Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Entscheid vom 28. Oktober 2024 ReferenzZK2 23 42 InstanzII. Zivilkammer BesetzungHubert, Vorsitzender Mosca, Aktuarin ParteienA._____ Beschwerdeführer gegen B._____ Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Tobias Brändli Aquasanastrasse 8, 7000 Chur GegenstandForderung Anfechtungsobj. Abschreibungsverfügung Vermittleramt Surselva vom 16.08.2023, mitgeteilt am 16.08.2023 (Vermittlungsverfahren V 23/14) Mitteilung31. Oktober 2024
2 / 11 Sachverhalt A. Am 24. April 2023 reichte A._____ beim Vermittleramt Surselva eine "Kla- ge" (recte: Schlichtungsgesuch) gegen B._____ ein. Das Vermittleramt führt die Angelegenheit unter der Verfahrensnummer V 23/14. Mit dem Schlichtungsgesuch stellte A._____ folgende Rechtsbegehren: 1.Der Beklage wird im Sinne von Art. 41 OR iVm Art. 28 ff ZGB verpflich- tet, innert 14 Tagen CHF 7'931.35 an den Kläger zu bezahlen. 2. In der Betreibungssache C._____ des Betreibungsamtes Surselva wird zum Zahlungsbefehl vom 3. April 2023 die Rechtsöffnung erteilt. 3. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. B.Mit "Klage" (recte: Schlichtungsgesuch) vom 5. Mai 2023 (eingereicht am 6. Mai 2023) machte A._____ ein weiteres Verfahren gegen B._____ beim Vermitt- leramt Surselva anhängig (Verfahren V 23/16). Die Rechtsbegehren lauteten: 1.Der Beklagte wird im Sinne von Art. 49 OR iVm Art. 28 ff ZGB ver- pflichtet, innert 14 Tagen CHF 9'120 Genugtuung an den Kläger zu bezahlen. 2.In der Betreibungssache D._____ des Betreibungsamtes Surselva wird zum Zahlungsbefehl vom 1. Mai 2023 die Rechtsöffnung erteilt. 3.Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. C.Mit Vorladungen vom 31. Mai 2023 wurden die Parteien auf den 13. Juni 2023, um 16.30 Uhr (V 23/14) beziehungsweise 17.00 Uhr (V 23/16), nach Ilanz zu den Vermittlungsverhandlungen geladen. Gleichzeitig wurde A._____ für jedes Verfahren separat aufgefordert, bis zum 10. Juni 2023 einen Kostenvorschuss von CHF 350.00 zu überweisen, widrigenfalls das Schlichtungsgesuch als zurückge- zogen gelte und das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben werde (V 23/14 act. 11 und V 23/16 act. 3). D.Anlässlich der Vermittlungsverhandlungen vom 13. Juni 2023 sind beide Parteien nicht erschienen. B._____ hatte dem Vermittleramt bereits im Voraus bekanntgegeben, dass er an den Verhandlungen nicht teilnehmen werde. A._____ teilte dem Vermittler auf dessen telefonische Nachfrage vom 13. Juni 2023 hin mit, krankheitshalber verhindert zu sein. Er habe dem Vermittleramt ein Arztzeugnis zugestellt und um Verschiebung der Verhandlungen ersucht. Weil beim Vermitt- leramt kein Arztzeugnis/Verschiebungsgesuch eingegangen war, wurde A._____ vom Vermittler darum ersucht, die entsprechenden Belege nachzureichen (V 23/14 act. 12 und V 23 16 act. 4).
3 / 11 E.Da die in Aussicht gestellten Belege auch in der Folge nicht beim Vermitt- leramt eingegangen waren, forderte der Vermittler mit Schreiben vom 26. Juni 2023 A._____ nochmals auf, diese bis zum 20. Juli 2023 nachzureichen und bis zu diesem Termin auch die noch ausstehenden Kostenvorschüsse von je CHF 350.00 zu begleichen. Gleichzeitig wurde A._____ auf die Säumnisfolgen von Art. 206 Abs. 1 und Art. 101 Abs. 3 ZPO hingewiesen (V 23/14 act. 13 und V 23 16 act. 5). F.Nachdem A._____ bis zum 20. Juli 2023 weder Belege eingereicht hatte, welche das Fernbleiben von der Vermittlungsverhandlung vom 13. Juni 2023 ge- rechtfertigt hätten, noch den ausstehenden Kostenvorschuss bezahlt hatte, erliess das Vermittleramt Surselva am 16. August 2023 im Verfahren V 23/ 14 folgende Abschreibungsverfügung (V 23/14 act. 14): 1.Das von A._____ gegen B._____ am 24. April 2023 vor dem Vermitt- leramt Surselva anhängig gemachte Verfahren V 23/14 betreffend Forderung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens von Fr. 350.-- werden der klagenden Partei auferlegt und sind innert 30 Tagen mit dem beilie- genden Einzahlungsschein zu begleichen. 3. (Rechtsmittelbelehrung) 4. (Mitteilung) Gleichentags schrieb das Vermittleramt das Verfahren V 23/16 mit mutatis mutan- dis derselben Begründung und identischen Kostenfolgen ab. G.Gegen die beiden Abschreibungsverfügungen erhob A._____ am 17. Au- gust 2023 mit zwei separaten Eingaben gleichen Inhalts Beschwerde beim Kan- tonsgericht von Graubünden. Mit beiden Beschwerden beantragt er sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Der Beschwerdeführer beanstandet im Wesentlichen, dass das Vermittleramt aus einem einzigen Schlichtungsgesuch "unter Missachtung prozessökonomischer Tatsachen" zwei Verfahren eröffnet und damit auch doppelt Kosten erhoben habe. Ausserdem habe er sich für die Vermittlungsverhandlung fristwahrend entschul- digt. Im Einzelnen wird in den nachfolgenden Erwägungen darauf eingegangen. H.Die Beschwerde gegen die Abschreibungsverfügung V 23/16 wird beim Kantonsgericht unter der Verfahrensnummer ZK2 23 43 geführt.
4 / 11 Erwägungen 1.Die vorliegend zu beurteilende Beschwerde richtet sich gegen die Ab- schreibungsverfügung V 23/14 des Vermittleramtes Surselva vom 16. August 2023. Der Vermittler schrieb das Schlichtungsverfahren unter Hinweis auf Art. 206 Abs. 1 ZPO und Art. 101 ZPO wegen Nichterscheinens der klagenden Partei an der Vermittlungsverhandlung sowie wegen Nichtleistung des Kostenvorschusses als gegenstandslos geworden ab (act. B.1 E. 4). 1.1.Bei der Abschreibung des Schlichtungsverfahrens als gegenstandslos we- gen Säumnis des Klägers gemäss Art. 206 Abs. 1 ZPO handelt es sich um einen gesetzlich besonders geregelten Fall der Abschreibung wegen Gegenstandslosig- keit aus anderen Gründen gemäss Art. 242 ZPO. Im Gegensatz zu den prozesser- ledigenden Parteierklärungen wie Vergleich, Klageanerkennung oder Klagerück- zug, die unmittelbare Beendigungswirkung haben, bedarf es in diesen Fällen einer verfahrensabschliessenden Abschreibung. Das Verfahren wird nicht − wie die Ge- setzessystematik glauben macht – ohne Entscheid beendet. Das Bundesgericht wie auch die überwiegende Lehrmeinung gehen davon aus, dass es sich bei der Abschreibungsverfügung um einen Prozessentscheid sui generis handelt, gegen den die Beschwerde nach Massgabe von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offensteht, so- fern durch ihn ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (BGer 4A_198/2019 v. 7.8.2019 E. 3; BGer 4A_156/2014 v. 15.4.2014 E. 3.1; Laurent Killias, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung, Bern 2012, N 17 und 21 ff. zu Art. 242 ZPO; Julia Gschwend/ Daniel Steck, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schwei- zerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 20 zu Art. 242 ZPO; Karl Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 12 zu Art. 319 ZPO; Urs Egli, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], DIKE-Kommentar ZPO, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, N 5 zu Art. 206 ZPO; Pascal Leumann Liebster, in: Sutter-Somm/Ha- senböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessord- nung, 3. Aufl., Zürich 2016, N 7 zu Art. 242 ZPO [a.M. bzgl. Rechtsmittel: N 8 zu Art. 242 ZPO]). Dieser Auffassung folgt auch das Kantonsgericht von Graubünden (KGer GR ZK1 19 36 v. 7.8.2020 E. 1.1; KGer GR ZK2 18 55 v. 17.10.2018). 1.2.Unterstehen Abschreibungsverfügungen der Schlichtungsbehörde wegen Säumnis des Klägers der Beschwerde nach Massgabe von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO, ist weiter zu prüfen, ob es sich um "prozessleitende Verfügungen" oder um "andere erstinstanzliche Entscheide" im Sinne dieser Bestimmung handelt. Diese Abgrenzung ist für die Beschwerdefrist von Bedeutung, sind die prozessleitenden
5 / 11 Verfügungen gemäss Art. 321 Abs. 2 ZPO doch innerhalb von 10 Tagen anzu- fechten, während bei den anderen erstinstanzlichen Entscheiden eine 30-tägige Rechtsmittelfrist gilt (mit Ausnahme der im summarischen Verfahren ergangenen Entscheide). Weil das Verfahren mit der Abschreibungsverfügung formell beendet wird, kann diese nicht als prozessleitend qualifiziert werden. Sie ist unter die ande- ren erstinstanzlichen Entscheide einzureihen. Dementsprechend gelangt Art. 321 Abs. 2 ZPO nicht zur Anwendung und es ist von einer 30-tägigen Beschwerdefrist auszugehen (KGer GR ZK1 19 36 v. 7.8.2020 E. 1.2; Kurt Blickenstorfer, in: Brun- ner/Gasser/Schwander [Hrsg.], DIKE-Kommentar ZPO, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, N 11 ff. zu Art. 319 ZPO, insbes. N 13; vgl. auch BGer 4A_355/2013 v. 22.10.2013 E. 3.3). Der angefochtene Entscheid datiert vom 16. August 2023 und wurde gleichentags mitgeteilt. Die Beschwerde wurde am 17. August 2023 der Post übergeben. Damit ist die Frist in jedem Fall eingehalten, selbst wenn von ei- ner 10-tägige Frist, wie in der Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz aufgeführt, ausgegangen würde. 1.3.Ob im Schlichtungsverfahren auch die Säumnis infolge Nichtbezahlen des festgelegten Kostenvorschusses unter die Säumnis der klagenden Partei nach Art. 206 Abs. 1 ZPO fällt (Art 101 Abs. 1 i.V.m. Art. 147 Abs. 1 ZPO), und das Verfah- ren als gegenstandslos abzuschreiben ist, oder ob ein Nichteintretensentscheid nach Art. 101 Abs. 3 ZPO zu erfolgen hat, ist umstritten. Die Anwendung von Art. 206 Abs. 1 ZPO wird damit begründet, dass die Schlichtungsbehörde keine Be- fugnis zu einem Prozessentscheid habe (vgl. dazu eingehend und m.w.H.: Claude Schrank, Das Schlichtungsverfahren nach der Schweizerischen Zivilprozessord- nung, Basler Studien zur Rechtswissenschaft, Reihe A: Privatrecht, Band 121, Rz. 256 und Rz. 208 ff. sowie Thomas Sutter-Somm/Cordula Lötscher, Der Erb- rechtsprozess unter der Schweizerischen ZPO und seine Stolpersteine für die Praxis, in: successio 4/2013, S. 362). Sofern von der Anwendbarkei von Art. 101 Abs. 3, und damit von einem Prozessentscheid auszugehen wäre, hätten wir es mit einem Endentscheid zu tun, gegen den – beim vorliegend massgebenden Streitwert von weniger als CHF 10'000.00 − die Beschwerde nach Art. 319 lit. a ZPO gegeben wäre (Viktor Rüegg/Michael Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 3a zu Art. 101 ZPO. Damit wäre für die Anfechtung kein nicht leicht wie- dergutzumachender Nachteil erforderlich. Da auf die Beschwerde, soweit sie die Abschreibung des Verfahrens infolge Nichtbezahlens des Kostenvorschusses an- belangt, ohnehin nicht einzutreten ist (vgl. dazu nachfolgenden E. 3.2), braucht auf diese Frage vorliegend nicht weiter eingegangen zu werden.
6 / 11 2.Gemäss Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung (EGzZPO; BR 320.100) beurteilt das Kantonsgericht als Rechts- mittelinstanz zivilrechtliche Berufungen und Beschwerden. Erweist sich die Be- schwerde wie im vorliegenden Fall als offensichtlich unbegründet (vgl. dazu die nachfolgenden Erwägungen), entscheidet der Vorsitzende der zuständigen Zivil- kammer in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 7 Abs. 2 lit. b EGzZPO, Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; BR 173.00]). 3.Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde schriftlich und begründet einzureichen. In der Begründung ist darzulegen, worauf der Beschwerdeführer seine Legitimation stützt, inwieweit er beschwert ist, auf welchen Beschwerde- grund er sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet. Ferner sind die angerufenen Beweismittel zu benennen. Bei der Konkretisierung der inhaltlichen Anforderungen an die Beschwerdebegründung ist zu berücksichti- gen, ob die Partei anwaltlich vertreten ist. Bei einer nicht anwaltlich vertretenen Partei erscheint eine grosszügigere Haltung der Rechtsmittelinstanz angebracht. Aber auch bei einer Laienbeschwerde ist erforderlich, dass aus der Begründung ersichtlich ist, was die beschwerdeführende Partei genau beanstandet (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2016, N 15 zu Art. 321 ZPO; Martin H. Sterchi, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Bern 2012, N 17 ff. zu Art. 321 ZPO). 3.1.Die Beschwerde nach Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO setzt voraus, dass durch den angefochtenen Entscheid ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Die Begründungspflicht gilt auch in Bezug auf diese Eintretensvorausset- zung. Höchstens bei offenkundigen Nachteilen kann davon abgesehen werden (Alexander Brunner/Moritz Vischer, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurz- kommentar ZPO, 3. Aufl., Basel 2021, N 12 zu Art. 319 ZPO m.w.H.; Sterchi, a.a.O., N 15 zu Art. 319 ZPO). Der Beschwerdeführer hat mithin substantiiert dar- zulegen, inwieweit ihm durch die angefochtene Verfügung ein solcher Nach- teil droht. Dies bedingt einerseits die konkrete Umschreibung des mit der Verfü- gung verbundenen erheblichen Nachteils und andererseits Ausführungen zur Fra- ge, warum sich dieser Nachteil später nicht mehr leicht wiedergutmachen lassen soll. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, darüber von Amtes wegen Nachforschun- gen anzustellen (vgl. u.a. KGer GR ZK1 21 113 v. 2.8.2021 E. 1). Äussert sich der Beschwerdeführer überhaupt nicht dazu, weshalb eine selbständig anfechtbare Verfügung im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO vorliegen soll, so kann mangels
7 / 11 hinreichender Begründung nicht auf die Beschwerde eingetreten werden (KGer GR ZK1 22 64 v. 19.5.2022 E. 2.3). Der vorliegenden Beschwerde kann nicht entnommen werden, inwiefern dem Be- schwerdeführer durch die angefochtene Verfügung ein nicht leicht wiedergutzu- machender Nachteil gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO drohen soll. Der Beschwer- deführer begnügt sich mit der blossen Behauptung, er erhebe Beschwerde, "weil ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht". Worin ein solcher Nachteil bestehen soll und weshalb dieser später nicht leicht wiedergutzumachen sein soll, führt er nicht aus. Ein solcher Nachteil ist auch nicht erkennbar. Der Abschrei- bungsverfügung kommt keine materielle Rechtskraft zu, weshalb ein Schlich- tungsgesuch grundsätzlich jederzeit wieder neu gestellt werden kann (Cipriano Alvarez/James T. Peter, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Bern 2012, N 7 zu Art. 206 ZPO; Egli, a.a.O., N 4 zu Art. 206 ZPO). Gründe, weshalb dies vorliegend nicht der Fall sein soll (bspw. das Vorliegen einer Verwirkungsfrist) werden keine vorgebracht. Inso- weit kann mangels Substantiierung eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils auf die Beschwerde nicht eingetreten werden, soweit sie sich gegen die Abschreibung des Schlichtungsverfahrens infolge Säumnis nach Art. 206 Abs. 1 ZPO richtet. 3.2.Das Vermittleramt Surselva schrieb das Verfahren infolge Nichterscheinens der klagenden Partei an der Vermittlungsverhandlung vom 13. Juni 2023 (Art. 206 Abs. 1 ZPO) wie auch wegen Nichtleistung des Kostenvorschusses (Art. 101 ZPO) ab. Damit weist der angefochtene Entscheid zwei selbständige Begründungen auf, die je für sich den Ausgang des Rechtsstreits besiegeln. In solchen Fällen muss sich der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift mit sämtlichen, den Ent- scheid selbstständig tragenden Begründungen auseinandersetzen und alle Be- gründungen argumentativ entkräften (BGE 142 III 364 E. 2.4 = Pra 2017 Nr. 73; BGer 5A_524/2023 v. 14.12.2023 E. 3.3.1; 4A_614/2018 vom 8.10.2019 E. 3.2; KGer GR ZK2 22 51 v. 26.01.2023 E. 1.3; Spühler, a.a.O., N 4 zu Art. 321 ZPO i.V.m. N 16 zu Art. 311 ZPO). Auf die Nichtleistung des Kostenvorschusses geht der Beschwerdeführer mit kei- nem Wort ein. Zwar beanstandet er die Höhe der ihm auferlegten Kosten und den Umstand, dass diese in beiden Verfahren (V 23/14 und V 23/16) erhoben worden seien. Er bestreitet indessen nicht, dass er die ihm auferlegten Kostenvorschüsse auch innert angesetzter Nachfrist nicht erbracht hat und begründet auch nicht, weshalb das Vermittleramt trotz dieser Säumnis und der vorgängigen Androhung der Säumnisfolgen, das Verfahren nicht hätte abschreiben dürfen. Weil sich der
8 / 11 Beschwerdeführer damit mit einer selbständigen Begründung der Abschreibung überhaupt nicht auseinandersetzt, ist auch aus diesem Grund auf sein Rechtsmit- tel nicht einzutreten, soweit es sich gegen die Verfahrensabschreibung richtet (hinsichtlich des angefochtenen Kostenentscheids vgl. nachfolgend E. 5). 4.Damit braucht nicht weiter auf die einzelnen Rügen eingegangen zu wer- den. Lediglich der Vollständigkeit halber sei folgendes festgehalten: 4.1.Der Beschwerdeführer moniert, er habe nur "ein Schlichtungsgesuch (im Sinne von Singular) am 24. April 2023 erhoben, das in demselben Lebenssach- verhalt gegen denselben Beklagten am 5. Mai 2023 und am 6. Mai 2023 mit neu- en Beweismitteln ergänzt" worden sei. Es gehe somit fehl, "dass das Vermittleramt unter Missachtung prozessökonomischer Tatsachen zwei Sachverhalte" (gemeint wohl zwei Verfahren, V 23/14 und V 23/16) führe. Dies sei zu berichtigen. Die Rüge erweist sich als unberechtigt. Der Beschwerdeführer reichte am 24. April 2023 beim Vermittleramt Surselva ein Schlichtungsgesuch über eine Forderung von CHF 7'931.35 ein. Diese Eingabe ergänzte er am 20. Mai 2023 mit neuen Beweismitteln (V 23/14 act. 1 und 9). In der Begründung führte er aus, der Beklag- te habe ihn wider besseren Wissens strafrechtlicher Verfolgung ausgesetzt. Das Strafverfahren sei eingestellt worden. Anstatt der geforderten CHF 11'897.00 sei er nur mit CHF 3'966.00 aus der Staatskasse entschädigt worden. Der Beklagte habe ihm gestützt auf Art. 41 OR i.V.m. Art. 28 ff. ZGB den Differenzbetrag in Höhe von CHF 7'931.35 (recte: CHF 7'931.00) zu ersetzen (V 23/14 act. 1). Ein weiteres Schlichtungsgesuch über eine Forderung von CHF 9'120.00 stellte A._____ am 5./6. Mai 2023. Begründend führte er aus, der Beklagte habe ihn in seiner Persönlichkeit und Ehre verletzt. Gestützt auf Art. 49 OR i.V.m. Art. 28 ff. ZGB sei der Beklagte zu verurteilen, ihm eine Genugtuung in Höhe von CHF 9'120.00 zu bezahlen (V 23/16 act. 1). Damit handelt es sich offensichtlich um zwei selbständig eingereichte Schlich- tungsgesuche mit jeweils eigenständiger Begründung. Der Beschwerdeführer selbst bestätigte dies in seinem Schreiben an das Vermittleramt vom 11. Mai 2023, indem er ausführte, er ersuche das Vermittleramt für "beide Schlichtungsge- suche" um die Ansetzung einer Schlichtungsverhandlung (V 23/14 act. 7, S. 1 un- ten). Ausserdem erachtete er eine Vereinigung offenbar nicht als zwingend, bean- tragte er im selben Schreiben die Behandlung der Schlichtungsgesuche doch le- diglich "gerne bei einem Termin zusammengefasst" (Hervorhebung durch das Ge- richt). Ob zwei selbständig eingereichte Schlichtungsgesuche zu vereinigen sind, liegt letztlich im Ermessen des zuständigen Vermittlers. Ein Anspruch darauf be-
9 / 11 steht nicht, zumal es sich bei Art. 125 lit. c ZPO um eine "kann"-Bestimmung han- delt. Voraussetzung wäre in jedem Fall, dass die Verfahren einen engen sachli- chen Zusammenhang aufweisen, vor allem haben die verschiedenen Ansprüche auf gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Gründen zu beruhen (Adrian Stae- helin, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schwei- zerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2016, N 5 zu Art. 125 ZPO). Wie im vorhergehenden Absatz aufgezeigt, basieren die separat eingeklagten Forderun- gen des Beschwerdeführers nicht auf identischen Sach- und Rechtsgrundlagen. Selbst wenn aufgrund der Vorgeschichte ein Sachzusammenhang gegeben wäre − der allerdings in der Beschwerde unter Missachtung der Begründungsobliegen- heiten nicht näher aufgezeigt wird – so wäre dieser jedenfalls nicht derart eng, dass eine Verfahrensvereinigung zwingend erforderlich gewesen wäre. 4.2.Weiter beanstandet der Beschwerdeführer, er habe dem Vermittleramt frist- und formgerecht am 4. Juni 2023 ein Arztzeugnis betreffend fehlender Reisefähig- keit vorgelegt und sich fristwahrend für die Vermittlungsverhandlung entschuldigt. Das Vermittleramt sei daher anzuweisen, erneut vorzuladen und das Schlich- tungsgesuch korrekt zu behandeln. Bei den Akten befinden sich weder ein Arztzeugnis noch ein Verschiebungsge- such. Der Beschwerdeführer hat trotz Aufforderung durch den Vermittler keinen entsprechenden Zustellbeleg eingereicht. Hierfür benennt er auch keine Beweis- mittel, obwohl dies zu seiner Begründungsobliegenheit gehört (vgl. vorstehend E. 3). Somit bleibt es dabei, dass der Beschwerdeführer unentschuldigt nicht zur Vermittlungsverhandlung erschienen war. 5.Der Beschwerdeführer moniert, selbst wenn die Sache zu Recht abge- schrieben worden wäre, gehe es nicht an, "dieselben Verfahrenskosten in dersel- ben Höhe zu berechnen, die bei der Durchführung des Schlichtungsgesuchs mit Schlichtungsverhandlung entstanden wären − und das auch noch doppelt, nach- dem rechtsfehlerhaft aus einem Lebenssachverhalt zwei Verfahren" gemacht wor- den seien. 5.1.Gegen Kostenentscheide kann gemäss Art. 110 ZPO i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO selbständig Beschwerde erhoben werden. Hierfür ist, anders als in den Fällen von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO kein nicht leicht wiedergutzumachender Nach- teil erforderlich. Mit seiner Rüge beanstandet der Beschwerdeführer den vor- instanzlichen Kostenentscheid unabhängig vom Ausgang in der Hauptsache. In- soweit ist das Rechtsmittel als Kostenbeschwerde entgegenzunehmen, nachdem auf die Beschwerde gegen die Verfahrensabschreibung nicht eingetreten wird. Die
10 / 11 Frist für die selbständige Kostenbeschwerde richtet sich gestützt auf Art. 321 Abs. 1 ZPO nach dem für die Hauptsache geltenden Verfahren und ist somit eingehal- ten (vorstehend E. 1.2; Rüegg/ Rüegg, a.a.O., N 1 zu Art. 110 ZPO). 5.2.Die Gerichtskosten im Schlichtungsverfahren bestehen aus einer Pauscha- le (Art. 95 Abs. 2 lit. a ZPO). Diese deckt grundsätzlich alle Leistungen der Schlichtungsbehörde ab. Die Höhe der Pauschale bestimmt sich nach den Vorga- ben des kantonalen Tarifs (Art. 96 ZPO) und nicht nach den im konkreten Fall an- fallenden Kosten. Das heisst, es dürfen keine speziellen Gebühren für Aktenstudi- um, Zustellungen, Vorladungen, Mitteilungen, Schreibarbeiten, Fristerstreckungen usw. erhoben werden (Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7221, S. 7292; Rüegg/Rüegg, a.a.O., N 9 zu Art. 95 ZPO; Schrank, a.a.O., Rz. 250). Gemäss Art. 2 Abs. 1 VGZ (BR 320.210) beträgt im Kanton Graubünden die Gebühr für das Schlichtungsverfahren CHF 100.00 bis 500.00. Die vom Vermittleramt Surselva verfügte Gebühr von CHF 350.00 ent- spricht somit der Gebührenverordnung. Auch angesichts des gesamthaft erforder- lichen Aufwands, der sich aufgrund der Akten ermessen lässt, erweist sich die ver- fügte Pauschale als offensichtlich angemessen. Entgegen der Ansicht des Be- schwerdeführers hätten die Kosten bei Durchführung einer Schlichtungsverhand- lung durchaus höher ausfallen können. Ein Kostenvorschuss ist nicht verbindlich für die definitive Höhe der Gerichtsgebühr. Sodann trifft es – wie in E. 4.1 ausge- führt – nicht zu, dass rechtsfehlerhaft aus einem Lebenssachverhalt zwei Verfah- ren gemacht worden seien. 6.Aus den dargelegten Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit dar- auf eingetreten werden kann. 7.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens gehen ausgangsgemäss zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 106 Abs. 1 ZPO), zumal sein Gesuch um unentgeltli- che Rechtspflege mit Verfügung vom 28. Oktober 2023 abgewiesen wurde (KGer GR ZK2 23 44). Aufgrund der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen erweist sich eine Entscheidgebühr von CHF 800.00 als angemessen (Art. 10 VGZ). Dies auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass im Verfahren ZK2 23 43 die identi- schen Fragen zu beurteilen waren. Parteientschädigungen werden keine zuge- sprochen, zumal vom Beschwerdegegner keine Beschwerdeantwort eingeholt wurde und diesem somit kein nennenswerter Aufwand entstanden ist.
11 / 11 Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 800.00 gehen zu Lasten von A._____. 3.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4.Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 15'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwer- de an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt wer- den, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. An- dernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzu- reichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vor- aussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 5.Mitteilung an: