Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Entscheid vom 29. Juli 2025 mitgeteilt am 30. Juli 2025 ReferenzZR1 24 192 InstanzErste zivilrechtliche Kammer BesetzungCavegn, Vorsitz Michael Dürst und Schmid Christoffel Gabriel, Aktuarin ParteienA._____ Beschwerdeführer B._____ Beschwerdeführerin gegen C._____ Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt MLaw E._____ c/o Cahannes Advokatur-Notariat, Quaderstrasse 22, 7001 Chur GegenstandEntzug Aufenthaltsbestimmungsrecht Anfechtungsobj. Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Nordbünden, vom 19. September 2024, mitgeteilt am 24. September 2024
2 / 20 Sachverhalt A.C., geboren am _____ 2011, ist das Kind von B. und A._____ und verfügt über vier Geschwister. Die Familie ist aus L.1._____ geflüchtet. Die Eltern und die vier Geschwister von C._____ leben im Transitzentrum D._____ in O.1.. Vor der Einreise in die Schweiz lebte die Familie in verschiedenen Ländern, zuletzt in Deutschland. B.Mit Entscheid der Kollegialbehörde der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Nordbünden (nachfolgend: KESB Nordbünden), wurden am 20. September 2023 für C. (nachfolgend: C.) und ihre Geschwister eine Erziehungsbeistandschaft sowie eine Beistandschaft mit besonderen Befugnissen errichtet. C.Am 16. Juli 2024 wurde die KESB Nordbünden von der Kantonspolizei Graubünden benachrichtigt, dass die seit drei Tagen vermisste C. sich in Wien aufhalte. Gleichentags hob die KESB Nordbünden das Aufenthaltsbestimmungsrecht von B._____ und A._____ mit superprovisorischem Entscheid auf und brachte C._____ an einem der KESB bekannten sicheren Ort unter. D.Mit Entscheid vom 18. Juli 2024 wurde das Aufenthaltsbestimmungsrecht sodann vorsorglich aufgehoben und C._____ an einem sicheren Ort behördlich untergebracht. Zudem wurde der persönliche Verkehr zwischen den Eltern und C._____ geregelt. E.Die Institution, in der C._____ behördlich untergebracht war, berichtete am 6. August 2024, dass diese sich gegenüber Mitarbeitenden zunehmend oppositionell und abwertend verhalten habe. Auch sei es zu mehreren Regelverstössen, namentlich einem nächtlichen Entweichen, gekommen. Vor diesem Hintergrund sei eine Unterbringung in der Institution nicht mehr zielführend. Der Kindesvertreter von C., MLaw Patrick Dietrich, beantragte noch gleichentags, C. in der besagten Institution platziert zu lassen, bis klar sei, wo sie langfristig leben werde. Die Institution zeigte sich am 12. August 2024 bereit, C._____ aufgrund der positiven Entwicklung weiterhin zu betreuen, wies jedoch darauf hin, dass langfristig eine Platzierung in einer sozialpädagogischen Einrichtung sinnvoll wäre. F.Anfang September 2024 trat C._____ probeweise für einige Tage in das Jugendheim F._____ ein. Dieses zeigte sich im Anschluss dazu bereit, C._____ (vorerst für drei Monate) aufzunehmen. Daraufhin hörte die KESB Nordbünden
3 / 20 C._____ am 16. September 2024 zur geplanten Unterbringung im Jugendheim F._____ an. Ebenso wurde dem Kindesvertreter die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. G.Die Eltern wurden zur geplanten behördlichen Unterbringung von C._____ im Jugendheim F._____ am 19. September 2024 angehört. Die Mutter erklärte sinngemäss, mit der Unterbringung während ein paar Monaten einverstanden zu sein. Schwierig werde es, wenn daraus zwei Jahre würden. Der Vater hielt fest, die Unterbringung seiner Tochter sei in Ordnung für ihn, wobei er einen allmählichen Aufbau von Wochenendbesuchen zu Hause erwähnte. H.Die Kollegialbehörde der KESB Nordbünden entschied am 19. September 2024 was folgt: 1.Es wird festgestellt, dass mit Vollstreckbarkeit dieses Entscheides die in Ziff. 1 und 2 des Entscheids vom 18. Juli 2024 erlassenen vorsorglichen Massnahmen (vorsorglicher Entzug Aufenthaltsbestimmungsrecht / vorsorgliche Unterbringung / vorsorgliche Regelung persönlicher Verkehr mit den Eltern) von Gesetzes wegen dahinfallen. 2.Im Zusammenhang mit dem Aufenthaltsbestimmungsrecht von C._____ wird gestützt auf Art. 310 Abs. 1 und 2 ZGB: a.das Aufenthaltsbestimmungsrecht von B._____ (Mutter) und A._____ (Vater) über C._____ aufgehoben mit der Wirkung, dass nur die KESB über einen dauerhaften Wechsel des Aufenthaltsorts von C._____ bestimmen darf; b.C._____ wird rückwirkend per 16. September 2024 im Jugendheim F._____ in O.3._____ behördlich untergebracht. 3.Der persönliche Verkehr zwischen C., B. (Mutter) und A._____ (Vater) wird wie folgt geregelt. Die Eltern sind berechtigt, im Sinne der Erwägungen regelmässig Besuchskontakte mit C._____ zu pflegen. Die Art und Häufigkeit der Kontakte richten sich nach den Bedürfnissen von C._____ und nach den Vorgaben der Beistandsperson. 4.Betreffend Verfahrenskosten wird verfügt: a.Die Kosten im Verfahren Entzug Aufenthaltsbestimmungsrecht / Unterbringung / Regelung persönlicher Verkehr mit den Eltern werden auf Fr. 1'045.- (ohne Übersetzungskosten und Kindesvertretungskosten, inkl. kjp-Kosten) festgesetzt und beim Fall belassen. b.Auf die Erhebung sämtlicher Verfahrenskosten wird verzichtet. 5.(Rechtsmittelbelehrung) 6.(Mitteilung) I.Gegen diesen Entscheid erhoben B._____ und A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 17. Oktober 2024 Beschwerde beim Kantonsgericht von
4 / 20 Graubünden (seit 1. Januar 2025 Obergericht des Kantons Graubünden) und stellten die folgenden Rechtsbegehren: 1.Die Verfügung der KESB sei aufzuheben. 2.Das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Eltern sei wiederherzustellen. 3.Die Tochter, C., sei bei den Eltern unterzubringen. 4.Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. 5.Evtl. sei die aufschiebene Wirkung wiederherzustellen. J.Der Kindesvertreter von C. beantragte mit Beschwerdeantwort vom 4. November 2024 die Abweisung der Beschwerde. Auch die KESB Nordbünden schloss mit Beschwerdeantwort vom 14. November 2024 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. K.Das Jugendheim F._____ meldete der KESB Nordbünden am 11. November 2024, dass C._____ an einem Besuchswochenende zu Hause häusliche Gewalt erfahren habe. Während ihres Aufenthalts im Jugendheim F._____ entwich C._____ zwei Mal, nämlich am 25. September 2024 und am 10. Dezember 2024, und begab sich nach O.4.. Kehrte C. beim ersten Mal noch freiwillig aus O.4._____ zurück, erfolgte nach ihrem zweiten Entweichen am 17. Dezember 2024 eine polizeilich begleitete Rückführung. Das Jugendheim F._____ teilte der KESB Nordbünden daraufhin mit, für die Unterbringung von C._____ nicht der geeignete Ort zu sein. L.Die KESB Nordbünden entschied am 20. Dezember 2024, nach vorgängiger Anhörung der Beistandsperson, der Eltern sowie des Kindesvertreters was folgt: 1.Zur Unterbringung von C._____ wird verfügt: a.die behördliche Unterbringung gemäss Entscheid vom 19. September 2024 im Jugendheim F._____ in O.3._____ wird am 20. Dezember 2024 aufgehoben und C._____ wird gleichentags im Jugendheim G., zur Abklärung und Massnahmenplanung auf die geschlossene Wohngruppe fürsorgerisch untergebracht (Art. 310 Abs. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 314b Abs. 1 ZGB); b.das Aufenthaltsbestimmungsrecht von B. (Mutter) und A._____ (Vater) über C._____ bleibt aufgehoben mit der Wirkung, dass nur die KESB über einen dauerhaften Wechsel des Aufenthaltsortes von C._____ bestimmen darf (Art. 310 Abs. 1 ZGB). 2.Betreffend Entlassungskompetenz wird verfügt: a.Zuständig für die Entlassung oder den allfälligen Wechsel der Unterbringung ist die KESB Graubünden, Zweigstelle Nordbünden.
5 / 20 b.Die Leitung des Jugendheims G._____ wird angewiesen, der KESB Graubünden, Zweigstelle Nordbünden, acht Wochen nach Eintritt einen Verlaufsbericht mit Empfehlungen für die weitere Massnahmenplanung und allfällige Anschlusslösungen einzureichen und zu melden, sobald sich abzeichnet, dass die Voraussetzungen für die Unterbringung in absehbarer Zeit nicht mehr erfüllt sein werden, spätestens aber Anfang Mai 2025. 3.Die KESB Nordbünden verfügt: a.Für C._____ wird im Sinne der Erwägungen ein Gutachten (Fragenkatalog im Anhang) durch das Zentrum für Forensik des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes L., Dr. rer. nat. H., angeordnet (Art. 446 Abs. 2 ZGB). Die Gutachtensperson wird auf Folgendes hingewiesen: Wer in einem gerichtlichen Verfahren als Sachverständiger ein falsches Gutachten abgibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 307 StGB). b.Die Begutachtung hat in der ersten Hälfte des Aufenthaltes von C._____ im Jugendheim G._____ zu erfolgen. 4.Die Kantonspolizei Graubünden wird beauftragt, C._____ an ihrem Aufenthaltsort in der Schweiz, abzuholen und dem Jugendheim G., zuzuführen sowie die KESB Graubünden, Zweigstelle Nordbünden, über den Vollzug dieses Auftrages zu informieren. 5.Betreffend Verfahrenskosten wird verfügt: a.Die Kosten im Verfahren Wechsel Unterbringung (für Abklärung und Massnahmenplanung) / Fürsorgerische Unterbringung / Bestätigung Entzug Aufenthaltsbestimmungsrecht / Anordnung Gutachten) werden auf Fr. 1500.— (ohne allfällige Übersetzungskosten und Kindesvertretungskosten) festgesetzt und beim Fall belassen. b.Auf die Erhebung sämtlicher Verfahrenskosten wird verzichtet. 6.(Rechtmittelbelehrung) 7.(Mitteilung) M.Die von C. hiergegen durch ihren Kindesvertreter erhobene Beschwerde – sie focht ausschliesslich die Dispositivziffern 1 und 2 betreffend die fürsorgerische Unterbringung an – wies das Obergericht von Graubünden mit Entscheid vom 28. Januar 2025 ab (Urteil des Obergericht ZR1 25 1 vom 28. Januar 2025). Mit der Begutachtung durch Dr. rer. nat. H._____ zeigte sich C._____ einverstanden. Soweit im vorliegenden Entscheid Aktenstücke dieses Verfahrens zitiert werden, werden für die Belegstellen der weiteren Verfahren zusätzlich die entsprechenden Prozessnummern aufgeführt. N.Am 1. Januar 2025 ist im Kanton Graubünden die Totalrevision des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 14. Juni 2022 (GOG; BR 173.000) vollumfänglich in Kraft getreten. Auf dieses Datum hin sind das Kantons- und das
6 / 20 Verwaltungsgericht zum Obergericht des Kantons Graubünden zusammengelegt worden. Die hängigen Verfahren des Kantonsgerichts sind per 1. Januar 2025 auf das Obergericht übertragen worden (Art. 122 Abs. 5 GOG). Infolgedessen hat die ursprüngliche Verfahrensnummer ZK1 24 129 zu ZR1 24 129 geändert. Die Verfahrensparteien sind hierüber in Kenntnis gesetzt worden. O.Am 18. Februar 2025 gingen bei der KESB Nordbünden Empfehlungen des Jugendheims G._____ ein. Dr. rer. nat. H._____ reichte ihr Gutachten der KESB Nordbünden am 20. Februar 2025 ein. P.Vom 7. bis 11. April 2025 absolvierte C._____ in der offenen Wohngruppe Sennwald einen Schnupperaufenthalt und besuchte am 15. April 2025 das Jugendheim I.. Q.Am 16. April 2025 wurde C. im Beisein ihrer Eltern sowie des Kindesvertreters zum geplanten Wechsel der fürsogerischen Unterbringung von der KESB Nordbünden angehört. R.Mit Entscheid vom 16. April 2025 hob die KESB Nordbünden die behördliche Unterbringung von C._____ im Jugendheim G._____ per 29. April 2025 auf und ordnete per gleichem Datum die behördliche fürsorgerische Unterbringung in der Jugendstätte I._____ vorerst auf der offenen Wohngruppe, an. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht der sorgeberechtigten Eltern blieb entzogen. S.Nachdem C._____ am Osterwochenende vom 20. bis 21. April 2025 zuhause übernachten durfte, kehrte sie nicht vereinbarungsgemäss in das Jugendheim G._____ zurück und musste polizeilich ausgeschrieben werden. Die Polizei brachte C._____ am 28. April 2025 zurück. T.Während ihres Aufenthalts in der offenen Wohngruppe der Jugendstätte I._____ entwich C._____ wiederholt, insgesamt drei Mal. Das instruierende Behördenmitglied der KESB hörte daraufhin die Eltern von C._____ am 6. Mai 2025 telefonisch zum geplanten Wechsel der fürsorgerischen Unterbringung von C._____ in eine geschlossene Wohngruppe an. Der Kindesvertreter liess sich gleichentags per E-Mail zur Anpassung der Massnahme vernehmen. U.Mit Entscheid vom 8. Mai 2025 hob die KESB Nordbünden die behördliche Unterbringung von C._____ in der Jugendstätte I._____ per 8. Mai 2025 auf und verfügte, dass sie gleichentags im Jugendheim J._____ vorerst in der geschlossenen Wohngruppe, behördlich und fürsorgerisch untergebracht werde. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht der sorgeberechtigten Eltern blieb entzogen.
