Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_KG_999
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_KG_999, ZR1 2024 181
Entscheidungsdatum
10.06.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

«I_NAM» «I_ALI» «I_BEM» Urteil vom 10. Juni 2025 mitgeteilt am 11. Juni 2025 ReferenzZR1 24 181 InstanzErste zivilrechtliche Kammer BesetzungMichael Dürst, Vorsitz Gabriel, Aktuarin ParteienA._____ Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Marc G. Breitenmoser Quaderstrasse 8, Postfach 250, 7001 Chur gegen B._____ Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Alexander Egli Buchli Just, Masanserstrasse 35, Postfach 414, 7001 Chur GegenstandEheschutz Anfechtungsobj. Entscheid des Regionalgerichts Viamala, Einzelrichterin, vom 26. August 2024, mitgeteilt am 20. September 2024 (Proz. Nr. 135-2024-119)

2 / 35 Sachverhalt A.B., geboren am _____ 1993, und A., geboren am _____ 1992, heirateten am _____ 2020 vor dem Zivilstandesamt in O.1.. Aus dieser Ehe gingen die gemeinsamen Kinder C., geboren am _____ 2021, und D., geboren am _____ 2024, hervor. Die Parteien leben seit dem _____ 2024 getrennt. B.B. leitete am 15. Mai 2024 bei der Einzelrichterin am Regionalgericht Viamala ein Eheschutzverfahren ein. A._____ nahm zum Eheschutzgesuch mit Eingabe vom 26. Juni 2024 Stellung. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 26. August 2024 gelang es den Parteien, für mehrere der zu regelnden Punkte (Aufhebung des gemeinsamen Haushalts, elterliche Sorge und Obhut, Wohnung und Hausrat, Fahrzeug, Ehegattenunterhalt, Gütertrennung, Prozesskosten) einvernehmlich eine Regelung finden, welche in eine beidseits unterzeichnete Teil- Trennungsvereinbarung mündete. Mit gleichentags gefälltem Entscheid, schriftlich begründet mitgeteilt am 20. September 2024, erkannte die Einzelrichterin am Regionalgericht Viamala sodann wie folgt: 1.Es wird festgestellt, dass sich B._____ und A._____ einig sind, dass sie seit dem _____ 2024 getrennt voneinander leben. 2.Die von den Parteien geschlossene Vereinbarung im Rahmen des Vergleichs vom 26. August 2024 betreffend elterliche Sorge und Obhut wird genehmigt. 3.Die elterliche Sorge für die Söhne C., geboren am _____ 2021, und D., geboren am _____ 2024, bleibt für die Dauer des Getrenntlebens bei beiden Elternteilen. Entsprechend sind sie verpflichtet, sämtliche wesentlichen Fragen der Pflege, Erziehung und Ausbildung der Kinder miteinander abzusprechen. 4.Die alleinige Obhut für die Kinder C., geboren am _____ 2021, und D., geboren am _____ 2024, wird für die Dauer der Trennung B._____ zugeteilt. Die Kinder werden demzufolge bei der Mutter wohnen und haben bei ihr ihren Wohnsitz. 5.Die Wohnung an der Adresse E., O.1., samt Hausrat wird für die Dauer des Getrenntlebens B._____ und den gemeinsamen Söhnen zur alleinigen Benutzung zugewiesen. 6.Das Fahrzeug VW-T-Roc wird für die Dauer des Verfahrens A._____ zum alleinigen Gebrauch zugewiesen. Er hat sämtliche Kosten für das Fahrzeug einschliesslich der Leasingzinsen zu bezahlen. 7.A._____ ist berechtigt, seine Söhne C._____ und D._____ wie folgt zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen:

3 / 35 C._____:

  • jedes zweite Wochenende von Samstag 09:00 Uhr bis Sonntag 18:00 Uhr D._____:
  • an drei von vier Samstagen jeweils von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr in der Wohnung von B._____
  • ab 1. Januar 2025: an drei von vier Samstagen jeweils von 09:00 Uhr bis 18:00 Uhr Ein Ferienrecht wird A._____ nicht gewährt. Weitergehende oder abweichende Besuchs- und/oder Ferienkontakte nach gegenseitiger Absprache der Eltern bleiben vorbehalten. Auf eine Regelung der Feiertage wird verzichtet. Kommt diesbezüglich keine Einigung zustande, kommt B._____ in den Jahren mit gerader Zahl und A._____ in den Jahren mit ungerader Zahl das Wahlrecht zu. B._____ hat dafür besorgt zu sein, dass A._____ dreimal pro Woche per Videotelefonie mit seinem Sohn C._____ telefonieren kann. 8.B._____ und A._____ wird im Sinne von Art. 307 Abs. 3 ZGB die Weisung zur Inanspruchnahme der Elternberatung der Region Viamala erteilt mit dem Ziel, B._____ in ihrer Bindungstoleranz und A._____ beim Aufbau des Kontakts zu seinem Sohn D._____ und bei Fragen der Betreuung und Erziehung im Rahmen der Ausübung des Besuchsrechts zu unterstützen. Die Beratungsgespräche haben mindestens einmal pro Monat stattzufinden. Diese Anordnung bleibt bis zur Vorlage einer Bestätigung der Elternberatung der Region Viamala bestehen, wonach die Beratung nicht mehr erforderlich ist. 9.A._____ wird verpflichtet, an den Unterhalt seiner Kinder für die Dauer des Getrenntlebens monatlich folgende Beträge zuzüglich gesetzlicher und/oder vertraglicher Kinder- bzw. Ausbildungszulagen zu bezahlen:
  • Ab dem 1. März 2024 bis zum 30. April 2024: oje CHF 1'689.00 (CHF 729.00 Barunterhalt; CHF 960.00 Betreuungsunterhalt)
  • Ab dem 1. Mai 2024 bis zum 31. Mai 2024: oje CHF 2'008.00 (CHF 729.00 Barunterhalt; CHF 1'279.00 Betreuungsunterhalt)
  • Ab dem 1. Juni 2024: oje CHF 1'869.00 (CHF 701.00 Barunterhalt; CHF 1'168.00 Betreuungsunterhalt; Manko im Betreuungsunterhalt CHF 141.00) Die Unterhaltsbeiträge sind künftig jeweils monatlich im Voraus an B._____ zu bezahlen.

4 / 35 A._____ wird berechtigt, bereits bezahlten Unterhalt zu verrechnen. Es wird festgestellt, dass A._____ im Zeitraum März 2024 bis und mit August 2024 Unterhalt in Höhe von CHF 20'840.00 bezahlt hat. Die Grundlagen der Unterhaltsverpflichtung ergeben sich aus den Tabellen gemäss Ziff. 18 lit. k-m der Erwägungen. 10.Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziff. 9 basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Juli 2024 von 107.5 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie sind jährlich auf den 1. Januar jeden Jahres, erstmals auf den

  1. Januar 2025, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres wie folgt anzupassen: Neuer UB = alter UB x neuer Index alter Index Weist A._____ nach, dass sich sein Einkommen nicht im Umfang der Teuerung erhöht hat, werden die Unterhaltsbeiträge nur proportional zur tatsächlichen Einkommenssteigerung angepasst. Bei unverändertem Einkommen entfällt eine Anpassung. 11.Ehegattenunterhalt ist nicht geschuldet. 12.Es wird die Gütertrennung per 15. Mai 2024 angeordnet. 13.a) Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 2'000.00 (Entscheidgebühr) werden den Parteien je hälftig auferlegt. Sie gehen – unter Vorbehalt von Art. 123 ZPO – zu Lasten des Kantons Graubünden und werden auf die Gerichtskasse genommen.
    1. Parteientschädigungen sind nicht geschuldet.
    2. Der unentgeltliche Rechtsbeistand von B., Rechtsanwalt MLaw Alexander Egli, wird – unter Vorbehalt von Art. 123 ZPO – zu Lasten des Kantons Graubünden mit CHF 3'983.85 (inkl. Barauslagen und MwSt.) entschädigt (Proz. Nr. 135-2024-120). Die Entschädigung wird aus der Gerichtskasse bezahlt. d) Der unentgeltliche Rechtsbeistand von A., Rechtsanwalt
    lic. iur. Marc G. Breitenmoser, wird – unter Vorbehalt von Art. 123 ZPO – zu Lasten des Kantons Graubünden mit CHF 7'759.00 (inkl. Barauslagen und MwSt.) entschädigt (Proz. Nr. 135-2024-151). Die Entschädigung wird aus der Gerichtskasse bezahlt. 14.1. (Rechtsmittelbelehrung) 14.2. (Rechtsmittelbelehrung Kostenentscheid) 15.(Mitteilung) C.Gegen diesen Entscheid legte A._____ (nachfolgend: Berufungskläger) beim Kantonsgericht von Graubünden am 3. Oktober 2024 Berufung ein und stellte die folgenden Anträge: 1.Die Ziffer 9 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids des Regionalgerichts Viamala vom 26. August 2024 (Proz. Nr. 135-2024-
  1. sei aufzuheben.

5 / 35 2.Der Berufungskläger sei zu verpflichten, der Berufungsbeklagten an den Unterhalt seiner Kinder für die Dauer des Getrenntlebens monatlich folgende Beträge zuzüglich gesetzlicher und/oder vertraglicher Kinder- bzw. Ausbildungszulagen zu bezahlen: -Ab dem 1. März 2024 bis zum 30. April 2024 Je CHF 1'689.00 (CHF 729.00 Barunterhalt; CHF 960.00 Betreuungsunterhalt) -Ab dem 1. Mai 2024 bis zum 31. Mai 2024 je CHF 2'008.00 (CHF 729.00 Barunterhalt; CHF 1'279.00 Betreuungsunterhalt)

  • Ab dem 1. Juni 2024 je CHF 1'485.00 (CHF 701.00 Barunterhalt; CHF 784.00 Betreuungsunterhalt; Manko im Betreuungsunterhalt CHF 911.00) Die Unterhaltsbeiträge seien künftig jeweils monatlich im Voraus an die Berufungsbeklagte zu bezahlen. Der Berufungskläger sei berechtigt zu erklären, bereits bezahlten Unterhalt zu verrechnen. Es sei festzustellen, dass der Berufungskläger im Zeitraum März 2024 bis und mit August 2024 Unterhalt in Höhe von CHF 20'840.00 bezahlt hat. 3.Verfahrensantrag: Die Vollstreckbarkeit der Ziffer 9 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids sei gestützt auf Art. 315 Abs. 5 ZPO bis zur rechtskräftigen Erledigung des Berufungsverfahrens für die Phase 3, d.h. ab dem 1. Juni 2024 in jenem Betrag, in welchem der Unterhalt CHF 1'485.00 pro Kind bzw. CHF 2'970.00 für beide Kinder übersteigt, aufzuschieben. Über den Antrag betreffend Aufschub der Vollstreckbarkeit der Ziffer 9 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids sei vorab zu befinden. 4.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge, diese zuzüglich Mehrwertsteuer, zu Lasten der Berufungsbeklagten. D.B._____ (nachfolgend: Berufungsbeklagte) beantragte mit Berufungsantwort vom 15. Oktober 2024 die vollumfängliche Abweisung der Berufung, einschliesslich des Verfahrensantrags, soweit darauf eingetreten werden könne. E.Dem Berufungskläger wie auch der Berufungsbeklagten wurde mit Verfügungen des Kantonsgerichts vom 17. Dezember 2024 (ZK1 24 182 und ZK1 24 190) für das vorliegende Rechtsmittelverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. F.Am 1. Januar 2025 ist im Kanton Graubünden die Totalrevision des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 14. Juni 2022 (GOG; BR 173.000) vollumfänglich in Kraft getreten. Auf dieses Datum hin sind das Kantons- und das Verwaltungsgericht zum Obergericht des Kantons Graubünden zusammengelegt worden. Die hängigen Verfahren des Kantonsgerichts sind per 1. Januar 2025 auf

