rechtsvertreterin der Berufungsbeklagten bezif- ferte ihren Aufwand für das Berufungsverfahren und das Verfahren betreffend un- entgeltliche Rechtspflege mit Honorarnote vom 5. Februar 2025 auf insgesamt 15 h 15 min (act. G.2), wovon 11 h auf die Berufungsantwort entfallen. Der Aufwand er- scheint insgesamt als angemessen. Zum mittleren Stundenansatz resultiert ein Ho- norar von CHF 4'075.15 (inkl. Spesenpauschale von 3 % und MwSt. von 8.1 %). Der Berufungskläger ist zu verpflichten, den Berufungsbeklagten diesen Betrag als Par- teientschädigung zu leisten. 10.4. Wenn wie vorliegend der kostenpflichtigen Partei die unentgeltliche Rechts- pflege gewährt wurde (ZK1 24 209), gilt die von ihr zu leistende Parteientschädi-

21 / 22 gung in der Regel zum vornherein als uneinbringlich. Die Rechtsvertreterin der Be- rufungsbeklagten ist daher basierend auf ihrer Ernennung als unentgeltliche Rechtsbeiständin (ZK1 24 212) vom Kanton angemessen, d. h. zum Tarif der unent- geltlichen Rechtspflege, mit CHF 3'395.95 (inkl. Spesenpauschale von 3 % und Mehrwertsteuer von 8.1 %; act. G.2) zu entschädigen (Art. 122 Abs. 2 ZPO). Die Entschädigung ist aus der Gerichtskasse des Obergerichts zu bezahlen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Mit der Zahlung geht der Anspruch auf die Parteientschädigung im entsprechenden Umfang auf den Kanton über (Art. 122 Abs. 2 Satz 2 ZPO). 10.5. Schliesslich ist der Rechtsvertreter des Berufungsklägers, Rechtsanwalt Christoph Suter, aufgrund der dem Berufungskläger gewährten unentgeltlichen Rechtspflege (ZK1 24 209) angemessen zu entschädigen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Rechtsanwalt Suter bezifferte den Aufwand für das Berufungsverfahren und das Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege mit Honorarnote vom 13. Ja- nuar 2025 auf insgesamt 16 h und 10 min Gemäss Aufwandübersicht beläuft sich der Aufwand von Rechtsanwalt Suter insgesamt auf 16 h. Davon sind 90 min für das Studium des erstinstanzlichen Urteils abzuziehen, da dieser Aufwand bereits von der ersten Instanz entschädigt wurde (act. B.1, E. 11.2 S. 36). Es verbleiben somit 14.5 h, wovon rund 10 h auf die Redaktion der Berufungsschrift entfallen. Die- ser verbleibende Aufwand erscheint insgesamt als angemessen. Die in der Aufwan- dübersicht separat ausgewiesene Sekretariatsarbeit von 6 h und 40 min ist nicht zusätzlich zu entschädigen, da sie bereits mit dem Stundenansatz für anwaltliche Tätigkeit abgegolten wird (vgl. Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 23 88 vom 23. Dezember 2023 E. 5.5 m.w.H.). Unter Anwendung des Tarifs für unent- geltliche Rechtspflege von CHF 200.00 resultiert für 14.5 h ein Honorar von CHF 3'228.95 (inkl. Spesenpauschale von 3 % und Mehrwertsteuer von 8.1 %). Diese Entschädigung geht unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO zulasten des Kantons Graubünden und ist aus der Gerichtskasse des Obergerichts zu bezahlen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO).

22 / 22 Es wird erkannt: 1.Die Berufung von A.________ wird abgewiesen. 2.Die mit Verfügung vom 10. April 2025 (ZR1 25 24) angeordnete Schuldneran- weisung fällt mit Eröffnung des vorliegenden Urteils dahin. 3.1.Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 3'000.00 werden A.________ auferlegt. 3.2.A.________ wird verpflichtet, B.________ und C.________ für das Beru- fungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 4'075.15 (inkl. Spesen- pauschale und MwSt.) zu bezahlen. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin von B., Rechtsanwältin Rita Marugg, wird mit CHF 3'395.95 (inkl. Spesenpauschale und MwSt.) zulasten des Kantons Graubünden aus der Gerichtskasse entschädigt (ZK1 24 212). Mit der Zahlung geht der Anspruch auf die Parteientschädigung im entspre- chenden Umfang auf den Kanton Graubünden über. 3.3.Die A. auferlegten Gerichtskosten von CHF 3'000.00 sowie die Kosten seiner Rechtsvertretung, Rechtsanwalt Christoph Suter, von CHF 3'228.95 (inkl. Barauslagen und MwSt.) gehen aufgrund der ihm ge- währten unentgeltlichen Rechtspflege (ZK1 24 209) unter Vorbehalt der Rückforderung zulasten des Kantons Graubünden und werden aus der Ge- richtskasse des Obergerichts bezahlt. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilung an:]

Zitate

Gesetze

22

BV

DBG

EGzZPO

  • Art. 7 EGzZPO
  • Art. 21 EGzZPO

Ge

  • § 5 Ge

GOG

  • Art. 38 GOG
  • Art. 122 GOG

HV

  • Art. 3 HV

OGV

  • Art. 9 OGV

StG

VGZ

  • Art. 11 VGZ

ZPO

Gerichtsentscheide

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