Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_KG_999
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_KG_999, ZR1 2023 77
Entscheidungsdatum
19.03.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Entscheid vom 19. März 2025 ReferenzZR1 23 77 / 24 157 InstanzErste zivilrechtliche Kammer BesetzungCavegn, Vorsitz Schmid Christoffel und Michael Dürst Fleisch, Aktuar ParteienA._____ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Charlotte Schucan Schucan & Wohlwend, Stradun 122, 7524 Zuoz gegen B._____ Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Kevin Eggimann Visinoni & Metzger Rechtsanwälte, Postfach 3086, Via dal Bagn 3, 7500 St. Moritz in Sachen C., D., E._____ und F._____ alle vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Silvia Däppen Bahnhofstrasse 8, 7000 Chur GegenstandAnordnung vorsorglicher Massnahmen betreffend Regelung per- sönlicher Verkehr

2 / 23 Anfechtungsobj. Entscheide Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubün- den, Zweigstelle Engadin/Südtäler, vom 4. Mai 2023 und 22. Juli 2024

3 / 23 Sachverhalt A.A._____ und B._____ sind die nicht im gleichen Haushalt lebenden, geschie- denen Eltern von C., geboren am _____ 2012 (nachfolgend: C.), D., geboren am _____ 2014 (nachfolgend: D.), E., geboren am _____ 2016 (nachfolgend: E.), und F., geboren am _____ 2019 (nach- folgend: F.). B.Mit Scheidungsurteil vom 7. März 2022 genehmigte das Amtsgericht O.1._____ eine von A._____ und B._____ getroffene Vereinbarung betreffend die elterliche Sorge und das Umgangsrecht. Die Vereinbarung lautete wie folgt: I. Elterliche Sorge: Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass es bei der gemeinsamen elterlichen Sorge betreffend ihre gemeinsamen Kinder verbleibt. Sie sind sich darüber einig, dass der Lebensmittelpunkt der gemeinsamen Kinder bei der Mutter ist. II. Umgang: Der Antragsgegner hat das Recht und die Pflicht, den Umgang mit den gemeinsa- men Kindern wie folgt auszuüben: 1. Die Kinder verbringen während der Schulzeit jedes 2. Wochenende mit dem Vater. Dazu holt der Vater die Kinder am Wohnsitz der Mutter am Freitag um 17.00 Uhr ab und bringt sie am Sonntag, 18.00 Uhr, wieder zur Mutter zurück. Der Vater nimmt diesen Umgang mit den Kindern grundsätzlich im Wechsel am Wohnsitz der Mutter in O.2._____ wahr und am Wohnsitz des Vaters in O.3.. Der Vater nimmt je- doch auf die sportlichen Belange der Kinder Rücksicht, insbesondere auf die Zu- gehörigkeit von C. und D._____ im Skikader (G.). Sollte die Teilnahme von C. und D._____ an Trainingseinheiten und Skirennen oder sonstigen Ver- anstaltungen des Kaders einem Umgang mit den Kindern in O.3._____ entgegen- stehen, ist dieser bereit, den Umgang auch ausserhalb des 14-tägigen Turnus in O.2._____ wahrzunehmen. Alternativ ist der Vater berechtigt, mit den beiden jünge- ren Kindern nach O.3._____ zu fahren oder die beiden älteren Kinder beim Skifah- ren zu betreuen. 2. Der Vater ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, das Wohnmobil, das die Mutter an einem Campingplatz in der Nähe ihres Wohnsitzes bereit stellt, für die Umgangster- mine kostenfrei zu nutzen. 3. Die Kinder verbringen zusammen die gesetzlichen Feiertage der Schweiz in Form von Ostern, Auffahrt (Christi Himmelfahrt) und Pfingsten bei dem jeweiligen Eltern- teil, bei welchem sie sich das Wochenende gemäss vorstehender Regelung aufhal- ten; bei einer Betreuung durch den Vater verlängert sich das Wochenende somit entsprechend vom Donnerstag, 17.00 Uhr bis Montag, 18.00 Uhr (Ostern), Freitag, 17.00 Uhr bis Montag, 18.00 Uhr (Pfingsten) sowie Mittwoch, 17.00 Uhr bis Sonntag, 18.00 Uhr (Auffahrt, Christi Himmelfahrt).

4 / 23 4. Die Kinder verbringen Weihnachten 2022 bei der Mutter. Sie wechseln am 30.12.2022 bis zum Ende der Schweizer Weihnachtsferien zum Vater. Im Jahr 2023 verbringen die Kinder Weihnachten beim Vater und wechseln am 30.12.2023 zur Mutter. Für die Folgejahre treffen die Eltern keine Regelung. 5. Die Kinder verbringen zusammen 6 Wochen der Schulferien pro Jahr mit dem Vater, wobei sich die Eltern spätestens zum Ende des Vorjahres absprechen. Bei der Fe- rienabsprache ist der Vater bereit, auf die sportlichen Belange der Kinder C._____ und D._____ im Zusammenhang mit deren Zugehörigkeit zum Skikader in den März-Ferien Rücksicht zu nehmen und die März-Ferien in diesem Fall entweder am Wohnort der Mutter zu verbringen oder die Ferienumgänge in den Zeitraum ab April zu legen. 6. Der Vater ist berechtigt, mit den Kindern jede Woche am Mittwoch um 17.45 Uhr sowie am Sonntag des Wochenendes, an denen kein Besuchskontakt stattfindet, um 19.00 Uhr für die Dauer von 15 Minuten zu telefonieren bzw. einen Videocall zu führen (Skype, Zoom, Teams, WhatsApp o.ä.). Die Mutter verpflichtet sich, den Kon- takt auf diese Zeit herzustellen und die Kinder alleine mit dem Vater telefonieren bzw. videotelefonieren zu lassen. 7. [Kostenregelung] C.Am 19. August 2022 erhielt die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Engadin/Südtäler (nachfolgend: KESB Engadin/Südtäler), eine Gefährdungsmeldung von B., welche aufgrund vom Vater gegenüber den Kindern angeblich begangener körperlicher und verbaler Übergriffe eine Sistie- rung des Besuchsrechts beantragte. Die KESB Engadin/Südtäler eröffnete darauf- hin ein Abklärungsverfahren betreffend die Regelung der persönlichen Kontakte zwischen A. und seinen Kindern C., D., E._____ und F._____. D.Mit Entscheid vom 4. Mai 2023, mitgeteilt am 22. Mai 2023, verfügte die Kol- legialbehörde der KESB Engadin/Südtäler was folgt:

  1. Für C., D. E._____ und F._____ werden vorsorglich folgende Massnahmen angeordnet (Art. 445 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 298d ZGB und Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB): A. In Abänderung der unwiderruflichen Vereinbarung zwischen B._____ und A., genehmigt vom Amtsgericht O.1. vom 7. März 2022, wird der minimale persönliche Verkehr zwischen C., D. E., F. und deren Vater A._____ mit Wirkung per Rechtskraft dieses Ent- scheids wie folgt vorsorglich neu geregelt: a. A._____ ist berechtigt, mit E._____ und F._____ einen Tag pro Monat von 10 Uhr bis 18 Uhr in der Umgebung der Kinder persönlichen Kon- takt zu pflegen;