7 / 20 V.C._____ entwich am 8. Mai 2025 ein weiteres Mal und teilte ihrem Vater mit, sie gehe nach Frankreich. Am 14. Mai 2025 wurde sie von der Polizei aufgegriffen und dem Jugendheim J._____ zugeführt. W.Am 22. Mai 2025 übermittelte das Jugendheim G._____ der KESB Nordbünden den Abklärungsbericht betreffend C.. X.Die Verfahrensakten der KESB sind beigezogen worden. Die Sache ist spruchreif. Erwägungen 1.Eintreten 1.1.Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde kann gestützt auf Art. 450 Abs. 1 ZGB beim zuständigen Gericht Beschwerde erhoben werden. Dies gilt auf auch für Entscheide in Kindesschutzverfahren (Art. 314 Abs. 1 ZGB). Das Obergericht des Kantons Graubünden ist die einzige kantonale Beschwerdeinstanz (Art. 60 Abs. 1 EGzZGB [BR 210.100]). Über Beschwerden im Erwachsenen- und Kindesschutzrecht entscheidet die Erste zivilrechtliche Kammer des Obergerichts (Art. 9 Abs. 1 lit. a OGV [BR 173.010]). Angefochten ist der Entscheid der KESB Nordbünden vom 19. September 2024, mitgeteilt am 24. September 2024, betreffend den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts über C., ihre Unterbringung und die Regelung des persönlichen Verkehrs mit den Eltern (act. B.1). Dieser Entscheid ist im Sinne von Art. 450 Abs. 1 ZGB beschwerdefähig. 1.2.Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Mitteilung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 450b Abs. 1 i.V.m. Art. 450 Abs. 3 ZGB), wobei in formeller Hinsicht namentlich bei Laienbeschwerden keine überhöhten Anforderungen an Begründung und Form gestellt werden. Hinreichend ist ein von einer betroffenen urteilsfähigen Person unterzeichnetes Schreiben, aus dem das Anfechtungsobjekt ersichtlich ist und kurz hevorgeht, warum sie mit der getroffenen Anordnung ganz oder teilweise nicht einverstanden ist (vgl. Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht], BBl 2006 7085 Ziff. 2.3.3; DROESE, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 450 N. 42). Die vom 17. Oktober 2024 datierende Beschwerde ist rechtzeitig erhoben worden und genügt im Übrigen den formellen Vorgaben (act. A.1).
8 / 20 1.3.Die Aufzählung in Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1-3 ZGB regelt die Beschwerdebefugnis abschliessend. Zur Beschwerde legitimiert sind die am Verfahren beteiligten Personen und damit in erster Linie die von der behördlichen Massnahme unmittelbar betroffenen natürlichen Personen (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB; DROESE, a.a.O., Art. 450 N. 26a, 29 m.H.a. Urteile des Bundesgerichts 5A_721/2019 vom 8. Mai 2020 E. 2.2, 5A_765/2015 vom 23. November 2015 E. 2.2.3). Dazu zählen im Kindesschutzverfahren neben dem Kind selbst in aller Regel auch die Eltern (Urteil des Bundesgerichts 5A_979/2013 vom 28. März 2014 E. 6). Die Eltern von C._____ sind vom angeordneten Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts über ihre Tochter unmittelbar betroffen und somit ohne Weiteres beschwerdelegitimiert. Auf ihre Beschwerde ist einzutreten. 2.Prozessuales 2.1.Für das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz gelten primär die Art. 450 ff. ZGB. Sofern weder das ZGB noch das kantonale EGzZGB eine Regelung enthalten, kommen die Bestimmungen der ZPO sinngemäss zur Anwendung (Art. 450f ZGB). Das EGzZGB bestimmt in Art. 60 Abs. 5 EGzZGB, dass die Regelungen für die zivilprozessuale Berufung sinngemäss gelten, soweit das übergeordnete Recht nichts Anderes vorsieht. Demnach kann die Rechtsmittelinstanz gemäss Art. 316 Abs. 1 ZPO aufgrund der Akten und ohne Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung entscheiden. Ferner sind im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens zu beachten (Art. 443 ff. ZGB), soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält (vgl. DROESE, a.a.O., Art. 450 N. 13). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Der Anwendungsbereich dieser zentralen Verfahrensgrundsätze bezieht sich auf sämtliche Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und erstreckt sich nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses auch auf die Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (MARANTA, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 446 N. 1 f.). 2.2.Mit der Beschwerde können gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Ziff. 2) und die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Die Beschwerde ist ein vollkommenes Rechtsmittel, womit das erstinstanzliche Urteil in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend überprüft werden kann (vgl. BBI 2006 7085 Ziff. 2.3.3; vgl. SCHMID, Erwachsenenschutz
9 / 20 Kommentar, Zürich 2010, Art. 450a N. 1). Dennoch gilt das Rügeprinzip gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB, welches die nach Art. 446 ZGB geltende Untersuchungs- und Offizialmaxime insoweit relativiert, als eine Überprüfung des erstinstanzlichen Entscheids eine förmliche Beschwerde voraussetzt und sich die Beschwerdeinstanz folglich primär auf die geltend gemachten Rügen und Anträge konzentriert (vgl. DROESE, a.a.O., Art. 450a N. 4 f.). 3.Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts 3.1.Vorbemerkungen 3.1.1. Die elterliche Sorge schliesst das Recht ein, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen (Art. 301a Abs. 1 ZGB). Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts ist in der Stufenfolge der zivilrechtlichen Kindesschutzmassnahmen neben der Entziehung der elterlichen Sorge (Art. 311 ZGB) der schwerste Eingriff in das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 10 Abs. 2, Art. 13 BV, Art. 5, Art. 8 EMRK und Art. 9, Art. 17 UNO-Pakt II [SR 0.103.2]; AFFOLTER-FRINGELI/VOGEL, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Die elterliche Sorge/der Kindesschutz, Art. 296–317 ZGB, 2016, Art. 310/314b N. 34). Die diesen Eingriff legitimierende gesetzliche Grundlage findet sich in Art. 310 ZGB. Demnach hat die KESB den Eltern das Kind wegzunehmen und es in angemessener Weise unterzubringen, wenn der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden kann (Art. 310 Abs. 1 ZGB). Die gleiche Anordnung trifft die KESB auf Begehren der Eltern oder des Kindes, wenn das Verhältnis so schwer gestört ist, dass das Verbleiben des Kindes im gemeinsamen Haushalt unzumutbar geworden ist und nach den Umständen nicht anders geholfen werden kann (Art. 310 Abs. 2 ZGB). 