Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_KG_007
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_KG_007, ZK2 2024 12
Entscheidungsdatum
19.12.2024
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Urteil vom 19. Dezember 2024 ReferenzZK2 24 12 InstanzII. Zivilkammer BesetzungHubert, Vorsitzender Richter-Baldassarre und Bergamin Theus Simoni, Aktuarin ParteienA._____ AG Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Hans Joos Plazza da Scoula 12, 7500 St. Moritz gegen B._____ AG Berufungsbeklagte vertreten durch avv. Riccardo Schuhmacher Via Pretorio 7, 6901 Lugano GegenstandForderung Anfechtungsobj. Entscheid Regionalgericht Maloja vom 28.11.2023, mitgeteilt am 12.04.2024 (Proz. Nr. 115-2023-14) Mitteilung20. Dezember 2024

2 / 36 Sachverhalt A.Die A._____ AG bezweckt R._____ Die Tätigkeit der B._____ AG beinhaltet S.. Im November 2017 wurde die A. AG von der B._____ AG mit dem Einbau elektrischer Installationen in deren Wohnung (Neubau C., Haus D., Wohnung E., Stockwerkeigentumsanteil F., Grundstück Nr. G., Grundbuch H.) beauftragt. Grundlage dafür war das "Angebot E._____ rev.1 1070017" der A._____ AG vom 9. November 2017. B.Die A._____ AG stellte der B._____ AG am 26. April 2018 eine Schlussrechnung über CHF 7'723.95. Am 30. April 2018 wurde der B._____ AG eine Rechnung für zusätzliche Installationen über CHF 17'367.45 zugesandt und am 8. Juli 2018 schliesslich eine Rechnung über CHF 136.30. C.Am 6. Dezember 2021 reichte die A._____ AG bei der Schlichtungsbehörde Region Maloja ein Vermittlungsgesuch mit folgenden Rechtsbegehren ein: 1.Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von CHF 25'227.70, zuzüglich 5 % Zins auf CHF 7'723.95 seit 06.05.2018; 5 % Zins auf CHF 17'367.45 seit 11.05.2018 und 5 % Zins auf CHF 136.30 seit 08.07.2018 zu bezahlen. 2.Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten und Gesuchsgegnerin. Am 9. März 2023 wurde die Klagebewilligung mitgeteilt. D.Bereits am 5. Januar 2023 hatte die A._____ AG gegen die B._____ AG für dieselben Forderungen beim Betreibungsamt- und Konkursamt der Region Maloja ein Betreibungsbegehren eingereicht (Betreibung Nr. I.). Die B. AG erhob gegen den Zahlungsbefehl vom 9. Januar 2024 fristgerecht Rechtsvorschlag. E.Mit Klageschrift vom 8. Juni 2023 gelangte die A._____ AG ans Regionalgericht Maloja und stellte gegen die B._____ AG folgende Rechtsbegehren: 1.Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von CHF 25'227.70 zuzüglich 5 % Zins auf CHF 7'723.95 seit 06.05.2018 und 5 % Zins auf CHF 17'367.45 seit 11.05.2018 sowie 5 % Zins auf CHF 136.30 seit 08.07.2018 zu bezahlen. 2.Es sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. I._____ vom 20.02.2013 aufzuheben. 3.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten. Die B._____ AG beantragte in ihrer Klageantwort vom 7. September 2023 die kostenfällige Abweisung der Klage.

3 / 36 F.Das Regionalgericht Maloja fällte am 28. November 2023 folgenden Entscheid, welcher den Parteien mit schriftlicher Begründung am 12. April 2024 mitgeteilt wurde: 1.Die Klage wird abgewiesen. 2.Die Gerichtskosten von CHF 4'400.-, bestehend aus der Pauschale für das Schlichtungsverfahren von CHF 400.- und der Entscheidgebühr von CHF 4'000., werden der Klägerin auferlegt. Diese werden mit dem klägerischerseits geleisteten Kostenvorschuss von CHF 6'000.- verrechnet. Der Klägerin wird die Differenz von CHF 2'000.- zum geleisteten Kostenvorschuss zurückerstattet. 3.Die Klägerin wird verpflichtet, die Beklagte mit einem Betrag von CHF 5'000.-, inkl. Spesen und MwSt., ausseramtlich zu entschädigen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilung] G.Gegen diesen Entscheid legte die A._____ AG (nachfolgend: Berufungsklägerin) am 15. Mai 2024 beim Kantonsgericht Berufung mit folgenden Rechtsbegehren ein: 1.Es sei der Entscheid des Regionalgerichts (Kollegialgericht) Maloja vom 28. November 2023, mitgeteilt am 12. April 2024, eingegangen am 15. April 2024, in Sachen A._____ AG gegen B._____ AG betreffend Forderung aus Werkvertrag, Ziffer1-3 Dispositiv, aufzuheben. 2.Es sei die Berufungsbeklagte richterlich zu verpflichten, der Berufungsklägerin den Betrag von CHF 25'227.70 zuzüglich 5 % Zins auf CHF 7'723.95 seit dem 06.05.2018 und 5 % Zins auf CHF 17'367.45 seit dem 11.05.2018 sowie 5 % Zins auf CHF 136.30 seit dem 08.07.2018 zu bezahlen. 3.Es sei der Rechtsvorschlag vom 20. Februar 2023 in der Betreibung Nr. I._____ des Betreibungs- & Konkursamtes der Region Maloja vom 9. Januar 2023 in Sachen A._____ AG (Gläubigerin) gegen J._____ AG (Schuldnerin) aufzuheben. 4.Unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge für das vorinstanzliche Verfahren sowie für das Berufungsverfahren zu Lasten der Berufungsbeklagten. Die B._____ AG (nachfolgend: Berufungsbeklagte) verlangte in ihrer Berufungsantwort vom 14. Juni 2024 die kostenfällige Abweisung der Berufung. H.Die Berufungsklägerin hat den verlangten Kostenvorschuss von CHF 5'000.00 innert Frist bezahlt. Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens wurden beigezogen. Das Verfahren ist spruchreif. Erwägungen

4 / 36 1.Gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO sind erstinstanzliche Endentscheide mit Berufung anfechtbar. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Vorliegend verlangt die Berufungsklägerin die Aufhebung des Entscheides des Regionalgerichts Maloja vom 28. November 2023, mithin die Aufhebung eines erstinstanzlichen Endentscheides, sowie von der Berufungsbeklagten die Zahlung von mehr als CHF 10'000.00. Der Streitwert von CHF 10'000.00 wird daher übertroffen (Art. 91 Abs. 1 ZPO). Die Berufung ist zulässig. 2.Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung (Art. 239 ZPO) schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Der angefochtene Entscheid wurde der Berufungsklägerin am 15. April 2024 zugestellt. Die am 15. Mai 2024 der Post übergebene Berufungsschrift wurde folglich fristgerecht eingereicht (Art. 142 Abs. 3 ZPO). 3.Vorliegend geht es um Ansprüche aus einem Werkvertrag. Die II. Zivilkammer des Kantonsgerichts ist für die Behandlung von zivilrechtlichen Berufungen auf dem Gebiet des Obligationenrechts (Vertragsverhältnisse) zuständig (Art. 7 Abs. 1 lit. a KGV [Kantonsgerichtsverordnung; BR 173.100]). 4.1.Im Berufungsverfahren werden neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). 4.2.Mit der Berufungsschrift hat die Berufungsklägerin neu die zweite Seite des Gläubigerdoppels des Zahlungsbefehls eingereicht (act. B.7, Rückseite). Der Vor- instanz lag die Vorderseite dieses Dokuments vor, nicht hingegen die zweite Seite des Gläubigerdoppels (RG act. II/6). Damit läge vor Kantonsgericht ein unzulässiges Novum vor, weil die Berufungsklägerin nicht ausführt, warum es ihr nicht möglich gewesen war, bereits vor Vorinstanz auch die zweite Seite einzureichen. Die Berufungsbeklagte hat aber den von der Berufungsklägerin dargestellten Sachverhalt, wonach die Berufungsbeklagte gegen den Zahlungsbefehl am 20. Februar 2023 Rechtsvorschlag erhoben habe, schon vor Vorinstanz bestätigt (RG act. I/2, II., Ziff. 3 i.V.m. RG act. I/1, II., A, Ziff. 4). Folglich

5 / 36 galt die Erhebung des Rechtsvorschlages seitens der Berufungsbeklagten bereits vor Vorinstanz als erstellt. 4.3.Bei den Beilagen act. B.5 und act. B.6, welche die Berufungsklägerin zusammen mit ihrer Berufungsschrift eingereicht hat, handelt es sich um aktuelle Handelsregisterauszüge der beiden Parteien, also um notorische Tatsachen (Art. 151 ZPO), folglich nicht um Noven. Bei den Beilagen act. B.8, act. B.9, act. B.10, act. B.11, act. B.12, act. B.13 sowie act. B.14 handelt es sich um Dokumente, welche die Berufungsklägerin bereits vor Vorinstanz eingereicht hatte (RG act. II/12; RG act. II/16; RG act. II/13; RG act. II/18, Deckblatt/S.1; RG act. II/14; RG act. II/19, S. 1 f.; RG act. II/15). Deshalb stellt sich diesbezüglich die Frage der Noven nicht und kann demzufolge auf die bereits vor Vorinstanz eingereichten, identischen Beweismittel abgestellt werden. 5.Mit Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und/oder eine unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). 6.Unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhalts 6.1.Die Berufungsklägerin rügt eine unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhalts seitens der Vorinstanz. Die Vorinstanz habe sich nicht mit den Rechnungen der Berufungsklägerin vom 26. April 2018, vom 30. April 2018 und vom 8. Juli 2018 auseinandergesetzt, in welcher die Arbeitsstunden und Materialkosten detailliert aufgeführt worden seien (act. A.1, S. 6, Ziff. 10). Die Vorinstanz habe nur die Rechnung vom 26. April 2018 mit der Offerte vom 9. November 2017 verglichen, hingegen nicht die Rechnung vom 30. April 2018 geprüft, bei welcher es um Zusatzaufträge gegangen sei. Folglich liege eine unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhalts seitens der Vorinstanz vor (act. A.1, S. 8, Ziff. 15). 6.2.Stellt das Gericht in einem Verfahren mit Verhandlungsmaxime auf nicht rechtsgenüglich behauptete und unsubstantiierte Tatsachen ab, liegt eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts i.S.v. Art. 310 lit. b ZPO vor. Umgekehrt kann die unrichtige Feststellung des Sachverhalts auch darin liegen, dass das Gericht eine aktenkundig belegte und rechterhebliche Tatsache schlichtweg übersieht. Hingegen liegt eine unrichtige Rechtsanwendung gemäss Art. 310 lit. a ZPO vor, wenn die Beweisabnahme unterbleibt, weil das Gericht die zu beweisende Tatsache zu Unrecht als nicht rechtsgenüglich behauptet oder substantiiert oder auf Grund seiner Rechtsauffassung als nicht entscheidrelevant

6 / 36 erachtet hat (Kurt Blickenstorfer, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO), 2. Aufl., Zürich 2016, N 19 f. zu Art. 310 ZPO; Martin H. Sterchi, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. II, Bern 2012, N 11 f. zu Art. 310 ZPO). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 148 III 30 E. 3.1; 142 II 49 E. 9.2; je mit Hinweisen; BGer 4A_588/2023 v. 11.6.2024 E. 5.1). 6.3.Die Berufungsklägerin verkennt, dass sich die Vorinstanz nicht nur mit der Schlussrechnung vom 26. April 2018, sondern auch mit den Rechnungen vom 30. April 2018 sowie vom 8. Juli 2018 auseinandergesetzt hat. So hat die Vor- instanz hinsichtlich der von der Berufungsklägerin mittels Rechnungen vom 26. April 2018, vom 30. April 2018 sowie vom 8. Juli 2018 verrechneten Zusatzleistungen und Bestelländerungen festgehalten, dass die Berufungsklägerin die angeblich ausgeführten Bestelländerungen und Zusatzleistungen zu wenig substantiiert habe und die offerierten Beweismittel (Tabellen, Pläne, Fotos, SMS, E-Mails, Protokolle, Zeugenaussagen) nicht zu überzeugen vermöchten (act. B.2, E. 2.7). Diese Auffassung der Vorinstanz ist zutreffend, wie nachfolgend aufgezeigt wird (E. 10 und E. 11). Die Rüge der unvollständigen und unrichtigen Sachverhaltsermittlung ist daher nicht stichhaltig. 7.Verletzung der richterlichen Fragepflicht 7.1.Die Berufungsklägerin moniert sodann im Zusammenhang mit dem Vorwurf der fehlenden Substantiierung und ungenügenden Beweisofferten eine Verletzung von Art. 247 Abs. 1 ZPO bzw. eine Verletzung der richterlichen Fragepflicht durch die Vorinstanz (act. A.1, S. 8, Ziff. 13 f.). 7.2.Gemäss Art. 247 Abs. 1 ZPO wirkt das Gericht durch entsprechende Fragen darauf hin, dass die Parteien ungenügende Angaben zum Sachverhalt ergänzen und die Beweismittel bezeichnen. Diese im vereinfachten Verfahren

7 / 36 geltende erweiterte gerichtliche Fragepflicht ändert nichts daran, dass auch im vereinfachten Verfahren grundsätzlich die Verhandlungsmaxime gilt und die Parteien den Prozessstoff selbst beschaffen müssen (BGE 147 III 440 E. 5.3). Das Ausmass der richterlichen Hilfeleistung hängt von der Schwierigkeit der Sache und den intellektuellen Fähigkeiten der Parteien ab. Sowohl die Fragepflicht als auch die Hilfeleistung zur Bezeichnung der Beweismittel entfallen weitgehend, wenn die Parteien anwaltlich vertreten sind (Karl Spühler, in: Spühler [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Zürich 2023, N 1 f. zu Art. 247 ZPO; vgl. BGE 141 III 569 E. 2.3.1 = Pra 2016 Nr. 99). Gemäss Art. 55 Abs. 1 ZPO haben die Parteien dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben. Bestreitet der Prozessgegner den schlüssigen Tatsachenvortrag der behauptungsbelasteten Partei, greift eine über die Behauptungslast hinausgehende Substantiierungslast. Die Vorbringen sind diesfalls nicht nur in den Grundzügen, sondern in Einzeltatsachen zergliedert so umfassend und klar darzulegen, dass darüber Beweis abgenommen oder dagegen der Gegenbeweis angetreten werden kann (BGE 144 III 519 E. 5.2.1.1 = Pra 2019 Nr. 87; 127 III 365 E. 2b mit Hinweisen; BGer 4A_35/2021 v. 15.11.2022 E. 3.4.2; 4A_359/2020 v. 18.11.2020 E. 6.2.2). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der Behauptungs- und Substantiierungslast im Prinzip in den Rechtsschriften nachzukommen. Der bloss pauschale Verweis auf Beilagen genügt in der Regel nicht. Es geht darum, dass nicht das Gericht und die Gegenpartei aus den Beilagen die Sachdarstellung zusammensuchen müssen. Es ist nicht an ihnen, Beilagen danach zu durchforsten, ob sich daraus etwas zu Gunsten der behauptungsbelasteten Partei ableiten lässt (BGer 4A_281/2017 v. 22.1.2018 E. 5 und E. 5.3). 7.3.Im vorliegenden Fall gilt die Verhandlungsmaxime (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Zwar handelte es sich bei der Klage vom 8. Juni 2023 um eine solche im vereinfachten Verfahren, bei welchem eine Begründung der Klage grundsätzlich nicht erforderlich war (Art. 244 Abs. 2 ZPO). Die Berufungsklägerin war jedoch bereits vor Vorinstanz durch einen Anwalt vertreten. Diesem mussten die Grundsätze der Verhandlungsmaxime bekannt sein, welche gerade bei Bauabrechnungen erhöhte Substantiierungsanforderungen an den Unternehmer stellen, wenn gewisse Positionen von der Gegenpartei, dem Besteller, wie im vorliegenden Fall bestritten werden. Trotzdem ist die Berufungsklägerin weder in ihrer Klage vom 8. Juni 2023 (RG act. I/1) noch in den an der Hauptverhandlung vom 28. November 2023 schriftlich abgegebenen Plädoyernotizen bzw. ihrem

8 / 36 Plädoyer (RG act. VII/2) diesen Anforderungen hinlänglich nachgekommen, wie nachfolgend aufgezeigt wird (s. E. 10 und E. 11). Aufgrund des Umstandes, dass die Berufungsklägerin vor Vorinstanz anwaltlich vertreten war, würde zudem die richterliche Hilfestellung i.S.v. Art. 247 Abs. 1 ZPO grundsätzlich entfallen. Doch machte der Präsident des Regionalgerichts Maloja die Berufungsklägerin anlässlich der Hauptverhandlung vom 28. November 2023 darauf aufmerksam, dass sie in ihrer Klage und in ihrem Plädoyer auf SMS und entsprechende E-Mails an die Berufungsbeklagte verwiesen habe, welche ihren Arbeits- und Materialaufwand zugunsten der Berufungsbeklagten beweisen würden, ohne diese Beweismittel vorzulegen. Der Präsident der Vorinstanz fragte die Berufungsklägerin zudem, ob sie diese SMS/E-Mails im Rahmen der Hauptverhandlung vorlegen wolle, worauf die Berufungsklägerin jedoch verzichtete (RG act. VII/1, S. 3). Eine Verletzung der richterlichen Fragepflicht ist daher zu verneinen und die Berufung in diesem Punkt abzuweisen. 8.Parteibefragung von K._____ 8.1.Die Berufungsklägerin macht geltend, es sei nur der Architekt als Vertreter der Bauherrschaft bzw. der Berufungsbeklagten einvernommen worden, hingegen nicht K._____ als Vertreter der Berufungsklägerin (act. A.1, S. 6 f., Ziff. 11). 8.2.Gegenstand des Beweises sind rechtserhebliche, streitige Tatsachen (Art. 150 Abs. 1 ZPO). Dies setzt entsprechende, substantiierte Tatsachenbehauptungen voraus, die von der Gegenseite genügend substantiiert bestritten werden. Andernfalls besteht vorbehältlich Art. 153 ZPO kein Raum für eine Beweisabnahme. Das Beweisverfahren dient also nicht dazu, fehlende Behauptungen zu ersetzen oder zu ergänzen, sondern setzt solche vielmehr voraus. Eine Beweisofferte muss sich dabei eindeutig der damit zu beweisenden Tatsachenbehauptung zuordnen lassen und umgekehrt (BGE 144 III 67 E. 2.1). Die Beweisabnahme darf nicht dazu missbraucht werden, lückenhafte Behauptungen (Art. 55 Abs. 1 ZPO) zu vervollständigen (vgl. BGE 127 III 365 E. 2c). Kommt das Gericht aufgrund der bereits abgenommenen Beweise ohne Willkür zum Schluss, seine dadurch gewonnene Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer Tatsache könne durch die Abnahme weiterer Beweise nicht erschüttert werden, kann es von weiteren Beweiserhebungen absehen (sog. antizipierte Beweiswürdigung; BGE 143 III 297 E. 9.3.2). In diesem Vorgehen liegt weder eine Verletzung des Rechts auf Beweis noch des Anspruchs auf rechtliches Gehör (BGE 146 III 73 E. 5.2.2 m.w.H.).

9 / 36 8.3.Vorliegend hatte die Berufungsklägerin bereits vor Vorinstanz die Parteibefragung von K._____ beantragt (act. A.1, S. 7; RG act. I/1, S. 10 und S. 12 f.; RG act. VII/1, S. 3). Gemäss Klageschrift sollte er zur Rechnung vom 27. April 2018 im Betrag von CHF 136.30 befragt werden. Es ist nicht ganz klar, zu was er dabei befragt werden sollte. Sogar wenn man davon ausginge, er müsste zur eigentlichen Auftragserteilung für diese Zusatzleistung befragt werden, so wäre damit noch nichts über die Notwendigkeit der in Rechnung gestellten Leistungen gesagt, was in der Klageschrift nicht weiter thematisiert wurde (RG act. I/1, S. 10). In der Klageschrift wurde ferner verlangt, dass K._____ als Fachmann dem Gericht Erklärungen zu technischen Details abgeben sollte. Dabei wurde in der Klageschrift nicht ausgeführt, zu welchen technischen Details er Ausführungen machen sollte und inwiefern dies die Position der Berufungsklägerin untermauern sollte (RG act. I/1, S. 12 f.). Prüft man das von der Berufungsklägerin eingereichte Fragethema (RG act. X/1), so decken sich diese Fragen nicht mit den Tatsachenbehauptungen, zu welchen die Parteibefragung von K._____ als Beweis offeriert worden ist. Eine Parteibefragung gestützt auf dieses Fragethema könnte daher nicht die fehlenden substantiierten Behauptungen zu den einzelnen in Rechnung gestellten Positionen "heilen". Wie aus dem Protokoll der Hauptverhandlung vom 28. November 2023 zudem hervorgeht, hatte die Vor- instanz den Parteien anlässlich der Hauptverhandlung kundgetan, es werde im Rahmen der Beratung prüfen, ob es aufgrund der bereits abgenommenen Beweise einen Entscheid fällen könne. Sollte dies nicht möglich sein, dann werde es eine Beweisverfügung erlassen und die darin bezeichneten Beweise abnehmen (RG act. VII/1, S. 3). Wie aus dem angefochtenen Entscheid hervorgeht, monierte die Vorinstanz bei allen Leistungen, welche die Berufungsklägerin geltend machte, das Fehlen genügend substantiierter Behauptungen seitens der Berufungsklägerin sowie das Fehlen von überzeugenden Beweisen hinsichtlich des von der Berufungsklägerin geltend gemachten Aufwandes in Form von Arbeitsstunden und Materialkosten (act. B.2, E. 2.7). Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, trifft diese Auffassung der Vorinstanz zu (s. E. 10 und E. 11). Die Parteibefragung von K._____ hätte weder die fehlenden substantiierten Behauptungen der Berufungsklägerin wettmachen können, noch hätte er schwerlich etwas Anderes ausgesagt, als von der Berufungsklägerin bereits in den Rechtsschriften behauptet worden war. Im Übrigen lagen der Vorinstanz neben den Aussagen des Architekten L._____ auch Zeugenaussagen von M._____ vor, einem langjährigen Mitarbeiter der Berufungsklägerin. Zudem war auch kein Organ der Berufungsbeklagten befragt worden. Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht von einer Parteibefragung von K._____ abgesehen.

10 / 36 9.Globalpreis oder Vergütung nach Aufwand 9.1.Die Berufungsklägerin wirft der Vorinstanz vor, sie sei zu Unrecht von einem Globalpreis ausgegangen, anstatt der Berufungsklägerin eine Entschädigung nach Aufwand zuzusprechen. Aus dem E-Mail vom 19. November 2017 (RG act. II/17) gehe hervor, dass es sich bei der Offerte vom 9. November 2017 nur um eine Kostenschätzung im Sinne eines Richtpreises gehandelt habe. Auch die Vorlage von zwei Varianten spräche gegen die Vereinbarung eines Globalpreises (act. A.1, S. 6 f.). 9.2.Grundlage für die rechtliche Qualifikation eines Vertrages bildet dessen Inhalt. Der Inhalt (namentlich als Grundlage für die Vertragsqualifikation) bestimmt sich in erster Linie durch subjektive Auslegung, das heisst nach dem übereinstimmenden wirklichen Parteiwillen (Art. 18 Abs. 1 OR). Kann ein tatsächlich übereinstimmender Wille der Parteien dagegen nicht festgestellt werden, so ist der Vertrag nach dem Vertrauensprinzip auszulegen, d.h. der mutmassliche Parteiwille ist danach zu ermitteln, wie der jeweilige Erklärungsempfänger die Willensäusserung der anderen Vertragspartei nach den gesamten Umständen nach Treu und Glauben verstehen durfte und musste. Diese objektivierte Auslegung ist als Rechtsfrage frei zu prüfen und erfolgt unter Berücksichtigung nicht nur des Wortlautes der Vereinbarung, sondern der Umstände, welche dem Vertragsschluss vorausgegangen sind oder ihn begleitet haben, unter Ausschluss späterer Ereignisse (vgl. BGE 144 III 43 E. 3.3 m.w.H.). Durch den Werkvertrag verpflichtet sich der Unternehmer zur Herstellung eines Werks und die Bestellerin zur Leistung einer Vergütung (Art. 363 OR). Wurde die Vergütung zum Voraus genau bestimmt, so ist der Unternehmer unter Vorbehalt ausserordentlicher Umstände verpflichtet, das Werk um diese Summe fertigzustellen (Art. 373 OR). Ist der Preis zum Voraus entweder gar nicht oder nur ungefähr bestimmt worden, so wird er nach Massgabe des Wertes der Arbeit und der Aufwendungen des Unternehmers festgesetzt (Art. 374 OR). Ein Pauschalpreis i.S.v. Art. 373 Abs. 1 OR liegt vor, wenn der Unternehmer die Ausführung des ganzen Werks zu einer im Voraus genau bestimmten Geldsumme herzustellen hat (fester Preis; Peter Gauch, Der Werkvertrag, 6. Aufl., Zürich 2019, Rz. 900; Gaudenz G. Zindel/Bertrand G. Schott, in: Widmer Lüchinger/Oser [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7. Aufl., Basel 2020, N 6 zu Art. 373 OR). Möglich ist es auch, einen bestimmten Pauschalpreis nur für eine bestimmt bezeichnete Einzelleistung, für ein Bündel von Einzelleistungen oder für einen Werkteil zu vereinbaren (Gauch, a.a.O., Rz. 908).

11 / 36 Der Globalpreis unterscheidet sich vom Pauschalpreis lediglich durch den Teuerungsvorbehalt (Gauch, a.a.O., Rz. 910; Zindel/Schott, a.a.O., N 6 zu Art. 373 OR). Der Einheitspreis wird pro Masseinheit (z.B. Laufmeter, Kubikmeter, Kilo/Tonne, Stückzahl) der vom Unternehmer zu erbringenden Leistung festgelegt. Wie der Pauschalpreis hat auch der Einheitspreis Festpreischarakter (Gauch, a.a.O., Rz. 929; Zindel/Schott, a.a.O., N 7 zu Art. 373 OR), indem der vereinbarte Einheitspreis eine pauschale Vergütung für eine bestimmte Einheit einer bestimmten Leistung ist. Die Vergütung für die ganze (unter einem Einheitspreis zusammengefassten) Leistung, hängt (anders als beim Pauschalpreis) von der Menge der geleisteten Einheiten ab, die bei sorgfältigem Vorgehen genügt hätte (Gauch, a.a.O., Rz. 929; Zindel/Schott, a.a.O., N 13 zu Art. 373 OR). Ein Werkvertrag, in dem für alle Leistungen oder zumindest für einen Teil davon Einheitspreise vereinbart sind, ist ein Einheitspreisvertrag (Gauch, a.a.O., Rz. 931). Die verschiedenen Preisarten können innerhalb desselben Werkvertrages in Bezug auf die einzelnen Leistungen des Unternehmers kombiniert vorkommen, auch in Kombination mit nicht festen Preisen nach Art. 374 OR, insbesondere Regieansätzen, die nach Aufwand vergütet werden, z.B. CHF 90.00 pro aufgewendete Arbeitsstunde Maurer, CHF 150.00 pro Einsatzstunde einer bestimmten Maschine, CHF 24.50 pro Kilo eines bestimmten aufgewendeten Materials (Gauch, a.a.O., Rz. 953; Zindel/Schott, a.a.O., N 8 zu Art. 373 OR). Möglich ist auch die Vereinbarung eines Kostendaches. Ist nur der Höchstpreis, nicht auch der Mindestpreis festgelegt, so liegt ein reiner Höchstpreis vor, der nur den Höchstbetrag fixiert, den der Besteller für die vereinbarte Werkleistung des Unternehmers schuldet. Wie sich die betreffende Vergütung bis zu diesem Betrag bemisst (nach Aufwand oder Einheitspreisen), beurteilt sich nach dem übrigen Inhalt des jeweiligen Vertrages (Gauch, a.a.O., Rz. 1040 i.V.m. Rz. 1036). Das Kostendach im Sinne eines reinen Höchstpreises dient der Limitierung der Vergütungspflicht in Fällen, in denen über die einzelnen Leistungen nach Aufwand abgerechnet wird. Das bedeutet umgekehrt, dass der Besteller entgegen Art. 373 Abs. 3 OR davon profitiert, soweit die Fertigstellung des Werks weniger Arbeit als vorgesehen erfordert (BGer 4C.20/2003 v. 21.3.2003 E. 1.3). Eine Vergütung, die über den reinen Höchstpreis hinausgeht, ist im Übrigen in denselben Fällen möglich wie beim Pauschalpreis. Insbesondere kann der Unternehmer eine Vergütung für Mehrkosten, die der Besteller verschuldet, sonstwie zu vertreten oder infolge einer Bestellungsänderung zu entgelten hat, auch insoweit einfordern,

12 / 36 als dadurch der vereinbarte Höchstpreis überschritten wird (Gauch, a.a.O., Rz. 1036). Der vereinbarte Pauschalpreis ist nur für das im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorgesehene Werk massgebend. Der aus Bestellungsänderungen entstehende Mehraufwand ist, sofern keine andere Abrede besteht, nach Art. 374 OR zu entschädigen (BGer 4A_35/2021 v. 15.11.2022 E. 3.1.1.). Die feste Übernahme ist nicht formgebunden, kann daher in konkludenter Weise erfolgen (Zindel/Schott, a.a.O., N 9 zu Art. 373 OR). Wer behauptet, es liege eine feste Übernahme i.S.v. Art. 373 Abs. 1 OR (Pauschal- oder Einheitspreisvergütung) vor, sodass sich die Vergütung nicht nach Art. 374 OR (Berechnung nach Aufwand) richte, trägt dafür die Beweislast (BGer 4A_35/2021 v. 15.11.2022 E. 3.1.1 und E. 3.3; 4A_458/2016 v. 29.3.2017 E. 6.1; Gauch, a.a.O., Rz. 1014). Die Vereinbarung eines Festpreises ist nicht zu vermuten (Zindel/Schott, a.a.O., N 37 zu Art. 373 OR und N 17 zu Art. 374 OR). Wird die Vergütung nach vereinbarten Einheitspreisen berechnet, so hat der Unternehmer die Menge der geleisteten Einheiten zu beweisen. Zur Substantiierung der Leistungen genügt die Angabe, welche Leistungen in welchem Umfang erbracht wurden. Eine Substantiierungsanforderung, wann wer welche Arbeiten ausgeführt hat, ist bundesrechtswidrig (Zindel/Schott, a.a.O., N 38 zu Art. 373 OR). Eine Pauschalisierung der Vergütung gestützt auf offerierte Einheitspreise hat derjenige zu beweisen, der sich darauf beruft (Zindel/Schott, a.a.O., N 38 zu Art. 373 OR). Grundlage einer Entschädigung nach Aufwand i.S.v. Art. 374 OR bildet der bei sorgfältigem Vorgehen objektiv notwendige Aufwand. Der geltend gemachte Aufwand muss daher so dargelegt werden, dass dessen Notwendigkeit und Angemessenheit überprüft werden kann. Dies setzt nachvollziehbare Angaben zu den erbrachten Arbeiten und den dafür aufgewendeten Arbeitsstunden voraus. Ungenügend sind namentlich bloss tabellenförmige Zusammenstellungen darüber, an welchem Datum welche Mitarbeiter wie viele Stunden eingesetzt worden sind. Notwendig sind vielmehr hinlängliche Angaben zu den erbrachten Arbeiten. Fehlen diese ganz oder beschränken sich auf Stichworte bzw. vage und unverständliche Beschreibungen, genügen sie den Substantiierungsanforderungen nicht (BGer 4A_226/2023 v. 10.10.2023 E. 3.1.1). Der ungefähre Kostenansatz i.S.v. Art. 375 Abs. 1 OR ist ein unverbindlicher Kostenvoranschlag des Werkunternehmers, den der Unternehmer dem Besteller

13 / 36 im Rahmen der Vertragsanbahnung mündlich oder schriftlich eröffnet. Er gibt dem Besteller prognostizierend Auskunft über den mutmasslichen Betrag, den das konkret in Verhandlung stehende Werk kosten wird (Gauch, a.a.O., Rz. 937). Er bestimmt nicht den Preis, den der Besteller für das Werk schuldet, sondern ist für die Parteien insoweit unverbindlich. Das heisst, dass sich die vom Besteller zu leistende Vergütung nicht nach dem mit dem Unternehmer "verabredeten" ungefähren Kostenansatz bemisst, sondern sich "nach Massgabe des Wertes der Arbeit und der Aufwendungen des Unternehmers" (Art. 374 OR) berechnet, wobei der Besteller über die Rechtsbehelfe des Art. 375 OR verfügt, wenn der Ansatz "ohne Zutun des Bestellers unverhältnismässig überschritten" wird. Dadurch unterscheidet sich der ungefähre Kostenansatz vom "verbindlichen Kostenvoranschlag", der als Vertragsbestandteil die geschuldete Vergütung zum Voraus genau (als Pauschalpreis) bestimmt oder zumindest einen Höchstpreis festsetzt (Gauch, a.a.O., Rz. 938). Die Frage, ob ein Kostenvoranschlag vorliegt, beurteilt sich nach den konkreten Umständen (BGE 132 III 24 E. 5.1.2). 9.3.Vorliegend ist die Vorinstanz von einem "Globalpreis" ausgegangen (act. B.2, E. 2.6). Es wird allerdings nirgends ausgeführt, warum die Vorinstanz zu diesem Schluss kommt, müsste bei einem Globalpreis doch ein Teuerungsvorbehalt vorliegen, was nicht der Fall ist. Folglich ist davon auszugehen, dass die Vorinstanz eigentlich einen Pauschalpreis (und nicht einen Globalpreis) gemeint hat. Auch die Berufungsbeklagte verwendet den Begriff des Globalpreises, ohne dazu nähere Ausführungen zu machen (RG act. I/2, S. 4). Allerdings geht auch sie davon aus, dass das "Angebot" vom 9. November 2017 Pauschalpreise für die Arbeiten und Einheitspreise für die zu liefernden Geräte enthält (RG act. I/2, S. 3). Weil in casu kein Teuerungsvorbehalt vorliegt, ist daher strittig bzw. zu prüfen, ob Pauschal- bzw. Einheitspreise oder eine Vergütung nach Aufwand vereinbart worden sind. 9.4.Zwischen den Parteien ist strittig, ob vorliegend ein Pauschalpreis oder eine Vergütung nach Aufwand vereinbart worden ist. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Frage, wie die Entschädigung der Berufungsklägerin erfolgen sollte, bildet das "Angebot" der Berufungsklägerin an die Berufungsbeklagte vom 9. November 2017 (RG act. II/12). Im "Angebot" erfolgt vorab der Hinweis, dass der Elektroinstallateur zu einem Stundenansatz von CHF 100.00 (ohne MwSt.) in Regie, d.h. nach Aufwand, in

14 / 36 Rechnung gestellt werde, desgleichen sein Assistent (Stundenansatz von CHF 95.00, ohne MwSt.). Ferner wird der Vorbehalt gemacht, dass im "Angebot" die Montage und Lieferung von Lampen, TV und Internet nicht enthalten sei. Dann folgt eine Liste von einzelnen Leistungen, die mit "Menge", "Einheit" und "Preis" spezifiziert sind: -Unter dem Titel "Variante Confort 1 parte elettrica" (Variante Comfort 1 Elektroteil) wird unter der Position 1 für eine Leistungseinheit "Modifiche impianto base" (grundlegende Änderungen der Anlage) ein Preis von CHF 6'000.00 aufgeführt, unter der Position 2 für eine Leistungseinheit "Ripristino quadro elettrico sulla parete nuova verso il corridoio" (Wiederherstellung des Schaltschrankes an der neuen Wand zum Korridor hin) ein Preis von CHF 500.00, unter der Position 3 für eine Leistungseinheit "Spostamento quadro elettrico al interno del ripostiglio, Supplemento" (Verlegung der Schalttafel in den Abstellraum, zusätzlich) ein Preis von CHF 1'500.00, unter der Position 4 für eine Leistungseinheit "Installazione luce guardaroba" (Installation der Garderobenbeleuchtung) ein Preis von CHF 1'500.00, was gemäss "Angebot" insgesamt eine Zwischensumme von CHF 8'000.00 ergibt. Wenn man allerdings die Eventualposition 3 (in Klammern; CHF 1'500.00) dazuzählt, ergibt dies eine Gesamtsumme von CHF 9'500.00. -Unter dem Titel "Impianto Musica" wird unter Position 5 eine Leistungseinheit "Installazione impianto tubazione e cavi" (Installation von Rohrleitungen und Kabeln) zum Preis von CHF 3'400.00 aufgeführt. -Unter dem Titel "Versione Russound Impianto base" (Version Russound Basissytem), "Garanzia elettronica 2 anni / Altoparlanti 5 anni" (Garantie für Elektronik 2 Jahre / Lautsprecher 5 Jahre) wird unter der Position 6 eine Leistungseinheit "Russound MCA-88Xi" zum Preis von CHF 3'990.00 aufgeführt, unter der Position 7 eine Leistungseinheit "Russound Bluethooth Mode" (Russound Bluethooth-Modus) zum Preis von CHF 188.00, unter der Position 8 eine Leistungseinheit "Russound A2100i" zum Preis von CHF 499.00, unter der Position 9 eine Leistungseinheit "Oelbach opto Star Black 3m", ein optisches Digitalkabel, zum Preis von CHF 54.00, was gemäss Angebot insgesamt eine Zwischensumme von CHF 4'731.00 ergibt. -Unter dem Titel "Altoparlanti" (Lautsprecher) werden unter Position 10 sechs Stück "AS FL620 (Soggiorno/Master)" zum Preis von je CHF 165.00 aufgeführt, total CHF 990.00, unter Position 11 zwei Stück "AS HPRO550 (Bagni)" zum Preis von je CHF 255.00, total CHF 510.00, unter Position 12 zwei Paare "AS RE2040 (Camere)" zum Preis von je CHF 580.00, total CHF 1'160.00, was gemäss Angebot insgesamt eine Zwischensumme von CHF 2'660.00 ausmacht. -Unter dem Titel "Opzione per Altoparlanti migliori ..." (Option für bessere Lautsprecher) werden unter den Positionen 13, 14 und 15 für dieselben Räume ("Soggiorno/camera Master"; "Bagni"; "camere") wie unter den Positionen 10-12 drei andere Lautsprecher mit Stücken bzw. Paaren, Preis je Einheit, Gesamtpreis und

15 / 36 totaler Zwischensumme CHF 4'640.00 für diese Option genannt. Diese Eventualpositionen sind in Klammern aufgeführt. -Unter dem Titel "Opzione Altoparlanti a scomparsa completa ..." (vollständig versenkbare Lautsprecheroption) werden als Alternativen zu den Positionen 10 und 11 und als allfälliger Ersatz von Position 8 andere Geräte mit Stückzahl bzw. Paarzahl, Einzel- und Gesamtpreis sowie der totalen Zwischensumme von CHF 9'138.00 aufgeführt. Diese Eventualpositionen erscheinen in Klammern. -Unter dem Titel "Subwoofer" wird unter der Position 19 ein "Subwoofer AS-A65 Black" zum Preis von CHF 360.00 aufgelistet. -Unter dem Titel "Aspiratore ripsotiglio" wird unter der Position 20 ein Stück "Leitung für Kleinventilator ..." zu CHF 205.05 aufgeführt und unter der Position 21 ein Kleinventilator zum Preis von CHF 155.40, was gemäss Angebot zur Zwischensumme von CHF 360.45 führt. -Unter dem Titel "Monatggio [recte: Montaggio] lampade e allaciamento Saldatura striche LED" (Lampenmontage und Anschlusslöten der LED-Streifen), "Escluso qualsiasi fornitura, montaggio profili ed inserimento strisce LED nei profili" (Ohne Lieferung, Profilmontage und Einsetzen der LED-Streifen in die Profile) erscheint als Position 22 eine Leistungseinheit "Illuminazione" (Beleuchtung) zum Preis von CHF 2'000.00. -Unter dem Titel "Fornitura, montaggio e installazione TV soggiorno" (Lieferung, Montage und Installation eines Fernsehers im Wohnzimmer) wird unter der Position 23 eine Leistungseinheit "Lavoro TV solo Swisscom TV" zum Preis von CHF 100.00 aufgeführt, unter der Eventualposition 24 eine Leistungseinheit "Lavoro TV con programmazione sattelitare Supplemento" zum Preis von CHF 300.00 sowie unter den Positionen 25-32 je eine Leistungseinheit von verschiedenen Geräten, was gemäss Angebot unter diesem Titel zu einer Zwischensumme von CHF 1'395.35 führt, weil es sich bei den Positionen 26-32 um Eventualpositionen handelt und bei dieser Zwischensumme nur die Positionen 23 und 25 berücksichtigt wurden. -Unter dem Titel "Installazione impianto internet (Programmazione Router ed Eventuele Swisscom TV" (Internet-Installation [Router-Programmierung und Swisscom TV]) werden unter Position 33 zwei Stunden à CHF 100.00, total CHF 200.00, erwähnt. -Schliesslich erscheint am Ende als Zwischentotal des Angebots die Summe von CHF 23'106.80, wovon nach Abzug eines Rabatts von 5.00% (CHF 1'155.35) ein Zwischentotal von CHF 21'951.45 resultiert. Zuzüglich der Mehrwertsteuer in Höhe von 8.00% (CHF 1'756.10) ergibt dies eine Angebotsnettosumme von CHF 23'707.55. Als Total der optionalen Positionen wird ferner ein Zwischentotal von CHF 29'571.00 genannt.

16 / 36 Ausgehend vom Wortlaut des "Angebots" vom 9. November 2017 legt das Wort "Angebot" nahe, dass es sich um eine Vertragsofferte handelt und nicht um einen unverbindlichen Kostenvoranschlag. Für die Qualifikation als Vertragsofferte spricht auch der Titel "Angebot E._____ rev.1 1070017", welches auf ein revidiertes, d.h. genaueres bzw. präziseres "Angebot" hinweist. Das "Angebot" enthält eine Liste von einzelnen Leistungen, die mit "Artikelbezeichnung", "Menge", "Einheit" und "Preis" spezifiziert sind. Unter den Kategorien "Menge" und "Einheit" werden dann – je nach Artikelbezeichnung – "LE" (Leistungseinheiten), Stückzahlen oder Anzahl Stunden aufgelistet. Dies spricht dafür, dass damit nicht für das Werk als Ganzes ein Pauschalpreis offeriert worden ist, sondern je nach Leistung eine verschiedene Art der Vergütung (Pauschalpreise, Einheitspreise oder nach Aufwand) vereinbart worden ist. Die Aussage des Architekten L._____, es seien Einheitspreise vereinbart worden, ist in diesem Zusammenhang nicht unbedingt aussagekräftig, weil er nicht selbst in die Verhandlungen involviert war, die zum "Angebot" vom 9. November 2017 führten (RG act. II/20, S. 3). In die Richtung von Pauschalpreisen für einzelne Leistungspakete weist auch die SMS, welche vom Vertreter der Berufungsklägerin an die Berufungsbeklagte vor Zustellung des "Angebots" geschickt worden ist und worin für bestimmte Leistungspakete (z.B. "Impianto base"; "Spostamento quadro"; "Impianto tubazioni e cavi") innerhalb zweier Varianten ("Variante normale" und "Variante confort 2") Zwischen- und Gesamtpreise übermittelt wurden, wobei ausdrücklich erwähnt wurde, dass dies Preise ohne Mehrwertsteuer seien und ohne die Lieferung und Montage allfälliger Lampen (RG act. II/16). Ferner sind im "Angebot" bei einzelnen Positionen Optionen erwähnt (Positionen 13-15 als Alternativen zu den Positionen 10-12; Positionen 16-18 als Alternativen zu den Positionen 10 und 11 und als Wegfall von Position 8). Ferner sollen gemäss "Angebot" die Arbeitsstunden des Elektroinstallateurs sowie seines Assistenten zu einem bestimmten Stundenansatz in Regie, d.h. nach Aufwand (Art. 374 OR), in Rechnung gestellt werden, was gegen die Annahme eines Pauschalpreises für das ganze Werk spricht, zumal das ganze Werk als solches im "Angebot" nicht umschrieben wird, sondern nur einzelne Leistungen. Andererseits würde die Angabe dieser Stundenansätze für den Elektroinstallateur und seinen Gehilfen im Hinblick auf Bestellungsänderungen und Zusatzarbeiten Sinn machen und zwecks Erläuterung von Position 33 des "Angebots", wo statt einer ganzen Leistungseinheit ein Aufwand von zwei Stunden à CHF 100.00 aufgeführt ist, was für diese Position auf eine Entschädigung nach Aufwand hinweist. Ferner ist im "Angebot" die Montage und Lieferung von Lampen, TV und Internet nicht enthalten. Bei solchen Arbeiten ist daher aufgrund des Angebots davon auszugehen, dass hier eine Entschädigung nach Aufwand zur Anwendung

17 / 36 kommen sollte und zwar zu den Stundenansätzen gemäss "Angebot". Gegen die Annahme eines Pauschalpreises für das ganze Werk würde auch der Umstand sprechen, dass die Berufungsbeklagte trotz Annahme eines Globalpreises in Höhe von CHF 19'604.65 Akontozahlungen von insgesamt CHF 25'000.00 veranlasst hat. Allerdings ist dies nachvollziehbar, wenn man berücksichtigt, dass sie gewisse Zusatzarbeiten, die nicht im "Angebot" vom 9. November 2017 enthalten waren, zugegebenermassen veranlasst hat und deren Höhe nicht genau kannte (RG act. I/2, S. 4 f. und S. 7 f.; s. E. 11.2). Ferner schreibt der Vertreter der Berufungsklägerin in seinem E-Mail vom 19. November 2017 an den Architekten L._____ dass die im Kostenvoranschlag offerierten Arbeiten, wie sie zusammen am 6. November 2017 besprochen worden seien, ein Kostendach ("tetto massimo") darstellen würden, infolge der vom Architekten in der Zwischenzeit veranlassten Änderungen aber seitens der Berufungsklägerin sicherlich zusätzliche Arbeiten in Rechnung gestellt werden müssten (RG act. II/17). Auch bei einem Kostendach mit Höchstsumme können die einzelnen Leistungen jedoch nach Aufwand oder nach Pauschalpreisen vereinbart werden, so dass daraus keine abschliessenden Schlüsse gezogen werden können, zumal diese Äusserung der Berufungsbeklagten erst nachträglich erfolgt ist und im "Angebot" vom 9. November 2017 selbst das Wort "Kostendach" nicht verwendet wird. In einer Gesamtwürdigung der vorliegenden Umstände kommt das Kantonsgericht daher zum Schluss, dass in casu je nach Position des "Angebots" vom 9. November 2017 verschiedene Vergütungsformen kombiniert worden sind. So ist bei denjenigen Positionen des "Angebots" vom 9. November 2017, wo die Bezeichnung "Leistungseinheit" verwendet wird, von einem Pauschalpreis auszugehen (Positionen 1-9, 22-32). Wo Stückzahlen angegeben sind sowie der Preis pro Stückzahl, liegen Einheitspreise vor (Positionen 10-21). Daneben beinhaltet die Position 33 eine Vergütung nach Aufwand. Weil das "Angebot" vom 9. November 2017 je nach Leistung so differenziert erfolgt ist, ist vorliegend auch nicht davon auszugehen, es liege bloss ein ungefährer Kostenansatz vor. Sondern es ist von einem verbindlichen Kostenvoranschlag auszugehen. Dass gestützt auf das "Angebot" vom 9. November 2017 ein Werkvertrag zwischen der Berufungsklägerin und der Berufungsbeklagten zustande kam, ist im Übrigen unbestritten. Auf dieser Basis sind die vorliegend in Rechnung gestellten Leistungen nachfolgend zu beurteilen, weil umstritten ist, ob die Vorinstanz bezüglich der zu vergütenden Leistungen zu Recht von einer ungenügenden Substantiierung und ungenügenden Beweisofferten ausgegangen ist.

18 / 36 10.Vergütungsansprüche gemäss Schlussrechnung vom 26. April 2018 10.1. Nach Darstellung der Berufungsklägerin waren die Arbeiten am 26. April 2018 abgeschlossen, weshalb sie am 26. April 2018 dafür die Schlussrechnung stellte (act. A.1, S. 5 f.; RG act. I/1, S. 4 f.). Eingangs der Schlussrechnung vom 26. April 2018 (RG act. II/13) wird festgehalten, dass diese auf dem Kostenvoranschlag basieren würde, der am 12. November 2017 nach der Besichtigung und Besprechung erstellt worden sei, und den Zeichnungen, die mit Herrn L._____ am 6. November 2017 vor Ort angefertigt worden seien. Zudem werden in der Schlussrechnung nochmals die Regieansätze des Elektroinstallateurs (CHF 100.00 pro Stunde exklusive Mehrwertsteuer) und seines Assistenten (CHF 95.00 pro Stunde exklusive Mehrwertsteuer) erwähnt. -Dann folgen vor der ersten Zwischensumme Ausführungen, wonach es sich um nach der oben genannten Sitzung veranschlagte und ausgeführte Arbeiten gehandelt habe, wobei diese umschrieben werden (Wiedereinbau nach Abriss der Wand, Wiedereinbau der bestehenden Abdeckungen in den anderen Räumen, Absaugvorrichtung im Abstellraum, neue Küchenanschlüsse, Schaltschrankrestaurierung/Multimedia an der neuen Wand im Abstellraum, Installation der Garderobenbeleuchtung, sieben 230V-Stromversorgungselemente für die LED-Streifen; Rest von N._____ oder einem Zimmermann gemacht, nicht von uns). Die Schlussrechnung nimmt dabei Bezug auf die Positionen 1/2/3/4/20/21/22 des "Angebots" mit einem Total von CHF 11'860.45 (ohne Mehrwertsteuer). Diese in der Schlussrechnung genannten Arbeiten decken sich von der Beschreibung her mit den Positionen im "Angebot" vom 9. November 2017. Gemäss "Angebot" würden die Positionen 1-4 zu einer Zwischensumme von CHF 9'500.00 führen, die Positionen 20 und 21 zu einer Zwischensumme von CHF 360.45 sowie die Position 22 zu einer Zwischensumme von CHF 2'000.00. Gemäss "Angebot" vom 9. November 2017 ergäbe dies eine Gesamtsumme von CHF 11'860.45, was mit der in der Schlussrechnung erwähnten Summe übereinstimmt. In der Schlussrechnung vom 26. April 2018, welche nach Aufwand erstellt worden ist, verrechnete die Berufungsklägerin für diese Positionen schliesslich sogar nur CHF 10'940.10, wie es bei einem Kostendach üblich wäre. Die Berufungsbeklagte, welche zu Recht von Pauschalpreisen für diese Arbeiten und Einheitspreisen für die Geräte ausgeht, hat die Positionen 1-4, 20 und 21 anerkannt, also eine Summe von CHF 9'860.45 (CHF 9'500.00 + CHF 360.45; RG act. I/2, S. 4). -Unter dem Punkt Musikanlage (RG act. II/13 S. 4) werden als Arbeiten die Rohrinstallation erwähnt, der Einzug der Kabel, der Anschluss der Anlage, die Programmierung. Dabei wird Bezug genommen auf die Position 5 des "Angebots"

19 / 36 vom 9. November 2017, wo für die Leistungseinheit Installation der Musikanlage CHF 3'400.00 (exklusive Mehrwertsteuer) aufgeführt wurde. Hier werden in der Schlussrechnung vom 26. April 2018 die vom Elektroinstallateur und seinem Assistenten geleisteten Stunden samt Stundenansätzen (CHF 100.00 bzw. CHF 95.00) aufgelistet und es wird als Zwischensumme CHF 2'942.50 angegeben, also weniger als im "Angebot" vom 9. November 2017. Die Berufungsbeklagte, welche hier zu Recht von einem Pauschalpreis ausgeht, hat die Position 5 des "Angebots" im Umfang von CHF 3'400.00 anerkannt (RG act. I/2, S. 4). -Ferner sind in der Schlussrechnung die im "Angebot" vom 9. November 2017 aufgeführten Positionen 6-9 mit den gleichen Positionen und der identischen Zwischensumme von CHF 4'731.00 (ohne Mehrwertsteuer) aufgeführt. Diesen Betrag konnte die Berufungsklägerin in Rechnung stellen, weil die Berufungsbeklagte dieses "Angebot" mit Pauschalpreisen angenommen hat (RG act. I/2, S. 4). -Auch die nächsten Positionen in der Schlussrechnung (78-80) sind mit den im "Angebot" enthaltenen Positionen 10-12 und der darin enthaltenen Zwischensumme von CHF 2'660.00 identisch. Die Berufungsbeklagte hat auch diese Positionen des "Angebots" anerkannt (RG act. I/2, S. 4). -Die Position 81 in der Schlussrechnung entspricht ebenfalls der Position 19 des "Angebots" vom 9. November 2017, dem Subwoofer AS-A65 Black zum Preis von CHF 360.00. Diese Position des "Angebots" hat die Berufungsbeklagte akzeptiert (RG act. I/2, S. 4). -Die Berufungsklägerin kommt in ihrer Schlussrechnung zu einem Zwischentotal von CHF 33'216.05. Davon macht sie einen Abzug von 5% als Zusatzrabatt für Mehrarbeit sowie einen Abzug von 5% gemäss "Angebot", was zu einem Zwischentotal von CHF 30'345.65 führt. Von diesem Zwischentotal zieht die Berufungsklägerin drei Akontozahlungen ab (CHF 4'629.60, CHF 9'259.25, CHF 9'285.05), welche sie seltsamerweise ebenfalls als "LE" (Leistungseinheiten) bezeichnet, und kommt zum Rechnungsbetrag von CHF 7'723.95 (inklusive Mehrwertsteuer von 7.7%). Wenn man die obgenannten Positionen zusammenzählt, welche die Berufungsbeklagte anerkannt hat, kommt man wie die Vorinstanz auf eine Gesamtsumme von CHF 21'011.45 (act. B.2, E. 2.8). 10.2. Unter dem Titel "Monatggio [recte: Montaggio] lampade e allaciamento Saldatura striche LED" (Lampenmontage und Anschlussslöten der LED-Streifen), "Escluso qualsiasi fornitura, montaggio profili ed inserimento strisce LED nei profili" (Ohne Lieferung, Profilmontage und Einsetzen der LED-Streifen in die Profile) erscheint im "Angebot" vom 9. November 2017 als Position 22 ferner eine Leistungseinheit "Illuminazione" (Beleuchtung) zum Preis von CHF 2'000.00. Auf

20 / 36 diese Position 22 wird auch in der Schlussrechnung vom 26. April 2018 Bezug genommen (RG act. II/13, S. 1). Die Berufungsbeklagte machte vor Vorinstanz geltend, diese Position 22 ("Illuminazione") sei nicht von der Berufungsklägerin erbracht worden, weshalb sie dafür keine Vergütung schulde (RG act. I/2, S. 4). Aus den Zeugenbefragungen sowie den Protokollen des Baufortschritts (samt Pendenzen) geht hervor, dass die Berufungsklägerin für die Elektro-Arbeiten im Zusammenhang mit den LED-Streifen zuständig war. So beinhalteten die Elektroarbeiten gemäss den Angaben des mit dem Umbau der Wohnung betrauten Architekten L._____ die Verbesserung des Beleuchtungssystems durch Integration von Spots (Einbauleuchten), LED-Streifen für die indirekte Beleuchtung, die in der Deckenaussparung und am Boden der Schränke eingesetzt worden seien, sowie eine Anpassung der Positionierung der vorhandenen Steckdosen (RG act. II/20, S. 2). Auch der Zeuge M._____, ein langjähriger Mitarbeiter der Berufungsklägerin, bestätigte, dass es vor allem um die LED-Streifen gegangen sei, von denen nachher noch mehr verlangt worden seien (RG act. II/22, S. 3 und S. 5). Dass die Berufungsklägerin die Aufgabe hatte, die LED-Streifen zu montieren und funktionsfähig zu machen, geht auch aus den Protokollen hervor (RG act. II/17). Gemäss Protokoll vom 2. Februar 2018 sollte die Berufungsklägerin bis zum 8. Februar 2018 Kanäle und LED-Leisten unter dem Schrank im Elternbad platzieren und an die LED-Leiste des Gangs anschliessen. Aus dem Protokoll vom 2. März 2018 ist ersichtlich, dass die Berufungsklägerin im Wohnzimmer eine LED-Leiste von etwa 35/40m über dem holzgetäfelten Küchenoberschrank anbringen sollte sowie einen LED-Streifen an der Wohnzimmergardine. Sodann hat die Berufungsklägerin gemäss ihrem E-Mail vom 27. April 2018 den vorhandenen LED-Streifen vom Elternbad ins Gästebad verlegt, um dort den LED-Streifen zu verdoppeln, sowie im Elternbad neue doppelte LED-Streifen montiert und angeschlossen (inkl. Trafo-Versorgung; RG act. II/17). Allerdings geht aus den E-Mails und Protokollen nicht hervor, welche dieser Leistungen im Zusammenhang mit den LED-Streifen zur Leistungseinheit Position 22 gemäss "Angebot" vom 9. November 2017 gehörten und welche davon in der Schlussrechnung vom 26. April 2018 abgebildet sind und bei welchen Leistungen es sich um Zusatzleistungen handelte, welche mit Rechnung vom 30. April 2018 in Rechnung gestellt wurden. Denn auch in der Rechnung vom 30. April 2018 werden im Zusammenhang mit den LED-Streifen verschiedene Zusatzleistungen in Rechnung gestellt (s. Titel für die Positionen 1-12, für die Positionen 15-17, für die Positionen 40-50 und für die Positionen 89-92; RG

21 / 36 act. II/14; s. E. 11). Es fehlen hier genügend substantiierte Behauptungen und Beweisofferten der Berufungsklägerin, um Abgrenzungen und Nachprüfungen der Leistungen zu ermöglichen. Die Schlussrechnung vom 26. April 2018 enthält zwar den Hinweis, dass sieben 230V-Stromversorgungselemente für die LED-Leisten gebracht worden seien, allerdings mit dem Zusatz, dass der Rest von N._____ oder einem Schreiner (d.h. von Dritten) gemacht worden sei (RG act. II/13, S. 1). Bei der N._____ SA handelt es sich gemäss der im Handelsregister eingetragenen Zweckumschreibung nicht um ein Unternehmen für Elektroarbeiten. Wie O._____ von der N._____ SA ausgesagt hat, hat die N._____ SA vorliegend aber u.a. LED-Leisten in Möbeln verlegt (RG act. II/24, S. 2). Es ist nun aufgrund der Bemerkung in der Schlussrechnung vom 26. April 2018, wonach der Rest von N._____ oder einem Schreiner gemacht worden sei, nicht klar, welche Leistungen im Zusammenhang mit der Montage der LED-Leisten gemäss "Angebot" vom 9. November 2017, Position 22, wirklich von der Berufungsklägerin erbracht worden sind bzw. ob sie alle Leistungen gemäss "Angebot" vom 9. November 2017, Position 22, selbst erbracht hat oder nicht. Dazu kommt, dass der Zeuge M._____ zwar bestätigt hat, dass die Arbeiten Positionen 1-33 gemäss "Angebot" vom 9. November 2017 ausgeführt worden seien (RG act. II/22, S. 3). Er habe die in der Schlussrechnung vom 26. April 2018 aufgeführten Arbeiten erbracht bzw. seien diese in seiner Anwesenheit erbracht worden (RG act. II/22, S. 4). Allerdings enthält die Schlussrechnung vom 26. April 2018 den erwähnten Hinweis, dass der Rest von N._____ oder einem Schreiner erbracht worden sei, so dass wegen dieser Bemerkung auch die Zeugenaussage M., die in der Schlussrechnung aufgeführten Arbeiten erbracht zu haben, der Berufungsklägerin nicht weiterhilft. Denn die Berufungsklägerin hat nicht substantiiert dargelegt, welche Leistungen in der Leistungseinheit Position 22 gemäss "Angebot" vom 9. November 2017 enthalten waren und welche davon auch tatsächlich erbracht worden sind. Wenn der Zeuge M. anlässlich seiner Einvernahme bezugnehmend auf eine Stundentafel "(KB25)" die dort aufgezeichneten Stunden bestätigt, so kann diese Aussage im Detail nicht nachvollzogen werden, weil die Berufungsklägerin nicht ausführt, um was für ein bei der Vorinstanz eingereichtes Dokument es sich bei "KB 25" handelt, enthält das Beweismittelverzeichnis vor Vorinstanz doch keine Beilage 25. Der vorinstanzliche Entscheid ist daher auch in diesem Punkt zu bestätigen. 10.3. Die Position 82 der Schlussrechnung vom 26. April 2018 beinhaltet die Montage eines vom Kunden gelieferten Fernsehers an der Wand sowie die

22 / 36 Programmierung der TV-Kanäle. Dafür werden 5 Stunden des Elektroinstallateurs à CHF 100.00, d.h. total CHF 500.00 in Rechnung gestellt. Dabei wird in der Schlussrechnung Bezug auf die Positionen 23 (eine Leistungseinheit "Lavoro TV solo Swisscom TV" zum Preis von CHF 100.00) und 24 (eine Leistungseinheit "Lavoro TV con programmazione sattelitare Supplemento" zum Preis von CHF 300.00) des "Angebots" vom 9. November 2017 genommen. Die Berufungsbeklagte behauptet, die Eventualposition 24 gemäss "Angebot" vom 9. November 2017 nicht angenommen zu haben (RG act. I/2, S. 4) und die Position 23 sei nicht von der Berufungsklägerin ausgeführt worden (RG act. I/2, S. 4). Aus dem "Angebot" vom 9. November 2017 geht aber hervor, dass die Montage von Fernsehgeräten nicht im "Angebot" enthalten war. Daraus ist zu schliessen, dass die Montage von Fernsehgeräten in Regie und zu den Ansätzen gemäss "Angebot" vom 9. November 2017 (Stundenansatz Elektroinstallateur CHF 100.00; Stundenansatz Gehilfe CHF 95.00) erfolgen sollte (RG act. II/12). Aus dem E-Mail des Architekten L._____ an die Berufungsklägerin vom 28. Februar 2018 geht hervor, dass es Aufgabe der Berufungsklägerin war, das Fernsehgerät zu montieren (RG act. II/17; RG act. III/3). Der Zeuge M._____ bestätigt zudem, dass er das TV-Gerät selbst montiert habe (RG act. II/22, S. 4). Allerdings hat die Berufungsklägerin nicht substantiiert behauptet und belegt, wie viele Stunden allein für die Montage des Fernsehgeräts aufgewendet worden sind und nicht auf Leistungen gemäss den offerierten Positionen 23 und 24 des "Angebots" vom 9. November 2017 entfallen. Insoweit ist sie ihrer Substantiierungspflicht nicht nachgekommen und der vorinstanzliche Entscheid ist zu bestätigen, ohne dass auf die Einwände der Berufungsbeklagten näher einzugehen ist. 10.4. Für den vorübergehenden Anschluss von Geräten ans Internet sowie die Programmierung des Internetsystems sieht die Schlussrechnung vom 26. April 2018 unter Bezugnahme auf die Position 33 des "Angebots" vom 9. November 2017 total CHF 337.50 vor. Dabei setzen sich die CHF 337.50 aus den Kosten für einen WIFI-Verstärker von CHF 112.50, CHF 75.00 für den Elektromonteur (0.75 Stunden à CHF 100.00) und CHF 150.00 für die Position "Internet" (1.5 Stunden à CHF 100.00) zusammen. Das "Angebot" vom 9. November 2017 enthielt für die Position "Internet" demgegenüber zwei Stunden à CHF 100.00, total CHF 200.00. Der in der Schlussrechnung verwendete Stundenansatz entspricht dem Stundenansatz des Elektroinstallateurs gemäss "Angebot" vom 9. November 2017. Folglich ist davon auszugehen, dass hier eine Vergütung nach Aufwand

23 / 36 vorliegt (s. bereits E. 9.4), die Berufungsklägerin demnach die Anzahl Einheiten nachzuweisen hätte. Die Berufungsbeklagte behauptet nun aber, die Position 33 des "Angebots" ("Internet") im Umfang von CHF 300.00 sei nicht von der Berufungsklägerin ausgeführt worden (RG act. I/2, S. 4). Dies steht im Widerspruch zur Aussage des Zeugen M., welcher bestätigt hat, dass alle Leistungspositionen 1-33 gemäss "Angebot" vom 9. November 2017 gemacht worden seien (RG act. II/22, S. 2 f.). Das "Angebot" beinhaltete aber keine Lieferung eines WIFI-Verstärkers. Die Berufungsbeklagte hat nun aber keine Beweise für die Lieferung des WIFI- Verstärkers vorgelegt und auch nicht Beweise für die Anzahl der benötigten Stunden offeriert (z.B. unterzeichnete Regierapporte). Wie bereits oben ausgeführt hilft auch die Aussage des Zeugen M. nicht weiter, dass alle Stunden gemäss "KB25" erbracht worden seien, weil nicht nachvollzogen werden kann, um welches Beweismittel es sich bei "KB25" handelt. Die Berufung ist daher auch in diesem Punkt abzuweisen. 10.5. Die Schlussrechnung vom 26. April 2018 enthält zusätzliche Arbeiten und Materialkosten, die nicht im "Angebot" vom 9. November 2017 enthalten waren und die von der Berufungsbeklagten bestritten werden. 10.5.1. Ist ein Anspruch auf Mehrvergütung streitig, so liegt die Beweislast (Art. 8 ZGB) für die Anspruchsgrundlage beim Unternehmer, der die Forderung geltend macht. Der Unternehmer hat die erfolgte Bestellungsänderung und den daraus entstandenen Mehraufwand nachzuweisen (BGer 4A_76/2019 v. 15.7.2020 E. 4.1; 4A_465/2017 v. 2.5.2018 E. 2; Gauch, a.a.O., Rz. 786; Zindel/Schott, a.a.O., N 39 zu Art. 373 OR). Dies gilt sowohl dann, wenn die Vergütung nach Aufwand (Art. 374 OR) erfolgt (vgl. BGer 4A_35/2021 v. 15.11.2022 E. 3), als auch dann, wenn für ein bestimmtes Werk ein Pauschalpreis vereinbart worden ist, wobei in letzterem Fall der Unternehmer zudem die Beweislast dafür trägt, welche Leistungen zum Pauschalpreis zu erbringen sind und welche Leistungen Mehraufwand darstellen, die Anspruch auf Mehrvergütung geben (vgl. BGer 4A_35/2021 v. 15.11.2022 E. 3.1.1 m.w.H.; Gauch, a.a.O., Rz. 904 ff.; Zindel/Schott, a.a.O., N 6 zu Art. 373 OR). Wenn ein Kläger in seinen Schriften einen geschuldeten Betrag behauptet, indem er eine Rechnung oder eine detaillierte Abrechnung vorlegt, welche die notwendigen Informationen explizit enthält, kann vom Beklagten verlangt werden, dass er präzise die Positionen der Rechnung oder die Artikel der Abrechnung bezeichnet, die er bestreitet, andernfalls die Rechnung oder die Abrechnung

24 / 36 zugelassen werden sollte und nicht nachgewiesen werden muss (BGE 144 III 519 E. 5.2.2.3 = Pra 2019 Nr. 87; BGer 4A_35/2021 v. 15.11.2022 E. 3.4.4). 10.5.2. Im vorliegenden Fall stellt die Berufungsklägerin zusätzliche Installationen in Rechnung. Sie habe für die Erneuerung der Elektroinstallation im Wohnzimmer 15 Stunden aufgewendet; dabei habe sie auch die zu kleinen Löcher in der Holzverkleidung vergrössern müssen. Weitere 8 Stunden habe sie für die Erneuerung der Elektroinstallation in der Küche gebraucht; dabei habe sie zudem die zu kleinen Löcher in der Holzverkleidung vergrössern müssen. Für die Elektroinstallation im Elternschlafzimmer/Dusche und im Gästebad stellt sie 15 Stunden in Rechnung; dabei hätten auch die Löcher im Holzwerk vergrössert werden müssen, weil sie zu klein gewesen seien. Für die Triagierung von LED- Streifen-kabelverbindungen will die Berufungsklägerin 15.75 Stunden aufgewendet haben, für die Montage von Zimmer-, Gang-, Wohnzimmer- und provisorischen Lampen 6 Stunden, für den Einbau einer Schranklüftungssteuerung 6 Stunden, für die vorläufige Prüfung der Anlage 2 Stunden, für die Montage von Audiodosen im Wohnzimmer 0.5 Stunden und für das Ersetzen der weissen durch schwarze Abdeckungen 8 Stunden. Diese insgesamt 76.25 Stunden werden gemäss Schlussrechnung zu 51.5 Stunden mit den Stundenansätzen des Elektroinstallateurs und zu 24.75 Stunden mit den Stundenansätzen des Assistenten in Rechnung gestellt. Den Rest dieses Rechnungspostens stellt verschiedenes Material dar, das mit Bezeichnung und Stückzahl respektive Laufmeter in der Schlussrechnung aufgeführt wird. Im Ganzen resultiert daraus eine Zwischensumme von CHF 8'007.75. Die Berufungsbeklagte bestreitet, diese zusätzlichen Installationen angeordnet zu haben. Sie seien zudem weder angemessen noch notwendig gewesen. Sie bestreitet auch die in der Schlussrechnung dafür aufgelisteten Stunden, Materialien und Einheitspreise (RG act. I/2, S. 7). Die Berufungsklägerin ist trotz diesen Einwänden ihrer Behauptungs- und Substantiierungspflicht bezüglich dieser zusätzlich in Rechnung gestellten Positionen nicht nachgekommen. Zwar hat sie ein E-Mail ihres Vertreters vom 19. November 2017 ins Recht gelegt, worin sich dieser gegenüber dem Architekten der Berufungsbeklagten beschwert, dieser habe im Wohnzimmer und im Elternschlafzimmer Arbeiten durch die Firma N._____ angeordnet, weswegen die Berufungsklägerin alle Kabel habe neu einziehen müssen (RG act. II/17). In derselben E-Mail weist die Berufungsklägerin darauf hin, dass die Änderungen in den Zimmern, im Bad, im Gangbereich, die Beleuchtung an der Decke des Wohnzimmers und die Installation der Schalttafel zusätzliche Arbeiten seien, die

25 / 36 nicht offeriert worden seien (RG act. II/17). Diese in der Schlussrechnung vom 26. April 2018 aufgeführten Positionen nehmen zwar auf keine Positionen des "Angebots" vom 9. November 2017 Bezug. Allerdings enthielt das "Angebot" vom 9. November 2017 eine Leistungseinheit "Modifiche impianto base" für den Preis von CHF 6'000.00 (Position 1). Es wäre daher an der Berufungsklägerin gewesen, substantiiert darzulegen und nachzuweisen, welche Leistungen in diesem Leistungspaket bereits enthalten waren und warum deshalb die mit Schlussrechnung vom 26. April 2018 verlangte Mehrvergütung von CHF 8'007.75 gerechtfertigt war. Einzige Ausnahme bildet die Montage der Lampen, für welche in der Schlussrechnung vom 26. April 2018 sechs Stunden aufgeführt sind (RG act. II/12, S. 2). Denn im "Angebot" vom 9. November 2017 wurde die Montage der Lampen explizit ausgenommen (RG act. II/12, S. 1). Die Berufungsbeklagte musste folglich davon ausgehen, dass für diese Arbeit von einer Entschädigung nach Aufwand auszugehen war und zwar nach den im Angebot enthaltenen Stundenansätzen. Aus den Protokollen geht zudem hervor, dass die Berufungsklägerin vom Architekten mit der Installation der Lampen beauftragt worden war (Protokoll vom 2. Februar 2018: Einsetzen von zwei Spots im Eingangsbereich; Einfügen des definitiven Deckenspots im Gästezimmer und Kinderzimmer; Installation des Mehrfachdeckenstrahlers im Kinderzimmer; Montage der zentralen Deckenlampe im Kinderzimmer; Protokoll vom 16. Februar 2018: Installation der sechsstrahligen Deckenbeleuchtung in der Küche, der dreistrahligen Deckenbeleuchtung und der Hauptdeckenlampe im Kinderzimmer, der dreistrahligen Deckenbeleuchtung im Gästezimmer [RG act. II/17]). Gemäss E-Mail des Architekten L._____ an die Berufungsklägerin vom 28. Februar 2018 wies er diese zudem an, die letzten Deckenspots zu montieren [RG act. II/17; RG act. III/3]). Die sechs Stunden, welche gemäss Schlussrechnung vom 26. April 2018 für die Montage von Zimmer- , Gang-, Wohnzimmer- und provisorischen Lampen aufgewendet worden sind, konnte die Berufungsklägerin daher nach Aufwand in Rechnung stellen. Allerdings wäre sie für die Anzahl der in Rechnung gestellten Stunden beweispflichtig gewesen. Wie es bereits die Vorinstanz festgestellt hat, hat sie dazu keine überzeugenden Beweise (z.B. unterzeichnete Regierapporte) vorgelegt, weshalb die Berufung in diesem Punkt abzuweisen ist. 10.5.3. Unter dem Titel Lieferung von zusätzlichem Material ist in der Schlussrechnung vom 26. April 2018 zudem vermerkt, es handle sich hier um nicht offerierte Positionen, weil eigentlich kein Bedarf an neuem Material bestanden habe. Hier werden Stück- und Meterzahlen samt Stück- und

26 / 36 Meterpreisen aufgeführt, welche sich zu einer Zwischensumme von CHF 2'737.20 aufaddieren, d.h. nach Aufwand in Rechnung gestellt worden sind. Die Berufungsbeklagte hat vor Vorinstanz geltend gemacht, es sei nicht ersichtlich, warum weiteres Material nötig gewesen sei, das notwendige Material sei bereits im Pauschalpreis enthalten gewesen (RG act. I/2, S. 7). Vorliegend fehlen dazu substantiierte Ausführungen der Berufungsklägerin mit entsprechenden Beweisofferten. Zwar hat die Berufungsklägerin vor Vorinstanz behauptet, trotz fehlender Regierapporte und Stundenzettel ihre SMS an den Besteller und die entsprechenden E-Mails aufbewahrt zu haben (RG act. VII/2, S. 5). Allerdings hat sie vor Vorinstanz darauf verzichtet, diese einzureichen, um ihren Arbeits- und Materialaufwand zu beweisen (RG act. VII/1, S. 3). Damit ist die Berufungsklägerin ihrer Substantiierungs- und Beweislast nicht in genügendem Masse nachgekommen. Die Berufung ist daher in diesem Punkt abzuweisen. 11.Rechnungen vom 30. April 2018 und vom 8. Juli 2018 11.1. Die Berufungsklägerin macht ferner geltend, mit der Rechnung vom 30. April 2018 (RG act. II/14) habe sie eine Entschädigung für Zusatzinstallationen verlangt sowie mit Rechnung vom 8. Juli 2018 (RG act. II/15) für kleinere zusätzliche Arbeiten (act. A.1, S. 5 f.; RG act. I/1, S. 4 f.). Dabei werden in der Rechnung vom 30. April 2018 (RG act. II/14) folgende Arbeiten in Rechnung gestellt: -Positionen 1-12: "Modifica impianto elettrico per via di seguente richieste" (Modifikation der elektrischen Anlage aufgrund folgender Bestellungen), "Richista dimmer in camera letto, bagno, soggiorno e entrata" (Bestellung Dimmer in Schlafzimmer, Bad, Wohnzimmer und Eingangsbereich), "Tiraggio fili per cambio sistema accensioni" (Kabelziehen infolge Wechsels des Beleuchtungssystems), "Sostituzione apparati per accensioni LED ingresso e soggiorno" (Austausch der Beleuchtungsanlagen durch LED-Beleuchtung im Eingangsbereich und im Wohnzimmer), "Camera Master sostituzione apparati accensione strisce LED" (Austausch der Beleuchtungsanlagen im Elternschlafzimmer durch LED-Streifen). Dafür werden Stunden des Elektroinstallateurs und seines Gehilfen sowie Material, total CHF 4'155.85, in Rechnung gestellt. -Positionen 13 und 14: "Spizzatura a soffitto in soggiorno per inserimento scatola di derivazione" (Spitzen der Decke im Wohnzimmer für den Einbau einer Abzweigdose). Dafür werden Stunden des Elektroinstallateurs von insgesamt CHF 1'025.00 in Rechnung gestellt.

27 / 36 -Positionen 15-17: "Bagno Master sostituzione apparato accensione striscia LED in doccia" (Elternbadzimmer Ersatz LED-Streifenbeleuchtung in der Dusche). Dafür werden die Arbeit des Elektroinstallateurs sowie Material, total CHF 189.60, werden in Rechnung gestellt. -Positionen 18-20: "Sostitizione [recte: Sostituzione] citofono da bianco che era esistente a nero come richiesto + programmazione" (Austausch der Gegensprechanlage von weiss auf schwarz wie gewünscht + Programmierung). Dafür werden die Stunden des Elektroinstallateurs und seines Gehilfen sowie Material, total CHF 338.75, in Rechnung gestellt. -Positionen 21-39: "Installazione Monatggio [recte: montaggio] apparati e coperture camera bambini" (Installation von Geräten und Abdeckungen Kinderzimmer), "Allacciamento elettrico camino" (Elektrischer Anschluss des Cheminées). Dafür werden Stunden des Elektroinstallateurs sowie Material, total CHF 1'627.50, in Rechnung gestellt. -Positionen 40-50: "Fornitura parziale di trasformatori e dimmer" (Teilweise Lieferung von Transformatoren und Dimmern), "Posizionamento e cablaggio trasformatori e dimmer per luci LED soggiorno, cucina, ingresso, cabina armadio camera master e bagno master" (Positionierung und Verkabelung von Transformatoren und Dimmern für LED-Leuchten in Wohnzimmer, Küche, Eingangshalle, begehbarem Kleiderschrank, Elternschlafzimmer und Elternbad). Dafür werden Arbeitsstunden des Elektroinstallateurs sowie Material, total CHF 5'918.45, in Rechnung gestellt. -Positionen 51-59: "Montaggio prese ai lati del camino" (Montage von Buchsen an den Seiten des Cheminées), "Modifica steckdose lato sx camino" (Änderung der linken Cheminéesteckdose), "Modifica prese ai lati del camino diventate 2xUSB + 3T13" (Steckdosen an den Seiten des Cheminées geändert auf 2xUSB + 3T13). Dafür werden Stunden des Elektroinstallateurs und Material, total CHF 655.05, in Rechnung gestellt. -Positionen 60-64: "Ricollegamento Kochherd smontato dai falegnami per lavori al piano" (Wiederanschluss Kochherd von Zimmerleuten für Bodenarbeiten demontiert), "Ricollegamento e riposizionamento forno smontato dai falegnami" (Wiederanschluss und Wiederaufstellen des von den Zimmerleuten abgebauten Bachofens), "Collegamneto Kochherd nella nuova posizione" (Anschluss Kochherd in der neuen Position). Dafür werden Stunden des Elektromonteurs und Material, total CHF 249.30, in Rechnung gestellt. -Positionen 65 und 66: "Sostituzione elettrovalvola riscaldamento cantina bruchiata" (Auswechseln eines durchgebrannten Magnetventils für die Kellerheizung). Dafür werden Stunden des Elektromonteurs und Material, total CHF 120.55, in Rechnung gestellt. -Positionen 67-72: "Raddoppio Steckdosen vicino letto camera master" (Doppelte Steckdosen neben dem Bett im Elternschlafzimmer). Dafür werden Stunden des Elektromonteurs und Material, total CHF 632.10, in Rechnung gestellt.

28 / 36 -Positionen 73-84: "Monatggio [recte: Montaggio] lampade" (Lampenmontage), "Smontaggio vecchia e montaggio nuova lamada sopra tavolo" (Demontage der alten Lampe und Montage der neuen Lampe über dem Tisch), "Montaggio lampada a soffito in angolo camera master" (Installation einer Deckenleuchte in der Ecke des Elternschlafzimmers), "Monatggio [recte: Montaggio] faretti ingresso 2pezzi incluso fare misure con falegnami" (Einbau von Spots im Eingangsbereich 2 Stück einschliesslich Vermessung mit Schreinern), "Smontaggio vecchie e montaggio nuove lamapde da lettura camera master" (Demontage der alten und Montage der neuen Leselampen im Elternschlafzimmer), "Montaggio faretti soggiorno 2 pezzi incluso fare misure con falegnami" (Einbau von Spots im Wohnzimmer 2 Stück einschliesslich Vermessung mit Schreinern), "Montaggio lampada a 3 faretti camera bambini" (Montage einer dreistrahligen Lampe im Kinderzimmer), "Montaggio lampada a 6 faretti sopra isola cucina" (Einbau einer Lampe mit 6 Spots über der Kücheninsel), "Montaggio lampada a 3 faretti camera ospiti" (Einbau einer Lampe mit drei Strahlern im Gästezimmer), "Monatggio [recte: Montaggio] 4 Lampade lettura camera bambini" (Einbau von 4 Leselampen im Kinderzimmer), "Spostamento faretti ingresso perché fornito disegno errato" (Verschiebung der Spots im Eingangsbereich, weil falsche Zeichnung vorgelegt wurde), "Corridoio camera master sostituzione di 2 faretti" (Gang Elternschlafzimmer Austausch von 2 Spots), "Cabina armadio sostitizione [recte: sostituzione] di 2 faretti" (Begehbarer Kleiderschrank Austausch von 2 Spots), "Monatggio [recte: Montaggio] lamada lettura camera ospiti" (Einbau Leselampe Gästezimmer), "Predisposizione e succesivo collegamento specchiera bagno ragazzi" (Vorbereitung und anschliessend Anschluss des Spiegels im Kinderbadzimmer), "Sostituzione dei 2 faretti del repostiglio" (Ersatz der 2 Spots in der Abstellkammer). Für diese Leistungen werden Stunden des Elektroinstallateurs und seines Gehilfen sowie Material in Rechnung gestellt, total CHF 2'163.85. -Positionen 85-88: "Bagno master spostamento accensione specchiera nel gruppo interrutori vicino alla porta e relativa sostituzione di vecchio apparato" (Umstellung des Spiegelschalters im Elternbadzimmer auf die Schaltereinheit in der Nähe der Tür und Austausch des alten Geräts). Dafür wurden Stunden des Elekroinstallateurs sowie Material in Rechnung gestellt, total CHF 128.30, wobei für die Rückgabe des Unterbrechers ein Rabatt von CHF 40.00 erfolgte. -Positionen 89-92: "Fornitura e installazione LED doccia bagno padronale" (Lieferung und Installation von LED in der Dusche im Elternbadzimmer), "Spostato strisca LED esistente da Bagno padronale a bagno ospiti per doppiarlo" (Verlegung der vorhandenen LED-Leiste vom Elternbadzimmer ins Gästebad, um sie zu verdoppeln), "Cambiato interrutore tapparalla camera ospiti perche diffetoso quello vecchio modello" (Schalter im Gästezimmer ausgetauscht, weil der alte Schalter mangelhaft war.). Dafür wurden in der Rechnung Stunden des Elektromonteurs sowie Material, total CHF 663.55, aufgelistet.

29 / 36 -In der Rechnung wurde von der Gesamtsumme von CHF 17'867.85 ein zusätzlicher Rabatt von 5% sowie ein Rabatt von 5% gemäss Kostenvoranschlag abgezogen und 7.70% Mehrwertsteuer dazugezählt. Daraus resultierte ein Endbetrag von CHF 17'367.45. In der Rechnung vom 8. Juli 2018 (RG act. II/15) werden für den Ersatz von zwei Lämpchen samt Aludeckel im Wohnzimmer eine Stunde des Elektroinstallateurs (P._____) sowie Material aufgeführt, total CHF 139.90. Nach Abzug von zweimal 5% Rabatt sowie zuzüglich der Mehrwertsteuer von 7.70% resultiert ein Endbetrag von CHF 136.30. 11.2. Die Berufungsbeklagte anerkennt davon folgende, in der Rechnung vom 30. April 2018 enthaltene Zusatzarbeiten bzw. Bestellungen, bestreitet jedoch deren Höhe (act. I./2, S. 8): -Positionen 18-20: "4 Sostitizione [recte: sostituzione] citofono da bianco che era esistente a nero come richiesto + programmazione" (4 Austausch der Gegensprechanlage von weiss auf schwarz wie gewünscht + Programmierung), total CHF 338.75 -Positionen 51-59: "10/11/12 Montaggio prese ai lati del camino, Modifica steckdose lato sx camino, Modifica prese ai lati del camino diventate 2xUSB + 3T13" (10/11/12 Einbau von Steckdosen an den Seiten des Cheminées, Änderung der Steckdose an der linken Seite des Cheminées, Änderung der Steckdosen an den Seiten des Cheminées auf 2xUSB + 3T13), total CHF 655.05 -Positionen 65-66: "17 Sostituzione elettrovalvola riscaldamento cantina bruciata" (17 Auswechseln eines durchgebrannten Magnetventils für die Kellerheizung), total CHF 120.55 -Positionen 67-72: "18 Raddoppio Steckdosen vicino letto camera master" (18 Doppelte Steckdosen neben dem Bett im Elternschlafzimmer), total CHF 632.10 -Positionen 85-88: "22 Bagno master spostamento accensione specchiera nel gruppo interrutori vicino alla porta e relativa sostituzione di vecchio apparato" (22 Elternbadzimmer: Verlegung des Spiegelschalters zur Schaltereinheit in der Nähe der Tür und Austausch des alten Geräts), total CHF 128.30 Im Übrigen bestreitet die Berufungsbeklagte, dass der Architekt Zusatzarbeiten angeordnet habe, dass die Berufungsklägerin ihr für die zusätzlich in Rechnung gestellten Beträge Regierapporte oder Arbeitsrapporte vorgelegt habe, dass die von der Berufungsklägerin bei der Vorinstanz eingereichten Protokolle und Listen Beweis für die Zusatzbestellungen liefern würden. Es würden auch die Anzahl der in Rechnung gestellten Stunden bestritten sowie der Materialaufwand sowie deren

30 / 36 Notwendigkeit. Es handle sich um Arbeiten, welche bereits im ursprünglich offerierten Preis enthalten gewesen seien (RG act. I/2, S. 8 und S. 13). 11.3. Die Vorinstanz hat in Bezug auf die Zusatzleistungen und Bestelländerungen festgehalten, dass die Berufungsklägerin diese weder substantiiert behauptet noch entsprechende Beweise offeriert habe (act. B.2, E. 2.7). 11.4. Was die von der Berufungsbeklagten grundsätzlich anerkannten Zusatzleistungen anbelangt (s. E. 11.2), so hat der Zeuge M._____ bestätigt, dass alle Zusatzarbeiten gemäss Rechnung vom 30. April 2018 mit Ausnahme des letzten Punktes ausgeführt worden seien (RG act. II/22, S. 5). Ob der dafür in Rechnung gestellte Aufwand notwendig war (vgl. BGE 96 II 58 E. 1), was die Berufungsbeklagte bestreitet, kann das Kantonsgericht nicht beurteilen. Substantiierte Behauptungen und entsprechende Beweisofferten (z.B. unterzeichnete Rapporte) liegen nicht vor (vgl. Gauch, a.a.O., Rz. 1021 f.), weshalb die Berufung diesbezüglich abzuweisen ist. 11.5. Was die übrigen Leistungen gemäss Rechnung vom 30. April 2018 anbelangt, so geht aus der Einvernahme des mit dem Umbau der Wohnung betrauten Architekten L._____ vom 7. Juli 2020 hervor, dass es bei den Elektroarbeiten darum gegangen sei, das Beleuchtungssystem zu verbessern und zwar durch Integration von Spots (Einbauleuchten), LED-Streifen für die indirekte Beleuchtung, die in der Deckenaussparung und am Boden der Schränke eingesetzt worden seien. Darüber hinaus sei eine Anpassung der Positionierung der vorhandenen Steckdosen erfolgt (RG act. II/20, S. 2). Der Abschluss der Arbeiten des Elektroinstallateurs sei für den 20. Dezember 2017 geplant worden. Die letzten Arbeiten seien erst im April 2018 und auch dann nicht vollständig abgeschlossen worden (RG act. II/20, S. 5 f.). Aus diesen Angaben geht nicht hervor, welche dieser Arbeiten auf Zusatzleistungen und Bestelländerungen zurückzuführen sind und welche bereits Teil der Leistungen gemäss "Angebot" vom 9. November 2017 waren. Auch der Zeuge M._____, der seit Jahrzehnten bei der Berufungsklägerin arbeitet, hat bestätigt, dass zu den Zusatzarbeiten vor allem die LED-Streifen und die zusätzlichen Steckdosen gehörten (RG act. II/22, S. 3 und S. 5). Allerdings ist auch im "Angebot" vom 9. November 2017 eine Leistungseinheit (Position 22: "Illuminazione") enthalten, welche die LED-Streifen betrifft. Die Berufungsklägerin hätte daher substantiiert behaupten und beweisen müssen, welche Leistungen bereits in der Grundpauschale enthalten waren und welche zusätzlich in Auftrag

31 / 36 gegeben und erbracht worden waren und ob der in Rechnung gestellte Aufwand notwendig war. Deshalb sind die Positionen 1-12, 15-17 sowie 40-50 in der Rechnung vom 30. April 2018, welche die LED-Streifen betreffen, ungenügend substantiiert und bewiesen worden, was bereits die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat. Im Zusammenhang mit den LED-Streifen steht auch die E-Mail vom 27. April 2018 an den Architekten L., worin der Vertreter der Berufungsklägerin schreibt, dass sie den vorhandenen LED-Streifen vom Elternbad ins Gästebad verlegt hätten, um den LED-Streifen dort zu verdoppeln, sowie im Elternbad neue doppelte LED-Streifen geliefert, montiert und angeschlossen hätten (inkl. Trafo- Versorgung). Diese Leistungen erscheinen in der Rechnung vom 30. April 2018 unter den Positionen 89-92 als am 20. April 2018 erbracht (RG act. II/14). Dies steht allerdings in einem gewissen Widerspruch zur Zeugenaussage M., wonach alle Zusatzarbeiten gemäss Rechnung vom 30. April 2018 mit Ausnahme des letzten Punktes ausgeführt worden seien (RG act. II/22, S. 5). Zudem erscheint unter den Positionen 89-92 noch eine weitere Leistung ("Cambiato interrutore tappatella camera ospiti perché diffetoso quello vecchio modello"). Damit ist unklar, wie viel Arbeitsstunden des Elektromonteurs auf letzteren Vorgang entfallen und wie viel auf den Rest. Im Übrigen fehlen auch hier genügend substantiierte Ausführungen darüber, ob bzw. inwiefern diese Leistungen nicht bereits im Pauschalangebot vom 9. November 2017 (Position 22: "Illuminazione") enthalten gewesen wären. Die von der Berufungsklägerin eingereichten Protokolle, welche an die Eigentümerschaft und die am Projekt beteiligten Handwerker gegangen sind (RG act. II/20, S. 7), halten fest, welche Handwerker (innert welcher Frist) welche Arbeiten zu erledigen hatten und geben Auskunft über die an sie vergebenen Aufträge. Dies betrifft auch die Arbeiten, mit welchen der Architekt L._____ die Berufungsklägerin betraut hat (s. Zuständigkeit "K." in den Protokollen), haben doch der Zeuge Q., der Zeuge O._____ sowie der Zeuge M._____ bestätigt, dass der Architekt L._____ jeweils die Zusatzarbeiten veranlasst habe (RG act. II/23, S. 7; RG act. II/24, S. 2; RG act. II/22, S. 6). Die Protokolle geben allerdings keine Antwort, welche Arbeiten erledigt worden sind, sondern halten vielmehr fest, welche Handwerker welche Aufgaben noch zu erledigen haben, desgleichen die in diesem Zusammenhang eingereichten E-Mails: -So wird im Protokoll ("Procès verbal") vom 19. Januar 2018 festgehalten, dass die Berufungsklägerin daran sei, in der Küche dimmbare Lampen einzubauen und am 24. Januar in der Decke des Wohnzimmers/Küche eine geeignete Unterputzdose mit Deckel einsetzen werde (RG act. II/17).

32 / 36 -Im Protokoll vom 2. Februar 2018 steht, dass die Berufungsklägerin bis zum 8. Februar gewisse Arbeiten machen soll, beispielsweise das Cheminée anschliessen und zwei Dreifachsteckdosen an den Seitenwänden des Bioethanol- Cheminées einsetzen (RG act. II/17). Zudem sind weitere Arbeiten aufgeführt, welche die Berufungsklägerin bis zum 8. Februar 2018 fertigstellen sollte: zwei Spots im Eingangsbereich einsetzen, Platzierung von Kanälen und LED-Leisten unter dem Schrank im Bad des Elternzimmers und Anschluss an die LED-Leiste des Gangs (RG act. II/17). Sodann sollte die Berufungsklägerin bis zum 19. Februar 2018 Folgendes machen: Im Gästezimmer und im Kinderzimmer den definitiven Deckenspot einfügen, im Kinderzimmer den Mehrfachdeckenstrahler installieren (RG act. II/17). Ferner sollte die Berufungsklägerin die zentrale Deckenlampe im Kinderzimmer montieren (RG act. II/17). -Gemäss Protokoll vom 16. Februar 2018 wurde die Berufungsklägerin beauftragt, die Intensität des LED-Streifens an der Decke im Wohnzimmer oberhalb der Verkleidung zu prüfen, weil die Lichtintensität nicht mit derjenigen des LED-Streifens in der Küche übereinstimmte. Ferner sollte sie den Elektrokasten innen bündig mit der Decke abschliessen oder einen verchromten Bleispiegel an der Decke anbringen, der eingesehen werden könne, eine geätzte Plexiglasscheibe unter die Glühbirne im Wohnzimmer legen und die Installation abschliessen, den LED- Streifen in die Schiene einsetzen, die zwei Spots im Innern des Garderobenschranks ersetzen (RG act. II/17). Im Bad des Elternschlafzimmers sollte die Berufungsbeklagte die Intensität der Spots erhöhen oder sonst die Spots ersetzen. Im Elternschlafzimmer sollte die Berufungsklägerin die definitiven Leselampen mit Lederpolsterung montieren (RG act. II/17). Schliesslich wurde die Berufungsklägerin damit beauftragt, in der Küche die sechsstrahlige Deckenbeleuchtung, im Kinderzimmer die dreistrahlige Deckenbeleuchtung sowie die Hauptdeckenlampe sowie im Gästezimmer die dreistrahlige Deckenbeleuchtung zu installieren (RG act. II/17). -Aus dem E-Mail vom 23. Februar 2018 geht hervor, dass die Küche zwecks Anpassung teilweise abgebaut wurde und dass die Berufungsklägerin dabei ist, die Lampen zu befestigen und die Spots im Eingangsbereich und im Wohnzimmer zu installieren (RG act. II/17). -Gemäss E-Mail des Architekten L._____ an die Berufungsklägerin vom 28. Februar 2018 sollte die Berufungsklägerin am Donnerstag die letzten Deckenspots montieren (zusammen mit dem Schreiner; RG act. II/17; RG act. III/3). -Im Protokoll vom 2. März 2018 steht, dass die Berufungsklägerin mit der Wiederherstellung der LED-Leiste unter der linken Wand an der Seite des Tisches im Wohnzimmer beauftragt wurde, weil das Kabel von Schreinern durchgeschnitten worden war. Ferner sollte die Berufungsklägerin im Wohnzimmer eine LED-Leiste von etwa 35/40m über der holzgetäfelten Küchenoberschrankschulter hinzufügen, einen LED-Streifen an der Wohnzimmergardine (in voller Breite) anbringen, einen

33 / 36 Plexiglaskasten mit offener Seite unten in den zentralen Kronleuchter über dem Esstisch einfügen und an der offenen Seite unten eine Plexiglasscheibe hinzufügen (die geätzte Plexiglasscheibe erscheint im Übrigen auch als bis zum 4. Mai 2018 zu erledigende Pendenz im Protokoll vom 18. April 2018 und im E-Mail vom 27. April 2018, aus dem hervorgeht, dass es Aufgabe der Berufungsklägerin war, die ihr gelieferte Plexiglasscheibe zu montieren), die Verteilerdose an der Decke im Wohnzimmer durch eine bündige Kappe ersetzen und als Decke tönen (erscheint auch im Protokoll vom 18. April 2018 als bis zum 4. Mai 2018 zu erledigende Pendenz und im E-Mail vom 27. April 2018, auch dem hervorgeht, dass hier infolge von Wünschen des Architekten eine dünnere Abdeckung hergestellt werden musste), im Elternschlafzimmer die Deckenstrahler durch eine Stilzeta-Lampe austauschen, im Elternschlafzimmer den Buzzi-Spot reparieren, der derzeit nicht funktioniere, die Intensität des Spots im Elternbad erhöhen oder ihn ersetzen, im Elternschlafzimmer die endgültigen Leselampen mit Lederpolsterung montieren, in der Küche die sechsstrahlige Deckenleuchte installieren, im Kinderzimmer die dreistrahlige Deckenleuchte sowie die Hauptdeckenlampe montieren, im Gästezimmer die sechsstrahlige Deckenlampe montieren (RG act. II/17). -Gemäss Protokoll vom 18. April 2018 sollte das Licht über dem Nachttisch im Elternschlafzimmer eingestellt oder die Glühbirne ersetzt werden (gemäss E-Mail vom 27. April 2018 hatte der Architekt hier zuerst Lampen mit schwächerer Leuchtkraft bestellt), im Elternbad und im Kinderbad sollte die Berufungsklägerin eine zusätzliche IP67-LED-Leiste in die Deckennut einsetzen (bis zum 4. Mai 2018 zu erledigende Pendenzen). -Im Protokoll vom 15. Juni 2018 erscheint als Pendenz der Berufungsklägerin der Ventilatorschalter (RG act. II/17). Eigentlich könnte dort, wo bestimmte, an sie delegierte Arbeiten im Zeitablauf in den Protokollen nicht mehr erscheinen, nach allgemeiner Lebenserfahrung und bei fehlenden, dagegensprechenden Indizien davon ausgegangen werden, dass die entsprechenden Arbeiten von der Berufungsklägerin erledigt worden seien. Darauf weist auch die Aussage des Zeugen M._____ hin, wonach alle Zusatzarbeiten gemäss Rechnung vom 30. April 2018 mit Ausnahme des letzten Punktes ausgeführt worden seien (RG act. II/22, S. 5). Dem steht die Aussage des Architekten L._____ entgegen, wonach die Arbeiten auch im April 2018 nicht vollständig abgeschlossen gewesen seien (RG act. II/20, S. 5 f.). Die Protokolle sind daher höchstens in Bezug auf erteilte Arbeitsaufträge aussagekräftig, nicht aber bezüglich der erledigten Aufträge, und sagen insbesondere nichts darüber aus, ob der betriebene und in Rechnung gestellte Aufwand überhaupt notwendig war, was von der Berufungsbeklagten bestritten worden ist. Ob der in Rechnung gestellte Aufwand notwendig bzw. gerechtfertigt war, gilt vor allem auch im Zusammenhang mit der Lampenmontage, welche nicht Bestandteil des

34 / 36 "Angebots" vom 9. November 2017 war und demzufolge von der Berufungsklägerin nach Aufwand in Rechnung gestellt werden konnte (s. E. 9.4). Der vorinstanzliche Entscheid ist daher auch bezüglich der Entschädigung bzw. Vergütung, welche die Berufungsklägerin gestützt auf die Rechnung vom 30. April 2018 fordert, zu bestätigen. 11.6. Was die mit Rechnung vom 8. Juli 2018 in Höhe von CHF 136.30 anbelangt (RG act. II/15), so fehlen auch hier, wie es bereits die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, substantiierte Behauptungen der Berufungsklägerin, von wem diese zusätzlichen Arbeiten veranlasst worden sind, und Beweisofferten, welche den dafür notwendigen Aufwand belegen würden. Insbesondere ergeben auch die Aussagen des Zeugen P._____, welcher diese Arbeiten gemäss Rechnung vom 8. Juli 2018 am 27. April 2018 ausgeführt haben soll, keine Aufschlüsse dazu (RG act. II/21). 12.1. Als Fazit aus den vorangehenden Erwägungen ist festzuhalten, dass die Berufungsbeklagte der Berufungsklägerin eine Vergütung von total CHF 21'011.45 schuldet (s. E. 10.1). Zieht man davon den Rabatt von 5% gemäss "Angebot" vom 9. November 2017 ab (CHF 1'050.55), so kommt man auf CHF 19'960.90. Unter Berücksichtigung des von der Berufungsklägerin in der Schlussrechnung vom 26. April 2018 geltend gemachten Mehrwertsteuersatzes von 7.7% resultiert daraus eine Summe von CHF 21'497.90 (CHF 19'960.90 + CHF 1'537.00). Da die Berufungsbeklagte bereits Akontozahlungen von insgesamt CHF 25'000.00 erbracht hat (RG act. III/2), ist die Berufung abzuweisen und der vorinstanzliche Entscheid (Klageabweisung) zu bestätigen. 12.2. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass die Vorinstanz die Mehrwertsteuer anders berechnet hat (Steuersatz von 8% auf CHF 9'367.45 und von 7.7% auf CHF 10'593.45). Somit ist sie zu einer von der Berufungsbeklagten geschuldeten Summe von CHF 21'526.00 gelangt (act. B.2). Da die Berufungsbeklagte, wie bereits ausgeführt, Akontozahlungen von insgesamt CHF 25'000.00 erbracht hat (RG act. III/2), wurde der Forderungsbetrag, seien es CHF 21'497.90 oder CHF 21'526.00, bereits bezahlt. Die Berufung ist daher so oder anders abzuweisen In der Abweisung der Berufung mit besagter geringfügig abweichender Begründung liegt auch kein Verstoss gegen die reformatio in peius. Dieser Grundsatz besagt, dass die Rechtsmittelinstanz dem Kläger als Berufungskläger grundsätzlich nicht weniger als das im bestrittenen erstinstanzlichen Urteil Festgehaltene zusprechen darf (vgl. BGE 129 III 417 E. 2.1.1; 119 II 396 E. 2 =

35 / 36 Pra 1994 Nr. 139; BGer 4A_35/2021 v. 15.11.2022 E. 2 m.w.H.; Thomas Sutter- Somm/Benedikt Seiler, in: Sutter-Somm/Seiler [Hrsg.], Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2021, N 5 zu Art. 58 ZPO und N 8 f. zu Art. 327 ZPO). Das Verbot der reformatio in peius beschlägt indes nur das Verbot, das vorinstanzliche Urteilsdispositiv zu Ungunsten des Rechtsmittelklägers zu ändern (Daniel Glasl, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Aufl., Zürich 2016, N 24 zu Art. 58 ZPO), umfasst aber grundsätzlich nicht die Begründung des vorinstanzlichen Entscheides (Walter Egger, Die reformatio in peius im Zivilprozessrecht, Zürich 1985, S. 135 f.; vgl. demgegenüber die Kritik von Andreas Heuser, Zwei zivilprozessuale Streitfragen, ZSR 34 [1915] 115 ff.). 13.Bei diesem Verfahrensausgang werden die Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von CHF 5'000.00 der Berufungsklägerin auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 9 VZG [BR 320.210]) und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Die Berufungsklägerin hat der Berufungsbeklagten zudem eine Parteientschädigung zu bezahlen. Die Berufungsbeklagte hat keine Kostennote eingereicht, obwohl sie dies in der Berufungsantwort für das Ende des Schriftenwechsels angekündigt hat (act. A.2, S. 10) und ihr am 18. Juni 2024 mitgeteilt worden ist, dass ein weiterer Schriftenwechsel nicht vorgesehen ist (act. D.4). Demzufolge setzt das Kantonsgericht die Parteientschädigung nach Ermessen fest (Art. 2 Abs. 1 Honorarverordnung [HV; BR 310.250]), wobei sie von den üblichen Ansätzen gemäss Art. 3 HV ausgeht und der Parteientschädigung einen Stundenansatz von CHF 240.00 zugrunde legt. Die Berufungsbeklagte konnte sich in ihrer Berufungsantwort kurz halten, weil vor allem zu prüfen war, ob die Berufungsklägerin ihrer Substantiierungs- und Beweisoffertpflicht vor Vorinstanz in genügendem Masse nachgekommen war und die Berufungsbeklagte sich schon zum dritten Mal zum gleichen Sachverhalt äussern musste (act. A.2, S. 9, letzter Absatz). Deshalb ist der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von CHF 2'000.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) zuzusprechen.

36 / 36 Demnach wird erkannt: 1.Die Berufung wird abgewiesen. 2.Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren in Höhe von CHF 5'000.00 wird der A._____ AG auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe verrechnet. 3.Die A._____ AG hat der B._____ AG für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 2'000.00 (inkl. Spesen und MwSt.) zu bezahlen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]

Zitate

Gesetze

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BV

  • Art. 29 BV

Honorarverordnung

  • Art. 2 Honorarverordnung

HV

  • Art. 3 HV

KGV

  • Art. 7 KGV

VZG

  • Art. 9 VZG

ZGB

  • Art. 8 ZGB

ZPO

  • Art. 55 ZPO
  • Art. 58 ZPO
  • Art. 91 ZPO
  • Art. 106 ZPO
  • Art. 111 ZPO
  • Art. 142 ZPO
  • Art. 150 ZPO
  • Art. 151 ZPO
  • Art. 153 ZPO
  • Art. 239 ZPO
  • Art. 244 ZPO
  • Art. 247 ZPO
  • Art. 308 ZPO
  • Art. 310 ZPO
  • Art. 311 ZPO
  • Art. 317 ZPO
  • Art. 327 ZPO

Gerichtsentscheide

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