Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Urteil vom 10. Juli 2024 (Mit Urteil 4D_125/2024 vom 05. September 2024 ist das Bundesgericht auf die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde nicht eingetreten.) ReferenzZK2 24 16 InstanzII. Zivilkammer BesetzungHubert, Vorsitzender Jent-Sørensen, Aktuarin ad hoc ParteienA._____ Berufungskläger gegen B._____ Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Adrian Scarpatetti Bahnhofstrasse 8, 7000 Chur GegenstandRechtsschutz in klaren Fällen (Mieterausweisung) Anfechtungsobj. Entscheid Regionalgericht Prättigau/Davos, Einzelrichterin, vom 22.05.2024, mitgeteilt am 22.05.2024 (Proz. Nr. 135-2024-92) Mitteilung15. Juli 2024
2 / 11 Sachverhalt A.Mit Vertrag vom 9./11. Dezember 2021 vermietete B._____ die 4 ½- Zimmerwohnung im 1. OG an der C._____ in D._____ an A._____ zu einem mo- natlichen Mietzins von CHF 1'700.00 (Nettomietzins CHF 1'480.00, Parkplatz CHF 50.00, Nebenkosten pauschal CHF 170.00). B.An die monatlich im Voraus zu entrichtende Miete von insgesamt CHF 1'700.00 bezahlte A._____ für den Monat Oktober 2023 lediglich CHF 1'000.00 (CHF 700.00 fehlend) und für den November 2023 CHF 800.00 (CHF 900.00 feh- lend). Für Dezember 2023 erfolgte zunächst keine Zahlung und am 29. Dezember 2023 eine solche von CHF 1'000.00 (CHF 700.00 fehlend). Am 4. Dezember 2023 mahnte B._____ den damals ausstehenden Betrag unter Androhung der Kündi- gung nach Art. 257d OR. Da die ausstehenden Mietzinsen auch innert der ange- setzten 30-tägigen Frist nicht bezahlt wurden, kündigte B._____ am 15. Januar 2024 das Mietverhältnis per 29. Februar 2024 mit amtlichem Formular für die Kündigung von Wohn- und Geschäftsräumen. C.A._____ weigerte sich, das Mietobjekt auf den Kündigungstermin hin zurückzugeben. Am 11. März 2024 stellte B._____ beim Regionalgericht Prätti- gau/Davos ein Gesuch um Mieterausweisung im Verfahren um Rechtschutz in klaren Fällen nach Art. 257 ZPO. Er stellte folgendes Rechtsbegehren:
3 / 11 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Gesuchsgeg- ners (zzgl. 8.1 % MwSt.). D.Am 22. Mai 2024 erliess die Einzelrichterin am Regionalgericht den folgen- den Entscheid:
4 / 11 9. Mitteilung E.Gegen diesen Entscheid erhob A._____ mit Eingabe vom 10. Juni 2024 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden und beantragte: Der angefochtene und dieser Beschwerde beiliegende Entscheid, Beilage 3 sei vollumfänglich aufzuheben unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu- lasten der Vermieterpartei. Der Beschwerde sei unverzüglich die aufschiebende Wirkung zu ge- währen. F.Mit Verfügung vom 12. Juni 2024 (act. D.1) erklärte der Vorsitzenden der II. Zivilkammer den Antrag um Gewährung der aufschiebenden Wirkung für gegen- standslos. Er begründete dies damit, dass die Beschwerde als Berufung entge- genzunehmen sei und einer solchen von Gesetzes wegen die aufschiebende Wir- kung zukomme (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Damit wurde der entsprechende Antrag erledigt, und es ist nachfolgend nicht mehr darauf einzugehen. G. Am 19. Juni 2024 beantwortete B._____ die vom Kantonsgericht als Beru- fung entgegen genommene Beschwerde wie folgt:
5 / 11 Ausweisungsverfahren, in dem die Kündigung nicht mehr strittig ist, im Mietwert, der durch die Verzögerung infolge des Summarverfahrens selber entsteht (BGer 4A_72/2007 v. 22.8.2007 E. 2.2; BGer 4A_107/2007 v. 22.6.2007 E. 2.3). Dabei ist unabhängig von allfälligen kantonalen Unterschieden in der tatsächlichen Be- wältigung solcher Verfahren von einer Dauer von sechs Monaten auszugehen (vgl. BGE 144 III 346 E. 1.2.1; Peter Diggelmann, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gal- len 2016, N 46 zu Art. 91 ZPO; KGer GR ZK2 22 26 v. 8.7.2022 E. 1.1; KGer GR ZK2 19 58 v. 18.12.2019 E. 2.3.1). Gemäss dem bei den Akten liegenden Mietvertrag beträgt der monatliche Mietzins vorliegend CHF 1'700.00. Der Mietwert für sechs Monate beläuft sich demzufolge auf CHF 10'200.00 (6 x 1'700.00), womit entgegen der − auf einer überholten Rechtsprechung beruhenden − Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Ent- scheid das Rechtsmittel der Berufung gegeben ist. Gestützt auf die Praxis des Kantonsgerichts zur Konversion ist die Beschwerde als Berufung entgegenzu- nehmen (KGer GR ZK2 19 77 vom 19.12.2019 E. 1.3 m.w.H.). 2.Bei einem im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid, wozu solche betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen gehören (Art. 248 lit. b ZPO), beträgt die Rechtsmittelfrist 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Der angefochtene Entscheid wur- de dem Beschwerdeführer am 31. Mai 2024 zugestellt (RG act. 11). Die Rechts- mittelfrist begann somit am 1. Juni 2024 zu laufen und endete am 11. Juni 2024. Mit dem Versand am 10. Juni 2024 wurde die Berufung rechtzeitig eingereicht. 3.1.Der Berufungskläger, der sich im erstinstanzlichen Verfahren nicht geäus- sert hatte, macht in der Berufung geltend, bei der Schlichtungsbehörde für Mietsa- chen sei ein Verfahren hängig. Dabei gehe es darum, ob er wegen Mängeln an der Mietsache zu Recht Abzüge am Mietzins vorgenommen habe. Würden seine Beanstandungen zutreffen, so sei der Wohnwert herabgesetzt und die Abzüge seien gerechtfertigt. Die Parteien seien auf den 14. Juni 2024 zum zweiten Mal zur Schlichtungsverhandlung vorgeladen worden. Von den Beanstandungen habe der Berufungsbeklagte schon monatelang Kenntnis gehabt. Er habe dem Regionalge- richt böswillig die Tatsache unterschlagen, dass der Mietzinsrückbehalt einen "ge- setzlich gewährleisteten Grund" habe und Gegenstand eines laufenden Verfah- rens sei. Der Berufungsbeklagte missachte ein hängiges Rechtsverfahren und sei deshalb rechtsmissbräuchlich an die Vorinstanz gelangt. Bevor das andere Ver- fahren nicht erledigt sei und es über die zu zahlende Höhe des Mietzinses Klarheit gebe, dürfe keine Ausweisung verlangt werden (act. A.1).
