Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_KG_999
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_KG_999, ZR1 2023 129
Entscheidungsdatum
05.02.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Urteil vom 05. Februar 2025 ReferenzZR1 23 129 InstanzErste zivilrechtliche Kammer BesetzungAebli, Vorsitzende Michael Dürst und Bäder Federspiel Bazzell, Aktuarin ParteienA._____ Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Christina Kotrba Sperling Legal GmbH, Postfach, Löwenstrasse 42, 8021 Zürich 1 gegen B._____ Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Regula Jäggi Zürcherstrasse 8, 5620 Bremgarten GegenstandEheschutz Anfechtungsobj. Entscheid der Einzelrichterin am Regionalgericht Maloja vom 18. September 2023, mitgeteilt am 18. September 2023 (Proz. Nr. 135-2022-271)

2 / 49 Sachverhalt A.A._____ und B._____ sind die verheirateten und seit Mitte August 2021 ge- trennten Eltern von C., geboren am _____ 2015, und D., geboren am _____ 2019. B._____ stellte am 24. Juni 2022 ein Eheschutzgesuch beim Regio- nalgericht Maloja, zu dem A._____ am 3. August 2022 Stellung nahm. Nach der Eheschutzverhandlung vom 17. November 2022 erfolgten weitere schriftliche Ein- gaben. Den von der Einzelrichterin den Parteien am 19. April 2023 unterbreiteten Vergleichsvorschlag (Entwurf einer Trennungsvereinbarung) lehnte A._____ im Punkt Unterhalt ab. Ihren Gegenvorschlag nahm B._____ nicht an. Am 18. Septem- ber 2023 erging der Entscheid der Einzelrichterin, welcher die beiden Kinder unter alternierende Obhut mit je hälftigen Betreuungsanteilen stellte und A._____ zu Bar- unterhaltsbeiträgen an die Töchter verpflichtete. In den mit Berufung angefochtenen Punkten lautet der Entscheid wie folgt: 1.[Feststellung Getrenntleben] 2.[Zuweisung ehelicher Wohnung und Mobiliar] 3.[Anordnung alternierender Obhut und gemeinsamer elterlicher Sorge] 4.Es wird festgestellt, dass C._____ und D._____ ihren Wohnsitz in der Gemeinde O.1._____ haben. 5.[Regelung der Betreuungsanteile, Ferien und Feiertage] 6.6.1. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller zuguns- ten von C._____ und D._____ für die Dauer der Aufhebung des gemein- samen Haushaltes ab 1. Oktober 2023 folgende Barunterhaltsbeiträge (exkl. Kinderzulagen) zu bezahlen:

  • Für C._____: CHF 1'315.-
  • Für D._____: CHF 1'290.- 6.2. Die Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Die Familienzulagen und Betreuungs- zulagen sind im Unterhaltsbeitrag nicht geschuldet. Art. 179 Abs. 1 so- wie Art. 286 Abs. 2 und 3 ZGB bleiben vorbehalten. Die Gesuchsgeg- nerin hat die genannten Unterhaltsbeiträge gestützt auf Art. 277 Abs. 2 ZGB über die Volljährigkeit hinaus weiterhin zu erbringen, bis die Erstausbildung des jeweiligen Kindes ordentlicherweise abgeschlossen ist. 6.3. Die Parteien werden verpflichtet, sich an ausserordentlichen Kosten der Kinder im Umfang von 1/4 (Vater) und 3/4 (Mutter) zu beteiligen, soweit diese Kosten notwendig sind und nicht von Dritten übernommen werden oder soweit sie sich vorgängig über diese Kosten abgesprochen haben. 6.4. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 6.1. hiervor basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik per August 2023 von 106.4 / Basis Dezember 2020 = 100 Punkte. Die An- passung der Unterhaltsbeiträge an die Indexierung erfolgt jeweils auf den 1. Januar eines jeden Kalenderjahres, erstmals per 1. Januar 2024,

3 / 49 ausgehend vom jeweiligen Indexstand per Ende November des Vorjah- res, und zwar nach folgender Formel: Neuer UB = alter UB x neuer Index / 106.4. Weist die Ehefrau nach, dass sich ihr Einkommen nicht im Um- fang der Teuerung erhöht hat, werden die Unterhaltsbeiträge nur pro- portional zur tatsächlichen Einkommenssteigerung angepasst. Bei un- verändertem Einkommen entfällt eine Anpassung. 7.[Feststellung, dass kein Betreuungsunterhalt geschuldet ist] 8.Die Gesuchsgegnerin wird rückwirkend verpflichtet, dem Gesuchsteller zugunsten von C._____ und D._____ für den Zeitraum von 1. Juni 2022 bis 30. September 2023 folgende Barunterhaltsbeiträge (exkl. Kinder- zulagen) zu bezahlen:

  • für C._____: CHF 21'040.-
  • für D._____: CHF 20'640.- Die rückständigen Unterhaltsbeiträge von insgesamt CHF 41‘680.- sind an den Gesuchsteller innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des Eheschutzentscheides zu bezahlen. 9.[Hälftige Anrechnung der Erziehungsgutschriften]
  1. [Verzicht auf nachehelichen Unterhalt]
  2. [Anordnung Gütertrennung]
  3. Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 4'000.- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
  4. [Rechtsmittelbelehrungen]
  5. [Mitteilungen] B.Gegen diesen Entscheid erhob A._____ (nachfolgend: Berufungsklägerin) am 2. Oktober 2023 (Abgabezeitpunkt, Art. 143 Abs. 2 ZPO) Berufung an das Kan- tonsgericht von Graubünden und stellte folgende Berufungsanträge:
  6. Dispositiv-Ziff. 4 sei aufzuheben und der Wohnsitz der Kinder C._____ und D._____ sei bei der Mutter festzusetzen. 2.Dispositiv-Ziff. 6.1 und 8 seien aufzuheben und die Berufungsklägerin sei zu verpflichten, an den Unterhalt der Kinder ab 1. Juni 2022 folgende Barunterhaltsbeiträge (exkl. Kinderzulagen) zu bezahlen:
  • Für C._____ CHF 240
  • Für D._____ CHF 70 3.Dispositiv-Ziff. 6.2. sei aufzuheben und mit folgender Fassung zu erset- zen: «Die Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Die Familienzulagen und Betreuungs- zulagen sind im Unterhaltsbeitrag nicht geschuldet. Art. 179 Abs. 2 so- wie Art. 286 Abs. 2 und 3 ZGB bleiben vorbehalten» 4.Dispositiv-Ziff. 6.3. sei aufzuheben.

4 / 49 5.Eventualiter sei Dispositiv-Ziff. 6.3 aufzuheben und die Parteien seien zu verpflichten, sich an den ausserordentlichen Kosten der Kinder je hälftig zu beteiligen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten des Berufungsbeklagten. C.B._____ (nachfolgend: Berufungsbeklagter) stellte mit Berufungsantwort vom 3. November 2023 folgende Anträge: 1.Ziff. 1-5 des Rechtsbegehrens der Berufungsschrift vom 2. Oktober 2023 seien abzuweisen. 2.Ziff. 4, 6.1 und 8 des Entscheides der Einzelrichterin des Regionalge- richts Maloja vom 18. September 2023 seien aufzuheben und durch fol- gende Neuregelungen zu ersetzen:

  • Ziff. 4: Es wird festgestellt, dass C._____ und D._____ ihren Wohn- sitz beim Vater haben.
  • Ziff 6.1: Die Berufungsklägerin wird verpflichtet, dem Berufungsbe- klagten zu Gunsten von C._____ und D._____ für die Dauer der Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes ab 1. Oktober 2023 fol- gende monatliche Barunterhaltsbeiträge (exklusive Kinderzulagen) zu bezahlen:
  • für C._____ CHF 2'040
  • für D._____ CHF 2'022
  • Ziff. 8: Die Berufungsklägerin wird rückwirkend verpflichtet, dem Be- rufungsbeklagten zugunsten von C._____ und D._____ für den Zeitraum vom 1. Juni 2022 bis 30. September 2023 folgende Bar- unterhaltsbeiträge (exklusive Kinderzulagen) zu bezahlen:
  • für C._____ CHF 32’640
  • für D._____ CHF 32'352 Die rückständigen Unterhaltsbeiträge von insgesamt CHF 64'992 sind an den Berufungsbeklagten innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechts- kraft des Eheschutzentscheides zu bezahlen. 3.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer zu- lasten der Berufungsklägerin. D.Die Berufungsklägerin reichte am 21. November 2023 eine Replik und der Berufungsbeklagte am 5. Dezember 2023 eine Duplik ein; jeweils mit unveränder- ten Anträgen. E.Im Rahmen des Replikrechts bezog die Berufungsklägerin am 11. Dezember 2023 Stellung, woraufhin sich der Berufungsbeklagte am 27. Dezember 2023 eben- falls erneut äusserte.

5 / 49 F.Am 13. September 2024 und am 26. September 2024 erfolgten Noveneinga- ben des Berufungsbeklagten, mit denen er die Jahresrechnung 2023 der E._____ sowie die Stellungnahme der Kindesvertreterin vom 19. September 2024 einreichte. G.Die Berufungsklägerin reichte am 30. September 2024 eine Stellungnahme zu den Noveneingaben ein, zu welcher der Berufungsbeklagte am 25. Oktober 2024 Stellung bezog. H.Die Rechtsvertreterin des Berufungsbeklagten, Rechtsanwältin Martina Schmid, teilte am 6. Dezember 2024 die Abgabe ihres Mandates mit. Rechtsanwäl- tin Regula Jäggi informierte am 9. Dezember 2024 über die Übernahme desselben. I.Die Vorsitzende informierte die Parteien mit Schreiben vom 11. Dezember 2024 darüber, dass sich das Verfahren in der Phase der Urteilsberatung befindet. J. Am 1. Januar 2025 ist im Kanton Graubünden das Gerichtsorganisationsge- setz vom 14. Juni 2022 (GOG; BR 173.000) in Kraft getreten. Auf diesen Zeitpunkt hin sind das Kantons- und das Verwaltungsgericht zum Obergericht des Kantons Graubünden zusammengelegt worden. Die hängigen Verfahren des Kantonsge- richts sind per 1. Januar 2025 auf das Obergericht übertragen worden (Art. 122 Abs. 5 GOG). Dabei hat die Verfahrensnummer von ZK1 23 129 auf ZR1 23 129 geändert. K.Die Vorsitzende setzte den Parteien mit Verfügung vom 16. Januar 2025 eine Frist bis zum 27. Januar 2025, innerhalb der sie gemäss Art. 7 Abs. 3 EGzZPO ei- nen Entscheid in Dreierbesetzung beantragen konnten; andernfalls dieser in einzel- richterlicher Kompetenz gefällt würde. Mit Eingabe vom 27. Januar 2025 beantragte die Berufungsklägerin, dass über die Berufung in Dreierbesetzung zu entscheiden sei. L. Die Sache erweist sich als spruchreif. Die vorinstanzlichen Verfahrensakten (Proz. Nr. 135-2022-271) sind beigezogen. Erwägungen 1.Prozessuales 1.1.Der angefochtene Eheschutzentscheid stellt einen erstinstanzlichen Endent- scheid dar, der mit Berufung angefochten werden kann (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). Er wurde den Parteien am 18. September 2023 begründet mitgeteilt. Zum Beweis der Berufungserhebung innert Frist offeriert die Berufungsklägerin das von ihr ein- gereichte Exemplar des vorinstanzlichen Entscheids. Darauf ist als Eingangsdatum

6 / 49 der 20. September 2023 vermerkt (vgl. act. B.1), was mit dem bei den vorinstanzli- chen Akten liegenden Zustellnachweis übereinstimmt (vgl. RG-act. IV.2). Ausge- hend davon begann die 10-tägige Frist am 21. September 2023, womit sich die am 2. Oktober 2023 per IncaMail übergebene Berufung als fristgerecht erweist (vgl. act. A.1, 2; Art. 142 Abs. 1 und 3, Art. 143 Abs. 2 ZPO und Art. 314 Abs. 1 aZPO). Da neben dem Kindesunterhalt und den ausserordentlichen Kinderkosten auch die Festlegung des Wohnsitzes der Kinder angefochten wurde, ist die Sache insgesamt als nicht vermögensrechtlich zu behandeln und die Berufung unabhängig vom Streitwert zulässig (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_435/2019 vom 19. Dezember 2019 E. 1). 1.2.Rechtsmittelinstanz war bei Einreichung der Berufung noch das Kantonsge- richt von Graubünden. Per 1. Januar 2025 ist das Verfahren auf das Obergericht des Kantons Graubünden übertragen worden (Art. 122 Abs. 5 GOG). Die vorlie- gende Streitigkeit fällt in die Zuständigkeit der erkennenden Kammer des Oberge- richts (Art. 9 Abs. 1 lit. a OGV [BR 173.010]). Das Obergericht entscheidet gestützt auf den Antrag der Berufungsklägerin (act. D.26) in Dreierbesetzung (Art. 7 Abs. 3

EGzZPO [BR 320.100]). Die übrigen Prozessvoraussetzungen sind gegeben. Auf die Berufung ist einzutreten. 1.3.Mit der Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung, die unrichtige Feststellung des Sachverhalts und die Unangemessenheit des angefochtenen Ent- scheides gerügt werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt entsprechend diesen Berufungsgründen über umfassende Kognition; sie kann die gerügten Män- gel frei und unbeschränkt prüfen, was bedeutet, dass sie weder an die von den Parteien vorgebrachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebun- den ist (vgl. REETZ, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommen- tar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, Art. 310 N. 5 f.). 1.4.Da es im vorliegenden Berufungsverfahren um Kinderbelange in einer fami- lienrechtlichen Angelegenheit geht, erforscht das Gericht den Sachverhalt in An- wendung von Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO von Amtes wegen (uneingeschränkte Un- tersuchungsmaxime) und entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge (Offizial- maxime). Neue Tatsachen und Beweismittel sind bis zur Urteilsberatung zu berück- sichtigen (Art. 317 Abs. 1 bis i.V.m. Art. 407f ZPO). Daher sind die von den Parteien eingereichten Noven ohne Weiteres zulässig. 1.5.Das Gericht entscheidet nach freier Würdigung der Beweise (Art. 157 ZPO). Im Eheschutzverfahren ist kein strikter Beweis bzw. volle Überzeugung des Gerichts erforderlich, sondern es genügt, die behaupteten Tatsachen glaubhaft zu machen

7 / 49 (vgl. BGE 138 III 97 E. 3.4.2; 127 III 474 E. 2b.bb). Glaubhaft gemacht ist eine Tat- sache dann, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit für ihr Vorhandensein spricht, selbst wenn die Möglichkeit besteht, dass sich die Tatsache nicht verwirklicht haben könnte (vgl. BGE 132 III 715 E. 3.1; 130 III 321 E. 3.3 mit Hinweisen). 1.6.Der Berufungsbeklagte beantragt die Abweisung der Berufung und stellt darüber hinaus eigene Anträge. Zwar kann gemäss revidierter ZPO in Eheschutz- verfahren Anschlussberufung erhoben werden (Art. 314 Abs. 2 i.V.m. Art. 271 lit. a ZPO). Mangels spezieller Übergangsbestimmung gilt dies im vorliegenden, vor In- krafttreten der revidierten ZPO anhängig gemachten Berufungsverfahren (Art. 404 i.V.m. Art. 407f ZPO e contrario) noch nicht und eine Anschlussberufung ist ausge- schlossen (Art. 314 Abs. 2 aZPO). Dem Berufungsbeklagten ist es daher verwehrt, mit der Berufungsantwort eigene Anträge zu stellen. Es ist ihm indes erlaubt, Erwä- gungen des vorinstanzlichen Entscheides mit Blick auf eine abweichende und für ihn nachteilige Beurteilung der Sache durch die Berufungsinstanz vorsorglich zu kritisieren und Fehler des erstinstanzlichen Entscheids zu rügen. Dabei dürfen sämtliche Berufungsgründe in der Berufungsantwort geltend gemacht werden (REETZ, a.a.O., Art. 312 N. 12). Vorliegend erübrigt sich die Differenzierung zwi- schen dem Nichteintreten auf die Anträge aufgrund des Verbots einer Anschluss- berufung und der Prüfung der zulässigerweise erhobenen Rügen, da aufgrund der in Kinderbelangen geltenden Offizialmaxime ohnehin keine Bindung an diese An- träge bestehen würde und dank dem Fehlen des Verschlechterungsverbots (refor- matio in peius; statt vieler vgl. BGE 137 III 617 E. 4.5.3) auch ein Urteil zulasten der Berufung führenden Partei möglich ist. Entsprechend erübrigt sich ein formelles Nichteintreten und die Anträge des Berufungsbeklagten werden nach Treu und Glauben im Sinne vorsorglicher Rügen ausgelegt. 2.Wohnsitzfestlegung 2.1.Die Vorinstanz erwog, die Eltern würden nicht nur in der gleichen Gemeinde, sondern auch an derselben Strasse in O.1._____ wohnen, ohne das baldige Um- zugspläne kundgetan worden seien. Beide Töchter würden ihre wichtigsten fami- liären und ausserfamiliären Bindungen (Familie, Kita, Schule, etc.) zweifelsfrei in O.1._____ haben. Die Frage, bei welchem Elternteil das Kind seinen Wohnsitz habe, sei ohne Bedeutung, wenn beide Eltern diesen in derselben Gemeinde hät- ten; die Gemeinde sei für den Wohnsitz massgeblich und nicht die genaue Adresse. Es genüge daher festzuhalten, dass sich der Wohnsitz der Kinder aktuell in der Ge- meinde O.1._____ befinde. Angesichts der zeitlich beschränkten Regelungsdauer eines Eheschutzentscheides bestehe kein Rechtsschutzinteresse an einer Rege- lung, die den Wohnsitz der Kinder demjenigen des einen oder anderen Elternteils

8 / 49 zuordne. Im Falle eines Umzuges sei die Gesamtsituation und die Aufrechterhaltung der alternierenden Obhut – und damit implizit die Wohnsitzfrage – ohnehin neu zu prüfen (vgl. act. B.1, E. 8). 2.2.Hiergegen wendet die Berufungsklägerin ein, dass es sich beim zivilrechtli- chen Wohnsitz des Kindes um einen abgeleiteten Wohnsitz nach Art. 25 Abs. 1 ZGB handle und dieser daher an den Wohnsitz der Eltern und nicht an einen Wohnort zu knüpfen sei. Die Vorinstanz habe dies nicht beachtet und damit Bundesrecht ver- letzt. Der Berufungsbeklagte sei in Bern angestellt und auch dort aufgewachsen, während die Berufungsklägerin in O.2._____ aufgewachsen sei und in O.3._____ ein Architekturbüro führe. In Hinblick auf die künftigen Verhältnisse sei der Wohnsitz der Töchter aufgrund ihrer Ortsgebundenheit bei der Berufungsklägerin festzuset- zen, zumal nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Berufungsbeklagte wie- der in seinen Heimat- und Arbeitskanton ziehen wolle. Ferner sei der Wohnsitz auch vor dem Hintergrund bei der Berufungsklägerin festzulegen, als dass er für diverse Themenbereiche von Bedeutung sei und der Berufungsbeklagte mit der Berufungs- klägerin nicht kooperiere und nicht über Kinderbelange spreche. Die Vorinstanz habe überdies das rechtliche Gehör verletzt, indem sie sich nicht mit den Vorbringen der Berufungsklägerin zur Wohnsitzfestsetzung auseinandergesetzt habe (vgl. act. A.1, 5 ff.). 2.3.Der Berufungsbeklagte hält ebenfalls dafür, dass die Vorinstanz nicht die Wohngemeinde als Wohnsitz der Kinder hätte festlegen dürfen. Ferner hätte sie das Rechtsschutzinteresse an der Festlegung des Wohnsitzes nicht verneinen dürfen. Der Wohnsitz der Kinder sei bei ihm festzulegen, da sie ihr gesamtes bisheriges Leben in der ehemaligen, nun ihm zugewiesenen Familienwohnung verbracht hät- ten, womit sie sicherlich den stärkeren Bezug zu seiner Wohnung hätten als zu der von der Berufungsklägerin seit Juni 2022 gemieteten Wohnung. Er betreue die Kin- der zudem, anders als die Berufungsklägerin, neben den alternierenden Wochen- enden an zwei Werktagen pro Woche persönlich in der Wohnung. Er habe keinerlei Absichten, wegzuziehen, sondern lebe seit zehn Jahren in O.1._____, sei dort bes- tens integriert und arbeite im Engadin. Der Wohnsitz der Kinder sei entsprechend beim Berufungsbeklagten festzulegen. Ferner bestreitet der Berufungsbeklagte, dass er nicht gewillt sei, sich mit der Berufungsklägerin hinsichtlich der Kinderbe- lange abzusprechen. Ohnehin sei die berufungsklägerische Argumentation nicht nachvollziehbar und es bestehe kein Zusammenhang zwischen der Wohnsitzfrage und der Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit der Parteien (vgl. act. A.2, 3 ff.).

