Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Entscheid vom 24. März 2022 ReferenzZK2 21 53 InstanzII. Zivilkammer BesetzungHubert, Vorsitzender Nydegger und Bergamin Diggelmann, Aktuar ad hoc ParteienA1./A2._____ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Urs Schlegel PSG Rechtsanwälte, Bahnhofstrasse 7, 9470 Buchs SG gegen B._____ AG Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Diego F. Schwarzenbach Via Maistra 7, Postfach 74, 7500 St. Moritz GegenstandForderung aus Arbeitsrecht Anfechtungsobj. Entscheid Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair vom 06.10.2021, mitgeteilt am 11.11.2021 (Proz. Nr. 115-2020-13) Mitteilung06. April 2022
2 / 15 Sachverhalt A.A1./A2._____ führten ab März 2016 gestützt auf einen mit der B._____ ge- schlossenen Arbeitsvertrag das gleichnamige Hotel in C.. Im Juli 2018 kün- digte die Arbeitgeberin den Vertrag. Es besteht Uneinigkeit über die den Arbeit- nehmern zustehenden Vergütungen für Mehrleistungen gegenüber den vertragli- chen Abmachungen und für nicht bezogene Ferien-, Ruhe- und Feiertage. B.Am 13. Februar 2020 gelangten A1./A2. an die zuständige Schlich- tungsbehörde der Region Engiadina Bassa/Val Müstair. Sie verlangten eine Zah- lung von CHF 255'969.80 zuzüglich Zins, die Verpflichtung der B._____ zur Editi- on von Unterlagen für die Berechnung der vertraglichen Gewinnbeteiligung und das Ausstellen eines korrekten und wohlwollenden sowie vollständigen Arbeits- zeugnisses. Die B._____ widersetzte sich den ersten beiden Begehren und legte den Text für zwei Arbeitszeugnisse vor, in welcher Form sie erklärte, das entspre- chende Begehren anzuerkennen. Offenbar akzeptierten A1./A2._____ die Arbeitszeugnisse in der von der B._____ formulierten Form nicht. Der Vermittler nahm sie zwar in sein Dokument "Klage- bewilligung/Protokoll der Schlichtungsverhandlung" auf, hielt aber dann ohne Ein- schränkung fest, die Parteien hätten sich nicht einigen können (RG-act. II/25). Darauf kommt es heute freilich nicht an, sodass diesbezüglich Weiterungen unter- bleiben können. C.Am 22. Oktober 2020 leiteten A1./A2._____ (im Folgenden: Kläger) beim Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair Klage ein (RG-act. I/1), mit dem Rechtsbegehren:
3 / 15 Replik und Duplik wurden am 14. April 2021 resp. am 15. Juli 2021 erstattet. Bis hierher äusserte sich keine der Parteien zum Verfahren und zur Zuständigkeit, mit Ausnahme der Frage, ob die im "Arbeitshandbuch" der Arbeitgeberin (RG-act. II/5 Abschnitt 6 - nicht paginierte S. 13) enthaltene Schiedsklausel für den Gewinnbe- teiligungsanspruch Geltung habe oder nicht. D.Am 30. August 2021 teilte der Gerichtspräsident den Parteien mit, das Re- gionalgericht beabsichtige, ohne weiteres Verfahren und ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung einen "Zwischenentscheid betreffend anwendbarer Ver- fahrensart (ordentliches oder vereinfachtes Verfahren)" zu erlassen (RG-act. V/19). Die Kläger antworteten unter Hinweis auf die Anforderungen des Bundes- gerichts an die Bestimmtheit einer Teilklage, ihre Forderung von CHF 30'000.00 beziehe sich nur auf Überstunden/Überzeit. Das weitere Begehren zum Gewinn- anteil sei noch nicht beziffert, und auch die Herausgabe von Belegen sei nicht Teil des Rechtsbegehrens (RG-act. I/7). Mit einer Eingabe vom 4. Oktober 2021 wies die Beklagte darauf hin, dass es um die Frage des vereinfachten oder ordentlichen Verfahrens gehe, und nicht um Fragen der Teilklage (RG-act. I/8). E.Am 6. Oktober 2021 entschied das Regionalgericht ohne weiteres Verfah- ren was folgt: 1.Auf die vorliegend reduzierte Klage in Höhe von CHF 30'000.00 findet das ordentliche Verfahren Anwendung. 2.Die Kosten dieser Verfügung von CHF 800.00 bleiben bei der Prozedur. 3.Gegen diesen Entscheid kann zivilrechtliche Berufung geführt werden (Art. 308 ff. ZPO). Diese ist beim Kantonsgericht von Graubünden, Poststrasse 14, 7000 Chur, innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich und begründet einzureichen. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 311 ZPO i.V.m. Art. 7 EGzZPO). 4.(Mitteilungen) F.Die Kläger erhoben am 15. Dezember 2021 Berufung (act. A.1), mit dem Rechtsbegehren: 1.Ziff. 1 und 2 des Zwischenentscheids des Regionalgerichts Engiadina Bas- sa/Val Müstair Proz. Nr. 115-2020-13 vom 6. Oktober 2021 seien aufzuhe- ben, an die Vorinstanz zurückzuweisen und das Verfahren Proz. Nr. 115- 2020-13 vor dem Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair sei im verein- fachten Verfahren zu führen. 2.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. Barauslagen und Mehrwert- steuer) zulasten der Beklagten.
4 / 15 G.Mit Verfügung vom 27. Januar 2022 teilte der Vorsitzende der II. Zivilkam- mer den Klägern mit, dass sich die Frage stelle, ob überhaupt ein mit Berufung anfechtbarer Zwischenentscheid im Sinne von Art. 237 ZPO vorliege. Subsidiär käme allenfalls eine Beschwerde in Frage, soweit von einem prozessleitenden Entscheid auszugehen wäre. Den Klägern wurde die Gelegenheit gegeben, sich hierzu zu äussern (act. D.3). Sie reichten dazu am 14. Februar 2022 eine Stel- lungnahme ein (act. A.2). Erwägungen 1.1.Die Kläger erhoben Berufung und beriefen sich für ihr Rechtsmittel zunächst auf Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO (act. A.1), entsprechend der Belehrung im angefochtenen Entscheid. Dieser wird in seinem Rubrum als "Entscheid" und in seiner Erwägung X unter Verweis auf Art. 237 ZPO als "Zwischenentscheid" be- zeichnet. 1.2.Berufungsfähig sind End- und Zwischenentscheide (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). Das Gericht kann einen Zwischenentscheid treffen, wenn durch eine abwei- chende oberinstanzliche Beurteilung sofort ein Endentscheid herbeigeführt werden und so ein bedeutender Aufwand gespart werden kann (Art. 237 Abs. 1 ZPO). Der Zwischenentscheid kommt danach (nur) dann in Frage, wenn ein dagegen geführ- tes Rechtsmittel zur Beendigung des Prozesses führen kann. Der häufigste Fall ist die streitige Zuständigkeit der angerufenen Instanz: wenn diese sich als nicht zu- ständig erachtet, tritt sie auf die Sache nicht ein – was einen Endentscheid bedeu- tet, der berufungsfähig ist. Anders als in gewissen früheren kantonalen Rechten (etwa § 111 Abs. 1 ZPO/ZH) muss die Einrede der Unzuständigkeit nach der schweizerischen ZPO aber nicht zwingend sofort behandelt werden. Hier bietet sich der Zwischenentscheid zur Vermeidung eines vielleicht am Ende nutzlosen Verfahrens zur Sache an. Als Anwendungsfall wird auch die Einrede der Ver- jährung genannt, wenn die erste Instanz sie verneint (Botschaft zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7221 ff., S. 7343). Weite- re mögliche Anwendungsfälle sind die streitige Aktiv-/Passivlegitimation, die Frage der Verwirkung einer Klage, oder die Haftung einer Partei nur im Grundsatz (Lau- rent Killias, in: Güngerich et al. [Hrsg.], Berner Kommentar zur schweizerischen Zivilprozessordnung, Bern 2012, N 32 zu Art. 237 ZPO). Die Voraussetzung für den Erlass eines Zwischenentscheids in diesem Sinn ist hingegen nicht gegeben, wenn ein Rechtsmittel nicht zur Erledigung des Verfahrens führen kann, etwa, wenn nur das Vertragsverhältnis qualifiziert oder das anwendbare Recht bestimmt wird: auch wenn die obere Instanz das anders beurteilen sollte, müsste der Pro- zess in der ersten Instanz weiter gehen (Killias, a.a.O., N 33 zu Art. 237 ZPO).