6 / 35 das Obergericht übertragen worden (Art. 122 Abs. 5 GOG). Infolgedessen ist es im vorliegenden Verfahren zu einer Anpassung der Verfahrensnummer von ZK1 24 181 zu ZR1 24 181 gekommen. Hierüber sind die Parteien in Kenntnis gesetzt worden. G.Am 10. Februar 2025 gelangte die Berufungsbeklagte mit einem Gesuch um Abänderung der eheschutzrichterlichen Regelung des persönlichen Verkehrs und Erlass zusätzlicher Kindesschutzmassnahmen an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Mittelbünden/Moesa (nachfolgend: KESB Mittelbünden/Moesa). Letztere leitete die Eingabe zuständigkeitshalber an das Obergericht weiter. In ihrem Gesuch stellte die Berufungsbeklagte die folgenden Rechtsbegehren: 1.Abänderung Regelung persönlicher Verkehr In Abänderung von Dispositiv-Ziff. 7 des Eheschutzentscheides des Regionalgerichts Viamala vom 26. August 2024 (Proz. Nr. 135-2024- 119) sei folgendes anzuordnen: 1.1. Das Recht von A._____ auf persönlichen Verkehr mit seinen Söhnen C., geboren am _____ 2021, und D., geboren am , sei vorerst zu verweigern bzw. zu sistieren. 1.2. Eventualiter zu vorstehender Ziff. 1.1 sei A. fortan und bis auf weiteres zu berechtigen und zu verpflichten, seine Söhne C., geboren am _____ 2021, und D., geboren am , zwei Mal pro Monat im Rahmen begleiteter Besuche während maximal 4 Stunden zu betreuen. Mit der Durchführung der begleiteten Besuchstage (BBT) sei der Verein famur, für Familien in Graubünden, zu beauftragen. 1.3. Diese Anordnungen gemäss vorstehender Ziff. 1.1, evtl. Ziff. 1.2, seien superprovisorisch, daher ohne Anhörung der Gegenpartei, zu erlassen. 1.4. Der persönliche Verkehr zwischen A. und seinen Söhnen C., geboren am . 2021, und D., geboren am ., sei unter Berücksichtigung der im Verfahren gewonnenen Erkenntnisse neu zu regeln. 2.Zusätzliche Kindesschutzmassnahmen 2.1. Es sei eine sozialpädagogische Familienbegleitung anzuordnen, welche A._____ regelmässig besucht und in erzieherischen Aufgaben begleitet und unterstützt. Mit dieser Aufgabe sei F., zu beauftragen; eventualiter eine andere Person/Institution, die geeignet ist. 2.2. Es sei eine Erziehungs- und Besuchsrechtsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB anzuordnen, welche die Eltern mit Rat und Tat unterstützt und insbesondere bei Konflikten vermittelt. 2.3. A. sei im Sinne einer Weisung nach Art. 307 Abs. 3 ZGB die Weisung zu erteilen, aktiv mit der einzusetzenden Beiständin/dem einzusetzenden Beistand und der Person, welche mit der

7 / 35 sozialpädagogischen Familienbegleitung betraut wird, zusammenzuarbeiten, mitzuwirken und jederzeit Einsicht zu gewähren und Auskünfte zu erteilen. 3.Kosten- und Entschädigungsfolge Unter voller gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 8.1% MWST und 3% Spesenpauschale zu Lasten des Gesuchsgegners. H.Die Vorsitzende der Ersten zivilrechtlichen Kammer des Obergerichts nahm das Gesuch einstweilen, auch soweit damit der Erlass vorsorglicher Massnahmen für die Dauer des Abklärungsverfahrens verlangt wurde, im vorliegenden Berufungsverfahren entgegen. Mit Verfügung vom 18. Februar 2025 wurde der Antrag auf superprovisorischen Erlass der begehrten Anordnungen abgewiesen. Die Berufungsbeklagte erklärte sich in ihrem Schreiben vom 3. März 2025 mit der Behandlung des Gesuchs im Berufungsverfahren vor dem Obergericht einverstanden. I.Der Berufungskläger liess sich zum Gesuch der Berufungsbeklagten um Abänderung des persönlichen Verkehrs und Erlass von Kindesschutzmassnahmen am 3. März 2025 vernehmen und beantragte seinerseits was folgt: 1.Es seien die Ziff. 1 (inkl. Ziff. 1.1 bis 1.4) sowie Ziff. 2.1 des Rechtsbegehrens des Abänderungsgesuchs vom 10. Februar 2025 abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 2.Es sei eine sozialpädagogische Familienbegleitung (SPF) anzuordnen, welche die Gesuchstellerin regelmässig besucht und diese in erzieherischen Aufgaben begleitet und unterstützt. 3.Es sei eine Besuchsrechtsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB anzuordnen. Die Beistandsperson sei mit folgenden Aufgaben zu betrauen: a.Dafür sorgen, dass die in Dispositiv Ziff. 7 des Entscheides des Regionalgerichts Viamala vom 26. August 2024, mitgeteilt am 20. September 2024 (Proz. Nr. 135-2024-119), festgelegten Kontaktrechte überwacht und vollzogen werden. b.Organisation und Festlegung der einzelnen Termine und Modalitäten der unbegleiteten Besuche und Überwachung dieser unbegleiteten Besuche. c.Unterstützung/Begleitung/Beratung der Parteien bei der Organisation und Ausübung des Besuchsrechts. d.Fördern der Kommunikation zwischen den Eltern und Regulierung durch die Beistandsperson. e.Sofern erforderlich, Weisungen erteilen betreffend Verhalten rund um das Besuchsrecht sowie Nachholbedingungen regeln. 4.Es sei eine Erziehungsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 ZGB anzuordnen. Die Beistandsperson sei mit folgenden Aufgaben zu betrauen:

8 / 35 a.Den Eltern insbesondere bei Entscheidungen in Bezug auf erzieherische Belange und Massnahmen zur Seite stehen. b.Anstreben der Steigerung der Kooperationsbereitschaft zwischen den Eltern insbesondere im Hinblick auf zukünftige elterliche Entscheidungen. c.Beratung und Unterstützung der Gesuchstellerin insbesondere zu den Themen Loyalitätskonflikt und Bindungstoleranz. d.Den Eltern allgemein mit Rat und Tat zur Seite stehen. 5.Die Gesuchstellerin sei im Sinne von Art. 307 Abs. 3 ZGB die Weisung zu erteilen, aktiv mit der Beistandsperson / den Beistandspersonen und der Fachperson der SPF zusammenzuarbeiten, mitzuwirken und jederzeit Auskünfte zu erteilen. 6.Es sei in Ergänzung des Entscheides des Regionalgerichts Viamala vom 26. August 2024, mitgeteilt am 20. September 2024 (Proz. Nr. 135- 2024-119), Dispositiv Ziff. 7 mit der Strafandrohung des Art. 292 StGB zu verbinden, wonach mit Busse bestraft wird, wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet. 7.Es seien die weitergehenden Rechtsbegehren der Gesuchstellerin abzuweisen. 8.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge, diese zuzüglich Mehrwertsteuer, zu Lasten der Gesuchstellerin. J.Am 4. März 2025 ging beim Obergericht ein von der zuständigen Einzelrichterin des Regionalgerichts Viamala weitergeleitetes Schreiben der Elternberaterin G._____ ein, in dem diese beantragte, künftig ausschliesslich noch die Mutter beraten zu dürfen. Diese wohne in ihrem Beratungsgebiet und der Vater könne die Elternberaterin in O.2._____ besuchen, wenn seinerseits weiterhin eine Beratung erwünscht sei. K.Mit Verfügung vom 18. März 2025 lud die Vorsitzende die Parteien auf den 9. April 2025 zur Instruktionsverhandlung vor. Ausserdem wurde die Elternberaterin G._____ zur Einreichung einer schriftlichen Auskunft über den Verlauf und das Resultat der Elternberatung aufgefordert, ebenso wie über die in den Beratungsgesprächen behandelten Themen und ihre Beobachtungen im Zusammenhang mit der Bindungstoleranz der Mutter und den Fähigkeiten des Vaters zur Betreuung der Kinder im Rahmen der Ausübung des Besuchsrechts. Der Bericht wurde dem Obergericht am 2. April 2025 eingereicht. L.An der Instruktionsverhandlung vom 9. April 2025 nahmen die Parteien in Begleitung ihrer Rechtsvertreter teil. Der richterlich eingesetzte Rechtsanwalt des Berufungsklägers, lic. iur. Marc G. Breitenmoser, wurde mit Zustimmung der Vorsitzenden von Rechtsanwalt MLaw Massimo Augustin substituiert. Beide

9 / 35 Parteien hielten grundsätzlich an ihren Rechtsbegehren fest. Die Berufungsbeklagte liess die folgenden neuen Anträge vortragen: Die Rechtsbegehren der Gegenpartei gemäss Stellungnahme vom 3. März 2025 seien vollumfänglich abzuweisen, sofern nicht mit unseren Anträgen übereinstimmend und sofern auf diese überhaupt eingetreten werden kann. Zum Antrag der Elternberatung vom 20. Februar 2025: Die Weisung gemäss Dispositivziffer 8 des Entscheides des Regionalgerichts Viamala vom 26. August 2024 (Proz. Nr. 135-2024-119) sei aufzuheben. Im Anschluss an die Parteivorträge und einer formlosen richterlichen Befragung der Parteien wurde ein Einigungsversuch unternommen. Zwecks Einholung von Informationen zu Modalitäten und Kosten von individuell begleiteten Besuchen wie auch zu den Begleiteten Besuchstagen (BBT), ebenso wie zur Abklärung der Kapazitäten von geeigneten Fachorganisationen, sowie zur Vervollständigung der Aktenlage im Hinblick auf die Aktualisierung der Unterhaltsberechnung aufgrund veränderter Verhältnisse (Wohngemeinschaft der Berufungsbeklagten) wurde der Einigungsversuch unterbrochen und dessen Fortsetzung vertagt. M.Zu der für den 21. Mai 2025 anberaumten Fortsetzung der Instruktionsverhandlung erschienen die Parteien wiederum in Begleitung ihrer Rechtsvertreter (Rechtsanwalt MLaw Massimo Augustin in Substitution von Rechtsanwalt lic. iur. Marc G. Breitenmoser). Die Parteien vermochten sich auf Vorschlag der Vorsitzenden mündlich auf einen gerichtlichen Vergleich zu einigen, der im Anschluss an die Instruktionsverhandlung verschriftlicht und den Parteien zur Unterzeichnung postalisch übermittelt wurde. N.Am 6. Juni 2025 traf beim Obergericht eine von der Berufungsbeklagten eingereichte, von beiden Parteien am 4. bzw. 5. Juni 2025 unterzeichnete Vereinbarung mit dem folgenden Wortlaut ein: 1.Die Parteien beantragen dem Gericht, die Ziffer 7 des Dispositivs des Entscheids der Einzelrichterin am Regionalgericht Viamala vom 26. August 2024, mitgeteilt am 20. September 2024 (Proz. Nr. 135-2024- 119) aufzuheben und durch nachfolgende Regelungen zu ersetzen. 2.Der persönliche Verkehr zwischen A._____ und seinen Söhnen C._____ und D._____ wird mit sofortiger Wirkung für die Dauer von sechs Monaten wie folgt geregelt: 2.1. A._____ ist berechtigt, seine Söhne C._____ und D._____ im Rahmen der begleiteten Besuchstage (BBT) der Famur jeweils zweimal im Monat (Samstag oder Sonntag) während maximal vier Stunden zu sehen. 2.2. Zudem ist A._____ berechtigt, C._____ an einem Tag pro Monat im Rahmen eines durch eine Fachorganisation (vorzugsweise die Famur)