5 / 23 b. ab August 2023 ist A._____ berechtigt, mit E._____ und F._____ an einem Wochenende pro Monat von Samstag 10 Uhr bis Sonntag 18 Uhr in der Umgebung der Kinder persönlichen Kontakt zu pflegen; c.C._____ und D._____ haben die Möglichkeit, sich an diesen geregel- ten Kontakten zu beteiligen. Es sollen jedoch höchstens drei Kinder gleichzeitig Zeit mit ihrem Vater verbringen; d. die Auswertung betreffend Verlauf der Besuchskontakte erfolgt zwi- schen der Beiständin und den Eltern; sind sich die Eltern einig, kann der festgelegte persönliche Verkehr im Interesse von C., D. E., F. erweitert oder abgeändert werden. B. Für C., D. E._____ und F._____ wird eine Beistandschaft nach Kindesschutzrecht (Art. 308 ZGB) errichtet. C. Die Beistandsperson hat die Aufgaben und Kompetenzen im Rahmen einer Beistandschaft mit besonderen Befugnissen (Art. 308 Abs. 2 ZGB): a. die Eltern bei der Ausübung des persönlichen Verkehrs zwischen C., D. E., F. und dem Vater zu beraten und zu unterstützen; b. im Konfliktfall im Rahmen der behördlichen Regelung über den per- sönlichen Verkehr konkrete Modalitäten zur Umsetzung festzulegen. D. Bezüglich Ernennung einer Beistandsperson für C., D. E._____ und F._____ wird verfügt: a. H._____ O.2._____ wird zur Beiständin ernannt; b. der Aufwand im Rahmen der ordentlichen Mandatsführung wird mit ei- nem Stundenansatz von Fr. 100.─, zuzüglich Spesen entschädigt. 2. [Verfahrenskosten] 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilung] E.a.Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Charlotte Schucan, mit Eingabe vom 2. Juni 2023 Be- schwerde an das Kantonsgericht von Graubünden und beantragte Folgendes (Ver- fahren ZK1 23 77, nunmehr ZR1 23 77): 1.Ziff. 1. A. lit. b) des Dispositivs des Entscheids der KESB Graubünden, Zweigstelle Engadin/Südtäler, Postfach 30, 7503 Samedan, vom 04.05.2023, mitgeteilt am 22.05.2023, sei teilweise aufzuheben und der Beschwerdeführer sei zu berechtigen, mit E._____ und F._____ ab Au- gust 2023 an jedem dritten Wochenende von Freitag, 18 Uhr bis Sonn- tag, 18 Uhr abwechslungsweise in der Umgebung der Kinder und an seinem Wohnort Kontakt zu pflegen. Sofern es sich um ein Wochen- ende mit gesetzlichen Feiertagen (Ostern, Auffahrt, Pfingsten, 1. Au- gust, Weihnachten, Silvester/Neujahr) handelt, verbringen E._____ und

6 / 23 F._____ diese Feiertage beim Vater, d.h. vom Vortag des Feiertags, 18 Uhr bis zum letzten Feiertag oder Sonntag, 18 Uhr. 2.Ziff. 1. A. des Dispositivs des angefochtenen Entscheides sei dahinge- hend zu ergänzen, dass der Beschwerdeführer zu berechtigen sei, pro Kalenderjahr fünf Wochen Ferien mit E._____ und F._____ zu verbrin- gen, wovon eine Woche im Frühling, zwei Wochen im Sommer, eine Woche im Herbst und eine Woche über Weihnachten/Neujahr. 3.Prozessualer Antrag: Das Beschwerdeverfahren sei so zügig wie mög- lich durchzuführen. 4.Unter gesetzlicher bzw. gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge für das Beschwerdeverfahren, letztere zuzüg- lich der gesetzlichen MWSt, zulasten der Beschwerdegegnerin. E.b. Am 15. Juni 2023 beantragte die KESB Engadin/Südtäler die Abweisung der Beschwerde, sofern darauf eingetreten werden könne. E.c.Mit Beschwerdeantwort vom 19. Juni 2023 beantragte B._____ (nachfol- gend: Beschwerdegegnerin), vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Kevin Eggimann, die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. E.d.Mit verfahrensleitender Verfügung vom 17. Juli 2023 ordnete die KESB En- gadin/Südtäler eine Befragung der Kinder durch I._____ von der J._____ (nachfol- gend: J.) an. Die Berichte über die Befragungen der Kinder vom 10. und 11. April 2024 gingen am 15. April 2024 bei der KESB Engadin/Südtäler ein. E.e.Mit Replik vom 24. Juli 2023 änderte der Beschwerdeführer seine Rechtsbe- gehren wie folgt ab: Modifizierung von Rechtsbegehren 1 Die normalen Wochenendbesuche können in der Regel in der Umgebung der Kinder stattfinden (statt abwechslungsweise in der Umgebung der Kinder und am Wohnort des Vaters). Im Übrigen unverändert gemäss Beschwerde vom 02.06.2023. Zusätzliche Rechtsbegehren 5. Im vorliegenden Verfahren sei Rechtsanwältin Dr. iur. Silvia Däppen, Chur, als Vertreterin für die Kinder E. und F._____ einzusetzen. E.f.Auf Anfrage des Beschwerdeführers teilte die KESB Engadin/Südtäler den Parteien mit Stellungnahmen vom 27. Juli und 14. August 2023 mit, dass die Rege- lung gemäss Ziff. 1. A. b. des Entscheids vom 4. Mai 2023 durch die eingereichte Beschwerde noch nicht in Rechtskraft erwachsen sei und daher weiterhin die (nicht angefochtene) Regelung gemäss Ziff. 1. A. a. Gültigkeit besitze. Folglich könnten

7 / 23 die Tagesbesuche nicht mit den in Ziff. 1. A. b. vorgesehenen Übernachtungen er- gänzt bzw. ersetzt werden. E.g.Mit Duplik vom 23. August 2023 hielt die Beschwerdegegnerin an ihren An- trägen fest. E.h.Mit Eingabe vom 8. September 2023 und im Hinblick auf die von der KESB Engadin/Südtäler dargelegten Auswirkungen der Rechtshängigkeit zog der Be- schwerdeführer das Rechtsbegehren 1 der Beschwerde vom 2. Juni 2023 zurück. Es wurde neu beantragt, den Entscheid der KESB Engadin/Südtäler dahingehend zu ergänzen, dass E._____ und F._____ die Hälfte der gesetzlichen Feiertage (Os- tern, Auffahrt, Pfingsten, 1. August, Weihnachten, Silvester/Neujahr) mit dem Vater verbringen, das heisst vom Vortag des Feiertags, 18.00 Uhr, bis zum letzten Feier- tag oder Sonntag, 18.00 Uhr. E.i.Die Beschwerdegegnerin beantragte in ihrer Eingabe vom 14. September 2023 die Entfernung der vom Beschwerdeführer am 8. September 2023 eingereich- ten Stellungnahme infolge Verspätung aus den Akten. Der Beschwerdeführer werde nach dem Rückzug überdies kostenpflichtig. E.j.Am 2. Oktober, 21. November und 19. Dezember 2023 reichte der Beschwer- deführer weitere Eingaben ein, wobei er eventualiter eine hälftige Aufteilung der Ge- richtkosten und das Wettschlagen der Anwaltskosten beantragte. Am 16. Mai 2024 reichte die Beschwerdegegnerin eine weitere Stellungnahme ein. F.Mit Entscheid vom 3. Juni 2024 hob die KESB Engadin/Südtäler die vorsorg- lich angeordnete Beistandschaft für C., D., E._____ und F._____ auf und errichtete definitiv eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB. Zudem wurde mit K._____ von der Berufsbeistandschaft Engiadina Bassa/Val Müstair eine neue Beistandsperson eingesetzt. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerde- gegnerin Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden (Verfahren ZR1 24 77). Die Beschwerde wurde mit Entscheid des Obergerichts vom 17. Februar 2025 abgewiesen. G.Am 21. Juni, 8. Juli und 17. Juli 2024 reichten der Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin im Verfahren ZR1 23 77 weitere Stellungnahmen ein, wobei beide an ihren Anträgen festhielten. H.Nachdem die KESB Engadin/Südtäler den Parteien die Möglichkeit gewährt hatte, zu den Berichten von I._____ von der J._____ vom 10. und 11. April 2024,

8 / 23 eingegangen am 15. April 2024, Stellung zu nehmen, entschied die Kollegial- behörde der KESB Engadin/Südtäler am 22. Juli 2024 was folgt: 1.Für C., D. E._____ und F._____ wird vorsorglich folgende Massnahme angeordnet (Art. 445 Abs.1 ZGB in Verbindung mit Art. 298d Abs.2 ZGB und Art. 274 Abs.2 ZGB): In Abänderung der mit Entscheid der KESB vom 4. Mai 2023 vorsorglich angeordneten Massnahme (Dispositiv Ziff. 1. A.) wird der persönliche Verkehr zwischen C., D. E., F. und deren Vater A._____ bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids in der Hauptsache vorsorglich sistiert. 2.Betreffend Verfahrenskosten wird verfügt: a. die Verfahrenskosten für diesen Entscheid werden auf Fr. 500.— fest- gesetzt; b. auf die Erhebung des hälftigen Kostenanteils von A._____ wird ver- zichtet; c. der hälftige Kostenanteil wird B._____ auferlegt. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Mitteilung schriftlich und begründet Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden, Poststrasse 14, 7001 Chur, erhoben werden. Für diese gesetzlich ange- ordnete Frist gilt kein Fristenstillstand (Art. 314 Abs. 1 ZGB in Verbin- dung mit Art. 445 Abs. 3 ZGB, Art. 450 ff. ZGB, Art. 60 Abs. 1 und 4 EGzZGB). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wird entzo- gen, wovon der Kostenpunkt ausgenommen wird (Art. 450c ZGB). 4. [Mitteilung] I.a.Gegen diesen Entscheid reichte der Beschwerdeführer am 2. August 2024 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden ein (Verfahren ZK1 24 157, nun ZR1 24 157) und stellte folgende Rechtbegehren: 1.Die Ziffern 1 und 3 erster Halbsatz des letzten Satzes des Dispositivs des Entscheides der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB Graubünden, Zweigstelle Engadin/Südtäler, vom 22.07.2024 seien auf- zuheben. 2.Eventualiter sei die Ziffer 1 des Dispositivs des Entscheides der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB Graubünden, Zweigstelle En- gadin/Südtäler, vom 22.07.2024 aufzuheben und zur materiellen Neu- beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3.Prozessualer Antrag: Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 4.Gleichzeitig mit der Erteilung der aufschiebenden Wirkung gemäss Rechtsbegehren 3 sei im Sinn einer vorsorglichen Massnahme, eventu- aliter im Sinn einer superprovisorischen Massnahme, Frau K., c/o Berufsbeistandschaft M., zur Beiständin mit besonderen Befug- nissen nach Art. 308 Abs. 2 ZGB von C., D., E._____ und F._____ zu ernennen und es seien ihr folgende Aufgaben und Kompe- tenzen zu übertragen:

9 / 23 a) die Eltern bei der Ausübung des persönlichen Verkehrs zwischen den vier genannten Kindern und dem Vater zu beraten und zu unterstüt- zen und mit ihnen, der Mutter und den involvierten Fachpersonen zu- sammenzuarbeiten; b) im Konfliktfall im Rahmen der behördlichen Regelung über den per- sönlichen Verkehr konkrete Modalitäten zur Umsetzung festzulegen; c) bei Hinweisen auf massgebliche Veränderungen der Lebensum- stände der Kinder die KESB mit einem Bericht zu informieren und allenfalls ein geeignetes Vorgehen zu empfehlen bzw. Antrag zu stel- len. 5.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzügl. der gesetzlichen MWSt zulasten der Beschwerdegegnerin. I.bDie KESB Engadin/Südtäler beantragte mit Beschwerdeantwort vom 16. Au- gust 2024 die Abweisung der Beschwerde, sofern darauf eingetreten werden könne. I.c.Die Kindesvertreterin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 19. August 2024, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sei die Beschwerde vollumfänglich und kostenfällig abzuweisen. I.d.Ebenfalls mit Beschwerdeantwort vom 19. August 2024 beantragte die Be- schwerdegegnerin die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. I.e.Mit Replik vom 19. September 2024 stellte der Beschwerdeführer folgende angepassten Rechtbegehren: Unverändert gemäss Beschwerde vom 02. August 2024, zudem: 6.Auf die Beschwerde vom 02. August 2024 sei einzutreten. 7.Prozessualer Antrag: Es sei sobald wie möglich eine Instruktionsver- handlung nach Art. 450f ZGB und Art. 226 ZPO durchzuführen. I.f.Am 28. November und 13. Dezember 2024 reichte der Beschwerdeführer Eingaben ein. I.g.Schliesslich reichte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. Februar 2025 eine Teilnahmebestätigung für den Kurs "Kinder im Blick" ein. J.Am 1. Januar 2025 ist im Kanton Graubünden die Totalrevision des Gerichts- organisationsgesetzes vom 14. Juni 2022 (GOG; BR 173.000) vollumfänglich in Kraft getreten. Auf dieses Datum hin sind das Kantons- und das Verwaltungsgericht zum Obergericht des Kantons Graubünden zusammengelegt worden. Die hängigen Verfahren des Kantonsgerichts sind per 1. Januar 2025 auf das Obergericht über- tragen worden (Art. 122 Abs. 5 GOG). Infolgedessen wurden die ursprünglichen Verfahrensnummer ZK1 23 77 und ZK1 24 157 zu ZR1 23 77 und ZR1 24 157 geändert. Die Verfahrensparteien sind hierüber in Kenntnis gesetzt worden.

10 / 23 K.Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften, im angefochtenen Entscheid sowie auf die Verfahrensakten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Die Sache ist spruchreif. Erwägungen 1.1.Vorliegend angefochten sind zwei Entscheide der KESB Engadin/Südtäler vom 4. Mai 2023 und vom 22. Juli 2024 betreffend den Erlass von vorsorglichen Massnahmen. Da Gegenstand des Verfahrens ZR1 24 157 die Sistierung des per- sönlichen Verkehrs des Beschwerdeführers mit seinen Kindern C., D., E._____ und F._____ bildet und das Verfahren ZR1 23 77 um den persönlichen Verkehr des Beschwerdeführers mit den Kindern E._____ und F._____ handelt und die Beschwerden nicht unabhängig voneinander behandelt werden können, recht- fertigt es sich, diese Verfahren gestützt auf Art. 125 lit. c ZPO, der auch in Rechts- mittelverfahren zur Anwendung gelangt, zu vereinigen (vgl. SEILER, in: Sutter- Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung [ZPO], 4. Aufl. 2025, Art. 125 N. 5 m.w.H.). 1.2.Das Besuchsrecht des Kindsvaters wurde mit dem Urteil vom 7. März 2022 des Amtsgerichts O.1._____ im Scheidungsverfahren zwischen den Parteien ge- richtlich angeordnet. Dieser Entscheid ist rechtskräftig und es ist kein diesbezügli- ches gerichtliches Verfahren hängig. Für Entscheidungen über die Änderung des persönlichen Verkehrs ist folglich die KESB zuständig (Art. 134 Abs. 4 ZGB i.V.m. Art. 315b Abs. 2 ZGB). Für derartige Verfahren gelten die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde sinngemäss (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 443 ff. ZGB), wobei für vorsorgliche Massnahmen Art. 445 ZGB massgeblich ist. Damit kann gegen Entscheide der Kindesschutzbehörde gestützt auf Art. 314 Abs. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 450 Abs. 1 ZGB beim zuständigen Gericht Be- schwerde erhoben werden. Gemäss Art. 60 Abs. 1 EGzZGB (BR 210.100) ist das Obergericht des Kantons Graubünden die einzige kantonale Beschwerdeinstanz. Innerhalb des Obergerichts liegt die Zuständigkeit gemäss Art. 9 der Verordnung über die Organisation und Geschäftsführung des Obergericht (OGV; BR 173.010) bei der Ersten zivilrechtlichen Kammer. 1.3.Die Beschwerdefrist beträgt gemäss Art. 445 Abs. 3 ZGB zehn Tage seit Mit- teilung des Entscheides der KESB. Die Beschwerde ist beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen, wobei in formeller Hinsicht keine hohen Anforderungen ge- stellt werden dürfen (Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbu- ches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBI

11 / 23 2006 7001, S. 7085; STECK, in: Geiser/Reusser (Hrsg.), Basler Kommentar zum Er- wachsenenschutz, 2012, Art. 450 N. 42). Die angefochtenen Entscheide datieren vom 4. Mai 2023, mitgeteilt am 22. Mai 2023, sowie vom 22. Juli 2024, gleichentags mitgeteilt. Mit Einreichung der Beschwerden am 2. Juni 2023 und am 2. August 2024 wurde die Beschwerdefrist jeweils gewahrt. Die Beschwerden enthalten zu- dem auch Anträge und eine Begründung. Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den Beschwerden klar, was der Beschwerdeführer beantragt, nämlich die Regelung des Besuchsrechts (vgl. Beschwerde vom 2. Juni 2023 bzw. Modifizierung der Rechts- begehren am 8. September 2023 im Verfahren ZR1 23 77, zu den Auswirkungen später) sowie die Aufhebung der am 22. Juli 2024 angeordneten Sistierung des per- sönlichen Verkehrs. Somit ist auf beide Beschwerden einzutreten. 1.4.Zur Beschwerde legitimiert sind nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB insbeson- dere die am Verfahren beteiligten Personen, d.h. die unmittelbar am Verfahren be- teiligten Personen, die an der Aufhebung oder Abänderung des daraus resultieren- den Entscheids ein aktuelles, tatsächliches Interesse haben. Der Beschwerdeführer ist direkt von der Regelung des persönlichen Verkehrs in den angefochtenen Ent- scheiden betroffen und folglich als am Verfahren beteiligte Person im Sinne von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB zu qualifizieren und damit beschwerdelegitimiert. 2.1.Da der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz in L._____ hat, liegt ein internati- onaler Sachverhalt vor, weshalb vorab die internationale Zuständigkeit der Schwei- zer Gerichte und Verwaltungsbehörden zu prüfen ist. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Regelung des persönlichen Verkehrs bzw. die teilweise Auf- hebung der vorsorglichen Massnahme vom 4. Mai 2023 sowie die (vorsorgliche) Sistierung des im Scheidungsurteil des Amtsgerichts O.1._____ vom 7. März 2022 geregelten Umgangsrechts. Art. 64 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG; SR 291) regelt die Zuständigkeit für Klagen auf Ergänzung oder Abänderung von Entscheidungen über die Scheidung. Vorbehalten bleibt Art. 85 IPRG bezüglich des Schutzes von Minderjährigen. Dieser stellt eine lex specialis gegenüber Art. 64 IPRG dar (vgl. BGE 142 III 56 E. 2.1.2 [=Pra 2017 Nr. 20]; BGE 124 III 176 E. 4). Beim Erlass von vorsorglichen Massnahmen im Zuge einer unter Art. 64 IPRG fallenden Klage findet Art. 62 IPRG Anwendung, der in Abs. 3 wie- derum auf Art. 85 IPRG verweist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_152/2016 vom 11. August 2016 E. 3.1). Gemäss Art. 85 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 IPRG sind die Zuständigkeit und das anwendbare Recht vorliegend nach dem Übe- reinkommen über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Massnahmen zum Schutz von Kindern (Haager Kindesschutzübereinkom-

12 / 23 men, HKsÜ; SR 0.211.231.011) zu bestimmen (Art. 3 lit. b und c HKsÜ), zumal die Schweiz und L._____ HKsÜ Vertragsstaaten sind. Die Zuständigkeit der Gerichte und Verwaltungsbehörden knüpft gemäss Art. 5 Abs. 1 HKsÜ an den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes an. Die Kinder C., D., E._____ und F._____ ha- ben ihren gewöhnlichen Aufenthalt in O.4., sodass die Behörden in der Schweiz zuständig sind. Anzuwenden ist gemäss Art. 15 Abs. 1 HKsÜ das Schwei- zerische Recht. 2.2.Die örtliche und sachliche Zuständigkeit, d.h. die Bestimmung der Behörde, die innerhalb eines Staates zuständig ist, richtet sich nach dem nationalen Recht (vgl. Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 18 53 vom 19. Dezember 2018 E. 2.5 m.w.H.). Die sachliche Zuständigkeit für die Änderung der per Schei- dungsurteil geregelten Kinderbelange richtet sich nach Art. 134 ZGB. Die Zustän- digkeit hängt davon ab, ob unter den Eltern kontroverse oder übereinstimmende Ansichten bestehen (Abs. 3). Bei Einigkeit (oder wenn ein Elternteil wegen Tod oder dauernder Handlungsunfähigkeit ausgefallen ist) ist die KESB zuständig; dies kann sämtliche Belange betreffen: elterliche Sorge, Obhut, persönlichen Verkehr bzw. Betreuungsanteile oder Unterhalt. In strittigen Fällen ist zu unterscheiden: Besteht einzig in Bezug auf den persönlichen Verkehr bzw. die Betreuungsanteile Uneinig- keit, ist die KESB zuständig. Sind auch weitere Punkte strittig, liegt die Kompetenz für sämtliche neu zu regelnden Belange (auch betr. persönlicher Verkehr bzw. Be- treuungsaufteilung) beim Gericht (Art. 134 Abs. 4 ZGB; FOUNTOULAKIS, in: Gei- ser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, ZGB I, Art. 1–456 ZGB, 7. Aufl. 2022, Art. 134 N. 6). Da vorliegend einzig der persönliche Verkehr strittig ist, liegt die sach- liche Zuständigkeit bei der KESB. Bei der örtlichen Zuständigkeit ist auf den Wohn- sitz bzw. den gewöhnlichen Aufenthaltsort der Kinder abzustellen (Art. 79 Abs. 1 IPRG; KOSTKIEWICZ/RODRIGUEZ, Internationale Rechtshilfe in Zivilsachen, 2013, S. 153). Die Kinder C., D., E. und F._____ haben ihren Wohnsitz in O.4._____, sodass die KESB Engadin/Südtäler und nunmehr im Beschwerdever- fahren das Obergericht des Kantons Graubünden (Art. 60 Abs. 1 EGzZGB) für den Entscheid über die vorsorglichen Massnahmen zuständig sind. 3.1.Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, sofern die Erwachsenen- schutzbehörde oder die gerichtliche Beschwerdeinstanz nichts Anderes verfügt (Art. 450c ZGB). Ein Entzug der aufschiebenden Wirkung kommt nur ausnahms- weise in Frage und muss sich mit den Besonderheiten des konkreten Falles begrün- den lassen. Es sind dabei die Interessen an einem sofortigen Vollzug des Entschei- des gegen jene an einer rechtsstaatlich einwandfreien Prüfung der Rechtslage ge- geneinander abzuwägen. Der Entzug der aufschiebenden Wirkung kommt von

13 / 23 vornherein immer nur bei Gefahr im Verzug und Dringlichkeit in Frage (vgl. GEISER, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, 2012, Art. 450c N. 7). 3.2.Die KESB Engadin/Südtäler entzog im Entscheid vom 22. Juli 2024 einer all- fälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Der Beschwerdeführer beantragt, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung wieder zu erteilen sei. Mit dem vorliegenden Entscheid werden die Anträge hinfällig. 3.3.Ebenfalls hinfällig sind die Anträge in der Beschwerde vom 2. August 2024 auf Erlass einer vorsorglichen bzw. superprovisorischen Massnahme betreffend die Ernennung von K._____ als Beiständin mit besonderen Massnahmen im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB. Diesbezüglich kann auf den Entscheid ZR1 24 77 verwiesen werden, wonach die Beschwerde gegen deren Einsetzung vom Obergericht abge- wiesen wurde. 3.4.Des Weiteren beantragte der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 19. September 2024 die Durchführung einer Instruktionsverhandlung (act. A.5 [ZR1 24 157]). Auf die Durchführung einer Instruktionsverhandlung kann mit vorlie- gendem Entscheid indes verzichtet werden. 4.Mit Beschwerde können gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Ziff. 2) und Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Die Be- schwerde ist ein vollkommenes Rechtsmittel, womit das erstinstanzliche Urteil in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend überprüft werden kann (SCHMID, Erwachsenenschutz Kommentar, 2010, Art. 450a N. 1). Der Begriff der Rechtsver- letzung umfasst jede unrichtige Anwendung und Auslegung des eidgenössischen oder kantonalen Rechts, sowie falsche Anwendung oder Nichtanwendung auslän- dischen Rechts. Gegenstand der Rechtskontrolle ist auch die Prüfung, ob die Schranken des Ermessens eingehalten sind, und die Prüfung der Verhältnismäs- sigkeit (DROESE, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetz- buch I, 7. Aufl. 2022, Art. 450a N. 11 m.w.H.; SCHMID, a.a.O., Art. 450a N. 3). Die Rüge der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts erlaubt eine umfassende Überprüfung des Sachverhalts, ohne auf die Willkürrüge beschränkt zu sein. Im Vordergrund stehen Rügen von aktenwidrigen Feststellungen. Beruht eine tatsächliche Feststellung auf unrichtiger Rechtsanwen- dung, kommt der Rügegrund der Rechtsverletzung zur Anwendung (DROESE, a.a.O., Art. 450a N. 12 f.). Die Rüge der Unangemessenheit ermöglicht eine umfas- sende Überprüfung der Handhabung des Ermessens durch die Vorinstanz (DROESE,