5 / 15 1.3.Im vorliegenden Fall besteht Einigkeit darüber, dass das Schlichtungsver- fahren zu einem Streitwert von mehr als CHF 30'000.00 durchgeführt wurde, und dass die Berufungskläger bei der Einleitung der Klage am Regionalgericht das Rechtsbegehren auf CHF 30'000.00 bezifferten. Damit stellt sich die Frage, ob das Einreichen der Klagebewilligung ein gerichtliches Verfahren mit einem Streitwert von mehr als CHF 30'000.00 in Gang setzte, welches im ordentlichen Verfahren zu führen wäre, und (erst) in der nächsten logischen Sekunde eine Reduktion auf CHF 30'000.00 erfolgte. Beurteilt man es anders, und stellt man auf das Rechts- begehren der Klageschrift ab, wäre der Streitwert vor Gericht von Anfang an (nur) CHF 30'000.00 und es käme das vereinfachte Verfahren zur Anwendung. In Kan- tonen, welche in Anwendung von Art. 4 Abs. 1 ZPO eine Zuständigkeit des Ein- zelgerichts bis zum Streitwert von CHF 30'000.00 festgelegt haben (entsprechend der Grenze für das vereinfachte Verfahren und für die Kostenlosigkeit des arbeits- rechtlichen Prozesses), ist die Frage entscheidend nicht nur dafür, welches Ver- fahren anzuwenden ist, sondern auch, welcher Gerichtskörper die Sache zu beur- teilen hat. Je nachdem wer sie anhand genommen hat, ein Einzel- oder ein Kolle- gialgericht, kann die Frage der sachlichen Zuständigkeit kritisch sein und von der ersten resp. der oberen Instanz unterschiedlich beantwortet werden. Hätte in ei- nem solchen Kanton ein Einzelgericht den heute vorliegenden Streit anhand ge- nommen, weil es annahm, die Sache habe bei ihm von Anfang an nur den Streit- wert von CHF 30'000.00 gehabt und würde die beklagte Partei das bestreiten, könnte das erstinstanzliche Gericht einen Zwischenentscheid nach Art. 237 ZPO fällen. Diesfalls würde nämlich eine abweichende oberinstanzliche Beurteilung einen Endentscheid herbeiführen. Sollte die obere Instanz annehmen, der mass- gebliche Streitwert sei der (höhere) des Schlichtungsverfahrens, wäre das Einzel- gericht nicht zuständig, und die obere Instanz träte auf die Klage nicht ein: damit wäre das Verfahren durch Prozess-Urteil erledigt. Im vorliegenden Fall konnte und kann diese Situation aber nicht eintreten, da das Einzelgericht im Kanton Graubünden nur bis zum Streitwert von CHF 5'000.00 zuständig ist (Art. 4 Abs. 1 lit. b EGzZPO; BR 320.100). Gleich wie die beschrie- bene Streitfrage beurteilt wird, war und ist das Regionalgericht als Kollegium zu- ständig. Streitig ist denn auch nicht die Zuständigkeit des Regionalgerichts als Kol- legialgericht, sondern das anzuwendende Verfahren. Das Regionalgericht folgt in der beschriebenen Streitfrage der Auffassung, es sei (jedenfalls in der ersten logi- schen Sekunde) ein Verfahren mit einem Streitwert von mehr als CHF 30'000.00 anhängig gemacht worden und betrachtet darum das ordentliche Verfahren (Art. 219 ff. ZPO) als anwendbar. Die Berufungskläger verlangen dagegen, die Sache sei im vereinfachten Verfahren (Art. 243 ff. ZPO) zu behandeln. Auch wenn das
6 / 15 Kantonsgericht diese Auffassung teilen würde, wäre der Prozess aber nicht erle- digt. Ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 237 ZPO, der mittels Berufung an- fechtbar wäre, liegt demnach nicht vor. Vielmehr hat das Regionalgericht einen prozessleitenden Entscheid im Sinne von Art. 124 Abs. 1 ZPO getroffen. Prozess- leitende Entscheide sind nicht berufungsfähig. Sie unterliegen der Beschwerde im Sinne von Art. 319 ff. ZPO. 2.1.Sind die Voraussetzungen der Berufung nicht gegeben, stellt sich die Fra- ge, ob das Rechtsmittel als Beschwerde entgegenzunehmen und zu behandeln ist (sog. Konversion). Dabei ist in Lehre und Rechtsprechung anerkannt, dass die bloss unrichtige Bezeichnung eines Rechtsmittels dann nicht schadet, wenn die formellen Voraussetzungen des zulässigen Rechtsmittels im Übrigen erfüllt sind. Dies folgt aus dem Verbot des überspitzten Formalismus gemäss Art. 29 Abs. 1 BV (vgl. dazu Martin H. Sterchi, in: Güngerich et al. [Hrsg.], Berner Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Bern 2012, N 2 zu Art. 311 ZPO mit Hin- weis auf BGE 135 III 329 E. 1.1). Bei der expliziten Wahl eines nicht zulässigen Rechtsmittels durch eine anwaltlich vertretene Partei gehen die Lehrmeinungen jedoch auseinander. Es wird auch die Auffassung vertreten, eine Konversion sei unter diesen Umständen nur mit grösster Zurückhaltung zuzulassen, da es der anwaltlichen Pflicht unterliege, unrichtige oder unterbliebene Rechtsmittelbeleh- rungen zu erkennen (vgl. Peter Reetz in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Aufl., Zürich 2016, N 51 zu Vorbemerkungen zu den Art. 308 - 318 ZPO m.w.H.). Das Kantonsgericht von Graubünden hat sich in seiner bisherigen Rechtsprechung der grosszügigeren Praxis angeschlossen und lässt eine Konversion zu, sofern das erhobene unzulässige Rechtsmittel die Vor- aussetzungen bezüglich Form und Frist des an sich zulässigen Rechtsmittels auf- weist (vgl. KGer GR ZK1 15 123 v. 28.9.2015 E. 1a; KGer GR ZK2 14 40 v. 6.3.2015 E. 1b; KGer GR ZK2 19 77 v. 19.12.2019 E. 1.3; vgl. auch OGer ZH PF110004 v. 9.3.2011 E. 5.2). Die Kläger scheinen das ebenfalls so zu sehen, denn sie führen in der Eingabe vom 14. Februar 2022 aus, die Voraussetzungen zum Entgegennehmen des Rechtsmittels als Beschwerde seien gegeben (act. A.2 S. 1 unten). 