10 / 35 individuell begleiteten Besuchs während der von der Fachorganisation maximal ermöglichten Zeitdauer zu sehen. 2.3. Die Auswertung des Verlaufs der Besuchskontakte erfolgt zwischen der Fachorganisation(-en), der Beistandsperson und den Eltern. Sind sich die Eltern einig, kann der vorstehend festgelegte persönliche Verkehr im Interesse von C._____ und D._____ unbegleitet stattfinden und erweitert werden. Bei Uneinigkeit über die weitere Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs nach Ablauf der sechs Monate kann bei der zuständigen Behörde eine Neuregelung des persönlichen Verkehrs beantragt werden. 2.4. Ein Ferienrecht wird A._____ nicht gewährt. 2.5. B._____ hat dafür besorgt zu sein, dass A._____ dreimal pro Woche per Videotelefonie mit seinen Söhnen C._____ und D._____ (sofern dieser nicht bereits schläft) telefonieren kann. 3.Für C., geboren am _____ 2021, und D., geboren am , wird die Errichtung einer Beistandschaft gemäss Art. 308 ZGB beantragt. Die Beistandsperson soll die folgenden Aufgaben und Kompetenzen erhalten: 3.1. die Eltern im Rahmen einer Erziehungsbeistandschaft (Art. 308 Abs. 1 ZGB) angemessen zu beraten und zu unterstützen, insbesondere ihnen bei Entscheidungen in den Bereichen Betreuung und gesundheitliche Entwicklung der Kinder zur Seite zu stehen, zwischen den Eltern zu vermitteln, mit ihnen eine tragfähige Kommunikationskultur zu erarbeiten, sie für das Thema Loyalitätskonflikt zu sensibilisieren sowie auf eine Verbesserung der Bindungstoleranz hinzuarbeiten; 3.2. im Rahmen einer Beistandschaft mit besonderen Befugnissen (Art. 308 Abs. 2 ZGB): a.für die Umsetzung des gemäss vorstehender Ziffer 2 festgelegten persönlichen Verkehrs besorgt zu sein, dies mit dem Ziel des Übergangs zu unbegleiteten Besuchen des Vaters mit C. und D._____ nach Ablauf der sechs Monate; b.die begleiteten Besuchstage (BBT) bei der Famur zu organisieren und zu überwachen; c.die durch eine Fachorganisation individuell begleiteten Besuche zu organisieren, insbesondere eine geeignete Fachorganisation zu bestimmen, die konkreten Modalitäten nötigenfalls verbindlich festzulegen sowie die Finanzierung der Besuchsbegleitung sicherzustellen; d.im Hinblick auf die weitere Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs gemäss Ziffer 2.3 nach spätestens fünf Monaten einen Bericht zum Verlauf der begleiteten Besuchstage sowie zu den individuell begleiteten Besuchen einzuholen. 4.Mit dem Vollzug von Ziffer 3, namentlich der Ernennung der Beistandsperson, ist die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Mittelbünden/Moesa zu betrauen. 5.Die Parteien beantragen dem Gericht, Ziffer 8 des Dispositivs des Entscheids der Einzelrichterin am Regionalgericht Viamala vom 26. August 2024 (Weisung Elternberatung) ersatzlos aufzuheben.

11 / 35 6.Die Parteien beantragen dem Gericht, Ziffer 9 des Dispositivs des Entscheids der Einzelrichterin am Regionalgericht Viamala vom 26. August 2024 mit Wirkung ab 1. März 2025 wie folgt abzuändern: 6.1. A._____ wird verpflichtet, an den Unterhalt seiner Kinder für die weitere Dauer des Getrenntlebens monatlich im Voraus je CHF 1'342.00 (CHF 480.00 Barunterhalt; CHF 862.00 Betreuungsunterhalt) zuzüglich gesetzlicher und/oder vertraglicher Kinder- bzw. Ausbildungszulagen zu bezahlen. 6.2. Es wird festgestellt, dass A._____ im Zeitraum März 2024 bis und mit August 2024 Unterhalt in Höhe von CHF 20'840.00 sowie im Zeitraum September 2024 bis und mit Mai 2025 Unterhalt in Höhe von CHF 37'782.00 (inklusive Kinderzulagen) bezahlt hat. A._____ wird berechtigt, den für die Monate März bis Mai 2025 zu viel bezahlten Unterhalt, insgesamt CHF 3'162.00 (= CHF 11'214 – CHF 8'052.00), mit dem für den Zeitraum März 2024 bis und mit August 2024 noch ausstehenden Unterhalt im Betrag von CHF 3'906.00 zu verrechnen. A._____ wird überdies berechtigt, die im Zeitraum von März 2024 bis Juni 2025 zugunsten von D._____ geleisteten Krankenkassenprämien in der Gesamthöhe von CHF 1'925.50 (10 x CHF 125.80 und 2 x CHF 130.65 und 4 x CHF 101.55) mit dem verbleibenden Betrag von CHF 744.00 zu verrechnen. Somit steht A._____ ein Restguthaben in Höhe von CHF 1'181.50 zu. In diesem Zusammenhang ist er berechtigt, von den für die Monate Juli bis Oktober 2025 zu leistenden Unterhaltsbeiträgen jeweils einen Betrag von CHF 295.30 in Abzug zu bringen. 7.Die Kosten des Berufungsverfahrens übernehmen die Parteien je zur Hälfte und tragen ihre Parteikosten jeweils selber, dies unter Vorbehalt der ihnen erteilten unentgeltlichen Rechtspflege. 8.Die Parteien beantragen dem Obergericht, den vorliegenden gerichtlichen Vergleich zu genehmigen und das Berufungsverfahren (ZR1 24 181) im Sinne des Vergleichs zu erledigen. 9.Diese Vereinbarung wird fünffach ausgefertigt. Je ein Exemplar ist für das Obergericht, für jede Partei und deren Rechtsvertretung bestimmt. O.Die vorinstanzlichen Akten (Proz. Nr. 135-2024-119) wurden beigezogen. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften sowie im angefochtenen Entscheid ebenso wie auf die Ausführungen der Parteien in den Instruktionsverhandlungen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1.Prozessuales 1.1.Gegen den Entscheid der Einzelrichterin am Regionalgericht Viamala vom 26. August 2024, mitgeteilt am 20. September 2024, über den Erlass von Eheschutzmassnahmen ist die Berufung das einschlägige Rechtsmittel (Art. 308

12 / 35 Abs. 1 lit. a ZPO). Die vom 3. Oktober 2024 datierende Berufung wurde frist- und überdies formgerecht erhoben (Art. 311 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZPO; act. A.1). 1.2.Die Zuständigkeit des Obergerichts des Kantons Graubünden zur Beurteilung der Berufung als Rechtsmittelinstanz ergibt sich aus Art. 7 Abs. 1 EGzZPO (BR 320.100). Innerhalb des Obergerichts liegt die Zuständigkeit für zivilrechtliche Berufungen auf dem Rechtsgebiet des Zivilgesetzbuches bei der Ersten zivilrechtlichen Kammer (Art. 9 lit. a OGV [BR 173.010]). Nach Art. 7 Abs. 2 lit. a bis EGzZPO entscheidet das Obergericht in einzelrichterlicher Kompetenz über Berufungen gegen Entscheide im summarischen Verfahren. Ein Entscheid in Dreierbesetzung erfolgt nach Art. 7 Abs. 3 EGzZPO, wenn dies von einer Partei in der ersten Rechtsschrift beantragt wird, der Streitwert CHF 10'000.00 übersteigt und das Rechtsmittel nicht offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet ist. Da die erwähnten Bestimmungen erst per 1. Januar 2025 in Kraft getreten sind, wurde den Parteien Frist angesetzt, um einen Antrag auf einen Entscheid in Dreierbesetzung zu stellen. Innert Frist ist kein Antrag eingegangen, weswegen das vorliegende Urteil in Einzelbesetzung ergeht. 1.3.Für Anordnungen über den persönlichen Verkehr ist gemäss Art. 275 Abs. 1 ZGB grundsätzlich die Kindesschutzbehörde zuständig. Regelt das Gericht indes nach den Bestimmungen über die Ehescheidung und den Schutz der ehelichen Gemeinschaft die elterliche Sorge, die Obhut oder den Unterhaltsbeitrag, so regelt es auch den persönlichen Verkehr (Art. 275 Abs. 2 ZGB). Mit Rechtshängigkeit der ausschliesslich den Unterhaltspunkt betreffenden Berufung gegen den Eheschutzentscheid beim Obergericht ist dieses annexweise auch für die von der Berufungsbeklagten am 10. Februar 2025 begehrte Abänderung des persönlichen Verkehrs (siehe act. A.3) sachlich zuständig. Art. 315a Abs. 1 ZGB sieht weiter eine gerichtliche Zuständigkeit für den Erlass nötiger Kindesschutzmassnahmen in Eheschutzverfahren vor, wobei die Kindesschutzbehörde mit deren Vollzug betraut wird. Das Obergericht ist als Berufungsgericht im vorliegenden eheschutzrechtlichen Verfahren somit nicht nur für die Regelung des persönlichen Verkehrs, sondern auch für den Erlass von Kindesschutzmassnahmen sachlich zuständig. Die weiteren Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt. Auf die Berufung ist einzutreten. 1.4.Sind in familienrechtlichen Angelegenheiten Kinderbelange strittig, so erforscht der Richter den Sachverhalt von Amtes wegen und entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge (vgl. Art. 296 ZPO). Der Untersuchungs- sowie der Offizialgrundsatz kommen bei Kinderbelangen in allen familienrechtlichen Verfahren und in allen Verfahrensstadien als allgemeiner Grundsatz zur

13 / 35 Anwendung (vgl. SCHWEIGHAUSER, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 4. Aufl. 2025, Art. 296 N. 3). 1.4.1. Mit Entgegennahme der von der Berufungsbeklagten während laufendem Berufungsverfahren am 10. Februar 2025 (zunächst an die KESB Mittelbünden/Moesa) gestellten Rechtsbegehren betreffend den persönlichen Verkehr und den Erlass zusätzlicher Kindesschutzmassnahmen im vorliegenden Berufungsverfahren, hat der Streitgegenstand eine Erweiterung erfahren. Der fehlenden Möglichkeit zur Erhebung einer Anschlussberufung ungeachtet (aArt. 314 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 407f ZPO e contrario), konnte die Berufungsklägerin die vorerwähnten zusätzlichen Rechtsbegehren als Klageänderung in das zweitinstanzliche Verfahren einbringen. Über den Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens (Kinderbelange) können die Parteien kraft Geltung der Offizialmaxime nicht frei verfügen (Art. 296 Abs. 3 und Art. 58 Abs. 2 ZPO), doch sind neue Rechtsbegehren jederzeit und uneingeschränkt zulässig. Die Berufungsinstanz ist im Anwendungsbereich der Offizialmaxime nämlich nicht an die Rechtsmittelanträge der Parteien gebunden, womit eine Klageänderung nicht den Erfordernissen von Art. 317 Abs. 2 ZPO zu genügen hat (vgl. HILBER/REETZ, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 4. Aufl. 2025, Art. 317 N. 76). 1.4.2. Zu den neuen Rechtsbegehren betreffend den persönlichen Verkehr und die Kindesschutzmassnahmen sah sich die Berufungsbeklagte aufgrund von Entwicklungen bei der Umsetzung des angeordneten persönlichen Verkehrs veranlasst, die aus ihrer Sicht zu einer wesentlichen und dauerhaften Veränderung der Verhältnisse geführt haben (im Einzelnen act. A.3, Ziff. III.2 sowie nachstehend, E. 2.2). Kraft der gemäss Art. 296 Abs. 1 ZPO für Kinderbelange geltenden uneingeschränkten Untersuchungsmaxime sind diese echten Noven zu berücksichtigen, da sie vor Beginn der Beratungsphase eingebracht worden sind (Art. 317 Abs. 1 bis i.V.m. Art. 407f ZPO). Nach alledem bilden die neuen Rechtsbegehren der Berufungsbeklagten zum persönlichen Verkehr und zum Erlass zusätzlicher Kindesschutzmassnahmen Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens, dürfen mithin nicht in ein Abänderungsverfahren verwiesen werden.