14 / 23 a.a.O., Art. 450a ZGB N. 14; SCHMID, a.a.O., Art. 450a N. 4). Die gerichtliche Be- schwerdeinstanz nimmt dabei eine Ermessenskontrolle innerhalb der rechtlichen Ermessensgrenzen vor. Darunter fällt auch die Beurteilung der Zweckmässigkeit oder der Angemessenheit der angefochtenen Anordnung, d.h. die Angemessen- heitskontrolle (DROESE, a.a.O., N 14 zu Art. 450a ZGB). Indessen dürfen sich bei der Überprüfung unbestimmter Rechtsbegriffe auch die kantonalen Rechtsmittelin- stanzen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, zurückhalten (BGE 135 II 384 E. 3.4.2). So hat auch eine Rechtsmittelbehörde, der volle Kognition zusteht, in Er- messensfragen einen Entscheidungsspielraum der Vorinstanz zu respektieren. Wenn es um die Beurteilung technischer oder wirtschaftlicher Spezialfragen geht, in denen die Vorinstanz über ein besonderes Fachwissen verfügt, kann den Be- schwerdeinstanzen zugebilligt werden, nicht ohne Not von der Auffassung der Vor- instanz abzuweichen, wobei das allerdings dort nicht gilt, wo von der Beschwerdein- stanz verlangt werden kann, über vergleichbare Fachkenntnisse wie die Vorinstanz zu verfügen (BGE 133 II 35 E. 3). Vor dem Hintergrund der vorangegangenen Aus- führungen ist es deshalb zulässig, dass die gerichtliche Beschwerdeinstanz bei der Ermessenskontrolle Zurückhaltung übt und ihr eigenes Ermessen "nicht ohne Not" an die Stelle desjenigen der Vorinstanz setzt (vgl. BGE 133 II 35 E. 3; DROESE, a.a.O., N 19 Art. 450a N. 19). 5.1.Vorab ist festzustellen, welche Anträge aufgrund der vom Beschwerdeführer abgeänderten Rechtsbegehren noch zu beurteilen sind. Anfechtungsobjekt der Be- schwerde vom 2. Juni 2023 war die Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen dem Beschwerdeführer mit seinen vier Kindern, welche in Abänderung der geneh- migten Vereinbarung vom Amtsgericht O.1._____ vom 7. März 2022 neu in Dispo- sitivziffer 1.A.a-d eines vorsorglichen Massnahmeentscheids der KESB Enga- din/Südtäler neu umschrieben wurde (act. B.2 [ZR1 23 77]). 5.2. Der Beschwerdeführer focht dabei in seinem Rechtsbegehren Ziff. 1 die Dis- positiv-Ziff. 1.A. lit. b teilweise an und beantragte mit Blick auf die Kinder E._____ und F._____ ein Besuchsrecht an jedem dritten Wochenende von Freitag, 18 Uhr, bis Sonntag, 18 Uhr, abwechslungsweise in der Umgebung der Kinder und an sei- nem Wohnort. Falls diese Wochenenden auf einen Feiertag fallen würden, würden E._____ und F._____ diese Tage beim Vater verbringen. Zudem wurde in Rechts- begehren Ziff. 2 beantragt, das Dispositiv mit einer Ferienregelung gemäss Ziff. I. 2. der Beschwerde zu ergänzen (act. A.1 [ZR1 23 77]). In der Folge wurde das Rechtsbegehren hinsichtlich des Orts der Besuchsrechtsausübung mit Eingabe vom 24. Juli 2023 (act. A.4 [ZR1 23 77]) modifiziert. Mit Eingabe vom 8. September 2023 erfolgte ein Teilrückzug durch Rückzug der Beschwerde im Rechtsbegehren

15 / 23 Ziff. 1 (act. A.7 [ZR1 23 77]). In Bezug auf die Ferienregelung mit E._____ und F._____ – beantragt im Rechtsbegehren Ziff. 2 – wurde die Beschwerde aber auf- rechterhalten. Gleichzeitig wurde neu beantragt, den Entscheid der KESB dahinge- hend zu ergänzen, dass E._____ und F._____ die Hälfte der gesetzlichen Feiertage (Ostern, Auffahrt, Pfingsten, 1. August, Weihnachten, Silvester/Neujahr) mit dem Beschwerdeführer verbringen, das heisst vom Vortag des Feiertags, 18 Uhr, bis zum letzten Feiertag oder Sonntag, 18 Uhr. Somit bildet nur noch die Ferien- und Feiertagsregelung für die Kinder E._____ und F._____ Gegenstand des Beschwer- deverfahrens ZR1 23 77. 5.3.Mit Entscheid der KESB Engadin/Südtäler vom 22. Juli 2024 wurde der in Dispositiv-Ziff. 1.A. geregelte persönliche Verkehr mit allen Kindern bis zum Vorlie- gen eines rechtskräftigen Entscheids in der Hauptsache sistiert (act. B.2 [ZR1 24 157]). Die Sistierung umfasste folglich auch die aufgrund der Nichtanfechtung bzw. des Teilrückzugs rechtskräftig gewordenen Regelungen des persönlichen Verkehrs. Dagegen erhob der Beschwerdeführer ebenfalls Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Sistierung und eventualiter die Rückweisung der Angelegenheit zur materiellen Neubeurteilung durch die Vorinstanz (act. A.1 [ZR1 24 157]). Nachdem nun von der KESB Engadin/Südtäler am 22. Juli 2024 als vorsorgliche Massnahme die Sistierung des gesamten persönlichen Verkehrs angeordnet worden ist, welche auch die Ausübung des Ferienrechts und die Feiertagsregelung mit den Kindern E._____ und F._____ betrifft, ist die Beurteilung der Beschwerdesache ZR1 23 77 vom Ausgang des Beschwerdeverfahrens ZR1 24 157 abhängig. Somit ist in einem ersten Schritt das Beschwerdeverfahren ZR1 24 157 zu behandeln. Bei Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der Sistierung wird die Beschwerde ZR1 23 77 gegenstandlos, bei Gutheissung indessen ist über die im Verfahren ZR1 23 77 noch aufrecht erhaltenen Begehren zu befinden. 6.1.Im Entscheid der Kollegialbehörde vom 22. Juli 2024 wurde zur Begründung der Sistierung im Wesentlichen ausgeführt, die mit Entscheid vom 4. Mai 2023 vor- sorglich festgelegte Regelung habe nie in der vorgesehenen Form durchgeführt werden können. Die Kinder hätten sich in unterschiedlichem Masse und in verschie- denen Konstellationen – jedoch anhaltend und vehement – seit Anbeginn gegen die erzwungenen Kontakte mit dem Vater gewehrt. Im Verlaufe der letzten beiden Jahre hätten sich die drei grösseren Kinder verbal und mit ihrem Verhalten gegen jegli- chen Kontakt mit dem Vater gewehrt und das jüngste Kind habe sich diesem Ver- halten angeschlossen. Die Kindesvertreterin habe sich dahingehend geäussert, dass die mit dem pendenten Verfahren verbundene Ungewissheit eine hohe Belas- tung für die Kinder sei. Bei den Eltern habe sich eine weitere Verhärtung gezeigt.

16 / 23 Vorliegend sei es während des laufenden Verfahrens nicht möglich, die Kinder unter Wahrung ihres Wohls und Schutzes zu persönlichen Kontakten mit dem Vater zu zwingen. Es sei daher im Sinne des Kindeswohls und zur Herstellung von Rechts- sicherheit angezeigt, die mit Entscheid vom 4. Mai 2023 vorsorglich erlassene Kon- taktregelung abzuändern und vorläufig kein geregeltes Besuchsrecht festzulegen. Von einer Weisung, auch zufälligen Kontakt zu vermeiden, wurde entgegen dem Antrag der Kindesvertreterin abgesehen (act. B.2 [ZR1 24 157]). 6.2.In seiner Beschwerde vom 2. August 2024 (vgl. act. A.1 [ZR1 24 157]) hält der Beschwerdeführer fest, der angefochtene Entscheid enthalte unzutreffende Sachverhaltsfeststellungen. Die vorsorgliche Massnahme habe im Wesentlichen wegen der Beiständin nie umgesetzt werden können. Es gehe vorliegend auch nur um die Kinder E._____ und F., sei doch mit Blick auf die Kinder C. und D._____ mit Entscheid vom 4. Mai 2023 gar kein Besuchsrecht angeordnet worden. Der Vater habe neue Anträge ins Hauptverfahren eingebracht. Er habe in der Folge jedoch auf die Stellungnahmen der Mutter sowie der Kindesvertreterin keine Stel- lung nehmen können und habe auch nicht davon ausgehen müssen, dass ein vor- sorglicher Entscheid gefällt werde. Vielmehr habe die KESB Engadin/Südtäler den Parteien am 18. Juli 2024 neue Instruktionen in Aussicht gestellt. Der Beschwerde- führer erachtet die vorsorgliche Sistierung des persönlichen Verkehrs als unverhält- nismässig und unangemessen. Der vollständige Entzug des Rechts auf persönli- chen Verkehr bilde die "ultima ratio" und komme nur in Betracht, wenn keine weniger einschneidenden Massnahmen zur Verfügung stünden. Die angeblichen Gewalter- fahrungen der Kinder seien unzutreffend. F._____ habe sich der ablehnenden Po- sition gegenüber dem Vater nur infolge der Einflussnahme durch die Geschwister angeschlossen. Mit fünf Jahren sei F._____ gar nicht in der Lage, selbstständig zu beurteilen, ob die persönlichen Kontakte zum Vater in seinem Interesse lägen oder nicht. Dasselbe gelte für die achtjährige E.. Es bestehe auch keine (Rechts- )Unsicherheit oder sonstige Belastung, da der Vater E. und F._____ nie zu Besuchen gezwungen habe. Bevor die KESB Engadin/Südtäler dem Beschwerde- führer das Recht auf persönlichen Verkehr vollständig entzogen hatte, hätte sie mil- dere Massnahmen wie beispielsweise die Einsetzung einer Beiständin, ein beglei- tetes Besuchsrecht oder begleitete Übergaben, Ermahnungen oder Weisungen an die Eltern und allenfalls an die beiden betroffenen Kinder oder eine sozialpädagogi- sche Familienbegleitung prüfen müssen (act. A.1 [ZR1 24 157]). 6.3.1. Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minder- jährige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr (Art. 273 Abs. 1 ZGB). Dieses kann aber in Anwendung von Art. 274 Abs. 2 ZGB

17 / 23 verweigert werden, wenn das Wohl des Kindes gefährdet wird. Allfällige Interessen der Eltern haben zurückzustehen (BGE 123 III 445 E. 3b; 122 III 406 E. 3a). Die Verweigerung oder der Entzug des persönlichen Verkehrs nach Art. 274 Abs. 2 ZGB bedarf konkreter Anhaltspunkte für die Gefährdung des Kindeswohls. Eine bloss abstrakte Gefahr einer möglichen ungünstigen Beeinflussung des Kindes reicht nicht aus. Gefährdet ist das Wohl des Kindes, wenn seine ungestörte körperliche, seelische oder sittliche Entfaltung durch ein auch nur begrenztes Zusammensein mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil bedroht ist. Erforderlich ist sodann, dass dieser Bedrohung nicht durch geeignete andere Massnahmen begegnet werden kann. Dies folgt aus dem Gebot der Verhältnismässigkeit, dem Verweigerung oder Entziehung des persönlichen Verkehrs als Kindesschutzmassnahme unterliegen (vgl. BGE 122 II 404 E. 3.b). 6.3.2. Die KESB trifft auch im Kindesschutzverfahren auf Antrag einer am Verfahren beteiligten Person oder von Amtes wegen alle für die Dauer des Verfahrens not- wendigen vorsorglichen Massnahmen (Art. 445 Abs. 1 i.V.m. Art. 314 ZGB). Art. 445 ZGB listet die zulässigen Massnahmen nicht abschliessend auf. Bei Kindesschutz- verfahren bzw. bei der vorsorglichen Regelung des persönlichen Verkehrs für die Dauer eines Abklärungsverfahrens ist dabei die Gefährdung des Kindeswohls massgebend und es ist selbstverständlich auch der Grundsatz der Verhältnismäs- sigkeit gegenüber allen Beteiligten besonders zu beachten. Denn durch eine vor- sorgliche bzw. superprovisorische Massnahme können Fakten im Hinblick auf den Endentscheid geschaffen werden. Die Prüfung dieser Voraussetzungen erfolgt je- doch lediglich aufgrund einer summarischen Beurteilung der Sach- und Rechtslage. Für die Anordnung einer vorsorglichen Massnahme genügt das Beweismass der Glaubhaftmachung (vgl. hierzu BGE 120 III 393 E. 4.c). Dies erscheint gerechtfer- tigt, weil der Rechtschutz schnell gewährt werden soll und "nur" für einen be- schränkten Zeitraum eingeräumt wird. Eine eingehende Auseinandersetzung, die den Entscheid in der Hauptsache praktisch vorwegnimmt, hat zu unterbleiben (vgl. MARANTA, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 445 N. 11). Es ist nachfolgend zu prüfen, ob die KESB Enga- din/Südtäler mit ihrer Anordnung auf Sistierung des Besuchsrechts in ihrer summa- rischen Beurteilung der Sach- und Rechtslage rechtswidrig gehandelt hat oder diese Anordnung sich als unangemessen (vgl. dazu E. 4) erweist. 6.4.Die KESB Engadin/Südtäler ordnete im Rahmen des laufenden ordentlichen Abklärungsverfahrens eine Befragung der Kinder durch I._____ von der J._____ (J.) an (act. C.2.4 [ZR1 24 157]). I. von der J._____ hielt in ihren Be- richten vom 10. und 11. April 2024 im Wesentlichen fest, dass die Kinder momentan

