Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Urteil vom 6. November 2025 mitgeteilt am 11. November 2025 ReferenzZR1 24 204 / ZR1 24 205 InstanzErste zivilrechtliche Kammer BesetzungBäder Federspiel, Vorsitz Schmid Christoffel und Michael Dürst Casutt, Aktuarin ParteienA., Berufungsklägerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Adrian Fiechter Poststrasse 6, Postfach 239, 9443 Widnau sowie B. Berufungskläger und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg Quaderstrasse 8, Postfach 250, 7001 GegenstandEheschutz Anfechtungsobj. Entscheid Regionalgericht Imboden, Einzelrichterin, vom 1. Oktober 2024, mitgeteilt am 24. Oktober 2024 (Proz. Nr. 135- 2024-229)
2 / 46 Sachverhalt A.A._____ (nachfolgend: Ehefrau), geb. am , und B. (nachfolgend: Ehemann), geb. am , sind seit dem _____ verheiratet und haben drei gemeinsame Kinder, C., geb. am , D., geb. am _____ und E., geb. am . Die Eheleute trennten sich am 1. Mai 2024. B.Am 14. August 2024 ersuchte die Ehefrau das Regionalgericht Imboden um Erlass von Eheschutzmassnahmen in Bezug auf die Obhut über die Kinder sowie deren Unterhalt (Proz.-Nr. 135-2024-229). Ferner stellte sie am 29. August 2024 ein Gesuch um Erlass eines Kontakt- und Annäherungsverbots gegenüber dem Ehemann, wobei sie mit Eingabe vom 9. September 2024 darum ersuchte, das Rayonverbot superprovisorisch anzuordnen und jegliches Besuchs- und Ferienrecht des Ehemannes bis zur Eheschutzverhandlung auszusetzen. Der Ehemann beantragte mit Stellungnahme vom 11. September 2024 sinngemäss die Abweisung der Gesuche und die alleinige Obhutszuteilung über die drei Kinder an ihn. Mit superprovisorischem Entscheid vom 12. September 2024, gleichentags mitgeteilt, wies die Einzelrichterin in Zivilsachen das Gesuch der Ehefrau um Erlass superprovisorischer Massnahmen gegenüber dem Ehemann ab und ordnete als dringliche Kindesschutzmassnahme für die Kinder C., D. und E._____ vorsorglich eine Erziehungs- und Besuchsrechtsbeistandschaft an. Am 25. September 2024 reichte die Ehefrau eine weitere Stellungnahme ein. Die Eheschutzverhandlung vor dem Regionalgericht Imboden fand am 1. Oktober 2024 statt. C.Mit Entscheid vom 1. Oktober 2024, schriftlich begründet mitgeteilt am 24. Oktober 2024, fällte die Einzelrichterin in Zivilsachen am Regionalgericht Imboden folgenden Entscheid: 1.Es wird festgestellt, dass die Parteien berechtigt sind, getrennt zu leben. 2.Die Kinder C., geb. , D., geb. , und E., geb. , werden für die Dauer des Getrenntlebens unter die alleinige Obhut der Kindsmutter A. gestellt. Die elterliche Sorge verbleibt bei beiden Kindseltern gemeinsam. Aufgrund der gemeinsamen elterlichen Sorge sind die Kindseltern verpflichtet, sämtliche wesentlichen Fragen der Pflege, Erziehung und Ausbildung miteinander abzusprechen. Ein Aufenthaltswechsel der Kinder bedarf der Zustimmung beider Eltern, wenn der neue Aufenthaltsort im Ausland liegt oder ein Wechsel des Aufenthaltsortes Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge und die persönlichen Kontakte zwischen einem Elternteil und den Kindern hat. 3.Dem Kindsvater B. wird das Recht eingeräumt, seine Kinder jedes zweite Wochenende von Freitagabend 18:00 Uhr bis Sonntagabend 17:00 Uhr zu sich auf Besuch zu nehmen und vier
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Wochen Ferien im Jahr mit ihnen zu verbringen. Diese Regelung gilt als
Minimalanspruch für den Streitfall. Im Übrigen können die Parteien das
Besuchs- und Ferienrecht unter Berücksichtigung der Interessen und
des Wohls der Kinder frei regeln.
Die Betreuung der Kinder an den Feiertagen (Ostern, Auffahrt,
Pfingsten, Weihnachten und Neujahr) regeln die Eltern in gegenseitiger
Absprache. Im Streitfall kommt in Jahren mit gerader Jahreszahl der
Mutter das Entscheidungsrecht zu, in Jahren mit ungerader Jahreszahl
dem Vater. Es ist in jedem Fall darauf zu achten, dass jeder Elternteil
rund die Hälfte dieser Feiertage mit den Kindern verbringen kann.
4.Die mit superprovisorischem Entscheid vom 12. September 2024 für die
Kinder C., D. und E._____ gestützt auf Art. 308 Abs. 1 und
2 ZGB errichtete Erziehungs- und Besuchsrechtsbeistandschaft wird
aufrechterhalten. Die Beistandsperson wird insbesondere damit betraut,
•die Kindseltern im Rahmen der Erziehungsbeistandschaft (Art. 308
Abs. 1 ZGB) mit Rat und Tat in ihrer Sorge um das Kind, namentlich
in den Bereichen Betreuung, Persönlichkeitsentwicklung,
Erziehungsmethoden, gesundheitliche Entwicklung und
Kindergarten/Schule, zu beraten und zu unterstützen;
•die Kindseltern im Rahmen der Besuchsrechtsbeistandschaft
(Art. 308 Abs. 2 ZGB) angemessen zu beraten, zu unterstützen und
zwischen ihnen zu vermitteln sowie die Kontakte im Umfang des
gerichtlich festgelegten Besuchsrechts zu organisieren und zu
überwachen;
•die konkreten Modalitäten der Besuchsrechtsausübung zu regeln,
mit der Kompetenz, bei elterlicher Uneinigkeit die Besuchs- und
Ferientermine (inklusiv Feiertage) sowie die Kinderübergabe im
Rahmen der gerichtlichen Regelung verbindlich festzulegen.
5.B._____ wird verpflichtet, A._____ für die Dauer des Getrenntlebens an
den Unterhalt seiner Kinder mit Wirkung ab 1. September 2024 folgende
Beiträge zu bezahlen (zuzüglich allfälliger gesetzlicher und/oder
vertraglicher Kinderzulagen):
netto
Erwerbseinkommen B._____ (inkl. 13. Monatslohn, ohne
Kinderzulagen): CHF 4'609.00 netto
Bedarf A.: CHF 2'824.00 Bedarf B.:CHF 3'478.00
4 / 46 Bedarf C.:CHF832.00 Bedarf D.:CHF803.00 Bedarf E.:CHF811.00 7.a) Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 2'000.00 werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und mit dem von der Ehefrau geleisteten Kostenvorschuss von CHF 2'000.00 verrechnet. b) B. wird verpflichtet, A._____ den auf ihn entfallenden Kostenanteil in Höhe von CHF 1'000.00 zu bezahlen. c) Die ausseramtlichen Kosten werden wettgeschlagen. 8.(Rechtsmittelbelehrungen) 9.(Mitteilungen) D.a.Gegen diesen Entscheid erhob die Ehefrau am 4. November 2024 beim damaligen Kantonsgericht von Graubünden Berufung (Verfahren ZK1 24 204). Sie beantragte, was folgt: 1.Ziffer 2 des Einzelgerichturteiles des Regionalgerichtes Imboden vom 01.10.2024 sei dahingehend abzuändern, dass die Kinder C., geb. , D., geb. _____ und E., geb. _____ unter die alleinige elterliche Sorge der Berufungsklägerin gestellt werden. 2.Ziffer 3 des vorinstanzlichen Urteils sei dahingehend Überwachung [recte: abzuändern], dass dem Kindsvater B._____ das Recht eingeräumt wird, unter Kontrolle des gerichtlich eingesetzten Beistandes seine Kinder einmal pro Monat von Freitagabend 18:00 Uhr bis Sonntagabend 17:00 Uhr zu sich auf Besuch zu nehmen und mit den Kindern maximal zwei Ferienwochen im Jahr zu verbringen. Dem gerichtlich eingesetzten Beistand sei das Recht einzuräumen, bei einer kindeswohlschädlichen Ausübung des Besuchs- und/oder Ferienrecht des Berufungsbeklagten dieselben/dasselbe zu sistieren. Ausser bei der Verhinderung durch höhere Gewalt ist unter Androhung von Art. 292 StGB der Kindsvater zu verpflichten, nach Ausführung des Besuchsrechtes die Kinder jeweils am Sonntag um 17 Uhr der Kindsmutter zu übergeben. Bei Nichtantritt des Besuchs- oder Ferienrechtes durch den Kindsvater spätestens eine Stunde nach dem gerichtlich festgesetzten Termin entfällt dasselbe ersatzlos. 3.Es sei gegenüber dem Berufungsbeklagten ein Kontaktverbot bezüglich Telefonate und sämtlichen Socialmedia-Plattformen (WhatsApp, Telegramm, Snapchat, Instagram, X, usw.) und ein Rayonverbot gegenüber dem Berufungsbeklagten mit einer Distanz von mindestens 100 Metern gegenüber der Berufungsklägerin sowie deren Wohnung zu erlassen unter der Strafandrohung von Art. 292 StGB. 4.Ziffer 4 des Entscheides des Einzelgerichtes des Regionalgerichtes Imboden vom 01.10.2024 sei dahingehend zu ergänzen, dass dem Beistand das Recht eingeräumt wird das Besuchs- und Ferienrecht des Kindsvaters zu sistieren bei grobem pflichtwidrigem Verhalten bei der Ausübung des Ferien- und/oder Besuchsrechtes.
5 / 46 5.Die von der Vorinstanz in Ziffer 7 verfügten Unterhaltsbeiträge seien ab dem 01.10.2024 zu indexieren. 6.Der Berufungsklägerin sei für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu gewähren. Zwecks Beleges der Bedürftigkeit sei der Berufungsklägerin das gerichtlich vorgesehene Formular zur Ausfüllung zuzustellen. 7.Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Berufungsbeklagten, resp. des Staates in Folge zu bewilligender unentgeltlicher Rechtspflege und Rechtsverbeiständung. D.b.Mit Berufungsantwort vom 14. November 2024 stellte der Ehemann folgende Rechtsbegehren: 1.Die zivilrechtliche Berufung des Herrn B._____ vom 5. November 2024 sei gutzuheissen. 2.Die Berufung der A._____ sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 3.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. D.c.Die Replik der Ehefrau datiert vom 28. November 2024. Die Rechtsbegehren lauteten wie folgt: 1.Die Berufung von B._____ sei in den Ziffern 1 bis 4 vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. 2.An der Berufung von Frau A._____ vom 04.11.2024 wird vollumfänglich festgehalten mit der Einschränkung, dass in Abänderung von Ziffer 2 der Berufung dem Kindsvater bis auf weiteres nur ein begleitetes Besuchsrecht gewährt wird und bis auf weiteres das Ferienrecht sistiert wird. Eventualiter ist auch das Besuchsrecht des Berufungsklägers zu sistieren. 3.Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates infolge zu bewilligender unentgeltlicher Rechtsverbeiständung sowie solidarisch haftend zulasten von B.. D.d.Mit Duplik vom 12. Dezember 2024 hielt der Ehemann an seinen bereits in der Berufungsantwort gestellten Rechtsbegehren fest und vertiefte seine Argumentation. E.a.Auch der Ehemann erhob gegen den Entscheid der Einzelrichterin am Regionalgericht Imboden vom 1. Oktober 2024 Berufung (Verfahren ZK1 24 205), wobei er in seiner Eingabe vom 5. November 2024 folgende Rechtsbegehren stellte: 1.Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben. 2.Die Kinder; C., geb. _____
6 / 46 D., geb. _____ und E., geb. _____ seien unter die alleinige Obhut des Kindsvaters, B., zu stellen. Eventualiter sei die alternierende Obhut anzuordnen. 3.Die Angelegenheit sei an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese die übrigen Punkte der Nebenfolgen des Getrenntlebens neu regelt. 4.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. E.b.In ihrer Berufungsantwort vom 18. November 2024 stellte die Ehefrau folgende Rechtsbegehren: 1.Die Berufung von B. sei in den Ziffern 1 bis 4 vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. 2.An der Berufung von Frau A._____ vom 04.11.2024 wird vollumfänglich festgehalten mit der Einschränkung, dass in Abänderung von Ziffer 2 der Berufung dem Kindsvater bis auf weiteres nur ein begleitetes Besuchsrecht gewährt wird und bis auf weiteres das Ferienrecht sistiert wird. E.c.Mit Replik vom 2. Dezember 2024 hielt der Ehemann unverändert an seinen Berufungsanträgen vom 5. November 2024 (ZK1 24 205) sowie an den in der Berufungsantwort vom 14. November 2024 (ZK1 24 204) gestellten Anträgen fest. E.d.Auch die Ehefrau hielt mit Duplik vom 16. Dezember 2024 an den Berufungsanträgen vom 4. November 2024 (ZK1 24 204) sowie an den in der Berufungsantwort vom 18. November 2024 (ZK1 24 205) gestellten Anträgen fest, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Ehemannes respektive zu Lasten des Staates. F.Am 17. Dezember 2024 verfügte die Vorsitzende der I. Zivilkammer die Vereinigung der Berufungsverfahren ZK1 24 204 und ZK1 24 205. Im Weiteren wurden den Parteivertretern die dem Kantonsgericht seitens der Vorinstanz weitergeleiteten Akten der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden zugestellt. G.Am 1. Januar 2025 trat im Kanton Graubünden die Totalrevision des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 14. Juni 2022 (GOG; BR 173.000) vollumfänglich in Kraft. Auf diesen Zeitpunkt hin sind das Kantons- und das Verwaltungsgericht zum Obergericht des Kantons Graubünden zusammengelegt worden. Die hängigen Verfahren des Kantonsgerichts sind per 1. Januar 2025 auf das Obergericht übertragen worden (Art. 122 Abs. 5 GOG). Infolge der damit verbundenen Anpassung der Verfahrensnummern werden die Verfahren ZK1 24
7 / 46 204 und ZK1 24 205 neu unter der Nummer ZR1 24 204 und ZR1 24 205 geführt. Die Verfahrensparteien sind hierüber in Kenntnis gesetzt worden. H.a.Am 10. Februar 2025 erliess die Vorsitzende der Ersten zivilrechtlichen Kammer die Beweisverfügung, wobei die von den Parteien eingereichten Urkunden sowie der vom Ehemann eingereichte Memory Stick zugelassen wurden und das Einholen eines schriftlichen Berichts von F., Berufsbeistandschaft Imboden, über den Verlauf der Erziehungs- und Besuchsrechtsbeistandschaft für C., D._____ und E._____ angeordnet wurde. H.b.Der Bericht des Beistands ging am 4. März 2025 beim Obergericht des Kantons Graubünden (fortan: Obergericht) ein. H.c.Mit Eingabe vom 17. März 2025 nahm die Ehefrau zum Verlaufsbericht des Beistands Stellung, wobei sie die Sistierung des Besuchsrechts des Ehemanns beantragte. Die Stellungnahme des Ehemannes erfolgte am 31. März 2025. I.Im Verlauf des Verfahrens reichten die Parteien weitere Stellungnahmen ein, die Ehefrau am 28. April 2025, 12. Mai 2025 und 3. Juni 2025 und der Ehemann am 5. Mai 2025 und 27. Mai 2025. J.Am 4. Juni 2025 ging beim Obergericht der Abschlussbericht von G., J., die im Auftrag des Beistands die Übergaben der Kinder begleitet hatte, ein. Die Ehefrau bezog dazu mit Eingabe vom 18. Juni 2025 Stellung. K.Mit Verfügung vom 14. Juli 2025 hiess die Vorsitzende der Ersten zivilrechtlichen Kammer das Gesuch der Ehefrau vom 26. Juni 2025 betreffend Erlass vorsorglicher Massnahmen während der Berufungsverfahren – nach vorgängiger superprovisorischer Anordnung vom 27. Juni 2025 – gut und schränkte das dem Ehemann in Dispositiv-Ziffer 3 Abs. 1 des angefochtenen Entscheids vom
8 / 46 M.Die Ehefrau nahm am 1. September 2025 zu einer weiteren Meldung des Beistands vom 19. August 2025 Stellung. N.Am 11. September 2025 teilte die Vorsitzende den Parteien mit, dass der Schriftenwechsel abgeschlossen sei und sich die Angelegenheit fortan in der Phase der Urteilsberatung befinde. O.Mit Eingaben vom 24. September 2025 und vom 15. Oktober 2025 (Ehefrau) sowie vom 2. Oktober 2025 und vom 6. Oktober 2025 (Ehemann) wandten sich die Parteien erneut an das Obergericht. P.Die vorinstanzlichen Akten (Proz.-Nr. 135-2024-229) wurden beigezogen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Erwägungen 1.Prozessuales 1.1.Anfechtungsobjekt ist der Entscheid der Einzelrichterin in Zivilsachen am Regionalgericht Imboden betreffend den Erlass von Eheschutzmassnahmen vom
9 / 46 dem Rechtsgebiet des Zivilgesetzbuches bei der Ersten zivilrechtlichen Kammer (Art. 9 lit. a OGV [BR 173.010]). Gestützt auf den Antrag der Ehefrau (act. A.6 [ZR1 24 204]) entscheidet das Obergericht in Dreierbesetzung (Art. 7 Abs. 3
EGzZPO). 1.4.Mit der Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung, die unrichtige Feststellung des Sachverhalts und – über den Wortlaut hinaus – die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheides gerügt werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über eine vollständige Überprüfungsbefugnis hinsichtlich der Streitsache und kann das erstinstanzliche Urteil sowohl auf rechtliche wie tatsächliche Mängel hin frei überprüfen. Dies bedeutet aber nicht, dass die Berufungsinstanz gehalten ist, den erstinstanzlichen Entscheid losgelöst von konkreten Anhaltspunkten in der Berufungsbegründung von sich aus in jede Richtung hin auf mögliche Mängel zu untersuchen, die eine Gutheissung des Rechtsmittels ermöglichen könnten. Sie hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, welche die Parteien in ihren schriftlichen Begründungen (Art. 311 Abs. 1 u. Art. 312 Abs. 1 ZPO) gegen das erstinstanzliche Urteil erheben (BGE 147 III 176 E. 4.2.1, 142 III 413 E. 2.2.4; REETZ, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, Art. 310 N. 5 f.). 1.5.Nach Art. 311 Abs. 1 ZPO ist eine Berufung zu begründen. Aus der Begründung muss hervorgehen, welche Erwägungen des erstinstanzlichen Entscheids angefochten werden, weshalb der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll und wie stattdessen zu entscheiden ist. Der blosse Verweis auf bereits vor erster Instanz erhobene Rügen oder allgemeine Kritik am erstinstanzlichen Entscheid genügen nicht. Die kritisierten Ausführungen und die Beilagen sowie die Akten, auf welche sich die Kritik stützt, müssen genau bezeichnet werden. Fehlt eine Begründung vollständig, wird lediglich auf die Vorakten verwiesen oder ist die Begründung in anderer Hinsicht ungenügend, ist auf die Berufung nicht einzutreten (BGE 138 III 374 E. 4.3, in: Pra 2013 Nr. 4; Urteil des Bundesgerichts 5A_141/2014 vom 28. April 2014 E. 2.4; REETZ, a.a.O., Art. 311 N. 36 m.H. auf die kantonale Rechtsprechung). Die Begründungsobliegenheit ist auch dann zu beachten, wenn wie vorliegend (vgl. sogleich E. 1.6) die Untersuchungsmaxime zur Anwendung gelangt (BGE 141 III 569 E. 2.3.3, in: Pra 2016 Nr. 99; REETZ, a.a.O., Art. 311 N. 37 m.w.H.). Soweit die Ehefrau in ihren Eingaben lediglich auf ihre Ausführungen vor der Vorinstanz verweist (namentlich in ihrer Berufung, act. A.1, Rz. III.3 und 8), genügt sie der Begründungspflicht aufgrund des Gesagten nicht.
10 / 46 1.6.Da es im vorliegenden Verfahren um Kinderbelange in einer familienrechtlichen Angelegenheit geht, gilt der uneingeschränkte Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht (Art. 296 Abs. 1 ZPO). Sodann findet die Offizialmaxime Anwendung, so dass das Gericht ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet (Art. 296 Abs. 3 ZPO). Diese Maximen gelten in sämtlichen Verfahrensstadien und vor allen kantonalen Instanzen (BGE 137 III 617 E. 4.5.2; SCHWEIGHAUSER, in: Sutter- Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, Art. 296 N. 3 ff.; PFÄNDER BAUMANN, in: Brunner/Schwander/Vischer [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, 3. Aufl. 2025, Art. 296 N. 1 ff.). Hat die Rechtsmittelinstanz den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen, so berücksichtigt sie neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung (Art. 317 Abs. 1 bis i.V.m. Art. 407f ZPO in Kodifizierung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, vgl. etwa BGE 147 III 301 E. 2.2). Die bis zum Stadium der Urteilsberatung vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel sind somit zuzulassen und, sofern von Relevanz, zu berücksichtigen. Keinen Eingang in das vorliegende Urteil fanden die erst im Beratungsstadium eingereichten Eingaben der Parteien vom 24. September 2025 (act. D.43 [ZR1 24 204]), 2. Oktober 2025 (act. D.44 [ZR1 24 204]), 6. Oktober 2025 (act. A.21 [ZR1 24 204]) sowie vom 15. Oktober 2025 (act. D.45 [ZR1 24 204]). 1.7.Im Eheschutzverfahren ist kein strikter Beweis bzw. keine volle Überzeugung des Gerichts erforderlich, sondern es genügt, die behaupteten Tatsachen glaubhaft zu machen (vgl. BGE 138 III 97 E. 3.4.2, 127 III 474 E. 2b.bb). Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache, wenn für ihr Vorhandensein aufgrund objektiver Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Es braucht somit nicht die volle Überzeugung des Gerichts vom Vorhandensein dieser Tatsache herbeigeführt zu werden. Das Gericht darf weder blosse Behauptungen genügen lassen noch einen stichhaltigen Beweis verlangen (BGE 142 II 49 E. 6.2 m.w.H., 130 III 321 E. 3.3). 1.8.Gegenstand der Berufungen bilden die elterliche Sorge über die drei Kinder C., D. und E._____, die Zuteilung der Obhut über die Kinder und die Ausgestaltung des Besuchsrechts. Ausserdem ist über die Befugnisse des Beistands, ein Kontakt- und Rayonverbot betreffend die Ehefrau sowie die Indexierung des Kindesunterhalts zu entscheiden.
11 / 46 1.9.Gestützt auf Art. 316 Abs. 1 ZPO wird aufgrund der Akten entschieden. 2.Beweisverfahren 2.1.Die Parteien stellen in ihren Berufungsschriften verschiedene Beweisanträge. Mit prozessleitender Verfügung vom 10. Februar 2025 wurden die vorinstanzlichen Akten sowie die dem Gericht zugestellten Akten der KESB beigezogen, die von den Parteien eingereichten Urkunden sowie der vom Ehemann eingereichte Memory Stick zugelassen und das Einholen eines schriftlichen Berichts von F., Berufsbeistandschaft Imboden, über den Verlauf der Erziehungs- und Besuchsrechtsbeistandschaft für C., D._____ und E._____ angeordnet. Die Anträge auf das Einholen weiterer schriftlicher Auskünfte, auf verschiedene Editionen sowie auf Einvernahme von Zeugen wurden abgelehnt, ebenso das Einholen eines Gutachtens zur Erziehungsfähigkeit der Ehefrau (vgl. act. D.16 [ZR1 24 204]). 2.2.Offen gelassen wurde der Antrag über die Anhörung der Kinder, welcher vom Ehemann im Hinblick auf die Zuteilung der Obhut gestellt wurde (vgl. act. A.3 u. A.8 [ZR1 24 205]). 2.2.1. Nach Art. 298 Abs. 1 ZPO wird das Kind durch das Gericht oder durch eine beauftragte Drittperson in geeigneter Weise persönlich angehört, sofern sein Alter oder andere wichtige Gründe nicht dagegen sprechen. Die Respektierung der Persönlichkeit des Kindes gebietet es, das Kind nicht nur als Objekt des Verfahrens seiner Eltern zu behandeln, sondern in das Verfahren als hauptbeteiligte Person miteinzubeziehen. In diesem Sinne stellt die Anhörung des Kindes nicht nur ein Mittel zur Sachverhaltsfeststellung, sondern auch ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht des Kindes dar (BGE 146 III 203 E. 3.3.2; STALDER/VAN DE GRAAF, in Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2021, Art. 298 N.1 m.w.H.). Was das Alter betrifft, enthält das Gesetz keine feste Altersgrenze, ab wann ein Kind anzuhören ist. Das Bundesgericht geht im Sinne einer Richtlinie davon aus, dass eine Kindesanhörung grundsätzlich ab dem vollendeten sechsten Altersjahr möglich ist, wobei nicht von vornherein ausgeschlossen wird, dass sich je nach den konkreten Umständen auch die Anhörung eines etwas jüngeren Kindes aufdrängen könnte, etwa wenn von mehreren Geschwistern das jüngste kurz vor dem genannten Schwellenalter steht (BGE 131 III 553 E. 1.2.; STALDER/VAN DE GRAAF, a.a.O., Art. 298 N. 11 w.H.a. BGE 131 III 553 E. 1.2.2). Als wichtige Gründe für den Verzicht auf die Kindesanhörung sind die Ablehnung durch das Kind selbst, aber auch medizinische Gründe oder die besondere Dringlichkeit von Anordnungen in Betracht zu ziehen. Keine
12 / 46 Verzichtsgründe sind übereinstimmende Anträge zu den Kinderbelangen, Widerstand der Eltern, die Bestellung einer Kindesvertretung oder die starke Belastung der Gerichte (STALDER/VAN DE GRAAF, a.a.O., Art. 298 ZPO N. 12). Ebenso darf die Anhörung des Kindes gemäss bundesgerichtlicher Praxis nicht mit dem Vorwand eines nicht weiter belegten Loyalitätskonfliktes oder einer möglichen Belastung des Kindes abgelehnt werden, weil gerade bei kleineren Kindern zu erwarten ist, dass sie sich zu beiden Elternteilen hingezogen fühlen, oft in einem Loyalitätskonflikt stehen und in aller Regel zu beiden Elternteilen Kontakt pflegen möchten, so dass mit dem Verweis auf einen Loyalitätskonflikt oder eine Belastung die Anhörung des Kindes fast durchwegs ausgehebelt werden könnte (BGE 131 III 553 E. 1.3.1; Urteil des Bundesgerichts 5A_2/2016 vom 28. April 2016 E. 2.3). Dies gilt jedoch nicht bei akuten und gravierenden Loyalitätskonflikten, die das übliche Mass deutlich übersteigen (MICHEL/BRUTTIN, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, Art. 298 N. 32 m.w.H., u.a. auf das Urteil des Bundesgerichts 5A_983/2019 vom 13. November 2020 E. 5.2). 2.2.2. Bereits die Vorinstanz hat zutreffend darauf hingewiesen, dass E._____ und D._____ noch zu jung für eine Anhörung seien und auch C._____ im Alter von sechs Jahren noch keinen gefestigten Willen bilden könne. Zudem verwies sie auf den akuten und belastenden Loyalitätskonflikt, in dem sich die Kinder befänden, und wies darauf hin, dass die Anhörung von C._____ auch deshalb nicht mit dem Kindeswohl vereinbar sei, weil ihm nicht zugemutet werden könne, auch für seine beiden jüngeren Geschwister den Kindeswillen einzubringen (act. B.1 E. 4.2). Diesen Ausführungen, mit denen sich der Ehemann in keiner Art und Weise auseinandersetzt, kann sich das Obergericht anschliessen, weshalb auch im Berufungsverfahren auf eine Kindesanhörung zu verzichten ist. Im konkreten Fall liesse das Alter der Kinder höchstens die Befragung von C._____ zu, der mittlerweile sieben Jahre alt ist. Allerdings bestehen nach wie vor konkrete Hinweise, dass sich die Kinder, namentlich C., in einem akuten Loyalitätskonflikt befinden. So hielt G., die die Übergaben der Kinder im Auftrag des Beistands begleitet hatte, in ihrem Bericht fest, dass sich bei C._____ bereits ein ausgeprägter Loyalitätskonflikt zeige. Dieser äussere sich insofern, als dass C._____ die Verantwortung für seine Geschwister übernehme und diese zum Beispiel vom Fahrzeug des Kindsvaters zum Fahrzeug der Kindsmutter begleite. Zudem erzähle er beiden Elternteilen jeweils "Schlechtes" über den anderen Elternteil (vgl. act. D.28.1, S. 2 unten [ZR1 24 204]). Der Loyalitätskonflikt ergibt sich auch aus den Angaben des Beistands, der festhielt, die Kinder hätten beide Elternteile gern und würden sagen, was der jeweilige Elternteil vermutungsweise
13 / 46 hören wolle. Bezüglich C._____ führte er aus, es sei für diesen wichtig, aber auch schwierig, nicht in den Konflikt der Eltern eingespannt zu werden (act. I.1 [ZR1 24 204]; act. D.33 [ZR1 24 204]). Es bestehen sodann Anhaltspunkte, dass der Ehemann die Kinder für seine Anliegen instrumentalisiert, indem er bspw. zu Beweiszwecken Video- und Audioaufnahmen von ihnen erstellt (act. C.1 [ZR1 24 204]), und sie zu beeinflussen versucht, indem er vor den Kindern klagt, wie schlecht es ihm gehe und wie traurig er ohne sie sei (act. I.1 [ZR1 24 204]), oder ihnen Süssigkeiten kauft. U.a. hielt der Beistand bezüglich C._____ fest, dass der Ehemann am neuen Wohnort auf das Kind gewartet, ihm Süssigkeiten und Geld gegeben und ihn aufgefordert habe, der Ehefrau nicht zu erzählen, dass er dort gewesen sei (act. D.38 [ZR1 24 204]). Unter diesen Umständen ist auf eine Befragung von C._____ zu dessen Schutz – insbesondere um zu verhindern, dass er im Hinblick auf eine gerichtliche Befragung noch zusätzlich unter Druck gesetzt wird –zu verzichten. Hinzu kommt, dass es gemäss bundesgerichtlicher Praxis bei jüngeren Kindern gerade nicht um eine konkrete Befragung über Zuteilungswünsche geht, sondern in erster Linie darum, dass sich das urteilende Gericht ein persönliches – mithin aktuelles und unmittelbar eigenes – Bild vom Kind machen kann und über ein zusätzliches Element bei der Sachverhaltsfeststellung und Entscheidfindung verfügt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_2/2016 vom 28. April 2016 E. 2.3 mit Hinweis auf BGE 131 III 553 E. 1.2.2). Die Entscheidungslast darf insofern nicht faktisch auf das Kind abgewälzt werden, weshalb bei einer Anhörung von C._____ ohnehin darauf zu verzichten wäre, ihn direkt über seine Wünsche zu befragen. 3.Elterliche Sorge 3.1.Kinder stehen, solange sie minderjährig sind, unter der gemeinsamen elterlichen Sorge von Mutter und Vater (Art. 296 Abs. 2 ZGB). Die elterliche Sorge dient dem Wohl des Kindes (Art. 296 Abs. 1 ZGB). Es handelt sich um ein Pflichtrecht der Eltern, das die Gesamtheit der elterlichen Verantwortlichkeiten und Befugnisse gegenüber dem Kind umfasst, insbesondere in Bezug auf die Bestimmung des Aufenthaltsorts, die Erziehung, die gesetzliche Vertretung und die Vermögensverwaltung (BGE 136 III 353 E. 3.1; SCHWENZER/COTTIER, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, ZGB I, Art. 1–456 ZGB, 7. Aufl. 2022, Art. 296 ZGB N. 2). Oberste Maxime des Kindesrechts in einem umfassenden Sinne ist das Kindeswohl, das auch für die Ausübung der elterlichen Sorge durch die Eltern massgebende Leitlinie ist (SCHWENZER/COTTIER, a.a.O., Art. 296 ZGB N. 3 u. N. 8a). Beim Entscheid über die elterliche Sorge hat das Wohl des Kindes Vorrang vor allen anderen Überlegungen, insbesondere vor den Wünschen der
14 / 46 Eltern (BGE 143 III 361 E. 7.3.1). Die Zuteilung der Sorgerechte orientiert sich sodann weder an der "Schuldfrage" auf Elternebene noch darf sie sich von Sanktionsgedanken gegenüber einem nicht kooperationswilligen Elternteil leiten lassen. Eine über die Ausgestaltung des Sorgerechts erfolgende Massregelung des für den Elternkonflikt verantwortlich gemachten Elternteils würde unweigerlich auf dem Buckel des Kindes geschehen. Das Kindeswohl kann daher die einzige Maxime für die Sorgerechtszuteilung sein (BGE 142 III 197 E. 3.7). In einem Scheidungs- oder Eheschutzverfahren überträgt das Gericht einem Elternteil die alleinige elterliche Sorge, wenn dies zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist (Art. 176 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 298 Abs. 1 ZGB). In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die gemeinsame elterliche Sorge von Mutter und Vater unabhängig von spezifischen familienrechtlichen Konstellationen (gemeinsames oder getrenntes Leben der Eltern; verheiratete, geschiedene oder unverheiratete Eltern) den Grundsatz bildet. Dem liegt die Annahme zugrunde, dass dem Wohl der minderjährigen Kinder am besten gedient ist, wenn die Eltern das Sorgerecht gemeinsam ausüben. Vom Grundsatz soll nur dann abgewichen werden, wenn eine andere Lösung die Interessen des Kindes ausnahmsweise besser wahrt. Die Zuteilung der elterlichen Sorge an einen Elternteil muss eine eng begrenzte Ausnahme bleiben, ohne dass für die Alleinzuteilung der elterlichen Sorge aber gleich strenge Voraussetzungen gelten wie für den Entzug der elterlichen Sorge im Sinn einer Kindesschutzmassnahme gestützt auf Art. 311 ZGB. Sie fällt insbesondere in Betracht, wenn Eltern in einem schwerwiegenden Dauerkonflikt stehen oder bezüglich der Kindesbelange anhaltend kommunikationsunfähig sind, vorausgesetzt, dass sich die Probleme zwischen den Eltern auf die Kinderbelange als Ganzes beziehen und das Kindeswohl konkret beeinträchtigen und dass die Zuteilung der elterlichen Sorge an einen Elternteil allein eine Entlastung der Situation erwarten lässt bzw. dem Kindeswohl besser gerecht wird. In Bezug auf die grundsätzlichen Kinderbelange ist ein bestimmtes Mindestmass an Übereinstimmung erforderlich, so dass die Eltern wenigstens im Ansatz einvernehmlich handeln können. Ist dies nicht der Fall, führt ein gemeinsames Sorgerecht fast zwangsläufig zu einer Belastung des Kindes, welche anwächst, sobald dieses das fehlende Einvernehmen der Eltern selbst wahrnehmen kann. Im Übrigen drohen auch Gefahren wie die Verschleppung wichtiger Entscheidungen, beispielsweise im Zusammenhang mit notwendiger medizinischer Behandlung. Es liegt nicht im Kindeswohl, wenn für jede Einzelfrage ein Verfahren zu eröffnen wäre, in welches das Kind mit zunehmendem Alter hineingezogen würde, weil sich die Eltern chronisch nicht einigen können oder der eine Elternteil kaum erreichbar ist (BGE 150 III 97 E. 4.2, 143 III 361 E. 7.3.2, 142 III 197 E. 3.5–
15 / 46 3.7, 141 III 472 E. 4.1–4.7; Urteile des Bundesgerichts 5A_40/2024 vom 8. Februar 2024 E. 5 sowie 5A_853/2023 vom 12. Juni 2024 E. 4.1 BÜCHLER/CLAUSEN, FamKomm Scheidung, Band I: ZGB, 4. Aufl. 2022, Art. 298 N. 15 m.w.H.). 3.2.Die Vorinstanz beliess den Eltern die gemeinsame elterliche Sorge (act. B.1, Dispositiv-Ziff. 2). Sie begründete dies insbesondere damit, dass von den Parteien keine gegenteiligen Anträge gestellt worden seien (act. B.1, E. 4.3). 3.3.Im vorliegenden Berufungsverfahren beantragt die Ehefrau neu die alleinige elterliche Sorge. Sie bringt vor, die Kinder würden bei Ausübung des Besuchsrechts durch den Ehemann aufgestachelt und manipuliert. Ausserdem habe er sie (die Ehefrau) und ihre Mutter mit dem Tod bedroht (act. A.1, Rz. III.6 f. [ZR1 24 204]). Die Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge sei nicht nur notwendig, um die Sicherheit und das Wohl der Kinder zu gewährleisten, sondern auch, um praktische Hindernisse, wie bspw. Probleme bei der Beantragung neuer Pässe, zu vermeiden. Die aktuelle Regelung der gemeinsamen elterlichen Sorge führe zu erheblichen Schwierigkeiten und sei nicht im wohlverstandenen Interesse der Kinder (act. A.14, S. 5). Der Ehemann spricht sich für die Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge aus und bestreitet die Ausführungen der Ehefrau (act. A.2, Rz. II.B.5.1 und II.B.6 [ZR1 24 204]). Er führt aus, die Kinder seien gerne bei ihm, zeigten klare Freude und Verbundenheit und würden ihm immer wieder sagen, dass sie gerne Zeit mit ihm verbringen. Eine Alleinzuweisung der elterlichen Sorge entspreche daher nicht dem Wohl der Kinder (act. A.10.1, Rz. 1 [ZR1 24 204]). 3.4.1. Wie vorstehend dargelegt (vgl. E. 3.1), ist die gemeinsame elterliche Sorge die Regel und eine Alleinzuteilung des Sorgerechts eine eng begrenzte Ausnahme. Im vorliegenden Fall besteht gestützt auf die (rudimentären) Ausführungen der Parteien kein Anlass, vom Regelfall der gemeinsamen elterlichen Sorge abzuweichen. Zwar besteht auf Elternebene zweifellos ein erheblicher Konflikt. Die Eltern sind nicht in der Lage, direkt miteinander zu kommunizieren und sich über die Kinderbelange auszutauschen; die Ehefrau möchte zur Zeit gar keinen Kontakt zum Ehemann haben und fürchtet sich vor ihm (act. A.11 [ZR1 24 204]). Es kann aber insoweit noch nicht von einer Chronifizierung des elterlichen Konflikts gesprochen werden, als die Eltern erst seit rund eineinhalb Jahren getrennt leben und es nicht auszuschliessen ist, dass es nach einer rechtskräftigen Regelung der Kinderbelange zu einer gewissen Beruhigung der Situation kommen wird. Zu beachten ist sodann, dass die Ausübung der elterlichen Sorge nicht zwingend voraussetzt, dass sich die Eltern persönlich treffen. Über die Kinderbelange können
16 / 46 sie sich vielmehr auch auf schriftlichem Weg, per E-Mail oder mithilfe von anderen Medien austauschen (BGE 142 III 502 E. 2.4.1; Urteil des Bundesgerichts 5A_490/2021 vom 22. April 2022 E. 4.3.1). Zudem besteht zur Beratung und Unterstützung der Eltern eine Beistandschaft. Es ist daher davon auszugehen, dass eine zumindest minimale Abstimmung zwischen den Eltern möglich sein sollte. Sie sind denn auch darauf hinzuweisen, dass sie die Verantwortung für ihre Kinder trotz ihrer Trennung weiterhin gemeinsam tragen und sich darum zu bemühen haben, zum Wohl ihrer Kinder in einem gewissen Mass zusammenzuwirken. 3.4.2. Im Weiteren wird nicht geltend gemacht, dass sich die Probleme zwischen den Eltern auf die Kinderbelange als Ganzes beziehen, bzw. nicht begründet, inwieweit eine konkrete Beeinträchtigung des Kindeswohl vorliegt. Die Konflikte drehen sich insbesondere um das Besuchsrecht, namentlich um die Beeinflussung und Aufstichelung der Kinder während der Besuche beim Ehemann oder um unterschiedliche Erziehungsstile, z.B. was den Zuckerkonsum oder nächtliche Besuche bei McDonalds betrifft (act. A.1, Rz. III.6; act. A.14 [ZR1 24 204]). Divergenzen bei den Erziehungsansichten bilden indes keinen Anlass für eine alleinige Zuteilung der elterlichen Sorge, zumal solche bei vielen zusammen wie getrennt lebenden Elternpaaren vorkommen dürften und für ein Kind nicht per se schädlich sein müssen (Urteil des Bundesgerichts 5A_186/2016 vom 2. Mai 2016 E. 4; BÜCHLER/CLAUSEN, a.a.O., Art. 298 N. 23 u. 23a). Sodann schlägt sich der Erziehungsstil primär bei der Betreuung der Kinder – wie sie unabhängig von der Sorgerechtsfrage im Rahmen der Ausübung der Obhut durch die Ehefrau und des Besuchsrechts durch den Ehemann wahrgenommen wird – nieder, und nicht bei der Entscheidfindung über die Lebensplanung der Kinder. Es sind denn auch keine Situationen bekannt, in denen die gemeinsame elterliche Sorge dazu geführt hätte, dass eine wesentliche, die Kinder betreffende Entscheidung nicht oder verspätet hätte gefällt werden können. Ebenso wenig wird von der Ehefrau ausgeführt, dass bzw. welche wichtigen Entscheidungen im Leben der Kinder aktuell oder in absehbarer Zeit anstehen würden. Thematisiert werden lediglich Probleme bei der (Neu-)Beschaffung von Reisepässen (vgl. act. A.14, S. 3 [ZR1 24 204]; vgl. auch act. D.28.1 [ZR1 24 204]), was für die Alleinzuteilung der elterlichen Sorge indes nicht ausschlaggebend sein kann. Die elterlichen Konflikte bei der Ausübung der Betreuung können durch eine alleinige Zuteilung der elterlichen Sorge im Übrigen nicht entschärft werden. Diesen ist vielmehr auf der Ebene des Besuchsrechts Rechnung zu tragen. Damit ist weder ersichtlich, dass sich die Elternkonflikte auf die Kinderbelange als Ganzes beziehen – mit entsprechenden Auswirkungen auf das Kindeswohl –, noch
17 / 46 kann durch die Zuteilung der elterlichen Sorge an die Ehefrau allein eine erhebliche Entlastung der Situation herbeigeführt werden. Schliesslich steht nicht grundsätzlich in Frage, dass der Ehemann – der regelmässige Kontakte zu den Kindern pflegt – seine elterliche Verantwortung nicht wahrnehmen könnte. Auch seine finanziellen Schwierigkeiten stehen dem nicht entgegen, da sie nicht ausschliessen, dass er die Kinder betreffende Entscheidungen in deren Wohl treffen kann (vgl. BÜCHLER/CLAUSEN, FamKomm Scheidung, Band I: ZGB, 4. Aufl. 2022, Art. 298 N. 23a m.w.H.). 3.5.Es rechtfertigt sich nach dem Gesagten nicht, die elterliche Sorge während der Dauer der Trennung allein der Ehefrau zuzuweisen, weshalb ihre Berufung in diesem Punkt abzuweisen ist. 4.Obhut 4.1.1. Können sich die Eltern nach der Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes nicht auf ein Betreuungsmodell einigen, teilt das Gericht die Obhut nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses zu (Art. 176 Abs. 3 und Art. 298 Abs. 2 ZGB). Der Begriff der Obhut umfasst – losgelöst vom Sorgerecht – die tatsächliche bzw. faktische Obhut und beinhaltet die Befugnis zur täglichen Betreuung des Kindes sowie die Ausübung der Rechte und Pflichten in Zusammenhang mit dessen Pflege und laufender Erziehung (BGE 147 III 121 E. 3.2.2, 142 III 617 E. 3.2.2, 142 III 612 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 5A_345/2020 vom 30. April 2021 E. 5.1; BÜCHLER/CLAUSEN, a.a.O., Art. 298 N. 3; je m.w.H.). Die gemeinsame elterliche Sorge hat keine unmittelbaren Auswirkungen auf die tatsächliche Betreuung. Die Tatsache, dass die elterliche Sorge den Eltern gemeinsam zusteht, bedeutet nicht zwingend, dass sich die Eltern auch die Betreuungs- und Erziehungsaufgaben teilen. Aus dem gemeinsamen Sorgerecht kann kein Anspruch eines Elternteils abgeleitet werden, das Kind auch tatsächlich zu betreuen. Ebensowenig ergibt sich daraus eine Pflicht zur Kinderbetreuung (BGE 142 III 617 E. 3.2.3, 142 III 612 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 5A_382/2019 vom 9. Dezember 2019 E. 4.2.1; BÜCHLER/CLAUSEN, a.a.O., Art. 298 ZGB N. 3 f.). Das Gericht prüft bei gemeinsamer elterlicher Sorge die Möglichkeit einer alternierenden Obhut im Sinne des Kindeswohls, wenn ein Elternteil oder das Kind dies verlangt (Art. 298 Abs. 2 ter ZGB). Anders als dies bei der gemeinsamen elterlichen Sorge der Fall ist, handelt es sich bei der alternierenden Obhut nicht um den vom Gesetz vorgegebenen Regelfall. Vielmehr verpflichtet das Gesetz das Gericht wie einleitend erwähnt bloss dazu, die Möglichkeit dieser Form der
18 / 46 Betreuung zu prüfen, wenn ein Elternteil oder das Kind dies verlangt. Nach ständiger Rechtsprechung muss die alternierende Obhut in jedem Fall mit dem Kindeswohl als oberster Maxime des Kindesrechts vereinbar sein. Die Interessen und Wünsche der Eltern haben in den Hintergrund zu treten. Ob eine alternierende Obhut möglich und mit dem Wohl des Kindes vereinbar ist, muss anhand der Umstände des konkreten Einzelfalls geprüft werden. Das bedeutet, dass das Gericht gestützt auf festgestellte Tatsachen der Gegenwart und der Vergangenheit eine sachverhaltsbasierte Prognose darüber zu stellen hat, ob die alternierende Obhut als Betreuungslösung aller Voraussicht nach dem Wohl des Kindes entspricht. Der Entscheid über die alternierende Obhut liegt im Ermessen des Sachgerichts (Art. 4 ZGB). Bei gegebenen Voraussetzungen kann die alternierende Obhut auch gegen den Willen eines Elternteils angeordnet werden (BGE 143 I 21 E. 5.5.3, 142 III 617 E. 3.2.3, in: Pra 2018 Nr. 26, 142 III 612 E. 4.2, Urteile des Bundesgerichts 5A_800/2022 vom 28. März 2023 E. 5.4.2 und 5A_67/2021 vom 31. August 2021 E. 3.1.1 m.w.H.). 4.1.2. Für die Zuteilung der (faktischen) Obhut an einen Elternteil im Eheschutzverfahren gelten grundsätzlich dieselben Kriterien wie im Scheidungsfall. In jedem Fall notwendige Voraussetzung für die Anordnung einer alternierenden Obhut ist die Erziehungsfähigkeit beider Eltern. Erziehungsfähig sind Eltern, die bereit und fähig sind, ihre Kinder persönlich zu betreuen und zu pflegen, auf deren Bedürfnis nach harmonischer Entfaltung einzugehen und die dafür notwendige Stabilität zu bieten. Dazu gehört auch die als Bindungstoleranz bezeichnete Fähigkeit eines Elternteils, den Kontakt zwischen dem Kind und dem andern Elternteil zuzulassen und aktiv zu fördern (BGE 142 III 617 E. 3.2.3, in: Pra 2018 Nr. 26, 142 III 612 E. 4.3; Urteil des Bundesgerichts 5A_748/2022 v. 9.2.2022 E. 3.1.1; BÜCHLER/CLAUSEN, a.a.O., Art. 298 N. 7a m.w.H.). Weiter erfordert die alternierende Obhut organisatorische Massnahmen und gegenseitige Informationen. Insofern setzt die praktische Umsetzung einer alternierenden Betreuung voraus, dass die Eltern fähig und bereit sind, in Kinderbelangen laufend miteinander zu kommunizieren und im Hinblick auf die notwendigen organisatorischen Vorkehren zu kooperieren. Allein aus dem Umstand, dass ein Elternteil sich einer alternierenden Betreuungsregelung widersetzt, kann nicht ohne Weiteres auf eine fehlende Kooperationsfähigkeit der Eltern geschlossen werden, die einer alternierenden Obhut im Wege steht. Ein derartiger Schluss könnte nur dort in Betracht fallen, wo die Eltern aufgrund der zwischen ihnen bestehenden Feindseligkeiten auch hinsichtlich anderer Kinderbelange nicht zusammenarbeiten können mit der Folge, dass sie ihr Kind im