14 / 35 2.Genehmigung der Vereinbarung vom 4./5. Juni 2025 2.1.Vorbemerkungen 2.1.1. Die Parteien haben sich anlässlich der zweiten Instruktionsverhandlung vom 21. Mai 2025 hinsichtlich allen strittigen Kinderbelangen (persönlicher Verkehr, flankierende Kindesschutzmassnahmen und Kindesunterhaltsbeiträge) mündlich auf eine Regelung geeinigt. In der Folge reichte die Berufungsbeklagte dem Obergericht am 6. Juni 2025 einen von beiden Parteien am 4. und 5. Juni 2025 unterzeichneten gerichtlichen Vergleich ein (act. F.1; D. 35). Die Parteien beantragen dem Obergericht, der gerichtliche Vergleich sei zu genehmigen und das Berufungsverfahren (ZR1 24 181) sei im Sinne des Vergleichs zu erledigen (act. F.1, Ziffer 8). 2.1.2. Bei Kinderbelangen gilt wie soeben gesehen die Offizialmaxime (E. 1.4), weswegen der Streitgegenstand der Parteidisposition entzogen ist. Den von den Parteien vergleichsweise getroffenen Regelungen kommt daher nur die Bedeutung von gemeinsamen Anträgen zu, an die das Gericht nicht gebunden ist. In Bezug auf die Kinderbelange ist unter Berücksichtigung der Interessen der Kinder und unabhängig von den Anträgen der Ehegatten zu entscheiden. Der im Zuge eines Eheschutzverfahrens geschlossene Vergleich führt folglich – soweit Kinderbelange betroffen sind – nicht zu einer Beendigung des Verfahrens ipso iure, die entsprechend Art. 241 Abs. 3 ZPO nur noch in einer Abschreibungsverfügung festzustellen wäre. Vielmehr unterliegen die übereinstimmenden Parteianträge einer gerichtlichen Prüfung und Genehmigung. Das Gericht hat ein Urteil zu fällen, das sich über die Genehmigung der Vereinbarung ausspricht. Die Genehmigung setzt voraus, dass mit den jeweiligen Regelungen das Kindeswohl gewahrt wird (vgl. SIX, Eheschutz, Ein Handbuch für die Praxis, 2. Aufl. 2014, Rz. 1.42 ff.). 2.2.Persönlicher Verkehr (Ziffer 2 des Vergleichs) 2.2.1. Der gerichtliche Vergleich sieht eine Aufhebung von Ziffer 7 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids vor, betreffend die Regelung des persönlichen Verkehrs des Berufungsklägers mit seinen Söhnen C._____ und D.. Die Parteien sind übereingekommen, dass der Berufungskläger mit sofortiger Wirkung für die Dauer von sechs Monaten berechtigt sein soll, seine Söhne C. und D._____ im Rahmen der Begleiteten Besuchstage (BBT) der Famur jeweils zweimal im Monat (Samstag oder Sonntag) während maximal vier Stunden zu sehen. C._____ soll der Berufungskläger zusätzlich an einem Tag pro Monat im Rahmen eines durch eine Fachorganisation (vorzugsweise die Famur) individuell begleiteten

15 / 35 Besuchs während der von der Fachorganisation maximal ermöglichten Zeitdauer sehen (act. F.1, Ziff. 1 und 2.1, 2.2). 2.2.2. Die bisherige Regelung des persönlichen Verkehrs sah für den älteren Sohn C._____ zwei Mal monatlich (unbegleitete) Wochenendbesuche beim Vater (Samstag 09:00 Uhr bis Sonntag 18:00 Uhr) mit Übernachtung vor. Ab Januar 2025 wäre der Berufungskläger berechtigt gewesen, D._____ an drei von vier Samstagen jeweils von 09:00 Uhr bis 18:00 Uhr zu oder mit sich auf Besuch zu nehmen, nachdem er bis dahin berechtigt gewesen wäre, D._____ an drei von vier Samstagen jeweils von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr in der Wohnung der Berufungsbeklagten zu besuchen (act. B.2, Dispositivziffer 7). Im Vergleich zu dieser vorinstanzlichen Regelung führt die in Ziffer 2 des gerichtlichen Vergleichs zur Genehmigung unterbreitete Regelung zu einer Einschränkung des Rechts auf persönlichen Verkehr, die nicht nur in der Besuchsbegleitung, sondern auch in der Kürzung der Besuchsdauer zu erblicken ist. Bei C._____ fällt die gemäss erstinstanzlicher Regelung vorgesehene Übernachtung vom Samstag auf den Sonntag weg. 2.2.3. Eine Änderung des persönlichen Verkehrs bedingt, dass sich die zugrundeliegenden tatsächlichen Verhältnisse verändert haben. Die Berufungsbeklagte erklärte in ihrem Abänderungsgesuch vom 10. Februar 2025, der Vater habe die Besuche bisher nur unregelmässig wahrgenommen. Zwischen dem 14. Dezember 2024 und dem 11. Januar 2025 sei es zu keinerlei Kontakten zwischen ihm und den Kindern gekommen (act. A.3, Ziff. III.2.1). Der Berufungskläger gab demgegenüber anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 9. April 2025 an, nach Ergehen des erstinstanzlichen Entscheids die Besuche des dannzumal sieben Monate alten D._____ wie auch des älteren Sohns C._____ bis auf einzelne Termine grundsätzlich wahrgenommen zu haben. Aus den mündlichen Ausführungen beider Parteien anlässlich der Instruktionsverhandlung folgt, dass beide Kinder ungefähr ab Mitte Dezember 2024 bis Mitte Januar 2025 an Scharlach erkrankt waren und die Besuche aus diesem Grund nicht haben stattfinden können (act. H.2, S. 6, 15). Weder aus den Akten noch aus den Schilderungen der Parteien ergeht im Übrigen (vgl. auch act. B.4; C.5), dass der Berufungskläger die Besuchstermine derart häufig ohne Grund hätte ausfallen lassen, dass von einer pflichtwidrigen dem Kindeswohl abträglichen Ausübung des Besuchsrechts ausgegangen werden müsste (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 5A_488/2008, 5A_454/2008 vom 2. Oktober 2008 E. 4.3). In Bezug auf die Besuche mit D._____ führte der Berufungskläger vor Schranken aus, dass diese jeweils nicht die vollen vom Regionalgericht Viamala angeordneten drei Stunden gedauert hätten, da das

16 / 35

Kind meist bereits vorher müde geworden und eingeschlafen sei. Die Besuche von

D._____ hätten stets in der Wohnung der Berufungsbeklagten stattgefunden; auch

deren Lebenspartner sei jeweils anwesend gewesen. Alleine habe er, so der

Berufungskläger, D._____ noch nie betreut (act. H.2, S. 5 f.). C._____ hat lediglich

Anfang Oktober einmal beim Vater übernachtet (act. H.2, S. 10; B.4). Gemäss

übereinstimmenden Angaben der Parteien fanden keine weiteren Übernachtungen

von C._____ beim Vater statt und der Berufungskläger brachte seinen Sohn an den

Besuchswochenenden jeweils am Samstagabend nach Hause, bevor er ihn am

Sonntagmorgen für den zweiten Besuchstag wieder abholte, so dass C._____

jeweils bei der Berufungsbeklagten daheim übernachten konnte (act. H.2, S. 11).

Ebenfalls erklärten beide Eltern, dass im Januar 2025 noch zwei Besuchstermine

stattgefunden hätten, diejenigen mit C._____ hätten jeweils nur noch einen Tag

gedauert. Der Vater bestätigte, mit den Kindern seit Februar nur noch via

Videotelefonie in Kontakt gestanden zu haben, wobei die Anordnung der Erstinstanz

(dreimal pro Woche) nicht ausnahmslos reibungslos habe umgesetzt werden

können (act. H.10, S. 6, 13 f.). Aufgrund dieser Schilderungen und Vorbringen der

Parteien steht fest, dass sich die Verhältnisse aufgrund der Entwicklungen in den

vergangenen Monaten seit Ergehen des angefochtenen Entscheids massgeblich

verändert haben. Vor dem Hintergrund dieser veränderten Verhältnisse, allem

voran den Umständen, dass C._____ überhaupt nur einmal beim Vater übernachtet

hat, der Vater D._____ noch nie alleine betreut hat und seit Ende Januar gar keine

Besuche mehr stattgefunden haben, wäre eine plötzliche wortlautgetreue

Umsetzung der vorinstanzlichen Regelung des persönlichen Verkehrs mit dem

Wohl von C._____ und D._____ zweifellos nicht vereinbar.

2.2.4. Bei dem einem nicht obhutsberechtigten Elternteil und dem minderjährigen

Kind kraft Art. 273 Abs. 1 ZGB zustehenden Recht auf persönlichen Verkehr handelt

es sich um ein gegenseitiges Pflichtrecht, das in erster Linie dem Interesse des

Kindes dient. Das Bundesgericht betont in konstanter Rechtsprechung, dass das

Kindeswohl oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs

bildet (vgl. BGE 131 III 209 E. 5, 130 III 585 E. 2.1). In diesem Sinn hat der

persönliche Verkehr zum Zweck, die positive Entwicklung des Kindes zu

gewährleisten und zu fördern. Hierbei sind die Beziehungen zu beiden Elternteilen

wichtig, da sie bei der Identitätsfindung des Kindes eine entscheidende Rolle

spielen können. Das Recht auf persönlichen Verkehr steht den Eltern und dem Kind

um ihrer Persönlichkeit willen zu (BGE 131 III 209; Urteile des Bundesgerichts

5A_500/2023 vom 31. Januar 2024 E. 4.1.1, 5A_400/2023 vom 11. Januar 2024

  1. 3.3.1, 5A_962/2018 vom 2. Mai 2019 E. 5.2, je m.w.H., u.a. auf BGE 131 III 209
  2. 4 f.).

17 / 35 2.2.5. Die Genehmigungsfähigkeit der von den Parteien beantragten Regelung des persönlichen Verkehrs des Vaters mit C._____ und D._____ ist anhand der vorgenannten von Lehre und Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zu beurteilen, in Würdigung der in casu relevanten tatsächlichen Umstände. Die Berufungsbeklagte erachtet eine Abänderung des persönlichen Verkehrs im Wesentlichen deswegen als angezeigt, da sie befürchtet, dass der Berufungskläger die Besuche nicht kindsgerecht gestaltet, was der Berufungskläger seinerseits durchwegs bestreitet (vgl. act. A.3, Ziff. III.2.1; A.4, Ziff. II.B.9; H.1; H.2). Ihre Befürchtungen begründet die Berufungsbeklagte mit dem von C._____ ihr zufolge im Nachgang der Besuche beim Vater jeweils an den Tag gelegten Verhalten. Auf diese Verhaltensweisen braucht an dieser Stelle nicht eingegangen zu werden, zumal sich die Ausgangslage nun mit Unterbleiben der Besuche über mehrere Monate ohnehin wieder anders präsentiert. Primär muss sich die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs den für die Entwicklung und Identitätsfindung wichtigen Erhalt der Beziehung von C._____ und D._____ zu ihrem Vater zum Ziel haben; in einem ersten Schritt den (Wieder-)Aufbau von regelmässig stattfindenden Besuchen. Der Auf- und Ausbau der Besuche muss kindeswohlgerecht erfolgen, zumal etwa eine Überforderung der Kinder dem längerfristigen Beziehungserhalt fraglos nicht zuträglich wäre. Eine direkte Umsetzung des von der Erstinstanz angeordneten persönlichen Verkehrs, ohne eine vorgängige Aufbauphase, liegt demnach weder im wohlverstandenen Interesse von C._____ und D., noch erscheint dies im Übrigen generell erfolgsversprechend. Der Berufungskläger tat zwar kund, sich selbst zuzutrauen, D. während eines ganzen Tages alleine zu betreuen – fügte jedoch relativierend an, dies zunächst probeweise versuchen zu wollen, mit der Möglichkeit, D._____ früher der Mutter zurückzubringen, sollte sich dies als notwendig erweisen (act. H.2, S. 6). Das Scheitern einer solchen gewissermassen versuchsweisen Umsetzung der vorinstanzlichen Besuchsrechtsregelung ist nicht unwahrscheinlich, wurde diese doch nun für mehrere Monate ausgesetzt. Eine gescheiterte Umsetzung würde nicht nur C._____ und D._____ belasten, sondern bedeutete auch mit Blick auf das übergeordnete Ziel, die Stärkung und der Erhalt der Beziehungen, ein Rückschritt. Eine solche Erfahrung kann im Übrigen nicht im Eigeninteresse des Vaters liegen, zumal eine derweise gescheiterte Umsetzung der Besuche die Verunsicherung und den Vertrauensverlust aufseiten der Mutter wiederum steigen lassen dürfte und ein weiterer Ausbau der Besuchskontakte erschwert würde. Demgegenüber erscheint die von den Parteien nun beantragte Regelung in Berücksichtigung der momentanen tatsächlichen Gegebenheiten sowohl kindeswohlgerecht als auch erfolgsversprechend: Mit der Teilnahme an den Begleiteten Besuchstagen (BBT) zwei Mal pro Monat sowie dem einmal monatlich stattfindenden individuell