2.2.Die Beschwerde gegen einen prozessleitenden Entscheid - und nach Auf- fassung des Kantonsgerichtes ist hier ein solcher angefochten - ist allerdings in- nert zehn Tagen einzureichen (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Diese Frist haben die Rechtsmittelkläger nicht eingehalten. Sie führen dazu aus, sie hätten die Frist "gemäss Rechtsmittelbelehrung eingehalten" (act. A.2 S. 5). Das ist zwar richtig, aber die Rechtsmittelbelehrung war eben wie aufgezeigt falsch wie auch die Quali-
7 / 15 fizierung des Entscheids als Zwischenentscheid, der innert 30 Tagen mit Berufung anfechtbar gewesen wäre. Eine falsche Auskunft kann die Rechtslage nicht än- dern: weder kann das Regionalgericht mit einer falschen Auskunft ein nicht beste- hendes oder im konkreten Fall nicht zulässiges Rechtsmittel schaffen resp. an- wendbar machen, noch kann es eine gesetzliche Frist abändern. Es stellt sich dann nur, aber immerhin die Frage, ob eine Partei berechtigtes Vertrauen (Art. 52 ZPO) in die falsche Auskunft haben durfte, und wie mit einer darauf gestützten Disposition der in die Irre geführten Partei umgegangen werden soll. In Frage kommt unter den entsprechenden Voraussetzungen und auf Gesuch hin regel- mässig eine Wiederherstellung im Sinne von Art. 148 ZPO. Die Kläger verlangen das nicht oder jedenfalls nicht in einer erkennbaren Weise. Das Bundesgericht hat allerdings in einem dem vorliegenden mindestens ähnlichen Fall, wo eine Partei die Frist für das Rechtsmittel wegen eines qualifizierten Fehlers der ersten Instanz versäumt hatte, die obere Instanz angewiesen, die Eingabe ohne Weiterungen als fristgerecht zu behandeln (BGer 5A_376/2012 v. 16.1.2013, wobei dieser Fall eine nicht anwaltlich vertretene Partei betraf). Das ist eine konsequente Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben im Sinne von Art. 52 ZPO, und so ist an- gesichts der Häufung der vorinstanzlichen Fehler trotz anwaltlicher Vertretung auch hier zu verfahren (vgl. aber immerhin BGE 141 III 270). Letztlich ist dies für den Ausgang des Verfahrens allerdings nicht entscheidend, da, wie sich aus nach- folgenden Erwägungen ergibt, auf die Beschwerde ohnehin nicht einzutreten ist. 3.Die Beschwerde als Rechtsmittel ist ausser in hier nicht vorliegenden be- sonderen Fällen nur zulässig, wenn der sie führenden Partei durch den angefoch- tenen Entscheid ein nicht leicht wieder gut zu machender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Das ist in der Regel nicht der Fall, wenn der Punkt mit dem End- entscheid noch gerügt werden kann. Allerdings hat die Praxis auch bloss tatsäch- liche Nachteile gelten lassen, und die Kläger berufen sich darauf: ein solcher Nachteil liege vor, wenn das Gericht statt des vereinfachten das ordentliche Ver- fahren anordne; insbesondere könne im vereinfachten Verfahren eine Klageschrift ausreichend sein, welche im ordentlichen Verfahren nicht genügte; zudem liefen sie bei einer Würdigung der Rechtsschriften als solche des ordentlichen Verfah- rens Gefahr, dass die Eingaben hinsichtlich Substantiierung und Beweiserforder- nissen anders gewertet würden, als das für sie vorhersehbar sei. Für diese Argu- mente berufen sie sich auf verschiedene Urteile des Bundesgerichts (act. A.2 S. 1 – 3). Das vereinfachte Verfahren unterscheidet sich zunächst in wichtigen Punkten nicht vom ordentlichen, denn es kennt keine Beweis- oder Kognitionsbeschrän-
8 / 15 kungen wie insbesondere das summarische Verfahren. Es erlaubt eine einfachere Einleitung, indem der Klagebewilligung eine Klageschrift zwar beigelegt werden kann, aber nicht beigelegt werden muss (Art. 244 Abs. 2 ZPO). Sodann folgt der Einleitung eine mündliche Verhandlung (Art. 245 Abs. 1, und auch Abs. 2 ["zunächst"]), welche für die Laien-Tauglichkeit des vereinfachten Verfahrens zen- tral ist (Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7221 ff., S. 7345 ff.): Laien mögen ihre Sache sehr wohl überblicken, haben mit der schriftlichen Formulierung aber oft Mühe. Von da her kann die Wahl des Verfahrens für eine Partei durchaus einschneidend nachteilig sein, und den von den Klägern zitierten Entscheiden BGer 5A_689/2012 v. 3.7.2013 und BGer 4A_534/2020 v. 29.1.2021 ist absolut zuzustimmen. Allerdings beurteilte der erste Entscheid eine Situation nach erst zwei Parteivorträgen, und beim zweiten ging es um die Zulässigkeit einer Widerklage (Art. 224 Abs. 1 ZPO, kritisch war die "glei- che Verfahrensart"). Im vorliegenden Fall haben die anwaltlich vertretenen Kläger eine Klageschrift und Replik eingereicht, und sie machen zu Recht nicht etwa gel- tend, sie seien dem nicht gewachsen gewesen. Um die Zulässigkeit einer Wider- klage geht es nicht. Der von den Klägern weiter zitierte Entscheid BGer 5A_871/2011 v. 12.4.2012 (publiziert als BGE 138 III 366) behandelte die prak- tisch wichtige Frage, wie damit umzugehen ist, wenn im Scheidungsverfahren kei- ne Einigungsverhandlung im Sinne von Art. 291 ZPO durchgeführt wurde. Im Fall der Parteien hat die Schlichtungsverhandlung aber stattgefunden. Im vereinfachten Verfahren und insbesondere in der mündlichen Verhandlung pro- fitieren die Parteien von einer verstärkten Fragepflicht des Gerichts (Art. 247 ZPO gegenüber Art. 56 ZPO). Schon die Botschaft (Botschaft zur Schweizerischen Zi- vilprozessordnung vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7221 ff., S. 7348) relativierte das allerdings und beschränkte die gerichtliche Unterstützung (welche immer auch in einem Spannungsfeld zur Unparteilichkeit steht: instruktiv dazu BGer 5A_705/2013 v. 29.7.2014) auf die Fälle, in welchen sie "geboten" ist. Insbesonde- re wenn sich zwei anwaltlich vertretene Parteien gegenüber stehen, gehe die Fra- gepflicht nicht weiter als im ordentlichen Prozess. Die Praxis hat das übernommen (BGer 5A_115/2012 v. 20.4.2012 E. 4.5.2, mit Hinweisen auf weitere Entscheide; BGer 4A_56/2013 v. 4.6.2013 E. 4.4; OGer ZH NG130014 v. 16.4.2014; OGer ZH PS140162 v. 26.6.2014 zu einem Fall mit Untersuchungsgrundsatz nach Art. 255 ZPO). – Ob die anwaltlich vertretenen Kläger wegen einer Unvollständigkeit oder Unklarheit in ihren bisherigen Vorträgen Anspruch auf einen gerichtlichen Hinweis haben, ist demnach von der Wahl des Verfahrens nicht abhängig.
9 / 15 Die Kläger befürchten, wenn ihre Rechtsschriften als solche des ordentlichen Ver- fahrens gewertet würden, könnten andere Massstäbe "hinsichtlich Substantiierung oder Beweiserfordernissen" gestellt werden. Es ist nicht leicht zu verstehen, was sie damit meinen, und sie führen es auch nicht näher aus. In der Sache ist es je- denfalls unbegründet: wann eine Behauptung oder Bestreitung ausreichend sub- stanziert ist, beurteilt sich im ordentlichen Verfahren nicht anders als im verein- fachten, die zulässigen Beweismittel sind die nämlichen, und die Abnahme der Beweise folgt den nämlichen Regeln (Art. 150 ff. ZPO). Unterschiede könnte es an sich bei der gerichtlichen Fragepflicht gegenüber Laien-Parteien geben, das spielt in diesem Fall wie gesehen aber keine Rolle. Mit den je zwei Parteivorträgen ist das rechtliche Gehör der Parteien (Art. 53 ZPO) gewahrt und das Behauptungsverfahren abgeschlossen. Wie das Regionalgericht weiter verfahren wird, muss sich weisen. Es ist aber nicht zu sehen, wie den Klä- gern ein relevanter Nachteil daraus entstehen kann, wenn das Gericht noch zu einer mündlichen Verhandlung vorlädt oder nicht, und ein allfälliges Beweisverfah- ren wird ohnehin gleich ablaufen, ob das vereinfachte oder das ordentliche Verfah- ren gilt. Die Frage der Verfahrensart wird insbesondere dann aktuell, wenn den Klägern ein Vorschuss auferlegt werden sollte (Art. 98 und 102 ZPO gegenüber Art. 114 lit. c ZPO). Dagegen könnten sie sich allerdings mit einer Beschwerde wehren, für welche das Erfordernis des nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils nicht gilt (Art. 103 ZPO in Verbindung mit Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO). Damit ist die Voraussetzung des qualifizierten Nachteils im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO nicht gegeben. Auf die Beschwerde kann nicht eingetreten werden, ohne dass es noch der Überlegung bedürfte, dass der Gesetzgeber die Be- schwerde gegen prozessleitende Entscheide nur ausnahmsweise zulassen wollte, und dass das Erfordernis des Nachteils damit zurückhaltend gehandhabt werden muss. 4.Damit erübrigt sich auch die Einholung einer Beschwerdeantwort, und die Sache ist spruchreif nach Art. 322 Abs. 1 ZPO (BGer 5A_849/2015 v. 27.6.2016 E. 3 und BGer 5A_322/2017 v. 12.6.2017; anders BGE 134 III 153: hier ging es darum, dass der Verzicht auf die Einholung einer Antwort der Berufungsbeklagten die Möglichkeit einer Anschlussberufung abschnitt; in vorliegendem Fall ist dies kein Thema, da es keine Anschlussbeschwerde gibt [Art. 323 ZPO]).
10 / 15 5.Mit dem Nichteintreten auf das Rechtsmittel bleibt die entscheidende Frage offen, welches Verfahren auf den gerichtlichen Streit der Parteien anzuwenden ist. Das Regionalgericht kann seinen heute angefochtenen (wie gesehen gewöhnli- chen prozessleitenden) Entscheid jederzeit in Wiedererwägung ziehen. Es recht- fertigen sich daher die nachstehenden Bemerkungen: Nach Eingang der Klage bestätigte der Präsident des Regionalgerichts sofort deren Eingang und setzte der beklagten Partei eine Frist an (RG-act. V/1 und 2). Mit der Bezeichnung der ver- langten Rechtsschrift als "Klageantwort/Stellungnahme" liess er allerdings nicht erkennen, ob er damit die Klageantwort des ordentlichen Verfahrens (Art. 222 ZPO) meinte, oder aber die vorläufige Stellungnahme des vereinfachten Verfah- rens (Art. 245 Abs. 2 ZPO). Allerdings ist der Fehler verbreitet, die vorläufige Stel- lungnahme des vereinfachten Verfahrens fälschlicherweise als "Klageantwort" zu bezeichnen und sogar die Säumnisfolgen von Art. 223 ZPO anzudrohen (BGE 140 III 450; ZR 112/2013 Nr. 43; OGer ZH NP180002 v. 7.3.2018). Der Vorschuss im Sinne von Art. 98 ZPO ist zwar nicht zwingend ("kann"). Er wird aber in aller Regel verlangt, und dass der Präsident des Regionalgerichts hier darauf verzichtete, muss als Hinweis darauf verstanden werden, er habe die Sache als kostenfrei im Sinne von Art. 114 lit. c ZPO betrachtet, weil der Streitwert nur CHF 30'000.00 be- trage. Das spätere Einholen von Replik und Duplik deutet hingegen eher auf das ordentliche Verfahren hin. Allerdings ist ein zweiter Schriftenwechsel auch im ver- einfachten Verfahren nicht völlig ausgeschlossen, und diese Massnahme der Pro- zessleitung war daher nicht unbedingt schlüssig. Es kommt hinzu, dass die Ver- fahrensart vom Gesetz zwingend festgelegt wird und die Parteien darüber nicht disponieren können; sie können sich auf ein unrichtiges Verfahren nicht "einlas- sen" wie das nach Art. 18 ZPO bei einem örtlich unzuständigen Gericht möglich wäre. Es änderte also nichts, wenn man den Klägern vorhielte, sie hätten der An- wendung des ordentlichen Verfahrens stillschweigend zugestimmt. Die Kläger berufen sich darauf, die Beklagte habe gegen den Streitwert von CHF 30'000.00 nicht opponiert, und er sei darum nach Art. 91 Abs. 2 ZPO verbindlich. Der Hinweis ist zwar richtig, wie auch der Verweis auf die einschlägige Kommen- tarstelle (Peter Diggelmann, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Dike- Kommentar zur ZPO, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, N 22 zu Art. 91 ZPO). Zunächst scheinen die Kläger allerdings zu übersehen, dass die zitierte Bestim- mung nach dem klaren Wortlaut nur gilt, wenn nicht eine bestimmte Geldsumme eingeklagt ist. Sodann gehen zwar beide Parteien und das mit der Sache befasste Gericht davon aus, dass die Kläger vor Regionalgericht CHF 30'000.00 einklagen – nach Art. 58 Abs. 1 ZPO darf das Gericht ihnen nicht mehr als diesen Betrag zusprechen. Streitig ist aber gar nicht der Betrag (die CHF 30'000.00), sondern ob
11 / 15 für das anzuwendende Verfahren dieser Betrag oder vielmehr die in der Klagebe- willigung noch aufgeführten Positionen massgebend seien - dazu sogleich: Entscheidend wird sein, welcher Betrag für die Bestimmung des Verfahrens des Regionalgerichts wesentlich ist: die rund CHF 256'000.00 zuzüglich zu schätzende Werte für das Auskunftsbegehren und die beiden Arbeitszeugnisse, was im Schlichtungsgesuch genannt, an der Verhandlung diskutiert und in der Klagebewil- ligung aufgeführt wurde, oder aber die nur noch CHF 30'000.00 der Klageschrift. Fest steht, dass eine Reduktion des oder der Begehren noch vor dem Ausstellen der Klagebewilligung den Streitwert reduziert, und dass eine solche Beschränkung der Klage nicht wie ein teilweiser Klagerückzug vor Gericht die Wirkung einer Kla- geabweisung hat (e contrario aus Art. 67 ZPO; Botschaft zur Schweizerischen Zi- vilprozessordnung vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7221 ff., S. 7332 ganz unten, un- ter Hinweis auf Art. 63 E-ZPO, der als Art. 67 ZPO Gesetz geworden ist). Die im Schlichtungsverfahren klagende Partei kann auch ohne Rechtskraftsfolgen darauf verzichten, von der nach dem Scheitern des Schlichtungsversuchs erteilten Kla- gebewilligung Gebrauch zu machen (so en passant BGE 140 III 561 E. 2.2.2.4 Mitte; Lorenz Droese, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. Aufl., Basel 2021, N 3 zu Art. 65 ZPO). Am anderen Ende des Spektrums steht der (teilweise) Rückzug der Klage nach deren Zustellung an die beklagte Partei: das hat im Umfang des Rückzugs die Wirkungen einer Abweisung der Klage (Art. 65 ZPO und Art. 241 Abs. 2 ZPO), und der Streitwert für einen allfälligen Weiterzug reduziert sich auf den Restbetrag (Art. 308 Abs. 2 ZPO: die "zuletzt aufrecht erhaltenen Rechtsbegehren", und Art. 51 Abs. 1 lit a BGG: "... vor der Vorinstanz streitig geblieben..."). Das hat keinen Einfluss für die Zuständigkeit im weiteren Verlauf des Verfahrens vor der angeru- fenen Instanz: bei einem teilweisen Rückzug bleibt das angerufene Gericht zu- ständig (Art. 227 Abs. 3 ZPO; OGer ZH NE090032 v. 12.3.2010 = ZR 109/2010 Nr. 63; Diggelmann, a.a.O., N 3 zu Art. 91 ZPO), und dazu ist zu ergänzen: auch das einmal gestützt auf diesen Streitwert eröffnete Verfahren bleibt das anwend- bare. Demnach hat umgekehrt ein teilweiser Klagerückzug vor Zustellung der Kla- ge an die beklagte Partei keine Rechtskraftwirkung und tangiert nicht die Zustän- digkeit der angerufenen Instanz. Ist also die Klage im vorliegenden Fall beim Re- gionalgericht mit dem Streitwert von CHF 256'000.00 zuzüglich die weiteren im Schlichtungsverfahren thematisierten Positionen anhängig geworden, hätte eine spätere Beschränkung auf angenommen CHF 5'000.00 weder die neue Zustän- digkeit des Präsidenten als Einzelrichter begründet (Art. 4 EGzZPO), noch wäre
12 / 15 das Verfahren neu vereinfacht (Art. 243 ZPO) und kostenlos (Art. 114 ZPO) zu führen gewesen. Kritisch ist also der Zeitraum zwischen dem Ausstellen der Klagebewilligung (Art. 209 ZPO) und dem Einreichen der Klage beim Gericht (Art. 220 ZPO, in Verbin- dung mit den Art. 219 und 244 ZPO auch für das vereinfachte Verfahren), resp. das Verhältnis der Klagebewilligung zur Klage am Gericht. Das Bundesgericht hat entschieden, dass "les conclusions de la demande doivent [...] correspondre à celles mentionnées dans l'autorisation de procéder [...] Elles ne peuvent s'en écarter qu'aux conditions de l'art 227 CPC" (BGer 5A_588/2015 v. 9.2.2016 E. 4.3.1). Das leuchtet ohne Weiteres ein, wenn die Klage geändert und nicht nur reduziert wird (Art. 227 Abs. 3 ZPO), beantwortet aber nicht die heute entschei- dende Frage, wie es sich mit einer blossen Reduktion der Klagesumme verhält: ob die Klage mit dem in der Klagebewilligung genannten oder mit einem in der Klage- schrift reduzierten Begehren im Sinne von Art. 220 ZPO "eingeleitet" wird. Wenn die Kläger meinen, das Regionalgericht habe den Grundsatz verletzt, die Verfah- rensart sei mit dem Beginn des gerichtlichen Verfahrens festzulegen (act. A.1 Ziff. 6), setzen sie ihre Auffassung voraus, ohne diese näher zu begründen: das ist insoweit richtig, als das Gericht hätte zu erkennen geben sollen, in welchem Ver- fahren es die Klage entgegennahm. Dieser Entscheid scheint in der Tat nicht ge- troffen worden zu sein, wie die sibyllinische Formulierung der Fristansetzung für eine "Klageantwort/Stellungnahme" zeigt. Daher musste das irgendeinmal noch geklärt werden, und der angefochtene Entscheid tut das. Ob dieser Entscheid rich- tig ist, beurteilt sich danach, welche Zahl bei Beginn des gerichtlichen Verfahrens relevant ist: die in der Klagebewilligung oder die in der Klageschrift. Der von den Klägern angerufene Entscheid BGE 141 III 137 E. 2.2 entscheidet das nicht. BGer 4A_401/2019 v. 9.12.2019 betrifft einen Fall in handelsgerichtlicher Zuständigkeit, dem gar kein Schlichtungsverfahren vorausging (Art. 198 lit. f ZPO), und er ist da- her vorliegend auch nicht hilfreich. Entscheidend werden zwei Überlegungen sein: (1) Die Parteien können nach Ausstellen der Klagebewilligung über einen Streitwert von mehr als CHF 30'000.00 und vor Einreichen der Klage beim Gericht einen Teil-Vergleich schliessen, wel- cher den Streitwert reduziert. Die klagende Partei muss dann den streitig geblie- benen Teil gerichtlich prüfen lassen können. Dafür ein neues Schlichtungsverfah- ren zu verlangen, damit in diesem eine (neue) Klagebewilligung über den kleine- ren Betrag ausgestellt wird, wäre wenig sinnvoll und wohl überspitzt formalistisch – es rückte das Verfahren in die Nähe der reinen Schikane. Ebenso wenig leuch- tete es ein, das gerichtliche Verfahren als ordentliches zu betrachten, wenn zwar
13 / 15 die Klagebewilligung noch auf über CHF 30'000.00 lautet, in der Zwischenzeit aber als Folge des Teilvergleichs nur noch ein Streitwert von höchstens CHF 30'000.00 besteht: in Kantonen mit einer Zuständigkeits-Schwelle von CHF 30'000.00 wäre das Einzelgericht zuständig, und in jedem Fall wäre das vereinfachte Verfahren anzuwenden. (2) Nicht anders sollte es beurteilt werden, wenn wie im vorliegen- den Fall zwar kein zwischenzeitlicher Vergleich vorliegt, die klagende Partei aber gleichzeitig mit dem Einreichen der Klagebewilligung ihre Forderung reduziert. Wie gesehen kann sie auf das Einreichen der Klagebewilligung gänzlich verzichten, ohne dass sie sich später die Einrede der abgeurteilten Sache entgegenhalten lassen muss. Als minus dazu nur einen Teil einzuklagen, muss möglich sein. Stell- te man demgegenüber für Zuständigkeit und Verfahren auf die Klagebewilligung ab und betrachtete die Reduktion (mit der Überlegung der logischen Sekunde) als eine während des laufenden gerichtlichen Verfahrens erfolgte, nähme man der klagenden Partei die ihr vom Gesetz zustehende Möglichkeit, sich die Vorteile des vereinfachten allenfalls auch kostenlosen Verfahrens zu sichern. Sie könnte das dann zwar, aber nur mit dem Umweg über ein neues Schlichtungsverfahren, wel- ches sie von Beginn weg auf den reduzierten Betrag beschränkte. Auch hier schiene diese Variante allerdings als reiner Leerlauf/Formalismus und von legiti- men Interessen der Gegenpartei nicht gedeckt. Daraus lässt sich folgern: Wird das Begehren in der Klageschrift gegenüber der Klagebewilligung erweitert oder ergänzt, müssen die Voraussetzungen einer Kla- geänderung gegeben sein (BGer 5A/_588/2015 v. 9.2.2016 E. 4.3.1). Es handelt sich dann zwar nicht um eine Klageänderung im technischen Sinn. Im Grunde stellt sich die Frage, ob über das Begehren ein genügendes Schlichtungsverfah- ren stattgefunden hat (Art. 197 ZPO), aber das wiederum ist in analoger Anwen- dung von Art. 227 ZPO so zu beurteilen, wie es das Bundesgericht vorgibt. Dieser Fall liegt heute nicht vor. Einfacher ist es bei einer blossen Reduktion der Klage: die Zuständigkeit und das vom Gericht anzuwendende Verfahren richten sich nach dem Rechtsbegehren in der Klageschrift. - Im Fall der Parteien wäre also das Regionalgericht als Kollegi- um zuständig und hätte es das vereinfachte Verfahren anzuwenden, mit Kostenlo- sigkeit nach Art. 114 lit. c ZPO. Weil auf das Rechtsmittel der Kläger wie gesehen nicht eingetreten werden kann, sind diese Erwägungen für das Regionalgericht allerdings nicht verbindlich, und sie sind als ein obiter dictum zu verstehen.
14 / 15 6.Zu den Kostenfolgen des Rechtsmittels: die Kläger unterliegen formell und würden damit nach allgemeiner Regel (Art. 106 Abs. 1 ZPO) kostenpflichtig. Aller- dings wies das Verfahren des Regionalgerichts nicht unerhebliche Mängel auf, von der mindestens unklaren ersten Verfügung über die Bezeichnung des ange- fochtenen Entscheides bis zur Rechtsmittelbelehrung. Es ist daher angezeigt, auf Kosten zu verzichten – zumal solche nach den unter E. 5 angestellten Überlegun- gen ohnehin nicht zu erheben wären. Eine Parteientschädigung fällt allerdings ebenfalls ausser Betracht, da einerseits die Kläger unterliegen, andererseits von der Beklagten keine Beschwerdeantwort eingeholt wurde, so dass dieser für das vorliegende Verfahren kein nennenswerter Aufwand entstanden ist.
15 / 15 Demnach wird erkannt: 1.Das Rechtsmittel von A.1/A.2_____ wird als Beschwerde entgegengenom- men. 2.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3.Für den vorliegenden Entscheid werden keine Kosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4.Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 15'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG Beschwer- de an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt wer- den. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfah- ren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5.Mitteilung an: