«I_NAM» «I_ALI» «I_BEM» Urteil vom 3. September 2025 mitgeteilt am 10. September 2025 ReferenzZR1 24 158 / ZR1 24 162 InstanzErste zivilrechtliche Kammer BesetzungMichael Dürst, Vorsitz Ehrenzeller, Aktuarin ParteienA.________ Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Pius Fryberg gegen B.________ Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Andrea Müller-Ranacher GegenstandVorsorgliche Massnahmen im Ehescheidungsverfahren / Prozesskostenvorschuss für das Berufungsverfahren Anfechtungsobj. Entscheid der Einzelrichterin am Regionalgericht Albula vom 27. Juni 2024, mitgeteilt am 29. Juli 2024 (Proz. Nr. 135-2024-29)
2 / 34 Sachverhalt A.A.________ (nachfolgend: Ehemann), geboren am _____ 1967, von O.1., und B. (nachfolgend: Ehefrau), geboren am _____ 1976, von O.2., haben am _____ 2010 vor dem Zivilstandsamt O.3. geheiratet. Sie sind die Eltern der Töchter C., geboren am _____ 2007, und D., geboren am _____ 2009. B.Am 4. Juli 2023 reichte die Ehefrau gegen den Ehemann am Regionalgericht Albula eine Scheidungsklage ein (Proz. Nr. 115-2023-9). Anlässlich der Einigungsverhandlung im Scheidungsverfahren vom 15. Januar 2024 unterzeichneten die Ehegatten eine Teilkonvention. Unter anderem vereinbarten sie, die Töchter unter die alleinige Obhut der Ehefrau zu stellen. Bezüglich Unterhalt kam keine Einigung zustande. C.Mit Entscheid vom 15. Januar 2024 verpflichtete die Vorinstanz den Ehemann in Gutheissung des entsprechenden Gesuches der Ehefrau vom 5. Juli 2023, ihr für das Scheidungsverfahren einen Prozesskostenvorschuss von CHF 9'000.00 zu bezahlen (Proz. Nr. 135-2023-86). Die vom Ehemann gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden wird mit separatem Urteil heutigen Datums erledigt (Proz. Nr. ZR1 24 37). Der Ehemann hat der Ehefrau den Vorschuss von CHF 9'000.00 mittlerweile bezahlt. D.Am 20. Februar 2024 reichte der Ehemann beim Regionalgericht Albula ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen ein (Proz. Nr. 135-2024-29). Er beantragte im Wesentlichen, es sei die alternierende Obhut mit hälftiger Betreuung durch die Eltern anzuordnen. Die Aufteilung der Kinderkosten sei entsprechend zu regeln. Er erklärte sich bereit, pro Kind und Monat CHF 300.00 auf ein gemeinsames Konto der Eltern einzuzahlen, damit davon weitere Auslagen der Kinder gedeckt werden könnten. E.Am 23. Februar 2024 reichte die Ehefrau beim Regionalgericht Albula ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen ein (Proz. Nr. 135-2024-31). Sie beantragte im Wesentlichen, der Ehemann sei rückwirkend ab dem 23. Februar 2023 zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen für die Kinder zu verpflichten. Gleichentags beantragte sie mit einem weiterem Gesuch, der Ehemann sei zu verpflichten, ihr einen Prozesskostenvorschuss von mindestens CHF 8'000.00 für
3 / 34 das vorsorgliche Massnahmeverfahren zu bezahlen (Proz. Nr. 135-2024-30). Für den Fall der Abweisung des Gesuchs um Prozesskostenvorschuss ersuchte sie um unentgeltliche Rechtspflege für das Massnahmeverfahren (Proz. Nr. 135-2024-32). F.Mit Verfügung des Regionalgerichts Albula vom 27. Mai 2024 wurden die Verfahren Proz. Nr. 135-2024-29 und 135-2024-31 vereinigt. Das vereinigte Verfahren wurde unter der Proz. Nr. 135-2024-29 weitergeführt. Im hier angefochtenen Entscheid vom 27. Juni 2024 vereinigte die Vorinstanz sodann auch das Verfahren Proz. Nr. 135-2024-30 betreffend Prozesskostenvorschuss mit dem Massnahmeverfahren. G.Am 27. Juni 2024 fand die Hauptverhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen statt. Der Ehemann stellte folgende Rechtsbegehren:
4 / 34 3. Der Ehemann sei zu verpflichten, für die gemeinsamen Kinder C.________ und D.________ rückwirkend ab 23. Februar 2023 für die Dauer der Trennung folgende Unterhaltsbeiträge (zuzüglich Kinderzulagen) zu bezahlen, zahlbar jeweils im Voraus auf den ersten eines jeden Monats an die Ehefrau: Ab 23. Februar 2023 bis Ende Juli 2023 -C.: CHF 1'402.95 Barunterhalt zuzüglich Ausbildungszulagen -D.: CHF 1'334.60 Barunterhalt zuzüglich Kinderzulagen Ab 1. August 2023 bis Ende Juli 2024 -C.: CHF 1'425.90 Barunterhalt zuzüglich Ausbildungszulagen -D.: CHF 1'415.50 Barunterhalt zuzüglich Kinderzulagen Ab 1. August 2024 bis auf Weiteres -C.: CHF 1'301.85 Barunterhalt zuzüglich Ausbildungszulagen -D.: CHF 1'426.85 Barunterhalt zuzüglich Kinderzulagen Die ausserordentlichen Kinderkosten seien von den Parteien je hälftig zu tragen. Eventualiter: Für den Fall der Anordnung einer inskünftig alternierenden Obhut, sei der Ehemann zu verpflichten, für die gemeinsamen Kinder C.________ und D.________ rückwirkend ab 23. Februar 2023 für die Dauer der Trennung folgende Unterhaltsbeiträge (zuzüglich Kinderzulagen) zu bezahlen, zahlbar jeweils im Voraus auf den ersten eines jeden Monats an die Ehefrau: Ab 23. Februar 2023 bis Ende Juli 2023 -C.: CHF 1'402.95 Barunterhalt zuzüglich Ausbildungszulagen -D.: CHF 1'334.60 Barunterhalt zuzüglich Kinderzulagen Ab 1. August 2023 bis Ende Juli 2024 respektive Anordnung der alternierenden Obhut -C.: CHF 1'425.90 Barunterhalt zuzüglich Ausbildungszulagen -D.: CHF 1'415.50 Barunterhalt zuzüglich Kinderzulagen Ab Anordnung der alternierenden Obhut bis auf weiteres -C.________: CHF 732.10 Barunterhalt zuzüglich Ausbildungszulagen
5 / 34 4.Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST 8.1 %) zu Lasten des Ehemanns. I.Betreffend den von der Ehefrau beantragten Prozesskostenvorschuss für das Massnahmeverfahren wurden anlässlich der Hauptverhandlung keine Anträge gestellt. Im Schriftenwechsel hatte der Ehemann die Abweisung des Gesuchs beantragt, soweit überhaupt darauf eingetreten werden könne. J.Das Regionalgericht Albula fällte am 27. Juni 2024 (ohne Begründung mitgeteilt am 5. Juli 2024) folgenden Entscheid:
6 / 34 -Ab 1. August 2023 bis 31. Juli 2024: CHF 2'020.00 (für C.________ CHF 910.00 und für D.________ CHF 1'110.00); bis und mit Januar 2024 zuzüglich der von ihm bezogenen Kinder- und Ausbildungszulagen; -ab 1. August 2024 bis 30. Juni 2025: CHF 770.00 (für C.________ CHF 350.00 und für D.________ CHF 420.00); -ab 1. Juli 2025: CHF 190.00 (für C.________ CHF 80.00 und für D.________ CHF 110.00) Die Unterhaltsbeiträge sind monatlich im Voraus an B.________ zu bezahlen. Diese Unterhaltspflichten dauern bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung des jeweiligen Kindes, allenfalls auch über die Volljährigkeit hinaus. b)A.________ ist berechtigt, die folgenden, bereits geleisteten Unterhaltsbeiträge an seine Unterhaltspflichten gemäss Ziffer 3 lit. a anzurechnen: -für März 2023 bis und mit Januar 2024: monatlich CHF 1'850.00 (CHF 1'350.00 plus total CHF 500.00 Kinder- /Ausbildungszulagen); -ab Februar 2024: monatlich CHF 1'350.00. c)A.________ und B.________ werden verpflichtet, die regelmässig im Zusammenhang mit der Betreuung entstehenden Kosten der Kinder (namentlich Nahrung, Körperpflege, Alltagskleider und Wäsche, Ferien, Freizeit etc.) zu bezahlen, soweit sie in ihrer Betreuungszeit (inkl. Ferien) anfallen. Zudem sind sie verpflichtet, die Auslagen der Kinder zu tragen, die in der Unterhaltsberechnung im Rahmen der alternierenden Obhut ihrem Haushalt angerechnet wurden. Seit Februar 2024 bezieht B.________ die Kinder- und Ausbildungszulagen für die Kinder; diese hat sie zur Deckung der in ihrem Haushalt angerechneten Auslagen der Kinder aufzuwenden. d)A.________ und B.________ werden verpflichtet, die ausserordentlichen Kinderkosten (wie z.B. Zahnkorrekturen, Sehhilfen, schulische Förderungsmassnahmen etc.) – soweit diese nicht durch Versicherungsleistungen oder anderswie gedeckt sind – nach vorgängiger Absprache und Einigung je zur Hälfte zu übernehmen. Kommt keine Einigung zustande, so trägt der veranlassende Elternteil die entsprechende Ausgabe einstweilen alleine; die gerichtliche Geltendmachung der Kostenbeteiligung bleibt vorbehalten. 4. a)Das Verfahren Proz. Nr. 135-2024-30 betreffend vorsorgliche Massnahmen (Prozesskostenvorschuss für Proz. Nr. 135-2024- 29/31) wird mit dem vorliegenden Verfahren Proz. Nr. 135-2024- 29 betreffend vorsorgliche Massnahmen im Ehescheidungsverfahren (Hauptverfahren Proz. Nr. 115-2023-9) vereinigt und unter der Proz. Nr. 135-2024-29 weitergeführt.