18 / 35 begleiteten Besuch für C._____ ist die Wiederaufnahme des persönlichen Verkehrs gewährleistet. Der Berufungskläger wird auf diese Weise schrittweise an die Betreuung des einjährigen D._____ herangeführt und kann hierbei jederzeit auf die Unterstützung der Fachpersonen zurückzugreifen. Dies entspricht denn auch dem Zweck der Besuchsbegleitung, die Ängste abbauen sowie Hilfestellungen für eine Verbesserung der Beziehungen zum Kind bieten soll (vgl. BGE 122 III 404 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts 5A_848/2021 vom 5. Mai 2022 E. 3.1; BÜCHLER, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, 4. Aufl. 2022, Art. 274 N. 15 ff.; SCHWENZER/COTTIER, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 273 N. 25 ff.). Ersteres lässt sich gerade mit den Rückmeldungen der Fachpersonen zu ihren Beobachtungen und zum Verlauf der Besuche erreichen: Bestehende (gegebenenfalls auch unbegründete) Befürchtungen der Mutter hinsichtlich der kindsgerechten Ausgestaltung der Besuche durch den Vater können abgebaut, bestenfalls vielleicht sogar gänzlich ausgeräumt werden. An gegebenenfalls bestehenden Defiziten des Vaters im Umgang mit den Kindern sowie in der Ausgestaltung der Besuche könnte gearbeitet werden. Selbst wenn keine Defizite feststellbar sind, kann mittels einer Besuchsbegleitung jedenfalls auf eine Verbesserung der Beziehung hingewirkt werden. Sachgerecht erscheint, dass der ältere Sohn C._____ den Berufungskläger zusätzlich zu den in der Dauer eher kurz bemessenen Begleiteten Besuchstagen (BBT) an einem Tag pro Monat im Rahmen eines durch eine Fachorganisation (vorzugsweise die Famur) individuell begleiteten Besuchs sehen soll. Der durch die Besuchsbegleitung und Reduktion der Besuchsdauer bewirkte Eingriff in das Recht auf persönlichen Verkehr wird dadurch gemildert, dass die Regelung lediglich für sechs Monate gelten soll und bei Einigkeit der Eltern unbegleitete Besuche durchgeführt sowie die Besuchsdauer erweitert werden können soll (act. A.1, Ziff. 2.3). Die Regelungen gemäss den Ziffern 2.1 und 2.2 des Vergleichs liegen nach dem Gesagten im Kindeswohl von C._____ und D._____ und sind zu genehmigen. 2.2.6. In Übereinstimmung mit der bereits rechtskräftigen Besuchsregelung sieht auch der gerichtliche Vergleich kein Ferienrecht für den Berufungskläger vor (act. F.1, Ziff. 2.4). Diese Regelung, wie auch jene, wonach die Berufungsbeklagte dafür besorgt zu sein hat, dass der Berufungskläger dreimal pro Woche per Videotelefonie mit seinen Söhnen C._____ und D._____ (sofern diese nicht bereits schlafen) telefonieren kann (act. F.1, Ziff. 2.5), sind ohne weiteres genehmigungsfähig, zumal nicht ersichtlich wäre, dass sie in irgendeiner Weise den Interessen von D._____ und C._____ zuwiderlaufen würden. Ebenfalls sinnvoll erscheint die Verlaufsauswertung der Besuchskontakte zwischen der oder den

19 / 35 Fachorganisation(-en), der Beistandsperson und den Eltern (act. F.1, Ziff. 2.3). Weiter haben die Parteien wie erwähnt vorgesehen, dass der vorstehend festgelegte persönliche Verkehr im Interesse von C._____ und D._____ unbegleitet stattfinden und erweitert werden können soll, wenn sich die Eltern einig sind. Besteht nach Ablauf der sechs Monate Uneinigkeit über die weitere Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs, kann bei der zuständigen Behörde eine Neuregelung des persönlichen Verkehrs beantragt werden (act. F.1, Ziff. 2.3). Auch diese Regelungen liegen ohne Weiteres im Kindeswohl und sind somit genehmigungsfähig. 2.2.7. Ziffer 2 des von den Parteien zur Genehmigung unterbreiteten Vergleichs betreffend den persönlichen Verkehr erweist sich insgesamt als kindeswohlgerecht und angemessen im Sinne von Art. 273 Abs. 1 ZGB sowie verhältnismässig, weshalb sie genehmigt werden kann. 2.3.Erziehungs- und Besuchsbeistandschaft (Ziffer 3 des Vergleichs) 2.3.1. Die Parteien beantragen die Errichtung einer Beistandschaft gemäss Art. 308 ZGB für C._____ und D.. Als Erziehungsbeistand (Art. 308 Abs. 1 ZGB) soll die Beistandsperson die Eltern angemessen beraten und unterstützen, ihnen insbesondere bei Entscheidungen in den Bereichen Betreuung und gesundheitliche Entwicklung der Kinder zur Seite zu stehen, zwischen den Eltern vermitteln, mit ihnen eine tragfähige Kommunikationskultur erarbeiten, sie für das Thema Loyalitätskonflikt sensibilisieren sowie auf eine Verbesserung der Bindungstoleranz hinarbeiten (act. F.1, Ziffer 3.1). Auf eine gravierende und langanhaltende Beeinträchtigung der Kommunikation zwischen den Eltern deuten keine konkreten Anhaltspunkte hin. Dennoch ist davon auszugehen, dass die Kommunikation jedenfalls auch nicht problemlos funktioniert, erklärte der Berufungskläger doch etwa, der Berufungsbeklagten nicht zu erzählen, was er mit C. anlässlich der Besuche unternehme. Bei den Übergaben komme es nicht zu einem über das Minimale hinausgehenden Austausch mit der Berufungsbeklagten (act. H.2, S. 16). Eindeutige Indizien für einen bei C._____ oder D._____ bestehenden konkreten Loyalitätskonflikt sind weder aus den Akten noch aus den Ausführungen der Eltern zu entnehmen. Damit ist freilich nicht gesagt, dass ein solcher nicht noch entstehen könnte oder nicht bereits besteht, zumal der neue Partner der Berufungsbeklagten schon vor Beginn der Wohngemeinschaft für die Kinder eine Vaterrolle eingenommen zu haben scheint, was das Risiko eines Loyalitätskonflikts erhöht. Mit der Errichtung der von den Parteien beantragten Erziehungsbeistandschaft lässt sich jedenfalls einer Verschlechterung der Kommunikation der Eltern sowie einer Beeinträchtigung des Kindeswohls infolge eines Loyalitätskonflikts frühzeitig

20 / 35 entgegenwirken, weswegen auch Ziffer 3.1 dem Kindeswohl entspricht und zu genehmigen ist. 2.3.2. Die Parteien beantragen ferner die Errichtung einer Beistandschaft mit besonderen Befugnissen im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB, die für die Umsetzung des festgelegten persönlichen Verkehrs besorgt sein soll. Dies mit dem Ziel des Übergangs zu unbegleiteten Besuchen des Vaters mit C._____ und D._____ nach Ablauf der sechs Monate. Die Beistandsperson soll zum einen die Begleiteten Besuchstage (BBT) bei der Famur und zum anderen die durch eine Fachorganisation individuell begleiteten Besuche organisieren und überwachen, insbesondere eine geeignete Fachorganisation bestimmen, die konkreten Modalitäten nötigenfalls verbindlich festlegen sowie die Finanzierung der Besuchsbegleitung sicherstellen (act. F.1, Ziffer 3.2). Mit Blick auf den erfolgten Unterbruch der Besuchskontakte und die Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Umsetzung des persönlichen Verkehrs sowie der beabsichtigten Besuchsbegleitung erweist sich die Einsetzung einer Besuchsrechtsbeistandschaft zur Wahrung des Kindeswohls ohne Weiteres als indiziert und ist daher ebenfalls zu genehmigen. Da die beantragte Regelung des persönlichen Verkehrs vorerst für sechs Monate gelten soll, erscheint es ebenfalls sinnvoll, die Beistandsperson wie von den Parteien beantragt der Einholung eines Verlaufsberichts zu den begleiteten Besuchstagen und den individuell begleiteten Besuchen zu beauftragen. 2.4.Vollzug von Ziffer 3 (Ziffer 4 des Vergleichs) 2.4.1. Gemäss Art. 315a Abs. 1 ZGB wird die Kindesschutzbehörde mit dem Vollzug der von dem mit dem Eheschutz befassten Gericht angeordneten Kindesschutzmassnahmen betraut. 2.4.2. Ziffer 4 des unterbreiteten Vergleichs entspricht genau der Vorgabe von Art. 315a Abs. 1 ZGB, wonach mit dem Vollzug von Ziffer 3, namentlich der Ernennung der Beistandsperson, die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Mittelbünden/Moesa zu betrauen sei. Auch Ziffer 4 ist somit genehmigungsfähig. 2.5.Aufhebung Weisung betreffend Elternberatung (Ziffer 5 des Vergleichs) 2.5.1. Die Parteien möchten Ziffer 8 des Dispositivs des Entscheids der Einzelrichterin am Regionalgericht Viamala vom 26. August 2024 (Weisung Elternberatung) ersatzlos aufgehoben sehen (act. F.1, Ziffer 5). Die Weisung zur Inanspruchnahme der Elternberatung hatte zum Ziel, die Berufungsbeklagte in ihrer Bindungstoleranz und den Berufungsbeklagten beim Aufbau des Kontakts zu

21 / 35 seinem Sohn D._____ und bei Fragen der Betreuung und Erziehung im Rahmen der Ausübung des Besuchsrechts zu unterstützen (act. B.1, Dispositivziffer 8). Zu eben diesem Zweck wird nun die Erziehungs- und Besuchsrechtsbeistandschaft errichtet. Zusätzliche Unterstützung in Fragen der Betreuung und Erziehung erhält der Vater ausserdem durch die Fachpersonen, welche den persönlichen Verkehr begleiten werden. Eine zusätzliche Wahrnehmung der Elternberatung durch den Vater ist nicht mehr erforderlich. Die Aufhebung der Weisung ist zu genehmigen, womit auch dem Antrag der Elternberaterin G._____ entsprochen wird, die sich selbst in einem Interessenkonflikt sieht und darum ersuchte, nur mehr die Mutter beraten zu dürfen (act. D.11). 2.6.Änderung Kindesunterhalt (Ziffer 6 des Vergleichs) 2.6.1. Vorbemerkungen 2.6.1.1.Die Parteien haben sich aufgrund der in mehrerlei Hinsicht geänderten Verhältnisse, insbesondere der Entstehung einer Wohngemeinschaft bei der Berufungsbeklagten ab 1. März 2025 (vgl. E. 2.6.6) in Aktualisierung der Berechnungsgrundlagen auf neue Unterhaltsbeiträge geeinigt. Betreffend den Kindesunterhalt stellen die Parteien dem Gericht den Antrag, Ziffer 9 des Dispositivs des Entscheids der Einzelrichterin am Regionalgericht Viamala vom 26. August 2024 mit Wirkung ab 1. März 2025 wie folgt abzuändern: Der Berufungskläger soll verpflichtet werden, an den Unterhalt seiner Kinder für die weitere Dauer des Getrenntlebens monatlich im Voraus je CHF 1'342.00 (CHF 480.00 Barunterhalt; CHF 862.00 Betreuungsunterhalt) zuzüglich der gesetzlichen und/oder vertraglichen Kinder- bzw. Ausbildungszulagen zu bezahlen (act. F.1, Ziffer 6.1). 2.6.1.2.Ausgehend von der vorinstanzlichen Berechnung des Unterhalts für den Zeitraum ab 1. Juni 2024 wird im Folgenden ausschliesslich auf diejenigen Positionen eingegangen, die eine Änderung erfahren (für die vorinstanzliche Berechnung siehe act. B.2, E. 18.m). 2.6.2. Einkommen des Berufungsklägers 2.6.2.1.Für das Jahr 2025 ist beim Berufungskläger gemäss den im Recht liegenden Lohnabrechnungen von Januar bis April 2025 von einem Nettolohn in Höhe von CHF 6'442.25 auszugehen (inklusive Kinderzulagen und Reisespesen von CHF 80.00, act. B.13). Wird der Anteil des 13. Monatslohns, betragend CHF 491.85 (= [CHF 6'442.25 – CHF 460.00 Kinderzulagen – CHF 80.00 Reisespesen] / 12) addiert, resultiert ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 6'474.00 (exklusive Kinderzulagen).