9 / 49 2.4.Der Berufungsbeklagte zitiert aus einer Stellungnahme der Kindesvertreterin aus dem pendenten Scheidungsverfahren, in der sie erklärte, es bestünden mögli- cherweise Umzugspläne der Berufungsklägerin und die Kinder sollten auch bei ei- nem Wegzug der Berufungsklägerin weiterhin in O.1._____ beschult werden kön- nen (vgl. act. A.8; vgl. act. C.11, 24 und 94). Dem widerspricht die Berufungskläge- rin und hält fest, ein Umzug sei nicht geplant und sie wolle O.1._____ nicht verlas- sen. Es handle sich um ein Missverständnis und es sei lediglich darum gegangen, ob die Berufungsklägerin später einmal das Haus ihrer Eltern in O.2._____ erhalten würde, wenn diese verstorben seien (vgl. act. A.9, 3 f.). Im Weiteren weist die Be- rufungsklägerin darauf hin, dass sich die Kommunikation zwischen den Parteien seit der Trennung zunehmend verschlechtert habe und sie im pendenten Scheidungs- bzw. vorsorglichen Massnahmeverfahren den Antrag auf alleinige Obhut gestellt habe, weshalb der Wohnsitz umso mehr bei ihr festzusetzen sei (vgl. act. A.9, 11 f.). Der Berufungsbeklagte entgegnet, dass sich die Kommunikation ungefähr seit Mai 2024 wieder stark verbessert habe (vgl. act. A.10). 2.5.Der Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge befindet sich am Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, am Wohn- sitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz (Art. 25 Abs. 1 ZGB). Haben die Eltern keinen ge- meinsamen Wohnsitz und bietet die Obhut kein Kriterium, weil sie beiden gemein- sam und ungefähr hälftig zusteht, so gilt als Wohnsitz derjenige Aufenthaltsort, zu dem das Kind die engsten Beziehungen aufweist (vgl. BGE 144 V 299 E. 5.3.3.1). Bei Uneinigkeit der Eltern legt das Gericht oder die KESB diesen Wohnsitz fest (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_310/2021 vom 30. April 2021 E. 3). Zwar sind für die- sen Entscheid die Beziehungen des Kindes zu den beiden aktuellen Aufenthaltsor- ten zu prüfen und nicht zu den Eltern. Definiert wird der Wohnsitz des Kindes jedoch ohne Bezugnahme auf einen Ort, sondern "als am Wohnsitz eines bestimmten El- ternteils gelegen", auch wenn sich dieser ändern kann. Begründet wird dies mit dem Umstand, dass es sich bei Art. 25 Abs. 1 ZGB um einen abgeleiteten Wohnsitz han- delt (vgl. BGE 147 III 121 E. 3.2.3 in fine). 2.6.Der im ersten Teilsatz von Art. 25 Abs. 1 ZGB festgehaltene Grundsatz setzt die gemeinsame elterliche Sorge und – zweiter Teilsatz e contrario – einen gemein- samen Wohnsitz der Eltern voraus. Ist beides gegeben, ist es irrelevant, ob die El- tern im selben Haus oder an unterschiedlichen Adressen in der gleichen Gemeinde wohnen und wem die Obhut zusteht, sie kann ihnen sogar entzogen sein; zivilrecht- licher Wohnsitz des Kindes ist der gemeinsame Wohnsitz der Eltern (vgl. BGE 135 III 49 E. 5.3.1; etwas missverständlich formuliert aber in dieselbe Richtung: vgl. Ur-

10 / 49 teil des Bundesgerichts 5A_242/2022 vom 29. August 2022 E. 3.3.3). Den Parteien ist daher zwar zuzustimmen, dass der Wohnsitz der Kinder an denjenigen eines Elternteils statt an einen Ort anknüpft. Vorliegend ergibt er sich jedoch bereits aus dem Gesetz und knüpft an den gemeinsamen Wohnsitz beider Eltern an. Das Ge- setz sieht in diesem Fall keine Anknüpfung an den Wohnsitz nur eines Elternteils vor, besteht mangels unterschiedlicher Wohnsitze dafür keine Notwendigkeit. Selbstredend kann der Wohnort oder die Wohnadresse des Kindes von Bedeutung sein, etwa im Zusammenhang mit der Einschulung oder der Behördenzuständigkeit, in einer beispielsweise in Kreise aufgeteilten Gemeinde. Auch kann ein Interesse daran bestehen, Wohnort bzw. -adresse gerichtlich feststellen zu lassen. Eine sol- che Feststellung ist jedoch von der gerichtlichen Konkretisierung des Aufenthalts- orts als zivilrechtlichen Wohnsitz bei Anwendungsfällen des letzten Teilsatzes von Art. 25 Abs. 1 ZGB zu unterscheiden. Angesichts des Umstandes, dass sich der Wohnsitz der Kinder vorliegend aus dem ersten Teilsatz von Art. 25 Abs. 1 ZGB ergibt und die Vorinstanz diesen korrekt als in O.1._____ liegend festgestellt hat, stellt sich die Frage, ob an darüberhinausgehenden Feststellungen, etwa eines künftigen Wohnsitzes nach einem hypothetischen Umzug eines Elternteils oder des genauen Wohnorts bzw. der Wohnadresse innerhalb der Gemeinde, ein Rechts- schutzinteresse besteht. Beides ist vorliegend zu verneinen. Beide Parteien argu- mentieren mit Umzugsplänen des jeweils anderen, die jedoch bestritten wurden und unbelegt blieben. Damit ist ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Feststellung, aus wessen künftigem Wohnsitz der Eltern sich derjenige der Kinder ableitet, nicht dargetan. Darüber hinaus ist eine vorgängige Beurteilung bei aktuell gemeinsamem elterlichem Wohnsitz praktisch nicht möglich: Wechselt ein Elternteil den eigenen Wohnsitz, so ergibt sich unabhängig des Erfordernisses einer Zustimmung zum Wechsel des Aufenthaltsorts des Kindes nach Art. 301a Abs. 2 ZGB eine neue Tat- sachengrundlage für die Wohnsitzfrage. Entweder ist die Obhut neu zu regeln und es ergibt sich bei alleiniger Obhut der Wohnsitz des Kindes aus dem Gesetz, oder es wird die gemeinsame Obhut beibehalten, in welchem Fall zur Bestimmung des Wohnsitzes des Kindes seine Bindungen zu den zwei Aufenthaltsorten zu beurteilen ist. Weder kann zum jetzigen Zeitpunkt gesagt werden, wie die Obhut im Falle eines elterlichen Umzugs geregelt würde, noch welche Bindungen das Kind zum noch unbekannten neuen elterlichen Wohnsitz und potentiell eigenen Aufenthaltsort ha- ben wird. Mangels bekannter Tatsachengrundlage kann gar nicht vorsorglich be- stimmt werden, von welchem elterlichen Wohnsitz sich derjenige des Kindes in Zu- kunft ableiten wird. Es sind nicht die Bindungen des Kindes zu den Eltern massge- bend, sondern wie dargelegt diejenigen zu den zwei Aufenthaltsorten (vgl. E. 2.5); diese Aufenthaltsorte müssen daher bekannt sein. Die Eltern sind sich vorliegend zwar insofern einig, als dass beide trotz gemeinsamen elterlichen Wohnsitzes die

11 / 49 Feststellung des von nur einem Elternteil abgeleiteten Wohnsitzes der Töchter for- dern. Gründe, worin ihr Interesse besteht, die aktuelle Wohnadresse beim einen oder anderen Elternteil festgelegt zu haben, führen sie jedoch keine an. Dass der Wohnsitz für diverse Themenbereiche von Bedeutung ist, genügt nicht für die Fest- stellung einer Wohnadresse; Art. 25 Abs. 1 ZGB bietet hierfür keine Grundlage und für die Festlegung einer Wohnadresse im Sinne einer weiteren Kindesschutzmass- nahme (Art. 176 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 315a Abs. 1 ZGB) reicht das Argument "di- verser Themenbereiche" nicht als konkretes Rechtsschutzinteresse. Weder steht die Zuweisung zu einem Schulkreis an, noch wurde geltend gemacht, die Eltern würden in unterschiedlichen Behördenzuständigkeitsgebieten wohnen und in die- sem Zusammenhang eine Wohnadresse der Kinder bestimmen müssen. Zusam- mengefasst fehlt somit für die Feststellung eines nach einem hypothetischen Umzug eines Elternteils künftigen Wohnsitzes der Kinder ein aktuelles Rechtsschutzinter- esse und für die Feststellung des genauen Wohnorts bzw. der Wohnadresse der Kinder innerhalb der Gemeinde ein konkretes Rechtsschutzinteresse. Mangels Rechtsschutzinteresse an der Feststellung des Wohnsitzes "bei der Mutter" (vgl. act. A.1, Rechtsbegehren 1; vgl. RG-act. I.2, Rechtsbegehren 3) bzw. "beim Vater" (vgl. act. A.2, I.2, 1. Spiegelstrich; vgl. RG-act. I.1, I.3) ist auf beide Anträge nicht einzutreten. Es ist kein öffentliches oder Drittinteresse ersichtlich, aufgrund wel- chem das Gericht in Anwendung der Offizialmaxime eine Feststellung wie in Dispo- sitivziffer 4 des vorinstanzlichen Entscheids treffen sollte. Die vorinstanzliche Fest- stellung trifft im Übrigen in ihrer Absolutheit – der Wohnsitz der Kinder kann sich verändern und befindet sich bloss aktuell in der Gemeinde O.1._____ – auch nicht zu. Dispositivziffer 4 ist daher ersatzlos aufzuheben. 3.Kindesunterhalt; Vorbemerkungen Die Berufungsklägerin bemängelt zwar den Kommunikations- und Kooperationswil- len des Berufungsbeklagten, will die alternierende Obhut aber beibehalten bzw. ficht diesen Punkt nicht an (vgl. act. A.1, 11). Auf die Obhutsregelung ist daher nicht wei- ter einzugehen, sondern bloss der gerügte Barunterhalt zu überprüfen. Der Barun- terhalt ist bei alternierender Obhut und hälftigen Betreuungsanteilen grundsätzlich proportional zur Leistungsfähigkeit der Eltern zu verteilen. Es ist dabei nicht strikt rechnerisch vorzugehen, sondern der Grundsatz der Gleichwertigkeit von Geld- und Naturalunterhalt zu berücksichtigen (vgl. BGE 147 III 265 E. 5.5 m.w.H.). Im Zusam- menhang mit dem Naturalunterhalt ist daran zu erinnern ist, dass Fremd- und Ei- genbetreuung als gleichwertig gelten (vgl. BGE 144 III 481 E. 4.7.1). Für die Metho- dik der Unterhaltsberechnung wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (vgl. act. B.1, E. 9.2).

12 / 49 4.Einkommen des Berufungsbeklagten 4.1.Die Vorinstanz stellte bei der Unterhaltsbemessung auf das tatsächliche Ein- kommen des Berufungsbeklagten und damit den in einem 60%-Pensum erzielten monatlichen Nettolohn von CHF 6'060.00 ab. Sie hielt fest, eine Erhöhung des Ar- beitspensums des Berufungsbeklagten dränge sich bei der vorliegend angeordne- ten alternierenden Obhut nicht auf. Die persönliche Betreuung der Kinder durch beide Eltern stehe im Vordergrund. Sodann werde der Lebensunterhalt sämtlicher Familienmitglieder mit den derzeitigen Einkommensverhältnissen gedeckt. Es seien keine Umstände ersichtlich, die darauf hinweisen würden, dass der Berufungsbe- klagte sein Einkommen im Hinblick auf die Trennung absichtlich geschmälert habe. Ferner finde das Schulstufenmodell vorliegend keine Anwendung, da jeder Elternteil seinen Unterhalt alleine bestreiten könne und infolge je hälftiger Betreuung ohnehin kein Betreuungsunterhalt geschuldet sei (vgl. act. B.1, E. 9.3.1 ff.). 4.2.Die Berufungsklägerin moniert, der Ehemann schöpfe seine Leistungsfähigkeit mit einem 60%-Pensum nicht aus. Bei einer exakt hälftigen Betreuung der Kinder sei es beiden Elternteilen möglich und zumutbar, im gleichen Pensum, konkret in einem 80%-Pensum, tätig zu sein. Das vorliegende Betreuungsmodell sowie der Umstand der Einschulung von C._____ und die seit der Geburt von D._____ gelebte Fremdbetreuung in der Kita an mindestens drei Tagen pro Woche würden ein Arbeitspensum von 80% zulassen. Auch faktisch hätte der Berufungsbeklagte die Stelle, die er aktuell besetze, in einem 80%- Pensum antreten können. Die Berufungsklägerin äussert sich in der Folge eingehend zur praktizierten Betreuungsaufteilung seit der Geburt der Kinder und den jeweils ausgeübten Arbeitspensen der Parteien (vgl. act. A.1., 24 ff.), um die Feststellung der Vorinstanz zu widerlegen, wonach vorliegend die persönliche Betreuung durch beide Eltern im Vordergrund stehe. Ein Abweichen von einem Arbeitspensum von 80% sei unbegründet und entspreche nicht der während der Ehe gelebten Betreuungssituation. Die Kinder seien aufgrund der ausgedehnten Arbeitstätigkeit beider Eltern in der Vergangenheit weitgehend fremdbetreut worden. Im Sinne des Gleichbehandlungsgrundsatzes hätte der Berufungsbeklagte ebenfalls eine 80%-Stelle annehmen müssen. Der gedeckte Lebensunterhalt bilde sodann ein sachfremdes Argument und hätte von der Vorinstanz nicht als Begründung herangezogen werden dürfen, um auf die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens zu verzichten. Andernfalls wäre bei mittleren und guten finanziellen Verhältnissen nie ein solches Einkommen anzurechnen und der andere Elternteil würde indirekt via Kindesunterhalt und Überschussverteilung finanziert. Massgebend sei vielmehr der zumutbare Erwerb. Auch die

13 / 49 vorinstanzliche Feststellung, es liege keine absichtliche Einkommensschmälerung vor, sei aktenwidrig und geradezu willkürlich. Zum Zeitpunkt der Trennung im August 2021 sei der Berufungsbeklagte lediglich an viereinhalb von 14 Tagen mit der Kinderbetreuung beschäftigt gewesen und habe seine Teilzeitstelle im Hotel dennoch im Dezember 2021 gekündigt. Damit habe er eine bestehende Tätigkeit im Wissen um die Pflicht zur Erzielung eines Einkommens aufgebeben. Für das Gemeindepräsidentenamt per Januar 2022 sei er nicht gewählt worden. Der Berufungsbeklagte habe im Übrigen nicht geltend gemacht, sich vor oder nach der Kündigung im Dezember 2021 um eine Arbeitsstelle bemüht zu haben. Er sei anschliessend monatelang keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen und habe sich in der Folge mit einer 60%-Anstellung begnügt. Im Verhältnis zum unmündigen Kind bestünden besonders hohe Anforderungen an die Ausnützung der Erwerbskraft, was auch bei alternierender Obhut gelte und ebenso, wenn der Ehepartner ein gutes Einkommen erziele. Im Ergebnis sei dem Berufungsbeklagten gestützt auf ein 80%-Pensum ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 8'418.60 anzurechnen (vgl. act. A.1, 15 ff.). 4.3.Der Berufungsbeklagte hält dem in seiner Berufungsantwort entgegen, dass er die Kinder seit Juli 2022 an zwei Werktagen persönlich betreue und an einem halben Tag fremdbetreuen lasse, während die Berufungsklägerin, welche 90% arbeite, die Kinder an zwei Werktagen fremdbetreuen lasse und an einem halben Tag selbst betreue. Zur Wahrung der Stabilität sei von einer Reduktion seiner persönlichen Betreuungstage abzusehen. Die Kinder seien aufgrund ihrer aktuellen Befindlichkeit noch verstärkt auf stabile Verhältnisse angewiesen, sie würden beide stark unter der elterlichen Trennung leiden, was sich anhand psychosomatischer Symptome zeige. Zudem hätten die Eltern im Frühling/Sommer 2020 vereinbart, dass der Berufungsbeklagte die Kinder an drei Tagen persönlich betreuen solle, was in der Folge ab August 2020 bis zur Trennung umgesetzt worden sei. Dass er die Kinder bei hälftiger alternierender Obhut an zwei Tagen persönlich betreue, sei sodann auch mit dem Schulstufenmodell kompatibel. Dieses finde entgegen der vorinstanzlichen Annahme vorliegend Anwendung und gestützt darauf wäre ihm lediglich ein 50%-Pensum anzurechnen. Ein höheres Pensum als ein solches von 60% sei ihm jedenfalls auch vor dem Hintergrund der finanziellen Situation nicht zumutbar. Hohe Anforderungen an die Ausschöpfung der Erwerbskraft würden insbesondere bei engen finanziellen Verhältnissen gestellt. Dem Berufungs- beklagten sei es nicht möglich, in einem höheren Pensum als 60% bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) zu arbeiten. Ferner sei es ihm nicht möglich, im Engadin eine ähnlich gut bezahlte Anstellung in einem 80%-Pensum zu finden. Die Berufungsklägerin zitiere den Grundsatz der Gleichwertigkeit von Eigen-

14 / 49 und Fremdbetreuung im falschen Kontext. Dieser sei bei den Kriterien für die Anordnung der alternierenden Obhut relevant. Bei der Beurteilung der zumutbaren Erwerbstätigkeit eines Elternteils sei indessen das Schulstufenmodell heranzuziehen. Schliesslich weist der Berufungsbeklagte eine absichtliche Einkommensschmälerung zurück. Im Hinblick auf den Kindergarteneintritt von C._____ habe er seine damalige Stelle bei der ESTV gekündigt und sei ab August 2020 in einem 40%-Pensum tätig gewesen. Das 20%-Anstellungsverhältnis im Architekturbüro der Berufungsklägerin sei aufgrund der Trennung der Parteien per Ende November 2021 aufgelöst worden und zeitgleich sei ihm der Auftrag entzogen worden, für das Hotel der Schwester der Berufungsklägerin die Buchhaltung zu führen. Der Stellenverlust sei unverschuldet, situationsbedingt durch die Trennung, erfolgt. Von Dezember 2021 bis Ende April 2022 habe er sich neben der teilweisen Kinderbetreuung um Arbeit bemüht. Das aktuelle Arbeitsverhältnis bei der ESTV im 60%-Pensum habe er im Mai 2022 angetreten. Im Ergebnis habe die Vorinstanz zu Recht auf die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens verzichtet (vgl. act. A.2, 8 ff.). 4.4.Die Berufungsklägerin entgegnet in ihrer Replik, dass sie nicht 90%, sondern 80% arbeite und die Kinder an einem Nachmittag (Montag- oder Dienstag- nachmittag) und einem Vormittag (Mittwochvormittag) pro Woche persönlich betreue. Das Argument der Stabilität der Verhältnisse sei vorgeschoben. An der vor der Trennung installierten und gelebten Fremdbetreuung hätte nichts geändert werden müssen, damit der Berufungsbeklagte einem 80%-Pensum hätte nachgehen können. Im Übrigen habe der Berufungsbeklagte D._____ Ende Juni 2022 am Donnerstag von der Kita abgemeldet und sie dann durch eine Tagesmutter fremdbetreuen lassen. Diese Betreuungslösung sei mit wiederholten Personenwechseln verbunden, was mit stabilen Verhältnissen nichts gemein habe. Sodann treffe es nicht zu, dass die Kinder stark unter der elterlichen Trennung leiden und die persönliche Betreuung durch den Berufungsbeklagten an zwei Werktagen benötigen würden. Auch habe es vor der Trennung keine Vereinbarung unter den Eltern gegeben, dass die Kinder an mindestens drei Tagen persönlich betreut werden sollten. Vielmehr habe D._____ von September 2019 bis Juni 2022 drei volle Tage die Kita besucht. Zum Schulstufenmodell hält die Berufungsklägerin fest, dass dieses nicht anwendbar sei, weil vorliegend aufgrund der exakten Betreuungsaufteilung nicht von einem hauptbetreuenden Elternteil gesprochen werden könne. Neben der 50%-igen Betreuung der Berufungsklägerin habe der Berufungsbeklagte durch die Einschulung von C._____ und die Fremdbetreuung von D._____ weitere Entlastungsfaktoren, die bei der Ausschöpfung der Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen seien. Ferner bezeichnet die

15 / 49 Berufungsklägerin die Arbeits-bemühungen des Berufungsbeklagten als unzureichend (vgl. act. A.3, 6 ff.). 4.5.In seiner Duplik bestreitet der Berufungsbeklagte, dass die Betreuungslösung am Mittwochnachmittag von wiederholten Personenwechseln gekennzeichnet sei. Die Töchter würden seit Sommer 2022 von der Gastfamilie Laudenbacher betreut, der Familie eines Spielkameraden von C._____, und sie würden sämtliche Familienmitglieder kennen. Am Donnerstag und Freitag betreue er seine beiden Töchter persönlich. Sodann habe er entgegen den Ausführungen der Berufungsklägerin die Kinder ab August 2020 an drei Werktagen persönlich betreut (vgl. act. A.4, 7 f.). 4.6.Im Verhältnis zum unmündigen Kind sind besonders hohe Anforderungen an die Ausnützung der eigenen Erwerbskraft zu stellen. Beide Eltern müssen ihre Ar- beitskapazität ausschöpfen und dies muss Basis für die Berechnung sein (vgl. SCHWEIGHAUSER, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Bd. I, 4. Aufl. 2022, Art. 285 N. 53o mit Verweis auf BGE 147 III 265 E. 7.4). Schöpft ein Elternteil seine Erwerbskraft nicht voll aus, kann ihm ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, sofern dieses zu erreichen ihm zumutbar und möglich ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_561/2020 vom 3. März 2021 E. 5.1.1 m.w.H.). Zur Prüfung der tatsächlichen Erwerbsmöglichkeit können u.a. die Kriterien Alter, Gesundheit, sprachliche Kenntnisse, bisherige und künftige Aus- und Weiterbildungen, Berufs- erfahrung, persönliche und geographische Flexibilität und Arbeitsmarktlage heran- gezogen werden (vgl. BGE 144 III 481 E. 4.7.8; 147 III 308 E. 5.6). Im Zusammen- hang mit der Prüfung der Zumutbarkeit der Aufnahme oder Ausdehnung der Er- werbsquote dient das Schulstufenmodell als Richtlinie. Gemäss diesem ist es dem hauptbetreuenden Elternteil grundsätzlich zumutbar, ab der obligatorischen Ein- schulung des jüngsten Kindes zu 50% einer Erwerbsarbeit nachzugehen, ab seinem Eintritt in die Sekundarstufe zu 80% und ab seinem vollendetem 16. Altersjahr zu 100% (vgl. BGE 144 III 481 E. 4.7.6; PKG 2020 Nr. 2 E. 4.2.2). Bestehen weitere Entlastungsmöglichkeiten durch Drittbetreuung, sind auch diese nach richterlichem Ermessen zu berücksichtigen (vgl. BGE 144 III 481 E. 4.7.8). Die Erwerbsquoten des Schulstufenmodells sind auf die Betreuungslast eines allein obhutsberechtigten oder hauptbetreuenden Elternteils und auf die für ihn eintretende Entlastung zuge- schnitten. Bei hälftig betreuenden Eltern ist die Betreuungslast jedoch auf zwei Per- sonen verteilt und damit für jeden Elternteil zum Vorneherein tiefer als bei einem allein- oder hauptbetreuenden Elternteil, der die Betreuungslast (mehrheitlich) al- leine trägt. Insofern scheint das Schulstufenmodell zu tiefe Erwerbsquoten als Aus- gangspunkte zu bieten. Umgekehrt werden natürlich auch hälftig alternierend be-

16 / 49 treuende Eltern mit jeder Schulstufe etwas mehr von der Kinderbetreuung entlastet, womit zumindest die Stufen des Schulstufenmodells Berücksichtigung finden soll- ten. Das Bundesgericht schützte Entscheide, in denen das Schulstufenmodell auch zur Beurteilung der Erwerbsquoten bei alternierender Obhut herangezogen wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_743/2017 vom 22. Mai 2019 E. 5.3.2 f.; 5A_565/2022 vom 27. April 2023 E. 3.2.1), wobei es diesfalls nicht willkürlich sei, für die erste Schulstufe anstatt eine Erwerbsquote von 50% eine Erwerbsquote von je 75% respektive 80% als zumutbar zu erachten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_252/2023 vom 27. September 2023 E. 4 f.). Da die Entlastung durch die schuli- sche Betreuung bei hälftig betreuenden Eltern nicht per se beiden Eltern gleicher- massen zugutekommt, erlangt hier die jedem Elternteil tatsächlich zur Verfügung stehende, betreuungsfreie Zeit unter der Woche mehr Bedeutung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_743/2017 vom 22. Mai 2019 E. 5.3.4 f.). Umgekehrt formuliert ist nur die Einschränkung der Erwerbsfähigkeit zu berücksichtigen, die sich aus der tatsächlichen Betreuung durch den jeweiligen Elternteil ergibt (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 5A_975/2022 vom 30. August 2023 E. 4.2.1. m.w.H.). 4.7.In einem ersten Schritt ist die Möglichkeit der Ausweitung der Erwerbstätigkeit zu prüfen. Der Hinweis der Berufungsklägerin, wonach die Stelle bei der ESTV zu 80-100% ausgeschrieben gewesen sei, erweist sich als zutreffend (vgl. RG-act. II.17, Frage 1). Der Berufungsbeklagte nahm die Stelle in der Folge nur in einem 60%-Pensum an. Auf seine Nachfrage hin erklärte sein Teamchef, die Vertreter der ESTV seien zum Schluss gelangt, dass ein höheres Pensum nicht mit der familiären Situation der geteilten Obhut vereinbar wäre (vgl. RG-act. II.17, Frage 2). Angesichts des Umstandes, dass die Kinder auch während den Betreuungstagen des Berufungsklägers im notwendigen Umfang fremdbetreut werden könnten (D._____ verfügt bereits über einen Kitaplatz), ist nicht ersichtlich, inwiefern die "familiäre Situation der geteilten Obhut" einen Einfluss auf die Möglichkeit eines bestimmten Pensums haben sollte. Die Möglichkeit beurteilt sich nicht nach der Einschätzung eines Arbeitgebers (die vorliegend im Übrigen gar nicht die Möglichkeit, sondern vielmehr die Zumutbarkeit beschlägt), sondern nach den Kriterien Alter, Gesundheit, sprachlichen Kenntnissen, bisherigen und künftigen Aus- und Weiterbildungen, Berufserfahrung, persönlicher und geographischer Flexibilität des zu beurteilenden Elternteils sowie der Arbeitsmarktlage (vgl. vorstehend E. 4.6). Eine Anstellung im 80%-Pensum ist dem Berufungsbeklagten vor dem Hintergrund dieser massgeblichen Kriterien offensichtlich möglich. 4.8.In einem zweiten Schritt ist die Zumutbarkeit, insbesondere mit Blick auf die Kinderbetreuung, zu beurteilen. D._____ als jüngstes Kind ist in der ersten Phase

17 / 49 noch nicht eingeschult, weshalb nach dem Schulstufenmodell dem hauptbetreuenden Elternteil grundsätzlich keine Erwerbstätigkeit zumutbar ist. Gemäss unangefochtener Betreuungsregelung betreuen die Eltern die Kinder unter der Woche jedoch je während zweieinhalb Tagen (vgl. act. B.1, Dispositivziffer 5.1). Nach eigenen Angaben betreut der Berufungskläger die Kinder an zwei Tagen persönlich, an einem Halbtag lässt er sie fremdbetreuen. Insgesamt stehen dem Berufungsbeklagten somit dank der Betreuung durch die Berufungsklägerin und die Fremdbetreuung drei Tage in der Woche zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit zur Verfügung. Diese schöpft er mit einem Erwerbspensum von 60% aus. 4.9.Es stellt sich die Frage, ob der Berufungsbeklagte, wie von der Berufungs- klägerin verlangt, seine Erwerbstätigkeit weiter ausweiten und zu diesem Zweck Drittbetreuung in Anspruch nehmen muss, anstatt die Kinder persönlich zu be- treuen. Die Wahl der Betreuungsform – persönliche Betreuung oder Betreuung durch Dritte – gehört zur Ausübung des Sorgerechts. Eigen- und Fremdbetreuung sind grundsätzlich als gleichwertig anzusehen. Sind sich die Eltern über die richtige Betreuungsform uneinig, so kann die Wahl keinem Elternteil einseitig überlassen werden. Ebenso wenig kann eine rein ökonomische Betrachtung im Vordergrund stehen, nach welcher die Betreuungsform an dem auszurichten wäre, was insge- samt die grösste materielle Wohlfahrt verspricht. Massgebend ist vielmehr das Kin- deswohl im konkreten Einzelfall (vgl. BGE 144 III 481 E. 4.7.1). Aus Kindeswohlü- berlegungen ergibt sich auch, dass die zwischen den Eltern vereinbarte bzw. bisher gelebte Betreuungsform nach der Trennung vorerst für eine gewisse Zeit weiterge- führt werden soll, damit das Leben der Kinder neben der Trennung nicht noch wei- tere Änderungen erfährt, wie einen Wechsel von Eigen- zu Fremdbetreuung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_104/2018 vom 2. Februar 2021 E. 5.4 mit Verweis auf BGE 144 III 481 E. 4.5). 4.10. D._____ wurde nach ihrer Geburt im Februar 2019 nach sechs Monaten, d.h. ab September 2019, gleich wie ihre ältere Schwester, an vier Tagen (drei davon in der Kita, einen davon bei den Grosseltern) ganztags fremdbetreut (vgl. RG-act. I.2, 18 und 22). Freitags wurden die Schwestern von den Eltern persönlich betreut, wobei unklar ist, ob von beiden oder wenn nur von einem, von wem. Ab September 2019 arbeitete die Berufungsklägerin 80% und der Berufungsbeklagte 100%, ab Januar 2020 umgekehrt: die Berufungsklägerin 100% und der Berufungsbeklagte 80% (vgl. RG-act. I.2, 20; vgl. RG-act. I.1, 4). Ab August 2020 wurde die jüngste Tochter, D., weiterhin für drei Tage ganztags durch die Kita fremdbetreut; C. war vormittags im Kindergarten und am Dienstagnachmittag fremdbetreut, was ebenfalls drei Tage Fremdbetreuung ergibt. Weiterhin ist unklar, wer während

18 / 49 der verbleibenden zwei Tage persönlich betreute. Angesichts der glaubhaften Pläne des Berufungsbeklagten, teilweise selbständig erwerbend zu werden, kann allein aus der Kündigung seiner Stelle und der Aufnahme zweier Anstellungen in tieferem Pensum (vgl. RG-act. I.2, 21; vgl. RG-act. I.1, 4) nicht abgleitet werden, dass die Kinder an den verbleibenden auf unterschiedliche Halbtage verteilten zwei Tagen in höherem Umfang von ihm betreut worden wären. Die vorinstanzliche Begründung, wonach die persönliche Betreuung der Kinder durch beide Eltern im Vordergrund stünde, trifft für die Zeit vor der Trennung weder auf das Verhältnis der persönlichen Betreuung und Fremdbetreuung insgesamt (Fremdbetreuung überwiegt im Verhältnis 3:2) noch auf die persönliche Betreuung durch den Berufungsbeklagten zu. Die Vorinstanz stellte für die gelebte Betreuungsform jedoch auch nicht auf das Jahr vor der Trennung (August 2020 bis August 2021) ab, sondern auf das Jahr nach der Trennung bzw. vor der Urteilsfällung (August 2022 bis September 2023) und beurteilte ausgehend davon die Aufrechterhaltung oder Anpassung der Betreuungsform (vgl. act. B.1, E. 7.2.2). Für diese Zeit wurden die Eltern durch den Schuleintritt von C., den von ihr besuchten Mittagstisch und den Mittwochnachmittag bei der Gastfamilie entlastet. Für D. verminderte sich die Fremdbetreuung insgesamt um einen Halbtag (Abmeldung von der Kita für Donnerstag, neu Fremdbetreuung am Mittwochnachmittag). Die persönliche Betreuung durch den Berufungsbeklagten stand während dieser Zeit insofern im Vordergrund, als sie diejenige der Berufungsklägerin überstieg. Mit anderen Worten war der Fremdbetreuungsanteil an den Betreuungstagen der Berufungsklägerin höher als an den Tagen des Berufungsbeklagten. Der Grundsatz der Gleichbehandlung, verstanden als Verpflichtung beider Elternteile, ihre berufliche Kapazität voll auszuschöpfen, kann jedoch nicht so interpretiert werden, dass der Berufungsbeklagte dazu verpflichtet wäre, Fremdbetreuung im gleichen Umfang wie die Berufungsklägerin in Anspruch zu nehmen (vgl. auch SCHWEIGHAUSER, a.a.O., Art. 285 N. 53o). Dies gilt umso mehr, als die persönliche Betreuung durch ihn an zwei Werktagen wie gezeigt nunmehr bereits längere Zeit gepflegt wird – die Gründe hierfür sind aus der Perspektive der Kinder nicht von Bedeutung – und deren Beibehaltung im Interesse der Kinder liegt. Dass die persönliche Betreuung nicht dem Kindeswohl entsprechen würde, macht die Berufungsklägerin nicht explizit geltend, auch wenn sie in Abrede stellt, dass die Kinder die persönliche Betreuung benötigen würden. Das nach der Trennung gelebte Betreuungsmodell hat sich etabliert und vermittelt den Kindern Sicherheit, was sich insbesondere dem Austrittsbericht der Psychiatrischen Dienste Graubünden entnehmen lässt (vgl. act. C.3, S. 3). Die vor der Trennung gelebte Betreuungsform kann daher zum heutigen Zeitpunkt keine Ausdehnung der Fremdbetreuung während den

19 / 49 Betreuungstagen des Berufungsbeklagten unter Anrechnung eines hypothetischen Einkommens begründen. 4.11. Die Vorinstanz liess auch wirtschaftliche Überlegungen in die Entscheidfindung einfliessen. Dies ist mit Blick auf die erwähnte bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht zu beanstanden, zumal diese Überlegungen lediglich im Rahmen weiterer Kriterien mitberücksichtigt wurden. Entgegen der vorinstanzlichen Erwägung lässt sich jedoch nicht sagen, dass auf die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens ohne Weiteres verzichtet werden könne, weil der Lebensunterhalt sämtlicher Familienmitglieder mit dem tatsächlichen Einkommen gedeckt werden kann (vgl. act. B.1, E. 9.3.2). Gerade in Konstellationen geteilter Obhut, wo Geld- und Naturalunterhalt nicht je einem Elternteil zugewiesen sind, ist die Möglichkeit und Zumutbarkeit der Erwerbstätigkeit auf beiden Seiten zu prüfen. Freilich ist keine Ausdehnung der Erwerbstätigkeit zu unterstellen bzw. kein hypothetisches Einkommen anzurechnen, wenn der dadurch erreichte Einkommensanstieg durch höhere Fremdbetreuungskosten wettgemacht oder von diesen gar überstiegen würde. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. 4.12. Die Berufungsklägerin rügt, die Vorinstanz sei fälschlicherweise nicht von einer absichtlichen Einkommensschmälerung des Berufungsbeklagten im Hinblick auf die Trennung und danach ausgegangen (vgl. act. B.1, E. 9.3.2). Gleichzeitig führt sie selbst aus, der Berufungsbeklagte habe die damalige Stelle bei der ESTV gekündigt, um eine selbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen, mithin nicht, um sein Einkommen mit Blick auf das vorliegende Verfahren zu schmälern (vgl. act. A.1, 33 f.). Die Berufungsklägerin stellt die Gegenbehauptung des Berufungsbeklagten, wonach er die Stelle im Hotel ihrer Schwester nicht gekündigt habe, sondern entlassen worden sei, nicht in Abrede, womit auch der diesbezüglich behaupteten absichtlichen Einkommenschmälerung die Tatsachengrundlage fehlt (vgl. act. A.2, 26; vgl. act. A.3, 19). Schliesslich wirkt sich der gemäss der Berufungsklägerin monatelange Erwerbsunterbruch bzw. die Teilzeittätigkeit nicht auf die Unterhaltsfestsetzung aus, da der Kindesunterhalt ab Juni 2022 zu regeln ist und der Berufungsbeklagte im Mai 2022 eine neue Anstellung angetreten hat (vgl. act. B.1 E. 9.14). 4.13. Die Rügen der Berufungsklägerin sind somit unbegründet, der vorinstanzliche Entscheid, zumindest für die erste Phase, zu bestätigen und dem Berufungskläger sein tatsächliches Einkommen anzurechnen. Die vorinstanzlich festgestellte Höhe desselben von monatlich netto CHF 6'060.00 wurde von keiner Partei kritisiert und ist daher der Unterhaltsberechnung in der ersten Phase zugrunde zu legen.

