Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_KG_006
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_KG_006, ZR1 2024 175
Entscheidungsdatum
03.10.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

«I_NAM» «I_ALI» «I_BEM» Urteil vom 3. Oktober 2025 mitgeteilt am 7. Oktober 2025 ReferenzZR1 24 175 InstanzErste zivilrechtliche Kammer BesetzungBäder Federspiel, Vorsitz Bergamin und Richter-Baldassarre Nyfeler, Aktuarin ParteienA.________ Berufungskläger 1 B.________ Berufungskläger 2 C.________ Berufungsklägerin 3 D.________ Berufungskläger 4 Erbengemeinschaft E.________ Berufungsklägerin 5 bestehend aus: A.________ B.________ C.________ D.________

2 / 22 alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Rudolf Kunz GegenstandIrrtumsanfechtung Anfechtungsobj. Entscheid des Regionalgerichts Engiadina Bassa/Val Müstair vom 7. Dezember 2023, mitgeteilt am 24. Juli 2024 (Proz. Nr. 115- 2023-2)

3 / 22 Sachverhalt A.Am _____ 2022 verstarb F.________ geboren am _____ 1931, mit letztem Wohnsitz in O.1.. Er hinterliess als gesetzliche Erben seine Ehefrau, G. (verstorben am _____ 2022), sowie die Kinder E.________ (verstor- ben am _____ 2024), A., B., C.________ und D.. G., geboren am _____ 1932, zuletzt wohnhaft gewesen in O.1., verstarb am _____ 2022. Sie hinterliess als gesetzliche Erben die soeben genann- ten Nachkommen. B.Mit Erklärungen vom 17., 18. und 19. September 2022 respektive vom 7., 10. und 11. Oktober 2022 nahmen E., A., B., C.________ und D.________ die Erbschaft in den Nachlässen von F.________ und G.________ an. Am 2. November 2022 teilten die vorgenannten Erben dem Regi- onalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair die Ausschlagung der Erbschaft in den bei- den Nachlässen mit und machten geltend, die Annahmeerklärungen unter falschen Annahmen unterzeichnet zu haben. Der Präsident des Regionalgerichts wies die Ausschlagungen am 9. November 2022 infolge Ungültigkeit zurück und setzte den Erben Frist zur Irrtumsanfechtung bezüglich der Annahmeerklärungen beim ordent- lichen Zivilgericht. C.Am 5. Januar 2023 reichten E., A., B., C. und D.________ beim Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair fristgerecht Klage mit den folgenden Rechtsbegehren ein:

  1. Es seien sämtliche Annahmeerklärungen der Kläger in den Nachlässen von F.________ geboren am _____ 1931, von O.2., verheira- tet, zuletzt wohnhaft gewesen in O.1., verstorben am _____ 2022, und von G.________ geb. H.________ sel., geboren am _____ 1932, von O.2., verwitwet, zuletzt wohnhaft gewesen in O.1., verstorben am _____ 2022, konkret die Annahmeer- klärungen vom 17./18./19. September 2022 und vom 7./10./11. Okto- ber 2022, für ungültig zu erklären und den Klägern sei für die Ausschla- gung der Erbschaft gestützt auf Art. 576 ZGB eine neue Frist anzuset- zen.
  2. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge. D.Am 21. September 2023 wurden Zeugeneinvernahmen durchgeführt. Die Hauptverhandlung vor dem Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair fand am
  3. Dezember 2023 statt. E.Das Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair (nachfolgend: Vorinstanz) wies die Klage mit Entscheid vom 7. Dezember 2023, ohne Begründung mitgeteilt

4 / 22 am 4. Januar 2024, schriftlich begründet mitgeteilt am 24. Juli 2024, kostenpflichtig ab. F.Gegen diesen Entscheid reichten A., B., C., D. und die Erbengemeinschaft des E.________ (verstorben am _____ 2024), bestehend aus A., B., C.________ und D.________ (alle zusammen nachfolgend: die Berufungskläger), mit durch die Vor- instanz zuständigkeitshalber an das damalige Kantonsgericht von Graubünden wei- tergeleiteter Eingabe vom 16. September 2024 Berufung mit den folgenden Anträ- gen ein:

  1. Es sei der angefochtene Entscheid des Kollegialgerichts in Zivilsachen am Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair (Proz. Nr. 115-2023-
  1. vom 7. Dezember 2023, mitgeteilt am 24. Juli 2024 (ohne Begründung mitgeteilt am 4. Januar 2024), aufzuheben und die Sache an die Vor- instanz zur Neuentscheidung im Sinne der Erwägungen zurückzuwei- sen. Dabei sei den Klägern eine neue Frist im Sinne von Art. 576 ZGB anzusetzen, um die Ausschlagung der Erbschaft im Nachlass des F.________ und der G.________ sel. zu erklären.
  1. Es seien die Akten der Vorinstanz (Proz. 115-2023-2) beizuziehen.
  2. Das vorliegend hängig gemachte Berufungsverfahren sei so lange zu sistieren, bis die Rechtsnachfolger des während des Prozesses verstor- benen E.________ (= Kläger 1 im erstinstanzlichen Verfahren) bestimmt sind.
  3. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge. G.Infolge des während laufendem Verfahren eingetretenen Todes des erstin- stanzlich klagenden E.________ und entsprechend dem diesbezüglichen Antrag der Berufungskläger wurde das Berufungsverfahren mit Verfügung der Vorsitzen- den der I. Zivilkammer vom 7. Oktober 2024 bis zur abschliessenden Klärung der Rechtsnachfolge von E.________ sistiert. Die Berufungskläger wurden verpflichtet, das Kantonsgericht von Graubünden bei Feststehen der Erben des E.________ so- wie des Antritts dessen Erbschaft zu informieren. Mit Eingabe vom 6. Novem- ber 2024 teilten die Berufungskläger 1 bis 4 unter Beilage einer sie als einzige ge- setzliche Erben ausweisenden Erbenbescheinigung vom 23. Oktober 2024 mit, als Erbengemeinschaft des verstorbenen E.________ an dessen Stelle in das Beru- fungsverfahren einzutreten, und beantragten dem Kantonsgericht von Graubünden die Aufhebung der Sistierung und die Fortführung des Berufungsverfahrens. Dar- aufhin wurde am 11. November 2024 die Sistierung aufgehoben und das Beru- fungsverfahren fortgesetzt. H.Am 1. Januar 2025 ist im Kanton Graubünden das Gerichtsorganisationsge- setz vom 14. Juni 2022 (GOG; BR 173.000) in Kraft getreten. Auf diesen Zeitpunkt

5 / 22 hin fusionierte das Kantonsgericht von Graubünden mit dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden zum Obergericht des Kantons Graubünden. Die hängigen Verfahren des Kantonsgerichts sind per 1. Januar 2025 auf das Obergericht über- tragen worden (Art. 122 Abs. 5 GOG). Infolge der damit verbundenen Anpassung der Verfahrensnummern wird das Verfahren ZK1 24 175 neu als ZR1 24 175 ge- führt. I.Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens (Proz. Nr. 115-2023-2) sind bei- gezogen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Erwägungen 1.Prozessuales 1.1.Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen erstinstanzlichen Endentscheid, welcher mit Berufung angefochten werden kann (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). Erbrechtliche Angelegenheiten sind grundsätzlich vermögensrechtlicher Natur (vgl. BGE 135 III 578 E. 6.3; Urteil des Bundesgerichts 5A_441/2020 vom 8. Dezember 2020 E. 1.1). Der Streitwert beträgt vorliegend CHF 55'683.95 (vgl. RG-act. II/5; vgl. bereits act. B.1, E. 1; vgl. auch act. A.1, II.A.2). Demzufolge ist sowohl die für die Berufung massgebliche Streitwertgrenze von CHF 10'000.00 (Art. 308 Abs. 2 ZPO) als auch die für die zivilrechtliche Beschwerde an das Bun- desgericht erforderliche Streitwertgrenze von CHF 30'000.00 (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) erreicht. Die 30-tägige Berufungsfrist (Art. 311 Abs. 1 ZPO) ist, nachdem der begründet ausgefertigte Entscheid den Berufungsklägern am 25. Juli 2024 zu- ging (act. B.2) und sie am 16. September 2024 ihre Berufung (bei der Vorinstanz) einreichten, unter Berücksichtigung der Gerichtsferien (Art. 145 Abs. 1 lit. b ZPO) sowie des Umstands, dass der letzte Tag der Frist auf einen Samstag fiel (Art. 142 Abs. 3 ZPO), ebenfalls gewahrt (vgl. auch Art. 143 Abs. 1 bis i.V.m. Art. 407f ZPO, wonach Eingaben, die innert Frist irrtümlich bei einem unzuständigen schweizeri- schen Gericht eingereicht werden, als rechtzeitig eingereicht gelten). Da auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Berufung – unter Vorbe- halt einer hinreichenden Begründung (vgl. sogleich E. 1.4) – einzutreten. 1.2.Rechtsmittelinstanz war bei Einreichung der Berufung noch das Kantonsge- richt von Graubünden. Per 1. Januar 2025 ist das Verfahren auf das Obergericht des Kantons Graubünden übertragen worden (Art. 122 Abs. 5 GOG). Die vorlie- gende Streitigkeit fällt in die Zuständigkeit der erkennenden Kammer des Oberge- richts (Art. 9 lit. a OGV [BR 173.010]). Das Obergericht entscheidet in Dreierbeset- zung (Art. 7 Abs. 4 EGzZPO [BR 320.100] i.V.m. Art. 38 Abs. 1 GOG).

6 / 22 1.3.Mit der Berufung als vollkommenem Rechtsmittel kann gemäss Art. 310 ZPO die unrichtige Rechtsanwendung, die unrichtige Sachverhaltsfeststellung und – über den Wortlaut hinaus – die Unangemessenheit geltend gemacht werden. Das Berufungsgericht kann die gerügten Mängel des vorinstanzlichen Entscheids frei und unbeschränkt überprüfen, hat bei der Überprüfung der Angemessenheit jedoch Zurückhaltung zu üben (BGE 138 III 374 E. 4.3.1, in: Pra 2013 Nr. 4; REETZ, in: Sut- ter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 4. Aufl. 2025, Art. 310 N. 6). 1.4.1. Nach Art. 311 Abs. 1 ZPO ist die Berufung zu begründen. Das zweitinstanz- liche Verfahren zeichnet sich dadurch aus, dass bereits eine richterliche Beurteilung des Streits vorliegt. Wer den erstinstanzlichen Entscheid mit Berufung anficht, hat daher anhand der dort festgestellten Tatsachen oder der daraus gezogenen recht- lichen Schlüsse aufzuzeigen, inwieweit sich die Überlegungen der ersten Instanz nicht aufrecht erhalten lassen bzw. der erstinstanzliche Entscheid als fehlerhaft er- achtet wird. Die Begründung muss genügend ausführlich, genau und eindeutig sein, damit die Berufungsinstanz sie ohne Weiteres verstehen kann. Es muss daraus her- vorgehen, welche Punkte des erstinstanzlichen Entscheids angefochten werden, weshalb der Entscheid in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll und wie stattdessen zu entscheiden ist, wobei gegebenenfalls die Aktenstücke, auf welche sich die Kritik stützt, genau zu bezeichnen sind. Der Berufungskläger muss sich im Einzelnen mit den Entscheidgründen, das heisst mit der Begründung des erstin- stanzlichen Entscheides, auseinandersetzen. Die blosse Wiedergabe erstinstanzli- cher Rechtsschriften in der Berufungsschrift, der blosse Verweis auf bereits vor ers- ter Instanz vorgetragene Vorbringen oder auf die Vorakten ebenso wie allgemeine Kritik am erstinstanzlichen Entscheid genügen diesen Anforderungen nicht und führen zu Nichteintreten (BGE 147 III 176 E. 4.2.1 m.w.H., 141 III 569 E. 2.3.3, in: Pra 2016 Nr. 99, 138 III 374 E. 4.3.1, in: Pra 2013 Nr. 4; Urteil des Bundesgerichts 5A_141/2014 vom 28. April 2014 E. 2.4; REETZ, a.a.O., Art. 311 N. 36 ff. m.w.H.). 1.4.2. Stützt sich der angefochtene Entscheid auf mehrere Begründungen, die je für sich den Ausgang des Rechtsstreits besiegeln oder eine bestimmte Annahme tragen, muss sich der Berufungskläger in der Berufungsschrift mit sämtlichen den Entscheid selbstständig tragenden Begründungen auseinandersetzen und alle Be- gründungen argumentativ entkräften. Dasselbe gilt im Falle von Haupt- und Even- tualbegründung (BGE 142 III 364 E. 2.4, in: Pra 2017 Nr. 73; Urteil des Bundesge- richts 5A_524/2023 vom 14. Dezember 2023 E. 3.3.1; Urteil des Obergerichts des Kantons Graubünden ZR1 24 31 vom 30. September 2025 E. 3.1 m.w.H.; SPÜHLER,

7 / 22 in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilpro- zessordnung, 4. Aufl. 2024, Art. 311 N. 16). 1.5.Der im vorinstanzlichen Verfahren als klagende Partei 1 auftretende E.________ ist am _____ 2024 und mithin während laufendem erstinstanzlichen Verfahren verstorben (vgl. act. B.4). Die Erbenbescheinigung des Regionalgerichts Engiadina Bassa/Val Müstair vom 23. Oktober 2024 (act. B.3) weist dessen Ge- schwister – die Berufungskläger 1 bis 4 im vorliegenden Berufungsverfahren – als einzige Erben aus. Gemäss Art. 560 Abs. 1 ZGB erwerben die Erben die Erbschaft als Ganzes. Es handelt sich um einen eo ipso-Erwerb; der Nachlass fällt den Erben im Todeszeitpunkt unmittelbar von Gesetzes wegen zu, und zwar ohne Hinzutun von Behörden oder der Erben selber. Zivilprozessual führt das dazu, dass die Erben auch die hängigen Gerichtsverfahren des Erblassers "erben", indem sie ohne wei- teres seinen Platz in pendenten Prozessen einnehmen, ausser es würde um ein höchstpersönliches Recht prozessiert (vgl. WEBER, in: Oberhammer/Domej/ Haas [Hrsg.], Kurzkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2021, Art. 126 N. 10). Beim Tod einer Partei tritt deren Erbengemeinschaft somit qua Universalsukzession an deren Stelle in den hängigen Prozess ein (vgl. GRABER, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizeri- sche Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, Art. 83 N. 37; STALDER, in: Sutter- Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung [ZPO], 4. Aufl. 2025, Art. 83 N. 40 m.w.H.). Damit nimmt die Er- bengemeinschaft von E.________ als Berufungsklägerin 5 am vorliegenden Ver- fahren teil (vgl. auch act. A.2). 1.6.Gemäss der sich in den Akten befindlichen Vollmacht (act. G.1) sind (einzig) Rechtsanwalt Rudolf Kunz und Rechtsanwalt Mathias Schlegel zur Vertretung der Berufungskläger bevollmächtigt. Die Vollmacht sieht kein Recht zur Substitution vor. Entsprechend werden die Berufungskläger vorliegend einzig durch Rechtsanwalt Rudolf Kunz rechtsgültig vertreten, zumal keine Vollmacht zugunsten von Rechts- anwältin Sereina Donatsch, welche die Berufungsschrift mitunterzeichnet hat (vgl. act. A.1, S. 12), vorliegt. 2.Vorinstanzlicher Entscheid 2.1.Die Vorinstanz erwog zunächst, auf den durch die klagenden Parteien je zweimal unterzeichneten Formularen betreffend Annahme einer Erbschaft sei ex- plizit und in fett gedruckter Schrift festgehalten, dass die Annahme unbedingt und vorbehaltlos erfolge und eine Ausschlagung der Erbschaft damit nicht mehr in Be- tracht komme. Die Erben hätten mithin davon ausgehen müssen, dass ihre Annah-

8 / 22 meerklärungen endgültig seien. Offensichtlich sei ihnen deren Bedeutung nicht ganz klar gewesen. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung gehe bei Unkenntnis der rechtlichen Konsequenzen einer Annahmeerklärung von einem unbeachtlichen Motivirrtum aus, welcher keine Anfechtung der Erklärung rechtfertige (act. B.1, E. 7 u. 12). Alle klagenden Parteien hätten einen Erbvorbezugsvertrag betreffend Über- tragung von zwei Liegenschaften unterzeichnet, weshalb ihnen bekannt gewesen sei, dass ihre Eltern nach dieser lebzeitigen Zuwendung nicht mehr über diese gros- sen Vermögenswerte verfügt hätten (act. B.1, E. 8 u. 10). 2.2.Sodann führte die Vorinstanz in Bezug auf die klagende Partei 4 (im vorlie- genden Verfahren Berufungsklägerin 3) aus, dass diese als Vertreterin und im Auf- trag ihrer Eltern die Ausrichtung öffentlich-rechtlicher Unterstützung beantragt habe, nachdem jene in das Alters- und Pflegeheim "I." des Gesundheitszen- trums J. (nachfolgend: Alters- und Pflegeheim) eingetreten seien. Ausser- dem sei notorisch, dass der Aufenthalt in einem Altersheim bzw. in einer Pflegeab- teilung mit hohen Kosten verbunden sei. Die Verfügung der Gemeinde O.1., in welcher festgehalten worden sei, dass das gesuchstellende Ehe- paar aufgrund des Vorvererbens diverser Liegenschaften keine Ergänzungsleistun- gen zur AHV erhalten würde und über keine sofort realisierbaren Mittel (mehr) ver- füge, und mit welcher diesem eine öffentlich-rechtliche Unterstützung in Höhe von monatlich CHF 9'058.70 zugesprochen worden sei, sei der klagenden Partei 4 als Vertreterin ihrer Eltern zugestellt worden. Damit seien sowohl die heute verstorbe- nen Eltern als auch die klagende Partei 4 genauestens in Kenntnis darüber gewe- sen, dass kein Vermögen vorhanden sei und bei der Gemeinde eine monatliche Schuld in Höhe von CHF 9'058.70 angehäuft werde. Es gehe aus dem Merkblatt für Unterstützungsbezüger hervor und sei überdies notorisch, dass Sozialhilfeleistun- gen grundsätzlich rückerstattungspflichtig seien. Zudem habe die (als Zeugin ein- vernommene) Sozialhilfemitarbeiterin im Rahmen des Sozialhilfeverfahrens darauf hingewiesen, dass eine Schuld gegenüber der Gemeinde bestehe, welche beim Tod der Eltern auf die Erben übergehe, sofern diese die Erbschaft nicht ausschla- gen würden. Die klagende Partei 4 habe Kenntnis all dieser Umstände gehabt. Hin- gegen habe sie über kein vollständiges Bild der Nachlassaktiven und -passiven ver- fügt. Dennoch habe sie es offenbar unterlassen, sich bei der Gemeinde O.1. über die Höhe der rückzahlbaren Sozialleistungen zu informieren. Die genannten Kenntnisse und Unsicherheiten würden eine Irrtumsanfechtung der Annahmeerklärung ausschliessen, zumal sie bei deren Abgabe nicht gutgläubig ge- wesen sei. Seitens der klagenden Partei 4 habe kein Grundlagenirrtum, sondern höchstens ein unbeachtlicher Motivirrtum vorgelegen, weshalb ihr Antrag auf Un-

9 / 22 gültigerklärung der abgegebenen Annahmeerklärung abzuweisen sei (act. B.1, E. 9). 2.3.In Bezug auf die klagenden Parteien 1 bis 3 und 5 erwog die Vorinstanz, dass ihr Antrag auf Ungültigerklärung der Annahmeerklärungen mangels rechts- genüglicher Substantiierung abzuweisen sei, zumal nicht hinreichend dargelegt worden sei, welche konkreten Umstände den behaupteten Grundlagenirrtum bei je- dem einzelnen Bruder bewirkt haben sollten. Im Übrigen könne davon ausgegangen werden, dass die klagenden Parteien 1 bis 3 und 5 (ebenfalls) Kenntnis der Einwei- sung ihrer Eltern in das Pflegeheim gehabt hätten, wobei notorisch sei, dass ein entsprechender Aufenthalt mit hohen Kosten verbunden sei. Wie eingangs erwähnt, hätten sie überdies gewusst, dass ihre Eltern nach der Übertragung der Liegen- schaften nicht mehr über diese beträchtlichen Vermögenswerte verfügt hätten. Es könne ausserdem auch nicht ausgeschlossen werden, dass die klagenden Par- teien 1 bis 3 und 5 Kenntnis des Antrags auf Sozialleistungen für die Eltern gehabt hätten. Dennoch – und obschon jeder Durchschnittsmensch wisse, dass neben dem Vermögen auch Schulden der Erblasser auf die Erben übergehen – habe sich of- fenbar keine der genannten klagenden Parteien beim Alters- und Pflegeheim, beim Sozialamt oder bei der Gemeinde nach allfälligen ausstehenden Rechnungen er- kundigt, obschon ihnen dies möglich und zumutbar gewesen wäre. Dasselbe gelte bezüglich des unterlassenen Antrags auf Aufnahme eines Inventars. Demnach seien die klagenden Parteien 1 bis 3 und 5 sich bei Unterzeichnung der Annahme- erklärungen der bestehenden Unsicherheiten in Bezug auf die Vermögenslage der verstorbenen Eltern bewusst gewesen, weshalb lediglich ein unbeachtlicher Moti- virrtum und kein Grundlagenirrtum vorgelegen habe. Entsprechend sei ihr Antrag auf Ungültigerklärung der Annahmeerklärungen auch unter diesem Aspekt abzu- weisen (act. B.1, E. 10). 2.4.Was die Behauptung der klagenden Parteien anbelange, wonach eine Kanz- leimitarbeiterin des Regionalgerichts Engiadina Bassa/Val Müstair der klagenden Partei 4 die Auskunft erteilt habe, dass die Annahmeerklärungen so rasch als mög- lich zu unterzeichnen seien, damit die Bankkonten der Erblasser freigegeben und die Rechnungen beglichen werden könnten, so vermöchten sie damit ebenfalls kei- nen Grundlagenirrtum nachzuweisen. Sofern eine solche (korrekte) Aussage über- haupt erfolgt sei, wäre damit nichts in Bezug auf die Konsequenz der Übernahme- pflicht von Erbschaftsschulden gesagt (act. B.1, E. 11 f.). 2.5.Schliesslich setzte die Vorinstanz sich mit dem (erstmals anlässlich der erst- instanzlichen Hauptverhandlung geäusserten) Vorbringen der klagenden Parteien auseinander, wonach das Gericht ihre Klage aufgrund ihrer Einigkeit bzw. ange-

10 / 22 sichts der Tatsache, dass sie alle die Annahme der Erbschaft nicht gegen sich gel- ten lassen wollten, aufgrund der geltenden Verhandlungs- und Dispositionsmaxime gutzuheissen und das Verfahren abzuschreiben habe. Die Vorinstanz erwog, dass es in casu keine beklagte Partei gebe, zumal sich alle Erben in der Klägerrolle be- fänden. Entsprechend könne auch keine Anerkennung der Klage erfolgen. Eine sol- che sei im Weiteren nur dort zulässig, wo die Parteien über den Streitgegenstand disponieren könnten, wovon im Anfechtungsprozess nicht auszugehen sei, zumal ansonsten Annahmeerklärungen nicht (wegen Grundlagenirrtums) angefochten werden müssten, sondern diese jeweils einfach mit dem Einverständnis aller Erben aufgehoben werden könnten. Schliesslich sei der vorliegende Fall vergleichbar mit der sogenannten freiwilligen oder nichtstreitigen Gerichtsbarkeit, für welche der Un- tersuchungsgrundsatz gelte. Die Klage sei zusammenfassend nicht infolge Aner- kennung gutzuheissen, sondern vollumfänglich abzuweisen (act. B.1, E. 13 f.). 3.Verletzung von Prozessmaximen 3.1.Rüge der Berufungskläger Die Berufungskläger bringen vor, dass sich im vorliegenden Prozess betreffend Irr- tumsanfechtung sämtliche Erben auf der Klägerseite befänden. Sie alle hätten um Aufhebung ihrer Annahmeerklärungen sowie um Neuansetzung der Ausschla- gungsfrist ersucht. Da im Erbrecht die Verhandlungs- und Dispositionsmaxime gäl- ten, sei dem einstimmigen Antrag sämtlicher Erben zu entsprechen, die Klage in- folge Anerkennung gutzuheissen und das Verfahren alsdann abzuschreiben. Ent- gegen den Ausführungen der Vorinstanz müsse dies möglich sein, soweit nicht be- reits eine allfällige Gegenpartei in das Verfahren involviert sei. Die materielle Wahr- heit hätte vorliegend gar nicht geklärt werden müssen. Indem die Vorinstanz trotz Einigkeit sämtlicher Kläger und Fehlen eines Beklagten nicht ihrem gemeinsamen Willen entsprochen habe, habe sie die Verhandlungs- und Dispositionsmaxime ver- letzt. Demnach sei der erstinstanzliche Entscheid aufzuheben, ihren Begehren zu entsprechen und ihnen eine neue Frist zur Ausschlagung der Erbschaft anzusetzen. Die Interessen von allfälligen Gläubigern der Erblasser dürften im vorliegenden Pro- zess, in welchem kein Gläubiger Verfahrenspartei sei, nicht berücksichtigt werden. Das Urteil wirke nur inter partes, weshalb es den Gläubigern unbenommen sei, in einem separaten (Forderungs-)Prozess geltend zu machen, dass die Erben die Erb- schaft gültig angenommen hätten bzw. die Annahmeerklärungen nicht gültig wider- rufen worden seien. Das Gericht dürfe sich im Anfechtungsprozess aller Erben nicht zum Hüter der Gläubigerinteressen aufschwingen (act. A.1, II.B.20 ff.). 3.2.Rechtliche Grundlagen

11 / 22 3.2.1. Vorliegend berufen sich die Berufungskläger auf die Verhandlungs- und die Dispositionsmaxime (vgl. Art. 55 u. Art. 58 ZPO) sowie eine durch sie erfolgte Kla- geanerkennung. Nach der zur Anwendung gelangenden Verhandlungsmaxime ha- ben die Parteien dem Gericht die Tatsachen, auf welche sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Demnach tragen grundsätzlich die Parteien die Verantwortung für die Beibringung des Tatsachen- fundaments. Unter Geltung der Verhandlungsmaxime darf das Gericht sein Urteil nur auf Tatsachen gründen, die von den Parteien im Prozess vorgebracht worden sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_304/2018 vom 23. Oktober 2018 E. 3.2 m.w.H., nicht publ. in: BGE 145 III 42). Die in Art. 58 Abs. 1 ZPO verankerte Dispo- sitionsmaxime – wonach das Gericht einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen darf, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat – ist Ausdruck des Grundsatzes der Privatautonomie. Dergestalt sind es die Parteien, welche mit ihren Rechtsbegehren die Grenzen ziehen, innerhalb derer sich das Gericht mit seiner rechtlichen Beurteilung bewegen darf. Auch haben die Parteien im Normalfall die Verfügungsmacht, den Prozess jederzeit zu beenden, sei es durch Klagerückzug, durch Anerkennung der Klage oder gemeinsam durch Ver- gleich (vgl. dazu sogleich E. 3.2.2). Im Anwendungsbereich des Dispositionsgrund- satzes bestimmen also grundsätzlich die Parteien über den Streitgegenstand, in- dem sie entscheiden, ob, wann, in welchem Umfang und wie lange ein Prozess stattfindet bzw. ob sie als Kläger einen prozessualen Anspruch gerichtlich geltend machen respektive einen solchen als Beklagte anerkennen wollen. Dies gilt im Prin- zip auch im Rechtsmittelverfahren (vgl. BGE 149 III 268 E. 4.2; Urteile des Bundes- gerichts 5A_88/2020 vom 11. Februar 2021 E. 8.3, 5A_249/2018 vom 13. Dezem- ber 2018 E. 4.2, 4A_397/2016 vom 30. November 2016 E. 2.1; GLASL/GLASL, in: Brunner/Schwander/Vischer [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessord- nung [ZPO], Kommentar, 3. Aufl. 2025, Art. 58 N. 4 ff.; SEILER, in: Sutter-Somm/Löt- scher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessord- nung [ZPO], 4. Aufl. 2025, Art. 58 N. 6 ff.; je m.w.H.). 3.2.2. Aus dem Sinngehalt der Dispositionsmaxime ergibt sich, dass ein hängiges Verfahren durch den Kläger, den Beklagten oder die Parteien gemeinsam jederzeit bzw. bis zur Eröffnung des Entscheids beendet werden kann. Die zur Verfügung stehenden prozessrechtlichen Institute sind der Klagerückzug, die Klageanerken- nung und der gerichtliche Vergleich (Art. 241 ZPO). Diese sogenannten Entscheid- surrogate haben die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides und beenden un- mittelbar das hängige Verfahren, welches alsdann gegenstandslos wird. Das Ge- richt hat in solchen Fällen aufgrund des Wegfalls seiner Entscheidungskompetenz das Verfahren abzuschreiben, ohne einen Entscheid auszufällen. Dem Abschrei-

12 / 22 bungserkenntnis kommt eine rein deklaratorische Bedeutung zu (Art. 241 Abs. 2 u. Abs. 3 ZPO; vgl. zum Ganzen BGE 141 III 489 E. 9.3, 139 III 133 E. 1.2; Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK2 16 35 vom 8. Juni 2017 E. 3.d/bb; GEHRI, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilpro- zessordnung, 4. Aufl. 2024, Art. 58 N. 7 f.; LEUMANN LIEBSTER, in: Sutter-Somm/Löt- scher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessord- nung [ZPO], 4. Aufl. 2025, Art. 241 N. 6, N. 14 u. N. 16 ff. m.w.H.; SEILER, a.a.O., Art. 58 N. 16). Mit der Bestimmung von Art. 241 ZPO wird der Privatautonomie im Prozessrecht Nachachtung verschafft: Durch gerichtlichen Vergleich, Klageaner- kennung und Klagerückzug können die Parteien im Rahmen der Dispositionsma- xime direkt und ohne richterliche Beurteilung über den Prozessgegenstand verfü- gen (LEUMANN LIEBSTER, a.a.O., Art. 241 N. 17 m.w.H.; vgl. GEHRI, a.a.O., Art. 58 N. 7). 3.2.3. Die Klageanerkennung im Sinne von Art. 241 ZPO ist die einseitige Willens- erklärung der beklagten Partei, dass sie die Klage oder den eingeklagten Anspruch der klagenden Partei anerkenne. Eine Klageanerkennung liegt mit anderen Worten vor, soweit der Antrag der beklagten Partei mit dem Antrag der klagenden Partei übereinstimmt. Anders als der Klagerückzug, aber ebenso wie der gerichtliche Ver- gleich, ist sie nur dort zulässig, wo die Parteien über den Streitgegenstand dispo- nieren können. Das Gericht ist an die Klageanerkennung gebunden und das hän- gige Verfahren ist, wie bereits erwähnt, als durch Entscheidsurrogat beendet abzu- schreiben. Da die erklärende Partei mit der Klageanerkennung vom Prozess Ab- stand nimmt, wird diese auch als Abstandserklärung bezeichnet (vgl. BGE 141 III 489 E. 9.3; Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK2 15 47 vom 19. November 2015 E. 3a; KRIECH, in: Brunner/Schwander/Vischer [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, 3. Aufl. 2025, Art. 241 N. 6 u. 8; LEUMANN LIEBSTER, a.a.O., Art. 241 N. 9 f.; SEILER, a.a.O., Art. 58 N. 16). Die Beendigung des Prozesses durch Anerkennung des Rechtsbegehrens der Gegen- partei kann aus unterschiedlichen Gründen ausgeschlossen sein, namentlich falls den Parteien das Verfügungsrecht über das private Rechtsverhältnis aus Gründen des öffentlichen Interesses entzogen ist, bei Fehlen einer Gegenpartei (insbeson- dere in Fällen der freiwilligen Gerichtsbarkeit) oder bei Nichtzuständigkeit bzw. feh- lender Verfügungsmacht der beklagten Partei für die Anerkennung (GLASL/GLASL, a.a.O., Art. 58 N. 37 ff.). 3.3.Beurteilung durch die Berufungsinstanz 3.3.1. In ihrer Berufungsschrift wiederholen die Berufungskläger (teilweise wort- wörtlich) über weite Strecken ihre bereits anlässlich der erstinstanzlichen Hauptver-

13 / 22 handlung vorgebrachte Auffassung, wonach ihre Klage auf Ungültigerklärung ihrer Annahmeerklärungen angesichts der Einigkeit sämtlicher Erben aufgrund der Ver- handlungs- und Dispositionsmaxime als anerkannt angesehen und demnach gut- geheissen hätte werden müssen (vgl. RG-act. VII/2). Sie werfen der Vorinstanz (pauschal) eine Nichtberücksichtigung der Verhandlungs- und Dispositionsmaxime vor, welche vorliegend – trotz Einigkeit sämtlicher Kläger und Fehlen eines Beklag- ten – dazu führe, dass der Spruchkörper faktisch zur Gegenpartei werde. Eine ei- gentliche Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids fehlt jedoch weitgehend. So machen die Berufungskläger einzig geltend, dass ent- gegen den Ausführungen der Vorinstanz ein Widerruf der irrtümlich erteilten Annah- meerklärung durch alle Erben gemeinsam möglich sein müsse, soweit nicht bereits eine allfällige Gegenpartei in das Verfahren involviert sei. Hingegen setzen sie sich insbesondere nicht mit der Argumentation der Vorinstanz auseinander, wonach sich in casu sämtliche Erben in der Klägerrolle befänden und mithin, mangels beklagter Partei, keine Klageanerkennung erfolgen könne. Auch zur Verneinung der Verfü- gungsbefugnis der Parteien über den Streitgegenstand durch die Vorinstanz äus- sern die Berufungskläger sich mit keinem Wort. Damit kommen sie ihrer Begrün- dungsobliegenheit nicht (hinreichend) nach (vgl. vorstehend E. 1.4) bzw. bleibt ihre Berufung in diesem Punkt entsprechend unbegründet. 3.3.2. Selbst wenn von einer rechtsgenüglichen Begründung auszugehen wäre, könnte den Berufungsklägern nicht gefolgt werden. Dabei ist in Bezug auf die von ihnen angerufene Verhandlungsmaxime zunächst festzuhalten, dass diese gemäss den vorstehenden Ausführungen (vgl. E. 3.2.1) die Sammlung des Prozessstoffes betrifft. Soweit ersichtlich ist das Tatsachenfundament in casu indes nicht strittig, weshalb der Verhandlungsgrundsatz vorliegend nicht von Relevanz ist. Was so- dann die Argumentation der Berufungskläger anbelangt, wonach angesichts der Ei- nigkeit sämtlicher Erben aufgrund der anwendbaren Dispositionsmaxime von einer Klageanerkennung auszugehen sei, so ist ihnen mit der Vorinstanz entgegenzuhal- ten, dass eine Klageanerkennung vorliegend mangels beklagter Parteien – sämtli- che Erben befinden sich auf der Klägerseite – ausser Betracht fällt. Wie vorstehend ausgeführt (E. 3.2.3), handelt es sich bei der Klageanerkennung um die Willenser- klärung der beklagten Partei, dass sie die Klage oder den eingeklagten Anspruch der klagenden Partei anerkenne. Das Institut der Klageanerkennung ist damit auf den Normalfall der streitigen Gerichtsbarkeit zugeschnitten, bei der im Verhältnis zwischen einem Kläger und einem Beklagten entschieden wird, was rechtens ist (vgl. BGE 136 III 178 E. 5.2). Wenn jedoch, wie vorliegend, alle Erben auf der Klä- gerseite stehen und es mithin an einer Gegenpartei fehlt (vgl. auch act. A.1, II.B.23 f.), die private (Erbschafts-)Interessen geltend machen könnte, dann ist das

14 / 22 Verfahren als (zivilprozessual untypisches) nichtstreitiges Einparteienverfahren zu führen (vgl. noch zum alten Recht SOG 1997 Nr. 7 E. 7 i.f.; LÄMMLI, Die Anfechtung der Erbschaftsannahmeerklärung im solothurnischen Zivilprozess, in: SJZ 1998 S. 405) und rückt mithin in die Nähe der freiwilligen Gerichtsbarkeit (vgl. BGE 142 III 110 E. 3.3 m.w.H.; vgl. bereits act. B.1, E. 14). Es fehlt das Rechts- begehren eines Prozessgegners, das anerkannt werden könnte. Eine Klageaner- kennung ist in dieser Konstellation ausgeschlossen und es käme einzig ein Kla- gerückzug als Entscheidsurrogat in Betracht. Sodann betrifft die Dispositionsma- xime wie dargelegt (lediglich) die Parteiautonomie über Beginn und Ende des Zivil- prozesses sowie die Bindung des Gerichts an die Parteianträge (vgl. E. 3.2.1). In- sofern konnten die Berufungskläger selbst entscheiden, ob sie ihre Annahmeer- klärungen vor dem Zivilgericht anfechten – dass es hierfür ein gerichtliches Verfah- ren braucht, ist grundsätzlich unbestritten –, währenddem der gerichtliche Entscheid über die Anfechtungsklage ihrer Disposition selbstredend entzogen ist. Dies erhellt auch vor dem Hintergrund, dass ansonsten eine einzelne Partei bzw. mehrere ge- meinsam auftretende Parteien den angestrebten Verfahrensausgang ohne Weite- res selbst herbeiführen könnten, indem sie eine Klage einreichen und diese alsdann selber anerkennen könnten (vgl. bereits act. B.1, E. 14). Die Anfechtung einer An- nahmeerklärung kann sodann nicht mit der Erbteilung als solche verglichen werden, da eine solche Sache der Erben und die Anrufung des Gerichts bei Einigkeit der Erben nicht notwendig ist. Entsprechend kann vorliegend nicht die Rede davon sein, dass die Vorinstanz zu Unrecht Interessen von (nicht verfahrensbeteiligten) Gläubi- gern der Erblasser berücksichtigt hätte, indem sie eine erfolgte Klageanerkennung zu deren Gunsten ausser Acht gelassen hätte. Vielmehr lag nach dem Gesagten überhaupt keine Klageanerkennung vor und musste die Vorinstanz mithin materiell über den geltend gemachten Anspruch entscheiden. Ebensowenig hatte die Vorin- stanz dem (einstimmigen) Antrag der Erben auf Ansetzung einer neuen Ausschla- gungsfrist zu entsprechen. Zusammenfassend ist keine Verletzung der Dispositi- onsmaxime oder des Verhandlungsgrundsatzes durch die Vorinstanz auszuma- chen. Auch für den Fall einer hinreichenden Begründung seitens der Berufungsklä- ger wäre der vorinstanzliche Entscheid mithin nicht aufgrund einer Verletzung von Verfahrensgrundsätzen aufzuheben. 3.3.3. An dieser Stelle ist der Vollständigkeit halber erneut zu betonen, dass einer Klageanerkennung nach Art. 241 Abs. 2 ZPO die Wirkung eines rechtskräftigen Ent- scheids zukommt, welcher das hängige Verfahren unmittelbar beendet. Bei Vorlie- gen einer Klageanerkennung fällt das Gericht mithin keinen Sach- oder Prozessent- scheid, sondern schreibt das gegenstandslos gewordene Verfahren ab (vgl. vorste- hend E. 3.2.2). Entgegen den Berufungsklägern hätte eine – vorliegend nach dem