6 / 11 3.2.Der Berufungsbeklagte weist darauf hin, dass in der Berufungsschrift nicht auf den angefochtenen Entscheid der Vorinstanz Bezug genommen werde und dass keine Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfolge. Es werde auch nicht geltend gemacht, die Kündigung sei nicht rechtmässig erfolgt; sie sei denn auch nicht rechtzeitig angefochten worden (act. A.2 Rz. III/2 f. sowie Rz. IV/1). Die Berufung sei auch im Übrigen offensichtlich mangelhaft. Sämtliche Behauptungen und Beweismittel seien verspätet und hätten im erstinstanzlichen Verfahren vor- gebracht werden müssen. Ebenso fehle es an der Bestreitung all dessen, was der Berufungsbeklagte vor Vorinstanz vorgebracht habe (act. A.2 Rz. IV/2 f.). Die Be- rufung sei rechtsmissbräuchlich, nachdem der Berufungskläger selber einräume, die Mietzinsen für Oktober bis Dezember 2023 nur teilweise bezahlt und die feh- lenden Teilbeträge auch nicht bei der Mietschlichtungsstelle hinterlegt zu haben (act. A.2 Rz. IV/4). Darauf, dass eine blosse Rückbehaltung nicht zulässig sei, sei der Berufungskläger schon mit Entscheid des Kantonsgerichts (KGer GR KSK 24 33 v. 3.5.2024 E. 3.3) hingewiesen worden. Die Berufung diene nur dazu, die Ausweisung hinauszuzögern (act. A.2 Rz. IV/4.2). Inhaltlich beruhe die Begrün- dung des Berufungsklägers einzig auf der im Hinblick auf die Herabsetzung der Miete erfolgten Einleitung des Mietschlichtungsverfahrens. Die in jenem Verfahren gestellten Anträge hätten nichts mit der hier interessierenden Frage zu tun, ob das Mietverhältnis (gültig) auf Ende Februar 2024 gekündigt worden sei. Insofern liege zum vornherein kein, die Einrede der Rechtshängigkeit begründender Sachverhalt vor. Die Einrede der Rechtshängigkeit wäre selbst dann nicht rechtswirksam, wenn die Kündigung rechtzeitig angefochten worden wäre, was nicht geschehen sei. Das Bundesgericht habe in BGE 141 III 262 klargestellt, dass trotz eines pen- denten Kündigungsanfechtungsverfahrens ein Begehren um Ausweisung nach Art. 257 ZPO möglich sei. (act. A.2 Rz. V/1 ff.). 4.1.Die Berufung ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Sie hat konkrete Rechtsbegehren zu enthalten, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird. Alsdann ist in der Begründung darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid falsch ist und deshalb abgeändert werden muss. Die Begründung hat sich mit dem angefochtenen Entscheid und den darin enthaltenen Erwägungen sachbezogen auseinanderzusetzen. Gegenüber juristischen Laien ist bei der Konkretisierung der inhaltlichen Anforderungen an die Begründung eine grosszügigere Haltung angebracht, wenn klar erkannt wird, was die betreffende Person will. Dennoch sind auch bei Laien minimale Anforderungen zu stellen, bei deren Nichterfüllung auf das Rechtsmittel nicht einzutreten ist. So bedarf es auch im Falle einer Laien- eingabe einer Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid und einer
7 / 11 erkennbaren Kritik an dessen Erwägungen (Myriam A. Gehri in: Gehri/Jent- Sørensen/Sarbach, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2023, N 4b zu Art. 311 ZPO). Sind die Begründungsanforderungen nicht erfüllt, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten (Gehri, a.a.O., N 4 zu Art. 311 ZPO; Ivo W. Hungerbühler/Manuel Bucher, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gal- len 2016, N 45 f. zu Art. 311 ZPO). 