3.1.2. Beantragt wird die Aufhebung des mit dem angefochtenen Entscheid angeordneten und mit Entscheiden vom 20. Dezember 2024, 16. April 2025 und vom 8. Mai 2025 bestätigten Entzugs des Aufenthaltsbestimmungsrechts (act. E.5 [KESB-act. 4]; act. D.9), also die Wiedererteilung des Aufenthaltsbestimmungsrechts verbunden mit der Rückplatzierung von C._____ bei ihren Eltern. Sinngemäss stellen die Beschwerdeführer in Abrede, dass die Voraussetzungen für eine Fremdunterbringung ihrer Tochter gegeben sind. Sowohl ihre Tochter, als auch sie wünschten, dass diese wieder bei ihnen wohnen dürfe. Hierfür seien sie bereit, mit einer sozialpädagogischen Familienbegleitung
10 / 20 zusammenzuarbeiten. Aufgrund der aktuellen Massnahmen habe C._____ gelernt, mit Grenzen umzugehen und sie als Eltern hätten gelernt, C._____ Grenzen aufzuzeigen. Ausserdem sei wichtig, dass C._____ den Kontakt zu ihren Geschwistern nicht verliere und diese eine Beziehung zu ihrer älteren Schwester aufbauen könnten (act. A.1). 3.1.3. Der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und die Fremdunterbringung sind auf ihre Rechtmässigkeit hin zu überprüfen. Dabei sind die Verhältnisse mass- geblich, wie sie sich im Zeitpunkt des Entscheids präsentieren (Urteil des Bundesgerichts 5A_200/2015 vom 22. September 2015 E. 7.2.2 m.w.H.). 3.2.Gefährdung des Kindeswohls und der persönlichen Entwicklung 3.2.1. Die Anordnung von Kindesschutzmassnahmen im Generellen und so auch die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts verbunden mit einer Fremdunterbringung setzen eine Gefährdung des Kindeswohls voraus (Art. 307 Abs. 1 und Art. 310 Abs. 1 ZGB). Der Begriff des Kindeswohls ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der im Einzelfall konkretisiert werden muss. Für den elementaren Bereich der körperlichen, geistigen und seelischen Integrität lässt sich das Kindeswohl im Wesentlichen allgemein, absolut und objektiv umschreiben, während seine Bedeutung für die optimale Entfaltung der Anlagen des Kindes stark von den Umständen abhängt (HEGNAUER, Grundriss des Kindesrechts und des übrigen Verwandtschaftsrechts, 1999, Rz. 26.04a). Die Auslegung im Einzelfall bedingt eine multidisziplinäre Betrachtung unter Einbezug aller Aspekte der Persönlichkeit des Kindes. Zu beleuchten sind medizinische, psychologische, pädagogische, rechtliche und soziologische Aspekte. Auch der Kindeswille ist zu berücksichtigen, zumal es kein Kindeswohl gegen den Kindeswillen gibt, die Umsetzung des Kindeswillens dem Kindeswohl aber gleichwohl schaden kann (vgl. HÄFELI, Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, 3. Aufl. 2021, N. 1060). 3.2.2. Mit zunehmender Reife des Kindes gebietet die Persönlichkeit, dessen Meinung und Willen bezüglich der Wahl des Aufenthaltsortes mitzuberücksichtigen und nur in denjenigen Fällen entgegen dem Kindeswillen zu entscheiden, wo objektive Gründe dies im Sinne einer klaren Gefährdung rechtfertigen (vgl. BREITSCHMID, in: Arnet, Breitschmid, Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Personen und Familienrecht, Art. 1-456 ZGB, Partnerschaftsgesetz, 4. Aufl. 2023, Art. 301 Rz. 8) Gefährdet ist das Kindeswohl nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichts, wenn das Kind im Umfeld der Eltern nicht so geschützt und gefördert wird, wie es für seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung nötig wäre (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 5A_500/2023 vom
11 / 20 31. Januar 2024 E. 3.1, 5A_388/2022 vom 14. Juli 2023 E. 3.1, je m.w.H.; vgl. AFFOLTER-FRINGELI/VOGEL, a.a.O., Art. 307 N. 18; vgl. HEGNAUER, a.a.O., Rz. 27.36). Der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und die Fremdplatzierung können gemäss Art. 310 Abs. 2 ZGB auch auf Antrag von Eltern oder (urteilsfähigem) Kind hin angeordnet werden, und zwar in jenen Fällen, in denen das gestörte Verhältnis zwischen Eltern und Kind eine gedeihliche Erziehung nicht mehr gestattet, sondern die Entwicklung des meist schon herangewachsenen Unmündigen zu gefährden droht. In diesem Fall bezweckt die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts je nach den Umständen auch den Schutz der Persönlichkeit der Eltern oder des Kindes (vgl. HEGNAUER, a.a.O., Rz. 27.37). 3.2.3. Massgeblich ist die objektive Gefährdung, also das objektive Schutzbedürfnis des Kindes. Unerheblich ist, worauf die Gefährdung zurückzuführen ist. Die Ursachen können in den Anlagen oder in einem Fehlverhalten des Kindes, der Eltern oder der weiteren Umgebung liegen. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob die Eltern ein Verschulden an der Gefährdung trifft (BGE 146 III 313 E. 6.2.2 m.H.; vgl. AFFOLTER-FRINGELI/VOGEL, a.a.O., Art. 307 N. 17 und auch Art. 310/314b N. 38; HEGNAUER, a.a.O., Rz. 27.14; vgl. Botschaft vom 5. Juni 1974 über die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Kindesverhältnis], BBl 1974 II 80 Ziff. 323.41). 3.2.4. Im angefochtenen Entscheid stellte die KESB Nordbünden fest, dass C._____ in ihrer persönlichen Entwicklung gefährdet sei. Diese Schlussfolgerung gründet auf den von den involvierten Stellen in ihren Berichten abgegebenen Einschätzungen, konkret derjenigen der Beiständin, der Kinder- und Jugendpsychiatrie Graubünden sowie der C._____ betreuenden Institutionen. Zudem befänden sich die Beschwerdeführer in einem Asylverfahren, würden das schweizerische System nicht kennen und keine Landessprache beherrschen. Sie hätten insgesamt fünf Kinder unter zwölf Jahren zu betreuen, wovon eines beeinträchtigt sei. Dies führe zu einer generellen Überforderung der Eltern. Die Mutter sei seit Jahren angeschlagen und werde in Stresssituationen immer wieder ohnmächtig. Hinzu komme, dass die Eltern mit dem Verhalten von C._____ überfordert seien, was sie im Rahmen der verschiedenen Gespräche und der Anhörung vom 18. Juli 2024 bestätigt hätten. Aufgrund der Aktenlage könne nicht ausgeschlossen werden, dass C._____ seit ihrer frühen Kindheit bis heute familiäre Gewalt erfahren habe. C._____ zeige einerseits eine starke Persönlichkeit, was als Resilienz zu werten sei, gleichzeitig teste und überschreite sie die gesetzten Grenzen zu Hause wie auch in der aktuellen Institution (bei Ergehen des Entscheids noch das Jugendheim F._____). Die Eltern könnten ihr nicht die Struktur und
12 / 20 Zuwendung geben, die sie brauche, seien mit ihrem pubertären Verhalten überfordert und könnten ihr keine altersgerechten Grenzen setzen. C._____ wolle nicht bei ihren Eltern leben und habe deutlich gemacht, dass sie erneut von zu Hause weglaufen würde, wenn sie wieder bei ihren Eltern leben müsste (act. B.1, Ziff. II.2, S. 3 f.). 3.2.5. In tatsächlicher Hinsicht können bei der Beurteilung der Gefährdung des Kindeswohls die sich nach Ergehen des angefochtenen Entscheids am 19. September 2024 zugetragenen Geschehnisse nicht aussen vor gelassen werden. Konkret berichtete C._____ nach einem Besuchswochenende zu Hause Mitte November, häusliche Gewalt erfahren zu haben (vgl. KESB-act. 835). Während ihres Aufenthalts im Jugendheim F._____ begab sie sich im Rahmen zweier sogenannter "Kurvengänge" (Entweichungen) nach O.4., jeweils ohne Proviant oder Geld mitzuführen sowie ohne Obdach. Die zahlreichen und – angesichts ihres Kindesalters und der damit einhergehenden Verletzlichkeit – akuten Gefahren solcher Kurvengänge in Grossstädte verkennend, wurde C. in der Folge mit Entscheid vom 20. Dezember 2024 zur Abklärung und Massnahmenplanung in das Jugendheim G._____ () auf der geschlossenen Wohngruppe fürsorgerisch untergebracht. Das Obergericht bejahte in seinem Entscheid vom 28. Januar 2025 eine Gefährdung des Kindeswohls im Sinne von Art. 310 Abs. 1 ZGB, insbesondere auch, weil die Beschwerdeführerin nicht dezidiert zusicherte, bei sich bietender Gelegenheit nicht erneut wegzulaufen (siehe Urteil des Obergerichts des Kantons Graubünden ZR1 25 1 vom 28. Januar 2025 E. 3.2). C. kehrte nach einem Aufenthalt bei ihren Eltern denn auch am 21. April 2025 nicht in das Jugendheim G._____ zurück und musste polizeilich ausgeschrieben werden. Die Polizei brachte C._____ am 28. April 2025 zurück. Nach ihrer Unterbringung in der offenen Wohngruppe der Jugendstätte I._____ entwich sie weitere drei Mal. 3.2.6. Die Gutachterinnen H., Fachpsychologin für Rechtspsychologie und Kinder- und Jugendpsychotherapie FSP, sowie die von ihr beigezogene Psychologin, K., gehen vom Bestehen einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung aus (entsprechend ICD-11: 6B41 der Internationalen Klassifikation der WHO [International Classification of Disturbances]). Es sei davon auszugehen, dass C._____ bereits früh in ihrer Entwicklung habe Verantwortung übernehmen und funktionieren müssen. Sie habe eine lange und gemäss Akten sowie Schilderungen der Eltern mit Angst und Ungewissheit geprägte Flucht erlebt. Zuhause habe sie mit hoher Wahrscheinlichkeit häusliche Gewalt erlebt und habe über einen sexuellen Missbrauch durch eine ihr bekannte Person (in Wien)
13 / 20 berichtet. Gemäss den Akten wie auch den Berichten deuteten sich emotionale Verwahrlosung und Beziehungstraumatisierung in C._____ Entwicklung an. Die Eltern seien so stark mit ihrer eigenen Stabilisierung und ihrem Funktionieren beschäftigt, dass sie kaum emotionale Kapazität für ihre Tochter C._____ zur Verfügung gehabt hätten und hätten. Zudem seien ihre Vorstellungen von Erziehung wenig adäquat und zielten vor allem darauf ab, dass C._____ funktioniere. Diese frühen ungünstigen Entwicklungsvoraussetzungen führten zu einer zunehmenden Einschränkung der Funktionsfähigkeit von C._____ im schulischen, sozialen wie auch persönlichen Bereich. Sie hätten dazu geführt, dass C._____ im Bereich Identitätsentwicklung Defizite aufweise und damit einhergehend eine innere Leere, die sie mit Drogen zu füllen versuche (gemäss Austrittsbereich des Jugendheims F._____ fiel die Urinprobe nach Austritt positiv auf Cannabis und MDMA aus, vgl. act. E.5 [KESB-act. 106]). Das selbstverletzende Verhalten sehen die Gutachterinnen vor dem Hintergrund ihrer Schwierigkeiten in der Emotionsregulation. Ihr wenig selbstfüsorgliches Verhalten (beispielsweise eine unkritische Nähe zu jungen Männern) mache auch eine Gefährdung deutlich. Ihr delinquentes Verhalten sei vor allem in der allgemeinen Entwicklungsunreife sowie ihren Lebenserfahrungen durch die Flucht (Überlebenmüssen) begründet. Bemühungen des Helfersystems, C._____ in einen Entwicklungsprozess zu bringen, seien bisher nicht gelungen. Die Gutachterinnen kommen zum Schluss, dass sich bei C._____ in allen Bereichen eine Gefährdung zeige, ihre Funktionsfähigkeit deutlich eingeschränkt sei, weshalb sie auf einen guten Schutz- und Förderrahmen angewiesen sei. C._____ benötige einen stabilen pädagogischen Rahmen. Die sich bei ihr zeigende Gefährdung spreche prinzipiell für einen geschlossenen Rahmen, da die Erwachsenen dann das Gefühl hätten, sie in Sicherheit zu wissen. In der Geschlossenheit könne jedoch kaum Entwicklung passieren, sodass nach einer Öffnung die Gefährdung weiterhin bestehen würde. So mache es mehr Sinn, dieser Gefährdung mit einem starken Rahmen und einem gut funktionierendem Helfersystem aktuell zu begegnen als bei ihrer Volljährigkeit. Dies bedeute jedoch eine gute Absprache auf der Helferebene und ein gemeinsames Abschätzen und dann allenfalls Tragen von potenziellen Gefahren. Dessen unbesehen wird eine Rückplatzierung von C._____ zu den Eltern für ihre weitere Entwicklung aus gutachterlicher Sicht nicht empfohlen. Die Eltern seien selbst mit ihrem Leben in der Schweiz überfordert, wiesen eine geringe Funktionsfähigkeit auf sowie zeigten deutliche Defizite in ihren erzieherischen Kompetenzen (act. I.I.I). Auch im Abklärungsbericht Massnahmenplanung des Jugendheims G._____ wird festgehalten, dass C._____ infolge ihrer Entweichungen sowie wegen Drogenhandels und –konsums gefährdet sei. Das
14 / 20 familiäre Umfeld biete momentan keine adäquaten Rahmenbedingungen (act. E.5 [KESB-act. 4]). 3.2.7. Objektiv würde eine Rückplatzierung von C._____ zu ihren Eltern nach dem Gesagten eindeutig eine Gefährdung des Kindeswohls mit sich bringen. Gleichwohl ist auch der Kindeswille in die Würdigung einzubeziehen. Generell ist davon auszugehen, dass ein 13-jähriges Mädchen zur Bildung und Kundgabe eines stabilen Willens in Bezug auf ihren Aufenthaltsort in der Lage ist. Gemäss Bericht der Beiständin vom 31. Oktober 2024 äussserte C._____ beim Eintritt ins F._____ Anfang September, auf keinen Fall wieder nach Hause zu ihren Eltern zu wollen. Als die Schwierigkeiten in M._____ begonnen hätten und sie aus der Institution entwichen sei, habe sie erstmals wieder nach Hause wollen. Diesen Wunsch wertete die Beiständin als Ausdruck der Ablehnung von C._____ gegenüber der Institution F._____ (KESB-act. 345). Im Zuge des von C._____ angehobenen Beschwerdeverfahrens gegen die Ende Dezember angeordnete fürsorgerische Unterbringung wurde sie durch das Obergericht befragt und erklärte am 28. Januar 2025, nach ihrem Verhältnis zu ihren Eltern gefragt, mit diesen einfach nicht klar zu kommen. Kurz darauf relativierte sie diese Aussage und gab an, mit ihnen teilweise doch klarzukommen. Weiter führte C._____ aus, sich mit ihrer Mutter gut zu verstehen. Mit ihrem Vater rede sie nicht so oft – eigentlich fast gar nicht. Momentan sei es für sie kein Ziel, wieder zu den Eltern zurückzukehren. Sie wolle in eine offene Wohngruppe oder in eine Pflegefamilie (act. H.1 [ZR1 25 1]). Die Willensbekundungen von C._____ sind klar, aber nicht stabil, was auch der Kindesvertreter bestätigt: C._____ Aussageverhalten sei sehr ambivalent und sie wechsle ihre Meinung teilweise innerhalb desselben Gesprächs. Ihm gegenüber habe sie anlässlich einer Besprechung im Oktober 2024 zunächst gesagt, sie wolle wieder nach Hause und bei ihren Eltern wohnen. Auf die Nachfrage, ob es ihrer Ansicht nach zu Hause gut funktionieren würde, habe sie gezögert und schliesslich gesagt, sie wolle eigentlich lieber in eine andere Institution wechseln, aber in der Nähe ihrer Eltern (act. A.2, Rz. 6 f.). Den Willen von C._____ in ihren Lebenszusammenhang einordnend hielt der Kindesvertreter weiter fest, sie neige dazu, ihren Aufenthaltsort wechseln zu wollen, sobald ihr Grenzen gesetzt würden. Dies sei für ein Mädchen im Teenageralter nicht unbedingt ungewöhlich, müsse aber beim Wunsch von C., wieder nach Hause zurückzukehren oder in eine andere Institution wechseln zu wollen, beachtet werden, denn die Wünsche von C. würden sich nicht immer mit dem Kindeswohl decken. Obschon grundsätzlich wünschenswert, schliesst der Kindesvertreter nicht aus, dass eine Rückplatzierung zu den Eltern die Gefährdung des Kindeswohls zur Folge hat. Er teilt die Einschätzung der KESB, wonach die Eltern aufgrund der Lebensumstände,
15 / 20 insbesondere mit Blick auf die Konfliktsituationen begünstigende Wohnsituation im Transitzentrum, zeitweise überfordert sind. Es dürfe nicht ausser Acht gelassen werden, dass C._____ noch im Juli 2024 von zu Hause weggelaufen sei, weil sie es nach eigenen Angaben bei ihren Eltern nicht mehr ausgehalten habe. Sichergestellt sein müsse, dass sich die alten Muster zu Hause nicht wiederholten und C._____ wiederum die Flucht ergreife und sich dadurch in Gefahr bringe. Den ermittelten Kindeswillen sowie die mit einer Rückplatzierung einhergehende mögliche Gefährung des Kindeswohls würdigend, beantragt der Kindesvertreter schliesslich, die Beschwerde der Eltern sei einstweilen abzuweisen, wobei Kontakte von C._____ mit ihren Eltern und Geschwistern sicherzustellen seien (act. A.2). Anlässlich der Anhörung vor der KESB Norbünden am 16. April 2025 erklärte C._____ – mit der Empfehlung der Gutachterin konfrontiert –, es (gemeint: die Fremdplatzierung in einem sozialpädagogischen Setting) nicht so schlimm zu finden, und erkundigte sich lediglich, ob es möglich sei, dass sie einmal zu Hause wohnen würde, wenn es gut laufe (act. E.5 [KESB-act. 2]). 3.2.8. Die Mutter von C._____ äusserte sich in der Anhörung vom 16. April 2025 dahingehend, dass sie sich sehr freue, wenn C._____ daheim sei und wenn sich ihr Verhalten ändern würde. Der Vater sagte, es komme für ihn nicht darauf an, wo sie sei. Das Wichtigste sei, dass sie gesund bleibe und den richtigen Weg einschlage (act. E.5 [KESB-act. 2). 3.2.9. Die aufgrund des laufenden Asylverfahrens in einem Transitzentrum in beengten Wohnverhältnissen lebenden Eltern sehen sich mit der Betreuung von vier weiteren Kindern konfrontiert, bei sehr knappen finanziellen Verhältnissen und körperlichen Beschwerden der Mutter. Diese per se schwierige und instabile Lebenssituation und die sich daraus ergebende Überforderung kann die Betreuungskompetenzen der Eltern in mehr oder weniger hohem Mass beeinträchtigen, ist für sich alleine aber noch kein zwingender Grund für behördliches Einschreiten, sondern erst wenn deswegen das Kindeswohl gefährdet ist (vgl. AFFOLTER-FRINGELI/VOGEL, a.a.O., Art. 310/314b N. 42). Gefährdet ist namentlich die körperliche Integrität von C., da aufgrund der Akten nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie in der Familie seit ihrer frühen Kindheit bis heute Gewalt erfahren hat. Das Jugendheim F. erachtete die sozialpädagogische Arbeit mit C._____ zudem als schwierig (KESB-act. 318). Daraus – also aus dem Umstand, dass sich die sozialpädagogische Arbeit mit C._____ selbst für Fachpersonen zeitweise als anspruchsvoll gestaltete – ist zu folgern, dass jedenfalls nicht nur ein sich aus der generellen Überforderung ergebendes Erziehungsversagen der Eltern ursächlich für die Gefährdung des
16 / 20 Kindeswohls ist. Im Gegenteil hat sich die Gefährdung des Kindeswohls selbst im Rahmen einer sozialpädgogischen Betreuung noch weiter zugespitzt, und zwar derart, dass das selbstgefährdende Verhalten nur noch mittels Unterbringung in einer geschlossenen Wohngruppe beizukommen war. Zeitweise erfolgte zwar eine offene Unterbringung in der Jugendstätte I.. Aufgrund erneuter Entweichungen musste die Massnahme indes wiederum verschärft und C. in einer geschlossenen Wohngruppe des Jugendheims J._____ untergebracht werden. Die Psychologen der Kinder- und Jugendpsychiatrie Graubünden, wo sich C._____ vom September 2023 bis Mai 2024 in Behandlung befand, hielten dafür, sie wirke deutlich älter und scheine zu Hause zu viel Verantwortung zu übernehmen. Da keine regelmässigen Therapiesitzungen stattgefunden hätten, habe die Verdachtsdiagnose, lautend auf eine posttraumatische Belastungsstörung mit Dissoziationen, nicht überprüft werden können (KESB-act. 212). Das von der KESB eingeholte Gutachten vom 19. Februar 2025 bestätigte nun die Verdachtsdiagnose der KJP. Ebenso ist die für den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts vorausgesetzte Kindeswohlgefährdung gutachterlich ausgewiesen. 3.2.10.Zusammenfassend ist festzuhalten, dass C._____ gemäss Gutachten und auch nach der übereinstimmenden Einschätzung des Jugendheims G._____ derzeit in ihrer persönlichen Entwicklung offensichtlich erheblich gefährdet und ihre Funktionsfähigkeit deutlich eingeschränkt ist. Ebenfalls wird eine Rückplatzierung von C._____ zu ihren Eltern weder gutachterlich noch durch das ehemals betreuende Jugendheim empfohlen, sodass für das Obergericht klar davon auszugehen ist, dass sich die Gefährdung des Kindeswohls bei einer Wiedererteilung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und der Rückplatzierung zu den Eltern noch stärker akzentuieren wird. Zu erwarten ist, dass es wieder zu Konfliktsituationen und Eskalationen kommen wird. Diese Befürchtung vermögen die Beschwerdeführer auch nicht auszuräumen, indem sie versichern, ihrer Tochter Grenzen aufzeigen zu können. Die eine Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungesrechts und Fremdunterbringung indizierende Gefährdung des Kindeswohls im Sinne von Art. 310 Abs. 1 ZGB ist (nach wie vor) offensichtlich gegeben. 3.3.Geeignete Unterbringung 3.3.1. Das Kind muss von der KESB in angemessener Weise, das heisst in einem anderen Umfeld mit besseren Bedingungen untergebracht werden. Die entscheidende Behörde hat darüber gerichtet auf den konkreten Betreuungsbedarf des Kindes unter Berücksichtigung aller Umstände (Wohn- und Schulort, Kontinuität oder gerade nicht, kulturelle und weltanschauliche Gegebenheiten, besondere
17 / 20 pädagogische oder andere Anforderungserfordernisse etc.) zusammen mit der Aufhebung der elterlichen Aufenthaltsbestimmung zu befinden (BIDERBOST, in: Arnet, Breitschmid, Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Personen und Familienrecht, Art. 1-456 ZGB, Partnerschaftsgesetz, 4. Aufl. 2023, Art. 310 Rz. 11). 3.3.2. Die behördliche Unterbringung von C._____ erfolgte per 16. September 2024 in das Jugendheim F.. Sodann erfolgte per 20. Dezember 2024 die Umplatzierung, respektive fürsorgerische Unterbringung, in die geschlossene Wohngruppe des Jugendheims G.. In der Folge wurde sie per 29. April 2025 in die Jugendstätte I._____ (offene Wohngruppe) umplatziert, bevor per 8. Mai 2025 eine Umplatzierung in das Jugendheim J._____ (geschlossene Wohngruppe) erfolgte. Weder die Unterbringung in die Jugendstätte I._____ noch die Umplatzierung in das Jugendheim J._____ wurden angefochten. Wenngleich die Gutachterin eine Unterbringung in der geschlossenen Wohngruppe für die Entwicklung nicht für förderlich hielt, so führte die daraufhin verfügte Umplatzierung in eine offene Wohngruppe wiederum zu Entweichungen von C.. Dementsprechend erweist sich diese Unterbringungsform derzeit nicht geeignet, um der zufolge der Entweichungen entstehenden Kindeswohlgefährdung wirksam beizukommen. Der stabile pädagogische Rahmen ist im Jugendheim J. gegeben, wobei gemäss den Akten auch eine schrittweise Lockerung der Massnahme ohne erneuten Institutionswechsel denkbar ist, zumal die Einrichtung über eine halbgeschlossene Station verfügt (act. E.5 [KESB-act. 110). Es handelt sich beim Jugendheim J._____ folglich um eine für die Bedürfnisse von C._____ geeignete Einrichtung. 3.4.Verhältnismässigkeit 3.4.1. Der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts ist nur zulässig, wenn andere Massnahmen ohne Erfolg geblieben sind oder von vornherein als ungenügend erscheinen. In dieser Formulierung manifestiert sich das Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 36 Abs. 3 BV). Wie jede Kindesschutzmassnahme muss der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts mit Fremdplatzierung zur Abwendung der Kindeswohlgefährdung geeignet und erforderlich sein (Art. 389 Abs. 2 i.V.m. Art. 440 Abs. 3 ZGB; BGE 146 III 313 E. 6.2.7). Folglich haben ambulante, die Familiengemeinschaft respektierende Massnahmen Vorrang vor stationären Massnahmen (BREITSCHMID, a.a.O., Art. 310 N. 3).
18 / 20 3.4.2. Als vergleichsweise mildere Massnahme kommt etwa die von den Beschwerdeführern selbst angeführte sozialpädagogische Familienbegleitung in Betracht. Zur wirksamen Abwendung der sich spezifisch aus dem Entweichungsverhalten ergebenden Gefährdung bedarf es jedoch – zumindest einstweilen noch – mehr als einer Begleitung der Familie. Zu erwarten ist nämlich, dass C._____ bei Schwierigkeiten ungeachtet der Begleitung wieder fliehen wird und sich damit selbst gefährdet. Der KESB ist insbesondere auch in Würdigung der gutachterlichen Einschätzung zuzustimmen: Einzig die engmaschige stationäre sozialpädagogische Betreuung mit der Möglichkeit einer ambulanten, konsistenten psychotherapeutischen Behandlung stellt eine wirksame Gefahrenabwendung dar. Der Gefährdung des Kindeswohls ist mit anderen Worten nicht mit einer milderen Intervention beizukommen, als dem Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts in Verbindung mit der Fremdplatzierung in einem Jugendheim. Ausser Betracht fällt damit auch die von C._____ selbst erwünschte, in der Eingriffsintensität mildere Unterbringung in einer Pflegefamilie. Angesichts der auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter, nämlich der körperlichen und geistigen Integrität der 13-jährigen C._____, erweist sich der Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 10 Abs. 2 und 13 BV sowie Art. 5 und 8 EMRK) insgesamt als verhältnismässig. 4.Fazit Der angefochtene Entscheid der KESB hält nach dem Gesagten der Überprüfung in formeller und materieller Hinsicht stand, womit die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. Der Antrag um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird mit Zustellung des vorliegenden Entscheides hinfällig. 5.Kosten 5.1.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gestützt auf Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilsachen (VGZ; BR 320.210) auf CHF 1'500.00 festgesetzt. Im Weiteren sind auch die Kosten der Kindesvertretung als Verfahrenskosten zu qualifizieren. Der Kindesvertreter hat keine Honorarrechnung ins Verfahren eingelegt, weshalb sein Aufwand zu schätzen ist. Aufgrund seiner Eingabe vom 4. November 2024 sowie der im Verfahren erfolgten Korrespondenzen ist von einem Aufwand von rund fünf Stunden à CHF 200.00 auszugehen, was zuzüglich der Mehrwertsteuer von 8.1 Prozent und einer Entschädigung für Spesen von 3 Prozent Kosten der Kindesvertretung von pauschal CHF 1'100.00 ergibt. Die Verfahrenskosten belaufen sich damit auf insgesamt CHF 2'600.00.
19 / 20 5.2.Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten grundsätzlich den Beschwerdeführern als unterliegende Partei aufzuerlegen (Art. 60 Abs. 2 EGzZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Bei Vorliegen besonderer Umstände kann indes gemäss Art. 63 Abs. 3 EGzZGB auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet werden, sofern das Verfahren nicht mutwillig oder trölerisch eingeleitet worden ist. Besondere Umstände, die den teilweisen oder ganzen Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten rechtfertigen, können insbesondere bei Kindesschutzmassnahmen vorliegen, sofern das steuerrechtliche Reinvermögen der Eltern unter dem Freibetrag von CHF 50'000.00 liegt (Art. 28 Abs. 1 lit. b der Verordnung zum Kindes- und Erwachsenenschutz [KESV; BR 215.010]). Die Beschwerdeführer leben im Transitzentrum D._____ und verfügen nicht über ein den Freibetrag übersteigendes Reinvermögen. Auch haben sie das vorliegende Verfahren nicht mutwillig oder trölerisch eingeleitet. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens verbleiben daher beim Kanton Graubünden und werden aus der Gerichtskasse des Obergerichts von Graubünden bezahlt. 6.Unentgeltliche Rechtsverbeiständung Die Beschwerdeführer ersuchten in ihrer Beschwerde um Einsetzung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung (act. A.1). Dafür ist vorausgesetzt, dass die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint und die gerichtliche Bestellung einer Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistandes zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 117 und Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Während die Mittellosigkeit ohne Weiteres bejaht werden kann, muss die fehlende Aussichtslosigkeit angesichts der vorstehenden Erwägungen – insbesondere der massiven Gefährdung des Kindeswohls, welche auch während der gesamten Verfahrensdauer offensichtlich blieb – verneint werden. Hinzu kommt, dass sich die Eltern anlässlich der Anhörung vom 16. April 2025 (act. E.5.2) selbst nicht mehr ausdrücklich gegen eine Fremdplatzierung ihrer Tochter ausgesprochen haben. Entsprechend ist das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtbeistands abzuweisen. Es wird erkannt: 1.Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wird abgewiesen. 2.Die Beschwerde wird abgewiesen.
20 / 20 3.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 2'600.00 (Gerichtsgebühr von CHF 1'500.00 und Kosten der Kindesvertretung von CHF 1'100.00) gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 4.Rechtsanwalt Patrick Dietrich (Kindesvertreter) ist für das Beschwerdeverfahren zulasten des Kantons Graubünden (Obergericht) mit CHF 1'100.00 (inkl. Spesen und MWST; siehe Dispositivziffer 3) zu entschädigen. 5.[Rechtsmittelbelehrung] 6.[Mitteilung an:]