19 / 46 Szenario einer alternierenden Obhut dem gravierenden Elternkonflikt in einer Weise aussetzen würden, die seinen Interessen offensichtlich zuwiderläuft. Zu berücksichtigen ist ferner die geographische Situation, namentlich die Distanz zwischen den Wohnungen der beiden Eltern und die Stabilität und Kontinuität der Verhältnisse, welche die Weiterführung der bisherigen Regelung für das Kind gegebenenfalls mit sich bringt. In diesem Sinne fällt die alternierende Obhut eher in Betracht, wenn die Eltern das Kind schon vor ihrer Trennung abwechselnd betreut haben. Weitere Gesichtspunkte sind die Möglichkeit der Eltern, das Kind persönlich zu betreuen, das Alter des Kindes, seine Beziehungen zu (Halb- oder Stief- )Geschwistern und seine Einbettung in ein weiteres soziales Umfeld. Auch dem Wunsch des Kindes ist Rechnung zu tragen, selbst wenn es bezüglich der Frage der Betreuungsregelung (noch) nicht urteilsfähig ist (BGE 142 III 617 E. 3.2.3, in: Pra 2018 Nr. 26, 142 III 612 E. 4.3; Urteil des Bundesgerichts 5A_748/2022 vom 9. Februar 2022 E. 3.1.1 u. 4.1; Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 23 25 vom 15. Oktober 2024 E. 4.1 m.w.H.). Während die alternierende Obhut in jedem Fall die Erziehungsfähigkeit beider Eltern voraussetzt, sind die weiteren Beurteilungskriterien oft voneinander abhängig und je nach den konkreten Umständen des Einzelfalls von unterschiedlicher Bedeutung. So spielen das Kriterium der Stabilität und dasjenige der Möglichkeit zur persönlichen Betreuung des Kindes bei Säuglingen und Kleinkindern eine wichtige Rolle. Geht es hingegen um Jugendliche, kommt der Zugehörigkeit zu einem sozialen Umfeld grosse Bedeutung zu. Die Kooperationsfähigkeit der Eltern wiederum verdient besondere Beachtung, wenn das Kind schulpflichtig ist oder die geografische Entfernung zwischen den Wohnorten der Eltern ein Mehr an Organisation erfordert (BGE 143 I 21 E. 5.5.3, 142 III 617 E. 3.2.3, in: Pra 2018 Nr. 26, 142 III 612 E. 4.3). 4.1.3. Kommt das Gericht zum Schluss, dass eine alternierende Obhut nicht im Kindeswohl ist, muss es entscheiden, welchem Elternteil er die Obhut über das Kind zuteilt. Dabei hat es im Wesentlichen die bereits erörterten Beurteilungskriterien zu berücksichtigen. Zusätzlich ist die Fähigkeit eines jeden Elternteils zu würdigen, den Kontakt zwischen dem Kind und dem andern Elternteil zu fördern (BGE 142 III 612 E. 4.4). 4.2.Die Vorinstanz hielt fest, es sei schwierig, sich in der Obhutsfrage ein zuverlässiges Bild über die bis anhin gelebten Erziehungs- und Betreuungsverhältnisse zu machen, zumal die Aussagen der Parteien im Lichte des offenkundig vorhandenen Trennungskonflikts von Dramatisierungen und Untertreibungen gleichermassen geprägt zu sein schienen. So dürfte die Aussage
20 / 46 der Ehefrau, der Ehemann habe sich wenig bis gar nicht um die Kinderbelange und den Haushalt gekümmert, angesichts der doch langjährigen Beziehung der Parteien ebenso mit Vorsicht zu geniessen sein wie die Angaben des Ehemannes zu seinen Casinobesuchen, welche im Lichte des längeren Betreibungsregisterauszuges nicht nur sporadisch erfolgt sein und die Ehe erheblich belastet haben dürften. In Bezug auf die Erziehungsfähigkeit der Ehefrau ergäben sich aus den Verfahrensakten, namentlich den Arztberichten, keine eindeutigen Hinweise auf eine (wiederkehrende) depressive Erkrankung einerseits oder Alkoholprobleme andererseits. Der Ehemann habe denn auch keine näheren Angaben zu Häufigkeit und Umfang des Alkoholkonsums gemacht und sich ebensowenig darüber geäussert, wie sich die depressive Erkrankung der Ehefrau im familiären Alltag konkret ausgewirkt habe. Was die Behauptung des Ehemannes betreffe, die Ehefrau vermöge die Haushaltsführung wie auch die Kinderbetreuung nicht zu bewältigen, so seien seine Aussagen offensichtlich vom Trennungskonflikt geprägt. Jedenfalls sei festzustellen, dass sich die Kinder C., D. und E._____ bis anhin normal entwickelt hätten und sich aus den Akten keinerlei Hinweise auf Verhaltensauffälligkeiten ergäben. Im Hinblick auf den Wegzug der Ehefrau mit den drei Kindern in einen anderen Kanton habe die Ehefrau glaubhaft ausgeführt, alle Kinderbelange geregelt und insbesondere den Eintritt der Kinder in den Kindergarten sowie in die Schule organisiert zu haben. Zudem beständen keine Anzeichen dafür, dass bei beruflicher Abwesenheit der Ehefrau nicht für eine hinreichende Fremdbetreuung gesorgt sei. Sodann sei mangels gegenteiliger Anzeichen festzuhalten, dass die Ehefrau während der Trennung in der Lage gewesen sei, für die Kinder zu sorgen. Die Erziehungsfähigkeit der Ehefrau sei daher nicht in grundsätzlicher Weise anzuzweifeln, woran auch nichts ändere, dass die Ehefrau in einer emotionalen Ausnahmesituation wenig glücklich agiert habe. Im Übrigen habe auch der Ehemann problematische Verhaltensweisen an den Tag gelegt. Namentlich seine Schuldenlast lasse sich kaum anders als damit erklären, dass er ein nicht unerhebliches Mass an Zeit den diversen Casinobesuchen gewidmet habe. Im Übrigen sei davon auszugehen, dass auch das familiäre Umfeld des Ehemannes, insbesondere Eltern und Geschwister, bei der Betreuung der Kinder behilflich gewesen sei. Wie der Ehemann die Kinderbetreuung im Falle einer Obhutszuteilung genau regeln würde, habe er jedoch weder in den Rechtsschriften noch an der Hauptverhandlung näher darzulegen vermocht. Sodann sei zu beachten, dass im Eheschutzverfahren im Gegensatz zur Scheidung nicht eine definitive und dauerhafte Lösung der Kinderbelange im Vordergrund stehe, sondern das Gericht in erster Linie rasch eine optimale Situation für die Kinder zu schaffen habe, wobei langwierige Abklärungen nicht die Regel bilden sollten. Nach dem
21 / 46 Dargelegten seien die Kinder unter die Obhut der Ehefrau und Kindsmutter zu stellen (act. B.1, E. 4.2). 4.3.1. Im Berufungsverfahren beantragte der Ehemann, die Kinder C., D. und E._____ seien unter seine alleinige Obhut zu stellen. Eventualiter sei die alternierende Obhut anzuordnen (act. A.1, Rechtsbegehren Ziffer 2 [ZR1 24 205]). Er führt aus, der Umstand, dass es für das Gericht schwierig gewesen sei, sich in der Obhutsfrage ein einigermassen zuverlässiges Bild der bis anhin gelebten Erziehungs- und Betreuungsverhältnisse zu machen, hätte die Vorinstanz gerade veranlassen müssen, weitere Abklärungen zu treffen. Allein darauf mit der Begründung zu verzichten, im Eheschutz stehe nicht eine definitive und dauerhafte Lösung der Kinderbelange im Vordergrund, gehe nicht an (act. A.1, Rz. II.B.3 [ZR1 24 205]). Die Ehefrau habe lediglich den ältesten Sohn C._____ im ersten Jahr sehr gut alleine betreut. Danach sei sie aber auf Unterstützung von Drittpersonen angewiesen gewesen, auch durch Verwandte von ihm. Dies sei für sie wichtig gewesen, damit sie in den Ausgang habe gehen können. Verschiedene Personen könnten bezeugen, dass die Ehefrau nicht in der Lage sei, die Kinder zu betreuen. Er selbst könne die Kinder besser betreuen, wobei er zum Schutz der Kinder davon absehe, dies beweisende Vorfälle vorzubringen. Auch der Wegzug von Domat/Ems, dem Lebensmittelpunkt der Kinder, an einen neuen Wohnort kurz nach der mündlichen Hauptverhandlung zeige, dass es der Ehefrau nicht um das Wohl der Kinder gehe. Im Weiteren seien die Kinder nach einem Besuchswochenende bei ihm von H._____ – bei der es sich im Übrigen nicht um die K._____ handle – abgeholt worden, die in O.1._____ und O.2._____ Räumlichkeiten für Sexmassagen habe, was keine ideale Umgebung für kleine Kinder sei. Ausserdem komme dem Wunsch der Kinder bei der Zuteilung der Obhut grosse Bedeutung zu. Es sei nicht einzusehen, weshalb C._____ und allenfalls auch D._____ nicht befragt werden könnten. Alle Kinder würden sehr am Vater hängen und insbesondere D._____ habe sich die meiste Zeit bei ihm aufgehalten. Er habe mehrere Telefonanrufe seiner Kinder aufgenommen, in denen diese ihn weinend bitten würden, dass sie zu ihm zurückgehen dürften. Auch am Sonntagabend hätten D._____ und C._____ oft nicht zur Mutter zurück gewollt. Es seien deshalb weitere Abklärungen zu treffen, insbesondere in Bezug auf die Erziehungsfähigkeit der Ehefrau, die aus seiner Sicht krank, namentlich alkoholkrank, sei. Auch zeigten ihre Anträge, dass sie offensichtlich nicht bereit sei, den Kontakt der Kinder zum Vater aufrecht zu erhalten bzw. zu fördern, was Zweifel an ihrer Erziehungsfähigkeit wecke. Sei die Erziehungsfähigkeit der Ehefrau gegeben, sei eine alternierende Obhut zu prüfen, was bedinge, dass die Ehefrau wiederum nach O.4._____ zurückkehre. Abzuklären sei auch, wer die Kinder neben der Mutter betreut, sowie
22 / 46 ihr Umfeld. Was die Betreuung der Kinder betreffe, so sei es ihm möglich, Homeoffice zu machen. Zudem könne er auf die Unterstützung seiner Eltern zählen. Er sei für einige Zeit arbeitslos gewesen, zur Zeit aber am Aufbau einer eigenen Firma (act. A.1, Rz. II.B.4 ff.; act. A.3; act. A.8, Rz. II.B.3 ff. [ZR1 24 205]). 4.3.2. Die Ehefrau bestreitet die Vorbringen des Ehemannes. Sie führt aus, der Ehemann behaupte tatsachenwidrig und ohne jegliche Beweise, dass sie krank und nicht erziehungsfähig sei. Die von ihm eingereichten Videos dienten der Inszenierung und die vorgelegten Bestätigungen seien reine Gefälligkeitsschreiben und hätten keinen Beweiswert (act. A.4, Rz. II.3 u. III.3 f. [ZR1 24 205]). Mit seinen ehrenrührigen Unterstellungen ihr gegenüber wolle er davon ablenken, dass er spielsüchtig und seit 12 Jahren keiner beruflichen Tätigkeit nachgegangen sei. Ebenfalls lenke er davon ab, dass ausschliesslich sie durch ihre berufliche Tätigkeit für das wirtschaftliche Überleben der Familie gesorgt habe. Der Ehemann habe durch die Spielsucht 138 Verlustscheine im Umfang von rund CHF 210'000.00 und schulde der Krankenkasse über CHF 50'000.00, da er seit Jahrzehnten keine Prämien bezahlt habe. Ihre Prämien sowie diejenigen der Kinder bezahle sie. Ebenso habe sie die eheliche Wohnung aus ihrem Lohn bezahlt. Die angebliche Tätigkeit des Ehemannes ab September 2024 für ein Gipsergeschäft dürfte von fiktiver Natur sein, zumal der Ehemann immer Zeit finde, sie zu stalken, und die Tätigkeit angeblich im Homeoffice ausführe. Auch die Unterhaltsbeiträge habe er bis anhin nicht geleistet. Es sei daher notwendig, dass sie einer Berufstätigkeit nachgehe, um nicht sozialhilfeabhängig zu werden. Sie befürchte, dass der nach wie vor erwerbslose Ehemann mit den Kindern O.3._____ ziehen wolle, da er sich weigere, die Pässe an sie herauszugeben. H._____ sei ihre Mutter und vermiete Wohnungen an Masseurinnen im Erotikbereich, was legal sei. Ausserdem wohne ihre Mutter in einer anderen, separaten Wohnung. Ihr Wegzug aus O.4._____ hänge ausschliesslich mit den Morddrohungen des Ehemannes sowie damit zusammen, dass ein Verbleiben in der Nähe von ihm und seiner Familie aufgrund eines dauerhaften Stalkings unzumutbar sei. Der Wegzug liege daher im Wohl der Kinder, damit in der Familie Ruhe einkehren könne. C._____ und E._____ hätten sich in der neuen Umgebung gut eingelebt. Gegenüber D._____ lege der Ehemann ein kindsschädliches Verhalten an den Tag, habe er sich doch bereits zweimal geweigert, ihn ihr nach Ausübung des Besuchsrechts zusammen mit den Geschwistern zu übergeben, was den Einsatz der Polizei bzw. des Pikettdienstes der KESB notwendig gemacht hätte. Dabei habe der Ehemann D._____ durch sein theatralisches Verhalten – lautes und provokatives Weinen mit der Erklärung, sehr traurig zu sein, wenn er D._____ der Mutter übergeben müsse – in einen unakzeptablen Loyalitätskonflikt geführt (act. A.2, Rz. III.1. ff.; act. A.4, Rz. III.2 ff.
23 / 46 [ZR1 24 205]). Einen solchen verursache er auch durch das Anfertigen von Videoaufnahmen der Kinder. Dass C._____ und D._____ nach der Ausübung des Besuchsrechts nicht zu ihr zurückkehren wollten, treffe nicht zu (act. A.9, Rz. III.5 [ZR1 24 205]). 4.4.Aus den vorstehenden Erwägungen geht hervor, dass der Ehemann die Erziehungsfähigkeit der Ehefrau in Abrede stellt und in diesem Zusammenhang auch beanstandet, es seien keine ausreichenden Abklärungen getroffen worden, namentlich kein Erziehungsfähigkeitsgutachten eingeholt worden (vgl. E. 4.3.1). 4.4.1. Im vorliegenden Summarverfahren (vgl. Art. 271 lit. a ZPO) ist der Beweis grundsätzlich durch Urkunden zu erbringen (Art. 254 Abs. 1 ZPO). Andere Beweismittel sind nur zulässig, wenn sie das Verfahren nicht wesentlich verzögern, es der Verfahrenszweck erfordert oder das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat (Art. 254 Abs. 2 ZPO). Letzteres trifft vorliegend zwar zu (vgl. E. 1.6). Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, geht es in Eheschutzverfahren indes darum, so schnell wie möglich eine optimale Situation für die Kinder zu schaffen, weshalb langwierige Abklärungen, insbesondere durch Gutachten, selbst in strittigen Fällen nicht die Regel sind, sondern nur unter besonderen Umständen, z.B. bei sexuellem Missbrauch von Kindern, anzuordnen sind (Urteil des Bundesgerichts 5A_470/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 4.1.2). Sodann ist das Gutachten lediglich eine von mehreren möglichen Beweismassnahmen (vgl. Art. 168 ZPO). Das Gericht muss ein Gutachten anordnen, wenn dieses als einziges geeignetes Beweismittel erscheint; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Gericht nicht über ausreichende persönliche Kenntnisse verfügt, um über das Kindeswohl entscheiden zu können, beispielsweise wenn ein Kind an einer Krankheit leidet oder ein pathologisches Verhalten zeigt, oder wenn das Gericht über keine Beweise für entscheidrelevante Tatsachen verfügt. Dem Gericht kommt bei der Entscheidung, ob ein Gutachten in Auftrag zu geben ist, ein weiter Ermessensspielraum zu (Urteile des Bundesgerichts 5A_654/2022 vom 21. Dezember 2023 E. 5.1.2 m.w.H. und 5A_647/2021 vom 19. November 2021 E. 4.2.2; vgl. SCHWEIGHAUSER, a.a.O., Art. 296 N. 18 f.). Vorliegend besteht kein qualifizierter Abklärungsbedarf und auch keine anderen besonderen Umstände, die das Einholen eines Gutachtens zur Erziehungsfähigkeit der Mutter oder zur Ausgestaltung der Obhut notwendig machen. Wie bereits in der Beweisverfügung (act. D.13 Ziff. 6 [ZR1 24 205]) festgehalten wurde, ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte, dass die Ehefrau grundsätzlich nicht erziehungsfähig wäre (vgl. zu ihrer Erziehungsfähigkeit auch die nachfolgenden Erwägungen). Die Kinder sind gesund und in ihrer Entwicklung unauffällig. Sodann
24 / 46 erweist sich der Sachverhalt auch ohne Einholung eines Gutachtens als ausreichend abgeklärt, zumal sich das Gericht neben den Angaben und Urkunden der Parteien auch auf den Bericht und die Auskünfte des Beistands stützen kann. 4.4.2. Was den Gesundheitszustand der Ehefrau anbelangt, ging die Vorinstanz u.a. unter Bezugnahme auf ärztliche Berichte von Dr. med. I._____ (RG-act. II.15 f.) davon aus, dass sich in den Verfahrensakten keine eindeutigen Hinweise auf eine (wiederkehrende) depressive Erkrankung oder Alkoholprobleme der Ehefrau fänden, woran auch nichts ändere, dass sie sich einmal nach einer ehelichen Auseinandersetzung in erheblich alkoholisiertem Zustand in Spitalpflege begeben habe (act. B.1 E. 4.2). Damit setzt sich der Ehemann nicht substantiiert auseinander und legt auch keine diesbezüglichen Beweise ins Recht. Wie bereits vor der Vorinstanz bleiben seine Angaben in Bezug auf Häufigkeit und Umfang des Alkoholkonsums der Ehefrau sowie auf Art und Schwere einer psychischen Erkrankung, insbesondere aber zu entsprechenden Auswirkungen dieser Umstände auf die Fähigkeit der Ehefrau, die Kinder zu betreuen und zu pflegen, unsubstantiiert, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. 4.4.3. Ferner wird die Erziehungsfähigkeit der Ehefrau nicht bereits dadurch in Frage gestellt, dass sie von Domat/Ems weggezogen ist, zumal sie geltend macht, dies sei aufgrund von Drohungen, Gewalt und Belästigungen seitens des Ehemanns geschehen (act. A.1, Rz. III.4 [ZR1 24 204]). Wie bereits die Vorinstanz festgestellt hat, hat sie sodann im Rahmen ihres Wegzugs die gesamten Kinderbelange geregelt und sorgt auch finanziell für die Kinder. C._____ besucht die Schule am neuen Wohnort und hat sich dort gemäss Bericht des Beistands gut integriert (act. I.1 S. 3). D._____ ist zum Besuch des Kindergartens ab August 2025 und E._____ in der Kita angemeldet (act. A.9, Rz. III.5 [ZR1 24 205]). Das Wohnumfeld der Kinder ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Der Beistand bestätigt in seinem Bericht, dass die neue Wohnung für die Kinder gut eingerichtet sei und genug Platz biete für die Mutter und die drei Kinder (act. I.1, S. 3 [ZR1 24 204]). Es ist nicht davon auszugehen, dass sich die Kinder – wie vom Ehemann behauptet – grösstenteils in O.1._____ aufhalten, wo die Mutter der Ehefrau, H._____, lebt. Dass es sich bei Letzterer um die Mutter der Ehefrau handelt, geht im Übrigen aus dem Familienausweis hervor (RG-act. II./1), wobei nicht ersichtlich ist, aus welchem Grund der Ehemann dies bestreitet und was er damit erreichen möchte. Es ist zudem gerichtsnotorisch, dass sich Enkelkinder teilweise bei ihren Grosseltern aufhalten (dürfen), sofern dies gewünscht und möglich ist. Im Weiteren bestätigt der Beistand in seinem Bericht, dass die beiden jüngeren Kinder von der
25 / 46 Mutter oder von verantwortungsvollen Drittpersonen betreut werden (act. I.1 [ZR1 24 204]). 4.4.4. Was die vom Ehemann angezweifelte Bindungstoleranz der Ehefrau betrifft (vgl. z.B. act. A.8, Rz. 3 [ZR1 24 205]), ist festzuhalten, dass jene gemäss ihren Anträgen zwar das Besuchsrecht des Ehemannes einschränken möchte. Allerdings finden die Besuchswochenenden regelmässig statt, und es ist nicht ersichtlich, dass die Ehefrau die Kontakte wissentlich und willentlich verhindern würde. Zudem verliefen die Übergaben am Freitagabend, also von der Mutter zum Vater, jeweils unproblematisch, was dafür spricht, dass die Mutter die Kinder in Bezug auf die Besuche beim Vater positiv vorbereitet. Im Gegenzug kam es bei den Übergaben am Sonntagabend regelmässig zu erheblichen Problemen. Dies ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht darauf zurückzuführen, dass sich die Kinder bei der Ehefrau nicht wohlfühlen würden, sondern vielmehr darauf, dass der Ehemann den Loyalitätskonflikt der Kinder schürt, indem er an den Besuchswochenenden vor den Kindern klagt, wie schlecht es ihm gehe und wie traurig er ohne die Kinder sei (act. I.1, S. 2 f. [ZR1 24 204]), und auch nicht davor zurückschreckt, die Kinder für seine Zwecke, namentlich das Erhalten der Obhut, zu instrumentalisieren (vgl. E. 2.2.2). Es bestehen daher eher Zweifel an der Bindungstoleranz des Ehemannes als an derjenigen der Ehefrau. 4.4.5. Am Gesagten vermögen auch die vom Ehemann zwecks Nachweises der Unfähigkeit der Ehefrau, die Kinder zu betreuen, eingereichten Berichte und Video- bzw. Audioaufnahmen nichts zu ändern (act. B.1, B.2, B.5-B.8 [ZR1 24 205]; act. C.1 [ZR1 24 204]). Soweit die Berichte in deutscher Sprache verfasst sind – zu act. B.1 und B.2 fehlt eine Übersetzung, weshalb diese als Beweismittel nicht taugen – und sich überhaupt zum erziehungsrelevanten Verhalten der Ehefrau äussern, ist festzustellen, dass diese von dem Ehemann nahestehenden Personen stammen und offenbar auf dessen Bitten für das vorliegende Verfahren produziert wurden, was ihre Aussagekraft deutlich mindert. Teilweise sind die darin enthaltenen Angaben, wie zum fehlenden Besuch des Elternabends oder zur fehlenden Arbeitstätigkeit der Ehefrau, sodann durch Bestätigungen der Lehrperson – wonach sich die Ehefrau aufgrund einer kleinen Operation für den Elternabend abgemeldet und später in der Schule an einem Einzelgespräch teilgenommen hat (act. C.5 [ZR1 224 205]) – oder durch die erstinstanzlich eingereichten Steuerveranlagungen (RG-act. II./4 und II./5) klar widerlegt. Die Video- und Audioaufnahmen, die gemäss Ehemann zeigen sollen, dass die Kinder Angst vor ihrer Mutter hätten und sich nicht wohlfühlen würden (act. A.2, Rz. II.B.3), wirken grossmehrheitlich inszeniert und stellen ausserdem Momentaufnahmen dar. Zudem
26 / 46 wird die erwähnte Behauptung des Ehemannes von der übrigen Aktenlage nicht gestützt. So geht unter anderem aus dem Bericht des Beistands hervor, dass er beide Eltern im direkten Umgang mit den Kindern fürsorglich und wohlwollend erlebe. Sodann habe er alle drei Kinder bei seinem Besuch bei ihnen und der Mutter als ruhig und entspannt erlebt (act. I.1 S. 2 [ZR1 24 204]). 4.4.6. Im Ergebnis ist der vorinstanzliche Schluss, dass die Ehefrau grundsätzlich erziehungsfähig ist, nicht zu beanstanden. 4.5.Bei gegebener Erziehungsfähigkeit der Ehefrau beantragt der Ehemann eine alternierende Obhut. Er knüpft diesen Antrag indes daran, dass die Ehefrau nach Domat/Ems zurückkehrt, was vorliegend nicht absehbar ist. Darüber hinaus liegen die Voraussetzungen für eine alternierende Obhut nicht vor. Es fehlt namentlich an der Fähigkeit und Bereitschaft der Eltern, in alltäglichen Kinderbelangen miteinander zu kommunizieren und im Hinblick auf die notwendigen organisatorischen Vorkehrungen zu kooperieren. Die fehlende Kommunikations- und Kooperationsbereitschaft ergibt sich nicht nur aus den Rechtsschriften, sondern auch aus dem Bericht des Beistands (act. I.1 S. 3 [ZR1 24 204]). Die Kooperationsbereitschaft verdient vorliegend indessen besondere Beachtung, da die beiden älteren Kinder bereits die Schule bzw. den Kindergarten besuchen und die Wohnorte der Eltern rund 40 km auseinander liegen. Im Weiteren legt der Ehemann auch nicht dar, wie die Betreuung der Kinder bei einer alternierenden Obhut auszugestalten wäre. 4.6.Nicht nur in Bezug auf die beantragte alternierende Obhut, sondern auch hinsichtlich seines Antrag auf Alleinzuteilung der Obhut führt der Ehemann sodann nicht näher aus, inwieweit ihm seine berufliche Tätigkeit die Betreuung seiner Kinder erlauben würde. Er bezeichnet zwar die Ausführungen der Vorinstanz, wonach er nicht dargelegt habe, wie er die Betreuung der Kinder im Falle einer Obhutszuteilung genau regeln würde, als unzutreffend, macht diesbezüglich aber auch im Berufungsverfahren keine konkreten Angaben. In seiner Berufung und in der Replik beruft er sich auf die Möglichkeit, im Homeoffice zu arbeiten, womit er genügend Zeit habe, die Kinder zu beaufsichtigen und zu betreuen, sowie auf die Unterstützung seiner Familie (act. A.1 Rz. II.B.11; act. A.3 Rz. II.B.9 [ZR1 24 205]). In der Stellungnahme vom 31. März 2025 (act. A.8 Rz. II.B.2 [ZR1 24 205]) hielt er dann fest, er sei für einige Zeit arbeitslos gewesen, zur Zeit aber am Aufbau einer eigenen Firma. Nähere Angaben dazu fehlen jedoch, so dass die Zuteilung der Obhut an ihn auch aufgrund der ungeklärten Betreuungsmöglichkeit aktuell nicht in Frage kommt.
27 / 46 4.7.Der Beistand empfiehlt in seinem Bericht vom 3. März 2025, die Obhut über die drei Kinder bei der Mutter zu belassen. Nach seinen Erkenntnissen sei C._____ gut in der Schule am neuen Wohnort gestartet, habe bereits einige Freunde und sei gut integriert. Die beiden jüngeren Kinder würden von der Mutter oder verantwortungsvollen Personen betreut. Die Mutter habe bereits einen Krippenplatz für D._____ angefragt, damit sie für ihre Arbeit flexibler sei. Die Wohnung sei für die Kinder gut eingerichtet und biete genug Platz. Bei seinem Besuch bei der Mutter und den Kindern am 11. Dezember 2024 habe er alle drei Kinder ruhig und entspannt erlebt. Die Kinder hätten sich an den Rhythmus, in welchem sie ihren Vater besuchen, gewöhnt und die ganze Situation sei deutlich besser geworden, was vor allem weniger Stress für die Kinder bedeute (act. I.1, S. 2 f. [ZR1 24 204]). 4.8.Unter diesen Umständen besteht kein Grund, die Obhut über die Kinder dem Ehemann allein oder alternierend zuzuweisen. Vielmehr ist der Entscheid der Vor- instanz, die Obhut für die Dauer des Getrenntlebens allein der Ehefrau zuzuweisen, zu schützen und die Berufung des Ehemannes abzuweisen. 5.Persönlicher Verkehr 5.1.1. Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr (Art. 273 Abs. 1 ZGB). Dabei handelt es sich um ein gegenseitiges Pflichtrecht, welches in erster Linie dem Interesse des Kindes dient. Oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs ist das Kindeswohl, das anhand der Umstände des konkreten Einzelfalles zu beurteilen ist. Das Gericht hat sich deshalb in erster Linie an den Bedürfnissen des Kindes zu orientieren; die Interessen der Eltern haben hinter dem vorrangig massgebenden Kindeswohl zurückzutreten. In diesem Sinn hat der persönliche Verkehr zum Zweck, die positive Entwicklung des Kindes zu gewährleisten und zu fördern. Hierbei sind die Beziehungen zu beiden Elternteilen wichtig, da sie bei der Identitätsfindung des Kindes eine entscheidende Rolle spielen können. Das Recht auf persönlichen Verkehr steht den Eltern und dem Kind um ihrer Persönlichkeit willen zu (BGE 131 III 209; Urteile des Bundesgerichts 5A_500/2023 vom 31. Januar 2024 E. 4.1.1, 5A_400/2023 vom 11. Januar 2024 E. 3.3.1, 5A_962/2018 vom 2. Mai 2019 E. 5.2, je m.w.H.). Dem Sachgericht bzw. der Kindesschutzbehörde kommt bei der Regelung und Ausgestaltung der Besuchsmodalitäten ein weites Ermessen zu (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_290/2020 vom 8. Dezember 2020 E. 2.2 und 5A_654/2019 vom 14. Mai 2020 E. 3.1, je m.w.H.; vgl. auch act. B.1, E. 5.1).
28 / 46 5.1.2. Wird das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet, üben die Eltern ihn pflichtwidrig aus, haben sie sich nicht ernsthaft um das Kind gekümmert oder liegen andere wichtige Gründe vor, kann ihnen das Recht auf persönlichen Verkehr im Sinne einer ultima ratio verweigert oder entzogen werden (Art. 274 Abs. 2 ZGB). Eine Gefährdung des Kindeswohls liegt vor, wenn die ungestörte körperliche, seelische oder sittliche Entfaltung des Kindes durch ein auch nur begrenztes Zusammensein mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil bedroht ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_500/2023 vom 31. Januar 2024, E. 4.1.2 m.w.H.). Können die negativen Auswirkungen durch eine besondere Ausgestaltung des Besuchsrechts begrenzt werden, so verbieten das Persönlichkeitsrecht des nicht obhutsberechtigten Elternteils, der Grundsatz der Verhältnismässigkeit, aber auch der Sinn und Zweck des persönlichen Verkehrs dessen gänzliche Unterbindung. Eine Möglichkeit, das Besuchsrecht besonders auszugestalten, besteht in der Anordnung, die Besuche in Anwesenheit einer Drittperson durchzuführen. Dabei muss berücksichtigt werden, dass ein Besuch unter Aufsicht einer Begleitperson für die Beteiligten nicht denselben Wert hat wie ein unbegleiteter Besuch. Entsprechend darf die Eingriffsschwelle beim begleiteten Besuchsrecht nicht tiefer angesetzt werden, als wenn es um die Verweigerung oder den Entzug des Rechts auf persönlichen Verkehr überhaupt ginge. Das begleitete Besuchsrecht bezweckt, der Gefährdung des Kindes wirksam zu begegnen, Krisensituationen zu entschärfen, Ängste abzubauen sowie Hilfestellungen für eine Verbesserung der Beziehungen zum Kind zu bieten. Es stellt daher grundsätzlich eine Übergangslösung dar, welche nur für eine begrenzte Dauer anzuordnen ist (BGE 122 III 404 E. 3c; Urteile des Bundesgerichts 5A_848/2021 vom 5. Mai 2022 E. 3.1 und 5A_68/2020 vom 2. September 2020 E. 3.2; BÜCHLER, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, 4. Aufl. 2022, Art. 274 N. 15 ff.; SCHWENZER/COTTIER, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 273 N. 25). 5.2.Die Vorinstanz räumte dem Ehemann, unter Berücksichtigung einer 100%- igen Arbeitstätigkeit und des Alters der Kinder, ein Besuchsrecht von zwei Wochenenden im Monat, jeweils von Freitag 18:00 Uhr bis Sonntag 17:00 Uhr, ein Ferienrecht von vier Wochen jährlich sowie das Recht ein, die Hälfte der Feiertage mit den Kindern zu verbringen (act. B.1, E. 5.2 sowie Dispositiv-Ziff. 3). 5.3.1. Die Ehefrau beantragt in ihrer Berufung eine Reduktion des Besuchsrechts des Ehemannes auf ein Wochenende pro Monat, unter Kontrolle des gerichtlich eingesetzten Beistands, sowie des Ferienrechts auf zwei Wochen Ferien pro Jahr. Weiter beantragt sie, den Ehemann unter Straffolgen zu verpflichten, ihr die Kinder
29 / 46 nach Ausübung des Besuchsrechts jeweils am Sonntag um 17 Uhr zu übergeben, und festzuhalten, dass das Besuchs- und Ferienrecht bei Nichtantritt des Ehemannes spätestens eine Stunde nach dem gerichtlich festgesetzten Termin ersatzlos entfalle (act. A.1, Rechtsbegehren 2 [ZR1 24 204]). Zur Begründung bringt sie im Wesentlichen vor, der Ehemann habe sich während des Zusammenlebens nie um die Betreuung der gemeinsamen Kinder gekümmert. Vielmehr sei er erwerbslos gewesen und habe sich einzig um seine Spielsucht gekümmert, was hohe Schulden nach sich gezogen habe. Nach Kenntnisnahme ihres Eheschutzgesuchs habe er sich plötzlich in die Kinderbetreuung eingemischt und sowohl D._____ als auch C._____ ohne ihre Information zu sich genommen. Ausserdem habe er sich nach der Ausübung des Besuchsrechts auch schon geweigert, ihr den Sohn D._____ zurückzugeben. Um solche unhaltbaren Zustände zu vermeiden, sei das Besuchsrecht auf ein Wochenende pro Monat zu reduzieren und der Ehemann unter Strafandrohung zu verpflichten, die Kinder zurückzugeben. Ebenso soll der Beistand bei kindeswohlschädlichem Verhalten seitens des Ehemannes die Möglichkeit erhalten, das Besuchs- und Ferienrecht zu sistieren (act. A.1, Rz. III.2 ff. und Rz. III.9 [ZR1 24 204]). 5.3.2. Der Ehemann beantragt die Abweisung des Antrags der Ehefrau. Er bestreitet die Darlegung der Ehefrau und erwidert, dass er und nicht die Ehefrau es gewesen sei, der einer Arbeitstätigkeit nachgegangen sei. Die Schulden habe die Ehefrau durch ihr luxuriöses Verhalten verursacht. Zudem habe er sich neben seiner Arbeitstätigkeit um die Kinder gekümmert. Sie würden denn auch sehr an ihm hängen, im Gegensatz zur Mutter. Im Übrigen sei es nicht so, dass er sich geweigert habe, den Sohn D._____ der Mutter zu übergeben, vielmehr habe dieser nicht zur Mutter gehen wollen (act. A.2, Rz. 6 [ZR1 24 204]). 5.3.3. In der Replik beantragte die Ehefrau dann, dem Ehemann bis auf Weiteres nur ein begleitetes Besuchsrecht zu gewähren und das Ferienrecht bis auf Weiteres zu sistieren. Eventualiter sei auch das Besuchsrecht zu sistieren (act. A.3, Rechtsbegehren Ziff. 2 [ZR1 24 204]). Sie wies die vom Ehemann erhobenen Behauptungen als ungeheuerlich zurück und brachte in Bezug auf die von jenem eingereichten Videos vor, diese seien mit einer Ausnahme gespielt. Der Ehemann zwinge die Kinder in eine Opferrolle und führe dabei Regie, indem er sie anweise, wie sie sich zu verhalten hätten. Bei einem Video, welches er während laufender Autofahrt gemacht habe, habe er das dann mitgeführte Kind und die weiteren Verkehrsteilnehmer sogar der Lebensgefahr ausgesetzt. Im Weiteren habe er die Kinder zu Aussagen gezwungen und D._____ bei der Übergabe derart aufgehetzt, dass er sich vorerst weinend geweigert habe, zur Grossmutter zu gehen. Gestützt
30 / 46 auf diese Videos seien bis auf weiteres sowohl das Besuchs-, als auch das Ferienrecht zu sistieren (act. A.3, Rz. III.3 ff. [ZR1 24 204]). 5.3.4. Der Ehemann hielt in seiner Duplik fest, dass es ihm einzig und allein um das Wohl der Kinder gehe, welches gefährdet sei, wenn sie dauernd bei der Mutter seien, da sie nicht in der Lage sei, den Kindern die nötige Betreuung zu geben. Die Videos würden beweisen, dass die drei Kinder zum Vater wollten (act. A.4 [ZR1 24 204]). 5.3.5. In ihrer Stellungnahme vom 17. März 2025 machte die Ehefrau schliesslich geltend, dass die Kündigung der ehemals ehelichen Wohnung drohe, da der Ehemann die Mietzinse der Wohnung nicht zahle. Eine neue Wohnung könne er aufgrund seiner hohen Schulden kaum anmieten. Ohne eine Wohnung sei das Kindeswohl bei der Ausübung des Besuchsrechts gefährdet, so dass dieses bis auf Weiteres zu sistieren sei (act. A.7 [ZR1 24 204]). 5.3.6. Der Ehemann brachte in seiner Stellungnahme vom 31. März 2025 vor, es sei klar zu beachten, dass die Kinder C._____ und D._____ am Sonntagabend oft nicht mehr zur Mutter zurückwollten und weinten (act. A.8 [ZR1 24 204]). 5.3.7. Schliesslich hielt die Ehefrau in ihrer Stellungnahme vom 28. April 2025 fest, neben der Tatsache, dass der Ehemann bis heute weder Unterhaltsbeiträge geleistet noch sich an den Mietkosten beteiligt habe, sei ein weiterer wichtiger Grund für die Aussetzung des Besuchsrechts, dass er es vollständig ihr überlasse, für das wirtschaftliche Überleben der drei gemeinsamen Söhne zu sorgen. Sodann würden die fehlenden Nachweise für eine Begleichung der rückständigen Mietzinse hinreichend belegen, dass der Ehemann über keine geeigneten Räumlichkeiten verfüge, um das Besuchsrecht mit den Kindern am Wochenende auszuüben. Im Übrigen missbrauche er das Besuchsrecht, indem er bis tief in die Nacht Aktivitäten mit den Kindern unternehme, z.B. Besuche bei McDonald’s oder langes Fernsehen, so dass die Kinder völlig übermüdet zu ihr zurückkehren würden (act. A.9, Rz. III.2 u. III.5 [ZR1 24 205]). 5.4.1. Aus dem vom Obergericht u.a. betreffend Verlauf der Besuche und der Übergaben eingeholten Bericht des Beistands F._____ (act. I.1 [ZR1 24 204]) geht hervor, dass es in der Phase nach dem Umzug der Ehefrau und der Kinder viele Momente der Spannung, der Vorwürfe und wenig Toleranz dem anderen Elternteil gegenüber gegeben habe. Dem Ehemann sei es in dieser Zeit schwergefallen, die Trennung von den Kindern zu akzeptieren, obwohl das Besuchsrecht direkt vom ersten Wochenende an umgesetzt worden sei. Unterdessen habe sich die Trennung
31 / 46 der Eltern, unterstützt durch die Distanz, etwas etabliert. So habe in Bezug auf Ferien und Übergaben an den Besuchswochenenden eine Beruhigung der Situation festgestellt werden können. Er habe beide Elternteile im direkten Umgang mit den Kindern fürsorglich und wohlwollend erlebt. E., der Jüngste, hänge erwartungsgemäss mehr an der Mutter, während der mittlere Sohn, D., von beiden Eltern als "Papakind" eingestuft werde. Er hänge sehr am Vater und habe am ehesten Mühe, sich nach den Besuchswochenenden vom Vater zu lösen. Zurück bei der Mutter beruhige er sich nach Aussagen der Begleiterin bei den Übergaben recht schnell. C., der Älteste, verhalte sich etwas differenzierter und könne auch seine Bedürfnisse oder Wünsche schon besser ausdrücken. Für C. sei es wichtig, aber auch schwierig, nicht in den Konflikt der Eltern eingespannt zu werden. Bei seinem Besuch bei der Mutter und den Kindern am 11. Dezember 2024 habe er alle drei Kinder ruhig und entspannt erlebt. Zum Verlauf der Besuche und Übergaben hielt der Beistand fest, die Besuchswochenenden würden regelmässig alle zwei Wochen stattfinden, wobei die Übergaben aufgrund des Wunsches der Ehefrau, keinen direkten Kontakt mit dem Ehemann zu haben und ihren neuen Wohnort nicht preiszugeben, in O.5._____ stattfinden würden. Die Übergaben am Freitagabend seien stets unproblematisch verlaufen. Die Kinder hätten sich von der Mutter verabschiedet und seien zum Vater gegangen. Bei der Rückkehr am Sonntagabend habe es jedoch grosse Probleme gegeben, da D._____ und C._____ oft geweint und nicht zur Mutter gewollt hätten. Es sei daher mehrmals zu Piketteinsätzen der KESB und auch der Polizei gekommen, um die Kinder zur Mutter zu bringen. Nach Gesprächen mit den Kindern und dem Vater sowie Rückmeldungen der Mutter habe sich gezeigt, dass der Ehemann an den Besuchswochenenden vor den Kindern geklagt habe, wie schlecht es ihm gehe und wie traurig er ohne die Kinder sei. Dies bringe die Kinder in einen Loyalitätskonflikt, da sie ihren Vater ja nicht traurig machen wollten. Auch mehrere Gespräche, die er mit dem Vater geführt habe, hätten keine Verbesserung bewirken können. Er habe daher bei der KESB beantragt, eine Begleitung der Übergaben zu installieren. Seit Januar 2025 seien die Übergaben am Sonntag von Frau G._____ von der Firma J._____ begleitet worden. Die Übergaben fänden nun in O.6._____ statt, wobei die Begleitung eine deutliche Beruhigung der Situation bei den Übergaben gebracht habe. Die Kooperationsbereitschaft der Eltern ihm gegenüber sei gut. Beide kommunizierten respektvoll und adäquat und der Besuchs- und Ferienplan werde bis jetzt korrekt umgesetzt. Der Beistand empfiehlt, das Besuchsrecht im gleichen Rahmen fortzuführen. Die Kinder hätten sich nun an den Besuchsrhythmus mit dem Vater gewöhnt und die
32 / 46 ganze Situation sei deutlich besser geworden, was vor allem weniger Stress für die Kinder bedeute. 5.4.2. Mittels Eingabe vom 19. August 2025 informierte der Beistand das Obergericht, dass der Ehemann unter der Woche bei der Schule am neuen Wohnort aufgetaucht sei, C._____ Süssigkeiten sowie Geld gegeben habe und ihn aufgefordert habe, die Mutter anzulügen bzw. nicht zu erzählen, dass er dort gewesen sei. Es bestehe keine rechtliche Handhabe, dem Vater dies zu verbieten, doch zeige es auf, dass der Fokus des Kindsvaters augenscheinlich nicht beim Kindeswohl liege (act. D.38 [ZR1 24 204]). 5.5.Gemäss Abschlussbericht von G., J., zu den begleiteten Übergaben (act. D.28.1 [ZR1 24 204]), verlaufen diese überwiegend ruhig und strukturiert. Der Vater erscheine mit den Kindern regelmässig und pünktlich und es habe insgesamt ein stabiler Ablauf etabliert werden können. Der Kindsvater zeige sich während der Übergaben auch durchgehend kooperativ, freundlich und ansprechbar. Gelegentlich sei zu beobachten, dass eines der Kinder anhänglich gegenüber dem Vater reagiere, wobei dies vom Vater gut aufgefangen werde und den Ablauf der Übergaben nicht wesentlich in Frage stelle. Auch die Mutter erscheine pünktlich und werde jeweils von H._____ begleitet. Während die Mutter anfangs im Auto geblieben sei, habe sie im Verlauf der Zusammenarbeit motiviert werden können, aus dem Fahrzeug auszusteigen und die Kinder aktiv in Empfang zu nehmen, was sich spürbar positiv auf die Kinder ausgewirkt habe und von diesen sichtlich begrüsst worden sei. Es sei jedoch auf Seiten der Mutter wiederholt zu Unstimmigkeiten im Hinblick auf getroffene Abmachungen gekommen, z.B. was Telefonate von C._____ mit dem Vater in ihrer Anwesenheit oder eine geplante Schlüsselübergabe betreffe. Sodann habe die Mutter an den Übergaben am Freitag nicht teilgenommen. Ein wesentliches Ziel der begleiteten Übergaben – die schrittweise Übergabe der Verantwortung an die Eltern selbst – habe innerhalb des Begleitzeitraums bis Ende Juni 2025 nicht erreicht werden können. Die Eltern seien nicht bereit bzw. in der Lage, die Kinder eigenverantwortlich und ohne ihre Unterstützung zu übergeben. Sie empfehle daher eine weiterführende professionelle Begleitung. 5.6.Aus den vorstehend zitierten Berichten der involvierten Fachpersonen ergibt sich, dass die Besuche der Kinder beim Vater grundsätzlich alle zwei Wochen stattfinden und die Kinder sich an den Rhythmus gewöhnt haben. Der Vater hat ein gutes Verhältnis zu den Kindern und es bestehen keine Anzeichen, dass das Wohl der Kinder während den Besuchsrechtswochenenden beim Ehemann grundsätzlich gefährdet wäre, zumal regelmässige nächtliche Aktivitäten, wie sie die Ehefrau
33 / 46 geltend macht, nicht aktenkundig sind. Als problematisch erweisen sich vor allem die Übergaben, die im Oktober und November 2024 auch Einsätze der Polizei und des Pikettdienstes der KESB notwendig gemacht haben (act. D.3.2 [ZR1 24 205]). Der Beistand schildert nachvollziehbar, dass die Ursache dieser Schwierigkeiten hauptsächlich in dem vom Ehemann verursachten Loyalitätskonflikt liegen dürfte. Nachdem anfangs 2025 eine Begleitung der Übergaben installiert wurde, hat sich die Situation etwas beruhigt, wenngleich die Eltern die Übergaben nach Einschätzung von G._____ immer noch nicht eigenverantwortlich regeln können. Was die Wohnsituation des Ehemannes betrifft, so wurde ihm seine Wohnung tatsächlich aufgrund fehlender Mietzinszahlungen gekündigt (act. A.17; act. B.6 [ZR1 24 204]). Zwischenzeitlich hat er aber die ausstehenden Mietzinse bezahlt und sich mit der Vermieterin auf einen neuen Mietvertrag geeinigt (act. A.18 u. A.20; act. C.6 [ZR1 24 204]), weshalb er auch künftig über geeignete Räumlichkeiten für die Ausübung des Besuchsrechts verfügt. Wie der Ehemann sodann zutreffend ausführt, ist das Nichtbezahlen von Alimenten oder Mietkosten (act. A.8, Rz. II.B.2 [ZR1 24 205]) kein Grund, das Besuchs- und Ferienrecht zu sistieren. Dass der Ehemann von seinen Kindern Video- und Audioaufnahmen erstellt und sie damit in den Elternkonflikt einbezieht, ist aus Sicht des Kindeswohl zwar bedenklich – insbesondere, wenn er dem Kind ein Handy mit anstössigen Bildern nicht wegnimmt, sondern es beim Anschauen der Bilder demonstrativ filmt –, rechtfertigt aber ebenfalls keine Aufhebung des Besuchsrechts. 5.7.1. Unter den vorstehenden Umständen besteht kein Grund, das Besuchs- und Ferienrecht des Ehemannes einzuschränken oder lediglich begleitet zuzulassen. Es erscheint aber im Sinne einer milderen Massnahme als gerechtfertigt, ihm im Zusammenhang mit der Ausübung des Besuchsrechts Weisungen zu erteilen. So ist das Eheschutzgericht nach Art. 176 Abs. 3 ZGB bei einer Gefährdung des Kindeswohls befugt, die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes zu treffen (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Dazu gehören als mildeste Massnahme in der Stufenfolge der Kindesschutzmassnahmen insbesondere Ermahnungen und Weisungen nach Art. 307 Abs. 3 ZGB, die sämtliche Bereiche elterlichen Handelns erfassen können und die Maximen der Subsidiarität, Komplementarität und Proportionalität erfüllen müssen. Weil für Kinderbelange die Offizialmaxime gilt, kann das mit den Kinderbelangen befasste Gericht von Amtes wegen Massnahmen im Sinn von Art. 307 ff. ZGB treffen (BGE 136 III 353 E. 3.3; BREITSCHMID, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, ZGB I, 7. Aufl. 2022, N. 14 u. 19 ff. zu Art. 307 ZGB). Da das Kindeswohl von C., D. und E._____ durch das entsprechende Verhalten des Ehemannes gefährdet ist, wird der Genannte einerseits angewiesen,
34 / 46 sich an die bestehende Besuchsrechtsregelung zu halten, d.h. die festgelegten Zeiten einzuhalten und die Kinder nicht ausserhalb der Besuchszeiten aufzusuchen. Insbesondere hat er davon abzusehen, C._____ an seiner Schule aufzusuchen. Anderseits wird der Ehemann angewiesen, alles zu unterlassen, was das Verhältnis der Kinder zur Ehefrau beeinträchtigt (Art. 274 Abs. 1 ZGB). Dies beinhaltet insbesondere, dass er die Kinder nicht gegen die Ehefrau aufwiegelt und keine Video- und Audioaufnahmen mehr von ihnen (zwecks Beschaffung von Beweisen) erstellt. 5.7.2. Da die Übergaben der Kinder seit Ende 2024 soweit bekannt immer stattfanden, ist auch davon abzusehen, den Ehemann unter Androhung der Straffolgen von Art. 292 StGB zur Übergabe der Kinder nach den Besuchswochenenden zu verpflichten. Der Antrag der Ehefrau auf ersatzloses Entfallen des Besuchs- und Ferienrechts bei Nichtantritt desselben durch den Kindsvater spätestens eine Stunde nach dem gerichtlich festgesetzten Termin blieb unbegründet, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Im Übrigen liegt es in der Kompetenz des Beistands, die Folgen eines Nichtantritts des Besuchs- und Ferienrechts zu regeln. 5.8.Im Ergebnis ist der Antrag der Ehefrau auf Reduktion bzw. Sistierung des Besuchs- und Ferienrechts des Ehemannes und auf Begleitung der Besuche abzuweisen und die vorinstanzlich angeordnete Besuchsrechtsregelung weiterzuführen, unter Erlass der obenstehenden Weisungen. 6.Beistandschaft 6.1.Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid die am 12. September 2024 für die Kinder C., D. und E._____ vorsorglich errichtete Beistandschaft aufrechterhalten. Die Beistandsperson hat sie insbesondere damit betraut, die Kindseltern im Rahmen der Erziehungsbeistandschaft (Art. 308 Abs. 1 ZGB) mit Rat und Tat in ihrer Sorge um das Kind, namentlich in den Bereichen Betreuung, Persönlichkeitsentwicklung, Erziehungsmethoden, gesundheitliche Entwicklung und Kindergarten/Schule, zu beraten und zu unterstützen, die Kindseltern im Rahmen der Besuchsrechtsbeistandschaft (Art. 308 Abs. 2 ZGB) angemessen zu beraten, zu unterstützen und zwischen ihnen zu vermitteln sowie die Kontakte im Umfang des gerichtlich festgelegten Besuchsrechts zu organisieren und zu überwachen sowie die konkreten Modalitäten der Besuchsrechtsausübung zu regeln, mit der Kompetenz, bei elterlicher Uneinigkeit die Besuchs- und Ferientermine (inklusiv Feiertage) sowie die Kindesübergabe im Rahmen der
35 / 46 gerichtlichen Regelung verbindlich festzulegen (act. B.1, E. 6 und Dispositiv-Ziff. 4). Die Beistandschaft als solche ist grundsätzlich unbestritten. 6.2.1. In ihrer Berufung beantragt die Ehefrau indes, dem Beistand – unter Anpassung seiner Kompetenzen – das Recht einzuräumen, das Besuchs- und Ferienrecht bei einer kindeswohlschädlichen Ausübung durch den Ehemann bzw. bei grob pflichtwidrigem Verhalten des Genannten zu sistieren (act. A.1, Rechtsbegehren 2 u. 4 [ZR1 24 204]). 6.2.2. Nach Rechtsprechung und Lehre ist der Rahmen einer Besuchsrechtsregelung – namentlich die Frequenz, der Zeitpunkt und die Dauer der Besuche – gerichtlich bzw. behördlich festzulegen. Der Beistandsperson kann also nicht die Aufgabe übertragen werden, anstelle des Gerichts die Besuchsordnung zu erlassen, zu ergänzen oder zu ändern. Sie könnte lediglich beauftragt werden, innerhalb eines gerichtlich bzw. behördlich vorgegebenen Rahmens unter gewissen Umständen über den Zeitpunkt der Phasenübergänge zu entscheiden (vgl. BGE 118 II 241 E. 2.d; Urteile des Bundesgerichts 5A_306/2019 vom 29. Januar 2020 E. 4.4.1 u. 5A_883/2017 vom 21. August 2018 E. 3.3; BREITSCHMID, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 308 N. 17; AFFOLTER-FRINGELI, Die Besuchsrechtsbeistandschaft oder der Glaube an eine dea ex machina, ZKE 2015, S. 192). In Anbetracht dessen ist es nicht zulässig, den Entscheid über eine Sistierung des Besuchs- und/oder Ferienrechts an die Beistandsperson zu delegieren, weshalb der entsprechende Antrag der Ehefrau abzuweisen ist. Sollte aus der Sicht des Beistands eine Sistierung der Kontaktrechte notwendig werden, steht es ihm immer noch frei, bei der zuständigen Behörde einen entsprechenden Antrag zu stellen. 6.3.1. Der Ehemann beantragt in seiner Stellungnahme vom 31. März 2025 seinerseits die Auswechslung des Berufsbeistands F._____. Zur Begründung macht er insbesondere geltend, dieser vertrete einseitig die Meinung der Ehefrau. Ausserdem sei es angebracht, als Beistand eine Person aus der näheren Umgebung der Kinder einzusetzen, da ein solcher besser in der Lage sei, das Umfeld der Kindsmutter abzuklären (act. A.8, Rz. II.B.3 ff. [ZR1 24 204]). 6.3.2. Hat das Gericht, das für die Ehescheidung oder wie hier für den Schutz der ehelichen Gemeinschaft zuständig ist, die Beziehungen der Eltern zu den Kindern zu gestalten, so trifft es auch die nötigen Kindesschutzmassnahmen und betraut die Kindesschutzbehörde mit dem Vollzug (Art. 315a Abs. 1 ZGB). Auch bei gerichtlicher Anordnung von Kindesschutzmassnahmen infolge
36 / 46 Kompetenzattraktion kommt somit die Zuständigkeit zum Vollzug und zur Überwachung dieser Massnahmen – wozu auch die Bezeichnung und Instruktion der Beistandsperson gehört – ausschliesslich der Kindesschutzbehörde zu. In diesem Sinn setzte denn auch die KESB Nordbünden, und nicht die Vorinstanz, mit Entscheid vom 16. September 2024 F., Berufsbeistandschaft Imboden, als Beistand von E., D._____ und C._____ ein (RG-act. IV./5). Stellt sich im Verlauf der Beistandschaft bei noch hängigem Gerichtsverfahren betreffend Regelung der Kinderbelange die Frage nach einer Auswechslung der Beistandsperson, handelt es sich auch dabei um eine Vollzugsfrage, welche in die Zuständigkeit der Kindesschutzbehörde fällt. Auf den entsprechenden Antrag des Ehemannes ist daher nicht einzutreten. 7.Kontakt- und Rayonverbot 7.1.Die Ehefrau beantragt im Berufungsverfahren, es sei gegenüber dem Ehemann ein Kontaktverbot bezüglich Telefonate und sämtlichen Social-Media Plattformen (WhatsApp, Telegramm, Snapchat, Instagram, X, usw.) und ein Rayonverbot mit einer Distanz von mindestens 100 Metern gegenüber ihr sowie ihrer Wohnung zu erlassen, unter der Strafandrohung von Art. 292 StGB (act. A.1, Rechtsbegehren Ziff. 3 [ZR1 24 204]). Zur Begründung macht sie geltend, die Vorinstanz habe ihr Begehren um ein Kontakt- und Rayonverbot mit superprovisorischem Entscheid vom 12. September 2024 abgewiesen und darin als dringliche Kindesschutzmassnahme eine Beistandschaft für die drei Kinder errichtet. Diese habe den Ehemann nicht daran gehindert, die Kinder zu entführen, sie aufzustacheln, zu manipulieren sowie ihr und ihrer Mutter gegenüber Morddrohungen auszusprechen. Aufgrund dieser neuen Fakten und um das Schlimmste zu verhindern, sei das erneut beantragte Kontakt- und Rayonverbot auszusprechen, zumal der Ehemann den neuen Wohnort von ihr und ihren drei Kindern früher oder später ausfindig machen werde, habe er sich doch mehrfach durch intensives Stalking ihr gegenüber ausgezeichnet (act. A.1, Rz. IV.1 [ZR1 24 204]). Er habe sich mehrfach aggressiv, beleidigend und gewalttätig ihr gegenüber verhalten, auch in Gegenwart der Kinder (act. A.14 S. 4; vgl. auch act. A.9, Rz. III.5 [ZR1 24 204]). 7.2.Der Ehemann bestreitet die Darlegungen der Ehefrau. Er führt aus, er werde als "Monster" dargestellt, um von der eigentlichen Problematik, der Obhut der Mutter über die Kinder, abzulenken. Ausserdem mache ein Rayonverbot lediglich dann Sinn, wenn er auch tatsächlich wisse, wo sich seine Ehefrau und die drei Kinder
37 / 46 aufhalten würden. Die Voraussetzungen seien allerdings auch dann nicht gegeben (act. A.2, Rz. II.B.5.3 u. 6; act. A.10.1 [ZR1 24 204]). 7.3.Das Eheschutzgericht trifft auf Begehren eines Ehegatten die vom Gesetz vorgesehenen Massnahmen. Gemäss Art. 172 Abs. 3 Satz 2 ZGB sind die Bestimmungen über den Schutz der Persönlichkeit gegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen sinngemäss anwendbar. Der Schutz der Persönlichkeit vor solchen Verletzungen ist in Art. 28 ff. ZGB geregelt (MAIER/SCHWANDER, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 172 N. 11a). Nach Art. 28b Abs. 1 ZGB kann die klagenden Person dem Gericht zum Schutz gegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen beantragen, der verletzenden Person zu verbieten, sich ihr anzunähern oder sich in einem bestimmten Umkreis ihrer Wohnung aufzuhalten (Ziff. 1) oder mit ihr Kontakt aufzunehmen, namentlich auf telefonischem, schriftlichem oder elektronischem Weg, oder sie in anderer Weise zu belästigen (Ziff. 3). Unter Gewalt ist die unmittelbare Beeinträchtigung der physischen, psychischen, sexuellen oder sozialen Integrität eines Menschen zu verstehen, wobei diese eine gewisse Intensität aufweisen muss (MEILI, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 28b N. 4; SIX, Eheschutz, 2. Aufl. 2014, Rz. 2.199). Als Drohung gilt das Inaussichtstellen von widerrechtlichen Verletzungen der Persönlichkeit. Auch in einem solchen Fall muss es sich um eine ernst zu nehmende Bedrohung gegenüber dem Opfer oder einer ihm nahestehenden Person (z.B. dem eigenen Kind) handeln. Eine Nachstellung (Stalking) ist gegeben bei zwanghaftem Verfolgen und Belästigen einer Person über eine längere Zeit, und zwar unabhängig davon, ob zwischen dem Täter und dem Opfer eine Beziehung besteht oder nicht (z.B. Ausspionieren, Drang nach physischer Nähe). Diese Vorkommnisse müssen wiederholt auftreten und bei der betroffenen Person starke Furcht hervorrufen (Urteil des Bundesgerichts 5A_377/2009 vom 3. September 2009 E. 5.3 m.w.H.; MEILI, a.a.O., Art. 28b N. 4; MAIER/SCHWANDER, a.a.O., Art. 172 N. 11b). Da mit dem Anordnen von Massnahmen zum Schutz des Opfers in grundrechtlich geschützte Positionen der verletzenden Person eingegriffen wird, muss das Gericht den Grundsatz der Verhältnismässigkeit beachten (BGE 144 III 257 E. 4.1; MEILI, a.a.O., Art. 28b N. 7). 7.4.Die Ehefrau hatte bereits im erstinstanzlichen Verfahren ein Gesuch um Anordnung eines Kontakt- und Annäherungsverbots gestellt, wobei dieses mit superprovisorischem Entscheid vom 12. September 2024 abgewiesen wurde. Im Anschluss wiederholte die Ehefrau ihren Antrag weder in ihrer Stellungnahme vom 25. September 2024 noch anlässlich der Hauptverhandlung, weshalb die Vorinstanz
38 / 46 von einem (stillschweigenden) Rückzug des entsprechenden Rechtsbegehrens ausging (act. B.1, E. 2). Dies wird von der Ehefrau nicht gerügt. Vielmehr geht auch sie von einem erneut beantragten Kontakt- und Rayonverbot aus. Insofern liegt eine Klageänderung vor. Eine solche ist im Berufungsverfahren lediglich dann zulässig, wenn erstens die Voraussetzungen von Art. 227 Abs. 1 ZPO gegeben sind und zweitens die Klage sich auf neue Tatsachen und/oder Beweismittel stützen kann (SPÜHLER, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, Art. 317 N. 15). Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass im Eheschutzverfahren, soweit Belange zwischen den Ehegatten betroffen sind, lediglich die eingeschränkte Untersuchungsmaxime zur Anwendung gelangt (Art. 271 lit. a in Verbindung mit Art. 272 ZPO). Diese verpflichtet das Gericht nicht zur eigentlichen Erforschung des Sachverhalts, sondern lediglich zu dessen Feststellung. Es obliegt wie unter der im ordentlichen Verfahren geltenden Verhandlungsmaxime den Parteien, dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben (vgl. Art. 55 Abs. 1 ZPO). Die soziale Untersuchungsmaxime greift insofern (nur) zum Ausgleich eines Machtgefälles zwischen den Parteien, weshalb sich das Gericht bei zwei anwaltlich vertretenen Parteien bei der Feststellung des Sachverhalts wie im ordentlichen Prozess zurückzuhalten hat (Urteil des Obergerichts Zürich LE220049 vom 24. Oktober 2022 E. III.B.4.1; LÖTSCHER/SCHENK, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, Art. 272 N. 12 f.). 7.5.Vorliegend hat die Ehefrau es unterlassen, den wesentlichen Sachverhalt substantiiert vorzutragen und ihren Antrag auf Erlass eines Kontakt- und Rayonverbots daher nicht hinreichend begründet. So macht sie zwar Drohungen und intensives Stalking seitens des Ehemannes geltend, führt jedoch weder aus, inwieweit es seit dem erstinstanzlichen Entscheid bzw. ihrem Wegzug von O.4._____ konkret zu Drohungen gekommen sein soll – inwieweit es sich mit anderen Worten um neue Tatsachen handelt –, noch macht sie Angaben zu deren Intensität und Häufigkeit. Viele der von ihr in der Berufung geschilderten Vorfälle dürften sich vor oder im Rahmen der Trennung zugetragen haben, bspw. auch der von ihr thematisierte Vorfall auf dem Spielplatz vor der ehelichen Wohnung (act. A.1 Rz. III.5 [ZR1 24 204]). Aktenkundig ist sodann, dass es kurz vor der Trennung, am 28. April 2024, zu einer körperlichen Auseinandersetzung mit dem Ehemann (unter beidseitigem Alkoholeinfluss) kam. Da sich dies im gemeinsamen Ausgang mit dem Ehemann ereignete, dürfte sich eine solche Auseinandersetzung indes kaum wiederholen. Ausserdem gab die Ehefrau im Nachgang gegenüber ihrer Ärztin an,
39 / 46 der Ehemann drohe schon immer mit Gewalt oder mit Suizid, falls sie ihn verlassen würde. Aktuell habe sie aber keine Angst vor dem Ehemann (RG-act. II.14). Wie erwähnt verzichtete sie nach Ablehnung einer entsprechenden superprovisorischen Anordnung durch die Vorinstanz denn auch darauf, ihr Begehren aufrechtzuerhalten. Inwieweit es seit ihrem Wegzug von Domat/Ems erneut zu Gewaltvorfällen oder Drohungen gekommen wäre, führt die Ehefrau wie dargelegt nicht substantiiert aus. Auch das geltend gemachte intensive Stalking wird weder konkretisiert noch belegt, bspw. durch entsprechende Textnachrichten oder Ähnliches, obwohl davon auszugehen ist, dass dem Ehemann der neue Wohnort der Ehefrau mittlerweile bekannt ist, ist er doch bereits einmal vor der Schule des ältesten Sohnes aufgetaucht. Im Ergebnis fehlt es daher an hinreichenden Ausführungen zu den Tatbestandsvoraussetzungen der Persönlichkeitsverletzung sowie zur Verhältnismässigkeit der von ihr beantragten Massnahmen, was neue, seit dem erstinstanzlichen Entscheid eingetretenen Tatsachen betrifft, weshalb die Voraussetzungen für eine Klageänderung nicht erfüllt sind und auf die Berufung der Ehefrau nicht einzutreten ist, soweit sie den Erlass eines unbefristeten Kontakt- und Rayonverbots gegenüber dem Ehemann beantragt. 8.Unterhalt 8.1Die Vorinstanz verpflichtete den Ehemann, für die Kinder einen Unterhaltsbeitrag von je CHF 377.00 zu leisten (act. B.1, E. 7 und Dispositiv-Ziff. 5). Diese Pflicht ist als solche unbestritten. Zwar stellt der Ehemann in seiner Berufung den Antrag, die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese die übrigen Punkte der Nebenfolgen des Getrenntlebens neu regle (act. A.1, Rechtsbegehren Ziff. 3 [ZR1 24 205]. Es ist indes davon auszugehen, dass dieser Antrag, ebenso wie derjenige in der Stellungnahme vom 31. März 2025 auf "Regelung der Unterhaltszahlungen" (act. A.8, Rechtsbegehren Ziff. 2 [ZR1 24 204]), lediglich im Hinblick auf eine Obhutszuteilung an ihn gestellt wurde. Jedenfalls stellt der Ehemann für den Fall einer Bestätigung der Obhutszuteilung an die Ehefrau durch die Berufungsinstanz weder ein reformatorisches und beziffertes (Eventual-) Rechtsbegehren noch begründet er, welche Punkte der vorinstanzlichen Unterhaltsberechnung aus welchen Gründen zu korrigieren wären. Da auch im Bereich der Untersuchungsmaxime die Pflicht besteht, die Berufung zu begründen (vgl. vorstehend E. 1.5), in Bezug auf die Höhe des Unterhalts indes jegliche Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Entscheid fehlt, ist auf den Antrag auf Neuregelung des Unterhalts – falls mit diesem bei gleichbleibender
40 / 46 Obhutsregelung überhaupt eine materielle Überprüfung durch die Berufungsinstanz angestrebt worden wäre – nicht einzutreten. 8.2.1. Die Ehefrau beantragt in ihrer Berufung die Indexierung der in Ziffer 7 des Dispositivs des vorinstanzlichen Entscheids festgelegten Unterhaltsbeiträge ab dem
41 / 46 die Parteientschädigung zählen (Art. 95 Abs. 1 ZPO), der unterliegenden Partei auferlegt. In familienrechtlichen Verfahren kann das Gericht von diesen Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Zu beachten ist indes, dass im Rechtsmittelverfahren den Gesichtspunkten des Obsiegens und Unterliegens ein grösseres Gewicht zukommt als noch im erstinstanzlichen Verfahren (GRÜTTER, in: Brunner/Schwander/Vischer [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO] Kommentar, 3. Aufl. 2025, Art. 107 ZPO N. 5 m.w.H.). 10.2.2Beachtet man die wesentlichen Streitpunkte, so unterliegt die Ehefrau mit ihrer Berufung (ZR1 24 204), soweit sie die Alleinzuteilung der elterlichen Sorge, die Einschränkung bzw. Sistierung des Kontaktrechts des Ehemannes – wobei diesbezüglich indes Weisungen an den Ehemann ausgesprochen werden –, die Erweiterung der Kompetenzen des Beistands sowie den Erlass eines Kontakt- und Rayonverbots gegenüber dem Ehemann anstrebte. Sie obsiegt lediglich in Bezug auf die Indexierung der Unterhaltsbeiträge sowie mit ihrem vorsorglichen Antrag auf teilweise Einschränkung des Ferienrechts des Ehemanns im Sommer 2025. Der Ehemann unterliegt mit seiner Berufung (ZR1 24 205), mit der er in erster Linie die Zuteilung der Obhut an ihn erreichen wollte, vollumfänglich. Gestützt darauf sowie auf das dem Gericht nach Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO zustehende Ermessen rechtfertigt es sich, die Kosten der Berufungsverfahren inklusive des Massnahmeverfahrens, welche insgesamt auf CHF 4’000.00 festgesetzt werden, zu drei Fünfteln bzw. im Umfang von 2’400.00 dem Ehemann und zu zwei Fünfteln bzw. im Umfang von CHF 1’600.00 der Ehefrau aufzuerlegen. Die Ehefrau hat am 25. November 2024 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das vorliegende Verfahren, mit Rechtsverbeiständung durch Rechtsanwalt lic. iur. Adrian Fiechter, gestellt. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2024 (ZK1 24 221) wurde das Gesuch gutgeheissen. Gleichentags wurde auch dem Ehemann gestützt auf sein Gesuch vom 5. November 2024 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, mit Rechtsverbeiständung durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg (ZK1 24 206). Daher gehen die der Ehefrau sowie dem Ehemann auferlegten Gerichtskosten zu Lasten des Kantons Graubünden (Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO) und sind aus der Gerichtskasse zu bezahlen. Vorbehalten bleibt deren Rückforderung durch den Kostenträger (Art. 123 ZPO). 10.2.3.Dem Verfahrensausgang entsprechend und in Anwendung der Quotenmethode (vgl. Urteil des Kantonsgerichts Graubünden ZK1 19 1/3 vom 16. November 2020 E. 19.6.2) hat der Ehemann der Ehefrau einen Fünftel der ihr entstandenen Aufwendungen zu ersetzen, zumal die Gewährung der
42 / 46 unentgeltlichen Rechtspflege nicht von der Bezahlung einer Parteientschädigung an die Gegenpartei entbindet (Art. 118 Abs. 3 ZPO). Der Rechtsvertreter der Ehefrau, Rechtsanwalt Fiechter, machte mit Honorarnote vom 17. März 2025 einen Aufwand von insgesamt 15.82 h geltend (act. G.2 [ZR1 24 204]), mit Honorarnote vom 3. Juni 2025 einen zusätzlichen Aufwand von 5.31 h (act. G.3 [ZR1 24 204]) und mit Honorarnote vom 18. Juni 2025 einen zusätzlichen Aufwand von 3.42 h (act. G.5 [ZR1 24 204]). Am 26. Juni 2025 reichte er eine weitere Honorarnote mit einem Aufwand von 5.5 h betreffend das Massnahmegesuch vom selben Datum ein (act. G.6 [ZR1 24 204]). Daraus resultiert ein Gesamtaufwand von 30.05 bzw. gerundet 30 Stunden. Dieser erscheint in Anbetracht des doppelten Schriftenwechsels in zwei Berufungsverfahren, der nachfolgenden Stellungnahmen sowie des eingereichten Massnahmegesuchs als angemessen. Mit dem bei Fehlen einer Honorarvereinbarung praxisgemäss entschädigten mittleren Stundenansatz von CHF 240.00 (Art. 3 Abs. 1 HV) – welcher für die Bemessung der von der Gegenpartei geschuldeten Parteientschädigung auch dann massgeblich ist, wenn der obsiegenden Partei die unentgeltliche Rechtsvertretung bewilligt wurde (BGE 140 III 167 E. 2.3, 121 I 113 E. 3d) – und unter Einschluss einer Spesenpauschale sowie der Mehrwertsteuer resultiert ein Honorar in der Höhe von rund CHF 8'020.00 (30.00 h à CHF 240.00, zzgl. 3 % Spesenpauschale und 8.1 % MWST). Davon hat der Ehemann der Ehefrau nach dem Gesagten einen Fünftel (6 h) zu ersetzen, weshalb die Parteientschädigung auf gerundet CHF 1’605.00 festgesetzt wird. Aufgrund der der Ehefrau gewährten unentgeltlichen Rechtspflege werden die verbleibenden vier Fünftel (24 h) ihrer Parteikosten, welcher nicht vom Ehemann zu tragen sind, vorläufig durch den Kanton entschädigt (vgl. Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Unter Berücksichtigung des reduzierten Stundenansatzes von CHF 200.00 (vgl. Art. 5 Abs. 1 HV), der Spesenpauschale sowie in Anwendung des geltenden Mehrwertsteuersatzes ergibt dies ein zu entschädigendes Honorar für den Rechtsvertreter der Ehefrau von gerundet CHF 5'345.00 (24 Stunden à CHF 200.00, zzgl. 3 % Spesenpauschale und 8.1 % MWST), welches, unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 123 ZPO, aus der Gerichtskasse des Obergerichts bezahlt wird. Sodann ist der unentgeltliche Rechtsvertreter der Ehefrau trotz ihres teilweisen Obsiegens für den Fall, dass die (reduzierte) Parteientschädigung bei der Gegenpartei nicht oder voraussichtlich nicht einbringlich ist, vom Kanton angemessen zu entschädigen (vgl. Art. 122 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Wenn wie vorliegend der kostenpflichtigen Partei die unentgeltliche Rechtspflege gewährt
43 / 46 worden ist, gilt die von ihr zu leistende Parteientschädigung in der Regel zum vornherein als uneinbringlich (BÜHLER, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band I: Art. 1–149 ZPO, 2012, Art. 122 N. 67). Ausgehend vom zu entschädigenden Zeitaufwand von 6 Stunden und dem reduzierten Stundenansatz von CHF 200.00 ergibt sich eine Entschädigung von gerundet CHF 1'335.00 (inkl. 3 % Spesenpauschale und 8.1 % MWST), welche aus der Gerichtskasse zu leisten ist. Mit der Zahlung geht der Anspruch auf die Parteientschädigung im entsprechenden Umfang auf den Kanton Graubünden über (Art. 122 Abs. 2 Satz 2 ZPO). 10.2.4.Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Ehemannes, Rechtsanwalt Fryberg, hat keine Honorarnote ins Recht gelegt. Er ist daher nach Ermessen des Gerichts zu entschädigen. In Anbetracht der Tatsache, dass der Ehemann im Verfahren ZR1 24 204, in welchem mehr Fragen strittig waren, auf der Passivseite prozessierte, sein Rechtsvertreter im Allgemeinen kürzere Rechtsschriften einreichte und dass einige Eingaben vom Ehemann selbst stammten, erscheint ein Aufwand im Umfang von zwei Dritteln desjenigen des Rechtsvertreters der Ehefrau bzw. von 20 Stunden als angemessen. Unter Anwendung des für die unentgeltliche Rechtsvertretung massgeblichen Stundenansatzes von CHF 200.00 (Art. 5 Abs. 1 HV) ergibt sich eine Entschädigung von total gerundet CHF 4'455.00 (inkl. 3 % Spesenpauschale und 8.1% MWST). Die Entschädigung wird aus der Gerichtskasse bezahlt. Vorbehalten bleibt die Rückforderung durch den Kostenträger im Sinne von Art. 123 ZPO.
44 / 46 Es wird erkannt: 1.Die Berufung von B._____ (ZR1 24 205) wird, soweit darauf einzutreten ist, abgewiesen. 2.Die Berufung von A._____ (ZR1 24 204) wird teilweise gutgeheissen. 3.Ziffer 3 des Dispositivs des Entscheids der Einzelrichterin in Zivilsachen am Regionalgericht Imboden vom 1. Oktober 2024 wird wie folgt ergänzt: B._____ wird gestützt auf Art. 307 Abs. 1 ZGB im Sinne der Erwägungen die Weisung erteilt, sich an die vorstehend festgelegte Besuchsrechtsregelung zu halten und alles zu unterlassen, was das Verhältnis der Kinder zur Ehefrau beeinträchtigt. 4.Ziffer 5 des Dispositivs des Entscheids der Einzelrichterin in Zivilsachen am Regionalgericht Imboden vom 1. Oktober 2024 wird wie folgt ergänzt: Die Unterhaltsbeiträge basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende September 2024 von 107.2 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie sind jährlich auf den 1. Januar jedes Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2026, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres wie folgt anzupassen: Neuer UB = alter UB x neuer Index alter Index Weist B._____ nach, dass sich sein Einkommen nicht im Umfang der Teuerung erhöht hat, werden die Unterhaltsbeiträge nur proportional zur tatsächlichen Einkommenssteigerung angepasst. Bei unverändertem Einkommen entfällt eine Anpassung. 5.In den übrigen Punkten wird die Berufung von A., soweit darauf einzutreten und diese nicht gegenstandslos geworden ist, abgewiesen. 6.Die Kosten der Berufungsverfahren inkl. Massnahmeverfahren von CHF 4’000.00 gehen zu drei Fünfteln bzw. im Umfang von CHF 2’400.00 zu Lasten von B. und zu zwei Fünfteln bzw. im Umfang von CHF 1'600.00 zu Lasten von A._____.
45 / 46 7.B._____ hat A._____ eine Parteientschädigung von CHF 1’605.00 (inkl. Spesen und MWST) zu bezahlen. Da sich die Parteientschädigung voraussichtlich als uneinbringlich erweist, wird der Rechtsvertreter von A., Rechtsanwalt Adrian Fiechter, gestützt auf die mit Verfügung vom 16. Dezember 2024 (ZK1 24 221) gewährte unentgeltliche Rechtspflege mit CHF 1’335.00 (inkl. Spesen und MWST) zu Lasten des Kantons aus der Gerichtskasse des Obergerichts entschädigt. Mit der Zahlung geht der Anspruch auf die Parteientschädigung im entsprechenden Umfang auf den Kanton über. 8.Die A. auferlegten Gerichtskosten von CHF 1’600.00 und die nicht durch die Parteientschädigung gedeckten Kosten ihrer Rechtsvertretung in der Höhe von CHF 5’345.00 (inkl. Spesen und MWST) gehen aufgrund der ihr mit Verfügung vom 16. Dezember 2024 (ZK1 24 221) gewährten unentgeltlichen Rechtspflege unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 123 ZPO zu Lasten des Kantons Graubünden und werden aus der Gerichtskasse des Obergerichts bezahlt. 9.Die B._____ auferlegten Gerichtskosten von CHF 2’400.00 und die Kosten seines Rechtsvertreters, Rechtsanwalt Pius Fryberg, in der Höhe von CHF 4’455.00 (inkl. Spesen und MWST) gehen aufgrund der ihm mit Verfügung vom 16. Dezember 2024 (ZK1 24 206) gewährten unentgeltlichen Rechtspflege unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 123 ZPO zu Lasten des Kantons Graubünden und werden aus der Gerichtskasse des Obergerichts bezahlt. 10.[Rechtsmittelbelehrung]
46 / 46 11.[Mitteilung an:]