4.2.Der Berufungskläger setzt sich – wie der Berufungsbeklagte zu Recht er- wähnt – mit dem von der Vorinstanz erlassenen Ausweisungsentscheid überhaupt nicht auseinander. Daher sind die Voraussetzungen einer rechtsgenügenden Be- rufung nicht erfüllt und es hat insoweit ein Nichteintretensentscheid zu ergehen (Sutter-Somm/Seiler, a.a.O., N 8 zu Art. 311 ZPO m.H.a. BGE 5A_512/2020 E. 3.3.2; 5A_350/2019 E. 4.1; 5A_503/2018 E. 6.3). 5.1.Der Berufungskläger erwähnt nun allerdings in der Berufung ein mietrechtli- ches Schlichtungsverfahren, welches er mit Gesuch vom 16. März 2024 eingelei- tet habe. Inhaltlich verweist er auf das Gesuch, welches er mit der Berufung zu den Akten gegeben hat (act. B.2). Er macht geltend, die Mietzinsrückbehalte hät- ten "einen gesetzlich gewährleisteten Grund", der Gegenstand des laufenden Ver- fahrens sei. Bevor das "anhängige Rechtsverfahren" erledigt sei und über die Höhe des Mietzinses Klarheit bestehe, dürfe keine Ausweisung verlangt werden. 5.2.Diese Ausführungen betreffen die Regeln über die Rechtshängigkeit und ihre Wirkungen. Gemäss Art. 59 Abs. 2 lit. d ZPO gehört das Nichtvorliegen einer anderweitigen Rechtshängigkeit zu den Prozessvoraussetzungen. Damit wird der Vorrang des zuerst angerufenen Gerichtes sichergestellt und ausgeschlossen, dass dasselbe Begehren neuerlich rechtshängig gemacht werden kann (Tanja Domej, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2021, N 25 zu Art. 59 ZPO). Die Ge- richte jeder Stufe haben gemäss Art. 60 ZPO die Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen zu prüfen (BGE 141 III 159 E. 2.1; BGE 139 III 273 E. 2.1), und zwar auch ohne Einwand der beklagten Partei und aus eigenem Antrieb, auch "wenn der Mangel erst im Rechtsmittelverfahren offenbar wird, nachdem zunächst in erster Instanz ein Sachentscheid gefällt wurde" (Domej, a.a.O., N 2 zu Art. 60 ZPO). Insoweit geht Art. 60 ZPO den Regeln über die Begründungsanforderungen und die Berücksichtigung bzw. Nichtberücksichtigung neuer Tatsachen und Be- weismittel in der Berufung (Art. 317 ZPO) vor.
8 / 11 5.3.Von einer anderweitigen Rechtshängigkeit ist nur auszugehen, wenn es in beiden Verfahren um den identischen Streitgegenstand geht (Daniel Staehelin in: Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, Zürich, 3. Aufl., Zürich 2019, Rz. 16 zu § 12). Zu prüfen ist demnach vorliegend das Verhältnis der Ausweisung von Mietern bei ausserordentlicher Kündigung im summarischen Verfahren gemäss Art. 257 ZPO und dem parallelen mietrechtlichen Verfahren. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die im Parallelverfahren verlangte Herabsetzung der Miete nicht die Frage der Rechtmässigkeit der Kündigung betrifft. Es liegen somit keine identi- schen Streitgegenstände vor (vgl. dazu auch nachfolgend E. 6.1). Aber selbst wenn der Mieter die ausserordentliche Kündigung vor der Schlichtungsstelle für Mietsachen angefochten hätte (quod non), hätte dies keine Sperrwirkung gegenü- ber einem parallelen Ausweisungsverfahren zur Folge (Staehelin/Bachofner in: Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 3. Aufl., Zürich 2019, Rz. 56 zu § 21; Eva Bachofner, Die Mieterausweisung, Zürich/St. Gallen 2019, Rz. 437; BGE 141 III 262 E. 3; BGE 142 III 515 E. 2.2.4). Weil die Gültigkeit der Kündigung eine Vorfrage der Ausweisung ist (so BGE 142 III 515 E. 2.2.4), kann die Gültigkeit entsprechend auch im Ausweisungsverfahren geprüft werden, solange im miet- rechtlichen Verfahren kein Entscheid dazu ergangen ist (Ingrid Jent-Sørensen, in: Oberhammer/Domej/Haas, Kurzkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessord- nung, 3. Aufl., Basel 2021, N 18 zu Art. 257 ZPO). Demnach steht dem Auswei- sungsverfahren das hängige mietrechtliche Verfahren nicht entgegen. 6.1.Steht dem Ausweisungsverfahren gemäss Art. 257 ZPO ein mietrechtliches Verfahren nicht entgegen, so bleibt zu klären, ob vorfrageweise die Gültigkeit der Kündigung geprüft werden muss. Das ist davon abhängig, ob der Berufungskläger die ausserordentliche Kündigung angefochten hat. In der Berufung verweist er auf das Schlichtungsgesuch vom 16. März 2024, welches er mit der Berufung zu den Akten gegeben hat (act. B.2). Ein blosser Verweis auf eine Beilage ist im Zusam- menhang mit einer Berufungsbegründung ungenügend, weil die Argumente in der Berufungsschrift selber Eingang finden müssen, was grundsätzlich auch für Lai- enparteien gilt. Wollte man angesichts der Tatsache, dass der Berufungskläger ein Laie ist, dem Verweis dennoch nachgehen, ändert das nichts daran, dass das mietrechtliche Schlichtungsverfahren nicht die Kündigung als solche betrifft. Im Schlichtungsgesuch befasst sich der Berufungskläger ausschliesslich mit der Her- absetzung des Mietzinses und beantragt zudem ohne jegliche Begründung, die Mitteilung des Vermieters vom 19. Februar 2024 für ungültig zu erklären (act. B.2). Mit der genannten Mitteilung dürfte das Schreiben des Berufungsbeklagten (RG act. 1.9) gemeint sein, wonach der Berufungskläger vom Berufungsbeklagten un- ter Bezugnahme auf die am 15. Januar 2024 erfolgte und auf den 29. Februar
9 / 11 2024 terminierte Kündigung daran erinnert wird, dass der Berufungskläger am 29. Februar 2024 die bis dahin zu räumende Wohnung verlassen müsse und dass die Wohnungsabnahme um 17.00 h stattfinden werde. Dieses Schreiben des Beru- fungsbeklagten betrifft demnach lediglich die Rückgabe der Mietsache am Ende des gekündigten Mietverhältnisses und ist im Ausweisungsverfahren nicht rele- vant. 6.2.Was die mit dem Schlichtungsgesuch verlangte Herabsetzung des Mietzin- ses anbelangt, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Berufungskläger am 14. März 2024 von der Vorinstanz aufgefordert wurde, zum Gesuch des Berufungsbe- klagten schriftlich i.S.v. Art. 253 ZPO Stellung zu nehmen (RG act. 3). Nach meh- reren erfolglosen Zustellversuchen musste ihm das verfahrenseinleitende Schrift- stück nach Art. 141 ZPO durch Publikation eröffnet werden. In der Folge durfte die Vorinstanz ohne weiteres entscheiden und konnte von der Einräumung einer Nachfrist absehen (vgl. Bachofner, a.a.O., Rz. 502; Thomas Sutter-Somm/Bene- dikt Seiler, Handkommentar zum Schweizerischen Zivilprozessrecht, Zürich/Ba- sel/Genf 2021, N 4 zu Art. 141 ZPO). Der Berufungskläger hat sich infolgedessen trotz gehöriger Aufforderung nicht am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt. Wer im erstinstanzlichen Verfahren unentschuldigt säumig war, ist mit denjenigen Tatsa- chen, welche im erstinstanzlichen Verfahren hätten vorgebracht werden können, im Rechtsmittelverfahren ausgeschlossen (Bachofner, a.a.O, Rz. 678 m.H.a. BGE 138 III 625 E. 2.1 und 2.2). Somit ist auf die Frage der Herabsetzung des Mietzin- sens an sich nicht weiter einzugehen. 6.3.Lediglich der Vollständigkeit halber sei in diesem Zusammenhang das Fol- gende angeführt: Der Berufungsbeklagte kündigte das Mietverhältnis gestützt auf Art. 257d OR wegen Zahlungsrückstands des Berufungsklägers (RG act. 1.7). Art. 257d OR ist anwendbar, wenn der Mieter mit der Zahlung fälliger Mietzinsen und Nebenkosten in Rückstand ist; der Zahlungsrückstand tritt automatisch ein, wenn die Zahlung bei Fälligkeit nicht erbracht wird (Bachofner, a.a.O., Rz. 144). Um die ausserordentliche Kündigung abzuwenden, müssen ausstehende Mietzinsschul- den während der vom Vermieter in der Kündigungsandrohung angesetzten 30- tägigen Zahlungsfrist beglichen werden (Bachofner, a.a.O., Rz. 142, 156). Werden Mängel an der Mietsache behauptet, so darf der Mietzins nicht nach Art. 82 OR zurückbehalten werden, sondern der Mieterschaft steht die Hinterlegung des Miet- zinses nach Art. 259g OR offen. Eine Tilgung von ausstehenden Mietzinsen durch Hinterlegung ist allerdings nur möglich bevor die Kündigungsandrohung ausge- sprochen wurde, weil nach Art. 259g OR nur Mietzinsen, die künftig fällig werden, hinterlegt werden können (Bachofner, a.a.O., Rz. 145, 160). Die Hinterlegung des