7 / 34 b)Der Antrag von B.________ auf Zusprechung eines Prozesskostenbeitrags von A.________ wird abgewiesen. 5. a)Die Gerichtskosten von CHF 4'500.00 (Entscheidgebühr) gehen je hälftig zu Lasten von A.________ und B.. Die A. auferlegten Gerichtskosten von CHF 2'250.00 werden mit dem von ihm geleisteten Vorschuss von CHF 2'500.00 verrechnet. Die Differenz von CHF 250.00 wird ihm – nach der Einreichung eines Einzahlungsscheins beim Regionalgericht Albula – durch den Kanton Graubünden erstattet. Die B.________ auferlegten Gerichtskosten von CHF 2'250.00 gehen unter Vorbehalt von Art. 123 ZPO zu Lasten des Kantons Graubünden und werden auf die Gerichtskasse genommen. b)Jede Partei trägt ihre Parteikosten selber. c)Die angemessene Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung von B.________, Rechtsanwältin lic. iur. Andrea Müller-Ranacher, wurde im Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege (Proz. Nr. 135-2024-32) festgesetzt. 6.[Rechtsmittelbelehrung] 7.[Mitteilung] K.Mit Eingabe vom 11. Juli 2024 verlangte der Ehemann die schriftliche Begründung des Entscheids. Gegen den schriftlich begründeten Entscheid (mitgeteilt am 29. Juli 2024) erhob der Ehemann am 8. August 2024 Berufung beim Kantonsgericht von Graubünden mit folgenden Anträgen:
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10 / 34 Berufungsverfahrens ist ausschliesslich der Kinderunterhalt, womit eine vermögensrechtliche Streitigkeit vorliegt. Das Streitwerterfordernis ist erfüllt (vgl. zur Ermittlung des Streitwerts Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 15 20 vom 4. Mai 2016 E. 2b m.w.H.). Nachdem sich die beim damals zuständigen Kantonsgericht von Graubünden (aArt. 7 Abs. 1 EGzZPO) eingereichte Berufung als frist- und formgerecht erweist (vgl. Art. 311 ZPO i.V.m. Art. 314 Abs. 1 aZPO [vgl. Art. 407f ZPO]), ist auf das Rechtsmittel einzutreten. 1.2.Beide Ehegatten haben ausschliesslich eine ausländische Staatsangehörigkeit. Damit liegt ein Sachverhalt mit Auslandsbezug vor (vgl. GROLIMUND/LOACKER/SCHNYDER, in: Grolimund/Loacker/Schnyder [Hrsg.], Basler Kommentar Internationales Privatrecht, 4. Aufl. 2021, Art. 1 N. 3 und N. 5 f.). Zur Beurteilung vorsorglicher Massnahmen im Ehescheidungsverfahren ist grundsätzlich das mit der Scheidungsklage befasste Gericht international und örtlich zuständig (Art. 62 Abs. 1 IPRG [SR 291]). Soweit Unterhaltsfragen zu beurteilen sind, ist vorrangig das LugÜ (SR 0.275.12) anwendbar. Art. 2 Ziff. 1 LugÜ führt aufgrund des Wohnsitzes beider Parteien in der Schweiz zu einer Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte. In Bezug auf die Obhutsfrage beurteilt sich die Zuständigkeit nach dem Übereinkommen über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen (Haager Minderjährigenschutzabkommen [SR 0.211.231.01]). Dessen Art. 1 knüpft die internationale Zuständigkeit an den gewöhnlichen Aufenthalt der Kinder, der sich vorliegend bei den Eltern und damit ebenfalls in der Schweiz befindet. Sachlich zuständig ist zweitinstanzlich die Erste zivilrechtliche Kammer des Obergerichts (Art. 9 Abs. 1 lit. a OGV [BR 173.010]). Über Berufungen gegen Entscheide im summarischen Verfahren entscheidet das Obergericht in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 7 Abs. 2 lit. a bis EGzZPO), zumal vorliegend keine Partei einen Entscheid in Dreierbesetzung verlangt hat. Da auch das von der Ehefrau bei der Berufungsinstanz angehobene Verfahren betreffend Prozesskostenvorschuss für das Berufungsverfahren (Proz. Nr. ZR1 24 162) einzelrichterlich entschieden werden kann (vgl. Art. 18 Abs. 1 lit. b OGV), wird dieses zur Vereinfachung des Prozesses mit dem Berufungsverfahren in der Hauptsache vereinigt (vgl. Art. 125 lit. c ZPO). 1.3.Das anwendbare Recht beurteilt sich nach dem IPRG bzw. dem darin vorbehaltenen Staatsvertragsrecht (vgl. Art. 1 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 IPRG).
11 / 34 Aufgrund der einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen sowie des Wohnsitzes der Kinder und der Ehefrau in der Schweiz ist Schweizer Recht anwendbar (vgl. Art. 62 Abs. 2 und 3 i.V.m. Art. 49 und 83 Abs. 1 IPRG und Art. 4 des Haager Übereinkommens vom 2. Oktober 1973 über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht [HUntÜ, SR 0.211.213.01]). Dies gilt ungeachtet der von den Parteien anlässlich der Einigungsverhandlung vom 15. Januar 2024 unterzeichneten Rechtswahlvereinbarung (vgl. act. B.0 E. 2), zumal eine Rechtswahl auf dem Gebiet des Kindesunterhaltsrechts ausgeschlossen ist (vgl. Art. 11 Abs. 1 HUntÜ; vgl. ARNDT/BRÄNDLI, Trennung und Scheidung im internationalen Verhältnis – Planung und strittige Auseinandersetzung, in: Fankhauser/Büchler [Hrsg.], Neunte Schweizer Familienrecht§tage, 2018, S. 146). 1.4.Hinsichtlich des Beweismasses genügt im Massnahmeverfahren für die behaupteten Tatsachen die blosse Glaubhaftmachung. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache, wenn für ihr Vorhandensein aufgrund objektiver Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (Urteil des Bundesgerichts 5A_147/2023 vom 3. Juli 2023 E. 4.1 m.w.H.). Das Gericht darf weder blosse Behauptungen genügen lassen noch einen stichhaltigen Beweis verlangen (BGE 130 III 321 E. 3.3, 120 II 393 E. 4c). 2.Unumstrittener Sachverhalt und vorinstanzlicher Entscheid 2.1.Gemäss übereinstimmenden Parteivorbringen haben sich die Ehegatten im Mai 2021 getrennt. Im Juni 2021 haben sie eine Beratung durch die Beratungsstelle E.________ zum Thema Unterhalt in Anspruch genommen. Die Beratungsstelle E.________ teilte den Parteien mit Schreiben vom 29. Juni 2021 mit, dass anhand eines von der Beratungsstelle E.________ erstellten Budgets (welches erst im Berufungsverfahren ins Recht gelegt wurde, vgl. act. C.3) der Ehemann während dem hier relevanten Zeitraum monatliche Unterhaltszahlungen für die Kinder von insgesamt CHF 1'812.00 (inkl. Kinder- bzw. Ausbildungszulagen) leisten müsste (vgl. RG-act. II.1 S.3). Unumstritten bzw. urkundlich belegt ist, dass der Ehemann der Ehefrau bis und mit Januar 2024 monatlich CHF 1'850.00 (inkl. Kinder- bzw. Ausbildungszulagen) für den Unterhalt der Kinder bezahlte. Ab Februar 2024 bezog die Ehefrau die Kinder- bzw. Ausbildungszulagen selber. Von Februar 2024 bis und mit Juli 2024 bezahlte der Ehemann monatlich noch CHF 1'350.00 an die Ehefrau
12 / 34 (vgl. act. A.1 Rz. II.2, I.3; vgl. RG-act. I.1 Rz. II.B.3, I.3 Rz. II.B.6 f., III.46, VII.2 S. 6, VIII.1 Frage 17, VIII.2 Frage 13). 2.2.Die Vorinstanz ging davon aus, dass der Ehemann die genannten Zahlungen aufgrund einer zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarung leistete. Sie erwog sinngemäss, bei einer aussergerichtlichen Vereinbarung betreffend eheliche Unterhaltsbeiträge sei eine gerichtliche Festsetzung rückwirkender Unterhaltsbeiträge ausgeschlossen, sofern die Höhe der vereinbarten Zahlung nicht offensichtlich unangemessen sei. Dies gelte jedoch nicht für Kinderunterhaltsbeiträge. Gemäss Art. 287 Abs. 1 bzw. Abs. 3 ZGB würden Unterhaltsverträge für das Kind nämlich erst mit der Genehmigung durch die Kindesschutzbehörde bzw. durch das Gericht verbindlich. Vorliegend sei keine entsprechende Genehmigung eingeholt worden. Die Vereinbarung sei für die Kinder folglich nicht verbindlich. Das Massnahmengericht könne aufgrund der analogen Anwendung von Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB i.V.m. Art. 173 Abs. 3 ZGB maximal für ein Jahr vor Gesuchseinreichung rückwirkend Kinderunterhaltsbeiträge festlegen (vgl. zum Ganzen act. B.0 E. 13.2.1 und 13.3). Entsprechend verpflichtete die Vorinstanz den Ehemann in Dispositivziffer 3.a des angefochtenen Entscheids rückwirkend ab 1. März 2023 zur Leistung von Kinderunterhaltsbeiträgen. 3.Rückwirkende Festlegung des Kinderunterhalts 3.1.Parteivorbringen 3.1.1. Der Ehemann ist der Ansicht, die Vorinstanz habe ihn fälschlicherweise rückwirkend ab 1. März 2023 zur Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen verpflichtet. Die Parteien hätten sich gestützt auf das Budget der Beratungsstelle E.________ auf einen Kinderunterhaltsbeitrag von CHF 1'850.00 (inkl. Kinder- bzw. Ausbildungszulagen) pro Monat geeinigt. Diesen Betrag habe er stets bezahlt. Beide Parteien seien mit den Unterhaltsbeiträgen einverstanden gewesen, auch wenn es keine unterzeichnete Vereinbarung gibt. Es stimme nicht, dass die Ehefrau wiederholt versucht habe, ihn zu höheren Unterhaltszahlungen zu bewegen. Entgegen der Behauptungen der Ehefrau sei der Unterhaltsbeitrag nicht zu tief. Es sei ausgeschlossen, dass dieser Betrag im Nachhinein erhöht werde. Ziffer 3a Abs. 1 und Abs. 2 des vorinstanzlichen Entscheids sei daher aufzuheben (vgl. zum Ganzen act. A.1 Rz. II.2 und III.B.1, A.3 Rz. 3 ad 19 ff.; vgl. RG-act. I.1 Rz. II.B.6, I.3 Rz. II.B.6 f., VII.3 Rz. 3).
13 / 34 3.1.2. Die Ehefrau erwidert zusammengefasst, die Parteien hätten sich nicht auf die vom Ehemann bezahlten Unterhaltsbeiträge geeinigt. Sie sei mit den von der Beratungsstelle E.________ vorgeschlagenen Beträgen nicht einverstanden gewesen. Entsprechend sei auch nie eine Vereinbarung unterzeichnet worden. Die Parteien hätten im Juli 2021 eine Mediatorin aufgesucht, was zeige, dass sie sich nicht auf die von der Beratungsstelle E.________ im Juni 2021 vorgeschlagenen Beträge geeinigt hatten. Sie sei dringend auf Unterhalt angewiesen gewesen, um die laufenden Bedürfnisse für sich und die Kinder decken zu können. Aus Angst, dass der Ehemann die Zahlungen gänzlich einstellen könnte, habe sie sich anfänglich nicht gewehrt. Zudem habe sie die mit einem rechtlichen Verfahren verbundenen Kosten gescheut. Jedoch habe sie den Ehemann mehrfach zu höheren Zahlungen angehalten. Dem Ehemann sei von Beginn an bewusst gewesen, dass er zu tiefe Beiträge zahlt. Er habe damit rechnen müssen, dass er rückwirkend zur Leistung höherer Zahlungen verpflichtet werden könnte. Eine Vereinbarung betreffend Kinderunterhalt sei ohne behördliche oder gerichtliche Genehmigung im Sinne von Art. 287 Abs. 1 bzw. 3 ZGB ohnehin nicht gültig (vgl. zum Ganzen act. A.2 Rz. 5 ff. und 19 ff., A.4 Rz. 10 ff.; vgl. RG-act. I.4 Rz. 6, VII.2 S. 6; vgl. RG-act I.3 Rz. 10 f. [135-2024-31]). 3.2.Vorliegen einer Einigung betreffend Kinderunterhalt 3.2.1. Umstritten ist, ob die Eheleute sich im Zuge ihrer Trennung auf die vom Ehemann für die Dauer der Trennung zu bezahlenden Kinderunterhaltsbeiträge geeinigt haben. Für das Vorliegen einer entsprechenden Vereinbarung ist hier der Ehemann beweispflichtig (vgl. Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 14 122 vom 21. Dezember 2015 E. 9.b). Eine schriftliche Vereinbarung liegt nicht vor. Auch ein ausdrücklicher mündlicher Vertragsschluss wurde weder behauptet noch hinreichend bewiesen. Eine Unterhaltsvereinbarung kann jedoch nicht nur durch ausdrückliche Willensäusserungen, sondern auch durch konkludente Handlungen der Parteien zustande kommen (STAUB, Die Abänderung familienrechtlicher Entscheide, 2022, Rz. 174.; vgl. Art. 1 Abs. 2 OR). Der Umstand, dass monatliche Zahlungen erfolgt sind, belegt für sich alleine zwar noch nicht das Bestehen einer dahingehenden Vereinbarung. Eine konkludente Einigung könnte jedoch dann vorliegen, wenn Unterhaltsbeiträge regelmässig und unwidersprochen entgegengenommen werden und der verpflichtete Ehegatte nach Treu und Glauben davon ausgehen konnte, seiner Unterhaltspflicht damit nachgekommen zu sein
14 / 34 (Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 14 122 vom 21. Dezember 2015 E. 9.b; vgl. SIX, Eheschutz – Ein Handbuch für die Praxis, 2. Aufl. 2014, Rz. 2.60). 3.2.2. Vorliegend leistete der Ehemann regelmässig monatliche Zahlungen von CHF 1'850.00 (inkl. Kinder- bzw. Ausbildungszulagen). Dies entsprach den Empfehlungen einer unabhängigen Beratungsstelle (vgl. oben E. 2.1). Die Behauptung der Ehefrau, sie sei mit diesen Beträgen nicht einverstanden gewesen, wird durch ihre eigenen Äusserungen widerlegt. So liess sie vor Vorinstanz ausführen, sie habe "einzig, um den Frieden zu wahren und überhaupt etwas zu erhalten, diesen viel zu tiefen Unterhaltsbeiträgen zugestimmt" (RG-act. I.3 Rz. 10 [135-2024-31]; vgl. RG-act. I.4 Rz. 6). Sie sei davon ausgegangen, dass diese tiefen Unterhaltsbeiträge nur für einen kurzen Zeitraum – sicherlich nicht über drei Jahre – gelten sollten (RG-act. I.3 Rz. 10 [135-2024-31]). Sie sei damals nicht anwaltlich vertreten gewesen und habe die Anwalts- und Gerichtskosten sowie ein langjähriges Verfahren gescheut, "weshalb sie sich mit den Unterhaltsbeiträgen, für einen kurzen Zeitraum, einverstanden erklärte" (RG-act. I.3 Rz. 11 [135-2024-31]). Bei der vorinstanzlichen Parteibefragung sagte die Ehefrau, sie habe sich mit den von der Beratungsstelle E.________ vorgeschlagenen Unterhaltsbeiträgen "zufrieden gegeben", da sie gedacht habe, die Beraterin wisse, was sie tue. Sie habe erst im Laufe der Zeit bemerkt, dass es viel zu wenig war und sie oft an ihre finanziellen Grenzen gekommen sei (RG-act. VIII.2 Frage 12). Entgegen den Behauptungen der Ehefrau ist damit davon auszugehen, dass sie zumindest anfänglich mit der Höhe der Unterhaltszahlungen einverstanden war. Nicht erstellt ist, dass sie den Ehemann mehrfach zu höheren Zahlungen angehalten hat, wurde dies doch nur in unsubstantiierter Weise behauptet und lediglich durch ihre eigene Parteiaussage belegt (RG-act. VIII.2 Frage 12). Gesamthaft durfte der Ehemann vor diesem Hintergrund in guten Treuen annehmen, mit den Zahlungen seiner Unterhaltspflicht nachgekommen zu sein. Entsprechend ist vom Bestand einer konkludenten Vereinbarung betreffend Unterhaltszahlungen zwischen den Ehegatten auszugehen. 3.2.3. Was die Ehefrau darüber hinaus gegen den Bestand einer Vereinbarung vorbringt (vgl. oben E. 3.1.2), vermag nicht zu überzeugen. Dass die Eheleute im Juli 2021 eine Mediatorin aufsuchten, schliesst nicht aus, dass man sich auf die von der Beratungsstelle E.________ vorgeschlagenen Unterhaltsbeiträge geeinigt hatte, zumal es bei einer Trennung zahlreiche weitere potentielle Streitpunkte gibt
15 / 34 und aus dem Bestätigungsschreiben der Mediatorin nicht ersichtlich ist, was Gegenstand der Mediation war (vgl. act. C.2). Ebenso wenig überzeugt die Behauptung der Ehefrau, sie habe sich aus Sorge um allfällige Verfahrenskosten und aus Angst, vom Ehemann gar keine Zahlungen mehr zu erhalten, nicht früher gewehrt. Denn trotz Einreichung der Scheidung am 4. Juli 2023 verlangte die in jenem Zeitpunkt bereits anwaltlich vertretene Ehefrau die richterliche Beurteilung der Unterhaltsfrage erst im Januar 2024 (vgl. RG-act. I.1, I.2, VII.2 S. 1 [alle 115- 2023-9]). Die Zahlungen des Ehemannes wurden demnach auch während eines längeren Zeitraums, in welchem die Ehefrau anwaltlich vertreten war, entgegengenommen, und zwar soweit ersichtlich unwidersprochen. Entsprechend ist nicht davon auszugehen, dass die Ehefrau bis zur Anhebung dieses Verfahrens nur aus Angst, ihren Unterhaltsbeitrag zu verlieren bzw. aus Sorge um die Verfahrenskosten auf die Anrufung des Richters verzichtete (vgl. Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 11 18 vom 12. August 2011 E. 4e). 3.3.Zulässigkeit rückwirkender Unterhaltsverpflichtung 3.3.1. Das Gericht kann im Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen im Ehescheidungsverfahren die Unterhaltsbeiträge an die Kinder und an den Ehegatten festlegen (vgl. Art. 276 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Analog zu Art. 173 Abs. 3 ZGB können Unterhaltsbeiträge gemäss Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 grundsätzlich für die Zukunft und für das Jahr vor Einreichung des Begehrens gerichtlich festgelegt werden (vgl. MAIER/SCHWANDER, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 176 N. 6). Umstritten ist vorliegend, ob eine Rückwirkung nach Art. 173 Abs. 3 ZGB auch dann möglich ist, wenn die Ehegatten sich wie hier vorprozessual auf Kinderunterhaltsbeiträge für die Dauer des Getrenntlebens geeinigt haben, ohne eine behördliche Genehmigung im Sinne von Art. 287 Abs. 1 bzw. 3 ZGB einzuholen. 3.3.2. Soweit ersichtlich ist diese Frage höchstrichterlich nicht geklärt. In der kantonalen Rechtsprechung wird sie unterschiedlich beantwortet. Gemäss der Rechtsprechung des Kantonsgerichts von Graubünden ist das Bestehen einer aussergerichtlichen Trennungsvereinbarung für die Frage von Bedeutung, ab welchem Zeitpunkt der gerichtlich festgesetzte Unterhaltsbeitrag gelten soll. Eine rückwirkende Zusprechung von Unterhaltsbeiträgen im Sinne von Art. 173 Abs. 3 ZGB ist regelmässig dann ausgeschlossen, wenn sich die Ehegatten im Rahmen
16 / 34 ihrer Privatautonomie aussergerichtlich über die Unterhaltsleistung verständigt haben. Solange die Verständigung andauert und kein Ehegatte eine richterliche Regelung verlangt, müssen sich beide Ehegatten auf den Bestand ihrer Abmachung verlassen können, sofern sich die Höhe der Zahlung nicht als offensichtlich unangemessen erweist (Urteile des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 11 20 vom 13. Juli 2011 E. 3.b, ZK1 11 18 vom 12. August 2011 E. 4.d, ZK1 14 122 vom 21. Dezember 2015 E. 9.b, ZK1 16 82 vom 12. Juni 2018 E. 4.2, ZK1 18 150 vom 12. November 2019 E. 3.4). Die zitierte Rechtsprechung bezieht sich mit Ausnahme des Urteils ZK1 14 122 auf Fälle, in welchen sich die Eheleute sowohl über Ehegatten- als auch über Kinderunterhaltsbeiträge geeinigt hatten, ohne diese Vereinbarung im Sinne von Art. 287 Abs. 1 bzw. 3 ZGB genehmigen zu lassen. Der Praxis des Kantonsgerichts von Graubünden entsprechend steht damit auch eine nicht im Sinne von Art. 287 ZGB genehmigte Trennungsvereinbarung unter Eheleuten der rückwirkenden Festsetzung von Kinderunterhalt entgegen, solange die Höhe der Zahlung nicht offensichtlich unangemessen ist (so im Ergebnis auch Urteile des Obergerichts des Kantons Zürich LE180050 vom 8. Februar 2019 E. 9.3 und LY240001 vom 19. September 2024 E. 2.4, Urteil des Tribunal Cantonal des Kantons Waadt HC/2024/960 vom 7. Januar 2025 E. 10; differenzierend Urteile des Obergerichts des Kantons Zürich ZR 104/2005 Nr. 58 E. 4 in fine, LY150030 vom 20. Oktober 2015 E. 3.b und LY180053 vom 26. Februar 2019 E. 3.4; a.M. Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau ZSU.2023.185 vom 18. Oktober 2023 E. 4.3 und 5.3). 3.3.3. An der diesbezüglichen Rechtsprechung des Kantonsgerichts von Graubünden ist festzuhalten. Vorab ist klarzustellen, dass hier nicht ein Unterhaltsvertrag zwischen einem Kind und dem unterhaltspflichtigen Elternteil im Sinne von Art. 287 ZGB, sondern eine aussergerichtliche Vereinbarung zwischen Eheleuten über die Regelung des Getrenntlebens streitrelevant ist (vgl. zur Unterscheidung BRÄM, in: Bräm/Hasenböhler [Hrsg.], Zürcher Kommentar, Die Wirkungen der Ehe im Allgemeinen, 3. Aufl. 1998, Art. 176_A-B N. 4; FOUNTOULAKIS, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 287 N. 1a; BGE 126 III 49 E. 2c). Eine solche Trennungsvereinbarung ist grundsätzlich formlos gültig. Insbesondere bedarf es der wohl überwiegenden Lehrmeinung zufolge auch betreffend Kinderunterhalt keiner behördlichen oder gerichtlichen Genehmigung (vgl. BRÄM, a.a.O., Art. 176_A-B N. 4; HAUSHEER/REUSSER/GEISER, in: Hausheer [Hrsg.], Berner Kommentar, Die
17 / 34 Wirkungen der Ehe im Allgemeinen, 2. Aufl. 1999, Art. 176 N. 5b; SIX, a.a.O., Rz. 1.16; TEWLIN, Die Abgrenzung der sachlichen Zuständigkeit zwischen Gericht und KESB in Kinderbelangen, recht 3/2021, S. 151; STAUB, a.a.O., Rz. 176; a.M. GÖKSU, in: Arnet/Breitschmid/Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Personen- und Familienrecht, 4. Aufl. 2023, Art. 176 N. 12). Aussergerichtliche Trennungsvereinbarungen unter Ehegatten gelten zwar lediglich auf Zusehen hin, d.h. solange die Verständigung der Ehegatten andauert und keiner der Ehegatten das Gericht anruft (HAUSHEER/REUSSER/GEISSER, a.a.O., Art. 176 N. 5b; SIX, a.a.O., Rz. 2.60; STAUB, a.a.O., Rz. 177). Waren sich die Eheleute über den Unterhaltsbeitrag während des Getrenntlebens einig, kann jedoch später nicht verlangt werden, dass er im Sinne von Art. 173 Abs. 3 ZGB rückwirkend gerichtlich festgesetzt wird (SIX, a.a.O., Rz. 1.15; STAUB, a.a.O., Rz. 179; LÖTSCHER/SCHENK, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, Art. 276 N. 19). Vor diesem Hintergrund ist eine rückwirkende Festsetzung der Kinderunterhaltsbeiträge im Sinne von Art. 173 Abs. 3 ZGB vorliegend ausgeschlossen. 3.3.4. Selbst wenn die zu beurteilende Vereinbarung nach Art. 287 Abs. 1 bzw. 3 genehmigungspflichtig und folglich mangels entsprechender Genehmigung für die Kinder unverbindlich wäre, würde dies am Ergebnis nichts ändern. Denn Art. 173 Abs. 3 ZGB bezweckt, dem berechtigten Ehegatten Zeit einzuräumen, um eine einvernehmliche Regelung zu suchen, bevor er das Gericht anrufen muss (vgl. BGE 115 II 201 E. 4.a). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Rückwirkung – und zwar auch in Bezug auf den Unterhalt der Kinder – nur dann gerechtfertigt, wenn deren Unterhalt nicht bereits in natura oder durch Geldleistung erbracht worden ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_591/2011 vom 7. Dezember 2011 E. 5.2, 5A_447/2023 vom 16. Juli 2024 E. 11.1 f.; vgl. MEIER/HÄBERLI, Übersicht zur Rechtsprechung im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, ZKE 2025 S. 59). Soweit nicht aufgezeigt wird bzw. ersichtlich ist, dass die vereinbarten Unterhaltsbeiträge zusammen mit allfälligen Unterhaltsleistungen in natura den Bedarf der Kinder nicht zu decken vermochten, ist demnach von einer rückwirkenden Unterhaltsverpflichtung abzusehen (vgl. Urteil des Tribunal Cantonal des Kantons Waadt HC/2024/960 vom 7. Januar 2025 E. 10). Vorliegend waren zwar die monatlichen Zahlungen des Ehemannes etwas tiefer als der von der Vorinstanz errechnete Barbedarf der Töchter für die Zeit von 1. März 2023 bis 31. Juli 2024. Jedoch erwirtschaftete auch die Ehefrau einen Überschuss, der den
18 / 34 durch die Zahlungen des Ehemannes nicht gedeckten Barbedarf der Töchter überstieg (vgl. act. B.0 E. 13.5.2 f.). Vor dem Hintergrund, dass die Töchter mehr Zeit als bei alleiniger Obhut gerichtsüblich beim Vater verbrachten und sie insbesondere jeweils fünf Mal pro Woche das Mittagessen bei diesem einnahmen (vgl. act. B.0 E. 12.6), erscheint eine leichte finanzielle Mehrbelastung der Ehefrau nicht ungerechtfertigt. Insgesamt war damit der Bedarf der Kinder in natura bzw. durch Geldzahlungen gedeckt. Eine rückwirkende Festsetzung der Kinderunterhaltsbeiträge wäre demnach vorliegend auch dann nicht zulässig, wenn die streitrelevante Parteiabrede unverbindlich wäre. 3.4.Entgegen der Ansicht des Ehemannes führt dies jedoch nicht dazu, dass die Ziffer 3.a Abs. 1 und 2 des vorinstanzlichen Entscheids in ihrer Gesamtheit aufzuheben sind. Ein Ehegatte muss sich nämlich nur solange auf einer vorprozessualen Trennungsvereinbarung behaften lassen, bis er eine gerichtliche Regelung verlangt, und nicht etwa bis zum Zeitpunkt, in dem das Massnahmengericht seinen Entscheid fällt (Urteils des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 14 122 vom 21. Dezember 2015 E. 9.b). Vorliegend verlangte die Ehefrau die gerichtliche Beurteilung des Kinderunterhalts zunächst mit Eingabe vom 12. Januar 2024 im Scheidungsverfahren (vgl. RG-act. I.2 [115-2023-9]) sowie zusätzlich mit Gesuch um vorsorgliche Massnahmen vom 23. Februar 2024 (vgl. RG-act. I.1 [135-2024-31]. Es können demnach ab Februar 2024 Unterhaltsbeiträge gerichtlich zugesprochen werden. 4.Unterhaltsberechnung 4.1.Der Ehemann macht sinngemäss geltend, die vorinstanzliche Berechnung der Unterhaltsbeiträge bis und mit Juli 2024 sei nicht korrekt. Sein Bedarf sei um die nachfolgend erläuterten Positionen zu ergänzen. 4.2.Zunächst moniert der Ehemann, die Vorinstanz habe in seinem Bedarf keine Kosten für Benzin und den Unterhalt eines Autos berücksichtigt. Grundsätzlich können für Fahrten zum Arbeitsplatz für ein Auto die tatsächlich anfallenden Kosten (Auslagen für Treibstoff, Fahrzeugsteuern, Versicherung sowie ein angemessener Betrag für die Instandhaltung des Fahrzeugs) berücksichtigt werden, wenn das Fahrzeug Kompetenzqualität hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_341/2023 vom 14. August 2024 E. 3.1.1). Dies ist der Fall, wenn es für die Berufsausübung zwingend erforderlich ist (vgl. Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 23
19 / 34 139 vom 4. Juli 2024 E. 2.4.3). Der Ehemann führt nicht aus, weshalb er zur Berufsausübung auf ein Fahrzeug angewiesen ist und welche Kosten in diesem Zusammenhang anfallen. Er begnügt sich mit dem Hinweis, welchen Betrag die Beratungsstelle E.________ hierfür berücksichtigt hat. Auch bei Geltung der Untersuchungsmaxime obliegt es den Parteien, dem Gericht die rechtserheblichen Tatsachen zu unterbreiten und es auf die verfügbaren Beweismittel hinzuweisen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_645/2016 vom 18. Mai 2017 E. 3.2.3). Mangels entsprechender Ausführungen werden dem Ehemann keine Kosten für den Arbeitsweg angerechnet. 4.3.Weiter macht der Ehemann geltend, die Beratungsstelle E.________ habe zu Recht berücksichtigt, dass die Kinder jeweils bei ihm das Mittagessen einnahmen. Dafür sei ein Betrag von CHF 7.00 pro Mahlzeit und Kind, mithin monatlich CHF 238.00 (17 Tage zu CHF 14.00), in seinem Bedarf zu berücksichtigen. Die mit der Ausübung des Besuchsrechts zusammenhängenden Kosten (Fahrtkosten, Verpflegung) fallen regelmässig dem Besuchsberechtigten zur Last und sind in dessen familienrechtlichen Existenzminimum anrechenbar (vgl. SCHWENZER/COTTIER, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 273 N. 20; vgl. BGE 147 III 265 E. 7.2). Die Kosten der beim Ehemann durch die Töchter eingenommenen Mittagessen sind daher grundsätzlich zu berücksichtigen. Der vom Ehemann geltend gemachte Betrag ist indessen nicht nachvollziehbar. Vor Vorinstanz führte er aus, dass die Kinder fünf Mal in der Woche bei ihm zu Mittag essen (RG-act. VIII.1 Frage 1). Weiter sagte er aus, C.________ sei seit Juni 2023 in der Lehre. Sie fahre am Morgen weg und sei praktisch die ganze Woche weg (RG-act. VIII.1 Frage 1). Mithin handelt es sich im hier zu beurteilenden Zeitraum von Februar 2024 bis und mit Juli 2024 um fünf Mahlzeiten für D.________ pro Woche (vgl. act. B.0 E. 12.3). Davon ausgehend, dass die Hälfte des Grundbetrages von CHF 600.00 auf die Kosten für Verpflegung entfällt, erscheinen CHF 5.00 pro Mittagessen angemessen. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Kinder im Sommer und im Herbst Ferien mit der Mutter verbringen (vgl. act. B.0 E. 12.3), resultiert damit ein Betrag von rund CHF 1'200.00 pro Jahr bzw. CHF 100.00 pro Monat. Dieser Betrag wird dem Ehemann im Bedarf angerechnet. 4.4.Die Vorinstanz berücksichtigte im Bedarf des Ehemannes eine Kommunikationspauschale für die Kinder von CHF 50.00. Der Ehemann will in
20 / 34 seinem Bedarf die tatsächlichen Kosten der Handyabonnemente für die Kinder von monatlich CHF 179.00 (100.00 für die ältere Tochter, 79.00 für die jüngere Tochter) berücksichtigt wissen. Angesichts der eher knappen finanziellen Verhältnisse sind diese Beträge für Handyabos der Kinder sehr hoch und der Ehemann belegt diese Auslagen nicht. Vor diesem Hintergrund ist an der von der Vorinstanz eingesetzten Pauschale festzuhalten. 4.5.Der Ehemann bringt vor, er habe ab und zu Kleider für die Töchter bezahlt und ihnen ein Taschengeld in Höhe von ca. CHF 50.00 pro Kind und Monat gegeben. Für diese Ausgaben will er CHF 100.00 monatlich in seinem Bedarf berücksichtigt wissen. Die Kosten für Kleidung der Kinder sind im Grundbetrag enthalten und können nicht als zusätzliche Position geltend gemacht werden (vgl. Beschluss des Kantonsgerichts von Graubünden KSK 09 39 vom 18. August 2009 Ziff. I). Auch Auslagen für Taschengeld sind grundsätzlich aus dem Überschuss zu finanzieren (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.2 e contrario). Aus dem vom Ehemann eingereichten Kontoauszug ist jedoch ersichtlich, dass er von Februar 2024 bis und mit Juli 2024 monatlich jeweils CHF 50.00 an D.________ bezahlt hat (vgl. act. I.3). Entsprechende Zahlungen an C.________ sind nicht belegt. Damit ist erstellt, dass der Ehemann D.________ im streitgegenständlichen Zeitraum das behauptete Taschengeld tatsächlich bezahlt hat. Um eine diesbezügliche Doppelbelastung des Ehemannes zu vermeiden, wird ihm diese Auslage von monatlich CHF 50.00 im Bedarf angerechnet. 4.6.Der Ehemann ist der Ansicht, da die Kinder unter der Woche jedes Mittagessen bei ihm eingenommen hätten, sei ihm ein Grundbetrag von CHF 1'350.00 anzurechnen. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Die Verpflegung der Kinder während der Besuche rechtfertigt keine Erhöhung des Grundbetrags des Besuchsberechtigten. Vielmehr wurden die Verpflegungskosten der Kinder bereits im Bedarf des Ehemannes berücksichtigt (vgl. E. 4.3). 4.7.Weiter rügt der Ehemann, für Steuern habe das Gericht einen monatlichen Betrag von CHF 282.00 angenommen. Effektiv hätten seine monatlichen Steuern CHF 643.00 betragen (vgl. act. B.1-3). Dieser Betrag sei in seinem Bedarf anzurechnen. Die Ehefrau erwidert, die Steuern des Ehemannes seien nur deshalb so hoch, weil er zu tiefe Unterhaltsbeiträge bezahle. Der Ehemann habe seine Steuererklärung des Jahres 2023 zu edieren, damit die Steuerlast unter
21 / 34 Berücksichtigung der höheren Unterhaltsbeiträge effektiv ermittelt werden könne. Beiden Argumenten kann nicht gefolgt werden. Es entspricht der Gerichtspraxis, dass die Steuerlast bei der Unterhaltsberechnung auch für vergangene Steuerperioden nach Massgabe der geschuldeten – und nicht der effektiv bezahlten – Unterhaltsbeiträge ermittelt wird (vgl. Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 21 137 vom 5. September 2023 E. 8.4.3.1). Falls in einem zurückliegenden Jahr höhere Steuern als angerechnet bezahlt werden mussten, wird dies in der Folge dadurch ausgeglichen, dass im Jahr der Nachzahlung von Unterhaltsbeiträgen ein höherer Abzug geltend gemacht werden kann, womit eine tiefere Steuerlast als errechnet resultiert. Das Argument des Ehemannes stösst damit ins Leere. Das Editionsbegehren der Ehefrau ist mangels Rechtserheblichkeit der tatsächlich bezahlten Steuerlast abzuweisen. Dem Ehemann wird der von der Vorinstanz ermittelte Steuerbetrag von CHF 367.00 monatlich angerechnet (vgl. act. B.0 E. 13.5.3). 4.8.Basierend auf der Unterhaltsberechnung der Vorinstanz (vgl. act. B.0 E. 13.5.3) sowie unter Berücksichtigung der soeben erläuterten Anpassungen (in der Tabelle grau hinterlegt) ergibt sich folgende Unterhaltsberechnung: VaterMutterC._______ _ D._______ _ Total Einkommen Nettoeinkommen (inkl. 13 ML/Gratifikation)7'0483'967298 Kinder-/Ausbildungszulagen280230 Total7'0483'96757823011'823 Bedarf Grundbetrag1'2001'350600600 Wohnkosten1'6601'640 Wohnkostenanteil Kinder-820410410 Wohnnebenkosteninkl.inkl.inkl.inkl. Krankenkasse KVG253371108108 ./. IPV-89-89 Gesundheitskosten83199 Arbeitsweg70102 Zuschlag ausw. Essen35 Betreibungsrechtliches Existenzminimum3'1132'6941'1851'0388'030 Laufende Steuern367703030 Kommunikationspauschale inkl. Serafe1001002525
22 / 34 Kommunikationspauschale Kinder50-25-25 Versicherungspauschale50251313 Krankenkasse VVG79436060 Parkplatz110110 Leasing507 Mittagessen Kinder100 Sackgeld50 Familienrechtliches Existenzminimum4'5263'0421'2881'1419'997 Differenz Einkommen ./. Bedarf2'522925-710-9111'826 Deckung Barbedarf C.-710710 Deckung Barbedarf D.-911911 Zwischentotal901925001'826 Verteilung Überschuss gr./kl. Köpfe-609-609304304 Zwischentotal 2 (zu verteilen)292316 Unterhaltsbeitrag Kinder Familienrechtliches Existenzminimum1'2881'141 Überschussanteil (vom Vater)146146 ./. Eigenes Einkommen-578-230 Unterhaltsbeitrag Barunterhalt8561'057(zzgl. KZ/AZ) Für die Monate Februar 2024 bis und mit Juli 2024 hat der Ehemann der Ehefrau für den Unterhalt der Töchter monatlich CHF 1'913.00 (CHF 856.00 für C., CHF 1'057.00 für D.) zu bezahlen. 5.Zusammenfassend wird die Berufung teilweise gutgeheissen. Der Ehemann wird in Abänderung von Dispositivziffer 3.a des vorinstanzlichen Entscheids verpflichtet, an den Barunterhalt der Kinder ab 1. Februar 2024 bis 31. Juli 2024 monatlich CHF 1'913.00 (für C.________ CHF 856.00 und für D.________ CHF 1'057.00) zu bezahlen. Da in diesem Zeitraum die Ehefrau die Kinder- bzw. Ausbildungszulagen bezog, sind diese nicht zusätzlich zum Unterhaltsbeitrag zu entrichten. Sofern der Ehemann die Kinder- bzw. Ausbildungszulagen dereinst wieder beziehen sollte, sind diese zusätzlich zum genannten Betrag zu bezahlen. Dispositivziffer 3.a des vorinstanzlichen Entscheids wird der Klarheit halber von Amtes wegen entsprechend ergänzt. Ferner ist der Ehemann berechtigt, die von ihm in diesem Zeitraum bereits geleisteten Zahlungen von monatlich CHF 1'350.00 an seine vorstehend genannten Unterhaltspflichten anzurechnen. Ziffer 3.b des vorinstanzlichen Dispositivs wird von Amtes wegen dahingehend angepasst. Der Antrag des Ehemannes auf aufschiebende Wirkung der Berufung wird mit diesem Endentscheid gegenstandslos.
23 / 34 6.Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens 6.1.Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Der Ehemann beantragt, bei Gutheissung der Berufung seien die Kosten der Erstinstanz vollumfänglich der Ehefrau zu überbinden. Diese sei zudem zu verpflichten, ihn für das erstinstanzliche Verfahren mit CHF 5'000.00 zzgl. 8.1 % MWST ausseramtlich zu entschädigen. Im vorinstanzlichen Verfahren sei es primär um die Frage der Obhut gegangen. Seinem Antrag folgend und entgegen dem Antrag der Ehefrau habe das Gericht die alternierende Obhut angeordnet. Bezüglich Unterhalt sei das Gericht grösstenteils seiner Argumentation gefolgt. Der Antrag der Ehefrau um Erteilung eines Prozesskostenvorschusses für das Massnahmeverfahren sei abgewiesen worden. Die Ehefrau erwidert, die Prozesskosten des vorinstanzlichen Verfahrens seien nicht von ihr zu tragen. Der Ehemann habe sich anlässlich der Einigungsverhandlung im Scheidungsverfahren mit ihrer alleinigen Obhut einverstanden erklärt und eine entsprechende Vereinbarung unterzeichnet. Darauf hätten ihre Berechnungen und Anträge bezüglich Unterhalt basiert. Die Anpassung des Unterhalts an die überraschende Wende zur alternierenden Obhut führe nicht zu einer Kostenpflicht ihrerseits. Aus der Abweisung des Prozesskostenvorschusses aufgrund mangelnder Leistungsfähigkeit seinerseits könne der Ehemann nichts zu seinen Gunsten ableiten. 6.2.Nach Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten, wozu sowohl die Gerichtskosten als auch die Parteientschädigungen zählen (vgl. Art. 95 Abs. 1 ZPO), der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). In familienrechtlichen Verfahren kann das Gericht von diesen Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (vgl. Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Im Anwendungsbereich von Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO verfügt das Gericht nicht nur über Ermessen, wie es die Kosten verteilen will, sondern auch bei der Frage, ob es überhaupt von den allgemeinen Verteilungsgrundsätzen nach Art. 106 ZPO abweichen will (vgl. BGE 139 III 358 E. 3). Eine ermessensweise Kostenverteilung rechtfertigt sich insbesondere bei Rechtsbegehren bezüglich Kinderbelange, wenn beide Parteien mit Blick auf das Kindesinteresse (gute) objektive Gründe für die Antragsstellung hatten
24 / 34 (HOFMANN/BAECKERT, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], 4. Aufl. 2024, Art. 107 N. 6). Eine ermessenweise Prozesskostenverteilung ist sodann möglich, wenn eine Partei in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst war (Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO). Dies kann vorkommen, wenn die klagende Partei bei Einleitung des jeweiligen Verfahrensschrittes ohne Verletzung der Sorgfaltspflicht gemäss Art. 3 Abs. 2 ZGB von der Berechtigung der Klage überzeugt war (vgl. SCHMID/JENT-SØRENSEN, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2021, Art. 107 N. 3). 6.3.Der Ehemann ist zwar im vorinstanzlichen Verfahren mehrheitlich als obsiegend zu erachten: So dringt er mit seinem Antrag auf Erteilung der alternierenden Obhut durch. Zudem wird er nicht rückwirkend ab März 2023, sondern erst ab Februar 2024 zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen verpflichtet, wobei er auch in Bezug auf die Höhe der Unterhaltszahlungen grossmehrheitlich obsiegt. Auch das Gesuch der Ehefrau um Prozesskostenvorschuss wurde von der Vorinstanz abgewiesen. Trotz dieser Umstände erscheint eine alleinige Kostentragung der Ehefrau nicht gerechtfertigt. Zum einen waren hauptsächlich Kinderbelange streitig, wobei die Ehefrau mit Blick auf die Kindesinteressen sowohl bezüglich Obhut als auch bezüglich Unterhalt objektive Gründe für ihre Antragsstellung hatte. Zudem hatten sich die Eheleute unmittelbar vor Anhebung dieses Verfahrens auf die alleinige Obhut der Ehefrau geeinigt. Vor diesem Hintergrund ist nachvollziehbar, dass sich die Ehefrau zu ihren Anträgen betreffend Obhut und Unterhalt veranlasst sah. Die Frage des Prozesskostenvorschusses schliesslich war für Gericht und Parteien von untergeordneter Bedeutung und mit wenig Aufwand verbunden. Gesamthaft erscheint es gerechtfertigt, die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu ¾ der Ehefrau und zu ¼ dem Ehemann aufzuerlegen. 6.4.Die Gerichtskosten des vorinstanzlichen Verfahrens von CHF 4'500.00 gehen mithin zu ¾ (CHF 3'375.00) zu Lasten der Ehefrau und zu ¼ (CHF 1'125.00) zu Lasten des Ehemannes. Die vom Ehemann für das vorinstanzliche Verfahren geltend gemachte Parteientschädigung von CHF 5'000.00 zzgl. 8.1 % MWST erscheint angesichts des Umfangs des vorinstanzlichen Verfahrens als angemessen. In Anwendung der Quotenmethode (vgl. Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 19 1/3 vom 16. November 2020 E. 19.6.2) hat die Ehefrau
25 / 34 den Ehemann für das erstinstanzliche Verfahren mit CHF 2'702.50 inkl. MWST ausseramtlich zu entschädigen. 7.Prozesskostenvorschuss für das Berufungsverfahren 7.1.Da die Ehefrau im Berufungsverfahren zumindest teilweise unterliegt und aufgrund des Prozessausgangs keine Parteientschädigung erhält (siehe nachfolgend E. 8.2), ist das Gesuch um Prozesskostenvorschuss für das Berufungsverfahren zu beurteilen (vgl. Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 18 150 vom 12. November 2019 E. 7.1). Entgegen der Auffassung des Ehemannes ist die Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses auch für summarische Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen möglich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_590/2019 vom 13. Februar 2020 E. 3.3). Wird das Gesuch erst mit dem Endentscheid beurteilt, so kommt die Zusprechung als (vorläufiger) Beitrag an die Prozesskosten in Frage (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5D_66/2020 vom 14. August 2020 E. 3.2 ff., 5A_590/2019 vom 13. Februar 2020 E. 3.3; Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 18 150 vom 12. November 2019 E. 7.1; ebenso bereits act. B.0 E. 14.2 in fine). 7.2.Vorab fragt sich, ob das Gesuch im vorliegenden Berufungsverfahren überhaupt beurteilt werden kann (vgl. zu dieser Thematik Urteile des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 20 121 vom 24. November 2021 E. 7.2 und ZK1 16 140 vom 14. Dezember 2016 E. 4.b [der revidierte Art. 314 Abs. 2 ZPO gelangt auf hängige Verfahren noch nicht zur Anwendung, vgl. Art. 407f ZPO e contrario]). Diese Frage braucht indessen hier nicht beantwortet zu werden, da dem Antrag aus nachfolgenden Gründen ohnehin kein Erfolg beschieden ist. 7.3.Anspruch auf einen Prozesskostenvorschuss von seinem Ehegatten hat, wer selbst nicht über ausreichend Mittel für die Bezahlung der Kosten des eherechtlichen Verfahrens verfügt, sofern die Sache nicht aussichtslos erscheint, die Person auf die Kostenhilfe des Ehegatten angewiesen ist und dieser zur Leistung derselben im Stande ist. Betreffend Mittellosigkeit und fehlende Aussichtslosigkeit sind die für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege entwickelten Grundsätze anzuwenden (WEINGART, provisio ad litem – Der Prozesskostenvorschuss für eherechtliche Verfahren, in: Markus/Hrubesch- Millauer/Rodriguez [Hrsg.], Zivilprozess und Vollstreckung national und international – Schnittstellen und Vergleiche, Festschrift für Jolanta Kren Kostkiewicz, 2018, S.
26 / 34 682 f.). Die Mittelosigkeit der Ehefrau und die fehlende Aussichtslosigkeit ihrer Anträge wurden bereits im Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege vom 17. Dezember 2024 bejaht (vgl. act. F.1 [ZK1 24 161]). 7.4.Zu beurteilen ist lediglich noch die Leistungsfähigkeit des Ehemannes. Diese ist gegeben, wenn der verpflichtete Ehegatte aus seinem verfügbaren Vermögen bzw. aus dem seinen Bedarf übersteigenden Einkommen nebst seinen eigenen Gerichts- und Anwaltskosten auch diejenigen des anderen Ehegatten bestreiten kann (vgl. WEINGART, a.a.O., S. 687). 7.4.1. Soweit das Vermögen einen angemessenen Freibetrag (Notgroschen) übersteigt, ist es zumutbar, dieses zur Finanzierung des Prozesses zu verwenden (vgl. BGE 144 III 531 E. 4.1 m.w.H.). Bei der Bemessung des zu gewährenden Freibetrags sind die zukünftigen Notwendigkeiten sowie die konkreten Umstände zu berücksichtigen, wie absehbare Steigerungen oder Verringerungen der Vermögens- und Einkommensverhältnisse, das Alter, der Gesundheitszustand und familiäre Verpflichtungen. Nach kantonaler Praxis gilt als Leitlinie, dass der Notgroschen im Normalfall CHF 10‘000.00 bis CHF 15‘000.00 nicht übersteigen sollte und bei schwierigen Verhältnissen die Obergrenze des Freibetrags bei CHF 20‘000.00 bis CHF 25‘000.00 liegt (PKG 2018 Nr. 11 E. 3.1 m.w.H.; vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 4A_250/2019 vom 7. Oktober 2019 E. 2.1.2). Das Lohnkonto des Ehemannes wies per 5. September 2024 einen Saldo von CHF 5'677.56 auf (act. I.3). Diese Gelder werden für den laufenden Unterhalt benötigt und sind nicht als Vermögen anrechenbar. Darüber hinaus verfügt er über ein Spar- und ein Eurokonto, welche per 5. September 2024 einen Stand von CHF 403.42 bzw. EUR 14'447.95 aufwiesen (act. I.1 f.). Aus dem Kontoauszug des Eurokontos (act. I.1) geht ferner hervor, dass der Ehemann am 3. April 2024 einen Barbezug von EUR 10'000.00 getätigt hat, zu dessen Verbleib er sich nicht geäussert hat. Allerdings ist gerichtsnotorisch, dass ihm in Zusammenhang mit dem Scheidungsverfahren (samt Nebenverfahren) im fraglichen Zeitraum namhafte Prozesskosten angefallen sind. So wurden von der Vorinstanz alleine die bis zu ihrem Entscheid gesamthaft aufgelaufenen Anwaltskosten auf CHF 15'000.00 geschätzt (act. B.0 E. 14.3). Ferner hatte der Ehemann für das von ihm angehobene Massnahmenverfahren (Proz. Nr. 135-2024-29) einen Gerichtskostenvorschuss von CHF 2'500.00 zu bezahlen (act. B.0 E. 3.2). Es erscheint daher naheliegend, dass er den Barbezug zur (teilweisen) Bezahlung seiner Prozesskosten verwenden
27 / 34 musste. Von einer Aufrechnung des Barbezugs ist daher abzusehen. Das dem Ehemann im Zeitpunkt der Gesuchstellung zur Verfügung stehende Vermögen belief sich damit (umgerechnet) auf ca. CHF 14'000.00. Somit lag es bereits unter dem Betrag von CHF 15'000.00, der ihm unter Berücksichtigung seines Alters sowie des Umstandes, dass für die beiden noch in Ausbildung befindlichen Töchter aller Voraussicht nach ausserordentliche Kinderkosten anfallen werden, welche der Ehemann zur Hälfte zu tragen hat (vgl. act. B.0 Dispositivziffer 3.d), als Notgroschen zuzugestehen ist. Der Ehemann kann folglich nicht verpflichtet werden, der Ehefrau aus seinem Vermögen einen weiteren Prozesskostenvorschuss zu leisten. 7.4.2. Für die Ermittlung des Einkommensüberschusses des Ehemannes wird von der durch die Ehefrau vorgenommenen Bedarfsberechnung ausgegangen (vgl. act. A.1 Rz. 4 f. [ZK1 24 162]). Diese ist insofern anzupassen, als dass praxisgemäss dem Ehemann und den Töchtern ein (lediglich) um 20 % erhöhter Grundbetrag anzurechnen ist. Weiter ist der Bedarf um den Überschussanteil der Kinder im Haushalt des Ehemanns von gesamthaft CHF 328.00 (vgl. act. B.0 E. 13.5.4) zu erweitern, zumal der Unterhalt der Kinder den (Unterhalts-)Ansprüchen der Ehefrau vorgeht (Art. 276a Abs. 1 ZGB) und der auf die Kinder entfallende Überschussanteil folglich nicht für die Bevorschussung ihrer Prozesskosten herangezogen werden darf. Nicht zu berücksichtigen sind die Auslagen für Kommunikation, Versicherung und VVG, da diese bei der Berechnung des zivilprozessualen Notbedarfs mit dem um 20 % erhöhten Grundbetrag abgedeckt sind. Unter Vornahme dieser Anpassungen resultiert ein monatlicher Einkommensüberschuss von CHF 843.00. Nachdem das vorliegende Verfahren relativ einfacher Natur ist, kann zu dessen Finanzierung praxisgemäss maximal der Einkommensüberschuss eines Jahres, mithin CHF 10'116.00, berücksichtigt werden (vgl. Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 22 122 vom 16. März 2023 E. 4.1 m.w.H.). Dies gilt umso mehr, als das Scheidungsverfahren vor der Vorinstanz noch nicht abgeschlossen ist und dem Ehemann in diesem Zusammenhang weitere Kosten anfallen werden, welche er mangels Vermögen aus seinem laufenden Einkommen wird bestreiten müssen. Diesem Einkommensüberschuss sind die eigenen Prozesskosten des Ehemannes gegenüberzustellen. Dazu gehören nicht nur die dem Ehemann im vorliegenden Berufungsverfahren anfallenden Gerichts- und Anwaltskosten (vgl. dazu nachfolgend E. 8.3 f.), sondern auch jene für das Beschwerdeverfahren ZR1 24 37; letztere belaufen sich nach dem Kenntnisstand dieses Gerichts unter Einbezug der Anwaltskosten auf mindestens CHF 2'500.00. Nicht unberücksichtigt bleiben darf
28 / 34 sodann, dass zumindest ein Teil der bereits angefallenen erstinstanzlichen Anwaltskosten offen geblieben sein dürfte und wie die Gerichtskosten des ersten Massnahmenverfahrens (Proz. Nr. 135-2023-86) aus dem Einkommen des Ehemannes bezahlt werden müssen. Dem Ehemann verbleibt damit bestenfalls ein geringfügiger Überschuss, der ihm auch mit Blick auf die mit diesem Entscheid festgelegte Unterhaltsnachzahlung von CHF 3'378.00 ([CHF 1'913.00 ./. CHF 1'350.00] x 6 Monate) zu belassen ist. Insgesamt erhellt, dass der vom Ehemann erwirtschaftete Überschuss nicht ausreicht, um neben seinen eigenen Prozesskosten auch der Ehefrau einen Prozesskostenbeitrag zu bezahlen. Das Gesuch der Ehefrau um Prozesskostenvorschuss für das Berufungsverfahren wird folglich abgewiesen. 8.Kosten des Berufungsverfahrens 8.1.Die Verteilungsgrundsätze nach Art. 106 f. ZPO gelangen auch bei der Kostenverteilung vor der Rechtsmittelinstanz zur Anwendung. Zu beachten ist indes, dass im Rechtsmittelverfahren den Gesichtspunkten des Obsiegens und Unterliegens praxisgemäss grösseres Gewicht zukommt (vgl. Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 21 122 vom 9. Dezember 2022 E. 9.3; URWYLER/GRÜTTER, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, 2. Aufl. 2016, Art. 107 N. 5 m.w.H.). Welche Partei unterlegen ist und damit die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, beurteilt sich nach Massgabe der Rechtsmittelanträge (vgl. BGE 145 III 153 E. 3.2.2). 8.2.Im streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. März 2023 bis 31. Juli 2024 wurde der Ehemann von der Vorinstanz verpflichtet, unter Berücksichtigung der von ihm bereits geleisteten Zahlungen insgesamt CHF 12'490.00 an Unterhaltsbeiträgen nachzuzahlen (vgl. act. B.0 E. 14.3). Mit dem Berufungsentscheid reduziert sich der nachzuzahlende Betrag auf CHF 3'378.00 ([CHF 1'913.00 ./. CHF 1'350.00] x 6 Monate). Damit erreichte der Ehemann eine Reduktion der von ihm nachzuzahlenden Unterhaltsbeiträge um 73 %. Im Verfahren betreffend Prozesskostenvorschuss für das Berufungsverfahren drang der Ehemann mit seinem Antrag auf Gesuchsabweisung durch. Gesamthaft ist der Ehemann damit zu drei Vierteln als obsiegend und zu einem Viertel als unterliegend zu erachten.
29 / 34 8.3.Entsprechend diesem Verfahrensausgang werden die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 3'000.00 zu drei Vierteln (CHF 2'250.00) der Ehefrau und zu einem Viertel (CHF 750.00) dem Ehemann auferlegt. Die dem Ehemann auferlegten Gerichtskosten von CHF 750.00 werden mit dem von ihm geleisteten Vorschuss von CHF 2'000.00 verrechnet. Die Differenz von CHF 1'250.00 wird ihm durch den Kanton Graubünden erstattet (vgl. Art. 122 Abs. 1 lit. c ZPO). 8.4.Bei diesem Verfahrensausgang hat die Ehefrau dem Ehemann die Hälfte der ihm im vorliegenden Verfahren entstandenen Auslagen und der Kosten seiner Rechtsvertretung zu ersetzen (vgl. Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 ZPO; vgl. Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 19 1/3 vom 16. November 2020 E. 19.6.2). Eine Honorarnote seines Rechtsvertreters liegt nicht vor, so dass die Entschädigung nach gerichtlichem Ermessen festgesetzt wird (vgl. Art. 2 Abs. 1 HV [BR 310.250]). Angesichts der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen sowie unter Berücksichtigung des für das Berufungsverfahren mutmasslich notwendigen Aufwands erscheint ein Honorar von CHF 3'207.00 (12 Stunden zu CHF 240.00 [mittleres Honorar gemäss Art. 3 Abs. 1 HV] zzgl. 3 % Barauslagen und 8.1 % MWST) angemessen, so dass die Parteientschädigung für den Ehemann auf CHF 1'603.50 festgesetzt wird. Die Ehefrau wird verpflichtet, dem Ehemann für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'603.50 (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen (vgl. Art. 122 Abs. 1 lit. d ZPO). 8.5.Für den berechtigten Aufwand der unentgeltlichen Vertretung wird der Rechtsanwältin oder dem Rechtsanwalt ein Honorar von CHF 200.00 pro Stunde zuzüglich notwendige Barauslagen und Mehrwertsteuer ausgerichtet (Art. 5 Abs. 1 HV). Entschädigungspflichtig sind nur jene Bemühungen, die angemessen sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_209/2016 vom 12. Mai 2016 E. 2.1 f.). Die Rechtsvertreterin der Ehefrau macht in ihrer Honorarnote vom 19. September 2019 (act. B.10 [ZR1 24 162]) ein Honorar von 5'952.85 (26.26 Stunden zu CHF 200.00 zzgl. Barauslagen von CHF 254.80 und 8.1 % MWST) geltend. Dieser Aufwand erscheint gemessen an den sich stellenden Sach- und Rechtsfragen sowie am Umfang der Rechtsschriften übersetzt. So wurden für das Studium der lediglich sechs Seiten (exkl. Deckblatt und Beweismittelverzeichnis) umfassenden Berufungsschrift 3.33 Stunden aufgewendet. Angemessen hierfür erscheint lediglich ein Aufwand von 2 Stunden. Für die Ausarbeitung der (ohne Deckblatt und Beweismittelverzeichnis) zwölfseitigen Berufungsantwort wurden ca. 12.25
30 / 34 Stunden verrechnet. Angesichts des Umstandes, dass der Aufwand für die Instruktion noch zusätzlich in Rechnung gestellt wurde und die Berufungsantwort lediglich zwei Beilagen hatte, erscheint hierfür ein Aufwand von 8 Stunden angemessen. Sodann wurde am 15. August 2024 1 Stunde für ein Telefonat mit der Ehefrau in Rechnung gestellt, das unter anderem eine Steuerfrage betraf. Dieser verfahrensfremde Aufwand ist nicht entschädigungspflichtig, weshalb diese Position auf 0.5 Stunden gekürzt wird. Für die Ausarbeitung der Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und um Prozesskostenvorschuss, welche (ohne Deckblatt) jeweils fünf Seiten umfassen, wurden gesamthaft ca. 3.75 Stunden in Rechnung gestellt. Zwar wurden die Bedarfsrechnungen für die Ehefrau und die Kinder aktualisiert und eine erstmalige Bedarfsrechnung für den Ehemann (basierend auf der vorinstanzlichen Unterhaltsberechnung) vorgenommen. Jedoch sind die Ausführungen in diesen Gesuchen im Übrigen teilweise identisch mit jenen in den entsprechenden Gesuchen in den vorinstanzlichen Verfahren (vgl. RG-act. I.1 [135- 2024-32] u. I.1 [135-2024-30]). Daher erscheint für die beiden Gesuche ein Gesamtaufwand von 2.5 Stunden angemessen. Schliesslich wurden am 27. August 2024 3 Stunden für "Einarbeitung neu erhaltener Unterlagen, Zusammenstellung Beilagen, Finalisierung Stellungnahme zur Duplik" notiert. Vor dem Hintergrund, dass die Replik im Verfahren betreffend Prozesskostenvorschuss vom 9. September 2024 und die Duplik im Berufungsverfahren vom 20. September 2024 datiert und mit letzterer keine neuen Beilagen eingereicht wurden, erscheint dieser Aufwand nicht nachvollziehbar. Daher wird diese Position gestrichen. Für die am 20. September 2024, mithin nach Erstellung der Honorarnote eingegangene Duplik wird (samt Studium der knapp dreiseitigen Replik und der eingereichten Kontounterlagen) ermessensweise ein Aufwand von 2 Stunden berücksichtigt. Unter Berücksichtigung dieser Anpassungen erscheint ein Aufwand von 18 Stunden angemessen. Hinzu kommen die Barauslagen. Dafür wurden gesamthaft CHF 254.80 (CHF 234.00 für Kopien und CHF 20.80 für Porto) in Rechnung gestellt, wobei für Kopien CHF 0.50 pro Stück verrechnet wurden. In Verfahren mit unentgeltlicher Rechtspflege liegt der Tarif für Fotokopien jedoch praxisgemäss bei CHF 0.25 pro Kopie; darin enthalten sind die Papierkosten, der Unterhalt sowie die Amortisation des Kopiergeräts. Der Aufwand für das Erstellen der Kopien wiederum ist mit dem Stundenhonorar des Rechtsbeistands abgedeckt (vgl. statt vieler Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 23 88 vom 13. Dezember 2023 E. 5.5 m.w.H.). Fraglich erscheint ferner, ob in den vorliegenden Verfahren eine derart
31 / 34 hohe Anzahl an Kopien erforderlich war. Namentlich hätte es genügt, wenn in den Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege bzw. Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses ein Beizug der vor erster Instanz eingereichten Belege beantragt worden wäre, statt dieselben Urkunden ein zweites oder gar drittes Mal einzureichen. Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass die notwendigen Fotokopien ebenso wie das Porto mit der praxisüblichen Spesenpauschale von 3 % ausreichend abgegolten werden. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Ehefrau wird damit auf CHF 4'008.00 (18 Stunden zu CHF 200.00 zzgl. 3 % Barauslagen und 8.1 % MWST) festgelegt. 8.6.Die der Ehefrau auferlegten Gerichtskosten von CHF 2'250.00 und die Kosten ihrer Rechtsvertretung von CHF 4'008.00 (inkl. Barauslagen und MWST) gehen aufgrund der ihr gewährten unentgeltlichen Rechtspflege unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 123 ZPO zu Lasten des Kantons Graubünden und werden aus der Gerichtskasse des Obergerichts bezahlt.
32 / 34 Es wird erkannt: 1.Die Berufung wird teilweise gutgeheissen. Die Dispositivziffern 3.a, 3.b, 5.a und 5.b des Entscheids der Einzelrichterin am Regionalgericht Albula vom 27. Juni 2024 werden aufgehoben und durch folgende Regelung ersetzt: "3. a) A.________ wird verpflichtet, an den Unterhalt (Barunterhalt) von C.________ und D.________ für die weitere Dauer des Hauptverfahrens betreffend Scheidungsklage (Proz. Nr. 115-2023- 9) die folgenden monatlichen Beiträge zu bezahlen: -ab 1. Februar 2024 bis 31. Juli 2024: CHF 1'913.00 (für C.________ CHF 856.00 und für D.________ CHF 1'057.00); -ab 1. August 2024 bis 30. Juni 2025: CHF 770.00 (für C.________ CHF 350.00 und für D.________ CHF 420.00); -ab 1. Juli 2025: CHF 190.00 (für C.________ CHF 80.00 und für D.________ CHF 110.00). Die Unterhaltsbeiträge sind monatlich im Voraus an B.________ zu bezahlen. Diese Unterhaltspflichten dauern bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung des jeweiligen Kindes, allenfalls auch über die Volljährigkeit hinaus. Sofern A.________ die Kinder- bzw. Ausbildungszulagen bezieht, sind diese zusätzlich zum genannten Betrag zu bezahlen. b) A.________ ist berechtigt, die für die Monate Februar 2024 bis und mit Juli 2024 bereits geleisteten Unterhaltsbeiträge von monatlich CHF 1'350.00 an seine Unterhaltspflichten gemäss Ziffer 3 lit. a anzurechnen. [...] 5.a) Die Gerichtskosten von CHF 4'500.00 (Entscheidgebühr) gehen zu drei Vierteln (CHF 3'375.00) zu Lasten von B.________ und zu einem Viertel (CHF 1'125.00) zu Lasten von A.________.
33 / 34 Die A.________ auferlegten Gerichtskosten von CHF 1'125.00 werden mit dem von ihm geleisteten Vorschuss von CHF 2'500.00 verrechnet. Die Differenz von CHF 1'375.00 wird ihm – nach der Einreichung eines Einzahlungsscheins beim Regionalgericht Albula – durch den Kanton Graubünden erstattet. Die B.________ auferlegten Gerichtskosten von CHF 3'375.00 gehen unter Vorbehalt von Art. 123 ZPO zu Lasten des Kantons Graubünden und werden auf die Gerichtskasse genommen. b) B.________ wird verpflichtet, A.________ für das erstinstanzliche Verfahren mit CHF 2'702.50 inkl. MWST zu entschädigen." 2.Das Gesuch von B.________ um Leistung eines Prozesskostenvorschusses für das Berufungsverfahren durch A.________ wird abgewiesen. 3.1.Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 3'000.00 gehen zu drei Vierteln (CHF 2'250.00) zu Lasten von B.________ und zu einem Viertel (CHF 750.00) zu Lasten von A.. Die A. auferlegten Gerichtskosten von CHF 750.00 werden mit dem von ihm geleisteten Vorschuss von CHF 2'000.00 verrechnet. Die Differenz von CHF 1'250.00 wird ihm durch den Kanton Graubünden erstattet. 3.2.B.________ wird verpflichtet, A.________ für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'603.50 (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 3.3.Die B.________ auferlegten Gerichtskosten von CHF 2'250.00 und die Kosten ihrer Rechtsvertretung, Rechtsanwältin Müller-Ranacher, von CHF 4'008.00 (inkl. Barauslagen und MWST) gehen aufgrund der ihr gewährten unentgeltlichen Rechtspflege unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 123 ZPO zu Lasten des Kantons Graubünden und werden aus der Gerichtskasse des Obergerichts bezahlt. 4.[Rechtsmittelbelehrung]
34 / 34 5.[Mitteilungen]