Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Entscheid vom 10. Juni 2025 mitgeteilt am 12. Juni 2025 ReferenzZR1 23 172 InstanzErste zivilrechtliche Kammer BesetzungCavegn, Vorsitz Michael Dürst und Schmid Christoffel Coray-Mosele, Aktuarin ParteienA._____ Beschwerdeführerin in Sachen B._____ GegenstandErrichtung Beistandschaft etc. Anfechtungsobj. Entscheid Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Nordbünden vom 20.11.2023, mitgeteilt am 28.11.2023
2 / 23 Sachverhalt A.A._____ ist die Mutter von B., geboren am _____ 2012. Sie übt die elterliche Sorge alleine aus. Nach der Flucht vor dem Krieg in O.1. am 19. März 2022 lebte sie zusammen mit B._____ und ihrer Mutter (bzw. Grossmutter von B.) zuerst sechs Monate in O.2., dann in O.3._____ und seit dem 21. April 2023 im Transitzentrum C.. Der Vater von B., von dem sich A._____ hat scheiden lassen, ist kurz vor ihrer Flucht verstorben. B.Aufgrund einer Gefährdungsmeldung der Kantonspolizei Graubünden vom 2. Februar 2023 betreffend B._____ eröffnete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Engadin/Südtäler (fortan KESB Engadin/Südtäler), ein Abklärungsverfahren. C.Mit Schreiben vom 19. Juni 2023 schloss die KESB Engadin/Südtäler das Abklärungsverfahren ohne Massnahme ab. D.Am 9. August 2023 meldete die Grossmutter von B._____ eine mögliche Gefährdung von B._____ bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Nordbünden (fortan KESB Nordbünden). In der Folge eröffnete die KESB Nordbünden ein Abklärungsverfahren, worüber A._____ mit Schreiben vom 14. August 2023 informiert wurde. E.Am 15. August 2023 erschien die Grossmutter unangemeldet bei der KESB Nordbünden und erneuerte ihre Gefährdungsmeldung. F.Nachdem A._____ zwei Gesprächstermine mit der KESB Nordbünden nicht wahrgenommen hatte und bei einem weiteren, angekündigten Termin im Transitzentrum C._____ nicht vor Ort gewesen war, konnte am 3. Oktober 2023 ein Gespräch mit ihr wie auch mit B._____ stattfinden. Weiter holte die KESB Nordbünden neben den Vorakten der KESB Engadin/Südtäler einen Schulbericht, Auskünfte vom Leiter des Transitzentrums C._____ sowie ergänzende Informationen von der Schule ein. Am 17. November 2023 wurde A._____ das rechtliche Gehör zur geplanten Massnahme gewährt. G.Mit Entscheid vom 20. November 2023 erkannte die KESB Nordbünden wie folgt: 1.Für B._____ wird eine Beistandschaft nach Kindesschutzrecht (Art. 308 ZGB) errichtet. 2.Die Beistandsperson hat die Aufgaben und Kompetenzen: a.die Mutter und B._____ im Rahmen der Erziehungsbeistandschaft (Art. 308 Abs. 1 ZGB) angemessen
3 / 23
zu beraten und zu unterstützen, insbesondere in den Bereichen
Betreuung, Persönlichkeitsentwicklung, angemessene
Erziehungsmethoden, gesundheitliche Entwicklung, Schule und
Ausbildung, Förderung von Begabungen und Interessen;
b.im Rahmen einer Beistandschaft mit besonderen Befugnissen
(Art. 308 Abs. 2 ZGB):
1.die sorgeberechtigte Mutter von B._____ in folgenden
Bereichen nötigenfalls zu vertreten:
2.sämtlichen an der Betreuung und Förderung von
B._____ Beteiligten als Ansprechperson zur Verfügung
zu stehen, mit diesen in Kontakt zu treten und sich mit
ihnen auszutauschen.
3.Die Beistandsperson wird aufgefordert, unverzüglich nach Erhalt der
Ernennungsurkunde sich die zur Erfüllung der Aufgaben nötigen
Kenntnisse zu verschaffen und mit der Mutter und B._____ persönlich
Kontakt aufzunehmen.
4.Die Beistandsperson ist gehalten:
a.der KESB alle zwei Jahre (erstmals per 30. Oktober 2025)
einen schriftlichen Rechenschaftsbericht (Ausführungen über
die Lage von B._____ und die Ausübung der Beistandschaft,
Ausblick mit Empfehlungen) einzureichen;
b.bei Hinweisen auf massgebliche Veränderungen der
Lebensumstände von B._____ während der
Rechenschaftsperiode die KESB mit einem Bericht zu
informieren und allenfalls ein geeignetes Vorgehen zu
empfehlen.
5.D._____ (Berufsbeistandschaft Plessur) wird zur Beiständin von
B._____ ernannt.
6.[Kosten]
7.[Rechtsmittelbelehrung; Entzug der aufschiebenden Wirkung der
Beschwerde, ausser in Bezug auf den Kostenpunkt]
8.[Mitteilungen]
H.Gegen diesen Entscheid erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin)
mit Eingabe vom 12. Dezember 2023 Beschwerde bei der KESB Nordbünden,
welche diese zuständigkeitshalber ebenfalls wie die Eingabe der
Beschwerdeführerin vom 22. Dezember 2023 an das Kantonsgericht von
Graubünden weiterleitete.
4 / 23 I.Ein Exemplar der Eingabe der Beschwerdeführerin an das Kantonsgericht von Graubünden vom 22. Dezember 2023 wurde der KESB Nordbünden zugestellt. J.Die KESB Nordbünden beantragte mit Beschwerdeantwort vom 18. Januar 2024 die Abweisung der Beschwerde, sofern darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss Gesetz. Die Beschwerdeantwort wurde der Beschwerdeführerin zugestellt mit dem Hinweis, dass kein weiterer Schriftenwechsel vorgesehen sei. K.Am 25. Januar 2024 reichte die KESB Nordbünden eine Aktennotiz über das Telefongespräch vom 23. Januar 2024 mit der Beiständin ein. Diese wurde der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht. L.Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 26. Januar 2024 an das Kantonsgericht von Graubünden wurde der KESB Nordbünden zur Kenntnis gebracht und eine Frist für eine allfällige Stellungnahme dazu angesetzt. Ebenfalls wurde der KESB Nordbünden die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 7. Februar 2024 zur Aktennotiz über das Telefongespräch vom 23. Januar 2024 zur Kenntnis zugestellt. M.Am 7. August 2024 reichte die Beiständin der KESB einen Zwischenbericht ein und gab zu Handen der KESB einige Empfehlungen ab, insbesondere für die Beibehaltung der Unterstützungsmassnahmen. Sie stellte Antrag auf Prüfung der Anordnung einer ambulanten Therapie für B._____ beim Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst sowie auf Anordnung der sozialpädagogischen Familienbegleitung sowie auch auf Platzierung in einer geeigneten Institution. N.Im Weiteren reichte die KESB Nordbünden am 16. Januar 2025 die in der Zwischenzeit produzierten Verfahrensakten ein. O.Am 1. Januar 2025 ist im Kanton Graubünden die Totalrevision des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 14. Juni 2022 (GOG; BR 173.000) vollumfänglich in Kraft getreten. Auf dieses Datum hin sind das Kantons- und das Verwaltungsgericht zum Obergericht des Kantons Graubünden zusammengelegt worden. Die hängigen Verfahren des Kantonsgerichts sind per 1. Januar 2025 auf das Obergericht übertragen worden (Art. 122 Abs. 5 GOG). Infolgedessen wurde die ursprüngliche Verfahrensnummer ZK1 23 172 zu ZR1 23 172 geändert. P.Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen und das Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf die Ausführungen in den Eingaben sowie auf die
5 / 23 Verfahrensakten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1.Internationale Zuständigkeit und anwendbares Recht 1.1.Bei B._____ wie auch bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um O.1._____ Staatsbürger. Damit liegt ein internationaler Sachverhalt vor. 1.2.1. Das Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IRPG; SR 291) regelt im internationalen Verhältnis die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte oder Behörden sowie das anzuwendende Recht, wobei völkerrechtliche Verträge vorbehalten sind (Art. 1 Abs. 1 lit. a und b sowie Art. 1 Abs. 2 IPRG). 1.2.2. Das Übereinkommen über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Massnahmen zum Schutz von Kindern vom 19. Oktober 1996 (Haager Kindesschutzübereinkommen, HKsÜ; SR 0.211.231.011), welches O.1._____ am 3. April 2007 bzw. die Schweiz am 27. März 2009 ratifiziert hatten und am 1. Februar 2008 bzw. am 1. Juli 2009 in Kraft trat, bestimmt den Staat, dessen Behörden zuständig sind, Massnahmen zum Schutz der Person oder des Vermögens des Kindes zu treffen, das von diesen Behörden bei der Ausübung ihrer Zuständigkeit anzuwendende Recht sowie das auf die elterliche Verantwortung anzuwendende Recht (Art. 1 Abs. 1 lit. a, b und c HKsÜ). Zu den in Abs. 1 genannten Massnahmen zählen insbesondere die Beistandschaft (Art. 3 lit. d HKsÜ). Anwendbar ist dieses Übereinkommen auf Kinder von ihrer Geburt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres (Art. 2 HKsÜ). 1.2.3. Zumal vorliegend die Errichtung einer Beistandschaft mit Entscheid vom 20. November 2023 für den rund 13 Jahre alten B._____ im Raum steht, der O.1._____ Staatsbürger ist und sich in der Schweiz aufhält, erweist sich das HKsÜ vorliegend in sachlicher, persönlicher, räumlicher und zeitlicher Hinsicht als anwendbar. 1.3.1. Art. 6 HKsÜ regelt explizit den Fall von Flüchtlingskindern und Kindern, die infolge von Unruhen in ihrem Land in ein anderes Land gelangt sind. Diesfalls üben die Behörden des Vertragsstaats, in dessen Hoheitsgebiet sich die Kinder demzufolge befinden, die Zuständigkeit für Massnahmen zum Schutz der Person des Kindes aus (Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 HKsÜ).
6 / 23 1.3.2. B._____ ist mit der Beschwerdeführerin vor dem Krieg in O.1._____ in die Schweiz geflohen. Entsprechend sind die schweizerischen Behörden zuständig für Massnahmen zu seinem Schutz. In der Schweiz nimmt die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die ihr im Zivilgesetzbuch zugewiesenen Aufgaben im Kindesschutz wahr, insbesondere das Betreiben der Berufsbeistandschaften (Art. 39 Abs. 2 und Art. 46 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch [EGzZGB; BR 210.100]). Die gebietsmässige Zuständigkeit der KESB Nordbünden für die Region Plessur, zu welcher O.6., wo sich das Transitzentrum C. befindet, zählt, ergibt sich aus Art. 2 Abs. 1 lit. c der Verordnung zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (KESV; BR 215.010). 1.4.1. Bei der Ausübung ihrer Zuständigkeit wenden die Behörden der Vertragsstaaten ihr eigenes Recht an. Soweit es der Schutz der Person oder des Vermögens des Kindes erfordert, können sie jedoch ausnahmsweise das Recht eines anderen Staates anwenden oder berücksichtigen, zu dem der Sachverhalt eine enge Verbindung hat (Art. 15 Abs. 1 und 2 HKsÜ). 1.4.2. Zumal vorliegend nicht ersichtlich ist, inwieweit der Schutz von B._____ bzw. sein Wohl es erfordern würde, dass O.1._____ Recht angewandt würde, kommt der Grundsatz des Gleichlaufs von Zuständigkeit und anwendbarem Recht und damit das Schweizerische Recht zur Anwendung. Dass ein Verfahren in O.1._____ betreffend Kindesschutzmassnahmen für B._____ hängig ist, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend und ist auch nicht bekannt. Damit verfängt die Rüge der Beschwerdeführerin, es sei nicht berücksichtigt worden, dass sie O.1._____ Staatsbürger seien (act. A.1 und A.2 S. 1), nicht. 2.Eintretensvoraussetzungen 2.1.Anfechtungsobjekt ist der Entscheid der KESB Nordbünden vom 20. November 2023, welcher sich auf Bestimmungen des Kindesrechts stützt. Gemäss Art. 314 Abs. 1 ZGB sind die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde im Kindesschutzverfahren sinngemäss anwendbar. Gegen Entscheide der Kindesschutzbehörde kann gestützt auf Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 450 Abs. 1 ZGB und Art. 60 Abs. 1 EGzZGB Beschwerde beim Obergericht von Graubünden erhoben werden. Innerhalb des Obergerichts liegt die Zuständigkeit gemäss Art. 9 der Verordnung über die Organisation und Geschäftsführung des Obergerichts (OGV; BR 173.010) bei der Ersten zivilrechtlichen Kammer.
7 / 23 2.2.Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage seit Mitteilung des Entscheids (Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 450b Abs. 1 ZGB). Gegen den am 28. November 2023 mitgeteilten Entscheid wurde am 22. Dezember 2023 und damit rechtzeitig Beschwerde erhoben. Art. 450 Abs. 3 ZGB bestimmt ferner, dass die Beschwerde schriftlich und begründet einzureichen ist. In formeller Hinsicht dürfen an Laienbeschwerden keine überhöhten Anforderungen gestellt werden. Ein von einer betroffenen urteilsfähigen Person unterzeichnetes Schreiben, aus dem das Anfechtungsobjekt ersichtlich ist und kurz hervorgeht, warum sie mit der getroffenen Anordnung ganz oder teilweise nicht einverstanden ist, sollte hinreichend sein (DROESE, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 450 N. 42 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 5A_922/2015 vom 4. Februar 2016 E. 5.1; Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001 ff., S. 7085). Aus der vorliegenden Beschwerde geht das Anfechtungsobjekt klar hervor und es lässt sich eruieren, weshalb die Beschwerdeführerin mit dem Entscheid der KESB Nordbünden nicht einverstanden ist. Die Laienbeschwerde genügt den formellen Anforderungen. 2.3.Beschwerdelegitimiert sind unter anderem die am Verfahren beteiligten Personen (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB). Am Verfahren beteiligt sind in erster Linie die von der Anordnung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde direkt betroffenen Personen, mithin die schutzbefohlenen, hilfsbedürftigen Personen. Im Bereich des Kindesschutzes können nebst den Kindern auch deren Eltern betroffene Personen sein (STECK, in: Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler [Hrsg.], FamKomm, Erwachsenenschutz, 2013, Art. 450 N. 21; SCHMID, Erwachsenenschutz Kommentar, 2010, Art. 450 N. 21; jüngst etwa Urteil des Bundesgerichts 5A_101/2023 vom 9. Juni 2023 E. 3.3.1 m.w.H.). Die Beschwerdeführerin ist als Kindsmutter vom angefochtenen Entscheid ohne Weiteres betroffen und daher beschwerdelegitimiert. Auf ihre Beschwerde ist einzutreten. 3.Verfahrensbestimmungen 3.1.Für das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz gelten primär die bundesrechtlichen Verfahrensbestimmungen des ZGB (Art. 450 ff. in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB) und subsidiär die vom Kanton erlassenen Verfahrensbestimmungen. Sofern weder das ZGB noch das EGzZGB eine Regelung enthalten, ist die ZPO sinngemäss anwendbar, soweit die Kantone nichts Anderes bestimmen (Art. 450f ZGB). Gemäss Art. 60 Abs. 5 EGzZGB gelten neben den kantonalen Ausführungsbestimmungen die Regelungen für die
8 / 23 zivilprozessuale Berufung sinngemäss, soweit das übergeordnete Recht nichts Anderes vorsieht. Demnach kann die Rechtsmittelinstanz gemäss Art. 316 Abs. 1 ZPO aufgrund der Akten und ohne Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung entscheiden. 3.2.Zu beachten sind im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 443 ff. ZGB i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB), soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält. Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Der Anwendungsbereich dieser zentralen Verfahrensgrundsätze bezieht sich auf sämtliche Verfahren vor der Kindesschutzbehörde und erstreckt sich nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses auch auf die Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (MARANTA, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 446 N. 40). 3.3.Die Geltung der unbeschränkten Untersuchungsmaxime hat zur Folge, dass Noven im gerichtlichen Beschwerdeverfahren voraussetzungslos zuzulassen sind (vgl. dazu DROESE, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 450a N. 7 m.w.H.). Dies hat das Bundesgericht in Bezug auf die subsidiär anwendbare Regelung für die Berufung (Art. 317 ZPO) in Verfahren mit uneingeschränkter Untersuchungsmaxime klargestellt (BGE 144 III 349 E. 4.2.1). 3.4.Das Obergericht hat im Weiteren die in der Zwischenzeit produzierten Verfahrensakten eingeholt, welche über das Verhalten von B._____ bis zum 16. Januar 2025 Auskunft geben. 4.Rügegründe 4.1.Mit Beschwerde können gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Ziff. 2) und Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Die Beschwerde ist ein vollkommenes Rechtsmittel, womit der angefochtene Entscheid in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend überprüft werden kann. Erweisen sich die Rügen als begründet, fällt die Beschwerdeinstanz in aller Regel einen reformatorischen Entscheid. Eine Rückweisung an die KESB ist zwar nicht ausgeschlossen, soll aber die Ausnahme bleiben (DROESE, a.a.O., Art. 450 N. 12). Dank der vollen Kognition der Beschwerdeinstanz, welche nach den
9 / 23 einschlägigen Verfahrensregeln auch selber Beweise abnehmen kann, können allfällige Mängel des vorinstanzlichen Verfahrens in zweiter Instanz grundsätzlich geheilt werden, so dass sich eine Rückweisung regelmässig erübrigt (vgl. für die Berufung Urteil des Bundesgerichts 5A_983/2020 vom 25. November 2020 E. 2). 4.2.Der Begriff der Rechtsverletzung umfasst jede unrichtige Anwendung und Auslegung des eidgenössischen oder kantonalen Rechts sowie falsche Anwendung oder Nichtanwendung ausländischen Rechts. Gegenstand der Rechtskontrolle ist auch die Prüfung, ob die Schranken des Ermessens eingehalten sind, und die Prüfung der Verhältnismässigkeit (DROESE, a.a.O., Art. 450a N. 10 f. m.w.H.). 4.3.Die Rüge der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts erlaubt eine umfassende Überprüfung des Sachverhalts, ohne auf die Willkürrüge beschränkt zu sein. Im Vordergrund stehen Rügen von aktenwidrigen Feststellungen. Beruht eine tatsächliche Feststellung auf unrichtiger Rechtsanwendung, kommt der Rügegrund der Rechtsverletzung zur Anwendung (DROESE, a.a.O., Art. 450a N. 12 f.). 4.4.Die Rüge der Unangemessenheit gemäss Art. 450a Abs. 1 Ziff. 3 ZGB ermöglicht es der gerichtlichen Beschwerdeinstanz, die Handhabung des Ermessens durch die Vorinstanz vollumfänglich zu überprüfen. Sie kann gegebenenfalls auch einfache Ermessensfehler, d.h. dem Einzelfall nicht genügend angepasste, unbefriedigende Entscheidungen, die nicht schlechthin unhaltbar und deshalb nicht willkürlich sein müssen, korrigieren. Die gerichtliche Beschwerdeinstanz nimmt dabei eine Ermessenskontrolle innerhalb der rechtlichen Ermessensgrenzen vor. Darunter fällt auch die Beurteilung der Zweckmässigkeit oder der Angemessenheit der angefochtenen Anordnung, d.h. die Angemessenheitskontrolle (DROESE, a.a.O., Art. 450a N. 14). Indessen dürfen sich bei der Überprüfung unbestimmter Rechtsbegriffe auch die kantonalen Rechtsmittelinstanzen, soweit das Gesetz nichts Anderes bestimmt, zurückhalten (BGE 135 II 384 E. 3.4.2). So hat auch eine Rechtsmittelbehörde, der volle Kognition zusteht, in Ermessensfragen einen Entscheidungsspielraum der Vorinstanz zu respektieren. Wenn es um die Beurteilung technischer oder wirtschaftlicher Spezialfragen geht, in denen die Vorinstanz über ein besonderes Fachwissen verfügt, kann den Rechtsmittelinstanzen zugebilligt werden, nicht ohne Not von der Auffassung der Vorinstanz abzuweichen, wobei das allerdings dort nicht gilt, wo von der Rechtsmittelinstanz verlangt werden kann, über vergleichbare Fachkenntnisse wie die Vorinstanz zu verfügen (BGE 133 II 35 E. 3; DROESE, a.a.O., Art. 450a N. 19).
10 / 23 4.5.Aus Gesagtem erhellt, dass sich das Obergericht von Graubünden bei der Angemessenheitsprüfung des angefochtenen Entscheids aufgrund des spezifischen Fachwissens sowie der umfassenden Sachverhaltskenntnis der KESB grundsätzlich in Zurückhaltung übt. Allerdings gilt das nicht unbeschränkt, ist es doch gerade Sinn und Zweck der Beschwerde gegen Entscheide der KESB, dass der Rechtsmittelinstanz volle Kognition zukommt und somit auch die Rüge der Unangemessenheit erhoben werden kann (vgl. Art. 450a Abs. 1 ZGB). 5.Beistandsperson für B._____ 5.1.Die KESB Nordbünden errichtete mit Entscheid vom 20. November 2023 eine Beistandschaft für B.. Der Beistandsperson wurden die Aufgaben und Kompetenzen übertragen bzw. eingeräumt, die Beschwerdeführerin im Rahmen der Erziehungsbeistandschaft angemessen zu beraten und zu unterstützen, insbesondere in den Bereichen Betreuung, Persönlichkeitsentwicklung, angemessene Erziehungsmethoden, gesundheitliche Entwicklung, Schule und Ausbildung, Förderung von Begabungen und Interessen. Im Rahmen der Beistandschaft mit besondere Befugnissen wurde der Beistandsperson eingeräumt, die Beschwerdeführerin in den Bereichen Freizeitgestaltung, inkl. Finanzierung, Schule, Ausbildung, Berufswahl sowie medizinische Behandlung und Betreuung zu vertreten sowie mit sämtlichen, an der Betreuung und Förderung von B. Beteiligten als Ansprechperson zur Verfügung zu stehen, mit diesen in Kontakt zu treten und sich mit ihnen auszutauschen. 5.2.1. Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Sie kann insbesondere die Eltern, die Pflegeeltern oder das Kind ermahnen, ihnen bestimmte Weisungen für die Pflege, Erziehung oder Ausbildung erteilen und eine geeignete Person oder Stelle bestimmen, der Einblick und Auskunft zu geben ist (Art. 307 Abs. 3 ZGB). Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt (Art. 308 Abs. 1 ZGB). Die Kindesschutzbehörde kann dem Beistand gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB besondere Befugnisse übertragen. 5.2.2. Wie jede Kindesschutzmassnahme setzt eine Beistandschaft voraus, dass das Wohl des Kindes gefährdet ist. Weiter ist nach dem Prinzip der Subsidiarität notwendig, dass diese Gefahr nicht von den Eltern selbst abgewendet werden kann (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Sodann verlangt der Grundsatz der
11 / 23 Verhältnismässigkeit, der das gesamte Kindesschutzrecht beherrscht, dass die verfügte Massnahme zur Abwendung der Kindeswohlgefährdung geeignet und erforderlich ist. Damit darf der Gefahr insbesondere nicht durch eine weniger einschneidende Massnahme nach Art. 307 ZGB vorgebeugt werden können (vgl. zum Ganzen BGE 140 III 241 E. 2.1; Urteile des Bundesgerichts 5A_765/2016 vom 18. Juli 2017 E. 3.1 m.H.a., 5A_656/2016 vom 14. März 2017 E. 4; 5A_7/2016 vom 15. Juni 2016 E. 3.3.1; allgemein zum Grundsatz der Verhältnismässigkeit vgl. statt vieler BGE 140 II 194 E. 5.8.2). 5.2.3. Das Subsidiaritätsprinzip ist Ausdruck des Gedankens des Vorrangs der Familie gegenüber staatlichen Eingriffen. Es sind vorab die Eltern gehalten, eine Gefährdung des Kindeswohls abzuwenden. Dabei sollen sie insbesondere die Angebote der öffentlichen und gemeinnützigen Jugendhilfe in Anspruch nehmen, wenn sie der Unterstützung bedürfen (vgl. Art. 302 Abs. 3 ZGB). Nur wenn die Eltern der Kindeswohlgefährdung nicht Abhilfe verschaffen, soll die Kindesschutzbehörde intervenieren (AFFOLTER-FRINGELI/VOGEL, Berner Kommentar, Die elterliche Sorge/Der Kindesschutz, 2016, Vorbem. Art. 307-327c N. 262 ff.; BREITSCHMID, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 307 N. 6). Kindesschutzmassnahmen sollen die elterlichen Bemühungen nicht ersetzen, sondern ergänzen (Urteil des Bundesgerichts 5A_765/2016 vom 18. Juli 2017 E. 3.2 m.w.H.) 5.2.4. Die Kindesschutzbehörden sind damit zur Zurückhaltung aufgerufen, sofern die Eltern einer Kindeswohlgefährdung effektiv begegnen. Kindesschutzmassnahmen orientieren sich allerdings stets am Wohl des Kindes und sind in die Zukunft gerichtet (Art. 307 Abs. 1 ZGB; Urteil des Bundesgerichts 5A_765/2016 vom 18. Juli 2017 E. 3.2 m.H.a. 5A_200/2015 vom 22. September 2015 E. 7.2.2). Der Kindesschutz verlangt daher ein vorausschauendes Handeln der Behörden. Diese sind gehalten, zum frühstmöglichen Zeitpunkt mit gezielten Massnahmen möglichst präventiv die festgestellte Kindeswohlgefährdung abzuwenden (AFFOLTER-FRINGELI/VOGEL, a.a.O., Vorbem. Art. 307-327c N. 260; BREITSCHMID, a.a.O., zu Art. 307 N. 5). 5.3.Die KESB Nordbünden begründete ihren Entscheid der Errichtung einer Beistandschaft für B._____ damit, dass die Beschwerdeführerin B._____ keine Sozialkontakte ausserhalb der Schule ermögliche und das Erlangen von Selbständigkeit nicht zulasse. Sie schränke seine Freiheit übermässig ein und behindere so altersentsprechende Entwicklungsschritte. B._____ zeige bereits Auffälligkeiten im Verhalten (niedrige Frustrationstoleranz). Es komme zwischen B._____ und der Beschwerdeführerin regelmässig zu lautstarken
12 / 23 Auseinandersetzungen. Er sei zudem übergewichtig und habe geäussert, Kopf- und Rückenschmerzen zu haben. Dennoch nehme die Beschwerdeführerin empfohlene medizinische Abklärungen nicht wahr. B._____ würde gerne Sport treiben und sein Gewicht reduzieren. Die Beschwerdeführerin ermögliche ihm jedoch keine angemessene Freizeitbeschäftigung. Stattdessen verbringe er unlimitiert viele Stunden mit Computerspielen. Die Beschwerdeführerin könne die Bedürfnisse von B._____ offensichtlich nicht erkennen beziehungsweise sei aufgrund eigener Belastungen und Ängste nicht in der Lage, den Bedürfnissen von B._____ gerecht zu werden und ihm eine altersentsprechende Entwicklung zu ermöglichen. Gegenüber den Fachpersonen sei die Beschwerdeführerin abweisend, ausweichend und nicht transparent. Sie habe kein Problembewusstsein, lehne Empfehlungen ab und empfinde diese als ungerechtfertigte, unnötige Einmischungen. Damit ergebe sich auch, dass die Unterstützung und Hilfe von freiwilligen Beratungsstellen und öffentlichen Diensten keine Wirkung erzielen könnten. Schliesslich erweise sich der andauernde Konflikt zwischen der Beschwerdeführerin und der Grossmutter als weitere erhebliche Belastung für B.. Dies auch angesichts des frühen Verlustes des Vaters, der Flucht aus O.1. nach Kriegsausbruch und der damit einhergehenden Entwurzelung (act. E.1 S. 3). 5.4.Die Beschwerdeführerin macht zusammengefasst geltend, sie erfülle immer die Pflicht einer Mutter, sei sich ihrer Verantwortung für ihr Kind bewusst, achte auf wichtige Belange ihres Sohnes, was sich in seinem guten Gesundheitszustand und seinem schulischen Erfolg zeige. Nach der Lektüre der in der Entscheidung aufgeführten Aufgabenliste halte sie die Ernennung einer Beistandsperson für ihre Familie für unangemessen (act. A.1 und A.2 S. 2). Die Beschwerdeführerin betont, sie sei emotional, geistig und körperlich gesund (act. A.3 S. 3). 5.5.1. Wie erwähnt ist für die Errichtung einer Kindesschutzmassnahme massgebend, ob damit einer Kindeswohlgefährdung angemessen begegnet werden kann. Zur Abklärung, ob das Wohl von B._____ gefährdet ist, hat die KESB Nordbünden vorliegend – entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin – nicht allein auf die Meldungen der Grossmutter vom 9. und 15. August 2023 (KESB-act. 60 und 62) abgestellt, sondern Erkundigungen bei der Schule von B._____ und beim Leiter des Transitzentrums C._____ eingeholt sowie sich ein eigenes Bild aufgrund von Gesprächen mit der Beschwerdeführerin und B._____ gemacht. Eine Entbindung vom Berufsgeheimnis für den zuständigen Arzt E._____ verweigerte die Beschwerdeführerin. Weitere Personen, die zum Thema qualifizierte Aussagen machen könnten, sind nicht ersichtlich. Die
13 / 23 KESB Nordbünden hat somit die Situation so umfassend wie möglich vom Zeitpunkt der Gefährdungsmeldung am 9. August 2023 bis zum Entscheid am 20. November 2023 abgeklärt. Von einem hastig getroffenen Entscheid, wie die Beschwerdeführerin moniert (act. A.3 S. 4), kann angesichts dessen nicht gesprochen werden. Soweit sie vorbringt, es hätten nur wenige Treffen mit ihr stattgefunden (act. A.1 und A.2 S. 1), ist ihr entgegen zu halten, dass sie drei Gesprächstermine verpasst hat (KESB-act. 52, 54, 55, 59 und 61), zwei Gespräche mit der KESB Nordbünden stattgefunden haben (KESB-act. 23 und 37) und sie ein weiteres Gespräch mit der KESB auch nicht wünschte. Damit ist darauf einzugehen, ob sich aus den Akten eine Gefährdung des Wohls von B._____ ergibt. 5.5.2. In Bezug auf medizinische Abklärungen von B._____ macht die Beschwerdeführerin geltend, sie folge allen Empfehlungen von Fachärzten (act. A.1 und A.2 S. 4). Sie liess B._____ denn auch auf Empfehlung der Lehrperson augenärztlich abklären, worauf ihm Ende Januar 2023 aufgrund einer leichten Sehschwäche ein Brillenrezept ausgestellt wurde (act. B.2). Eine entsprechende Brille besorgte sie jedoch nie, sondern führt dazu aus, der Optiker in O.4._____ sei wegen Renovation geschlossen gewesen (act. A.1 und A.2 S. 3; KESB-act. 23) bzw. äusserte im Gespräch mit der KESB Nordbünden, mit B.s Augen sei alles in Ordnung (KESB-act. 37). 5.5.3. Am 8. Juni 2023 stellte der Arzt E. B._____ aufgrund der Diagnose "3 Monate Schmerzen in den Füssen" eine Verordnung für neun Physiotherapiesitzungen aus (act. B.14). Den Hinweis der Grossmutter, trotz Diagnose nehme die Beschwerdeführerin die Physiotherapie für B._____ nicht wahr (KESB-act. 27), bestritt Letztere nicht, sondern legte dar, im April habe B._____ die Physiotherapie besucht, weil er sich den Fuss verrenkt habe, nach einer Woche in O.6._____ habe sie sich entschieden, die Therapie einzustellen. B._____ habe in der Schule viel zu tun gehabt (KESB-act. 37). Die Diagnose in der Verordnung vom 8. Juni 2023 zeigt jedoch, dass zu diesem Zeitpunkt weiterhin eine medizinische Notwendigkeit für eine Behandlung bestand. Soweit die Beschwerdeführerin weiter ausführt, B._____ bräuchte keine Physiotherapie, denn die Zerrung sei von selbst geheilt (KESB-act. 23), in den Sommerferien sei die Notwendigkeit entfallen (act. A.5 S. 5) und es sei nicht bekannt, ob die Krankenkasse die Kosten der Physiotherapie übernehme (act. A.5 S. 5), zeigt sich, dass sie immer andere Erklärungen vorbringt, warum die Behandlung abgebrochen wurde und sie der ärztlichen Empfehlung nicht gefolgt ist.
14 / 23 5.5.4. B._____ äusserte in der Anhörung vor der KESB Nordbünden, er sei in O.1._____ schlank gewesen, habe in der Schweiz zugenommen und wolle abnehmen (KESB-act. 38). Auch F._____ von der KESB Nordbünden bemerkte in der Aktennotiz betreffend das Einzelgespräch mit B._____ am 3. Oktober 2023 sein Übergewicht (KESB-act. 38) und die Beiständin versucht, den Besuch des Programms "Kinderleicht", ein ambulantes, interdisziplinäres Programm von Fachleuten für Kinder und Jugendliche mit Übergewicht (siehe https://www.verein- unbeschwert.ch/, zuletzt besucht am 6.3.2024), für B._____ zu ermöglichen (act. E.3). Dass es sich nicht um eine kurzfristige Gewichtszunahme handelt, zeigt sich daran, dass bereits im Bericht der Schule in O.3_____ vom 21. März 2023 Bedenken betreffend das überdurchschnittliche Gewicht und allgemeine Muskelschwäche geäussert wurden (KESB-act. 63/15). Diese Problematik der Adipositas – wie auch der Erkrankungen, die daraus resultieren können – blendet die Beschwerdeführerin aus, indem sie das Gewicht ihres Sohnes als "nahezu normal" beschreibt (act. A.1 und A.2 S. 3). 5.5.5. Angesichts dessen zeigt sich, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Haltung, es bestehe kein Bedarf an medizinischer Versorgung, B._____ sei gesund (act. A.2 S. 2), die Augen vor der Wirklichkeit verschliesst und nach eigenem Gutdünken unabhängig von der medizinischen Indikation solche in Anspruch nimmt bzw. ablehnt. 5.5.6. Zwar behauptet die Beschwerdeführerin, B._____ fühle sich immer gut, was alle empfohlenen ärztlichen Untersuchungen belegen würden, bzw. sei bei guter Gesundheit (act. A.1 und A.2 S. 4; act. A.5 S. 2), indes geht aus dem Bericht der Schule in O.5., wo B. zurzeit unterrichtet wird, hervor, dass er häufig in der Schule fehlt mit der Begründung, er sei krank (KESB-act. 34). Damit verhält sich die Beschwerdeführerin widersprüchlich. Ist B._____ tatsächlich so oft krank, stellen sich ernsthafte Bedenken zu seinem Gesundheitszustand, welche wiederum eine Notwendigkeit einer umfassenden medizinischen Abklärung indizierten, was die Beschwerdeführerin gerade nicht wahrnimmt. 5.5.7. Die Absenzen von B._____ sind von einer solchen Häufigkeit, dass die Schule mit der Beschwerdeführerin gemäss Bericht vom 3. Oktober 2023 bereits ein Gespräch führte, in welchem sie im Herbst 2023 nochmals explizit darauf hingewiesen wurde, dass der Schulbesuch obligatorisch sei (KESB-act. 34). Die Absenzen scheinen trotzdem nicht weniger geworden zu sein und zeitigten bereits Konsequenzen, denn im Januar 2024 berichtete die Beiständin, dass B._____ aufgrund seiner guten schulischen Kompetenzen per Februar 2024 in eine Regelklasse am Wohnort hätte integriert werden sollen, dies jedoch aufgrund der
15 / 23 vielen Absenzen und des daher verpassten Schulstoffes nicht möglich gewesen sei (act. E. 3). Diese Entwicklung zeigt auch, dass weiterhin kein Problembewusstsein bei der Beschwerdeführerin besteht. Soweit sie den langen Schulweg von O.6._____ bis O.5., wo B. eine Schule für O.1_____ Kinder besucht, moniert, welchen er mit dem Zug zurücklegt (act. A.1 und A.2 S. 3; act. A.3 S. 2), hat sie durch die fehlende Gewährleistung eines regelmässigen Unterrichtsbesuchs die weitere Inkaufnahme dieses Weges zu verantworten. Der Schulweg kann zudem kein Vorwand für häufige Absenzen sein. Bereits die Schule in O.3_____, wo B._____ im selben Dorf wie die Schule wohnte, erwähnte in ihrem Bericht vom 21. März 2023 mehrere unentschuldigte Schulabwesenheiten (KESB-act. 63/15). 5.5.8. Die Beschwerdeführerin beteuert, sie glaube, dass Unabhängigkeit ein notwendiger Bestandteil der gesunden Entwicklung eines Kindes sei, weshalb sie alle Manifestationen der Unabhängigkeit ihres Sohnes im täglichen Leben unterstütze und befürworte. Er sei ziemlich unabhängig. Es gebe keinen Grund zur Sorge (act. A.1 und A.2 S. 3). Im Alltag lässt sich dies indes nicht erkennen. Die Beschwerdeführerin begleitet B._____ gemäss Bericht der Schule in O.5._____ vom Oktober 2023 jeden Tag zur Schule, obwohl er allein gehen möchte (KESB- act. 34). Dies bemerkte auch G., der Leiter des Transitzentrums C., wie auch die interne Dolmetscherin (KESB-act. 32 und 52). Gemäss Auskunft der Lehrperson vom 1. November 2023 ist B._____ zu diesem Zeitpunkt allein zur Schule gekommen (KESB-act.29). Dies sollte auch der Beschwerdeführerin das Vertrauen geben, dass B._____ den Schulweg gut meistert und so zu mehr Selbständigkeit gelangt. Anders, als dies nach Darstellung der Beschwerdeführerin für die Nutzung der Dienste von O.7._____ gilt (act. A.6 S. 2), gibt es in der Schweiz kein Mindestalter für Kinder in Bezug auf die Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln, solange ein gültiges Billett vorliegt. Was das Verbot, das Transitzentrum C._____ um mehr als 100 Meter zu verlassen angeht, ist klarzustellen, dass B._____ dies in seiner Anhörung am 3. Oktober 2023 so äusserte (KESB-act. 38). Dass B._____ gemäss Aussage der internen Dolmetscherin keinen Schritt ohne die Kontrolle der Beschwerdeführerin machen könne und sehr behütet werde (KESB-act. 52), korreliert mit der Bemerkung von G., B. sei sehr unselbständig für sein Alter (KESB-act. 32), und dem Schulbericht, wonach die Beschwerdeführerin B._____ nicht "frei" bzw. "selbständig" lassen wolle (KESB-act. 34). Dazu gehörten auch sozialen Kontakte. Seit die Lehrperson mit der Beschwerdeführerin das Gespräch suchte, verbringt B._____ die Pausen immerhin nicht mehr sitzend bei der Beschwerdeführerin, sondern sucht den Kontakt zu anderen Kindern und zu den Lehrpersonen (KEBS-
16 / 23 act. 34). Doch auch Sozialkontakte ausserhalb der Schule sind von grosser Bedeutung für die gesunde Entwicklung von Kindern. Was diese anbelangt, beschränkt sich die Beschwerdeführerin darauf, zu bestreiten, dass sie B._____ keine solchen erlaube (act. A.1 und A.2 S. 2). Freunde von B._____ oder befreundete Familien in der Schweiz nannten sie keine. Sowohl der Leiter des Transitzentrums C., G., wie auch die interne Dolmetscherin wiesen unabhängig voneinander darauf hin, dass nach ihrem Wissen kein Kontakt zu anderen Bewohnern bestehe bzw. sich die Beschwerdeführerin nicht mit anderen Bewohnern verstehe. G._____ sieht B._____ nicht im Haus. B._____ befinde sich im Zimmer (KESB-act. 32 und 52). Auch B._____ selber gab an, nicht mit den anderen Kindern im C._____ zu sprechen (KESB-act. 38). Zumal – wie die Beschwerdeführerin ausführt – B._____ mit seinen Freunden aus O.1._____ via Messenger Kontakt gepflegt habe, dieser aber abrupt abgebrochen sei und sich B._____ nach Austausch gesehnt habe (KESB-act. 37), ist der Aufbau eines sozialen Umfelds in der Schweiz umso wichtiger. Dies gelingt am leichtesten im Rahmen von Freizeitaktivitäten. 5.5.9. B._____ äusserte sich dahingehend, dass er in der Freizeit von 08.00 bis 17.00 Uhr "game", unterbrochen vom Mittagessen (KESB-act. 38), was auch die Grossmutter in ihrer Gefährdungsmeldung beschrieb, indem sie angab, die Beschwerdeführerin setze B._____ keine Grenzen, u.a. in Bezug auf Medienzeiten, und er sei nur vor dem Computer (KESB-act. 27 und 62). Bereits die Lehrperson der Schule in O.3_____ vermutete eine Videospielsucht (KESB- act. 63/15). Angesprochen auf eine angemessene Freizeitbeschäftigung für B._____ angesichts seiner Adipositas und für die Förderung seiner Selbständigkeit äusserte sich die Beschwerdeführerin ausweichend. Anlässlich des Gesprächs vom 3. Oktober 2023 machte sie geltend, sie seien erst vor Kurzem nach O.6._____ gezogen und sie müsse sich zuerst noch erkundigen, welche Freizeitaktivitäten B._____ gefallen würden (KESB-act. 37). Der Umzug erfolgte jedoch schon im April, womit sie im Oktober bereits rund ein halbes Jahr in O.6._____ wohnten. Gleichzeitig führte sie aus, B._____ verbringe seine Freizeit aktuell mit Regenerieren, Zeichnen und Modellieren (KESB-act. 37). Dies beinhaltet indes keine Bewegung. Anlässlich der Anhörung am 17. November 2023 räumte sie ein, B._____ würde gerne schwimmen, aber da der Schulweg sehr weit und beschwerlich sei, sei ein Hobby zeitlich nicht möglich (KESB- act. 23). Auch diesbezüglich zeigt sich die Widersprüchlichkeit der Beschwerdeführerin. So meldete sie B._____ gemäss Bericht der Schule in O.5._____ vom Oktober 2023 an den Tagen, an welchen Schwimmunterricht stattfindet, immer "krank" und machte gleichzeitig geltend, er habe keine
17 / 23 Badehosen (KESB-act. 34). In ihren schriftlichen Eingaben an das Kantonsgericht von Graubünden legt sie dar, "Freizeit" sei ein sekundäres Problem vorübergehender Natur, das im Lauf der Zeit selbständig gelöst werden könne (act. A.1 und A.2 S. 1). Das Fehlen von Freizeit sei derzeit nicht relevant. Sie sei mit der Wahl ihres Sohnes einverstanden (act. A.1 und A.2 S. 3). Das fehlende Problembewusstsein wird nur punktuell durchbrochen, wenn sie in der Eingabe vom 22. Dezember 2023 ausführt, sie suche nach Hobbies in der Nähe des Wohnortes (act. A.3 S. 3), wobei diese Suche – wie erwähnt – bereits seit April 2023 anhält. 5.5.10. So zeigt sich, dass B._____ – abgesehen vom Besuch des Schulunterrichts – die gesamte Zeit mit der Beschwerdeführerin verbringt. Er führte aus, es komme vor, dass er und die Beschwerdeführerin sich laut stritten, dann würden die Nachbarinnen böse (KESB-act. 38). Auch die interne Dolmetscherin bemerkte am 18. September 2023 gegenüber F._____ von der KESB Nordbünden anlässlich des erfolglosen Gesprächsversuchs mit der Beschwerdeführerin im Transitzentrum C., dass sich B. und die Beschwerdeführerin tags zuvor heftig angeschrien hätten (KESB-act. 52). Die Meldung der Grossmutter vom 9. August 2023, wonach man B._____ oft weinen und schreien höre im Zimmer (KESB-act. 62), ist damit glaubhaft. Dazu kommt eine belastete Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihrer Mutter, der Grossmutter von B., was auch von G. bemerkt wurde (KESB-act. 32) und die Beschwerdeführerin nicht bestreitet. Zu honorieren ist, dass sie sich bemüht zeigt, alles Notwendige zu tun, um die Beziehung zu verbessern (act. A.1 und A.2 S. 3). Die Beschwerdeführerin sei daran erinnert, dass sie anlässlich der Anhörung vom 17. November 2023 selber ausführte, sie erhoffe sich eine Beruhigung der Situation mit der Grossmutter, wenn eine neutrale Person für B._____ zuständig sei (KESB-act. 23). Genau dies ist ein Effekt, der mit der Errichtung einer Beistandschaft erzielt werden soll. 5.5.11. Zu Recht weist die Vorinstanz auch auf eine Belastung von B._____ durch den Tod des Vaters und die Flucht vor dem Krieg hin. Die Beschwerdeführerin verkennt oder beschönigt die Situation, wenn sie ausführt, B._____ habe ihre Scheidung von seinem Vater zur Kenntnis genommen und scheine nicht darunter gelitten zu haben (KESB-act. 37). Denn B._____ äusserte in der Anhörung, dass es ihm nach dem Auszug des Vaters schlecht gegangen sei und er seinen Vater vermisst habe (KESB act. 38). Auch sagte er aus, er sei froh gewesen, als sie O.1_____ verlassen hätten und er die Bomben nicht mehr gehört habe (KESB- act. 38). Gewisse Belastungen der Beschwerdeführerin selber ergeben sich auch
18 / 23 aus den Akten, wonach Dr. med. H., Co-Chefarzt des I., sie am 10. Februar 2023 ärztlich einweisen liess (KESB-act. 63/16). Es ist weder ein Vorwurf noch beschämend, wenn die Scheidung, der Tod des Vaters von B., der Kriegsausbruch, die Flucht in ein fremdes Land und der dreimalige Wohnortswechsel innert kürzester Zeit auch an der Beschwerdeführerin nicht spurlos vorbeigegangen sind. 5.5.12. Die Beschwerdeführerin zeigt – wie punktuell bereits erwähnt – keine Einsicht in die Problematik, sondern rügt, die Missachtung der Bedürfnisse, Rechte und Pflichten von ihr und B. sei überraschend (act. A.3 S. 3). Die Vorinstanz wies daher zu Recht auf die mangelnde Einsichts- und Kooperationsbereitschaft der Beschwerdeführerin hin. Stattdessen bringt sie immer neue Argumente gegen die Beistandschaft vor. So führte sie in den Eingaben vom 26. Januar und 7. Februar 2024 aus, mit dem Entscheid der KESB verlöre sie das Recht auf ihre Wohnung in O.1._____ und dadurch die Registrierung sowie die Rechte an beweglichem und unbeweglichem Vermögen in O.1._____ (act. A.5 S. 2; act. A.6 S. 3). Inwiefern ein Zusammenhang zwischen der Errichtung einer Beistandschaft für B._____ – nicht für die Beschwerdeführerin selber – und dem Verlust ihrer Registrierung und ihrem Recht auf Eigentum besteht, ist nicht ersichtlich. Es sei darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführerin die elterliche Sorge mit der Errichtung einer Beistandschaft für B._____ nicht entzogen wird. 5.5.13. Aufgrund des Ausgeführten zeichnet sich nicht nur eine Gefährdung der gesunden Entwicklung und damit des Wohls von B._____ ab, sondern auch, dass der Beschwerdeführerin das Problembewusstsein bzw. die Einsicht fehlt, entsprechende Gegenmassnahmen zu ergreifen und so die Gefahr selber abzuwenden. Daran ändert auch nichts, dass die Beschwerdeführerin über einen Abschluss in Psychologie verfügt, Vorlesungen in Soziologie besucht und eine Ausbildung in künstlerischer Gestaltung habe (vgl. KESB-act. 37). Allein massgebend ist das Vorliegen einer Gefährdung im aktuellen Moment. Aus diesem Grund verfängt auch der Hinweis auf den Abschluss des Abklärungsverfahrens der KESB Engadin/Südtäler vom 19. Juni 2023 nicht, welcher festhielt, nach dem Umzug der Beschwerdeführerin und ihrer Familie nach O.6._____ am 21. April 2023 seien die Rückmeldungen des Transitzentrums und der Schule positiv gewesen, weshalb zu diesem Zeitpunkt keine Hinweise auf eine Kindswohlgefährdung vorlägen (act. B.1). Wie die vorangehenden Ausführungen zeigen, präsentierte sich die Situation im Herbst 2023 anders. Wie dargelegt, verlangt der Kindesschutz nach einem vorausschauenden Handeln der
19 / 23 Behörde. Kindswohlgefährdungen sollen möglichst präventiv abgewendet werden, womit aufgrund der aktuellen Lage Massnahmen indiziert sind. 5.5.14. Somit ist auch massgebend, ob sich die Kindeswohlgefährdung seit dem angefochtenen Entscheid der KESB verändert hat. Dies ist zu verneinen. Vielmehr ist dem Zwischenbericht Kindesschutz der Beiständin vom 7. August 2024 (act. E.4) zu entnehmen, dass weiterhin mehrere Bedürfnisse von B._____ deutlich eingeschränkt sind, unter anderem die Bewältigung der Entwicklungsaufgaben durch das Verhalten der Mutter stark eingeschränkt ist, die Mutter Unterstützungsmassnahmen wie den Besuch des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes oder die Unterstützung durch eine sozialpädagogische Familienbegleitung ablehnt und dass die Prognose von B._____ aufgrund seines Alters und der fehlenden Problemeinsicht schlecht aussehe (act. E.4, Zwischenbericht vom 7. August 2024 S. 3 f.). Auch die Aktennotizen über das Schulgespräch vom 4. September 2024 mit der Mutter und der Lehrperson sowie der weitere in den Verfahrensakten befindliche E-Mail- Verkehr, insbesondere vom 4. November 2024 über einen Vorfall in der Schule, zeigt auf, dass die Kindswohlgefährdung weiterhin besteht. Ein Termin beim KJP konnte auch im Herbst 2024 nicht organisiert werden, wie den am 16. Januar 2025 eingereichten Akten zu entnehmen ist (act. E.4). 5.6.Weiter zeigt sich insbesondere aufgrund der Erwägungen in den Ziffern 5.5, dass die mildere Massnahme der Erteilung von Weisungen für die Erziehung und Bestimmung von Personen oder Stellen, denen Einblick und Auskunft zu geben ist gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB, wirkungslos bzw. nicht zielführend ist, zumal der Beschwerdeführerin die Problemeinsicht und genügende Kooperationsbereitschaft fehlt. Der Gefährdung des Wohls von B._____ kann damit nicht mit einer milderen Massnahme als der Errichtung einer Beistandschaft begegnet werden. Nur am Rande sei bemerkt, dass, wenn sich die Mandatsführung weiterhin als sehr schwierig erweisen würde, wie die Beistandsperson mitteilte (act. E. 3), eventuell weitere Massnahmen zur Abwendung der Gefährdung des Wohls von B._____ zu prüfen wären. 5.7.1. Die KESB Nordbünden übertrug der Beistandsperson die Aufgabe bzw. Kompetenz, die Beschwerdeführerin und B._____ im Rahmen der Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 ZGB angemessen zu beraten und zu unterstützen, insbesondere in den Bereichen Betreuung, Persönlichkeitsentwicklung, angemessene Erziehungsmethoden, gesundheitliche Entwicklung, Schule und Ausbildung, Förderung von Begabungen und Interessen. Weiter übertrug die KESB Nordbünden im Entscheid vom 20. November 2023 der