20 / 49 4.14. Seit August 2024 besucht D._____ den Kindergarten. Darauf weist die Berufungsklägerin in ihrer Eingabe vom 30. September 2024 hin (vgl. act. A.9, 8). Auch wenn sich das Schulstufenmodell grundsätzlich nach der obligatorischen Einschulung richtet und das Kindergartenobligatorium im Kanton Graubünden erst im August 2025 in Kraft treten wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_42/2020 vom 30. März 2021 E. 5.4; Art. 10 Abs. 2 revidiertes Schulgesetz [BR 421.000]), ist diese faktische Entlastung von der Betreuung bereits ab August 2024 zu berücksichtigen (vgl. auch Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 19 175/176 vom 13. April / 11. Oktober 2021 E. 8.1). Wie erwähnt ist ab diesem Zeitpunkt grundsätzlich eine Tätigkeit im 75%-Pensum als zumutbar zu werten (vgl. vorstehend E. 4.6). Der Berufungsklägerin zufolge ist dem Berufungsbeklagten sogar ein 80% Pensum möglich und zumutbar. Er könne nebst seinen bereits bestehenden Arbeitstagen – neu sei dies Montag, Dienstag und Donnerstag – zusätzlich am Mittwochvormittag und Freitagvormittag arbeiten. Bis Mittwochmittag würden die Kinder von der Berufungsklägerin betreut und am Freitagvormittag sei D._____ nun im Kindergarten (vgl. act. A.9, 5-8). Der Berufungsbeklagte äussert sich hierzu nicht (vgl. act. A.10). 4.15. Auch bei einer Tätigkeit im 80%-Pensum kann die bisherige Betreuungsreglung dank dem Kindergartenbesuch von D._____ weitergeführt werden. Die angerufene Stabilität der Verhältnisse wird damit gewahrt, da die Töchter während der schul- bzw. kindergartenfreien Zeit immer noch im selben Umfang persönlich vom Berufungsbeklagten betreut werden können. Ab August 2024 ist es dem Berufungsbeklagten daher nicht bloss möglich, sondern auch zumutbar, in einem 80%-Pensum tätig zu sein, weshalb ihm ab diesem Zeitpunkt ein entsprechendes hypothetisches Einkommen anzurechnen ist. Dabei ist entgegen der Ansicht der Berufungsklägerin vom zuletzt erzielten Lohn auszugehen und nicht von jenem aus dem Jahr 2018 (vgl. act. A.1, 41). Hochgerechnet auf ein 80%-Pensum ergibt sich ein hypothetisches monatliches Nettoeinkommen von CHF 8'080.00, das der Unterhaltsberechnung in der zweiten Phase zugrunde zu legen ist. 5.Einkommen der Berufungsklägerin 5.1.Die Vorinstanz stellte ein Nettoeinkommen der Berufungsklägerin von insgesamt CHF 13'180.00 fest, bestehend aus einem regelmässigen monatlichen Nettolohn von CHF 8'702.00 und einem Gewinn aus der E._____ von CHF 4'480.00. Den Lohn ermittelte die Vorinstanz gestützt auf die Lohnabrechnungen der Berufungsklägerin von Januar bis Juni 2022 (vgl. RG- act. III.25). Beim Gewinn stützte sie aufgrund der stark schwankenden Gewinne auf

21 / 49 den Durchschnitt der Jahre 2018 bis 2021 und damit eine Periode von vier Jahren ab. Für das Jahr 2022 hielt sie zudem fest, es liege lediglich ein nicht aussagekräftiger Zwischenabschluss per Ende Juli vor (vgl. act. B.1, E. 9.5). 5.2.Die Berufungsklägerin moniert, die Vorinstanz hätte bei der Berechnung des Gewinns nicht auf die Jahre 2018 bis 2021 abstellen dürfen, sondern auf die Jahre 2018, 2021 und das Halbjahr 2022, womit der Gewinn monatlich CHF 3'000.00 betrage. Die Jahre 2019 und 2020 seien als "Ausreisserjahre" von der Gewinnberechnung auszuschliessen. Bei der Berechnung der Sparquote habe die Vorinstanz selbst festgehalten, dass das Jahr 2020 als "Ausreisserjahr" zu qualifizieren sei. Es sei willkürlich, es bei der Gewinnermittlung trotzdem heranzuziehen. Der Gewinn bzw. das den Nettolohn von CHF 8'702.00 übersteigende Einkommen sei sodann als Sparquote zu behandeln. Es sei in der Gesamtbetrachtung willkürlich, ihr den Gewinn zum Einkommen zuzurechnen, obwohl dieser nie für den Lebensunterhalt der Familie verwendet worden sei, beim Berufungsbeklagten jedoch auf eine Erhöhung des Arbeitspensums mit der Begründung zu verzichten, der Familienunterhalt sei gedeckt (vgl. act. A.1, 47-60). 5.3.Die Vorinstanz legte die Grundsätze zur Ermittlung des Einkommens Selbständigerwerbender korrekt dar (vgl. act. B.1, E. 9.5.3.1). Für die Unterhaltsberechnung ist das aktuelle effektive oder hypothetische Einkommen heranzuziehen. Die Anrechnung des Unternehmensgewinns stellt ein Abstellen auf die effektive Leistungsfähigkeit eines Elternteils dar und ist von der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens zu unterscheiden bzw. unterliegt nicht denselben Voraussetzungen. Es ist nicht ersichtlich, worin der implizierte Widerspruch oder die Willkür bestehen sollte, wenn die Vorinstanz einerseits den Gewinn aus der E._____ (vormals F.) der Berufungsklägerin bei ihrer Leistungsfähigkeit berücksichtigte und andererseits dem Berufungsbeklagten, primär aufgrund der vorsorglichen Beibehaltung der bisher gelebten Betreuungsformen, kein hypothetisches Einkommen anrechnete. Im Übrigen ging die Berufungsklägerin im vorinstanzlichen Verfahren selbst davon aus, dass ihr ein Gewinnanteil anzurechnen sei (vgl. RG-act. I.2, 84 ff.). Die grundsätzliche Berücksichtigung des Gewinns der E. bei der Bestimmung der Leistungsfähigkeit der Berufungsklägerin ist daher nicht zu beanstanden. Wie bereits von der Vorinstanz und dem Berufungsbeklagten (vgl. act. A.2, 36) zutreffend erwähnt, ist eine Sparquote nicht bei der Ermittlung des Einkommens zu berücksichtigen, sondern vom Überschuss abzuziehen (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.3). Die diesbezüglichen Rügen der Berufungsklägerin werden entsprechend bei der Überschussverteilung bzw. unter einem separaten Titel (E. 10) abgehandelt.

22 / 49 5.4.Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sollte, um bei der Ermittlung des Einkommens Selbständigerwerbender ein einigermassen zuverlässiges Resultat zu erreichen und namentlich um Einkommensschwankungen Rechnung zu tragen, auf das Durchschnittsnettoeinkommen mehrerer – in der Regel der letzten drei – Jahre abgestellt werden (vgl. BGE 143 III 617 E. 5.1). Die Vergleichsperiode ist umso länger zu bemessen, je grösser die Einkommensschwankungen und je unsicherer die Angaben sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_132/2014 vom 20. Juni 2014 E. 3.1.3: "Plus les fluctuations de revenus sont importantes et les données fournies par l'intéressé sont incertaines, plus la période de comparaison doit être longue."). Auffällige, das heisst besonders gute oder besonders schlechte Abschlüsse können unter Umständen ausser Betracht bleiben, wobei sich ein Ausreisser-Jahr nicht allein durch die betragsmässige (bzw. prozentuale) Differenz im Gewinn/Verlust definiert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_621/2021 vom 20. April 2022 E. 3.2.3 und 3.2.4.1). Vorliegend waren die Geschäftsergebnisse in den Jahren 2018 bis 2021 dermassen schwankend (Gewinn 2018 CHF 7'374.27, Verlust 2019 CHF 402.35, Gewinn 2020 CHF 143'452.61, Gewinn 2021 CHF 64'635.41; vgl. RG- act. III.21-24), dass nicht von einem auffälligen Abschluss im Sinne eines "Ausreissers" gesprochen werden kann. Um aufgrund der erheblichen Schwankungen ein zuverlässigeres Ergebnis zu erhalten, ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auf vier anstelle von üblicherweise drei Geschäftsjahre abgestellt hat. Die Vorinstanz blendete ebenfalls zu Recht kein Jahr aus. Die Jahre 2019 und 2020 kompensieren sich in gewisser Weise gegenseitig, so auch nach Aussage der Berufungsklägerin. Der Einwand, 2020 sei das einzige Jahr gewesen, in welchem die Berufungsklägerin Vollzeit gearbeitet habe, und das Geschäftsergebnis sei deshalb nicht repräsentativ, vermag ebenfalls nicht zu überzeugen. Nach dieser Argumentation müsste auch das Jahr 2018, in welchem die Berufungsklägerin lediglich zu 60% arbeitete (vgl. act. A.1, 24), ausgeblendet werden. Die Jahre 2018 (60%) und 2020 (100%) gleichen sich jedoch hinsichtlich des Pensums aus bzw. es resultiert im Durchschnitt ein Pensum von 80%, welches die Berufungsklägerin selbst als massgebend erachtet. Entgegen dem Dafürhalten der Berufungsklägerin kann auch auf das Halbjahr 2022 bzw. den Zwischenabschluss 2022 nicht abgestellt werden. Aus dem Zwischenabschluss ist kein Stichtag ersichtlich und diverse Positionen sind mit CHF 0.00 versehen (beispielsweise die Posten unter dem Titel Sozialversicherungsaufwand). Er ist unvollständig bzw. enthält keine verlässlichen Zahlen (vgl. RG-act. III.26). Die Vorinstanz stellte daher zu Recht nicht auf den Zwischenabschluss 2022 ab. Dieser ist mittlerweile auch überholt, da nun der Jahresabschluss 2022 vorliegt. Die Berufungsklägerin vermag mit ihren Rügen nicht durchzudringen.

23 / 49 5.5.Im Berufungsverfahren liegen nun ergänzend zu den Abschlüssen der Jahre 2018 bis 2021 (vgl. RG-act. III.21-24) die Zahlen für die Jahre 2022 und 2023 vor (vgl. act. C.10). Ferner liegen die Steuererklärung 2021 (vgl. RG-act. III.31) und die Steuerveranlagung 2022 der Berufungsklägerin (vgl. act. B.25) im Recht. Damit erübrigt sich die Beurteilung der vom Berufungsbeklagten gestellten Editionsbegehren (vgl. act. A.2, 31 und 35). Aufgrund dieser aktuellen Zahlen ist über die massgebende Referenzperiode neu zu befinden. Der Berufungsbeklagte hat mit Noveneingabe vom 13. September 2023 die Jahresrechnung 2023 der E._____ einschliesslich Zahlen der Jahresrechnung 2022 eingereicht (vgl. act. A.7; vgl. act. C.10). Gemäss Jahresrechnung 2022 hat die E._____ im Jahr 2022 einen Gewinn von CHF 53'957.85 und im Jahr 2023 einen solchen von CHF 182'849.61 erzielt. Wie bereits dargelegt, sind die Schwankungen vorliegend erheblich, eine eindeutig steigende oder sinkende Tendenz ist auch mit Blick auf die neuen Zahlen nicht auszumachen. Es ist damit weiterhin auf einen Durchschnittswert abzustellen. Gemäss Ausführungen der Berufungsklägerin war sie 2016/2017 lediglich im Rahmen von punktuellen Einzelaufträgen als selbständige Architektin tätig, bevor sie 2018 ein grösseres Projekt akquirierte (vgl. act. A.1, 24). Das Geschäftsergebnis ist in der Anfangsphase noch verhalten ausgefallen, wobei – in Analogie zur Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit – erfahrungsgemäss mit zwei bis drei Jahren zu rechnen ist, bis ein volles Erwerbseinkommen erzielt werden kann (vgl. BGE 143 III 617 E. 5.4.3 m.w.H.). Aus diesem Grund haben insbesondere die Abschlüsse der ersten Jahre mittlerweile keine Aussagekraft mehr, das Unternehmen hat sich etabliert, wurde im Jahr 2022 in eine AG umgewandelt (zuvor F., vgl. RG-act. III.19) und beschäftigt inzwischen mehr Mitarbeiter (vgl. ab 2021 gestiegener Personalaufwand vgl. RG-act. III.24 und vgl. act. C.10). Der vorerwähnten Rechtsprechung folgend sind die letzten drei Geschäftsjahre als massgeblich zu betrachten, so dass auf den Durchschnittsgewinn der Jahre 2021 bis 2023 abzustellen ist. 5.6.Der Berufungsbeklagte rügt, die Jahresrechnung 2021 sei nicht korrekt. Die Erträge der durch die G. erbrachten Leistungen in Höhe von CHF 19'386.00 seien nicht enthalten. Zwischen den Parteien sei vereinbart worden, dass in der G., deren einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der Berufungsbeklagte gewesen sei, kein Personal angestellt sei und die Leistungen von der F. in die G._____ hineinfakturiert werden. Diese Umsätze seien in der Jahresrechnung 2021 der F._____ jedoch nicht verbucht worden (vgl. act. A.2, 33 f.). Die Berufungsklägerin bestreitet dies und hält die Ausführungen für unbelegt. Der Berufungsbeklagte habe im Jahr 2021 eigene Mandate ausserhalb der F._____ gehabt (vgl. act. A.3, 21).

24 / 49 5.7.In der Jahresrechnung 2020 der F._____ ist unter dem Konto 3470 ein Ertrag aus Verwaltung - IC von CHF 11'200.80 enthalten (vgl. RG-act. III.23). Dies entspricht dem von der F._____ der G._____ am 13. Januar 2021 in Rechnung gestellten Betrag für Arbeitsleistungen 2020 unter dem Titel Verwaltung G._____ Intercompany (vgl. RG-act. II.21). In der Jahresrechnung 2021 der F._____ ist unter dem Konto 3408 ein Ertrag aus Verwaltung - IC von CHF 684.20 verbucht (vgl. RG- act. III.24). In der Jahresrechnung 2021 der G._____ sind als Aufwand unter dem Konto 5901 Leistungen Dritter - IC im Betrag von CHF 24'524.10 angeführt, wobei die Buchung gemäss dem Kontoblatt 5901 in Zusammenhang mit der Verwaltung der G._____ steht (vgl. RG-act. II.22). Damit besteht eine Diskrepanz zwischen den Jahresrechnungen der beiden Gesellschaften und als Ertrag respektive als Aufwand sind offenbar nicht spiegelbildlich dieselben Beträge verbucht worden. Allerdings befindet sich keine Rechnung der F._____ an die G._____ für Arbeitsleistungen 2021 analog jener für das Jahr 2020 bei den Akten, weshalb sich nicht beurteilen lässt, ob der vom Berufungsbeklagten geltend gemachte zusätzliche Ertrag zu Unrecht nicht in der Jahresrechnung der F._____ figuriert. Es bleibt damit beim ausgewiesenen Jahresergebnis und damit bei einem Gewinn im 2021 von CHF 64'635.41 (vgl. RG-act. III.24). 5.8.Soweit der Berufungsbeklagte im Übrigen auf den Steuerwert der Stammanteile der F._____ 2021 Bezug nimmt, welcher in der Steuererklärung 2021 der Parteien falsch bewertet worden sei und allenfalls eine Berichtigung des Jahresgewinnes 2021 nach sich ziehe (vgl. act. A.4, 4), legt die Berufungsklägerin glaubhaft dar, dass dies keine Auswirkungen auf das Jahresergebnis 2021 hat (vgl. act. A.5, 1 ff.; vgl. RG-act. III.31). Die Jahresrechnung 2021 wurde erstellt, nachdem die Steuerverwaltung der Berufungsklägerin die (erste) Bewertung der Stammanteile mitgeteilt hatte (Mitteilung Bewertung der Stammanteile im Dezember 2021, Erstellung Jahresrechnung 2021 im April 2022; vgl. act. B.23; vgl. RG-act. III.24). Nach der Erstellung der Jahresrechnung erfolgte im Mai 2022 eine zweite (tiefere) Bewertung der Stammanteile durch die Steuerverwaltung (vgl. act. B.24). Im Juli 2022 deklarierte die Berufungsklägerin in ihrer Steuererklärung schliesslich den Wert der Stammanteile abweichend von beiden erwähnten steuerlichen Bewertungen (vgl. RG-act. III.31). Vergleicht man den deklarierten Wert von CHF 20'000.00 mit den Werten gemäss Steuerverwaltung von CHF 962'000.00 bzw. CHF 497'000.00 ist die Falschdeklaration jedoch offensichtlich. Sie lässt keinen Rückschluss darauf zu, dass die Jahresrechnung 2021 einen zu tiefen Gewinn ausweisen würde. Angesichts des im 2021 gegenüber 2020 gesunkenen Gewinns liegt es zudem nahe, dass die erste Bewertung auf der Jahresrechnung 2020 und die zweite, nach unten korrigierte Bewertung auf der

25 / 49 Jahresrechnung 2021 basierte, letztere mithin der Berechnung des Werts der Stammanteile zugrunde gelegt wurde. Inwiefern nun letzterer umgekehrt wieder zu einer Berichtigung/Erhöhung des Jahresgewinnes 2021 führen sollte, ist nicht nachvollziehbar. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Deklaration der Stammanteile oder deren abweichende Bewertung durch die Steuerverwaltung einen Einfluss auf den in der Jahresrechnung 2021 ausgewiesenen Gewinn der F._____ haben sollte. 5.9.Der Berufungsbeklagte addiert zum Gewinn 2023 der E._____ stille Reserven auf Fahrzeugen (Überabschreibungen) von CHF 36'545.00 und geht von einem Gewinn in Höhe von CHF 219'394.00 aus. Gemäss Wegleitung der Steuerverwaltung betrage der Abschreibungssatz auf Fahrzeuge 40% des Buchwerts. Im Jahr 2022 seien keine Fahrzeuge aktiviert gewesen (Bestand CHF 0.00) und im Jahr 2023 sei bei den Fahrzeugen Bestand CHF 1.00 angegeben. Somit seien im Jahr 2023 Fahrzeuge beschafft worden, die zu 100% abgeschrieben worden seien, konkret zu CHF 60'909.00 (Konto Abschreibungen und Wertberichtigungen Fahrzeuge). 60% seien entsprechend Über- abschreibungen bzw. stille Reserven (vgl. act. A.7). Die Berufungsklägerin bestreitet, dass stille Reserven aufzurechnen seien, und argumentiert weiterhin, ein höheres Einkommen nach der Trennung sei als Sparquote zu qualifizieren und der Gewinn sei daher für die Berechnung des Unterhalts ohne Relevanz (vgl. act. A.9, 1 f.). 5.10. Der Gewinn ist insbesondere durch Aufrechnungen von ausserordentlichen Abschreibungen, unbegründeten Rückstellungen und Privatbezügen zu korrigieren (vgl. BGE 143 III 617 E. 5.1 m.w.H.; vgl. Urteil des Bundes- gerichts 5A_684/2011 vom 31. Mai 2012). Es trifft zu, dass gemäss der Jahresrechnung 2023 bezüglich Fahrzeuge eine Abschreibung und Wertbe- richtigung im Betrag von CHF 60'908.94 erfolgte und im Vorjahr wie auch im Jahr 2021 noch kein Fahrzeug verzeichnet war (vgl. act. C.10; vgl. RG-act. III.24). Zwar beträgt der grundsätzliche Abschreibungssatz gemäss Wegleitung der Steuerverwaltung, auf welche der Berufungsbeklagte hinweist, bei Motorfahrzeugen 40%. Allerdings können auf Güter des Anlagevermögens, die einem erheblichen Wertverlust unterliegen, insbesondere im Anschaffungsjahr Sofortabschreibungen geltend gemacht werden. Für geschäftliche Betriebe werden für Fahrzeuge Sofortabschreibungen von 100% zugelassen (vgl. dazu Wegleitung zur Steuererklärung 2023, Juristische Personen und Personengesellschaften mit Sitz im Kanton Graubünden, Anhang 1). Vor diesem Hintergrund kann nicht von einer übermässigen Abschreibung ausgegangen werden und es ist auf das Geschäfts- ergebnis der Jahresrechnung 2023 abzustellen.

26 / 49 5.11. Bezüglich des Einkommens der Berufungsklägerin im 2022 führt der Berufungsbeklagte aus, dass aus der nun vorliegenden definitiven Steuerveranlagungsverfügung 2022 ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von CHF 16'905.00 (einschliesslich CHF 6'667.00 aus Vermögensertrag) ersichtlich sei. Die Berufungsklägerin habe ihr Einkommen nicht richtig deklariert; durch die Umwandlung des Stammkapitals der GmbH von CHF 20'000.00 in Aktienkapital von CHF 100'000.00 sei die Umwandlung im Umfang von CHF 80'000.000 aus den übrigen Reserven der GmbH erfolgt, was als Einkommen angerechnet worden sei. Zum monatlichen Einkommen von CHF 16'905.00 komme noch der Gewinn 2022 der E._____ hinzu (vgl. act. A.6). Die Berufungsklägerin äusserte sich hierzu nicht. 5.12. Nach der Rechtsprechung gehören zum Nettoeinkommen auch effektiv bezahlte Provisionen, Gratifikationen, Boni und ähnliche Zulagen sowie Erträge aus eigenem Vermögen (vgl. BÜCHLER/RAVEANE, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Bd. I, 4. Aufl. 2022, Art. 125 N. 27; vgl. MAIER/ VETTERLI, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Bd. I, 4. Aufl. 2022, Art. 176 N. 32 ff. je m.w.H.). Tatsächlich erzielte Vermögenserträge von Konten und Wertpapieren oder von Immobilien sind grundsätzlich als anrechenbares Einkommen zu berücksichtigen (vgl. SPYCHER/MAIER, in: Hausheer/Spycher [Hrsg.], Handbuch des Unterhalts- rechts, 3. Aufl. 2023, N. 01.40 und 01.75; vgl. SIX, Eheschutz, 2. Aufl. 2014, N. 2.155). 5.13. Der Steuerveranlagung 2022 (vgl. act. B.25) lässt sich entnehmen, dass die Umwandlung im Umfang von CHF 80'000.00 steuerbaren Vermögensertrag (steuerbare Gratisaktien) darstellt und dieser steuerlich als Einkommen aufgerechnet wird. Für die vorliegende Einkommensermittlung ist dieser Ertrag dagegen nicht zu berücksichtigen. Aufgrund der erfolgten Umwandlung von einer GmbH in eine AG handelt es sich um eine einmalige (steuerrechtliche) Realisierung und nicht um einen wiederkehrenden Vermögensertrag. Sodann kann nicht von einem tatsächlich erzielten Vermögensertrag gesprochen werden, weil dieser für die Berufungsklägerin nicht verfügbar ist, sondern sich lediglich das Eigenkapital der Gesellschaft erhöht hat. 5.14. Wie erwähnt werden für die Einkommensermittlung die Jahre 2021 bis 2023 als Referenzperiode herangezogen (vgl vorstehend E. 5.5). Dies führt, gestützt auf die Jahresrechnungen, zu einem Durchschnittswert von CHF 100'480.96 pro Jahr bzw. CHF 8'373.41 pro Monat (Gewinn 2021 CHF 64'635.41, Gewinn 2022 CHF 53'957.85, Gewinn 2023 CHF 182'849.61). Der Gewinnanteil tritt zusätzlich zum Nettolohn von CHF 8'702.00 hinzu, was zu einem monatlichen Einkommen der Berufungsklägerin von total CHF 17'075.00 führt.

27 / 49 6.Bedarf des Berufungsbeklagten; Auswärtige Verpflegungskosten 6.1.Die Vorinstanz kürzte die vom Berufungsbeklagten für auswärtige Verpflegung geltend gemachten Kosten von CHF 141.90 (CHF 11.00 x 21.5 Arbeitstage, davon 60%) auf CHF 90.00, da er teilweise Spesenersatz vom Arbeitgeber erhalte, was aus dem Lohnausweis hervorgehe. Bei einem 60%- Pensum würden (nur) zwei auswärtige Mahlzeiten pro Woche für monatlich CHF 90.00 gemäss dem Ansatz aus den Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz vom 1. Juli 2009 (nachfolgend: betreibungsrechtliche Richtlinien) als angemessen erscheinen (vgl. act. B.1, 9.4.2). 6.2.In Bezug auf den Bedarf des Berufungsbeklagten moniert die Berufungsklägerin die Höhe der Verpflegungskosten. Anstelle der CHF 90.00 hätten lediglich CHF 44.00 angerechnet werden dürfen, zumal der Berufungsbeklagte vorwiegend auswärts tätig sei und damit mehr als 50% der Mahlzeiten durch eine Spesenentschädigung gedeckt würden. Es seien demnach höchstens Mahlzeitkosten für einen Tag pro Woche zu berücksichtigen (vgl. act. A.1, 43 ff.). Der Berufungsbeklagte hält dagegen, er habe anlässlich der Parteibefragung ausgeführt, dass er vorwiegend auswärts tätig sei und nicht für jeden Einsatz eine Entschädigung für Mahlzeiten erhalte. Gemäss Lohnausweis werde bei einem 100%-Pensum eine jährliche Spesenpauschale von CHF 1'300.00 für Verpflegung und Unterkunft ausgerichtet, wobei geschätzt die Hälfte (CHF 650.00) auf die Verpflegung entfalle. Bei einem 60%-Pensum würden entsprechend monatlich CHF 32.50 durch den Arbeitgeber für Verpflegung vergütet. Es sei ihm daher die Differenz zu den gesamten Verpflegungskosten von CHF 109.40 im Bedarf anzurechnen (CHF 141.90 abzüglich CHF 32.50; vgl. act. A.2, 28 ff.). 6.3.Gestützt auf den Lohnausweis 2019 (vgl. RG-act. III.15) ist davon auszugehen, dass der Berufungsbeklagte bei einem 60% Pensum eine Spesenpauschale von CHF 780.00 jährlich bzw. CHF 65.00 monatlich erhält. Inwiefern dadurch nicht nur Verpflegungskosten, sondern auch Unterkunftskosten abgedeckt werden bzw. Unterkunftskosten angefallen sind, legt der Berufungsbeklagte nicht dar. Dass die Spesenpauschale auch eine Kilometer- entschädigung enthalten würde, wie der Berufungsbeklagte anlässlich der vorinstanzlichen Parteibefragung angab (vgl. RG-act. VII.1, S. 4), deckt sich nicht mit den Angaben auf dem Lohnausweis (vgl. RG-act. III.15). Es ist daher davon auszugehen, dass mit der Spesenpauschale nur die auswärtige Verpflegung des Berufungsbeklagten abgegolten wird. Die Vorinstanz ging von rund 20 Arbeitstagen pro Monat bei einem 100%-Pensum respektive 16 Arbeitstagen bei einem 80%- Pensum aus (vgl. act. B.1, E. 9.7.2.3; 21.5 Arbeitstage, wie sie der Berechnung des

28 / 49 Berufungsbeklagten zugrunde liegen, erweisen sich unter Berücksichtigung der Ferien und Feiertage als überhöht), womit bei 60% daher durchschnittlich 12 Arbeitstage anzunehmen sind. Mit Blick auf die Aussage des Berufungs- beklagten, vorwiegend auswärts tätig zu sein (vgl. RG-act. VII.1, S. 4), rechtfertigt es sich, monatlich 10 auswärtige Mahlzeiten zu berücksichtigen, was bei einem Ansatz von CHF 11.00 gemäss betreibungsrechtlichen Richtlinien Kosten von CHF 110.00 ergibt. Wie ausgeführt werden CHF 65.00 durch die Spesen- entschädigung des Arbeitsgebers bereits abgedeckt, so dass noch Kosten von CHF 45.00 für auswärtige Verpflegung anzurechnen sind, was dem von der Berufungsklägerin geforderten Betrag entspricht. 6.4.Mit einem 80%-Pensum ab August 2024 verändern sich die Verpflegungskosten. Ausgehend von 16 Arbeitstagen bzw. einer auswärtigen Verpflegung an 13 Arbeitstagen ergeben sich monatliche Kosten von CHF 143.00. Die Spesenpauschale beträgt aufgerechnet auf 80% CHF 86.00 monatlich, womit der verbleibende Betrag von CHF 57.00 im Bedarf des Berufungsbeklagten zu berücksichtigen ist. 7.Bedarf der Berufungsklägerin; Auswärtige Verpflegungskosten 7.1.Die Vorinstanz kürzte auch die von der Berufungsklägerin für auswärtige Verpflegung geltend gemachten Kosten von CHF 176.00 auf CHF 100.00, unter Annahme von neun Tagen, an denen sie auswärts esse. Die Kosten für die Verpflegung von zuhause seien bereits durch den Grundbetrag gedeckt, es sei unklar, ob der von der E._____ verbuchte Spesenaufwand auch auswärtige Verpflegung enthalte, und auf dem Lohnausweis der Berufungsklägerin seien keine Spesen hierfür ausgewiesen (vgl. act. B.1, E. 9.7.2). 7.2.Die Berufungsklägerin rügt es als willkürlich, beim Berufungsbeklagten bei einem 60%-Pensum und nachgewiesener Spesenentschädigung von acht auswärtigen Mittagessen auszugehen, bei ihrem 80%-Pensum und fehlender Spesenentschädigung hingegen bloss von neun. Die Erklärung, "manchmal etwas von zuhause mitzunehmen", bedeute nicht in der Hälfte der Fälle, sondern maximal an einem Tag pro Woche. Es sei daher von zwölf Tagen pro Monat auswärtiger Verpflegung und Kosten von monatlich CHF 132.00 auszugehen (vgl. act. A.1, 61 ff.). Der Berufungsbeklagte bestreitet dies und hält dafür, es seien keine Verpflegungskosten zu berücksichtigen, da sich die Berufungsklägerin wie in der Vergangenheit weiterhin mit Essen von zuhause verpflege. Andernfalls wäre ihre Aussage, manchmal nehme sie etwas von zuhause mit und manchmal esse sie

29 / 49 auswärts, mit der Vorinstanz dahingehend zu interpretieren, dass sie sich in der Hälfte der Fälle auswärts verpflege (vgl. act. A.2, 38 f.). 7.3.Wie beim Berufungsbeklagten fehlen auch bei der Berufungsklägerin Belege für angefallene auswärtige Verpflegungskosten und es wird ihre Parteiaussage herangezogen. Die Berufungsklägerin will wie dargelegt einen auswärtigen Verpflegungsanteil von 3/4 (12 von 16 Mahlzeiten) berücksichtigt wissen. Dies würde einer klar überwiegenden auswärtigen Verpflegung entsprechen, was sich nicht aus ihrer Parteiaussage ableiten lässt. Wenn die Vorinstanz von neun auswärtigen Mahlzeiten und damit leicht mehr als der Hälfte der Arbeitstage ausgeht, ist dies angesichts der Aussage der Berufungsklägerin, es sei unterschiedlich, manchmal nehme sie etwas zu Essen mit und manchmal nicht (vgl. RG-act. VII.1, S. 4), nicht zu beanstanden. Es bleibt damit bei den angerechneten Kosten für auswärtige Verpflegung der Berufungsklägerin von CHF 100.00 monatlich. 8.Bedarf der Kinder; Fremdbetreuungskosten 8.1.Die Vorinstanz erwog, beim Berufungsbeklagten würden Fremdbetreuungskosten für die Betreuung der Kinder durch die Gastfamilie am Mittwochmittag und -nachmittag anfallen. Da die Berufungsklägerin unbestrittenermassen angeboten habe, mit den Kindern zu Mittag zu essen, seien nur die Fremdbetreuungskosten nach dem Mittag, ab 13.30 Uhr, zu berücksichtigen, welche pro Kind CHF 270.00 betragen würden. Die Kosten für die Mahlzeiten seien ohnehin bereits durch den Grundbetrag abgedeckt. Die Höhe der Fremdbetreuungskosten sei gerechtfertigt, da die Geschwister so gemeinsam betreut werden könnten und kein Mankofall vorliege. Bei der Berufungsklägerin rechnete die Vorinstanz monatlich CHF 140.00 für die Betreuung von C._____ beim Mittagstisch und in der Tagesstruktur an sowie CHF 750.00 für die Betreuung von D._____ in der Kita an zwei Tagen pro Woche (vgl. act. B.1, E. 9.8.2 und 9.9.3). 8.2.Beide Parteien monieren die beim Berufungsbeklagten berücksichtigten Fremdbetreuungskosten. Die bei der Berufungsklägerin berücksichtigten Kosten bleiben unbeanstandet. Die Berufungsklägerin macht geltend, die Vorinstanz habe ihr rechtliches Gehör verletzt, indem sie sich mit ihrem Vorhalt, der Berufungsbeklagte arbeite nur 60% und lasse C._____ am Mittwochnachmittag unnötig fremdbetreuen, nicht auseinandergesetzt habe. Der Berufungsbeklagte habe den Fremdbetreuungstag von Donnerstag auf Mittwoch verlegt, so dass am Mittwochnachmittag Fremdbetreuungskosten für beide Kinder finanziert werden müssten, während vorher am Donnerstag nur Kosten für ein Kind (Kitakosten für

30 / 49 D.) angefallen seien. Dies hätte sich durch eine entsprechende Organisation der Arbeitstage vermeiden lassen. Wenn der Berufungsbeklagte D. und C._____ für ein Mehrfaches der Kosten am Mittwochnachmittag durch eine privat engagierte Betreuungsperson betreuen lasse, habe er die dadurch entstehenden selbstverschuldeten Mehrkosten zu tragen. Diese "neuen" Fremdbetreuungskosten habe er selbst zu übernehmen und seien nicht im Bedarf der Töchter anzurechnen. Während sich die Kosten für den Kita-Besuch von D._____ auf monatlich CHF 190.00 belaufen hätten (Kita Kosten für drei Tage CHF 941.00, für zwei Tage CHF 750.00), würden die Kosten für die Tagesmutter monatlich CHF 689.30 (je CHF 344.65 für C._____ und D.) betragen. Dass es sich gemäss Argumentation der Vorinstanz um keinen Mankofall handle, ändere nichts, zumal die Kosten im Ergebnis von der Berufungsklägerin getragen würden, welche mit der Fremdbetreuung durch die Tagesmutter nicht einverstanden gewesen sei (vgl. act. A.1, 64 ff.). Der Berufungsbeklagte führt demgegenüber aus, es sei klar, dass er bei einem Arbeitspensum von 60% und einem Betreuungspensum von 50% auf eine Fremdbetreuung von 10% (einen Halbtag) angewiesen sei. Entgegen der Vorstellung der Berufungsklägerin sei es ihm nicht möglich gewesen, sich seine Arbeitstage frei auszusuchen und diese seien auf Montag, Dienstag und Mittwoch festgelegt. Am Mittwochnachmittag gebe es keine Tagesstruktur in O.1., weshalb er die Lösung mit der Tagesmutter gefunden habe, welche einen Stundenlohn von CHF 32.00 habe, was bei den vorliegenden finanziellen Verhältnissen im Rahmen liege. Allerdings habe die Vorinstanz für die Mittwochnachmittagsbetreuung lediglich CHF 270.00 anstatt CHF 344.65 pro Kind berücksichtigt, wie wenn sie erst ab 13.30 Uhr durch die Gastfamilie betreut würden. Dies entspreche nicht den tatsächlich anfallenden Fremdbetreuungskosten. Im Rahmen der Krippenkosten würden die Mahlzeiten ebenfalls vollumfänglich entschädigt (vgl. act. A.2, 40 ff.). Gemäss der Berufungsklägerin ist es nicht vorstellbar, dass der Berufungsbeklagte zwingend von Montag bis Mittwoch arbeiten müsse, da die Stelle zu 80-100% ausgeschrieben gewesen sei. Die Ausgestaltung der Arbeitstage dürfte vielmehr aus Bequemlichkeit erfolgt sein, da er so nur ein Kind aufs Mal zu betreuen habe und nicht am Mittwochnachmittag beide zusammen (vgl. act. A.3, 22 ff.). Der Berufungsbeklagte weist darauf hin, bereits im Plädoyer vom 17. November 2022 dargelegt zu haben, dass er seine Arbeitstage nicht habe frei wählen können (vgl. act. A.4, 9). 8.3.Die Vorinstanz setzte sich zwar nicht ausdrücklich mit dem Argument der Berufungsklägerin auseinander, wonach die Fremdbetreuungskosten am Mittwochnachmittag durch die Wahl der Arbeitstage des Berufungsbeklagten entstanden seien. Allerdings warf die Vorinstanz die Frage auf, ob die vom

31 / 49 Berufungsbeklagten geltend gemachten relativ hohen Fremdbetreuungskosten am Mittwochmittag und -nachmittag vollumfänglich berücksichtigt werden könnten. Dabei würdigte sie das Vorbringen, dass die Berufungsklägerin dem Berufungsbeklagten angeboten habe, jeden Mittwoch mit den Kindern zu Mittag zu essen (vgl. act. B.1, E. 9.8.2.3). Soweit darin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt, kann diese im Berufungsverfahren ausnahmsweise geheilt werden, da es sich nicht um eine schwerwiegende Verletzung handelt und die Berufungsinstanz über eine volle Kognition in Tat- und Rechtsfragen verfügt (Art. 310 ZPO; vgl. Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 21 60 vom 25. Mai 2021 E. 3.1). 8.4.Der Berufungsbeklagte befindet sich in einem Anstellungsverhältnis, weshalb es durchaus glaubhaft erscheint, dass er bei der Wahl seiner Arbeitstage nicht frei gewesen ist und er am Stück von Montag bis Mittwoch arbeiten muss bzw. musste. Selbstredend müsste in einem 80%-Pensum mindestens einer der Tage Donnerstag oder Freitag gearbeitet werden. Daraus kann entgegen dem Dafürhalten der Berufungsklägerin jedoch nicht abgeleitet werden, dass in einem tieferen Pensum die Arbeitstage vom Arbeitnehmer gewählt und auch auf Donnerstag oder Freitag gelegt werden könnten. Es kann somit nicht von "selbstverschuldeten" Fremdbetreuungskosten ausgegangen werden. Entsprechend erweist sich aufgrund der Arbeitstätigkeit des Berufungsbeklagten eine Fremdbetreuung am Mittwochnachmittag als erforderlich und die Kosten sind im Bedarf von C._____ und D._____ anzurechnen. Die Berufungsklägerin widerspricht der Darstellung nicht, wonach am Mittwochnachmittag in O.1._____ keine Tagesstruktur angeboten wird. In Bezug auf die Höhe der Fremdbetreuungskosten ist festzuhalten, dass die privaten Betreuungskosten (Stundenansatz von CHF 30.00 für zwei Kinder bzw. CHF 15.00 pro Kind, vgl. nachfolgende Berechnung) die Betreuungskosten in der Kita nicht derart übersteigen, wie dies die Berufungsklägerin darstellt (vgl. RG-act. II.3, jährliche Kita-Kosten für D._____ von CHF 9'000.00 [12 x CHF 750.00] für 88 Betreuungstage [44 Wochen x 2 Tage] = Kosten von CHF 102.00 pro Betreuungstag = Stundenansatz von rund CHF 11.00 pro Kind ausgehend von 9 Betreuungsstunden), und diese noch als angemessen gelten. 8.5.Der im Recht liegenden Vereinbarung mit der Gastfamilie bzw. Tagesmutter (vgl. RG-act. II.2) lässt sich entnehmen, dass die Betreuung jeden zweiten Mittwoch von 12.00 bis 18.00 Uhr erfolgt und mit Kosten von insgesamt CHF 200.00 (für beide Kinder inkl. Mahlzeit) verbunden ist. Jeden anderen Mittwoch erfolgt die Betreuung von 13.30 Uhr bis 18.00 Uhr gegen ein Entgelt von insgesamt CHF 135.00 (für beide Kinder). Die Vorinstanz berücksichtigte für die

32 / 49 Mittwochnachmittagsbetreuung durchwegs die tieferen Kosten von CHF 135.00 mit der Begründung, die Berufungsklägerin habe dem Berufungsbeklagten unbestrittenermassen angeboten, mit den Kindern jeden Mittwoch zu Mittag zu essen (vgl. act. B.1, E. 9.8.2.3). Diese Begründung steht allerdings in Widerspruch zum angeordneten Betreuungsmodell, wonach der Wechsel zum Berufungsbeklagten in geraden Wochen bereits um 12.00 Uhr erfolgt (vgl. act. B.1, Dispositivziffer 5.1). In Einklang mit der angeordneten Betreuungsregelung sind die Kosten für die ab 12.00 Uhr zu übernehmende Betreuung einschliesslich Mahlzeitkosten zuzugestehen. Dass Mahlzeiten bereits durch den Grundbetrag abgedeckt werden, wie dies die Vorinstanz festhält (vgl. act. B.1, E. 9.8.2.3), trifft für die Verpflegung der Kinder bei den Eltern zuhause zu, nicht aber für eine auswärts erfolgende Verpflegung. Diese wird regelmässig im Rahmen von Fremdbetreuungskosten mitberücksichtigt. Vorliegend werden die Kinder von der Tagesmutter beim Berufungsbeklagten zuhause betreut (vgl. RG-act. II.2.), aufgrund der Vereinbarung ist allerdings davon auszugehen, dass die Tagesmutter für die Verpflegung (Einkauf und Zubereitung) jeden zweiten Mittwoch besorgt sein muss. Dies ist mit einer auswärtigen Verpflegung vergleichbar, was eine separate Entschädigung rechtfertigt. Dies führt vorliegend – abweichend zur Berechnung des Berufungsbeklagten ist gestützt auf die Vereinbarung von einem Stundenansatz von CHF 30.00 [statt CHF 32.00] zuzüglich der Mahlzeitkosten von CHF 20.00 für jeden zweiten Mittwoch auszugehen – zu durchschnittlichen monatlichen Fremdbetreuungskosten von CHF 614.00 (22 x CHF 200.00 + 22 x CHF 135.00). Somit sind im beim Berufungsbeklagten anfallenden Bedarf von C._____ und D._____ je CHF 307.00 für Fremdbetreuung anzurechnen. 8.6.Die Einschulung von D._____ hat offenbar einen Wechsel der Arbeitstage des Berufungsbeklagten nach sich gezogen. Gemäss Ausführungen der Berufungsklägerin arbeitet der Berufungsbeklagte am Montag, Dienstag und Donnerstag, wobei die Kinder nun am Donnerstagnachmittag anstatt wie bisher am Mittwochnachmittag fremdbetreut würden (vgl. act. A.9, 8). Wie dargelegt wird ab August 2024 von einem 80%-Pensum und damit einem zusätzlichen Arbeitstag des Berufungsbeklagten ausgegangen. Aufgrund des Schul- bzw. Kindergartenbesuchs ist dem Berufungsbeklagten eine Arbeitstätigkeit am Mittwoch- und Freitagvormittag möglich, ohne dass dabei weitere Fremdbetreuungskosten entstehen. Jedenfalls wird dies vom Berufungsbeklagten nicht geltend gemacht (vgl. act. A.10). Entsprechend bleibt es für die zweite Phase bei Fremdbetreuungskosten für einen Halbtag, wobei davon auszugehen ist, dass die Betreuung am Donnerstag aufgrund der Arbeitstätigkeit des Berufungsbeklagten nun jeweils in geraden und ungeraden Wochen von 12.00 bis 18.00 Uhr erfolgt, wobei C._____ am Nachmittag in der

33 / 49 Schule sein dürfte, D._____ aber mutmasslich nicht im Kindergarten, sondern der Betreuung durch die Tagesmutter bedarf. Das Entfallen der Betreuung von C._____ am Nachmittag dürfte die zusätzliche Betreuung am Mittag auch in ungeraden Wochen kompensieren. Demzufolge bleibt es bei den angerechneten Fremdbetreuungskosten von je CHF 307.00. 9.Steuern 9.1.Die in der Bedarfsberechnung einzusetzenden Steuern hängen notorisch von den zuzusprechenden Unterhaltsbeiträgen ab. Im Rahmen der Untersuchungsmaxime wird die Steuerlast daher praxisgemäss gerichtlich ermittelt, wenn der Unterhalt neu festgelegt wird (vgl. Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 20 30 vom 18. August 2022 E. 9.2.9 und ZK1 19 48 vom 2. Dezember 2022 E. 10.1). Bezüglich der Ermittlung des Steueranteils der Kinder wird auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen (vgl. act. B.1, E. 9.4.3.3). Die Vorinstanz legte ihrer Steuerberechnung Unterhaltsbeiträge von rund CHF 30'000.00 zugrunde. Da die Unterhaltsbeiträge in der ersten Phase nicht massgebend tiefer ausfallen und die Vorinstanz den Steuerbetrag aufrundete, rechtfertigt es sich, die Steuerlast des Berufungsbeklagten bei CHF 300.00 (vgl. act. B.1, E. 9.4.3.6) und jene der Kinder bei je CHF 50.00 zu belassen (vgl. act. B.1, E. 9.4.3.7). Da bei der Berufungsklägerin auf ein höheres Einkommen abgestellt wird, ist ihre Steuerbelastung anzupassen. Ausgehend vom angerechneten jährlichen Einkommen von CHF 210'420.00 (inkl. Kinderzulagen) und Abzügen von rund CHF 53'500.00 bzw. CHF 49'700.00 entsprechend dem vorinstanzlichen Entscheid (vgl. act. B.1, E. 9.7.3.3, darunter Unterhaltsbeiträge von rund CHF 27'000.00) resultiert ein steuerbares Einkommen von rund CHF 156'900.00 (Kanton) bzw. CHF 160'700.00 (Bund). Gemäss Online Steuerrechner ergibt sich eine monatliche Steuerbelastung der Berufungsklägerin von gerundet CHF 2'670.00 (Steuerjahr 2023; CHF 32'007.00/12). 9.2.Das Einkommen des Berufungsbeklagten und damit auch seine Steuerbelastung erhöhen sich ab August 2024. Ausgehend von einem jährlichen Einkommen von CHF 118'844.00 (Einkommen von CHF 96'960.00, Familienzulagen CHF 1'184.00, Unterhaltsbeiträge von rund CHF 20'000.00) und Abzügen von rund CHF 39'500.00 bzw. CHF 32'900.00 (vgl. act. B.1, E. 9.4.3.6) resultiert ein steuerbares Einkommen von CHF 79'350.00 (Kanton) bzw. CHF 85'950.00 (Bund). Die monatliche Steuerlast beträgt gerundet CHF 510.00 (Steuerjahr 2024; CHF 6'148.00/12). Davon entfällt ein Anteil von rund 18%, entsprechend dem Verhältnis der Einkünfte (vgl. act. B.1, E. 9.4.3.7) auf die Kinder und damit ein Betrag von je CHF 45.00. In der zweiten Phase ist bei der

34 / 49 Berufungsklägerin ein steuerbares Einkommen von CHF 163'900.00 (Kanton) und CHF 167'700.00 anzunehmen (Einkommen von CHF 210'420.00 und Abzüge von rund CHF 46'500.00 bzw. CHF 42'700.00, darunter Unterhaltsbeiträge von rund CHF 20'000.00). Gestützt darauf ergib sich eine monatliche Steuerlast für die Berufungsklägerin von gerundet CHF 2'760.00 (Steuerjahr 2024; CHF 33'136.00/12). Die übrigen Bedarfspositionen blieben unbeanstandet und sind gemäss der vor- instanzlichen Berechnung zu übernehmen (siehe act. B.1, E. 9.10). 10.Sparquote 10.1. Die Vorinstanz erwog, es sei nicht glaubhaft gemacht worden, dass es sich beim Vermögenszuwachs zwischen 2018 und 2020 auf Wertschriften, Guthaben und dem Säule-3a-Konto um Ersparnisse handle, die aus dem Einkommen der Ehegatten gebildet worden seien. Ferner sei nicht dargelegt worden, aus wessen Einkommen die Ersparnisse stammen und ob diese auch nach der Trennung gebildet würden. Im Übrigen würde die Sparquote, auch wenn sie glaubhaft gemacht wäre, durch die trennungsbedingten Mehrkosten konsumiert. Im Trennungsjahr hätten die Ehegatten nicht weniger, sondern gar nichts angespart (vgl. act. B.1, E. 9.11). 10.2. Die Berufungsklägerin rügt, die Vorinstanz habe die Sparquote zu Unrecht nicht berücksichtigt. Sie verweist auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach der bisherige Lebensstandard die obere Grenze des gebührenden Unterhalts bilde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_311/2019 vom 11. November 2020) und damit folgerichtig auch die Erhöhung des Einkommens nach Aufnahme des Getrenntlebens als neue Sparquote zu betrachten sei (vgl. act. A.1, 77). In der Folge berechnet sie eine monatliche Sparquote der Parteien von CHF 11'609.00, wobei CHF 4'478.00 auf das Mehreinkommen der Berufungsklägerin und CHF 1'777.00 auf das Mehreinkommen des Berufungsbeklagten seit der Trennung entfalle und deren Sparquote zugesprochen werden müsse. Der restliche Betrag (CHF 4'795.00 Vermögenszuwachs und CHF 569.00 Säule-3a-Konto) sei als Sparquote zu 60% der Berufungsklägerin und zu 40% dem Berufungsbeklagten anzurechnen (vgl. act. A.1, 103 f.). Mit den von ihr geltend gemachten trennungsbedingten Mehrkosten, welche sie auf CHF 2'800.00 beziffert habe, habe sich die Vorinstanz nicht auseinandergesetzt, sondern nur pauschal festgehalten, diese würden eine allfällige Sparquote konsumieren (vgl. act. A.1, 97 f.). Schliesslich weist die Berufungsklägerin auch auf die Rechtsprechung zur

35 / 49 Limitierung des Überschussanteils des Kindes aus bedarfs- oder erzieherischen Gründen hin (vgl. act. A.1, 107). 10.3. Der Berufungsbeklagte bestreitet das Vorliegen einer Sparquote. Massgebende Referenzperiode für die Berechnung einer allfälligen Sparquote seien die letzten zwölf Monate vor der Trennung, also der Zeitraum von August 2020 bis August 2021. Aus den Steuererklärungen 2020 und 2021 ergebe sich, dass die Familie in dieser Referenzperiode keine Sparquote gehabt habe. Von einer allfälligen Sparquote seien die trennungsbedingen Mehrkosten abzuziehen, welche sich auf mindestens CHF 5'571.00 monatlich belaufen und eine unter diesem Betrag liegende Sparquote ohnehin konsumieren würden (vgl. act. A.2, 46 ff.). Dem hält die Berufungsklägerin entgegen, für die Vermögensveränderung könne bei einem unterjährigen Datum nicht auf die Steuererklärungen abgestellt werden. Ausserdem beschränke sich die Sparquote nicht nur auf die Veränderung der Wertschriften und Guthaben. Werde auf die Zeit von August 2020 bis August 2021 abgestellt, so entspreche ein Einkommen von durchschnittlich rund CHF 7'800.00 pro Monat dem zuletzt gelebten Standard (vgl. act. A.3, 25 ff.). 10.4. Der eheliche Unterhalt wird durch den während des Zusammenlebens gelebten Standard begrenzt. Der Gedanke hinter dieser Obergrenze liegt darin, dass durch die Zahlung von Unterhalt die güterrechtliche Auseinandersetzung nicht vorweggenommen werden soll, indem (abgesehen von trennungsbedingten Mehrkosten) mehr Mittel verbraucht werden als während des Zusammenlebens (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_112/2020 vom 28. März 2022 E. 6.2). Der während des Zusammenlebens gelebte Standard bildet sich im damaligen Überschuss ab. Die Überprüfung, ob der gemeinsam gelebte Standard nicht überschritten wird, besteht daher darin, dass in einer zweiten Rechnung in Anwendung der zweistufig-konkreten Methode der während des Zusammenlebens auf den Unterhaltsberechtigten entfallende Überschussanteil (früherer Überschuss- anteil) ermittelt wird. Der Teil des Überschusses, der nicht verbraucht, sondern gespart wurde (Sparquote), ist dabei nicht zu teilen, sondern ist dem jeweiligen Elternteil vorab zuzuweisen bzw. rechnerisch – wie der Gesamtbedarf der Familie – vom Gesamteinkommen in Abzug zu bringen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_144/2023 vom 26. Mai 2023 E. 4.3.2 m.w.H.). Der so ermittelte frühere Überschussanteil stellt die betragliche Obergrenze dar, welche der für die Zeit während des Getrenntlebens ermittelte Überschussanteil nicht übersteigen darf (vgl. BGE 147 III 293 E. 4.4). 10.5. Die beschriebene Limitierung auf den Standard während des Zusammenlebens gilt nur zwischen den Ehegatten. Für Kinder gilt diese

36 / 49 Obergrenze grundsätzlich nicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_341/2023 vom 14. August 2024 E. 4.4.2; 5A_994/2022 vom 1. Dezember 2023 E. 5.1 mit Verweis auf BGE 147 III 293 E. 4.4 wiederum mit Verweis auf BGE 147 III 265 E. 5.4; 5A_491/2020 vom 19. Mai 2021 E. 4.4). Hat sich die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners seit der Trennung nicht verändert, erachtet es das Bundesgericht für zulässig, auch die Überschussanteile der Kinder auf die früheren Überschussanteile zu beschränken (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_816/2019 vom 25. Juni 2021 E. 5.2 [betreffend Kindesunterhalt bei unverheirateten Eltern]). Hat sich die elterliche Leistungsfähigkeit und Lebensstellung hingegen verbessert, sollen auch die Kinder daran teilhaben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_994/2022 vom 1. Dezember 2023 E. 5.1 mit Verweis auf BGE 147 III 293 E. 4.4 wiederum mit Verweis auf BGE 147 III 265 E. 5.4; 5A_491/2020 vom 19. Mai 2021 E. 4.4). Diese Teilhabe ist nicht unlimitiert in dem Sinne, als dass der Kindesunterhalt mit jedem Einkommenssprung des unterhaltspflichtigen Elternteils "ungebremst" in die Höhe schiessen würde (SCHWEIGHAUSER/STOLL, Arbeitskreise / Brennpunkte im Unterhaltsrecht mit Fokus auf das Kindesunterhaltsrecht, in: FamPra.ch 2023, S. 184). Vielmehr ergibt sich aus der Lebensstellung des unterhaltspflichtigen Elternteils eine Obergrenze für den Kindesunterhalt, da ein Kind keinen Anspruch auf einen Lebensstandard geltend machen kann, welcher über denjenigen der Eltern hinausgeht (Art. 285 ZGB; vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_44/2020 vom 8. Juni 2021 E. 5.2.1). Zudem dient der Unterhalt primär der Deckung der laufenden Bedürfnisse des Kindes, nicht der Ansparung von Kindesvermögen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5C.173/2005 vom 7. Dezember 2005 E. 2.3.3; vgl. Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt ZB.2018.42/43 vom 27. Juni 2019 E. 8.3). Die Lebensstellung der Eltern spielt vorab dann eine eigenständige Rolle, wenn bei überdurchschnittlichen finanziellen Ressourcen gleichzeitig sparsam gelebt wird (vgl. BGE 147 III 265 E. 5.4 mit Verweis auf E. 7.3, wo der Abzug der Sparquote auch beim Kindesunterhalt thematisiert wird). Die mit dem letzten Teilsatz beschriebene Sparquote ist als Ausdruck der elterlichen Lebensstellung bei der Bestimmung des gebührenden Kindesunterhalts zu berücksichtigen. Mithin muss sich auch ein Kind eine allfällige Sparquote entgegenhalten lassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_507/2020 vom 2. März 2021 E. 7.4.5 Feststellung zur Sparquote e contrario; vgl. Obergericht des Kantons Zürich LE220016 vom 21. Mai 2024 E. 2.4; LE220028 vom 23. Dezember 2022 E. 1.2.5). Dies ist von der Limitierung des Unterhalts auf den während des elterlichen Zusammenlebens geltenden und unter Anwendung der damaligen Sparquote bestimmten Überschussanteil zu unterscheiden.

37 / 49 10.6. Wie bei der Sparquote während des Zusammenlebens ist auch für die Sparquote während des Getrenntlebens vom Grundsatz auszugehen, dass eine solche nicht gegeben ist bzw. die zur Verfügung stehenden Mittel nicht gespart, sondern für den Verbrauch eingesetzt werden (vgl. BGE 140 III 485 E. 3.3 [Ehegattenunterhalt]; a.A. SCHWIZER/OERI, in: "Neues" Unterhaltsrecht?, AJP 2022, S. 6 in fine, wonach nicht einfach unterstellt werden könne, dass mit gesteigerter Leistungsfähigkeit automatisch auch die Lebensstellung "nach oben" anpasst werde). Die sparsame Lebenshaltung bzw. die aktuelle Sparquote muss vom Unterhaltsschuldner vielmehr behauptet und glaubhaft gemacht werden. Dieser Grundsatz hinsichtlich der Verwendung der zur Verfügung stehenden Mittel sowie die Verteilung der Behauptungs- und Beweislast erscheinen beim Unterhalt von Kindern erst recht angemessen, als diese doch grundsätzlich an der verbesserten Leistungsfähigkeit und Lebenshaltung der Eltern partizipieren sollen. 10.7. Die Berufungsklägerin verlangt die Begrenzung des Barunterhalts der Kinder auf den zuletzt gemeinsam gelebten Standard gemäss ihrer Kontrollrechnung, in welcher sie den damaligen Überschuss unter Berücksichtigung der damaligen Sparquote auf Wertschriften und Guthaben (monatlich CHF 4'784.90) sowie auf dem Säule-3a-Konto (monatlich CHF 568.85) ermittelt (vgl. act. A.1, 123-126). Die behauptete damalige Sparquote (CHF 4'784.90 und CHF 568.85) bringt sie jedoch nicht bloss in der Kontrollrechnung, sondern auch in der aktuellen Unterhaltsberechnung vom Überschuss in Abzug (vgl. act. A.1, 114 und 127 f.). Insofern macht sie geltend, dass diese Beträge auch in Zukunft gespart würden. Gleichzeitig behauptet sie, es sei allein die Zeit vor der Trennung massgebend und gänzlich irrelevant, ob gewisse Erträge oder Einkommen auch nach der Trennung noch erzielt und für die Vermögensbildung verwendet würden (vgl. act. A.1, 87). Die nach der Trennung erfolgte Erhöhung des Einkommens bzw. den Mehrverdienst betrachtet die Berufungsklägerin in vollem Umfang als (neue) Sparquote, ohne darzulegen, dass diese Mittel auch effektiv gespart würden. 10.8. Soweit es um Kindesunterhalt geht, kann sich ein Elternteil nicht damit begnügen, auf die Limitierung auf den ehelichen Lebensstandard zu verweisen und die damalige Sparquote glaubhaft zu machen. Um einem Kind eine Sparquote als Ausdruck der elterlichen Lebensstellung entgegenhalten zu können, muss vielmehr glaubhaft gemacht werden, dass entsprechende Ersparnisse auch künftig tatsächlich gebildet werden. Dies gilt auch für Ersparnisse, die erst dank einem nach der Trennung eingetretenem Mehrverdienst gebildet werden. Es genügt daher nicht, bloss zu behaupten, die Erhöhung des Einkommens nach der Trennung stelle in vollem Umfang Sparquote dar, unabhängig davon, ob dieses Einkommen auch

38 / 49 effektiv angespart oder verbraucht wird (vgl. act. A.1, 72 Ziff. 4, 77, 79 und 104). Die Berufungsklägerin macht nicht glaubhaft, dass sie und der Berufungsbeklagte das gesamte Mehreinkommen (bei ihr CHF 4'478.00 und bei ihm CHF 1'777.00, vgl. act. A.1, 79) auch effektiv in vollem Umfang ansparen würden und die Kinder aufgrund dieser sparsamen Lebenshaltung keinen Anspruch auf Teilhabe an der gesteigerten Leistungsfähigkeit hätten. Wie erwähnt, erachtet sie dies vielmehr ausdrücklich als irrelevant. In den von der Berufungsklägerin angeführten Literaturstellen (vgl. act. A.1, 95) wird zwar erklärt, dass das Mehreinkommen – soweit es die trennungsbedingten Mehrkosten übersteige – als (neue) Sparquote zu betrachten sei, weshalb sich die Aufteilung des gesamten neuen Einkommens verbiete, da andernfalls der Unterhaltsberechtigte mehr erhalten würde, als seinem bisherigen Lebensstandard entspreche (ARNDT/LANGNER, Neuere Entwicklungen im Recht des nachehelichen Unterhalts in guten finanziellen Verhältnissen, in: FamPra.ch 2016, S. 190), und dass dieses Mehreinkommen daher demjenigen zu verbleiben habe, der es erwirtschafte (ARNDT, Die Sparquote, in: Festschrift für Thomas Geiser zum 65. Geburtstag, 2017, S. 44). Diese Aussagen beziehen sich jedoch auf den ehelichen bzw. nachehelichen Unterhalt und lassen sich nicht auf den Kindesunterhalt übertragen. Wie erwähnt, besteht bei Kindern gerade keine grundsätzliche Limitierung auf den bisherigen Lebensstandard, vielmehr sollen sie am verbesserten gegenwärtigen bzw. künftigen Lebensstandard teilhaben (vgl. E. 10.5). 10.9. Was die künftige Bildung von Ersparnissen auf Wertschriften und Guthaben sowie dem Säule-3a-Konto im bisherigen Umfang anbelangt, so ist diese nicht offensichtlich unglaubhaft. Eine detaillierte Auseinandersetzung erübrigt sich jedoch, da bei überdurchschnittlich guten finanziellen Verhältnissen der gebührende Kindesunterhalt nicht nur aufgrund einer sparsamen Lebenshaltung der Eltern zu reduzieren sein kann, sondern auch aus erzieherischen und konkreten Bedarfsgründen und dies vorliegend auch dann noch der Fall ist, wenn man, der Berufungsklägerin folgend, die bisherige Sparquote berücksichtigen würde (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.3; Urteil des Bundesgerichts 5A_52/2021 vom 25.Oktober 2021 E. 7. 2 je m.w.H.). Denn geht man von den Zahlen der Berufungsklägerin aus und bringt die Ersparnisse aus Vermögenszuwachs von monatlich CHF 4'784.90 sowie aus Einzahlungen in die Säule-3a von monatlich CHF 568.85 nach Abzug der behaupteten trennungsbedingten Mehrkosten von CHF 2'800.00 im ebenfalls behaupteten Verhältnis von 60:40 vom Überschuss der Berufungsklägerin und des Berufungsbeklagten, der nach der Deckung des Gesamtbedarfs verbleibt, in Abzug, und verteilt den Rest nach grossen und kleinen Köpfen, so würden pro Kind immer noch Überschussanteile resultieren (CHF 1'698.00 pro Kind in der ersten Phase und

39 / 49 CHF 2'244.00 pro Kind in der zweiten Phase; vgl. nachfolgend E. 12), die aus bedarfs- und erzieherischen Gründen in beträchtlichem Umfang weiter zu reduzieren wären. Auf die konkrete Limitierung der Überschussanteile der Kinder ist im Rahmen der Überschussverteilung einzugehen. 11.Überschussverteilung 11.1. Die Vorinstanz verteilte den jeweiligen Überschuss der Eltern jeweils auf einen grossen Kopf und zwei kleine Köpfe, womit C._____ und D._____ jeweils ¼ des Überschusses des Berufungsbeklagten (CHF 350.00) und der Berufungsklägerin (CHF 1'559.00) erhielten. Sie erwog, dass bei alternierender Obhut mit hälftigem Betreuungsanteil jedem Elternteil je die Hälfte des gesamten Überschussanteils jedes Kindes (CHF 1'900.00) zugutekommen soll und rechnete bei jedem Elternteil pro Kind CHF 950.00 an (vgl. act. B.1, E. 9.12). 11.2. Die Berufungsklägerin will den Überschuss zu je 1/3 auf die Eltern und zu je 1/6 auf die Kinder aufgeteilt haben (vgl. act. A.1, 109 f.). Ein derartiges Vorgehen, wie es bei verheirateten Eltern zur koordinierten Berechnung von Ehegatten- und Kindesunterhalt üblich ist, erscheint vorliegend allerdings nicht sachgerecht. Denn es wird kein Ehegattenunterhalt gefordert, womit auch kein Anspruch auf eine Überschussteilung unter den Ehegatten besteht (vgl. dazu Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 19 98 von 20. Oktober 2022 E. 5.1.1 und ZK1 18 85 vom 22. Dezember 2021 E. 2.9.1; vgl. auch BGE 149 III 441 E. 2.7). Vielmehr ist der jedem Elternteil verbleibende Überschuss zwischen ihm und den beiden Töchtern aufzuteilen. Damit erweist sich das Vorgehen der Vorinstanz hinsichtlich der Überschussverteilung als korrekt. Ausgehend von einer so verstandenen Überschussverteilung nach grossen und kleinen Köpfen steht den Eltern vorliegend ein Anteil von 1/2 am jeweils eigenen Überschuss und den Kindern je 1/4 der Überschüsse ihrer Eltern zu, wie dies die Vorinstanz erkannte. Da die Kinder auch während ihrer Betreuung durch den Berufungsbeklagten Anspruch auf dieselbe Lebenshaltung haben, hat ein Ausgleich zu erfolgen, so dass ihnen aufgrund der hälftigen Betreuung bei beiden Eltern derselbe Überschuss zukommen soll (vgl. PKG 2020 Nr. 1 E. 5.6.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_330/2022 vom 27. März 2023 E. 4.2.3 f. m.w.H.). 11.3. Die Berufungsklägerin weist auf die vorerwähnte Rechtsprechung hin, wonach der Überschussanteil des Kindes aus erzieherischen und konkreten Bedarfsgründen zu limitieren sei. Sie bringt vor, die Kinder seien noch klein und würden keinen teuren Hobbys nachgehen. Angesichts der Bedarfszahlen sei ein Überschuss von CHF 1'900.00 je Kind, wie im vorinstanzlichen Entscheid

40 / 49 zugestanden, offensichtlich übersetzt und weit ausserhalb des bisher gelebten Lebensstandards der Familie (vgl. act. A.1, 111). Ferner hätte berücksichtigt werden müssen, dass die Berufungsklägerin trotz identischer Betreuungsarbeit aufgrund des höheren Erwerbspensums mehr leiste als der Berufungsbeklagte (vgl. act. A.1, 112 f.). Der Berufungsbeklagte bestreitet, dass der vorinstanzlich zugesprochene Überschussanteil der Kinder weit ausserhalb des bisher gelebten Lebensstandards der Familie liege, wobei darüber hinaus keine Begrenzung auf diesen Standard bestehe (vgl. act. A.2, 62). Vorliegend würden sodann beide Parteien unter Berücksichtigung des jeweiligen Erwerbspensums und der persönlich wahrgenommenen Kinderbetreuung gleich viel leisten (vgl. act. A.2, 64). 11.4. Die Berufungsklägerin gelangt zum Ergebnis, dass C._____ und D._____ ausgehend von einem Gesamtüberschuss von CHF 1'770.00 ein monatlicher Überschussanteil von total CHF 295.00, je CHF 147.50 bei jedem Elternteil, zuzugestehen sei (vgl. act. A.1, 114). In der Folge nimmt sie eine Plausibilitätsprüfung vor und legt dar, dass dies auch dem in den letzten Jahren bis zur Trennung gelebten Standard entsprechen würde, namentlich im einkommensstärksten Jahr 2020 hätte die Familie über einen monatlichen Überschuss von insgesamt CHF 1'606.00 und die Kinder damit über je CHF 270.00 verfügt (vgl. act. A.1, 123 ff.). Ferner sei das Verhältnis der Leistungsfähigkeit der Parteien nicht 20% zu 80%, sondern 40% zu 60%, womit der Berufungsbeklagte 40% und die Berufungsklägerin 60% des Barbedarfs von C._____ und D._____ zu übernehmen hätten (vgl. act. A.1, 127 ff.). Es resultiere ein von der Berufungsklägerin an den Berufungsbeklagten zu bezahlender monatlicher Barunterhaltsbeitrag von gerundet CHF 240.00 für C._____ und von CHF 70.00 für D._____ (vgl. act. A.1, Rechtsbegehren 1). Die vorgenommenen Berechnungen werden vom Berufungsbeklagten bestritten (vgl. act. A.2, 65 ff.). 11.5. Dass der Berufungsbeklagte seine Erwerbskraft hinreichend ausschöpft bzw. ihm in einer zweiten Phase ebenfalls ein Pensum von 80% anzurechnen ist, ist vorstehend dargetan worden. Eine "unterobligatorische" Leistung des Berufungsbeklagten liegt nicht vor, zumal er die Kinder während seiner Betreuungszeit in einem grösseren Umfang persönlich betreut, was als mit der Leistung der Berufungsklägerin gleichwertig zu betrachten ist. Dies übersieht die Berufungsklägerin, wenn sie die jeweils in Anspruch genommene Fremdbetreuung der Eltern bei ihrer Beurteilung ausser Acht lässt. Auf die Höhe des den Kindern zuzugestehenden Überschussanteils ist nun im Rahmen der nachfolgenden Unterhaltsberechnung einzugehen. 12.Unterhaltsberechnung

41 / 49 12.1. Erste Phase (1. Juni 2022 bis 31. Juli 2024) Bei VaterBei Mutter VaterC.D.MutterC.D.Total Einkommen60%80% Nettoeinkommen60608702 Gewinnanteil8373 Kinderzulagen14512230230 total6060145121707523023023752 Grundbedarf Grundbetrag13502002001350200200 Wohnkosten 1200550550950425425 Krankenkasse KVG/VVG25310590240 Gesundheitskosten250250 Kommunikation/Privatversicherung100100 Arbeitsweg350350 Auswärtige Verpflegung45100 Fremdbetreuungskosten Kinder307307140750 Steuern30050502670 total 3848121211976010765137514407 Überschuss / Manko I2212-1067-118511065-535-11459345 Leistungsfähigkeit in %17%83% Effektiver Beitrag Barbedarf-267-388-1335-1942 Überschuss / Manko II1557007788009345 Überschussverteilung5005005005002000 Effektiver Beitrag Überschuss167167833833 Unterhaltsbeiträge Mutter Beitrag an Barbedarf bei Vater800797-800-797 Ausgleich Überschuss333333-333-333 total11331130-1133-1130 12.2. Vor Deckung des Mankos der Kinder weisen die Eltern gemeinsam einen Überschuss von CHF 13'277.00 (CHF 2'212.00 plus CHF 11'065.00) auf. Die Leistungsfähigkeit des Berufungsbeklagten beläuft sich dabei auf rund 17% und jene der Berufungsklägerin auf rund 83%. Die Barkosten von C. von total CHF 1'602.00 und jene von D. von total CHF 2'330.00 sind somit im entsprechenden Verhältnis auf den Berufungsbeklagten und die Berufungsklägerin aufzuteilen (Anteil Berufungsbeklagter C. CHF 267.00 bzw. D. CHF 388.00, Anteil Berufungsklägerin C._____ CHF 1'335.00 bzw. D._____ CHF 1'942.00) und anteilsmässig auszugleichen. Das bedeutet, dass die

42 / 49 Berufungsklägerin dem Berufungsbeklagten nach Berücksichtigung der beim jeweiligen Elternteil anfallenden Kosten für C._____ einen Betrag von CHF 800.00 (CHF 1'135.00 abzgl. CHF 535.00) und für D._____ einen solchen von CHF 797.00 (CHF 1'942.00 abzgl. CHF 1'145.00) zu bezahlen hat. 12.3. Sodann würden C._____ und D._____ wie dargelegt je 1/4 der Überschüsse ihrer Eltern zustehen, wenn der Verteilung nach grossen und kleinen Köpfen gefolgt wird. Bezogen auf den vorliegenden Fall würde dies bedeuten, dass sie am verbleibenden Überschuss des Berufungsbeklagten von CHF 1'557.00 (Einkommen abzgl. eigener Grundbedarf abzgl. Beitrag an den Barbedarf von C._____ und D.) im Umfang von je CHF 389.00 partizipieren. Am verbleibenden Überschuss der Berufungsklägerin von CHF 7'788.00.00 (Einkommen abzgl. eigener Grundbedarf abzgl. Beitrag an den Barbedarf von C. und D.) würden sie im Umfang von je CHF 1'947.00 beteiligt, was zu einem Gesamtüberschuss von CHF 2'336.00 pro Kind führen würde. Dabei würde es sich zweifellos um einen überdurchschnittlich hohen Überschussanteil handeln, gerade wenn dieser ins Verhältnis zum Barbedarf der Kinder oder zum verbleibenden Überschuss des Berufungsbeklagten gesetzt wird. Eine solche Höhe erscheint aus mehreren Gründen nicht gerechtfertigt. Es wurden keine besonderen Bedarfspositionen (etwa kostspielige Hobbys, weitere Freizeitaktivitäten etc.), die einen derart hohen Überschussanteil rechtfertigen könnten, vorgebracht, noch sind solche aus den Akten ersichtlich. Es ergeben sich auch altersbedingt – die Kinder sind noch jung (geboren 2015 und 2019) – keine besonderen finanziellen Bedürfnisse. Aus diesen Gründen ist der Überschussanteil von C. und D._____ auf je CHF 1'000.00 zu plafonieren. So haben sie immer noch in angemessenem Umfang an der überdurchschnittlichen Leistungsfähigkeit ihrer Eltern teil. Der Überschuss soll ihnen im Verhältnis der Betreuungsanteile, also je hälftig (CHF 500.00), beim Berufungsbeklagten und bei der Berufungsklägerin zukommen. Entsprechend der Leistungsfähigkeit hat die Berufungsklägerin einen Überschussanteil von je CHF 833.00 (83%) und der Berufungsbeklagte einen solchen von je CHF 167.00 (17%) zu tragen. Somit hat die Berufungsklägerin noch einen Betrag von je CHF 333.00 auszugleichen. 12.4. Zweite Phase (ab 1. August 2024) Bei VaterBei Mutter VaterC._____D._____MutterC._____D._____Total Einkommen80%80% Nettoeinkommen80808702 Gewinnanteil8373

43 / 49 Kinderzulagen14512230230 total8080145121707523023025772 Grundbedarf Grundbetrag13502002001350200200 Wohnkosten 1200550550950425425 Krankenkasse KVG/VVG25310590240 Gesundheitskosten250250 Kommunikation/Privatversicherung100100 Arbeitsweg350350 Auswärtige Verpflegung57100 Fremdbetreuungskosten Kinder307307140375 Steuern42045452760 total 3980120711926100765100014244 Überschuss / Manko I4100-1062-118010975-535-77011528 Leistungsfähigkeit in %27%73% Effektiver Beitrag Barbedarf-434-530-1163-1420 Überschuss / Manko II31350083930011528 Überschussverteilung5005005005002000 Effektiver Beitrag Überschuss272272728728 Unterhaltsbeiträge Mutter Beitrag an Barbedarf bei Vater628650-628-650 Ausgleich Überschuss228228-228-228 total856878-856-878 12.5. Es kann grundsätzlich auf das zur ersten Phase Gesagte verwiesen werden. Die Leistungsfähigkeit der Eltern steht nun in einem Verhältnis von 27% (Berufungsbeklagter) zu 73% (Berufungsklägerin) und der Barbedarf von C._____ von total CHF 1'597.00 und jener von D._____ von total CHF 1'950.00 ist in diesem Verhältnis von den Eltern zu tragen (Anteil Berufungsbeklagter C._____ CHF 434.00 bzw. D._____ CHF 530.00, Anteil Berufungsklägerin C._____ CHF 1'163.00 bzw. D._____ CHF 1'420.00). Dies führt dazu, dass die Berufungsklägerin dem Berufungsbeklagten für C._____ CHF 628.00 (CHF 1'163.00 abzgl. CHF 535.00) und für D._____ CHF 650.00 (CHF 1'420.00 abzgl. CHF 770.00) zu ersetzen hat. Der Überschussanteil bleibt auf je CHF 1'000.00 limitiert. Hiervon hat die Berufungsklägerin einen Betrag von CHF 728.00 (73%) und der Berufungsbeklagte von CHF 272.00 (27%) zu übernehmen, womit die Berufungsklägerin noch einen Betrag von je CHF 228.00 pro Kind an den Berufungsbeklagten zu leisten hat.

44 / 49 12.6. Im Ergebnis hat die Berufungsklägerin in der ersten Phase einen monatlichen Barunterhaltsbeitrag von total CHF 1'133.00 für C._____ und von CHF 1'130.00 für D._____ zu bezahlen. In der zweiten Phase belaufen sich die Barunterhaltsbeiträge, welche die Berufungsklägerin an den Berufungsbeklagten zu leisten hat, auf monatlich total CHF 856.00 für C._____ und CHF 878.00 für D._____. 13.Dauer der Unterhaltspflicht 13.1. Die Vorinstanz hielt ausdrücklich fest, dass die zugesprochenen Unterhaltsbeiträge über die Volljährigkeit hinaus bis zum Abschluss der Erstausbildung des jeweiligen Kindes geschuldet seien (vgl. act. B.1, Dispositivziffer 6.2). Die Berufungsklägerin rügt, es sei rechtswidrig, den Kindern über die Volljährigkeit hinaus einen Überschussanteil zuzusprechen. Wenn denn Unterhalt über die Volljährigkeit hinaus festzusetzen sei, so müsse eine neue Phase gebildet werden (vgl. act. A.1, 133 f.). Der Berufungsbeklagte äussert sich hierzu nicht. 13.2. Grundsätzlich erscheint es vertretbarer, dem Elternteil eine Abänderungsklage zuzumuten, anstatt dem Kind eine Unterhaltsklage gegen die eigenen Eltern, was für die Festlegung des Unterhalts über die Volljährigkeit hinaus spricht (Urteil des Bundesgerichts 5A_382/2021 vom 20. April 2022 E. 8.3). Das mit Minderjährigenunterhalt befasste Gericht kann den Unterhalt über den Eintritt der Volljährigkeit hinaus festsetzen; dies gilt bereits im Eheschutzverfahren. Nach Erreichen der Volljährigkeit besteht kein Anspruch mehr auf Teilhabe am elterlichen Überschuss, weshalb der Volljährigenunterhalt keinen Überschussanteil beinhalten darf (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.2 in fine). Vorliegend ist nicht anzunehmen, dass die zu erlassenden Eheschutzmassnahmen erst nach Erreichen der Volljährigkeit der Kinder im Jahr 2033 bzw. 2037 durch das Scheidungsurteil – das Scheidungsverfahren ist gemäss Angaben der Parteien bereits rechtshängig – abgelöst werden, sodass die Unterhaltsbeiträge effektiv über die Volljährigkeit hinaus Geltung beanspruchen würden. Dem tiefen Risiko, dass dem anders wäre, ist dadurch Rechnung getragen, dass der ab der zweiten Phase zugesprochene Minderjährigenunterhalt dem Volljährigenunterhalt entsprechen dürfte, da der erfahrungsgemässe Anstieg des Bedarfs volljähriger Kinder, etwa aufgrund von Ausbildungskosten, höheren Krankenkassenprämien etc., den vorliegend angerechneten Überschussanteil ungefähr aufwiegen dürfte. Zudem wird vorliegend bereits der Minderjährigenunterhalt proportional zur elterlichen Leistungsfähigkeit verteilt, weshalb sich auch unter dem Aspekt der Tragung desselben keine Notwendigkeit ergibt, eine neue Phase zu bilden (vgl. BGE 147 III

45 / 49 265 E. 8.5). Aus diesen Gründen wird auf die Abgrenzung einer weiteren Phase verzichtet. 14.Ausserordentliche Kinderkosten 14.1. Im Übrigen wendet sich die Berufungsklägerin gegen Dispositivziffer 6.3 des vorinstanzlichen Entscheids und hält fest, es seien keine konkreten ausserordentlichen Kinderkosten zu regeln und eine Regelung auf Vorrat sei unzulässig. Falls dennoch eine Regelung getroffen würde, so wären die ausserordentlichen Kosten von den Parteien je hälftig und nicht wie angeordnet im Verhältnis von 1/4 zu 3/4 zu tragen (vgl. act. A.1, 135 ff.). Der Berufungsbeklagte argumentiert demgegenüber, dass die Vorinstanz die ausserordentlichen Kinderkosten gestützt auf Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB und die geltende Offizialmaxime entsprechend habe regeln dürfen (vgl. act. A.2, 73). 14.2. Ausserordentliche Kinderkosten im Sinne von Art. 286 Abs. 3 ZGB, d.h. einmalige, unvorhergesehene Ausgaben für das Kind, haben die Eltern nach Massgabe ihrer Leistungsfähigkeit zu tragen (vgl. AESCHLIMANN, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Bd. I., 4. Aufl. 2022, Art. 286 N. 25). Es trifft zu, dass im vorinstanzlichen Verfahren kein Antrag zur Regelung der ausserordentlichen Kinderkosten gestellt und diese von den Parteien nicht thematisiert wurden. Im Rahmen der Offizialmaxime (Art. 296 Abs. 3 ZPO) ist das Gericht nicht an die Anträge der Parteien gebunden. Da allerdings kein konkreter Regelungsbedarf ausgewiesen ist – es wird nicht dargelegt, dass solche Kosten angefallen sind oder anfallen werden – und die Leistungsfähigkeit der Parteien veränderlich ist – so steigt sie etwa beim Berufungsbeklagten ab August 2024 –, ist auf eine Aufnahme im Dispositiv zu verzichten (vgl. auch Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 23 50 vom 5. September 2024 E. 4.3). Dispositivziffer 6.3 ist daher ersatzlos zu streichen. 15.Indexklausel Die Indexklausel des vorinstanzlichen Entscheids (vgl. act. B.1, Dispositivziffer 6.4) ist von Amtes wegen an den aktuellen Stand (Dezember 2024 106.9 Punkte [Basis Dezember 2020 = 100 Punkte]) anzupassen. 16.Kosten- und Entschädigungsfolgen 16.1. Gerichtskosten und Parteientschädigungen werden grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt

46 / 49 (Art. 106 Abs. 2 ZPO). In familienrechtlichen Verfahren kann das Gericht von diesen Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Vorinstanz verteilte die Prozesskosten in Anwendung letzterer Bestimmung unabhängig vom Verfahrensausgang je hälftig. Diese Kostenregelung bleibt angesichts der weiteren im vorinstanzlichen Verfahren entschiedenen und unangefochten gebliebenen Punkte angemessen. Die nachfolgend gezeigte Verschiebung des Verfahrensausgangs im Unterhaltspunkt ändert nichts an der ermessensweisen Abweichung von den allgemeinen Verteilungsgrundsätzen. 16.2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf CHF 4'000.00 festgelegt (Art. 9 Abs. 1 aVGZ [BR 320.210]; Art. 15 Abs. 4 i.V.m. 21 Abs. 1 EGzZPO). Für die Verteilung der Kosten des Berufungsverfahrens gelten dieselben Grundsätze wie für das erstinstanzliche Verfahren, wobei dem Verfahrensausgang auch in familienrechtlichen Verfahren ein grösseres Gewicht zukommt. Gegenstand des Berufungsverfahrens bildeten die Wohnsitzfrage, der Barunterhalt, die Dauer des Unterhalts und die ausserordentlichen Kinderkosten. Angesichts des partei- und gerichtsseitigen Aufwandes werden die Punkte 20:60:10:10 gewichtet. Auf den Berufungsantrag zum Wohnsitz der Töchter wurde nicht eingetreten und die vorinstanzliche Feststellung von Amtes wegen aufgehoben. Im Übrigen wurde der Argumentation des Berufungsbeklagten für den Fall der reformatorischen Beurteilung dieses Punktes ebenfalls nicht gefolgt. Der Verfahrensausgang ist vor diesem Hintergrund als gleichmässig zu werten. Im Punkt Unterhalt beantragte die Berufungsklägerin Unterhaltsbeiträge von CHF 240.00 (C.) und CHF 70.00 (D.). Dem Berufungsbeklagten sind nach dem Ausgeführten (E. 1.5) ein Antrag auf Abweisung der Berufung und auf Bestätigung der vorinstanzlich zugesprochenen Unterhaltsbeiträge von CHF 1'315.00 (C.) und CHF 1'290.00 (D.) zu unterstellen (vgl. act. B.1, Dispositivziffern 6 und 8). Die erste Phase dauert 26 Monate, die zweite theoretisch bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung, wobei nicht zu erwarten ist, dass der Eheschutzentscheid solange Geltung beansprucht, weshalb ermessens- und schätzungsweise von einer Dauer von 36 Monaten ausgegangen wird. Die Berufungsklägerin unterliegt damit über beide Phasen gesehen zu 71% (Unterliegen in Phase 1 rund 85%, in Phase 2 rund 62%). Mit Blick auf die Frage, ob Unterhalt über die Volljährigkeit hinaus geschuldet ist, unterliegt sie, während sie mit ihrem Antrag auf Aufhebung der Regelung der ausserordentlichen Kinderkosten obsiegt. Auch wenn letzteres sowie der gleichmässige Verfahrensausgang in der Wohnsitzfrage dies etwas abmildert, bleibt es angesichts der erwähnten höheren Gewichtung des Unterhaltspunktes bei einem überwiegenden Unterliegen der

47 / 49 Berufungsklägerin von rund 60%. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind entsprechend zu 3/5 (CHF 2'400.00) der Berufungsklägerin und zu 2/5 (CHF 1'600.00) dem Berufungsbeklagten aufzuerlegen. Sie sind mit dem von der Berufungsklägerin geleisteten Kostenvorschuss von CHF 4'000.00 zu verrechnen und der Berufungsbeklagte ist zu verpflichten, der Berufungsklägerin CHF 1'600.00 direkt zu ersetzen (vgl. act. D.1; Art. 111 i.V.m. Art. 404 Abs. 1 i.V.m. Art. 407f ZPO e contrario). 16.3. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind auch die Parteikosten zu verteilen und die Berufungsbeklagte ist zu verpflichten, in Anwendung der Quotenmethode dem Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung im Umfang von 1/5 seiner Aufwendungen zu bezahlen (zur Quotenmethode siehe Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 19 1/3 vom 16. November 2020 E. 19.6.2). Die vormalige Rechtsvertreterin des Berufungsbeklagten, Rechtsanwältin Martina Schmid, macht mit Honorarnoten vom 13. November 2023, 11. Dezember 2023, 15. Januar 2024, 3. und 28. Oktober 2024 insgesamt einen anwaltlichen Aufwand von 48 Stunden und 25 Minuten (insgesamt 58 Stunden und 25 Minuten abzüglich zehn Stunden, welche aus Kulanz nicht verrechnet wurden; vgl. act. G.2) zu einem Ansatz von CHF 280.00 pro Stunde und damit eine Entschädigung von insgesamt CHF 15'046.60 (inkl. 3% Spesen und 7.7% bzw. 8.1% MwSt.) geltend (vgl. act. G.2). Als üblich gilt ein Stundenansatz zwischen CHF 210.00 und CHF 270.00 (Art. 3 Abs. 1 HV [BR 310.250]). Der vereinbarte Stundenansatz von CHF 280.00 ist auf den maximal üblichen Ansatz gemäss Honorarverordnung zu kürzen. Der angefallene Aufwand erscheint hoch, kann indes unter Berücksichtigung der Schwierigkeit der Sache und der umfangreichen Eingaben gerade noch als angemessen gelten. Die neue Rechtsvertreterin des Berufungsbeklagten, Rechtsanwätlin Regula Jäggi, reichte keine Honorarnote ein. Der ihr mutmasslich anfallende Aufwand für die Besprechung des vorliegenden Urteils ist durch den von Rechtsanwältin Martina Schmid hierfür geltend gemachten Aufwand von einer Stunde bereits abgegolten (vgl. act. G.2, Honorarnote vom 28. Oktober 2024). Unter Berücksichtigung des erwähnten Stundenansatzes von CHF 270.00, einer Spesenpauschale von 3% sowie der Mehrwertsteuer von 7.7% bis 31. Dezember 2023 respektive 8.1% ab 1. Januar 2024 resultiert ein Betrag von CHF 14'440.40. Wie dargelegt ist die Berufungsklägerin zu verpflichten, dem Berufungsbeklagten 1/5 hiervon, mithin einen Betrag von CHF 2'888.10, zu ersetzen.

48 / 49 Es wird erkannt: 1.Die Berufung wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. 2.Die Dispositivziffern 4, 6 und 8 des Entscheids der Einzelrichterin am Regio- nalgericht Maloja vom 18. September 2023 werden aufgehoben und durch die Regelungen in den nachfolgenden Dispositivziffern ersetzt. 3.A._____ wird verpflichtet, B._____ an den Barunterhalt von C._____ und D._____ jeweils monatlich im Voraus, auf den Ersten eines jeden Monats folgende Beiträge zu bezahlen: a) ab 1. Juni 2022 bis 31. Juli 2024: Für C.:CHF 1'133.00 Für D.:CHF 1'130.00 b) ab 1. August 2024: Für C.:CHF 856.00 Für D.:CHF 878.00 Familien- und Betreuungszulagen sind nicht geschuldet. 4.Die Unterhaltsbeiträge gemäss Dispositivziffer 3 basieren auf dem Landes- index der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Dezember 2024 von 106.9 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie sind jährlich auf den 1. Januar jedes Jahres, erstmals auf den

  1. Januar 2026, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres wie folgt anzupassen: alter UB x neuer Index Neuer UB = alter Index Weist A._____ nach, dass sich ihr Einkommen nicht im Umfang der Teuerung erhöht hat, werden die Unterhaltsbeiträge nur proportional zur tatsächlichen Einkommenssteigerung angepasst. Bei unverändertem Einkommen entfällt eine Anpassung. 5.Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 4'000.00 gehen zu 3/5, mithin im Umfang von CHF 2'400.00, zulasten von A._____ und zu 2/5, mithin im Umfang von CHF 1'600.00, zulasten von B.. Sie werden mit dem von A. in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

49 / 49 B._____ wird verpflichtet, den Betrag von CHF 1'600.00 A._____ direkt zu ersetzen. 6.A._____ wird verpflichtet, B._____ für das Berufungsverfahren eine Partei- entschädigung von CHF 2'888.10 (inkl. Spesenpauschale und MwSt.) zu be- zahlen. 7.[Rechtsmittelbelehrung] 8.[Mitteilung an:]

Zitate

Gesetze

26

aVGZ

  • Art. 9 aVGZ

aZPO

  • Art. 314 aZPO

EGzZPO

  • Art. 7 EGzZPO

GOG

  • Art. 122 GOG

HV

  • Art. 3 HV

i.V.m

  • Art. 15 i.V.m
  • Art. 111 i.V.m
  • Art. 314 i.V.m
  • Art. 404 i.V.m

OGV

  • Art. 9 OGV

ZGB

  • Art. 25 ZGB
  • Art. 176 ZGB
  • Art. 277 ZGB
  • Art. 285 ZGB
  • Art. 286 ZGB
  • Art. 301a ZGB
  • Art. 315a ZGB

ZPO

  • Art. 106 ZPO
  • Art. 107 ZPO
  • Art. 143 ZPO
  • Art. 157 ZPO
  • Art. 271 ZPO
  • Art. 296 ZPO
  • Art. 308 ZPO
  • Art. 310 ZPO
  • Art. 407f ZPO

Gerichtsentscheide

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