18 / 23 den Kontakt zum Vater ablehnen würden. Auf die Frage, welche Regelung betref- fend die persönlichen Kontakte zum Vater aus ihrer fachlichen Sicht im Sinne des Kindeswohl sei, gab sie eine differenzierte Empfehlung ab. Für C._____ sei es ak- tuell nicht möglich, eine Annäherung zuzulassen oder auszuhalten. Im Sinne des Kindeswohl sei es aktuell ratsam, C._____ Wunsch nach Autonomie durch den Va- ter nicht in Frage zu stellen (act. C.2.5 S. 4 [ZR1 24 157]). D._____ sei mit der derzeitigen Situation (also ohne Kontakt zum Vater) ebenfalls glücklich. Zukünftige Kontakte würden aber nicht gänzlich ausgeschlossen, sie dürften aus D.' Sicht aber nicht erzwungen werden, sondern müssten auf freiwilliger Basis erfolgen. Der persönliche Kontakt zwischen D. und dem Vater wird von I._____ nicht als grundsätzlich mit dem Kindeswohl unvereinbar eingeschätzt, sondern an ge- wisse Voraussetzungen geknüpft (act. C.2.6 S. 3 f. [ZR1 24 157]). In Bezug auf E._____ und F._____ hielt I._____ fest, dass solange nicht das dysfunktionale Ge- schehen auf Elternebene aufgearbeitet werde und es den Erwachsenen nicht ge- linge, einen neutraleren und reiferen Umgang miteinander zu finden, ein fortlaufen- der regelmässiger Kontakt die aktuelle intrafamiliäre Spannung aufrechterhalten oder sogar erhöhen würde (act. C.2.7 S. 3 und C.2.8 S. 3 [ZR1 24 157]). 6.5.Nach Ansicht der Kindesvertreterin ist die Sistierung des persönlichen Ver- kehrs gerechtfertigt, um die Situation zu deeskalieren. Die Kinder seien durch die ungeplanten Zusammentreffen überfordert und verunsichert. Es liege offenbar eine hochstrittige Elternschaft vor, wobei es zu offenen und verdeckten Feindseligkeiten sowie zu schweren, nicht bewiesenen Anschuldigungen über das Verhalten und die Erziehungspraktiken des anderen Elternteils komme. Um die vier Kinder nicht wei- terhin in einer ungeklärten Situation zu belassen, welche sie stark belaste, sei es gerechtfertigt, die vorsorgliche Massnahme zum Schutz der Kinder anzuordnen (act. A.3 S. 4 f. [ZR1 24 157]). 6.6.Aus den Verfahrensakten wird ersichtlich, dass ein erheblicher Aufwand in der Organisation eines jeden Kontakts zwischen dem Vater und den Kindern betrie- ben werden musste und die persönlichen Kontakte schliesslich ganz abgebrochen wurden (vgl. act. E.5 [ZR1 23 77]). Die persönlichen Kontakte konnten dabei keine Annäherung bewirken, vielmehr verschärfte sich der Konflikt über die Zeit, wobei die Abwehrhaltung der Kinder gegenüber dem Vater teilweise in offene Feindschaft mündete (act. E.2/62 [ZR1 23 77]). Des Weiteren stehen immer noch angebliche körperlichen Übergriffe im Raum (vgl. act. E.2/81 [ZR1 23 77]). Es kann die Mög- lichkeit einer Kindeswohlgefährdung jedenfalls noch nicht ausgeschlossen werden. Vor diesem Hintergrund ist die Einschätzung der Kindesvertreterin, wonach weitere Kontakte die Kinder gegenwärtig belasten würden, für das Obergericht nachvoll-

19 / 23 ziehbar. Dies bestätigte auch I._____ von der J._____ in ihren Berichten vom 10. und 11. April 2024. Ohne dass das dysfunktionale Geschehen auf Elternebene auf- gearbeitet werde und es den Erwachsenen gelinge, einen neutraleren und reiferen Umgang miteinander zu finden, würde ein fortlaufender regelmässiger Kontakt die aktuelle intrafamiliäre Spannung aufrechterhalten oder sogar erhöhen. Diese Vor- bedingungen müssten für eine Wiederaufnahme des Kontaktes erfüllt sein (act. C.13 [ZR1 23 77]). Es ist unter diesen Umständen nachvollziehbar, dass die KESB Engadin/Südtäler in einer summarischen Betrachtung der Sachlage von ver- änderten Umständen gegenüber dem Scheidungsurteil ausgegangen ist und den persönlichen Verkehr vorläufig sistiert hat. Nachdem für den Hauptentscheid noch weitere Sachverhaltsermittlungen anzustellen sind und für eine Wiederaufnahme regelmässiger Kontakte gemäss den Ausführungen von I._____ gewisse Vorbedin- gungen erfüllt sein müssen, ist es nachvollziehbar, dass die KESB Engadin/Südtäler die derzeitigen Umgangsrechte durch eine vorsorgliche Massnahme geregelt hat. Die Dringlichkeit ist insofern gegeben, als die weiteren notwendigen Schritte nach- vollziehbarerweise noch mehr Zeit benötigen und das Kindeswohl in dieser Zeit ge- währleistet sein muss. Mildere Massnahmen sind entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht er- kennbar. So ändern auch begleitete Übergaben nichts an der vehementen Ableh- nung der Kinder gegenüber jeglichen Kontaktversuchen seitens des Vaters, sofern nicht zuerst die zugrundliegenden Ursachen dieser Ablehnung behoben werden. Andere Massnahmen, wie die Einsetzung einer Beistandsperson mit weitergehen- den Kompetenzen oder eine sozialpädagogische Familienbegleitung sind zwar grundsätzlich begrüssenswert. Diese Massnahmen sind jedoch nicht als Alternative zur vorsorglichen Sistierung des persönlichen Verkehrs zu verstehen, sondern als Grundlage für eine spätere Wiederaufnahme der Besuche. Während des laufenden ordentlichen Verfahrens und bis zu dessen Abschluss ist demgegenüber auf die Empfehlungen von I._____ in ihren Berichten abzustellen. Sowohl D., E., F._____ als auch C._____ lehnen derzeit im Ergebnis – wenn auch mit differenzierter Begründung – einen Kontakt zum Beschwerdeführer ab. Ein Wieder- aufbau der persönlichen Kontakte muss gemäss den Ausführungen von I._____ an bestimmte Voraussetzungen bzw. an verschiedene Schritte gebunden werden (vgl. act. C.2-5 [ZR1 24 157], jeweils Antwort zur Frage, welche Regelung betreffend die persönlichen Kontakte zum Vater der fachlichen Meinung von I._____ nach im Sinne des Kindeswohls seien). Eine Fortführung der früher festgelegten Kontakte erscheint daher nicht zielführend. Vielmehr ist die vorsorgliche Sistierung der Be- suchskontakte durch die KESB Engadin/Südtäler in Würdigung der vorliegenden Beurteilungen nachvollziehbar. Daran ändert auch die positiv zu wertende Teil-

20 / 23 nahme des Beschwerdeführers am Kurs "Kinder im Blick" nichts (act. B.30 [ZR1 24 157]). 6.7.Der Beschwerdeführer sprach sich im Verfahren ZR1 24 77 betreffend Er- richtung der Beistandschaft für die Anordnung von Erinnerungskontakten zwischen ihm und den Kindern aus. Auf eine solche Anordnung ohne weitere Abklärungen ist vorliegend jedoch zu verzichten. Es wird die Aufgabe der KESB Engadin/Südtäler sein, allenfalls in Absprache mit der Beiständin im Hauptverfahren festzulegen, ob und ab welchem Zeitpunkt solche Erinnerungskontakte möglich und mit dem Kin- deswohl vereinbar sein werden. 6.8.Ferner rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 445 Abs. 1 ZGB, Art. 261 und Art. 268 Abs. 1 ZPO sowie der funktionellen Zuständigkeit. Gemäss der funktionellen Zuständigkeit sei für die Anordnung, Änderung oder Aufhebung von vorsorglichen Massnahmen stets diejenige Instanz zuständig, bei der das Hauptverfahren hängig sei. Vorliegend habe die KESB Engadin/Südtäler jedoch den persönlichen Verkehr zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Kindern bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids im Hauptverfahren sistiert. Damit habe die KESB Engadin/Südtäler ihre Kompetenz überschritten, da bei einem all- fälligen Weiterzug des Hauptentscheids die Zuständigkeit zum Erlass vorsorglicher Massnahmen auf die entsprechende Rechtsmittelinstanz übergehe (act. A.1 S. 16 f. [ZR1 24 157]). Gemäss Art. 268 Abs. 1 ZPO können vorsorgliche Massnahmen geändert oder auf- gehoben werden, wenn sich die Umstände geändert haben oder sich die vorsorgli- chen Massnahmen nachträglich als ungerechtfertigt erweisen. Abs. 2 hält sodann fest, dass mit Rechtskraft des Entscheides in der Hauptsache die Massnahmen von Gesetzes wegen dahinfallen. Ein Hauptentscheid ist vorliegend offensichtlich noch nicht ergangen, weshalb für den Erlass von vorsorglichen Massnahmen – bzw. für eine allfällige Anpassung bestehender Regelungen – weiterhin eine Zuständigkeit der KESB Engadin/Südtäler bestand. An der Zuständigkeit für die Anordnung oder Aufhebung von vorsorglichen Massnahmen änderte das bereits laufende Rechts- mittelverfahren ZR1 23 77 nichts. Es ist keine Rechtswidrigkeit im Vorgehen der Vorinstanz erkennbar. 6.9.1. Des Weiteren rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 274 Abs. 2 ZGB. Im Falle eines Ausschlusses des Besuchsrechts werde ausdrücklich empfoh- len, diese fortlaufend auf seine zeitliche Gültigkeit hin zu überprüfen. Indem die KESB Engadin/Südtäler eine solche Überprüfung auf unbestimmte Zeit aussch- liesse, verletze sie Art. 274 Abs. 2 ZGB.

21 / 23 6.9.2. Art. 274 ZGB hält nicht fest, dass die Verweigerung oder der Entzug des per- sönlichen Verkehrs nur für einen bestimmten Zeitraum zulässig wäre, dieser Zeit- raum festzulegen ist und fortlaufend überprüft werden muss. Die KESB Enga- din/Südtäler hat zwar das Recht auf persönlichen Verkehr "bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids in der Hauptsache" sistiert. Dies hindert sie jedoch nicht daran, bei veränderten Verhältnissen eine Wiederaufnahme des persönlichen Ver- kehrs anzuordnen bzw. die Sistierung wieder aufzuheben. Es versteht sich von selbst, dass die vorsorgliche Massnahme nur solange aufrechtzuerhalten ist, so- lange es das Kindeswohl gebietet. Eine Rechtsverletzung liegt aber durch die an- geordnete Sistierung bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids in der Hauptsache nicht vor. 7.Zusammengefasst ist der angefochtene Entscheid der KESB Engadin/Südtä- ler vom 22. Juli 2024 für den Zeitraum der Dauer des Hauptverfahrens weder rechts- widrig noch unangemessen. Die dagegen erhobene Beschwerde ZR1 24 157 ist daher abzuweisen. 8.Die Sistierung des persönlichen Verkehrs erfasst auch den mit Entscheid der KESB Engadin/Südtäler vom 4. Mai 2023 vorsorglich angepassten persönlichen Verkehr des Beschwerdeführers mit seinen Kindern (vgl. Dispositiv-Ziffer 1 des Ent- scheids vom 22. Juli 2024) und hob diesen auf. Mit der Abweisung der Beschwerde gegen den Entscheid vom 22. Juli 2024 erweist sich daher die Beschwerde ZR1 23 77, welche nach dem erfolgten Teilrückzug noch die Ausübung des Ferienrechts und die Feiertagsregelung betreffend die Kinder E._____ und F._____ umfasst, als gegenstandlos. Sie ist daher am Geschäftsverzeichnis abzuschreiben. 9.1.Die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens setzen sich aus den Gerichts- kosten sowie der Parteientschädigung zusammen (vgl. Art. 60 Abs. 5 EGzZGB i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. a und b ZPO). Sie sind von der unterliegenden Partei zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Wird das Verfahren als gegenstandslos abgeschrie- ben, werden die Prozesskosten grundsätzlich nach Ermessen verteilt (Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO). Dabei ist je nach Lage des Einzelfalles zu berücksichtigen, welche Partei Anlass zum Verfahren gegeben hat, welches der mutmassliche Prozessaus- gang gewesen wäre und bei welcher Partei die Gründe eingetreten sind, die dazu geführt haben, dass das Verfahren gegenstandslos wurde (HOFMANN/BAECKERT, in: Spühler/Tenchio/Infanger, Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessord- nung, 4. Aufl. 2024, Art. 107 N. 8). Im vorliegenden Fall unterliegt der Beschwerdeführer im Verfahren ZR 24 157 vollständig. Gleiches gilt für das gegenstandslos gewordene Verfahren ZR1 23 77,

22 / 23 bei welchem zudem schon ein Teilrückzug des Beschwerdeführers erfolgt war. Folglich rechtfertigt es sich, die gesamten Prozesskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens bestehen aus einer Gerichts- gebühr von CHF 1'500.00 sowie aus den Kosten der Kindesvertretung im Verfahren ZR1 24 157 (eine Kindesvertretung bestand im Verfahren ZR1 23 77 nicht). Die Kindesvertreterin hat für das Verfahren ZK1 24 157 eine Kostennote von CHF 2'004.15 eingereicht (act. G.4 [ZR1 24 157]). Diese ist angemessen, und zwar so- wohl hinsichtlich des geltend gemachten Zeitaufwands von 9 Stunden à CHF 200.00 als auch der Kleinspesenpauschale und der Mehrwertsteuer. 9.2.Aufgrund des Obsiegens steht der Beschwerdegegnerin für die Beschwerde- verfahren eine Parteientschädigung zu (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. b ZPO). Gemäss der eingereichten Honorarvereinbarung wurde ein Stundenansatz von CHF 270.00 zzgl. MWST und einer Kleinspesenpauschale von 4 % vereinbart (act. C.2 [ZR1 23 77] und act. G.2.1 [ZR1 24 157]). Der Stundenansatz bewegt sich im Rahmen des Zulässigen (Art. 3 Abs.1 Honorarverordnung [BR 310.250]), woge- gen praxisgemäss lediglich eine Spesenpauschale von 3 % zu entschädigen ist. Da keine Honorarnote eingereicht wurde, ist der zu entschädigende Aufwand praxis- gemäss anhand der Akten nach dem Umfang der notwendigen und tatsächlich ge- leisteten Arbeit sowie nach dem Mass der unumgänglichen Umtriebe und nach der objektiven Bedeutung der Streitsache zu bemessen. Im vorliegenden Fall erscheint für beide Verfahren zusammen ein Aufwand von rund 25 Stunden gerechtfertigt, woraus sich eine Parteientschädigung von pauschal CHF 7'500.00 inkl. Spesen und Mehrwertsteuer ergibt.

23 / 23 Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde ZR1 24 157 wird abgewiesen. 2.Die Beschwerde ZR1 23 77 wird als gegenstandslos geworden am Ge- schäftsverzeichnis abgeschrieben. 3.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 3'504.15 (Gerichtsgebühr von CHF 1'500.00 und Kosten der Kindesvertreterin von CHF 2'004.15) ge- hen zulasten von A.. 4.Rechtsanwältin Silvia Däppen (Kindesvertreterin) ist für das Beschwerdever- fahren zulasten des Kantons Graubünden (Obergericht) mit CHF 2'004.15 (inkl. Spesen und MWST; siehe Dispositivziffer 3) zu entschädigen. 5.A. wird verpflichtet, B._____ für die Beschwerdeverfahren ZR1 23 77 und ZR1 24 157 eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 7'500.00 (inkl. Spesen und MWST) zu bezahlen. 6.[Rechtsmittelbelehrung] 7.[Mitteilungen]

Zitate

Gesetze

33

Abs.1

  • Art. 3 Abs.1
  • Art. 445 Abs.1

Abs.2

  • Art. 274 Abs.2
  • Art. 298d Abs.2

EGzZGB

  • Art. 60 EGzZGB

GOG

  • Art. 122 GOG

HKs

  • Art. 5 HKs
  • Art. 15 HKs

IPRG

  • Art. 1 IPRG
  • Art. 62 IPRG
  • Art. 64 IPRG
  • Art. 79 IPRG
  • Art. 85 IPRG

ZGB

  • Art. 134 ZGB
  • Art. 273 ZGB
  • Art. 274 ZGB
  • Art. 298d ZGB
  • Art. 308 ZGB
  • Art. 314 ZGB
  • Art. 315b ZGB
  • Art. 443 ZGB
  • Art. 445 ZGB
  • Art. 450 ZGB
  • Art. 450a ZGB
  • Art. 450c ZGB
  • Art. 450f ZGB

ZPO

  • Art. 95 ZPO
  • Art. 106 ZPO
  • Art. 107 ZPO
  • Art. 125 ZPO
  • Art. 226 ZPO
  • Art. 261 ZPO
  • Art. 268 ZPO

Gerichtsentscheide

8