20 / 23 Beistandsperson die besonderen Befugnisse, die Beschwerdeführerin nötigenfalls in den Bereichen Freizeitgestaltung (inkl. Finanzierung), Schule, Ausbildung und Berufswahl sowie medizinische Behandlung/Betreuung zu vertreten und erteilte der Beistandsperson die Kompetenz, für sämtliche an der Betreuung und Förderung von B._____ Beteiligten als Ansprechperson zur Verfügung zu stehen, mit diesen in Kontakt zu treten und sich mit ihnen auszutauschen (act. E.1 E. II.2). 5.7.2. Mit den einzelnen Befugnissen der Beistandsperson setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander bzw. macht keine Ausführungen. Diese erweisen sich jedoch ohne Weiteres als verhältnismässig. Wie die KESB Nordbünden fundiert begründet hat (vgl. act. E.2 E. II.2) und aus den Erwägungen zum Vorliegen einer Gefährdung des Wohls von B._____ (Ziffern 6.5.) hervorgeht, ist eine allgemeine Unterstützung der Beschwerdeführerin in ihrer Sorge um B._____ sowie besonders in den Bereichen Freizeitgestaltung, Schule und medizinischer Behandlung/Betreuung sowohl geeignet wie auch erforderlich, der Gefährdung des Wohls von B._____ entgegenzuwirken. Die Beistandsperson kann so die Beschwerdeführerin und B._____ bei der auch von ihr erwähnten Suche nach einem Hobby in der Nähe des Wohnortes unterstützen und die Finanzierung regeln. Die Gewährleistung des regelmässigen Besuchs des Schulunterrichts – wie auch des Turn- bzw. Schwimmunterrichts – ist von grosser Bedeutung für die Entwicklung von B., der gemäss Auskunft der Lehrperson gute schulische Leistungen erbringe und diesbezüglich über grosses Potential verfüge, worauf er stolz sein darf. Insbesondere die Ermöglichung des Übertritts in eine Regelklasse am Wohnort – was den regelmässigen Schulbesuch voraus- setzt – erweist sich als sehr erstrebenswert, zumal damit der lange Schulweg entfällt und B. Kontakt zu vielen Kindern an seinem Wohnort knüpfen kann. Zumal die häufigen Schulabsenzen mit Erkrankungen begründet werden, bis heute trotz Rezept keine Brille für B._____ besorgt und die verordnete Physiotherapie abgebrochen wurde, erweist sich auch die Vertretung und Unterstützung der Beschwerdeführerin in Bezug auf medizinische Behandlungen von B._____ als erforderlich. Die Beistandsperson kann der Beschwerdeführerin auch bei ihren Fragen zur Finanzierung der Physiotherapie (act. A.5 S. 5) behilflich sein. 5.8.Die Beschwerdeführerin sei nochmals darauf hingewiesen, dass sie anlässlich der Anhörung zu den geplanten Massnahmen am 17. November 2023 zu Recht bemerkte, dass sie sich eine Beruhigung der Situation mit der Grossmutter erhoffe, wenn eine neutrale Person für B._____ zuständig sei, und
21 / 23 sie sich mit der Massnahme einverstanden erklärte (KESB-act. 23), was zum Wohl von B._____ ist. 5.9.Im Ergebnis ist die Beschwerde abzuweisen. 6.Kosten 6.1.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gestützt auf Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilsachen (VGZ; BR 320.210) auf CHF 1'500.00 festgesetzt. 6.2.Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin als unterliegende Partei aufzuerlegen (Art. 60 Abs. 2 EGzZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Bei Vorliegen besonderer Umstände kann indes gemäss Art. 63 Abs. 3 EGzZGB auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet werden, sofern das Verfahren nicht mutwillig oder trölerisch eingeleitet worden ist. Besondere Umstände, die den teilweisen oder ganzen Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten rechtfertigen, können insbesondere bei Kindesschutzmassnahmen vorliegen, sofern das steuerrechtliche Reinvermögen der Eltern unter dem Freibetrag von CHF 50'000.00 bzw. für Alleinstehende unter dem Freibetrag von CHF 30'000.00 liegt (Art. 28 Abs. 1 lit. b der Verordnung zum Kindes- und Erwachsenenschutz [KESV; BR 215.010]). Dies ist vorliegend der Fall, zumal die Beschwerdeführerin auf Unterstützung durch die Sozialhilfe angewiesen ist (act. E.1 E. II.6). Eine mutwillige oder trölerische Einleitung des Verfahrens ist zu verneinen. Damit verbleiben die Kosten des Beschwerdeverfahrens beim Kanton Graubünden, wobei sie aus der Gerichtskasse des Obergerichts von Graubünden bezahlt werden. Zumal die Beschwerdeführerin mit ihren Anträgen unterliegt, ist ihr keine Entschädigung zuzusprechen. 7.Unentgeltlicher Rechtsbeistand Die Beschwerdeführerin bat darum, ihr "die Möglichkeit zu geben, die Dienste eines Anwalts in Anspruch zu nehmen" (act. A.1 S. 6, act. A.2 S. 6). Insofern beantragte sie die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands. Dies setzt voraus, dass die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint und die gerichtliche Bestellung einer Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistandes zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 117 und Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Während die Mittellosigkeit ohne Weiteres bejaht werden kann, muss die fehlende Aussichtslosigkeit angesichts der vorstehenden Erwägungen (vgl. insbesondere E. 5.5) verneint
22 / 23 werden. Entsprechend ist das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtbeistands abzuweisen.
23 / 23 Es wird erkannt: 1.Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtbeistands wird abgewiesen. 2.Die Beschwerde wird abgewiesen. 3.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500.00 verbleiben beim Kanton Graubünden (Obergericht). 4.A._____ wird keine Entschädigung zugesprochen. 5.[Rechtsmittelbelehrung] 6.[Mitteilungen]