Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_KG_007
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_KG_007, ZK2 2024 13
Entscheidungsdatum
06.06.2024
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Entscheid vom 6. Juni 2024 ReferenzZK2 24 13 InstanzII. Zivilkammer BesetzungNydegger, Vorsitzender ParteienA._____ Berufungsklägerin gegen B._____ AG Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Thomas Casanova Kornplatz 2, Postfach 355, 7001 Chur GegenstandRechtsschutz in klaren Fällen / Mieterausweisung Anfechtungsobj. Entscheid Regionalgericht Albula, Einzelrichter, vom 16.05.2024, mitgeteilt am 17.05.2024 (Proz. Nr. 135-2024-60) Mitteilung7. Juni 2024

2 / 5 Sachverhalt A.Mit Gesuch vom 12. April 2024 verlangte die B._____ AG die unverzügliche Ausweisung von A._____ aus der 4.5-Zimmerwohnung an der C._____ in D.. B.Mit Entscheid vom 16. Mai 2024, mitgeteilt am 17. Mai 2024, erkannte der Einzelrichter am Regionalgericht Albula, wie folgt: 1.A. wird angewiesen, die 4.5-Zimmerwohnung an der C._____ in D._____ unverzüglich, bis spätestens am 05.06.2024, 12.00 Uhr, zu räumen und zu verlassen sowie der B._____ AG in ordnungsgemäs- sem Zustand mit allen Schlüsseln zurückzugeben. 2.Dieser Ausweisungsbefehl ergeht unter dem ausdrücklichen Hinweis auf Art. 343 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. Art. 292 StGB, wonach mit Busse bestraft wird, wer von einer zuständigen Behörde oder einem zustän- digen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet. 3.[Regelungen zur Ersatzvornahme] 4.[Kosten- und Entschädigungsfolgen] 5.[Rechtsmittelbelehrung] 6.[Mitteilung] C.Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Berufungsklägerin) mit Eingabe vom 22. Mai 2024 Berufung an das Kantonsgericht. D.Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen. Auf die Einholung einer Be- rufungsantwort wurde verzichtet. Die Angelegenheit ist spruchreif. Erwägungen 1.1.Gegen Erledigungsentscheide der Regionalgerichte im summarischen Ver- fahren ist die Berufung nach Art. 308 ff. ZPO an das Kantonsgericht Graubünden zulässig (Art. 308 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 314 ZPO; Art. 7 Abs. 1 EGzZPO [BR 320.100]). Vorausgesetzt ist in vermögensrechtlichen Angelegenheiten ein Rechtsmittelstreitwert von CHF 10'000.00 (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Diese Voraus- setzung ist vorliegend erfüllt (vgl. act. B.1, E. 1). 1.2.1. Die Berufung ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). In der Berufungsschrift sind Berufungsanträge zu stellen, d.h. zu erklären, welche Änderungen im Dispositiv des angefochtenen Entscheids verlangt werden (Ivo W. Hungerbühler/Manuel Bucher, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, N 16 zu Art. 311 ZPO). In der Berufungsschrift ist alsdann substantiiert vorzutra-

3 / 5 gen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid unrichtig ist und warum und wie er geändert werden muss. Es ist darzulegen, wo und wie die erste Instanz das Recht unrichtig angewendet oder den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll. Dies hat mittels klarer Verweise auf die vorinstanzlichen rechtlichen und/oder tatsächlichen Erwägungen zu erfolgen (BGer 4A_418/2017 v. 8.1.2018 E. 2.3; Karl Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 15 zu Art. 311 ZPO). Es ist nicht Sa- che der Rechtsmittelinstanz, die Akten und die Rechtsschriften des vorinstanzli- chen Verfahrens zu durchforsten, um festzustellen, was welche Partei wo ausge- führt hat. Damit ist gesagt, dass den gesetzlichen Begründungsanforderungen weder durch eine pauschale Verweisung auf die bei der Vorinstanz eingereichten Rechtsschriften noch durch eine neuerliche Darstellung der Sach- oder Rechtsla- ge Genüge getan wird, welche nicht darauf eingeht, was vor der Vorinstanz vor- gebracht und von dieser erwogen worden ist (BGE 141 III 569 E. 2.3.3; 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_247/2013 v. 15.10.2013 E. 3.2). An Berufungen von Laien soll- ten nicht die gleich strengen Anforderungen gestellt werden wie an von Anwälten verfasste Berufungen. Dennoch sind auch an die Formulierung von Anträgen und an die Begründung des Rechtsmittels bei Laien minimale Anforderungen zu stel- len. So bedarf es auch im Falle einer Laieneingabe einer Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid und einer erkennbaren Kritik an dessen Erwägun- gen (Hungerbühler/Bucher, a.a.O., N 32 zu Art. 311 ZPO). Soweit die Begründung diesen formellen Anforderungen nicht genügt, ist auf die Berufung nicht einzutre- ten (BGer 5A_82/2013 v. 18.3.2013 E. 3.3.3; BGer 4A_203/2013 v. 6.6.2013 E. 3.2). 1.2.2. Die Berufungsklägerin führte in ihrer Berufung vom 22. Mai 2024 zunächst aus, ihr Anwalt "soll diese Sache weiter übernehmen" (act. A.1). Innert der zehntägigen (vgl. Art. 248 lit. b ZPO i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZPO) Rechtsmittelfrist gingen jedoch keine weiteren Eingaben – sei es von der Berufungsklägerin selbst oder von einer allfälligen Rechtsvertretung – ein. Abzustellen ist somit einzig auf die Berufung vom 22. Mai 2024. Diese genügt den zuvor dargelegten Anforderun- gen an die Begründung offensichtlich nicht. Es erfolgt nicht ansatzweise eine Aus- einandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid, sodass auch nicht erkennbar ist, inwiefern dieser nach dem Dafürhalten der Berufungsklägerin fehlerhaft sein soll. Indem sich die Berufungsklägerin mit dem schlichten Hinweis begnügt, es lägen "Fehler von combinationen von anderen" vor, und die Anwesenheit von Be- weisen geltend macht, ohne diese näher zu bezeichnen, erschöpfen sich ihre Aus- führungen in bloss appellatorischer Kritik. Dies genügt den Vorgaben von Art. 311 Abs. 1 ZPO klarerweise nicht, sodass auf die Berufung nicht einzutreten ist.

4 / 5 2.Die vorliegende Entscheidung ergeht gestützt auf Art. 18 Abs. 3 GOG (BR 173.000) und Art. 7 Abs. 2 lit. b EGzZPO (BR 320.100) in einzelrichterlicher Kom- petenz. 3.1.Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde die Berufungsklägerin an sich kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Auf die Erhebung von Kosten kann aus- nahmsweise verzichtet werden. 3.2.Mangels Einholen einer Berufungsantwort sind von vornherein keine Par- teientschädigungen zu sprechen.

5 / 5 Demnach wird erkannt: 1.Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2.Es werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen gesprochen. 3.Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 15'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG Beschwer- de an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt wer- den. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfah- ren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an:

Zitate

Gesetze

14

BGG

EGzZPO

  • Art. 7 EGzZPO

GOG

  • Art. 18 GOG

i.V.m

  • Art. 308 i.V.m

StGB

ZPO

Gerichtsentscheide

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