15 / 22 Gesagten nicht gegebene – Klageanerkennung damit nicht zur Gutheissung der Klage durch die Vorinstanz geführt. Vielmehr hätte die Vorinstanz angesichts des Vorliegens eines Entscheidsurrogats nicht mehr über die Klage entscheiden kön- nen, sondern hätte lediglich noch das Verfahren abschreiben müssen. Schliesslich ist noch anzumerken, dass die Prozesserledigung durch Entscheidsurrogat und mit- hin ohne gerichtlichen Entscheid grundsätzlich in jeder Instanz und somit auch im Rechtsmittelverfahren möglich ist (vgl. GEHRI, a.a.O., Art. 58 N. 7). Gemäss den vorstehenden Ausführungen ist eine Anerkennung des Anspruchs der Berufungs- kläger mangels Gegenpartei vorliegend jedoch ausgeschlossen, was auch für das Berufungsverfahren gilt. 4.Annahme der Erbschaft aufgrund wesentlichen Irrtums 4.1.Rüge der Berufungskläger Die Berufungskläger machen geltend, auch die materielle Begründung der Vorin- stanz gebe Anlass für eine Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils. Sie hätten die Annahmeerklärungen nur deshalb unterzeichnet, weil dies nach der aktuellen Pra- xis der Regionalgerichte des Kantons Graubünden die einzige Möglichkeit darge- stellt habe, zeitnah die Erbenbescheinigung und damit Zugang zu den Bankkonten zu erhalten und so die offenen Rechnungen der Erblasser begleichen zu können. Ihre Willensbildung im Zeitpunkt der Annahmeerklärungen sei klar fehlerhaft gewe- sen, da nicht vorhersehbar gewesen sei, dass wenige Tage später erhebliche Nach- lasspassiven auftauchen würden bzw. sich herausstellen würde, dass der Nachlass überschuldet sei. Die Auffassung der Vorinstanz, wonach bei einer allfälligen Unsi- cherheit über den Bestand und Wert von Aktiven und Passiven des Nachlasses eine Irrtumsanfechtung ausgeschlossen sei, treffe nicht zu. Entgegen der Vorinstanz seien die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Irrtumsanfechtung der Annahme- erklärungen gemäss Art. 23 ff. OR erfüllt und eine Wiederherstellung der Ausschla- gungsfrist gemäss Art. 576 ZGB gerechtfertigt (act. A.1, II.B.34 ff.). 4.2.Rechtliche Grundlagen 4.2.1. Mit der Annahme der Erbschaft beendet der Erbe seine provisorische Erben- stellung und wird zum definitiven Erben. Die Annahme der Erbschaft ist unwiderruf- lich; der Annehmende kann, auch wenn die Ausschlagungsfrist noch nicht abgelau- fen ist, nicht mehr ausschlagen. Die ausdrückliche Annahme – diese wird in be- stimmten Konstellationen durch das Gesetz verlangt (vgl. namentlich Art. 566 Abs. 2, Art. 574 u. Art. 575 Abs. 2 ZGB), ist aber auch abgesehen davon möglich, wobei diesfalls bloss die Ausschlagungsfrist verkürzt wird – ist gleich der Ausschla-

16 / 22 gung ein Gestaltungsrecht. Sie ist somit ebenfalls bedingungsfeindlich, unwiderruf- lich, aber wegen Willensmängeln (Art. 23 ff. OR) anfechtbar (vgl. dazu sogleich E. 4.2.2). Die ausdrückliche Annahmeerklärung als solche wird durch das Gesetz nicht geregelt. Die Bestimmungen über die Ausschlagung sind analog anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 5A_739/2019 vom 27. Januar 2020 E. 3.4; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich LF140069 vom 17. Oktober 2014 E. 3b; ESCHER, in: Zürcher Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, Bd. 3, Abt. 2, Der Erbgang, Art. 537–640 ZGB, 3. Aufl. 1960, Art. 566 N. 8 ff.; GÖKSU, in: Ar- net/Breitschmid/Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 4. Aufl. 2023, Art. 566 N. 11; HÄUPTLI, in: Abt/Weibel [Hrsg.], Praxiskommentar Erb- recht, 5. Aufl. 2023, Art. 566 N. 2 u. 5 f.; SCHWANDER, in: Geiser/Wolf [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 7. Aufl. 2023, Art. 566 N. 3 u. 8, Art. 571 N. 3, je m.w.H.; vgl. BGE 129 III 305 E. 4.3 f.). 4.2.2. Auf die Annahmeerklärung eines Erben sind die Irrtumsregeln (vgl. Art. 23 ff. OR) anwendbar. Demnach ist die Erklärung für denjenigen unver- bindlich, der sich bei ihrer Abgabe in einem wesentlichen Irrtum befunden hat (vgl. Art. 23 OR). Da es bei einer solchen Erklärung an einer Vertragspartei fehlt, kann hier nur die Sichtweise des Irrenden relevant sein. Der Irrtum ist namentlich ein wesentlicher, wenn er einen bestimmten Sachverhalt betraf, der vom Irrenden nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr als eine notwendige Grundlage (con- ditio sine qua non) der Erklärung betrachtet wurde (sogenannter Grundlagenirrtum; vgl. Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR). Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Erbe nicht in der Lage ist, den Umfang seiner Erklärung zu beurteilen und keine Informationen über die Erwartungen an die Erbschaft hat, oder wenn eine Erbschaft angenommen wird und erst später bekannt wird, dass diese massiv überschuldet ist. Ein rechtlich relevanter Grundlagenirrtum ist mit anderen Worten bei einer fehlerhaften Willens- bildung aufgrund falscher oder unvollständiger Informationen zu bejahen. Kein we- sentlicher Irrtum, sondern ein unbeachtlicher einfacher Motivirrtum, liegt hingegen vor, soweit eine Erklärung im Bewusstsein rechtlicher oder tatsächlicher Unsicher- heiten – namentlich solcher über Bestand und Wert von Aktiven und Passiven des Nachlasses, welche dem Erbgang inhärent sind – erfolgte und sich im Nachhinein als falsch herausstellt, oder wenn der Erklärende sich über die rechtlichen Konse- quenzen der Erklärung irrt (vgl. zum Ganzen Urteile des Bundesgerichts 5A_685/2020 vom 19. April 2021 E. 3.3, 5A_594/2009 vom 20. April 2010 E. 2; Be- schluss des Obergerichts des Kantons Zürich LF240069 vom 12. Juli 2024 E. 4.2.2; HÄUPTLI, a.a.O., Art. 566 N. 2 m.w.H., u.a. auf BGE 129 III 305 E. 4.3; NONN, Vor- aussetzungen für die Anfechtung einer Ausschlagungserklärung - BGE 5A_594/2009, in: successio 2011, S. 144 ff.). Es besteht keine allgemeingül-

17 / 22 tige, schematisierte Abgrenzung zwischen Grundlagen- und einfachem Motivirrtum. Vielmehr ist jeweils anhand der konkreten Umstände des spezifischen Einzelfalls zu beurteilen, ob von der Gutgläubigkeit der die Erklärung abgebenden Erben aus- gegangen werden kann oder nicht (vgl. dazu auch Art. 25 Abs. 1 OR). Konnten und durften die Erben im konkreten Fall nach Treu und Glauben davon ausgehen, dass sie ein vollständiges Bild der Nachlassaktiven und -passiven hatten, so kann ein nachträglich zutage tretendes, wesentliches Passivum zur Anerkennung eines Grundlagenirrtums führen (vgl. NONN, a.a.O., S. 148 f.; SCHWENZER/FOUNTOULAKIS, in: Widmer Lüchinger/Oser [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7. Aufl. 2020, Art. 25 N. 1 u. 3 m.w.H.). 4.3.Beurteilung durch die Berufungsinstanz 4.3.1. Auch bezüglich des Vorliegens eines wesentlichen Irrtums mangelt es vorlie- gend bereits an einer hinreichenden Begründung der Berufung. So legen die Beru- fungskläger in erster Linie ihren bereits vor der Vorinstanz vertretenen Standpunkt dar. Die Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid beschränkt sich auf die Aussage, dass die Auffassung der Vorinstanz, welche die Annahmeerklärungen kategorisch als endgültig bezeichne und bei Unsicherheiten über den Bestand und Wert von Aktiven und Passiven des Nachlasses eine Irrtumsanfechtung aussch- liesse, verwundere. Damit kommen die Berufungskläger ihrer Begründungsoblie- genheit nicht nach. Im Übrigen trifft es nicht zu, dass die Vorinstanz die Ungültiger- klärung einer abgegebenen Annahmeerklärung bei bestehenden Unsicherheiten betreffend die Höhe des Nachlasses in ihrem Entscheid kategorisch ausschloss. Zwar hielt sie zunächst mit Blick auf die durch die Erben unterzeichneten Formulare und die darin enthaltenen Hinweise in der Tat fest, die Erben hätten davon ausge- hen müssen, dass ihre Annahmeerklärungen endgültig seien (act. B.1, E. 7 i.f.). Anschliessend ging sie jedoch ausführlich auf die konkreten Umstände des vorlie- genden Falles ein – namentlich auf das Wissen der Erben bezüglich der Lebens- umstände bzw. finanziellen Verhältnisse der verstorbenen Eltern, das ihnen hinrei- chenden Anlass für Abklärungen hinsichtlich des Bestands und Umfangs des Nach- lasses gegeben hätte, welche jedoch unterlassen wurden – und kam dabei zum Schluss, dass vor dem gegebenen Hintergrund in casu nicht vom guten Glauben der Erben ausgegangen werden könne, weshalb ein einfacher Motivirrtum (und kein Grundlagenirrtum) anzunehmen sei (vgl. act. B.1, E. 8 ff.). Mit diesen Erwägungen setzen die Berufungskläger sich nicht auseinander, und zwar weder mit der vor- instanzlichen Erkenntnis, dass die Erben unter den konkreten Umständen nach Treu und Glauben nicht davon ausgehen durften, ein vollständiges Bild der Nach- lassaktiven und -passiven zu haben, noch mit derjenigen, dass ihr Vertreter gar

18 / 22 nicht erst rechtsgenüglich substantiiert habe, welche konkreten Umstände den be- haupteten Grundlagenirrtum bei jedem einzelnen Bruder bewirkt haben sollten. Demnach kann der Berufung auch in materieller Hinsicht bereits mangels rechts- genüglicher Begründung kein Erfolg beschieden sein. 4.3.2. Selbst bei Vorliegen einer hinreichenden Begründung hätte den Berufungs- klägern nicht gefolgt werden können. Die Vorinstanz hatte im Wesentlichen darüber zu befinden, ob die Erben sich bei Abgabe der Annahmeerklärungen vom 17., 18. bzw. 19. September 2022 sowie vom 7., 10. bzw. 11. Oktober 2022 in einem we- sentlichen (Grundlagen-)Irrtum befanden oder lediglich einem einfachen Motivirrtum unterlagen. Der relevante Sachverhalt ist soweit unbestritten, weshalb dafür grundsätzlich auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wer- den kann (vgl. act. B.1, E. 7 ff.). Demnach haben sämtliche Erben am 3. bzw. 6. Juli 2000 einen Erbvorbezugsvertrag unterzeichnet, womit F.________ eine Liegenschaft (Wohnhaus) dem Berufungskläger 2 zu Alleineigentum sowie eine weitere Liegenschaft dem Berufungskläger 2 und der Berufungsklägerin 3 zu Miteigentum übertrug (vgl. RG-act. II/11). Sämtliche Erben und somit alle klagenden Parteien bzw. alle heutigen Berufungskläger waren sich mithin bewusst, dass die Eltern bereits zu Lebzeiten einen erheblichen Teil ihres Vermögens, namentlich das vorhandene Grundeigentum, übertragen hatten. Mit der Vorinstanz (vgl. act. B.1, E. 9 f.) ist weiter davon auszugehen, dass sämtliche Erben Kenntnis davon hatten, dass ihre Eltern seit Januar 2022, also zum Zeitpunkt des Ablebens seit über einem halben Jahr, im Alters- und Pflegeheim gelebt hatten; dies stellen die Erben bzw. die Berufungskläger denn auch nicht in Abrede. Ebenfalls ist der Vorinstanz beizupflich- ten, dass als notorisch zu erachten ist, dass der Aufenthalt in einem Alters- und Pflegeheim regelmässig mit hohen Kosten verbunden ist, welche das Vermögen der Betroffenen oft erheblich verringern. Unter diesen Umständen mussten sämtliche Erben sich der bestehenden Unsicher- heiten in Bezug auf die finanzielle Lage der verstorbenen Eltern bewusst gewesen sein und wäre demnach von ihnen zu erwarten gewesen, sich vor der Erklärung der Annahme der Erbschaft in den Nachlässen ihrer Eltern über den Bestand der vor- handenen Aktiven und Passiven zu informieren, sei es durch Konsultation entspre- chender Dokumente (Buchhaltung, Kontoauszüge etc.), durch direkte Nachfrage bei naheliegenden Gläubigern (namentlich dem Alters- und Pflegeheim bzw. der Gemeinde O.1.________) oder aber durch Stellen eines Antrags auf Aufnahme ei- nes Sicherungsinventars nach Art. 553 ZGB oder eines öffentlichen Inventars nach Art. 580 ff. ZGB. Zwar hätte auch dadurch nicht eine (kaum je mögliche) abschlies- sende Sicherheit bezüglich des Umfangs der Nachlässe erlangt werden können.

19 / 22 Indes hätten die Erben sich so jedenfalls einen (ersten) Überblick über die finanzi- ellen Verhältnisse der Eltern verschaffen und zumindest die wesentlichsten Unsi- cherheiten ausräumen können. Im Rahmen solcher Abklärungen wäre die Existenz der gegenüber der Gemeinde O.1.________ bestehenden, in Zusammenhang mit dem Aufenthalt der Eltern im Alters- und Pflegeheim stehenden Schulden mit gros- ser Wahrscheinlichkeit bekannt geworden (vgl. auch die Berufungskläger selbst in act. A.1, II.B.40). Indem sie trotz der erwähnten Kenntnisse die Annahme der beiden Erbschaften erklärten, ohne jegliche Abklärungen hinsichtlich des Bestands bzw. des Wertes der Nachlässe zu tätigen – weder nach dem Tod des Vaters, noch nach dem Tod der Mutter rund drei Wochen später –, nahmen die Erben in Kauf, dass die bestehenden Passiven die vorhandenen Aktiven übersteigen könnten. Ange- sichts der konkreten Umstände konnten und durften sie mit anderen Worten nach Treu und Glauben nicht davon ausgehen, dass sie ein vollständiges Bild der Nach- lassaktiven und -passiven hatten (vgl. zum Ganzen NONN, a.a.O., S. 146 ff.). Ent- gegen den Ausführungen der Berufungskläger handelt es sich bei den Schulden der Erblasser denn auch nicht um schlechterdings nicht vorhersehbare bzw. nicht zu erwartende Passiven, und zwar weder was ihr Bestehen noch was ihren konkreten Umfang (vgl. RG-act. II/5 ff.) anbelangt. Anders wäre der Fall wohl zu beurteilen gewesen, wenn die Erben keinerlei Anhaltspunkte für die Veräusserung erheblicher Vermögenswerte der Eltern noch zu Lebzeiten gehabt hätten und/oder die zum Vor- schein gekommenen Passiven angesichts der Lebensverhältnisse der verstorbenen Eltern als ausserordentlich bzw. vollkommen überraschend zu qualifizieren gewe- sen wären. Das vorstehend Gesagte gilt für sämtliche Erben bzw. für alle Beru- fungskläger, insbesondere aber für die Berufungsklägerin 3, die im Namen ihrer El- tern die Ausrichtung öffentlich-rechtlicher Unterstützung beantragt hatte und an wel- che die gutheissende Verfügung der Gemeinde O.1.________ (mit dem Hinweis, dass die Eltern über keine sofort verfügbaren Mittel mehr verfügten) sowie eine Zwi- schenrechnung des Alters- und Pflegeheims zugestellt worden waren (vgl. RG-act. II/4; RG-act. II/7; vgl. bereits act. B.1, E. 9). Zusammenfassend ist der gute Glaube der Erben unter den gegebenen Umständen zu verneinen und entsprechend von einem unwesentlichen Motivirrtum ihrerseits auszugehen. Damit hat die Vorinstanz den Antrag auf Ungültigerklärung der abgegebenen Annahmeerklärungen mangels Vorliegen eines Grundlagenirrtums seitens der Erben zu Recht abgewiesen. 4.3.3. Die Berufungskläger machen sodann wie bereits vorinstanzlich geltend, die Annahmeerklärungen nur unterzeichnet zu haben, um zeitnah die Erbenbescheini- gung zu erhalten und sodann offene Rechnungen der Erblasser mit auf deren Bank- konten vorhandenen Mitteln begleichen zu können. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Berufungskläger nie substantiiert dargelegt haben, inwiefern

20 / 22 diesbezüglich eine besondere Dringlichkeit bestanden haben soll, die es ihnen nicht erlaubt hätte, vor der Unterzeichnung der Annahmeerklärungen die erforderlichen Abklärungen zu tätigen. Es entsprach dem freien Entschluss der Erben, trotz der vorstehend erwähnten Kenntnisse (vgl. E. 4.3.2) und des klaren Hinweises auf den fraglichen Formularen, dass eine Ausschlagung der Erbschaft nach Unterzeichnung nicht mehr in Betracht kommt, auf jegliche Abklärungen zu verzichten und die An- nahmeerklärungen jeweils unmittelbar bzw. innert weniger Tage zu unterzeichnen. Dazu kommt, dass die Annahme der Erbschaft im Nachlass der Mutter knapp einen Monat nach jener des zuerst verstorbenen Vaters erfolgte, die Erben jedoch in der Zwischenzeit keinerlei Nachforschungen anstellten. Dies legt den Schluss nahe, dass sie auch ohne den angeblich bestehenden zeitlichen Druck vor der Annahme der Erbschaften (durch explizite Annahmeerklärung oder Verstreichenlassen der Ausschlagungsfrist) keine Abklärungen getätigt hätten. Die allgemeine Praxis der Regionalgerichte betreffend die Ausstellung von Erbenbescheinigungen bildet schliesslich nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, weshalb auf die dies- bezüglichen Ausführungen der Berufungskläger (vgl. act. A.1, II.B.38 ff.) nicht ein- zugehen ist. 5.Neuansetzung der Ausschlagungsfrist 5.1.Vorbringen der Berufungskläger Die Berufungskläger machen geltend, dass es ihnen aufgrund des seinerzeitigen Irrtums über die Nachlassaktiven und -passiven nicht möglich gewesen sei, die Erb- schaft in den Nachlässen ihrer Eltern rechtzeitig auszuschlagen. Da das Ergebnis des vorliegenden Verfahrens noch ausstehe, sei ihnen die Ausschlagung in Kennt- nis der tatsächlichen Umstände bislang verwehrt geblieben. Damit lägen wichtige Gründe im Sinne von Art. 576 ZGB vor. Demnach sei ihnen für den Fall der Gut- heissung ihres Begehrens betreffend Ungültigerklärung der Annahmeerklärungen eine neue Frist zur Ausschlagung anzusetzen (vgl. act. A.1, II.B.28 f. u. II.B.44). 5.2.Beurteilung durch die Berufungsinstanz Da die abgegebenen Annahmeerklärungen gemäss den vorstehenden Erwägungen als gültig zu erachten bzw. nicht aufzuheben sind und die Berufungskläger damit als definitive Erben ihrer Eltern anzusehen sind, ist eine Ausschlagung in deren Nachlässen unabhängig vom Ablauf der Ausschlagungsfrist ausgeschlossen (vgl. E. 4.2.1). Entsprechend war und ist den Erben auch keine neue Frist zur Aus- schlagung der Erbschaften anzusetzen. So beantragen denn auch die Berufungs-

21 / 22 kläger die Neuansetzung der Ausschlagungsfrist zu Recht nur für den Fall des Durchdringens hinsichtlich der Ungültigerklärung der Annahmeerklärungen. 6.Fazit Die Berufung ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Beru- fungskläger kommen ihrer Begründungsobliegenheit nicht nach. Auch abgesehen davon kann ihrer Argumentation nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz hat die Klage der Erben auf Ungültigerklärung der abgegebenen Annahmeerklärungen sowie auf Ansetzung einer neuen Frist zur Ausschlagung der Erbschaften zu Recht abgewie- sen. Für eine Rückweisung an die Vorinstanz besteht kein Anlass. 7.Kosten- und Entschädigungsfolgen 7.1.Vor dem Hintergrund der vorangehenden Erwägungen gibt es keinen Grund, die vorinstanzliche Kostenregelung anzupassen, zumal diese nicht unabhängig vom Verfahrensausgang angefochten ist. 7.2.Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten, wozu sowohl die Gerichtskosten als auch die Parteientschädigung zählen (Art. 95 Abs. 1 ZPO), der unterliegenden Partei auferlegt. Im vorliegenden Berufungsverfahren vermögen die Berufungskläger mit ihren Begehren nicht durchzudringen, weshalb ihnen die Kos- ten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen sind. Die Gerichtsgebühr für das vorlie- gende Verfahren (inklusive der Kosten für die Verfügung vom 7. Oktober 2024) wird auf CHF 3'000.00 festgesetzt. Diese geht – unter solidarischer Haftung (vgl. aArt. 106 Abs. 3 ZPO i.V.m. Art. 407f ZPO) – vollumfänglich zulasten der Be- rufungskläger und wird mit dem von ihnen geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet (vgl. Art. 111 Abs. 1 ZPO; act. D.3). Es wird keine Parteientschä- digung zugesprochen.

22 / 22 Es wird erkannt: 1.Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2.Die Gerichtskosten von CHF 3'000.00 gehen unter solidarischer Haftung zu- lasten von A., B., C., D. sowie der Erbengemeinschaft E.________ Sie werden mit dem von ihnen in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3.Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilung an:]

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