22 / 35 2.6.2.2.Der Berufungskläger hat als eingesetzter Erbe Anspruch auf einen Drittel des Nachlasses seiner am 25. Juli 2024 verstorbenen Grossmutter H._____ sel., zuletzt wohnhaft in I._____ (act. B.18). Gemäss dem im Recht liegenden Nachlassinventar des Notariats J._____ beläuft sich der Nettonachlass auf CHF 823'106.00. Hauptaktivum bildet ein Grundstück mit einem Steuerwert von CHF 671'000.00. Bei einem ausgleichungspflichtigen Erbvorbezug des Vaters in Höhe von CHF 100'000.00, resultiert eine Teilungsmasse von insgesamt CHF 923'106.00. Somit beläuft sich der Erbanteil des Berufungsklägers auf voraussichtlich rund CHF 300'000.00. Der Berufungskläger bestätigte an der Instruktionsverhandlung vom 21. Mai 2025, dass diese Grössenordnung stimmen sollte (act. H.3, S. 6). Nach ständiger Rechtsprechung kann durch Erbanfall erworbenes Vermögen grundsätzlich nicht für die Sicherstellung des Unterhalts der Berechtigten beigezogen werden. Ausnahmsweise kann auf die Substanz des Vermögens gegriffen werden, wenn die Mittel für die Deckung des Unterhalts sonst nicht ausreichen (BGE 147 III 393 E. 6.1.3 und 6.3.1 m.w.H., vgl. ferner BGE 129 III 7 E. 3.1.2, in: Pra 2003 Nr. 85; Urteil des Bundesgerichts 5A_25/2015 vom 5. Mai 2015 E. 3.2; MAIER/VETTERLI, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Band II, 4. Aufl. 2022, Anh. ZPO Art. 176 N. 33; GLOOR/SPYCHER, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 125 ZGB N. 9; BÜCHLER/RAVEANE, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Band I: ZGB, 4. Aufl. 2022, Art. 125 ZGB N. 32). Vorliegend kann der Kindesunterhalt mit dem laufenden Einkommen des Berufungsklägers vollumfänglich gedeckt werden. Der Berufungskläger kann nicht alleine über seinen Erbanteil verfügen und die Erbteilung ist, wie er selbst ausführte, noch nicht absehbar. Akontozahlungen in Anrechnung an den Erbteil seien noch keine geleistet worden (act. H.3, S. 6 f.). Damit ist keine Ausnahmekonstellation im Sinne der Rechtsprechung gegeben, in der das durch Erbanfall erworbene Vermögen sowie dessen Ertrag im Einkommen zu berücksichtigen wären. 2.6.3. Bedarf des Berufungsklägers 2.6.3.1.Im Bedarf des Berufungsklägers ist die ab 1. Januar 2025 leicht tiefere Prämie für die obligatorische Grundversicherung (KVG) von neu nur mehr CHF 306.00 einzusetzen. Belegt sind ausserdem monatliche Kosten von CHF 94.00 für die Zusatzversicherung (VVG, act. B.14). In der Anmeldung zum Bezug der individuellen Prämienverbilligung vom 13. Mai 2025 hat der Berufungskläger die Änderung des Zivilstandes (getrennt seit 13. März 2024) vermerkt (act. B.17). Die massgebenden Prämien werden verbilligt, soweit sie einen nach Einkommenskategorien abgestuften Selbstbehalt übersteigen. Der

23 / 35 Selbstbehalt beträgt 8 Prozent für anrechenbare Einkommen bis CHF 30'000.00 und erhöht sich für jede weitere Einkommenskategorie von CHF 10'000.00 um je 1 Prozentpunkt bis 10 Prozent (Art. 7 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Krankenversicherung und die Prämienverbilligung; KPVG [BR 542.100]). Anrechenbar ist das satzbestimmende steuerbare Einkommen von voraussichtlich CHF 37'500.00 (dazu E. 2.6.5.4 nachstehend) zuzüglich 10 Prozent des Reinvermögens gemäss Steuerveranlagung, das sich auf rund CHF 300'000.00 (E. 2.6.4 vorstehend) belaufen wird (Art. 8a Abs. 1 lit. a KPVG). Bei einem anrechenbaren Einkommen von CHF 65'000.00 beläuft sich der Selbstbehalt (10 %) auf CHF 6'500.00. Die massgebliche Richtprämie beträgt für den in der Prämienregion 1 wohnhaften Berufungskläger auf CHF 5'688.00, womit er voraussichtlich für das Jahr 2025 keinen Anspruch auf Prämienverbilligung hat. Auch dieser Veränderung ist Rechnung zu tragen. 2.6.3.2.Die Parteien sind übereingekommen, dass dem Berufungskläger CHF 450.00 als Kosten für die Ausübung des Besuchsrechts angerechnet werden sollen. Bei diesen Kosten handelt es sich um das monatlich einer Privatperson zu entrichtende Entgelt für die Nutzung eines von einer Privatperson zur Wahrnehmung des Besuchsrechts zur Verfügung gestellten Fahrzeugs (vgl. Fahrzeugnutzungsvertrag vom 21. April 2025, act. B.21). Die Kosten für die Ausübung des Besuchsrechts können gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in das familienrechtliche Existenzminimum einbezogen werden (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.2; Urteile des Bundesgerichts 5A_729/2022 vom 24. Mai 2024 E. 9.1, 5A_803/2021 vom 18. März 2022 E. 3.1, 5A_365/2019 vom 14. Dezember 2020 E. 5.4.2). Da das familienrechtliche Existenzminimum für den Bar- und Betreuungsunterhalt der Kinder auch bei Berücksichtigung der Kosten für die Besuchsrechtsausübung mit dem erzielten Einkommen noch gedeckt werden, sogar ein kleiner Überschuss resultiert (E. 2.6.8 nachstehend), stehen die Interessen der Kinder einer Berücksichtigung der Kosten für die Besuchsrechtsausübung nicht entgegen und erweist sich dies angesichts der finanziellen Lage auch nicht geradezu als unbillig (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_288/2019 vom 16. August 2019 E. 5.5, 5A_292/2009 vom 2. Juli 2009 E. 2.3.1.3). Vor diesem Hintergrund ist die Anrechnung der Kosten für die Ausübung des Besuchsrechts nicht zu beanstanden. 2.6.3.3.Für die beim Betreibungs- und Konkursamt der Region Viamala angehobenen Betreibungen betreffend Forderungen im Gesamtbetrag von CHF 2'966.75, ist die Pfändung bereits vollzogen (vgl. RG-act. IV.13). Das Betreibungs- und Konkursamt der Region Plessur pfändete zudem den Erbanteil

24 / 35 des Berufungsklägers für einen -Kredit im Betrag von CHF 5'539.60 (vgl. act. B.20). Eine weitere Forderung über CHF 1'085.75 wurde von der Gläubigerin, der -Versicherung, sodann beim Betreibungsamt Plessur in Betreibung gesetzt (vgl. act. B.19). Mit Blick auf den voraussichtlichen Vermögensanfall in der Grössenordnung von CHF 300'000.00 erscheint es gerechtfertigt, im Bedarf des Berufungsklägers keinen Betrag für die Schuldentilgung vorzusehen. 2.6.3.4.Die in Abweichung zur vorinstanzlichen Bedarfsberechnung (vgl. act. B.2, E.18.k) neu vorgesehene Ausscheidung eines Steueranteils ist ebenfalls sachgerecht. Dem Berufungskläger ist die Bezahlung der laufenden Steuern aus dem Einkommen zu ermöglichen. Wird von einem steuerbaren Einkommen von CHF 37'783.00 (= CHF 77'693.00 Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit [exklusive Kinderzulagen] – CHF 3'100.00 Maximalabzug für Berufsauslagen, CHF 32'210.00 Unterhaltsbeiträge [exklusive Kinderzulagen] – CHF 4'500.00 Maximalabzug Alleinstehende für Versicherungsbeiträge) ausgegangen, resultiert in Anwendung des Steuerrechners des Kantons Graubünden eine Steuerlast von CHF 3'248.00, monatlich also CHF 271.00. Soweit künftig eine Vermögenssteuerlast hinzutritt, so kann diese mit dem Vermögensertrag gedeckt werden und darf daher bei der vorliegenden Unterhaltsberechnung unberücksichtigt bleiben. 2.6.4.Bedarf der Berufungsbeklagten sowie von C. und D. 2.6.4.1.Die Berufungsbeklagte gab anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 9. April 2025 an, dass ihr neuer Partner seit Anfang März 2025 bei ihr wohne (act. H.2, S. 17). Dies wirkt sich nicht nur auf den Grundbetrag, sondern auch auf die zu berücksichtigenden Wohnkosten aus. 2.6.4.2.Neu ist anstelle des Grundbetrags von CHF 1'350.00 ein solcher von CHF 850.00 einzusetzen (Beschluss des Kantonsgerichts von Graubünden KSK 09 39 vom 18. August 2009 betreffend Änderung der Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums [Notbedarf] nach Art. 93 SchKG, Ziff. I). Die Vereinbarung sieht vor, dass der Grundbetrag der Berufungsbeklagten um einen Alleinerziehendenzuschlag von CHF 150.00 erweitert wird. In anderen Kantonen gewährt die Praxis bereits einen solchen Alleinerziehendenzuschlag (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich LY210050 vom 24. März 2022, in: ZR 2022 Nr. 56, S. 213 ff.; Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen FO.2019.29/30-K2 vom 25. April 2022). Die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums rechnen einem alleinerziehenden Schuldner einen um CHF 150.00 (CHF 1'350.00 – CHF 1'200.00)

25 / 35 höheren Grundbetrag als einem kinderlosen alleinstehenden Schuldner an. Ein solcher Zuschlag zum Grundbetrag der hauptbetreuenden Berufungsbeklagten ist vorliegend angemessen, zumal keine Beteiligung der Berufungsbeklagten am Überschuss des Berufungsklägers vorgesehen und auch kein Ehegattenunterhalt geschuldet ist. Er steht zudem im Einklang mit der massgeblichen Richtlinie, wonach bei kinderloser kostensenkender Wohngemeinschaft der Ehegatten- Grundbetrag einzusetzen und dieser in der Regel (aber maximal) auf die Hälfte herabzusetzen ist. 2.6.4.3.Erstmals Ende April 2025 beteiligte sich der Lebenspartner der Berufungsbeklagten mit einer Zahlung von CHF 900.00 an den Wohnkosten für den Monat Mai 2025 (vgl. act. C.12). Da sich der Lebenspartner ebenfalls an der gestellten Mietkaution beteiligt hat (vgl. Ausführungen der Berufungsbeklagten in act. H.3, S. 4 f.), soll in der Unterhaltsberechnung bereits für den Zeitraum ab März ein Betrag von CHF 900.00 als Beitrag des Lebenspartners an den Wohnkosten berücksichtigt werden. Bei einem Mietzins von insgesamt CHF 1'935.00 beläuft sich der Wohnkostenanteil der Berufungsbeklagten hernach auf CHF 518.00 und für C._____ und D._____ ist ein solcher von je CHF 259.00 auszuscheiden. 2.6.4.4.Die von der Berufungsbeklagten zu entrichtende Prämie für die obligatorische Grundversicherung ist gestiegen und beläuft sich auf neu CHF 417.00 (act. C.11). Bei C._____ beträgt die Prämie für die obligatorische Grundversicherung neu CHF 102.00 (act. C.11). In Bezug auf D._____ waren sich die Parteien an der Verhandlung vom 21. Mai 2025 im Unklaren darüber, wo er krankenversichert ist und welche Prämie er bezahlt (act. H.3, S. 5 f.). Da die Parteien in Ziffer 6.2 des unterbreiteten Vergleichs nunmehr beantragen, der Berufungskläger sei zu berechtigen, im Zeitraum vom März 2024 bis Juni 2025 zugunsten von D._____ geleistete Krankenkassenprämien in der Gesamthöhe von CHF 1'925.50 (10 x CHF 125.80 und 2 x CHF 130.65 und 4 x CHF 101.55) mit noch ausstehenden Unterhaltsbeiträgen zu verrechnen, erweist sich der zwecks Berechnung eingesetzte der Prämienhöhe von C._____ entsprechende Betrag von CHF 102.00 zutreffend. 2.6.4.5.Das steuerbare satzbestimmende Einkommen der Berufungsbeklagten beläuft sich mit den von den Parteien beantragten Unterhaltsbeiträgen, zuzüglich der Kinderzulagen und in Berücksichtigung der Kinderabzüge auf CHF 24'930.00 (= CHF 32'320.00 + CHF 5'520.00 – CHF 12'800.00), womit sie gemäss Steuerrechner des Kantons Graubünden keine Steuerlast trifft.

26 / 35 2.6.4.6.Für die Berechnung des Anspruchs auf individuelle Prämienverbilligung ergibt sich bei einem steuerbaren Einkommen von CHF 27'600.00 ein Selbstbehalt von 8 % (Art. 8 Abs. 2 KPVG), also CHF 2'208.00. Die Richtprämien für die in der Prämienregion 3 lebende Berufungsbeklagte und die beiden Kinder belaufen sich auf CHF 7'368.00. Die Prämienverbilligung für das Jahr 2025 beträgt damit voraussichtlich CHF 5'160.00, monatlich CHF 291.00 für die Berufungsklägerin und für C._____ und D._____ je CHF 69.00. 2.6.5. Überschussbeteiligung und Schlussrechnung 2.6.5.1.Die Änderungen im Einkommen sowie im familienrechtlichen Existenzminium lassen sich tabellarisch folgendermassen darstellen (Änderungen grau hinterlegt): EinkommenEhemannC._____D._____EhefrauTotal Nettoeinkommen6'47406'474 Kinderzulage230230460 Total Einkommen6'47423023006'934 BedarfEhemannC._____D._____EhefrauTotal Grundbetrag1'2004004008502'850 Zuschlag Alleinerziehende150150 Wohnkosten1'3502592595182'385 Krankenkasse (KVG)306102102417926 Prämienverbilligung0-69-69-291-430 Serafe303060 Hausrat-/Haftpflichtversicherung5050100 Kosten Besuchsrecht450450 Zusatzversicherung (VVG)9400094 Steuern271000271 Schuldentilgung00 Total Bedarf3'7516916911'7236'856 2.6.5.2.Mit den verfügbaren Mitteln von insgesamt CHF 6'934.00 kann sowohl der Bedarf der Parteien (CHF 3'751.00 beim Berufungskläger und CHF 1'723.00 bei der Berufungsbeklagten) als auch derjenige der beiden Kinder (je CHF 691.00), mithin das gesamte familienrechtliche Existenzminimum von CHF 6'856.00, gedeckt werden und es verbleibt ein Überschuss von CHF 78.00, der antragsgemäss nach grossen und kleinen Köpfen auf den Berufungskläger

27 / 35 (CHF 39.00) sowie auf C._____ und D._____ (je CHF 20.00) verteilt werden soll. Tabellarisch lässt sich das Gesagte wie folgt darstellen: Manko/ÜberschussEhemannC.D.EhefrauTotal Verfügbare Mittel6'47423023006'934 ./. Grundbedarf-3'751-691-691-1'723-5'133 Überschuss/Manko2'723-461-461-1'72378 Barunterhalt I-922461461 Betreuungsunterhalt -1'7231'723 Überschuss/Manko78000 Überschussanteil392020078 Barunterhalt II480480 Betreuungsunterhalt862862 Unterhaltsbeiträge total1'3421'342 Im Ergebnis beläuft sich der Barunterhalt für C. und D. somit auf je CHF 480.00, der Betreuungsunterhalt auf je CHF 862.00, woraus sich ein zu deckender Unterhaltsbeitrag von CHF 1'342.00 pro Kind ergibt. 2.6.5.3.Der Unterhaltsbeitrag, auf den sich die Parteien für C._____ und D._____ geeinigt haben, also je CHF 1'342.00 (CHF 480.00 Barunterhalt; CHF 862.00 Betreuungsunterhalt) zuzüglich gesetzlicher und/oder vertraglicher Kinder- bzw. Ausbildungszulagen entspricht nach dem Gesagten den (veränderten) finanziellen Verhältnissen der Parteien, deckt den Barbedarf der Kinder, ebenso wie die Lebenshaltungskosten der hauptbetreuenden Berufungsbeklagten. Entsprechend ist auch Ziffer 6 des gerichtlichen Vergleichs zu genehmigen. 2.6.5.4.Die Parteien haben anlässlich der Instruktionsverhandlungen vom 9. April 2025 bestätigt, dass über den vom Regionalgericht Viamala festgestellten Betrag von CHF 3'906.00 hinausgehend keine weiteren Unterhaltsbeiträge mehr offen sind (act. H.2, S. 20). Genehmigt werden kann infolgedessen auch die weitere von den Parteien gemeinsam beantragte Abänderung von Ziffer 9 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids, nämlich die Feststellung, wonach der Berufungskläger im Zeitraum März 2024 bis und mit August 2024 Unterhalt in Höhe von CHF 20'840.00 sowie im Zeitraum September 2024 bis und mit Mai 2025 Unterhalt in Höhe von CHF 37'782.00 (inklusive Kinderzulagen) bezahlt hat. Dasselbe gilt für die Vereinbarung, wonach der Berufungskläger zur Verrechnung des für die Monate März bis Mai 2025 zu viel bezahlten Unterhalts, insgesamt CHF 3'162.00 (= CHF 11'214.00 – CHF 8'052.00), mit dem für den Zeitraum März 2024 bis und mit August 2024 noch ausstehenden Unterhalt im Betrag von

28 / 35 CHF 3'906.00 berechtigt werden soll. Als genehmigungsfähig erweist sich schliesslich auch die von den Parteien nach der zweiten Instruktionsverhandlung in den schriftlichen Vergleich aufgenommene Regelung, wonach der Berufungskläger berechtigt werden soll, die im Zeitraum von März 2024 bis Juni 2025 zugunsten von D._____ geleisteten Krankenkassenprämien in der Gesamthöhe von CHF 1'925.50 (10 x CHF 125.80 und 2 x CHF 130.65 und 4 x CHF 101.55) mit dem verbleibenden Betrag von CHF 744.00 zu verrechnen. Folgerichtig ist die Feststellung, dass dem Berufungsbeklagten ein Restguthaben in Höhe von CHF 1'181.50 zusteht. Vor diesem Hintergrund erscheint es sodann angemessen, wenn der Berufungskläger – ebenfalls antragsgemäss – berechtigt wird, von den für die Monate Juli bis Oktober 2025 zu leistenden Unterhaltsbeiträgen jeweils einen Betrag von CHF 295.30 in Abzug zu bringen. 2.7.Fazit 2.7.1. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Parteien mit dem gerichtlichen Vergleich vom 4./5. Juni 2025 für sämtliche der strittigen Kinderbelange eine Einigung gefunden haben. Die jeweiligen Regelungen sind den tatsächlichen (seit Ergehen des angefochtenen Entscheids veränderten) Verhältnissen angemessen und werden den Bedürfnissen von C._____ und D._____ gerecht, liegen mit anderen Worten in deren Kindeswohl. Ferner kann davon ausgegangen werden, dass die Einigung der anwaltlich vertretenen Parteien auf deren freie Willensbetätigung gründet und sie sich der Tragweite der getroffenen Vereinbarung bewusst sind. Die notwendige Klarheit ist vorhanden und die Vereinbarung ist hinsichtlich der strittigen Punkte vollständig. Der gerichtliche Vergleich vom 4./5. Juni 2025 ist somit zu genehmigen und tritt an die Stelle des Dispositivs des angefochtenen Entscheids. Die Berufung wird demnach in formeller Hinsicht durch gerichtlich genehmigten Vergleich erledigt. Der Vergleich wird in das Dispositiv des vorliegenden Urteils aufgenommen. 2.7.2. Mit Genehmigung des von den Parteien geschlossenen Vergleichs erübrigen sich weitere Ausführungen zum Beweisantrag der Berufungsbeklagten auf Einholung eines Gutachtens, das sich über das Befinden der Kinder, die Verhältnisse beim Kindsvater, dessen Ressourcen und Möglichkeiten, sich um die Kinder zu kümmern aussprechen sowie Vorschläge zur Ausgestaltung solcher Besuche und zu begleitenden Massnahmen enthalten soll (act. H.1, Ziff. III.8). Selbiges gilt für den Antrag des Berufungsklägers auf Einsetzung einer Kindesvertretung (act. H.2, S. 3 f.).

29 / 35 3.Kosten des Berufungsverfahrens 3.1.Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens in Höhe von CHF 3'000.00 werden den Parteien gemäss Ziffer 7 der Vergleichsvereinbarung je zur Hälfte (d.h. zu je CHF 1'500.00) auferlegt. Ihre Parteikosten tragen die Parteien jeweils selber, wobei sowohl A._____ (ZK1 24 182) als auch B._____ (ZK1 24 190) mit Verfügungen vom 17. Dezember 2024 für das vorliegende Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden ist. Dementsprechend gehen die ihnen je hälftig auferlegten Gerichtskosten und die Kosten ihrer Rechtsvertretungen zu Lasten des Kantons Graubünden und werden aus der Gerichtskasse bezahlt (Art. 122 Abs. 1 lit. d ZPO i.V.m. Art. 12 Abs. 3 EGzZPO). 3.2.Der geltend gemachte Aufwand für die anwaltliche Vertretung wird entschädigt, sofern er angemessen und für die Prozessführung erforderlich ist (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Genauer ist derjenige Aufwand zu vergüten, der kausal mit der Wahrung der Rechte im fraglichen Verfahren zusammenhängt, notwendig und verhältnismässig, das heisst angemessen ist. Hingegen begründet ein Aufwand, der lediglich als vertretbar erscheint, von Bundesrechts wegen noch keinen Entschädigungsanspruch (EMMEL, in: Sutter- Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 4. Aufl. 2025, Art. 122 N. 5). 3.2.1. Der Rechtsvertreter des Berufungsklägers, Rechtsanwalt lic. iur. Marc G. Breitenmoser, macht mit Honorarnoten vom 12. November 2024 (act. G.1.1) und vom 5. Juni 2025 (act. G.4.1) für das Berufungsverfahren einen Honoraranspruch von insgesamt CHF 11'123.15 geltend (inkl. Spesenzuschlag von 3 % und MWST von 8.1 %), dies bei aufgewendeten 49.95 Stunden. Auch wenn vorliegend zu berücksichtigen ist, dass aufgrund der Anträge der Berufungsbeklagten zum persönlichen Verkehr ein zusätzlicher Schriftenwechsel durchzuführen war und zwei Instruktionsverhandlungen stattgefunden haben, erscheint der in Rechnung gestellte Aufwand bei objektiver Betrachtung – und im Vergleich mit dem Aufwand der in Teilen ebenfalls eine aktive Parteirolle einnehmenden Gegenpartei (30.84 Stunden, vgl. E. 3.2.2 hernach) – unverhältnismässig hoch. Für die Zeitspanne zwischen dem 19. Dezember 2024 und dem 18. Februar 2025 werden mehrere Aufwandpositionen ausgewiesen, die zur Wahrung der Rechte im vorliegenden Berufungsverfahren nicht notwendig waren, so die "Korrespondenz Gericht" am 19. Dezember 2024 (um dieses Datum erfolgte weder Korrespondenz mit, noch vom Obergericht) und Arbeiten betreffend Vollstreckung im Zeitraum vom 6. bis 18. Februar 2025 (vgl. act. G.4.1). Diese Aufwendungen, ausmachend insgesamt 4.35 Stunden, stehen nicht in einem erkennbaren Zusammenhang mit dem

30 / 35 Berufungsverfahren und sind daher vollumfänglich zu streichen. Für den 9. April 2025 sind insgesamt 1.55 Stunden für die Vorbereitung der Instruktionsverhandlung durch den an der Verhandlung in Substitution von Rechtsanwalt lic. iur. Marc G. Breitenmoser teilnehmenden Rechtsanwalt Massimo Augustin ausgewiesen. Hierbei gilt zu berücksichtigen, dass bei richterlicher Einsetzung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands der Zusatzaufwand, der infolge einer von einem Anwaltskollegen aufgrund einer bürointernen Vereinbarung wahrgenommenen Substitution entsteht, nicht aus der Staatskasse zu entschädigen ist (vgl. dazu auch BGE 141 I 70 E. 6). Gemäss Honorarnote hat der richterlich eingesetzte Rechtsbeistand des Berufungsklägers in Vorbereitung der Verhandlung eine Aktennotiz angefertigt. Daraus, und weil der in Substitution auftretende Rechtsanwalt zudem kein vorbereitetes Plädoyer vortrug, ist zu schliessen, dass es sich zumindest bei einem Teil der Vorbereitungsarbeiten, schätzungsweise bei 0.5 Stunden, um zufolge Substitution entstandenen und daher nicht zu entschädigenden Mehraufwand handelt. Für das Verfassen eines Plädoyers im Hinblick auf die zweite Instruktionsverhandlung wurden am 19. und 20. April 2025 insgesamt 3.35 Stunden aufgewendet, weitere 0.75 Stunden wurden für die Sitzungsvorbereitung verwendet. Mit Blick auf das anlässlich der ersten Verhandlung erzielte Ergebnis und die sich abzeichnende Einigung erscheinen 4.1 Stunden für das Verfassen eines nicht vorgetragenen Plädoyers (auf den ersten Parteivortrag wurde verzichtet, act. H.3) sowie 0.75 Stunden Sitzungsvorbereitung nebst ebenfalls ausgewiesenen 1.25 Stunden für das Aktenstudium übersetzt. Die 4.1 Stunden sind um 2.1 Stunden herabzusetzen. Nach dem Gesagten ist der Aufwand von insgesamt 49.95 um total 6.95 Stunden zu kürzen. Zu entschädigen ist damit im Resultat ein Aufwand von 43 Stunden. Angemerkt sei, dass selbst der gekürzte Aufwand des berufungsklägerischen Rechtsvertreters 12 Stunden höher ist als derjenige der Gegenpartei. Werden die 43 Stunden mit dem gemäss Art. 5 Abs. 1 HV anwendbaren Stundenansatz von CHF 200.00 multipliziert, ergibt sich zuzüglich einer Spesenpauschale von 3 % und 8.1 % MWST ein entschädigungspflichtiger Aufwand im Betrag von insgesamt CHF 9'575.50. Der Rechtsvertreter von A._____ ist demnach mit CHF 9'575.50 vom Kanton Graubünden aus der Gerichtskasse zu entschädigen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. Art. 12 Abs. 2 EGzZPO). 3.2.2. Der Rechtsvertreter der Berufungsbeklagten, Rechtsanwalt MLaw Alexander Egli, weist mit Honorarnoten vom 18. November 2024 (act. G.2.1) und vom 5. Juni 2025 (act. G.5; G.6) für das Berufungsverfahren einen Aufwand von insgesamt 30.84 Stunden aus, was sich als angemessen erweist (für den Zeitraum vom 8. Oktober 2024 bis zum 18. November 2024 wurde die identische Honorarnote

31 / 35 erneut eingereicht, act. G.2.1 = G.5). Multipliziert mit dem gemäss Art. 5 Abs. 1 HV anwendbaren Stundenansatz von CHF 200.00 ergibt sich zuzüglich einer Spesenpauschale von 3 % und 8.1 % MWST ein Honoraranspruch von insgesamt CHF 6'867.65. Die Entschädigung von CHF 6'867.65 ist dem Rechtsvertreter von B._____ zulasten des Kantons Graubünden aus der Gerichtskasse zu entrichten (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. Art. 12 Abs. 2 EGzZPO). 3.3.Die Parteien sind zur Nachzahlung an den Kanton Graubünden verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage sind (Art. 123 Abs. 1 ZPO).

32 / 35 Es wird erkannt: 1.Der Vergleich vom 4./5. Juni 2025 wird gerichtlich genehmigt. 2.Ziffer 7 des Dispositivs des Entscheids der Einzelrichterin am Regionalgericht Viamala vom 26. August 2024, mitgeteilt am 20. September 2024 (Proz. Nr. 135-2024-119) wird aufgehoben und durch nachfolgende Regelungen ersetzt. 3.Der persönliche Verkehr zwischen A._____ und seinen Söhnen C._____ und D._____ wird mit sofortiger Wirkung für die Dauer von sechs Monaten wie folgt geregelt: 3.1.A._____ ist berechtigt, seine Söhne C._____ und D._____ im Rahmen der begleiteten Besuchstage (BBT) der Famur jeweils zweimal im Monat (Samstag oder Sonntag) während maximal vier Stunden zu sehen. 3.2.Zudem ist A._____ berechtigt, C._____ an einem Tag pro Monat im Rahmen eines durch eine Fachorganisation (vorzugsweise die Famur) individuell begleiteten Besuchs während der von der Fachorganisation maximal ermöglichten Zeitdauer zu sehen. 3.3.Die Auswertung des Verlaufs der Besuchskontakte erfolgt zwischen der Fachorganisation(-en), der Beistandsperson und den Eltern. Sind sich die Eltern einig, kann der vorstehend festgelegte persönliche Verkehr im Interesse von C._____ und D._____ unbegleitet stattfinden und erweitert werden. Bei Uneinigkeit über die weitere Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs nach Ablauf der sechs Monate kann bei der zuständigen Behörde eine Neuregelung des persönlichen Verkehrs beantragt werden. 3.4.Ein Ferienrecht wird A._____ nicht gewährt. 3.5.B._____ hat dafür besorgt zu sein, dass A._____ dreimal pro Woche per Videotelefonie mit seinen Söhnen C._____ und D._____ (sofern dieser nicht bereits schläft) telefonieren kann. 4.Für C., geboren am _____ 2021, und D., geboren am _____, wird eine Beistandschaft gemäss Art. 308 ZGB errichtet. Die Beistandsperson soll die folgenden Aufgaben und Kompetenzen erhalten:

33 / 35 4.1.die Eltern im Rahmen einer Erziehungsbeistandschaft (Art. 308 Abs. 1 ZGB) angemessen zu beraten und zu unterstützen, insbesondere ihnen bei Entscheidungen in den Bereichen Betreuung und gesundheitliche Entwicklung der Kinder zur Seite stehen, zwischen den Eltern zu vermitteln, mit ihnen eine tragfähige Kommunikationskultur zu erarbeiten, sie für das Thema Loyalitätskonflikt zu sensibilisieren sowie auf eine Verbesserung der Bindungstoleranz hinzuarbeiten; 4.2.Im Rahmen einer Beistandschaft mit besonderen Befugnissen (Art. 308 Abs. 2 ZGB): a.für die Umsetzung des gemäss vorstehender Ziffer 3 festgelegten persönlichen Verkehrs besorgt zu sein, dies mit dem Ziel des Übergangs zu unbegleiteten Besuchen des Vaters mit C._____ und D._____ nach Ablauf der sechs Monate; b.die begleiteten Besuchstage (BBT) bei der Famur zu organisieren und zu überwachen; c.die durch eine Fachorganisation individuell begleiteten Besuche zu organisieren, insbesondere eine geeignete Fachorganisation zu bestimmen, die konkreten Modalitäten nötigenfalls verbindlich festzulegen sowie die Finanzierung der Besuchsbegleitung sicherzustellen; d.im Hinblick auf die weitere Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs gemäss Ziffer 3.3 nach spätestens fünf Monaten einen Bericht zum Verlauf der begleiteten Besuchstage sowie zu den individuell begleiteten Besuchen einzuholen. 5.Mit dem Vollzug der vorstehenden Ziffer 4, namentlich der Ernennung der Beistandsperson, wird die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Mittelbünden/Moesa betraut. 6.Ziffer 8 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids der Einzelrichterin am Regionalgericht Viamala vom 26. August 2024 (Weisung Elternberatung) wird ersatzlos aufgehoben. 7.Ziffer 9 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids der Einzelrichterin am Regionalgericht Viamala vom 26. August 2024 wird mit Wirkung ab 1. März 2025 wie folgt abgeändert:

34 / 35 7.1.A._____ wird verpflichtet, an den Unterhalt seiner Kinder für die weitere Dauer des Getrenntlebens monatlich im Voraus je CHF 1'342.00 (CHF 480.00 Barunterhalt; CHF 862.00 Betreuungsunterhalt) zuzüglich gesetzlicher und/oder vertraglicher Kinder- bzw. Ausbildungszulagen zu bezahlen. 7.2.Es wird festgestellt, dass A._____ im Zeitraum März 2024 bis und mit August 2024 Unterhalt in Höhe von CHF 20'840.00 sowie im Zeitraum September 2024 bis und mit Mai 2025 Unterhalt in Höhe von CHF 37'782.00 (inklusive Kinderzulagen) bezahlt hat. A._____ wird berechtigt, den für die Monate März bis Mai 2025 zu viel bezahlten Unterhalt, insgesamt CHF 3'162.00 (= CHF 11'214.00 – CHF 8'052.00), mit dem für den Zeitraum März 2024 bis und mit August 2024 noch ausstehenden Unterhalt im Betrag von CHF 3'906.00 zu verrechnen. A._____ wird überdies berechtigt, die im Zeitraum von März 2024 bis Juni 2025 zugunsten von D._____ geleisteten Krankenkassenprämien in der Gesamthöhe von CHF 1'925.50 (10 x CHF 125.80 und 2 x CHF 130.65 und 4 x CHF 101.55) mit dem verbleibenden Betrag von CHF 744.00 zu verrechnen. Somit steht A._____ ein Restguthaben in Höhe von CHF 1'181.50 zu. In diesem Zusammenhang ist er berechtigt, von den für die Monate Juli bis Oktober 2025 zu leistenden Unterhaltsbeiträgen jeweils einen Betrag von CHF 295.30 in Abzug zu bringen. 8.1.Die Kosten des Berufungsverfahrens von insgesamt CHF 3'000.00 gehen je zur Hälfte (CHF 1'500.00) zulasten von A._____ und B.. Ihre Parteikosten tragen A. und B._____ jeweils selbst. 8.2.Die A._____ auferlegten Gerichtskosten von CHF 1'500.00 und die Kosten seiner Rechtsvertretung von CHF 9'575.50 (inkl. Spesenpauschale und MWST) gehen gestützt auf die Verfügung der Vorsitzenden vom 17. Dezember 2024 (ZK1 24 182) unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 123 ZPO zulasten des Kantons Graubünden und werden aus der Gerichtskasse bezahlt. 8.3.Die B._____ auferlegten Gerichtskosten von CHF 1'500.00 und die Kosten ihrer Rechtsvertretung von CHF 6'867.65 (inkl. Spesenpauschale und MWST) gehen gestützt auf die Verfügung der Vorsitzenden vom 17. Dezember 2024 (ZK1 24 190) unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 123 ZPO zulasten des Kantons Graubünden und werden aus der Gerichtskasse bezahlt.

35 / 35 9.[Rechtsmittelbelehrung] 10.[Mitteilung an:]

Zitate

Gesetze

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EGzZPO

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  • Art. 12 EGzZPO

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  • Art. 5 HV

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  • Art. 311 i.V.m

KPVG

  • Art. 8 KPVG
  • Art. 8a KPVG

m.w.H

  • Art. 6.3.1 m.w.H

OGV

  • Art. 9 OGV

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