10 / 11 Mietzinses gilt gemäss Art. 259g Abs. 2 OR als Zahlung, wenn sie formell gültig erfolgt ist (insb. Aufforderung zur Mängelbehebung, schriftliche Ansetzung einer Bestreitungsfrist, unterbliebene Mängelbeseitigung, Androhung der Hinterlegung). Nach rechtsgültig erfolgter Hinterlegung ist eine ausserordentliche Kündigung we- gen Zahlungsrückstandes ungültig (Bachofner, a.a.O. Rz. 145). Wird der Mietzins nicht bezahlt und ist deshalb eine ausserordentliche Kündigung im Sinne von Art. 257d OR erfolgt, so kann diese mit der Behauptung der Mangel- haftigkeit der Mietsache nicht mehr abgewendet werden und es genügt auch nicht, dass, wie dies im Schlichtungsgesuch geschehen ist, erst zu diesem Zeitpunkt die Herabsetzung des Mietzinses verlangt wird. Um relevant zu sein, wäre erforder- lich, dass der Mietzins, soweit er nicht bezahlt wird, rechtzeitig gerichtlich hinter- legt wird (Art. 259g Abs. 2 OR). Die Bejahung der Mietzinsherabsetzung im hängi- gen mietrechtlichen Verfahren könnte daher die Ausweisung nicht verhindern und muss demzufolge im Ausweisungsverfahren auch nicht vorfrageweise geprüft werden. 7.Zusammenfassend ergibt sich aus den dargelegten Gründen, dass die Be- rufung abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. 8.Die Kosten des vorliegenden Berufungsverfahrens gehen ausgangsgemäss zu Lasten des Berufungsklägers (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Sein Gesuch um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde abgewiesen (KGer GR ZK2 24 18 v. 10.7.2024). Aufgrund der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen und unter Berücksichtigung der einzelrichterlichen Erledigung erscheint eine Entscheidge- bühr von CHF 1'000.00 als angemessen (Art. 9 i.V.m. Art. 13 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren [VGZ: BR 320.210]). Ausserdem hat der Berufungskläger dem anwaltlich vertretenen Berufungsbeklagten eine Parteien- tschädigung zu entrichten. Mangels Einreichung einer Honorarnote wird die Par- teientschädigung ermessensweise auf CHF 2'000.00 inklusive Spesen und Mehr- wertsteuer festgelegt. 9.Nachdem sich die Berufung als offensichtlich unbegründet erweist, ergeht der vorliegende Entscheid in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 7 Abs. 2 lit. b EGzZPO [BR 320.100], Art. 18 Abs. 3 GOG [BR 173.00]).
11 / 11 Demnach wird erkannt: 1.Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2.Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 1'000.00 gehen zu Lasten von A.. 3.A. wird verpflichtet, B._____ für das Berufungsverfahren eine Partei- entschädigung von CHF 2'000.00 (inklusive Spesen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 15'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwer- de an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt wer- den, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. An- dernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzu- reichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vor- aussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 5.Mitteilung an: