Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Urteil vom 26. Oktober 2023 (Mit Urteil 4A_588/2023 vom 11. Juni 2024 hat das Bundesgericht die gegen die- ses Urteil erhobene Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde.) ReferenzZK2 23 16 InstanzII. Zivilkammer BesetzungHubert, Vorsitzender Nydegger und Bergamin Diggelmann, Aktuar ad hoc ParteienA._____ Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. L. Georg Séchy Gerber Séchy & Partner KlG, Dufourstrasse 60, 8702 Zollikon gegen B._____ Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Guido Urbach Kohli Urbach Rechtsanwälte AG General Wille-Strasse 10, 8027 Zürich GegenstandForderung Anfechtungsobj. Entscheid Regionalgericht Maloja vom 21.06.2022, mitgeteilt am 08.03.2023 (Proz. Nr. 115-2017-36) Mitteilung02. November 2023
2 / 47 Sachverhalt A.B._____ ist Financier und Kunsthändler. Bei zahlreichen schweizerischen Gesellschaften bekleidet oder bekleidete er massgebliche Funktionen. Im vorlie- genden Verfahren werden vor allem genannt die C._____ AG, die D._____ AG, die E._____ AG und die F._____ AG, welche im November 2017 ihre Firma än- derte und gleichzeitig in Liquidation ging. Sie firmiert nun als G._____ AG in Liqui- dation. Alle diese Gesellschaften haben ihren Sitz in H.. A. ist Architekt und war nach eigener Darstellung zuerst Arbeitnehmer, dann leitendes Organ in verschiedenen von B._____ kontrollierten Gesellschaften; er habe für diesen gearbeitet ohne Rücksicht auf Arbeitszeit, Ruhezeit, Wochenende und Ferien, strikt nach Anweisungen seines Chefs und das Unmögliche möglich machend (RG-act. I/2 S. 7). Bei der C._____ AG wurde er im März 2010 Vizeprä- sident des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift, bei der E._____ AG im Juni 2008 Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift, bei der damaligen F._____ AG (welche ein weit verzweigtes Geflecht von Gesellschaften kontrolliert haben soll, darunter die erstgenannten beiden Gesellschaften: RG-act. I/2 S. 6 und III/4) von deren Gründung im Juni 2010 an Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift. Aus allen Gesellschaften schied er im Juni 2011 aus. B.Mit Vertrag vom 30. Juli 2010 erwarb A._____ zehn Grundstücke in der Gemeinde I., im Gebiet "J." nahe der Grenze zu K._____ (eine Über- sicht in RG-act. I/2 S. 9). Die Grundstücke waren teilweise mit Gebäuden, u.a. drei Berghütten, überbaut. Der Kaufpreis betrug CHF 600'000.00, darin eingeschlos- sen das Mobiliar in den drei Berghütten (RG-act. II/7). In der Folge überwies die C._____ AG an A._____ zunächst CHF 500'000.00 (RG-act. II/6). Zahlreiche wei- tere Beträge im Gesamtbetrag von CHF 291'584.00 für den Um- und Ausbau der Gebäude wurden von B._____ nahestehenden Gesellschaften bezahlt (RG-act. II/8/1-29). Was für eine Vereinbarung der Parteien diesen Zahlungen zugrunde liegt, ist strei- tig; es wurde schriftlich nichts dazu niedergelegt. C.Am 14. Dezember 2016 liess B._____ A._____ betreiben. Als Forderungs- grund nannte er "Darlehensforderung i.d.H. von CHF 1'056'262.11 per 13. 12. 2016", als Hauptforderung CHF 799'965.00 nebst Zins von 5% seit 13. Dezember 2016, als Nebenforderung CHF 256'297.11 ohne Zins (RG-act. II/3). Der Betriebe- ne erhob Rechtsvorschlag.
3 / 47 Das darauf durchgeführte Schlichtungsverfahren führte zu keiner Einigung. Am 19. April 2017 stellte der Vermittler dem Vertreter von B._____ für die Forderung von CHF 799'965.00 nebst Zins zu 5% seit 13. Dezember 2016 und die Betreibungs- kosten die Klagebewilligung zu. D.Mit der Klage vom 8. August 2017 (RG-act. I/1) gegen A._____ beantragte B._____ dem Regionalgericht Maloja:
4 / 47 4. Der Beklagte wird im Verhältnis gemäss Ziffer 3 hiervor verpflichtet, den Kläger mit CHF 34'379.80 inkl. Spesen und MwSt. ausseramtlich zu entschädigen. 5./6. (Rechtsmittelbelehrung und Mitteilungen) Das Urteil wurde am 8. März 2023 versandt und ging dem Vertreter von A._____ tags darauf zu (RG-act. IV/7 Anhang). Am 14. April 2023 ging die Berufung von A._____ (im Folgenden: Berufungskläger) an das Kantonsgericht zur Post. Er be- antragt (act. A.1):
5 / 47 Mühe verstehen kann. Sie darf nicht einfach auf Vorbringen in erster Instanz ver- weisen, sondern muss sowohl die Passagen im angefochtenen Urteil als auch die angerufenen Aktenstücke genau bezeichnen. Das Bundesgericht formuliert es so: (von der Partei werde verlangt) "de motiver son appel (art. 311 al. 1 CPC), c'est-à- dire de démontrer le caractère erroné de la motivation attaquée. Pour satisfaire à cette exigence, il ne lui suffit cependant pas de renvoyer aux moyens soulevés en première instance, ni de se livrer à des critiques toutes générales de la décision attaquée. Sa motivation doit être suffisamment explicite pour que l'instance d'appel puisse la comprendre aisément, ce qui suppose une désignation précise des passages de la décision que le recourant attaque et des pièces du dossier sur lesquelles repose sa critique" (BGE 138 III 374). Abgesehen von offensichtlichen Mängeln (BGE 142 III 413 E. 2.2.4) beschränkt sich die Rechtsmittelinstanz auch bei voller Kognition darauf, die Beanstandungen zu beurteilen, welche die Parteien in ihren schriftlichen Begründungen (Art. 311 Abs. 1 und Art. 312 Abs. 1 ZPO) gegen das erstinstanzliche Urteil erheben – das ist gleichsam das "Prüfprogramm". Soweit die Berufung dem Erfordernis der Be- gründung genügt, ist das angerufene Gericht nach Art. 57 ZPO dann weder an die Argumente, welche die Parteien zur Begründung ihrer Beanstandungen vorbrin- gen, noch an die Erwägungen der ersten Instanz gebunden (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGE 141 III 576 E. 2.3.3). Diese Anforderungen sind immerhin mit Augenmass, nach Treu und Glauben (Art. 52 ZPO) zu handhaben. Wenn der Berufung bei loyalem Bemühen zu entnehmen ist, was warum kritisiert werden soll, und wenn das angefochtene Urteil den Punkt nicht besonders eingehend abhandelt, sodass auch ohne das Bezeichnen einzel- ner Seiten oder Absätze klar wird, was gemeint ist, lässt sich die Kritik häufig ohne Schwierigkeiten ("aisément", sagt das Bundesgericht) verstehen und beurteilen. Jedenfalls dürfen die formellen Anforderungen nicht überspannt oder überspitzt formalistisch angewendet werden. Im Einzelnen lässt sich das freilich nur bei der Diskussion konkreter Kritikpunkte beurteilen. 1.3.In der Berufung sind neue Vorbringen mit wenigen Ausnahmen ausge- schlossen (Art. 317 ZPO). Die Parteien müssen, um den vorstehend genannten Erfordernissen zu genügen, die Voraussetzungen einer der gesetzlichen Ausnah- men begründen. Wenn sie in der Berufung tatsächliche Behauptungen vortragen, die nicht auf den ersten Blick etwas betreffen, wovon schon das erstinstanzliche Gericht ausging, werden sie als neu betrachtet, ohne dass die Berufungsinstanz die erstinstanzlichen Rechtsschriften und Akten darauf hin zu durchsuchen hätte,
6 / 47 wo die Behauptung allenfalls schon aufgestellt worden sein könnte. Auch neue Beweismittel unterliegen der Noven-Beschränkung. Novenrechtlich unzulässige Vorbringen oder Dokumente sind allerdings nicht nach einem häufig verwendeten Ausdruck in einem physischen Sinn "aus dem Recht zu weisen". Wohl sind sie wie unzulässige neue Behauptungen beim Entscheid nicht zu beachten. Weil aber eine obere Instanz ihre Zulässigkeit anders beurteilen mag und nur schon aus Gründen der Transparenz und der Vollständigkeit des Dossiers im Sinne einer tatsächlichen Chronologie dürfen sie aus den Akten nicht etwa ent- fernt und dem Einleger zurückgeschickt werden. Ebenso unrichtig ist die oft anzu- treffende Floskel, ein Argument sei "nicht zu hören". Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 53 ZPO) verlangt, dass auch Unzulässiges, Verspätetes oder Unge- bührliches (Art. 132 ZPO) "gehört" wird – wie damit umzugehen ist und ob es für die Entscheidfindung verwendet werden kann und darf, ist eine andere Frage. 2.1.Vorweg ist zu klären, was in der Berufung streitig und zu entscheiden ist. Das angefochtene Urteil sagt zwar im Dispositiv, die Klage werde (nur) "teilweise" gutgeheissen, erläutert aber nicht, was es abweist. Nach den Prinzipien der Men- genlehre ist es zwar erkennbar: abgewiesen werden soll, offenbar, was nicht gut- geheissen wird. Sinnvoll, dem Verständnis dienlich und letztlich dem Begrün- dungsgebot nachkommend wäre es allerdings, das Abweisen ausdrücklich zu formulieren. Nicht zuletzt könnte damit auch klargestellt werden, ob das nicht Gut- geheissene abgewiesen oder ob darauf nicht eingetreten werden soll; das ist we- gen der Wirkungen auf einen späteren Prozess (Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO) nicht trivial. Eingeklagt waren zwei Kapitalforderungen je nebst Zins: CHF 799'965.00 nebst Zins zu 5% p.a. seit 10. September 2016 und CHF 251'975.00 nebst Zins zu 5% p.a. seit 13. Dezember 2016. Das war mit Bezug auf die zweite (betriebene, aber im Schlichtungsverfahren nicht gestellte) Forderung gegenüber dem Schlichtungs- verfahren und gegenüber der Klagebewilligung eine Klageänderung, die allerdings unter dem Aspekt von Art. 227 Abs. 1 lit. a ZPO unproblematisch war. Das Regionalgericht hiess die Kapitalforderung von CHF 799'965.00 gut, nebst Zins seit dem 13. September 2016. Aus den Erwägungen 5 und 6 des angefoch- tenen Urteils ergibt sich, dass die Forderung im Mehrbetrag abgewiesen werden sollte. Der Berufungsbeklagte hat es dabei bewenden lassen und gegen die teil- weise Abweisung der Klage weder selbständige noch Anschlussberufung erho- ben. Damit ist dieser Teil des Entscheides materiell rechtskräftig geworden, wovon Vormerk zu nehmen ist. Zu entscheiden ist hingegen im vorliegenden Verfahren
7 / 47 lediglich noch über die Forderung von CHF 799'965.00 nebst Zins seit dem 13. September 2016. 2.2.Eine weitere Vorbemerkung drängt sich auf, und zwar ungeachtet des Aus- gangs der Berufung: der Berufungskläger hatte die Beseitigung des Rechtsvor- schlages und die definitive Rechtsöffnung verlangt, und das angefochtene Urteil übernimmt diese Formulierung. Sie ist falsch und gesetzwidrig. Das System der Schuldbetreibung mit Rechtsvorschlag und dessen Beseitigung ist bundesrechtlich geregelt und keinen kantonalen Eigentümlichkeiten zugänglich. Wenn der Gläubiger einen sogenannten Rechtsöffnungstitel vorlegt, kann er pro- visorische oder definitive Rechtsöffnung verlangen (Art. 82 resp. 80 SchKG). Das wird im summarischen Verfahren (Art. 251 lit. a in Verbindung mit Art. 1 lit. c ZPO), in Graubünden durch ein Mitglied des Regionalgerichts in einzelrichterlicher Kom- petenz, entschieden (Art. 4 Abs. 1 lit. a EGzZPO [BR 320.100]). Tarifiert wird die- se Entscheidung bundesrechtlich von Art. 48 GebV SchKG, in diesem Fall hätte das einen Rahmen von CHF 120.00 bis CHF 2'000.00 bedeutet. Anfechtbar ist die Erteilung der Rechtsöffnung ungeachtet der Höhe der geltend gemachten Forde- rung nur mittels Beschwerde (Art. 319 lit. a ZPO in Verbindung mit Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Das Rechtsöffnungsgericht prüft die in Betreibung gesetzte Forde- rung nicht (Art. 80 SchKG) oder nur summarisch und vorläufig (Art. 82/83 SchKG). In den anderen Fällen, und so auch hier, muss vor der Fortsetzung der Betreibung die Forderung ohne Einschränkung und falls erforderlich unter Abnahme von Be- weisen in der Sache geprüft werden (Art. 79 SchKG). Abgesehen vom kaum in Frage kommenden Weg "in klaren Fällen" (Art. 257 ZPO) erfolgt das beim hier gegebenen Streitwert im ordentlichen Verfahren (Art. 219 namentlich in Verbin- dung mit den Art. 243 und Art. 248 ff. ZPO), in Graubünden durch das Regionalge- richt in Fünferbesetzung (Art. 5 Abs. 2 lit. a EGzZPO). Die Gebühr liegt im Rah- men von CHF 3'000.00 bis CHF 30'000.00, ausnahmsweise bis CHF 100'000.00 (Art. 3 VGZ [BR 320.210] in Verbindung mit Art. 96 ZPO). Der Entscheid ist bei einem Streitwert von mindestens CHF 10'000.00 mit Berufung anfechtbar (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Spätestens beim Formulieren der Rechtsmittelbelehrung, wenn nicht schon beim Festlegen der Kosten, müsste darum der Unterschied der beiden völ- lig verschiedenen Wege zur Fortsetzung der Betreibung eigentlich bewusst wer- den. Der grundlegende Entscheid BGE 107 III 64 ff. differenziert denn auch ausdrück- lich zwischen der Beseitigung des Rechtsvorschlages und der Rechtsöffnung. Nach einem Verfahren im Sinne von Art. 79 SchKG, ist gerade keine Rechtsöff-
8 / 47 nung mehr nötig. Zwar muss das Urteil in diesem sogenannten Anerkennungsverfahren den Rechtsvorschlag ausdrücklich beseitigen: "le préposé ne peut continuer une poursuite frappée d'une opposition recevable que sur présentation d'une décision, entrée en force, dont le dispositif même se réfère avec précision à la poursuite en cause et lève l'opposition totalement ou à concurrence d'un montant déterminé" (das Bundesgericht a.a.O.). Das ändert aber nichts daran, dass das Urteil "im Zivilprozess" (so die Formulierung von Art. 79 SchKG) keine "Rechtsöffnung" im Sinne des Gesetzes sein kann. Es wäre wünschbar, dass die Regionalgerichte das auch in der Verwendung der gesetzli- chen Bezeichnungen zum Ausdruck brächten. 3.1.Der Hintergrund zum Erwerb der Liegenschaften "J." wird von den Parteien unterschiedlich dargestellt. Der Berufungsbeklagte führt zusammenge- fasst aus, dass der Berufungskläger die Alp habe erwerben und ausbauen wollen, die dafür nötigen Mittel aber nicht selber habe aufbringen können. Die Parteien hätten darum mündlich vereinbart, dass er (der Berufungsbeklagte) an den Kauf- preis CHF 500'000.00 beisteuere und den Ausbau (am Ende mit CHF 291'584.00) finanziere, beides als Darlehen und verzinslich zu 5%. Alle Zahlungen seien über die C. AG abgewickelt, aber dem Berufungsbeklagten persönlich belastet worden. Am 29. Juli 2016 habe dieser das Darlehen gekündigt (RG-act. I/1). Der Berufungskläger schilderte die Geschehnisse demgegenüber so, dass der Berufungsbeklagte für sich und seine Familie einen Rückzugsort gesucht habe, auf dem zudem seine Polopferde im Frühjahr und Herbst sollten weiden und er selbst diskrete geschäftliche Treffen, etwa mit dem Y._____ Aussenminister, sollte abhalten können. Auf ein Inserat hin, welches er (der Berufungskläger) entdeckt habe, habe sich der Berufungsbeklagte für das Objekt interessiert. Als der Anbie- ter erfahren habe, wer der Interessent sei, habe er zurückhaltend reagiert – er ha- be eigentlich nur an einen Einheimischen verkaufen wollen, und wenn an einen Unterländer Financier, dann nur zu einem sehr viel höheren Preis. In dieser Situa- tion sei unter den heutigen Parteien vereinbart worden, der Berufungskläger solle nach aussen als Käufer auftreten, intern allerdings bloss treuhänderisch (das wird allgemein als Vorschieben eines "Strohmannes" bezeichnet). Am Ende sei der Kauf so finanziert worden, dass der Berufungsbeklagte CHF 500'000.00, der Beru- fungskläger CHF 100'000.00 beigesteuert habe. Die Kosten für den Ausbau der Gebäude habe der Berufungsbeklagte über seine Gesellschaften finanziert und sie hätten mit dem Berufungskläger nichts zu tun (RG-act. I/2). Mit der Duplik führ- te der Berufungskläger die teils tatsächliche, teils rechtliche Darstellung ins Ver- fahren ein, er und der Berufungsbeklagte hätten eine einfache Gesellschaft gebil-
9 / 47 det zum Erwerb der Alp und zu deren Nutzung sowohl durch die Familie des Beru- fungsklägers als auch der Unternehmensgruppe des Berufungsbeklagten (RG-act. I/4 Rz. 33). 3.2.Das Regionalgericht stellt seinen Erwägungen im angefochtenen Urteil pro- zessuale Erörterungen zum "Aktenschluss" voran. Dann rekapituliert es eingehend die Standpunkte der Parteien. In der Folge referiert es "die Zeugenaussagen be- züglich des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien" und weitere Umstände (S. 17 ff.). Es kommt zum Schluss, zahlreiche Indizien sprächen für den vom Beru- fungsbeklagten behaupteten Darlehensvertrag zum Erwerb der Alp, und der Beru- fungskläger habe nicht nachgewiesen, dass die Alp ein gemeinsames Projekt der Parteien gewesen sei (S. 30). Auch zu den Kosten des Umbaus würdigt das Regi- onalgericht die erhobenen Beweise. Es schliesst, der Kläger habe für den Beklag- ten Rechnungen im geltend gemachten Betrag beglichen, und damit stehe fest, dass auch diesbezüglich ein mündlicher Darlehensvertrag zustande gekommen sei (S. 30 ff.). Es folgen Ausführungen zum Zins (S. 37 ff.), welche in die teilweise Abweisung der Klage münden. 3.3.Der Berufungskläger stellt mit der Berufung (act. A.1) den prozessualen Antrag, es seien vom Berufungsbeklagten resp. von fünf Gesellschaften insge- samt einhundertunddrei Protokolle "zu editieren" (Zählfehler vorbehalten), was wohl heissen soll, es seien der Berufungsbeklagte resp. die entsprechenden Ge- sellschaften im Sinne von Art. 160 Abs. 1 lit. b ZPO zur Herausgabe dieser Doku- mente anzuhalten. Er reicht neue Unterlagen ein, die er erst neuerdings erhalten habe und die seinen Standpunkt stützen sollen. Im Übrigen kritisiert er ausführlich die Beweiswürdigung durch das Regionalgericht. Im Ergebnis müsse die Klage abgewiesen werden. Der Berufungsbeklagte erachtet in seiner Berufungsantwort (act. A.2) weder die Editionsanträge noch die neuen Unterlagen als zulässig. Im Übrigen hält er die Beweiswürdigung im angefochtenen Urteil für zutreffend. Grundsätzlich erachtet er die Berufung als so wenig konkret begründet, dass darauf gar nicht einzutreten sei. Auf Einzelheiten ist, wo nötig, im Folgenden zurückzukommen. 3.4.Vorweg sind die prozessualen Punkte zu behandeln: 3.4.1. Der Berufungsbeklagte stellt vorab in Frage, ob auf die Berufung überhaupt eingetreten werden könne. Diese setze sich nicht ausreichend mit dem angefoch- tenen Entscheid auseinander, lege neue Behauptungen und Beweismittel vor und
10 / 47 wiederhole teils einfach wörtlich das schon in erster Instanz Vorgetragene (act. A.2 Rz. 34 ff.). Die Kritik nimmt zutreffend das auf, was vorstehend als inhaltliche Anforderung an eine Berufung formuliert wurde (E. 1.2). Tatsächlich nimmt der Berufungskläger bei seinen einzelnen Vorbringen zuweilen nicht oder zu wenig Bezug auf das an- gefochtene Urteil und äussert er sich frei zum Sachverhalt, ohne anzugeben, wo er das schon dem Regionalgericht vorgetragen habe. Das ist nachfolgend am je- weils gegebenen Ort zu prüfen. Insbesondere ist die Zulässigkeit neuer Beweis- mittel gesondert zu prüfen. Völlig ohne Bezug zum angefochtenen Urteil ist die Kritik des Berufungsklägers freilich nicht. Insbesondere beanstandet er, dass das Regionalgericht seinem Be- weisangebot hinsichtlich des Beizugs zahlreicher Unterlagen – Notizen und Proto- kolle – von verschiedenen Gesellschaften nicht gefolgt sei. Er sagt auch, was er damit beweisen möchte. Das ist sogleich zu erörtern, und es ist dabei zu prüfen, ob diese Kritik im Ergebnis berechtigt ist. Unter dem formalen Aspekt der ausrei- chenden Beanstandung ist es ausreichend. Das Nämliche gilt für die Kritik an der Beweiswürdigung. Dort nimmt der Berufungskläger Bezug auf das angefochtene Urteil. Von ihm zu verlangen, dass er in jedem einzelnen Fall behauptet, weshalb eine bestimmte Aussage (oder deren Fehlen) das Beweisergebnis als Ganzes 'kippen' würde, wäre überspitzt und widerspräche Treu und Glauben (Art. 52 ZPO). Das Kantonsgericht muss im Berufungsverfahren die Beweiswürdigung frei prüfen, anders als bei einer Beschwerde (Art. 320 lit. b ZPO). Es kommt daher ohnehin nicht umhin, die in der Berufung genannten Aussagen einzeln zu prüfen und dann selber eine Gesamtwürdigung vorzunehmen. Daher würde es wohl in diesem Punkt sogar genügen, wenn ein Berufungskläger einräumte, das ange- fochtene Urteil gebe die Aussagen der Zeugen beider Seiten zwar richtig wieder, in einer Gesamtwürdigung könnten diese Aussagen aber die Überzeugung des Gerichts nicht begründen, dass sich der Sachverhalt so wie vom Kläger behauptet abgespielt habe. Anzufügen bleibt, dass die erforderliche "Begründungsdichte" des Berufungsentscheides von der Dichte der Beanstandungen abhängt – und bei einer allgemeinen Kritik am Beweisergebnis würde sich das Berufungsgericht auch mit einer entsprechend eher allgemeinen Zustimmung zum angefochtenen Urteil begnügen dürfen. Ohnehin darf und muss die Berufungsinstanz auch ohne spezielle Rüge offensichtliche Mängel des angefochtenen Urteils prüfen (oben E. 1.2; BGE 142 III 413 E. 2.2.4). Solche offensichtlichen Mängel enthalten das Ver- fahren des Regionalgerichts und das angefochtene Urteil, wie sich nachstehend zeigen wird. Soweit sich solche Mängel auf die Beweiswürdigung auswirkten (wel-
11 / 47 che die Berufung nicht nur in einzelnen Punkten, sondern auch im Ergebnis kriti- siert) und damit auf das Ergebnis (die Gutheissung der Klage im Grundsatz), ist das demnach zu prüfen und wo erforderlich richtig zu stellen, auch wenn der Beru- fungskläger diese Mängel in seiner Berufung gar nicht erkennt und anspricht. In diesem Sinn ist auf die Berufung einzutreten. 3.4.2. Der Berufungskläger kritisiert, dass das Regionalgericht seinem Antrag auf Beizug der genannten Protokolle nicht gefolgt sei. Diesen Protokollen wäre zu entnehmen gewesen, ob und wie die Verrechnung (gemeint möglicherweise: die Verbuchung) bei den betreffenden Gesellschaften besprochen worden sei, was die Sachverhaltsdarstellung des Berufungsklägers bestätigt und Rückschlüsse auf die Glaubwürdigkeit der Zeugen erlaubt hätte (act. A.1 Rz. 12 ff.). Der Berufungs- beklagte schreibt, dieser Antrag werde erneut gestellt "trotz dem klaren Hinweis" in der Beweisverfügung. Dabei führe der Berufungskläger weder aus, weshalb er diese Unterlagen nicht selber beschaffen könnte noch, weshalb er die relevanten Protokolle nicht konkret zu bezeichnen vermöge (act. A.2 Rz. 29 f.). Jede Partei hat das Recht, dass das Gericht form- und fristgerecht angebotene taugliche Beweismittel abnimmt (Art. 152 Abs. 1 ZPO). Zur Begründung eines Ur- teils (Art. 238 lit. g ZPO) gehört daher, dass das Gericht begründet, weshalb es einem Beweisangebot nicht stattgibt. Hier hat das der Vorsitzende des Regional- gerichts in der Beweisverfügung getan (RG-act. IV/1), und das Kollegium des Ge- richts hat es stillschweigend gebilligt, indem es im Urteil darauf nicht zurückkam (vgl. dazu Franz Hasenböhler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürcher Kommentar zur ZPO, 3. Aufl., Zürich 2016, N 28 und 31 zu Art. 154 ZPO). Dass der Berufungskläger die Beweisverfügung hätte anfechten können (act. A.2 Rz. 28), ist zwar theoretisch richtig. Jedoch hat er das mit Fug unterlassen, weil das Kantonsgericht darauf nicht eingetreten wäre (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO), und mit dem Rechtsmittel gegen den Sachentscheid können auch Verfahrensmängel, namentlich eine Beweisverfügung, gerügt werden. Allerdings bedarf es dazu einer ausreichenden Begründung im Sinne der vorstehenden E. 1.2. Der Vorsitzende des Regionalgerichts hat erwogen, der Berufungskläger könne nicht die Edition von Unterlagen verlangen, über welche er selber verfüge, und das sei bei diesen Protokollen der Fall. Ob das zutrifft, kann das Kantonsgericht nicht beurteilen, weil sich der Berufungskläger damit nicht auseinandersetzt (vorstehend E. 1.2), und daher hat es damit sein Bewenden. Schon aus diesem Grund ist dem erneuten Editionsantrag nicht stattzugeben. Richtig ist auch der Hinweis des Vorsitzenden des Regionalgerichts, dass Beweisanträge spezifisch und substantiiert sein müs- sen. Art. 221 Abs. 1 lit. e ZPO verlangt "die Bezeichnung der einzelnen Beweismit-
12 / 47 tel zu den behaupteten Tatsachen". Das bedeutet insbesondere die Unzulässigkeit des so genannten "Ausforschungsbeweises": die Beweisabnahme darf nicht dazu missbraucht werden, lückenhafte Behauptungen (Art. 55 Abs. 1 ZPO) zu ver- vollständigen (BGE 127 III 365 E. 2c; Ernst F. Schmid, in: Spüh- ler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur ZPO, 3. Aufl., Basel 2017, N 24 zu Art. 160 ZPO; Christoph Hurni, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kom- mentar zur ZPO, N 29 zu Art. 55 ZPO; Nicolas Jeandin, in: Bohnet et al. [Hrsg.], Commentaire Romand zur ZPO, 2. Aufl., Zürich 2019, N 13 zu Art. 160 ZPO, den Ausforschungsbeweis als "fishing expedition prohibée" bezeichnend). Der Beru- fungskläger verlangte und verlangt für längere Zeiträume lückenlos für jeden ein- zelnen Monat die jeweiligen Verwaltungsrats-Protokolle (konkret vgl. act. A.1 nicht paginierte Seiten 2 – 6), ohne zu erläutern, was für konkrete Inhalte er damit be- weisen will. Er folgt damit zwar der gesetzwidrigen, weil zum Ausforschungsbe- weis geradezu einladenden Formulierung der zu beweisenden Tatsachen in der Beweisverfügung: "Darlehensvertrag: (...) Zustandekommen, Zeitpunkt des Zu- standekommens und Modalitäten des Vertrages". Das ist unrichtig: wenn ein Klä- ger das nicht schon ausreichend spezifiziert hat, hat er zu wenig substantiiert und ist die Klage abzuweisen (die Anforderungen an die Gerichte beim Bearbeiten ei- ner Sache und die daraus resultierende Beweisverfügung hat das Kantonsgericht dargestellt im Urteil KGer GR ZK2 22 3 v. 21.7.2022 E. 3.3.1). Die unzureichende Beweisverfügung erging allerdings erst nach dem Schluss des Behauptungsver- fahrens, und die Parteien können sich daher nicht darauf berufen, sie hätten im Vertrauen auf die vagen Formulierungen des Gerichts zu wenig substantiiert. Das Beweisangebot des Berufungsklägers war ein geradezu klassischer Ausfor- schungsbeweis, und das Regionalgericht ist ihm zu Recht nicht gefolgt. Im Übri- gen hat der Vorsitzende des Regionalgerichts dem Anwalt des Berufungsklägers sinngemäss einen (nach BGer 5A_115/2012 v. 20.4.2012 E. 4.5.2 zwar unzulässi- gen) Hinweis im Sinne von Art. 56 ZPO gegeben, wie er die Beweisofferte verbes- sern könnte: er hat geschrieben: "für den Fall, dass diese Unterlagen dennoch [...] zu edieren sind, hat er [der Kläger] diese genau zu bezeichnen". Der Berufungs- kläger macht nicht geltend, dass er diese gerichtliche Hilfestellung (welche zu ei- nem Ausstandbegehren der Gegenseite hätte führen können: BGer 5A_705/2013 v. 29.7.2014) genutzt habe. Auch mangels Spezifikation konnte und kann der Be- weisantrag keinen Erfolg haben. Es kommt hinzu, dass der Berufungskläger in der Berufung wie erwähnt die Editi- on(en) verlangt, weil er damit beweisen will, ob und wie die Verrechnung innerhalb der einzelnen Gesellschaften besprochen worden sei, was wiederum seine Sach- verhaltsdarstellung bestätigen und auf die Glaubwürdigkeit der Zeugen Hinweise
13 / 47 geben soll (act. A.1 Rz. 14). Zunächst bleibt das, und noch klarer als in erster In- stanz, ein verpönter Ausforschungsbeweis. Der Berufungskläger behauptet gar nicht, dass die Verrechnung/Verbuchung besprochen worden sei, und wie das dann geschehen sein soll, sondern er will diese konkreten Umstände durch die beantragte Edition erst in Erfahrung bringen. Und er erläutert auch nicht, was − von Zeugenaussagen Abweichendes − in den Protokollen stehe, sondern auch das will er erst herausfinden. Vor allem aber hat der Berufungskläger die Editionen für die nach seinem Vortrag in der Berufung nun zu beweisenden (resp. eben her- auszufindenden) Umstände gar nicht verlangt. Wie bereits erwähnt, haben die Parteien die Beweismittel zu ihren Behauptungen aufzustellen (Art. 55 ZPO). Der Berufungskläger bezieht sich in der Berufung dafür, dass der Beweisantrag nicht neu sei, auf "die Duplik" (act. A.1 Rz. 12). Das ist an sich ungenügend und könnte ohne Weiteres unbeachtet bleiben (E. 1.2). Immerhin lässt sich die Stelle bei summarischer Durchsicht der Duplik mit leichter Mühe ("aisément" in der Formulie- rung des Bundesgerichts) auffinden und soll sie daher nach Treu und Glauben (Art. 52 ZPO) Berücksichtigung finden – es ist RG-act. I/4 Rz. 42 und 43. Dort be- hauptet der Berufungskläger, das Maiensäss habe den Gesellschaften der B.-Gruppe als abgeschiedener und diskreter Ort für Meetings, Sitzungen und Beziehungspflege gedient. So hätten auf J. "diverse Besprechungen, VR-Sitzungen und Meetings" von Gesellschaften stattgefunden. Dafür offerierte der Berufungskläger die Protokolle der Verwaltungsräte und "alle Besprechungs- protokolle" der entsprechenden Gesellschaften. Auch hier wird der Ausforschungs- Charakter der Beweisangebote deutlich. Vor allem nannte der Berufungskläger diese Unterlagen gar nicht als Beweis dafür, was er nun nach der Darstellung der Berufung beweisen will. Neue Beweisangebote sind aber nicht mehr zulässig (Art. 317 Abs. 1 ZPO, vgl. auch Art. 229 ZPO). Damit kann offen bleiben, ob die Edition der Protokolle überhaupt verlangt werden konnte, was durchaus zu diskutieren wäre (zurückhaltend dazu Schmid, a.a.O., N 28 zu Art. 160 ZPO). Aus allen diesen Gründen ist diesem Beweisangebot des Berufungsklägers nicht stattzugeben. 3.4.3. Mit der Berufung reicht der Berufungskläger neue Urkunden ein. Er bezieht sich dabei auf eine Unterredung, welche er am 28. März 2023 mit dem Zeugen M._____ geführt und anlässlich welcher dieser Kontoblätter konsultiert habe. Auf diese habe er (der Berufungskläger) nicht früher Zugriff gehabt, weshalb sie zulässige Noven darstellten. Die dort enthaltenen Buchungen würden nur zum Teil mit einer Aufstellung übereinstimmen, welche der Berufungsbeklagte mit der Kla-
14 / 47 ge vom 8. August 2017 vorgelegt habe. Es ergebe sich daraus, dass der Beru- fungsbeklagte bestimmte Ausgaben persönlich bezahlt habe – das belege, dass das "Projekt J." keine private Sache des Berufungsklägers, sondern ein ge- meinsames Projekt der beiden Parteien gewesen sei (act. A.1 Rz. 5 ff.; Beilagen act. B.2-5). Der Berufungsbeklagte erachtet das Einbringen der Dokumente als unzulässig. Der Berufungskläger lege nicht dar, weshalb er die Unterlagen nicht früher habe einreichen können. M. habe sie offenbar schon bei seiner rechtshilfeweisen Einvernahme bei sich gehabt, und der Berufungskläger hätte also schon damals Anlass gehabt, sich danach zu erkundigen. Im Übrigen bestreitet der Berufungs- beklagte den Beweiswert der Unterlagen (act. A.2 Rz. 9). Die Ausführungen des Berufungsklägers zur Zulässigkeit der neuen Unterlagen sind dürftig. Aufgrund seiner Darstellung lässt sich spekulieren, er habe die Do- kumente anlässlich der Besprechung mit dem Zeugen M._____ erhalten. Tatsäch- lich scheint es allerdings so gewesen zu sein, dass M._____ dort keine Papiere bei sich hatte und sie dem Berufungskläger nachträglich zusandte – anders lässt sich seine E-Mail vom 28. März 2023 09.58h kaum verstehen (act. B.2: "wie gera- de soeben besprochen, sende ich Dir ..."). Das ist leicht zu erkennen, und muss daher nach Treu und Glauben (Art. 52 ZPO) Berücksichtigung finden, auch wenn es in der Rechtsschrift, wo es hingehörte, fehlt. Damit entfällt der Einwand des Berufungsbeklagten, der Berufungskläger habe die Unterlagen möglicherweise bereits früher als am 28. März 2023 in Besitz gehabt. Dass er sie mit der Berufungsschrift vom 14. April 2023 vorlegte, genügt der An- forderung "ohne Verzug" von Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO. Hingegen ist der Einwand des Berufungsbeklagten berechtigt, der Berufungskläger hätte sich früher um die Unterlagen kümmern können. Das Gesetz stellt als weitere Bedingung auf, dass die neuen Behauptungen oder Unterlagen "trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten" (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO; BGE 146 III 416 E. 5.3). Der Zeuge M._____ wurde auf Ersuchen des Regionalgerichts rechtshilfeweise am 24. Juni 2020 befragt (RG-act. X/11). Wie aus seiner erwähn- ten E-Mail und dem Protokoll der Einvernahme (zu Frage 79) hervorgeht, hatte er dort Unterlagen dabei, welche der einvernehmende Richter als nicht relevant an- sah. Der Berufungskläger und seine Anwälte waren an der Einvernahme zugegen (Einvernahmeprotokoll Rubrum). Darauf kommt es zwar nicht an, denn sie erhiel- ten nachträglich eine Abschrift des Protokolls, zu welchem sie gegenüber dem Regionalgericht Stellung nehmen konnten. So oder so hatten sie allen Anlass, sich noch während des erstinstanzlichen Verfahrens nach diesen Unterlagen zu erkun-
15 / 47 digen. Möglicherweise glaubten sie, das sei entbehrlich, weil sie sich des Pro- zessgewinnes sicher wähnten, und gingen der Sache erst nach dem für sie un- günstigen Urteil und im Hinblick auf die Begründung der Berufung näher auf den Grund. Unter dem Aspekt der Zulässigkeit von Noven in der Berufung ist das aber verspätet. Die neuen Unterlagen und die darauf gestützten Vorbringen in der Berufung sind daher nicht zu beachten. 3.5.Der grösste Teil der Berufung befasst sich mit der Beweiswürdigung. Der Berufungskläger ist der Auffassung, die Urkunden und Zeugenaussagen erbräch- ten richtigerweise den Beweis, dass Erwerb und Ausbau der Alp im Rahmen einer einfachen Gesellschaft der beiden Parteien erfolgt seien (act. A.1 passim). Abge- sehen von diesen konkreten Beanstandungen kritisiert er damit das Ergebnis der Beweiswürdigung als Ganzes. Darauf ist nachstehend einzugehen. 3.5.1. Der Berufungsbeklagte behauptet, er habe die geltend gemachten Zahlun- gen − CHF 500'000.00 zum Erwerb der verschiedenen Liegenschaften auf der Alp J._____ und CHF 299'965.00 für den Um- und Ausbau der Gebäude − aufgrund einer Abrede mit dem Berufungskläger geleistet, das sei ein Darlehen. Eine solche Abmachung, welche ihm das Recht gäbe, das Geleistete vom Berufungskläger zurückzufordern, hat er zu beweisen (Art. 8 ZGB). Entsprechend hat er dafür Be- weismittel genannt. Da der Berufungskläger die Behauptung des Berufungsbe- klagten bestritt, hat das Regionalgericht richtigerweise die Beweise abgenommen (Art. 150 Abs. 1 und Art. 152 Abs. 1 ZPO). Es hat diese eingehend gewürdigt (Ur- teil S. 8 – 37) und ist zum Schluss gekommen, der Berufungsbeklagte habe seine Darstellung beweisen können, wogegen der Beweis des Berufungsklägers ge- scheitert sei, dass die Parteien die Alp als gemeinsames Projekt im Rahmen einer einfachen Gesellschaft erworben hätten. Dazu ist klarzustellen, dass das Regionalgericht den Gegenbeweis mit dem Be- weis des Gegenteils verwechselt, und das ist ein offenkundiger Mangel seines Urteils (oben, E. 1.2). Der Berufungskläger konnte sich darauf beschränken, die Darstellung des Berufungsklägers zu bestreiten, abwarten, was die Beweiserhe- bungen brachten und in der Stellungnahme zum Beweisergebnis argumentieren, der Beweis sei nicht zweifelsfrei erbracht. Er konnte aber auch (und das tat er) seinerseits einen anderen Sachverhalt behaupten (hier: die Vereinbarung einer einfachen Gesellschaft) und Beweismittel nennen, welche dafür sprachen. Aus diesem anderen Sachverhalt leitete und leitet er direkt aber keinen Anspruch ab: er sagt vielmehr, die einfache Gesellschaft sei noch nicht liquidiert, und ob und
16 / 47 welche Ansprüche ihm aus einer solchen Liquidation entstehen können oder wer- den, ist offen. Er trägt daher nicht wie der Berufungsbeklagte für das Klagefunda- ment die Beweislast im Sinne von Art. 8 ZGB. Sein Standpunkt ist vielmehr (nur) ein Gegenbeweis: er will damit die Überzeugung des Gerichts schwächen oder hindern, die Parteien hätten ein Darlehen vereinbart. Dieser Gegenbeweis ist nicht erst geglückt, wenn der Berufungskläger das Gericht von einer Vereinbarung der Parteien überzeugt, diese hätten die Alp mit gemeinsamen Kräften und Mitteln gekauft und ausgebaut, zum Zweck, die Alp gemeinsam zu nutzen (Art. 530 Abs. 1 OR) − der Berufungskläger für sich und seine Familie, der Berufungsbeklagte für sich und seine Familie sowie für seine geschäftlichen Zwecke. Für den Gegenbe- weis genügt es, wenn die entsprechenden Beweismittel diejenigen des Gegners zum Hauptbeweis (hier: die Zahlungen für den Erwerb und den Ausbau der Alp seien auf der Grundlage eines Darlehensvertrages erfolgt) so weit zu entkräften oder in Frage zu stellen vermögen, dass das Gericht nicht nur theoretisch anneh- men muss, die Sache könnte sich auch anders zugetragen haben (das ist schlech- terdings immer so), sondern dass es so ernsthafte Zweifel an der Behauptung des (Haupt-)Beweisführers hat, dass es dessen Darstellung nicht mit fester Überzeu- gung als richtig ansieht. Dann ist nach allgemeiner Regel zu Ungunsten des Be- weisbelasteten zu entscheiden (Max Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl., Zürich 1979, S. 328). 3.5.2. Der Berufungskläger gliedert die Berufung in die Abschnitte (III) A./Durch Urkunden belegter Sachverhalt (Rz. 24 ff.) – B./Urkundenbeweis des Projektes Alp J._____ / einfache Gesellschaft (Rz. 52 ff.) – C./zu den einzelnen Zeugen (Rz. 58 ff.) – D./Würdigung weiterer Zeugen (Rz. 94 ff.) ̶ E./weitere Punkte (Rz. 116 ff.) ̶ F. /Umgang mit Analogien (Rz. 124) und (IV) Rechtliches (Rz. 125 ff.). Seine Be- anstandungen geben dem Kantonsgericht das "Prüfprogramm" vor, wie es das Bundesgericht formuliert; die rechtliche Beurteilung (Art. 57 ZPO) und die Be- weiswürdigung (Art. 157 ZPO) sind von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 310 ZPO), also ohne Beschränkung auf "offensichtliche" Fehler wie bei der Be- schwerde (Art. 320 lit. b ZPO) vorzunehmen. 3.5.2.1. In den Ausführungen unter dem Titel "A. Durch Urkunden belegter Sach- verhalt" gibt der Berufungskläger eine freie Darstellung dessen, was nach seiner Auffassung Grundlage und Hintergrund dafür war, dass er (allein) die Alp zu Ei- gentum erwarb, dass zum grössten Teil der Berufungsbeklagte das finanzierte, und dass dieser auch die bekannten Zahlungen für den Umbau leistete (act. A.1 Rz. 24 ff.). Gerade das ist in der Berufung nicht zulässig und unbeachtlich: es geht nicht darum, den Sachverhalt neu darzustellen, sondern es ist aufzuzeigen, wo
17 / 47 und wie die erste Instanz ihr vorgetragene Behauptungen missachtet oder unrich- tig gewürdigt hat. Darauf ist nicht weiter einzugehen. Der Berufungskläger argumentiert unter Hinweis auf einen "Liquiditätsplan 2021", von welchem er freilich nicht erläutert, wann und wie er ihn dem Regionalgericht vorgelegt habe, der Berufungsbeklagte habe "J." nicht als Darlehen, son- dern als persönliches Projekt betrachtet (act. A.1 Rz. 35 ff.). Eine Auseinanderset- zung mit dem angefochtenen Urteil fehlt. Damit könnte es sein Bewenden haben (vorstehend E. 1.2). Es ist aber auch nicht einleuchtend, weshalb die Darstellung der Berufung gegen den Standpunkt der Klage sprechen soll. Sowohl nach den Behauptungen des Berufungsklägers als auch nach denen des Berufungsbeklag- ten soll der letztere die Alp persönlich finanziert haben. Auch wenn er beabsichtig- te, dort Geschäftspartner zu empfangen und Sitzungen abzuhalten, behauptet doch keine Seite, eine der Gesellschaften der "B.-Gruppe" sei selber als Financière und/oder als stille Gesellschafterin aufgetreten oder von den heutigen Prozessparteien so betrachtet worden. Nach beiden Standpunkten liess der Beru- fungsbeklagte zwar die Zahlungen von seinen Gesellschaften ausführen, aber auf seine Rechnung. Nahe liegt, dass er in entsprechendem Umfang private Verpflich- tungen gegenüber den Zahlenden einging, und als rechtliches Kleid liegt ein Dar- lehen nahe. Das waren aber dann Darlehen der Gesellschaften an ihren beherr- schenden Aktionär B.. Und das war der Fall, ob dieser seinem Angestell- ten/Geschäftspartner nun seinerseits ein Darlehen gab oder ob die beiden ein gemeinsames Projekt im Sinne einer einfachen Gesellschaft verfolgten, wie es der Berufungskläger darstellt. Damit ist es für die heute kritische Frage des Verhält- nisses der beiden Prozess-Parteien unerheblich, wie die Überweisung der C. AG von CHF 500'000.00 (RG-act. II/6) und wie weitere Zahlungen im Rahmen des Ausbaus der Alp aus Sicht der Gesellschaft oder der "B._____ Grup- pe" (act. A.1 Ziff. 35) bezeichnet wurden. Weshalb in der in die Berufung einko- pierten Aufstellung eine Zeile mit "Darlehen N." bezeichnet ist und eine nur mit "J.", geht daraus nicht hervor, und die folgenden wiederum freien Be- hauptungen des Berufungsklägers sind dazu nicht erhellend. Der Berufungskläger macht geltend, es sei durch Urkunden belegt, dass der Beru- fungsbeklagte Aufwendungen übernommen habe, welche er als Darlehensgeber niemals hätte tragen müssen (act. A.1 Rz. 47 ff.). Auch hier fehlt jede Auseinan- dersetzung mit dem angefochtenen Urteil. Es mag sein, dass der Berufungsbe- klagte mit der Klage einzelne Positionen gegenüber der vorprozessualen Korre- spondenz wegliess oder neu aufnahm. Die Berufung vermag aber nicht zu er- klären, was das mit der Frage Darlehen oder Gesellschaft zu tun haben könnte.
18 / 47 Der Berufungsbeklagte behauptet, er habe für den Berufungskläger den Ausbau der Alp als Darlehensgeber finanziert. Der Berufungskläger behauptet, der Beru- fungsbeklagte habe den Ausbau finanziert als Beitrag zum gemeinsamen Projekt. Was die Parteien dabei als "Kosten des Ausbaus" behandelten, etwa Aufwendun- gen eines Architekturbüros, hat mit der entscheidenden Frage nichts zu tun. Der Berufungskläger bezeichnet als "unerklärlich, weshalb die Kontoauszüge aus der Buchhaltung des Berufungsbeklagten (vorstehend Ziffer 7) nicht mit der Auf- stellung der Zahlungen in der Klage Rz. 18 – 21 übereinstimmen" (act. A.1 Rz. 51). Was das für die Beweiswürdigung in der Frage Darlehen oder Gesellschaft zu tun haben könnte, bleibt allerdings unerklärt und erschliesst sich auch bei Betrach- tung der angeführten unbeachtlichen (oben E. 3.4.3) Noveneingabe weder "aisé- ment" (oben E. 1.2) noch überhaupt. 3.5.2.2. Im folgenden Abschnitt der Berufung (B. Urkundenbeweis des Projektes Alp J._____ / einfache Gesellschaft") setzt diese voraus, die Prozessparteien hät- ten eine einfache Gesellschaft gebildet. Es sei nicht richtig, dass der Berufungs- beklagte als grosszügiger Darlehensgeber aufgetreten sei, der dem Berufungsklä- ger geholfen habe, seinen Traum zu verwirklichen. Der Berufungsbeklagte habe keineswegs unbesehen und unwissend Rechnungen bezahlt. Der Berufungskläger habe innerhalb der Unternehmensgruppe nie in Eigenregie handeln können, der Berufungsbeklagte habe vielmehr ein striktes Controlling geführt. Die Zeugenaus- sagen seien falsch und willkürlich interpretiert worden (act. A.1 Rz. 52). Diese Vorbringen sind logisch unsauber (weil sie voraussetzen, was erst zu be- weisen oder plausibel zu machen ist), sie belegen weder, wann und wo der Beru- fungskläger seine Behauptungen ins Verfahren der ersten Instanz einbrachte, noch setzen sie sich auch nur ansatzweise mit dem angefochtenen Urteil ausein- ander. Falls der Berufungsbeklagte, wie er behauptet, die Zahlungen für den Um- bau der Alp auf Wunsch des Berufungsklägers im Rahmen eines Darlehens leiste- te, ist die Bemerkung unverständlich, der Berufungskläger habe innerhalb der Un- ternehmensgruppe nicht eigenständig handeln können. Das wäre möglicherweise ein interessanter Gesichtspunkt, wenn es um ein Projekt der "B.-Gruppe" oder einer von deren Gesellschaften gegangen wäre. Nach Darstellung beider Prozessparteien war es allerdings B. persönlich, der die Sache (mit dem Berufungskläger zusammen) finanzierte. Mangels ausreichenden Bezugs der Be- rufung zum angefochtenen Urteil kann auf diesen Punkt aber ohnehin nicht einge- treten werden.
19 / 47 3.5.2.3. Unter dem Titel "C. Zu den einzelnen Zeugen" führt die Berufung einzig auf: "a) O." (Rz. 58 ff.). Die Zeugin O. wurde vom Regionalgericht einvernommen, und darüber besteht ein mehrseitiges Protokoll (RG-act. X/4). Der Berufungskläger zitiert weder dieses Protokoll noch legt er dar, wo und wie das Regionalgericht auf die Zeugin abstellte. Bei erster Durchsicht fallen die häufig einsilbigen Antworten der Zeugin auf, was allerdings mit der Technik der Frage- stellung zu tun hat: es wurden vom Gericht und von den Parteien fast durchwegs geschlossene Fragen gestellt, welche keine Erläuterungen oder Erklärungen der Zeugin veranlassten, sondern häufig mit einem Wort beantwortet werden konnten. Entsprechend wenig dankbar ist die Würdigung der Aussagen. Die Zeugin arbeitet bei der C._____ AG und ist damit vom Berufungsbeklagten abhängig. Das heisst freilich nicht, dass die Ermahnung des Gerichts, sie müsse wahrheitsgetreu aus- sagen, und die Strafdrohung für ein falsches Zeugnis wirkungslos gewesen wären. Wo es um Würdigungen oder Wertungen eines Zeugen geht, ist eine solche Aus- sage mit Zurückhaltung aufzunehmen; die Annahme einer blanken Lüge bedarf aber konkreter Anhaltspunkte. Bei summarischer Durchsicht fällt auf, dass die Zeugin ohne weitere Erläuterung sagt, die Alp im P._____ sei "ein Projekt von Herrn Q." gewesen – offenbar war das ihr Eindruck als bei der C. AG mit dem Zusammensuchen der Be- lege betraute Person. Nähere Kenntnis hatte sie nicht. Sie wusste, dass der Beru- fungskläger die Weisung gab, Rechnungen "vom Konto von Herrn B." zu zahlen. Wer Zugang zum Maiensäss hatte, wusste sie nicht, jedenfalls habe die C. AG nicht über Schlüssel verfügt, wiewohl das sonst für alle "B.- Liegenschaften" der Fall gewesen sei. Was die eingehenden Fragen nach einer besonderen Pferderasse und die Beziehung der Zeugin zu solchen Tieren für das Beweisergebnis hergeben sollte, bleibt im Dunkeln. Der Berufungskläger ist der Meinung, dass die Zeugin nicht die Wahrheit gesagt habe. Ohne konkreten Bezug zu Erwägungen im angefochtenen Urteil bleibt aller- dings unerfindlich, was daraus abgeleitet werden soll, und grundsätzlich ist darauf nicht einzutreten. So gut als möglich ist gleichwohl zu versuchen, die Darstellun- gen des Berufungsklägers zu würdigen (Art. 52 ZPO): Offenbar wurden Zahlungen mit dem Stichwort "Projekt J." verbucht. Das widerspricht allerdings nicht den Aussagen der Zeugin, weil wie vorstehend erwo- gen sowohl ein Darlehen des Berufungsbeklagten an den Berufungskläger als auch eine gemeinsame Unternehmung im Sinne einer einfachen (stillen) Gesell- schaft als "Projekt" bezeichnet werden können, ohne dass dieses Wort einen Ge- winn an Erkenntnis hergäbe. Das zieht sich durch die folgenden Ausführungen,
20 / 47 macht diese aber nicht überzeugender. Die Zeugin vermerkte offenbar einmal handschriftlich "B.". Auch das führt nicht weiter, weil wie gesehen nach den beiden von den Prozessparteien vertretenen Auffassungen die Zahlungen nicht die C. AG, sondern den Berufungsbeklagte privat betrafen. Ausführungen des Berufungsklägers zu seinen Aufgaben in der Gruppe (act. A.1 Rz. 66) sind wieder freie Behauptungen und in keinem erkennbaren Zusammenhang zu früher Behauptetem oder vom Regionalgericht im Urteil Verwertetem. Unerfindlich ist die Kritik an der Zeugin, welche offenbar sagte, die fraglichen Zahlungen hätten "die Alp" betroffen: das ist gar nicht streitig. Der Berufungskläger glaubt, es sei im Rahmen der Hypothese Darlehen "nicht möglich", dass er der Zeugin Rechnungen zum Zahlen gegeben habe, welche der Berufungsbeklagte nicht visiert hatte. Auch hier fehlt vorweg jeder erkennbare Bezug zum angefochtenen Urteil. Aber die Ar- gumentation ist so oder so nicht schlüssig: nach der Darstellung des Berufungs- beklagten hatte er dem Berufungskläger zugesagt, die Aufwendungen für den Umbau der Alp im Rahmen eines Darlehens zu finanzieren. Damit ist es keines- wegs ausgeschlossen, dass Rechnungen in diesem Rahmen entsprechend einer solchen (vom Berufungskläger bestrittenen) Abrede bezahlt wurden – weil der Be- rufungskläger sich damit gegenüber dem Berufungsbeklagten verschuldete. Im Ton eines Vorwurfes zitiert der Berufungskläger die Zeugin damit, er habe die Alp erworben – das ist freilich grundbuchlich belegt und führt nicht weiter. Wer im Ein- zelnen die Arbeiten für den Ausbau in Auftrag gab und koordinierte, wusste die Zeugin nicht, wie sie selber erklärte. Ihrem Eindruck nach gab der Berufungsklä- ger ihr die Weisung, die Rechnungen zu zahlen. Im Rahmen des Geschäftsbetrie- bes der C._____ AG konnte das dem beherrschenden Aktionär kaum verborgen bleiben, und wie erwähnt, gibt es für die kritische Abgrenzung gar nichts her. In der Folge führt der Berufungskläger in schwer oder nicht verständlicher Weise Aufwendungen und Zahlungen an, welche offenbar bei der C._____ AG verbucht wurden. Er scheint sagen zu wollen, ein Teil dieser Buchungen habe mit der Alp nichts zu tun. Das mag sein. Was es mit dem angefochtenen Urteil zu tun hat, und wie es richtigerweise das Beweisergebnis beeinflusst hätte, bleibt unerklärt. Es folgen weitere freie Ausführungen und Bezüge zu irgendwelchen Zahlungen, wo- bei nicht nachgewiesen oder auch nur angedeutet wird, was die Zeugin O._____ dabei falsch gemacht und/oder wie sie dazu unrichtig ausgesagt haben sollte. Als Resultat seiner Darlegungen kommt der Berufungskläger zum Schluss, der Berufungsbeklagte habe "offensichtlich die Buchhalterin O._____ angehalten, im Nachhinein den Sachverhalt zu vertuschen und zu Prozesszwecken umzubuchen" (act. A.1 Rz. 93). Wo und wie das angefochtene Urteil auf solchen Machenschaf- ten beruht, und wann und wie er es schon dem Regionalgericht vortrug, erläutert
21 / 47 der Berufungskläger nicht, und es kann daher nicht darauf eingetreten werden. In der Sache ist der schwer wiegende Vorwurf zudem weder schlüssig nachgewie- sen noch auch nur plausibel. Auch hier scheint der Berufungskläger seine Über- zeugung zur Basis zu nehmen: dass der Berufungsbeklagte das "Projekt J." (ein "Projekt" war es ja, in welcher rechtlichen Form auch immer) mit ihm gemein- sam als Gesellschafter realisieren wollte. Gerade das steht aber nicht fest. Was für Aufwendungen die heutigen Prozessparteien diesem Projekt zuweisen wollten − in diesem Zusammenhang offenbar Fahrspesen des Berufungsklägers, auf wel- che er mit dem Hinweis auf ein Papier "Beleg 9/4" (gemeint wohl RG-act. II.9/4) offenbar Bezug nehmen will −, sagt über ihre internen Abmachungen nichts aus. In der Buchhaltung der C. AG scheinen diese Auslagen unter dem Stichwort "B._____ / J." erfasst worden zu sein. Das dürfte so oder so richtig gewesen sein, da "J." kein Projekt der C._____ AG war. Es liegt nahe oder war sogar geboten, solche Zahlungen dem Berufungsbeklagten privat zuzuweisen, ob dieser das gegenüber dem Berufungskläger als Darlehen oder als Gesellschaftseinlage behandeln wollte. 3.5.2.4. Unter dem Titel "D. Würdigung der weiteren Zeugen" zitiert die Berufung den Zeugen R._____ mit dessen Aussage, er habe den Berufungskläger auf das Verkaufsangebot für die Alp J._____ aufmerksam gemacht, weil von Seiten des Berufungsbeklagten ein Interesse an einem Maiensäss bestanden habe (act. A.1 Rz. 95 f.). Der Zeuge soll bestätigt haben, dass er dann das Maiensäss (die Alp) zusammen mit dem Berufungskläger besichtigt habe. "Wäre es nur für den Beru- fungskläger gewesen", hätte es gemäss Darstellung in der Berufung "keinen Grund für seine Begleitung gegeben" (möglicherweise handelt es sich um einen Schreibfehler und soll heissen, R._____ habe den Berufungsbeklagten dorthin begleitet). Jedenfalls erläutert der Berufungskläger nicht, was seine Ausführungen für seine Kritik am angefochtenen Urteil bedeuten soll. Wenn der Berufungsbe- klagte erwog, einen Geldbetrag von CHF 0.5 − 1 Mio. einzusetzen, hatte er selbst- redend ein Interesse daran, über das Objekt informiert zu werden – ob er es dar- lehensweise oder als Gesellschafter finanzierte. Der Zeuge S._____ wird in der Berufung mehrheitlich in freier Rede und ohne Hinweis darauf zitiert, wo und wie das angefochtene Urteil auf welche konkreten Depositionen abstellt und warum das falsch sein soll (act. A.1 Rz. 97 ff.). Soweit kann darauf nicht eingetreten werden. Der Zeuge scheint – nach der nicht näher belegten Darstellung in der Berufung – gesagt zu haben, ab 2009 sei ein "Projekt Alp J._____" verfolgt worden. Es seien Liquiditätspläne erstellt worden, und "sein" Privatkonto (das würde heissen: jenes des Zeugen; es ist aber wohl eine Unsorg-
22 / 47 falt und soll auf B._____ deuten) sei nicht für private Zwecke eingerichtet worden, sondern zur Übersicht der Finanzierung der Geschäfts-Projekte, und wenn der Berufungskläger richtig zitiert, hatte der Zeuge zuerst den Eindruck, "man" (ver- mutlich gemeint: eine Gruppengesellschaft) wolle die Alp erwerben. Wenn man das zum Nennwert nähme, wäre "Alp J." ein Projekt der C. AG oder einer anderen Gruppengesellschaft gewesen. Das behauptet allerdings nicht ein- mal der Berufungskläger. Der Zeuge soll gesagt haben, "aus seiner Sicht" sei "der Empfänger dieser Finanz- und Liquiditätspläne" "der Beklagte [der Berufungsklä- ger] gewesen" (act. A.1 Rz. 100). Für die heute vorzunehmende Beurteilung des internen Verhältnisses der Prozessparteien gibt die Einvernahme, so wie sie die Berufung zitiert, wenig Greifbares her – es wäre denn zuungunsten des Beru- fungsklägers, denn die vage Bemerkung des Zeugen passte besser zu einem vom Berufungsbeklagten gewährten Darlehen als zu einer Gesellschaftseinlage. Nicht weiter führt die in der Berufung wörtlich zitierte Antwort des Zeugen auf eine Er- gänzungsfrage (act. A.1 Rz. 99): offenbar wurden nach dem Abgang des Beru- fungsklägers aus der Gruppe keine weiteren Zahlungen für "J." verbucht. Das sagt über die zu entscheidende Frage gar nichts aus. Die Berufung schliesst diesen Absatz mit dem fett gedruckten Fazit, die Aufwen- dungen von CHF 500'000.00 und CHF 230'000.00 hätten dem Erwerb der Alp J. gedient (act. A.1 Rz. 101). Das ist ebenso trivial wie unbehelflich: es steht so oder so fest, dass B._____ den Erwerb und den Umbau der Alp zum grössten Teil finanzieren wollte: ob als Darlehensgeber oder als Gesellschafter. Sein Wille, Geld einzusetzen, lässt sich mit den beiden Varianten vereinbaren. Der Zeuge T._____ hat nach Auffassung des Berufungsklägers nicht die Wahrheit gesagt (act. A.1 Rz. 102). Diese Bemerkung enthält keine Substanz, insbesondere keine weitere Begründung, als dass der Zeuge "Wegbegleiter" des Berufungsbe- klagten sei. Es ist darauf nicht einzugehen. U._____ soll als Zeuge gesagt haben, der Berufungskläger habe ihn sowie den Zeugen T._____ auf die Alp eingeladen zur Besichtigung und zum Besprechen des Vorgehens "mit den beiden Gesellschaften" (C._____ AG und V._____ AG). Diese klare Formulierung werde im angefochtenen Urteil "überhaupt nicht richtig gewürdigt" (act. A.1 Rz. 103). Wie es im angefochtenen Urteil gewürdigt wurde, wird nicht gesagt. Und ebenso wenig, was aus einer richtigen Würdigung abgelei- tet werden müsste. Darauf ist nicht einzutreten. Der Schwachpunkt ist, dass der Berufungskläger über den Zeitpunkt und den Hintergrund der Besprechung nichts erläutert. So wie es der Berufungskläger darstellt, könnte eine Investition durch die beiden Gesellschaften erwogen worden sein. Dafür, was die heutigen Prozesspar-
23 / 47 teien über die Zahlung des Berufungsbeklagten persönlich dann vereinbarten, lässt sich daraus nichts gewinnen. Nicht ganz einfach zu verstehen sind die Kommentare des Berufungsklägers zum Zeugen W., auf die mangels eines Bezuges zum angefochtenen Urteil aller- dings ohnehin nicht eingetreten werden kann. Der Zeuge soll von Beruf Maler und bei einer in der Berufung nicht näher vorgestellten X. AG zeichnungsberech- tigt sein. Die Zeugin O._____ habe eine Rechnung für Malerarbeiten signiert (act. A.1 Rz. 104). Was das mit dem internen Verhältnis der heutigen Prozessparteien zu tun hat, bleibt offen. Dass der Berufungskläger den Auftrag für die Malerarbei- ten nicht selbst erteilt haben will, behauptet er ohne einen Bezug zum erstinstanz- lichen Verfahren und damit vermutungsweise neu und unzulässig (oben E. 1.3). Unerklärlich bleibt die Behauptung des Berufungsklägers, der Zeuge habe "im Auf- trag der X._____ AG" Malerarbeiten ausgeführt – was das neu und damit unzuläs- sig behauptete Engagement dieser Gesellschaft mit dem Innenverhältnis der Pro- zessparteien zu tun haben könnte, erschliesst sich dem Gericht nicht. Der Zeuge M._____ wurde vorstehend bereits erwähnt, im Zusammenhang mit dem Editionsbegehren (E. 3.4.2). Der Berufungskläger zitiert dessen rechtshilfe- weise Einvernahme als Zeuge (act. A.1 Rz. 105 ff.). Danach soll er erklärt haben, auf der Alp (gemeint offenbar: J.) hätten Sitzungen des Verwaltungsrates und andere geschäftliche Besprechungen der D. AG stattgefunden − diese mittlerweile aufgelöste Gesellschaft war nach der Zusammenstellung in der Kla- geantwort Teil der "B.-Gruppe". Die Prozessparteien und der Zeuge M. bildeten den Verwaltungsrat (RG-act. I/2 S. 6). Im Auftrag der F._____ AG (heute in Liquidation und mit "G...." firmierend) sei der Zeuge sieben oder acht Mal auf der Alp gewesen, für Fotoaufnahmen zum Bewerben eines Wodkas. Er sei auch einmal mit dem Aussenminister der Y. dort gewesen, weil der Berufungsbeklagte als Honorarkonsul der Y._____ dort Anlässe plante. Interessant sei gewesen, dass "man" die persönliche Sekretärin des Berufungsbe- klagten habe fragen müssen, ob die Alp benutzt werden könne. Die Idee für die Alp sei vom Berufungsbeklagten gekommen, der dort diskrete Begegnungen habe abhalten wollen. Er, der Zeuge, sei 2010 auf der Alp gewesen, um für den Kläger "diverse Events" vorzubereiten oder zu evaluieren, darunter Anlässe mit Polospie- lern, die dort oben diskreter hätten betreut werden können als in H._____. Der Berufungskläger merkt dazu an, für all das sei er nie entschädigt worden – und der "kleine Angestellte" mache ja nicht eine für seine Verhältnisse untragbare Investi- tion (gemeint offenbar: Kauf und Ausbau der Alp), um seinem reichen Chef die Infrastruktur für dessen speziellen Bedürfnisse zur Verfügung zu stellen.
24 / 47 Der Berufungsbeklagte hält dem im Wesentlichen entgegen, was die Berufung an Aussagen des Zeugen M._____ wiedergebe, sei ein "überschiessendes" Bewei- sergebnis – diese Details habe der Berufungskläger der ersten Instanz nicht vor- getragen, sie seien neu und dürften darum nicht berücksichtigt werden. Besonders verweist er darauf, dass der Zeuge keinen einzigen Besuch des Berufungsbeklag- ten selbst auf der Alp schildere. Zudem müsse angenommen werden, der Zeuge stehe in einem eher distanzierten Verhältnis zum Berufungsbeklagten (act. A.2 Rz. 149 ff.). Vorweg ist klarzustellen, dass eine erfolgte oder ausgebliebene Entschädigung des Berufungsklägers durch den Berufungsbeklagten (oder dessen Gesellschaf- ten) für die Nutzung der Alp für geschäftliche Zwecke durchaus indizierend sein könnte für die entscheidwesentliche Frage, ob der Berufungskläger die Alp privat − wenn auch mit finanzieller Hilfe seines Chefs − kaufte, oder ob der letztere sich an dem Projekt gesellschaftlich beteiligte. Die Berufung stellt die Nicht-Entschädigung für die behaupteten Nutzungen durch Gruppengesellschaften aber ohne weitere Erläuterungen und Hinweise in den Raum, und damit kann darauf als mutmasslich neu und unzulässig nicht eingetreten werden. Anders ist es mit den spezifischen Einwendungen des Berufungsbeklagten: Die Bemerkung des Zeugen, der Berufungsbeklagte sei "ein sehr patriarchalischer Mensch", der "Anweisungen in den Teildivisionen durchgegeben" habe, ist entge- gen dessen Auffassung unauffällig. Auf die Frage, wie das Verhältnis des Zeugen zum Berufungsbeklagten zu Ende gegangen sei, sagte der Zeuge: "Zuerst eher ein bisschen harzig. Nachher hat man sich wieder gefunden" (RG-act. X/11, zu Frage 75). In diesen Zusammenhang gehört die nächste Frage 76: "Also Streitig- keiten und dann ein Vergleich?" – "So wie er sich trennt von seinen Geschäfts- partnern, ja. Also bei mir hat er kein Novum gemacht". Gleich auf die Frage, ob der Zeuge im Vorfeld mit den Parteien, namentlich mit dem Berufungskläger, kommuniziert habe: er (der Zeuge) habe (offenbar: den Anwalt des Berufungsklä- gers) angerufen, um zu fragen, "was das soll", es sei ja doch schon lange her. In diesem Zusammenhang sagte der Zeuge dann noch, man habe sich "sehr speziell getrennt [...], was Herr B._____ mit seinen Geschäftspartnern immer so macht". Das klingt durchaus kritisch, aber auch ehrlich. Der Zeuge wird also durchaus mit einer gewissen Zurückhaltung zu würdigen sein, wenn es um die Gewichtung im Einzelnen geht. Allerdings gibt es überhaupt keine Anzeichen − und seine Ehrlich- keit betreffend seine Einschätzung des Berufungsbeklagten spricht bestimmt da- gegen −, dass er bewusst lügen, etwas absichtlich zu Ungunsten des Berufungs- beklagten darstellen oder verschweigen würde.
25 / 47 Der weitere Einwand des Berufungsbeklagten, dass der Zeuge nicht sauber zu einzelnen Behauptungen im Schriftenwechsel gefragt worden sei, berührt einen wunden Punkt in der Praxis der Regionalgerichte, aber auch der Anwaltschaft. Nach der Vorstellung des Gesetzes müssen die Behauptungen im Schriftenwech- sel einzeln aufgestellt werden und einzeln von Beweisangeboten begleitet sein (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Dann kann das Gericht gestützt darauf sehr einfach eine präzise Beweisverfügung erstellen. Das ist allerdings kaum je so. So hat insbe- sondere der Berufungsbeklagte bei seinen Behauptungen, er habe mit dem Beru- fungskläger einen Darlehensvertrag geschlossen, ausschliesslich seine eigene Beweisaussage offeriert (RG-act. I/1 passim, gleich die Replik RG-act. I/3). Das Gericht hat diese nicht als Beweis zugelassen (RG-act. IV/1 passim; der Vorbehalt auf S. 8 lit. F. scheint in der Folge und bei der Urteilsredaktion in Vergessenheit geraten zu sein; ohne Erläuterung insbesondere das multiple-choice-Protokoll der Hauptverhandlung, RG-act. VII/3 S. 4 unter Ziff. III). Der Berufungsbeklagte kriti- siert das weder in der Berufungsantwort noch macht er geltend, er habe es in ers- ter Instanz erfolglos gerügt. Als Beweisthema des Berufungsbeklagten und Fun- dament der Klage wurde dann in der Beweisverfügung formuliert: "Darlehensver- trag zwischen Kläger und Beklagtem: Zustandekommen, Zeitpunkt und Moda- litäten des Vertrages" (a.a.O. S. 2), was als Substantiierung im Parteivortrag nicht genügt hätte (dazu grundlegend Guldener, a.a.O., S. 168; BGer 5A_888/2020 v. 9.12.2020 E. 4.4 unter Verweisung auf BGE 127 III 365 E. 2c). Das Kantonsge- richt bemüht sich, die Prozesskultur in diesem Bereich in Übereinstimmung mit dem Gesetz zu bringen (nur beispielhaft zu freilich besonders krassen Fällen die Urteile KGer GR ZK2 22 3 v. 21.7.2022 E. 3.3.1, insbesondere S. 12, und KGer GR ZK1 21 155 v. 14.11.2022 E. 1.2). Das hatte bisher nur mässigen Erfolg; die Regionalgerichte scheinen darauf zu bestehen, sie hätten ihre Prozesse "schon immer" so geführt. In solchen Fällen behält sich das Kantonsgericht eine Rückwei- sung der Sache an das Regionalgericht vor, wie sie im soeben zitierten Verfahren ZK2 22 3 erfolgte. Im Interesse der Parteien muss von diesem Mittel, welches die Prozesse notwendig verlängert und verteuert, möglichst zurückhaltend Gebrauch gemacht werden. Wenn immer möglich sucht das Kantonsgericht selber ein dem geltenden Prozessrecht Rechnung tragendes Urteil zu fällen – wie es etwa im ebenfalls soeben erwähnten Verfahren ZK1 21 155 möglich war. Es bleibt aber dabei, dass die Grundsätze des Zivilprozesses wie vor allem die Parteimaxime (Art. 55 ZPO), die Formulierung von Beweissätzen streng nach den Behauptungen der Parteien (Art. 152 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 221 Abs. 1 lit e ZPO) und das Abnehmen von Beweisen nur zu Behauptetem, Bestrittenem und aus rechtli- cher Sicht Relevantem (Art. 150 Abs. 1 ZPO) nicht verhandelbar sind. Insbeson-
26 / 47 dere sind krasse Verstösse dagegen auch ohne Rüge in der Berufung zu korrigie- ren (oben, E. 1.2, und BGE 142 III 413 E. 2.2.4). Der Berufungskläger hat Gegenbehauptungen zu dem der Klage des Berufungs- beklagten zugrundeliegenden Darlehensvertrag für das Maiensäss als privaten Rückzugsort des Berufungsklägers und seiner Familie aufgestellt: der Berufungs- beklagte habe schon lange den Wunsch nach einem diskreten, abgeschiedenen Rückzugsort für geschäftliche Zwecke wie gruppeninterne Meetings, geheime Businessverhandlungen und gesellschaftliche Anlässe gehabt (RG-act. I/2 Rz. 10). Daneben sollte die Alp auch den Gesellschaften der B.-Gruppe für Events, Sitzungen und Projekte zur Verfügung stehen (RG-act. I/2 Rz. 23). Tatsächlich habe die Alp dann diesen Zweck erfüllt, als abgeschiedener Ort für diskrete Meetings, Verwaltungsratssitzungen und Beziehungspflege. Insbesonde- re sei der Vorsitzende der grössten Bank und Aussenminister der Y., zu welchem der Berufungsbeklagte enge Geschäftsbeziehungen gepflegt habe, auf der Alp empfangen worden, wofür man eigens zwei Y._____ Jurten aufgestellt habe (RG-act. I/2Rz. 30 f.). Die Antworten des Zeugen M._____ können von da her zwanglos unter den (zwar wie ausgeführt im Grunde unzulässig weit gefass- ten) Beweissatz fallen, "Nutzung des Maiensässes J.: Nutzer, Art und Natur dieser Nutzung" (RG-act. IV/1 S. 2 unten). Der Einwand des Berufungsbeklagten in diesem Punkt ist demnach unberechtigt – und, weil er die gesetzwidrige Art der Prozessführung kritisiert, von welcher er sel- ber profitiert, im Grunde auch treuwidrig. Auf die Aussagen des Zeugen ist im Rahmen der zusammenfassenden Beweiswürdigung zurückzukommen. Die Zeugin Z. ist die Ehefrau des Berufungsklägers (RG-act. X/12). Dieser scheint zu beanstanden, dass das Regionalgericht die Nähe der Zeugin zu ihm als Element gewürdigt habe, welches besondere Zurückhaltung gebiete. Das war al- lerdings nicht falsch, sondern geboten. Eine Aussage aufgrund der Nähe der Aus- sagenden zu einer Partei vorsichtig aufzunehmen, gehört zum Minimal-Standard der Beweiswürdigung (Art. 157 ZPO) und heisst keineswegs, dass man eine sol- che Zeugin von vorneherein der Lüge bezichtigte. Die Ausführungen unter diesem Titel werden nicht in einen für unbefangene Leser schlüssigen Zusammenhang mit Erwägungen des Regionalgerichts gebracht, in- soweit kann darauf nicht eingetreten werden. Aus welchen taktischen Erwägungen der Berufungsbeklagte seine Klage (erst) im Januar 2017 einreichte (dazu act. A.1 Rz. 114), spielt für die Würdigung der Zeugenaussage soweit erkennbar keine Rolle. Offenbar gab es einmal ein Gesuch für Umbauarbeiten an einem oder meh-
27 / 47 reren Gebäuden auf J.. Was die Zeugin damit (nicht) zu tun haben könnte, macht die Berufung nicht klar. Nach dem im Sachverhalt erwähnten Kaufvertrag trat der Berufungskläger alleine als Käufer der Alp-Grundstücke auf (RG-act. II/7). Was es für das interne Verhältnis der beiden Prozessparteien für eine Bedeutung haben könnte, wenn die Zeugin das Baugesuch (offenbar) nicht mitunterzeichnete, erschliesst sich nicht und wird in der Berufung nicht erläutert. Die Zeugin soll ausgesagt haben, ihr Mann habe das "Projekt J." immer in seiner Arbeitszeit bearbeitet (act. A.1 Rz. 112). Das ist etwas merkwürdig, da der Berufungskläger nach eigener Darstellung gar keine Arbeitszeit kannte, sondern dem Berufungsbeklagten rund um die Uhr und ohne Feiertage und Ferien zur Ver- fügung stand (RG-act. I/2 S. 7 Rz. 9). Wenn das richtig ist – und der Berufungs- kläger muss sich dabei behaften lassen −, hat die Aussage der Zeugin keinen greifbaren Wert für die heute vorzunehmende Abgrenzung. Der Zeuge AA._____ soll "zu Ungunsten" des Berufungsklägers gesagt haben, er könne die mehrfachen Besuche der Familie des Berufungsbeklagten (zu ergänzen wohl: auf der Alp) nicht bestätigen (act. A.1 Rz. 115). Wo und wie das zum ange- fochtenen Urteil geführt hat, erläutert die Berufung nicht, und es ist darauf nicht einzutreten. Dass der Zeuge nur zwei Wochen im Jahr auf seiner (offenbar: dem "J._____" benachbarten) Hütte war, und dass das den Wert seiner Aussage schwäche, stellt die Berufung als Tatsache in den Raum, ohne anzugeben, wann und wie das schon ins Verfahren des Regionalgerichts einfloss. Es muss unbe- achtet bleiben (oben, E. 1.2 und 1.3). 3.5.2.5. Unter dem Titel "E. Weitere Punkte" (act. A.1 Rz. 116 ff.) kritisiert die Be- rufung die Überlegung im angefochtenen Urteil (act. B.1 S. 22), ein Baugesuch noch nach dem Ausscheiden des Berufungsklägers aus dem Dienst des Beru- fungsbeklagten indiziere ein privates Interesse des Berufungsklägers am Objekt. Das ist allerdings durchaus so; wie viel Gewicht dem Umstand zukommt, muss erwogen werden. Dass die Planung eines Umbaus im wohlverstandenen Interesse des (behaupteten) Gesellschaftspartners gelegen und der Schadensminderung gedient habe − wobei unklar bleibt, was der Schaden sein sollte − wird ohne Be- zug zum erstinstanzlichen Vortrag behauptet. Die Behauptung ist daher vermu- tungsweise neu und unbeachtlich. Berechtigt ist freilich der Einwand gegen die Erwägung, wonach ein Baugesuch nicht ohne Zustimmung des Berufungsbeklag- ten hätte gestellt werden dürfen. Ob eine solche (interne) Zustimmung vorlag und/oder der Berufungskläger aus eigener Initiative handelte, spielt darum keine Rolle, weil nach seiner Darstellung eine stille Gesellschaft vorlag und eine Mitwir- kung des stillen Gesellschafters nach aussen, hier bei einem Baugesuch also oh-
28 / 47 nehin nicht zu erwarten war. Offenkundig verfehlt ist der folgende Gedanke im an- gefochtenen Urteil: dass die behauptete Darlehensforderung des Berufungsbe- klagten in zwei Betreibungen gegen diesen verarrestiert worden sei (RG-act. III/18 und /19), indiziere den Abschluss eines Darlehensvertrages. Offenkundig beruhte das auf Angaben des betriebenen Schuldners, was für eine Verarrestierung und Pfändung genügt (Art. 271 und Art. 91 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG), aber keinen Hinweis auf den Bestand einer solchen Forderung gibt. Was es mit Rechnungen einer AB._____ AG" auf sich hat, geht aus der Berufung auch nach dem Verweis "vorstehend 5ff" nicht hervor und ist darum nicht zu ver- tiefen. Die weiteren Ausführungen zur Rolle von Gesellschaften des Berufungsbeklagten bleiben ohne konkreten Bezug zum angefochtenen Urteil. Dass eine "Beleg- Analyse" den Standpunkt der Berufung stützen könnte, mag sein – nur müssten dann diese Belege genannt werden. Und dass dem Wunsch des Berufungsklägers insbesondere nach den zur Edition verlangten "Belegen" nicht entsprochen wer- den kann, wurde dargelegt (oben E. 4.3.2). Richtig ist durchaus, dass es indizierend sein kann, ob und wie vom Berufungsbe- klagten beherrschte Gesellschaften die Alp nutzten. Es ist darauf zurückzukom- men. 3.5.2.6. Der Berufungskläger findet es unter dem Titel "F. Umgang mit Analogien" falsch, wenn es die Vorinstanz als Indiz für ein Privatgeschäft (und damit für ein Darlehen) angeführt habe, dass andere Minderheitsbeteiligungen (gemeint offen- bar: des Berufungsklägers) im Zuge seines Ausscheidens aus den Funktionen für die "B.-Gruppe" rückabgewickelt worden seien, nicht aber das Engagement für die Alp J. (act. A.1 Rz. 124). Der Berufungsbeklagte glaubt, das Argu- ment sei unzulässig, weil neu, und die Erwägung des Regionalgerichts zutreffend (act. A.2 Rz. 175 f.). Ein Problem der Neuheit von Behauptungen stellt sich hier entgegen der Ansicht des Berufungsbeklagten nicht. Das angefochtene Urteil sieht es als Indiz gegen den Standpunkt des Berufungsklägers, dass der Berufungsbeklagte seine (be- hauptete) geschäftsmässig begründete Beteiligung an der Alp nicht wie andere Verflechtungen, namentlich offenbar Minderheitsbeteiligungen des Berufungsklä- gers an Gruppengesellschaften, auflösen liess. Das ist vom Sachverhalt her gar nicht bestritten, und der Berufungskläger darf die Überlegung kritisieren. Das tut er mit Recht. Wenn sich der Berufungsbeklagte, wie der Berufungskläger behauptet,
29 / 47 von der Nutzung der Alp Vorteile für die Geschäfte seiner Gesellschaften ver- sprach, fiel ein solches Interesse nicht unbedingt dahin, wenn der Berufungskläger nicht weiter für die Gruppe tätig war. Und umgekehrt dürfte das Ausscheiden des Berufungsklägers aus seinen Funktionen im Dienste des Berufungsbeklagten eine gewisse Abkühlung des Verhältnisses spiegeln – und dann wäre auch eine zeit- nahe Kündigung des vom Berufungsbeklagten behaupteten Darlehens nahegele- gen. Die (Nicht-)Kündigung von Darlehen oder Gesellschaft gibt für die heute zu treffende Entscheidung nichts her. 3.5.2.7. Unter dem Titel "IV. Rechtliches" und dann unter "Fazit" fasst der Beru- fungskläger seine Argumente zusammen (act. A.1 Rz. 125 ff.). Das angefochtene Urteil stelle auf die Zeugenaussagen ab, wo doch die Urkunden den Standpunkt "Gesellschaft" bewiesen. Mit der Annahme eines Interessen-Gegensatz- Verhältnisses (Darlehen) statt des Interessen-Verbindungs-Verhältnisses (Gesell- schaft) verkenne das Regionalgericht die materielle Rechtslage – dazu werden die massgeblichen Inhalte und die Unterschiede der beiden Institute vorgetragen. Namentlich die Aussage des Zeugen S._____ indiziere die Lösung "Gesellschaft". Entscheidend ist für den Berufungskläger der Zeuge M., nach welchem ein- zelne Gesellschaften der "B.-Gruppe" die Alp nutzten, was den Willen des Berufungsbeklagten zu einem gesellschaftlichen Verhältnis zeige. Das bestreitet der Berufungsbeklagte (act. A.2 Rz. 177 ff.). Naturgemäss enthalten seine Bemerkungen wie die des Berufungsklägers hier vor allem Wiederholungen. Zum Zeugen S._____ merkt er kritisch an, dieser habe von ihm (dem Berufungs- beklagten) nie erfahren, er wolle die Alp kaufen, und er spreche fälschlicherweise von einem Darlehen in der Höhe von CHF 730'000.00. Wesentlich sei auch, dass er (der Berufungsbeklagte) nie einen Schlüssel "für die Alp" gehabt habe. 3.6.Bis hierher sind die einzelnen Einwendungen des Berufungsklägers zum grössten Teil unfundiert, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. Wie bereits erwähnt, beruht das angefochtene Urteil aber auf der rechtlich (Art. 57 ZPO) grundlegend falschen Annahme, der Berufungskläger müsse seine Sicht der Dinge beweisen (oben, E. 3.5.1). Damit das Kantonsgericht die Beweiswürdigung überprüfen kann, muss es daher auf den Grund zurückgehen: was der Kläger und Berufungsbeklagte beweisen muss, damit die Klage gutgeheissen werden kann, und was der Beklagte und Berufungskläger dagegenhalten kann. 3.6.1. Die Klage stützt sich auf die Hingabe von Geld durch den Kläger und Beru- fungsbeklagten an den Beklagten und Berufungskläger mit der Vereinbarung der späteren Rückgabe. Das ist aus rechtlicher Sicht ein Darlehen, auch ohne die
30 / 47 Vereinbarung eines Zinses (Art. 312 und 313 Abs. 1 OR). Der Kläger und Beru- fungsbeklagte legte dar, das auf Wunsch des Beklagten und Berufungsklägers gewährte Darlehen habe in einem Anteil am Kaufpreis für die vom Beklagten und Berufungskläger zu erwerbende Alp J._____ und die Kosten für den folgenden Um- und Ausbau der bestehenden Gebäude bestanden. Über die Höhe des An- teils am Kaufpreis besteht Einigkeit. Es ist auch nicht mehr Thema, dass die Um- und Ausbaukosten von der durch den Kläger und Berufungsbeklagten beherrsch- ten C._____ AG bezahlt und dem Kläger und Berufungsbeklagten als Schuld be- lastet wurden. Nach Darstellung der Klage wurde das alles unter den heutigen Prozessparteien nicht schriftlich festgehalten, vielmehr habe man sich mündlich geeinigt. Der Beklagte und Berufungskläger bestreitet nicht die Geldflüsse und die Verwen- dung des Geldes, aber eine interne Abmachung darüber zwischen ihm und dem Kläger und Berufungsbeklagten. Es sei dieser gewesen, welcher die Alp für sich habe erwerben wollen, allerdings im Geheimen, und er (der Beklagte und Beru- fungskläger) habe nur als Strohmann dienen müssen. In der Folge änderte er die Argumentation und behauptete, der Kläger und Berufungsbeklagte habe den An- stoss für Kauf und Umbau der Alp gegeben, und die Prozessparteien hätten das als gemeinsames Projekt mit gemeinsamen Kräften und Mitteln betrachtet und betrieben – zur geschäftlichen Nutzung durch vom Kläger und Berufungsbeklagten beherrschte Gesellschaften, aber auch für die beiden Prozessparteien persönlich und ihre Familien. Der Kläger und Berufungsbeklagte habe dabei nicht persönlich in Erscheinung treten wollen. Aus rechtlicher Sicht wäre das als Auftrag resp. als einfache (stille) Gesellschaft zu würdigen. Im ersten Fall stünde es dem finanzie- renden Hintermann frei, den Auftrag zu widerrufen und vom Beauftragten die Übertragung der Sache an sich selber zu fordern, im zweiten könnte er die Gesell- schaft kündigen und ihre Liquidation verlangen, in welcher ihm der Wert seiner Einlagen zustünde, vermehrt oder vermindert um den finanziellen Erfolg der Ge- sellschaft (Art. 548 Abs. 2 und 3 OR). In beiden Fällen gäbe es kein direktes Rück- forderungsrecht für die bezahlten Beträge. 3.6.2. Wie erwähnt, gibt es für die der Klage zugrundeliegende Vereinbarung ei- nes Darlehens keine schriftliche Grundlage. Das ist auch nicht nötig (Art. 11 Abs. 1 OR), erschwert aber naturgemäss den Beweis. 3.6.2.1. Zu Details einer mündlichen Abmachung stellt die Klage keine Behaup- tungen auf. Nach den vorstehenden Erwägungen zu Behauptung und Substantiie- rung (E. 3.4.2 S. 12 und 3.5.2.4 S. 25 f.) ist das ein Mangel, der bei strenger Handhabung der prozessualen Regeln zur Abweisung der Klage hätte führen kön-
31 / 47 nen. Wie ebenfalls erwogen, haben die Regionalgerichte das allerdings in ihrer bisherigen Praxis wesentlich toleranter ausgelegt und es ist daher fraglich, ob es unter diesen Gegebenheiten angehen würde, das im vorliegenden Fall völlig neu zu beurteilen. Immerhin hat das Kantonsgericht bereits wiederholt darauf hinge- wiesen, dass das Vorgehen der Regionalgerichte gesetzwidrig ist (vgl. dazu E. 3.5.2.4 S. 25 f.). Die Praxis der Regionalgerichte würde unter Umständen dazu führen, dass die glaubhafte Aussage eines Zeugen oder einer Partei, die Abma- chung sei dann und dann, im Beisein dieser oder jener Personen und mit diesem oder jenem ungefähren Wortlaut getroffen worden, den geforderten Beweis er- bringen würde, obwohl das ein "überschiessendes Beweisergebnis" unzulässiger Art darstellte: weil es so im prozessualen Stadium der Behauptungen gar nicht vorgetragen wurde und nach Art. 55 Abs. 1 ZPO nicht berücksichtigt werden dürf- te. Wie noch zu zeigen ist, wird diese Frage im vorliegenden Fall allerdings nicht aktuell, so dass nicht weiter darauf eingegangen werden muss. Der Kläger und Berufungsbeklagte hat seinen Beweis zu einer konkreten mündli- chen Abmachung nicht angetreten resp. geführt. Er hat sich zwar in den Rechts- schriften auf seine persönliche Befragung und Beweisaussage berufen (RG-act. I/1 und I/3). Das Regionalgericht hat das gesehen und in der Beweisverfügung gefunden, es sei einstweilen nicht nötig und es werde darüber später befunden (RG-act. IV/1 S. 8 oben); nach der Abnahme anderer Beweise ging der Vorbehalt offenbar vergessen; jedenfalls enthält das angefochtenen Urteil dazu soweit er- sichtlich keine Überlegungen. Wie dem auch sei: der Kläger und Berufungsbeklag- te wurde nicht wie angeboten befragt, und er bemängelte das, soweit ersichtlich, im Verfahren vor Regionalgericht nicht und rügt es auch mit der Berufung nicht. Damit muss es sein Bewenden haben. Mit der pauschalen (wenn auch gewiss Arbeitszeit und Mühe sparenden), in dieser Art aber nichts sagenden Erklärung in der Beweisverfügung, sämtliche von den Parteien eingereichten Urkunden seien "erheblich" (RG-act. IV/1 S. 5 unten) wird auf den Entwurf eines Darlehensvertrages verwiesen, welchen der Kläger und Be- rufungsbeklagte vorlegte (RG-act. II/15). Wer diesen Entwurf wann und wo erstell- te, aufgrund welcher vorangehender Besprechungen, ist offen. Er nennt auch nur den Beitrag zum Erwerb der Alp, nicht die folgenden Aufwendungen. Als Beweis für die behauptete mündliche Vereinbarung, das heute Eingeklagte sei überein- stimmend als Darlehen betrachtet resp. ausgelegt worden, ist das Papier nicht tauglich. 3.6.2.2. Wie erwähnt erachtet das Regionalgericht entsprechend der mit dem Pro- zessrecht nicht zu vereinbarenden Praxis vieler Regionalgerichte sämtliche von
32 / 47 den Parteien eingereichten Urkunden als "relevant". Es fällt schwer, aufgrund die- ser Formulierung der Beweisverfügung zu erkennen, welche Urkunden das ange- fochtene Urteil für den hier kritischen Punkt − ob die Prozessparteien ihr Verhältnis als Darlehen verstanden und sich (mündlich, zu einem unbekannten Zeitpunkt und unter nicht näher bekannten Umständen) so einigten – als "relevant" ansah. So- weit erkennbar nannte der Kläger und Berufungsbeklagte in der Klageschrift dazu keine Dokumente – die eingereichten Papiere sollten den Kauf der Liegenschaften durch den Beklagten und Berufungskläger persönlich sowie die folgenden Ausla- gen des Klägers und Berufungsbeklagten für den Um- und Ausbau belegen (RG- act. I/1). In der Replik rief der Kläger und Berufungsbeklagte für das Thema einzig den bereits erwähnten Vertragsentwurf an, der aber zum Beweis nichts beiträgt (RG-act. I/3). Anlässlich der Hauptverhandlung liess das Gericht sodann als neue Urkunde eine E-Mail des Zeugen S._____ an den Anwalt des Klägers und Beru- fungsbeklagten vom 22. Juni 2022 zu, wonach S._____ im Juni 2011 ohne Auf- trag, aber im vermuteten Interesse des Klägers und Berufungsbeklagten mit dem Beklagten und Berufungskläger gesprochen und der Letztere zugesagt habe, über Kosten für das "Projekt Alp J." von rund CHF 300'000.00 und das "HR ge- währte Darlehen" von CHF 500'000.00 "eine Vereinbarung aufzusetzen" (RG-act. II/38 in Verbindung mit RG-act. VII/3 S. 4, Ziff. III.). Wie die darin enthaltene Mittei- lung an den Kläger und Berufungsbeklagten vom 8. Juli 2011 anlässlich der Hauptverhandlung vom 21. Juni 2022 als Novum unter dem Aspekt von Art. 229 ZPO zulässig sein konnte, ist nicht zu sehen, im Schlussvortrag wurde es nicht begründet (RG-act. VII/1 S. 5 unten). Die Zulassung als Beweismittel war offen- kundig unzulässig (oben E. 1.2) und darf nicht in die Beweiswürdigung einbezogen werden. Das Dokument ist aber ohnehin nicht geeignet, den hier kritischen Beweis zu erbringen. Es sagt indirekt aus, der Zeuge S. habe (nur) die CHF 500'000.00 als Darlehen des Klägers und Berufungsbeklagten an den Beklagten und Berufungskläger angesehen. Dass es keine Schenkung war, war und ist klar. Ohne Weiteres einleuchtend ist auch, dass der Kläger und Berufungsbeklagte nach der Trennung vom Beklagten und Berufungskläger die "Sache J._____" be- reinigen wollte. Offenbar sagte der Beklagte und Berufungskläger dem Zeugen gegenüber seine Bereitschaft dafür zu. Welche rechtliche Basis die Leistungen des Financiers gehabt hatten, wird durch die Bemerkung des Zeugen aber zu we- nig klar, als dass es den Beweis des Klägers und Berufungsbeklagten substanziell stützen könnte. Bis hierher ist der Beweis des Klägers und Berufungsbeklagten nicht erbracht, dass er mit dem Beklagten und Berufungskläger mündlich, zu einem unbekannten
33 / 47 Zeitpunkt und unter nicht näher bekannten Umständen einen Darlehensvertrag schloss. 3.6.2.3. Das Regionalgericht lässt fünf vom Kläger und Berufungsbeklagten ge- nannte Zeugen zu (RG-act. IV/1 S. 3). Dabei lässt es wiederum in Verletzung grundlegender zivilprozessualer Grundsätze und damit offensichtlich mangelhaft (oben E. 1.2) nicht erkennen, wozu diese Zeugen aussagen sollen. Dass es "Zeu- genaussagen bezüglich des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien" (Urteil S. 17) seien, ist offenkundig unrichtig: es wurde nach allem Möglichen gefragt, das indirekt relevant sein konnte, aber nie nach einem Vertragsschluss unter den Par- teien. Nach der Darstellung der Beweisverfügung müsste es alles sein, was diese als Beweisthema des Klägers und Berufungsbeklagten bezeichnet:
34 / 47 nicht der Mühe unterzogen zu prüfen, was in einem Beweisverfahren zu klärende "rechtserhebliche, streitige Tatsachen" sind (Art. 150 ZPO). Das wird in der Beru- fung nicht speziell gerügt, ist aber an sich ein offenkundiger Mangel (oben E. 1.2). Selbst wenn dies angesichts der bereits erwähnten Praxis der Regionalgerichte hinzunehmen wäre, würde es für die an dieser Stelle zu bearbeitende Frage, ob die Prozessparteien ein Darlehen vereinbart haben, nichts ändern. Die Depositio- nen dieser Zeugen vermögen den zu erbringenden Beweis nicht zu stützen, wie nachfolgend aufzuzeigen ist. Die Zeugin AC._____ arbeitete für den Kläger und Berufungsbeklagten. Sie glaub- te, vom Hörensagen zu wissen, dass der Beklagte und Berufungskläger die Alp J._____ erworben habe. Das ist grundbuchlich belegt und nicht streitig. Über ein Darlehen zwischen den Prozessparteien wusste sie nichts, und konnte darum auch nicht sagen, was "Einkäufe A._____ Alp J." in deren internem Verhält- nis für eine Bewandtnis hatten (RG-act. X/1). Weiteres leitet der Kläger und Beru- fungsbeklagte aus ihrer Einvernahme richtigerweise nicht ab (RG-act. VII/1 Rz. 26). Die Zeugin AD., Ehefrau von B., wusste zum hier interessierenden Thema "Darlehen / anderes internes Verhältnis der Prozessparteien" nichts, wurde dazu allerdings auch gar nicht gefragt (RG-act. X/2). Sie trägt zum Beweis des Klägers und Berufungsbeklagten nichts bei; dieser macht das, soweit erkennbar, auch nicht geltend (RG-act. VII/1 S. 8). Die Zeugin AE., Tochter des Klägers und Berufungsbeklagten, wird von die- sem damit zitiert, dass er (der letztere) keinen Schlüsselsatz für die Gebäude auf J._____ gehabt habe oder habe (RG-act. VII/1 S. 8 Rz. 22). Das sagt über das interne Verhältnis der Prozessparteien kaum etwas aus. Es wird bei den Einwen- dungen des Beklagten und Berufungsklägers zu würdigen sein; für die behauptete mündliche (nach Darstellung der Klage nicht stillschweigende) Vereinbarung eines Darlehens gibt es nichts her. Die Zeugin O._____ war und ist bei der C._____ AG angestellt, welche unstreitig die Überweisung der CHF 500'000.00 und dann die Zahlung der einzelnen Rech- nungen im Zusammenhang mit dem Um- und Ausbau der Alp vornahm (RG-act. X/4). Der Kläger und Berufungsbeklagte zitiert sie mit der Aussage, der Beklagte und Berufungskläger habe die Alp erworben – was freilich unstreitig und grund- buchlich belegt ist. Sie habe den Bestand eines Darlehens und die auf Weisung des Beklagten und Berufungsklägers so erfolgte Verbuchung der CHF 500'000.00 bestätigt, ebenso den Umstand, dass die C._____ AG nicht wie bei anderen Lie-
35 / 47 genschaften der "B.-Gruppe" die Verwaltung des Objektes besorgte. Die Zitate sind richtig (RG-act. X/4), aber nicht schlüssig zum Beweis. Die Zeugin sag- te auf die suggestive und geschlossene Frage, "Hat der Kläger dem Beklagten zum Erwerb der Alp ein Darlehen gewährt?" schlicht "Ja" (RG-act. X/4 S. 3 und 7). Woher sie das wusste, blieb offen und wurde nicht vertieft. Wie bereits ausgeführt, bestand jedenfalls ein Darlehen, auch wenn sich der Beklagte und Berufungsbe- klagte als Gesellschafter oder Treugeber engagierte: weil er das in jedem Fall pri- vat tat, und wenn er dafür Liquidität einer seiner Gesellschaften in Anspruch nahm, dieser gegenüber eine Verpflichtung (ein Darlehen) einging. Unstreitig ist auch, dass weder die "B.-Gruppe", eine ihrer Gesellschaften noch ihr Chef persönlich im Zusammenhang mit der Alp nach aussen in Erscheinung treten woll- ten. Es ist von daher nicht auffällig und kein Indiz für die behauptete Vereinbarung eines Darlehens im internen Verhältnis der Prozessparteien, wenn der formelle Erwerber auch die Verwaltung des Objekts besorgte. Die Aussage der Zeugin O._____ stützt daher den hier zu erbringenden Beweis nicht. Der Zeuge AF., der Verkäufer der Alp, wird vom Kläger und Berufungsbe- klagten damit zitiert, ein Verkauf an diesen sei nie zur Diskussion gestanden, und wenn, hätte er keinen höheren Preis verlangt als vom nachmaligen Käufer Q.. Das trägt zum Beweis des behaupteten Darlehens nichts bei. Es ist al- lerdings in einem weiteren Zusammenhang darauf zurück zu kommen. Keine der Aussagen der vom Kläger und Berufungsbeklagten angerufenen und vom Gericht abgenommenen Zeugen wusste demnach aus eigener "unmittelbarer Wahrnehmung" (Art. 169 ZPO) irgendetwas über die behauptete mündliche Ver- einbarung der Prozessparteien. Ein Vertrag kann zwar stillschweigend geschlos- sen werden (Art. 1 Abs. 2 OR), und auch wenn das der Kläger und Berufungsbe- klagte so nicht behauptete, könnte es als Rechtsfolge (Art. 57 ZPO) von festste- henden Umständen und Handlungen der Beteiligten erheblich sein. Die soeben gewürdigten Beweismittel des Klägers und Berufungsbeklagten erstellen aber auch nicht solche Umstände. 3.6.3. Das angefochtene Urteil erwägt, es sei "festzuhalten, dass die Parteien ei- nen Darlehensvertrag [...] vereinbarten" (Urteil S. 37 unten und 38 oben) und der Beklagte zur Rückzahlung verpflichtet sei. Nach den vorstehenden Erwägungen ist das als Würdigung der vom Kläger und Berufungsbeklagten offerierten und die- ser Offerte folgend (Art. 152 Abs. 1 ZPO) vom Regionalgericht abgenommenen Beweise unhaltbar. Gegenteils ist bis hierher der Beweis des Klägers und Beru- fungsbeklagten offenkundig nicht erbracht. Damit wird die Frage nach dem Ge- genbeweis obsolet – also nach Umständen, welche allfällige zu Gunsten der Klage
36 / 47 sprechenden Beweismittel nicht zu widerlegen, aber doch so weit zu erschüttern vermöchten, dass das einer festen Überzeugung des Gerichts an der Behauptung des Klägers entgegenstünde: mangels einer vorläufigen Überzeugung gibt es gar keine solche zu erschüttern. Bleibt es dabei, ist zu Ungunsten des Klägers zu ent- scheiden (Art. 8 ZGB). 3.6.4. Es dabei bewenden zu lassen, wäre freilich zu kurz gegriffen, und es sind weitere Untersuchungen und Erwägungen angezeigt: Das Regionalgericht erwähnt die Figur des sogenannten "überschiessenden Be- weisergebnisses". Es hält dieses zu Unrecht für unbeachtlich. Der Begriff bezeich- net die Situation, in welcher sich im Beweisverfahren etwas als feststehend her- ausstellt, das aus rechtlichen Überlegungen die Position einer Partei stützt, unmit- telbar so aber im Stadium der Parteivorträge nicht behauptet worden war. Konkret sei etwa behauptet worden, ein Beklagter habe eine Schuldanerkennung selber verfasst und geschrieben, und es stelle sich heraus, dass der Kläger das Papier verfasst und geschrieben und der Beklagte es lediglich unterschrieben hat. Vor- ausgesetzt ist dabei, dass das in gewissem Sinn unerwartet Festgestellte im Rahmen des Behaupteten liegt, diesem "gleichwertig" ist; andernfalls kann es nur in den Prozess eingebracht werden, wenn das nach den Regeln über die Noven zulässig ist (grundlegend Guldener, a.a.O., S. 165 mit dem Kriterium der "Gleich- wertigkeit"; Hurni, a.a.O, N 36 zu Art. 55 ZPO). Für den vorliegenden Fall kommt das bei Hurni erwähnte Beispiel in Frage: dass der Kläger und Berufungsbeklagte zwar nicht beweisen kann, man habe sich mündlich auf ein Darlehen als Grundla- ge seiner Leistungen für die Alp geeinigt, dass eine solche Abmachung aber still- schweigend (Art. 1 Abs. 2 OR) getroffen worden sei. Das dürfte richtig verstanden die Position des Klägers und Berufungsbeklagten sein – dass er es nicht so klar erkennt oder jedenfalls nicht direkt so formuliert, kann ihm nicht schaden, da es eine rechtliche Frage beschlägt (Art. 57 ZPO). Die Schwierigkeit liegt in diesem Fall darin, dass die Beweismittel des Klägers und Berufungsbeklagten wie gesehen überhaupt keine belastbare Beweisbasis für die Vereinbarung eines Darlehens erbringen, weder schriftlich noch stillschweigend. Der Kläger und Berufungsbeklagte stützt sich vielmehr auf vom Beklagten und Berufungskläger ins Verfahren eingeführte Umstände und Beweismittel. Das ver- letzt an sich grundlegend das System der Beweiserhebungen, welches auf den zu den Behauptungen der jeweiligen Partei genannten Beweismitteln (Art. 55 Abs. 1 und Art. 221 Abs. 1 lit d und ZPO) basiert (Art. 152 Abs. 1 ZPO) und diese würdigt (Art. 157 ZPO). Beweismittel der Gegenpartei und deren Behauptungen sind dabei prinzipiell unbeachtlich – jedenfalls soweit sie nicht direkte Zugeständnisse enthal-
37 / 47 ten, was im Rahmen von Art. 152 Abs. 1 ZPO ("streitige" Tatsachen) in jedem Fall zu beachten ist; das steht im vorliegenden Fall allerdings nicht zur Diskussion. Unter einem etwas weiteren Gesichtspunkt mag man freilich im Auge behalten, dass der Zivilprozess wenn immer möglich das "richtige" Ergebnis erbringen soll. Die prozessualen Restriktionen mit Verhandlungsmaxime, Fristen und Noven- Beschränkungen sind gleichsam notwendige Übel, damit das Gericht, welches den Sachverhalt ja nicht kennt, überhaupt innert nützlicher Frist ein Urteil fällen und damit den formellen Rechtsfrieden herstellen kann. Wenn sich aus der Ab- nahme der Gegenbeweismittel ein zweifelsfrei klares Bild für den Hauptbeweis ergibt und das Gericht daraus die feste Überzeugung gewinnt, die Sache habe sich so zugetragen, wie es der Hauptbeweisführer behauptet, wäre es kaum zu rechtfertigen, darauf unter Verweis auf letztlich abstrakte Maximen des Zivilpro- zesses nicht abzustellen. Der Fall dürfte nicht häufig sein: effiziente und kosten- günstige Prozessleitung sollte oder könnte jedenfalls das Gericht veranlassen, keine Gegenbeweise mehr abzunehmen, wenn der Hauptbeweis gescheitert ist (und der Hauptbeweisführer hat auf die Abnahme der von seinem Gegner genann- ten Beweise keinen Anspruch: Art. 152 Abs. 1 ZPO), und die Gegenbeweise dürf- ten in aller Regel so ausgewählt und genannt worden sein, dass sie nicht den Standpunkt des Gegners stützen. Genau auf dieser Basis beruht aber das ange- fochtene Urteil, und beide Parteien lassen sich in der Berufung darauf ein. Die Vorbringen im Behauptungsverfahren und das Ergebnis der Beweiserhebungen sind daher im Folgenden darauf hin zu prüfen, ob der Beweis zweifelsfrei erbracht ist, die Prozessparteien hätten vereinbart, die Aufwendungen des Klägers und Be- rufungsbeklagten für Erwerb und Um-/Ausbau der Alp sollten als ein dem Beklag- ten und Berufungskläger gewährtes Darlehen gelten. Dafür gilt allerdings nicht wie für einen Gegenbeweis ein reduziertes, sondern das übliche volle Beweismass. Daher sind die Ausführungen des Klägers und Berufungsbeklagten in der Beru- fungsantwort (act. A.2 passim) zum grössten Teil unerheblich: weil er damit (wenn auch nach der verfehlten Vorgabe des angefochtenen Urteils verständlich) nach- zuweisen sucht, die Darstellung des Beklagten und Berufungsklägers sei falsch – wogegen es jetzt wie gesehen darauf ankommt, ob seine Darstellung bewiesen ist. 3.6.5.1. In Analogie zur Eigentumsvermutung aus dem Besitz (Art. 930 Abs. 1 ZGB) mag man die natürliche Vermutung aufstellen, ein Eigentümer sei das allein und aus eigenem Recht. Ähnlich ist es mit der Vermutung, dass eine Person für sich selber handelt (ZR 80/1981 Nr. 2). Von da her liegt es in einem ersten Schritt nahe, dass der Beklagte und Berufungskläger die Alp für sich kaufte und hielt, und dass die finanzielle Unterstützung durch den Kläger und Berufungsbeklagten als
38 / 47 Darlehen gemeint war. Etwas merkwürdig ist immerhin, dass der offenbar sehr erfolgreiche Geschäftsmann B._____ ein so grosszügiges Engagement für seinen Angestellten nicht in irgend einer Weise schriftlich festhielt, und dass er dafür kei- ne Sicherheit verlangte – umso mehr, ohne dass es darauf entscheidend ankäme, als er im Hauptverfahren die Behauptung des behaupteten Darlehensnehmers nicht bestritten hatte, dieser hätte sich die Alp mit seinem Einkommen von CHF 130'000.00 im Jahr gar nicht leisten können (RG-act. I/2 Rz. 14 und RG-act. I/3 Rz. 29). Ebenfalls nicht selbstverständlich und für ein Darlehen unter den behaup- teten Umständen eher ungewöhnlich ist der Umstand, dass der Kläger und Beru- fungsbeklagte die Rechnungen für den Um- und Ausbau der Alp laufend über- nahm, ohne dass je von einem Kostendach oder irgendeiner Limite die Rede ge- wesen zu sein scheint. Vorstehend wurde auf den Umstand hingewiesen, dass der Beklagte und Berufungskläger noch nach seinem Ausscheiden aus den Diensten des Klägers und Berufungsbeklagten ein Baugesuch für Arbeiten auf der Alp ge- stellt haben soll (E. 3.5.2.5). Das ist durchaus ein nicht unwesentliches Indiz dafür, dass er die Alp für sich allein halten wollte – und dann ist das Darlehen eine plau- sible Grundlage für die finanzielle Hilfe durch den Kläger und Berufungsbeklagten. Schlüssig ist es freilich nicht. Sollte die These der wirtschaftlichen Berechtigung des Klägers und Berufungsbeklagten zutreffen, wären Verbesserungen an den Alpgebäuden nach wie vor im Interesse auch des stillen Gesellschafters gewesen – und nur der nach aussen auftretende Beklagte und Berufungskläger war dann der einzig legitimierte Baugesuchsteller. Das Baugesuch ist also kein besonders belastbares Indiz für das behauptete und der Klage zugrundeliegende Darlehen. Von den vorstehend genannten Zeugen hat niemand spezifisch und konkret etwas zur Vereinbarung eines Darlehens zwischen den Prozessparteien ausgesagt. Zum weiteren Inhalt ihrer Aussagen: der Zeuge AF._____ bestätigte nicht die ursprüng- liche Behauptung des Beklagten und Berufungsklägers, die Prozessparteien hät- ten den letzteren als Strohmann vorgeschoben, weil der Verkäufer einem "reichen Unterländer" nur zu einem höheren Preis verkauft hätte. Das mahnt zu einer ge- wissen Vorsicht bei der Würdigung anderer Behauptungen des Beklagten und Be- rufungsklägers. Den Beweis für das behauptete Darlehen erbringt es allerdings nicht; ein gemeinschaftlicher Erwerb im Rahmen einer stillen Gesellschaft wird damit zwar ebensowenig bewiesen, aber auch nicht ausgeschlossen. Die Zeugin- nen AD._____ und AE._____ (Ehefrau und Tochter des Klägers und Berufungs- beklagten) erinnerten sich an einen schönen Ausflug mit ihren Enkeln resp. Kin- dern auf die Alp, die Zeugin AE._____ an eine Einladung des Beklagten und Beru- fungsklägers und an einen zweiten Besuch, zusammen mit ihrem Mann (RG-act. X/2 und X/3). Näheres über interne Abmachungen wussten sie nicht, jedenfalls
39 / 47 hatten sie keine Schlüssel, und sie verbrachten nicht mehrere Tage oder Ferien auf der Alp. Das ist für einen Beweis des Klägers und Berufungsbeklagten uner- giebig. Falls dieser als wirtschaftlicher Eigentümer mit der Alp geschäftliche Zwe- cke verfolgte, ist es gut denkbar, dass er auch seiner Familie dort einmal einen oder zwei gute Tage ermöglichte. Wenn es eine reine Privat-Angelegenheit des Beklagten und Berufungsklägers war, ist eine Einladung an die Familie des Chefs nicht ausgeschlossen, aber etwas weniger naheliegend. Wer die Schlüssel hatte, ist weder für die eine noch die andere Variante klar aussagekräftig; in jedem Fall war der Beklagte und Berufungskläger auch im übertragenen Sinn die "Schlüssel- Figur", weil er es war, der nach aussen in Erscheinung trat. Im Übrigen hat das Verfahren nur ergeben, wer keine Schlüssel hatte, und nicht, wer sie tatsächlich in Händen hielt und/oder ob es mehr als einen Satz gab. Die Zeugin AC._____ trägt zum Beweis des Darlehens wie gesehen nichts bei, und dass sie auf Veranlas- sung des Beklagten und Berufungsklägers Einkäufe für die Alp tätigte (act. A.2 Rz. 120), sagt über den Bestand eines Darlehens nichts aus. Auch aus den Aussagen der Zeugin O._____ ergibt sich nur, dass sie keine Schlüssel hatte − was wie eben ausgeführt für den Beweis eines Darlehens kein relevantes Element darstellt. Bei der Würdigung ihrer Aussage hat sich ergeben, dass diese für die Variante "Dar- lehen" kein belastbares Beweismittel darstellt. In der Berufungsantwort befasst sich der Kläger und Berufungsbeklagte mit weite- ren Zeugenaussagen. Ein "Pilot" (wer immer das ist) soll nicht aus eigener Wahr- nehmung erklärt haben können, der Kläger und Berufungsbeklagte habe ihm ge- genüber den Wunsch nach einem Rückzugsort in den Bergen geäussert. Hinge- gen zitiert ihn die Berufung damit, Aufträge für den Aus- und Umbau der Alp seien von der "AG._____ AG" und dem Beklagten und Berufungskläger erteilt worden (act. A.2 Rz. 130). Mit dieser Gesellschaft dürfte die der "B.-Gruppe" an- gehörende "E. AG" gemeint sein (vgl. RG-act. I/2 S. 6). Wenn diese Aufträ- ge gab, ist das ein starkes Indiz dafür, dass der Kläger und Berufungsbeklagte und seine Gruppe an der Alp interessiert waren – wenn man nicht annimmt, der Beklagte und Berufungskläger habe in ungetreuer Geschäftsführung seine Positi- on als Organ der Gesellschaft missbraucht, wofür aber keine Indizien vorliegen. Die Aussage des Zeugen S._____ über eine Besprechung mit dem Beklagten und Berufungskläger (dazu act. A.2 Rz. 97) wurde bereits diskutiert. Dieser Bericht vom Hörensagen, über dessen Hintergrund und näheren Umstände nichts be- kannt ist, stellt wenn überhaupt nur ein ganz schwaches Indiz dafür dar, dass die Prozessparteien ein Darlehen vereinbart hatten. Wer "der Buchhalter" sei (act. A.2 Rz. 138), erläutert die Berufungsantwort nicht, sie leitet daraus aber nur ab, die Behauptungen des Beklagten und Berufungsklägers seien unrichtig, und nicht po-
40 / 47 sitiv (worauf es ankäme), dass sich aus einer Aussage eines solchen "Buchhal- ters" die Abrede des Darlehens ableiten lasse. Der Zeuge T._____ wird mit nichts zitiert, das positiv den Standpunkt der Klage stützte; dass der Beklagte und Beru- fungskläger formell Eigentümer der Alp war und ist, hilft nicht weiter (act. A.2 Rz. 141). Der Zeuge U._____ soll gesagt haben, der Beklagte und Berufungskläger sei auf die Alp "sehr stolz" gewesen und habe sie seinen Bekannten zeigen wollen (act. A.2 Rz.144). Das spricht für die Berechtigung des formellen Eigentümers aus eigenem Recht, ist aber auch nur ein einzelnes und schwaches Indiz für das ein- geklagte Darlehen. Aus den Aussagen des Zeugen W._____ leitet der Kläger und Berufungsbeklagte für seinen Beweis nichts ab (act. A.2 Rz. 147). Das gilt auch für die Zeugen Z._____ und AA._____ (act. A.2 Rz. 157 und 168). Genauere Angaben machte der Zeuge M., rechtshilfeweise einvernommen vom Kantonsgericht Zug (RG-act. X/11). Er war seinerzeit Geschäftsführer der D. AG und wie die beiden Prozessparteien auch Aktionär und Mitglied des Verwaltungsrates dieser Gesellschaft (RG-act. I/2 S. 6, Organigramm der "B.-Gruppe"). Obschon er eine relative Mehrheit der Aktien hielt, betrachtete er den Kläger und Berufungsbeklagten als seinen Chef, von welchem er Anwei- sungen erhielt: "Ich hatte auszuführen, was Herr B. wünschte" (zu Frage 38). Die Alp J._____ bezeichnete er als "Dachprojekt der F._____ AG" (zu Frage 13; auch hier das Organigramm a.a.O.). Nach seiner Erinnerung sollte die Alp den Gruppengesellschaften für konkrete Anlässe dienen, seien es Treffen mit beson- deren Persönlichkeiten oder beispielsweise Werbeaufnahmen. Ohne dass der Zeuge es näher ausführte, sagte er, es sei "allen klar gewesen", dass die Alp dem Kläger und Berufungsbeklagten "gehörte" (zu Fragen 70 ff.). Er bemerkte beson- ders, dass "man" jeweils Frau AH., die persönliche Sekretärin des Chefs, habe fragen müssen, wenn man die Alp benutzen wollte (zu Frage 82). Konkret erinnerte er sich an Werbeaufnahmen für einen speziellen Wodka, welcher dem Kläger und Berufungsbeklagten besonders wichtig gewesen sei (zu Fragen 46 und 68), dass ein Sponsoren-Vertreter namens AI. von AJ._____ dort empfan- gen worden sei (zu Frage 65), dass der Kläger und Berufungsbeklagte gewünscht habe, Personen aus dem Polo-Umfeld auf der Alp betreuen zu können (zu Frage 59), dass ein Anlass für einen prominenten Besucher aus der Y._____ geplant worden sei (zu Fragen 46 und 80 ff.), und dass auch vorgesehen gewesen sei, Gäste aus AK._____ auf der Alp zu betreuen (zu Frage 59). All das sei nach der Aussage des Zeugen unter dem "Dach" der "F._____ AG" erfolgt, von welcher resp. deren Chef (also dem Kläger und Berufungsbeklagten) die Anweisungen gekommen seien (zu Fragen 17, 24 und 38). Alle Gruppengesellschaften hätten zu Projekten beitragen müssen, zum Teil unter Beizug von externen Stellen wie
41 / 47 einer Foto- und Werbe-Agentur (zu Fragen 17 und 35), und das sei dann intern verrechnet worden (zu Fragen 34 und 36). Der Zeuge konnte sich nicht erinnern, den Kläger und Berufungsbeklagten auf der Alp getroffen zu haben, wohl aber einmal den Beklagten und Berufungskläger; in der Regel sei er ohne Beisein der Prozessparteien auf die Alp gegangen (zu Fragen 17, 18 und 19). Er erinnerte sich, dass man auf Weisung des Chefs die sanitären Anlagen habe verbessern müssen, und das habe er mit dem Beklagten und Berufungskläger zusammen "angeschaut" (zu Frage 19). – Der Kläger und Berufungsbeklagte macht geltend, die Aussagen des Zeugen hätten für die Beweiswürdigung "keine Relevanz" (act. A.2 Rz. 150). Das dürfte er auf dem Hintergrund finden, dass die Aussagen den Standpunkt des Beklagten und Berufungsklägers stützen könnten. Im vorliegen- den Zusammenhang geht es freilich darum, ob die Aussagen wie vorstehend er- wogen für seine Klage, also für die behauptete mündliche Abrede eins Darlehens, etwas hergeben und diese positiv beweisen könnten. Direkt ist das nicht der Fall. Der Berufungsantwort ist auch hier insofern zuzustimmen, dass der Zeuge M._____ eine gewisse kritische Distanz zu seinem ehemaligen Chef einräumt, und dass dieser Umstand zu Zurückhaltung bei der Würdigung mahnt. Allerdings gibt es überhaupt keine Anhaltspunkte, und der Kläger und Berufungsbeklagte macht dazu nichts geltend, dass der Zeuge lüge. Die Angaben zu den konkreten Akti- vitäten, die er mit der und für die D._____ AG unternahm, dass solche Aktivitäten auf Anweisung des Klägers und Berufungsbeklagten folgten, und wie alle Gesell- schaften der Gruppe sich in den Dienst von deren Dachgesellschaft und des Chefs des Ganzen zu stellen hatten, sind sachlich, nicht erkennbar übertrieben und soweit erkennbar vom persönlichen Verhältnis des Zeugen zum Kläger und Berufungsbeklagten nicht beeinflusst. Es ist darauf abzustellen. 3.6.5.2. Der Kläger und Berufungsbeklagte weist im Berufungsverfahren darauf hin, dass er selber nur selten oder nie auf der Alp gewesen sei. Ebenso wenig ist allerdings erstellt, dass ausschliesslich oder auch nur zum grösseren Anteil der Beklagte und Berufungskläger die Alp nutzte. Richtig ist auch der Hinweis des Klägers und Berufungsbeklagten, dass nicht in erster Linie er selber sich um die Alp gekümmert habe. Das ist freilich nicht weiter erstaunlich. Nach der soweit un- streitigen Aufstellung des Beklagten und Berufungsklägers gebot der Kläger und Berufungsbeklagte über ein ganzes Netz von Gesellschaften (RG-act. I/2 S. 6). Es ist notorisch, dass er zudem im Unterland bedeutende Immobilien-Interessen hat, allen voran wohl das Hotel AL." in AM.. Nach zahlreichen Pressebe- richten und dort kolportierten Urteilen des Bundesgerichts betrieb er einen Kunst- handel, dessen Umfang im Einzelnen hier nicht bekannt ist, aus welchem die Steuerbehörden allerdings Ansprüche in dreifacher Millionenhöhe ableiten (das
42 / 47 bestätigend RG-act. III/18), und der damit einigermassen bedeutend gewesen sein dürfte. Unter diesen Umständen wäre es ziemlich unerwartet, wenn er sich um ein Detail dieses Imperiums, nämlich die Alp J., persönlich und im Detail gekümmert hätte. Aus der Aussage des Zeugen M. (RG-act. X/11 zu Frage 24), welche insofern mit der allgemeinen Lebenserfahrung bei komplexen und verzweigten Geschäfts-Beziehungen übereinstimmt, ist es durchaus plausibel, dass der Kläger und Berufungsbeklagte diese Sache weitestgehend delegierte. Deutlich indizierend für das direkte Interesse des Klägers und Berufungsbeklagten ist die soweit unverdächtige Aussage des Zeugen M., die Nutzung der Alp habe bei der privaten Sekretärin des Chefs angemeldet werden müssen (RG-act. X/11 zu Frage 82). Wer konkret über die Schlüssel zu den Gebäulichkeiten verfüg- te (und ob es allenfalls mehrere Sätze solcher Schlüssel gab, was nicht erfragt wurde), ist demgegenüber nicht von entscheidender Bedeutung. Die Beteiligung der beiden Prozessparteien am Erwerbspreis für die Alp (im Verhältnis 1 : 5) ist mit beiden diskutierten Varianten vereinbar. Sie ist plausibel unter der Annahme, der Beklagte und Berufungskläger habe das ihm Mögliche (in diesem Fall CHF 100'000.00) für ein von ihm und seiner Familie selber zu nutzenden Refugium in- vestiert und den Rest als Darlehen aufgenommen. Sie lässt sich aber auch zwan- glos mit der Praxis des Klägers und Berufungsbeklagten in anderen Fällen verein- baren, seine Kader bisweilen an den Unternehmungen der Gruppe zu beteiligen (RG-act. I/2 S. 6 zur D. AG und zur AB._____ AG). 3.6.5.3. Die mit der Klage aufgestellte Behauptung, die Prozessparteien hätten ein Darlehen vereinbart, ist wie gesehen durch die vom Kläger und Berufungsbeklag- ten angerufenen Beweismittel nicht bewiesen. Zwar bleibt es dabei, dass einige, wenn auch eher formelle Argumente für die Darstellung in der Klage sprechen, der Beklagte und Berufungskläger habe die Alp für sich erworben und sei dabei von seinem sehr finanzkräftigen Chef unterstützt worden. Verschiedene Gegenbe- hauptungen des Beklagten und Berufungsklägers zur Bestreitung der Klage wur- den nicht erhärtet, so die Darstellung über die Haltung des Verkäufers gegenüber dem Kläger und Berufungsbeklagten, deretwegen die ganze Sache über den Be- klagten und Berufungskläger als Strohmann abgewickelt worden sei (RG-act. X/5 zu Frage 8) oder − auch wenn es darauf nicht ankommt − die ausdrückliche Ver- einbarung einer einfachen Gesellschaft. Nicht restlos schlüssig erklärt bleibt die Behauptung des Beklagten und Berufungsklägers, der Kläger und Berufungsbe- klagte habe, wiewohl wirtschaftlicher Eigentümer der Alp, nicht persönlich in Er- scheinung treten wollen. Bei den Gruppengesellschaften war seine Organschaft transparent (und im Handelsregister öffentlich einsehbar). Immerhin ist aber das Grundbuch in der Schweiz hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse öffentlich (Art.
43 / 47 970 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB). Für die H._____ Klientel der "B.-Gruppe" dürfte sich mindestens zum Teil die Presse interessieren und von da her wäre es ein denkba- res Anliegen, das Auftauchen von Fotografen auf der Alp zu erschweren, indem dort der Name des Klägers und Berufungsbeklagten nicht aufschien. Dieser Punkt und die entsprechende Behauptung des Beklagten und Berufungsklägers ("Schaf- fung eines diskreten Ortes für Besprechungen") stehen damit keineswegs fest, aber damit wird das mit der Klage eingeforderte Darlehen nicht bewiesen. Dass Gegendarstellungen des Beklagten und Berufungsklägers zum Teil unbe- wiesen oder unplausibel sind, heisst nicht, dass die Darstellung der Klage damit nun bewiesen wäre: es bleibt nicht nur unbewiesen, sondern auch unplausibel, dass unter den Prozessparteien zu einem unbestimmten Zeitpunkt und unter un- geklärten Umständen die mündliche Abmachung getroffen worden sein soll, der geschäftserfahrene Kläger und Berufungsbeklagte werde dem Beklagten und Be- rufungskläger für dessen persönliches und privates "Projekt J." zuerst ein- mal CHF 500'000.00 und dann einen nach oben offenen Betrag für dem Um- und Ausbau als Darlehen gewähren (was sich der Beklagte und Berufungskläger mit einem Salär von CHF 130'000.00 eigentlich nicht leisten konnte), und das ohne Sicherheiten. Das kann zwar sein. Wie gesehen, ist aber die andere Darstellung, wonach der Kläger und Berufungsbeklagte die Alp (jedenfalls vornehmlich) für seine geschäftlichen Interessen erwerben, ausbauen und dann nutzen wollte, nicht von der Hand zu weisen. Für ein minimales Glaubhaftmachen wie etwa für einen Arrest (Art. 272 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG) könnten die Elemente, welche für ein Darlehen sprechen, ausreichen. Schon für gewöhnliche vorsorgliche Massnahmen (Art. 261 Abs. 1 lit. a ZPO) dürf- te die erforderliche günstige Hauptsache-Prognose aber nicht möglich sein, und der volle Beweis ist jedenfalls ausgeschlossen. Die gegen ein Darlehen sprechen- den Elemente sind so (relativ) gewichtig, dass sie eine Überzeugung des Gerichts für die Variante "Darlehen" ausschliessen. 3.7.Damit ist die Berufung im Ergebnis begründet, und das angefochtene Urteil ist im angefochtenen Umfang aufzuheben. Die Klage ist abzuweisen in dem Um- fang, als sie nach dem angefochtenen Urteil und den Berufungsanträgen noch zur Beurteilung steht. Klarzustellen ist hier noch einmal, was das Regionalgericht in seinem Dispositiv nicht zum Ausdruck brachte, dass die Klage in dem Umfang, als sie CHF 799'965.00 nebst Zins zu 5% seit dem 13. September 2016 überstieg, abgewiesen wurde, und dass das rechtskräftig geworden ist. 4.Zu den Kostenfolgen
44 / 47 4.1.Da die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid trifft, hat sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu entscheiden (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Ausgangsgemäss sind die Kosten dem unterliegenden Kläger und Beru- fungsbeklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Höhe der Kosten des Re- gionalgerichts wurde weder angefochten noch ist diese zu beanstanden, so dass es dabei bleibt. Die dem Beklagten und Berufungskläger zuzusprechende Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO) hat sich in erster Linie nach der eingereichten Honorar- note und der Honorarvereinbarung zu richten, wobei die kantonalen Tarife mass- gebend sind (Art. 2 Abs. 2 und Art. 4 Honorarverordnung [HV; BR 310.250], Art. 96 ZPO). Der Beklagte und Berufungskläger legte dem Regionalgericht keine Ho- norarvereinbarung vor, und die einzelnen Rechnungen über ein Total von rund CHF 103'700.00 inklusive Spesen und Mehrwertsteuer sind nicht detailliert (RG- act. VI/5). Etwas merkwürdig mutet an, dass dem Regionalgericht am 22. Juni 2022 ein Papier eingereicht wird, welches eine Aufstellung vom 21. Juli 2022 prä- zisieren soll (a.a.O.), doch dürfte es sich dabei um einen Schreibfehler handeln und die Aufstellung vom 21. Juni 2022 (RG-act. VI/4) gemeint sein. Gemäss die- ser Aufstellung verrechnete der Rechtsvertreter des Beklagten und Berufungsklä- gers mehrheitlich einen Stundenansatz von CHF 350.00, teilweise einen solchen von CHF 300.00. Damit setzt er sich über den Höchstansatz von CHF 270.00 gemäss Art. 3 HV hinweg, und mangels einer Honorarvereinbarung ist praxis- gemäss nur der mittlere Satz von CHF 240.00 anzuwenden (vgl. u.a. KGer GR ZK2 15 43 v. 15.6.2016 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen). Überdies ist der mit den jeweiligen Teilrechnungen verrechnete Zeitaufwand nur schwer eruier- und über- prüfbar. Insgesamt erscheint die in Rechnung gestellte Forderung deutlich zu hoch. Die Parteientschädigung ist damit nach Ermessen festzusetzen (Art. 2 Abs. 1 HV sowie Art. 2 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 HV). Angemessen und zuzusprechen ist an- gesichts der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen sowie unter Berücksichti- gung der einzelnen notwendigen Verrichtungen für die erste Instanz eine Parteien- tschädigung von CHF 70'000.00 inklusive Spesen und Mehrwertsteuer. 4.2.Auch die Kosten des Berufungsverfahrens gehen ausgangsgemäss zu Las- ten des Berufungsbeklagten. Die Entscheidgebühr ist auf CHF 15'000.00 festzu- setzen. Sie ist dem Pflichtigen aufzuerlegen und nach Art. 111 Abs. 2 ZPO aus dem Vorschuss des Berufungsklägers zu beziehen, unter Einräumung des Rück- griffrechts. Für das Berufungsverfahren hat der Rechtsvertreter des Berufungsklägers keine Honorarnote eingereicht. Die dem Berufungskläger zustehende Parteientschädi-
45 / 47 gung ist daher ermessensweise auf CHF 8'000.00 inklusive Spesen und Mehr- wertsteuer anzusetzen, entsprechend rund 30 Stunden à CHF 240.00.
46 / 47 Demnach wird erkannt: 1.B._____ hat die (sinngemässe) Abweisung seiner Klage im Betrage von CHF 251'975.00 nebst Zins zu 5% seit 13. September 2016 sowie die Zins- berechnung auf der Hauptforderung erst ab 13. September 2016 anstatt wie eingeklagt ab 10. September 2016 nicht angefochten. In diesem Umfang ist der vorinstanzliche Entscheid des Regionalgerichts Maloja vom 21. Juni 2022 in Rechtskraft erwachsen. Davon wird Vormerk genommen. 2.Die Berufung von A._____ wird gutgeheissen, und die Dispositivziffern 1 – 4 des angefochtenen Entscheids des Regionalgerichts Maloja vom 21. Juni 2022 werden aufgehoben. 3.Die Klage von B._____ wird vollumfänglich abgewiesen, soweit dies nicht bereits mit dem angefochtenen Entscheid des Regionalgerichts Maloja vom 21. Juni 2022 erfolgt ist. 4.Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 25'000.00 sowie die Kosten des Schlichtungsverfahrens von CHF 400.00 werden B._____ auferlegt. Diese Kosten werden mit den von ihm in gleicher Höhe erbrachten Kostenvorschüssen verrechnet. 5.B._____ wird verpflichtet, A._____ für das Verfahren in erster Instanz eine Parteientschädigung von CHF 70'000.00 inklusive Spesen und Mehrwert- steuer zu bezahlen. 6.Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren wird auf CHF 15'000.00 festgesetzt. Sie wird B._____ auferlegt und aus dem von A._____ geleiste- ten Kostenvorschuss in gleicher Höhe bezogen. B._____ wird verpflichtet, A._____ den Betrag von CHF 15'000.00 zu ersetzen. 7.B._____ wird verpflichtet, A._____ für das Berufungsverfahren eine Partei- entschädigung von CHF 8'000.00 inklusive Spesen und Mehrwertsteuer zu bezahlen. 8.Gegen diese einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwer- de in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, in- nert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entschei- dung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen.
47 / 47 Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vorausset- zungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 9.Mitteilung an: